Satzung, GO und BO

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Inhaltsverzeichnis
Satzung § 1. Name und Sitz § 2. Zweck § 3. Gemeinnützigkeit § 4. Geschäftsjahr § 5. Mitgliedschaft § 6. Erwerb und Ende der Mitgliedschaft § 7. Rechte und Pflichten der Mitglieder § 8. Organe und Einrichtungen des Vereins § 9. Vorstand § 10. Mitgliederversammlung § 11. Satzungsänderungen § 12. Datenschutzbestimmungen § 13. Auflösung 2 2 2 2 3 3 4 4 5 5 6 7 7 8 Geschäftsordnung § 1. Allgemeine Grundsätze § 2. Versammlungsordnung § 3. Mitgliederaufnahme/ -­‐ausschluss § 4. Der Vorstand § 5. Finanzen § 6. Finanzabführung § 7. Vereinsaktivitäten 9 9 9 9 10 11 13 13 Beitragsordnung § 1. Grundlage § 2. Höhe der Beiträge 14 14 14 President: Annika Saeftel, Rethwiese 5, 25421 Pinneberg, [email protected]
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Satzung
§ 1.
Name und Sitz
(1.) Der Verein führt den Namen Lion Squares Germany, nach erfolgter
Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz „e.V.“.
(2.) Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg, Deutschland.
§ 2.
Zweck
(1.) Der Zweck des Vereins ist ausschließlich und unmittelbar die Pflege und
Förderung des Tanzsports und des Brauchtums des amerikanischen Square
Dance und verwandter Tanzarten (Round Dance, Clogging usw.). Der
Verein soll insbesondere Jugendliche für diesen Tanzsport begeistern, einen
Rahmen für gemeinsame sportliche Betätigung schaffen und die
menschlichen und kulturellen Beziehungen zu anderen Völkern fördern und
vertiefen.
(2.) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Veranstaltung
von tanzsportlichen Begegnungen, nämlich Workshops, Tanztraining und
Tanztreffen, die Verbreitung des Brauchtums des Square Dance und
verwandter Tanzarten, die Förderung der Freundschaft und des
gegenseitigen Verständnisses zwischen den Angehörigen aller Nationen in
gemeinsamer Ausübung des Square Dance und verwandter Tänze.
(3.) Der Verein unterstützt den Grundsatz der Chancengleichheit. Er wird
niemanden wegen seiner Nationalität, Rasse, Hautfarbe, Religion, seines
Alters oder Geschlechts in irgendeiner Weise diskriminieren oder die
Eignung zur Mitgliedschaft davon abhängig machen. Er wird ferner an
keinen Aktivitäten von Organisationen teilnehmen, von denen bekannt ist,
dass dort Personen diskriminiert werden. Der Verein verlangt von seinen
Mitgliedern die Einhaltung dieses Grundsatzes bei allen Vereinsaktivitäten
und auch außerhalb des Vereins.
(4.) Der Verein kann den Beitritt zu anderen Organisationen beschließen.
§ 3.
Gemeinnützigkeit
(1.) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung
(§ 59 f.). Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine
eigenwirtschaftlichen Zwecke.
(2.) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine
Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Im Rahmen der steuerlichen
Vorschriften, von ehrenamtlich tätigen Mitgliedern, insbesondere
Vorstandsmitgliedern, gezahlte Auslagen, die im Zusammenhang mit einer
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für den Verein entstandenen Tätigkeit entstehen, können gegen Nachweis
erstattet werden. Des Weiteren kann der Vorstand für jedes
Vorstandsmitglied und andere ehrenamtlich im ideellen Bereich tätigen
Mitglieder, unter Berücksichtigung der Gemeinnützigkeit und der
Regelungen der jeweils aktuellen Abgabenordnung eine, den Erfordernissen
des jeweiligen Ehrenamtes angemessene pauschale Aufwandsentschädigung
beschließen. Die maximale Höhe der steuerfreien Pauschale ist auf den in §3
Nr. 26a EStG festgelegten Betrag beschränkt.
