Stand/Etat: 5.2.2016 NATIONALRAT / CONSEIL

e-parl 22.02.2016 14:35
Stand/Etat: 5.2.2016
NATIONALRAT / CONSEIL NATIONAL / CONSIGLIO NAZIONALE
Frühjahrssession 2016 / Session de printemps 2016 / Sessione primaverile 2016
Ergänzung zu den Tagesordnungen
Complément aux ordres du jour
Complemento agli ordini del giorno
Behandlung in Kat. IV / Traitement en cat. IV
Anträge des Bundesrates / Propositions du Conseil fédéral / Dichiarazione del Consiglio federale
+ Annahme - Adoption - Adozione
- Ablehnung - Rejet - Reiezione
Eidg. Departement des Innern
Département fédéral de l’interieur
Dipartimento federale dell'interno
15.3233
n
Po. Gysi. Förderung der Kultur der Jenischen, Sinti und Roma in der
Schweiz. Berichterstattung aus der Arbeitsgruppe
Po. Gysi. Encourager la culture des Yéniches, des Sinti et des Roms en
Suisse. Rapport du groupe de travail
Po. Gysi. Promozione della cultura jenisch, sinti e rom. Rapporto del
gruppo di lavoro
(Bek./Opp. Mörgeli)
Bekämpft
+
Combattu
Opposizione
15.3280
n
Bekämpft
Po. Amarelle. Monitoring der Lohn- und Einkommensgleichheit.
Strukturerhebung mit Indikatoren zu Lohn und Einkommen ergänzen, um
die Erhebungsdaten zu erweitern
Combattu
Po. Amarelle. Egalité salariale et de revenus. Elargir les mesures de
monitoring instaurant dans le relevé structurel des indicateurs de salaires
Opposizione
et de revenus
Po. Amarelle. Parità salariale e di reddito. Ampliare il monitoraggio
introducendo indicatori di salario e reddito nella rilevazione strutturale
(Bek./Opp. Pieren, Schilliger)
+
15.3520
n
Po. (Schneider Schüttel) Meyer Mattea. Schulisches Scheitern frühzeitig Bekämpft
vermeiden. Vorschulischer Erwerb der Schulsprache für fremdsprachige
Kinder
Combattu
Po. (Schneider Schüttel) Meyer Mattea. Prévenir l'échec scolaire.
Améliorer les connaissances linguistiques chez les enfants allophones au
Opposizione
stade préscolaire déjà
Po. (Schneider Schüttel) Meyer Mattea. Evitare per tempo l'insuccesso
scolastico migliorando le conoscenze linguistiche dei bambini alloglotti in
età prescolare
(Bek./Opp. Herzog)
+
15.3958
n
Bekämpft
Mo. Barazzone. Illegaler Handel mit bedrohten Arten. Schärfere
strafrechtliche Sanktionen in der Schweiz
Mo. Barazzone. Renforcer les sanctions pénales en Suisse contre le
Combattu
commerce illicite d'espèces menacées
Mo. Barazzone. Inasprire le sanzioni penali contro il commercio illegale di
Opposizione
specie minacciate
(Bek./Opp. Müri)
+
15.3985
n
Po. Birrer-Heimo. Krankenkassen und Werbeanrufe. Evaluation der
Selbstregulierung
Po. Birrer-Heimo. Démarchage téléphonique pratiqué par les caissesmaladie. Evaluation de l'autorégulation
Po. Birrer-Heimo. Chiamate pubblicitarie da assicuratori malattie.
Valutazione dell'autoregolamentazione
(Bek./Opp. Frehner)
Bekämpft
Combattu
Opposizione
+
e-parl 22.02.2016 14:35
-2-
14.3049
n
Mo. Carobbio Guscetti. Mammografie. Mehr Qualität und
Diagnosesicherheit
Mo. Carobbio Guscetti. Mammographies. Améliorer la qualité des
examens et la sécurité du diagnostic
Mo. Carobbio Guscetti. Mammografia. Più qualità e più sicurezza
diagnostica
-
14.3055
n
Mo. Heim. Qualitätssicherung bei Untersuchungen oder Programmen zur
Früherkennung von Brustkrebs
Mo. Heim. Garantie de la qualité dans le cadre des examens et des
programmes de dépistage du cancer du sein
Mo. Heim. Garanzia della qualità di esami e programmi di diagnosi
precoce del cancro al seno
-
14.3068
n
Mo. Fraktion GL. Elternurlaub statt Mutterschaftsentschädigung
Mo. Groupe GL. Remplacer l'allocation de maternité par un congé
parental
Mo. Gruppo GL. Sostituire l'indennità di maternità con un congedo
parentale
Sprecherin/Porte-parole/Portavoce: Bertschy
-
14.3109
n
Mo. (Caroni) Portmann. Elternurlaub. Mehr Wahlfreiheit bei gleichen
Kosten
Mo. (Caroni) Portmann. Congé parental. Davantage de liberté sans
augmentation des coûts
Mo. (Caroni) Portmann. Congedo parentale. Più libertà di scelta a parità di
costi
-
14.3123
n
Mo. Gysi. Schutz der Anlagen der öffentlichen Hand sowie des Klimas
Mo. Gysi. Protéger à la fois les investisseurs et le climat
Mo. Gysi. Protezione degli investimenti dei poteri pubblici e del clima
-
e-parl 22.02.2016 14:35
Die Bundesversammlung - Das Schweizer Parlament
Curia Vista - Geschäftsdatenbank
15.3233 – Postulat
Förderung der Kultur der Jenischen, Sinti und Roma in der Schweiz.
Berichterstattung aus der Arbeitsgruppe
Eingereicht von
Gysi Barbara
Einreichungsdatum
19.03.2015
Eingereicht im
Nationalrat
Stand der Beratungen
Im Rat noch nicht behandelt
Eingereichter Text
Der Bundesrat wird gebeten, dem Rat einen Bericht über die Resultate und den Aktionsplan
der Arbeitsgruppe zur Verbesserung der Rahmenbedingungen von Jenischen, Sinti und Roma
nach Abschluss der Arbeiten voraussichtlich Ende 2015 zu erstatten. Der Bericht soll sowohl
die Thematik der fahrenden Lebensweise wie Stand- und Durchgangsplatzproblematik als
auch generell die Förderung der Kultur und Sprache dieser Minderheiten beleuchten.
Begründung
Der Bundesrat hat 2014 eine Arbeitsgruppe eingesetzt, die gemeinsam mit Vertreterinnen und
Vertretern von Jenischen, Sinti und Roma die Verbesserung der Rahmenbedingungen zum
Ziel hat.
In der Kulturbotschaft 2016-2020 führt er im Kapitel "Fahrende und jenische Minderheit" die
Zielsetzungen und Massnahmen zur Stärkung der Stiftung "Zukunft für Schweizer Fahrende",
Sensibilisierung von Behörden und Öffentlichkeit sowie Förderung der jenischen Kultur und
Sprache aus. Die Anliegen der Sinti und Roma werden dabei nur am Rande erwähnt.
Mit der Zuspitzung der Frage nach Stand- und Durchgangsplätzen für die fahrende
Lebensweise erhöhte sich 2014 die Dringlichkeit, den Dialog aufzunehmen.
Dabei sollte nicht nur die im Vordergrund stehende Frage der Stand- und Durchgangsplätze
und Sozialfürsorge und Bildungszugang angegangen werden, sondern generell die Förderung
der Kultur von Jenischen, Sinti und Roma.
Wie der Bundesrat in der Kulturbotschaft selber ausführt, sind die Förderung von kultureller
Vielfalt der Gesellschaft und Respekt vor sprachlichen und kulturellen Minderheiten im
eigenen Land von grosser Bedeutung für den gesellschaftlichen Zusammenhalt. Er soll darum
e-parl 22.02.2016 14:35
dem Parlament über die Resultate der Arbeitsgruppe nach Beendigung ihrer Arbeiten Bericht
erstatten.
Antrag des Bundesrates vom 08.05.2015
Der Bundesrat beantragt die Annahme des Postulates.
Dokumente
Amtliches Bulletin - die Wortprotokolle
Chronologie / Wortprotokolle
Datum
Rat
19.06.2015
NR
Bekämpft; Diskussion verschoben.
