Informationen auf einen Klick: Unter www.daka-nrw.de finden Sie alles Wissenswerte und einen Link zur Darlehensbearbeitung Ihres Studentenwerks mit Telefonnummer, Fax und E-Mail-Adresse. Geschäftsstelle Weißhausstr. 30 50939 Köln www.daka-nrw.de [email protected] Stand: Oktober 2015 Daka der Studentenwerke NRW - die etwas andere Bank Die Daka ist eine selbstlos tätige Gemeinschaftseinrichtung der zwölf nordrhein-westfälischen Studentenwerke. Sie hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins, wurde 1953 gegründet und wird seitdem von den Studentenwerken getragen und in eigener Zuständigkeit verwaltet. Die nordrhein-westfälische Darlehenskasse ist bundesweit die größte Einrichtung ihrer Art. Zinsfreies Studiendarlehen Vergaberichtlinien der Daka ab 01.01.2016 Richtlinien für die Vergabe von Studiendarlehen aus Mitteln der Darlehenskasse der Studentenwerke im Land Nordrhein-Westfalen e.V. (Daka) in der Fassung vom 20. Mai 2015 Darlehensnehmer/-in ist verpflichtet, der Daka ein SEPA-Lastschriftmandat für ein inländisches Girokonto zum Einzug der fälligen Leistungen zu erteilen. Die Tilgungsfälligkeit kann auf Antrag auf einen früheren Termin festgesetzt werden. Vorzeitige Tilgungen sind jederzeit und in beliebiger Höhe möglich. Bei vorzeitiger vollständiger Rückzahlung erfolgt eine anteilige Erstattung des Verwaltungskosteneinbehalts. Die Darlehenskasse stellt den Mitgliedsstudentenwerken Finanzmittel zur Gewährung von zinslosen Darlehen an Studierende nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zur Verfügung: 10. 1. Daka-Darlehen können Studierende erhalten, die an einer Hochschule in Nordrhein-Westfalen eingeschrieben sind und einen Sozialbeitrag an das örtliche Studentenwerk entrichten. Voraussetzung für eine Darlehensbewilligung ist, dass der/die Student/-in in wirtschaftlicher Hinsicht unterstützungsbedürftig ist. Der Förderungszeitraum wird nach Bedarf des/der Studierenden festgelegt. 2. Ein Rechtsanspruch auf Daka-Darlehen besteht nicht. 3. Zur anteiligen Deckung der Verwaltungskosten werden 5 vH des Darlehensbetrages bei Auszahlung einbehalten. 4. Das/die gewährte/n Darlehen soll/en pro Darlehensnehmer/-in einen Betrag von 12.000,00 EUR nicht überschreiten. Die monatlichen Auszahlungsraten sollen höchstens 1.000,00 EUR betragen und können in variierender Höhe vereinbart werden. 5. Der/Die Darlehensnehmer/-in hat für jedes Darlehen eine selbstschuldnerische Bürgschaft eines tauglichen Bürgen oder einer Bank vorzulegen. 6. Der Antrag auf Gewährung eines Studiendarlehens ist bei dem für den/ die Antragsteller/-in zuständigen örtlichen Studentenwerk zu stellen. Zum Antrag gehören: a) Immatrikulationsbescheinigung für das laufende Semester, b) schriftliche Erklärung des Antragstellers/der Antragstellerin über seine/ ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse. 7. Die Antragsbearbeitung nehmen das örtliche Studentenwerk und die Geschäftsstelle der Darlehenskasse gemeinsam vor, die Auszahlung des Darlehens erfolgt durch die Daka-Geschäftsstelle in Köln. 8. Bei Abschluss des Darlehensvertrages wird der Zeitpunkt des Beginns der Rückzahlung (Tilgungsfälligkeit) vorbehaltlich Ziffer 10 dieser Richtlinien festgesetzt. Bei Gewährung mehrerer Darlehen richten sich die Rückzahlungsbedingungen nach den Bestimmungen des zuletzt gewährten Darlehens. 9. Die tilgungsfreie Phase endet zwölf Monate nach Ablauf des vereinbarten Auszahlungszeitraums oder nach gemäß Ziffer 10 beendeter Auszahlung (jeweils Eintritt der Tilgungsfälligkeit). Das Darlehen ist bei Tilgungsfälligkeit ohne vorherige Aufforderung an die Darlehenskasse zurückzuzahlen. Die monatliche Rückzahlungsrate beträgt mindestens 150,00 EUR. Der/Die Die Daka ist berechtigt, die Auszahlung der monatlichen Raten umgehend zu beenden und das Darlehen in die tilgungsfreie Phase zu überführen, wenn 1.) der/die Darlehensnehmer/-in mitgeteilt hat, auf weitere Auszahlungen zu verzichten, 2.) der/die Darlehensnehmer/-in nicht im geförderten Studiengang immatrikuliert ist bzw. bis zum Ende der Auszahlungsphase bleibt oder 3. ) die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme eines Darlehens der Daka nachträglich entfallen. 11. 12. 