bes einer gemeinsamen Zentralstelle "Kontrolle der

Ministerium für Klimaschutz, Umwelt,
Landwirtschaft, ,Natur- und Verbraucherschutz
des Landes Nordrhein-Westfalen
Der Minister
Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW - 40190 Düsseldorf
Johannes Remmel
Präsidentin des Landtags
Nordrhein-Westfalen
Frau Carina Gödecke MdL
Platz des Landtags 1
40221 Düsseldorf
OlA2.,2015
Seite 1 von 1
Aktenzeichen VI-2-1.2125.1 0
bei Antwort bitte angeben
Frau Dr. Bokelmann
Telefon 0211 4566-581
Telefax 0211 4566-388
[email protected]
60-fach
Entwurf einer Verwaltungsvereinbarung zur Regelung des Betriebes einer gemeinsamen Zentralstelle "Kontrolle der im Internet
gehandelten Erzeugnisse des. LFGB und Tabakerzeugnisse"
(G@ZIELT)
Sehr geehrte Frau Landtagspräsidentin,
L·J.~
cl.n .......
gemäß der "Vereinbarung zwischen Landtag und Landesregierung
über die Unterrichtung des Landtags durch die Landesregierung" übersende ich den Entwurf einer Verwaltungsvereinbarung zur Regelung
des Betriebes einer gemeinsamen Zentralstelle "Kontrolle der im Internet gehandelten Erzeugnisse des LFGB und Tabakerzeugnisse"
(G@ZIELT).
Mit freundlichen Grüßen
Dienstgebäude und
Lieferanschrift:
Schwannstr. 3
40476 Düsseldorf
Telefon 0211 4566-0
. Telefax 0211 4566-388
Infoservice 0211 4566-666
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www.umwelt.nrw.de
Öffentliche Verkehrsmittel:
Rheinbahn Linien U78 und U79
Haltestelle Kennedydamm oder
Buslinie 721 (Flughafen) und 722
(Messe) Haltestelle Frankenplatz
Verbraucher in Deutschland kaufen zunehmend Lebensmittel und
Kosmetik im Internet. Die Zahl der Online-Käufe von Bedarfsgegenständen wie Küchenartikel, Spielzeug und Kleidung sowie verschiedenen Tabakprodukten steigt schnell und stetig an. Auch Futtermittel für
Heim- und Nutztiere werden zunehm~nd über das Internet gekauft. Die
Bestellungen können bequem vom Computer aus erfolgen und die Waren können im Einzelhandel ohne· lange Wartezeiten abgeholt oder
nach Hause geliefert werden. Leider steigt damit aber auch die Zahl
der Verkäufe von Lebensmitteln im Internet, die geeignet sind, die Verbraucherinnen und Verbraucher zu täuschen oder solchen, die ggf. die
Gesundheit schädigen können.
Die deutschen Überwachungsbehörden stellen sich diesem Trend. Das·
Bundesamt für V~rbraucherschutz und Leb~nsmittelsicherheit (BVL)
beherbergt seit Juli 2013 die gemeinsame Zentralstelle "Kontrolle der
im Internet gehandelten Erzeugnisse des LFGB und Tabakerzeugnisse", kurz G@ZIELT. Unter "Erzeugnissen. des LFGB" sind Lebensmittel, Futtermittel, Kosmetika und Bedarfsgegenstände zu verstehen .. Die
im Auftrag der Bundesländer geführte Zentralstelle bietet den Vorteil,
dem Internethandel, der an keiner Grenze halt macht, besser gegenübertreten zu können. Doppelte Recherchearbeit wird vermieden, Ressourcen werden geschont und Arbeitsabläufe können zentral effizienter
gestaltet werden .. Die deutschen Lebensmittelkontrollbehörden setzen
sich mit G@ZIELT weltweit an die Spitze in der Durchsetzung des Verbraucherschutzes im Online-Lebensmittelhandel.
