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SAW-Bildungszentrum
Vorbereitung auf die
Sachkundeprüfung
gem. §34a GewO
Enthält alle Inhalte zur Vorbereitung auf die
Sachkundeprüfung gem. §34a GewO vor der
Industrie- und Handelskammer.
Rene Jentzsch
Stefan Blättermann
Vorbereitung auf die Sachkundeprüfung § 34a GewO
René Jentzsch / Stefan Blättermann
Vorbereitung
auf die
Sachkundeprüfung
im
Bewachungsgewerbe
nach § 34 a Gewerbeordnung
Vorbereitung auf die Sachkundeprüfung § 34a GewO
2
René Jentzsch / Stefan Blättermann
Inhaltsverzeichnis
I. Inhaltsverzeichnis
II. Vorwort der Herausgeber
III. Einleitung
A.
Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
12
1. Der Rechtsbegriff, Funktion des Rechts
12
2. Rechtssysteme der Bundesrepublik Deutschland
12
2.1 Das öffentliche Recht
12
2.2 Das private Recht
12
3. Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland
B.
12
3.1 Einführung, Definition, Aufgaben, Einteilung der Abschnitte und die Grundrechte
12
3.2 Die Grundrechtsarten und die 3 Elemente des Staates
14
3.3 Die wichtigsten Grundrechte im Überblick
14
4. Die Rechtsgüter
18
5. Die Gewaltenteilung
18
6. Unterscheidung, Aufgaben und Befugnisse von Polizei / Ordnungsbehörden und des
privaten Sicherheitsdienstes / Gewaltmonopol
20
7. Einteilung und Arten der Verkehrsräume
22
8. Public-Private-Partnership
22
9. Rechtliche Grundlagen für Sicherheitsdienste
22
10. Einführung Jedermannrechte
23
11. Verständnisfragen zur Thematik
23
Gewerberecht und Bewachungsverordnung
24
1. Themeneinführung
24
2. Der Gewerbebegriff
24
3. Kontrollen und Befugnisse der Gewerbeämter
24
4. Die Gewerbeordnung
25
4.1 Rechte und Pflichten des Bewachungsunternehmers
25
4.2 Anzeigepflicht § 14 GewO
25
4.3 Nachschau / Auskunft § 29 GewO
25
4.4 Bewachungsgewerbe § 34a GewO
26
5. Unterrichtungsverfahren und Sachkundeprüfung
26
6. Die Bewachungsverordnung
27
7. Verständnisfragen zur Thematik
34
Vorbereitung auf die Sachkundeprüfung § 34a GewO
3
René Jentzsch / Stefan Blättermann
Inhaltsverzeichnis
C.
Rechtsgrundlagen für Sicherheitsdienste
35
1. Einführung Strafgesetzbuch (StGB)
35
2. Straf- und Verfahrensrecht
35
2.1 Der Weg eines Strafverfahrens
35
2.2 Aufbau des Strafgesetzbuches / Begriffserklärungen
36
2.3 Aufbau einer Strafbaren Handlung / echte und unechte Unterlassungsdelikte
38
3. Der allgemeine Teil des Strafgesetzbuches
39
3.1
§ 1 Keine Strafe ohne Gesetz
39
3.2
§ 11 Personen- und Sachbegriffe
39
3.3
§ 12 Vergehen und Verbrechen
40
3.4
§ 13 Begehen durch Unterlassen
41
3.5
§ 14 Handeln durch einen Anderen
41
3.6
§ 15 Vorsätzliches und Fahrlässiges Handeln
42
3.7
Schuldunfähigkeit / Schuldausschließung und Entschuldigungsgründe
42
3.8
§ 22 Begriffsbestimmung „Straftat“
43
3.9
§ 23 Strafbarkeit des Versuchs
43
3.10 § 24 Rücktritt
43
3.11 §§ 25, 26, 27 Formen der Beteiligung
43
4. Der besondere Teil des Strafgesetzbuches
44
4.1
Objektive und subjektive Tatbestandsmerkmale
44
4.2
§ 123 Hausfriedensbuch
45
4.3
§ 126 Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten
45
4.4
§ 132 Amtsanmaßung / § 132a Missbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen u. Abzeichen
46
4.5
§ 138 Nichtanzeige geplanter Straftaten
47
4.6
§ 145 Missbrauch von Notrufen und Beeinträchtigung von Unfallverhütungshütungs- und
48
Nothilfemitteln
4.7
§§ 153, 154 Falsche uneidliche Aussage, Meineid
48
4.8
§ 164 Falsche Verdächtigung
49
4.9
§ 185 Beleidigung
50
4.10 § 186 Üble Nachrede
50
4.11 § 187 Verleumdung
50
4.12 § 223 Körperverletzung
51
4.13 § 224 Gefährliche Körperverletzung
51
4.14 § 226 Schwere Körperverletzung
53
4.15 § 229 Fahrlässige Körperverletzung
54
4.16 § 238 Nachstellung
54
4.17 § 239 Freiheitsberaubung
54
4.18 § 240 Nötigung
55
Vorbereitung auf die Sachkundeprüfung § 34a GewO
4
René Jentzsch / Stefan Blättermann
Inhaltsverzeichnis
4.19 § 241 Bedrohung
56
4.20 § 242 Diebstahl
56
4.21 § 243 Besonders schwerer Fall des Diebstahls
57
4.22 § 244 Diebstahl mit Waffen, Bandendiebstahl, Wohnungseinbruchdiebstahl
58
4.23 § 246 Unterschlagung
58
4.24 § 248b Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeuges
59
4.25 § 248c Entziehung elektrischer Energie
59
4.26 § 249 Raub
60
4.27 § 252 Räuberischer Diebstahl
60
4.28 § 253 Erpressung
60
4.29 § 257 Begünstigung
61
4.30 § 258 Strafvereitelung
61
4.31 § 259 Hehlerei
62
4.32 § 263 Betrug
62
4.33 § 265a Erschleichen von Leistungen
63
4.34 § 266 Untreue
64
4.35 § 267 Urkundenfälschung
64
4.36 § 303 Sachbeschädigung
65
4.37 § 306 Brandstiftung
66
4.38 § 306f Herbeiführen einer Brandgefahr
66
4.39 § 323c Unterlassene Hilfeleistung
67
5. Verständnisfragen zur Thematik
68
6. Die Jedermannrechte
69
6.1 § 32 StGB Notwehr, § 227 BGB Notwehr / Nothilfe
69
6.2 § 229 BGB Selbsthilfe
71
6.3 § 228 BGB Verteidigungsnotstand (Defensiver Notstand)
72
6.4 § 904 BGB Angriffsnotstand (Aggressiver Notstand)
73
6.5 § 34 StGB Rechtfertigender Notstand
74
6.6 § 35 StGB Entschuldigender Notstand
74
6.7 § 859 BGB Selbsthilfe des Besitzers
75
6.8 § 127(1) StPO Vorläufige Festnahme durch Jedermann
76
7. Bewachungspersonal als Zeuge vor Gericht / Beschuldigtenrechte
78
8. Das Bürgerliche Gesetzbuch
80
8.1 Aufbau des BGB
81
8.2 Unterschied zwischen Eigentum 903 BGB und Besitz 854 BGB
81
8.3 § 1
81
BGB Die Rechtsfähigkeit
8.4 § 90 BGB Begriff der Sache
Vorbereitung auf die Sachkundeprüfung § 34a GewO
81
5
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Inhaltsverzeichnis
D.
E.
8.5
§ 104 BGB Geschäftsunfähigkeit
82
8.6
§ 226 BGB Schikaneverbot
82
8.7
§ 823 BGB Schadensersatzpflicht
82
8.8
§ 833 BGB Haftung des Tierhalters
83
8.9
§ 854 BGB Erwerb des Besitzes
83
8.10 § 855 BGB Besitzdiener
83
8.11 § 856 BGB Beendigung des Besitzes
83
8.12 § 858 BGB Verbotene Eigenmacht
83
9. Verständnisfragen zur Thematik
84
Datenschutz
85
1. Themeneinführung
85
2. Informationelle Selbstbestimmung
85
3. Personenbezogene Daten
85
4. Anwendungsbereich des BDSG
85
5. Erweiterter Anwendungsbereich des BDSG
86
6. Formen der Verarbeitung
86
7. Erhebung von Daten
87
8. Datenschutzbeauftragter, Aufsichtsbehörde
88
9. Rechte des Betroffenen und Datengeheimnis
88
10. technische und organisatorische Maßnahmen
89
11. Betrieblicher Datenschutz
89
12. Datensicherung und Videoüberwachung
89
13. Verstöße gegen das Bundesdatenschutzgesetz
90
14. Verständnisfragen zur Thematik
90
Berufsgenossenschaftliche Vorschriften
91
1. Themeneinführung
91
2. Ziel des Arbeitsschutzes
91
3. Sozialgesetzbuch VII
91
3.1 § 8 Arbeitsunfall
91
3.2 § 15 Unfallverhütungsvorschriften
92
3.3 § 22 Bestellung des Sicherheitsbeauftragten
93
4. Deutsche gesetzliche Unfallverhütungsvorschriften (DGUV)
94
5. DGUV Vorschrift 1 - Allgemeine Vorschriften
94
5.1 Pflichten des Unternehmers
94
5.2 Pflichten der Versicherten
97
5.3 Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes
98
Vorbereitung auf die Sachkundeprüfung § 34a GewO
6
René Jentzsch / Stefan Blättermann
Inhaltsverzeichnis
F.