(3.) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4.) Zuwendungen an den Verein, insbesondere aus zweckgebundenen Mitteln
einer öffentlichen Einrichtung, dürfen nur für die vorgeschriebenen Zwecke
verwendet werden.
§ 4.
Geschäftsjahr
(1.) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 5.
Mitgliedschaft
(1.) Der Verein hat
(a.)
aktive Mitglieder
(b.)
Senior Mitglieder
(c.)
Fördermitglieder
(d.)
Ehrenmitglieder
(2.) Aktive Mitglieder können alle Personen werden, die mindestens 7 Jahre alt
sind und das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Des Weiteren
müssen sie eine Grundausbildung des Square Dance oder einer verwandten
Tanzart abgeschlossen haben.
(3.) Nach Vollendung des 30. Lebensjahres wird aus der aktiven Mitgliedschaft
automatisch eine Senior Mitgliedschaft, mit demselben Vereinsbeitrag wie
für aktive Mitglieder. Nur jene Mitglieder welche vorher aktive Mitglieder
waren können Senior Mitglieder werden.
(4.) Fördermitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden,
die ohne die Voraussetzungen der Ziff. 2 zu erfüllen, die Ziele des Vereins
unterstützen wollen. Sie wählen ihren Beitrag selbst, er muss wenigstens
dem von der Mitgliederversammlung festgelegten Mindestbeitrag
entsprechen. Die Höhe des Mindestbeitrags wird in der Beitragsordnung
festgehalten.
(5.) Zu Ehrenmitgliedern können durch Beschluss der Mitgliederversammlung
Personen ernannt werden, die sich besonders um die Ziele des Vereins
verdient gemacht haben.
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§ 6.
Erwerb und Ende der Mitgliedschaft
(1.) Die Mitgliedschaft wird schriftlich beantragt, über den Antrag entscheidet
der Vorstand. Minderjährige bedürfen der Zustimmung ihrer gesetzlichen
Vertreter.
(2.) Die Mitgliedschaft endet
(a.)
durch Tod,
(b.)
durch Austritt zum Ende eines Geschäftsjahres, der dem
Schriftführer des Vereins schriftlich mindestens 2 Monate vor
Ende des Geschäftsjahres mitzuteilen ist,
(c.)
durch Ausschluss wegen:
o Nichterfüllung der Beitragspflicht nach Mahnung, sobald der
Vorstand dies dem Mitglied schriftlich mitgeteilt hat,
o grober Verstöße gegen die Satzung und Ordnungen,
o Zuwiderhandlung gegen die Interessen und Ziele des Vereins.
(3.) Über einen Ausschluss gemäß Ziff. 2c entscheidet der erweiterte Vorstand
mit einfacher Mehrheit.
(a.)
Der Beschluss wird mit schriftlicher Bekanntgabe an das
Mitglied wirksam.
(b.)
Gegen den Beschluss steht dem Mitglied das Rechtsmittel der
Beschwerde an die Mitgliederversammlung zu. Diese ist
innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Zugang des
Beschlusses schriftlich und begründet an den Vorstand zu
richten. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
(c.)
Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche
Mitgliederversammlung.
§ 7.
Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1.) Aktive Mitglieder haben volles Antrags- und Stimmrecht in der
Mitgliederversammlung. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(2.) Senior Mitglieder haben ein Rede- und Antragsrecht bei der
Mitgliederversammlung, jedoch kein Stimmrecht.
(3.) Fördermitglieder haben ein Rederecht, aber kein Antrags- und Stimmrecht
in der Mitgliederversammlung.
(4.) Ehrenmitglieder haben bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres die
gleichen Rechte wie aktive Mitglieder, danach die gleichen Rechte wie
Senior Mitglieder. Sie sind von Beiträgen und sonstigen Leistungen befreit.
