Vergaberichtlinien

Informationen auf einen Klick:
Unter www.daka-nrw.de finden Sie alles Wissenswerte und einen Link zur Darlehensbearbeitung Ihres Studentenwerks mit
Telefonnummer, Fax und E-Mail-Adresse.
Geschäftsstelle
Weißhausstr. 30
50939 Köln
www.daka-nrw.de
[email protected]
Stand: Oktober 2015
Daka der Studentenwerke NRW
- die etwas andere Bank
Die Daka ist eine selbstlos tätige Gemeinschaftseinrichtung
der zwölf nordrhein-westfälischen Studentenwerke. Sie hat die
Rechtsform eines eingetragenen Vereins, wurde 1953 gegründet und wird seitdem von den Studentenwerken getragen und
in eigener Zuständigkeit verwaltet. Die nordrhein-westfälische
Darlehenskasse ist bundesweit die größte Einrichtung ihrer Art.
Zinsfreies
Studiendarlehen
Vergaberichtlinien
der Daka
ab 01.01.2016
Richtlinien für die Vergabe von Studiendarlehen aus
Mitteln der Darlehenskasse der Studentenwerke im Land
Nordrhein-Westfalen e.V. (Daka) in der Fassung vom 20. Mai 2015
Darlehensnehmer/-in ist verpflichtet, der Daka ein SEPA-Lastschriftmandat
für ein inländisches Girokonto zum Einzug der fälligen Leistungen zu
erteilen. Die Tilgungsfälligkeit kann auf Antrag auf einen früheren Termin
festgesetzt werden. Vorzeitige Tilgungen sind jederzeit und in beliebiger
Höhe möglich. Bei vorzeitiger vollständiger Rückzahlung erfolgt eine
anteilige Erstattung des Verwaltungskosteneinbehalts.
Die Darlehenskasse stellt den Mitgliedsstudentenwerken Finanzmittel zur Gewährung von zinslosen Darlehen an Studierende nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen zur Verfügung:
10.
1.
Daka-Darlehen können Studierende erhalten, die an einer Hochschule
in Nordrhein-Westfalen eingeschrieben sind und einen Sozialbeitrag an
das örtliche Studentenwerk entrichten. Voraussetzung für eine Darlehensbewilligung ist, dass der/die Student/-in in wirtschaftlicher Hinsicht
unterstützungsbedürftig ist. Der Förderungszeitraum wird nach Bedarf
des/der Studierenden festgelegt.
2.
Ein Rechtsanspruch auf Daka-Darlehen besteht nicht.
3.
Zur anteiligen Deckung der Verwaltungskosten werden 5 vH des Darlehensbetrages bei Auszahlung einbehalten.
4.
Das/die gewährte/n Darlehen soll/en pro Darlehensnehmer/-in einen
Betrag von 12.000,00 EUR nicht überschreiten. Die monatlichen Auszahlungsraten sollen höchstens 1.000,00 EUR betragen und können in
variierender Höhe vereinbart werden.
5.
Der/Die Darlehensnehmer/-in hat für jedes Darlehen eine selbstschuldnerische Bürgschaft eines tauglichen Bürgen oder einer Bank vorzulegen.
6.
Der Antrag auf Gewährung eines Studiendarlehens ist bei dem für den/
die Antragsteller/-in zuständigen örtlichen Studentenwerk zu stellen. Zum
Antrag gehören:
a) Immatrikulationsbescheinigung für das laufende Semester,
b) schriftliche Erklärung des Antragstellers/der Antragstellerin über seine/
ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse.
7.
Die Antragsbearbeitung nehmen das örtliche Studentenwerk und die
Geschäftsstelle der Darlehenskasse gemeinsam vor, die Auszahlung des
Darlehens erfolgt durch die Daka-Geschäftsstelle in Köln.
8.
Bei Abschluss des Darlehensvertrages wird der Zeitpunkt des Beginns der
Rückzahlung (Tilgungsfälligkeit) vorbehaltlich Ziffer 10 dieser Richtlinien
festgesetzt. Bei Gewährung mehrerer Darlehen richten sich die Rückzahlungsbedingungen nach den Bestimmungen des zuletzt gewährten
Darlehens.
9.
Die tilgungsfreie Phase endet zwölf Monate nach Ablauf des vereinbarten
Auszahlungszeitraums oder nach gemäß Ziffer 10 beendeter Auszahlung
(jeweils Eintritt der Tilgungsfälligkeit). Das Darlehen ist bei Tilgungsfälligkeit ohne vorherige Aufforderung an die Darlehenskasse zurückzuzahlen.
Die monatliche Rückzahlungsrate beträgt mindestens 150,00 EUR. Der/Die
Die Daka ist berechtigt, die Auszahlung der monatlichen Raten umgehend
zu beenden und das Darlehen in die tilgungsfreie Phase zu überführen,
wenn
1.) der/die Darlehensnehmer/-in mitgeteilt hat, auf weitere Auszahlungen
zu verzichten,
2.) der/die Darlehensnehmer/-in nicht im geförderten Studiengang immatrikuliert ist bzw. bis zum Ende der Auszahlungsphase bleibt oder
3. ) die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme eines Darlehens der
Daka nachträglich entfallen.
11.