6. DGUV Vorschrift 9 - Sicherheitskennzeichnung am Arbeitsplatz
100
7. DGUV Vorschrift 23 - Wach- und Sicherungsdienste
100
7.1
§ 1 Geltungsbereich
100
7.2
§ 3 Eignung
100
7.3
§ 4 Dienstanweisungen
101
7.4
§ 5 Verbot berauschender Mittel
101
7.5
§ 6 Übernahme von Wach- und Sicherungsaufgaben
101
7.6
§7
Sicherungstätigkeiten mit besonderen Gefahren
101
7.7
§8
Überprüfung von zu sichernden Objekten
101
7.8
§9
Objekteinweisung
102
7.9
§ 10 Ausrüstung des Wach- und Sicherungspersonals
102
7.10 § 11 Brillenträger
103
7.11 § 12 Hunde
103
7.12 § 13 Hundezwinger
103
7.13 § 14 Hundehaltung in Objekten
104
7.14 § 15 Hundeführer
104
7.15 § 18 Ausrüstung mit Schusswaffen
104
7.16 § 19 Schusswaffen
105
7.17 § 20 Führen von Schusswaffen und Mitführen von Munition
105
7.18 § 21 Übergabe von Schusswaffen und Munition
105
7.19 § 22 Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition
106
7.20 § 24 Eignung für Geldtransporte
106
7.21 § 25 Geldtransporte durch Boten
106
7.22 § 28 Ordnungswidrigkeiten
107
8. Verständnisfragen zur Thematik
107
Umgang mit Verteidigungswaffen (Waffenrecht)
108
1. Voraussetzungen zum Besitz und Führen von Schusswaffen
108
2. Waffen- und Munitionsbegriffe
109
3. Begrifflichkeiten des Waffenrechts
110
4. Überlassen von Waffen
110
5. Behandlung der Waffen- und Anzeigepflicht nach Waffengebrauch
111
6. Aufbewahrung der Waffen und Munition
111
7. Waffenrechtliche Vorschriften
111
8. Übernahme und Übergabe von Schusswaffen
112
9. Ladeprinzipien
112
10. Verbotene Waffen und Munition, Behandlung von verbotenen Gegenständen
113
11. Verständnisfragen zur Thematik
113
Vorbereitung auf die Sachkundeprüfung § 34a GewO
7
René Jentzsch / Stefan Blättermann
Inhaltsverzeichnis
G.
H.
Umgang mit Menschen (Psychologie)
114
1.
Themeneinführung
114
2.
Psychologie und Menschenkenntnis
115
3.
Wahrnehmung als Voraussetzung angemessenen Handelns
116
4.
Selbstwertgefühl und Minderwertigkeitsgefühl
117
5.
Frustration, Aggression und Stress
118
6.
Eskalation und Deeskalation
120
7.
Die Bedürfnispyramide nach Maslow
121
8.
Besondere Personengruppen
122
9.
Gruppe, Menge und Masse
124
10. Sucht und Abhängigkeit
125
11. Katastrophen- und Paniksituationen
125
12. Kommunikation
126
13. Durchführung einer Befragung
127
14. Fehlervermeidung im Umgang mit Menschen
128
15. Verständnisfragen zur Thematik
129
Grundlagen der Sicherheitstechnik
130
1.
Themeneinführung
130
2.
Mechanische Sicherheitseinrichtungen
130
2.1
Einfriedung und Umfriedung
130
2.2
Gebäudeaußenhaut
131
2.3
Fensterschutz und Sicherheitsverglasung
132
2.4
Schlösser und Schlüssel
133
2.5
Schließanlagen
133
3.
4.
5.
Elektronische Sicherheitseinrichtungen
134
3.1
Zutrittskontrollsysteme / Vereinzelungsanlagen
134
3.2
Biometrische Zutrittssysteme
135
3.3
Gefahrenmeldeanlagen (EMA,BMA,ÜMA)
135
3.4
Weg des Signals von der Alarmauslösung bis zur Feststellung
141
Kommunikationsmittel
141
4.1
Drahtlose- und drahtgebundene Kommunikationsmittel
141
4.2
Betriebs-, Bündel- und Handfunkgeräte
141
Brandschutz
142
5.1
Formen des Brandschutzes
142
5.2
Handfeuerlöscher / Brandbekämpfungsmittel / Verbrennung
143
5.3
Brandklassen
144
5.4
Löschmittel / Löschwirkungen / Grundsätze
145
Vorbereitung auf die Sachkundeprüfung § 34a GewO
8
René Jentzsch / Stefan Blättermann
Vorwort
II. Vorwort der Herausgeber
Wie sich in vielerlei Hinsicht ersehen lässt, ist der Zulauf der Sicherheitsbranche an Aufträgen und der damit
verbundene Bedarf an Mitarbeitern enorm gestiegen. Diese betreffen immer häufiger auch den öffentlichen Raum.
Was der Sicherheitsbranche dennoch fehlt, sind gut ausgebildete Fachkräfte, um zum einen den leider immer noch
leicht negativen Ruf der Branche Abhilfe zu verschaffen, und zum anderen markt- und wettbewerbsorientierte
Unternehmen zu unterstützen.
Unsere Aufgabe besteht nunmehr darin, zielorientiert diese Personen für die Sicherheitsunternehmen
bedarfsgerecht auszubilden. Aus Marktforschungen und Informationssammlungen entstand in den letzten Jahren
verstärkt das Bedürfnis der Unternehmen nach zunehmend serviceorientierten Sicherheitskräften. Des Weiteren
profitiert nicht nur der Mitarbeiter von einer guten Ausbildung, auch die Sicherheitsunternehmen haben auf lange
Sicht durch positiv gestimmtes und gut ausgebildetes Personal ihren Nutzen, sich auf dem Sicherheitsmarkt zu
behaupten.
Ein erster Schritt, um in der Bewachungsbranche tätig zu werden, ist der Nachweis der Unterrichtung oder der
erfolgreiche Abschluss der Sachkundeprüfung nach § 34a GewO.
Dieses Lehrbuch ist für Einsteiger im Sicherheitsgewerbe gemacht und soll zukünftige Mitarbeiter auf die
Sachkundeprüfung im Bewachungsgewerbe vorbereiten. Weiterhin soll das Lehrbuch zukünftige Mitarbeiter in der
Sicherheitsbranche unterstützen. Hier können die Sicherheitsmitarbeiter, auch nach bestandener Prüfung,
Sachverhalte nacharbeiten und Ihr Wissen verbessern.
Dieses Lehrbuch richtet sich nach dem bundeseinheitlichen Rahmenstoffplan für die Sachkundeprüfung im
Bewachungsgewerbe.
Hierzu zählen:

Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung

Gewerberecht

Datenschutz

Bürgerliches Gesetzbuch

Straf- und Verfahrensrecht

Umgang mit Waffen

Unfallverhütungsvorschriften

Umgang mit Menschen, insbesondere Verhalten in Gefahrensituationen und Deeskalationstechniken in
Konfliktsituationen

Grundzüge der Sicherheitstechnik
Vorbereitung auf die Sachkundeprüfung § 34a GewO
9
René Jentzsch / Stefan Blättermann
Einleitung
III.
Einleitung
Seit dem 01.01.2003 sind die Anforderungen für eine Bewachungsaufgabe, insbesondere für die im tatsächlich öffentlichen Bereich ausgeführten Tätigkeiten, erhöht worden. Wer viel mit Menschen zu tun
hat, kann in verschiedenen Situationen Fehler machen. Damit so etwas später nicht passiert, müssen Mitarbeiter
von Sicherheitsunternehmen in verschiedenen Sachgebieten besonders gut geschult werden.
Zweck der Sachkundeprüfung nach § 34a Abs. 1 Satz 5 der Gewerbeordnung ist es, gegenüber den zuständigen
Vollzugsbehörden den Nachweis zu erbringen, dass die in diesem Bereich tätigen Personen Kenntnisse über für die
Ausübung dieser Tätigkeiten notwendigen rechtlichen Vorschriften und fachspezifische Pflichten und Befugnisse
sowie deren praktische Anwendung in einem Umfang erworben haben, die ihnen die eigenverantwortliche Wahrnehmung dieser Bewachungsaufgabe ermöglichen.
(§ 5a Abs. (1) BewachV Zweck, Betroffene - Auszug)
Jeder Unternehmer wie Angestellter, der eine der folgenden Tätigkeiten in eigener Person ausübt oder ausüben will,
muss die Sachkundeprüfung bei der Industrie- und Handwerkskammer erfolgreich absolviert haben.
Darunter zählen insbesondere:
1. Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Publikumsverkehr
2. Schutz vor Ladendieben (Kaufhausdetektiv)
3. Bewachungen im Einlassbereich von gastgewerblichen Diskotheken (z.B. „Doorman“).
Personen mit bestimmten Ausbildungsabschlüssen sind von der Sachkundeprüfung befreit.
Dazu gehören:
 Abschlüsse im Rahmen einer Laufbahnprüfung zumindest für den mittleren Polizeidienst
 Bundespolizei
 Justizvollzugsdienst
 Feldjäger in der Bundeswehr
 Fachkraft für Schutz und Sicherheit/ Meister für Schutz und Sicherheit
 GSSK (Geprüfte Schutz und Sicherheitskraft)
 IHK geprüfte Werkschutzfachkraft/ Werkschutzmeister (bis 2005)
 Beschäftigte, die am 1. Januar 2003 seit mindestens drei Jahren befugt und ohne Unterbrechung im
Bewachungsgewerbe tätig sind. Wer am Stichtag weniger als dreiJahre tätig ist oder nur mit Unterbrechungen,
muss bis zum 1. Juli 2005 die Sachkunde erfolgreich ablegen, wenn er in einem der Tätigkeitsbereiche tätig
werden will.
Vorbereitung auf die Sachkundeprüfung § 34a GewO
10
René Jentzsch / Stefan Blättermann
Einleitung
Der Inhalt der Sachkundeprüfung wird in 9 Fachbereiche eingeteilt:
1. Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
2. Gewerberecht
3. Datenschutz
4. Bürgerliches Recht
5. Straf- und Verfahrensrecht
6. Umgang mit Menschen
7. Umgang mit Verteidigungswaffen
8. Unfallverhütungsvorschriften
9. Grundlagen der Sicherheitstechnik
Kosten der Sachkundeprüfung:
Die Prüfungsgebühr beträgt je nach Bundesland bzw. IHK ca.150,- €, für Wiederholungsprüfungen ist dann ein Teilbetrag fällig. Die Vorbereitung kann durch selbstständiges Lernen erfolgen. Das Lehrbuch soll Ihnen helfen, die
wichtigen Lernfelder ohne Probleme zu erarbeiten und Ihnen die Vorbereitung auf die Sachkundeprüfung zu erleichtern.
Übersicht und Ablauf:
Die Sachkundeprüfung besteht aus zwei Teilen:
Der erste Teil besteht aus einer schriftlichen Prüfung, die 120 min dauert. Der zweite Teil besteht aus einer mündlichen Prüfung, die ca. 15 min dauert, wobei bis zu 5 Prüflinge gleichzeitig geprüft werden können.
