Regeln der Schützengilde Neckarsulm für Gastschützen Gastschützen sind alle Personen, die die Schießanlagen der Schützengilde Neckarsulm benutzen wollen und sich nicht als Mitglied ausweisen können. Diese Regeln umfassen die gesamte Schießanlage und die Parkplätze. Die Gäste haben sich vor Schießbeginn mit den Bestimmungen zur Nutzung der Schießstände vertraut zu machen. Unwissenheit schützt nicht vor den Folgen/Regress. Personen unter 18 Jahren dürfen grundsätzlich die Schießanlagen nicht als Gäste benützen. Ausnahmen hiervon sind mit dem Vorstand vorab abzusprechen und können jederzeit widerrufen werden. Es dürfen nur die Disziplinen auf der Schießanlage ausgeübt werden, die der Sportordnung des DSB und des BDS entsprechen und von der Vorstandschaft ausdrücklich freigegeben sind. Veranstaltungen für Gruppen (größer als 2 Personen) und Firmenevents sind vorab mit dem Vorstand (Sportleitung) abzusprechen. Gastschützen müssen Mitglieder in einem anerkannten Schießsportverband oder Inhaber eines gültigen Jahresjagdscheines sein und haben dies auf Verlangen des Schießleiters/der Aufsicht nachzuweisen. Ausnahmen müssen von der Vorstandschaft genehmigt werden. Gastschützen haben sich vor Schießbeginn beim Schießleiter/der Aufsicht zu melden sowie nach dem Schießen wieder abzumelden. Sie dürfen nur mit eingeschossenen Waffen schießen. Möchte ein Gastschütze seine Waffe einschießen ist dies vorab dem Schießleiter/der Aufsicht zu melden. Bei der (Stand-) Aufsicht werden die Daten des Gastes nach dem Personalausweis und der WBK schriftlich festgehalten. Gastschützen entrichten die im Aushang festgesetzte Gebühr beim Schießleiter Der Gastschütze ist verpflichtet auf Verlangen des Schießleiters/der Aufsicht den notwendigen Nachweis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen - z.B. WBK - nach § 9 der allgemeinen Waffenverordnung zu erbringen und/oder die gültige Sprengstofferlaubnis nach § 27 Sprengstoffgesetz vorzulegen. Die Neckarsulmer Schützengilde und ihre Schießleiter/Aufsichten sind nicht verpflichtet Gastschützen alle auf dem Gelände/Anlage der Schützengilde Neckarsulm möglichen und zugelassenen Disziplinen des DSB und BDS ausüben zu lassen. Kinder und Jugendliche dürfen das Gelände der Neckarsulmer Schützengilde nur in Begleitung der Eltern oder Sorgeberechtigten – die haftbar sind – betreten. Der Schießleiter/die Aufsicht ist berechtigt die Schießzeit des Gastschützen zu beschränken. -2- -2Der Schießleiter/die Aufsicht ist darüber hinaus berechtigt eine Kaution bis zu einer Höhe von 1000.- EURO zu erheben. Diese wird nach Beendigung des Schießens und bei Unversehrtheit des Schießstandes wieder zurückgezahlt. Für eventuell erstandene Sachbeschädigungen wird zunächst die entrichtete Kaution verwendet. Der Restbetrag, falls vorhanden, wird dem Gastschützen erstattet. Bei Sachbeschädigungen gelten zunächst die im Aushang hierzu aufgeführten Gebühren und Preise. Für anderweitige Sachbeschädigungen welche in dieser Liste nicht aufgeführt sind gelten die dann festgestellten Beträge wie. z.B. die Handwerkerrechnung. Preisänderungen behält sich die Schützengilde Neckarsulm vor. Der Gastschütze haftet für alle Sach- sowie Personenschäden. Mit der Anwesenheitsmeldung des Gastschützen beim Schießleiter/der Aufsicht sowie dem Ausfüllen des Anmeldeformulars erkennt der Gastschütze diese Regelung sowie die speziellen Vorschriften der Schützengilde Neckarsulm an. Gastschützen, Gäste und Besucher welche den Anweisungen der Schießleitung/Aufsicht, des Vorstandes oder vom Vorstand beauftragten Personen nicht Folge leisten und sich nicht an die hier aufgeführten Regeln der Schützengilde Neckarsulm, den gültigen Regeln der Standordnungen, sowie den gesetzlichen Vorschriften halten, werden vom Gelände der Schützengilde Neckarsulm verwiesen. Sie müssen darüber hinaus mit einem Hausverbot sowie zivil- und strafrechtlichen Konsequenzen rechnen. Gebührenordnung für Beschädigungen der Schießanlage Laufrolle beschädigt 100 EURO Zugseil abgeschossen 150 Euro Scheibenwagen beschädigt 100 Euro Scheibenhalter beschädigt 20 Euro Stand 09-‐2014
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