Erstbehandelnder Rat
Nationalrat
Mitunterzeichnende (9)
Brand Heinz Flach Beat Hassler Hansjörg Maire Jacques-André Markwalder Christa
Schmid-Federer Barbara Semadeni Silva Streiff-Feller Marianne Trede Aline
Deskriptoren:
Hilfe
Ergänzende Erschliessung:
28;2831
Zuständig
Departement des Innern (EDI)
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e-parl 22.02.2016 14:35
Die Bundesversammlung - Das Schweizer Parlament
Curia Vista - Geschäftsdatenbank
15.3280 – Postulat
Monitoring der Lohn- und Einkommensgleichheit. Strukturerhebung mit
Indikatoren zu Lohn und Einkommen ergänzen, um die Erhebungsdaten zu
erweitern
Eingereicht von
Amarelle Cesla
Einreichungsdatum
19.03.2015
Eingereicht im
Nationalrat
Stand der Beratungen
Im Rat noch nicht behandelt
Eingereichter Text
Der Bundesrat wird beauftragt, die Einführung von Indikatoren zu Lohn und Einkommen in der
Strukturerhebung (SE) zu prüfen.
Begründung
Zur Messung der Lohngleichheit führt das Bundesamt für Statistik die Schweizerische
Lohnstrukturerhebung (LSE) durch. Die angewendete Methode - die sogenannte
Regressionsanalyse - ist international anerkannt (Eurostat, BIT, OECD) und entspricht dem
aktuellen Stand der Wissenschaft. Die LSE wird alle zwei Jahre durchgeführt. 2012 wurden 35
000 Unternehmen untersucht (etwa 10 Prozent aller Unternehmen), was rund 1,7 Millionen
Erwerbstätigen entspricht (etwa 40 Prozent aller Erwerbstätigen). Erhoben wurden Löhne aus
dem sekundären und tertiären Sektor, einschliesslich jener der Grenzgängerinnen und
Grenzgänger.
Dennoch können gewisse Unzulänglichkeiten festgestellt werden. Neben Transparenz in
Bezug auf die im Rahmen der LSE verwendete Methode (Postulat 14.3388) müsste auch
sichergestellt werden, dass die Problematik der Lohngleichheit in der SE gründlicher
untersucht wird, wodurch auch die Referenzdatenbank erheblich erweitert werden könnte. Die
SE wird jedes Jahr durchgeführt; die Resultate stammen von rund 300 000 Personen aus der
gesamten Bevölkerung (Angestellte, Selbstständige, Pensionierte, Personen ohne
Einkommen) und können über fünf Jahre kumuliert werden.
Wenn im Rahmen der SE Daten zum Einkommen erhoben würden, könnten damit die
Ergebnisse der LSE mit Informationen zu den Themen Lohngleichheit und
Einkommensgleichheit ergänzt werden:
e-parl 22.02.2016 14:35
1. Die Daten würden bei Einzelpersonen erhoben (angestellt oder nicht), anstatt bei
Unternehmen.
2. Die Bevölkerungsstichprobe ist bei der SE umfassender (Einbeziehung des primären
Sektors, keine Verzerrung aufgrund der Grösse eines Unternehmens).
3. Die Einbeziehung des Einkommens dehnt die Thematik der Gleichstellung über die
Lohnparameter hinaus namentlich auf Pensionierte und Selbstständige aus. Die Daten aus
der SE ermöglichen zudem eine Differenzierung der verschiedenen Einkommensarten.
4. Die neuen Daten können kostengünstig erhoben werden.
5. Die SE enthält ausserdem Informationen zu Geschlecht, Altersklasse, Bildungsgrad,
ausgeübtem Beruf, Beschäftigungsstatus, beruflicher Stellung und Anstellungsstatus. Die
zulässigen Quervergleiche zwischen diesen verschiedenen Themenbereichen ermöglichen
eine differenzierte Beurteilung der Lohnunterschiede (in Bezug auf Alter, Erfahrung,
Bildungsgrad, Verantwortungsgrad) und haben den Vorteil, dass sie auf das
Nichterwerbseinkommen ausgeweitet werden können.
Stellungnahme des Bundesrates vom 13.05.2015
Der Bundesrat ist bereit zu prüfen und in einem Bericht aufzuzeigen, in welcher Form die
Strukturerhebung der eidgenössischen Volkszählung mit Angaben von Lohnbestandteilen auf
Basis der Register der Zentralen Ausgleichkasse (ZAS) ergänzt werden kann und welche
Möglichkeiten daraus für die Einkommensstatistiken verschiedener Bevölkerungsgruppen
entstehen.
Antrag des Bundesrates vom 13.05.2015
Der Bundesrat beantragt die Annahme des Postulates.
Dokumente
Amtliches Bulletin - die Wortprotokolle
Chronologie / Wortprotokolle
Datum
Rat
19.06.2015
NR
Bekämpft; Diskussion verschoben.
Erstbehandelnder Rat
Nationalrat
Mitunterzeichnende (15)
Aebischer Matthias Carobbio Guscetti Marina Feri Yvonne Friedl Claudia
Gysi Barbara Hadorn Philipp Heim Bea Jans Beat Kiener Nellen Margret
Munz Martina Nordmann Roger Nussbaumer Eric Sommaruga Carlo
Tschümperlin Andy Voruz Eric
e-parl 22.02.2016 14:35
Deskriptoren:
Hilfe
Ergänzende Erschliessung:
15
Zuständig
Departement des Innern (EDI)
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e-parl 22.02.2016 14:35
Die Bundesversammlung - Das Schweizer Parlament
Curia Vista - Geschäftsdatenbank
15.3520 – Postulat
Schulisches Scheitern frühzeitig vermeiden. Vorschulischer Erwerb der
Schulsprache für fremdsprachige Kinder
Eingereicht von
Schneider Schüttel
Ursula
Übernommen von
Meyer Mattea
Einreichungsdatum
04.06.2015
Eingereicht im
Nationalrat
Stand der Beratungen
Im Rat noch nicht behandelt
Eingereichter Text
Der Bundesrat wird aufgefordert, mit einem Bericht aufzuzeigen, inwiefern im Rahmen der
vom Bund mitfinanzierten vorschulischen Kinderbetreuung Anreize für den Erwerb der
künftigen Schulsprache gesetzt werden können, um einer im heutigen System wesentlichen
Ursache späteren schulischen Scheiterns vorzubeugen.
Begründung
Wer heute mit unzureichenden Schulsprachkenntnissen eingeschult wird, startet mit einem oft
nicht mehr aufzuholenden Handicap in seine Schullaufbahn. Die Wahrscheinlichkeit, dass
diese Kinder zehn Jahre später ihre obligatorische Schule ohne stabile weiterführende Lösung
abschliessen, ist sehr hoch. Ein Teil dieser Fälle, die meist kostspielige Brückenangebote
benötigen, um einen Übertritt ins Erwerbsleben zu ermöglichen, könnte vermieden werden,
wenn entsprechende öffentliche Gelder sehr viel früher und damit auch viel effizienter in den
vorschulischen Erwerb der künftigen Schulsprache investiert würden.
Der Bund subventioniert seit einigen Jahren und nach dem Willen des Bundesrates bis Mitte
der Zwanzigerjahre ausser- und damit auch vorschulische Kinderbetreuungsplätze. In diesem
Zusammenhang sollte der verlangte Bericht aufzeigen:
1. was heute bereits für vorschulischen Schulspracherwerb in Kinderbetreuungsinstitutionen
geleistet wird;
2. ob dabei nachvollziehbare Wirkungen erzielt werden;
3. wie entsprechende erfolgreiche Ansätze verbreitet werden können, mit dem Ziel, Kinder, die
den Schulspracherwerb nötig haben, in die vorschulischen Betreuungsplätze zu bringen und
e-parl 22.02.2016 14:35
ihnen dort die für die obligatorische Schule notwendigen Schulsprachkompetenzen
mitzugeben.
Stellungnahme des Bundesrates vom 02.09.2015
Die Wichtigkeit des Anliegens der Postulantin, den Schulspracherwerb fremdsprachiger
Kinder bereits im Vorschulbereich zu fördern, ist unbestritten. Wieweit der Erwerb der
Schulsprache im Rahmen der vom Bund finanzierten Strukturen zur ausserfamiliären
Kinderbetreuung heute speziell gefördert wird, ist nicht bekannt. Dies soll erhoben und im
Postulatsbericht dargestellt werden. Die Zuständigkeit für die Förderung des Erwerbs der
Schulsprache bleibt jedoch bei den Kantonen.