Das BVL unq die Behörden der Bundesländer wollen in Zusammenarbeit mit vier Siegelgebern einen Marktplatz im Internet schaffen, auf
dem die Produktsicherheit ähnlich hoch ist wie im Supermarkt oder
beim Bäcker an der Ecke. Nähere Informationen unter:
http://www.bvl.bund.de/DE/O 1_Lebensmittel/03_Verbraucher/14_ Ueber
wachunglnternethandel/lm_ueberwachung_internethandel_node.html
Um eine effiziente Überwachung dieses virtuellen Marktes sicher zu
stellen, sind Konzepte erforderlich, die über die bisherigen Kontrollverfahren des stationären Lebensmittelhandels hinausgehen. Als Beispiel
ist der enorme RechercheautWand zum Auffinden von Lebensmittelunternehmen oder fehlerhaften bzw. risikobehafteten Produkten im Internet zu nennen. Da der Onlinehandel stetig wächst und die Produkte
über die Ländergrenzen hinaus deutschland-, EU- oder weltweit vertrieben werden, bedarf es neuer und effiZienter Kontrollinstrumente.
Auch benötigen die zuständigen Behörden dazu spezielle technische
, Fachkenntnisse und Voraussetzungen, 'die bei den derzeit zuständigen
Behörden auf kommunaler Ebene nicht zur Verfügung stehen.
Als Vorläufer von, G@ZIELT hat das BVL von Januar 2011 bis Juni
2013 zusammen m'it 10 Bundesländern, u.a. auch NRW, das Pilotprojekt "Überwachung des Internethandels mit Lebensmitteln" durchgeführt. in diesem Pilotprojekt wurde vom BVL ein Konzept ausgearbeitet
und umgesetzt, wurden Verfahren angewandt und optimiert, Rechtslücken für die Online-Überwachung identifiziert und Gesetzesvorschläge
ausgearbeitet. Außerdem wurde die Zusammenarbeit mit anderen in
der Online-Recherche tätigen Behörden wie dem Bundeskriminalamt,
den Landeskriminalämtern, dem Zoll und der Zentralstelle für Medizinprodukte sowie zu Behörden in anderen EU-Mitgliedstaaten etabliert.
Während der zweieinhalbjährigen Laufzeit des Pilotprojekts wurden
mehr .als 3.000 Online-Lebensmittelbetriebe und 1.200 OnlineAngebote von ca. 450 Anbietern an die zuständigen Behörden gemeldet.
Die Arbeit der Projektzentralstelle wird seit Abschluss der Pilotphase
durch die Länder finanziert.
Die nun vorliegende Verwaltungsvereinbarung wird auf unbestimmte
Zeit geschlossen. Sie beschreibt im Wesentlichen die Zentralstelle als
solche, die einzelnen ,Aufgaben sowie die vorgesehene personelle
Ausstattung unter Nennung der damit verbundenen Gesamtkosten sowie deren Verteilung auf die Länder (gemäß Königsteiner Schlüssel,
NRW2015: 21,21010 %). Dabei sind Personal-, Sach-'und Reisekosten vollständig erfasst.
Die Kosten betragen in Abhängigkeit vom Prozentsatz des Königsteiner Schlüssels für NRW sowie der Fortentwicklung der Bezüge derzeit
129.006 € pro Jahr (Grundlage - 21,21010 % der Gesamtkosten 608.226,20 €). Die Finanzierung ist durch verfügbare Verpflichtungs~
ermächtigungen' mit Kassenwirksamkeit bis einschließlich erstes Quartal 2021 gesichert. Im Übrigen stehen die Verpflichtungen aus der Verwaltungsvereinbarung unter Haushaltsvorbehalt ,(vgl. Protokollerklärung).
Die Projektzentralstelle beim BVL hat im Rahmen des Pilotprojektes
u.a. dazu beigetragen,
- eine Registrierungspflicht für Lebensmittelunternehmen im Internet durchzusetzen,
. - risikobehaftete Lebensmittel im Onlinehandel aufzufinden,
- Anforderungen für ein Gütesiegel zur Identifizierüng von OnlineShops, die der amtlichen Lebensmittelkontrolle unterliegen, zu
eruieren,
- Informationskampagnen für Verbraucherinnen und Verbraucher
.und Onlinehändler durchzuführen und
. - . der EU-Kommission in Zusammenarbeit mit der europäischen
Arbeitsgruppe "E-Commerce" Empfehlungen zu unterbereiten,
diez. B. die in die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 (EG-KontrollVerordnung) bzgl. Vorgaben für die amtliche Probenahme für
den Onlinehandel mit Lebensmitteln und der Sperrung von
Webseiten aufgenommen werden.
