Newsletter I. Februar 2016 Liebe AUBler, liebe Abonnenten, inwieweit muss ein Arbeitgeber für den Verlust von Sachen haften, die seinem Mitarbeiter im Betrieb abhandenkommen? Im entschiedenen Fall waren dem Arbeitnehmer angeblich Schmuck und Uhren im Wert von 20.000 Euro aus seinem Schreibtisch entwendet worden. Der Arbeitgeber wollte die Summe verständlicherweise nicht ersetzen. Muss er auch nicht, befand das LAG Hamm (18 Sa 1409/15). Obhutspflichten treffen den Arbeitgeber nur bei Sachen, die ein Arbeitnehmer zwingend, mindestens aber regelmäßig mit sich führt oder aber unmittelbar oder mittelbar für die Arbeitsleistung benötigt. In einem vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf verhandelten Fall (7 Ca 4616/15) konnte ein Gärtner erfolgreich gegen seine Kündigung wegen Übergewichts vorgehen. Der Arbeitgeber hatte ihm mit der Begründung gekündigt, er sei aufgrund seines Gewichts nur noch vermindert leistungsfähig - bei einer Körpergröße von 194 Zentimetern wog er rund 200 Kilogramm. Eine Kündigung sei jedoch nur dann gerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber nachweisen könne, dass der Mitarbeiter seine Arbeit teilweise oder gar nicht mehr erledigen könne. Im Verfahren blieb der Arbeitgeber den Beweis schuldig. Die aktuellen >>>> Themenkataloge 2016 <<<< stehen zum Stöbern und Buchen bereit planen Sie rechtzeitig! AUB e.V. - Kontumazgarten 3 - 90429 Nürnberg - Telefon : 0911 / 28708-0 - Telefax : 0911 / 28708-20 E-Mail [email protected] Newsletter I. Februar 2016 Die Rechtsprechung im Überblick: BFH: Häusliches Arbeitszimmer- Kein Abzug bei gemischt genutzten Räumen LAG: Unwirksamer Selbstverleih begründet Arbeitsverhältnis LAG: Wertsachen im Betrieb gestohlen - Wann haftet der Arbeitgeber? LAG: Anrechnung von Sonderzahlungen auf den gesetzlichen Mindestlohn ArbG: Kündigung wegen Adipositas LSG: Krankenversicherungsbeiträge auf Kapitalabfindungen und Sofortrenten LSG: Rentenversicherung zahlt nicht für Fahrstuhl im Neubau SG: Vielfache Chemikalienunverträglichkeit „MCS“ ist keine Berufskrankheit Meldungen aus dem Arbeits- und Sozialrecht: Bundesrat billigt Wissenschaftszeitvertragsgesetz Mindestlohn: Die Rückgänge bei den Minijobs führten nur selten zu Arbeitslosigkeit Frauen in Führungspositionen in der Privatwirtschaft: 25 Prozent der obersten Führungskräfte sind Frauen AUB e.V. - Kontumazgarten 3 - 90429 Nürnberg - Telefon : 0911 / 28708-0 - Telefax : 0911 / 28708-20 E-Mail [email protected] Newsletter I. Februar 2016 Häusliches Arbeitszimmer: Kein Abzug bei gemischt genutzten Räumen Ein häusliches Arbeitszimmer setzt neben einem büromäßig eingerichteten Raum voraus, dass es ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche oder berufliche Zwecke genutzt wird. Fehlt es hieran, sind die Aufwendungen hierfür insgesamt nicht abziehbar. Damit scheidet eine Aufteilung und anteilige Berücksichtigung im Umfang der betrieblichen oder beruflichen Verwendung aus. Die Grundsatzentscheidung betrifft die durch das Jahressteuergesetz 1996 eingeführte Abzugsbeschränkung für häusliche Arbeitszimmer. In seiner heute geltenden Fassung sind Aufwendungen hierfür nur unter der Voraussetzung abziehbar, dass für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Die Höhe der abziehbaren Aufwendungen ist dabei grundsätzlich auf 1.250 € begrenzt; ein weiter gehender Abzug ist nur möglich, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Betätigung bildet (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 1 des Einkommensteuergesetzes EStG-). In dem der Entscheidung des Großen Senats zugrunde liegenden Verfahren war streitig, ob Kosten für einen Wohnraum, der zu 60 % zur Erzielung von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung und zu 40 % privat genutzt wird, anteilig als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar sind. Der Große Senat begründet seine Entscheidung neben dem allgemeinen Wortverständnis damit, dass der Gesetzgeber ausweislich der Gesetzgebungsmotive ausdrücklich an den herkömmlichen Begriff des „häuslichen