13. Ist dem/der Darlehensnehmer/-in bei Tilgungsfälligkeit eine Rückzahlung gemäß Punkt 9 dieser Richtlinien aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich, kann die Geschäftsstelle auf Antrag des Darlehensnehmers/ der Darlehensnehmerin spätere Tilgungstermine festsetzen bzw. die monatliche Ratenhöhe für einen befristeten Zeitraum senken. Der/Die Darlehensnehmer/-in ist verpflichtet, seine/ihre Hinderungsgründe im Detail darzulegen und nachzuweisen (Erklärungsprinzip). Für den Stundungs- bzw. Ratensenkungszeitraum erhebt die Darlehenskasse einen Zins von 3 vH über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank vom 01.01. eines jeden Jahres. Bei jahresübergreifenden Stundungsanträgen gilt für die gesamte Laufzeit der fixierte Basiszinssatz der Antragsbewilligung. Eine rückwirkende Aussetzung oder Reduzierung der Rückzahlungsraten ist nicht möglich. Wird die Tilgung innerhalb des ersten geförderten Studiengangs des Darlehensnehmers/der Darlehensnehmerin fällig, kann die Geschäftsstelle bei nachgewiesener Bedürftigkeit auf Antrag des Darlehensnehmers/ der Darlehensnehmerin die Tilgungsfälligkeit auf einen Zeitpunkt von bis zu zwölf Monaten nach Ablauf der Regelstudienzeit zinsfrei verschieben. Führt der/die Darlehensnehmer/-in unmittelbar nach dem ersten geförderten Studiengang sein/ihr Studium im Rahmen eines Masterstudiengangs fort, kann diese Regelung für diesen Studiengang einmalig erneut angewendet werden. Regelstudienzeit und Einschreibung sind jeweils nachzuweisen. Eine rückwirkende Verschiebung der Tilgungsfälligkeit ist nicht möglich. Der/Die Darlehensnehmer/-in hat die Darlehenskasse unaufgefordert durch schriftliche Erklärung auf jede Änderung des Namens, der Anschrift sowie der Bankverbindung hinzuweisen. Kommt der/die Darlehensnehmer/-in seinen/ihren Mitteilungspflichten nicht nach, hat dieser/diese die der Daka daraus entstehenden Kosten in voller Höhe zu tragen. 14.1. Die Daka ist berechtigt, das Darlehen aus wichtigem Grund zur sofortigen Rückzahlung zu kündigen, insbesondere wenn der/die Darlehensnehmer/-in 1.) das Darlehen nicht für Studienzwecke verwendet, 2.) das Studium abbricht, 3.) vom Studium an einer Hochschule ausgeschlossen wird, 4.) über sein/ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet ist, 5.) vorsätzlich oder fahrlässig durch wesentliche falsche oder unvollständige Angaben den Vertragsabschluss herbeigeführt hat oder 6.) die eidesstattliche Versicherung nach § 807 Zivilprozessordnung (ZPO) abgegeben hat oder gegen ihn/sie eine Haftanordnung zur Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 901 ZPO vorliegt. 14.2. Die Daka ist berechtigt, das Darlehen aufgrund Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers/der Darlehensnehmerin zu kündigen, wenn 1.) der/die Darlehensnehmer/-in mit mindestens zwei aufeinander folgenden Zahlungen ganz oder teilweise und mit mindestens 10 vH, bei einer Laufzeit des Vertrags von mehr als drei Jahren mit mindestens 5 vH des Nennbetrags des Darlehens in Verzug ist und 2.) die Daka dem/der Darlehensnehmer/-in erfolglos eine zweiwöchige Frist zur Zahlung des rückständigen Betrags mit der Erklärung gesetzt hat, dass sie bei Nichtzahlung innerhalb der Frist die gesamte Restschuld verlangt. Ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit der Darlehens(teil)beträge nach den vorstehenden Rückzahlungserfordernissen werden zusätzlich Verzugszinsen erhoben. Es gilt der gesetzliche Verzugszinssatz von 5 vH über dem Basiszinssatz gemäß § 288 BGB. Neben den in Ziffer 13 bezeichneten Verwaltungskosten sind alle hiermit im Zusammenhang stehenden Kosten (z.B. Adressermittlungs-, Mahn-, Anwalts- und Gerichtskosten) zu erstatten. 15. Alle Zahlungen sind an die Darlehenskasse der Studentenwerke im Land Nordrhein-Westfalen e. V. (Daka), Weißhausstr. 30, 50939 Köln auf das Konto Bank für Sozialwirtschaft AG Köln (BIC: BFSWDE33XXX) IBAN: DE27 3702 0500 0007 1500 01 zu leisten. Die dem/der Darlehensnehmer/-in mitgeteilte Darlehensnummer/n, unter der das/die Darlehen bei der Darlehenskasse geführt wird, ist/ sind stets anzugeben, damit eingehende Schreiben und Zahlungen ordnungsgemäß bearbeitet bzw. gebucht werden können. Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 1. Januar 2016 in Kraft.
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