Übersicht und Verteilung der Schwerpunkte:
Thema
Wertigkeit gesamt
Fragen
Faktor
1. Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
8
4
2
2. Gewerberecht
4
4
1
3. Datenschutz
4
4
1
4. Bürgerliches Recht
24
12
2
5. Straf- und Verfahrensrecht
24
12
2
6. Umgang mit Menschen
16
16
1
7. Umgang mit Verteidigungswaffen
4
4
1
8. Unfallverhütungsvorschriften
8
8
1
9. Grundlagen der Sicherheitstechnik
8
8
1
Vorbereitung auf die Sachkundeprüfung § 34a GewO
11
René Jentzsch / Stefan Blättermann
Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
A.
Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
A.1
Der Rechtsbegriff, Funktion des Rechts
Definition: Recht ist die Gesamtheit der Rechtsvorschriften, die das Verhalten der Menschen zueinander sowie ihre
Beziehungen zu den öffentlichen Verwaltungen regeln.
Unsere Rechtsordnung besteht z.B. aus: Gesetze, Verordnungen, Satzungen, Gewohnheitsrecht
Die Funktion des Rechts
Ordnungsfunktion, Schutz-/Sicherheitsfunktion, Ausgleichsfunktion
Zweck des Rechtes ist, ein geordnetes Zusammenleben zu ermöglichen (Ordnungsfunktion), dem einzelnen Menschen sowie den festgelegten Rechten und Werten Schutz und Sicherheit zu geben (Schutz- oder Sicherheitsfunktion) und bei Verstößen gegen diese Regeln eine Wiederherstellung der Ordnung zu ermöglichen (Ausgleichfunktion)
A.2
Die Rechtssysteme der Bundesrepublik Deutschland
Die Bundesrepublik Deutschland teilt sich in zwei große Rechtssysteme, welche wiederum in ihre Unterpunkte
untergliedert werden. Wir unterscheiden hierbei das sogenannte „öffentliche Recht“ und „private Recht“ (Zivilrecht).
Diese beiden werden im Folgenden gegenübergestellt.
A.2.1 Das öffentliche Recht
A.2.2 Das private Recht
Regelt die Beziehungen zwischen Staat und Bürger, zu
Gunsten des Staates (Prinzip der „Über- und Unterordnung“)
Regelt die Beziehungen zwischen den Bürgern. (Prinzip
der „Gleichheit“)
z.B. Verwaltungsrecht, StGB, StPO, Sozialrecht
z.B. HGB, BGB, Arbeitsrecht
Merke:
Im Privatrecht gilt das Prinzip der Gleichheit, die Parteien sind gleichberechtigt. Im öffentlichen Recht gilt das
Prinzip der Gleichberechtigung nicht.
A.3
Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland
A.3.1
Einführung, Definition, Aufgaben, Einteilung der Abschnitte und die Grundrechte
Einführung
Es wurde vom Parlamentarischen Rat, dessen Mitglieder von den Landesparlamenten gewählt worden waren, am 8.
Mai 1949, der seit September 1948 in Bonn tagte, mit 53 gegen 12 Stimmen angenommen. Am 12. Mai 1949 wurde
es von den Militärgouverneuren der britischen, französischen und amerikanischen Besatzungszone genehmigt.
Nach der Ratifizierung durch alle anderen Bundesländer wurde das Grundgesetz am 23. Mai 1949 in einer feierlichen Sitzung des Parlamentarischen Rates durch den Präsidenten und die Vizepräsidenten ausgefertigt und verkündet (Art. 145 Abs. 1). Das Grundgesetz trat nach Art. 145 Abs. 2 mit Ablauf dieses Tages in Kraft (je nach juristischer
Sichtweise der 23. Mai, 24:00 Uhr, oder der 24. Mai, 0:00 Uhr). Damit war die Bundesrepublik Deutschland gegründet.
Definition: Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG) als Verfassung des deutschen Staates ist
die rechtliche und politische Grundordnung der BRD.
Vorbereitung auf die Sachkundeprüfung § 34a GewO
12
René Jentzsch / Stefan Blättermann
Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
A.3.2
Die Grundrechtsarten und die 3 Elemente des Staates
Die Grundrechte werden in die „Bürgerrechte“ und „Menschenrechte“ unterteilt.
 Menschenrechte gelten für alle Menschen, die sich auf dem Hoheitsgebiet der BRD aufhalten. Nur hier kann der
Staat die Menschenrechte garantieren. Hierzu zählen insbesondere die Menschenwürde, die Gleichheit vor dem
Gesetz und die Handlungsfreiheit.
 Die Bürgerrechte gelten für alle deutschen Staatsbürger der Bundesrepublik Deutschland. Beispiele hierfür sind
die Versammlungsfreiheit und das Wahlrecht.
Merke:
Die wichtigsten Grundrechte sind jedoch Menschenrechte und deren Schutz genießen daher alle Menschen, die sich
in unserem Staatsgebiet aufhalten.
Der deutsche Staat, welcher uns auch die Grundrechte garantiert, umfasst drei Elemente. Wir unterscheiden hierbei
das Staatsvolk, das Staatsgebiet und die Staatsgewalten.
Staatsvolk:
Dazu zählen alle Personen, die Ihren Wohnsitz innerhalb eines Staates haben, unabhängig davon, ob sie die Staatsbürgerschaft/ Staatsangehörigkeit dieses Staates besitzen.
Staatsgebiet:
Wird in drei – Dimensionen – festgelegt. Der Festlandfläche, dem eventuell daran grenzenden offenen Meer und
dem Luftraum.
Staatsgewalt:
Darunter versteht man die Handlungsfähigkeit eines Staates, die sich durch eine von alle Staatsbürgern anerkannte
Organisationsform mit Handlungsvollmacht ergibt.
A.3.3
Die wichtigsten Grundrechte im Überblick
 Art 1 GG Schutz der Menschenwürde
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen
Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar
geltendes Recht.
Dieses Menschenrecht schützt vor erniedrigender, entehrender Behandlung; Folterung;
grausamer, entwürdigender Bestrafung, Verwendung von Lügendetektoren bei Vernehmungen, Verletzung der Intimsphäre durch heimliche Bild- oder Tonaufnahmen.
(Verstöße : z.B. Beleidigung, Körperverletzung, Nötigung)
 Art 2 Allgemeine Handlungsfreiheit
(1) Jeder hat das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und
nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese
Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
Vorbereitung auf die Sachkundeprüfung § 34a GewO
13
René Jentzsch / Stefan Blättermann
Gewerberecht und Bewachungsverordnung
Die Sachkundeprüfung bezeichnet, im Gegensatz zur Unterrichtung, dass der Teilnehmer mit dem Lehrstoff nicht nur
vertraut ist, sondern die Kenntnisse explizit nachweisen kann.
Dies geschieht durch eine schriftliche Prüfung (120 Minuten) und eine mündliche Prüfung (15 Minuten). Durch die
gestellten Fragen und Sachverhalte muss der Teilnehmer sein Wissen unter Beweis stellen.
B.6
Die Bewachungsverordnung
§ 1 Zweck, Betroffene
(1) Zweck der Unterrichtung ist es, die im Bewachungsgewerbe tätigen Personen mit den für die Ausübung des Gewerbes notwendigen rechtlichen Vorschriften und fachspezifischen Pflichten und Befugnissen sowie deren praktischer Anwendung in einem Umfang vertraut zu machen, der ihnen die eigenverantwortliche Wahrnehmung von Bewachungsaufgaben ermöglicht. (Siehe auch B.5)
(2) Dem Unterrichtungsverfahren haben sich zu unterziehen
1. Personen, die das Bewachungsgewerbe nach § 34a Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung als Selbständige
ausüben wollen,
2. bei juristischen Personen die gesetzlichen Vertreter, soweit sie mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben
direkt befasst sind,
3. die mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Personen und
4. sonstige Unselbständige, die mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben nach §34a Abs. 1 Satz (4)
der Gewerbeordnung beschäftigt werden sollen.
§ 2 Zuständige Stelle
Die Unterrichtung erfolgt durch die Industrie- und Handelskammern. Sie können Vereinbarungen zur gemeinsamen
Erledigung ihrer Aufgabe nach Satz 1 schließen.
§ 3 Verfahren
(1) Die Unterrichtung erfolgt mündlich, die zu unterrichtende Person muss über die zur Ausübung der Tätigkeit und
zum Verständnis des Unterrichtungsverfahrens unverzichtbare deutsche Sprachkenntnisse verfügen. Die Unterrichtung hat für Personen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 mindestens 80 Unterrichtsstunden zu dauern; für Personen
im Sinne der Nummer 4 muss die Unterrichtung mindestens 40 Stunden dauern. Eine Unterrichtsstunde beträgt 45
Minuten. Bei der Unterrichtung soll von modernen pädagogischen und didaktischen Möglichkeiten Gebrauch gemacht werden. Mehrere Personen können gleichzeitig unterrichtet werden, wobei die Zahl der Unterrichtsteilnehmer
20 nicht übersteigen soll.
(2) Die Industrie- und Handelskammer stellt eine Bescheinigung nach Anlage 1 aus, wenn die unterrichtete Person
am Unterricht ohne Fehlzeiten teilgenommen hat und sich die Kammer durch geeignete Maßnahmen, insbesondere
durch einen aktiven Dialog mit den Unterrichtsteilnehmern sowie durch mündliche und schriftliche Verständnisfragen,
davon überzeugt hat, dass die Person mit den für die Ausübung des Gewerbes notwendigen rechtlichen Vorschriften
und fachspezifischen Pflichten und Befugnissen sowie deren praktischer Anwendung nach Maßgabe von § 4 vertraut ist.
Vorbereitung auf die Sachkundeprüfung § 34a GewO
14
René Jentzsch / Stefan Blättermann
Gewerberecht und Bewachungsverordnung
§ 4 Anforderungen
Die Unterrichtung umfasst für alle Arten des Bewachungsgewerbes insbesondere die fachspezifischen Pflichten und
Befugnisse folgende Sachgebiete:
1.
2.
3.
4.
5.
6.
Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einschließlich Gewerberecht und Datenschutzrecht,
Bürgerliches Gesetzbuch,
Straf- und Strafverfahrensrecht einschließlich Umgang mit Waffen,
Unfallverhütungsvorschrift Wach- und Sicherungsdienste,
Umgang mit Menschen, insbesondere Verhalten in Gefahrensituationen und Deeskalationstechniken in
Konfliktsituationen, und
Grundzüge der Sicherheitstechnik.