Das Pilotprojekt war vor allem auf den Onlinehandel mit Lebensmitteln
beschränkt. Zunehmend werden aber auch Artikel des täglichen Bedarfs, wie Drogerieartikel, Kosmetik oder Parfüms, online gekauft, deshalb wurde der Aufgabenbereich der Zentralstelle auf den gesamten
Anwendungsbereich des· Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
sowie auf Tabakerzeugnisse ausgeweitet. Der weltweite Onlinehandel
wächst, daher ist es unsere Aufgabe und Pflicht, Verbraucherinnen und
Verbraucher mit zeitgemäßen und sicheren Kontrollmaßnahmen vor
Produkten zu schützen, die ihre Gesundheit gefährden können oder sie
täuschen.
St;;lnd: 27.03.2015
- EntwurfVerwaltungsvereinbarung
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
vertreten durch:
Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL)
Wilhelmstraße 54 1011'7
Berlin
- nachfolgend BMEL genannt -und
dem Land Baden-Württeml;>erg vertreten
durch:
Ministerium tür Ländlichen Raum und
Verbraucherschutz
Kernerplatz 10
70182 Stuttgart
dem Freistaat Bayern vertretendurch:
Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz
Rosenkavalierplatz 2
81925 München
dem Land Berlin vertreten
durch:
Senatsverwaltung tür Justiz und Verbraucherschutz
Salzburger Straße 21-25
1082.5 Ber/in
dem Land Brandenburg vertreten
durch:
Ministerium für Umwelt, Gesundheit und
Verbraucherschutz Heinrich-Mann-Allee
103
14473 Potsdam
der Freien Hansestadt Bremen
vertreten durch: Senator für
Gesundheit
Bahnhofsplatz 29
28195 Bremen
der Freien und Hansestadt Hamburg vertreten
durch:
Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz
BilIstraße 80
20539 Hamburg
dem Land Hessen' vertreten
durch:
Hessisches Ministerium tür Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Mainier Straße 80
65189 Wiesbaden
dem Land Mecklenburg-Vorpommern vertreten
durch:
Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz
Paulshöher Weg l'
19061 Schwerin.
dem Land Niedersachsen vertreten
durch:
Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Calenberger Straße 2 .
30169 Hannover
.
dem Land Nordrhein-Westfalen vertreten
durch:
Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz
.
.
Schwannstraße 3 '
40476 Düsseldorf
dem Land Rheinl~nd-Pfalz vertreten
durch:
Ministerium der Justiz und tür Verbraucherschutz
Diether-von-lsenburg-Straße 1
55116·Mainz .
dem Land Saarland vertreten
durch:
Ministeriurl1' für Umwelt und Verbraucherschutz
Keplerstraße 18
66117 Saarbrücken
dem Freistaat Sachsen vertreten
durch:
Sächsisches Staatsministerium für Soziales ,und Verbraucherschutz
Albertstraße 10
01097 Dresden
dem Land Sachsen-Anhalt vertreten
durch:
Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt
Leipziger Str. 58 39112
Magdeburg sowie
vertreten durch:
Ministerium für Arbeit und Soziales
Turmschanzenstr. 25
39114 Magdeburg
dem Land Schleswig-Holstein vertreten
durch:
Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des
Landes Schleswig-Holstein
.Mercatorstraße 3 .
24106 Kiel
dem Freistaat Thüringen vertreten
durch:
Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie
Werner~Seelenbinder-Straße 6
9Q096 Erfurt sowie
vertreten durch:
Thüringer Ministeri.um tür Infrastruktur und Landwirtschaft
Werner-Seelenbinder-Straße 8
.
99096 Erfu rt
zur Regelung des Betriebes einer gemeinsamen Zentralstelle "Kontrolle der im
Internet gehandelten Erzeugnisse des LFGB und Tabakerzeugnisse (G@ZIELT)".