Antrag des Bundesrates vom 02.09.2015
Der Bundesrat beantragt die Annahme des Postulates.
Dokumente
Amtliches Bulletin - die Wortprotokolle
Chronologie / Wortprotokolle
Datum
Rat
25.09.2015
NR
Bekämpft; Diskussion verschoben.
03.12.2015
NR
Der Vorstoss wird übernommen durch Frau Meyer Mattea.
Erstbehandelnder Rat
Nationalrat
Mitunterzeichnende (21)
Aebischer Matthias Amarelle Cesla Amherd Viola Bulliard-Marbach Christine
de Buman Dominique Feri Yvonne Friedl Claudia Hadorn Philipp Heim Bea
Jans Beat Kiener Nellen Margret Masshardt Nadine Munz Martina
Piller Carrard Valérie Quadranti Rosmarie Ruiz Rebecca Ana Schenker Silvia
Schwaab Jean Christophe Sommaruga Carlo Steiert Jean-François Voruz Eric
Deskriptoren:
Hilfe
Ergänzende Erschliessung:
32
Zuständig
Departement des Innern (EDI)
e-parl 22.02.2016 14:35
Die Bundesversammlung - Das Schweizer Parlament
Curia Vista - Geschäftsdatenbank
15.3958 – Motion
Illegaler Handel mit bedrohten Arten. Schärfere strafrechtliche Sanktionen in
der Schweiz
Eingereicht von
Barazzone
Guillaume
Einreichungsdatum
24.09.2015
Eingereicht im
Nationalrat
Stand der Beratungen
Im Rat noch nicht behandelt
Eingereichter Text
Der Bundesrat wird beauftragt, eine Änderung des Bundesgesetzes über den Verkehr mit
Tieren und Pflanzen geschützter Arten (BG-Cites) vorzulegen, mit der die strafrechtlichen
Sanktionen verschärft werden. Diese Revision soll insbesondere beinhalten, dass der
gewerbs- oder gewohnheitsmässige Handel mit bedrohten Arten und mit Erzeugnissen, die
daraus hergestellt sind, als Verbrechen eingestuft wird. Die in Artikel 26 Absätze 1 und 4 BGCites vorgesehenen Bussen für Übertretungen sollen ebenfalls verschärft werden.
Begründung
Eine Vielzahl von Tier- und Pflanzenarten ist in der ganzen Welt vom Aussterben bedroht (an
Land oder im Wasser). Diese Tiere und die Natur werden vor allem durch die Wilderei, die
Fischerei und den illegalen Handel mit diesen Arten bedroht.
Innerhalb von zehn Jahren wurden beispielsweise 62 Prozent der afrikanischen
Waldelefanten dezimiert; geht es in diesem Tempo weiter, ist ihr Überleben nicht gesichert.
Zwischen 2010 und 2012 wurden in Afrika 100 000 Elefanten getötet. Allein in Südafrika
wurden 2014 1215 Nashörner illegal getötet, gegenüber nur 13 im Jahr 2007. In hundert
Jahren ist die Zahl an wild lebenden Tigern in Asien von 100 000 auf 3200 zurückgegangen.
Etwa ein Drittel der Haiarten ist aufgrund der Fischerei vom Aussterben bedroht. In
Fischereizonen sind die Haipopulationen um mehr als 90 Prozent geschrumpft.
Der illegale Handel mit bedrohten Arten ist ein lukratives Geschäft. Als Folge des derzeitigen
Booms der Wilderei hat der illegale Handel weltumspannende Dimensionen angenommen.
Bedrohte Arten, die nicht gehandelt werden dürfen oder für die keine Bewilligung vorliegt,
werden durch europäische Länder durchgeführt, insbesondere durch die Schweiz. Die
Schmuggler reagieren extrem schnell auf die wenig strengen Kontrollen an den Grenzen und
e-parl 22.02.2016 14:35
beim Transit oder passen ihre Routen an die in den einzelnen Ländern herrschende rechtliche
Situation an (z. B. Strafen, die kaum eine abschreckende Wirkung haben).
In der Schweiz werden der grossangelegte illegale Handel mit bedrohten Arten sowie die
Geldwäscherei in Zusammenhang mit dieser Aktivität nur als Vergehen betrachtet oder sogar
lediglich mit einer Busse geahndet (Art. 26 BG-Cites). Im internationalen Vergleich sind die
Höchststrafen niedrig (z. B. höhere Freiheits- und Geldstrafen in Frankreich, Deutschland,
Schweden, Grossbritannien und den Niederlanden).
Es besteht die nicht zu unterschätzende Gefahr, dass die Schweiz in Europa zu einer
Drehscheibe für den nichtbewilligten Handel (Transit) mit vom Aussterben bedrohten Arten
wird.
Stellungnahme des Bundesrates vom 25.11.2015
Gegenwärtig werden Verbesserungen der Bestimmungen des Umweltstrafrechts geprüft.
Dabei werden vergleichend auch Erlasse, die dieselben Güter schützen, mit einbezogen, so
auch das Bundesgesetz über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (BGCites). In diesem Kontext wird auch geprüft werden, wie genau die Strafbestimmungen des
BG-Cites verschärft werden sollen.
Antrag des Bundesrates vom 25.11.2015
Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
Dokumente
Amtliches Bulletin - die Wortprotokolle
Chronologie / Wortprotokolle
Datum
Rat
18.12.2015
NR
Bekämpft; Diskussion verschoben.
Erstbehandelnder Rat
Nationalrat
Mitunterzeichnende (20)
Amherd Viola Buttet Yannick Chevalley Isabelle Darbellay Christophe
Français Olivier Freysinger Oskar Gschwind Jean-Paul Hassler Hansjörg
Hiltpold Hugues Lüscher Christian Moser Tiana Angelina Nordmann Roger
Quadranti Rosmarie Riklin Kathy Ruiz Rebecca Ana Rusconi Pierre
Thorens Goumaz Adèle Tornare Manuel Vogler Karl Walti Beat
Deskriptoren:
Hilfe
Ergänzende Erschliessung:
e-parl 22.02.2016 14:35
12;1216;15;52
Zuständig
Departement des Innern (EDI)
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e-parl 22.02.2016 14:35
Die Bundesversammlung - Das Schweizer Parlament
Curia Vista - Geschäftsdatenbank
15.3985 – Postulat
Krankenkassen und Werbeanrufe. Evaluation der Selbstregulierung
Eingereicht von
Birrer-Heimo Prisca
Einreichungsdatum
24.09.2015
Eingereicht im
Nationalrat
Stand der Beratungen
Im Rat noch nicht behandelt
Eingereichter Text
Der Bundesrat wird beauftragt, nach Inkrafttreten des Krankenversicherungsaufsichtsgesetzes
(KVAG) zu prüfen und in einem Bericht darzustellen:
1. ob die in Artikel 19 Absatz 3 KVAG vorgesehene Selbstregulierung der Krankenversicherer
bezüglich Telefonwerbung die gewünschte Wirkung entfaltet hat;
2. ob trotz Selbstregulierung unerwünschte Werbeanrufe im Zusammenhang mit der
obligatorischen Krankenversicherung getätigt werden und entsprechende Beschwerden beim
Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco) und bei der Allianz der KonsumentenschutzOrganisationen eingehen;
3. in wie vielen Fällen im Rahmen der Selbstregulierung Krankenversicherer sanktioniert
wurden;
4. ob die Selbstregulierung ausreicht, um unerwünschte Werbeanrufe im Zusammenhang mit
der obligatorischen Krankenversicherung zu verhindern, oder ob weitere regulatorische
Massnahmen getroffen werden müssen.
Begründung
Für Konsumentinnen und Konsumenten sind unerwünschte Werbeanrufe von
Krankenversicherungen ein
grosses Ärgernis. Jedes Jahr gehen diesbezüglich mehrere Tausend Beschwerden bei der
Allianz der Konsumentenschutz-Organisationen SKS, FRC, ACSI ein. Zudem verursachen
solche Werbeanrufe laut Bundesrat Didier Burkhalter jährliche Kosten von 60 bis 100 Millionen
Franken (vgl. Motion Maire Jacques-André 11.4117).