§ 5 Anerkennung anderer Nachweise
(1) Folgende Prüfungszeugnisse werden als Nachweis der erforderlichen Unterrichtung anerkannt:
1. Für das Bewachungsgewerbe einschlägige Abschlüsse, die auf Grund von Rechtsverordnungen nach den §§ 25,
46 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes oder nach den § 25, 46 Abs. 2 der Handwerksordnung erworben wurden,
2. für das Bewachungsgewerbe einschlägige Abschlüsse auf Grund von Rechtsvorschriften, die von den
Industrie- und Handelskammern nach § 46 Abs. 1 in Verbindung mit § 41 Satz 2 bis 4 des
Berufsbildungsgesetzes erlassen worden sind,
3. Abschlüsse im Rahmen einer Laufbahnprüfung zumindest für den mittleren Polizeivollzugsdienst, auch im
Bundesgrenzschutz, für den mittleren Justizvollzugsdienst sowie für Feldjäger in der Bundeswehr,
4. erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung nach § 5c Abs. 6.
(2) Personen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr.4, die nach § 3 unterrichtet worden sind und Tätigkeiten nach § 1 Abs. 2
Nr. 1 bis 3 ausüben wollen, bedürfen keiner weiteren Unterrichtung, wenn sie seitdem eine mindestens dreijährige
ununterbrochene Bewachungstätigkeit nachweisen.
Abschnitt 1
Sachkundeprüfung
§ 5a Zweck, Betroffene
(1) Zweck der Sachkundeprüfung nach § 34a Abs. 1 Satz 5 der Gewerbeordnung ist es, gegenüber den zuständigen
Vollzugsbehörden den Nachweis zu erbringen, dass die in diesen Bereichen tätigen Personen Kenntnisse über für
die Ausübung dieser Tätigkeiten notwendige rechtliche Vorschriften und fachspezifische Pflichten und Befugnisse
sowie deren praktische Anwendung in einem Umfang erworben haben, die ihnen die eigenverantwortliche Wahrnehmung dieser Bewachungsaufgaben ermöglichen
(2) Gegenstand der Sachkundeprüfung sind die in § 4 aufgeführten Sachgebiete; die Prüfung soll sich auf jedes der
dort aufgeführten Gebiete erstrecken, wobei in der mündlichen Prüfung ein Schwerpunkt auf die in § 4 Nr. 1 und 5
genannten Gebiete zu legen ist.
§ 5b Zuständige Stelle und Prüfungsausschuss
(1) Die Abnahme der Sachkundeprüfung erfolgt durch Industrie- und Handelskammern.
(2) Für die Abnahme der Prüfung errichten Industrie- und Handelskammern Prüfungsausschüsse. Sie berufen die
Mitglieder dieses Ausschusses sowie den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter. Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein.
Vorbereitung auf die Sachkundeprüfung § 34a GewO
15
René Jentzsch / Stefan Blättermann
Rechtsgrundlagen für Sicherheitsdienste (StGB)
C.3.8
§ 22 Begriff einer Straftat / Versuch
Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar
ansetzt.
C.3.9
§ 23 Strafbarkeit des Versuchs
(1) Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es
ausdrücklich bestimmt.
(2) Der Versuch kann milder bestraft werden als die vollendete Tat.
(3) Hat der Täter aus grobem Unverstand verkannt, dass der Versuch nach der Art des Gegenstandes, an dem, oder
des Mittels, mit dem die Tat begangen werden sollte, überhaupt nicht zur Vollendung führen konnte, so kann das
Gericht von Strafe absehen oder die Strafe nach seinem Ermessen mildern.
C.3.10
§ 24 Rücktritt
(1) Wegen Versuchs wird nicht bestraft, wer freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder deren Vollendung
verhindert. Wird die Tat ohne Zutun des Zurücktretenden nicht vollendet, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig
und ernsthaft bemüht, die Vollendung zu verhindern.
(2) Sind an der Tat mehrere beteiligt, so wird wegen Versuchs nicht bestraft, wer freiwillig die Vollendung verhindert.
Jedoch genügt zu seiner Straflosigkeit sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, die Vollendung der Tat zu verhindern, wenn sie ohne sein Zutun nicht vollendet oder unabhängig von seinem früheren Tatbeitrag begangen wird.
C.3.11 §§ 25, 26, 27 Formen der Beteiligung
Sind mehrere Personen an einer Straftat beteiligt, so können Umfang und Bedeutung ihrer Tatbeiträge zur Tatbestandsverwirklichung unterschiedlich groß sein. Diesem Umstand trägt der Gesetzgeber dadurch Rechnung, dass er
zwischen zwei Grundformen der Delikts-Beteiligung unterscheidet:
Der Täterschaft als Verantwortlichkeit für die eigene Tat
und
der Teilnahme für die Beteiligung an einer fremden Tat.
Beteiligte
Täter
Einzeltäter
Teilnehmer
Mehrtäter
Anstifter
Alleintäter
Mittelbarer
Täter
Nebentäter
Vorbereitung auf die Sachkundeprüfung § 34a GewO
Beihilfe
Mittäter
16
René Jentzsch / Stefan Blättermann
Rechtsgrundlagen für Sicherheitsdienste (StGB)
Täter ist, wer eine Straftat selbst, durch einen anderen oder mit einem anderen gemeinsam begeht.
Alleintäter ist, wer die Tatverwirklichung eigenhändig und alleine begeht. Er hat die tatsächliche Tatherrschaft und
das alleinige Tatinteresse.
Mittelbarer Täter ist, wer sich zur Verwirklichung seiner Tat eines Menschen als Werkzeug bedient. Die Tatherrschaft und das Tatinteresse liegen einzig und alleine beim mittelbaren Täter und nicht beim Werkzeug.
Nebentäterschaft ist dann gegeben, wenn mehrere Personen
- voneinander unabhängig,
- zur gleichen Zeit,
- am gleichen Objekt eine Tat verwirklichen.
Mittäterschaft ist gegeben, wenn bewusstes und gewolltes Zusammenwirken mehrerer Täter zur Tatverwirklichung
erfolgt. Voraussetzung ist ein gemeinsames Tatinteresse und eine gemeinsame Tatherrschaft. Arbeitsteiliges Vorgehen ist für die Mittäterschaft nicht schädlich.
Anstiftung ist die vorsätzliche Bestimmung eines anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidrigen Tat.
Beihilfe ist die einem Haupttäter vorsätzlich geleistete Hilfe für die Begehung einer rechtswidrigen Tat. (vor, und
während der Tat mit Rat und Tat zur Seite stehen)
C.4
Der besondere Teil des Strafgesetzbuches
C.4.1
Objektive und Subjektive Tatbestandsmerkmale
Das Tatbestandsmerkmal sind Einzelteile einer strafbaren Handlung, welche in objektive und subjektive Merkmale
gegliedert werden. Sind alle Tatbestandsmerkmale erfüllt, so ist ein Tatbestand verwirklicht. Das bedeutet, dass ein
Täter verurteilt werden kann (aber nicht muss).
Objektive Tatbestandsmerkmale
nach Tatsachen beweisbare Merkmale
Subjektive Tatbestandsmerkmale
nach der Einstellung oder Ansicht des Täters deutbare Tatbestandsmerkmale
Beispiel:
Nach deutschem Recht begeht jemand einen Diebstahl, wenn er eine fremde, bewegliche Sache in der Absicht
wegnimmt, sie sich oder einem anderen rechtswidrig zuzueignen. (§242 Abs. 1 StGB)
Objektive TBM
Sache, beweglich, fremd, Wegnahme
Subjektive TBM
Vorsatz, rechtswidrige Zueignungsabsicht
Vorbereitung auf die Sachkundeprüfung § 34a GewO
17
René Jentzsch / Stefan Blättermann
Rechtsgrundlagen für Sicherheitsdienste (StGB)
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine in Absatz 1 Nr. 1 bis 4 bezeichnete Sache in Brandgefahr bringt und dadurch Leib
oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.
Von bedeutetem Wert spricht das Gesetz von einem Wert ab ca. 750,00€.
(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt oder in den Fällen des Absatzes 2 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Deliktart:
Deliktcharakter:
Vergehen
Offizialdelikt
C.4.39 § 323c StGB Unterlassene Hilfeleistung
Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger
Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Wer eine Gelegenheit zur Abwehr eines drohenden Schadens eines anderen, missachtet, verletzt das Gebot des
solidarischen Zusammenlebens und verstößt gegen Allgemeininteressen. Er kann bestraft werden.
Unglücksfall oder gemeine Gefahr:
Ein Unglücksfall, bei dem die Hilfeleistung für einen oder mehrere Personen
erforderlich ist und sich daraus eine Hilfspflicht ergibt.
z.B. ein Kind droht im See zu ertrinken
Zumutbarkeit:
Der Umfang der Hilfspflicht definiert sich aus der Zumutbarkeit der Situation.
Eine Hilfeleistung ist nur dann zumutbar, wenn sich der Helfende nicht wesentlich in eigene Gefahr begibt und ein akzeptables Restrisiko vorliegt.
z.B. o.g. Kind wird durch einen Nichtschwimmer entdeckt
Erforderlichkeit:
Eine Hilfeleistung muss nur dann gewährleistet werden, wenn eine (weitere)
Hilfeleistung gebraucht wird.
z.B. Am Unfallort befinden sich bereits Rettungskräfte
Deliktart:
Deliktcharakter:
Vergehen
Offizialdelikt
Merke:
Das Verständigen von Rettungskräften oder anderen hilfeleistenden Stellen wird immer als zumutbar erachtet.
Vorbereitung auf die Sachkundeprüfung § 34a GewO
18
René Jentzsch / Stefan Blättermann
Rechtsgrundlagen für Sicherheitsdienste (StGB)
C.5
Verständnisfragen zur Thematik
1.)
Definieren Sie die Begriffe „Sache“, „fremd“ und „rechtswidrig“!
2.)
Was bezeichnet ein „befriedetes Besitztum“ ?
3.)
Nennen Sie die Tatbestandsmerkmale des § 242 StGB Diebstahl!
4.)
Definieren Sie den Begriff „Urkunde“ und gegen Sie hierbei auf einen möglichen Zusammenhang mit § 267
StGB Urkundenfälschung ein!
5.)
Unterscheiden Sie die Bezeichnungen „Eindringen“ und „Verweilen“ im Sinne des § 123 StGB Hausfriedensbruch!
