erlenflex Genossenschaft Reglement betreffend Anteile und Darlehen Gestützt auf Ziffer 4 ff. der Statuten erlässt die Verwaltung der Erlenflex Genossenschaft (nachfolgend Genossenschaft genannt) das vorliegende Reglement. 1. Zweck Die Genossenschaft finanziert sich mittels − Genossenschaftsanteilen − Wohnanteilen − Darlehen Mit diesen Mitteln werden folgende Zwecke angestrebt: − es soll ein möglichst hoher Grad der günstigen Fremdfinanzierung der Liegenschaften der Genossenschaft erreicht werden; − den Mitgliedern der Genossenschaft, ihnen nahestehende Personen sowie gemeinnützig orientierten Institutionen soll eine Möglichkeit zu sicherer und zinstragender Geldanlage geboten werden; − es sollen weitere Bauvorhaben der Genossenschaft finanziert werden; − es sollen Mietverhältnisse von Mitgliedern finanziert werden, die keinen oder einen reduzierten Wohnanteil gemäss Ziffer 4.2.2 der Statuten leisten können. Erlenflex Genossenschaft c/o Agathe Kern Efringerstrasse 30 4057 Basel www.erlenflex.ch [email protected] Seite 1 von 8 erlenflex Genossenschaft 2. Genossenschafts- und Wohnanteile Die Mitglieder der Genossenschaft erhalten eine schriftliche Bestätigung über die von ihnen erworbenen Genossenschaftsanteile. Die Mieterinnen und Mieter erhalten eine schriftliche Bestätigung über die von ihnen einbezahlten Wohnanteile. Die Genossenschaftsanteile und die Wohnanteile werden nicht verzinst. 3. Darlehen Darlehen werden von allen natürlichen und juristischen Personen entgegengenommen. Der Vorstand kann die Annahme von Darlehen ohne Begründung ablehnen. Die Mindestgrösse für Darlehen wird vom Vorstand der Genossenschaft festgelegt. Mieterinnen und Mieter einer Wohnung der Genossenschaft müssen vor der Gewährung von Darlehen ihren Wohnanteil voll einbezahlt haben. 4. Verzinsung Die Verzinsung der Darlehen richtet sich nach Ziffer 4.3.1 der Statuten. Die jeweils geltenden Zinsen für Darlehen werden auf der Website der Genossenschaft publiziert. Änderungen der Zinssätze werden dem Darlehensgeber vier Wochen vor Inkrafttreten angekündigt. Erlenflex Genossenschaft c/o Agathe Kern Efringerstrasse 30 4057 Basel www.erlenflex.ch [email protected] Seite 2 von 8 erlenflex Genossenschaft Die Darlehen werden ab dem Tag der Gutschrift auf dem Bankkonto der Genossenschaft verzinst. Der Nettozins wird jährlich per 31. Dezember berechnet und auf das Konto des Berechtigten ausbezahlt. Die Verzinsung endet mit dem Tag des Rückzuges bzw. mit Ablauf der Kündigungsfrist. 5. Bezahlung von Wohnanteilen aus Mitteln der beruflichen Vorsorge 5.1. Grundsatz Die von den Mitgliedern zu zeichnenden Genossenschaftsanteile können mit Mitteln der beruflichen Vorsorge bezahlt werden. Die Genossenschaft sorgt für eine beförderliche und einfache Erledigung der erforderlichen Formalitäten. 5.2. Information Das versicherte Mitglied soll sich vorgängig bei seiner Vorsorgeeinrichtung über die Folgen eines Vorbezugs informieren, insbesondere bezüglich der zulässigen Höhe der Kapitalleistung, des Ausmasses der dadurch verursachten Rentenkürzungen und der Besteuerung der Kapitalleistung. 