Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, ,Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen Der Minister Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW - 40190 Düsseldorf Johannes Remmel Präsidentin des Landtags Nordrhein-Westfalen Frau Carina Gödecke MdL Platz des Landtags 1 40221 Düsseldorf OlA2.,2015 Seite 1 von 1 Aktenzeichen VI-2-1.2125.1 0 bei Antwort bitte angeben Frau Dr. Bokelmann Telefon 0211 4566-581 Telefax 0211 4566-388 [email protected] 60-fach Entwurf einer Verwaltungsvereinbarung zur Regelung des Betriebes einer gemeinsamen Zentralstelle "Kontrolle der im Internet gehandelten Erzeugnisse des. LFGB und Tabakerzeugnisse" (G@ZIELT) Sehr geehrte Frau Landtagspräsidentin, L·J.~ cl.n ....... gemäß der "Vereinbarung zwischen Landtag und Landesregierung über die Unterrichtung des Landtags durch die Landesregierung" übersende ich den Entwurf einer Verwaltungsvereinbarung zur Regelung des Betriebes einer gemeinsamen Zentralstelle "Kontrolle der im Internet gehandelten Erzeugnisse des LFGB und Tabakerzeugnisse" (G@ZIELT). Mit freundlichen Grüßen Dienstgebäude und Lieferanschrift: Schwannstr. 3 40476 Düsseldorf Telefon 0211 4566-0 . Telefax 0211 4566-388 Infoservice 0211 4566-666 [email protected] www.umwelt.nrw.de Öffentliche Verkehrsmittel: Rheinbahn Linien U78 und U79 Haltestelle Kennedydamm oder Buslinie 721 (Flughafen) und 722 (Messe) Haltestelle Frankenplatz Verbraucher in Deutschland kaufen zunehmend Lebensmittel und Kosmetik im Internet. Die Zahl der Online-Käufe von Bedarfsgegenständen wie Küchenartikel, Spielzeug und Kleidung sowie verschiedenen Tabakprodukten steigt schnell und stetig an. Auch Futtermittel für Heim- und Nutztiere werden zunehm~nd über das Internet gekauft. Die Bestellungen können bequem vom Computer aus erfolgen und die Waren können im Einzelhandel ohne· lange Wartezeiten abgeholt oder nach Hause geliefert werden. Leider steigt damit aber auch die Zahl der Verkäufe von Lebensmitteln im Internet, die geeignet sind, die Verbraucherinnen und Verbraucher zu täuschen oder solchen, die ggf. die Gesundheit schädigen können. Die deutschen Überwachungsbehörden stellen sich diesem Trend. Das· Bundesamt für V~rbraucherschutz und Leb~nsmittelsicherheit (BVL) beherbergt seit Juli 2013 die gemeinsame Zentralstelle "Kontrolle der im Internet gehandelten Erzeugnisse des LFGB und Tabakerzeugnisse", kurz G@ZIELT. Unter "Erzeugnissen. des LFGB" sind Lebensmittel, Futtermittel, Kosmetika und Bedarfsgegenstände zu verstehen .. Die im Auftrag der Bundesländer geführte Zentralstelle bietet den Vorteil, dem Internethandel, der an keiner Grenze halt macht, besser gegenübertreten zu können. Doppelte Recherchearbeit wird vermieden, Ressourcen werden geschont und Arbeitsabläufe können zentral effizienter gestaltet werden .. Die deutschen Lebensmittelkontrollbehörden setzen sich mit G@ZIELT weltweit an die Spitze in der Durchsetzung des Verbraucherschutzes im Online-Lebensmittelhandel. Das BVL unq die Behörden der Bundesländer wollen in Zusammenarbeit mit vier Siegelgebern einen Marktplatz im Internet schaffen, auf dem die Produktsicherheit ähnlich hoch ist wie im Supermarkt oder beim Bäcker an der Ecke. Nähere Informationen unter: http://www.bvl.bund.de/DE/O 1_Lebensmittel/03_Verbraucher/14_ Ueber wachunglnternethandel/lm_ueberwachung_internethandel_node.html Um eine effiziente Überwachung dieses virtuellen Marktes sicher zu stellen, sind Konzepte erforderlich, die über die bisherigen Kontrollverfahren des stationären Lebensmittelhandels hinausgehen. Als Beispiel ist der enorme RechercheautWand zum Auffinden von Lebensmittelunternehmen oder fehlerhaften bzw. risikobehafteten Produkten im Internet zu nennen. Da der Onlinehandel stetig wächst und die Produkte über die Ländergrenzen hinaus deutschland-, EU- oder weltweit vertrieben