Externenprüfungen in Nordrhein-Westfalen (NRW) Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Nordrhein-Westfalen haben und keine öffentliche Schule oder private, staatlich genehmigte Ersatzschule besuchen, können in einer besonderen Prüfung Abschlüsse nachträglich erwerben (siehe § 51 Schulgesetz NRW). Bei dieser besonderen Prüfung handelt es sich um eine so genannte Externenprüfung; im allgemeinen Sprachgebrauch wird sie auch als "Fremdenprüfung" oder "Nichtschülerprüfung" bezeichnet. Folgende Bildungsabschlüsse können mit Hilfe einer Externenprüfung erworben werden: A. im allgemein bildenden Bereich: Schulabschluss zuständige Schulaufsichtsbehörde für Bewerberinnen und Bewerber, die mit 1 Hauptwohnsitz in Bonn gemeldet sind: Hauptschulabschluss (nach Klasse 9) Hauptschulabschluss nach Klasse 10 Mittlerer Schulabschluss (Fachoberschulreife) (oft auch Realschulabschluss genannt) Allgemeine Hochschulreife (Abitur) ggf. Fachhochschulreife (schulischer Teil) ggf. Latinum, Graecum, Hebraicum 3 2 Rechtsgrundlage Schulamt für die Stadt Bonn Sankt Augustiner Straße 86 53225 Bonn (Beuel) Telefon: 0228 – 77 55 72 Fax: 0228 – 77 58 15 E-Mail: [email protected] Internet: http://www.bonn.de Verordnung über die Externenprüfung zum Erwerb der Abschlüsse der Sekundarstufe I (PO-Externe-S I): https://recht.nrw.de > Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) > 2. Verwaltung > 223 - Schul- und Volksbildungswesen Bezirksregierung Köln Dezernat 48 Zeughausstraße 2-10 50667 Köln Telefon: 0221 – 147 36 30 Internet: http://www.bezreg-koeln.nrw.de Verordnung über die Externenprüfung zum Erwerb der Abschlüsse der Sekundarstufe I (PO-Externe-S I): https://recht.nrw.de > Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) > 2. Verwaltung > 223 - Schul- und Volksbildungswesen Bezirksregierung Köln Dezernat 43 Zeughausstraße 2-10 50667 Köln Telefon: 0221 – 147 25 62 Internet: http://www.bezreg-koeln.nrw.de Verordnung über die Abiturprüfung für Externe (ExternenAbiturprüfungsordnung - PO-Externe-A): https://recht.nrw.de > Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) > 2. Verwaltung > 223 - Schul- und Volksbildungswesen Herausgeber: Der Oberbürgermeister der Bundesstadt Bonn, Schulamt / Presseamt, November 2015 Externenprüfungen in Nordrhein-Westfalen (NRW) B. am Berufskolleg: Erwerb der schulischen und beruflichen Abschlüsse 1. der Bildungsgänge, die zu einem Berufsabschluss nach Landesrecht in Verbindung mit dem Mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife) führen 2. der Bildungsgänge, die zu einem Berufsabschluss nach Landesrecht oder beruflichen Kenntnissen und der Fachhochschulreife führen, zuständige Schulaufsichtsbehörde für Bewerberinnen und Bewerber, die mit 1 Hauptwohnsitz in Bonn gemeldet sind: Rechtsgrundlage Bezirksregierung Köln Dezernat 45 Zeughausstraße 2-10 50667 Köln Telefon: 0221 – 147 25 19 Internet: http://www.bezreg-koeln.nrw.de Allgemeine Externen-Prüfungsordnung für Bildungsgänge des Berufskollegs (ExternenPrüfungsordnung Berufskolleg - PO-Externe-BK): https://recht.nrw.de > Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) > 2. Verwaltung > 223 - Schul- und Volksbildungswesen zuständige Schulaufsichtsbehörde für Bewerberinnen und Bewerber, die mit 1 Hauptwohnsitz in Bonn gemeldet sind: Rechtsgrundlage 3. der Bildungsgänge der Fachschule C. im altsprachlichen Bereich: Zusatzqualifikation 4 Schulexterne Erweiterungsprüfungen in Latein, Altgriechisch und Hebräisch zum Erwerb des • Latinum, • Graecum