Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen, 40190 Düsseldorf 27. Mai 2015 Seite 1 von 2 Kunsthochschulen sonstige Einrichtungen des Landes Nordrhein-Westfalen nachrichtlinh- Landesrektorenkonferenz Aktenzeichen: 414 bei Antwort bitte angeben Frau Hessmann Telefon 0211 896-4553 Telefax 0211 896-4301 [email protected] der Universitäten in NRW c/o Universität Dortmund 44227 Dortmund Landesrektorenkonferenz der Fachhochschulen in NRW c/o Hochschule Bochum Lennershofstr. 140 44801 Bochum Hauptpersonalrat Geschäftsstelle der Landespersonalrätekonferenz der wissenschaftlich Beschäftigten c/o Universität Duisburg-Essen 45117 Essen Geschäftsstelle der Landespersonalrätekonferenz der nichtwissenschaftlich Beschäftigten c/o FernUniversität in Hagen 58097 Hagen Völklinger Straße 49 Stiftung Deutsche Zentralbibliothek für Medizin Telefon 0211 896-04 Telefax 0211 896-4555 40221 Düsseldorf Gleueler Str. 60 50931 Köln Stiftung für Hochschulzulassung Sonnenstr. 171 44137 Dortmund poststelle@miwf. nrw.de www. Wissenschaft, nrw. de Öffentliche Verkehrsmittel: S-Bahnen S 8, S 11.S28 (Vöfklinger Straße) Rheinbahn Linien 704, 709 (Georg-Schulhoff-Platz) Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen Stiftung Museum Alexander Koenig Adenauerallee 160 53113 Bonn Richtlinien über die Arbeitsbedingungen der wissenschaftlichen (WHK) und studentischen Hilfskräfte (SHK); hier: Anhebung der Höchstsätze Rundschreiben des Arbeitgeberverbandes des Landes NRW (AdL NRW) vom 10.07.2008, 17.04.2013 und 27.05.2015 - B 4100-3.14.2 Das beigefügte Rundschreiben des AdL NRW zur Erhöhung des Vergü tungsrahmens für wissenschaftliche und studentische Hilfskräfte nebst Anlage, übersende ich mit der Bitte um Kenntnisnahme und Weitergabe an die mit Personalangelegenheiten befassten Stellen. Im Auftrag Beate Hessmann Anlagen 1 geheftet Seite 2 von 2 Geschäftsstelle des Arbeitgeberverbandes des Landes Nordrhein-Westfalen e.V. Arbeitgeberverband des Landes NRW e. V. Gartenstr, 2 40479 Düsseldorf per E-Mail . Universitäten Fachhochschulen Aktenzeichen bei Antwort bitte angeben: b 4100-3.14.2 Auskunft erteilt: Herr Effertz Tel: 0211/54417241 nachrichtlich: E-Mail: [email protected] Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung° °at"™:. om c 27. Mai 2015 Universitätskliniken Landesamt für Besoldung und Versorgung des Landes Nordrhein-Westfalen Richtlinien über die Arbeitsbedingungen der wissenschaftlichen (WHK) und studentischen Hilfskräfte (SHK); hier: Anhebung der Höchstsätze Meine Schreiben vom 10. Juli 2008 und 17. April 2013 Sehr geehrte Damen und Herren, mit Schreiben vom 10. Juli 2008 hatte ich Ihnen die Neufassung der auch im Bereich des AdL NRW maßgebenden Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) über die Arbeits bedingungen der wissenschaftlichen und studentischen Hilfskräfte übersandt und neben Hinwei sen zu deren Anwendung auch die bei Einrechnung der anteiligen Sonderzahlung möglichen Höchstsätze bekanntgegeben. Damit wurde dem Wunsch der Hochschulen entsprochen, die Spielräume nach oben zu erweitern. Mit Schreiben vom 17. April 2013 hatte ich Ihnen die ab dem Sommersemester 2013 bzw. 2014 möglichen Höchstsätze mitgeteilt. Wegen Einzelheiten nehme ich auf die damaligen Ausführun gen in den beiden Rundschreiben Bezug. Die Mitgliederversammlung der TdL hat in ihrer 8./2015 Sitzung vom 19. - 21. Mai 2015 be schlossen, die in den Richtlinien der TdL ausgewiesenen Höchstsätze ab dem Sommersemester 2015 um 2,1 v.H. und ab dem Sommersemester 2016 nochmals um 2,3 v.H. zu erhöhen. Die neuen Beträge der TdL-Richtlinien ergeben sich aus der beigefügten Neufassung. Die aktualisierte durchgeschriebene Fassung der TdL-Richtlinie beinhaltet neben den o.g. Erhö hungen in Nr. I. 1. a) aa) eine redaktionell angepasste Verweisung auf die Entgeltordnung zum TV-L an Stelle der bisherigen Inbezugnahme der Vergütungsordnung zum