Arbeitszimmers“ angeknüpft hat. Der Begriff des häuslichen Arbeitszimmers setzt aber seit jeher voraus, dass der Raum wie ein Büro eingerichtet ist und ausschließlich oder nahezu ausschließlich zur Erzielung von Einnahmen genutzt wird. Diese Auslegung dient nach Auffassung des Großen Senats dazu, den betrieblich/beruflichen und den privaten Bereich sachgerecht voneinander abzugrenzen, Gestaltungsmöglichkeiten zu unterbinden und den Verwaltungsvollzug zu erleichtern. Im Fall einer Aufteilung sind diese Ziele nicht zu erreichen, da sich der Umfang der jeweiligen Nutzung innerhalb der Wohnung des Steuerpflichtigen nicht objektiv überprüfen lässt. Der BFH sieht insbesondere ein Nutzungszeitenbuch nicht als geeignete Grundlage für eine Aufteilung an, da die darin enthaltenen Angaben keinen über eine bloße Behauptung des Steuerpflichtigen hinausgehenden Beweiswert hätten. Ebenso mangelt es an Maßstäben für eine schätzungsweise Aufteilung der jeweiligen Nutzungszeiten. Eine sachgerechte Abgrenzung des betrieblichen/beruflichen Bereichs von der privaten Lebensführung wäre daher im Fall einer Aufteilung nicht gewährleistet. … Inhalt AUB e.V. - Kontumazgarten 3 - 90429 Nürnberg - Telefon : 0911 / 28708-0 - Telefax : 0911 / 28708-20 E-Mail [email protected] Newsletter I. Februar 2016 Geklärt ist dagegen, dass Aufwendungen für eine sog. „Arbeitsecke“ nicht abzugsfähig sind, da derartige Räume schon ihrer Art und ihrer Einrichtung nach erkennbar auch privaten Wohnzwecken dienen. Bundesfinanzhof, Beschluss vom 27.07.15 GrS 1/14 Quelle: Bundesfinanzhof, PM Nr. 6 vom 27. Januar 2016 Seminarempfehlung: u.a. - Ihre Themen Inhalt Für folgende Seminare sind noch Plätze verfügbar GV I BRS K WA AR III AR I AR IV BRS II JAV BRS I AR V GV II BRS III AR II AR III GV III GV V 22.02. - 25.02.16 29.02. - 04.03.16 07.03. - 10.03.16 07.03. - 11.03.16 14.03. - 18.03.16 21.03. - 24.03.16 11.04. - 15.04.16 11.04. - 14.04.16 18.04. - 22.04.16 25.04. - 28.04.16 09.05. - 12.05.16 09.05. – 13.05.16 06.06. - 10.06.16 13.06. - 17.06.16 20.06. - 23.06.16 20.06. - 23.06.16 Mo - Do Mo - Fr Mo - Do Mo - Fr Mo - Fr Mo - Do Mo - Fr Mo - Do Mo - Fr Mo - Do Mo - Do Mo - Fr Mo - Fr Mo - Fr Mo - Do Mo - Do 3 Tage 4 Tage 3 Tage 4 Tage 4 Tage 3 Tage 4 Tage 3 Tage 4 Tage 3 Tage 3 Tage 4 Tage 4 Tage 4 Tage 3 Tage 3 Tage Dresden Dortmund Hamburg Dresden Berlin Nürnberg Lahnstein Nürnberg Berlin Erfurt Bad Bayersoien Berlin Hamburg Hamburg Hamburg Dortmund AKTUELL! AKTUELL! Seminarprogramme 2016 zum Download Inhalt AUB e.V. - Kontumazgarten 3 - 90429 Nürnberg - Telefon : 0911 / 28708-0 - Telefax : 0911 / 28708-20 E-Mail [email protected] Newsletter I. Februar 2016 Unwirksamer Selbstverleih begründet Arbeitsverhältnis Wenn ein freiberuflicher Kameramann sich selbst über eine eigene Leiharbeitsfirma an eine Rundfunkanstalt verleiht, ist die Arbeitnehmerüberlassung unwirksam. Allerdings kann er auf Feststellung eines Arbeitsverhältnisses mit dem Fernsehsender klagen - selbst wenn er Geschäftsführer der Verleihfirma war. Der Kläger ist seit den 90er Jahren als freiberuflicher Kameramann tätig. Unter anderem arbeitete er auch für die Beklagte, einer Rundfunkanstalt des öffentlichen Rechts. Der Sender setzt freie Mitarbeiter nach einer internen Vorgabe nur an maximal 60 Tagen im Jahr ein. Der Produktionsleiter erklärte dem Kläger, eine umfangreichere Beschäftigung sei möglich, wenn der Kläger über ein Verleihunternehmen werden könne. Darauf gründete der Kläger eine GmbH zur Arbeitnehmerüberlassung und wurde deren Geschäftsführer. In dieser Eigenschaft verlieh er in den Folgejahren sich und zwei bis drei weitere Mitarbeiter an die Rundfunkanstalt. Er war ganz überwiegend mit Dreharbeiten für zwei tägliche regionale Nachrichtensendungen des Senders betraut. Anfang 2014 berief sich der Kläger darauf, tatsächlich bestehe ein Vollzeitarbeitsverhältnis als Kameramann zur Beklagten und forderte erfolglos die entsprechende Beschäftigung und Gehaltszahlung. Nachdem das Arbeitsgericht die Klage abwies, hat das LAG SchleswigHolstein der Klage auf