e-parl 22.02.2016 14:35 Stand/Etat: 5.2.2016 NATIONALRAT / CONSEIL NATIONAL / CONSIGLIO NAZIONALE Frühjahrssession 2016 / Session de printemps 2016 / Sessione primaverile 2016 Ergänzung zu den Tagesordnungen Complément aux ordres du jour Complemento agli ordini del giorno Behandlung in Kat. IV / Traitement en cat. IV Anträge des Bundesrates / Propositions du Conseil fédéral / Dichiarazione del Consiglio federale + Annahme - Adoption - Adozione - Ablehnung - Rejet - Reiezione Eidg. Departement des Innern Département fédéral de l’interieur Dipartimento federale dell'interno 15.3233 n Po. Gysi. Förderung der Kultur der Jenischen, Sinti und Roma in der Schweiz. Berichterstattung aus der Arbeitsgruppe Po. Gysi. Encourager la culture des Yéniches, des Sinti et des Roms en Suisse. Rapport du groupe de travail Po. Gysi. Promozione della cultura jenisch, sinti e rom. Rapporto del gruppo di lavoro (Bek./Opp. Mörgeli) Bekämpft + Combattu Opposizione 15.3280 n Bekämpft Po. Amarelle. Monitoring der Lohn- und Einkommensgleichheit. Strukturerhebung mit Indikatoren zu Lohn und Einkommen ergänzen, um die Erhebungsdaten zu erweitern Combattu Po. Amarelle. Egalité salariale et de revenus. Elargir les mesures de monitoring instaurant dans le relevé structurel des indicateurs de salaires Opposizione et de revenus Po. Amarelle. Parità salariale e di reddito. Ampliare il monitoraggio introducendo indicatori di salario e reddito nella rilevazione strutturale (Bek./Opp. Pieren, Schilliger) + 15.3520 n Po. (Schneider Schüttel) Meyer Mattea. Schulisches Scheitern frühzeitig Bekämpft vermeiden. Vorschulischer Erwerb der Schulsprache für fremdsprachige Kinder Combattu Po. (Schneider Schüttel) Meyer Mattea. Prévenir l'échec scolaire. Améliorer les connaissances linguistiques chez les enfants allophones au Opposizione stade préscolaire déjà Po. (Schneider Schüttel) Meyer Mattea. Evitare per tempo l'insuccesso scolastico migliorando le conoscenze linguistiche dei bambini alloglotti in età prescolare (Bek./Opp. Herzog) + 15.3958 n Bekämpft Mo. Barazzone. Illegaler Handel mit bedrohten Arten. Schärfere strafrechtliche Sanktionen in der Schweiz Mo. Barazzone. Renforcer les sanctions pénales en Suisse contre le Combattu commerce illicite d'espèces menacées Mo. Barazzone. Inasprire le sanzioni penali contro il commercio illegale di Opposizione specie minacciate (Bek./Opp. Müri) + 15.3985 n Po. Birrer-Heimo. Krankenkassen und Werbeanrufe. Evaluation der Selbstregulierung Po. Birrer-Heimo. Démarchage téléphonique pratiqué par les caissesmaladie. Evaluation de l'autorégulation Po. Birrer-Heimo. Chiamate pubblicitarie da assicuratori malattie. Valutazione dell'autoregolamentazione (Bek./Opp. Frehner) Bekämpft Combattu Opposizione + e-parl 22.02.2016 14:35 -2- 14.3049 n Mo. Carobbio Guscetti. Mammografie. Mehr Qualität und Diagnosesicherheit Mo. Carobbio Guscetti. Mammographies. Améliorer la qualité des examens et la sécurité du diagnostic Mo. Carobbio Guscetti. Mammografia. Più qualità e più sicurezza diagnostica - 14.3055 n Mo. Heim. Qualitätssicherung bei Untersuchungen oder Programmen zur Früherkennung von Brustkrebs Mo. Heim. Garantie de la qualité dans le cadre des examens et des programmes de dépistage du cancer du sein Mo. Heim. Garanzia della qualità di esami e programmi di diagnosi precoce del cancro al seno - 14.3068 n Mo. Fraktion GL. Elternurlaub statt Mutterschaftsentschädigung Mo. Groupe GL. Remplacer l'allocation de maternité par un congé parental Mo. Gruppo GL. Sostituire l'indennità di maternità con un congedo parentale Sprecherin/Porte-parole/Portavoce: Bertschy - 14.3109 n Mo. (Caroni) Portmann. Elternurlaub. Mehr Wahlfreiheit bei gleichen Kosten Mo. (Caroni) Portmann. Congé parental. Davantage de liberté sans augmentation des coûts Mo. (Caroni) Portmann. Congedo parentale. Più libertà di scelta a parità di costi - 14.3123 n Mo. Gysi. Schutz der Anlagen der öffentlichen Hand sowie des Klimas Mo. Gysi. Protéger à la fois les investisseurs et le climat Mo. Gysi. Protezione degli investimenti dei poteri pubblici e del clima - e-parl 22.02.2016 14:35 Die Bundesversammlung - Das Schweizer Parlament Curia Vista - Geschäftsdatenbank 15.3233 – Postulat Förderung der Kultur der Jenischen, Sinti und Roma in der Schweiz. Berichterstattung aus der Arbeitsgruppe Eingereicht von Gysi Barbara Einreichungsdatum 19.03.2015 Eingereicht im Nationalrat Stand der Beratungen Im Rat noch nicht behandelt Eingereichter Text Der Bundesrat wird gebeten, dem Rat einen Bericht über die Resultate und den Aktionsplan der Arbeitsgruppe zur Verbesserung der Rahmenbedingungen von Jenischen, Sinti und Roma nach Abschluss der Arbeiten voraussichtlich Ende 2015 zu erstatten. Der Bericht soll sowohl die Thematik der fahrenden Lebensweise wie Stand- und Durchgangsplatzproblematik als auch generell die Förderung der Kultur und Sprache dieser Minderheiten beleuchten. Begründung Der Bundesrat hat 2014 eine Arbeitsgruppe eingesetzt, die gemeinsam mit Vertreterinnen und Vertretern von Jenischen, Sinti und Roma die Verbesserung der Rahmenbedingungen zum Ziel hat. In der Kulturbotschaft 2016-2020 führt er im Kapitel "Fahrende und jenische Minderheit" die Zielsetzungen und Massnahmen zur Stärkung der Stiftung "Zukunft für Schweizer Fahrende", Sensibilisierung von Behörden und Öffentlichkeit sowie Förderung der jenischen Kultur und Sprache aus. Die Anliegen der Sinti und Roma werden dabei nur am Rande erwähnt. Mit der Zuspitzung der Frage nach Stand- und Durchgangsplätzen für die fahrende Lebensweise erhöhte sich 2014 die Dringlichkeit, den Dialog aufzunehmen. Dabei sollte nicht nur die im Vordergrund stehende Frage der Stand- und Durchgangsplätze und Sozialfürsorge und Bildungszugang angegangen werden, sondern generell die Förderung der Kultur von Jenischen, Sinti und Roma. Wie der Bundesrat in der Kulturbotschaft selber ausführt, sind die Förderung von kultureller Vielfalt der Gesellschaft und Respekt vor sprachlichen und kulturellen Minderheiten im eigenen Land von grosser Bedeutung für den gesellschaftlichen Zusammenhalt. Er soll darum e-parl 22.02.2016 14:35 dem Parlament über die Resultate der Arbeitsgruppe nach Beendigung ihrer Arbeiten Bericht erstatten. Antrag des Bundesrates vom 08.05.2015 Der Bundesrat beantragt die Annahme des Postulates. Dokumente Amtliches Bulletin - die Wortprotokolle Chronologie / Wortprotokolle Datum Rat 19.06.2015 NR Bekämpft; Diskussion verschoben. Erstbehandelnder Rat Nationalrat Mitunterzeichnende (9) Brand Heinz Flach Beat Hassler Hansjörg Maire Jacques-André Markwalder Christa Schmid-Federer Barbara Semadeni Silva Streiff-Feller Marianne Trede Aline Deskriptoren: Hilfe Ergänzende Erschliessung: 28;2831 Zuständig Departement des Innern (EDI) Sie sind hier: Das Schweizer Parlament > Suche > Geschaefte e-parl 22.02.2016 14:35 Die Bundesversammlung - Das Schweizer Parlament Curia Vista - Geschäftsdatenbank 15.3280 – Postulat Monitoring der Lohn- und Einkommensgleichheit. Strukturerhebung mit Indikatoren zu Lohn und Einkommen ergänzen, um die Erhebungsdaten zu erweitern Eingereicht von Amarelle Cesla Einreichungsdatum 19.03.2015 Eingereicht im Nationalrat Stand der Beratungen Im Rat noch nicht behandelt Eingereichter Text Der Bundesrat wird beauftragt, die Einführung von Indikatoren zu Lohn und Einkommen in der Strukturerhebung (SE) zu prüfen. Begründung Zur Messung der Lohngleichheit führt das Bundesamt für Statistik die Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) durch. Die angewendete Methode - die sogenannte Regressionsanalyse - ist international anerkannt (Eurostat, BIT, OECD) und entspricht dem aktuellen Stand der Wissenschaft. Die LSE wird alle zwei Jahre durchgeführt. 