BAT. Materielle Än derungen sind damit nicht verbunden. Unter Berücksichtigung der anteiligen Sonderzahlung ergeben sich im Bereich des AdL NRW die folgenden Beträge: Hilfskraft nach TdL- Neue Höchstsätze einschließlich anteiliger Sonderzahlung ab Nr.l Neue Höchstsätze einschließ lich anteiliger Sonderzahlung SS 2015 (in Euro) Buchstabe a (WHK an ab SS 2016 (in Euro) 15,81 (ggf. + max. 10 v.H. = Uni, akkr. Master FH) 17,39) 16,18 (ggf. + max. 10 v.H. = Buchstabe b (WHK nicht akkr. Master FH; Ba 11,93 (ggf. + max. 10 v.H. = Richtlinien Abschnitt I 13,12) 13,42) 10,25 (ggf. + max. 10 v.H. = 10,49 (ggf. + max. 10 v.H. = chelor) Buchstabe c (SHK) 17,80) 12,20 (ggf. + max. 10 v.H. = 11,28) 11,54) Wie bisher liegt es im Ermessen der jeweiligen Hochschule, ob (und ab wann) sie den jeweils geltenden Höchstrahmen ausschöpft oder darunter bleibt. Mit freundlichen Grüßen gez. Kersten Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder über die Arbeitsbedingungen der wissenschaftlichen und studentischen Hilfskräfte vom 23. Juni 2008 (geändert durch Beschluss der 8./2015 Mitgliederversammlung der TdL vom 19. bis 21. Mai 2015) (Gültig ab 25. Mai 2015) Diese Richtlinien gelten für wissenschaftliche und studentische Hilfskräfte an Universitäten, Technischen Hochschulen/Technischen Universitäten Kunst hochschulen, Musikhochschulen und Fachhochschulen, die nach § 1 Absatz 3 TV-L vom Geltungsbereich des TV-L ausgenommen sind. 1. Für jede Stunde der arbeitsvertraglich vereinbarten Inanspruchnahme kann a) wissenschaftlichen Hilfskräften aa) mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung im Sinne der Nr. 1 der Protokollerklärungen zu Teil I der Entgeltordnunq zum TV-L oder bb) mit "Master-Abschluss" in einem Fachhochschulstudienqana der akkreditiert ist, y' eine Vergütung • im Tarifgebiet West - ab Sommersemester 2015 bis zu - ab Sommersemester 2016 bis zu • 15,53 Euro,' im Tarifgebiet Ost - ab Sommersemester 2015 bis zu - ab Sommersemester 2016 bis zu b) 15,18 Euro, 14,63 Euro 14,97 Euro,' wissenschaftlichen Hilfskräften aa) mit Fachhochschulabschluss oder bb) mit "Bachelor-Abschluss" oder cc) mit "Master-Abschluss" in einem Fachhochschulstudienqana der nicht akkreditiert ist, eine Vergütung • im Tarifgebiet West - ab Sommersemester 2015 bis zu - ab Sommersemester 2016 bis zu • 11,18 Euro, 11 '44 Euro,' im Tarifgebiet Ost - ab Sommersemester 2015 bis zu - ab Sommersemester 2016 bis zu 10,76 Euro, 11,01 Euro! c) wissenschaftlichen Hilfskräften ohne abgeschlossene Hochschulbildung im Sinne der Buchstaben a und b (studentische Hilfskräfte) eine Vergütung • im Tarifgebiet West - ab Sommersemester 2015 bis zu - ab Sommersemester 2016 bis zu • 9,61 Euro, 9,83 Euro' im Tarifgebiet Ost - ab Sommersemester 2015 bis zu - ab Sommersemester 2016 bis zu 9,24 Euro 9,45 Euro' gezahlt werden. 2Die in Satz 1 Buchstabe a bis c für das Tarifgebiet West ausgewiesenen Betrage basieren auf der Grundlage einer für die Tarifbeschäftigten maßge benden durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden Die Umrechnung dieser Beträge wegen der in dem jeweiligen Land maßgebenden Wochenarbeitszeit (vgl. § 6 Absatz 1 TV-L) bleibt den Landern überlassen. 4Die in Satz 1 Buchstabe a bis c ausgewiesenen und ggf. nach Satz 2 umqerechneten Beträge können um bis zu 10 v.H. überschritten werden. 2. 1Den in Nr. 1 genannten wissenschaftlichen Hilfskräften kann eine Jahres- sonderzahlung (z. B^ nach § 20 TV-L, den Sonderzahlungsgesetzen der Lander) gewahrt werden. 2Dabei entsprechen die unter Nr. 1 Buchstabe a fallenden w.ssenschaftlichen Hilfskräfte den Tarifbeschäftigten der Entqelt- gruppen E 12 bis E 13 und die unter Nr. 1 Buchstabe b und c fallenden^wis senschaftlichen und studentischen Hilfskräfte den Tarifbeschäftigten der Entgeltgruppen E 9 bis E 11. a 3. Die übrigen Arbeitsbedingungen richten sich nach den gesetzlichen VorscnriTTGn. 