Feststellung eines Arbeitsverhältnisses stattgegeben. Aufgrund des Umfangs der Einsätze, der Art der geschuldeten Arbeit, die wenig Raum für eigene – programmgestaltende – Tätigkeit lässt und des Einsatzes im Rahmen einer Daueraufgabe, ist der Kläger bei der beklagten Rundfunkanstalt als Arbeitnehmer beschäftigt. Dass er offiziell über eine Drittfirma »verliehen« wurde, steht dem nicht entgegen, da das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) nicht für den Geschäftsführer einer Verleihfirma gilt. AUB e.V. - Kontumazgarten 3 - 90429 Nürnberg - Telefon : 0911 / 28708-0 - Telefax : 0911 / 28708-20 E-Mail [email protected] Inhalt Newsletter I. Februar 2016 Die Vertragsgestaltung war auf eine Umgehung der zwingenden Schutzvorschriften im AÜG ausgelegt. Daher ist die Überlassung unwirksam. Der Kläger kann sich allerdings im Verfahren auch auf die Unwirksamkeit seiner eigenen »Ausleihe« berufen. Mit der Konstruktion über die Verleihfirma wollte er lediglich durch vermehrte Einsätze bei der Beklagten seinen Lebensunterhalt bestreiten. Den maßgeblichen Mitarbeitern der Beklagten war sein Geschäftsführerstatus bekannt. Wegen grundsätzlicher Bedeutung des Rechtsstreits hat das LAG die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen. LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 1.12.2015, 1 Sa 439 b/14 Quelle: LAG Schleswig-Holstein, Pressemitteilung Nr. 1/2016 vom 12.01.2016 Inhalt Seminarempfehlung: AR III AR IV AR V LAR - Ihre Themen BETRIEBSRÄTEKONFERENZ durch Zusammenarbeit 2016 Wissensvorsprung Inhalt AUB e.V. - Kontumazgarten 3 - 90429 Nürnberg - Telefon : 0911 / 28708-0 - Telefax : 0911 / 28708-20 E-Mail [email protected] Newsletter I. Februar 2016 Wertsachen im Betrieb gestohlen - Wann haftet der Arbeitgeber? Ein Mitarbeiter eines Krankenhauses im Ruhrgebiet behauptete, im Sommer 2014 Schmuck und Uhren im Wert von rund 20.000,00 Euro in den Rollcontainer des Schreibtisches seines Büros eingelegt und diesen verschlossen zu haben. Diese Wertsachen habe er noch am selben Abend zur Bank bringen und dort in sein Schließfach einlegen wollen. Aufgrund erheblicher Arbeitsbelastung habe er diese Absicht jedoch aus den Augen verloren. Einige Tage später habe er festgestellt, dass die üblicherweise verschlossene Tür zu seinem Büro aufgeschlossen, der Rollcontainer aufgebrochen und die Wertsachen entwendet worden sein. Das Öffnen der Bürotür wäre nur mittels eines Generalschlüssels möglich gewesen. Diesen habe eine Mitarbeiterin leichtfertiger Weise in ihrer Kitteltasche aufbewahrt, woraus selbiger nach Aufbrechen ihres Spindes entwendet worden sei. Die Arbeitgeberin habe es unterlassen, durch klare Anweisungen oder Vorkehrungen für eine sichere Aufbewahrung des Generalschlüssels zu sorgen und dadurch den Diebstahl der Wertsachen erst möglich gemacht. Deshalb habe sie nunmehr Schadensersatz zu leisten. Das Arbeitsgericht Herne hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht Hamm hat im Berufungstermin betont, dass sich Schutzpflichten des Arbeitgebers bezüglich vom Arbeitnehmer in den Betrieb mitgebrachter Sachen regelmäßig nur dann begründen lassen, wenn es sich um Sachen handelt, die ein Arbeitnehmer zwingend, mindestens aber regelmäßig mit sich führe oder aber unmittelbar oder mittelbar für die Arbeitsleistung benötige. Nur bezüglich solcher Sachen oder Gegenstände habe der Arbeitgeber ihm mögliche und zumutbare Maßnahmen zu ergreifen, um den Arbeitnehmer vor Verlust oder Beschädigung der eingebrachten Sachen zu schützen. Hinsichtlich anderer, ohne jeden Bezug zum Arbeitsverhältnis und insbesondere ohne Kenntnis und Einverständnis des Arbeitgebers mitgebrachter (Wert)Gegenstände ließen sich Obhuts- und Verwahrungspflichten hingegen nicht begründen, schon um den Arbeitgeber nicht ebenso unerwarteten wie unkalkulierbaren Haftungsrisiken auszusetzen. Da sich die Kammer mit dieser Argumentation auf schon aus den sechziger und siebziger Jahren stammende Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts beziehen konnte, nahm der Kläger seine Berufung im Termin zurück. Ihm wurden darauf - die wegen der Rücknahme reduzierten - Verfahrenskosten auferlegt. Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 21.01.2016, 18 Sa 1409/15 Quelle: LAG Hamm, PM vom 21.01.2016 Seminarempfehlung: AR III AR IV AR V - Ihre Themen Inhalt AUB e.V. - Kontumazgarten 3 - 90429 Nürnberg - Telefon : 0911 / 28708-0 - Telefax : 0911 / 28708-20 E-Mail [email protected] Newsletter I. Februar 2016 Anrechnung von Sonderzahlungen auf den gesetzlichen Mindestlohn Mindestlohn als Berechnungsgrundlage (nur) für Nachtarbeitszuschläge Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat in seiner Entscheidung vom 12. Januar 2016 über die Anrechnung von Sonderzahlungen auf den gesetzlichen Mindestlohn und die Berechnungsgrundlage für vereinbarte Zuschläge entschieden. Der Entscheidung zugrunde liegt ein arbeitsvertraglich vereinbarter Stundenlohn der Klägerin von weniger als 8,50 Euro brutto pro Stunde. Weiter ist mit der Klägerin - ebenso wie mit zahlreichen weiteren Beschäftigten im Betrieb - im Arbeitsvertrag eine Sonderzahlung zweimal jährlich in Höhe eines halben Monatslohnes, abhängig nur von vorliegender Beschäftigung im jeweiligen Jahr, vereinbart. Hierzu haben die Arbeitgeberin und der im Betrieb bestehende Betriebsrat vereinbart, diese Sonderzahlungen auf alle zwölf Monate zu verteilen, d. h. jeden Monat ein Zwölftel der Sonderzahlung auszuzahlen. Mit dieser zusätzlichen anteiligen Sonderzahlung ergibt sich ein Stundenlohn der Klägerin von mehr als 8,50 Euro. Daneben sind arbeitsvertraglich Überstunden-, Sonn- und Feiertags- sowie Nachtzuschläge AUB e.V. - Kontumazgarten 3 - 90429 Nürnberg - Telefon : 0911 / 28708-0 - Telefax : 0911 / 28708-20 E-Mail [email protected] Inhalt Newsletter I. Februar 2016 vorgesehen, die die Arbeitgeberin weiterhin auf der Grundlage des vereinbarten Stundenlohnes von weniger als 8,50 Euro berechnet. Hiergegen hat sich die Klägerin gewandt und geltend gemacht, ihr stünden die Sonderzahlungen weiter zusätzlich zu einem Stundenlohn von 8,50 Euro zu. Der gesetzliche Mindestlohn von 8,50 Euro sei auch der Berechnung der Zuschläge zugrunde zu legen. Dem ist das Landesarbeitsgericht - unter Hinweis auf die Bedeutung der im Einzelfall getroffenen Vereinbarungen - nur bezüglich der Nachtarbeitszuschläge gefolgt. Bei den Sonderzahlungen handle es sich im vorliegenden Fall um Arbeitsentgelt für die normale Arbeitsleistung der Klägerin, weshalb eine Anrechnung auf den gesetzlichen Mindestlohn möglich sei. Die Betriebsvereinbarung, die die Fälligkeit der Sonderleistungen zu einem Zwölftel auf jeden Monat verschiebe, sei wirksam und verstoße nicht gegen den Arbeitsvertrag der Klägerin. Die vertraglich geregelten Mehrarbeits-, Sonntags- und Feiertagszuschläge habe die Arbeitgeberin zulässig auf der Basis der vereinbarten vertraglichen Vergütung berechnet. Dagegen seien die Nacharbeitszuschläge auf der Basis des Mindestlohns von 8,50 Euro zu berechnen, weil § 6 Abs. 5 Arbeitszeitgesetz einen angemessenen Zuschlag auf das dem Arbeitnehmer „zustehende Bruttoarbeitsentgelt“ vorschreibe. Gegen dieses Urteil kann von beiden Parteien die vom Landesarbeitsgericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der entscheidungserheblichen Rechtsfragen zugelassene Revision beim Bundesarbeitsgericht eingelegt werden. LAG Berlin-Brandenburg, Urteil 19 Sa 1851/15 vom 12.01.2016 Quelle: LAG Berlin-Brandenburg, PM vom 27.01.2016 Seminarempfehlung: AR III AR IV AR V - Ihre Themen BETRIEBSRÄTEKONFERENZ durch Zusammenarbeit 2016 Wissensvorsprung Inhalt AUB e.V. - Kontumazgarten 3 - 90429 Nürnberg - Telefon : 0911 / 28708-0 - Telefax : 0911 / 28708-20 E-Mail [email protected] Newsletter I. Februar 2016 Kündigung wegen Adipositas Der Kläger, ein Mitarbeiter einer Gartenbaufirma, hatte Adipositas. Er wog rund 200 Kilogramm bei einer Körpergröße von 194 Zentimetern. Der Arbeitgeber kündigte ihm mit der Begründung, dass er aufgrund seines Gewichts nur noch vermindert leistungsfähig sei. Vor Gericht hatte die Kündigung keinen Bestand. Der Arbeitgeber