5.3. Gesuch Ein entsprechendes Gesuch ist durch das Mitglied direkt an die Vorsorgeeinrichtung zu senden, unter Beilage folgender Unterlagen: Erlenflex Genossenschaft c/o Agathe Kern Efringerstrasse 30 4057 Basel www.erlenflex.ch [email protected] Seite 3 von 8 erlenflex Genossenschaft − Statuten − vorliegendes Reglement − Bestätigung der Genossenschaft über die Höhe der durch den Gesuchsteller zu zeichnenden Genossenschaftsanteile; diese ist bei der Präsidentin bzw. dem Präsidenten einzuholen − unterzeichneter Mietvertrag Ist das Mitglied verheiratet, muss auch der Ehepartner / die Ehepartnerin das Gesuch mit unterzeichnen. 5.4. Bestätigung bzw. Hinterlegung Der Betrag wird von der Vorsorgeeinrichtung direkt der Genossenschaft überwiesen. Diese bestätigt der Vorsorgeeinrichtung schriftlich den Eingang der Zahlung (Art. 16 Abs. 3 WEFV). 5.5. Depot Werden Genossenschaftsanteile mit Mitteln der beruflichen Vorsorge bezahlt, so ist das Mitglied verpflichtet, ein Mietzinsdepot von drei Nettomonatsmietzinsen als Sicherheit zu leisten. Diese Sicherheit wird auf ein Sparkonto bei einer von der Verwaltung bestimmten Bank einbezahlt. Für die Rückzahlung der Sicherheit gilt Art. 257e OR. In begründeten Ausnahmefällen kann die Sicherheit auch durch die Bürgschaft einer Drittperson oder mit einer Garantie geleistet werden. Erlenflex Genossenschaft c/o Agathe Kern Efringerstrasse 30 4057 Basel www.erlenflex.ch [email protected] Seite 4 von 8 erlenflex Genossenschaft Die Verrechnung von Forderungen der Genossenschaft mit Forderungen des Mitglieds auf Rückzahlung von Genossenschaftsanteilen, die mit Mitteln der beruflichen Vorsorge bezahlt wurden, ist ausgeschlossen. 5.6. Rückzahlung Bei Beendigung des Mietvertrages sind die für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen einbezahlten Vorsorgegelder nach Weisung des bisherigen Mitglieds zu seinen Gunsten entweder an eine andere Wohnbaugenossenschaft, bei der es eine Wohnung dauernd selbst bewohnt, oder an eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge oder nach Erreichen des Rentenalters an das bisherige Mitglied selbst zu überweisen. Über die Kündigung des Mietverhältnisses hat die Genossenschaft die Vorsorgeeinrichtung zu informieren. 6. Geschäftsführung und Verwaltung Die Genossenschaftsanteile, Wohnanteile und Darlehen werden vom Vorstand der Genossenschaft verwaltet. Er schliesst mit den Darleihern Darlehensverträge auf der Grundlage dieses Reglements ab. Er kann diese Aufgabe einem seiner Mitglieder, der Verwaltung der Genossenschaft oder einem Dritten übertragen kann. Die Rechnungsprüfung erfolgt durch die Revisionsstelle der Genossenschaft. Vorstand, Revisionsstelle und Angestellte, welche in die Geschäftsführung der Darlehen Einblick haben, sind zu strengster Verschwiegenheit verpflichtet. Auskünfte dürfen nur dem Darleiher und allfälligen von ihm Bevollmächtigten erteilt werden. Erlenflex Genossenschaft c/o Agathe Kern Efringerstrasse 30 4057 Basel www.erlenflex.ch [email protected] Seite 5 von 8 erlenflex Genossenschaft 7. Auszahlung, Kündigung, Rückzahlung Die Kündigungsfrist oder Teilkündigungfrist von Darlehen richtet sich nach Ziffer 4.5.4 der Statuten. In besonderen Fällen (Krankheit, Unfall, Todesfall) kann der Vorstand die Kündigungsfrist kürzen, sofern dies für die Genossenschaft finanziell vertretbar ist. Die Minimaleinlagefrist beträgt ein Jahr. Der Vorstand kann eine längere