6.)
Unterscheiden Sie die Bezeichnungen „Beschädigen“ und „Zerstören“ im Sinne des § 303 StGB Sachbeschädigung!
7.)
Erläutern Sie den Aufbau einer strafbaren Handlung!
8.)
Welche Tatbestandsmerkmale enthält § 263 StGB Betrug?
9.)
Unterscheiden Sie die §§ 224, 226 StGB als Qualifikationen der Körperverletzung gem. § 223 StGB!
10.)
Definieren Sie die Begrifflichkeit „Zueignungsabsicht“ im Sinne § 242 StGB Diebstahl!
Vorbereitung auf die Sachkundeprüfung § 34a GewO
19
René Jentzsch / Stefan Blättermann
Rechtsgrundlagen für Sicherheitsdienste (Jedermannrechte)
C.6
Die Jedermannrechte
Wie Sie schon in der Einführung auf der Seite 23 lesen konnten, sind die Jedermannrechte die einzigen zulässigen
Möglichkeiten, für den Sicherheitsdienstleister oder Privaten zur Abwendung von Gefahren für eigene und fremde
Rechtsgüter, in Rechte anderer eingreifen zu können. Weitergehende Rechte und Pflichten, die für die Strafverfolgungsbehörden bindend sind, stehen dem Sicherheitsdienstleister nicht zu.
Wir finden die Jedermannrechte im BGB, StGB, StPO und im OwiG. Die Jedermannrechte im OwiG sind kein Bestandteil der Sachkundeprüfung § 34a GewO. Wird nur zur Vervollständigung mit erwähnt.
BGB
§ 227 Notwehr
§ 228 Verteidigungsnotstand
§ 229 Selbsthilfe
§ 859 Selbsthilfe des Besitzers
§ 904 Angriffsnotstand
StGB
§ 32 Notwehr
§ 34 Rechtfertigender Notstand
§ 35 Entschuldigender Notstand
Jedermannrechte
StPO
§ 127(1) Vorläufige Festnahme
durch Jedermann
OwiG
§ 15 Notwehr
§ 16 Rechtfertigender Notstand
C.6.1 § 32 StGB Notwehr, § 227 BGB Notwehr / Nothilfe
Notwehr § 227 BGB
(1)
Eine durch Notwehr gebotene Handlung ist nicht widerrechtlich.
(2)
(2) Notwehr ist diejenige Verteidigung, welche erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff
von sich oder einem anderen abzuwenden.
Die Notwehr nach § 227 BGB dient nur dem Schutz vor Schadensersatz. Das ist eine zivilrechtliche Sache.
Die Notwehr hingegen im § 32 StGB schützt vor Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.
Die Notwehr im Ordnungswidrigkeitsgesetz § 15 OwiG schützt mich vor Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten die
mit Geldbuße geahndet werden können.
Warum gibt es die Notwehr in diesen 3 Gesetzen?
§ 227 BGB Notwehr - § 32 StGB Notwehr - § 15 OwiG Notwehr
Lesen Sie sich hierzu den ersten Absatz der Notwehr durch.
Notwehr § 32 StGB
(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.
Abs (1): „ nicht rechtswidrig „
—
keine Bestrafung!
Vorbereitung auf die Sachkundeprüfung § 34a GewO
20
René Jentzsch / Stefan Blättermann
Rechtsgrundlagen für Sicherheitsdienste (Jedermannrechte)
Beispiel:
Sie fahren mit Ihrem Auto an einer Kreuzung vorbei und sehen wie zwei Personen auf eine Person einschlagen.
Sie Parken jetzt ihr Auto im Park-, Halteverbot um zu helfen. In der Zwischenzeit kommen zwei Politessen und
geben Ihnen einen Strafzettel. Dieses falsche Parken ist aber nicht rechtswidrig, weil Sie der Person helfen, deshalb hier keine Bestrafung laut OwiG.
Sie kommen jetzt zu dem Streit hinzu, sehen die zwei Personen lassen nicht ab und wollen sogar Sie angreifen.
Jetzt reißen Sie aus einem Gartenzaun eine Zaunslatte um gegen die zwei Angreifer bestehen zu können. Sie machen hier eine Handlung die laut § 823 BGB Schadensersatz vorsieht. Da Sie aber für Ihr vorgehen einen Rechtfertigungsgrund haben, ist diese Handlung nicht rechtswidrig, da Sie der Person helfen wollen, deshalb laut BGB
keine Bestrafung in Form von Schadensersatzpflicht.
Jetzt nehmen Sie die Zaunslatte und schlagen einen Angreifer nieder, der andere flüchtet. Hier würden Sie sich
laut StGB strafbar im Sinne der Sachbeschädigung (Zaunslatte) vorsätzlich herausgebrochen) bzw. gefährliche
Körperverletzung machen, da Sie auch hier einen Rechtfertigungsgrund haben, weil Sie der Person helfen wollen,
ist diese Tat nicht rechtswidrig, deshalb auch hier keine Bestrafung nach dem Strafgesetzbuch.
(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich
oder einem anderen abzuwenden.
Verteidigung
der in Notwehr Handelnde muss mit Verteidigungswillen direkt gegen den Angreifer vorgehen
Erforderlich
Verhältnismäßigkeit der Mittel (die Mittel wählen, mit denen der Angriff abgewendet werden
kann, ohne den Angreifer übermäßig zu schädigen)
Gegenwärtig
a) steht unmittelbar bevor
b) findet statt
c) dauert noch an
Rechtswidrig
Angreifer hat für seine Tat keinen Rechtfertigungsgrund
Angriff
Verletzung eines Rechtsgutes durch einen Menschen
einem
anderen
Nothilfe: Angriff von einer anderen Person abwenden. wenn er die Hilfe auch will und es dem
Verteidiger zumutbar ist
Wichtig:
Eine Notwehrhandlung geht immer nur von einem Menschen aus, nie von einer Sache.
Überschreitung der Notwehr § 33 StGB
Wichtig: Keine Jedermannrechte
Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird er nicht
bestraft.
Er wird nur bestraft wenn er ohne Furcht, Schrecken oder Verwirrung handelt, z.B.
Eine Abwehrmaßnahme gegenüber einem Täter war erfolgreich und er liegt am Boden und es wird ohne
Grund auf den Täter weiter eingetreten. Hier liegt eine Überschreitung der Notwehr vor aber nicht in Hinsicht
auf Verwirrung, Furcht oder Schrecken.
Folge: Bestrafung nach StGB (Körperverletzung).
Vorbereitung auf die Sachkundeprüfung § 34a GewO
21
René Jentzsch / Stefan Blättermann
Rechtsgrundlagen für Sicherheitsdienste (BGB)
C.8.1
Aufbau des Bürgerlichen Gesetzbuches
Ziel:
Das Bürgerliche Gesetzbuch regelt die rechtlichen Beziehungen der Bürger untereinander und die
Verhältnisse zu Sachen.
Inhalt: Das Bürgerliche Gesetzbuch ist in 5 Bücher aufgeteilt - diese sind:
Buch 1
Buch 2
Buch 3
Buch 4
Buch 5
C.8.2
Allgemeiner Teil
Recht der Schuldverhältnisse
Sachenrecht
Familienrecht
Erbrecht
Unterschied zwischen Eigentum 903 BGB und Besitz 854 BGB
Eigentum:
Der Eigentümer übt die rechtliche Gewalt über eine Sache aus.
Man kann auch sagen: Dem Eigentümer gehört eine Sache.
rechtlich: durch einen Rechtsakt erworben (z.B. kaufen, Schenkung)
Der Eigentümer hat bezüglich seines Eigentums bestimmte Rechte. (z.B. kann damit machen was er will, solange er
nicht gegen Gesetze verstößt)
Der Eigentümer hat das Recht:
1. mit seinem Eigentum nach Belieben zu verfahren
2. andere von jeder Einwirkung auf sein Eigentum auszuschließen
Es darf kein Gesetz bzw. es dürfen keine Rechter Dritter dem entgegenstehen.
z.B. Finanzierung über die Hausbank
z.B. will auf seinem Grundstück eine Garage bauen
Besitz:
C.8.3
(Rechte Dritter) oder
(Einholung Baugenehmigung)
Der Besitzer übt die tatsächliche Gewalt über eine Sache aus.
Man kann auch sagen: Der Besitzer hat eine Sache.
tatsächlich: Er verfügt über die Sache.
§ 1 BGB Die Rechtsfähigkeit
Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der Vollendung der Geburt.
Was versteht man unter „Rechtsfähigkeit“?
Man ist Träger von Rechten und Pflichten.
C.8.4
§ 90 BGB Begriff der Sache
1.
Sachen im Sinne des Gesetzes sind nur körperliche Gegenstände, also feste, flüssige und gasförmige Körper.
Tiere sind keine Sachen, sie werden durch besondere Gesetze geschützt. Auf sie sind die Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist (siehe § 90a BGB
und die Tierschutzgesetze). z.B. Strom, Patente, Lizenzen sind keine Sachen.
2.
Vorbereitung auf die Sachkundeprüfung § 34a GewO
22
René Jentzsch / Stefan Blättermann
Rechtsgrundlagen für Sicherheitsdienste (BGB)
C.8.5
§ 104 BGB Geschäftsunfähigkeit
Geschäftsunfähig ist:
1.
wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat,
2.
wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung
testätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender
ist.
C.8.6
der Geis-
§ 226 BGB Schikaneverbot
Die Ausübung eines Rechts ist unzulässig, wenn sie nur den Zweck haben kann, einem anderen Schaden zuzufügen.
Beispiel:
Ein Sicherheitsmitarbeiter, ist am Werkstor eingesetzt und soll Personen- und Taschenkontrollen laut Zufallsfunktion
durchführen, er dehnt eine Personenkontrolle absichtlich und unbegründet sehr lange aus, um seinen Stress an einen Mitarbeiter auszulassen. Dadurch verpasst der Mitarbeiter seinen Bus und muss eine Stunde zusätzlich warten.
Der Sicherheitsmitarbeiter hatte hierzu die Befugnis, Personen- und Taschenkontrollen durchzuführen, aber nicht in
diesem Maße.
In diesem Fall könnte der Sicherheitsmitarbeiter mit Konsequenzen rechnen.
