Satzung Hort Jahnschule - SOS

Satzung für den
Hort der Jahnschule Wittenberge
1.
Geltungsbereich
a. Diese Satzung gilt für den Hort der Jahnschule in Trägerschaft von SOS-Kinderdorf Prignitz.
2. Rechtsanspruch
a. Kinder von der ersten bis zur Versetzung in die fünfte Schuljahrgangsstufe haben einen
Rechtsanspruch auf Erziehung, Bildung, Betreuung und Versorgung in Kindertagesstätten. Kinder der fünften und sechsten Schuljahrgangsstufe haben einen Rechtsanspruch,
wenn ihre familiäre Situation, insbesondere die Erwerbstätigkeit, die häusliche Abwesenheit wegen Erwerbssuche, die Aus- und Fortbildung der Eltern oder ein besonderer Erziehungsbedarf Tagesbetreuung erforderlich macht. Dieser Rechtsanspruch ist für Kinder
im Grundschulalter mit einer Mindestbetreuungszeit von vier Stunden erfüllt.
b. Längere Betreuungszeiten werden gewährleistet, wenn die familiäre Situation des Kindes
dies erforderlich macht und sie vom Leistungsverpflichteten (Landkreis Prignitz) genehmigt sind.
3. Aufnahme von Kindern
a. Im Hort der Jahnschule können Kinder aufgenommen werden, die eine Grundschule besuchen. Der Besuch der Jahnschule ist keine Voraussetzung für die Aufnahme.
b. Die Hortplätze werden vorrangig für Kinder bereitgestellt, die selbst und deren Sorgeberechtigten in Wittenberge und in den dazugehörigen Ortsteilen mit Hauptwohnsitz gemeldet sind. Kinder aus anderen Gemeinden können aufgenommen werden, wenn freie Kapazitäten vorhanden sind, der Rechtsanspruch geprüft wurde und der Kostenausgleich
durch die andere Gemeinde erfolgt.
c. Der Abschluss eines Betreuungsvertrages zwischen den Personensorgeberechtigten und
SOS-Kinderdorf Prignitz ist Voraussetzung für die Aufnahme eines Kindes im Hort der
Jahnschule.
4.
Betreuungszeiten
a. Bei entsprechendem Rechtsanspruch kann zwischen folgenden Betreuungszeiten gewählt werden:
o bis einschließlich 4 Std.,
o über 4 bis einschließlich 6 Std.,
o über 6 Std.
b. In den Brandenburgischen Schulferien und an den variablen Ferientagen der Jahnschule
Wittenberge ist im Hort der Jahnschule unabhängig von der gewählten Betreuungszeit
eine ganztägige Betreuung möglich. Dies kann höhere Elternbeiträge zur Folge haben.
c. Eine Betreuung in den Schulferien und an variablen Ferientagen ist von den Eltern rechtzeitig (mindestens 4 Wochen vorher) anzumelden.
d. Die Personensorgeberechtigten haben die Wahl, wann sie die gewählten Betreuungszeiten während der Öffnungszeit des Horts in Anspruch nehmen wollen. Mit der Leitung der
jeweiligen Kindertagesstätte und unter Berücksichtigung der Einhaltung des pädagogi-
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schen Auftrages laut Kita-Gesetz werden Betreuungszeiten abgestimmt. Die Festlegungen hierzu erfolgen im Betreuungsvertrag.
e. Die Öffnungszeiten des Horts sind Montag bis Freitag 6 bis 19 Uhr. An Feiertagen ist der
Hort der Jahnschule geschlossen.
f.
Die Personensorgeberechtigten sind verpflichtet, die vereinbarte Betreuungszeit im
Rahmen der Öffnungszeiten des Hortes einzuhalten. Bei der vereinbarten Betreuungsleistung handelt es sich um eine tägliche Maximalbetreuungszeit.
5.
