Verjährung von zivilrechtlichen Forderungen

IHK-Merkblatt
Stand: 04.11.2015
HINWEIS: Dieses Merkblatt soll – als Service Ihrer IHK – nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit
größter Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden, es sei denn, der IHK wird vorsätzliche oder grob
fahrlässige Pflichtverletzung nachgewiesen.
Verjährung von zivilrechtlichen Forderungen
Allgemeines
Im täglichen Geschäftsverkehr wird eine Vielzahl von Verträgen zwischen
Privatpersonen und Unternehmern, aber auch zwischen Unternehmern
untereinander abgeschlossen, beispielsweise Kaufverträge, Werkverträge,
Mietverträge und andere. Aus diesen Verträgen entstehen Verpflichtungen
wie zum Beispiel die Bezahlung des Kaufpreises. Der Geltendmachung
solcher Ansprüche ist eine gesetzliche Grenze gesetzt. Das bedeutet, dass
nach Ablauf einer gesetzlich festgelegten Frist der Schuldner sich auf die
Verjährung seiner Schuld berufen und die Erfüllung des Anspruches verweigern kann. Der Gläubiger kann seinen Anspruch nicht mehr gerichtlich
durchsetzen, obwohl der Anspruch rechtlich gesehen weiter bestehen
bleibt.
Reformen des Verjährungsrechts
Das Verjährungsrecht wurde zu Beginn 2002 neu gestaltet. Die wichtigsten
Eckpunkte sind: Ansprüche verjähren grundsätzlich in drei Jahren. Für
Baumängel und verwandte Konstellationen wird die Verjährung auf fünf
Jahre ausgedehnt. Dreißig Jahre beträgt sie für Herausgabeansprüche aus
absoluten Rechten, familien- und erbrechtlichen Ansprüchen sowie Ansprüchen, die rechtskräftig festgestellt sind, und bestimmten weiteren Fällen vollstreckungsfähiger Titulierungen. Forderungen aus Ersatzansprüchen des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der
Mietsache verjähren in sechs Monaten.
Seit 2010 verjähren auch familien- und erbrechtliche Ansprüche grundsätzlich nach drei Jahren.
Beginn von Verjährungsfristen
Von entscheidender Bedeutung ist bei jeder Verjährungsfrist, wann die Frist
zu laufen beginnt:
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Der Verjährungsbeginn der regelmäßigen Frist von drei Jahren erfolgt grundsätzlich zum Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden
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Krefeld | Nordwall 39, 47798 Krefeld | Telefon 021 51 635-0, Telefax 0 21 51 635-338
Mönchengladbach | Bismarckstraße 109, 41061 Mönchengladbach | Telefon 0 21 61 241-0, Telefax 02161 241-105
Neuss | Friedrichstraße 40, 41460 Neuss | Telefon 0 21 31 92 68- 0, Telefax 0 21 31 92 68-529
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Stand: 04.11.2015
Verjährung von zivilrechtlichen Forderungen
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Umständen und von der Person des Schuldner Kenntnis erlangt
hat. Der Kenntnis des Schuldners wird die grob fahrlässige Unkenntnis des Schuldners gleichgesetzt.
Abweichend von der gesetzlichen Regelung können vertraglich
auch andere Verjährungsfristen und ein anderer Verjährungsbeginn
vereinbart werden. Ausgenommen sind jedoch besondere zwingende Verjährungsfristen, wie sie insbesondere für Gewährleistungsansprüche von Verbrauchern gelten.
Ohne Rücksicht auf Entstehung des Anspruchs, Kenntnis beziehungsweise
grob fahrlässige Unkenntnis des Schaden auslösenden Ereignisses und
der Person des Schuldners verjähren zur Erzielung einer Rechtssicherheit
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Schadensersatzansprüche wegen Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und Freiheit nach 30 Jahren nach dem den
Schaden auslösenden Ereignis,
andere Schadensersatzansprüche (zum Beispiel wegen eines
Vermögensschadens oder einer Eigentumsverletzung) in 10
Jahren von ihrer Entstehung an,
alle übrigen Ansprüche (die also keinen Schadensersatz beinhalten, zum Beispiel Herausgabeansprüche oder Unterlassungsansprüche) in 10 Jahren von ihrer Entstehung an.
Diese Verjährungshöchstfristen begründen keine Jahresendverjährung.
Hier ist der Verjährungsbeginn auf den Tag genau zu bestimmen.
Verjährung von Gewährleistungsansprüchen
Kauf-, werk- und reisevertragliche Gewährleistungsansprüche verjähren
seit dem 01.01.2002 grundsätzlich in zwei Jahren. Gewährleistungsansprüche wegen Baumängeln und mangelhaften eingebauten Baumaterialien
verjähren in fünf Jahren; hinzu treten weitere Fristen.
Hemmung und Neubeginn der Verjährung
Der Zeitraum, in dem die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht einberechnet. Schwebende (ernsthafte) Verhandlungen hemmen
die Verjährung. Bei Verhandlungen über das Bestehen eines Anspruchs
müssen daher nicht sofort gerichtliche Schritte zur Abwendung der Verjährung eingeleitet werden. Die Verjährung ist solange gehemmt, bis eine Partei die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt dann
frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein. Weitere wichtige Hemmungstatbestände nennt § 204 BGB:
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Verjährung von zivilrechtlichen Forderungen
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Klageerhebung oder lediglich Einreichung der Klage, falls die Klageschrift in Kürze zugestellt wird
Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren
Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbstständigen
Beweisverfahrens
Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren.
Der Neubeginn der Verjährung (früher Unterbrechung genannt) bewirkt,
dass die bereits angelaufene Verjährungsfrist in voller Länge erneut zu
laufen beginnt. Der Neubeginn der Verjährung erfolgt, wenn
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der Schuldner den Anspruch anerkennt,
gerichtliche oder behördliche Vollstreckungsmaßnahmen vorgenommen werden oder beantragt werden, es sei denn, diese werden
später wieder aufgehoben.
Ob Mängelbeseitigungsmaßnahmen oder –versuche des Verkäufers nur zu
einer Hemmung oder zum Neubeginn der Verjährung der Mängelansprüche des Käufers führen, hängt davon ab, ob die betreffenden Maßnahmen
unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls als konkludentes
Anerkenntnis der Mängelbeseitigungspflicht des Verkäufers anzusehen
sind.
Das ist keineswegs regelmäßig, sondern nur dann anzunehmen, wenn der
Verkäufer aus der Sicht des Käufers nicht nur aus Kulanz oder zur gütlichen Beilegung eines Streits, sondern in dem Bewusstsein handelt, zur
Mängelbeseitigung verpflichtet zu sein. Erheblich sind hierbei vor allem der
Umfang, die Dauer und die Kosten der Mängelbeseitigungsarbeiten. (BGH
NJW 2006, 47 OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.11.2013 – 5 U 5/13).
Ansprechpartner
Ihr Ansprechpartner bei der IHK:
Ass. iur. Christin Worbs
Tel.: 02161 241-137
E-Mail: [email protected]
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