4. Tarifliche Leistungen werden nicht gewährt. 5. Ein Muster-Arbeitsvertrag für die in Nr. 1 genannten wissenschaftlichen und studentischen Hilfskräfte ist diesen Richtlinien beigefügt. Diese Richtlinien treten am 1. Juni 2008 in Kraft. 2Sie ersetzen die bisherigen Richtlinien vom 23. April 1986 sowie die Beschlüsse der 3./2001 Mitgliederver sammlung der TdL vom 26. Juni 2001 (zu TOP 7) und der 8./2003 Mitgliederver sammlung der TdL vom 1.12. Oktober 2003 (zu TOP 4). 4 Muster-Arbeitsvertrag für wissenschaftliche und studentische Hilfskräfte Zwischen vertreten durch und Frau/Herrn _ geboren am wird - vorbehaltlich der Genehmigung durch 1) folgender Vertrag geschlossen: §1 Vertragsdauer Frau/Herr wird für die Zeit vom □ D als wissenschaftliche Hilfskraft als studentische Hilfskraft beim (Institut usw.) D eingestellt D weiterbeschäftigt. §2 Tätigkeit 1■ a) b) Der wissenschaftlichen/studentischen Hilfskraft obliegen folgende Tätigkei ten: ) Die Tätigkeit richtet sich nach dem Erlass 2\ 2. Die wissenschaftliche/studentische Hilfskraft ist verpflichtet, aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen andere gleichwertige Tätigkeiten in derselben oder einer anderen Dienststelle derselben Universität/ zu übernehmen. 3. Die wissenschaftliche/studentische Hilfskraft ist verpflichtet, den dienstlichen An ordnungen nachzukommen. §3 Arbeitszeit Die Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen □ wöchentlich durchschnittlich Stunden. □ monatlich durchschnittlich Stunden. D nach Arbeitsanfall höchstens .... Stunden wöchentlich bzw. höchstens .... Stun den monatlich. ) §4 Vergütung 1. Die Vergütung beträgt O je Stunde Euro. 4) □ monatlich Euro.5) 2. Die Vergütung wird nur für tatsächlich geleistete Arbeit gezahlt. 3. Die Vergütung wird für den Kalendermonat berechnet und am Letzten eines Mo nats auf ein von der wissenschaftlichen/studentischen Hilfskraft eingerichtetes Konto innerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union gezahlt. §5 Beendigung des Arbeitsverhältnisses 1. Das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf mit Ablauf des in § 1 genannten Tages. Es kann jedoch auch jederzeit unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist/einer Kündigungsfrist von 71 im um 2\ 6\ ) ) gekündigt werden. 2. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung (§ 626 BGB) bleibt unberührt. 3. Die Kündigung des Vertrages bedarf der Schriftform. §6 Sonstige Regelungen 1. 2. Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich, soweit in diesem Vertrag nichts anderes geregelt ist, nach den gesetzlichen Bestimmungen. § 37 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) findet sinngemäß Anwendung. Beruht eine Arbeitsunfähigkeit auf einem von einem Dritten zu vertretenden Um stand, so hat die wissenschaftliche/studentische Hilfskraft ihre Ansprüche auf 6 Schadensersatz wegen der Arbeitsunfähigkeit für die Dauer der Fortzahlung der Vergütung an vertreten durch 3. ;...; Ergänzende Nebenabreden: §7 Sonstiges 1. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages, insbesondere dessen Verlän 2. Jede Vertragspartei erhält eine Ausfertigung des Vertrages. gerung, sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Ort, Datum (Arbeitgeber) (wissenschaftliche/studentische Hilfskraft) Anmerkungen: u I > ) ) J ) Auszufüllen, wenn sich eine vorgesetzte Stelle die Genehmigung des Vertrages vorbehalten hat. Nichtzutreffendes ist zu streichen. Es sind höchstens 19 Stunden wöchentlich oder höchstens 86 Stunden monatlich zu vereinbaren. Auszufüllen bei Vereinbarung einer wöchentlichen Arbeitszeit bzw. bei Bezahlung nach ArbeitsanTaii. Auszufüllen bei Vereinbarung einer monatlichen Arbeitszeit. Auszufüllen, wenn in Anwendung des § 622 Abs. 5 BGB eine kürzere als die gesetzliche Kündi gungsfrist vereinbart werden soll. _ abzutreten.'
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