Vers 1 -Versicherungssteuererklärung für 2015

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Vers1
2015
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An das Finanzamt
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2015
für Gebühren, Verkehrsteuern
und Glücksspiel
Postfach 222
1000 Wien
Eingangsvermerk
Dieses Formular wird maschinell gelesen, füllen Sie es daher nur mittels Tastatur und Bildschirm aus. Eine handschriftliche Befüllung
ist unbedingt zu vermeiden. Betragsangaben in EURO und Cent (rechtsbündig). Eintragungen außerhalb der Eingabefelder können
maschinell nicht gelesen werden.
Die stark hervorgehobenen Felder sind jedenfalls auszufüllen.
Abgabenkontonummer
Finanzamtsnummer - Steuernummer
VERSICHERER - FAMILIEN- ODER NACHNAME BZW. BEZEICHNUNG DES UNTERNEHMENS/DES RECHTSTRÄGERS (BLOCKSCHRIFT)
Sehr geehrte Steuerzahlerin! Sehr geehrter Steuerzahler!
Reichen Sie bitte diese Steuererklärung bis 30. April 2016 ein. Sollten Sie triftige Gründe haben, können Sie um Verlängerung der
Einreichungsfrist ansuchen.
WICHTIGER HINWEIS: Bitte übermitteln Sie keine Originaldokumente/Belege, da alle im Finanzamt einlangenden Schriftstücke nach
elektr. Erfassung datenschutzkonform vernichtet werden! Bewahren Sie diese aber mindestens 7 Jahre für eine etwaige Überprüfung auf.
Versicherungssteuererklärung für 2015
für Versicherer und Bevollmächtigte gemäß § 7 Abs. 1, 1a und 2 Versicherungssteuergesetz (VersStG) 1953
Zutreffendes bitte ankreuzen!
www.bmf.gv.at
Anschrift (Wohnsitz bzw. Sitz des Unternehmens)
Versicherungssteuer (in Euro und Cent) gemäß
§ 6 (ohne Absatz 3) Versicherungssteuergesetz 1953 im
Versicherungssteuer
Motorbezogene Versicherungssteuer (in Euro und Cent) gemäß
§ 6 Absatz 3 Versicherungssteuergesetz 1953 im
Versicherungssteuer
Jänner
Jänner
Februar
Februar
März
März
April
April
Mai
Mai
Juni
Juni
Juli
Juli
August
August
September
September
Oktober
Oktober
November
November
Dezember
Dezember
SUMME 1
SUMME 2
Zuzüglich SUMME 1
Versicherungssteuer
SUMME
Für das Kalenderjahr (den Steuerzeitraum) bereits entrichtet
Somit verbleiben
zur Nachzahlung
als Gutschrift
Ich/Wir erkläre(n), dass ich/wir die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht habe(n). Mir/Uns ist bekannt, dass die
Angaben überprüft werden und dass unrichtige oder unvollständige Angaben strafbar sind. Sollte(n) ich/wir nachträglich erkennen, dass die vorstehende
Erklärung unrichtig oder unvollständig ist, so werde(n) ich/wir das Finanzamt davon unverzüglich in Kenntnis setzen (§ 139 Bundesabgabenordnung).
Steuerliche Vertretung (Name, Anschrift, Telefonnummer)
D
Vers 1-PDF-2015 Bundesministerium für Finanzen
Datum, Unterschrift der zur Geschäftsführung oder Vertretung befugten Person(en)
Vers 1, Seite 1, Version vom 15.10.2015
Die Versicherungssteuer beträgt
- bei Lebens- und Invaliditätsversicherungen
(Kapital- und Rentenversicherungen aller Art) und bei ähnlichen Versicherungen. . . . . . . . . . . bei Verträgen, die vor dem 01.01.2011 abgeschlossen wurden
11% des Versicherungsentgeltes für Kapitalversicherungen einschließlich fondsgebundene Lebensver
sicherungen auf den Er- oder den Er- und Ablebensfall mit einer Höchstlaufzeit von weniger als 10
Jahren, wenn keine laufende, im Wesentlichen gleich bleibende Prämienzahlung vereinbart ist.
bei Verträgen, die nach dem 31.12.2010 und vor dem 1.3.2014 abgeschlossen wurden
11% des Versicherungsentgeltes für Kapitalversicherungen einschließlich fondsgebundene Lebensver
sicherungen auf den Er- oder den Er- und Ablebensfall mit einer Höchstlaufzeit von weniger als 15
Jahren, wenn keine laufende, im Wesentlichen gleich bleibende Prämienzahlung vereinbart ist.
bei Verträgen, die nach dem 28.02.2014 abgeschlossen wurden
11% des Versicherungsentgeltes für Kapitalversicherungen einschließlich fondsgebundene Lebens
versicherungen auf den Er- oder den Er- und Ablebensfall mit einer Höchstlaufzeit
– von weniger als 10 Jahren ab Vertragsabschluss, wenn der Versicherungsnehmer und die
versicherten Personen im Zeitpunkt des Abschlusses des Versicherungsvertrages jeweils
das 50. Lebensjahr vollendet haben, beziehungsweise
– von weniger als 15 Jahren ab Vertragsabschluss in allen anderen Fällen, wenn keine laufende,
im Wesentlichen gleichbleibende Prämienzahlung vereinbart ist.
