ver.di s-magazin Nr. 05/2015

#5
September 2015
s -magazin
I n f o r m a t i o n e n f ü r v e r. d i - M i t g l i e d e r i n S p a r k a s s e n
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Ein Ergebnis der
Tarifeinigung vom Frühjahr
2014 ist eine Erhöhung
der Pauschalzahlung von
300 Euro auf 360 Euro,
die als Ausgleich für die
noch ausstehende neue
Entgeltordnung vereinbart
wurde.
Die Pauschalzahlung erhalten Beschäftigte in den Entgeltgruppen 2 bis 8,
■ deren Arbeitsverhältnis zwischen dem 1.10.2005 und 31.12.2014
begonnen hat (Neueingestellte) oder
■ bereits vor dem 1.10.2005 Beschäftigte, die eine andere Tätigkeit
zwischen dem 1.10.2005 und 31.12.2014 mit Eingruppierung in eine
Entgeltgruppe 2 bis 8 übertragen bekamen.
Die weiteren zu erfüllenden Voraussetzungen sind in vier Beispielen dargestellt.
Die Beispiele 1 und 3 treffen für eine Vielzahl von Sparkassen-Beschäftigten zu,
dagegen dürften die Beispiele 2 und 4 nur für wenige Ausnahmefälle in
Sparkassen zutreffen.
1. Pauschalzahlung für neu eingestellte Beschäftigte im Zeitraum 1.10.2005 bis 31.12.2014
Voraussetzungen,
die ausnahmslos vorliegen
müssen:
1. Einstellung zwischen dem 1.10.2005 bis 31.12.2014*
2. Eingruppierung in den Entgeltgruppen 2 – 8 zum Stichtag 31.12.2014
3. Bestehendes Arbeitsverhältnis im Oktober 2015
4. Anspruch auf Entgelt für mindestens einen Tag im Zeitraum 1.1. bis 31.10.2015
Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen besteht ein Anspruch auf Zahlung von einmalig
pauschal 360 Euro, fällig mit dem Entgelt des Monats Oktober 2015.
Teilzeitbeschäftigte erhalten die Pauschalzahlung anteilig entsprechend dem Umfang
ihrer Arbeitszeit am 31. Dezember 2014.
* Alle übernommenen Auszubildenden sind neu eingestellte Beschäftigte!
2. Pauschalzahlung für neu eingestellte Beschäftigte im Zeitraum 1.1.2015 bis 1.7.2015
Voraussetzungen,
die ausnahmslos vorliegen
müssen:
1. Einstellung zwischen dem 1.1.2015 bis 1.7.2015*
2. Erfüllung eines Tätigkeitsmerkmals, das einen Aufstieg nach einer Dauer
von längstens einem Jahr vorsieht (auf Basis der Vergütungsordnung des BAT)
Hinweis: Im Sparkassenbereich gibt es nach BAT IXa (entspricht TVöD EG 2) einen
Bewährungsaufstieg nach 1 Jahr. Die BAT IXa ist in der Regel nicht in Sparkassen
belegt.
3. Fortbestand des Arbeitsverhältnisses im Oktober 2015
4. Antragstellung durch die Sparkassen-Beschäftigten
Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen besteht ein Anspruch auf Zahlung von einmalig
pauschal 360 Euro, fällig mit dem Entgelt des Monats Oktober 2015.
Teilzeitbeschäftigte erhalten die Pauschalzahlung anteilig entsprechend dem Umfang
ihrer Arbeitszeit am 1. Oktober 2015.
* Alle übernommenen Auszubildenden sind neu eingestellte Beschäftigte!
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S-MAGAZIN #5 – SEPTEMBER 2015
3. Pauschalzahlung für „Wechsler“ im Zeitraum 1.10.2005 bis 31.12.2014
Voraussetzungen,
die ausnahmslos vorliegen
müssen:
1. Überleitung aus dem BAT in den TVöD zum 1.10.2005
2. Übertragung einer anderen Tätigkeit im Zeitraum 1.10.2005 bis 31.12.2014
3. Die andere Tätigkeit muss zu einer Eingruppierung in die EG 2-8 geführt haben*
4. Bestehendes Arbeitsverhältnis im Oktober 2014
5. Anspruch auf Entgelt für mindestens einen Tag im Zeitraum 1.1. bis 31.10.2015
6. Antragstellung durch die Sparkassen-Beschäftigten
Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen besteht ein Anspruch auf Zahlung von einmalig
pauschal 360 Euro, fällig mit dem Entgelt des Monats Oktober 2015.
* Die andere Tätigkeit führte zur Höhergruppierung oder Rückgruppierung oder
gleichen Entgeltgruppe.
4. Pauschalzahlung für „Wechsler“ im Zeitraum 1.1.2015 bis 1.7.2015
Voraussetzungen,
die ausnahmslos vorliegen
müssen:
1. Überleitung aus dem BAT in den TVöD zum 1.10.2005
2. Übertragung einer anderen Tätigkeit im Zeitraum 1.1. bis 1.7.2015
3. Die andere Tätigkeit muss ein Merkmal erfüllen, das einen Aufstieg nach einer Dauer
von längstens einem Jahr vorsieht (auf Basis der Vergütungsordnung des BAT)*
4. Fortbestand des Arbeitsverhältnisses im Oktober 2015
5. Antragstellung durch die Sparkassen-Beschäftigten
Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen besteht ein Anspruch auf Zahlung von einmalig
pauschal 360 Euro, fällig mit dem Entgelt des Monats Oktober 2015.
* Die andere Tätigkeit führt zur Höhergruppierung oder Rückgruppierung oder
gleichen Entgeltgruppe.
Tipps für Wechsler
Tipps zum Vorgehen
bei „Wechslern“
– Der Personalrat kann mit dem Vorstand vereinbaren, dass auf Einzelantragstellung
verzichtet und bei zutreffen der Voraussetzungen das pauschale Entgelt gezahlt wird.
An die Beschäftigten, die im Oktober 2015 keine Zahlung erhalten, sollte eine entsprechende Info gehen. Sie müssen prüfen, ob sie sich sich als Wechsler verstehen
und einen entsprechenden Antrag auf Prüfung an die Personalabteilung stellen.
(Dieses Vorgehen erspart der Personalabteilung viel Arbeit.)
– Sollte es keine kollektive Einigung zum Vorgehen geben, ist den Beschäftigten auch
bei Zweifel am Anspruch zu raten, einen Antrag zu stellen (Ausschlussfrist beachten).
Deshalb: Gute Tarifleistungen sichern –
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BESCHÄFTIG
Für mehr Informationen: www.sparkassen.verdi.de
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September 2015 · V.i.s.d.P.: ver.di Bundesverwaltung, Bundesfachgruppe Sparkassen/Bundesbank, Ringo Bischoff, Paula-Thiede-Ufer 10, 10179 Berlin · www.fidi.verdi.de