Satzung der Fasnachtsclique Läufelberg Häxe § 1 Name, Sitz und Zweck 1. Der Verein führt den Namen Läufelberg Häxe gegründet im Jahre 2001. 2. Sitz der Gesellschaft ist Egringen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 3. Die Gesellschaft verfolgt unmittelbar und ausschließlich den Zweck: a) Pflege und Förderung des heimatlichen Karnevalsbrauchtums. b) Förderung und Durchführung von Karnevalsveranstaltungen und Karnevalsumzügen. c) Förderung und Unterstützung der karnevalistischen Heimat- und Brauchtumspflege im Heimatgebiet d) Ständige Kontaktpflege zu in- und ausländischen karnevalistischen und kulturtreibenden Gesellschaften, Vereinen und Organisationen. 4. Eigenwirtschaftliche Zwecke sind ausgeschlossen. Die Gesellschaft verfolgt ihre Ziele ausschließlich und unmittelbar im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung. 5. Die Gesellschaft ist politisch und konfessionell neutral. § 2 Mitglieder 1. Die Mitgliedschaft kann jede männliche unbescholtene Person über 18 Jahren erwerben. Jugendliche unter 18 Jahren dürfen nur in Besonderen Fällen beitreten, sprich nach Beschluß der Vorstandschaft und der Mitgliederversammlung. Außerdem bedarf es der schriftlichen Genehmigung des gesetzlichen Vertreters zur Aufnahme in die Gesellschaft. Die ordentlichen Mitglieder haben die in §3 u. §4 bezeichneten Rechte u. Pflichten. 2. Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet die Vorstandschaft und die Aktivmitgliederversammlung durch Mehrheitsbeschluß, wobei pro Jahr nicht mehr als zwei Aktivmitglieder aufgenommen werden dürfen. Anträge sind schriftlich zu stellen. Jedes Mitglied muß nach Eintritt ein Probejahr bestehen nach dem die Mitgliederversammlung über den endgültigen Zutritt abstimmt. Bei dieser Abstimmung müssen alle Mitglieder anwesend sein oder ihren Entschluß schriftlich mitteilen. Die Abstimmung wird anfechtbar sobald ein Mitglied fehlt oder den schriftlichen Entschluss nicht übergibt. Stimmen 2 Mitglieder dagegen so wird das neue Mitglied abgelehnt und kann ein weiteres Probejahr beantragen oder austreten. 3. Zu Ehrenmitgliedern können um die Gesellschaft besonders verdiente Einzelpersonen ernannt werden. Sie haben alle Rechte der ordentlichen Mitglieder, sind jedoch von der Entrichtung des Jahresbeitrages befreit. Über die Ernennung wird im Beirat durch Mehrheitsbeschluß entschieden. § 3 Rechte der Mitglieder 1. Alle Aktivmitglieder haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung. Alle Aktivmitglieder ab 18 Jahre haben sowohl aktives wie passives Wahlrecht zu den Ämtern der Gesellschaft. 2. Passivmitglieder haben kein Wahlrecht. Sie sind Gönner des Vereins § 4 Pflichten der Mitglieder 1. Jedes Mitglied ist verpflichtet die Ziele der Gesellschaft zu fördern und zu unterstützen. 2. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben, die Höhe der Jahresbeiträge wird von der Aktivmitgliederversammlung festgelegt 3. Die Mitgliedschaft erlischt: a) Durch erklärten Austritt aus der Gesellschaft. Er muss bis spätestens 4 Wochen vor der Jahreshauptversammlung schriftlich erklärt sein. Wer aus der Gesellschaft ausgetreten ist, hat keinen Anspruch auf das Vereinseigentum. b) Durch Ausschluß; Ausschlußgründe sind: • Grober Verstoß gegen die Satzung oder die satzungsgemäß gefaßten Beschlüsse. • Bewiesenes, das Ansehen des Brauchtums oder der Gesellschaft schädigendes Verhalten. • Bei zweimaliger Nichterfüllung der Beitragspflicht erfolgt automatischer Ausschluß. Die Ausschließung aus dem Verein erfolgt schriftlich durch die Vorstandschaft und die Mitgliederversammlung, bei Vorliegen eines der unter b) aufgeführten Gründe. Dem Ausgeschlossenen steht binnen einer Woche nach Zustellung des Ausschließungsbeschlusses das Recht der Beschwerde zu. Die Beschwerde ist beim Vorstand schriftlich einzulegen. Sie hat aufschiebende Wirkung bis zum endgültigen Bescheid durch Vorstandschaft und der Mitgliederversammlung. Der Ausgeschlossene hat keinen Anspruch an das Vereinseigentum. c) Durch den Tod eines Mitgliedes. § 5 Organe des Vereins 1. Die Organe des Vereins sind: • Die Mitgliederversammlung • Die Vorstandschaft § 6 Die Mitgliederversammlung 1. Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ der Gesellschaft und besteht aus allen Ordentlichen und Ehrenmitgliedern. Gegen die Beschlüsse und Entscheidungen der Mitgliederversammlung ist kein Einspruch möglich. 2. Zuständigkeit der Mitgliederversammlung: • Wahl der Vorstandsmitglieder, • Entgegennahme des Jahresberichtes und des Kassenberichtes, • Entgegennahme des Prüfungsbericht der Kassenprüfer, • Entlastung der Vorstandschaft, • Aufnahme von Neumitgliedern • Beratung von Wünschen und Anträgen, • Beschlüsse über die Satzung, • Auflösung des Vereins. 3. Mindestens einmal im Jahr und zwar innerhalb von fünf Monaten nach Beginn des neuen Geschäftsjahres hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden. 4. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand zwei Wochen vor der Versammlung unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch einfache Einladung oder durch öffentliche Mitteilung einzuberufen. 5. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden nach Bedarf statt. Sie können vom Vorstand allein oder durch die Vorstandschaft einberufen werden. Sie müssen einberufen werden, wenn 1/3 der Mitglieder dies durch Unterschrift verlangen. 6. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet. Für Wahlhandlungen bei ganzer oder teilweiser Neuwahl des Vorstandes bestimmt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit einen Wahlleiter. In der Versammlung hat jedes aktive Mitglied eine Stimme. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, sobald mindestens ¾ der Aktivmitglieder erschienen sind. Für die Beschlußfassung genügt einfache Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Bei Satzungsänderungen und Auflösung der Gesellschaft ist 3/4 Mehrheit notwendig. Die Abstimmung erfolgt mündlich, die Versammlung kann jedoch auf Antrag im Einzelfall schriftliche Abstimmung mit einfacher Mehrheit beschließen. 7. Über die Versammlung wird vom Schriftführer eine Niederschrift aufgenommen, die von ihm und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. § 7 Der Vorstand 1. Der Vorstand besteht aus: • dem 1. Vorsitzenden, • dem 2. Vorsitzenden, • dem Schriftführer, • dem Rechnungsführer, • dem Aktivbeisitzer. 2. Der Vorstand wird jeweils für zwei Jahre gewählt. Bei Ergänzungswahlen im Falle vorzeitigen Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes, geschieht dies für die Restdauer der Amtszeit des Vorgängers. 3. Der Vorstand ist zuständig zur Leitung aller Vereinsgeschäfte, soweit nicht nach der Satzung die Zuständigkeit bei sonstigen Organe festgelegt ist. 4. Die Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden geleitet. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Vorstandschaft ist beschlußfähig, wenn mindestens ¾ der Mitglieder anwesend sind. Für die Beschlußfassung genügt einfache Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit, gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Die Abstimmung erfolgt mündlich. Über die Sitzung wird vom Schriftführer eine Niederschrift aufgenommen, die von ihm und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. 5. Sitzungen des Vorstandes können bei Bedarf um beratende Mitglieder erweitert werden, die nicht Stimmberechtigt sind. 6. Der Vorstand, in dringenden Fällen der Vorsitzende allein, ist befugt, einzelne seiner Aufgaben vorübergehend zur Erledigung an Arbeitsausschüsse oder einzelne Aktive zu übertragen. 7. Aufgaben der Vorstandsmitglieder: a) Der Vorsitzende ; ist der gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft im Sinne des §26 BGB. b) Der Schriftführer; erledigt den Schriftverkehr des Vereins im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden und auf dessen Weisung. Er ist insbesondere für die Führung der Niederschriften verantwortlich. c) Der Rechnungsführer; führt die Rechnungs- und Kassengeschäfte der Gesellschaft im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden und auf dessen Weisung. Er bereitet insbesondere den Haushaltsplan vor, zieht die Mitgliedsbeiträge ein und erstellt die Jahresrechnung. Er ist auch für das kassieren für Maske und Bekleidung der Clique zuständig . § 8 Kassenprüfer 1. Von der Mitgliederversammlung werden zwei Kassenprüfer auf die Dauer der Amtszeit des Vorstandes bestellt. Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören. Eine Ersatzwahl bei vorzeitigem Ausscheiden eines Kassenprüfers erfolgt für die Dauer der restlichen Amtszeit des Vorgängers. 2. Die Kontrolle der Rechnungsprüfung obliegt den Kassenprüfern. Diese geben dem Vorstand Kenntnis von dem jeweiligen Ergebnis ihrer Prüfung und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht. Die Kassenprüfer haben jederzeit das Recht, eine ordnungsgemäße Aufzeichnung der Kassenbewegung nach Art und Höhe zu erhalten. § 9 Häswart 1. Der Häswart wird von den Aktivmitgliedern auf zwei Jahre gewählt. 2. Er verwaltet Häs und Uniformen des Vereines, und kann durch den Vorstand an Vorstandssitzungen eingeladen werden 3. Der Häswart hat über das Inventar eine Liste zu führen und dem Vorstand hierüber Rechenschaft zu geben. § 10 Ausrüstungsteile – Häs und Uniformen 1. Die Mitglieder, die vereinseigene Ausrüstungsteile für die Tätigkeit in der Gesellschaft erhalten, sind hierfür voll verantwortlich und haftbar. Die Pflege der Häs und Uniformen obliegt den einzelnen Mitgliedern. Überzählige Ausrüstungsteile sind im einwandfreien Zustand dem Häswart zurückzugeben. Beim Ausscheiden aus der Gesellschaft sind alle Ausrüstungsteile unverzüglich in einwandfreiem Zustand dem Häswart abzugeben. Ausrüstungsteile dürfen nicht für andere Zwecke als die der Gesellschaft verwendet werden. 2. Die Kostüme müssen von jedem Mitglied vollständig bezahlt werden sind aber nach Austritt Eigentum der Clique. § 11 Schlußbestimmungen 1. Alle Einnahmen sind zweckgebunden im Sinne §1 Abs.3 u. 4 der Satzung. Alle Ausgaben sind nach kaufmännischen Grundsätzen zu vollziehen. Das schließt auch die Gewährung eines Entgeltes an die bei Veranstaltungen der Gesellschaft mitwirkenden aktiven Mitglieder für diese Tätigkeit aus. Über notwendige Ausnahmen entscheidet in jedem Fall die Vorstandschaft mit einfacher Mehrheit. Mitglieder erhalten, wenn sie ausscheiden, ebenso bei einer Auflösung der Gesellschaft, lediglich ihre Sacheinlagen zurück. 2. Im Falle einer Auflösung der Gesellschaft fällt das verbleibende Vermögen der Gemeindeverwaltung zur Treuhandschaft bis zur Neugründung einer Karnevalsgesellschaft zu. § 12 Haftung 1. Der Vorstand kann Verpflichtungen für den Verein nur in der Weise begründet, dass die Haftung der Mitglieder auf das Vereinsvermögen beschränkt ist. Deshalb muß in allen abzuschließende Verträge im Namen des Vereins oder sonst abzugebende Verpflichtungserklärungen die Bestimmung aufgenommen werden, dass die Vereinsmitglieder nur mit dem Vereinsvermögen haften. Das bedeutet der Vorstand und die Vorstandschaft haften somit für den Verein nicht mit ihrem Privatvermögen. 2. Die Haftung des Vereins und seiner Organe, insbesondere des Vorstandes oder einer sonstigen Person, die in seinem Auftrag tätig wird, ist beschränkt auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. 3. Wird der Vorstand oder ein im Auftrag des Vereins tätig gewordener Dritter, aus im Namen des Vereins abgeschlossenen Verträgen oder Verpflichtungserklärungen, persönlich in Anspruch genommen, so hat der Verein ihn im Innenverhältnis freizustellen. § 13 Satzungsänderungen 1. Satzungsänderungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit einer Mehrheit von drei Vierteln der inder Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Satzungsänderungen sind Beschlüsse im Sinne dieser Satzung. Anträge auf Satzungsänderung müssen schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.
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