(5.) Die Mitglieder haben die von der Mitgliederversammlung festgesetzten
Beiträge und sonstigen Leistungen (Umlagen und dgl.) zu entrichten. Die
Höhe der Beiträge wird in der Beitragsordnung festgehalten.
Folgende Beiträge können erhoben werden:
(a.)
Beiträge für aktive und Senior Mitglieder
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(b.)
(c.)
(d.)
§ 8.
Beiträge für Fördermitglieder
Ermäßigte Beiträge
Einmalige Sonderbeiträge
Organe und Einrichtungen des Vereins
(1.) Organe des Vereins sind
(a.)
der Vorstand
(b.)
die Mitgliederversammlung.
(2.) Durch Beschluss der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes können
weitere organisatorische Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse mit
besonderen Aufgaben, geschaffen werden.
§ 9.
Vorstand
(1.) Der erweiterte Vorstand besteht aus
(a.)
dem President (1. Vorsitzender)
(b.)
dem Vicepresident (2. Vorsitzender)
(c.)
dem Secretary (Schriftführer)
(d.)
dem Treasurer (Schatzmeister)
(2.) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der President und der Vicepresident.
Jeder ist alleine zur Vertretung berechtigt.
(3.) Die Amtszeit jedes Vorstandsmitgliedes beträgt 1 Jahr, mehrfache
Wiederwahl ist möglich.
(4.) Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich. Er kann sich eine
Geschäftsordnung geben.
(5.) Der erweiterte Vorstand beschließt mit absoluter Mehrheit aller
Vorstandsmitglieder. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden
nicht berücksichtigt.
(6.) Über die Sitzungen des Vorstandes ist ein vom Protokollführer zu
unterzeichnendes Protokoll anzufertigen.
(7.) Beim vorzeitigen Ausscheiden des President aus dem Amt übernimmt der
Vicepresident dessen Amt. Beim vorzeitigen Ausscheiden eines anderen
Vorstandsmitgliedes bestimmt der erweiterte Vorstand mit einfacher
Mehrheit (ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt) einen Nachfolger
bis zur nächsten Wahl.
(8.) Wahl des erweiterten Vorstandes
(a.)
Die Wahl des Vorstands erfolgt in Einzelwahl. Erhält ein
Kandidat beim 1. Wahlgang nicht die absolute Mehrheit der
gültigen Stimmen (ungültige Stimmen werden nicht
berücksichtigt), so ist ein zweiter Wahlgang erforderlich, bei dem
die relative Mehrheit der gültigen Stimmen genügt (ungültige
Stimmen werden nicht berücksichtigt).
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(b.)
§ 10.
Die Bewerbungs- und Vorstellungsfrist für Kandidaten endet
mit Beginn des Wahlvorgangs.
Mitgliederversammlung
(1.) Die ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins findet einmal im Jahr
statt. Die Einladung mit der Tagesordnung erfolgt schriftlich in den allen
Mitgliedern zugehenden Vereinsmitteilungen mindestens 4 Wochen vor der
Versammlung.
(2.) Der ordentlichen Mitgliederversammlung obliegen
(a.)
die Entgegennahme des Rechenschaftsbericht des Vorstandes
(b.)
die Entlastung des Vorstandes
(c.)
die Wahl neuer Vorstandsmitglieder
(d.)
die Wahl von 2 Kassenprüfern (Wiederwahl ist zulässig.
Kassenprüfer dürfen weder dem Vorstand noch einem
Ausschuss angehören.)
(e.)
die Änderung der Satzungen und Ordnungen des Vereins
(f.)
die Festsetzung der Beiträge sowie etwaiger Umlagen
(g.)
die Entscheidungen über Anträge
(h.)
die Ernennung von Ehrenmitgliedern
(i.)
die Auflösung des Vereins
(3.) Außerordentliche Mitgliederversammlungen können bei Bedarf stattfinden.