Der Mitarbeiter hätte einen durchsetzbaren Anspruch
1. auf Unterlassung (wenn es öfter passieren sollte)
2. Schadensersatzpflicht (wenn dadurch dem Mitarbeiter ein Schaden entstanden ist)
C.8.7
§ 823 Schadenersatzpflicht
Wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
2.
3.
4.
5.
6.
das Leben,
den Körper,
die Gesundheit,
die Freiheit,
das Eigentum oder
in sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt,
ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
unerlaubte Handlung:
Ist eine rechtswidrige, schuldhafte Rechtsverletzung durch die ein Schaden entstanden ist.
Hier die Darstellung einer unerlaubten Handlung:
z.B. Ein Autofahrer hat durch Unachtsamkeit ein Auto übersehen und hat diesem die Vorfahrt genommen. Dadurch
ist ein erheblicher Sachschaden verursacht wurden.
Vorbereitung auf die Sachkundeprüfung § 34a GewO
23
René Jentzsch / Stefan Blättermann
Rechtsgrundlagen für Sicherheitsdienste (BGB)
C.8.8
§ 833 Haftung des Tierhalters
Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht wird, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist, und entweder der Tierhalter bei
der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.
C.8.9
§ 854 Erwerb des Besitzes
(1)
Der Besitz einer Sache wird durch die Erlangung der tatsächlichen Gewalt über die Sache erworben.
(2)
Die Einigung des bisherigen Besitzers und des Erwerbers genügt zum Erwerb, wenn der Erwerber in der
Lage ist, die Gewalt über die Sache auszuüben.
C.8.10 § 855 Besitzdiener
Übt jemand die tatsächliche Gewalt über eine Sache für einen anderen, in dessen Haushalt oder Erwerbsgeschäft
oder in einem ähnlichen Verhältnis aus, vermöge dessen er den sich auf die Sache beziehenden Weisungen des
anderen Folge zu leisten hat, so ist nur der andere Besitzer.
Der Besitzdiener übt die tatsächliche Gewalt über eine Sache, im Auftrag eines anderen aus.
Voraussetzung:
- vom anderen sozial abhängig
- Weisungen des anderen befolgen (Auftraggeber)
- vertraglich gebunden
C.8.11 § 856 Beendigung des Besitzes
(1) Der Besitz wird dadurch beendigt, dass der Besitzer die tatsächliche Gewalt über die Sache aufgibt oder in anderer Weise verliert.
(2) Durch eine ihrer Natur nach vorübergehende Verhinderung in der Ausübung der Gewalt wird der Besitz nicht
beendigt.
C.8.12 § 858 Verbotene Eigenmacht
(1) Wer dem Besitzer ohne dessen Willen den Besitz entzieht oder ihn im Besitz stört, handelt, so fern nicht das Gesetz die Entziehung oder die Störung gestattet, widerrechtlich (verbotene Eigenmacht).
(2) Der durch verbotene Eigenmacht erlangte Besitz ist fehlerhaft. Die Fehlerhaftigkeit muss der Nachfolger im Besitz gegen sich gelten lassen, wenn er Erbe des Besitzers ist oder die Fehlerhaftigkeit des Besitzes seines Vorgängers bei dem Erwerb kennt.
Verbotene Eigenmacht beinhaltet: → Besitzentziehung oder Besitzstörung
Vorbereitung auf die Sachkundeprüfung § 34a GewO
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René Jentzsch / Stefan Blättermann
Rechtsgrundlagen für Sicherheitsdienste (BGB)
Besitzentziehung:
vollendete Aufhebung der Sachherrschaft oder Verfügungsgewalt durch Wegnahme
der Sache. z.B. Diebstahl § 242 StGB
Besitzstörung
Der Besitzer hat zwar noch die Verfügungsgewalt über die Sache, diese wird aber
durch einen anderen beeinträchtigt.
z.B. Das unberechtigte Aufhalten auf nicht befriedeten Privatgelände
Um sich gegen verbotene Eigenmacht zu wehren, bedarf es der Besitzwehr oder Besitzkehr.
Besitzwehr:
- Grundlage: es muss ein Besitzverhältnis vorliegen
- wehren gegen verbotene Eigenmacht
- wenn notwendig, mit Gewalt wehren
Besitzkehr:
- Sache muss schon weggenommen sein
- wenn notwendig, mit Gewalt wiederholen
- wenn auf frischer Tat....
C.9
Verständnisfragen zur Thematik
1.)
Erläutern Sie den Begriff der Sache gem. BGB!
2.)
Begründen Sie, warum „Strom“ nicht als Sache gewertet werden kann!
3.)
Unterscheiden Sie Besitz von Eigentum!
4.)
Mit welchen Möglichkeiten können Sie sich einer verbotene Eigenmacht erwehren?
5.)
Welche Möglichkeiten kennen Sie, Besitz zu erwerben?
6.)
Was verstehen Sie unter einer „unerlaubten Handlung“?
7.)
Erläutern Sie die Anwendungsweise des § 823 BGB Schadensersatzpflicht!
Vorbereitung auf die Sachkundeprüfung § 34a GewO
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René Jentzsch / Stefan Blättermann
Berufsgenossenschaftliche Vorschriften
§ 26 Zahl und Ausbildung der Ersthelfer
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass für die Erste-Hilfe-Leistung Ersthelfer mindestens in folgender Zahl
zur Verfügung stehen:
1.
Bei 2 bis zu 20 anwesenden Versicherten ein Ersthelfer,´
2.
bei mehr als 20 anwesenden Versicherten
a)
in Verwaltungs- und Handelsbetrieben 5 %,
b)
in sonstigen Betrieben 10 %,
c)
in Kindertageseinrichtungen ein Ersthelfer je Kindergruppe,
d)
in Hochschulen 10 % der Versicherten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII.
Von der Zahl der Ersthelfer nach Nummer 2 kann im Einvernehmen mit dem Unfallversicherungsträger unter Berücksichtigung der Organisation des betrieblichen Rettungswesens und der Gefährdung abgewichen werden.
(2) Der Unternehmer darf als Ersthelfer nur Personen einsetzen, die bei einer von dem Unfallversicherungsträger für
die Ausbildung zur Ersten Hilfe ermächtigten Stelle ausgebildet worden sind. Die Voraussetzungen für die Ermächtigung sind in der Anlage 3 zu dieser Unfallverhütungsvorschrift geregelt.
(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Ersthelfer in der Regel in Zeitabständen von 2 Jahren fortgebildet
werden. Für die Fortbildung gilt Absatz 2 entsprechend.
(4) Ist nach Art des Betriebes, insbesondere auf Grund des Umganges mit Gefahrstoffen, damit zu rechnen, dass bei
Unfällen Maßnahmen erforderlich werden, die nicht Gegenstand der allgemeinen Ausbildung zum Ersthelfer gemäß
Absatz 2 sind, hat der Unternehmer für die erforderliche zusätzliche Aus- und Fortbildung zu sorgen.
§ 29 Bereitstellung
(1) Der Unternehmer hat gemäß § 2 der PSA-Benutzungsverordnung den Versicherten geeignete persönliche
Schutzausrüstungen bereitzustellen; vor der Bereitstellung hat er die Versicherten anzuhören.
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die persönlichen Schutzausrüstungen den Versicherten in ausreichender Anzahl zur persönlichen Verwendung für die Tätigkeit am Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt werden. Für
die bereitgestellten persönlichen Schutzausrüstungen müssen EG-Konformitätserklärungen vorliegen. Satz 2 gilt
nicht für Hautschutzmittel und nicht für persönliche Schutzausrüstungen, die vor dem 1. Juli 1995 erworben wurden,
sofern sie den vor dem 1. Juli 1992 geltenden Vorschriften entsprechen.
§ 30 Benutzung
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass persönliche Schutzausrüstungen entsprechend bestehender Tragezeitbegrenzungen und Gebrauchsdauern bestimmungsgemäß benutzt werden.
(2) Die Versicherten haben die persönlichen Schutzausrüstungen bestimmungsgemäß zu benutzen, regelmäßig auf
ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen und festgestellte Mängel dem Unternehmer unverzüglich zu melden.
Vorbereitung auf die Sachkundeprüfung § 34a GewO
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René Jentzsch / Stefan Blättermann
Berufsgenossenschaftliche Vorschriften
E.6 DGUV Vorschrift 9 - Sicherheitskennzeichnung am Arbeitsplatz
Die Sicherheitskennzeichnung wird durch Vorschriften bestimmt, die optische und geometrische, bzw. zeichenspezifische Regelungen beinhalten. Man unterscheidet hierbei:
1.
Verbotsschilder (Rot)
2.
Gebotsschilder (Blau)
3.
Warnschilder (Gelb)
4.
Rettungsschilder (Grün)
5.
Brandschutzschilder (Rot)
6.
Hinweisschilder (Weiß/Schwarz)
E.7 DGUV Vorschrift 23 - Wach- und Sicherungsdienste
E.7.1
§ 1 Geltungsbereich
Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für Wach- und Sicherungstätigkeiten zum Schutze von Personen und Sachwerten.
Wach- und Sicherungstätigkeiten im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind z. B.
1.
2.
3.
4.
5.
6.
Bewachung von Objekten einschließlich Werkschutz,
Revier- und Streifendienst,
Veranstaltungs- und Ordnungsdienst,
Alarmverfolgung,
Geld- und Werttransport,
Personenschutz, einschließlich der Sicherungstätigkeit im Bereich von Gleisen.
E.7.2
§ 3 Eignung
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Wach- und Sicherungstätigkeiten nur von Versicherten ausgeführt werden, die die erforderlichen Befähigungen besitzen. Die Versicherten dürfen für diese Tätigkeiten nicht offensichtlich
ungeeignet sein. Über die Befähigungen sind Aufzeichnungen zu führen.
Durch diese Bestimmungen hinsichtlich der Eignung soll auch einer Überforderung des Wach- und Sicherungspersonals entgegengewirkt werden.
Vorbereitung auf die Sachkundeprüfung § 34a GewO
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René Jentzsch / Stefan Blättermann
Umgang mit Menschen
Halo Effekt
Beurteilung eines Menschen auf Grundlage seiner Kleidung („Kleider machen Leute“).
Das Vorurteil
Ist die nicht sachlich begründete Voreinstellung gegenüber Personen, Tieren und Sachen.
Das kann sowohl positiv als auch negativ sein, aber meistens negativ.
Ursachen für Vorurteile können entstehen durch:
1.
2.
3.
4.
5.