12.
13.
Ist dem/der Darlehensnehmer/-in bei Tilgungsfälligkeit eine Rückzahlung
gemäß Punkt 9 dieser Richtlinien aus wirtschaftlichen Gründen nicht
möglich, kann die Geschäftsstelle auf Antrag des Darlehensnehmers/
der Darlehensnehmerin spätere Tilgungstermine festsetzen bzw. die
monatliche Ratenhöhe für einen befristeten Zeitraum senken. Der/Die
Darlehensnehmer/-in ist verpflichtet, seine/ihre Hinderungsgründe im
Detail darzulegen und nachzuweisen (Erklärungsprinzip). Für den Stundungs- bzw. Ratensenkungszeitraum erhebt die Darlehenskasse einen
Zins von 3 vH über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank vom
01.01. eines jeden Jahres. Bei jahresübergreifenden Stundungsanträgen
gilt für die gesamte Laufzeit der fixierte Basiszinssatz der Antragsbewilligung. Eine rückwirkende Aussetzung oder Reduzierung der Rückzahlungsraten ist nicht möglich.
Wird die Tilgung innerhalb des ersten geförderten Studiengangs des
Darlehensnehmers/der Darlehensnehmerin fällig, kann die Geschäftsstelle
bei nachgewiesener Bedürftigkeit auf Antrag des Darlehensnehmers/
der Darlehensnehmerin die Tilgungsfälligkeit auf einen Zeitpunkt von bis
zu zwölf Monaten nach Ablauf der Regelstudienzeit zinsfrei verschieben.
Führt der/die Darlehensnehmer/-in unmittelbar nach dem ersten geförderten Studiengang sein/ihr Studium im Rahmen eines Masterstudiengangs fort, kann diese Regelung für diesen Studiengang einmalig erneut
angewendet werden.
Regelstudienzeit und Einschreibung sind jeweils nachzuweisen. Eine
rückwirkende Verschiebung der Tilgungsfälligkeit ist nicht möglich.
Der/Die Darlehensnehmer/-in hat die Darlehenskasse unaufgefordert
durch schriftliche Erklärung auf jede Änderung des Namens, der Anschrift
sowie der Bankverbindung hinzuweisen.
Kommt der/die Darlehensnehmer/-in seinen/ihren Mitteilungspflichten
nicht nach, hat dieser/diese die der Daka daraus entstehenden Kosten in
voller Höhe zu tragen.
14.1. Die Daka ist berechtigt, das Darlehen aus wichtigem Grund zur
sofortigen Rückzahlung zu kündigen, insbesondere wenn der/die
Darlehensnehmer/-in
1.) das Darlehen nicht für Studienzwecke verwendet,
2.) das Studium abbricht,
3.) vom Studium an einer Hochschule ausgeschlossen wird,
4.) über sein/ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet ist,
5.) vorsätzlich oder fahrlässig durch wesentliche falsche oder unvollständige Angaben den Vertragsabschluss herbeigeführt hat oder
6.) die eidesstattliche Versicherung nach § 807 Zivilprozessordnung
(ZPO) abgegeben hat oder gegen ihn/sie eine Haftanordnung zur
Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 901
ZPO vorliegt.
14.2. Die Daka ist berechtigt, das Darlehen aufgrund Zahlungsverzugs des
Darlehensnehmers/der Darlehensnehmerin zu kündigen, wenn
1.) der/die Darlehensnehmer/-in mit mindestens zwei aufeinander
folgenden Zahlungen ganz oder teilweise und mit mindestens 10 vH,
bei einer Laufzeit des Vertrags von mehr als drei Jahren mit mindestens
5 vH des Nennbetrags des Darlehens in Verzug ist und
2.) die Daka dem/der Darlehensnehmer/-in erfolglos eine zweiwöchige
Frist zur Zahlung des rückständigen Betrags mit der Erklärung gesetzt
hat, dass sie bei Nichtzahlung innerhalb der Frist die gesamte Restschuld verlangt.
Ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit der Darlehens(teil)beträge nach den
vorstehenden Rückzahlungserfordernissen werden zusätzlich Verzugszinsen erhoben. Es gilt der gesetzliche Verzugszinssatz von 5 vH über
dem Basiszinssatz gemäß § 288 BGB.
Neben den in Ziffer 13 bezeichneten Verwaltungskosten sind alle
hiermit im Zusammenhang stehenden Kosten (z.B. Adressermittlungs-,
Mahn-, Anwalts- und Gerichtskosten) zu erstatten.
15.
Alle Zahlungen sind an die
Darlehenskasse der Studentenwerke
im Land Nordrhein-Westfalen e. V. (Daka),
Weißhausstr. 30, 50939 Köln
auf das Konto
Bank für Sozialwirtschaft AG Köln
(BIC: BFSWDE33XXX)
IBAN: DE27 3702 0500 0007 1500 01
zu leisten.
Die dem/der Darlehensnehmer/-in mitgeteilte Darlehensnummer/n,
unter der das/die Darlehen bei der Darlehenskasse geführt wird, ist/
sind stets anzugeben, damit eingehende Schreiben und Zahlungen
ordnungsgemäß bearbeitet bzw. gebucht werden können.
Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 1. Januar 2016 in Kraft.