Errichtungs- und Pachtvertrag „100 Dächer-Initiative“

Errichtungs- und Pachtvertrag
„100 Dächer-Initiative“
betreffend die Errichtung, den Betrieb und die Verpachtung einer Photovoltaikanlage (PV-Anlage)
auf den Dachflächen des Gebäudes ___________________________
abgeschlossen zwischen
Name:
Anschrift:
im Folgenden „Kunde“ genannt
und der
Salzburg AG für Energie, Verkehr und Telekommunikation, Bayerhamerstraße 16, 5020 Salzburg
(im Folgenden auch kurz „Salzburg AG“ genannt)
Salzburg AG und Kunde gemeinsam „Parteien“ genannt
wie folgt:
Präambel:
Der Kunde und die Salzburg AG haben sich entschlossen, in der Nutzung der Sonnenkraft zusammenzuarbeiten und gemeinsam aus diesem erneuerbaren Energieträger Solarstrom zu gewinnen
und effizient zu verwerten. Zu diesem Zwecke wird die Errichtung einer PV-Anlage durch die Salzburg AG und deren Verpachtung an den Kunden wie folgt in einem Errichtungs- und Pachtvertrag
(im Folgenden auch kurz „Vertrag“ genannt) vereinbart:
I.
Pachtgegenstand
Der Kunde ist grundbücherlicher Eigentümer der Liegenschaft EZ……., KG ……, mit der Liegenschaftsadresse ___________________________________________ samt den darauf befindlichen
Baulichkeiten. Auf dem - vom Kunden beizubringenden - Lageplan gekennzeichneten Dachflächen
soll eine PV-Anlage mit einer Anlagenleistung von 3 kWpeak von der Salzburg AG errichtet und an
den Kunden verpachtet werden.
Gegenstand dieses Pachtvertrages sind die PV-Anlage, die verlegten Leitungen, die Schalt- und
Messanlagen sowie alle sonstigen von der Salzburg AG eingebrachten Sachen. Der Pachtgegenstand wird im Leistungsverzeichnis (Anlage 1) spezifiziert.
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II.
Hauptpflichten der Parteien
Der Kunde verpflichtet sich, den Pachtgegenstand gemäß vom Kunden beizubringenden Lageplan
von der Salzburg AG errichten zu lassen und von der Salzburg AG zu pachten. Der Betrieb der PVAnlage bzw. des Pachtgegenstandes obliegt ausschließlich dem Kunden.
Die Salzburg AG verpflichtet sich, den Pachtgegenstand gemäß vom Kunden beizubringenden Lageplan zu errichten und anschließend an den Kunden zu verpachten.
III.
Rechte und Pflichten der Parteien ab Errichtung
III.1. Der Kunde leistet Gewähr für die Eignung der Baulichkeit zur Realisierung des Bauvorhabens.
Vor Beginn der Errichtung ist vom Kunden die statische Tragfähigkeit der durch die vertragsgegenständliche PV-Anlage bzw. den Pachtgegenstand belasteten Gebäudeteile (insbesondere des Daches) durch geeignete Unterlagen nachzuweisen.
III.2. Die Salzburg AG trägt die Kosten für dieses Bauvorhaben gemäß beiliegendem Leistungsverzeichnis (Anlage 1) inklusive der Beseitigung von Schutt und Verunreinigungen sowie für allfällig
erforderliche Ergänzungs- und Nacharbeiten (Ergänzung des Wandverputzes, Brandschutz etc.).
III.3. Sämtliche erforderliche behördliche Schritte/Bewilligungen (Bauanzeige, Baubewilligungen
etc.) sind auf Kosten des Kunden durchzuführen bzw. einzuholen. Die Salzburg AG wird in allfälligen Behördenverfahren, die im Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb des Pachtgegenstandes stehen, dem Kunden sämtliche anlagenbezogenen Unterlagen zur Verfügung stellen.