Der Vorstand beruft eine außerordentliche Mitgliederversammlung von sich
aus beim Vorliegen eines wichtigen Grundes ein oder wenn mindestens ein
Drittel der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich unter Angabe eines
Grundes beantragen.
(4.) Jede fristgerecht einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von
der Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Sie
beschließt über alle Anträge mit einfacher Mehrheit der gültigen Stimmen
(ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt), soweit Satzung,
Geschäftsordnung oder Gesetz nicht zwingend etwas anderes bestimmen.
(5.) Rechtzeitig vor der ordentlichen Mitgliederversammlung ist eine
Kassenprüfung abzuhalten, deren Ergebnis bei der ordentlichen
Mitgliederversammlung vorliegen muss.
(6.) Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll
anzufertigen, das vom Protokollführer und dem geschäftsführendem
Vorstand zu unterzeichnen ist.
(7.) Des Weiteren kann der Vorstand die Mitgliederbeschlüsse zu den Punkten
(e), (f), (g), (i) des §10.2 über den Postweg oder elektronischen
Datenverkehr einholen. Auf diese Vorgehensweise sind, abweichend zu §32
Abs. 2 BGB, die Mehrheitsbestimmungen zu Beschlussfassungen der §§
10.4, 11 und 13.1 der Satzung anzuwenden. Dabei sind die einschlägigen
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Gesetze hierzu zu beachten und sicherzustellen, dass alle Mitglieder ihre
Rechte wahrnehmen können. Die Unterlagen hierzu sind gemäß den
gesetzlichen Aufbewahrungsfristen und unter Berücksichtigung des
Bundesdatenschutzgesetzes aufzubewahren. Das Ergebnis dieser Beschlüsse
ist den Mitgliedern zeitnah und schlüssig bekannt zu geben.
§ 11.
Satzungsänderungen
(1.) Änderungen der Satzung bedürfen einer 2/3-Mehrheit der gültigen
Stimmen (ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt).
(2.) Die vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder sind ermächtigt,
Änderungen am Text von Satzungsanträgen, die im Rahmen des Prüfungsund Eintragungsverfahrens beim Registergericht erforderlich werden, in
eigener Verantwortung vorzunehmen, sofern Sinn und Zweck der
beschlossenen Fassung nicht verändert werden.
§ 12.
Datenschutzbestimmungen
(1.) Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein seine Adresse, sein Alter,
Telefonnummer, Email-Adresse und ggf. seine Bankverbindung auf. Diese
Informationen werden in dem vereinsinternen EDV-System gespeichert.
Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die
personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und
organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.
Über die eingesetzten technischen und organisatorischen Maßnahmen gibt
der Vorstand auf Anfrage Auskunft.
(2.) Sonstige Informationen und Informationen über Nichtmitglieder werden
von dem Verein grundsätzlich intern nur verarbeitet, wenn sie zur
Förderung des Vereinszweckes nützlich sind (z.B. Speicherung von
Telefon- und Faxnummern einzelner Mitglieder) und keine Anhaltspunkte
bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat,
das der Verarbeitung entgegensteht.
(3.) Jedes Mitglied erhält eine Mitgliederliste aller Mitglieder. In ihr werden
Vorname, Familienname, Mitgliedsstatus, sowie Adresse, Email und
Telefonnummern veröffentlicht. Diese Liste ist nur für den Eigengebrauch.
Sie darf weder kopiert, noch elektronisch eingelesen oder auf sonstige
Weise Nicht-Mitgliedern bzw. gewerblichen Unternehmen zugänglich
gemacht werden. Darauf ist bei jeder Liste (elektronisch oder auf Papier)
hinzuweisen. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand
einer solchen Veröffentlichung widersprechen.
