IHK-Merkblatt Stand: 04.11.2015 HINWEIS: Dieses Merkblatt soll – als Service Ihrer IHK – nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größter Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden, es sei denn, der IHK wird vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung nachgewiesen. Verjährung von zivilrechtlichen Forderungen Allgemeines Im täglichen Geschäftsverkehr wird eine Vielzahl von Verträgen zwischen Privatpersonen und Unternehmern, aber auch zwischen Unternehmern untereinander abgeschlossen, beispielsweise Kaufverträge, Werkverträge, Mietverträge und andere. Aus diesen Verträgen entstehen Verpflichtungen wie zum Beispiel die Bezahlung des Kaufpreises. Der Geltendmachung solcher Ansprüche ist eine gesetzliche Grenze gesetzt. Das bedeutet, dass nach Ablauf einer gesetzlich festgelegten Frist der Schuldner sich auf die Verjährung seiner Schuld berufen und die Erfüllung des Anspruches verweigern kann. Der Gläubiger kann seinen Anspruch nicht mehr gerichtlich durchsetzen, obwohl der Anspruch rechtlich gesehen weiter bestehen bleibt. Reformen des Verjährungsrechts Das Verjährungsrecht wurde zu Beginn 2002 neu gestaltet. Die wichtigsten Eckpunkte sind: Ansprüche verjähren grundsätzlich in drei Jahren. Für Baumängel und verwandte Konstellationen wird die Verjährung auf fünf Jahre ausgedehnt. Dreißig Jahre beträgt sie für Herausgabeansprüche aus absoluten Rechten, familien- und erbrechtlichen Ansprüchen sowie Ansprüchen, die rechtskräftig festgestellt sind, und bestimmten weiteren Fällen vollstreckungsfähiger Titulierungen. Forderungen aus Ersatzansprüchen des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache verjähren in sechs Monaten. Seit 2010 verjähren auch familien- und erbrechtliche Ansprüche grundsätzlich nach drei Jahren. Beginn von Verjährungsfristen Von entscheidender Bedeutung ist bei jeder Verjährungsfrist, wann die Frist zu laufen beginnt: • Der Verjährungsbeginn der regelmäßigen Frist von drei Jahren erfolgt grundsätzlich zum Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Seite 1 von 3 Industrie- und Handelskammer | Mittlerer Niederrhein Krefeld | Nordwall 39, 47798 Krefeld | Telefon 021 51 635-0, Telefax 0 21 51 635-338 Mönchengladbach | Bismarckstraße 109, 41061 Mönchengladbach | Telefon 0 21 61 241-0, Telefax 02161 241-105 Neuss | Friedrichstraße 40, 41460 Neuss | Telefon 0 21 31 92 68- 0, Telefax 0 21 31 92 68-529 [email protected] | www.mittlerer-niederrhein.ihk.de Stand: 04.11.2015 Verjährung von zivilrechtlichen Forderungen • Umständen und von der Person des Schuldner Kenntnis erlangt hat. Der Kenntnis des Schuldners wird die grob fahrlässige Unkenntnis des Schuldners gleichgesetzt. Abweichend von der gesetzlichen Regelung können vertraglich auch andere Verjährungsfristen und ein anderer Verjährungsbeginn vereinbart werden. Ausgenommen sind jedoch besondere zwingende Verjährungsfristen, wie sie insbesondere für Gewährleistungsansprüche von Verbrauchern gelten. Ohne Rücksicht auf Entstehung des Anspruchs, Kenntnis beziehungsweise grob fahrlässige Unkenntnis des Schaden auslösenden Ereignisses und der Person des Schuldners verjähren zur Erzielung einer Rechtssicherheit • • • Schadensersatzansprüche wegen Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und Freiheit nach 30 Jahren nach dem den Schaden auslösenden Ereignis, andere Schadensersatzansprüche (zum Beispiel wegen eines Vermögensschadens oder einer Eigentumsverletzung) in 10 Jahren von ihrer Entstehung an, alle übrigen Ansprüche (die also keinen