17.03.2016 Stellungnahme der FMH zur Verordnung über den

Verordnung über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung (VORA)
Anhörung vom 7. Dezember 2015 – 18. März 2016
Stellungnahme von
Name / Firma / Organisation / Amt
: FMH Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte
Abkürzung Firma / Organisation / Amt
: FMH
Adresse
: Elfenstrasse 18, Postfach 300, 3000 Bern 15
Kontaktperson
: Gabriela Lang
Telefon
: 031 359 11 11
E-Mail
: [email protected]
Datum
: 17. März 2016
Wichtige Hinweise:
1. Wir bitten Sie, keine Formatierungsänderungen im Formular vorzunehmen.
2. Zeile einfügen: Ganze Zeile mit leeren grauen Feldern markieren, Control C für Kopieren, Control V für Einfügen
3. Ihre elektronische Stellungnahme senden Sie bitte als Word-Dokument bis am 18. März 2016 an folgende E-Mail-Adresse:
[email protected]
1.
Allgemeine Bemerkungen
Die FMH dankt für die Einladung vom 28.12.2015, uns zu oben genannter Anhörung zu äussern. Der FMH-Zentralvorstand nimmt wie folgt Stellung.
Die FMH unterstützt nach wie vor die Bestrebungen, welche zu einer sinnvollen Verfeinerung des Risikoausgleichs führen sollen und mit welchen mögliche Anreize zur
Selektion weitgehend eingeschränkt werden können. Von daher begrüsst die FMH grundsätzlich das Ziel der Verordnung, durch die Integration weiterer
Morbiditätsfaktoren, wie die pharmazeutische Kostengruppe (PCG), eine Verfeinerung des Risikoausgleichs zu erreichen. Entscheidend ist für uns jedoch, dass der
Einbezug von neuen Indikatoren auch tatsächlich zu einem verbesserten Risikoausgleich führt. Aus den zur Verfügung stehenden Unterlagen geht nirgends hervor,
weshalb gerade das holländische Modell für Schweizer Verhältnisse übernommen werden soll und ob unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Gesundheitssysteme
die Geeignetheit anderer Modelle, wie z.B. dasjenige von Deutschland, geprüft wurde. Überdies erachtet es die FMH als absolut notwendig, dass vor Inkraftsetzung der
Verordnung sowie der PCG-Liste Pilotversuche durchgeführt und die Ergebnisse dazu bekannt gegeben werden.
Wichtig scheint uns auch, dass eine Verbesserung des Risikoausgleichs für die mit dessen Umsetzung Beauftragten mit einem vernünftigen administrativen Aufwand
bewältigbar bleiben muss. Diese Grenze scheint uns nun erreicht und wir hoffen, dass im Rahmen der Umsetzung nicht in einen wissenschaftlichen Perfektionismus
verfallen und damit eine vernünftige Kosten-/Nutzenrelation gesprengt wird.
1.1 Allgemeine Bemerkungen zu Abschnitt ....
1.2 Allgemeine Bemerkung zu Abschnitt ....
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2.
Stellungnahme zu den einzelnen Artikeln
Artikel
Art. 4
Kommentar / Bemerkungen
Antrag für Änderungsvorschlag (Textvorschlag)
Das Verfahren für die Aufnahme des Indikators pharmazeutische
Kostengruppen (PCG) ist kompliziert, komplex und wird letztlich zu
zusätzlichem Aufwand bei der Deutung des Mechanismus als Ganzem
führen.
Die PCG-Liste soll gemäss Kommentar vom EDI in Form einer Verordnung
erlassen werden. Gemäss Kommentar zur VORA (S. 8) ist vorgesehen, dass
im Herbst/Winter 2016 eine Anhörung zum Entwurf dieser EDI-Verordnung
und der PCG-Liste geplant sei. Die Möglichkeit zur Verordnung Stellung
nehmen zu können, erachtet die FMH als unbedingt notwendig. Den
Anhörungsteilnehmern sind die der PCG-Liste zugrunde liegenden Studien
bzw. deren Ergebnisse offenzulegen.
Art. 4 Abs. 5
Die Eidgenössische Arzneimittelkommission (EAK) erhält mit der Beratung
i.S. Zuordnung von Wirkstoffen und Arzneimitteln zu einer PCG eine neue
Aufgabe. Wie will die EAK diese Zusatzaufgabe aufgrund der bereits hohen
Arbeitsbelastung bewältigen?
Art. 5 Abs. 2
Die bestimmte Mindestanzahl DDD wird vom EDI festgelegt. Wie gross
diese Mindestanzahl ist bzw. aufgrund welcher Kriterien sie vom EDI
festgelegt wird, geht weder aus der Verordnung noch aus dem Kommentar
hervor. Dasselbe gilt für die standardisierten Tagesdosen (DDD). Die
Festlegung von standardisierten Tagesdosen erachten wir als problematisch,
denn Patienten, welche aus Gründen einer relativen Kontraindikation oder
einer Intoleranz auf ein Arzneimittel dauerhaft eine geringere Dosis (als die
standardisierte Tagesdosis) erhalten, würden von von der PCG nicht erfasst,
was uns nicht korrekt erschiene.
Art. 6
Es ist gemäss Erläuterungen vorgesehen, dass die Kostenschranke für den
Indikator Arzneimittelkosten (ausserhalb der PCG) deutlich höher als Fr.
5’000.-- festgelegt werden soll.
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Was die Höhe der Kostenschranke betrifft, erachten wir es als ungeeignet,
wenn diesbezüglich nach Holland geschaut wird, denn die Niederländer
führen neben den pharmazeutischen noch diagnostische Kostengruppen.
