WS9a - SVBB

Weiterbildung SVBB, Arbeitskreis 9
Gemeinsame Sorge – gemeinsame Betreuung: Wer trägt die Kosten des Kindes?
3. und 4. September 2015
Wer trägt die Kosten des Kindes?
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Allgemeines
1.1 Alleinige - gemeinsame/alternierende Obhut
Heute ist die gemeinsame elterliche Sorge Standard, d.h. im Falle einer Trennung oder
Scheidung behalten die Eltern das gemeinsame Sorgerecht. Damit ist aber nicht geregelt,
welcher Elternteil in welchem Ausmass die Kinder betreut, d.h. wer die tatsächliche Obhut
innehat. Im Idealfall und überwiegend verständigen sich die Eltern über die tatsächliche
Obhut, notfalls entscheidet das Gericht. Dabei ist zu beobachten, dass die Parteien nicht
selten originelle Betreuungsmodelle vorschlagen, deren Umsetzung aber dem Kindeswohl
abträglich sein können. Ein alltagstaugliches Betreuungsmodell von gewisser Konstanz
muss Ziel sein. Dafür schauen wir mit den Parteien unter Berücksichtigung ihrer beruflichen
Tätigkeit an, wer die Kinder wann direkt betreuen kann. Ausgangspunkt dazu soll vor allem
das bisher gelebte Rollenmodell sein. Eine Trennung resp. Scheidung gibt unseres
Erachtens keinen Anspruch auf Reduktion eines Arbeitspensums, um eine erhöhte
Kinderbetreuung wahrnehmen zu können. In guten Zeiten haben sich die Parteien auf ein
gelebtes Rollenmodell geeinigt, was grundsätzlich weiter gelten soll. Als ungefährer
Richtwert dient deshalb das in gemeinsamen Zeiten gelebte Betreuungs- und Arbeitspensum
resp. generierte Familieneinkommen.
Bevor Kinderkosten verteilt resp. Kindesunterhalt festgelegt werden kann, sind vorab die
Betreuungsanteile der Eltern festzulegen. Dabei bestimmt das Gesetz nicht, ab wann
alleinige Obhut resp. ab wann gemeinsame/alternierende Obhut besteht. Wir sind der
Ansicht, dass nicht jeder minimale Betreuungsanteil (bspw. Besuchsrecht alle 14 Tage) unter
die gemeinsame Obhut fällt. Im Berner Oberland orientieren wir uns an folgendem Raster:
1.2 Kosten des Kindes - Kindesunterhalt
Gemäss Art. 276 ZGB haben die Eltern für den Unterhalt des Kindes aufzukommen. Der
Unterhalt wird durch Pflege und Erziehung oder, wenn das Kind nicht unter der Obhut der
Eltern steht, durch Geldzahlung geleistet. Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des
Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen (Art. 285
ZGB). Gesetz und Rechtsprechung schreiben keine bestimmte Berechnungsmethode vor.
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Gemeinsame Sorge – gemeinsame Betreuung: Wer trägt die Kosten des Kindes?
3. und 4. September 2015
Es gibt einen grossen Ermessensspielraum. Vermutlich per 2017 tritt zudem das System
Betreuungsunterhalt in Kraft, was für den Kanton Bern eine Abkehr von der geschätzten
Prozentregel zur Folge haben dürfte.
Anhand der nachfolgenden Beispiele sollen Möglichkeiten für die Verteilung der
Kinderkosten aufgezeigt werden. Grundlage hierzu bildet in Bern die abstrakte Methode
(Prozentregel) oder die Bedarfsmethode mit Überschussverteilung. In anderen Kantonen
wird regelmässig auf die Zürcher Tabellen abgestellt.
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2.1
Fallbeispiele
Gemeinsame elterliche Sorge, alleinige Obhut bei der Mutter
2.1.1
Hochzeit 2008, eine gemeinsame Tochter (Jg. 2009), Scheidung 2015
gemeinsame elterliche Sorge, alleinige Obhut bei der Mutter, Tochter ist jedes zweite
Wochenende von Freitag Abend bis Sonntag Abend und drei Wochen Ferien pro Jahr beim
Vater
Ehefrau (Jg. 1980), zur Zeit nicht erwerbstätig, KV-Ausbildung und war vor Kind berufstätig
Ehemann (Jg. 1979), arbeitet 100% als Elektriker und verdient monatlich CHF 4‘900.00 netto
(inkl. Anteil 13. Monatslohn) zuzüglich CHF 230.00 Familienzulagen.
2.1.2
Variante zu 2.1.1.: Eltern sind nicht verheiratet, Trennung 2015
2.1.3
Variante zu 2.1.1.: Der Vater betreut die Tochter zusätzlich jede Woche am Freitag
Nachmittag, die Mutter arbeitet zu dieser Zeit 10 % in einem Treuhandbüro.