Schadensersatz beinhalten, zum Beispiel Herausgabeansprüche oder Unterlassungsansprüche) in 10 Jahren von ihrer Entstehung an. Diese Verjährungshöchstfristen begründen keine Jahresendverjährung. Hier ist der Verjährungsbeginn auf den Tag genau zu bestimmen. Verjährung von Gewährleistungsansprüchen Kauf-, werk- und reisevertragliche Gewährleistungsansprüche verjähren seit dem 01.01.2002 grundsätzlich in zwei Jahren. Gewährleistungsansprüche wegen Baumängeln und mangelhaften eingebauten Baumaterialien verjähren in fünf Jahren; hinzu treten weitere Fristen. Hemmung und Neubeginn der Verjährung Der Zeitraum, in dem die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht einberechnet. Schwebende (ernsthafte) Verhandlungen hemmen die Verjährung. Bei Verhandlungen über das Bestehen eines Anspruchs müssen daher nicht sofort gerichtliche Schritte zur Abwendung der Verjährung eingeleitet werden. Die Verjährung ist solange gehemmt, bis eine Partei die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt dann frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein. Weitere wichtige Hemmungstatbestände nennt § 204 BGB: Seite 2 von 3 Industrie- und Handelskammer | Mittlerer Niederrhein Krefeld | Nordwall 39, 47798 Krefeld | Telefon 021 51 635-0, Telefax 0 21 51 635-338 Mönchengladbach | Bismarckstraße 109, 41061 Mönchengladbach | Telefon 0 21 61 241-0, Telefax 02161 241-105 Neuss | Friedrichstraße 40, 41460 Neuss | Telefon 0 21 31 92 68- 0, Telefax 0 21 31 92 68-529 [email protected] | www.mittlerer-niederrhein.ihk.de Stand: 04.11.2015 Verjährung von zivilrechtlichen Forderungen • • • • Klageerhebung oder lediglich Einreichung der Klage, falls die Klageschrift in Kürze zugestellt wird Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren. Der Neubeginn der Verjährung (früher Unterbrechung genannt) bewirkt, dass die bereits angelaufene Verjährungsfrist in voller Länge erneut zu laufen beginnt. Der Neubeginn der Verjährung erfolgt, wenn • • der Schuldner den Anspruch anerkennt, gerichtliche oder behördliche Vollstreckungsmaßnahmen vorgenommen werden oder beantragt werden, es sei denn, diese werden später wieder aufgehoben. Ob Mängelbeseitigungsmaßnahmen oder –versuche des Verkäufers nur zu einer Hemmung oder zum Neubeginn der Verjährung der Mängelansprüche des Käufers führen, hängt davon ab, ob die betreffenden Maßnahmen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls als konkludentes Anerkenntnis der Mängelbeseitigungspflicht des Verkäufers anzusehen sind. Das ist keineswegs regelmäßig, sondern nur dann anzunehmen, wenn der Verkäufer aus der Sicht des Käufers nicht nur aus Kulanz oder zur gütlichen Beilegung eines Streits, sondern in dem Bewusstsein handelt, zur Mängelbeseitigung verpflichtet zu sein. Erheblich sind hierbei vor allem der Umfang, die Dauer und die Kosten der Mängelbeseitigungsarbeiten. (BGH NJW 2006, 47 OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.11.2013 – 5 U 5/13). Ansprechpartner Ihr Ansprechpartner bei der IHK: Ass. iur. Christin Worbs Tel.: 02161 241-137 E-Mail: [email protected] Seite 3 von 3 Industrie- und Handelskammer | Mittlerer Niederrhein Krefeld | Nordwall 39, 47798 Krefeld | Telefon 021 51 635-0, Telefax 0 21 51 635-338 Mönchengladbach | Bismarckstraße 109, 41061 Mönchengladbach | Telefon 0 21 61 241-0, Telefax 02161 241-105 Neuss | Friedrichstraße 40, 41460 Neuss | Telefon 0 21 31 92 68- 0, Telefax 0 21 31 92 68-529 [email protected] | www.mittlerer-niederrhein.ihk.de
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