konnte eine verminderte Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers aufgrund seiner Körperfülle nicht hinreichend konkret darlegen. Aus dem Sachvortrag der Arbeitgeberin ergab sich nicht in ausreichendem Maße, dass der Arbeitnehmer ganz oder teilweise nicht mehr in der Lage ist, die von ihm geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen. Der Antrag des Arbeitnehmers auf Zahlung einer Entschädigung wegen Benachteiligung aufgrund einer Behinderung wurde abgewiesen. Ein Entschädigungsanspruch bestand aus Sicht der Kammer nicht. Der Kläger hat vorgetragen, alle geschuldeten Tätigkeiten ausüben zu können. Adipositas kann jedoch nach der Rechtsprechung des BAG nur dann eine Behinderung darstellen, wenn der Arbeitnehmer dadurch langfristig an der wirksamen Teilhabe am Berufsleben gehindert wird. ArbG Düsseldorf, Urteil vom 7.12.2015, 7 Ca 4616/15 Quelle: ArbG Düsseldorf Seminarempfehlung: AR III AR IV AR V KAR - Ihre Themen Inhalt AUB e.V. - Kontumazgarten 3 - 90429 Nürnberg - Telefon : 0911 / 28708-0 - Telefax : 0911 / 28708-20 E-Mail [email protected] Newsletter I. Februar 2016 Krankenversicherungsbeiträge auf Kapitalabfindungen und Sofortrenten Legen freiwillig Versicherte die Kapitalleistung aus einer durch den Arbeitgeber abgeschlossenen Lebensversicherung in Form einer Direktversicherung in einer Sofortrentenversicherung an, dann sind sowohl die Kapitalleistung aus der Lebensversicherung als auch die Sofortrente beitragspflichtig in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Zum Sachverhalt Der Kläger ist freiwillig in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung versichert. Der Arbeitgeber hatte 1975 für den Kläger eine Kapitallebensversicherung in Form einer Direktversicherung abgeschlossen. Im März 2013 ergab sich daraus eine Kapitalabfindung von knapp 116.000 Euro. Hierauf erhoben Kranken- und Pflegeversicherung Beiträge, wobei die Kapitalabfindung entsprechend der gesetzlichen Regelungen durch 120 geteilt wurde und aus diesem Monatsbetrag Beiträge von monatlich rund 150 Euro in der Krankenversicherung und etwa 20 Euro in der Pflegeversicherung errechnet wurden. Hiergegen wandte sich der Kläger und machte geltend, die Kapitalabfindung sei ihm nicht ausgezahlt worden. Er hatte einen Betrag von rund 113.000 Euro direkt in eine Sofortrentenversicherung investiert, durch diese wurden ihm ab dem 1.4.2013 monatlich etwa 500 Euro ausgezahlt. Die Krankenversicherung stellte sich nun auf den Standpunkt, der Kläger müsse nicht nur die Beiträge für die Kapitalabfindung zahlen, sondern zusätzlich noch rund 74 Euro monatlich auf die Sofortrente und legte dies entsprechend im Widerspruchsbescheid fest. Das SG Koblenz hat die hiergegen erhobene Klage abgewiesen. Inhalt AUB e.V. - Kontumazgarten 3 - 90429 Nürnberg - Telefon : 0911 / 28708-0 - Telefax : 0911 / 28708-20 E-Mail [email protected] Newsletter I. Februar 2016 Entscheidung des LSG Die Berufung des Klägers vor dem LSG Mainz blieb erfolglos. Nach den auf gesetzlicher Grundlage erlassenen bundesweit geltenden „Beitragsverfahrensgrundsätzen Selbstzahler“ des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen seien sowohl die Kapitalabfindung als auch die Sofortrente beitragspflichtig, weil es sich um zwei verschiedene Versicherungen handele und nicht aus der ersten Versicherung nur eine Rentenzahlung anstelle einer Kapitalabfindung erlangt worden sei. LSG Mainz, Urt. v. 3.12.2015 – L 5 KR 84/15 Quelle: Pressemitteilung des LSG Mainz Nr. 2 v. 20.1.2016 Inhalt Seminarempfehlung: u.a. - Ihre Themen BETRIEBSRÄTEKONFERENZ durch Zusammenarbeit 2016 Wissensvorsprung Inhalt AUB e.V. - Kontumazgarten 3 - 90429 Nürnberg - Telefon : 0911 / 28708-0 - Telefax : 0911 / 28708-20 E-Mail [email protected] Newsletter I. Februar 2016 Rentenversicherung zahlt nicht für Fahrstuhl im Neubau Erreichbarkeit des Arbeitszimmers im 1. Stock eines neugebauten Einfamilienhauses wird finanziell nicht gefördert Ist ein Versicherter auf einen Rollstuhl angewiesen und plant beim Neubau eines Einfamilienhauses sein