Beitragspflichtiger
a. Beitragspflichtiger ist derjenige, auf dessen Veranlassung das Kind eine kommunale Kindertagesbetreuung in Anspruch nimmt (Personensorgeberechtigte gemäß § 7 SGB VIII
und sonstige zur Fürsorge berechtigte Personen).
b. Erfüllen mehrere Personen nebeneinander die Voraussetzungen von Abs. a, so haften
sie als Gesamtschuldner.
c. Leben die Eltern in verschiedenen Haushalten dauerhaft getrennt, ist Beitragsschuldner
der Elternteil, in dessen Haushalt das Kind überwiegend lebt. Hält sich das Kind jeweils
zur Hälfte bei dem einen Elternteil sowie bei dem anderen Elternteil auf, bleiben beide Elternteile Beitragsschuldner.
6. Fälligkeit der Elternbeiträge
a. Die Beitragspflicht entsteht mit verbindlicher Anmeldung des Kindes für den Hort der
Jahnschule zum angemeldeten Eintrittstermin. Die Beitragspflicht endet auf das Datum
der fristgerechten Kündigung. Über Ausnahmen entscheidet SOS-Kinderdorf Prignitz.
b. Der Elternbeitrag wird in zwölf Monatsbeiträgen durch SOS-Kinderdorf Prignitz erhoben
und ist jeweils am 5. des laufenden Monats im Voraus fällig.
c. Die Beitragszahlung erfolgt grundsätzlich mittels Lastschrift.
d. Nicht gezahlte Beiträge unterliegen der Betreibung im Vollstreckungsverfahren. Bei erfolglosem Vollstreckungsversuch besteht kein Anspruch auf Betreuung.
e. Nach Abschluss des Betreuungsvertrages mit dem Hort der Jahnschule besteht die
Pflicht zur Zahlung des Elternbeitrages, unabhängig von der tatsächlichen Benutzung.
f.
In begründeten Ausnahmefällen kann die Beitragszahlung auf vorherigen Antrag der
Personensorgeberechtigten bei Fernbleiben unterbrochen werden, wenn das Kind länger
als 20 Öffnungstage während der Schulzeit zusammenhängend den Hort der Jahnschule
nicht besucht. Gründe sind Kur oder Krankheit. Über den Antrag auf Unterbrechung der
Beitragspflicht entscheidet SOS-Kinderdorf nach pflichtgemäßem Ermessen. Der Elternbeitrag wird während der Schulferien grundsätzlich nicht unterbrochen. Auf Erlass des
Beitrags besteht kein Anspruch.
g. Beitragsänderungen auf Grund von Einkommensänderungen finden auf den folgenden
ersten Tag des Monats bei der Beitragserhebung Berücksichtigung.
h. Der Tagessatz für erweiterte Betreuungszeiten während den Ferienzeiten ist am Tag der
Inanspruchnahme in der Einrichtung in Bar fällig.
7.
Bemessungsgrundlage der Elternbeiträge
a. Bemessungsgrundlage für die Elternbeiträge sind der Umfang der vereinbarten Betreuungszeiten, das Einkommen der Beitragspflichtigen und die Zahl ihrer unterhaltsberechtigten Kinder.
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b. Die Höhe des Elternbeitrages richtet sich nach dem anzurechnenden Monatseinkommen
der beitragspflichtigen Personen. Einkommen ist die Summe aus Nettoeinkommen und
sonstigen Einnahmen.
c. Unterhaltsleistungen an Ehegatten oder Kinder werden einkommensmindernd berücksichtigt.
d. Einkommen nach dieser Satzung ist die Summe der positiven Einkünfte der Elternbeitragspflichtigen im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommenssteuergesetzes. Ein
Ausgleich von positiven Einkünften mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit
Verlusten des zusammen veranlagten Ehegatten ist nicht zulässig. Dem Einkommen des
Satzes 1 sind steuerfreie Einnahmen, Unterhaltsleistungen sowie die zur Deckung des
Lebensunterhaltes bestimmten öffentlichen Leistungen für die Beitragspflichtigen hinzuzurechnen. Zu weiteren Einnahmen gehören alle Geldbezüge, ob sie steuerpflichtig oder
steuerfrei sind, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöhen, einschließlich öffentlicher Leistungen für die Personensorgeberechtigten. Zu den weiteren Einnahmen gehören insbesondere:
o wegen Geringfügigkeit pauschal vom Arbeitgeber versteuertes Einkommen,
Renten, Pensionen, Unterhaltsleistungen an den/die Personensorgeberechtigten/Elternteil, der das Kind vorwiegend betreut und versorgt,
o Ehegattenunterhalt,
o Einnahmen nach dem Arbeitsförderungsgesetz (SGB III), wie z. B. Berufsausbildungsbeihilfe, Teilarbeitslosengeld, Insolvenzgeld, Wintergeld, Kurzarbeitergeld, Arbeitslosengeld,
o sonstige Leistungen nach dem SGB, z. B. Grundsicherung für Arbeitssuchende (Regelbedarf, Unterkunft und Heizung), Krankengeld, Mutterschaftsgeld,
Verletztengeld, Sozialhilfe, Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz,
o Einnahmen nach dem Beamtenversorgungsgesetz, dem Wehrgesetz und
sonstigen sozialen Gesetzen,
o Kindergeld,
o Elterngeld, soweit es einen Freibetrag von 300,00 Euro überschreitet.
o Nicht als Einkommen angerechnet werden das Wohngeld und Berufsausbildungsförderungsgeld (BAföG).
e. Personen, die in eheähnlicher Gemeinschaft leben, werden hinsichtlich der Voraussetzung sowie des Umfanges der Elternbeiträge, sofern sie Eltern des Kindes sind, nicht
besser gestellt als Ehepaare. Steht ein Partner der Lebensgemeinschaft in keiner
Rechtsbeziehung zum Kind, bleibt sein Einkommen zur Ermittlung des Elternbeitrages
unberücksichtigt.
f.
Lebensgemeinschaften (uneheliche bzw. gleichgeschlechtliche) werden als eine Wirtschaftsgemeinschaft behandelt, wenn diese in häuslicher Gemeinschaft mit dem Kind leben. Bei der Höhe der Beiträge wird das Einkommen beider Lebenspartner zugrunde gelegt. Das Einkommen eines nicht sorgeberechtigten Elternteils wird mitberücksichtigt, sofern dieser in häuslicher Gemeinschaft mit dem Kinde lebt. Als häusliche Gemeinschaft
im Sinne dieser Satzung gilt der Ort, an dem sich der Betreffende überwiegend aufhält,
ohne dass es auf eine melderechtliche Registrierung ankommt.
g. Bei Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit ist von der Summe des positiven Einkommens auszugehen. Das positive Einkommen ergibt sich aus den Einnahmen abzüglich
der Betriebsausgaben, Steuern und freiwilligen Beiträgen zur öffentlichen und privaten
Versicherung, soweit sie bei nicht sozialversicherungspflichtigen Personen an die Stelle
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der Pflichtbeiträge treten. Die Angaben sind dem Einkommenssteuerbescheid zu entnehmen. Kann dieser nicht vorgelegt werden, kann die Auskunft über das Betriebsergebnis des Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers als Ersatz herangezogen werden.
h. Das aktuelle monatliche Nettoeinkommen aus nicht selbstständiger Tätigkeit ist SOSKinderdorf Prignitz gegenüber durch Vorlage einer Verdienstbescheinigung des Arbeitgebers oder sonstiger geeigneter Einkommensnachweise durch Kopie glaubhaft zu machen. Bei einer Eingruppierung in die Einkommenshöchststufe ist eine Glaubhaftmachung nicht erforderlich.
i.
Bei der Erhebung der Elternbeiträge zählt in der Reihenfolge der unterhaltsberechtigten
Kinder das älteste Kind als erstes Kind.
j.