werden, bedarf es neuer und effiZienter Kontrollinstrumente. Auch benötigen die zuständigen Behörden dazu spezielle technische , Fachkenntnisse und Voraussetzungen, 'die bei den derzeit zuständigen Behörden auf kommunaler Ebene nicht zur Verfügung stehen. Als Vorläufer von, G@ZIELT hat das BVL von Januar 2011 bis Juni 2013 zusammen m'it 10 Bundesländern, u.a. auch NRW, das Pilotprojekt "Überwachung des Internethandels mit Lebensmitteln" durchgeführt. in diesem Pilotprojekt wurde vom BVL ein Konzept ausgearbeitet und umgesetzt, wurden Verfahren angewandt und optimiert, Rechtslücken für die Online-Überwachung identifiziert und Gesetzesvorschläge ausgearbeitet. Außerdem wurde die Zusammenarbeit mit anderen in der Online-Recherche tätigen Behörden wie dem Bundeskriminalamt, den Landeskriminalämtern, dem Zoll und der Zentralstelle für Medizinprodukte sowie zu Behörden in anderen EU-Mitgliedstaaten etabliert. Während der zweieinhalbjährigen Laufzeit des Pilotprojekts wurden mehr .als 3.000 Online-Lebensmittelbetriebe und 1.200 OnlineAngebote von ca. 450 Anbietern an die zuständigen Behörden gemeldet. Die Arbeit der Projektzentralstelle wird seit Abschluss der Pilotphase durch die Länder finanziert. Die nun vorliegende Verwaltungsvereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Sie beschreibt im Wesentlichen die Zentralstelle als solche, die einzelnen ,Aufgaben sowie die vorgesehene personelle Ausstattung unter Nennung der damit verbundenen Gesamtkosten sowie deren Verteilung auf die Länder (gemäß Königsteiner Schlüssel, NRW2015: 21,21010 %). Dabei sind Personal-, Sach-'und Reisekosten vollständig erfasst. Die Kosten betragen in Abhängigkeit vom Prozentsatz des Königsteiner Schlüssels für NRW sowie der Fortentwicklung der Bezüge derzeit 129.006 € pro Jahr (Grundlage - 21,21010 % der Gesamtkosten 608.226,20 €). Die Finanzierung ist durch verfügbare Verpflichtungs~ ermächtigungen' mit Kassenwirksamkeit bis einschließlich erstes Quartal 2021 gesichert. Im Übrigen stehen die Verpflichtungen aus der Verwaltungsvereinbarung unter Haushaltsvorbehalt ,(vgl. Protokollerklärung). Die Projektzentralstelle beim BVL hat im Rahmen des Pilotprojektes u.a. dazu beigetragen, - eine Registrierungspflicht für Lebensmittelunternehmen im Internet durchzusetzen, . - risikobehaftete Lebensmittel im Onlinehandel aufzufinden, - Anforderungen für ein Gütesiegel zur Identifizierüng von OnlineShops, die der amtlichen Lebensmittelkontrolle unterliegen, zu eruieren, - Informationskampagnen für Verbraucherinnen und Verbraucher .und Onlinehändler durchzuführen und . - . der EU-Kommission in Zusammenarbeit mit der europäischen Arbeitsgruppe "E-Commerce" Empfehlungen zu unterbereiten, diez. B. die in die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 (EG-KontrollVerordnung) bzgl. Vorgaben für die amtliche Probenahme für den Onlinehandel mit Lebensmitteln und der Sperrung von Webseiten aufgenommen werden. Das Pilotprojekt war vor allem auf den Onlinehandel mit Lebensmitteln beschränkt. Zunehmend werden aber auch Artikel des täglichen Bedarfs, wie Drogerieartikel, Kosmetik oder Parfüms, online gekauft, deshalb wurde der Aufgabenbereich der Zentralstelle auf den gesamten Anwendungsbereich des· Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie auf Tabakerzeugnisse ausgeweitet. Der weltweite Onlinehandel wächst, daher ist es unsere Aufgabe und Pflicht, Verbraucherinnen und Verbraucher mit zeitgemäßen und sicheren Kontrollmaßnahmen vor Produkten zu schützen, die ihre Gesundheit gefährden können oder sie täuschen. St;;lnd: 27.03.2015 - EntwurfVerwaltungsvereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland vertreten durch: Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) Wilhelmstraße 54 1011'7 Berlin - nachfolgend BMEL genannt -und dem Land Baden-Württeml;>erg vertreten durch: Ministerium tür Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Kernerplatz 10 70182 Stuttgart dem Freistaat Bayern vertretendurch: Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz Rosenkavalierplatz 2 81925 München dem Land Berlin vertreten durch: Senatsverwaltung tür Justiz und Verbraucherschutz Salzburger Straße 21-25 1082.5 Ber/in dem Land Brandenburg vertreten durch: Ministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz Heinrich-Mann-Allee 103 14473 Potsdam der Freien Hansestadt Bremen vertreten durch: Senator für Gesundheit Bahnhofsplatz 29 28195 Bremen der Freien und Hansestadt Hamburg vertreten durch: Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz BilIstraße 80 20539 Hamburg dem Land Hessen' vertreten durch: Hessisches Ministerium tür Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Mainier Straße 80 65189 Wiesbaden dem Land Mecklenburg-Vorpommern vertreten durch: Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz Paulshöher Weg l' 19061 Schwerin. dem Land Niedersachsen vertreten durch: Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Calenberger Straße 2 . 30169 Hannover . dem Land Nordrhein-Westfalen vertreten durch: Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz . . Schwannstraße 3 ' 40476 Düsseldorf dem Land Rheinl~nd-Pfalz vertreten durch: Ministerium der Justiz und tür Verbraucherschutz Diether-von-lsenburg-Straße 1 55116·Mainz . dem Land Saarland vertreten durch: Ministeriurl1' für Umwelt und Verbraucherschutz Keplerstraße 18 66117 Saarbrücken dem Freistaat Sachsen vertreten durch: Sächsisches Staatsministerium für Soziales ,und Verbraucherschutz Albertstraße 10 01097 Dresden dem Land Sachsen-Anhalt vertreten durch: Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt Leipziger Str. 58 39112 Magdeburg sowie vertreten durch: Ministerium für Arbeit und Soziales Turmschanzenstr. 25 39114 Magdeburg dem Land Schleswig-Holstein vertreten durch: Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein .Mercatorstraße 3 . 24106 Kiel dem Freistaat Thüringen vertreten durch: Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie Werner~Seelenbinder-Straße 6 9Q096 Erfurt sowie vertreten durch: Thüringer Ministeri.um tür Infrastruktur und Landwirtschaft Werner-Seelenbinder-Straße 8 . 99096 Erfu rt zur Regelung des Betriebes einer gemeinsamen Zentralstelle "Kontrolle der im Internet gehandelten Erzeugnisse des LFGB und Tabakerzeugnisse (G@ZIELT)". Präambel Der Onlinehandel mit Erzeugnissen nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) und mit Tabakerzeugnissen stellt die amtliche Kontrolle vor neue Herausforderungen. Um die amtliche ÜberV\{achung in diesen Handelssegmenten effizient durchzuführen, sind neue Konzepte gefragt, sowie spezielle technische Einrichtungen und besondere technische Expertisen, die qber die Kontrollverfahren des konventionellen Handels hinausgehen. Die Einrichtung neuer Kontrollinstrumente auf Ebene der zuständigen Lebensmittel-, Futtermittel und Veterinärbehörden wäre keine angemessene Dimensionierung, da das Internet Länderoder nationale Grenzen nicht respektiert und Produkte deutschland-, EU- oder weltweit angeboten werden können. Spezialisierung erreicht In einer zentralen RecherchesteIle kann ein Grad an werden, der. den Herausforderungen des Internethandels angemessen begegnet.. Zwischen den Partnern dieser Vereinbarung besteht deshalb Einigkeit darüber, dass vorbereitende Tätigkeiten für die Kontrolle des Handels von' Erzeugnissen des LFGB und Tabakerzeugnissen über das 'Internet, wie sie bereits fürlebensmittel im LAV-ALB-Pilotprojekt "Überprüfung des Internethandels mit Lebensmitteln" durchgeführt wurden und zurzeit im Rahmender gemeinsamen Projektzentralstelle "Kontrolle der im Internet gehandelten Erzeugnisse des LFGB und Tabakerzeugnisse" umgesetzt werden, zweckmäßigerweisE;;l weiter~inan einer, zentralen Stelle erfolgen sollen. § 1 Gegenstand , (1) Gegenstand dieser Vereinbarung ist der Betrieb' einer Z~ntralste"e der Länder beim BVL zur "Kontrolle der Tabakerzeugnisse"~ im Internet gehandelten Erzeugnisse des LFGB und . § 2 Zentralstelle (1) Die Zentralste"e zur Überwachung des Internethandels wird beim BVL dauerhaft eingerichtet. (2) Die L.,eitung der Zentralstelle ist mit einemIr Referenten/in zu besetzen. Der/die Referent/in ist staatlich geprüfte/r Lebensmittelchemiker/in, approbierter Tierarzt/TierärzUn, Volljuristlin oder besitzt' eine vergleichbare QU,alifikation. ' (3) Die Zentralstelle ist neben det/m Leiter/in mit 3 weiteren Referent/inn/enstellen, 1 Sachbearbeiter/innenstelle sowie 1 Bürosachbearbeiter/innenstelle zu besetzen. Die Referent/inn/en sind staatlich geprüfte Lebensmittelchem'iker/innen, approbierter Tierä.rzte/innen, Volljurist/in oder besitzen eine vergleichbare Qualifikation. Der/die Sachbearbeiter/in besitzt eine Ausbildung als Dip!. Verwaltungswirt oder eine vergleichbare Qualifikation und ,sollte möglichst umfangreiche Kenntnisse der Nutzung und der Funktionsweisedes Internetsbesitzen. Eine der in Satz 2 oder 3 genannten Personen sollte über die fachlichen Anforderungen an die in der Futtermitte/überwachung tätigen Kontrolleure verfügen oder eine vergleichbare . ~ , . 'Qualifikation besitzen. Der/dieBürosachbearbeiter/in besitzt eine abgeschlossene Ausbildung als Verwaltungsfachangestellte/r oder eine vergleichbare Qualifikation. Die Persona/auswahl für die Zentral stelle trifft das BVL im Benehmen mit dem LA V- Vorsitz. Das Personal der Zentralstelle ,untersteht dem BVL. (4) Die Tätigkeit der Zentralstelle etfährfUnterstützung durch die Fachreferate und tentralen Dienste des BVL. (5) Die Länder als für die Überwachung zuständige Stellen tragen die tatsächlich anfallenden Personal- und Personalgemeinkosten tür das Personal der Zentralstelle 1 und Sachkostenpauschalen für die Arbeitsplätze 1 • Nach derzeitiger Schätzung belaufen sich die Kosten auf: 1,Ox Leitung, (E 15) 1,Ox Referent/in (stellvertretende/r Leiter/in, E 14) 2,Ox Referenten (E 13) 118.209,00 € ~ 103.940,20 € je 83.846,10 € 1,Ox Sachbearbeiter/in (E 10) 80;620,80,€ 1,Ox Bürosachbearbeiter/in (E 9a) 74.464,00 € 6,Ox Sachkostenpauschale je Arbeitsplatz Insgesamt ungetähre Kosten je 10.550,00 € 608.226,20 € Die· Kosten werden nach dem Königsteiner Schlüssel zwischen den Ländern aufgeteilt. Das BVL' stellt den Ländern hieiiür die tatsächlich entstandenen Personalkosten einschließlich der pauschalierten Personalgemeinkosten (30 °/0)1 in Rechnung. Die . Sachkosten werden mit den Pauschalsätzen abgerechnet. Das BVL stellt den Ländern die Kosten jahresweise jeweils nach Ablauf des Kalenderjahres in Rechnung. Die Länder zahlen jeweils bis 30. Juni einen Betrag von 50 °/0 der voraussichtlichen, vom BVL mitzuteilenden Kosten tür das laufende Jahr. Kosten für Dienstreisen des Personals der Zentralstelle sind in der Sachkostenpausch?-Ie enthalten. Die Kosten für die räumliche Unterbringung und die Kapitalkosten für die Büroausstattung der Zentralstellewerden nicht erhopen. (6) Kosten für Interneteinkäufe im Rahmen der Probenbeschaffung im Auftrag der zuständigen Behörden der Länder, stellt das BVL den Ländern, die die Interneteinkäufe in Auftrag gegeben haben, in Rechnuf)g. Haöen mehrere Länder die Beschaffung gem~insamin Auftrag gegeben, werden die hierdurch veranlassten Kosten den Ländern, die die Interneteinkäufe in Auftrag gegeben haben, zu gleichen Teilen in Rechnung gestellt. Eine Kostenverteilung nach dem Königsteiner Schlüssel erfolgt nicht. (7) Im Einzelfall entstehende Kosten für Kontakte zu Anbietern von Telemediendiensten, wie z. B. Marktplätze oder Zahlungsdienstleister, im Auftrag der zuständigen Behörden Kosten gemäß Schreiben des BMF an die Obersten Bundesbehörden vom 14. Mai 2014 (Gz.: II.A 3H 1012-10/07/0001:009,) , 1 der Länder, werden mit den auftraggebenden Ländern in tatsächlicher Höhe abgerechnet. (8) Soweit einzelne Länder durch.mehr als eine Behörde an der Vereinbarung beteiligt sind, erfolgt die Abrechnung des BVL ausschließlich gegenüber einer Landesbehörde. Länder, die durch me.hr als eine Behörde an der Vereinbarung beteiligt sind, benennen .dem BVL eine federführende Behörde als Abrechnungsempfängerin. Die interne Kostenverteilung innerhalb eines Landes regeln die Behörden des betreffenden Landes untereinander. § 3 Aufgaben der Zentralstelle ' (1) Das BVL wird von den Ländern beauftragt, die Aufgaben nach Absatz 2 für sie wahrzunehmen. Das BVL handelt dabei nach außen in eigenem Namen. (2) Die Zentralstelle nimmt im Rahmen der Überwachung des Internethandels foigende Aufgaben wahr: a) Anforderung und Übermittlung von Daten über den Internethandel gemäß § 38 a Abs. 1 Satz 3 LFGB, b) Durchführung von Recherchen nach Erzeugnissen und Anbietern von Erzeugnissen im Sinne des LFGB und von Tabakerzeugnissen im Sinne des vorläufigen Tabakgesetzes, c) Überprüfung des Internets auf Erzeugnisse, die Gegenstand von RASFF-Meldungen, RAPEX-Meldung~n oder ggf. Meldungen von Drittländern oder i~ternatiönal tätiger Behörden sind, soweit es sich um Erzeugnisse des LFGB oder des VTabakG handelt, unter Berücksichtigung des Meldungsgrundes', . d) Weiterleitungde( Rechercheergebnisse an die Länder, e) Information der Anbieter von Telemediendiensten über Angebote nicht rechtskonformer Erzeugnisse im Auftrag der zuständigen Behörden der Länder, sobald eine entsprechende Rechtsgrundlage geschaffen ist, . f) Probenbeschaffung im Auftrag der zuständigen Behörden der Länder, g) Kontaktzu Recherche führenden Behörden im Inland, h) Kontakt zu Anbietern Von Telemediendiensten oder Zahlungsdienstleistern im Auftrag der zuständigen Behörden der Länder, i) .Erstellung des Jahresberichts über die Arbeit der Zentralstelle, j) Presse- und Öffentlichkeitsarbeit in Absprache mit den Ländern, k) Beratung der zuständigen Behörden (inkl. Fortbildungsveransta/tungen), I). Weiterentwicklung der Suchstrategien und des Konzepts' zur Überwachung des InternethandeJs. (3) Entscheidungen grundlegender Natur, die z. B. die Ausstattung oder die Erweiterung bzw. Einschränkung des Aufgabenspektrums der Zentralstelle betreffen, sind zwischen den Ländern und dem BMEL abzustimmen. Zu 'ihrer Wirksamkeit bedürfen Sie jeweils einer Änderung dieser Verwaltungsvereinbarung. § 4 Zusammenarbeit mit den Ländern (1) Die' Zentral stelle ist betreffend ihrer Aufgaben nach § 3 den Ländern rechenschaftspflichtig. Sie stimmt ihre Arbeiten ab und berichtet den Ländern jährlich über die geleisteten Arbeiten und die geplanten Aktivitäten. Zur Abstimmung der Gewichtung der Aufgaben nach § 3 Absatz 2 Buchstabe a, b, c und zur Festlegung des Umfangs des Jahresplans nach § 5, vereinbaren die Länder eine Prioritätensetzung mit der Zentralstelle. Bei Bedarf kann ein Land oder die Zentralstelle zu einer Sitzung einberufen. (2) Die Länder benennen gegenüber der Zentralstelle jeweils eine Kontaktsteile für die fachliche Zusammenarbeit. Aufträge der zuständigen Behörden der Länder an die Zentralstelle werden über die KontaktsteIle erteilt. § 5 Erarbeitung und. Durchführung eines Jahresplans (1) Die Länder und die Zentralstelle erarbeiten zusammen bis zum 30. November eines jeden Jahres einen für das jeweils nächste Kalenderjahr gültigen Jahresplan für die Schwerpunkte der Arbeit der Zentralstelle. (2) Der Jahresplan enthält eine Liste mit Kategorien von Erzeugnissen oder Anbietern zu de'nen im darauffolgenden Jahr Recherchen nach § 3 Absatz 2 Buchstabe b durchgeführt werden sollen sowie Vorschläge zur Probenbeschaffung nach § 3 Absatz 2 Buchstabe f. Die Kapazität