Präambel
Der Onlinehandel mit Erzeugnissen nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch
(LFGB) und mit Tabakerzeugnissen stellt die amtliche Kontrolle vor neue Herausforderungen.
Um die amtliche ÜberV\{achung in diesen Handelssegmenten effizient durchzuführen, sind
neue Konzepte gefragt, sowie spezielle technische Einrichtungen und besondere technische
Expertisen, die qber die Kontrollverfahren des konventionellen Handels hinausgehen. Die
Einrichtung neuer Kontrollinstrumente auf Ebene der zuständigen Lebensmittel-, Futtermittel
und Veterinärbehörden wäre keine angemessene Dimensionierung, da das Internet Länderoder nationale Grenzen nicht respektiert und Produkte deutschland-, EU- oder weltweit
angeboten werden können.
Spezialisierung
erreicht
In einer zentralen RecherchesteIle kann ein Grad an
werden,
der. den
Herausforderungen
des
Internethandels
angemessen begegnet..
Zwischen den Partnern dieser Vereinbarung besteht deshalb Einigkeit darüber, dass
vorbereitende Tätigkeiten für die Kontrolle des Handels von' Erzeugnissen des LFGB und
Tabakerzeugnissen über das 'Internet, wie sie bereits fürlebensmittel im LAV-ALB-Pilotprojekt
"Überprüfung des Internethandels mit Lebensmitteln" durchgeführt wurden und zurzeit im
Rahmender gemeinsamen Projektzentralstelle "Kontrolle der im Internet gehandelten
Erzeugnisse des LFGB und Tabakerzeugnisse" umgesetzt werden, zweckmäßigerweisE;;l
weiter~inan
einer, zentralen Stelle erfolgen sollen.
§ 1 Gegenstand
,
(1) Gegenstand dieser Vereinbarung ist der Betrieb' einer Z~ntralste"e der Länder beim BVL
zur
"Kontrolle
der
Tabakerzeugnisse"~
im
Internet
gehandelten
Erzeugnisse
des
LFGB
und
.
§ 2 Zentralstelle
(1)
Die Zentralste"e zur Überwachung des Internethandels wird beim BVL dauerhaft
eingerichtet.
(2)
Die L.,eitung der Zentralstelle ist mit einemIr Referenten/in zu besetzen. Der/die
Referent/in ist staatlich geprüfte/r Lebensmittelchemiker/in, approbierter
Tierarzt/TierärzUn, Volljuristlin oder besitzt' eine vergleichbare QU,alifikation. '
(3)
Die Zentralstelle ist neben det/m Leiter/in mit 3 weiteren Referent/inn/enstellen, 1
Sachbearbeiter/innenstelle sowie 1 Bürosachbearbeiter/innenstelle zu besetzen. Die
Referent/inn/en sind staatlich geprüfte Lebensmittelchem'iker/innen, approbierter
Tierä.rzte/innen, Volljurist/in oder besitzen eine vergleichbare Qualifikation. Der/die
Sachbearbeiter/in besitzt eine Ausbildung als Dip!. Verwaltungswirt oder eine
vergleichbare Qualifikation und ,sollte möglichst umfangreiche Kenntnisse der Nutzung
und der Funktionsweisedes Internetsbesitzen. Eine der in Satz 2 oder 3 genannten
Personen sollte über die fachlichen Anforderungen an die in der
Futtermitte/überwachung tätigen Kontrolleure verfügen oder eine vergleichbare
.
~
,
.
'Qualifikation besitzen. Der/dieBürosachbearbeiter/in besitzt eine abgeschlossene
Ausbildung als Verwaltungsfachangestellte/r oder eine vergleichbare Qualifikation. Die
Persona/auswahl für die Zentral stelle trifft das BVL im Benehmen mit dem LA V- Vorsitz.
Das Personal der Zentralstelle ,untersteht dem BVL.
(4)
Die Tätigkeit der Zentralstelle etfährfUnterstützung durch die Fachreferate und
tentralen Dienste des BVL.