Die zur Beitragsermittlung abgefragten Daten sind nach bestem Wissen und Gewissen
vollständig und richtig anzugeben.
8.
Elternbeitrag
a. Der Elternbeitrag richtet sich nach wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit der Familie, der Anzahl der unterhaltsberechtigten Kinder und dem vereinbarten, zeitlichen Betreuungsumfang. Im Minimum ist aber der Mindestbeitrag zu zahlen, der bei einem Monatsnettoeinkommen bis 700,00 EUR entsteht.
b. Der Elternbeitrag berechnet sich wie folgt:
o Einkommensunabhängig muss ein Grundbetrag von 15 Euro gezahlt werden.
o Hinzu kommt ein Betrag, der berechnet wird, in dem 1% des Monatseinkommens mit einem einkommensabhängigen Multiplikator multipliziert wird
(siehe Tabelle)
Monatseinkommen in Euro
Bis 700
700,01-950
950,01-1200
1200,01-1450
1450,01-1700
1700,01-1950
1950,01-2200
2200,01-2450
2450,01-2700
2700,01-2950
2950,01-unbegrenzt
einkommensabhängiger Multiplikator
0
0,33
0,43
0,53
0,63
0,73
0,83
0,93
1,03
1,13
1,23
o Für Familien mit einem Kind müssen 100%, für Familien mit zwei Kindern
noch 85% und für Familien mit drei oder mehr Kindern noch 70% dieses
Betrages gezahlt werden. Gezählt werden Kinder mit Anspruch auf Kindergeld.
o Bei einer Betreuungszeit von bis zu 4 Stunden müssen hiervon noch 85%,
bei einer Betreuungszeit über 4 bis 6 Stunden 100% und bei einer Betreuungszeit über 6 Stunden 115% gezahlt werden.
o Der Höchstbeitrag beträgt 53 Euro, bezogen auf eine Familie mit einem Kind
und einer Betreuungszeit von über 4 bis 6 Stunden. Der Höchstbeitrag kann
durch längere Betreuungszeiten überschritten werden.
c. Ein Bescheid zur Festsetzung des Elternbeitrags wird von SOS-Kinderdorf Prignitz erstellt.
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d. Wird in den Schulferien und an variablen Ferientagen die Ferienbetreuung in Anspruch
genommen und die gewählte Betreuungszeit überschritten, ist ein zusätzlicher pauschaler Beitrag von 3,00 EUR täglich zu zahlen.
e. Fehlt ein Kind entschuldigt über einen längeren Zeitraum, bleibt der Anspruch auf den
Platz drei Monate erhalten. Die Beitragspflicht bleibt unberührt. SOS-Kinderdorf Prignitz
kann auf Antrag hiervon Ausnahmen zulassen.
f.
Wird die vereinbarte Betreuungszeit überschritten, so ist SOS-Kinderdorf Prignitz berechtigt, je angefangene Stunde die tatsächlichen Kosten des Platzes in Rechnung zu stellen.
g. Der Höchstbetrag für die Beiträge nach dieser Satzung ist solange zu erheben, bis die
Personensorgeberechtigten den Nachweis eines geringeren Einkommens im Sinne dieser Satzung erbracht haben.
h. Der Elternbeitrag kann auf Antrag für Familien mit besonders niedrigem Einkommen sowie hohen wirtschaftlichen und sozialen Belastungen teilweise oder vollständig vom Jugendamt des Landkreises Prignitz gemäß § 90 Abs. 3 SGB VIII übernommen werden.
9.