Erziehung
Medien/ Propaganda
Übernahme von Meinung anderer
Hass/ Neid
ungerechtfertigte Verallgemeinerung eigener Erfahrung
Vorurteile können sich richten gegen:
1.
2.
3.
4.
Nationalitäten/ Rassen
religiöse Gruppen
politische Parteien
Berufsgruppen/ Geschlechter
Folgen von Vorurteilen:
1.
2.
3.
4.
5.
6.
völlig Unschuldige und Unbeteiligte Personen werden ungerecht behandelt
sich im Umgangston vergreifen
Verfolgung einer falschen Spur
Blickfeld durch vorschnelles Urteil stark verengt
Fehleinschätzung des Gegenüber
zu Fehlverhalten schnell hinreisen lassen
G.4
Selbstwertgefühl und Minderwertigkeitsgefühl
Selbstwertgefühl ist das Ergebnis einer Selbstbewertung in der Auseinandersetzung mit sich selbst und mit der
Umwelt. Wir unterscheiden in positives und negatives Selbstwertgefühl.
positives Selbstwertgefühl:
kann durch positive Erlebnisse hervorgerufen werden,
z.B. Anerkennung, Besitz/ Geld, glückliches Familienleben
negatives Selbstwertgefühl:
kann durch negative Erlebnisse hervorgerufen werden,
z.B. mangelnde Anerkennung, Misserfolg, Geldmangel
Bleiben Erfolgserlebnisse langfristig aus, können wir wichtige Bedürfnisse nicht befriedigen oder fühlen uns anderen Personen unterlegen, trübt dies unser Selbstwertgefühl und es kann sich ein Minderwertigkeitsgefühl bilden.
Ebenso konfliktträchtig kann sich eine Situation gestalten, wenn unser Gegenüber ein Überwertigkeitsgefühl besitzt.
Darunter verstehen wir eine unrealistische Selbsteinschätzung. Der Betreffende blickt auf uns herab. Er denkt, er
sei etwas besseres. Minderwertigkeitsgefühle können Überwertigkeitsgefühle auslösen.
Vorbereitung auf die Sachkundeprüfung § 34a GewO
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René Jentzsch / Stefan Blättermann
Umgang mit Menschen
Wie können wir ein positives Selbstwertgefühl ausbilden?
1.
Indem wir unser Selbstbild (wie wir sind) in Übereinstimmung mit unserem Wunschbild (wie wir sein wollen)
bringen, und uns nach unserem Gewissen verhalten
2.
Indem wir Erfolgserlebnisse aus Beruf, Familie, Freundeskreis oder aus Hobby/ Freizeit erfahren
3.
Indem wir eigene Erfolge realistisch erklären
Wie können wir ein Minderwertigkeitsgefühl erkennen?
Übersteigertes Sicherheitsbedürfnis:
dieser hält sich ohne eigenes Denken an Vorschriften, Aufträge…
Übersteigertes Geltungsbedürfnis:
dieser braucht Statussymbole, spricht viel von sich, spricht von
seinen guten Beziehungen..
Für den Umgang mit Personen, die möglicherweise Minderwertigkeitsgefühle haben, gelten folgende Verhaltensempfehlungen:
1.
2.
3.
4.
5.
Gegenüber als gleichberechtigten Gesprächspartner behandeln
sachlich die Situation aufzeigen
die gewünschte Verhaltensweise erläutern
für die Einsicht des anderen danken
sympathischen Gesprächsabschluss wählen
G.5
Frustration, Aggression und Stress
Frustration ist ein negatives Gefühl, dass im Menschen entsteht, wenn er daran gehindert wird, ein angestrebtes
Ziel zu erreichen.
Frustrationen treten dann auf, wenn wir Bedürfnisse nicht befriedigen oder gesteckte Ziele nicht erreichen können.
Wie der einzelne auf Frustration reagiert, hängt davon ab, wie er es in seinem Leben gelernt hat, damit umzugehen.
Denkbare Reaktion oder Folgen einer Frustration sind:
1.
2.
3.
Resignation
Konstruktive Fehleranalyse => neuer Anlauf
Aggression
Aggression ist das absichtliche Beleidigen/ Verletzen von Personen bzw. Beschädigen von Sachen.
Aggressives Verhalten kann:
1.
2.
3.
verdeckt oder offen sein
Aggressionsverschiebung hervorrufen =>„Sündenbock“
Aggression kann auch durch:
Trieb, ständigen Hunger, Durst, nerv tötenden Lärm, Frustration, negative soziale und situative Einflüsse entstehen.
Vorbereitung auf die Sachkundeprüfung § 34a GewO
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René Jentzsch / Stefan Blättermann
Umgang mit Menschen
G.10
Sucht und Abhängigkeit
Wie wir wissen, gibt es verschiedene Abhängigkeiten. Unter Abhängigkeiten zählen wir:
1.
2.
3.
Alkoholabhängigkeit
Tablettenabhängigkeit
Drogenabhängigkeit
Wir unterscheiden in Psychische und Physische Abhängigkeit:
psychische Abhängigkeit (geistige)
physische Abhängigkeit (körperliche)
Der Süchtige benötigt seinen Suchtstoff, um sein Wohlbefinden herzustellen oder zu erhalten. Sein Denken
bewegt sich um den Suchtstoff.
Der Körper des Süchtigen benötigt den
Suchtstoff, da dessen Körper sich aufgrund
chemischer Umwandlungsprozesse an den
Suchtstoff gewöhnt hat.
Wenn wir mit solchen Menschen in Kontakt kommen, ist es wichtig, dass wir richtig reagieren.
Jeder Mensch reagiert in einer Abhängigkeit anders. Wir versuchen solche Menschen höflich anzusprechen, klare
und deutliche Anweisungen zu geben und nicht überreden lassen. Bestimmend, aber nicht von oben herab reden.
Wichtig beim Ansprechen — Eigensicherung beachten!!!
G.11
Katastrophen- und Paniksituationen
Panik ist eine reale oder vermeintlich lebensbedrohende Situation, in der die Betroffenen glauben, ihr Leben durch
Flucht retten zu können. Panik tritt nur auf, wenn folgende Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sind:
1.
2.
3.
ein plötzlich auftretendes Ereignis (Brand, Stromausfall, Attentat)
Menschen sehen für sich eine unmittelbare Gefahr
Flucht scheint die einzig effektive Reaktion
Angst ist das zentrale Moment der Panik. Angst reduziert unsere Wahrnehmung auf die bloße Gefahr. Sinnvolle
Fluchtmöglichkeiten werden nicht mehr wahrgenommen. Die Panik lässt Betroffene alle sozialen Bindungen vergessen. Wir reagieren emotional, nicht mehr vernunftmäßig.
Da im Falle einer Panik für uns nur geringe Einwirkungsmöglichkeiten gegeben sind, müssen wir unser Augenmerk auf präventive (vorbeugende) Maßnahmen richten.
Das können sein:
1.
vorbeugender Brandschutz (Feuerlöscheinrichtungen überprüfen)
2.
ordnungsgemäßer baulicher Zustand (Notbeleuchtung überprüfen, Fluchtwege)
3.
organisatorische Maßnahmen (Einweisung in die Örtlichkeit, ausgebildetes Personal
einsetzen, Alkoholverbot, Einlasskontrolle „Waffen, Flaschen, Dosen“), zulässige Personenzahl einhalten)
Maßnahmen im Fall einer Panik:
1.
wir führen unsere Aktionen besonnen fort
2.
wir wirken durch unser eigenes Verhalten als Vorbild
3.
wir bleiben ruhig und gelassen und behalten die Übersicht
4.
wir geben kurze, scharfe Befehle/ Anordnungen usw.
Es gibt 2 Arten von Panik
Paniksturm (weglaufen / rennen)
und
Panikstarre (stehen bleiben)
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René Jentzsch / Stefan Blättermann
Umgang mit Menschen
G.12
Kommunikation
Das richtige Ansprechen oder die richtige Kommunikation zwischen Menschen ist sehr wichtig, vor allem im Wachschutz, da wir mit sehr vielen verschiedenen Menschen zu tun haben.
Also, wenn man redet, kommuniziert man. Im Bewachungsgewerbe ist der Mensch vor allem ein „Kommunizierendes Wesen“. Nichts geschieht ohne Kommunikation. Wer im Wachschutz arbeitet, muss kommunizieren, muss reden und sich behaupten. Immer ist die Kommunikationsfähigkeit und die Kontaktfähigkeit des Mitarbeiters gefordert.
Er muss informieren, kontrollieren und überzeugen. Sachlich, höflich und bestimmt.
Kommunikation ist die Verständigung zwischen Menschen.
Es gibt 4 Kommunikationsebenen:
1 Ebene:
Sachebene; darunter verstehen wir die Vermittlung der reinen Information, (Hinweise, Warnungen, Inhalt)
2 Ebene:
Beziehungsebene; verstehen wir die innere Voraussetzung, mit denen wir in ein Gespräch gehen, das heißt: unsere Stimmung, unsere Gefühle, unsere Wünsche, unsere Erwartungen.
3 Ebene:
Appelebene; ich richte ein Appel an ihn, will ihn zu einer Handlung bringen, Empfänger zu etwas veranlassen
4 Ebene:
Selbstoffenbarungsebene; was hält der Sender selbst von der Nachricht
Wenn alle 4 Kommunikationsebenen übereinstimmen, nur dann stimmt die Kommunikation. Es kann aber auch Unstimmigkeiten zwischen Sender und Empfänger geben.
Kommunikationsfehler und Ursachen:
Sender:
1.
2.
3.
4.
5.
falsche Wortwahl
spricht eine andere Sprache (nur Fremdwörter)
spricht zu ausschweifend
spricht zu kurz (wichtige Informationen fehlen)
Ausdrucksweise, Monotonie
Empfänger:
1.
2.
3.
4.
hört nicht richtig zu
beschäftigt sich mit anderen Dingen
Einstellung zum Gesagten
Hörfehler (Krankheit)
Vorbereitung auf die Sachkundeprüfung § 34a GewO
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René Jentzsch / Stefan Blättermann
Grundlagen der Sicherheitstechnik
Dies können sein:
- Schutz vor Übersteigen
- Schutz vor Unterkriechen
- Schutz gegen Durchdringen
- die Standfestigkeit allgemein
Gebräuchliche Zauntypen sind:
- Maschendrahtzaun
- Stahlgitterzaun
- Stahlprofilzaun
- Stabgitterzaun
Unabhängig von Zaunart und -typ sollten die folgenden baulichen Anforderungen beachtet werden:
1.
