Autor: Hans-Joachim Baumgarten § 67a AO Sportliche Veranstaltungen nicht mehr als 35.000 Veranstaltungen ohne bezahlte Sportler Veranstaltungen mit bezahlten Sportlern Zweckbetrieb ohne Option Zweckbetrieb mit Option wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb mehr als 35.000 Veranstaltungen mit bezahlten Sportlern Veranstaltungen ohne bezahlte Sportler wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ohne Option wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb mit Option Zweckbetrieb Seite: 1
© Copyright 2025 ExpyDoc