zur Bearbeitung von ad hoc Anfragen und aktueller Entwicklungen wird bei der Erstellung des Jahresplans berücksichtigt. (3) Die Erstellung des Jahresplans soll unter Nutzung der Verfahren zur Erstellung des t>undesweiten Überwachungsplans (BÜp) bzw. des Kontrollprogramms Futtermittel unter Einbeziehung der Expertengruppe des BÜp sowie der AG Kontrollprogramm Futtermittel erfolgen. § 6 Laufzeit (1) Diese Vereinbarung tritt zum 1. des Folgemonats nach Unterzeichnung durch alle Parteien,' jedoch frühestens ab 01.01.2016, in Kraft. Für die Unterzeichnung genügt es, wenn jede Partei eine Ausfertigung der Vereinbarung, die mit den Ausfertigungen der anderen Parteien im Wortlaut gleich ist, unterzeichnet und diese dem B.MEL übermittelt. Das BMEL unterrichtet alle Parteien, sobald die Vereinbarung von ,allen Parteien unterzeichnet worden ist. (2) Die Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Das Recht zur' ordentlichen Kündigung ist während der ersten drei Jahre nach In-.Kraft~ Treten der Vereinbarung ausgeschlossen. Nach Ablauf der Frist gemäß Satz 2 kann die Vereinbarung jederzeit durch eine. oder. mehrere beteiligte Parteien mit e,iner Frist von zwei Jahren zum Quartalsende ordentlich gekündigt werden., (3) Änderungen dieser Vereinbarung erfolgen einstimm'jg und bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für einen eventuellen Verzicht Schriftformerfordernis. Mündliche Nebenabreden gelten als nicht'getroffen. Bundesrepublik Deutschland Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft ' Berlin, den Land S'aden-Württemberg Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Stuttgart, den Freistaat ~ayern Bayerisches Staatsministerium für. Umwelt und Gesundheit München, den Land Berlin Senatsverwaltung tur Justiz und Verbrauchersch utz Berlin, den Land Brandenburg Ministerium für Umwelt, Gesundheit und Potsdam I den Verbrauch~rschutz auf das Freie Hansestadt Bremen Senator für Gesundheit Bremen, den Freie und Hansestadt Hamburg Behörde für Gesundheit und Verbrauchersch utz Hamburg, den Land Hessen Hessisches ,Ministerium für Umwelt, Energie, Klimaschutz und Verbraucherschutz Wiesbaden, den Land Mecklenburg-Vorpommern Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt u'nd Verbraucherschutz Schwerin, den Land Niedersachsen , Hannover, den Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz' Land Nordrhein-Westfalen Düsseldorf, den Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz Land Rheinland-Pfalz Ministerium der Justiz und tür Verbraucherschutz Mainz, den Land Saarland Ministerium tür Umwelt und Verbraucherschutz Saarbrücken, den Freistaat Sachsen Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz Dresden, den Land Sachsen-Anhalt Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt Magdeburg, den Land Sachsen-Anhalt Ministerium für Arbeit und Soiiales Magdeburg, den Land Schleswig-Holstein Kiel, den Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume' . d~n Freistaat Thüringen Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie Erfu.rt, Freistaat Thüringen Thüringer Ministerium für Infrastruktur· und Landwirtschaft Erfurt, den Protokollerklärung des Landes Nordrhein-Westfalen zur Verwaltungsvereinbarung zur Regelung des Betriebes einer gemeinsamen Zentralstelle "Kontrolle der im Internet gehandelten Erzeugnisse des LFGB und Tabakerzeugnisse" (G@ZIELT) § 6 Absatz 2 der Vereinbarung ist so zu verstehen, dass die Erfüllung der Pflichten aus dieser Vereinbarung für das Land Nordrhein-Westfalen unter dem Vorbehalt der Bereitstellung von Haushaltsmitteln im Haushaltsplan steht. . Die Finanzierung ist bis Ende 2020 gesichert. Land Nordrhein-Westfalen Düsseldorf, den Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, . Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
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