Minimalfrist vertraglich vereinbaren. Bei wesentlichen Änderungen dieses Reglements ist der Darleiher berechtigt, innert Monatsfrist ab Erhalt der Mitteilung sein Darlehen ganz oder teilweise mit einer Frist von drei Monaten zu kündigen. Die Minimaleinlagefrist von einem Jahr ist einzuhalten. Anpassungen des Zinssatzes wegen Veränderung des Referenzzinssatzes (siehe 4. Verzinsung) gelten nicht als wesentliche Änderung. Begehren um Auszahlung sind schriftlich unter Beilage eines Einzahlungsscheines oder unter Angabe der genauen Zahlungsverbindung an die Genossenschaft zu richten. Die Auszahlung erfolgt durch Überweisung auf das Bank- oder Postcheckkonto der Kontoinhaberin. Bei mehr als drei Auszahlungen pro Jahr werden Spesen verrechnet, wobei der Mindestspesenbetrag CHF 25.- beträgt. Die Kündigung der Mitgliedschaft bei der Genossenschaft respektive des Arbeitsvertrages mit der Genossenschaft gilt automatisch als Kündigung des Darlehens unter Einhaltung gemäss Ziffer 4.5.4 der Statuten. Erlenflex Genossenschaft c/o Agathe Kern Efringerstrasse 30 4057 Basel www.erlenflex.ch [email protected] Seite 6 von 8 erlenflex Genossenschaft In Fällen, in denen nach Mietrecht das Mietverhältnis unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 30 Tagen oder fristlos aufgelöst werden kann, hat die Genossenschaft das Recht, die Darlehen durch eingeschriebenen Brief auf einen Monat zur Rückzahlung zu kündigen. Bei aussergewöhnlichen Geldmarktverhältnissen kann die Genossenschaft vorübergehend die Rückzahlungen einschränken und die Kündigungsfristen verlängern. 8. Sicherheit Für die Verbindlichkeiten der Darlehen haftet das Genossenschaftsvermögen. 9. Weitere Bestimmungen Von den Darleihern erteilte Vollmachten sind bei der Genossenschaft zu hinterlegen. Die Genossenschaft betrachtet eine Vollmacht solange als gültig, bis ihr vom Darleiher, ihrem gesetzlichen Vertreter oder ihrer Rechtsnachfolgerin schriftlich ein Widerruf zur Kenntnis gebracht wird. Vollmachten erlöschen nicht mit dem Tod, der Verschollenerklärung, dem Verlust der Handlungsfähigkeit und dem Konkurs der Kontoinhaberin. Die Genossenschaft ist berechtigt, das Darlehen jederzeit mit Forderungen zu verrechnen, die ihr gegenüber dem Darleiher oder deren Rechtsnachfolgerin zustehen. Mitteilungen der Genossenschaft erfolgen rechtsverbindlich an die letzte der Genossenschaft bekannt gegebene Adresse des Darleihers. Sämtliche Korrespondenz wird per E-Mail geführt, ausser der Darleiher verlangt ausdrücklich Schriftlichkeit. Erlenflex Genossenschaft c/o Agathe Kern Efringerstrasse 30 4057 Basel www.erlenflex.ch [email protected] Seite 7 von 8 erlenflex Genossenschaft Der Vorstand kann dieses Reglement jederzeit ändern. Ausgenommen davon sind die Bestimmungen unter Ziffer 1 „Zweck“. Für Änderung des Zwecks und der Mittelverwendung ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung der Genossenschaft notwendig. Änderungen werden den Genossenschaftern und den Darleiher vier Wochen vor Inkrafttreten bekannt gegeben. Dieses Reglement wurde von der Verwaltung am 1. Februar 2016 genehmigt. Erlenflex Genossenschaft c/o Agathe Kern Efringerstrasse 30 4057 Basel www.erlenflex.ch [email protected] Seite 8 von 8
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