Mandanteninformation März 2016 - kiener

Mandanteninformation März 2016
Mandanteninformation
März 2016
Zahlungstermine für Steuern und Sozialversicherung
Fälligkeiten März / April 2016
fällig am betrifft
10.03.16 Umsatzsteuer
29.03.16 Sozialversicherungsbeiträge (Fälligkeitstag Beitrag)
11.04.16 Umsatzsteuer
27.04.16 Sozialversicherungsbeiträge (Fälligkeitstag Beitrag)
Anmerkung: Verschiebt sich der Fälligkeitstag eines Steuertermins durch Samstag, Sonntag oder Feiertag,
so ist dies berücksichtigt.
Aktuell
Steuerliche Förderung des Mietwohnungsbaus
Am 3.2.2016 billigte das Bundeskabinett einen Gesetzentwurf zur Einführung der steuerlichen Förderung
des Mietwohnungsneubaus. Damit soll die Schaffung neuer Mietwohnungen im unteren und mittleren
Preissegment in ausgewiesenen Fördergebieten steuerlich begünstigt werden.
Der Gesetzentwurf sieht dafür die Einführung einer zeitlich befristeten, degressiven Sonderabschreibung
für die Anschaffung oder Herstellung neuer Mietwohngebäude in Gebieten mit angespanntem
Wohnungsmarkt vor, die auch für mittlere und untere Einkommensgruppen bezahlbar sind. Wohnungen
mit hohem Standard und Geschäftsräume werden vollständig von der Maßnahme ausgeschlossen.
Die Förderung setzt nach dem derzeitigen Gesetzentwurf die Einhaltung einer Baukostenobergrenze von
3.000 € je Quadratmeter Wohnfläche voraus, von der maximal 2.000 € je Quadratmeter Wohnfläche
gefördert werden sollen.
Die Sonderabschreibung soll im 1. und 2. Jahr 10 % und im 3. Jahr 9 % betragen und neben der normalen
linearen AfA möglich sein, sodass sich nach 3 Jahren bereits 35 % der Investition steuermindernd
auswirken könnten.
Die begünstigten Flächen müssen mindestens 10 Jahre der Vermietung zu Wohnzwecken dienen.
Zum Fördergebiet gehören nur Gemeinden mit Mietenstufen IV bis VI, deren Mietenniveau um mindestens
5 % oberhalb des Bundesdurchschnitts liegt. Zusätzlich werden auch Gebiete mit Mietpreisbremse und
Gebiete mit abgesenkter Kappungsgrenze in das förderfähige Gebiet einbezogen.
Die Förderung soll zeitlich auf Baumaßnahmen begrenzt werden, mit denen in den Jahren 2016 bis 2018
begonnen wird. Maßgebend ist der Bauantrag oder die Bauanzeige. Die Sonderabschreibung wird
letztmalig im Jahr 2022 möglich sein.
Anmerkung: Der Gesetzentwurf wird voraussichtlich alle parlamentarischen Hürden zügig passieren. Über
den Werdegang bzw. die endgültige Verabschiedung halten wir Sie über dieses Informationsschreiben auf
dem Laufenden.
Bundesfinanzhof-Urteil
"Gemischt genutzte Räume" sind keine Arbeitszimmer
Aufwendungen für häusliche Arbeitszimmer sind nur unter der Voraussetzung steuerlich abziehbar, dass
für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Die Höhe der
abziehbaren Aufwendungen ist dabei grundsätzlich auf 1.250 € im Jahr begrenzt. Ein darüber hinaus
gehender Abzug ist nur möglich, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen
oder beruflichen Betätigung bildet.
Ein häusliches Arbeitszimmer setzt voraus, dass es sich um einen büromäßig eingerichteten Raum handelt,
der ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche oder berufliche Zwecke genutzt wird. Fehlt es
hieran, sind die Aufwendungen hierfür insgesamt nicht abziehbar. Damit scheidet eine Aufteilung und
anteilige Berücksichtigung im Umfang der betrieblichen oder beruflichen Verwendung - aus.
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Mandanteninformation März 2016
Das trifft insbesondere auch bei einer sog. "Arbeitsecke" zu. Dies hat der Große Senat des
Bundesfinanzhofs mit Beschluss vom 27.7.2015 festgelegt.