III.4. Sämtliche Baumaßnahmen, die auf Grund von Behördenvorschreibungen notwendig sind und
über das im Anhang dargestellte Leistungsverzeichnis (Anlage 1) hinausgehen, sind auf Kosten des
Kunden herzustellen (z.B.: Schneeschutz etc.).
III.5. Salzburg AG verpflichtet sich, sämtliche Arbeiten ausschließlich von behördlich konzessionierten Gewerbetreibenden unter Einhaltung der jeweils geltenden Vorschriften sowie in zeitlicher Abstimmung mit dem Kunden fach- und sachgerecht durchzuführen zu lassen.
Die Salzburg AG hat das Zugangsrecht – auf eigene Gefahr – über die allgemeinen Teile der Liegenschaft inklusive Dachboden und Dachausstieg zu Zwecken der Errichtung und etwaiger Besichtigungen des Pachtgegenstandes (auch nach Errichtung). Dies ist durch die von der Salzburg AG
hierzu beauftragen Personen zu den üblichen Geschäftszeiten, nach vorheriger rechtzeitiger Anmeldung unter Angabe des Grundes vorzunehmen. Dies inkludiert auch das Recht, der Baulichkeit
zuzufahren und im Bereich der Liegenschaft kurzzeitig zu parken. Bei Gefahr im Verzug entfällt die
Voranmeldepflicht.
III.6. Die Salzburg AG verpflichtet sich, den Pachtgegenstand ohne wesentliche Beschädigung der
Dachfläche und sonstiger Gebäudeteile in der Weise zu errichten, dass der Pachtgegenstand jederzeit ohne wesentliche Verletzung der Substanz (sh. auch Punkt V.2.) abmontiert werden kann.
III.7. Die Salzburg AG verpflichtet sich zur Einhaltung der EMV-Richtlinien (elektromagnetische Verträglichkeit) in der bei Unterfertigung dieses Vertrages gültigen Fassung.
III.8. Der Abschluss der Errichtung des Pachtgegenstandes wird durch ein von der Salzburg AG an
den Kunden übermitteltes Schreiben (Übergabedokument) dokumentiert.
IV.
Rechte und Pflichten der Parteien ab Verpachtung
IV.1. Der Kunde wird den vertragsgegenständlichen Pachtgegenstand nach Errichtung begutachten
und Abweichungen vom vereinbarten Pachtgegenstand gegenüber der Salzburg AG innerhalb von
2 Wochen nach Eingang des Übergabedokuments gemäß III.8. anzeigen. Die Salzburg AG übernimmt keine Haftung für besondere, nicht ausdrückliche zugesicherte Eigenschaften des Pachtgegenstandes, die über die in Anlage 1 beschriebene Spezifizierung hinausgehen.
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IV.2. Der monatliche zu entrichtende Pachtzins beträgt € 39,90 mittels SEPA-Lastschrift. Die Verpflichtung zur Bezahlung des Pachtzinses beginnt mit der Inbetriebnahme. Sofern die Inbetriebnahme nicht an einem Monatsersten erfolgt, erfolgt eine anteilig tageweise Abrechnung. Die Inbetriebnahme erfolgt durch den Austausch des Verrechnungszählers der Liegenschaft durch den
Netzbetreiber, welcher durch ein entsprechendes Protokoll festgehalten wird. Eine Ablichtung dieses Protokolls erhalten beide Vertragspartner. Das Original bleibt beim Netzbetreiber.
IV.3. Die Salzburg AG verpachtet den Pachtgegenstand ausschließlich zur Erzeugung von Solarstrom, welcher in die hauseigene Stromverbrauchsanlage des Kunden am Standort der Anlage eingespeist und verbraucht wird. Eine Weiterleitung an Dritte (ausgenommen Salzburg Netz GmbH,
Bayerhamerstraße 16, 5020 Salzburg) bedarf der schriftlichen Zustimmung der Salzburg AG.