2012 wurden 35 000 Unternehmen untersucht (etwa 10 Prozent aller Unternehmen), was rund 1,7 Millionen Erwerbstätigen entspricht (etwa 40 Prozent aller Erwerbstätigen). Erhoben wurden Löhne aus dem sekundären und tertiären Sektor, einschliesslich jener der Grenzgängerinnen und Grenzgänger. Dennoch können gewisse Unzulänglichkeiten festgestellt werden. Neben Transparenz in Bezug auf die im Rahmen der LSE verwendete Methode (Postulat 14.3388) müsste auch sichergestellt werden, dass die Problematik der Lohngleichheit in der SE gründlicher untersucht wird, wodurch auch die Referenzdatenbank erheblich erweitert werden könnte. Die SE wird jedes Jahr durchgeführt; die Resultate stammen von rund 300 000 Personen aus der gesamten Bevölkerung (Angestellte, Selbstständige, Pensionierte, Personen ohne Einkommen) und können über fünf Jahre kumuliert werden. Wenn im Rahmen der SE Daten zum Einkommen erhoben würden, könnten damit die Ergebnisse der LSE mit Informationen zu den Themen Lohngleichheit und Einkommensgleichheit ergänzt werden: e-parl 22.02.2016 14:35 1. Die Daten würden bei Einzelpersonen erhoben (angestellt oder nicht), anstatt bei Unternehmen. 2. Die Bevölkerungsstichprobe ist bei der SE umfassender (Einbeziehung des primären Sektors, keine Verzerrung aufgrund der Grösse eines Unternehmens). 3. Die Einbeziehung des Einkommens dehnt die Thematik der Gleichstellung über die Lohnparameter hinaus namentlich auf Pensionierte und Selbstständige aus. Die Daten aus der SE ermöglichen zudem eine Differenzierung der verschiedenen Einkommensarten. 4. Die neuen Daten können kostengünstig erhoben werden. 5. Die SE enthält ausserdem Informationen zu Geschlecht, Altersklasse, Bildungsgrad, ausgeübtem Beruf, Beschäftigungsstatus, beruflicher Stellung und Anstellungsstatus. Die zulässigen Quervergleiche zwischen diesen verschiedenen Themenbereichen ermöglichen eine differenzierte Beurteilung der Lohnunterschiede (in Bezug auf Alter, Erfahrung, Bildungsgrad, Verantwortungsgrad) und haben den Vorteil, dass sie auf das Nichterwerbseinkommen ausgeweitet werden können. Stellungnahme des Bundesrates vom 13.05.2015 Der Bundesrat ist bereit zu prüfen und in einem Bericht aufzuzeigen, in welcher Form die Strukturerhebung der eidgenössischen Volkszählung mit Angaben von Lohnbestandteilen auf Basis der Register der Zentralen Ausgleichkasse (ZAS) ergänzt werden kann und welche Möglichkeiten daraus für die Einkommensstatistiken verschiedener Bevölkerungsgruppen entstehen. Antrag des Bundesrates vom 13.05.2015 Der Bundesrat beantragt die Annahme des Postulates. Dokumente Amtliches Bulletin - die Wortprotokolle Chronologie / Wortprotokolle Datum Rat 19.06.2015 NR Bekämpft; Diskussion verschoben. Erstbehandelnder Rat Nationalrat Mitunterzeichnende (15) Aebischer Matthias Carobbio Guscetti Marina Feri Yvonne Friedl Claudia Gysi Barbara Hadorn Philipp Heim Bea Jans Beat Kiener Nellen Margret Munz Martina Nordmann Roger Nussbaumer Eric Sommaruga Carlo Tschümperlin Andy Voruz Eric e-parl 22.02.2016 14:35 Deskriptoren: Hilfe Ergänzende Erschliessung: 15 Zuständig Departement des Innern (EDI) Sie sind hier: Das Schweizer Parlament > Suche > Geschaefte e-parl 22.02.2016 14:35 Die Bundesversammlung - Das Schweizer Parlament Curia Vista - Geschäftsdatenbank 15.3520 – Postulat Schulisches Scheitern frühzeitig vermeiden. Vorschulischer Erwerb der Schulsprache für fremdsprachige Kinder Eingereicht von Schneider Schüttel Ursula Übernommen von Meyer Mattea Einreichungsdatum 04.06.2015 Eingereicht im Nationalrat Stand der Beratungen Im Rat noch nicht behandelt Eingereichter Text Der Bundesrat wird aufgefordert, mit einem Bericht aufzuzeigen, inwiefern im Rahmen der vom Bund mitfinanzierten vorschulischen Kinderbetreuung Anreize für den Erwerb der künftigen Schulsprache gesetzt werden können, um einer im heutigen System wesentlichen Ursache späteren schulischen Scheiterns vorzubeugen. Begründung Wer heute mit unzureichenden Schulsprachkenntnissen eingeschult wird, startet mit einem oft nicht mehr aufzuholenden Handicap in seine Schullaufbahn. Die Wahrscheinlichkeit, dass diese Kinder zehn Jahre später ihre obligatorische Schule ohne stabile weiterführende Lösung abschliessen, ist sehr hoch. Ein Teil dieser Fälle, die meist kostspielige Brückenangebote benötigen, um einen Übertritt ins Erwerbsleben zu ermöglichen, könnte vermieden werden, wenn entsprechende öffentliche Gelder sehr viel früher und damit auch viel effizienter in den vorschulischen Erwerb der künftigen Schulsprache investiert würden. Der Bund subventioniert seit einigen Jahren und nach dem Willen des Bundesrates bis Mitte der Zwanzigerjahre ausser- und damit auch vorschulische Kinderbetreuungsplätze. In diesem Zusammenhang sollte der verlangte Bericht aufzeigen: 1. was heute bereits für vorschulischen Schulspracherwerb in Kinderbetreuungsinstitutionen geleistet wird; 2. ob dabei nachvollziehbare Wirkungen erzielt werden; 3. wie entsprechende erfolgreiche Ansätze verbreitet werden können, mit dem Ziel, Kinder, die den Schulspracherwerb nötig haben, in die vorschulischen Betreuungsplätze zu bringen und e-parl 22.02.2016 14:35 ihnen dort die für die obligatorische Schule notwendigen Schulsprachkompetenzen mitzugeben. Stellungnahme des Bundesrates vom 02.09.2015 Die Wichtigkeit des Anliegens der Postulantin, den Schulspracherwerb fremdsprachiger Kinder bereits im Vorschulbereich zu fördern, ist unbestritten. Wieweit der Erwerb der Schulsprache im Rahmen der vom Bund finanzierten Strukturen zur ausserfamiliären Kinderbetreuung heute speziell gefördert wird, ist nicht bekannt. Dies soll erhoben und im Postulatsbericht dargestellt werden. Die Zuständigkeit für die Förderung des Erwerbs der Schulsprache bleibt jedoch bei den Kantonen. Antrag des Bundesrates vom 02.09.2015 Der Bundesrat beantragt die Annahme des Postulates. Dokumente Amtliches Bulletin - die Wortprotokolle Chronologie / Wortprotokolle Datum Rat 25.09.2015 NR Bekämpft; Diskussion verschoben. 03.12.2015 NR Der Vorstoss wird übernommen durch Frau Meyer Mattea. Erstbehandelnder Rat Nationalrat Mitunterzeichnende (21) Aebischer Matthias Amarelle Cesla Amherd Viola Bulliard-Marbach Christine de Buman Dominique Feri Yvonne Friedl Claudia Hadorn Philipp Heim Bea Jans Beat Kiener Nellen Margret Masshardt Nadine Munz Martina Piller Carrard Valérie Quadranti Rosmarie Ruiz Rebecca Ana Schenker Silvia Schwaab Jean Christophe Sommaruga Carlo Steiert Jean-François Voruz Eric Deskriptoren: Hilfe Ergänzende Erschliessung: 32 Zuständig Departement des Innern (EDI) e-parl 22.02.2016 14:35 Die Bundesversammlung - Das Schweizer Parlament Curia Vista - Geschäftsdatenbank 15.3958 – Motion Illegaler Handel mit bedrohten Arten. Schärfere strafrechtliche Sanktionen in der Schweiz Eingereicht von Barazzone Guillaume Einreichungsdatum 24.09.2015 Eingereicht im Nationalrat Stand der Beratungen Im Rat noch nicht behandelt Eingereichter Text Der Bundesrat wird beauftragt, eine Änderung des Bundesgesetzes über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (BG-Cites) vorzulegen, mit der die strafrechtlichen Sanktionen verschärft werden. Diese Revision soll insbesondere beinhalten, dass der gewerbs- oder gewohnheitsmässige Handel mit bedrohten Arten und mit Erzeugnissen, die daraus hergestellt sind, als Verbrechen eingestuft wird. Die in Artikel 26 Absätze 1 und 4 BGCites vorgesehenen Bussen für Übertretungen sollen ebenfalls verschärft werden. Begründung Eine Vielzahl von Tier- und Pflanzenarten ist in der ganzen Welt vom Aussterben bedroht (an Land oder im Wasser). Diese Tiere und die Natur werden vor allem durch die Wilderei, die Fischerei und den illegalen Handel mit diesen Arten bedroht. Innerhalb von zehn Jahren wurden beispielsweise 62 Prozent der afrikanischen Waldelefanten dezimiert; geht es in diesem Tempo weiter, ist ihr Überleben nicht gesichert. Zwischen 2010 und 2012 wurden in Afrika 100 000 Elefanten getötet. Allein in Südafrika wurden 2014 1215 Nashörner illegal getötet, gegenüber nur 13 im Jahr 2007. In hundert Jahren ist die Zahl an wild lebenden Tigern in Asien von 100 000 auf 3200 zurückgegangen. Etwa ein Drittel der Haiarten ist aufgrund der Fischerei vom Aussterben bedroht. In Fischereizonen sind die Haipopulationen um mehr als 90 Prozent geschrumpft. Der illegale Handel mit bedrohten Arten ist ein lukratives Geschäft. Als Folge des derzeitigen Booms der Wilderei hat der illegale Handel weltumspannende Dimensionen angenommen. Bedrohte Arten, die nicht gehandelt werden dürfen oder für die keine Bewilligung vorliegt, werden durch europäische Länder durchgeführt, insbesondere durch die Schweiz. Die Schmuggler reagieren extrem schnell auf die wenig strengen Kontrollen an den Grenzen und e-parl 22.02.2016 14:35 beim Transit oder passen ihre Routen an die in den einzelnen Ländern herrschende rechtliche Situation an (z. B. Strafen, die kaum eine abschreckende Wirkung haben). In der Schweiz werden der grossangelegte illegale Handel mit bedrohten Arten sowie die Geldwäscherei in Zusammenhang mit dieser Aktivität nur als Vergehen betrachtet oder sogar lediglich mit einer Busse geahndet (Art. 26 BG-Cites). Im internationalen Vergleich sind die Höchststrafen niedrig (z. B. höhere Freiheits- und Geldstrafen in Frankreich, Deutschland, Schweden, Grossbritannien und den Niederlanden). Es besteht die nicht zu unterschätzende Gefahr, dass die Schweiz in Europa zu einer Drehscheibe für den nichtbewilligten Handel (Transit) mit vom Aussterben bedrohten Arten wird. Stellungnahme des Bundesrates vom 25.11.2015 Gegenwärtig werden Verbesserungen der Bestimmungen des Umweltstrafrechts geprüft. Dabei werden vergleichend auch Erlasse, die dieselben Güter schützen, mit einbezogen, so auch das Bundesgesetz über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (BGCites). In diesem Kontext wird auch geprüft werden, wie genau die Strafbestimmungen des BG-Cites verschärft werden sollen. Antrag des Bundesrates vom 25.11.2015 Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion. Dokumente Amtliches Bulletin - die Wortprotokolle Chronologie / Wortprotokolle Datum Rat 18.12.2015 NR Bekämpft; Diskussion verschoben. Erstbehandelnder Rat Nationalrat Mitunterzeichnende (20) Amherd Viola Buttet Yannick Chevalley Isabelle Darbellay Christophe Français Olivier Freysinger Oskar Gschwind Jean-Paul Hassler Hansjörg Hiltpold Hugues Lüscher Christian Moser Tiana Angelina Nordmann Roger Quadranti Rosmarie Riklin Kathy Ruiz Rebecca Ana Rusconi Pierre Thorens Goumaz Adèle Tornare Manuel Vogler Karl Walti Beat Deskriptoren: Hilfe Ergänzende Erschliessung: e-parl 22.02.2016 14:35 12;1216;15;52 Zuständig Departement des Innern (EDI) Sie sind hier: Das Schweizer Parlament > Suche > Geschaefte e-parl 22.02.2016 14:35 Die Bundesversammlung - Das Schweizer Parlament Curia Vista - Geschäftsdatenbank 15.3985 – Postulat Krankenkassen und Werbeanrufe. Evaluation der Selbstregulierung Eingereicht von Birrer-Heimo Prisca Einreichungsdatum 24.09.2015 Eingereicht im Nationalrat Stand der Beratungen Im Rat noch nicht behandelt Eingereichter Text Der Bundesrat wird beauftragt, nach Inkrafttreten des Krankenversicherungsaufsichtsgesetzes (KVAG) zu prüfen und in einem Bericht darzustellen: 1. ob die in Artikel 19 Absatz 3 KVAG vorgesehene Selbstregulierung der Krankenversicherer bezüglich Telefonwerbung die gewünschte Wirkung entfaltet hat; 2. ob trotz Selbstregulierung unerwünschte Werbeanrufe im Zusammenhang mit der obligatorischen Krankenversicherung getätigt werden und entsprechende Beschwerden beim Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco) und bei der Allianz der KonsumentenschutzOrganisationen eingehen; 3. in wie vielen Fällen im Rahmen der Selbstregulierung Krankenversicherer sanktioniert wurden; 4. ob die Selbstregulierung ausreicht, um unerwünschte Werbeanrufe im Zusammenhang mit der obligatorischen Krankenversicherung zu verhindern, oder ob weitere regulatorische Massnahmen getroffen werden müssen. Begründung Für Konsumentinnen und Konsumenten sind unerwünschte Werbeanrufe von Krankenversicherungen ein grosses Ärgernis. Jedes Jahr gehen diesbezüglich mehrere Tausend Beschwerden bei der Allianz der Konsumentenschutz-Organisationen SKS, FRC, ACSI ein. Zudem verursachen solche Werbeanrufe laut Bundesrat Didier Burkhalter jährliche Kosten von 60 bis 100 Millionen Franken (vgl. Motion Maire Jacques-André 11.4117). Im Rahmen einer Vereinbarung von Santésuisse war von Juni 2011 bis Anfang 2014 bereits eine Selbstregulierung in Kraft, welche - ähnlich wie im KVAG vorgesehen - unerwünschte e-parl 22.02.2016 14:35 Werbeanrufe von Krankenversicherungen verhindern sollte. Diese erfüllte jedoch ihren Zweck nicht. Von April 2012 bis Ende 2014 gingen bei der Allianz der KonsumentenschutzOrganisationen über 11 000 Beschwerden wegen unerwünschter Werbung für Krankenversicherungen ein. Weitere Beschwerden gingen an das Seco. Es besteht zwar die Möglichkeit, aufgrund dieser Beschwerden wegen Missachtung von Artikel 3 UWG zu klagen, dies hat bisher jedoch nicht zu einer Verbesserung der Situation geführt. Aufgrund dieser Zahlen scheint es fraglich, ob die in Artikel 19 Absatz 3 KVAG vorgesehene Selbstregulierung ihren Zweck erfüllen und unerwünschte Werbeanrufe im Zusammenhang mit der obligatorischen Krankenversicherung verhindern kann. Deshalb wird der Bundesrat beauftragt, im Laufe des ersten Jahres nach Inkrafttreten des KVAG entsprechende Abklärungen vorzunehmen und weitere Massnahmen zu prüfen. Stellungnahme des Bundesrates vom 18.11.2015 Der Bundesrat ist sich der Problematik der unerwünschten Werbeanrufe bewusst und ist daher gewillt, die im Postulat gestellten Fragen zu beantworten. Die in der Postulatsbegründung genannte Frist erachtet er jedoch als zu kurz: Die im Krankenversicherungsaufsichtsgesetz (KVAG) vorgesehene Selbstregulierung sieht vor, dass die Versicherer Vereinbarungen abschliessen dürfen, welche den Umgang mit Werbetelefonaten regeln. Im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung sind die Vermittler vor allem im späten Sommer und im Herbst tätig. So wird der Bundesrat schon ein Jahr nach Inkrafttreten des KVAG nicht feststellen können, ob die von den Versicherern abgeschlossene Vereinbarung effizient ist und ihr Ziel erreicht. Aus diesem Grund kann die Wirkung dieser Regelung frühestens zwei bis drei Jahre nach Inkrafttreten des KVAG sinnvoll überprüft werden. Antrag des Bundesrates vom 18.11.2015 Der Bundesrat beantragt die Annahme des Postulates. Dokumente Amtliches Bulletin - die Wortprotokolle Chronologie / Wortprotokolle Datum Rat 18.12.2015 NR Bekämpft; Diskussion verschoben. Erstbehandelnder Rat Nationalrat Mitunterzeichnende (20) Amherd Viola Fehr Jacqueline Gilli Yvonne Graf Maya Hardegger Thomas Heim Bea Ingold Maja Kessler Margrit Lohr Christian Maire Jacques-André Masshardt Nadine Müri Felix Perrinjaquet Sylvie Quadranti Rosmarie e-parl 22.02.2016 14:35 Ruiz Rebecca Ana Schenker Silvia Schneider Schüttel Ursula Streiff-Feller Marianne Tschümperlin Andy Deskriptoren: Hilfe Ergänzende Erschliessung: 15;2841 Zuständig Departement des Innern (EDI) Sie sind hier: Das Schweizer Parlament > Suche > Geschaefte Steiert Jean-François e-parl 22.02.2016 14:35 Die Bundesversammlung - Das Schweizer Parlament Curia Vista - Geschäftsdatenbank 14.3049 – Motion Mammografie. Mehr Qualität und Diagnosesicherheit Eingereicht von Carobbio Guscetti Marina Einreichungsdatum 06.03.2014 Eingereicht im Nationalrat Stand der Beratungen Im Rat noch nicht behandelt Eingereichter Text Der Bundesrat wird beauftragt, folgende Massnahmen zu ergreifen: 1. Es soll ein Vergleich zwischen den Screening-Programmen und den kantonalen Gesundheitssystemen mit opportunistischer Methode - insbesondere in Bezug auf Qualität und Diagnosetreffsicherheit sowie auf die Kosten der beiden Systeme für die Grundversorgung - durchgeführt werden. 2. Es sollen die Qualitätskriterien der Screening-Programme bzw. der opportunistischen Methode in der Schweiz beurteilt werden. Gestützt darauf sind alle nötigen Massnahmen zu ergreifen, um die Qualität zu erhöhen (insbesondere in Bezug auf die medizinischen Geräte, die Mindestfallzahlen pro Zentrum und Arzt respektive Ärztin sowie betreffend die Qualifikation der Ärztinnen und Ärzte, welche die Mammografie durchführen respektive lesen), damit beide Methoden hinsichtlich ihrer Qualität gleichermassen den neuesten internationalen Anforderungen entsprechen. 3. Die Aufklärung zu den Screening-Programmen ist zu verstärken. Sie muss für alle Frauen flächendeckend in der ganzen Schweiz gewährleistet sein, damit die Frauen bewusst entscheiden können, ob und welcher Art von Mammografie sie sich unterziehen wollen. 4. Evaluationen sollen zeigen, welche Frauen in Bezug auf ihre soziale und geografische Herkunft Zugang zu den systematischen Brustkrebs-Früherkennungsprogrammen bzw. der opportunistischen Methode haben. 5. Es soll über die Gremien, welche Wirkungsstudien und Evaluationen durchführen, volle Transparenz in Bezug auf mögliche Interessenkonflikte hergestellt werden. Begründung Die systematischen Brustkrebs-Früherkennungsprogramme (Screenings) sind für Frauen freiwillige, organisierte und in Bezug auf Qualität kontrollierte Programme, die auf international e-parl 22.02.2016 14:35 anerkannten Erkenntnissen basieren. Die Früherkennung mittels Screening soll den Brustkrebs in einem frühen Stadium erkennen und behandeln. In der Praxis stellt sich heute nicht die Frage "Screening, ja oder nein?", sondern die Frage "Brustkrebsprävention über Screenings oder über individuelle Lösungen?" (sogenannt opportunistische Methode). Der Bericht "Systematisches Mammografie-Screening" des Swiss Medical Board hat eine breite Diskussion in der Öffentlichkeit und in den Fachgremien ausgelöst und viele Frauen verunsichert. Dieser Bericht beschäftigt sich in erster Linie mit dem Kosten-WirksamkeitsVerhältnis von Mammografie-Screening-Programmen. Stellungnahme des Bundesrates vom 14.05.2014 Der Bundesrat unterstützt das Anliegen der Motion nach optimaler Qualität und Diagnosesicherheit in der Krebsfrüherkennung und ist auch bereit, das Postulat Heim 14.3054, "Qualität der Früherkennung von Brustkrebs. Wo steht die Schweiz?", anzunehmen. Bundesweit laufen Bestrebungen im Rahmen der Nationalen Strategie gegen Krebs 20142017, der Qualitätsstrategie des Bundes im schweizerischen Gesundheitswesen sowie basierend auf den gesundheitspolitischen Prioritäten des Bundesrates "Gesundheit 2020", die der Prävention und Früherkennung einen hohen Stellenwert zuweisen. 1. Nach der Verordnung über die Qualitätssicherung bei Programmen zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammografie (SR 832.102.4) haben die für die Durchführung der Screening-Programme zuständigen Organisationen die Aufgabe der Qualitätssicherung und der Evaluation hinsichtlich Qualität, Wirksamkeit und Kosten. Beim opportunistischen Screening, bei dem Mammografien ausserhalb von Programmen nach individuellen Entscheidungen durchgeführt werden, gibt es keine solche Stelle. Ob es sich um eine Screening-Mammografie oder um die Abklärung eines klinischen Befundes handelt, ist aus den Abrechnungsdaten nicht eruierbar. Aufgrund der fehlenden Daten beim opportunistischen Screening ist so kein schweizweiter Vergleich der Diagnosesicherheit und Kosten zwischen den beiden Formen des Screenings möglich. Mit der vorgesehenen Vorlage für ein Bundesgesetz zur Krebsregistrierung (Verabschiedung zuhanden des Parlamentes vorgesehen im vierten Quartal 2014) soll die Datengrundlage zum Krebsgeschehen weiter verbessert werden. 2. Vorschläge zur Überarbeitung der Qualitätsstandards für die organisierte BrustkrebsFrüherkennung werden derzeit unter Leitung der Krebsliga Schweiz erarbeitet und dem BAG in der ersten Jahreshälfte 2014 zugestellt. Das EDI wird diese unter Einbezug der Eidgenössischen Kommission für allgemeine Leistungen und Grundsatzfragen (ELGK) prüfen und über geeignete Umsetzungsmassnahmen betreffend die Screening-Programme nach Artikel 12e der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV; SR 832.112.31) und die Mammografie zur Früherkennung von Brustkrebs bei bestimmten Risikogruppen nach Artikel 12d KLV entscheiden. Das opportunistische Screening ist keine Pflichtleistung der obligatorischen Krankenpflegeversicherung, und es besteht keine Kontrolle über den Prozess der Aufklärung, der Lesung der Mammografie und der veranlassten weiteren Abklärungen. Eine gleichwertige Qualitätssicherung bei Screening-Programmen und opportunistischem Screening ist somit nicht möglich. 3. Die Aufklärung im Rahmen der Screening-Programme wird bereits heute in der Verordnung über die Qualitätssicherung bei Programmen zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammografie gefordert. Das EDI wird die Konkretisierung der Anforderungen bei der Überarbeitung der Verordnung prüfen. Kantone ohne Screening-Programme können vonseiten des Bundes nicht zu einer einheitlichen, systematischen und strukturierten Aufklärung verpflichtet werden. 4. Die Chancengleichheit des Zugangs ist im Rahmen der Screening-Programme gewährleistet, da alle Frauen der Zielgruppe zur Untersuchung eingeladen werden und die Kosten für die Frauen durch die Befreiung von der Franchise tiefer sind als beim e-parl 22.02.2016 14:35 opportunistischen Screening. Soziodemografische Faktoren der Teilnehmerinnen werden für die Programmevaluationen erhoben. Beim opportunistischen Screening sind gewisse Evaluationen aus den Gesundheitsbefragungen Schweiz möglich, wobei die Abhängigkeit von individuellen Umständen eine Beeinflussung der Teilnahme durch Bildungsstand und Einkommensverhältnisse impliziert. 5. Die Interessenbindungen der Mitglieder aller eidgenössischen Gremien sind öffentlich. Für wissenschaftliche Studien und Evaluationen wird international eine solche Offenlegung im Rahmen der Grundsätze zur wissenschaftlichen Integrität und der guten wissenschaftlichen Praxis verlangt, worauf auch das Humanforschungsgesetz (SR 810.30) verweist. Analog nehmen die Akademien der Wissenschaften der Schweiz in "Grundsätze und Verfahrensregeln zur wissenschaftlichen Integrität" von 2008 zur Vermeidung von Interessenkonflikten Stellung. Das Swiss Medical Board ist eine privatrechtliche Organisation, welche unter Einbezug von medizinischen, ökonomischen, ethischen und rechtlichen Aspekten Berichte zur vergleichenden Kosten-Wirksamkeits-Relation von Behandlungen verfasst. Die Autoren werden in den Berichten genannt. Auf die Offenlegung der Interessenbindungen hat der Bund keinen Einfluss. Entsprechend diesen Ausführungen sind die möglichen Aktivitäten im Kompetenzbereich des Bundes bereits im Gange. Die anderen Bereiche der Umsetzung liegen indessen nicht im Einflussbereich des Bundes, sodass er die vorgeschlagenen Massnahmen nicht umsetzen kann. Aus diesen Gründen ist die Motion abzulehnen. Antrag des Bundesrates vom 14.05.2014 Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion. Erstbehandelnder Rat Nationalrat Mitunterzeichnende (22) Aebischer Matthias Allemann Evi Amarelle Cesla Bernasconi Maria Birrer-Heimo Prisca Chopard-Acklin Max Fehr Jacqueline Feri Yvonne Graf-Litscher Edith Gysi Barbara Hadorn Philipp Jans Beat Kiener Nellen Margret Maire Jacques-André Marra Ada Masshardt Nadine Munz Martina Piller Carrard Valérie Schenker Silvia Schneider Schüttel Ursula Semadeni Silva Wermuth Cédric Deskriptoren: Hilfe medizinische Diagnose Prävention Krebs Frau Ergänzende Erschliessung: 2841 Zuständig Departement des Innern (EDI) Evaluation Qualitätskontrolle Qualitätssicherung e-parl 22.02.2016 14:35 Die Bundesversammlung - Das Schweizer Parlament Curia Vista - Geschäftsdatenbank 14.3055 – Motion Qualitätssicherung bei Untersuchungen oder Programmen zur Früherkennung von Brustkrebs Eingereicht von Heim Bea Einreichungsdatum 10.03.2014 Eingereicht im Nationalrat Stand der Beratungen Im Rat noch nicht behandelt Eingereichter Text Der Bundesrat wird beauftragt, die Verordnung über die Qualitätssicherung bei Programmen zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammografie vom 23. Juni 1999 (Stand am 31. August 1999) gemeinsam mit den Fachgesellschaften den neuesten internationalen Qualitätsstandards anzupassen, besonders hinsichtlich Geräte, Mindestfallzahlen pro Zentrum und Arzt sowie betreffend die Qualifikation der Ärztinnen und Ärzte, die die Mammografie durchführen bzw. lesen. Diese Qualitätsstandards sollen für alle Formen der Mammografie gelten. Begründung Die Qualitätsverordnung des Bundes stützt sich offenbar auf die veralteten EU-Richtlinien von 1996, d. h. auf Richtlinien, die rund zwanzig Jahre alt sind (s. Art. 4 Abs. 3 und Art. 7 Abs. 1 VO). So fehlen z. B. Minimalfallzahlen als Grundbedingung für die Durchführung und Lesung von Mammografien, obwohl die EU-Richtlinien schon 2006 entsprechende Empfehlungen als Qualitätsmindeststandard machte und obwohl im KVG die Qualitätssicherung grundsätzlich als gesetzlicher Auftrag bekräftigt worden ist. Gleich welche Meinung man betreffend die Mammografie als Instrument der Früherkennung vertritt, Tatsache ist, sie wird durchgeführt, ob in Screening-Programmen oder in Form von opportunistischen Untersuchungen. Dann muss sie aber im Interesse der Gesundheitsvorsorge für die Frauen auch neuen Erkenntnissen und Qualitätsstandards entsprechen, bzw. diese müssen in der Verordnung angepasst werden. Stellungnahme des Bundesrates vom 21.05.2014 Mammografien zur Brustkrebsfrüherkennung sind eine Pflichtleistung der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP), wenn sie im Rahmen von organisierten ScreeningProgrammen (Art. 12e der Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV; SR 832.112.31) oder e-parl 22.02.2016 14:35 zur Früherkennung von Brustkrebs bei bestimmten Risikogruppen (Art. 12d KLV) durchgeführt werden. Aktuell werden in rund der Hälfte der Kantone entsprechende Früherkennungsprogramme angeboten. In Kantonen ohne Programme werden jedoch ebenfalls Früherkennungsmammografien nach individuellen Bedürfnissen und Entscheidungen durchgeführt. Dieses sogenannte opportunistische Screening stellt keine Pflichtleistung der OKP dar, da dabei kein überprüfbarer systematischer Prozess besteht, der einer Kontrolle unterzogen werden kann. Zudem kann ein chancengleicher Zugang in diesem Rahmen nicht gewährleistet werden. Vorschläge zur Überarbeitung der Qualitätsstandards für die organisierte Früherkennung von Brustkrebs werden derzeit unter der Leitung der Krebsliga Schweiz erarbeitet. Die Vorschläge werden vonseiten des Bundes unter Einbezug der Eidgenössischen Kommission für allgemeine Leistungen und Grundsatzfragen geprüft. Danach wird ein Entscheid über geeignete Umsetzungsmassnahmen betreffend die Screening-Programme nach Artikel 12e KLV und die Mammografie zur Früherkennung von Brustkrebs bei bestimmten Risikogruppen nach Artikel 12d KLV durch das Eidgenössische Departement des Innern zu treffen sein. Der Bundesrat unterstützt daher das Anliegen der Motionärin, die in der Verordnung vom 23. Juni 1999 über die Qualitätssicherung bei Programmen zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammografie (SR 832.102.4) festgelegten Standards unter Berücksichtigung der europäischen Richtlinien anzupassen. Weiter hat das Bundesamt für Gesundheit basierend auf seinen Aufgaben nach dem Strahlenschutzgesetz (SR 814.50) die Weisung R-08-02 über die Qualitätsprüfung an Mammografie-Einrichtungen erlassen (revidiert 2011). In dieser Weisung werden Art, Umfang und Periodizität der für die Sicherstellung von Funktionalität und Qualität erforderlichen Massnahmen bei Mammografie-Röntgenanlagen festgelegt. In dieser Hinsicht wird das Anliegen der Motion bereits umgesetzt, und es besteht kein zusätzlicher Handlungsbedarf. Was die "diagnostische Mammografie" zur Abklärung eines verdächtigen klinischen Befundes (z. B. Knoten oder Schmerzen in der Brust, Flüssigkeitsabsonderungen aus der Brustwarze, vergrösserte Lymphknoten in der Achselhöhle) betrifft, bestehen wesentliche Unterschiede zur Früherkennungsmammografie. Die Anforderungen an die Aufklärung sind bei der Früherkennungsmammografie deutlich höher, da es sich um gesunde Frauen handelt, die nach persönlicher Einladung und Information über Chancen und Grenzen sowie mögliche falsch positive Befunde der Untersuchung über ihre Teilnahme oder Nichtteilnahme an der Früherkennung entscheiden sollen. Bei der Früherkennungsmammografie bestimmt die fachärztliche Beurteilung über einen unauffälligen Befund oder über einen Krebsverdacht, der weiter abzuklären ist. Die Früherkennungsuntersuchung kann hier eine psychische Belastung auslösen. Bei der Durchführung einer diagnostischen Mammografie ist bereits ein Krankheitsverdacht vorhanden. Das Ziel ist entsprechend eine Diagnosestellung, zu welcher allenfalls weitere Untersuchungen wie Ultraschall, Magnetresonanz oder Biopsie bis zur Sicherung der Diagnose durchgeführt werden. Bei der diagnostischen Mammografie werden auch spezifisch auf den Verdachtsbefund ausgerichtete Untersuchungsachsen eingesetzt, hingegen wird bei der Früherkennungsmammografie nur in zwei Standardachsen geröntgt. Hinsichtlich der Aufklärung, des diagnostischen Prozesses und der Anforderungen an die Lesung bestehen somit wesentliche Unterschiede zwischen diesen zwei Formen der Mammografie. Es ist deshalb nicht vorgesehen, die Qualitätsanforderungen für Früherkennungsmammografien auch auf die diagnostische Mammografie anzuwenden. Die Qualitätssicherung der diagnostischen Mammografie untersteht den gleichen Bedingungen wie die anderen bildgebenden Untersuchungen und ist primär gemäss Artikel 77 der Verordnung über die Krankenversicherung (SR 832.102) im Rahmen von Verträgen zwischen Leistungserbringern und Versicherern zu regeln. In diesem Sinne ist die Motion abzulehnen. Antrag des Bundesrates vom 21.05.2014 Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion. e-parl 22.02.2016 14:35 Erstbehandelnder Rat Nationalrat Mitunterzeichnende (24) Aebischer Matthias Allemann Evi Amarelle Cesla Birrer-Heimo Prisca Carobbio Guscetti Marina Chopard-Acklin Max Fehr Jacqueline Flückiger-Bäni Sylvia Friedl Claudia Graf-Litscher Edith Hadorn Philipp Hardegger Thomas Humbel Ruth Kessler Margrit Kiener Nellen Margret Lohr Christian Maire Jacques-André Marra Ada Masshardt Nadine Munz Martina Piller Carrard Valérie Schenker Silvia Schneider Schüttel Ursula Semadeni Silva Deskriptoren: Hilfe medizinische Diagnose Krebs Frau Qualitätsmanagement Verordnung Qualitätskontrolle Ergänzende Erschliessung: 2841 Zuständig Departement des Innern (EDI) Sie sind hier: Das Schweizer Parlament > Suche > Geschaefte Evaluation Qualitätssicherung e-parl 22.02.2016 14:35 Die Bundesversammlung - Das Schweizer Parlament Curia Vista - Geschäftsdatenbank 14.3068 – Motion Elternurlaub statt Mutterschaftsentschädigung Eingereicht von Grünliberale Fraktion Sprecher / in Bertschy Kathrin Einreichungsdatum 12.03.2014 Eingereicht im Nationalrat Stand der Beratungen Im Rat noch nicht behandelt Eingereichter Text Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament einen Gesetzentwurf für einen Elternurlaub mitsamt einer volkswirtschaftlichen Kosten-Nutzen-Abschätzung vorzulegen. Der Elternurlaub orientiert sich an folgenden Parametern: Die Mutterschaftsentschädigung wird durch einen Elternurlaub abgelöst. Dieser beträgt mindestens 14 Wochen, kann jedoch neu auf bis zu 20 Wochen ausgedehnt werden, sofern die Eltern den Elternurlaub ausgeglichen untereinander aufteilen. Anspruch auf Elternurlaub haben wie bis anhin nur Erwerbstätige (Mütter und neu Väter). Die Finanzierung erfolgt über die EO. Zudem soll festgelegt werden, in welchem Zeitraum der Elternurlaub zu beziehen ist. Begründung Die meisten OECD-Länder kennen mittlerweile die Möglichkeit einer Aufteilung der Elternzeit auf Mutter und Vater. In der Schweiz gilt für Frauen ein gesetzlicher Mutterschaftsurlaub von 14 Wochen. Sie haben heute noch keine Möglichkeit, diese "Elternzeit" mit dem Vater des Kindes aufzuteilen. Da dadurch die Erwartung von längeren Erwerbsunterbrüchen bei einer Elternschaft einseitig den Frauen angelastet wird, antizipieren Arbeitgeber allfällige Erwerbsunterbrüche unter Umständen bewusst oder unbewusst, selbst wenn diese gar nicht eintreffen. Die einseitige Sozialversicherungsregelung führt möglicherweise zu schlechteren Lohn- und Beförderungsmöglichkeiten für Frauen. Aus liberaler Sicht ist es zu vermeiden, den Geschlechtern mittels unterschiedlicher staatlicher Sozialversicherungslösungen bestimmte Rollen zuzuteilen, die nicht gesundheitspolitisch begründet sind. Dies ist auch im Sinne der Gesamtwohlfahrt und besseren Nutzung des Potenzials der Frauen für den Arbeitsmarkt. Der Bundesrat wird darum gebeten, dem Parlament eine Änderung des Erwerbsersatzgesetzes (SR 834.1) vorzulegen, welche die Mutterschaftsentschädigung durch einen Elternurlaub ersetzt. Je ausgeglichener die Eltern den Urlaub untereinander aufteilen, e-parl 22.02.2016 14:35 desto länger soll die Gesamtdauer ausfallen. Beispiel: Bezieht die Frau den gesamten Elternurlaub, stehen ihr 14 Wochen zu. Bezieht sie nur 10 Wochen, stehen dem Paar insgesamt 20 Wochen zu. Dazwischen erfolgt eine lineare Abstufung (Wochen Frau/Mann, z. B.: 14/0, 13/2,5, 12/5, 11/7,5, 10/10). Diese anreizorientierte Komponente fördert die Verantwortung der Väter in der frühkindlichen Betreuung und die ernstgemeinte Arbeitsmarktintegration der Mütter. Das gesetzliche Beschäftigungsverbot der Mutter ist einzuhalten. Stellungnahme des Bundesrates vom 30.04.2014 Der Bundesrat hat am 30. Oktober 2013 den Bericht "Vaterschaftsurlaub und Elternurlaub. Auslegeordnung und Präsentation unterschiedlicher Modelle" in Erfüllung des Postulates Fetz 11.3492, "Freiwillige Elternzeit und Familienvorsorge", verabschiedet. Es handelt sich um eine Auslegeordnung zu unterschiedlichen Modellen eines gesetzlich verankerten Vaterschaftsbzw. Elternurlaubs. Der Bundesrat hat die verschiedenen Modelle miteinander verglichen und deren Vor- und Nachteile aufgezeigt. Er hat im Weiteren geprüft, welche Bedeutung dem Vaterschafts- bzw. Elternurlaub aus familien-, arbeitsmarkt- und gleichstellungspolitischer Perspektive zukommt. Das Parlament hat diesen Bericht noch nicht behandelt. Es gilt abzuwarten, wie das Parlament die Frage der Einführung eines Vaterschafts- oder Elternurlaubs beurteilen wird und welches Modell es gegebenenfalls umsetzen will. Der Bundesrat hält es daher zum heutigen Zeitpunkt für nicht angezeigt, einen Gesetzentwurf für die Einführung eines Vaterschafts- oder Elternurlaubs vorzulegen. Anlässlich der Verabschiedung des Berichtes hat der Bundesrat beschlossen, eine neue Regelung im Bundesrecht zu prüfen, die den Arbeitnehmenden das Recht gäbe, nach der Geburt ihres Kindes das Arbeitspensum um höchstens 20 Prozent zu reduzieren. Bei dieser Massnahme handelt es sich zwar nicht um einen Elternurlaub, sie würde aber gleichwohl zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie beitragen. Zudem weist der Bundesrat darauf hin, dass die Bundesversammlung am 12. Dezember 2012 das Übereinkommen Nr. 183 der Internationalen Arbeitsorganisation über den Mutterschutz genehmigt und den Bundesrat ermächtigt hat, das Übereinkommen zu ratifizieren. Die Referendumsfrist ist am 7. April 2013 ungenutzt abgelaufen. Artikel 4 des Übereinkommens Nr. 183 über den Mutterschutz sieht vor, dass eine Frau Anspruch auf einen mindestens vierzehnwöchigen Mutterschaftsurlaub hat. Eine Gesetzesvorlage, die den Eltern die Möglichkeit eröffnen würde, den vierzehnwöchigen Mutterschaftsurlaub untereinander aufzuteilen, wäre nicht vereinbar mit dieser Bestimmung. Antrag des Bundesrates vom 30.04.2014 Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion. Erstbehandelnder Rat Nationalrat Deskriptoren: Hilfe Erziehungsurlaub Kosten-Nutzen-Analyse Mutterschaftsversicherung Gleichstellung von Mann und Frau Frauenarbeit Ergänzende Erschliessung: 28 Mutterschaftsurlaub e-parl 22.02.2016 14:35 Zuständig Departement des Innern (EDI) Sie sind hier: Das Schweizer Parlament > Suche > Geschaefte e-parl 22.02.2016 14:35 Die Bundesversammlung - Das Schweizer Parlament Curia Vista - Geschäftsdatenbank 14.3109 – Motion Elternurlaub. Mehr Wahlfreiheit bei gleichen Kosten Eingereicht von Caroni Andrea Übernommen von Portmann Hans-Peter Einreichungsdatum 18.03.2014 Eingereicht im Nationalrat Stand der Beratungen Im Rat noch nicht behandelt Eingereichter Text Der Bundesrat wird beauftragt, einen Gesetzentwurf für einen Elternurlaub vorzulegen, der den heutigen Mutterschaftsurlaub als Ausgangspunkt nimmt, es jedoch ermöglicht, dass ein Teil der 14 Wochen statt durch die Mutter auch durch den Vater bezogen werden kann. Dadurch soll kein Ausbau des heutigen Systems erfolgen, sondern einzig eine Flexibilisierung. Begründung Die meisten OECD-Länder erlauben es Eltern, den Elternschaftsurlaub zwischen Mutter und Vater aufzuteilen. In der Schweiz aber kann der 14-wöchige Mutterschaftsurlaub - der Name sagt es - einzig von der Mutter bezogen werden. Ein Teil dieser 14 Wochen ist gesundheitspolitisch begründet. Dieser Teil soll weiterhin alleine der Mutter gebühren. Er steht auch in Zusammenhang mit dem nachgeburtlichen Beschäftigungsverbot. Der andere Teil aber dient nicht der Gesundheit der Mutter, sondern der Förderung der ElternKind-Beziehung. Es gibt nun keinen Grund, diese Wochen zwingend der Mutter zuzuteilen. Vielmehr sollen in einer liberalen, gleichberechtigten Gesellschaft die Eltern sich auch dafür entscheiden können, dass auch der Vater einen Teil dieser verbleibenden Wochen bezieht. Das ist zum Wohle der Väter, die so einfacher eine frühe Bindung zum Kind aufbauen können. Dies ist aber auch zum Wohle der Mütter, welche sich einfacher wieder in den Beruf integrieren können, wenn sie dies wünschen. Der Bundesrat soll dem Parlament daher einen Gesetzentwurf vorlegen, der es Eltern ermöglicht, einen Teil des heutigen Mutterschaftsurlaubes einvernehmlich unter sich aufzuteilen. Das System soll dabei nicht ausgebaut werden, es bleibt also bei den gesamthaft 14 Wochen Urlaub pro Geburt. e-parl 22.02.2016 14:35 Stellungnahme des Bundesrates vom 30.04.2014 Der Bundesrat hat am 30. Oktober 2013 den Bericht "Vaterschaftsurlaub und Elternurlaub. Auslegeordnung und Präsentation unterschiedlicher Modelle" in Erfüllung des Postulates Fetz 11.3492, "Freiwillige Elternzeit und Familienvorsorge", verabschiedet. Es handelt sich um eine Auslegeordnung zu unterschiedlichen Modellen eines gesetzlich verankerten Vaterschaftsrespektive Elternurlaubs. Der Bundesrat hat die verschiedenen Modelle miteinander verglichen und deren Vor- und Nachteile aufgezeigt. Er hat im Weiteren geprüft, welche Bedeutung dem Vaterschafts- bzw. Elternurlaub aus familien-, arbeitsmarkt- und gleichstellungspolitischer Perspektive zukommt. Das Parlament hat diesen Bericht noch nicht behandelt. Es gilt abzuwarten, wie das Parlament die Frage der Einführung eines Vaterschafts- oder Elternurlaubs beurteilen wird und welches Modell es gegebenenfalls umsetzen will. Der Bundesrat hält es daher zum heutigen Zeitpunkt für nicht angezeigt, einen Gesetzentwurf für die Einführung eines Vaterschafts- oder Elternurlaubs vorzulegen. Anlässlich der Verabschiedung des Berichtes hat der Bundesrat beschlossen, eine neue Regelung im Bundesrecht zu prüfen, die den Arbeitnehmenden das Recht gäbe, nach der Geburt ihres Kindes das Arbeitspensum um höchstens 20 Prozent zu reduzieren. Bei dieser Massnahme handelt es sich zwar nicht um einen Elternurlaub, sie würde aber gleichwohl zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie beitragen. Zudem weist der Bundesrat darauf hin, dass die Bundesversammlung am 12. Dezember 2012 das Übereinkommen Nr. 183 der Internationalen Arbeitsorganisation über den Mutterschutz genehmigt und den Bundesrat ermächtigt hat, das Übereinkommen zu ratifizieren. Die Referendumsfrist ist am 7. April 2013 ungenutzt abgelaufen. Artikel 4 des Übereinkommens Nr. 183 über den Mutterschutz sieht vor, dass eine Frau Anspruch auf einen mindestens vierzehnwöchigen Mutterschaftsurlaub hat. Eine Gesetzesvorlage, die den Eltern die Möglichkeit eröffnen würde, den vierzehnwöchigen Mutterschaftsurlaub untereinander aufzuteilen, wäre nicht vereinbar mit dieser Bestimmung. Antrag des Bundesrates vom 30.04.2014 Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion. Chronologie / Wortprotokolle Datum Rat 17.11.2015 NR Der Vorstoss wird übernommen durch Herrn Portmann. Erstbehandelnder Rat Nationalrat Deskriptoren: Hilfe Erziehungsurlaub Mutterschaftsversicherung Mutterschaftsurlaub Gleichstellung von Mann und Frau Vaterschaftsurlaub Erziehung frühe Kindheit Ergänzende Erschliessung: 28 e-parl 22.02.2016 14:35 Zuständig Departement des Innern (EDI) Sie sind hier: Das Schweizer Parlament > Suche > Geschaefte e-parl 22.02.2016 14:35 Die Bundesversammlung - Das Schweizer Parlament Curia Vista - Geschäftsdatenbank 14.3123 – Motion Schutz der Anlagen der öffentlichen Hand sowie des Klimas Eingereicht von Gysi Barbara Einreichungsdatum 19.03.2014 Eingereicht im Nationalrat Stand der Beratungen Im Rat noch nicht behandelt Eingereichter Text Der Bundesrat wird beauftragt, die gesetzlichen Grundlagen dahingehend zu ändern, dass die Bundestresorerie sowie öffentlich-rechtliche Anstalten wie die Suva und der AHV-Fonds keine Anlagen in Konzerne tätigen dürfen, welche fossile Energieträger wie Erdöl, Erdgas oder Kohle fördern oder entsprechende Rohstoffreserven besitzen. Bestehende Investitionen (Aktien, Obligationen usw.) in solche Unternehmen sollen innerhalb von fünf Jahren abgestossen werden. Begründung 1. Anlegerschutz: Wertpapiere von Konzernen, welche Öl, Gas und Kohlereserven in ihren Büchern ausweisen, drohen gemäss der Grossbank HSBC an der Börse einzubrechen. Die Fachwelt spricht von einer Finanzblase (Carbon Bubble). Der Wertverlust dieser Firmen tritt dann ein, wenn die Regierungen der Welt mit den von ihnen bereits beschlossenen Klimazielen Ernst machen. Denn dann dürfen grosse Teile der ausgewiesenen Brennstoffreserven nicht mehr verbraucht werden. Alle Investitionen in solche Konzerne tragen gar dazu bei, das Problem zu verschärfen. 2. Klimaschutz: Die Schweiz hat sich in Artikel 1 des CO2-Gesetzes dazu verpflichtet, "einen Beitrag zu leisten, den globalen Temperaturanstieg auf weniger als 2 Grad Celsius zu beschränken". Im Rahmen der Energiestrategie 2050 sind weitere Massnahmen zur CO2Reduktion geplant. Investitionen in fossile Brenn- und Treibstoffe unterlaufen diese Ziele und Massnahmen und stehen in krassem Widerspruch zu den grossen Bemühungen der Schweizer Wirtschaft und vieler Haushalte zur Senkung der CO2-Emissionen. Nach groben Schätzungen tragen die Schweizer Investitionen in fossil ausgerichtete Energiekonzerne um ein Vielfaches stärker zur Klimaerwärmung bei als alle Emissionen, die gesamthaft in der Schweiz getätigt werden. Allein im Jahr 2012 haben die zwanzig grössten Energiekonzerne der Welt 674 Milliarden Dollar ausgegeben, um nach neuen fossilen e-parl 22.02.2016 14:35 Lagerstätten zu suchen, und dies auch mit grosser Unterstützung durch die Investitionen durch die öffentliche Hand in der Schweiz. Stellungnahme des Bundesrates vom 28.05.2014 Das Vermögen der öffentlich-rechtlichen Anstalten ist grundsätzlich im Interesse der Versicherten und der Rentenbeziehenden zu bewirtschaften und hat sich an den Kriterien Sicherheit und marktkonformer Ertrag zu orientieren. Im Interesse einer ausgewogenen Anlagestrategie müssen die öffentlich-rechtlichen Anstalten ihre Portfolios zudem angemessen diversifizieren können. Die verlangte Einschränkung der Anlagestrategie würde dem entgegenlaufen und sich negativ auf den Handlungsspielraum der Anstalten auswirken, mit dem sie auf Marktgegebenheiten reagieren können. Im Fall der AHV-, IV- und EOAusgleichsfonds beispielsweise wurde das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (SR 831.10) mehrmals zugunsten einer breiteren (auch internationalen) Diversifizierung der Anlagen vom Parlament revidiert. Die Suva verfolgt ebenfalls eine Anlagestrategie, die auf breite Diversifikation ausgerichtet ist, und ist auf Autonomie in der Gestaltung ihrer Anlagepolitik angewiesen. Die Bundestresorerie hat die ständige Zahlungsbereitschaft des Bundes und der ihr angeschlossenen Betriebe und Anstalten sicherzustellen (Art. 60 Abs. 1 des Finanzhaushaltgesetzes, FHG; SR 611.0). Zu diesem Zweck nimmt sie Mittel am Geld- und Kapitalmarkt auf und hält angemessene Liquiditätsreserven. Die frei verfügbare Liquidität wird dabei nach den Grundsätzen Sicherheit und marktkonformer Ertrag angelegt (Art. 62 Abs. 1 FHG). Entsprechend sind die Anlagen kurzfristiger Natur und haben in der Regel eine Laufzeit von unter zwölf Monaten. Gemäss Artikel 62 Absatz 2 FHG darf die Bundestresorerie keine Beteiligungsrechte an Erwerbsunternehmen (z. B. Aktien) zu Anlagezwecken erwerben, während festverzinsliche Anlagen mit entsprechend kurzer Laufzeit grundsätzlich möglich sind. Angesichts der hohen Gewichtung des Kriteriums Sicherheit und der Ausrichtung auf den Schweizerfranken-Markt sind bei der Bundestresorerie Gegenparteien des Bereiches Erwerbsunternehmen aus dem Nichtbankensektor nicht vorgesehen. Anstalten wie die AHV-, IV- und EO-Ausgleichsfonds oder die Suva sind gemäss Gesetz vom Bund unabhängige Anstalten. Verantwortlich für ihre Vermögensanlage und die Risikobeurteilung ist der Verwaltungsrat. Sollte aus ethischen und ökologischen Überlegungen eine Einschränkung der Vermögensanlage vorgenommen werden, ist es in erster Linie Aufgabe des Verwaltungsrates und nicht des Gesetzgebers, entsprechende Regelungen zu erlassen. Des Weiteren berücksichtigen sowohl die AHV-, IV- und EO-Ausgleichsfonds wie auch die Suva bei ihrer Anlagetätigkeit bereits Kriterien bezüglich Ethik und Nachhaltigkeit. Die Direktanlagen in Aktien, die von der Motion betroffen wären, entsprechen beispielsweise bei den AHV-, IV- und EO-Ausgleichsfonds weniger als 5 Prozent der gesamten Investitionen in Aktien. Im Rechnungsjahr 2012 entfielen rund 14 Prozent der gesamten Aktiven der AHV-, IV- und EO-Ausgleichsfonds (rund 29,9 Milliarden Franken) auf Aktien als Direktanlage. Auf das Volumen der gesamten Aktiven bezogen beträgt der Anteil der betroffenen Direktanlagen somit etwa 0,7 Prozent beziehungsweise etwas mehr als 200 Millionen Franken. Für die einzelnen Energiefirmen fallen solche Investitionen kaum ins Gewicht (allein Exxon Mobil weist per Ende März 2014 eine Marktkapitalisierung von rund 370 Milliarden Franken auf). Auch im Obligationenbereich spielen Investitionen in den Öl- und Gas-Sektor eine sehr untergeordnete Rolle. Die Energiefirmen würden es demnach kaum wahrnehmen, wenn die öffentlich-rechtlichen Anstalten auf entsprechende Investitionen verzichten würden. Antrag des Bundesrates vom 28.05.2014 Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion. e-parl 22.02.2016 14:35 Erstbehandelnder Rat Nationalrat Mitunterzeichnende (16) Aebischer Matthias Amarelle Cesla Carobbio Guscetti Marina Fehr Jacqueline Feri Yvonne Friedl Claudia Hadorn Philipp Jans Beat Kiener Nellen Margret Maire Jacques-André Marra Ada Munz Martina Schenker Silvia Schneider Schüttel Ursula Semadeni Silva Wermuth Cédric Deskriptoren: Hilfe Anlagevorschrift Beteiligung an Unternehmen fossile Energie öffentliches Unternehmen öffentlich-rechtliche Einrichtung Kohlenbergbau Erdölförderung Erdgas Anlegerschutz Klimapolitik Kohlendioxid SUVA AHV Fonds Ergänzende Erschliessung: 24;66 Zuständig Departement des Innern (EDI) Sie sind hier: Das Schweizer Parlament > Suche > Geschaefte
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