4% des Versicherungsentgeltes in allen übrigen Fällen.
7% nachträgliche Steuer bei Lebensversicherungen, die nach dem 31.10.1996 und vor dem
01.01.2011 abgeschlossen wurden
a) bei Veränderung in eine Versicherung, die der Steuer von 11% unterliegt;
b) bei Versicherungen, bei denen keine laufende im Wesentlichen gleich bleibende Prämienzahlung
vereinbart ist
– beim Rückkauf vor Ablauf von 10 Jahren ab Vertragsabschluss;
– bei der Kapitalabfindung einer Rentenversicherung vor Ablauf von 10 Jahren ab Vertragsabschluss.
nachträgliche Steuer bei Lebensversicherungen, die nach dem 31.12.2010 und vor dem
7%
1.3.2014 abgeschlossen wurden
a) bei Veränderung in eine Versicherung, die der Steuer von 11% unterliegt;
b) bei Versicherungen, bei denen keine laufende im Wesentlichen gleich bleibende Prämienzahlung
vereinbart ist
– beim Rückkauf vor Ablauf von 15 Jahren ab Vertragsabschluss;
– bei der Kapitalabfindung einer Rentenversicherung vor Ablauf von 15 Jahren ab Vertragsabschluss.
7% nachträgliche Steuer auf Lebensversicherungen deren Nachversteuerungstatbestand nach
dem 28.2.2014 verwirklicht wird
a) bei Veränderung in eine Versicherung, die der Steuer von 11% unterliegt;
b) bei Versicherungen, bei denen keine laufende im Wesentlichen gleich bleibende Prämienzahlung
vereinbart ist
- beim Rückkauf vor Ablauf von 10 Jahren ab Vertragsabschluss, wenn der Versicherungsnehmer
und die versicherten Personen das 50. Lebensjahr vollendet haben, vor Ablauf von 15 Jahren
in allen anderen Fällen;
- bei der Kapitalabfindung einer Rentenversicherung vor Ablauf von 10 Jahren ab Vertrags abschluss, wenn der Versicherungsnehmer und die versicherten Personen das 50. Lebens jahr vollendet haben, vor Ablauf von 15 Jahren in allen anderen Fällen.
- bei Krankenversicherungen. . . . . . . . . . . . . . . . 1% des Versicherungsentgeltes.
-
bei der Alters-, Hinterbliebenen- und Invaliditätsversorgung im Sinne des Pensionskassengesetzes
und bei ausländischen Einrichtungen im Sinne des
§ 5 Z 4 des PKG, bei der betrieblichen Kollektivversicherung im Sinne des § 18f des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie bei der Pensionszusatzversicherung iSd § 108b EStG 1988 . . . . . . . . . . 2,5% der Beiträge.
-
bei der Überweisung des Deckungserfordernisses
gemäß § 48 des PKG oder § 18i des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder bei Leistung von Übertragungsbeträgen an ausländische Einrichtungen im
Sinne des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes . . . 2,5% des Deckungserfordernisses oder Übertragungsbetrages, wenn die Leistungszusage (§ 1 BPG)
allen oder bestimmten Gruppen von bei diesen Unternehmen Beschäftigten gewährt wurde.
Die Mitglieder von Vertretungsorganen juristischer Personen stellen allein jedenfalls keine
bestimmte Gruppe von Beschäftigten dar.
4% des Deckungserfordernisses oder Übertragungsbetrages, wenn die Leistungszusage (§ 1 BPG)
nicht allen oder bestimmten Gruppen von Beschäftigten eines Unternehmens gewährt wurde.
- bei Hagelversicherungen . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,2 ‰der Versicherungssumme für jedes Versicherungsjahr.
- bei allen anderen Versicherungen . . . . . . . . . . . 11% des Versicherungsentgeltes.
Bei der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung bestehen betreffend die motorbezogene Versicherungssteuer zusätzlich besondere Steuersätze.
Die erforderlichen Auskünfte erteilt das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel.
Nur vom Finanzamt auszufüllen!
Zutreffendes bitte ankreuzen!
Die vom Versicherungsunternehmen für das Kalenderjahr entrichtete Versicherungssteuer stimmt mit der Jahreserklärung überein
(eine allfällige Nachzahlung wurde bereits entrichtet).
Die Jahreserklärung ergibt eine Nachzahlung: Bescheid, Vers 5, ausgefertigt.
Die Selbstberechnung ist unrichtig: Bescheid, Vers 5, ausgefertigt.
Die Jahreserklärung ergibt eine Gutschrift: Bescheid, Vers 2, ausgefertigt.
Vers 1-PDF-2015
Bearbeiter(in)
Datum, Handzeichen
Vers 1 , Seite 2, Version vom 15.10.2015