Taxordnung Regionales Pflegeheim Romanshorn

Taxordnung Regionales Pflegeheim Romanshorn
Gültig ab 1. Januar 2016
1.
Grundsatz
Das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) schreibt den Leistungserbringern
(Pflegeheimen) vor, ihre Kosten und Leistungen nach einheitlicher Methode zu ermitteln. Im
Kanton Thurgau rechnen die Pflegeheime mehrheitlich mit dem RAI-System (Resident
Assessment Instrument) ab. Das Regionale Pflegeheim Romanshorn arbeitet seit dem 1. Januar
2010 mit dem RAI-System.
2.
Geltungsbereich
Die Taxordnung gilt für alle Bewohnerinnen und Bewohner, nachstehend „Bewohner“ genannt,
des Regionalen Pflegeheims Romanshorn.
3.
Zusammensetzung Aufenthaltskosten
Die Aufenthaltskosten setzen sich zusammen aus:
 Pensionstaxe (detaillierte Angaben im Anhang)
 Pflegetaxe je nach Pflegegrad (aufgeteilt in Krankenkassen-, Kantons-/Gemeinde- und
Eigenanteil)
 Betreuungspauschale
 MiGeL-Pauschale
 Sonstigen Pflegematerialien
 Zusätzlichen Leistungen
 Privaten Auslagen
3.1
Pensionstaxe (Tarife gemäss Tabelle im Anhang)
Die Pensionstaxe richtet sich nach der Art des Zimmers. Das Regionale Pflegeheim verfügt
über Einzel- und Zweibettzimmer.
Auswärtige Bewohner, welche nicht aus Romanshorn (Wohnsitz) stammen und deren Eintritt
nach dem 31.12.2013 erfolgt, bezahlen einen Zusatz.
In der Pensionstaxe sind folgende Leistungen enthalten:







Einzel- oder Zweibettzimmer, möbliert mit Pflegebett und Nachttisch
Bilder und allgemeiner Wandschmuck auf- oder umhängen
Verpflegung (Vollpension, inkl. Tee, Kaffee, Mineralwasser und Diätkost auf ärztliche
Verordnung)
Pflege der persönlichen Wäsche
Hauseigene Bett- und Frottierwäsche
Regelmässige Reinigung des Zimmers
Heizung, Strom, Kalt- und Warmwasser
Taxordnung 2016





3.2
Seite 2
Telefon-Anschlussmöglichkeit
Radio- und TV-Anschlussmöglichkeit
Postservice ins Zimmer
Benutzung der gemeinsamen Räume und der Gartenanlage
Anlässe und Veranstaltungen, die durch das Regionale Pflegeheim organisiert werden
Pflege-, Betreuungstaxen und Pflegematerialien (Tarife gemäss Tabelle im Anhang)
3.2.1 Pflegesystem RAI
Die Ermittlung des individuellen Behandlungs- und Pflegebedarfs erfolgt mittels RAI.
RAI/RUG gliedert sich in 12 Tarifstufen. Sie sind die Basis für die aufgeführten Pflegetaxen und
Betreuungspauschalen.
Beim Eintritt wird während 14 Tagen anhand von Beobachtungen und Gesprächen der Bedarf
an Pflege und Betreuung erfasst. Der zuständige Hausarzt ist an dieser Bedarfserhebung
beteiligt und bestätigt dies mit seiner Unterschrift. Die Bedarfsabklärung findet halbjährlich,
spätestens nach 180 Tagen oder bei wesentlichen Veränderungen statt.
3.2.2 In den Pflegetaxen sind folgende Leistungen enthalten:



Pflege- und Behandlungsmassnahmen gemäss RAI-Einstufung
Pflege während 24 Stunden
Benützung von Geräten und Hilfsmitteln, z.B. Rollator, Gehstöcke, Rollstuhl
3.2.3 MiGel-Pauschale
Für Mittel und Gegenstände (der Gruppen 3, 14, 15, 34 und 99) gemäss MiGeL-Liste wird eine
Pauschale gemäss dem Vertrag zwischen Curaviva und den Krankenversicherern erhoben.
Diese wird von der Krankenversicherung zurückerstattet. Auf der Rechnung sind diese Beträge
separat ausgewiesen.