und/ oder • Hebraicum Bezirksregierung Köln Dezernat 43 Zeughausstraße 2-10 50667 Köln Telefon: 0221 – 147 25 74 Internet: http://www.bezreg-koeln.nrw.de Runderlass des Kultusministeriums des Landes NordrheinWestfalen vom 02.04.1985 in der jeweils geltenden Fassung (Verwaltungsvorschrift zu § 22 Abs. 3 der Verordnung über die Abiturprüfung für Nichtschüler/innen) - Az.: III A 2.36-57/0 Nr. 217/85 - "Ordnung der Erweiterungsprüfungen zum Abiturzeugnis in Griechisch, Lateinisch, Hebräisch (Graecum/ Latinum/ Hebraicum) – BASS 19 – 33 Nr. 3. Herausgeber: Der Oberbürgermeister der Bundesstadt Bonn, Schulamt / Presseamt, November 2015 Externenprüfungen in Nordrhein-Westfalen (NRW) Fußnoten: 1 Bewerberinnen und Bewerber aus dem Regierungsbezirk Köln, die nicht in Bonn wohnen, und den Hauptschulabschluss nach Klasse 9 oder 10 erlangen möchten, wenden sich an das für ihren Wohnsitz zuständige Schulamt; eine Übersicht über die Staatlichen Schulämter im Regierungsbezirk Köln ist im Bildungsportal des Schulministeriums zu finden: http://www.schulministerium.nrw.de/docs/bp/Ministerium/Geschaeftsbereich/StaatlicheSchulaemter/Adressen-Schulaemter/Schulaemter-Bezirksregierung-Koeln/index.html. 2 Fachhochschulreife (schulischer Teil) Bei nicht bestandener Abiturprüfung kann der schulische Teil der Fachhochschulreife vergeben werden, sofern die Voraussetzungen erfüllt werden. Das Abgangszeugnis erhält den Vermerk: "... hat den schulischen Teil der Fachhochschulreife gemäß Ziffer 8.1 der "Vereinbarung über die Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler entsprechend der Gestaltung der gymnasialen Oberstufe in der Sekundarstufe II" (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 13.09.1974 in der jeweils geltenden Fassung) erworben." Achtung: Dieser Teilabschluss wird – außer in Bayern und Sachsen – von allen Bundesländern gegenseitig anerkannt. Der für ein Fachhochschulstudium darüber hinaus zu erbringende fachpraktische Teil der Fachhochschulreife kann in Nordrhein-Westfalen nachgewiesen werden durch eine abgeschlossene Berufsausbildung nach Bundes- oder Landesrecht oder durch ein einjähriges gelenktes Praktikum gemäß der Praktikum-Ausbildungsordnung (siehe: http://www.bezregarnsberg.nrw.de/themen/a/anerkennung_fachhochschulreife/do_praktikum/index.php). 3 Das Latinum, das Graecum und das Hebraicum werden nach bestandener Abiturprüfung zuerkannt, wenn diese Fächer Gegenstand der Abiturprüfung im ersten Prüfungsteil waren und die Prüfung mindestens mit der Note "ausreichend“ abgeschlossen wurde. War Latein Fach des zweiten Prüfungsteiles, wird das Kleine Latinum zuerkannt, wenn die Prüfung mindestens mit der Note "ausreichend“ abgeschlossen wurde. 4 Im Rahmen eines Studiums schreiben die Prüfungsordnungen für einige Fächer verbindlich Fremdsprachenkenntnisse vor, die entweder schon zu Studienbeginn vorhanden sein müssen oder während des Studiums nachzuholen sind. Ob, wann und in welchem Umfang Kenntnisse in den Altsprachen Latein, Griechisch und/ oder Hebräisch gefordert werden, hängt von einzelnen Studiengängen und Hochschulen ab. Betroffen sind vor allem Studiengänge im Bereich der Geistes- und Religionswissenschaften sowie der Lehrämter. Mussten altsprachliche Kenntnisse früher meist bei Eintritt in das Hauptstudium nachgewiesen werden, sind nach dem BolognaProzess die Bachelor-Studiengänge von diesen Anforderungen weitestgehend frei, nicht jedoch die Masterstudiengänge. Letztlich fand/ findet nur eine Verschiebung statt; der