Rückmeldungen aus dem Markt zu den veröffentlichten

Geschäftsprozesse zur Kundenbelieferung mit Elektrizität (GPKE)
Geschäftsprozesse Lieferantenwechsel Gas (GeLi Gas)
Stand: 1. Juni 2015
Geschäftsprozesse zur Kundenbelieferung mit Elektrizität (GPKE) und Geschäftsprozesse Lieferantenwechsel Gas (GeLi Gas) – Umsetzungsfragenkatalog (FAQ)
Mit den Festlegungen der Bundesnetzagentur zu den Geschäftsprozessen zur Kundenbelieferung mit Elektrizität (Az.: BK6-06-009, „GPKE“) und zu den Geschäftsprozessen Lieferantenwechsel Gas (Az.: BK7-06-067, „GeLi Gas“) wurden verbindliche Vorgaben zum Wechsel eines Strom-/Gaslieferanten getroffen.
Mit den Festlegungen zur Standardisierung von Verträgen und Geschäftsprozessen im Bereich des Messwesens (BK6-09-034 und BK7-09-001, „WiM“) wurden die oben genannten Festlegungen zum 01.10.2011 erstmals angepasst. Mit den Festlegungen BK6-11-150/BK7-11-075 erfolgte eine erneute Anpassung
zum 01.04.2012.
Um eine markteinheitliche Umsetzung der Festlegungen zu fördern, sammeln AFM+E, BDEW, bne, EDNA und VKU von den Marktteilnehmern Umsetzungsfragen zur GPKE und GeLi Gas in einem Fragen-und-Antworten-Katalog und erarbeiten hierzu effiziente und praxisorientierte Lösungsvorschläge zur Ausgestaltung der vorgegebenen Prozesse. In gemeinsamen Fachgesprächen werden die Umsetzungsfragen diskutiert, bewertet und nach Möglichkeit einer einheitlichen Lösung zugeführt. Die Arbeit wird kontinuierlich fortgesetzt. Mittelfristig ist eine Weiterentwicklung und Harmonisierung der bestehenden Prozesse
vorgesehen.
Der Fragen-und-Antworten-Katalog dient insbesondere der einheitlichen Auslegung von unklaren Prozessformulierungen, der Auflösung von Widersprüchen
und der Schließung von Regelungslücken. Vor Veröffentlichung wurde der Umsetzungsfragenkatalog der Bundesnetzagentur zur Kenntnis übermittelt. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Bundesnetzagentur in Beschwerdefällen ggf. von den hier vorgeschlagenen Lösungen abweichend entscheiden
kann.
Der Fragen-und-Antworten-Katalog wird in der Regel zum 01.06. und zum 01.12. eines jeden Jahres aktualisiert.
Legende zum Status:
Grün: Konsens
AFM+E, BDEW, bne, EDNA, VKU – Veröffentlichung Juni 2015 (Endfassung)
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Geschäftsprozesse zur Kundenbelieferung mit Elektrizität (GPKE)
Geschäftsprozesse Lieferantenwechsel Gas (GeLi Gas)
Stand: 1. Juni 2015
Gliederung der Umsetzungsfragen

Lf. Nr.