Im entschiedenen Fall war streitig, ob Kosten für einen Wohnraum, der zu 60 % zur Erzielung von
Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung und zu 40 % privat genutzt wird, anteilig als
Werbungskosten abziehbar sind. Der Große Senat begründet seine negative Entscheidung damit, dass der
Gesetzgeber ausdrücklich an den herkömmlichen Begriff des "häuslichen Arbeitszimmers" angeknüpft hat,
der seit jeher voraussetzt, dass der Raum wie ein Büro eingerichtet ist und ausschließlich oder nahezu
ausschließlich zur Erzielung von Einnahmen genutzt wird.
Sozialgerichtsurteil
Kapitalabfindungen aus Direktversicherung und Sofortrenten sind
krankenversicherungspflichtig
Werden von freiwillig Versicherten Kapitalleistungen aus einer vom Arbeitgeber abgeschlossenen
Direktversicherung in eine Sofortrentenversicherung angelegt, sind sowohl die Kapitalleistung aus der
Lebensversicherung als auch die Sofortrente beitragspflichtig in der gesetzlichen Kranken- und
Pflegeversicherung. Das stellt das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 3.12.2015 fest.
Im entschiedenen Fall legte ein freiwillig Versicherter die Kapitalleistung aus einer durch den Arbeitgeber
abgeschlossenen Lebensversicherung in Form einer Direktversicherung in einer Sofortrentenversicherung
an. Hierauf erhoben Kranken- und Pflegeversicherung Beiträge. Er machte geltend, dass die
Kapitalabfindung ihm nicht ausgezahlt wurde, weil er fast den ganzen Betrag direkt in eine
Sofortrentenversicherung investiert hat, durch welche ihm monatlich etwa 500 € ausgezahlt werden.
Die Krankenversicherung stellte sich nun auf den Standpunkt, der Versicherte müsse nicht nur die
Beiträge für die Kapitalabfindung zahlen, sondern zusätzlich noch rund 74 € monatlich auf die Sofortrente.
Nach den auf gesetzlicher Grundlage erlassenen bundesweit geltenden "Beitragsverfahrensgrundsätzen
Selbstzahler" des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen sind sowohl die Kapitalabfindung als auch
die Sofortrente beitragspflichtig, weil es sich um zwei verschiedene Versicherungen handelt und
nicht aus der ersten Versicherung nur eine Rentenzahlung anstelle einer Kapitalabfindung
erlangt wurde.
Bundesfinanzhof
Berliner Testament: Steuerpflicht bei testamentarisch angeordneter Verzinsung eines
Vermächtnisses
09.03.2016 | Steuerpflichtige Kapitaleinkünfte können sich bei einem Berliner Testament auch aus einer
testamentarisch angeordneten Verzinsung eines Vermächtnisanspruchs ergeben. Dies geht aus einer
Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) hervor.
Das sog. Berliner Testament ist ein gemeinschaftliches Testament von Ehepartnern oder Lebenspartnern,
in dem diese sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzen. Zudem bestimmen sie, dass mit dem Tod des
zuletzt Verstorbenen der Nachlass an einen Dritten fallen soll. Das Pflichtteilsrecht der Kinder kann mit
dem Berliner Testament nicht ausgeschlossen werden. Allerdings werden die Kinder meist gesetzliche
Erben oder Nacherben nach dem Tod des zweiten Ehepartners und verzichten daher auf den Pflichtteil.
Vermächtnisbetrag war für fünf Jahre zu verzinsen
Im Streitfall hatten Ehegatten ein Berliner Testament mit folgender Ausgestaltung errichtet: Der
Längerlebende sollte nach dem Tode des ersten Ehegatten Alleinerbe werden. Die Ehegatten setzten dem
Sohn nach dem ersten Erbfall als Vermächtnis einen Geldbetrag in Höhe des "beim Tode des
Erstversterbenden geltenden Freibetrages" bei der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer aus. Dieser Betrag
sollte aber erst fünf Jahre nach dem Tode des zuerst Versterbenden fällig werden. Der auszuzahlende
Geldbetrag war mit 5 Prozent bis zur Auszahlung zu verzinsen. Der Vater verstarb im Jahr 2001.