(5)
Die Länder als für die Überwachung zuständige Stellen tragen die tatsächlich
anfallenden Personal- und Personalgemeinkosten tür das Personal der Zentralstelle 1
und Sachkostenpauschalen für die Arbeitsplätze 1 • Nach derzeitiger Schätzung belaufen
sich die Kosten auf:
1,Ox Leitung, (E 15)
1,Ox Referent/in (stellvertretende/r Leiter/in, E 14)
2,Ox Referenten (E 13)
118.209,00 € ~
103.940,20 €
je 83.846,10 €
1,Ox Sachbearbeiter/in (E 10)
80;620,80,€
1,Ox Bürosachbearbeiter/in (E 9a)
74.464,00 €
6,Ox Sachkostenpauschale je Arbeitsplatz
Insgesamt ungetähre Kosten
je 10.550,00 €
608.226,20 €
Die· Kosten werden nach dem Königsteiner Schlüssel zwischen den Ländern aufgeteilt.
Das BVL' stellt den Ländern hieiiür die tatsächlich entstandenen Personalkosten
einschließlich der pauschalierten Personalgemeinkosten (30 °/0)1 in Rechnung. Die
. Sachkosten werden mit den Pauschalsätzen abgerechnet. Das BVL stellt den Ländern
die Kosten jahresweise jeweils nach Ablauf des Kalenderjahres in Rechnung. Die Länder
zahlen jeweils bis 30. Juni einen Betrag von 50 °/0 der voraussichtlichen, vom BVL
mitzuteilenden Kosten tür das laufende Jahr. Kosten für Dienstreisen des Personals der
Zentralstelle sind in der Sachkostenpausch?-Ie enthalten. Die Kosten für die räumliche
Unterbringung und die Kapitalkosten für die Büroausstattung der Zentralstellewerden
nicht erhopen.
(6)
Kosten für Interneteinkäufe im Rahmen der Probenbeschaffung im Auftrag der
zuständigen Behörden der Länder, stellt das BVL den Ländern, die die Interneteinkäufe
in Auftrag gegeben haben, in Rechnuf)g. Haöen mehrere Länder die Beschaffung
gem~insamin
Auftrag gegeben, werden die hierdurch veranlassten Kosten den
Ländern, die die Interneteinkäufe in Auftrag gegeben haben, zu gleichen Teilen in
Rechnung gestellt. Eine Kostenverteilung nach dem Königsteiner Schlüssel erfolgt
nicht.
(7)
Im Einzelfall entstehende Kosten für Kontakte zu Anbietern von Telemediendiensten,
wie z. B. Marktplätze oder Zahlungsdienstleister, im Auftrag der zuständigen Behörden
Kosten gemäß Schreiben des BMF an die Obersten Bundesbehörden vom 14. Mai 2014 (Gz.: II.A 3H 1012-10/07/0001:009,)
,
1
der Länder, werden mit den auftraggebenden Ländern in tatsächlicher Höhe
abgerechnet.
(8)
Soweit einzelne Länder durch.mehr als eine Behörde an der Vereinbarung beteiligt
sind, erfolgt die Abrechnung des BVL ausschließlich gegenüber einer Landesbehörde.
Länder, die durch me.hr als eine Behörde an der Vereinbarung beteiligt sind, benennen
.dem BVL eine federführende Behörde als Abrechnungsempfängerin. Die interne
Kostenverteilung innerhalb eines Landes regeln die Behörden des betreffenden Landes
untereinander.
§ 3 Aufgaben der Zentralstelle '
(1)
Das BVL wird von den Ländern beauftragt, die Aufgaben nach Absatz 2 für sie
wahrzunehmen. Das BVL handelt dabei nach außen in eigenem Namen.