Zeitpunkt dieser Zugangsvoraussetzung hat sich geändert, nicht jedoch die Pflicht des Nachweises an sich. Im Bereich der Medizin und Pharmazie wird anstelle eines Latinums vielfach ein erfolgreich zu absolvierender Kurs der medizinischen bzw. der pharmazeutischen und medizinischen Terminologie im Grundstudium verlangt. Studieninteressierte schauen für konkrete Informationen deshalb am besten in der Studienordnung ihres angestrebten Studienfachs nach und/ oder lassen sich von den Studienberatungsstellen der jeweiligen Hochschulen beraten; siehe: http://www.wissenschaft.nrw.de/studium. Diejenigen, die bereits die Allgemeine Hochschulreife (Abitur) erworben haben, aber die für ihr Fachstudium oder die Zulassung zu einer Staatsprüfung erforderlichen Kenntnisse im Griechischen, Hebräischen oder Lateinischen nicht durch Ihr Abiturzeugnis nachweisen können, haben die Möglichkeit, sich über eine Erweiterungsprüfung zum Abiturzeugnis nachträglich zu qualifizieren: Herausgeber: Der Oberbürgermeister der Bundesstadt Bonn, Schulamt / Presseamt, November 2015 Externenprüfungen in Nordrhein-Westfalen (NRW) Anforderungen in den Externenprüfungen Die Anforderungen in den Externenprüfungen richten sich in der Regel nach den Richtlinien bzw. Lehrplänen der Bildungsgänge bzw. Schulen in Nordrhein-Westfalen, deren Abschlüsse angestrebt werden. Die Schulabteilungen der Bezirksregierungen (Abteilung 4) informieren über die Regelungen der Externenprüfung und über die Prüfungsanforderungen. Sie beraten auch in Fragen der fachlichen Vorbereitung, des Prüfungsverfahrens und bei der Wahl der Prüfungsfächer. Zugangsvoraussetzungen Bewerberinnen und Bewerber müssen die Regelschulzeit erfüllt haben, die für den entsprechenden Bildungsgang in der Sekundarstufe I festgesetzt ist. Zur Prüfung kann nur zugelassen werden, wer den angestrebten Abschluss nicht besitzt. Vorbereitung auf Externenprüfungen Personen, die sich für eine Externenprüfung interessieren, bereiten sich in der Regel im Selbststudium vor. Ihnen wird empfohlen, beratende und begleitende Hilfe durch fachkundige Personen (Fachkräfte, Fachstudierende) in Anspruch zu nehmen, zumindest beim Festlegen der Lerninhalte bzw. Lernziele und beim Überprüfen der Arbeitsergebnisse. In diesem Zusammenhang werden folgende Hinweise gegeben: • Private Fernlehrinstitute bieten Lehrgänge an, die auf die Externenprüfungen vorbereiten. Informationen und Empfehlungen zu den Fernlehrinstituten im Bundesgebiet, dem Angebot an Lehrgängen, den Lerninhalten/ Lernzielen, der Dauer, den Kosten und der Qualität der Lehrgänge gibt datenbankgestützt die Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU); die Kontaktdaten sind nachfolgend aufgeführt. Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) Peter-Welter-Platz 2 50676 Köln Telefon: 0221 - 92 12 07 0 Fax: 0221 - 92 12 07 20 E-Mail: [email protected] Internet: http://www.zfu.de • In Bonn bereiten die nachfolgend genannten privaten allgemein bildenden Ergänzungsschulen (siehe auch Bildungsberater – Anhang –, Kapitel "Schulen in freier Trägerschaft/ Privatschulen") mit einem kostenpflichtigen Unterrichtsangebot in den Prüfungsfächern auf die Externenprüfungen zum Erwerb des Abschlusses der Hauptschule, der Realschule oder der gymnasialen Oberstufe (Abitur) vor: Godesberger Privatschule Bonner Lehrinstitut seit 1972 für Mittlere Reife und Abitur Ganztagsangebote - Kleine Klassen - Förderkurse Friedrich-Ebert-Straße 17 53177 Bonn Telefon: 0228 - 35 35 31 Fax: 0228 - 35 62 