Dieser Antrag ist sechs Wochen vor dem vorgesehenen Einstellungstermin zu stellen! Bochum, den Telefon: Stelle frei durch: Stellenpin der Stellenbörse: __________________________________________ _________________________________________ Finanzierung aus: Fakultät / Lehrstuhl Finanzstelle: An den Rektor der Ruhr-Universität Bochum Organisationsstelle: Budgetkennziffer.: d.d. Dekan der Fakultät für ANTRAG auf Ernennung zur Akademischen Rätin/zum Akademischen Rat auf Zeit zur Akademischen Oberrätin/zum Akademischen Oberrat auf Zeit (§ 44 Abs. 7 und 8 HG) ______________________________________________________________________________________ 1. Vor- und Zuname (Geburtsname): __________________________________________________________________________________ 2. Ernennung für die Zeit vom bis (3 Jahre AR) Ernennung für die Zeit vom bis (4 Jahre AOR) __________________________________________________________________________________ 3. Dem Antrag liegen bei: a) b) c) d) e) f) g) h) i) j) k) l) m) Erhebungsbogen zum LGG Erhebungsbogen Arbeitssicherheit Personalbogen mit Lichtbild Lebenslauf Erklärung über die wirtschaftlichen Verhältnisse Erklärung zur Festsetzung der Erfahrungszeit in die Landesbesoldungsordnung A Prüfungszeugnis über die abgeschlossene Hochschulausbildung Promotionsurkunde (ggfs.) Geburtsurkunde, ggfs. Heiratsurkunde und Geburtsurkunde der Kinder Bescheinigung über die Steuermerkmale oder Lohnsteuerkarte Fragebogen des LBV zu persönlichen Angaben LBV (Bes.) 1.2011 polizeiliches Führungszeugnis (ist beim Einwohnermeldeamt zu beantragen) Erklärung über die Kenntnisnahme der PCB-Information – 2-fach, davon eine für Ihre Akten Die Unterlagen zu g) bis i) sind in beglaubigter Abschrift oder beglaubigter Fotokopie vorzulegen. Es sind nur noch nicht vorhandene Personalunterlagen vorzulegen. __________________________________________________________________________________ 4. Vorgesehene Unterbringung: Gebäude: Ebene/Raum/Nr.: Telefon: __________________________________________________________________________________ 5. Die Lehrverpflichtung beträgt: AR: 4 Semesterwochenstunden AOR: 7 Semesterwochenstunden _____________________________________________________________________________________________________ Stand: 10/2013 6. Beachtung der Vorschriften des Landesgleichstellungsgesetzes (LGG): Die Quote ist erfüllt Die Quote ist nicht erfüllt Die Stelle ist - hochschulintern - ausgeschrieben worden ________________________________________________________________________________________________________ Bochum, den Bochum, den _____________________________________ (Bewerber[in]) Mit meiner Unterschrift bestätige ich, dass über den Ernennungsvorschlag ausschließlich der Rektor der Ruhr-Universität Bochum entscheidet und ich meinen Dienst nicht vor Aushändigung der Ernennungsurkunde antreten darf. _____________________________________ (Antragsteller[in]) Mir ist bekannt, dass ich Arbeitsleistungen erst nach Aushändigung der Ernennungsurkunde und zu dem darin genannten Zeitpunkt annehmen darf. Rechtsgrundlage: § 44 Abs. 7 und 8 HG (7) Zur Akademischen Rätin oder zum Akademischen Rat im Beamtenverhältnis auf Zeit kann ernannt werden, wer die Voraussetzungen des § 64 Laufbahnverordnung, mit Ausnahme von dessen Absatz 1 Nr. 3, erfüllt. Zur Akademischen Oberrätin oder zum Akademischen Oberrat im Beamtenverhältnis auf Zeit kann ernannt werden, wer die Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren an Universitäten nachweist. (8) Die Akademischen Rätinnen und die Akademischen Räte im Beamtenverhältnis auf Zeit werden für die Dauer von drei, die Akademischen Oberrätinnen und Akademischen Oberräte im Beamtenverhältnis auf Zeit für die Dauer von bis zu vier Jahren ernannt. Das Beamtenverhältnis eines Akademischen Rats oder einer Akademischen Rätin auf Zeit kann um weitere drei Jahre verlängert werden. § 123 Abs. 2 Sätze 3 bis 8 Landesbeamtengesetz gelten entsprechend. Eine Akademische Rätin oder ein Akademischer Rat im Beamtenverhältnis auf Zeit kann nach Ablauf der Amtszeit zur Akademischen Oberrätin oder zum Akademischen Oberrat im Beamtenverhältnis auf Zeit ernannt werden. Eine erneute Ernennung zur Akademischen Rätin, zum Akademischen Rat, zur Akademischen Oberrätin oder zum Akademischen Oberrat im Beamtenverhältnis auf Zeit ist ausgeschlossen. Mit Ablauf der Amtszeit ist die Beamtin oder der Beamte entlassen, § 31 Abs. 3 Landesbeamtengesetz findet keine Anwendung. Die Vorschriften über die Laufbahnen, den einstweiligen Ruhestand und die Probezeit sind nicht anwendbar. Auszug aus der Laufbahnverordnung (§ 64) Befähigung für Akademische Räte - als wissenschaftliche oder künstlerische Mitarbeiter an einer Hochschule (1) Die Befähigung für die Laufbahnen des Akademischen Rats an Universitäten, technischen Hochschulen oder anderen gleichstehenden Hochschulen (Wissenschaftlicher Mitarbeiter gemäß § 44 HG) besitzt, wer 1. a) ein geeignetes, den Anforderungen der dienstlichen Aufgaben entsprechendes Studium an einer Universität, einer technischen Hochschule oder einer anderen gleichstehenden Hochschule, b) ein zu einem Magister-/Mastergrad führendes, den Anforderungen der dienstlichen Aufgaben entsprechendes Studium an einer Fachhochschule, das in einem Akkreditierungsverfahren als für den höheren Dienst geeignet eingestuft ist, abgeschlossen hat, 2. eine auf Aufgaben der Laufbahn hinführende Promotion nachweist, 3. eine hauptberufliche Tätigkeit von drei Jahren und sechs Monaten nach Abschluß des Studiums oder von einem Jahr nach Abschluß der Promotion abgeleistet hat, die der Vorbildung des Bewerbers entspricht und die ihm die Eignung zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben in seiner Laufbahn vermittelt hat. (2) Unter Berücksichtigung der dienstlichen Anforderungen kann an die Stelle der Voraussetzungen nach Absatz 1 Nrn. 2 und 3 eine Laufbahnprüfung (Großes oder Zweites Staatsexamen) für eine Laufbahn, deren Eingangsamt dem höheren Dienst zugeordnet ist, oder eine vergleichbare kirchliche Prüfung treten. (3) An die Stelle der Promotion kann treten a) in technischen Fächern eine über dem Durchschnitt liegende Diplomprüfung oder eine entsprechende Qualifikation, b) ausnahmsweise eine der Promotion gleichwertige wissenschaftliche Leistung, wenn der Bewerber die Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 67 Absatz 4 Satz 1 Hochschulgesetz erfüllt. In künstlerischen Fächern wird eine Promotion nicht vorausgesetzt. (4) An die Stelle der hauptberuflichen Tätigkeit (Abs. 1 Nr. 3) kann eine Zweite Staatsprüfung für das Lehramt für die Primarstufe, für die Sekundarstufe I oder für Sonderpädagogik bzw. für das Lehramt an der Grundschule und Hauptschule, an der Realschule oder an Sonderschulen treten.
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