(2)
Die Zentralstelle nimmt im Rahmen der Überwachung des Internethandels foigende
Aufgaben wahr:
a) Anforderung und Übermittlung von Daten über den Internethandel gemäß § 38 a Abs. 1
Satz 3 LFGB,
b) Durchführung von Recherchen nach Erzeugnissen und Anbietern von Erzeugnissen im
Sinne des LFGB und von Tabakerzeugnissen im Sinne des vorläufigen Tabakgesetzes,
c) Überprüfung des Internets auf Erzeugnisse, die Gegenstand von RASFF-Meldungen,
RAPEX-Meldung~n
oder ggf. Meldungen von Drittländern oder i~ternatiönal tätiger
Behörden sind, soweit es sich um Erzeugnisse des LFGB oder des VTabakG handelt,
unter Berücksichtigung des Meldungsgrundes', .
d) Weiterleitungde( Rechercheergebnisse an die Länder,
e) Information der Anbieter von Telemediendiensten über Angebote nicht rechtskonformer
Erzeugnisse im Auftrag der zuständigen
Behörden der Länder, sobald eine
entsprechende Rechtsgrundlage geschaffen ist, .
f)
Probenbeschaffung im Auftrag der zuständigen Behörden der Länder,
g) Kontaktzu Recherche führenden Behörden im Inland,
h) Kontakt zu Anbietern Von Telemediendiensten oder Zahlungsdienstleistern im Auftrag
der zuständigen Behörden der Länder,
i) .Erstellung des Jahresberichts über die Arbeit der Zentralstelle,
j)
Presse- und Öffentlichkeitsarbeit in Absprache mit den Ländern,
k) Beratung der zuständigen Behörden (inkl. Fortbildungsveransta/tungen),
I). Weiterentwicklung der Suchstrategien und des Konzepts' zur Überwachung des
InternethandeJs.
(3)
Entscheidungen grundlegender Natur, die z. B. die Ausstattung oder die Erweiterung
bzw. Einschränkung des Aufgabenspektrums der Zentralstelle betreffen, sind zwischen
den Ländern und dem BMEL abzustimmen. Zu 'ihrer Wirksamkeit bedürfen Sie jeweils
einer Änderung dieser Verwaltungsvereinbarung.
§ 4 Zusammenarbeit mit den Ländern
(1)
Die' Zentral stelle
ist
betreffend
ihrer
Aufgaben
nach
§
3
den
Ländern
rechenschaftspflichtig. Sie stimmt ihre Arbeiten ab und berichtet den Ländern jährlich
über die geleisteten Arbeiten und die geplanten Aktivitäten. Zur Abstimmung der
Gewichtung der Aufgaben nach § 3 Absatz 2 Buchstabe a, b, c und zur Festlegung des
Umfangs des Jahresplans nach § 5, vereinbaren die Länder eine Prioritätensetzung mit
der Zentralstelle. Bei Bedarf kann ein Land oder die Zentralstelle zu einer Sitzung
einberufen.
(2)
Die Länder benennen gegenüber der Zentralstelle jeweils eine Kontaktsteile für die
fachliche Zusammenarbeit. Aufträge der zuständigen Behörden der Länder an die
Zentralstelle werden über die KontaktsteIle erteilt.
§ 5 Erarbeitung und. Durchführung eines Jahresplans
(1)
Die Länder und die Zentralstelle erarbeiten zusammen bis zum 30. November eines
jeden Jahres einen für das jeweils nächste Kalenderjahr gültigen Jahresplan für die
Schwerpunkte der Arbeit der Zentralstelle.
(2)
Der Jahresplan enthält eine Liste mit Kategorien von Erzeugnissen oder Anbietern zu
de'nen im darauffolgenden Jahr Recherchen nach § 3 Absatz 2 Buchstabe b durchgeführt
werden sollen sowie Vorschläge zur Probenbeschaffung nach § 3 Absatz 2 Buchstabe f.
Die Kapazität zur Bearbeitung von ad hoc Anfragen und aktueller Entwicklungen wird bei
der Erstellung des Jahresplans berücksichtigt.
(3)
Die Erstellung des Jahresplans soll unter Nutzung der Verfahren zur Erstellung des
t>undesweiten Überwachungsplans (BÜp) bzw. des Kontrollprogramms Futtermittel unter
Einbeziehung der Expertengruppe des BÜp sowie der AG Kontrollprogramm
Futtermittel erfolgen.