(4.) Beim Austritt werden die Daten des Mitglieds aus der offiziellen
Mitgliederliste gelöscht. Personenbezogene Daten des austretenden
Mitglieds werden gemäß der steuergesetzlichen Bestimmungen
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(Abgabenordnung) bis zu zehn Jahre nach Ende des Geschäftsjahres des
Austritts in einem speziellen Archiv aufbewahrt. Diese Archivdaten dürfen
für keine anderen Zwecke außer Wirtschafts- und Steuerprüfungen
verwendet werden. Eine anderweitige Speicherung historischer Daten ist
zulässig, soweit es dem Vereinszweck laut Satzung entspricht.
§ 13.
Auflösung
(1.) Eine Auflösung des Vereins kann nur mit einer 2/3-Mehrheit aller
stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Der Beschluss des
Auflösens wird erst wirksam, wenn nicht binnen 4 Wochen ein Mitglied
Einspruch erhoben hat. Über einen Widerspruch entscheidet eine weitere
Versammlung nicht später als 4 Wochen nach Eingang des Einspruches.
(2.) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt
das Vermögen der Körperschaft an die SOS Kinderdörfer e.V., der es
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden
hat.
(3.) Als Liquidatoren fungieren der President und der Vicepresident, sofern
nicht die Auflösungsversammlung anderes beschließt.
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Geschäftsordnung
In Ausfüllung und Ergänzung des von der Satzung der Lion Squares vom
18.07.2015 vorgegebenen Rahmens wird folgende Geschäftsordnung (GO)
erlassen:
§ 1.
Allgemeine Grundsätze
(1.)In aller Regel sind die in der Satzung festgelegten Rechte und
Zuständigkeiten des Vereins sinngemäß auf alle Aufgaben zu übertragen,
d. h. Aufnahme bzw. Ausschluss von Mitgliedern, Finanzplanung,
Beitragsfestsetzung usw., wie es in der Satzung explizit benannt wird.
(2.)Die Clubembleme sind:
(a.) Ein roter Löwe auf schwarzem Hintergrund,
(b.) Ein grauer Löwe auf schwarzem Hintergrund
(3.)Bei beiden Emblemen ist die Schrift rot. Diese Zeichen sind nur mit
Einverständnis des Vorstandes zu verwenden und sind Eigentum des
Vereins.
§ 2.
Versammlungsordnung
(1.)Die ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins sollte innerhalb des
ersten Halbjahres eines Kalenderjahres stattfinden. Die Einladung mit der
Tagesordnung an die Mitglieder hat spätestens vier Wochen vor der
Versammlung schriftlich zu erfolgen oder in den allen Mitgliedern
zugänglichen Vereinsmitteilungen veröffentlicht zu werden. Die Schriftform
gilt als gewahrt, wenn die Einladung per E-Mail an die dem Club mitgeteilte
E-Mail-Adresse des Mitglieds geschickt wird. Dies gilt auch für
außerordentliche Mitgliederversammlungen.
(2.)Versammlungsleiter ist der President bzw. ein von ihm beauftragtes
Vorstandsmitglied.
(3.)In der Regel erfolgen alle Wahlen, die während Mitgliederversammlungen
stattfinden, offen. Eine geheime Wahl wird nur abgehalten, sofern
mindestens ein Mitglied dies wünscht. Wird der Wunsch auf geheime Wahl
später wieder zurückgezogen, können alle weiteren Punkte der
Tagesordnung in offener Wahl abgestimmt werden.
(4.)Der Vorstand tritt in der Regel einmal im Vierteljahr zusammen; die
entsprechenden Sitzungsprotokolle werden in der Regel vom Secretary oder
einem Vertreter aufgesetzt.
§ 3.
Mitgliederaufnahme/ -ausschluss
(1.)Die Aufnahme neuer Mitglieder wird vom Vorstand entschieden und
durchgeführt.
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(2.)Nach Beschluss des Vorstandes über den Ausschluss eines Mitgliedes, wegen
unehrenhafter Handlungen oder vereinsschädigendem Auftretens kann der
Beschluss innerhalb von 4 Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung
angefochten werden. Der Widerspruch ist schriftlich beim Vorstand
einzureichen. Über den Widerspruch entscheidet die nächste ordentliche
Mitgliederversammlung endgültig.