Im Rahmen einer Vereinbarung von Santésuisse war von Juni 2011 bis Anfang 2014 bereits
eine Selbstregulierung in Kraft, welche - ähnlich wie im KVAG vorgesehen - unerwünschte
e-parl 22.02.2016 14:35
Werbeanrufe von Krankenversicherungen verhindern sollte. Diese erfüllte jedoch ihren Zweck
nicht. Von April 2012 bis Ende 2014 gingen bei der Allianz der KonsumentenschutzOrganisationen über 11 000 Beschwerden wegen unerwünschter Werbung für
Krankenversicherungen ein. Weitere Beschwerden gingen an das Seco. Es besteht zwar die
Möglichkeit, aufgrund dieser Beschwerden wegen Missachtung von Artikel 3 UWG zu klagen,
dies hat bisher jedoch nicht zu einer Verbesserung der Situation geführt.
Aufgrund dieser Zahlen scheint es fraglich, ob die in Artikel 19 Absatz 3 KVAG vorgesehene
Selbstregulierung ihren Zweck erfüllen und unerwünschte Werbeanrufe im Zusammenhang
mit der obligatorischen Krankenversicherung verhindern kann. Deshalb wird der Bundesrat
beauftragt, im Laufe des ersten Jahres nach Inkrafttreten des KVAG entsprechende
Abklärungen vorzunehmen und weitere Massnahmen zu prüfen.
Stellungnahme des Bundesrates vom 18.11.2015
Der Bundesrat ist sich der Problematik der unerwünschten Werbeanrufe bewusst und ist
daher gewillt, die im Postulat gestellten Fragen zu beantworten. Die in der
Postulatsbegründung genannte Frist erachtet er jedoch als zu kurz: Die im
Krankenversicherungsaufsichtsgesetz (KVAG) vorgesehene Selbstregulierung sieht vor, dass
die Versicherer Vereinbarungen abschliessen dürfen, welche den Umgang mit
Werbetelefonaten regeln. Im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung sind die
Vermittler vor allem im späten Sommer und im Herbst tätig. So wird der Bundesrat schon ein
Jahr nach Inkrafttreten des KVAG nicht feststellen können, ob die von den Versicherern
abgeschlossene Vereinbarung effizient ist und ihr Ziel erreicht. Aus diesem Grund kann die
Wirkung dieser Regelung frühestens zwei bis drei Jahre nach Inkrafttreten des KVAG sinnvoll
überprüft werden.
Antrag des Bundesrates vom 18.11.2015
Der Bundesrat beantragt die Annahme des Postulates.
Dokumente
Amtliches Bulletin - die Wortprotokolle
Chronologie / Wortprotokolle
Datum
Rat
18.12.2015
NR
Bekämpft; Diskussion verschoben.
Erstbehandelnder Rat
Nationalrat
Mitunterzeichnende (20)
Amherd Viola Fehr Jacqueline Gilli Yvonne Graf Maya Hardegger Thomas
Heim Bea Ingold Maja Kessler Margrit Lohr Christian Maire Jacques-André
Masshardt Nadine Müri Felix Perrinjaquet Sylvie Quadranti Rosmarie
e-parl 22.02.2016 14:35
Ruiz Rebecca Ana Schenker Silvia Schneider Schüttel Ursula
Streiff-Feller Marianne Tschümperlin Andy
Deskriptoren:
Hilfe
Ergänzende Erschliessung:
15;2841
Zuständig
Departement des Innern (EDI)
Sie sind hier: Das Schweizer Parlament > Suche > Geschaefte
Steiert Jean-François
e-parl 22.02.2016 14:35
Die Bundesversammlung - Das Schweizer Parlament
Curia Vista - Geschäftsdatenbank
14.3049 – Motion
Mammografie. Mehr Qualität und Diagnosesicherheit
Eingereicht von
Carobbio Guscetti
Marina
Einreichungsdatum
06.03.2014
Eingereicht im
Nationalrat
Stand der Beratungen
Im Rat noch nicht behandelt
Eingereichter Text
Der Bundesrat wird beauftragt, folgende Massnahmen zu ergreifen:
1. Es soll ein Vergleich zwischen den Screening-Programmen und den kantonalen
Gesundheitssystemen mit opportunistischer Methode - insbesondere in Bezug auf Qualität
und Diagnosetreffsicherheit sowie auf die Kosten der beiden Systeme für die
Grundversorgung - durchgeführt werden.
2. Es sollen die Qualitätskriterien der Screening-Programme bzw. der opportunistischen
Methode in der Schweiz beurteilt werden. Gestützt darauf sind alle nötigen Massnahmen zu
ergreifen, um die Qualität zu erhöhen (insbesondere in Bezug auf die medizinischen Geräte,
die Mindestfallzahlen pro Zentrum und Arzt respektive Ärztin sowie betreffend die Qualifikation
der Ärztinnen und Ärzte, welche die Mammografie durchführen respektive lesen), damit beide
Methoden hinsichtlich ihrer Qualität gleichermassen den neuesten internationalen
Anforderungen entsprechen.
3. Die Aufklärung zu den Screening-Programmen ist zu verstärken. Sie muss für alle Frauen
flächendeckend in der ganzen Schweiz gewährleistet sein, damit die Frauen bewusst
entscheiden können, ob und welcher Art von Mammografie sie sich unterziehen wollen.
4. Evaluationen sollen zeigen, welche Frauen in Bezug auf ihre soziale und geografische
Herkunft Zugang zu den systematischen Brustkrebs-Früherkennungsprogrammen bzw. der
opportunistischen Methode haben.
5. Es soll über die Gremien, welche Wirkungsstudien und Evaluationen durchführen, volle
Transparenz in Bezug auf mögliche Interessenkonflikte hergestellt werden.
Begründung
Die systematischen Brustkrebs-Früherkennungsprogramme (Screenings) sind für Frauen
freiwillige, organisierte und in Bezug auf Qualität kontrollierte Programme, die auf international
e-parl 22.02.2016 14:35
anerkannten Erkenntnissen basieren. Die Früherkennung mittels Screening soll den
Brustkrebs in einem frühen Stadium erkennen und behandeln.
In der Praxis stellt sich heute nicht die Frage "Screening, ja oder nein?", sondern die Frage
"Brustkrebsprävention über Screenings oder über individuelle Lösungen?" (sogenannt
opportunistische Methode).
Der Bericht "Systematisches Mammografie-Screening" des Swiss Medical Board hat eine
breite Diskussion in der Öffentlichkeit und in den Fachgremien ausgelöst und viele Frauen
verunsichert. Dieser Bericht beschäftigt sich in erster Linie mit dem Kosten-WirksamkeitsVerhältnis von Mammografie-Screening-Programmen.
Stellungnahme des Bundesrates vom 14.05.2014
Der Bundesrat unterstützt das Anliegen der Motion nach optimaler Qualität und
Diagnosesicherheit in der Krebsfrüherkennung und ist auch bereit, das Postulat Heim
14.3054, "Qualität der Früherkennung von Brustkrebs. Wo steht die Schweiz?", anzunehmen.
Bundesweit laufen Bestrebungen im Rahmen der Nationalen Strategie gegen Krebs 20142017, der Qualitätsstrategie des Bundes im schweizerischen Gesundheitswesen sowie
basierend auf den gesundheitspolitischen Prioritäten des Bundesrates "Gesundheit 2020", die
der Prävention und Früherkennung einen hohen Stellenwert zuweisen.
1. Nach der Verordnung über die Qualitätssicherung bei Programmen zur Früherkennung von
Brustkrebs durch Mammografie (SR 832.102.4) haben die für die Durchführung der
Screening-Programme zuständigen Organisationen die Aufgabe der Qualitätssicherung und
der Evaluation hinsichtlich Qualität, Wirksamkeit und Kosten. Beim opportunistischen
Screening, bei dem Mammografien ausserhalb von Programmen nach individuellen
Entscheidungen durchgeführt werden, gibt es keine solche Stelle. Ob es sich um eine
Screening-Mammografie oder um die Abklärung eines klinischen Befundes handelt, ist aus
den Abrechnungsdaten nicht eruierbar. Aufgrund der fehlenden Daten beim opportunistischen
Screening ist so kein schweizweiter Vergleich der Diagnosesicherheit und Kosten zwischen
den beiden Formen des Screenings möglich. Mit der vorgesehenen Vorlage für ein
Bundesgesetz zur Krebsregistrierung (Verabschiedung zuhanden des Parlamentes
vorgesehen im vierten Quartal 2014) soll die Datengrundlage zum Krebsgeschehen weiter
verbessert werden.