§ 6 Laufzeit
(1)
Diese Vereinbarung tritt zum 1. des Folgemonats nach Unterzeichnung durch alle
Parteien,' jedoch frühestens ab 01.01.2016, in Kraft. Für die Unterzeichnung genügt es,
wenn jede Partei eine Ausfertigung der Vereinbarung, die mit den Ausfertigungen der
anderen Parteien im Wortlaut gleich ist, unterzeichnet und diese dem B.MEL übermittelt.
Das BMEL unterrichtet alle Parteien, sobald die Vereinbarung von ,allen Parteien
unterzeichnet worden ist.
(2)
Die Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Das Recht zur' ordentlichen
Kündigung ist während der ersten drei Jahre nach In-.Kraft~ Treten der Vereinbarung
ausgeschlossen. Nach Ablauf der Frist gemäß Satz 2 kann die Vereinbarung jederzeit
durch eine. oder. mehrere beteiligte Parteien mit e,iner Frist von zwei Jahren zum
Quartalsende ordentlich gekündigt werden.,
(3)
Änderungen dieser Vereinbarung erfolgen einstimm'jg und bedürfen zu ihrer Wirksamkeit
der
Schriftform.
Dies
gilt
auch
für
einen
eventuellen
Verzicht
Schriftformerfordernis. Mündliche Nebenabreden gelten als nicht'getroffen.
Bundesrepublik Deutschland
Bundesministerium für Ernährung und
Landwirtschaft
' Berlin, den
Land S'aden-Württemberg
Ministerium für Ländlichen Raum und
Verbraucherschutz
Stuttgart, den
Freistaat ~ayern
Bayerisches Staatsministerium für. Umwelt
und Gesundheit
München, den
Land Berlin
Senatsverwaltung tur Justiz und
Verbrauchersch utz
Berlin, den
Land Brandenburg
Ministerium für Umwelt, Gesundheit und
Potsdam I den
Verbrauch~rschutz
auf
das
Freie Hansestadt Bremen
Senator für Gesundheit
Bremen, den
Freie und Hansestadt Hamburg
Behörde für Gesundheit und
Verbrauchersch utz
Hamburg, den
Land Hessen
Hessisches ,Ministerium für Umwelt, Energie,
Klimaschutz und Verbraucherschutz
Wiesbaden, den
Land Mecklenburg-Vorpommern
Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt u'nd
Verbraucherschutz
Schwerin, den
Land Niedersachsen ,
Hannover, den
Niedersächsisches Ministerium für Ernährung,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz'
Land Nordrhein-Westfalen
Düsseldorf, den
Ministerium für Klimaschutz, Umwelt,
Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz
Land Rheinland-Pfalz
Ministerium der Justiz und tür
Verbraucherschutz
Mainz, den
Land Saarland
Ministerium tür Umwelt und
Verbraucherschutz
Saarbrücken, den
Freistaat Sachsen
Sächsisches Staatsministerium für Soziales
und Verbraucherschutz
Dresden, den
Land Sachsen-Anhalt
Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt
Magdeburg, den
Land Sachsen-Anhalt
Ministerium für Arbeit und Soiiales
Magdeburg, den
Land Schleswig-Holstein
Kiel, den
Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft,
Umwelt und ländliche Räume'
.
d~n
Freistaat Thüringen
Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales,
Gesundheit, Frauen und Familie
Erfu.rt,
Freistaat Thüringen
Thüringer Ministerium für Infrastruktur·
und Landwirtschaft
Erfurt, den
Protokollerklärung
des Landes
Nordrhein-Westfalen
zur Verwaltungsvereinbarung zur Regelung des Betriebes einer
gemeinsamen Zentralstelle
"Kontrolle der im Internet gehandelten Erzeugnisse
des LFGB und Tabakerzeugnisse"
(G@ZIELT)
§ 6 Absatz 2 der Vereinbarung ist so zu verstehen, dass die Erfüllung der Pflichten aus dieser Vereinbarung für das Land Nordrhein-Westfalen unter dem Vorbehalt der Bereitstellung
von Haushaltsmitteln im Haushaltsplan steht. .
Die Finanzierung ist bis Ende 2020 gesichert.
Land Nordrhein-Westfalen
Düsseldorf, den
Ministerium für Klimaschutz, Umwelt,
. Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __