AK erfolgreich bei Verbandsklage gegen die BAWAG PSK. 16 der 19 geklagten Klauseln der Kundenrichtlinien Maestro-Service und Quick-Service sind unzulässig. OGH Urteil 9 Ob 26/15m vom 24.09.2015 In einem Verbandsklagsverfahren der Bundesarbeitskammer gegen die BAWAG PSK hat der OGH 16 der 19 eingeklagten Klauseln als unzulässig beurteilt. Geklagt wurden die Kundenrichtlinien für das Maestro Service und das Quick Service. Es handelt sich um typische Bedingungen, wie sie Banken und Kreditkartenunternehmen bei Maestro-Karten und Kreditkarten vereinbaren. Die BAK hat im Juni 2012 Verbandsklage eingebracht, nunmehr liegt das Urteil des OGH vor, mit dem dieser die Unzulässigkeit von 16 der 19 eingeklagten Klauseln bestätigt. Die meisten der Klauseln verstoßen gegen die Bestimmungen des Zahlungsdienstegesetz (ZaDiG), das im November 2009 in Kraft getreten ist, oder das Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG. Das Urteil bringt mehr Klarheit, wie einzelne Bestimmungen des ZaDiG auszulegen sind. Wichtig ist dabei die Klarstellung, dass kein Sperrentgelt bei einer Sperre der Maestro-Karte bzw der Kreditkarte in Rechnung gestellt werden darf. KundInnen, denen seit dem Inkraftreten des ZaDiG (01.11.2009) ein Sperrentgelt verrechnet worden ist, können dieses von der Bank bzw dem Kreditkartenunternehmen zurückfordern. Denn das Urteil ist nicht nur für die BAWAG PSK beachtlich, sondern auch für andere Banken und Kreditkartenunternehmen. So verrechnet beispielsweise die UniCredit noch immer ein Sperrentgelt von 40 Euro bei Sperre der Maestro-Karte und einer VISA Kreditkarte sowie 27 Euro bei Sperre der Bank Austria MasterCard. Auch Card Complete verrechnet bei Sperre einer Kreditkarte ein Sperrentgelt von 40 Euro. Die BAWAG PSK hat ihren Kunden bis 31.03.2013 ein Sperrentgelt von 14,53 Euro verrechnet. Folgende Klauseln hat der OGH als unzulässig beurteilt: + Eine Klausel, die die Entgeltspflicht des Konsumenten vorsieht, ohne darauf hinzuweisen, dass die Entgeltvereinbarung nur dann wirksam ist, wenn der Kunde bereits vor Vertragsabschluss über die Entgelte informiert wurde (Pkt 1.9.1., Klausel 1). Nach § 26 ZaDiG müssen dem Zahlungsdienstenutzer alle vertragsrelevanten Informationen wie beispielsweise die Entgelte rechtzeitig vor Vertragsabschluss mitgeteilt werden. Die Bank hätte daher darauf hinweisen müssen, dass die Entgelte nur dann wirksam vereinbart sind, wenn die Bank ihren vorvertraglichen Informationspflichten nachgekommen ist. Der Oberste Gerichtshof beurteilte die Klausel als intransparent, da in der Klausel nicht auch darauf hingewiesen wird, dass die Wirksamkeit einer Entgeltvereinbarung von der rechtzeitigen vorvertraglichen Information über die Entgelte abhängt. + Drei Klauseln, die der Bank Vertragsänderungen mittels unbeschränkter Zustimmungsfiktion ermöglichen sollen. Bei einer Klausel ging es um Entgeltänderungen (Pkt 1.9.2.2., Klausel 3.), bei einer um Änderungen der Kundenrichtlinien selbst(Pkt 1.15., Klausel 8.) und einmal um Änderungen der vereinbarten Limits (Pkt 2.2.2., Klausel 10) für die Maestro-Karte. Die Klauseln wurden als intransparent und gröblich benachteiligend beurteilt, da damit das Äquivalenzverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung zu Gunsten des Unternehmens verschoben werden kann. Damit hat der OGH seine aktuelle Judikatur bekräftigt, und nochmals betont, dass diese Grundsätze auch für das ZaDiG gelten. Die BAWAG PSK hatte damit argumentiert, dass das ZaDiG eine unbeschränkte Änderung mittels Zustimmungsfiktion ermöglichen würde. + Eine Klausel, die nach mehrmaliger unrichtiger Eingabe des Codes den Einzug der Maestro-Karte vorsieht (Pkt 1.11., Klausel 5). Nach Ansicht des OGH hat der Kunde ein Recht darauf zu wissen, nach wie vielen Fehlversuchen er mit dem Einzug der Bezugskarte rechnen muss. Es ist daher intransparent gem. § 6 Abs 3 KSchG, wenn in der Klausel nur darauf hingewiesen wird, dass bei "mehrmaliger" unrichtiger Eingabe des Codes der Einzug der Bezugskarte droht. + Eine Klausel, die bei Nichtrückgabe der Maestro-Karte bei Beendigung des Vertragsverhältnisses die kostenpflichtige Sperre vorsieht (Pkt 1.14.5., Klausel 7). Der OGH hat die Rechtsansicht der AK bestätigt, dass die Verrechnung von Entgelten im Fall der Sperre einer Bezugskarte nach dem ZaDiG unzulässig ist. Der Zahlungsdienstleister darf dafür kein gesondertes Entgelt verlangen, und zwar auch nicht unter dem Titel des Aufwandsersatzes wie dies von immer wieder argumentiert wird. Weiters hat der Oberste Gerichtshof auch dem Argument der BAWAG, dass die einschlägige Bestimmung des ZaDiG europarechtswidrig sei, eine Abfuhr erteilt. Auch nach der ZahlungsdiensteRichtlinie stellt - so der OGH - die Sperrverpflichtung des Zahlungsdienstleisters eine Nebenpflicht dar, für die kein gesondertes Entgelt verrechnet werden darf. + Eine Klausel, die das Kreditinstitut berechtigt, die Maestro-Karte sowie den dazugehörigen PIN zu versenden (Pkt 2.1., Klausel 9). Nach dem ZaDiG ist die Versendung eines Zahlungsinstruments (Maestro-Karte) oder von personalisierten Sicherheitsmerkmalen (insbesondere PIN-Codes) nur zulässig, wenn sie entweder mit dem Kunden vereinbart ist oder der Kunde den Zahlungsdienstleister dazu auffordert. Eine Klausel, die nur die Wortfolge "das Kreditinstitut ist berechtigt … " enthält, suggeriert dem Kunden, dass seine Einwilligung keine notwendige Voraussetzung für den Versand der Bezugskarte ist, sondern die Bank dies auch ohne besondere Zustimmung des Kunden darf. Damit verstößt die Klausel gegen das Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG. + Eine Klausel, die dem Karteninhaber eine Benachrichtigungspflicht auferlegen möchte, falls er die an ihn versendete Bezugskarte bzw den PIN nicht erhalten hat (Pkt 2.4.2., Klausel 13). Der OGH hat bestätigt, dass den Karteninhaber nach dem ZaDiG eine solche Benachrichtigungspflicht nicht trifft und ihm auch nicht vertraglich auferlegt werden kann. Nach dem ZaDiG trägt die Bank bei Versendung der Bezugskarte bzw des PIN das Risiko der Versendung und eines Missbrauches oder einer nicht autorisierten Nutzung. + Eine Klausel, die die Umrechnung von Fremdwährungen auf Basis der von der PayLife Bank gebildeten Umrechnungskurse vorsieht (Pkt 2.6., Klausel 15). Der OGH wies darauf hin, dass das ZaDiG Preisklarheit für den Verbraucher schaffen will. Es sei damit unvereinbar, wenn die Grundlagen für die Bildung des Referenzwechselkurses nicht offengelegt werden und der Referenzwechselkurs für den Verbraucher daher weder überprüfbar noch nachvollziehbar ist. + Eine Klausel, die bei Verletzung von Mitwirkungs- und Sorgfaltspflichten des Konto- bzw Karteninhabers Schadenersatzpflichten des Kunden bzw eine Minderung von Schadenersatzansprüchen gegenüber der Bank vorsieht (Pkt 2.4. Abs 2, Klausel 12). Der OGH beurteilte die Klausel als intransparent, weil sie einem rechtsunkundigen Kunden den Eindruck vermittelt, dass er unbeschränkt haftet, und zwar auch dann, wenn bloß leichte Fahrlässigkeit vorliegt. Das ZaDiG sieht bei leichter Fahrlässigkeit eine Haftungsbeschränkung auf 150 Euro vor. Die vollständige Wiedergabe des Gesetzestextes ist zwar nicht generell notwendig, aber dann, wenn andernfalls die Auswirkungen einer Klausel für den Verbraucher unklar blieben. + Eine Klausel, die vorsieht, dass ein auf einer elektronischen Geldbörse vorhandenes Guthaben nur innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf der Karte, erstattet wird (Pkt 3.6.4., Klausel 18). Wie bereits in einem Parallelverfahren der AK bekräftigte der OGH auch hier, dass eine Verkürzung der (dreißigjährigen) Verjährungsfrist für die Erstattung des Guthabens einer elektronischen Geldbörse nach Ablauf der Gültigkeit auf drei Jahre gröblich benachteiligend gem. § 879 Abs 3 ABGB ist, da es dafür keine sachliche Rechtfertigung gibt. + Eine Klausel, die für Änderungen von Bestimmungen des Quick-Services eine unklare abweichende Regelung vorsah (Pkt 3.7., Klausel 19). Wie bereits in einem Parallelverfahren der AK bestätigte der OGH auch hier, dass die Klausel den (möglicherweise unrichtigen) Eindruck erweckt, dass nicht nur die Form der Übermittlung (Papierform oder auf dauerhaftem Datenträger), sondern auch das zwingend einzuhaltende Procedere bei einer Änderung des Rahmenvertrags für das Quick-Service keine Anwendung finden soll. Da der Sinn der Klausel für den Durchschnittskunden tatsächlich kaum erfassbar ist, ist sie intransparent gem. § 6 Abs 3 KSchG.
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