19[1].01 Option nach § 67 a AO Schaubild

Autor: Hans-Joachim Baumgarten
§ 67a AO
Sportliche Veranstaltungen
nicht mehr als
35.000
Veranstaltungen
ohne bezahlte
Sportler
Veranstaltungen
mit bezahlten
Sportlern
Zweckbetrieb
ohne
Option
Zweckbetrieb
mit
Option
wirtschaftlicher
Geschäftsbetrieb
mehr als
35.000
Veranstaltungen
mit bezahlten
Sportlern
Veranstaltungen
ohne bezahlte
Sportler
wirtschaftlicher
Geschäftsbetrieb
ohne
Option
wirtschaftlicher
Geschäftsbetrieb
mit
Option
Zweckbetrieb
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