(3.)Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grunde, erlöschen
alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende
Verpflichtungen, insbesondere Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt.
Dem austretenden Mitglied steht kein Anspruch auf anteilige Rückzahlung
bereits gezahlter Beiträge zu.
(4.)Die Mitgliedschaft berechtigt die Mitglieder das Tragen folgender
Vereinsabzeichen:
(a.) Aktive Mitglieder tragen das schwarz-rote Badge.
(b.) Senior Mitglieder tragen das schwarz-graue Badge. Ein aktives
Mitglied erhält als Geschenk vom Verein zum 30. Geburtstag das
schwarz-graue Badge.
(c.) Ehrenmitglieder tragen das ihrem Alter entsprechende Badge, mit
einem rot-schwarzen Shingle „Ehrenmitglied“, dieses Shingle erhalten
sie als Geschenk.
(d.) Fördermitglieder tragen ein schwarz-graues Badge.
(5.)Alle Mitglieder sind berechtigt, Clubkleidung in den entsprechenden Farben
zu tragen.
§ 4.
Der Vorstand
(1.)Am Ende der Amtszeit von 1 Jahr ist eine Wiederwahl zulässig.
(2.)Mitglieder des erweiterten Vorstandes müssen voll geschäftsfähig sein und
dürfen zum Zeitpunkt der Wahl das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben.
(3.)Die dem Vorstand beisitzenden Mitglieder (Members at Large) und deren
Aufgabenbereiche werden vom Vorstand festgelegt.
(4.)Jedes Mitglied, welches das 16. Lebensjahr vollendet hat, kann Member at
Large werden. Wird ein Ausschuss - bestehend aus mehreren Members at
Large - gebildet, sollte dieser möglichst aus Mitgliedern aus verschiedenen
Regionen Deutschlands zusammengesetzt sein.
(5.)Ständige Beisitzer des Vorstands sind die Coordinator. Pro 20 Mitglieder
wird ein Coordinator gewählt, insgesamt jedoch maximal vier. Die
Coordinator werden auf der Mitgliederversammlung gewählt unter den
gleichen Bedingungen wie der erweiterte Vorstand. Die Amtszeit beträgt ein
Jahr. Mehrfache Wiederwahl ist möglich. Die Aufgabe der Coordinator ist
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vor allem, als regionale Ansprechpartner zu dienen und Clubabende zu
organisieren.
(6.)Dem President obliegt die organisatorische Leitung des Vereins, sowie die
offizielle Vertretung des Vereins nach außen. Er leitet die
Vorstandssitzungen und die Mitgliederversammlungen.
(7.)Der Vicepresident unterstützt den President in dessen Aufgaben. Er vertritt
President, Secretary oder Treasurer, wenn diese verhindert sind. Er
verantwortet die Kontakte zur Presse und den Internetauftritt des Vereins.
Der Vicepresident hat auch die Rolle des Datenschutzbeauftragten inne.
(8.)Der Treasurer ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Buchhaltung, den
Zahlungsverkehr des Vereins und für die Verwaltung der Mitgliedsbeiträge.
Weitere Pflichten sind im Abschnitt „Finanzen“ geregelt.
(9.)Der Secretary protokolliert alle Vorstandssitzungen und
Mitgliederversammlungen. Er ist für die Durchführung des Schriftverkehrs
mit den Mitgliedern zuständig. Hierzu zählt auch das Erstellen der
vereinsinternen Newsletter. Er ist verpflichtet, eine Mitgliederliste anzulegen
und stets auf dem Laufenden zu halten.
§ 5.
Finanzen
(1.)Grundsätze
(a.) Dem Vorstand obliegt gem. § 9 (2) der Satzung die gerichtliche und
außergerichtliche Vertretung.
(b.) Jegliche Kreditaufnahme oder Kontoeröffnung bzw.
Kontoschließung beschließt der Vorstand einstimmig.
(c.) Die Finanzen sind sicher zu verwalten, Ausgaben sind sparsam zu
tätigen.
(2.)Im Jahresabschluss sind vom Vorstand nachzuweisen:
(a.) Einnahmen, Ausgaben und Ergebnis des abgelaufenen Jahres
(b.) Forderungen und Verbindlichkeiten aus Vorjahren sowie aus dem
abgelaufenen Jahr
(c.) Die Salden aller Konten und Depots per 31.12.
(d.) Der Kassenbestand per 31.12.
(3.)Die Prüfung des Jahresabschlusses erfolgt durch die gewählten
Kassenprüfer. Die Ergebnisse der Kassenprüfung sind schriftlich
vorzulegen. Sollte ein Kassenprüfer seine Aufgabe gleich aus welchem
Grund nicht fristgerecht wahrnehmen können, bestimmt der erweiterte
Vorstand mit einfacher Mehrheit (ungültige Stimmen werden nicht
berücksichtigt) einen Nachfolger bis zur nächsten Wahl.
(4.)Die Veröffentlichung der Jahresrechnung erfolgt in der
Mitgliederversammlung. Stimmt die Mitgliederversammlung der
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Jahresrechnung zu, kann der Treasurer bzw. der Vorstand einzeln entlastet
werden.
(5.)Der Treasurer verwaltet den Kassen- und Buchbestand. Er ist u. a. zuständig
für die
(a.) Kontrolle des Geldeinganges von Mitgliederbeiträgen, Gebühren und
sonstigen Einnahmen
(b.) Fristgemäße Bezahlung von Rechnungen
(c.) Fällige Verbandsbeiträge rechtzeitig zu überweisen
(d.) Ordnungsgemäße Zahlungsanweisung (Unterschriftenregelung und
Kontoverfügung)
(e.) Abrechnung von Spenden
(f.) Ein Verzeichnis über das Vermögen des Vereins anzulegen und es
stets auf dem Laufenden zu halten.
(6.)Kassenprüfung: Gem. § 10 der Satzung hat mindestens einmal im
Geschäftsjahr eine Kontrolle durch die gewählten Kassenprüfer zu erfolgen.
Sie überprüfen, ob die Mitgliedsbeiträge ordnungsgemäß eingezogen wurden
und ob die Einnahmen und Ausgaben richtig verbucht wurden. Sie
überprüfen dabei:
(a.) Ob die Kontenabschlüsse von Kasse und Bankkonten korrekt sind
und ob für alle Einnahmen und Ausgaben Belege vorhanden sind.
(b.) Dass es keine in der Buchhaltung des Vereins nicht enthaltenen
“Nebenkassen” gibt.
(c.) Ob die Mitgliedsbeiträge ordnungsgemäß eingegangen sind.
(d.) Ob die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes
umgesetzt wurden, die damit verbundenen finanziellen
Verpflichtungen eingehalten wurden und ob bei
zustimmungspflichtigen Handlungen die Zustimmung der
verantwortlichen Gremien eingeholt wurden.
(e.) Ob etwaige Zahlungen an Mitglieder zu Recht erfolgt sind und hierfür
Verträge oder Beschlüsse vorliegen.
(f.) Ob die Beträge der Spendenquittungen mit den gebuchten Beträgen
übereinstimmen, von allen erteilten Spendenquittungen Kopien
vorhanden sind und ob Sachspenden, für die
Spendenbescheinigungen ausgestellt wurden, besonders
gekennzeichnet wurden sowie
(g.) Ob die Mittel des Vereins sparsam und sachlich korrekt verwendet
wurden.
(7.)Zur Erledigung Ihrer Aufgaben dürfen die Kassenprüfer Einblick nehmen in
alle Vereinsunterlagen einschließlich der Protokolle der Vorstandssitzungen.