2. Vorschläge zur Überarbeitung der Qualitätsstandards für die organisierte BrustkrebsFrüherkennung werden derzeit unter Leitung der Krebsliga Schweiz erarbeitet und dem BAG
in der ersten Jahreshälfte 2014 zugestellt. Das EDI wird diese unter Einbezug der
Eidgenössischen Kommission für allgemeine Leistungen und Grundsatzfragen (ELGK) prüfen
und über geeignete Umsetzungsmassnahmen betreffend die Screening-Programme nach
Artikel 12e der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV; SR 832.112.31) und die
Mammografie zur Früherkennung von Brustkrebs bei bestimmten Risikogruppen nach Artikel
12d KLV entscheiden. Das opportunistische Screening ist keine Pflichtleistung der
obligatorischen Krankenpflegeversicherung, und es besteht keine Kontrolle über den Prozess
der Aufklärung, der Lesung der Mammografie und der veranlassten weiteren Abklärungen.
Eine gleichwertige Qualitätssicherung bei Screening-Programmen und opportunistischem
Screening ist somit nicht möglich.
3. Die Aufklärung im Rahmen der Screening-Programme wird bereits heute in der Verordnung
über die Qualitätssicherung bei Programmen zur Früherkennung von Brustkrebs durch
Mammografie gefordert. Das EDI wird die Konkretisierung der Anforderungen bei der
Überarbeitung der Verordnung prüfen. Kantone ohne Screening-Programme können
vonseiten des Bundes nicht zu einer einheitlichen, systematischen und strukturierten
Aufklärung verpflichtet werden.
4. Die Chancengleichheit des Zugangs ist im Rahmen der Screening-Programme
gewährleistet, da alle Frauen der Zielgruppe zur Untersuchung eingeladen werden und die
Kosten für die Frauen durch die Befreiung von der Franchise tiefer sind als beim
e-parl 22.02.2016 14:35
opportunistischen Screening. Soziodemografische Faktoren der Teilnehmerinnen werden für
die Programmevaluationen erhoben. Beim opportunistischen Screening sind gewisse
Evaluationen aus den Gesundheitsbefragungen Schweiz möglich, wobei die Abhängigkeit von
individuellen Umständen eine Beeinflussung der Teilnahme durch Bildungsstand und
Einkommensverhältnisse impliziert.
5. Die Interessenbindungen der Mitglieder aller eidgenössischen Gremien sind öffentlich. Für
wissenschaftliche Studien und Evaluationen wird international eine solche Offenlegung im
Rahmen der Grundsätze zur wissenschaftlichen Integrität und der guten wissenschaftlichen
Praxis verlangt, worauf auch das Humanforschungsgesetz (SR 810.30) verweist. Analog
nehmen die Akademien der Wissenschaften der Schweiz in "Grundsätze und
Verfahrensregeln zur wissenschaftlichen Integrität" von 2008 zur Vermeidung von
Interessenkonflikten Stellung. Das Swiss Medical Board ist eine privatrechtliche Organisation,
welche unter Einbezug von medizinischen, ökonomischen, ethischen und rechtlichen
Aspekten Berichte zur vergleichenden Kosten-Wirksamkeits-Relation von Behandlungen
verfasst. Die Autoren werden in den Berichten genannt. Auf die Offenlegung der
Interessenbindungen hat der Bund keinen Einfluss.
Entsprechend diesen Ausführungen sind die möglichen Aktivitäten im Kompetenzbereich des
Bundes bereits im Gange. Die anderen Bereiche der Umsetzung liegen indessen nicht im
Einflussbereich des Bundes, sodass er die vorgeschlagenen Massnahmen nicht umsetzen
kann. Aus diesen Gründen ist die Motion abzulehnen.
Antrag des Bundesrates vom 14.05.2014
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Erstbehandelnder Rat
Nationalrat
Mitunterzeichnende (22)
Aebischer Matthias Allemann Evi Amarelle Cesla Bernasconi Maria
Birrer-Heimo Prisca Chopard-Acklin Max Fehr Jacqueline Feri Yvonne
Graf-Litscher Edith Gysi Barbara Hadorn Philipp Jans Beat Kiener Nellen Margret
Maire Jacques-André Marra Ada Masshardt Nadine Munz Martina
Piller Carrard Valérie Schenker Silvia Schneider Schüttel Ursula Semadeni Silva
Wermuth Cédric
Deskriptoren:
Hilfe
medizinische Diagnose
Prävention
Krebs
Frau
Ergänzende Erschliessung:
2841
Zuständig
Departement des Innern (EDI)
Evaluation
Qualitätskontrolle
Qualitätssicherung
e-parl 22.02.2016 14:35
Die Bundesversammlung - Das Schweizer Parlament
Curia Vista - Geschäftsdatenbank
14.3055 – Motion
Qualitätssicherung bei Untersuchungen oder Programmen zur Früherkennung
von Brustkrebs
Eingereicht von
Heim Bea
Einreichungsdatum
10.03.2014
Eingereicht im
Nationalrat
Stand der Beratungen
Im Rat noch nicht behandelt
Eingereichter Text
Der Bundesrat wird beauftragt, die Verordnung über die Qualitätssicherung bei Programmen
zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammografie vom 23. Juni 1999 (Stand am 31.
August 1999) gemeinsam mit den Fachgesellschaften den neuesten internationalen
Qualitätsstandards anzupassen, besonders hinsichtlich Geräte, Mindestfallzahlen pro Zentrum
und Arzt sowie betreffend die Qualifikation der Ärztinnen und Ärzte, die die Mammografie
durchführen bzw. lesen. Diese Qualitätsstandards sollen für alle Formen der Mammografie
gelten.
Begründung
Die Qualitätsverordnung des Bundes stützt sich offenbar auf die veralteten EU-Richtlinien von
1996, d. h. auf Richtlinien, die rund zwanzig Jahre alt sind (s. Art. 4 Abs. 3 und Art. 7 Abs. 1
VO). So fehlen z. B. Minimalfallzahlen als Grundbedingung für die Durchführung und Lesung
von Mammografien, obwohl die EU-Richtlinien schon 2006 entsprechende Empfehlungen als
Qualitätsmindeststandard machte und obwohl im KVG die Qualitätssicherung grundsätzlich
als gesetzlicher Auftrag bekräftigt worden ist. Gleich welche Meinung man betreffend die
Mammografie als Instrument der Früherkennung vertritt, Tatsache ist, sie wird durchgeführt,
ob in Screening-Programmen oder in Form von opportunistischen Untersuchungen. Dann
muss sie aber im Interesse der Gesundheitsvorsorge für die Frauen auch neuen
Erkenntnissen und Qualitätsstandards entsprechen, bzw. diese müssen in der Verordnung
angepasst werden.
Stellungnahme des Bundesrates vom 21.05.2014
Mammografien zur Brustkrebsfrüherkennung sind eine Pflichtleistung der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung (OKP), wenn sie im Rahmen von organisierten ScreeningProgrammen (Art. 12e der Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV; SR 832.112.31) oder
e-parl 22.02.2016 14:35
zur Früherkennung von Brustkrebs bei bestimmten Risikogruppen (Art. 12d KLV) durchgeführt
werden. Aktuell werden in rund der Hälfte der Kantone entsprechende
Früherkennungsprogramme angeboten. In Kantonen ohne Programme werden jedoch
ebenfalls Früherkennungsmammografien nach individuellen Bedürfnissen und
Entscheidungen durchgeführt. Dieses sogenannte opportunistische Screening stellt keine
Pflichtleistung der OKP dar, da dabei kein überprüfbarer systematischer Prozess besteht, der
einer Kontrolle unterzogen werden kann. Zudem kann ein chancengleicher Zugang in diesem
Rahmen nicht gewährleistet werden.
Vorschläge zur Überarbeitung der Qualitätsstandards für die organisierte Früherkennung von
Brustkrebs werden derzeit unter der Leitung der Krebsliga Schweiz erarbeitet. Die Vorschläge
werden vonseiten des Bundes unter Einbezug der Eidgenössischen Kommission für
allgemeine Leistungen und Grundsatzfragen geprüft. Danach wird ein Entscheid über
geeignete Umsetzungsmassnahmen betreffend die Screening-Programme nach Artikel 12e
KLV und die Mammografie zur Früherkennung von Brustkrebs bei bestimmten Risikogruppen
nach Artikel 12d KLV durch das Eidgenössische Departement des Innern zu treffen sein. Der
Bundesrat unterstützt daher das Anliegen der Motionärin, die in der Verordnung vom 23. Juni
1999 über die Qualitätssicherung bei Programmen zur Früherkennung von Brustkrebs durch
Mammografie (SR 832.102.4) festgelegten Standards unter Berücksichtigung der
europäischen Richtlinien anzupassen. Weiter hat das Bundesamt für Gesundheit basierend
auf seinen Aufgaben nach dem Strahlenschutzgesetz (SR 814.50) die Weisung R-08-02 über
die Qualitätsprüfung an Mammografie-Einrichtungen erlassen (revidiert 2011). In dieser
Weisung werden Art, Umfang und Periodizität der für die Sicherstellung von Funktionalität und
Qualität erforderlichen Massnahmen bei Mammografie-Röntgenanlagen festgelegt. In dieser
Hinsicht wird das Anliegen der Motion bereits umgesetzt, und es besteht kein zusätzlicher
Handlungsbedarf.
Was die "diagnostische Mammografie" zur Abklärung eines verdächtigen klinischen Befundes
(z. B. Knoten oder Schmerzen in der Brust, Flüssigkeitsabsonderungen aus der Brustwarze,
vergrösserte Lymphknoten in der Achselhöhle) betrifft, bestehen wesentliche Unterschiede zur
Früherkennungsmammografie. Die Anforderungen an die Aufklärung sind bei der
Früherkennungsmammografie deutlich höher, da es sich um gesunde Frauen handelt, die
nach persönlicher Einladung und Information über Chancen und Grenzen sowie mögliche
falsch positive Befunde der Untersuchung über ihre Teilnahme oder Nichtteilnahme an der
Früherkennung entscheiden sollen. Bei der Früherkennungsmammografie bestimmt die
fachärztliche Beurteilung über einen unauffälligen Befund oder über einen Krebsverdacht, der
weiter abzuklären ist. Die Früherkennungsuntersuchung kann hier eine psychische Belastung
auslösen. Bei der Durchführung einer diagnostischen Mammografie ist bereits ein
Krankheitsverdacht vorhanden. Das Ziel ist entsprechend eine Diagnosestellung, zu welcher
allenfalls weitere Untersuchungen wie Ultraschall, Magnetresonanz oder Biopsie bis zur
Sicherung der Diagnose durchgeführt werden. Bei der diagnostischen Mammografie werden
auch spezifisch auf den Verdachtsbefund ausgerichtete Untersuchungsachsen eingesetzt,
hingegen wird bei der Früherkennungsmammografie nur in zwei Standardachsen geröntgt.
Hinsichtlich der Aufklärung, des diagnostischen Prozesses und der Anforderungen an die
Lesung bestehen somit wesentliche Unterschiede zwischen diesen zwei Formen der
Mammografie. Es ist deshalb nicht vorgesehen, die Qualitätsanforderungen für
Früherkennungsmammografien auch auf die diagnostische Mammografie anzuwenden. Die
Qualitätssicherung der diagnostischen Mammografie untersteht den gleichen Bedingungen
wie die anderen bildgebenden Untersuchungen und ist primär gemäss Artikel 77 der
Verordnung über die Krankenversicherung (SR 832.102) im Rahmen von Verträgen zwischen
Leistungserbringern und Versicherern zu regeln. In diesem Sinne ist die Motion abzulehnen.
Antrag des Bundesrates vom 21.05.2014
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
e-parl 22.02.2016 14:35
Erstbehandelnder Rat
Nationalrat
Mitunterzeichnende (24)
Aebischer Matthias Allemann Evi Amarelle Cesla Birrer-Heimo Prisca
Carobbio Guscetti Marina Chopard-Acklin Max Fehr Jacqueline Flückiger-Bäni Sylvia
Friedl Claudia Graf-Litscher Edith Hadorn Philipp Hardegger Thomas Humbel Ruth
Kessler Margrit Kiener Nellen Margret Lohr Christian Maire Jacques-André
Marra Ada Masshardt Nadine Munz Martina Piller Carrard Valérie Schenker Silvia
Schneider Schüttel Ursula Semadeni Silva
Deskriptoren:
Hilfe
medizinische Diagnose Krebs Frau
Qualitätsmanagement Verordnung
Qualitätskontrolle
Ergänzende Erschliessung:
2841
Zuständig
Departement des Innern (EDI)
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Evaluation
Qualitätssicherung
e-parl 22.02.2016 14:35
Die Bundesversammlung - Das Schweizer Parlament
Curia Vista - Geschäftsdatenbank
14.3068 – Motion
Elternurlaub statt Mutterschaftsentschädigung
Eingereicht von
Grünliberale Fraktion
Sprecher / in
Bertschy Kathrin
Einreichungsdatum
12.03.2014
Eingereicht im
Nationalrat
Stand der Beratungen
Im Rat noch nicht behandelt
Eingereichter Text
Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament einen Gesetzentwurf für einen Elternurlaub
mitsamt einer volkswirtschaftlichen Kosten-Nutzen-Abschätzung vorzulegen.
Der Elternurlaub orientiert sich an folgenden Parametern: Die Mutterschaftsentschädigung
wird durch einen Elternurlaub abgelöst. Dieser beträgt mindestens 14 Wochen, kann jedoch
neu auf bis zu 20 Wochen ausgedehnt werden, sofern die Eltern den Elternurlaub
ausgeglichen untereinander aufteilen. Anspruch auf Elternurlaub haben wie bis anhin nur
Erwerbstätige (Mütter und neu Väter). Die Finanzierung erfolgt über die EO. Zudem soll
festgelegt werden, in welchem Zeitraum der Elternurlaub zu beziehen ist.
Begründung
Die meisten OECD-Länder kennen mittlerweile die Möglichkeit einer Aufteilung der Elternzeit
auf Mutter und Vater. In der Schweiz gilt für Frauen ein gesetzlicher Mutterschaftsurlaub von
14 Wochen. Sie haben heute noch keine Möglichkeit, diese "Elternzeit" mit dem Vater des
Kindes aufzuteilen.
Da dadurch die Erwartung von längeren Erwerbsunterbrüchen bei einer Elternschaft einseitig
den Frauen angelastet wird, antizipieren Arbeitgeber allfällige Erwerbsunterbrüche unter
Umständen bewusst oder unbewusst, selbst wenn diese gar nicht eintreffen. Die einseitige
Sozialversicherungsregelung führt möglicherweise zu schlechteren Lohn- und
Beförderungsmöglichkeiten für Frauen.
Aus liberaler Sicht ist es zu vermeiden, den Geschlechtern mittels unterschiedlicher staatlicher
Sozialversicherungslösungen bestimmte Rollen zuzuteilen, die nicht gesundheitspolitisch
begründet sind. Dies ist auch im Sinne der Gesamtwohlfahrt und besseren Nutzung des
Potenzials der Frauen für den Arbeitsmarkt.
Der Bundesrat wird darum gebeten, dem Parlament eine Änderung des
Erwerbsersatzgesetzes (SR 834.1) vorzulegen, welche die Mutterschaftsentschädigung durch
einen Elternurlaub ersetzt. Je ausgeglichener die Eltern den Urlaub untereinander aufteilen,
e-parl 22.02.2016 14:35
desto länger soll die Gesamtdauer ausfallen. Beispiel: Bezieht die Frau den gesamten
Elternurlaub, stehen ihr 14 Wochen zu. Bezieht sie nur 10 Wochen, stehen dem Paar
insgesamt 20 Wochen zu. Dazwischen erfolgt eine lineare Abstufung (Wochen Frau/Mann, z.
B.: 14/0, 13/2,5, 12/5, 11/7,5, 10/10). Diese anreizorientierte Komponente fördert die
Verantwortung der Väter in der frühkindlichen Betreuung und die ernstgemeinte
Arbeitsmarktintegration der Mütter. Das gesetzliche Beschäftigungsverbot der Mutter ist
einzuhalten.
Stellungnahme des Bundesrates vom 30.04.2014
Der Bundesrat hat am 30. Oktober 2013 den Bericht "Vaterschaftsurlaub und Elternurlaub.
Auslegeordnung und Präsentation unterschiedlicher Modelle" in Erfüllung des Postulates Fetz
11.3492, "Freiwillige Elternzeit und Familienvorsorge", verabschiedet. Es handelt sich um eine
Auslegeordnung zu unterschiedlichen Modellen eines gesetzlich verankerten Vaterschaftsbzw. Elternurlaubs. Der Bundesrat hat die verschiedenen Modelle miteinander verglichen und
deren Vor- und Nachteile aufgezeigt. Er hat im Weiteren geprüft, welche Bedeutung dem
Vaterschafts- bzw. Elternurlaub aus familien-, arbeitsmarkt- und gleichstellungspolitischer
Perspektive zukommt.
Das Parlament hat diesen Bericht noch nicht behandelt. Es gilt abzuwarten, wie das
Parlament die Frage der Einführung eines Vaterschafts- oder Elternurlaubs beurteilen wird
und welches Modell es gegebenenfalls umsetzen will. Der Bundesrat hält es daher zum
heutigen Zeitpunkt für nicht angezeigt, einen Gesetzentwurf für die Einführung eines
Vaterschafts- oder Elternurlaubs vorzulegen.
Anlässlich der Verabschiedung des Berichtes hat der Bundesrat beschlossen, eine neue
Regelung im Bundesrecht zu prüfen, die den Arbeitnehmenden das Recht gäbe, nach der
Geburt ihres Kindes das Arbeitspensum um höchstens 20 Prozent zu reduzieren. Bei dieser
Massnahme handelt es sich zwar nicht um einen Elternurlaub, sie würde aber gleichwohl zur
Verbesserung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie beitragen.
Zudem weist der Bundesrat darauf hin, dass die Bundesversammlung am 12. Dezember 2012
das Übereinkommen Nr. 183 der Internationalen Arbeitsorganisation über den Mutterschutz
genehmigt und den Bundesrat ermächtigt hat, das Übereinkommen zu ratifizieren. Die
Referendumsfrist ist am 7. April 2013 ungenutzt abgelaufen. Artikel 4 des Übereinkommens
Nr. 183 über den Mutterschutz sieht vor, dass eine Frau Anspruch auf einen mindestens
vierzehnwöchigen Mutterschaftsurlaub hat. Eine Gesetzesvorlage, die den Eltern die
Möglichkeit eröffnen würde, den vierzehnwöchigen Mutterschaftsurlaub untereinander
aufzuteilen, wäre nicht vereinbar mit dieser Bestimmung.
Antrag des Bundesrates vom 30.04.2014
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Erstbehandelnder Rat
Nationalrat
Deskriptoren:
Hilfe
Erziehungsurlaub Kosten-Nutzen-Analyse Mutterschaftsversicherung
Gleichstellung von Mann und Frau Frauenarbeit
Ergänzende Erschliessung:
28
Mutterschaftsurlaub
e-parl 22.02.2016 14:35
Zuständig
Departement des Innern (EDI)
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e-parl 22.02.2016 14:35
Die Bundesversammlung - Das Schweizer Parlament
Curia Vista - Geschäftsdatenbank
14.3109 – Motion
Elternurlaub. Mehr Wahlfreiheit bei gleichen Kosten
Eingereicht von
Caroni Andrea
Übernommen von
Portmann Hans-Peter
Einreichungsdatum
18.03.2014
Eingereicht im
Nationalrat
Stand der Beratungen
Im Rat noch nicht behandelt
Eingereichter Text
Der Bundesrat wird beauftragt, einen Gesetzentwurf für einen Elternurlaub vorzulegen, der
den heutigen Mutterschaftsurlaub als Ausgangspunkt nimmt, es jedoch ermöglicht, dass ein
Teil der 14 Wochen statt durch die Mutter auch durch den Vater bezogen werden kann.
Dadurch soll kein Ausbau des heutigen Systems erfolgen, sondern einzig eine Flexibilisierung.
Begründung
Die meisten OECD-Länder erlauben es Eltern, den Elternschaftsurlaub zwischen Mutter und
Vater aufzuteilen. In der Schweiz aber kann der 14-wöchige Mutterschaftsurlaub - der Name
sagt es - einzig von der Mutter bezogen werden.
Ein Teil dieser 14 Wochen ist gesundheitspolitisch begründet. Dieser Teil soll weiterhin alleine
der Mutter gebühren. Er steht auch in Zusammenhang mit dem nachgeburtlichen
Beschäftigungsverbot.
Der andere Teil aber dient nicht der Gesundheit der Mutter, sondern der Förderung der ElternKind-Beziehung. Es gibt nun keinen Grund, diese Wochen zwingend der Mutter zuzuteilen.
Vielmehr sollen in einer liberalen, gleichberechtigten Gesellschaft die Eltern sich auch dafür
entscheiden können, dass auch der Vater einen Teil dieser verbleibenden Wochen bezieht.
Das ist zum Wohle der Väter, die so einfacher eine frühe Bindung zum Kind aufbauen können.
Dies ist aber auch zum Wohle der Mütter, welche sich einfacher wieder in den Beruf
integrieren können, wenn sie dies wünschen.
Der Bundesrat soll dem Parlament daher einen Gesetzentwurf vorlegen, der es Eltern
ermöglicht, einen Teil des heutigen Mutterschaftsurlaubes einvernehmlich unter sich
aufzuteilen. Das System soll dabei nicht ausgebaut werden, es bleibt also bei den gesamthaft
14 Wochen Urlaub pro Geburt.
e-parl 22.02.2016 14:35
Stellungnahme des Bundesrates vom 30.04.2014
Der Bundesrat hat am 30. Oktober 2013 den Bericht "Vaterschaftsurlaub und Elternurlaub.
Auslegeordnung und Präsentation unterschiedlicher Modelle" in Erfüllung des Postulates Fetz
11.3492, "Freiwillige Elternzeit und Familienvorsorge", verabschiedet. Es handelt sich um eine
Auslegeordnung zu unterschiedlichen Modellen eines gesetzlich verankerten Vaterschaftsrespektive Elternurlaubs. Der Bundesrat hat die verschiedenen Modelle miteinander
verglichen und deren Vor- und Nachteile aufgezeigt. Er hat im Weiteren geprüft, welche
Bedeutung dem Vaterschafts- bzw. Elternurlaub aus familien-, arbeitsmarkt- und
gleichstellungspolitischer Perspektive zukommt.
Das Parlament hat diesen Bericht noch nicht behandelt. Es gilt abzuwarten, wie das
Parlament die Frage der Einführung eines Vaterschafts- oder Elternurlaubs beurteilen wird
und welches Modell es gegebenenfalls umsetzen will. Der Bundesrat hält es daher zum
heutigen Zeitpunkt für nicht angezeigt, einen Gesetzentwurf für die Einführung eines
Vaterschafts- oder Elternurlaubs vorzulegen.
Anlässlich der Verabschiedung des Berichtes hat der Bundesrat beschlossen, eine neue
Regelung im Bundesrecht zu prüfen, die den Arbeitnehmenden das Recht gäbe, nach der
Geburt ihres Kindes das Arbeitspensum um höchstens 20 Prozent zu reduzieren. Bei dieser
Massnahme handelt es sich zwar nicht um einen Elternurlaub, sie würde aber gleichwohl zur
Verbesserung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie beitragen.
Zudem weist der Bundesrat darauf hin, dass die Bundesversammlung am 12. Dezember 2012
das Übereinkommen Nr. 183 der Internationalen Arbeitsorganisation über den Mutterschutz
genehmigt und den Bundesrat ermächtigt hat, das Übereinkommen zu ratifizieren. Die
Referendumsfrist ist am 7. April 2013 ungenutzt abgelaufen. Artikel 4 des Übereinkommens
Nr. 183 über den Mutterschutz sieht vor, dass eine Frau Anspruch auf einen mindestens
vierzehnwöchigen Mutterschaftsurlaub hat. Eine Gesetzesvorlage, die den Eltern die
Möglichkeit eröffnen würde, den vierzehnwöchigen Mutterschaftsurlaub untereinander
aufzuteilen, wäre nicht vereinbar mit dieser Bestimmung.
Antrag des Bundesrates vom 30.04.2014
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Chronologie / Wortprotokolle
Datum
Rat
17.11.2015
NR
Der Vorstoss wird übernommen durch Herrn Portmann.
Erstbehandelnder Rat
Nationalrat
Deskriptoren:
Hilfe
Erziehungsurlaub Mutterschaftsversicherung Mutterschaftsurlaub
Gleichstellung von Mann und Frau Vaterschaftsurlaub Erziehung frühe Kindheit
Ergänzende Erschliessung:
28
e-parl 22.02.2016 14:35
Zuständig
Departement des Innern (EDI)
Sie sind hier: Das Schweizer Parlament > Suche > Geschaefte
e-parl 22.02.2016 14:35
Die Bundesversammlung - Das Schweizer Parlament
Curia Vista - Geschäftsdatenbank
14.3123 – Motion
Schutz der Anlagen der öffentlichen Hand sowie des Klimas
Eingereicht von
Gysi Barbara
Einreichungsdatum
19.03.2014
Eingereicht im
Nationalrat
Stand der Beratungen
Im Rat noch nicht behandelt
Eingereichter Text
Der Bundesrat wird beauftragt, die gesetzlichen Grundlagen dahingehend zu ändern, dass die
Bundestresorerie sowie öffentlich-rechtliche Anstalten wie die Suva und der AHV-Fonds keine
Anlagen in Konzerne tätigen dürfen, welche fossile Energieträger wie Erdöl, Erdgas oder
Kohle fördern oder entsprechende Rohstoffreserven besitzen. Bestehende Investitionen
(Aktien, Obligationen usw.) in solche Unternehmen sollen innerhalb von fünf Jahren
abgestossen werden.
Begründung
1. Anlegerschutz: Wertpapiere von Konzernen, welche Öl, Gas und Kohlereserven in ihren
Büchern ausweisen, drohen gemäss der Grossbank HSBC an der Börse einzubrechen. Die
Fachwelt spricht von einer Finanzblase (Carbon Bubble). Der Wertverlust dieser Firmen tritt
dann ein, wenn die Regierungen der Welt mit den von ihnen bereits beschlossenen
Klimazielen Ernst machen. Denn dann dürfen grosse Teile der ausgewiesenen
Brennstoffreserven nicht mehr verbraucht werden. Alle Investitionen in solche Konzerne
tragen gar dazu bei, das Problem zu verschärfen.
2. Klimaschutz: Die Schweiz hat sich in Artikel 1 des CO2-Gesetzes dazu verpflichtet, "einen
Beitrag zu leisten, den globalen Temperaturanstieg auf weniger als 2 Grad Celsius zu
beschränken". Im Rahmen der Energiestrategie 2050 sind weitere Massnahmen zur CO2Reduktion geplant. Investitionen in fossile Brenn- und Treibstoffe unterlaufen diese Ziele und
Massnahmen und stehen in krassem Widerspruch zu den grossen Bemühungen der
Schweizer Wirtschaft und vieler Haushalte zur Senkung der CO2-Emissionen.
Nach groben Schätzungen tragen die Schweizer Investitionen in fossil ausgerichtete
Energiekonzerne um ein Vielfaches stärker zur Klimaerwärmung bei als alle Emissionen, die
gesamthaft in der Schweiz getätigt werden. Allein im Jahr 2012 haben die zwanzig grössten
Energiekonzerne der Welt 674 Milliarden Dollar ausgegeben, um nach neuen fossilen
e-parl 22.02.2016 14:35
Lagerstätten zu suchen, und dies auch mit grosser Unterstützung durch die Investitionen
durch die öffentliche Hand in der Schweiz.
Stellungnahme des Bundesrates vom 28.05.2014
Das Vermögen der öffentlich-rechtlichen Anstalten ist grundsätzlich im Interesse der
Versicherten und der Rentenbeziehenden zu bewirtschaften und hat sich an den Kriterien
Sicherheit und marktkonformer Ertrag zu orientieren. Im Interesse einer ausgewogenen
Anlagestrategie müssen die öffentlich-rechtlichen Anstalten ihre Portfolios zudem
angemessen diversifizieren können. Die verlangte Einschränkung der Anlagestrategie würde
dem entgegenlaufen und sich negativ auf den Handlungsspielraum der Anstalten auswirken,
mit dem sie auf Marktgegebenheiten reagieren können. Im Fall der AHV-, IV- und EOAusgleichsfonds beispielsweise wurde das Bundesgesetz über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (SR 831.10) mehrmals zugunsten einer breiteren (auch
internationalen) Diversifizierung der Anlagen vom Parlament revidiert. Die Suva verfolgt
ebenfalls eine Anlagestrategie, die auf breite Diversifikation ausgerichtet ist, und ist auf
Autonomie in der Gestaltung ihrer Anlagepolitik angewiesen.
Die Bundestresorerie hat die ständige Zahlungsbereitschaft des Bundes und der ihr
angeschlossenen Betriebe und Anstalten sicherzustellen (Art. 60 Abs. 1 des
Finanzhaushaltgesetzes, FHG; SR 611.0). Zu diesem Zweck nimmt sie Mittel am Geld- und
Kapitalmarkt auf und hält angemessene Liquiditätsreserven. Die frei verfügbare Liquidität wird
dabei nach den Grundsätzen Sicherheit und marktkonformer Ertrag angelegt (Art. 62 Abs. 1
FHG). Entsprechend sind die Anlagen kurzfristiger Natur und haben in der Regel eine Laufzeit
von unter zwölf Monaten. Gemäss Artikel 62 Absatz 2 FHG darf die Bundestresorerie keine
Beteiligungsrechte an Erwerbsunternehmen (z. B. Aktien) zu Anlagezwecken erwerben,
während festverzinsliche Anlagen mit entsprechend kurzer Laufzeit grundsätzlich möglich
sind. Angesichts der hohen Gewichtung des Kriteriums Sicherheit und der Ausrichtung auf
den Schweizerfranken-Markt sind bei der Bundestresorerie Gegenparteien des Bereiches
Erwerbsunternehmen aus dem Nichtbankensektor nicht vorgesehen.
Anstalten wie die AHV-, IV- und EO-Ausgleichsfonds oder die Suva sind gemäss Gesetz vom
Bund unabhängige Anstalten. Verantwortlich für ihre Vermögensanlage und die
Risikobeurteilung ist der Verwaltungsrat. Sollte aus ethischen und ökologischen Überlegungen
eine Einschränkung der Vermögensanlage vorgenommen werden, ist es in erster Linie
Aufgabe des Verwaltungsrates und nicht des Gesetzgebers, entsprechende Regelungen zu
erlassen. Des Weiteren berücksichtigen sowohl die AHV-, IV- und EO-Ausgleichsfonds wie
auch die Suva bei ihrer Anlagetätigkeit bereits Kriterien bezüglich Ethik und Nachhaltigkeit.
Die Direktanlagen in Aktien, die von der Motion betroffen wären, entsprechen beispielsweise
bei den AHV-, IV- und EO-Ausgleichsfonds weniger als 5 Prozent der gesamten Investitionen
in Aktien. Im Rechnungsjahr 2012 entfielen rund 14 Prozent der gesamten Aktiven der AHV-,
IV- und EO-Ausgleichsfonds (rund 29,9 Milliarden Franken) auf Aktien als Direktanlage. Auf
das Volumen der gesamten Aktiven bezogen beträgt der Anteil der betroffenen Direktanlagen
somit etwa 0,7 Prozent beziehungsweise etwas mehr als 200 Millionen Franken. Für die
einzelnen Energiefirmen fallen solche Investitionen kaum ins Gewicht (allein Exxon Mobil
weist per Ende März 2014 eine Marktkapitalisierung von rund 370 Milliarden Franken auf).
Auch im Obligationenbereich spielen Investitionen in den Öl- und Gas-Sektor eine sehr
untergeordnete Rolle. Die Energiefirmen würden es demnach kaum wahrnehmen, wenn die
öffentlich-rechtlichen Anstalten auf entsprechende Investitionen verzichten würden.
Antrag des Bundesrates vom 28.05.2014
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
e-parl 22.02.2016 14:35
Erstbehandelnder Rat
Nationalrat
Mitunterzeichnende (16)
Aebischer Matthias Amarelle Cesla Carobbio Guscetti Marina Fehr Jacqueline
Feri Yvonne Friedl Claudia Hadorn Philipp Jans Beat Kiener Nellen Margret
Maire Jacques-André Marra Ada Munz Martina Schenker Silvia
Schneider Schüttel Ursula Semadeni Silva Wermuth Cédric
Deskriptoren:
Hilfe
Anlagevorschrift Beteiligung an Unternehmen fossile Energie öffentliches Unternehmen
öffentlich-rechtliche Einrichtung Kohlenbergbau Erdölförderung Erdgas Anlegerschutz
Klimapolitik Kohlendioxid SUVA AHV Fonds
Ergänzende Erschliessung:
24;66
Zuständig
Departement des Innern (EDI)
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