Alleinerbin wurde die Mutter. Der Sohn forderte den fälligen Vermächtnisbetrag samt Zinsen von seiner
Mutter bei Fälligkeit im Jahr 2006 nicht ein. Im Folgejahr verzichtete er auf seinen Geldanspruch aus dem
Vermächtnis samt Zinsen.
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Steuerpflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen
Der BFH sieht die Zinsen aufgrund des Vermächtnisses in seinem Urteil vom 20. Oktober 2015 (Az. VIII R
40/13) als einkommensteuerpflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen an. Es liege ein sog. betagtes
Vermächtnis vor, das bereits mit dem Tode des Vaters im Jahr 2001 entstanden, aber erst fünf Jahre
danach im Streitjahr 2006 fällig geworden sei. Zinsen, die auf einer testamentarisch angeordneten
Verzinsung eines betagten Vermächtnisanspruchs beruhen, sind beim Vermächtnisnehmer
einkommensteuerpflichtig. Gleichwohl entschied der BFH im Streitfall zugunsten des Sohns. Weder seien
ihm im Streitjahr Zinsen gezahlt worden noch stehe einer Auszahlung gleich, dass der Sohn es unterlassen
habe, den fälligen Zinsanspruch gegenüber seiner Mutter geltend zu machen.
Finanzgericht
Vermietung: Beseitigung der von Mietern hinterlassenen Schäden führt zu Werbungskosten
08.03.2016 | Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf hat entschieden, dass Aufwendungen des Vermieters zur
Beseitigung von Schäden, die der Mieter nach Erwerb einer Eigentumswohnung verursacht hat, sofort als
Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden können.
In dem vom FG Düsseldorf entscheidenen Fall kam es zwischen Vermieter und Mieterin zu einer
gerichtlichen Auseinandersetzung in deren Folge der Vermieter das Mietverhältnis kündigte. Die Mieterin
hinterließ die Wohnung in einem stark beschädigten Zustand (eingeschlagene Scheiben, Schimmelbefall,
zerstörte Bodenfliesen, Wasserschaden). Zur Beseitigung dieser Schäden wandte die Vermieterin
(Klägerin) rund 20.000 Euro auf, die sie als sofort abzugsfähige Werbungskosten behandelte. Hingegen
vertrat das beklagte Finanzamt die Auffassung, es handele sich um sog. anschaffungsnahe
Herstellungskosten, nachdem die Klägerin die Eigentumswohnung ca. 1,5 Jahre zuvor erworben hatte.
Regelung im Einkommensteuergesetz
Nach der entsprechenden Bestimmung des Einkommensteuergesetzes gehören Instandsetzungs- und
Modernisierungsaufwendungen, die innerhalb von drei Jahren nach Anschaffung des Gebäudes
durchgeführt werden, zu den Herstellungskosten des Gebäudes, wenn die Aufwendungen (ohne
Umsatzsteuer) 15 Prozent der Gebäudeanschaffungskosten übersteigen. Diese können nur im Wege der
Abschreibung geltend gemacht und nicht sofort abgezogen werden.
Keine anschaffungsnahen Herstellungskosten, sondern sofort abziehbare Werbungskosten
Die Klage war allerdings erfolgreich. Nach Ansicht des Gerichts liegen – trotz Überschreitung der 15Prozent-Grenze – keine anschaffungsnahen Herstellungskosten vor. Der Anwendungsbereich der Vorschrift
sei einzuschränken. Die Gesetzesbegründung lasse keine Anhaltspunkte dafür erkennen, dass der
Gesetzgeber Aufwand zur Beseitigung von Schäden nach Erwerb habe erfassen wollen. Dagegen sprächen
auch systematische Gründe. So könne in Fällen, in denen es – wie im Streitfall – zu einem Substanzverlust
komme, auch eine Absetzung für außerordentliche Abnutzung in Anspruch genommen werden, die
ebenfalls mit einem sofortigen Abzug einhergehe. Zudem habe der Gesetzgeber an die überholte
Rechtsprechung anknüpfen wollen, die derartige Aufwendungen nicht erfasst habe. Schließlich gebiete die
mit der Regelung bezweckte Verwaltungsvereinfachung keine Qualifizierung derartiger Aufwendungen als
anschaffungsnahe Herstellungskosten (Urteil vom 21.01.2016, Az. 11 K 4274/13 E).