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(8.)Alle Einnahmen und Ausgaben sind durch Kontoauszüge, Quittungen oder
Kassenbelege nachzuweisen. Für Ausgaben sind ordnungsgemäß
unterschriebene Belege vorzulegen; sie müssen Datum, Betrag und
Verwendungszweck enthalten. Die sachliche Berechtigung der Ausgaben ist
durch Unterschrift zu bestätigen.
(9.)Zahlungen bis 150 € können vom Treasurer alleine durchgeführt werden.
Höhere Beträge bedingen die schriftliche Genehmigung durch President
oder Vicepresident. Solche Genehmigungen sind zu dokumentieren.
(10.)
Zahlungen bis 50,00 € können vom President alleine durchgeführt
werden. Höhere Beträge bedingen die schriftliche Genehmigung des
Vicepresident oder einem Beschluss der Boardsitzung. Solche
Genehmigungen sind zu dokumentieren.
§ 6.
Finanzabführung
(1.)Zur Deckung der den Verein belastenden Ausgaben werden Beiträge
erhoben. Zusätzlich können in besonderen Fällen einmalige Sonderbeiträge
erhoben werden. Diese dienen der Durchführung von Vereinsaktivitäten
und dem Erreichen der Satzungsziele. Die Höhe der Beiträge und Umlagen
wird von der Mitgliederversammlung beschlossen und in der
Beitragsordnung festgehalten.
§ 7.
Vereinsaktivitäten
(1.)Ziel des Vereins ist es mindestens einmal im Jahr einen Jugendtanz in Form
eines Freizeitwochenendes (möglichst an wechselnden Orten) zu
veranstalten. Zusätzlich soll ebenfalls mindestens einmal im Jahr ein
öffentlicher Clubabend stattfinden.
(2.)Die minderjährigen Mitglieder brauchen für clubeigene mehrtägige
Veranstaltungen die Einverständniserklärung ihrer Erziehungsberechtigten
(i. d. R. ihrer Eltern) und müssen eine volljährige aufsichtspflichtbeauftragte
Person benennen, die auf der jeweiligen Veranstaltung anwesend ist.
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Beitragsordnung
In Ausfüllung und Ergänzung des von der Satzung der Lion Squares vom
18.07.2015 vorgegebenen Rahmens wird folgende Beitragsordnung (BO) erlassen:
§ 1.
Grundlage
Laut §5 (5.) haben die Mitglieder die von der Mitgliederversammlung festgesetzten
Beiträge und sonstigen Leistungen (Umlagen und dgl.) zu entrichten. Folgende
Beiträge können erhoben werden:
(1.)Beiträge für aktive und Senior Mitglieder
(2.)Beiträge für Fördermitglieder
(3.)Ermäßigte Beiträge
(4.)Einmalige Sonderbeiträge
Laut §5 (1.) der Satzung hat der Verein
(1.)aktive Mitglieder
(2.)Senior Mitglieder
(3.)Fördermitglieder
(4.)Ehrenmitglieder
§ 2.
Höhe der Beiträge
(1.)Zur Deckung der den Verein belastenden Ausgaben werden folgende
Beiträge erhoben:
(a.) Aktive Mitglieder: 1 € pro Monat
(b.) Senior Mitglieder: 1 € pro Monat
(c.) Fördermitglieder wählen ihren Beitrag nach §5 (4) der Satzung selbst.
Er muss jedoch mindestens 25 € im Jahr betragen.
(d.) Ehrenmitglieder sind nach §7 (4.) der Satzung von Beiträgen und
sonstigen Umlagen befreit.
(2.)Die Beiträge sind innerhalb des 1. Quartals für das laufende Kalenderjahr zu
entrichten.
(3.)Im Moment wurden von der Mitgliederversammlung keine ermäßigten
Beiträge oder Sonderbeiträge beschlossen.
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Stand: 18.07.2015