Reglement betreffend Anteile und Darlehen

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Genossenschaft
Reglement betreffend Anteile und Darlehen
Gestützt auf Ziffer 4 ff. der Statuten erlässt die Verwaltung der Erlenflex
Genossenschaft (nachfolgend Genossenschaft genannt) das vorliegende
Reglement.
1. Zweck
Die Genossenschaft finanziert sich mittels
−
Genossenschaftsanteilen
−
Wohnanteilen
−
Darlehen
Mit diesen Mitteln werden folgende Zwecke angestrebt:
−
es soll ein möglichst hoher Grad der günstigen Fremdfinanzierung
der Liegenschaften der Genossenschaft erreicht werden;
−
den Mitgliedern der Genossenschaft, ihnen nahestehende Personen sowie gemeinnützig orientierten Institutionen soll eine Möglichkeit zu sicherer und zinstragender Geldanlage geboten werden;
−
es sollen weitere Bauvorhaben der Genossenschaft finanziert werden;
−
es sollen Mietverhältnisse von Mitgliedern finanziert werden, die
keinen oder einen reduzierten Wohnanteil gemäss Ziffer 4.2.2 der
Statuten leisten können.
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2. Genossenschafts- und Wohnanteile
Die Mitglieder der Genossenschaft erhalten eine schriftliche Bestätigung über
die von ihnen erworbenen Genossenschaftsanteile.
Die Mieterinnen und Mieter erhalten eine schriftliche Bestätigung über die
von ihnen einbezahlten Wohnanteile.
Die Genossenschaftsanteile und die Wohnanteile werden nicht verzinst.
3. Darlehen
Darlehen werden von allen natürlichen und juristischen Personen entgegengenommen. Der Vorstand kann die Annahme von Darlehen ohne Begründung ablehnen.
Die Mindestgrösse für Darlehen wird vom Vorstand der Genossenschaft festgelegt.
Mieterinnen und Mieter einer Wohnung der Genossenschaft müssen vor der
Gewährung von Darlehen ihren Wohnanteil voll einbezahlt haben.
4. Verzinsung
Die Verzinsung der Darlehen richtet sich nach Ziffer 4.3.1 der Statuten.
Die jeweils geltenden Zinsen für Darlehen werden auf der Website der Genossenschaft publiziert.
Änderungen der Zinssätze werden dem Darlehensgeber vier Wochen vor Inkrafttreten angekündigt.
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Genossenschaft
Die Darlehen werden ab dem Tag der Gutschrift auf dem Bankkonto der Genossenschaft verzinst.
Der Nettozins wird jährlich per 31. Dezember berechnet und auf das Konto
des Berechtigten ausbezahlt.
Die Verzinsung endet mit dem Tag des Rückzuges bzw. mit Ablauf der Kündigungsfrist.
5. Bezahlung von Wohnanteilen aus Mitteln der
beruflichen Vorsorge
5.1.
Grundsatz
Die von den Mitgliedern zu zeichnenden Genossenschaftsanteile können
mit Mitteln der beruflichen Vorsorge bezahlt werden.
Die Genossenschaft sorgt für eine beförderliche und einfache Erledigung
der erforderlichen Formalitäten.
5.2.
Information
Das versicherte Mitglied soll sich vorgängig bei seiner Vorsorgeeinrichtung über die Folgen eines Vorbezugs informieren, insbesondere bezüglich der zulässigen Höhe der Kapitalleistung, des Ausmasses der dadurch
verursachten Rentenkürzungen und der Besteuerung der Kapitalleistung.
5.3.
Gesuch
Ein entsprechendes Gesuch ist durch das Mitglied direkt an die Vorsorgeeinrichtung zu senden, unter Beilage folgender Unterlagen:
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Genossenschaft
−
Statuten
−
vorliegendes Reglement
−
Bestätigung der Genossenschaft über die Höhe der durch den
Gesuchsteller zu zeichnenden Genossenschaftsanteile; diese ist
bei der Präsidentin bzw. dem Präsidenten einzuholen
−
unterzeichneter Mietvertrag
Ist das Mitglied verheiratet, muss auch der Ehepartner / die Ehepartnerin
das Gesuch mit unterzeichnen.
5.4.
Bestätigung bzw. Hinterlegung
Der Betrag wird von der Vorsorgeeinrichtung direkt der Genossenschaft
überwiesen. Diese bestätigt der Vorsorgeeinrichtung schriftlich den Eingang der Zahlung (Art. 16 Abs. 3 WEFV).
5.5.
Depot
Werden Genossenschaftsanteile mit Mitteln der beruflichen Vorsorge bezahlt, so ist das Mitglied verpflichtet, ein Mietzinsdepot von drei Nettomonatsmietzinsen als Sicherheit zu leisten.
Diese Sicherheit wird auf ein Sparkonto bei einer von der Verwaltung bestimmten Bank einbezahlt. Für die Rückzahlung der Sicherheit gilt Art.
257e OR.
In begründeten Ausnahmefällen kann die Sicherheit auch durch die Bürgschaft einer Drittperson oder mit einer Garantie geleistet werden.
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Die Verrechnung von Forderungen der Genossenschaft mit Forderungen
des Mitglieds auf Rückzahlung von Genossenschaftsanteilen, die mit Mitteln der beruflichen Vorsorge bezahlt wurden, ist ausgeschlossen.