2.1.4
Variante zu 2.1.1.: Der Vater betreut die Tochter zusätzlich jede Woche den ganzen Freitag,
die Mutter arbeitet zu dieser Zeit 20 % in einem Treuhandbüro.
2.1.5
Hochzeit 1998, eine gemeinsame Tochter (Jg. 1998, KV Lehre, 2. Lehrjahr, verdient CHF
1‘000.00), ein gemeinsamer Sohn (Jg. 2002, 7. Klasse)
Gemeinsame elterliche Sorge, alleinige Obhut bei der Mutter, der Sohn verbringt jedes
zweite Wochenende beim Vater, die Tochter trifft den Vater jeweils einmal pro Woche zum
Mittagessen, sonst finden unregelmässige Besuche statt.
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Gemeinsame Sorge – gemeinsame Betreuung: Wer trägt die Kosten des Kindes?
3. und 4. September 2015
Ehefrau (Jg. 1970), arbeitet 50 % als Verkäuferin bei Coop und verdient CHF 2‘000.00 netto
(inkl. Anteil 13. Monatslohn) zuzüglich Familienzulagen von CHF 580.00.
Ehemann (Jg. 1970) arbeitet 100 % als Elektriker und verdient monatlich CHF 4‘900.00 netto
(inkl. Anteil 13. Monatslohn).
2.2
Gemeinsame
elterliche
Betreuungsanteilen
Sorge,
alternierende
Obhut
mit
gleichen
2.2.1
Hochzeit 2000, eine gemeinsame Tochter (Jg. 2000), ein gemeinsamer Sohn (Jg. 2003),
Die Eltern wohnen in der gleichen Strasse und die Kinder sind jeweils von Sonntag Morgen
bis Mittwoch Mittag bei der Mutter und von Mittwoch Mittag bis Sonntag Morgen beim Vater.
Ehefrau (Jg. 1970), Ehemann (Jg. 1970), beide Eltern arbeiten je 70 % als Lehrer und
verdienen je rund CHF 5'000.00 netto (inkl. Anteil 13. ML, exkl. Familienzulage und
Betreuungszulage).
2.2.2
Variante zu 2.2.1.: Die Eltern sind nicht verheiratet
2.2.3
Variante zu 2.2.1:
Der Ehemann arbeitet 70 % als Gymnasiallehrer und verdient rund CHF 5‘800.00 netto (inkl.
Anteil 13. Monatslohn, exkl. Familien- und Betreuungszulagen). Die Ehefrau arbeitet als
Coiffeuse und verdient CHF 2‘400.00 netto (inkl. Anteil 13. Monatslohn, exkl.
Familienzulagen).
2.2.4
Variante zu 2.2.3.: Die Eltern sind nicht verheiratet.
2.2.5
Hochzeit 1997, Ehefrau (Jg. 1970), Ehemann (Jg. 1968), ein Sohn (17 Jahre) lebt bei der
Mutter, ein Sohn (15 Jahre) lebt beim Vater.
Die Eltern arbeiten beide 80 % als Lehrer und verdienen rund CHF 6‘000.00 netto. Der
jüngere Sohn hat spielt erfolgreich Eishockey und hat 4 mal pro Woche Training, der ältere
Sohn betreibt wettkampfmässig OL.
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Gemeinsame Sorge – gemeinsame Betreuung: Wer trägt die Kosten des Kindes?
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2.3
Gemeinsame elterliche Sorge, alternierende Obhut / geteilte Obhut mit
unterschiedlichen Betreuungsanteilen
2.3.1
Hochzeit 2005, ein gemeinsamer Sohn (Jg. 2005)
Der Sohn verbringt jedes zweite Wochenende von Freitag Abend bis Sonntag Abend beim
Vater. Der Vater betreut den Sohn zudem jeden Montag Nachmittag sowie jeden Freitag. Am
Donnerstag wird der Sohn von der Grossmutter betreut.
Der Vater (Jg. 1980) arbeitet als selbständiger Softwareentwickler und verdient sehr
unregelmässig, im Schnitt rund CHF 6‘000.00 netto pro Monat. Die Mutter (Jg. 1978) ist
Juristin und arbeitet in einem 50 % Pensum beim Kanton Bern und verdient CHF 4‘000.00
netto pro Monat.
2.3.2
Variante zu 2.3.1.: Der Vater betreut den Sohn jeden Montag und Freitag.
2.3.3
Variante zu 2.3.1:
Der Vater arbeitet 80 % bei einer Versicherung. Montags betreut er den gemeinsamen Sohn.
Am Freitag besucht der Sohn jeweils die Tagesschule.
Natalie Fritz, lic. iur. Rechtsanwältin
Gerichtspräsidentin Regionalgericht Oberland
Stefanie Pfänder Baumann, lic. iur. Fürsprecherin
Gerichtspräsidentin Regionalgericht Oberland
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