Feste veranstalten ohne Risiko

Feste veranstalten
ohne Risiko
Vortrag zum Thema Veranstaltungsrecht
Gesetzliche
Regelungen Überblick
Veranstaltungsgesetz
Gewerbeordnung
Landesgesetz –
keine Verbindung
mit
Bundesgesetzen
Gemeinde oder
BH Zuständigkeit
Bundesgesetz –
Bezug zum
Körperschaftsteuergesetz
Bezirkshauptmannschaft
Zuständigkeit
Steuerliche
Regelung
Bundesgesetze –
Grundlage für die
Ausnahmen aus
der
Gewerbeordnung
Finanzamt
Verwaltungsregelungen
Bundesgesetze –
Grundlage für die
Ausnahmen aus
der
Gewerbeordnung
Gemeinde, BH,
Polizei
Prüfung durch die Finanzpolizei
Sozialversicherung
Bundesregelung –
Gebietskrankenkassen
Steuerrecht
Staat hat Aufgaben zu erfüllen
Organisationen übernehmen Aufgaben des
Staates
= gemeinnützig, kirchlich, mildtätig
Bürger
schützen
Gemeinwesen
finanzieren
Steuern
einheben auf
Umsatz und
Gewinn
= Ausnahmen, für gemeinnützige Vereine bei
Körperschaftssteuer und Umsatzsteuer
Gemeinnützigkeit
• gemeinnütziger Zweck laut
Bundesabgabenordnung
1. Im
Statut
verankert
2. In der
tatsächlichen
Geschäftsführung (im
Vereinsleben)
umgesetzt
ausschließlich
unmittelbar
• Unmittelbarkeit
 Begünstigte Zwecke selbst erfüllen
Nicht Anhängerclubs
Nicht Schaffung von Voraussetzungen für Andere
 Dachverbände
Nur begünstigt wenn alle Unterverbände gemeinnützig sind
•
Ausschließlichkeit
 Nur begünstigte Zwecke
 Kein Gewinnstreben
 Kein dauerhaftes Ansparen der
Zufallsgewinne
 Sparsame Verwaltung
 Keine Begünstigung der
Mitglieder
 Bindung des Restvermögens
90% der Tätigkeit
für
gemeinnützigen
Zweck
(Zeit oder Geld ?)
Gemeinnütziger Verein
mit wirtschaftlicher Tätigkeit
• Unentbehrlicher Hilfsbetrieb
• Entbehrlicher Hilfsbetrieb
• Begünstigungsschädlicher Hilfsbetrieb
Unentbehrlicher
Hilfsbetrieb
• Tätigkeit ist unmittelbar auf Erfüllung der
begünstigten Zwecke ausgerichtet
• Körperschaftsteuerbefreit
• Umsatzsteuer: Liebhabereivermutung
• Zum Beispiel: Theaterabend von einer
Laienspielgruppe
Entbehrlicher
Hilfsbetrieb
• Tätigkeit stellt ein Mittel zur Erreichung der
begünstigten Zwecke dar – allerdings können die
strengen Voraussetzungen für einen
unentbehrlichen Hilfsbetrieb nicht erfüllt werden.