IV.4. Der Pachtgegenstand ist vom Kunden pfleglich und unter größtmöglicher Schonung der Substanz zu behandeln und im übergebenen Zustand unter Berücksichtigung einer üblichen Abnutzung bei bestimmungsgemäßen Gebrauch zu erhalten.
IV.5. Der Kunde schließt eine Fördervereinbarung betreffend die Investitionskosten der PV-Anlage
mit dem Land Salzburg ab. Der Kunde tritt den Förderanspruch an die Salzburg AG ab und der
Förderbetrag wird direkt an die Salzburg AG ausbezahlt.
IV.6. Dem Kunden obliegt der Betrieb einschließlich Wartung des Pachtgegenstandes. Die erforderlichen Wartungs-, Instandhaltungs- und etwaige Instandsetzungsarbeiten am Pachtgegenstand sind
ausschließlich vom Kunden auf eigene Kosten zu veranlassen bzw. durchzuführen. Darüber hinausgehende (bauliche) Änderungen am Pachtgegenstand (dazu gehören auch Erweiterungen der PVAnlage), die den Anlagenbetrieb beeinflussen, hat der Kunde der Salzburg AG sobald als möglich
mitzuteilen und dürfen nur nach schriftlicher Zustimmung der Salzburg AG vorgenommen werden.
Für den Fall, dass aufgrund von Instandhaltungs- oder Sanierungsarbeiten an der Liegenschaft der
vertragsgegenständliche Pachtgegenstand demontiert werden muss, ist dies auf Kosten des Kunden zu veranlassen, sodass bspw. bei Dachsanierungsarbeiten der Pachtgegenstand auf Kosten des
Kunden demontiert, zwischengelagert und wieder montiert wird.
IV.7. Der Kunde verpflichtet sich, die Gesamtanlage für die Vertragslaufzeit im Rahmen der Gebäudeversicherung ununterbrochen in angemessener Höhe versichert zu halten.
IV.8. Schäden am Pachtgegenstand hat der Kunde der Salzburg AG unverzüglich anzuzeigen. Sollte
der Pachtgegenstand durch einen Dritten beschädigt worden sein und der Kunde einen Schadenersatzanspruch gegen den Dritten haben, so verpflichtet sich der Kunde, seinen Anspruch im Umfang
des am Pachtgegenstand entstandenen Schadens an die Salzburg AG abzutreten.
IV.9. Der Kunde wird die jährlichen Erzeugungsdaten der PV-Anlage an die Salzburg AG bis zum 1.
März des darauffolgenden Jahres melden.
IV.10. Dem Kunden wird während der Vertragslaufzeit für jene Anteile der von der PV-Anlage erzeugten elektrischen Energie, die nicht auf der eigenen Liegenschaft verbraucht werden („Überschussstrom“), der jeweils gültige Tarif der Salzburg AG für eine PV-Einspeisung ohne Bindung vergütet. Eine gesonderte schriftliche Vereinbarung ist dafür nicht erforderlich.
Darüber hinaus verpflichtet sich der Kunde, die zusätzlich benötigten Strommengen von der Salzburg AG zu beziehen.
IV.11. Dem Kunden ist es ohne schriftliche Zustimmung der Salzburg AG nicht gestattet, den
Pachtgegenstand oder auch nur Teile davon gänzlich oder auch nur teilweise unterzuverpachten
oder auf eine sonstige, wie immer geartete Weise, entgeltlich oder unentgeltlich, ganz oder teilweise Dritten zum Gebrauch zu überlassen oder in andere juristische Person auf welche Art auch immer einzubringen.
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V.
Sonstige Bestimmungen betreffend Eigentumsverhältnisse
V.1. Die in Punkt 1 beschriebene Gestattung des Kunden, den Pachtgegenstand zu errichten, begründet – mit Ausnahme Punkt III.5 zweiter Absatz und Punkt IV.5. – kein dingliches Recht zugunsten der Salzburg AG am Grundstück, am Gebäude oder an Gebäudeteilen oder an sonstigen im
Eigentum des Kunden befindlichen Sachen.