Zudem verlangt die FMH, dass die Kostenschranke bereits in der Verordnung
festgelegt wird. Die vorgeschlagene Formulierung lässt zu viel Spielraum.
Art. 7 Abs. 1
Art. 7 sieht vor, dass die Versicherungen Individualdaten der Patienten in
pseudonymisierter Form an die gemeinsame Einrichtung KVG liefern. Jeder
Datensatz soll die AHV-Nr. in einer verschlüsselten Form enthalten, um die
Datensätze zu einer Person zusammenführen zu können.
Ausschliesslich Lieferung von aggregierten Daten.
Angabe nur der Arzneimittel gemäss PCG.
Für den Risikoausgleich ist nicht notwendig, dass Individualdatensätze
geliefert werden. Es ist ausreichend, wenn die Versicherungen aggregierte
Daten liefern (z.B. x Versicherte mit Medikamenten zur Behandlung von
Diabetes Typ 2 in der Altersgruppe 50 – 55 und Gesamtmedikamentenkosten
zwischen Fr. 10‘000.-- - 20‘000.--).
Insbesondere ist es nicht notwendig, dass mehrere Individualdatensätze zu
einer Person zusammengeführt werden. Deshalb ist eine Übermittlung von
Individualdatensätze mit der AHV-Nummer, auch wenn sie in verschlüsselter
Form erfolgt, nicht verhältnismässig und wird von der FMH abgelehnt.
Zudem dürfen nur Angaben zu denjenigen Arzneimitteln geliefert werden, die
besonders kostenintensiv sind, denn gemäss Art. 4 VORA gehen nur die
kostenintensiven PCG in den Risikoausgleich ein. Die vorgesehene Lieferung
der Daten sämtlicher Arzneimittel, die für einen Patienten abgerechnet
wurden, ist für die Berechnung des Risikoausgleichs nicht notwendig und
daher nicht verhältnismässig und folglich mit dem Datenschutz der Patienten
nicht vereinbar.
Art. 7 Abs. 2
Gemäss Art. 17 Abs. 2 KVG (Änderung vom 21.03.2014) werden die
durchschnittlichen Risikounterschiede in Bezug auf das Alter, das Geschlecht
sowie weitere vom Bundesrat festgelegte Indikatoren der Morbidität
aufgrund der Verhältnisse im Kalenderjahr vor dem Ausgleichsjahr
berechnet. Auch die VORA spricht vom Vorjahr. Von daher ist es unseres
Erachtens mit dem Gesetz nicht vereinbar, dass nun ein Datensatz aus dem
Jahr vor der Datenlieferung und zusätzlich ein zweiter Datensatz für das
vorletzte Jahr vor der Datenlieferung geliefert werden sollen.
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Art. 11
Auf die geplante Zusammenführung der Daten ist aufgrund von Art. 17 Abs. 2
KVG zu verzichten. Der Versicherer wird für den Risikobestand gemäss
Vorjahr entschädigt bzw. belastet.
Art. 12
Einteilung pro Kanton wird begrüsst – sofern die Daten in aggregierter Form
geliefert werden – da so die unterschiedlichen Taxpunktwerte berücksichtigt
werden.
Art. 13
Bei der Einteilung im Zusammenhang mit PCG und Arzneimittelkosten ist
keine Differenzierung nach Kanton vorgesehen. Dies könnte dazu führen,
dass Versicherte aus Kantonen mit zurückhaltenden Therapieentscheiden
Risikoausgleichszahlungen an Kantone mit agressiveren
Therapieentscheiden leisten müssten, was nicht gerecht wäre.
Art. 14
Gemäss Art. 17 Abs. 2 KVG (Änderung vom 21.03.2014) werden die
durchschnittlichen Risikounterschiede in Bezug auf das Alter, das Geschlecht
sowie weitere vom Bundesrat festgelegte Indikatoren der Morbidität aufgrund
der Verhältnisse im Kalenderjahr vor dem Ausgleichsjahr berechnet. Von
daher ist nicht nachvollziehbar, dass gemäss lit. a Daten vom vorletzten
Kalenderjahr vor dem Ausgleichsjahr massgebend sein sollten.
Art. 28
Gemäss Art. 28 Abs. 2 dürfen die Daten nur für die Durchführung des
Risikoausgleichs und die Erstellung der Statistik verwendet werden. Es ist
daher für die FMH nicht nachvollziehbar, weshalb auch das BAG diese Daten
erhalten sollte.
Bestimmung streichen.
Wenn die Möglichkeit besteht, dass Dritte mit der Verarbeitung der Daten
beauftragt werden, dann sollen diese Dritten in der Verordnung genannt
werden. Der Datenschutz verlangt hier Transparenz.
Art. 31 Abs. 1
Die Durchführung einer Wirkungsanalyse erachten wir als sehr wichtig. Wer
wird nebst dem EDI Zugang zu den Ergebnissen der Begleitstudien haben?
Ist vorgesehen, dass die Studien veröffentlicht werden? Diese Fragen sollte
die Verordnung beantworten.
Neue
Bestimmung
Es fehlt eine Bestimmung zur Löschung der Daten. Sobald der
Risikoausgleich durchgeführt und die Rechtsmittelfrist unbenutzt abgelaufen
ist, sind die Daten zu löschen.
Sobald der Risikoausgleich durchgeführt und die Rechtsmittelfrist
unbenutzt abgelaufen ist, sind die Daten zu löschen.
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