3.3
In der Betreuungspauschale enthalten sind nicht KVG-pflichtige Betreuungsleistungen,
z.B.:




3.4
Zimmerservice bei kurzer Krankheit (z.B. Grippe)
Hauswirtschaftliche Arbeiten der Pflege
Anregung und Animation zur Alltagsgestaltung
Aktivierungstherapie (Kochen, Turnen, Singen, Gesprächsgruppen, Werken, etc.)
Sonstige Pflege-Produkte und Medikamente
Alle Produkte, die nicht mit der MiGeL-Pauschale abgegolten sind, werden auf der Rechnung
einzeln ausgewiesen. Die von der Apotheke bezogenen Medikamente werden durch die
Apotheke direkt in Rechnung gestellt.
3.5
Zusätzliche Leistungen und private Auslagen
Die folgenden Leistungen werden separat in Rechnung gestellt, da sie weder Teil der
Pensionstaxe noch der Pflegetaxe und Betreuungspauschale sind:
Taxordnung 2016
Seite 3
Ärztliche Leistungen, Medikamente und einzelne Pflegematerialien (*)
Physiotherapie, Ergotherapie, Logopädie, etc. (*)
Persönliche Pflegemittel, wie z.B. Zahnpasta, Körperlotion, Rasierwasser
Coiffeur, Pédicure
Näharbeiten, Flicken der persönlichen Wäsche
Chemische Kleiderreinigung nach Aufwand
Zimmerservice aus Komfortgründen
Getränke (ausgenommen Kaffee, verschiedene Tees und Mineralwasser)
Verpflegung von Gästen
Personentransporte mit Begleitung einer Mitarbeiterin nach Aufwand
Telefonanschlussgebühren
Telefongesprächstaxen nach Aufwand
Batterien für persönliche Apparate
Grössere Reparaturarbeiten an persönlichen Gegenständen
Zimmerräumungen und/oder Entsorgung von Gegenständen bei interner Verlegung oder
Austritt
 Sperrgut Entsorgung nach effektivem Aufwand















(*) Rückerstattung durch den Krankenversicherer
4.
Aufenthalt / Ein- Austritt / Reservation / Kündigungsfrist / Todesfall
4.1
Es wird grundsätzlich zwischen Daueraufenthalt (nachfolgend Aufenthalt genannt) und
Kurzaufenthalt (in der Regel bis zu 4 Wochen) unterschieden. Ein Kurzaufenthalt erfolgt in der
Regel zur Entlastung der Angehörigen oder nach Spitalaufenthalt mit dem Ziel, wieder in die
gewohnte Umgebung zurückzukehren.
Es gelten die gleichen Ansätze und Verrechnungen.
4.2
Tages- und Nachtaufenthalte
Die Kostenverrechnung erfolgt nach Aufwand und wird individuell festgelegt.
4.3
Abwesenheit / Reservationen
4.3.1 Bei vorübergehender Abwesenheit (Ferien, Spitalaufenthalt) werden die Heimkosten reduziert:
 ab dem 1. Tag die Pflegetaxe nach RAI sowie die Betreuungspauschale
 ab dem 4. Tag der Verpflegungsanteil pro Tag
4.3.2 Ein- und Austrittstage werden voll berechnet (Pensions- und Pflegetaxe).
4.3.3 Bei Abmeldungen für einzelne Mahlzeiten erfolgt kein anteilsmässiger Abzug.
4.3.4 Bei Reservationen vor Eintritt erfolgt ab Reservierungstag die Verrechnung der Reservationspauschale. In der Regel können maximal 14 Tage reserviert werden.
Taxordnung 2016
4.4
Seite 4
Kündigungsfrist / Todesfall
Der Pensionsvertrag kann gegenseitig auf Monatsende mit einer einmonatigen
Kündigungsfrist aufgelöst werden. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Bei nicht
eingehaltener Kündigungsfrist und vorzeitigem Austritt wird die Pensionstaxe bis zur
Wiederbelegung des Zimmers, längstens aber bis zum Ablauf der vertraglichen
Kündigungsfrist, erhoben. Kurzaufenthalte sind von dieser Regelung ausgenommen.
Aus wichtigen Gründen kann das Vertragsverhältnis beidseitig fristlos aufgelöst werden:
 Bei medizinischer Indikation, die eine Einweisung in ein Spital oder in eine andere
Institution erfordert
 Bei Bewohnerinnen und Bewohnern, deren Gebrechen oder Verhalten das Zusammenleben
im Pflegeheim stört
 Bei wiederholten oder schwerer Missachtung der Regeln für das Zusammenleben im
Regionalen Pflegeheim
 Bei Nichterfüllen der finanziellen Verpflichtungen
4.4.1 Bei Austritt wird eine Gebühr erhoben.
4.4.2 Bei einem Todesfall endet der Pensionsvertrag 14 Tage nach dem Todesfall. Bei einem
Todesfall im ersten Monat endet der Pensionsvertrag sieben Tage nach dem Todesfall. Für den
betreffenden Tag werden die vollen Taxen berechnet.
Die Pensionstaxe, abzüglich Verpflegungsanteil, wird gemäss Pensionsvertrag bis zur
Wiederbelegung, jedoch max. bis zum Ablauf der 14 Tage in Rechnung gestellt. Diese Zeit
steht zur Räumung des Zimmers zur Verfügung und wird bei Bedarf auch für
Renovationsarbeiten genutzt.
4.4.3 Bei einem Todesfall wird eine Pauschale erhoben.
5.
Kostenvorauszahlung / Rechnungstellung / Zahlungsfrist
5.1
Vor dem Eintritt ist aufgrund der Unterzeichnung des Pensions- und Betreuungsvertrages eine
Kostenvorauszahlung zu leisten. Diese wird nicht verzinst und beim Austritt mit der
Schlussrechnung verrechnet.
5.2
Die Rechnung wird monatlich gestellt.
5.3
Die Rechnung ist innert 30 Tagen zu bezahlen.
6.
Hinweise zur Finanzierung des Heimaufenthaltes
6.1
Rückerstattung durch die Krankenkasse
Die Höhe der Rückerstattungs-Beiträge durch die Krankenkassen richtet sich nach dem Grad
der Pflegebedürftigkeit, bzw. der RAI-Einstufung. Die Beiträge werden auf der
Monatsrechnung separat aufgeführt. Das Original der Rechnung ist der zuständigen
Krankenkasse zur Rückerstattung der kassenpflichtigen Leistungen einzureichen.
Taxordnung 2016
6.2
Seite 5
Restfinanzierung durch Kanton und Gemeinde
Rückerstattung des staatlichen Normkostenbeitrages:
 Bewohner (nicht EL-Bezüger) und mit Wohnsitz im Kanton Thurgau müssen erstmalig ein
Antrag des Restkostenbeitrages auf Rückerstattung einreichen (bitte vorgesehene
Formulare und eine Kopie der Heimrechnung beilegen). Das Gesuchformular kann bei der
AHV-Zweigstelle der Wohnsitzgemeinde oder unter www.aktg.ch bezogen werden.
 Wenn Sie Ergänzungsleistungen beziehen, ist keine separate Anmeldung für den Bezug der
staatlichen Restfinanzierung der Pflegekosten notwendig.
Für die monatliche Weiterleitung der Restfinanzierung müssen Sie jeweils die
Rechnungskopie des Pflegeheimes direkt bei der kantonalen Ausgleichskasse einreichen.
Die Rückerstattung erfolgt durch die kantonale Ausgleichskasse des Kantons Thurgau.
 Ausserkantonale: Die Pflegekostenbeiträge der Kantone/Gemeinden richten sich für
ausserkantonale Bewohner nach den gesetzlichen Regeln des früheren Wohnkantons.
6.3
Hilflosenentschädigung
AHV-Bezüger haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, wenn sie bei den täglichen
Verrichtungen auf dauernde Hilfe Dritter angewiesen sind. Die Höhe richtet sich nach dem
Grad der benötigten Hilfe. Der Anspruch entsteht, wenn die Hilflosigkeit ununterbrochen
mindestens ein Jahr gedauert hat. Falls die Voraussetzungen für Sie, bzw. Ihren Angehörigen
zutreffen, nehmen Sie bitte mit uns Kontakt auf, damit wir Ihnen bei der Antragstellung
behilflich sein können.
Diese Entschädigung kann zur Mitfinanzierung der Pflegekosten verwendet werden und ist
nicht abhängig vom Privatvermögen.
6.4
Ergänzungsleistungen zur AHV und IV
Die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV helfen dort, wo die Renten und das übrige
Einkommen die Lebenskosten nicht decken. Auf sie besteht unter bestimmten
Voraussetzungen ein rechtlicher Anspruch. Es sind keine Fürsorge- oder Sozialhilfeleistungen.
Wer seinen Anspruch auf eine Ergänzungsleistung geltend machen will, muss sich bei der
zuständigen AHV-Gemeindezweigstelle melden. Bitte melden Sie uns den Bezug einer
Ergänzungsleistung, so können wir Ihnen bei Taxänderungen eine entsprechende Bestätigung
zukommen lassen.
7.0
Haftung und Versicherungen
Während des Aufenthalts im Regionalen Pflegeheim ist der Versicherungsschutz für Krankenund Unfallversicherung durch den Bewohner bzw. durch deren Vertreter zu gewährleisten.
Der Bewohner haftet für Sach- und Personenschäden.
Der Abschluss einer Hausrats- und Privathaftpflichtversicherung ist Sache des Bewohners.
Für abhanden gekommene Wertsachen, Kleidung etc. kann das Regionale Pflegeheim keine
Haftung übernehmen.
Taxordnung 2016
8.0
Seite 6
Preisänderungen
Änderungen der Taxordnung (ausgenommen RAI-Einstufungen) werden schriftlich
bekanntgegeben.
9.0
Inkrafttreten
Diese Taxordnung tritt per 1. Januar 2016 in Kraft und ersetzt jene vom 1. Januar 2015.
(Nach Genehmigung „der geschützten Wohngruppe für Menschen mit Demenz“ durch den
Kanton gelten für die betroffenen Bewohner die Normkostenbeiträge für spezialisierte
Angebote für Langzeitpflege.)
Bitte bewahren Sie diese Taxordnung auf. Sie ist Bestandteil des Pensions- und
Betreuungsvertrages.
Für weitere Auskünfte stehen Ihnen die Heimleiterin und die Leiterin Pflege und Betreuung gerne zur
Verfügung.
Romanshorn, September 2015
Regionales Pflegeheim Romanshorn
Betriebskommission
Die Präsidentin:
Die Heimleiterin
Käthi Zürcher
Susanne Schwizer
Regionales Pflegeheim
Seeblickstrasse 3, 8590 Romanshorn
Telefon +41 71 466 06 06, Telefax +41 71 466 06 07
[email protected], www.pflegeheim-romanshorn.ch
Anhang Tarifordnung 2016
Übersicht Tarifliste Regionales Pflegeheim Romanshorn
(Gültig ab 1. Januar 2016)
Übersicht Pensionstaxe









Zweibettzimmer ohne Nasszelle
Zweibettzimmer mit Nasszelle
Zweibettzimmer gross mit Nasszelle
Einzelzimmer klein ohne Nasszelle
Einzelzimmer mittel ohne Nasszelle
Einzelzimmer klein mit Nasszelle
Einzelzimmer mittel mit Nasszelle
Einzelzimmer gross mit Nasszelle
Einzelzimmer luxor mit Nasszelle
 Zuschlag Pensionstaxe für auswärtige Bewohner
 Zuschlag geschützte Wohngruppe Menschen mit Demenz
CHF
CHF
CHF
CHF
CHF
CHF
CHF
CHF
CHF
105.00
110.00
115.00
110.00
118.00
120.00
122.00
125.00
130.00
pro Tag
pro Tag
pro Tag
pro Tag
pro Tag
pro Tag
pro Tag
pro Tag
pro Tag
CHF
CHF
10.00
20.00
pro Tag
pro Tag
CHF
CHF
CHF
CHF
CHF
7‘500.00
2‘500.00
50.00
150.00
300.00
CHF
CHF
CHF
CHF
CHF
CHF
CHF
250.00
250.00
150.00
50.00
4.00
50.00
-.80
Übersicht Zuschläge für Zusatzleistungen












Kostenvorauszahlung bei Festeintritt
Kostenvorauszahlung bei Kurz-/Ferienaufenthalt
Reservationstaxe
Einmalige Aufnahmegebühr bei unbefristetem Aufenthalt
Einmalige Aufnahme-und Austrittsgebühr
bei befristetem Aufenthalt, inklusive Schlussreinigung
Austrittsgebühr, inklusive Schlussreinigung
Todesfallkosten im Heim verstorben, inklusive Schlussreinigung
Todesfallkosten im Spital verstorben, inklusive Schlussreinigung
Näharbeiten, Flicken der persönlichen Wäsche
Zimmerservice aus Komfortgründen
Begleitung durch eine Mitarbeiterin
Kilometerentschädigung
pro Tag, maximal 14 Tage
pro Stunde
pro Mahlzeit
pro Stunde
pro km
Taxordnung 2016






Telefonanschlussgebühr mit Apparat vom Haus
Telefonanschlussgebühr mit eigenem Apparat
Grössere Reparaturarbeiten an persönlichen Gegenständen
Nachschlüssel (persönliches Schliessfach)
Zimmerräumung bei Verlegung oder Austritt
Sperrgut Entsorgung
Seite 2
CHF
15.00
CHF
10.00
CHF
50.00
CHF
50.00
CHF
50.00
nach Aufwand
pro Monat
pro Monat
pro Stunde
pro Stück
pro Stunde
pro kg
CHF
CHF
pro Tag, ab dem 4. Tag
Taxreduktion
 Reduktion Verpflegungskostenanteil bei Abwesenheit
 Reduktion für Schlussreinigung bei Doppelzimmerbelegung
10.00
50.00
Anhang Taxordnung 2016
Übersicht Pflege- und Betreuungskosten pro Tag / Person
Pflege-Beiträge und PflegePflegetaxen
Selbstkostenanteil
Beitrag
Normkosten- Eigenanteil
RAI
Versicherer
Beitrag
Pflege
PflegeKanton/
Stufe
RUG-Gruppe
Normkosten
KVG
Gemeinde Bewohner-/in
RAI 1
PA0
CHF 16.00 CHF 9.00 CHF 0.00 CHF 7.00
RAI 2
PA1
CHF 41.10 CHF 18.00 CHF 1.50 CHF 21.60
RAI 3
BA1, PA2
CHF 53.00 CHF 27.00 CHF 4.40 CHF 21.60
RAI 4
IA1, BA2, PB1, PB2 CHF 75.90 CHF 36.00 CHF 18.30 CHF 21.60
RAI 5
CHF 39.00 CHF 21.60
BB1, CA1, IB1, PC1 CHF 105.60 CHF 45.00
RAI 6
BB2, PC2, IA2
CHF 124.80 CHF 54.00 CHF 49.20 CHF 21.60
RAI 7
IB2, CA2, PD1
CHF 147.80 CHF 63.00 CHF 63.20 CHF 21.60
PD2, CB1, RLA, RMA, CB2, SSA
RAI 8
CHF 161.90 CHF 72.00 CHF 68.30 CHF 21.60
RMB, CC1, SSB, PE1, RLB, CC2
RAI 9
CHF 189.60 CHF 81.00 CHF 87.00 CHF 21.60
RAI 10
PE2, SE1
CHF 197.50 CHF 90.00 CHF 85.90 CHF 21.60
RAI 11
SSC
CHF 222.70 CHF 99.00 CHF 102.10 CHF 21.60
RAI 12
RMC, SE2, SE3
CHF 299.30 CHF 108.00 CHF 169.70 CHF 21.60
Betreuungs- Selbstkosten
pauschale
Bewohner-/in
Bewohner-/in Pflege und
Betreuung
CHF
CHF
CHF
CHF
CHF
CHF
CHF
CHF
CHF
CHF
CHF
CHF
30.00
30.00
30.00
30.00
30.00
30.00
30.00
30.00
30.00
30.00
30.00
30.00
CHF
CHF
CHF
CHF
CHF
CHF
CHF
CHF
CHF
CHF
CHF
CHF
37.00
51.60
51.60
51.60
51.60
51.60
51.60
51.60
51.60
51.60
51.60
51.60
Diese Aufteilung der Kostenbeteiligungen gilt für Personen mit Wohnsitz im Kanton Thurgau. Relevant ist der Wohnsitz vor Heimeintritt.
MiGel-Pauschale
(wird durch die
Krankenkasse
rückerstattet)
Tarif Suisse
CHF 0.50
CHF 0.50
CHF 1.50
CHF 1.50
CHF 2.00
CHF 2.00
CHF 2.50
CHF 3.00
CHF 3.00
CHF 3.00
CHF 3.00
CHF 3.00
HSK-Gruppe
CHF 1.00
CHF 1.00
CHF 1.80
CHF 1.80
CHF 2.20
CHF 2.20
CHF 3.00
CHF 3.00
CHF 3.30
CHF 3.30
CHF 3.80
CHF 3.80
Taxordnung 2016
Seite 2
Übersicht Pflege- und Betreuungskosten auf der geschützten Wohngruppe pro Tag / Person
Pflege-Beiträge und PflegePflegetaxen
Selbstkostenanteil
Beitrag
Normkosten- Eigenanteil
RAI
Versicherer
Beitrag
Pflege
PflegeKanton/
Stufe
RUG-Gruppe
Normkosten
KVG
Gemeinde Bewohner-/in
RAI 1
PA0
CHF 16.50 CHF 9.00 CHF 0.00 CHF 7.50
RAI 2
PA1
CHF 42.30 CHF 18.00 CHF 2.70 CHF 21.60
RAI 3
BA1, PA2
CHF 54.60 CHF 27.00 CHF 6.00 CHF 21.60
RAI 4
IA1, BA2, PB1, PB2 CHF 78.20 CHF 36.00 CHF 20.60 CHF 21.60
RAI 5
CHF 42.20 CHF 21.60
BB1, CA1, IB1, PC1 CHF 108.80 CHF 45.00
RAI 6
BB2, PC2, IA2
CHF 128.50 CHF 54.00 CHF 52.90 CHF 21.60
RAI 7
IB2, CA2, PD1
CHF 152.20 CHF 63.00 CHF 67.60 CHF 21.60
PD2, CB1, RLA, RMA, CB2, SSA
RAI 8
CHF 166.80 CHF 72.00 CHF 73.20 CHF 21.60
RAI 9 RMB, CC1, SSB, PE1, RLB, CC2 CHF 195.30 CHF 81.00 CHF 92.70 CHF 21.60
RAI 10
PE2, SE1
CHF 203.40 CHF 90.00 CHF 91.80 CHF 21.60
RAI 11
SSC
CHF 229.40 CHF 99.00 CHF 108.80 CHF 21.60
RAI 12
RMC, SE2, SE3
CHF 308.30 CHF 108.00 CHF 178.70 CHF 21.60
Betreuungs- Selbstkosten
pauschale
Bewohner-/in
Bewohner-/in Pflege und
Betreuung
CHF
CHF
CHF
CHF
CHF
CHF
CHF
CHF
CHF
CHF
CHF
CHF
30.00
30.00
30.00
30.00
30.00
30.00
30.00
30.00
30.00
30.00
30.00
30.00
CHF
CHF
CHF
CHF
CHF
CHF
CHF
CHF
CHF
CHF
CHF
CHF
37.00
51.60
51.60
51.60
51.60
51.60
51.60
51.60
51.60
51.60
51.60
51.60
Diese Aufteilung der Kostenbeteiligungen gilt für Personen mit Wohnsitz im Kanton Thurgau. Relevant ist der Wohnsitz vor Heimeintritt.
MiGel-Pauschale
(wird durch die
Krankenkasse
rückerstattet)
Tarif Suisse
CHF 0.50
CHF 0.50
CHF 1.50
CHF 1.50
CHF 2.00
CHF 2.00
CHF 2.50
CHF 3.00
CHF 3.00
CHF 3.00
CHF 3.00
CHF 3.00
HSK-Gruppe
CHF 1.00
CHF 1.00
CHF 1.80
CHF 1.80
CHF 2.20
CHF 2.20
CHF 3.00
CHF 3.00
CHF 3.30
CHF 3.30
CHF 3.80
CHF 3.80