V.2. Der Pachtgegenstand stellt trotz fester Verbindung mit dem Gebäude einen selbständigen
Bestandteil des Gebäudes dar, der als solcher gekennzeichnet wird und jederzeit ohne wesentliche
Verletzung der Substanz von der Dachfläche abmontiert werden kann. Die Errichtung einer PVAnlage stellt einen Eingriff in die Dachhaut des Pachtgegenstandes dar. Etwaige auf diesen Eingriff
zurückgehende Folgen im üblichen Maß sind ein gewöhnlicher Nebeneffekt und nicht als wesentlich Verletzung der Substanz der Dachfläche anzusehen.
V.3. Der gesamte Pachtgegenstand bleibt über die gesamte Laufzeit des Vertrages Eigentum der
Salzburg AG. Davon unbenommen bleibt das Recht des Kunden gemäß VI.5., mit Ende der Vertragslaufzeit Eigentum am Pachtgegenstand zu erwerben.
VI.
Vertragsdauer
VI.1. Das Vertragsverhältnis beginnt mit Unterzeichnung des Vertrages und ist auf eine Dauer von
12 Jahren nach Inbetriebnahme des Pachtgegenstandes befristet. Das Pachtverhältnis beginnt mit
Inbetriebnahme der Anlage. Der Vertrag kann von beiden Parteien erstmals ein Jahr nach Unterzeichnung ohne Angabe von Gründen, jedoch unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ende eines Kalendermonats schriftlich gekündigt werden.
VI.2. Die Salzburg AG verzichtet auf ihr ordentliches Kündigungsrecht gemäß Pkt. VI.1. während
der ersten elfeinhalb Jahre ab Inbetriebnahme der Photovoltaikanlage. Das Recht auf sofortige Auflösung aus wichtigem Grund (sh. Punkt VI.3) bleibt hiervon unberührt.
VI.3. Eine vorzeitige Beendigung aus wichtigem Grund ist für die Parteien jederzeit möglich. Sofern
die statischen Voraussetzungen bzw. die Dachhaut der Dachflächen nicht geeignet sind, eine PVAnlage zu errichten, kann der vorliegende Vertrag seitens der Salzburg AG noch vor bzw. während
der Errichtung aus wichtigem Grund durch schriftliche Bekanntgabe gegenüber dem Kunden, dass
die Errichtung der PV-Anlage nicht möglich ist, gekündigt werden.
Bei sofortiger Auflösung aus wichtigem Grund hat die Salzburg AG ihre PV-Anlage in angemessener Frist zu entfernen und die ordnungsgemäße Wiederherstellung des vorherigen Zustandes sicherzustellen.
VI.4. Der Kunde trägt die anfallenden Kosten der Entfernung des Pachtgegenstandes und hat die
Verpflichtung, der Salzburg AG die Anlage im Zustand der Übergabe bei Inbetriebnahme gemäß
Anlage 1 unter Berücksichtigung der üblichen Abnutzung zu übergeben, sofern der Kunde den
Vertrag kündigt oder die Auflösung des Vertragsverhältnisses aus wichtigem Grund verschuldet.
Die Veräußerung der in Pkt. 1 genannten Liegenschaft während der Laufzeit dieses Vertrages gilt
als wichtiger Grund, der die Salzburg AG berechtigt, den Vertrag zu kündigen.
Sofern die Salzburg AG die Auflösung des Vertragsverhältnisses aus wichtigem Grund verschuldet,
hat sie die Kosten der Entfernung des Pachtgegenstandes zu tragen.