5.6.
Rückzahlung
Bei Beendigung des Mietvertrages sind die für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen einbezahlten Vorsorgegelder nach Weisung des bisherigen Mitglieds zu seinen Gunsten entweder an eine andere Wohnbaugenossenschaft, bei der es eine Wohnung dauernd selbst bewohnt, oder an
eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge oder nach Erreichen des Rentenalters an das bisherige Mitglied selbst zu überweisen.
Über die Kündigung des Mietverhältnisses hat die Genossenschaft die
Vorsorgeeinrichtung zu informieren.
6. Geschäftsführung und Verwaltung
Die Genossenschaftsanteile, Wohnanteile und Darlehen werden vom Vorstand der Genossenschaft verwaltet. Er schliesst mit den Darleihern Darlehensverträge auf der Grundlage dieses Reglements ab.
Er kann diese Aufgabe einem seiner Mitglieder, der Verwaltung der Genossenschaft oder einem Dritten übertragen kann. Die Rechnungsprüfung
erfolgt durch die Revisionsstelle der Genossenschaft.
Vorstand, Revisionsstelle und Angestellte, welche in die Geschäftsführung
der Darlehen Einblick haben, sind zu strengster Verschwiegenheit verpflichtet. Auskünfte dürfen nur dem Darleiher und allfälligen von ihm Bevollmächtigten erteilt werden.
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7. Auszahlung, Kündigung, Rückzahlung
Die Kündigungsfrist oder Teilkündigungfrist von Darlehen richtet sich nach
Ziffer 4.5.4 der Statuten. In besonderen Fällen (Krankheit, Unfall, Todesfall)
kann der Vorstand die Kündigungsfrist kürzen, sofern dies für die Genossenschaft finanziell vertretbar ist.
Die Minimaleinlagefrist beträgt ein Jahr. Der Vorstand kann eine längere Minimalfrist vertraglich vereinbaren.
Bei wesentlichen Änderungen dieses Reglements ist der Darleiher berechtigt,
innert Monatsfrist ab Erhalt der Mitteilung sein Darlehen ganz oder teilweise
mit einer Frist von drei Monaten zu kündigen. Die Minimaleinlagefrist von
einem Jahr ist einzuhalten.
Anpassungen des Zinssatzes wegen Veränderung des Referenzzinssatzes
(siehe 4. Verzinsung) gelten nicht als wesentliche Änderung.
Begehren um Auszahlung sind schriftlich unter Beilage eines Einzahlungsscheines oder unter Angabe der genauen Zahlungsverbindung an die Genossenschaft zu richten. Die Auszahlung erfolgt durch Überweisung auf das
Bank- oder Postcheckkonto der Kontoinhaberin. Bei mehr als drei Auszahlungen pro Jahr werden Spesen verrechnet, wobei der Mindestspesenbetrag
CHF 25.- beträgt.
Die Kündigung der Mitgliedschaft bei der Genossenschaft respektive des Arbeitsvertrages mit der Genossenschaft gilt automatisch als Kündigung des
Darlehens unter Einhaltung gemäss Ziffer 4.5.4 der Statuten.
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In Fällen, in denen nach Mietrecht das Mietverhältnis unter Einhaltung einer
Kündigungsfrist von 30 Tagen oder fristlos aufgelöst werden kann, hat die
Genossenschaft das Recht, die Darlehen durch eingeschriebenen Brief auf
einen Monat zur Rückzahlung zu kündigen.
Bei aussergewöhnlichen Geldmarktverhältnissen kann die Genossenschaft
vorübergehend die Rückzahlungen einschränken und die Kündigungsfristen
verlängern.
8. Sicherheit
Für die Verbindlichkeiten der Darlehen haftet das Genossenschaftsvermögen.
9. Weitere Bestimmungen
Von den Darleihern erteilte Vollmachten sind bei der Genossenschaft zu hinterlegen. Die Genossenschaft betrachtet eine Vollmacht solange als gültig,
bis ihr vom Darleiher, ihrem gesetzlichen Vertreter oder ihrer Rechtsnachfolgerin schriftlich ein Widerruf zur Kenntnis gebracht wird. Vollmachten erlöschen nicht mit dem Tod, der Verschollenerklärung, dem Verlust der Handlungsfähigkeit und dem Konkurs der Kontoinhaberin.
Die Genossenschaft ist berechtigt, das Darlehen jederzeit mit Forderungen zu
verrechnen, die ihr gegenüber dem Darleiher oder deren Rechtsnachfolgerin
zustehen.
Mitteilungen der Genossenschaft erfolgen rechtsverbindlich an die letzte der
Genossenschaft bekannt gegebene Adresse des Darleihers.
Sämtliche Korrespondenz wird per E-Mail geführt, ausser der Darleiher verlangt ausdrücklich Schriftlichkeit.
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Der Vorstand kann dieses Reglement jederzeit ändern. Ausgenommen davon
sind die Bestimmungen unter Ziffer 1 „Zweck“. Für Änderung des Zwecks
und der Mittelverwendung ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung
der Genossenschaft notwendig.
Änderungen werden den Genossenschaftern und den Darleiher vier Wochen
vor Inkrafttreten bekannt gegeben.
Dieses Reglement wurde von der Verwaltung am 1. Februar 2016 genehmigt.
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