27 E-Mail: [email protected] Internet: http://www.godesberger-privatschule.de Hinweis: Die Privatschule führt frühestens ab dem 7. Schuljahr zur Mittleren Reife und zum Abitur nach dem G9-Prinzip. HEBO – Die Privatschule gegründet 1978 Abitur, Mittlere Reife mit Hausaufgabenbetreuung, Förderunterricht bei Bedarf auch mit Internat Am Büchel 100 53173 Bonn Telefon: 0228 - 74 89 90 Fax: 0228 - 74 89 92 3 E-Mail: [email protected] Internet: http://hebo-schule.de Hinweis: Die Privatschule führt die Jahrgangsstufen 5 bis 13 in der nicht schulzeitverkürzten Form des G9. Weiter gehende Informationen über die jeweiligen Unterrichtsangebote, die Unterrichtszeiten, die Dauer der Vorbereitung und die Kosten geben diese Einrichtungen. Herausgeber: Der Oberbürgermeister der Bundesstadt Bonn, Schulamt / Presseamt, November 2015 Externenprüfungen in Nordrhein-Westfalen (NRW) Anmeldung Die Bewerberinnen und Bewerber melden sich unter Beachtung der Anmeldefristen (Ausschlussfristen!) bei der jeweils zuständigen Schulaufsichts-/ Prüfungsbehörde zur Externenprüfung an; die Anschriften sind der Übersicht zu Beginn dieser Abhandlung zu entnehmen. Der Anmeldung sind Unterlagen hinzuzufügen, die den jeweiligen Anmeldeformularen entnommen werden können; es sind dies insbesondere: 1. ein Lebenslauf mit vollständigen Orts- und Zeitangaben über den schulischen und ggf. beruflichen (Bildungsgang am Berufskolleg; Berufsausbildung; Berufstätigkeit) Werdegang mit Datum und Unterschrift, 2. ein Lichtbild (mit dem Namen der Bewerberin/ des Bewerbers auf der Rückseite), 3. eine beglaubigte Abschrift des Schulzeugnisses (Abgangs- oder ggf. Abschlusszeugnis) der zuletzt besuchten öffentlichen Schule oder als Ersatzschule genehmigten oder vorläufig erlaubten Schule, 4. Angaben über die Wahl der schriftlichen, mündlichen und ggf. praktischen Prüfungsfächer, 5. ausführliche Studienberichte zu jedem Fach, in dem eine Prüfung abgelegt werden soll, aus denen die Art der Vorbereitung (Teilnahme an Fernunterrichtslehrgängen, Besuch von privaten Bildungseinrichtungen, Selbststudium) und der Umfang der Vorbereitung (Stoffgebiete/ Themen) hervorgehen; die Studienberichte müssen mit dem Namen der Bewerberin bzw. des Bewerbers, mit Datum und Unterschrift versehen sein, 6. Erklärung, ob bereits früher an einer Externenprüfung zum Erwerb des angestrebten Abschlusses teilgenommen wurde. Kosten Für die Teilnahme an den Externenprüfungen ist von den Bewerberinnen und Bewerbern kein Schulgeld bzw. keine Prüfungsgebühr zu entrichten. Die Kosten für Lern- und Arbeitsmittel (zum Beispiel für Bücher, Hefte, Schreibmaterial) sowie Fahrkosten sind jedoch selbst zu tragen. Soweit zur Vorbereitung auf die Externenprüfung Fernlehrinstitute, Ergänzungsschulen oder Ähnliches in Anspruch genommen werden, fallen Kosten an, deren Höhe bei den jeweiligen Instituten nachzufragen ist. Herausgeber: Der Oberbürgermeister der Bundesstadt Bonn, Schulamt / Presseamt, November 2015 Impressum Herausgeber: Die Oberbürgermeisterin/ Der Oberbürgermeister der Bundesstadt Bonn Redaktion: Marita Pias, Ursula Bockemühl Schulamt – Bildungsberatungsstelle – Startseite: Online-Bildungsberater: www.bonn.de/@bildungsberater > Teil III Zuletzt geändert: 25.11.2015 Wichtige rechtliche Hinweise: Die Angaben auf diesen Webseiten unterliegen einer Erklärung über den Haftungsausschluss, einem Copyright-Vermerk sowie den Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten.
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