Reformen
Bundesregierung beschließt neues Bauvertragsrecht
03.03.2016 | Die Bundesregierung hat am 3. März 2016 den Entwurf eines Gesetzes zur Reform des
Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung beschlossen.
Niedersächsisches Finanzgericht
Kinderfreibeträge verfassungswidrig zu niedrig?
23.02.2016 | Nach Auffassung des Niedersächsischen Finanzgerichts (NFG) sind die Kinderfreibeträge aus
mehreren Gründen verfassungswidrig zu niedrig. Das Urteil betrifft diejenigen Steuerpflichtigen, für die
der Abzug der Kinderfreibeträge günstiger ist als das Kindergeld, sowie alle Steuerpflichtigen mit Kindern,
die Solidaritätszuschlag zahlen.
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Mandanteninformation März 2016
Aktuell
Kein Betriebsausgabenabzug für Studienkosten der eigenen Kinder
23.02.2016 | Ein Unternehmensberater wollte die Kosten des BWL-Studiums seiner Kinder als
Betriebsausgaben geltend machen, weil er mit ihnen vereinbart hatte, dass sie nach Abschluss des
Studiums für eine gewisse Zeit in seinem Unternehmen arbeiten. Das Finanzgericht Münster erteilte ihm
eine Absage.
Reformen, quo vaditis?
Steuererklärung: Besteuerungsverfahren wird modernisiert
19.02.2016 | Das Besteuerungsverfahren in Deutschland soll modernisiert werden und in Zukunft
weitgehend ohne schriftliche Belege auskommen. Nach dem von der Bundesregierung eingebrachten
Gesetzentwurf sollen Bürger, die ihre Steuererklärung mit erheblicher Verspätung einreichen, einen
Verspätungszuschlag zahlen.
Ein wesentlicher Punkt des Gesetzesvorhabens ist die Änderung von Abgabefristen. Steuerpflichtige, die
von Steuerberatern beraten werden, bekommen zwei Monate mehr Zeit zur Abgabe ihrer Erklärung. Die
Jahressteuererklärung muss künftig am 28. Februar des Zweitfolgejahres vorliegen. Steuerpflichtige, die
ihre Erklärung mit erheblicher Verspätung abgeben, müssen mit einem Verspätungszuschlag rechnen. Der
Zuschlag ist festzusetzen, wenn die Steuererklärung nicht binnen 14 Monaten nach Ablauf des
Besteuerungsjahres abgegeben wurde. Dabei ist es unerheblich, ob die Erklärung persönlich oder mit Hilfe
eines Beraters erstellt wurde. Der Verspätungszuschlag beträgt je nach Fall mindestens zehn
beziehungsweise mindestens 50 Euro für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung.
Die Pflicht zur Vorlage von Belegen beim Finanzamt soll weitgehend entfallen. Aus der Belegvorlagepflicht
werde eine Belegvorhaltepflicht, heißt es im Gesetzentwurf. Die Steuerpflichtigen müssen allerdings damit
rechnen, dass die von ihnen vorgehaltenen Belege von den Finanzbehörden angefordert werden können.
Dies betrifft besonders Spendenquittungen. Der Steuerpflichtige müsse die Bescheinigung erst auf
Anforderung vorlegen. Mit Einwilligung des Steuerpflichtigen könne sogar ganz auf die Belegvorhaltepflicht
verzichtet werden, wenn der Zuwendungsempfänger die erhaltene Zuwendung direkt an die
Finanzverwaltung melde.
Bundesfinanzhof
Erbschaftsteuer: BFH schränkt Berücksichtigung von Steuerschulden bei Steuerhinterziehung
durch Erblasser ein
18.02.2016 | Bei der Erbschaftsteuer wirken Steuerschulden, die auf einer Steuerhinterziehung des
Erblassers beruhen, nur dann erwerbsmindernd, soweit die hinterzogene Steuer nach dem Erbfall auch
tatsächlich festgesetzt wird. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) unter Aufgabe früherer Rechtsprechung
entschieden.
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung und Gewähr für deren Inhalt kann
jedoch nicht übernommen werden. Aufgrund der teilweise verkürzten Darstellungen und der individuellen
Besonderheiten jedes Einzelfalls können und sollen die Ausführungen zudem keine persönliche Beratung
ersetzen.
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