VI.5. Der Kunde hat das Recht, am Ende der Vertragsdauer den Pachtgegenstand zum Wert von €
0,- zu übernehmen. Der Kunde hat kein Recht auf Übernahme eines funktionsfähigen Pachtgegenstandes und es bestehen keine etwaigen Ansprüche des Kunden gegenüber der Salzburg AG auf
Herstellung einer funktionsfähigen Anlage. Sofern der Kunde von diesem Übernahmerecht Gebrauch machen möchte, ist dies der Salzburg AG schriftlich 3 Monate vor Ende der Vertragslaufzeit
bekanntzugeben. Sofern der Kunde den Pachtgegenstand nicht übernimmt, trägt er die anfallenden Kosten der Entfernung des Pachtgegenstandes und hat die Verpflichtung, der Salzburg AG die
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Anlage im funktionsfähigen Zustand lt. Anlage 1 unter Berücksichtigung der üblichen Abnutzung
zu übergeben.
VI.6. Rücktrittsrecht nach Fern- und Auswärtsgeschäftegesetz (FAGG) und Konsumentenschutzgesetz (KSchG):
Der Kunde hat das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angaben von Gründen diesen Vertrag zu
widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsschlusses (Unterzeichnung des Vertrages durch beide Parteien). Um das Widerrufsrecht auszuüben, muss der Kunde
der Salzburg AG mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax
oder E-Mail) über den Entschluss, von dem Vertrag zurückzutreten, informieren. Zur Wahrung der
Rücktrittsfrist reicht es aus, dass der Kunde die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufrechtes
vor Ablauf der Widerrufsfrist absendet. Der Kunde kann auch das beigefügte Musterwiderrufsformular (Anlage 2) verwenden, welches jedoch nicht vorgeschrieben ist. Wenn der Kunde von diesem
Vertrag zurücktritt, hat die Salzburg AG alle Zahlungen, die sie vom Kunden erhalten hat, unverzüglich und spätestens binnen 14 Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über
den Widerruf vom Vertrag bei der Salzburg AG eingegangen ist. Im Fall des fristgerechten Widerrufs erfolgt keine Errichtung des Pachtgegenstandes. Hat der Kunde ausdrücklich erklärt, dass die
Errichtung des Pachtgegenstandes während der Rücktrittsfrist beginnen soll, so hat der Kunde der
Salzburg AG jenen Betrag (Entgelt) zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der
Kunde die Salzburg AG von der Ausübung des Rücktrittsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichtet hat, bereits erbrachten Errichtungskosten im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag
vorgesehenen Errichtungskosten, die später als Teil des Pachtzinses verrechnet werden, entspricht.
Die Rücktrittsmöglichkeit besteht jedoch nicht, wenn die Salzburg AG aufgrund einer ausdrücklichen Erklärung des Kunden noch vor Ablauf der Rücktrittsfrist mit der Ausführung der Errichtung
des Pachtgegenstandes begonnen hat und die Errichtung sodann vollständig erbracht hat.
VII.
Schlussbestimmungen
VII.1. Der Kunde ermächtigt ausschließlich die Salzburg AG die vertragsgegenständliche Maßnahme
zur Gänze zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß Bundes-Energieeffizienzgesetz (kurz EEffG)
selbst zur Anrechnung zu bringen oder diese Anrechenbarkeit auf einen Dritten gemäß § 27 Abs. 4
Z 2 EEffG weiter zu übertragen. Der Kunde bestätigt und leistet Gewähr, dass die o.a. Berechtigung
zur Anrechnung zum Zeitpunkt der Unterfertigung dieser Vereinbarung noch keinem Dritten übertragen wurde.
VII.2. Der Kunde erklärt, für die gegenständliche PV-Anlage keine Förderung des Landes (z.B.
Wohnbauförderung, Wärmepumpenförderung) oder des Bundes (z.B. Klien/OeMAG) zu beziehen.
VII.3. Die Rechtswirksamkeit dieser Vereinbarung ist bis zum Vorliegen aller erforderlichen behördlichen Genehmigungen des Projektes aufschiebend bedingt.