Mitwirkungspflicht
a. Die Personensorgeberechtigten sind verpflichtet, bei Änderung ihres Einkommens dies
unverzüglich mitzuteilen. Unterbleibt diese Mitteilung, so ist SOS-Kinderdorf Prignitz auch
rückwirkend berechtigt, Elternbeiträge neu festzusetzen. Eine Neuberechnung des Beitrags erfolgt, wenn sich die Einkommensverhältnisse verändern. Eine Neuberechnung
bei niedrigem Einkommen erfolgt ab Antragstellung. Eine Neuberechnung bei höherem
Einkommen erfolgt ab Tatbestand. Der Träger der Einrichtung ist berechtigt, jederzeit eine Überprüfung des jeweiligen Einkommens vorzunehmen.
10. Gastkinder
a. Gastkinder sind Kinder, welche den Hort der Jahnschule nur vereinzelt stunden- bzw. tageweise, längstens jedoch 3 Wochen zusammenhängend besuchen. Sie können grundsätzlich nur bei freien Kapazitäten aufgenommen werden.
b. Bei zeitweiliger Unterbringung von Kindern im Hort der Jahnschule ist ein pauschaler Tagessatz von 5,00 EUR plus Essensgeld in Bar und im Voraus zu zahlen.
11. Beiträge bei Kindern mit Hilfen nach §§ 33, 34 SGB VIII
a. Bei Kindern, die eine Hilfe zur Erziehung in der Vollzeitpflege nach §33 SGB VIII oder eine Hilfe in der Heimerziehung oder sonstigen betreuten Wohnformen nach §34 SGB VIII
erhalten wird gemäß § 17 Abs. 1 Satz 3 KitaG ein monatlicher Festbetrag (Kostenbeteiligung) in der Höhe des Durchschnitts der Elternbeiträge festgelegt.
12. Essensbeitrag
a. Der Essensbeitrag wird gesondert durch SOS-Kinderdorf Prignitz in Rechnung gestellt.
b. Die Bezahlung des Essensbeitrags erfolgt grundsätzlich über Vorkasse.
c. Die Essensbestellung erfolgt ausschließlich in Verantwortung der Sorgeberechtigten über
den persönlichen Account auf der Internetseite www.sos-essen-prignitz.de. Im Bürgerzentrum Wittenberge steht ein Computer mit Internetzugang zur Verfügung, über den die
Essensbestellung bei fehlendem Internetzugang verwaltet werden kann.
d. Die monatliche Abrechnung der Essensbeiträge ist über den persönlichen Account auf
der Internetseite www.sos-essen-prignitz.de abrufbar. Der postalische Versand der Abrechnung ist kostenpflichtig.
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13. Kündigung des Betreuungsvertrages/Ausschluss
a. Die Personensorgeberechtigten oder SOS-Kinderdorf Prignitz können jeweils den Betreuungsvertrag mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende kündigen. Für die Wahrung der Kündigungsfrist kommt es auf den Tag des Posteingangs der Kündigung bei
SOS-Kinderdorf Prignitz an.
b. SOS-Kinderdorf kann die Entscheidung zur Bereitstellung des Betreuungsplatzes im Hort
der Jahnschule zurückziehen und das Kind vom Besuch des Horts der Jahnschule ausschließen, wenn
o die Personensorgeberechtigten trotz Mahnung den Zahlungsverpflichtungen 2
Monate nicht nachkommen bzw. in Höhe von 2 Monatsbeiträgen in Zahlungsrückstand sind und/oder wiederholt gegen die Vereinbarungen im Betreuungsvertrag und/oder wiederholt gegen diese Satzung verstoßen oder
o medizinische Indikationen vorliegen.
c. Die Kündigung bzw. der Ausschluss bedarf der Schriftform.
14. Gesetzlicher Versicherungsschutz
a. Der Weg von der Schule/von zu Hause zum Hort, der Aufenthalt im Hort sowie der Weg
vom Hort zur Schule/nach Hause ist gesetzlich unfallversichert.
15. Inkrafttreten
a. Diese Satzung tritt am 01.09.2015 in Kraft.
Wittenberge, 15.7.2015
gez. Dr. Daniel Krause-Pongratz
(Einrichtungsleiter SOS-Kinderdorf Prignitz)
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