2.
3.
4.
Die Umzäunung muss lückenlos und möglichst geradlinig verlaufen.
Die Höhe eines Schutzzaunes sollte mindestens 2,5 m betragen.
Übersteigschutz, er sollte zur Außenseite abgewinkelt oder senkrecht auf dem Zaun angebracht werden.
Der Einsatz von Stachel- oder Schneidedrahtrollen ist möglich.
Der Zaun muss einen Unterkriechschutz haben.
H.2.2 Gebäudeaußenhaut
Türen und Tore sind das Hauptangriffsziel bei gesicherten Objekten, da sie sich in Bodenhöhe befinden und nicht
in jedem Fall ausreichend zu sichern sind. Fenster bilden nach den Türen den zweiten Hauptangriffspunkt. Bei der
Außenhaut gibt es noch andere Schwachstellen auf die wir nicht weiter eingehen werden, die aber unbedingt zu
berücksichtigen sind. Das wären: Oberlichter, Dachfenster, Leichtbauwände, Glaswände, Holzdecken und Lichtkuppeln.
Aufbau einer Tür:
- Blatt
- Zarge/ Blendrahmen
- Bänder (Scharniere)
- Schließvorrichtung
Aufgaben einer Tür:
- bewegliche Sicherung der Umfriedung
- Regelung des Personen- und Fahrzeugverkehrs
- Gewährleistung der Verschlusssicherheit
- Sie sollen das gewollte Betreten und Verlassen des
Betriebes ermöglichen.
Einbruchhemmende Türen müssen einen definierten Widerstandszeitwert besitzen. Entsprechend der geltenden
europäischen Normen werden sie unterteilt in die Widerstandsklassen WK 1 bis WK 6.
WK 1 bis WK 3 wird für den privaten Bereich empfohlen.
WK 4 bis WK 6 wird für den gewerblichen Bereich empfohlen.
Aufbau einer einbruchhemmenden Tür:
1.
2.
3.
4.
5.
6.
Türblatt mindestens 40mm stark und Vollmaterial oder Türblatt mit Metalleinlage
Zarge fest im Mauerwerk verankert
Sicherheitsbeschlag und Schutzrosette für den Schließzylinder
Profilzylinder und Schlüssel einer gehobenen Sicherungsklasse
Schließblech fest im Mauerwerk verankert
Mehrpunktverrieglung an der Schlossseite, Tresorbolzen am Türrücken zusätzlich:
Kastenschloss, Türspion
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Grundlagen der Sicherheitstechnik
Fenster:
Für Fenster gilt das Gleiche wie für die Sicherung von Türen. Nur wenn alle Komponenten des Fensters einen entsprechenden Sicherheitsgrad besitzen, kann man von einem erhöhten Widerstandszeitwert sprechen. Schwachstellen eines Fensters sind Rahmen und Verglasung.
Den Widerstandswert eines Fensters kann man durch mechanische Maßnahmen wesentlich erhöhen z.B:
1.
2.
3.
verschließbare Fenstergriffe
stabile Scharniere
stabile Verankerung des Rahmens im Mauerwerk
Fenster können in Verbindung mit anderen Komponenten die Sicherheit erhöhen wenn dies nach Vorschriften und
von fachkundigen Firmen eingebaut wird z.B.:
- Rollladen
- Vergitterung
- Gitterroste bei Kellerfenstern
- Gitter mit Rollkernsicherung (man kann die Gitterstabe nicht durchsägen, da in ihren
Inneren Rundstäbe sich befinden die sich mitdrehen)
H.2.3 Sicherheitsverglasung
Es gibt 4 verschiedene Widerstandsarten von Verglasungen:
Durchwurfhemmende Verglasung:
Durchbruchhemmende Verglasung:
Durchschusshemmende Verglasung:
Sprengwirkungshemmende Verglasung:
Alte DIN-Norm Neue EN-Norm
Klasse „A1 - A3“
PA2/ PA3/ PA4
Klasse „B1 - B3“
P6B/ P7B/ P8B
Klasse „C1 - C5“
BR (BR1 - BR7, SG1/ SG2)
Klasse „D1 - D3“
ER1/ ER2/ ER3
Durchwurfhemmende Verglasung:
soll den Durchwurf von Gegenständen unterbinden. Wird in den Klassen PA2 bis PA4 eingeteilt, wobei PA4 die
stärkste Glasart ist.
Durchbruchhemmende Verglasung:
soll den Einbruch durch Fenster verhindern. Die Einteilung erfolgt auch hier in drei Klassen: P6B/ P7B/ P8B.
Durchschusshemmende Verglasung:
wird in die Klassen BR1 – BR7 eingeteilt je nach abzuwehrende Geschosskaliber. Hinzugefügt wurden gegenüber
der alten DIN-Norm, Kleinkaliber- und 5,56x45 mm Geschosse, sowie die Flintenlaufgeschosse der Gruppen SG 1
und SG 2. Splitterfreies Glas ist mit dem Zusatz SF gekennzeichnet und Glas, welches nicht splitterfrei ist, ist mit
SA gekennzeichnet. Glas, welches nicht Splitterfrei ist, kann für Menschen, die in unmittelbarer Nähe sind, ein
Sicherheitsrisiko darstellen und sie erheblich verletzen.
Sprengwirkungshemmende Verglasung:
wird in drei Klassen ER1/ ER2/ ER3 eingeteilt. Der Einteilung liegen Druckwellen verschiedener Stärke und Zeitdauer zugrunde, wie sie bei Sprengkörpern entstehen, die in unterschiedlichen Entfernungen gezündet wurden.
Vorbereitung auf die Sachkundeprüfung § 34a GewO
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Grundlagen der Sicherheitstechnik
Abwehrender Brandschutz:
- Feuerwehren (kommunale oder betriebliche Feuerwehr)
- Brandbekämpfung
- Bergung/ Rettung
Vorbeugender baulicher und betrieblicher Brandschutz:
Baulicher Brandschutz:
- Feuerschutzabschlüsse
- Brandschutzwände
- Kabelabschottung
- Rauch- und Wärmeabzugsanlage
- Brandverhalten von Stoffen und Bauteilen
Betrieblicher Brandschutz:
- Brandlastreduzierung
- Zündquellenvermeidung
- Fluchtwegfreihaltung
- Verwendung vorschriftsmäßiger Betriebsmittel
- Fluchtweg- und Rettungspläne
H.5.2
Handfeuerlöscher / Brandbekämpfungsmittel / Verbrennung:
Stationäre Mittel:
- Brandmeldeanlagen
- Hydranten (Unterflur-, Überflur-Hydranten)
- Feuerlöschanlagen (CO2-Löschanlagen, Sprinkleranlagen, Inergenlöschanlagen)
Sprinkleranlagen:
Wir unterscheiden zwischen Nass- und Trockenanlagen.
Nassanlagen werden im Gebäude eingesetzt und Trockenanlagen im Außenbereich.
Mobile Mittel:
- Handfeuerlöscher (Schaumlöscher, Pulverlöscher, Wasserlöscher, CO2 Löscher)
- Hilfsgeräte (Sand, Feuerdecken, Graugussspäne)
- Gaswarngeräte´
Handfeuerlöschgeräte:
- sind nur für Entstehungsbrände geeignet
- Ausstoß des Löschmittels durch Druck
- Bis max. 20 kg brutto
Bei Handfeuerlöschern und Feuerlöschgeräte, ist zu prüfen, ob diese:
- vollzählig an den vorgeschriebenen Plätzen vorhanden
- richtig platziert
- frei zugänglich
- äußerlich unbeschädigt und
- ordnungsgemäß versiegelt sind.
Vorbereitung auf die Sachkundeprüfung § 34a GewO
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René Jentzsch / Stefan Blättermann
Grundlagen der Sicherheitstechnik
Richtige Feuerlöschhandhabung:
- Feuer nicht gegen die Windrichtung, sondern mit dem Wind angreifen
- Flächenbrände nicht von hinten, sondern von vorne und unten ablöschen
- Tropf- und Fließbrände nicht von unten, sondern von oben bekämpfen
- Feuerlöscher nicht nacheinander, sondern gleichzeitig einsetzen
- Brandstelle nicht verlassen, sondern auf Wiederentzündung achten
- Rufen Sie die Feuerwehr bei „größeren“ Bränden
Die Voraussetzung für eine Verbrennung sind:
- Vorhandensein eines Brennstoffes
- ungehinderter Zutritt von Sauerstoff zum brennbaren Stoff, sowie das richtige Mengenverhältnis
- ausreichende Zündenergie z.B. durch Wärmeübertragung, Wärmeleitung
H.5.3
Brandklassen
Als Brandklassen bezeichnet man eine Klassifizierung der Brände nach ihrem brennbaren Stoff. Diese Klassifikation
ist vorwiegend notwendig, um die richtige Auswahl entsprechender Löschmitteln durch die Feuerwehr zu treffen.
Brandklasse
Beschreibung
Beispiel
Löschmittel
Brände fester Stoffe,
Holz, Papier, Kohle, Heu,
hauptsächlich organiStroh,Kunststoffe,
scher Natur, die normaTextilien, usw.
lerweise unter Glutbildung
verbrennen.
Wasser, wässrige Lösungen, Schaum,
ABC-Pulver, Gase,
Löschdecke
Brände von flüssigen
oder flüssig werdenden
Stoffen.
Benzin, Alkohol, Teer,
Schaum, ABC-Pulver,
Wachs, viele KunstBC-Pulver,
stoffe, Ether, Lacke, Harz Kohlenstoffdioxid,
Löschdecke
Brände von Gasen
Ethin (Acetylen), Wasser- ABC-Pulver,
stoff, Erdgas, Methan,
BC-Pulver
Propan, Butan, Stadtgas
Brände von Metallen
Aluminium, Magnesium,
Natrium, Kalium, Lithium
und deren Legierung
Brände von Speiseölen/- Speiseöle und
fetten in Frittier- und Fett- Speisefette
backgeräten und anderen
Kücheneinrichtungen und
-geräten
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Metallbrandpulver
(D-Pulver), trockener
Sand, trockenes Streuoder Viehsalz, trockener
Zement, Grauguss-Späne
Fettbrand-Löscher mit
Speziallöschmittel (zur
Verseifung), PulverLöscher (bedingt)
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