• Körperschaftsteuerpflichtig
• Umsatzsteuer: Liebhabereivermutung
• Zum Beispiel: „kleine“ Vereinsfeste
Begünstigungsschädlicher Betrieb
• Sind wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, die keine
Hilfsbetriebe mehr sind
• Ausnahmegenehmigung bei Umsätzen über
€ 40.000,- erforderlich
• Körperschaftsteuerpflichtig
• Umsatzsteuerpflichtig
• Zum Beispiel: „große“ Vereinsfeste
Kleines Vereinsfest
• Organisation von der Planung bis zur Durchführung
von Mitgliedern und nahen Angehörigen
• Verpflegung übersteigt ein gewisses Ausmaß nicht
und wird ausschließlich durch Vereinsmitglieder
oder nahen Angehörigen bereitgestellt
• Darbietungen dürfen nur durch regionale, nicht der
breiten Masse bekannten Künstler (Film, Radio, …)
erfolgen Klarstellung 800.-/Stunde
• Maximal 48 Stunden im Kalenderjahr
Großes Vereinsfest
• Begünstigungsschädlicher Betrieb
• Voll Steuerpflichtig
• Wirtschaftliche Konkurrenz zu Gewerbebetrieben
• Kommunikation mit Steuerberater suchen
Steuern
• Körperschaftssteuer:
Gewinne aus geselligen Veranstaltungen
(kleine und große Vereinsfeste) höher als
10.000,- € pro Jahr / Steuersatz 25%
• Umsatzsteuer:
Umsatz aus geselligen Veranstaltungen
(große Vereinsfeste) höher als
30.000,- € pro Jahr
Beispiel
Gewinn
Umsatz
Bewertung
Ball
3.000 Euro
10.000 Euro
kleines Fest
Party
1.500 Euro
6.000 Euro
kleines Fest
Party
6.000 Euro
25.000 Euro
großes Fest
SUMME
10.500 Euro
25.000 Euro
Beispiel
Gewinn
Umsatz
Bewertung
Ball
3.000 Euro
10.000 Euro
großes Fest
Party
1.500 Euro
6.000 Euro
kleines Fest
Party
6.000 Euro
25.000 Euro
großes Fest
SUMME
10.500 Euro
35.000 Euro
Gewerbeordnung
Staat hat Aufgaben zu erfüllen
Organisationen übernehmen Aufgaben des
Staates
= gemeinnützig, kirchlich, mildtätig
Gemeinwesen
finanzieren
Bürger
schützen
Befähigung für
Berufen =
Gewerbeberechtigung
= Ausnahmen für gemeinnützige Vereine in
der Gewerbeordnung
Gewerbeordnung
Ausnahmen für gemeinnützige Vereine
• gemeinnützige Organisationen dürfen an
vier Tagen gesellige Veranstaltungen abhalten
(Ausnahmeregelung)
• gemeinnützige dürfen an drei Tagen Speisen und Getränke
verabreichen
(Ausnahmeregelung)
Gewerbeordnung
• aufrecht bleiben die Bestimmungen zum
Alkoholmissbrauch
• Sperrstundenregelung gilt nicht
(Gemeindefestlegung)
Sozialversicherung
•
Grundsätzlich sind alle Personen die unselbständig arbeiten der
Gebietskrankenkasse zu melden und Beiträge zu zahlen (die Personen
sind dann auch Unfall-, Kranken-, usw. versichert). Vereinsmitglieder,
Freunde und Familienangehörige unterliegen wenn sie bei Vereinsfesten
mitarbeiten nur dann nicht der Sozialversicherungspflicht, wenn…
• … sie nachweislich kein Entgelt erhalten und
• … sie auch keinen Entgeltanspruch haben (nach den Bestimmungen des
ASVG muss nicht tatsächlich Entgelt geflossen sein).
Sozialversicherung
• Entgelt bedeutet:
•
•
•
•
•
Als Entgelt gilt jede Form der Entlohnung. Entlohnung für eine geleistete Tätigkeit
kann entweder in Geld oder auch in Naturalien erfolgen (z.B. 5 Karton Wein).
Beides begründet eine Sozialversicherungspflicht.
Ein Essen nach der Veranstaltung das nur für Helfer ausgerichtet wird
(Dankeschönessen), ist nach Ansicht der Sozialversicherung problematisch. Es ist
besser einen Vereinsabend mit anschließendem Essen für alle Mitglieder zu
veranstalten. Um Probleme mit der Gemeinnützigkeit vorzubeugen, sollte das nicht
oft im Jahr vorkommen und keine teuren Menüs oder Essen in Haubenrestaurants
bezahlt werden.
Nicht als Entgelt gilt die Verpflegung der Person während der Tätigkeit am Fest.
Als Entgelt gilt, wenn die Tätigkeit nur von kurzer Dauer ist und dafür ein hoher
Eintrittspreis erspart wird.
Als Entgelt wird angesehen, wenn Mitarbeiter sich das Trinkgeld behalten dürfen.
Sozialversicherung
• Entgeltanspruch entsteht auch wenn:
•
eine Person, eine üblicherweise zu entlohnende Tätigkeit (Kellnerin usw.) ausübt und
in keinem ausreichendem Nahverhältnis zum Veranstalter steht. Nach Auskunft der
Vertreter der Gebietskrankenkasse besteht im Zweifel immer
Entgeltlichkeitsvermutung.
•
Bei Mitgliedern von Vereinen ist der Idealismus (das Nahverhältnis) für den Verein zu
prüfen. Kurzfristige (einige Tage) freiwillige Mitarbeit sind für engagierte, langjährige
Mitglieder glaubwürdig. Eine große Zahl kurzfristig dem Verein beigetretener
Mitglieder ist wenig glaubwürdig.
Danke für eure
Aufmerksamkeit!