Arbeitszimmer im 1. Stock, so ist dies Folge seiner persönlichen Lebensführung. Ein Anspruch auf Leistungen im Rahmen der Teilhabe am Arbeitsleben besteht insoweit nicht, so dass die Kosten für einen Aufzug nicht von der Rentenversicherung zu tragen sind. Dies entschied in einem am 19.01.2016 veröffentlichten Urteil der 2. Senat des Hessischen Landessozialgerichts. Ein seit 2008 auf einen Rollstuhl angewiesene Mann ist als Konstruktionsleiter beschäftigt. Der 48-jährige Mann wohnte zunächst in der Nähe seines behindertengerecht ausgestatteten Arbeitsplatzes. Er plante den Bau eines Einfamilienhauses mit einem Arbeitszimmer im 1. Stock sowie einem Aufzug und beantragte hierfür bei der Rentenversicherung Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Die Rentenversicherung lehnte eine Kostenübernahme ab. Eine Wohnungshilfe sei nur dann von ihr als Rehabilitationsträger zu erbringen, wenn eine berufsbezogene Notwendigkeit vorliege. Die Richter beider Instanzen gaben der Rentenversicherung Recht. Die Rentenversicherung erbringe u. a. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, um den Auswirkungen von Krankheit und Behinderung auf die Erwerbstätigkeit entgegenzuwirken. Hierzu gehöre auch die Wohnungshilfe, mit welcher die Kosten für die Beschaffung, Ausstattung und Erhaltung einer behindertengerechten Wohnung in angemessenem Umfang übernommen würden. Im Rahmen der Teilhabe am Arbeitsleben seien jedoch Maßnahmen nicht förderungswürdig, die ohne unmittelbaren Bezug zur Berufsausübung zum Bestandteil der persönlichen Lebensführung gehörten, die Lebensqualität verbesserten oder elementare Grundbedürfnisse befriedigten und sich daher nur mittelbar auf die Berufsausübung auswirkten. Entscheidend sei, welchem Lebensbereich die begehrte Leistung schwerpunktmäßig zuzuordnen sei. AUB e.V. - Kontumazgarten 3 - 90429 Nürnberg - Telefon : 0911 / 28708-0 - Telefax : 0911 / 28708-20 E-Mail [email protected] Inhalt Newsletter I. Februar 2016 Der Mann habe einen behindertengerecht ausgestatteten Arbeitsplatz. Daneben arbeite er in einem häuslichen Arbeitszimmer. Das Zimmer im 1. Stockwerk einzurichten habe in seinem privaten Ermessen gelegen. Auf dieser Etage befänden sich darüber hinaus weitere Privaträume, deren Nutzung keinen Bezug zur Berufsausübung des Klägers habe. Der Einbau des Aufzugs diene daher mindestens gleichwertig der Erreichbarkeit dieser privaten Räume. Der Mann habe auch keinen Anspruch auf Leistungen zur Förderung der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft als Maßnahme der Eingliederungshilfe auf der Grundlage sozialhilferechtlicher Vorschriften. Diese würden nur bei Bedürftigkeit gewährt, welche bei dem Mann nicht vorliege. LSG Hessen, Urteil L 2 R 262/14 vom 19.01.2016 Quelle: LSG Hessen, Pressemitteilung vom 19.01.2016 Seminarempfehlung: u.a. - Ihre Themen Inhalt Vielfache Chemikalienunverträglichkeit „MCS“ ist keine Berufskrankheit Die sogenannte vielfache Chemikalienunverträglichkeit „MCS“ (multiple chemical sensitivity syndrom) kann keiner der anerkannten Berufskrankheiten zugeordnet werden und erfüllt auch nicht die Voraussetzungen für die Anerkennung wie eine Berufskrankheit. Zum Sachverhalt Der Kläger war als Außendienstmonteur bis 1999 für ein Möbelunternehmen tätig. Im Frühjahr 1991 erhielt er einen Neuwagen als Dienstfahrzeug. Er bemerkte etwa vier Wochen nach Nutzung des Fahrzeuges gesundheitliche Beschwerden u. a. in Form von Würgereiz, MagenAUB e.V. - Kontumazgarten 3 - 90429 Nürnberg - Telefon : 0911 / 28708-0 - Telefax : 0911 / 28708-20 E-Mail [email protected] Inhalt Newsletter I. Februar 2016 und Darmproblemen, Müdigkeit, Konzentrationsmangel, Erinnerungslücken und Atembeschwerden. Nach ca. einem Jahr entschied sein Arbeitgeber, das neue Auto nicht weiter zu nutzen, auch weil der Kläger einen Autounfall auf Vergiftungserscheinungen nach einem längeren Aufenthalt in dem Fahrzeug zurückführte. Der Kläger beantragte in der Folge bei der beklagten Berufsgenossenschaft, zu ermitteln, ob bei ihm eine Berufskrankheit anzuerkennen sei, da er seit der Nutzung des Fahrzeugs an diversen Erkrankungen leide. Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung einer MCSErkrankung als Berufskrankheit ab. Die Voraussetzungen für die Anerkennung lägen nicht vor, da es hinsichtlich des MCS keine ausreichenden Erkenntnisse gebe. Es fehle bereits an einer einheitlichen Definition des Syndroms. Darüber hinaus sei offen, ob und welche Einwirkungen ein MCS verursachen könnten. Der Kläger machte geltend, dass das MCS als Diagnose anerkannt sei. Er sei mit Leimen, Klebstoffen sowie Holz- und Kunststoffstaub in Kontakt gewesen, zudem mit dem Neuwagen, der die Krankheit zum Ausbruch gebracht habe. Entscheidung des SG Das SG Mainz schloss sich der Argumentation des Klägers nicht an. Nach Auffassung des SG kann die Erkrankung MCS keiner bekannten Berufskrankheit zugeordnet und auch nicht wie eine solche behandelt werden. Es gebe auch keine Erkenntnisse darüber, dass Einwirkungen durch Ausdünstungen von Neuwagen geeignet seien, die beim Kläger bestehenden Gesundheitsstörungen zu verursachen. Dies entspreche nicht nur der Auffassung anderer Gerichte sondern auch dem aktuellen wissenschaftlichen Stand. MCS ist ein Beschwerdebild mit z. T. starken Unverträglichkeiten gegen vielfältige Chemikalien, wie z. B. Duftstoffe, Zigarettenrauch, Lösemittel oder Abgase. Die medizinische Einordnung von MCS wird derzeit kontrovers diskutiert und beschäftigt die Sozialgerichte z. B. auch im Schwerbehinderten- oder Rentenrecht. SG Mainz, Urt. v. 21.1.2016 – S 10 U 130/14 Quelle: Pressemitteilung des SG Mainz Nr. 2 v. 21.1.2016 Seminarempfehlung: u.a. - Ihre Themen Inhalt AUB e.V. - Kontumazgarten 3 - 90429 Nürnberg - Telefon : 0911 / 28708-0 - Telefax : 0911 / 28708-20 E-Mail [email protected] Newsletter I. Februar 2016 BETRIEBSRÄTEKONFERENZ durch Zusammenarbeit 2016 Wissensvorsprung Inhalt AUB e.V. - Kontumazgarten 3 - 90429 Nürnberg - Telefon : 0911 / 28708-0 - Telefax : 0911 / 28708-20 E-Mail [email protected] Newsletter I. Februar 2016 Inhalt AUB e.V. - Kontumazgarten 3 - 90429 Nürnberg - Telefon : 0911 / 28708-0 - Telefax : 0911 / 28708-20 E-Mail [email protected] Newsletter I. Februar 2016 Bundesrat billigt Wissenschaftszeitvertragsgesetz In seiner Sitzung am 29. Januar 2016 billigte der Bundesrat die Änderung des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes. Das Gesetz möchte Fehlentwicklungen in der Befristungspraxis junger Wissenschaftler entgegentreten und planbare Karrierewege fördern. Die bislang geltenden Sonderregelungen führten zu einem hohen Anteil kurzer Beschäftigungsverhältnisse an Hochschulen - dort haben über 50 Prozent der Nachwuchswissenschaftler nur Ein-Jahres-Verträge. Orientierung an angestrebter Qualifikation Künftig muss sich die Dauer der Befristung an der angestrebten Qualifizierung orientieren beispielsweise der Erlangung eines Doktortitels. Unsachgemäße Kurzbefristungen für Wissenschaftler sollen so verhindert werden. Wissenschaftliche Mitarbeiter mit Daueraufgaben sind nun ausschließlich auf der Grundlage des Teilzeit- und Befristungsgesetzes zu beschäftigen. Verlässliche Karrierewege und Flexibilität Zentrales Ziel des Gesetzes ist es, verlässliche Karrierewege zu schaffen, um Deutschland attraktiver für den wissenschaftlichen Nachwuchs zu machen. Die Novelle berücksichtigt, dass die Hochschulen gleichzeitig Flexibilität und damit Sonderregelungen brauchen, um im internationalen Wettbewerb zu bestehen. Am Tag nach seiner Verkündung durch den Bundespräsidenten tritt das Gesetz in Kraft. Erstes Gesetz zur Änderung des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes Quelle: Bundesrat, PM vom 29.01.2016 BETRIEBSRÄTEKONFERENZ durch Zusammenarbeit 2016 Wissensvorsprung Inhalt AUB e.V. - Kontumazgarten 3 - 90429 Nürnberg - Telefon : 0911 / 28708-0 - Telefax : 0911 / 28708-20 E-Mail [email protected] Newsletter I. Februar 2016 Mindestlohn: Die Rückgänge bei den Minijobs führten nur selten zu Arbeitslosigkeit Der Forschungsbericht 1/2016 „Arbeitsmarktspiegel - Entwicklungen nach Einführung des Mindestlohns“ liefert erste Erkenntnisse zu der Frage, was aus den Beschäftigten wurde, deren Minijobs Anfang des Jahres 2015 endeten. Dabei zeigt sich: Hinter der Hälfte der Abgänge aus den Minijobs standen Übergänge in sozialversicherungspflichtige Beschäftigung. In den meisten anderen Fällen lässt sich zwar aus den Daten nicht herauslesen, ob es sich um Übergänge in Nichterwerbstätigkeit oder beispielsweise um Übergänge in Selbständigkeit handelt. Deutlich wird jedoch: Übergänge in Arbeitslosigkeit gab es kaum häufiger als vor der Mindestlohn-Einführung. Quelle: IAB, PM vom 15. Januar 2016 Inhalt AUB e.V. - Kontumazgarten 3 - 90429 Nürnberg - Telefon : 0911 / 28708-0 - Telefax : 0911 / 28708-20 E-Mail [email protected] Newsletter I. Februar 2016 Frauen in Führungspositionen in der Privatwirtschaft: 25 Prozent der obersten Führungskräfte sind Frauen Im Jahr 2014 waren 25 Prozent der Führungskräfte der obersten Leitungsebene in der Privatwirtschaft Frauen. Auf der zweiten Führungsebene lag ihr Anteil bei 39 Prozent. Während sich der Anteil auf der ersten Führungsebene seit 2004 kaum verändert hat, stieg er auf der zweiten Führungsebene um sechs Prozentpunkte. Das zeigen Daten des IAB-Betriebspanels, einer repräsentativen Befragung von rund 16.000 Betrieben in Deutschland durch das Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB). In Ostdeutschland ist der Anteil von Frauen in Führungspositionen höher als in Westdeutschland. Der Frauenanteil an den Führungspositionen der ersten und zweiten Ebene liegt im Osten bei 30 bzw. 44 Prozent, im Westen bei 23 bzw. 37 Prozent. Damit liegt er im Osten auf der zweiten Führungsebene nur einen Prozentpunkt unterhalb des Beschäftigtenanteils von Frauen in der Privatwirtschaft in Ostdeutschland (45 Prozent). Kleine Betriebe werden häufiger von Frauen geführt als große. In Großbetrieben mit mindestens 500 Beschäftigten sind 16 Prozent der Führungspositionen auf der ersten Führungsebene mit Frauen besetzt. In Betrieben mit zehn bis 49 Beschäftigten sind es 24 Prozent, in Betrieben mit weniger als zehn Beschäftigten 26 Prozent. Chefinnen sind am häufigsten in Dienstleistungsbereichen wie Gesundheit, Erziehung und Unterricht zu finden. Aber auch hier bleibt ihr Anteil hinter dem Beschäftigtenanteil der Frauen in der Branche zurück: In der ersten Führungsebene beträgt der Frauenanteil 43 Prozent, in der zweiten Führungsebene 72 Prozent und bei den Beschäftigten insgesamt 76 Prozent. „Wenn Führungsaufgaben in Teilzeit ausgeübt werden, lassen sich familiäre Pflichten besser mit beruflichem Aufstieg verbinden“, schreiben die IAB-Forscherinnen Susanne Kohaut und Iris Möller. Bei 16 Prozent der Betriebe besteht auf der ersten oder zweiten Führungsebene die Möglichkeit zur Führung in Teilzeit. Jeder zehnte privatwirtschaftliche Betrieb hat solche Führungspositionen tatsächlich mit Teilzeitkräften besetzt. Drei Viertel dieser TeilzeitFührungspositionen haben Frauen inne. Die IAB-Studie im Internet. Quelle: IAB, Presseinformation vom 21.01.2016 Inhalt AUB e.V. - Kontumazgarten 3 - 90429 Nürnberg - Telefon : 0911 / 28708-0 - Telefax : 0911 / 28708-20 E-Mail [email protected] Newsletter I. Februar 2016 Für folgende Seminare sind noch Plätze verfügbar GV I BRS K WA AR III AR I AR IV BRS II JAV BRS I AR V GV II BRS III AR II AR III GV III GV V 22.02. - 25.02.16 29.02. - 04.03.16 07.03. - 10.03.16 07.03. - 11.03.16 14.03. - 18.03.16 21.03. - 24.03.16 11.04. - 15.04.16 11.04. - 14.04.16 18.04. - 22.04.16 25.04. - 28.04.16 09.05. - 12.05.16 09.05. – 13.05.16 06.06. - 10.06.16 13.06. - 17.06.16 20.06. - 23.06.16 20.06. - 23.06.16 Mo - Do Mo - Fr Mo - Do Mo - Fr Mo - Fr Mo - Do Mo - Fr Mo - Do Mo - Fr Mo - Do Mo - Do Mo - Fr Mo - Fr Mo - Fr Mo - Do Mo - Do 3 Tage 4 Tage 3 Tage 4 Tage 4 Tage 3 Tage 4 Tage 3 Tage 4 Tage 3 Tage 3 Tage 4 Tage 4 Tage 4 Tage 3 Tage 3 Tage Dresden Dortmund Hamburg Dresden Berlin Nürnberg Lahnstein Nürnberg Berlin Erfurt Bad Bayersoien Berlin Hamburg Hamburg Hamburg Dortmund AKTUELL! AKTUELL! 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