VII.4. Die mit der Errichtung dieses Vertrages entstehenden Gebühren, Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben trägt zur Gänze die Salzburg AG.
VII.5. Die Salzburg AG ist nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung des Kunden über die ihr
eingeräumten Rechte zu verfügen sowie dieses Recht an Dritte zur Nutzung zu übertragen.
VII.6. Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Sämtliche Erklärungen der Parteien bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Vereinbarung, künftighin vom Erfordernis der Schriftform abgehen zu wollen. E-Mails erfüllen das Schriftformerfordernis.
VII.7. Dieser Vertrag einschließlich der einen integrierenden Bestandteil bildenden Anlagen 1 und 2
wurde in zwei Ausfertigungen, von denen jedem Vertragsteil eine ausgehändigt wird, errichtet und
vor Unterfertigung von den Parteien gelesen und erörtert.
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VII.8. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages rechtsunwirksam sein oder werden oder
sollten sich in diesem Vertrag Lücken ergeben, bleiben die übrigen Vertragspunkte trotzdem
rechtswirksam. Die Vertragspartner haben sich so zu verhalten, dass der angestrebte Zweck erreicht
wird. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen oder zur Auffüllung von Lücken soll eine Regelung
gelten, die vom wirtschaftlichen Sinn und Zweck her dem am nächsten kommt, was Willen der
Vertragsschließenden ist oder Inhalt des Vertrages wäre, wenn diese die unwirksame Bestimmung
oder Lücke bedacht hätte.
VII.9. Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag gehen auf die jeweiligen Rechtsnachfolger über.
VII.10. Für Rechtstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt österreichisches
Recht mit Gerichtsstand Salzburg als vereinbart.
VIII.
Anlagenverzeichnis
Anlage 1 (Pachtgegenstand): Leistungsverzeichnis
Anlage 2 (Widerrufsformular)
Salzburg, am ………………..
Salzburg, am ………………..
………………………………………………….
………………………………………………….
Salzburg AG
für Energie, Verkehr und Telekommunikation
Ich erkläre, die Salzburg AG ausdrücklich zur Errichtung des Pachtgegenstandes innerhalb der Rücktrittsfrist gemäß Punkt VI.6 aufgefordert zu haben.
Salzburg, am ………………..
………………………………………………….
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Errichtungs- und Pachtvertrag
„100 Dächer-Initiative“
Anlage 1 (Pachtgegenstand): Leistungsverzeichnis

3,12kWpeak Photovoltaik-Anlage

12 Stk. Module aus kristallinem Silizium mit je 260 Wpeak Leistung,
nach IEC 61215 und IEC 61730 zertifiziert

1 Wechselrichter Fronius Symo 3.0

Montagesystem für parallele Montage auf Standarddach, 2 Reihen á 6 Module

Montage, Verkabelung und Anschluss in bauseitigen Verteiler, der den gängigen
Ausführungsvorschriften des Netzbetreibers entspricht und entsprechende Platzreserven hat

Inbetriebnahme mit Kunden und Netzbetreiber

Einbindung in den bestehenden Blitzschutz

Feuerwehr-Notabschaltung
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„100 Dächer-Initiative“
Anlage 2: Widerrufsformular (Muster)
Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden
Sie es zurück.
An
Salzburg AG für Energie,
Verkehr und Telekommunikation
Energievertrieb
Bayerhamerstraße 16
5020 Salzburg
Fax: +43/662/8884-170-2486
E-Mail: [email protected]
Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*) den von mir/uns (*) abgeschlossenen Vertrag über den Kauf der
folgenden Waren (*)/die Erbringung der folgenden Dienstleistung (*)
………………………………………………………………………………………………………….
Bestellt am:
Name des/der Verbraucher(s):
Anschrift des/der Verbraucher(s):
Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier:
Datum:
(*) Unzutreffendes streichen.
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