Kennziffer

Kategorie

01

AU_Axxx

Allgemeine Umsetzung

02

EV_Axxx

Ersatzversorgung

03

GA_Axxx

Geschäftsdatenanfrage

04

KÜ_Axxx

Kündigung

05

LB_Axxx

Lieferbeginn

06

LE_Axxx

Lieferende

07

NN_Axxx

Netznutzungsabrechnung

08

SD_Axxx

Stammdatenänderung

09

ZW_Axxx

Zählwerte
AFM+E, BDEW, bne, EDNA, VKU – Veröffentlichung Juni 2015 (Endfassung)
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Geschäftsprozesse zur Kundenbelieferung mit Elektrizität (GPKE)
Geschäftsprozesse Lieferantenwechsel Gas (GeLi Gas)
Stand: 1. Juni 2015
Übersicht über die Umsetzungsfragen
Lfd. Nr.
Bezeichnung
Veröffentlicht
AU_A004
Fehler in Zuordnungsliste
02.03.2012
AU_A006
Storno und Rückabwicklung
12.01.2012
AU_A007
Zur Bilanzierung verwendete Daten aus Zuordnungsliste oder Einzelmeldung
12.01.2012
AU_A008
Übermittlung des nun zuständigen Netzbetreibers
12.01.2012
AU_A009
Berechnung der Frist in den Prozessen
02.03.2012
AU_A011
Fehlermeldung auf Zuordnungsliste hat keine Auswirkung auf Stammdatenänderungen in die Zukunft
01.06.2015
AU_A012
Bindungswirkung der Zuordnungsliste/Bestandsliste
03.04.2012
AU_A016
Bilanzierungsbeginn SLP – Stichtag 15. WT
01.12.2012
AU_A033
Fristberechnung
03.12.2013
AU_A044
Ablehnungen im Lieferantenwechsel
03.12.2013
AU_A047
Energiemengenübermittlung bei ausschließlich kaufmännischer-bilanzieller Weiterleitung (kombinierte Liefer-/ Einspeisestellen)
01.12.2014
AU_A064
Prozentsatz für Verbrauchsaufteilung bei TLP mit gemeinsamer Messung
01.06.2015
AU_A069
Elektronische Übermittlung von Zuordnungsermächtigungen: Auswirkung von Änderungen der Zuordnungsermächtigungen auf Bestandskunden
01.06.2015
EV_A002
Eingang einer Anmeldung während des laufenden Prozesses Beginn der Ersatz-/Grundversorgung
06.06.2012
EV_A008
Beendigung der Ersatzversorgung ohne Folgelieferung
01.12.2012
EV_A011
Beendigung der Ersatzversorgung
03.12.2013
AFM+E, BDEW, bne, EDNA, VKU – Veröffentlichung Juni 2015 (Endfassung)
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Geschäftsprozesse zur Kundenbelieferung mit Elektrizität (GPKE)
Geschäftsprozesse Lieferantenwechsel Gas (GeLi Gas)
Lfd. Nr.
Stand: 1. Juni 2015
Bezeichnung
Veröffentlicht
EV_A012
Beendigung der EV durch Anmeldung eines neuen Lieferanten
03.06.2013
GA_A001
Geschäftsdatenanfrage: Anforderung von Abrechnungsbrennwert und Zustandszahl im Rahmen der GeLi Gas
01.12.2012
GA_A002
Geschäftsdatenanfrage: Anforderung von Daten im Rahmen der WiM/GPKE/GeLi Gas - Vollmacht
01.12.2012
KÜ_A001
Kündigung zum nächstmöglichen Termin
02.03.2012
KÜ_A002
Kündigung zum nächstmöglichen Termin – Sonderkündigung
06.06.2012
KÜ_A004
Wann ist die Anwendung des Prozesses „Kündigung“ erforderlich?
02.03.2012
KÜ_A005
Vorjahresverbrauch des Letztverbrauchers bei Bestätigung der Kündigung
12.01.2012
KÜ_A006
Kündigung auf einen fixen Termin, der später als das Vertragsende liegt
12.01.2012
KÜ_A008
Kündigung im Rahmen eines Lieferantenwechsels – Sicht LFA: Kündigung mit weniger als 10 WT bzw. 7 WT für Lieferende vor Abmeldedatum
06.06.2012
LB_A001
Befristete Anmeldungen
12.01.2012
LB_A002
Beginn Grundversorgung – Übergang auf EoG
12.01.2012
LB_A004
Lieferbeginn: Rückantwort auf die Abmeldungsanfrage bei SLP-Kunden
12.01.2012
LB_A005
Zuordnung zum Bilanzkreis bei rückwirkender Anmeldung zur Netznutzung
02.03.2012
LB_A006
Bilanzierungsbeginn bei RLM-Entnahmestellen
02.03.2012
LB_A007
An-/Abmeldeszenarien für SLP-Entnahmestellen
02.03.2012
LB_A008
Frist Anmeldung bei Schließung Belieferungslücke
03.04.2012
LB_A009
Konfliktfall Lieferantenwechsel – Abmeldeanfrage mit Belieferungslücke
03.04.2012
AFM+E, BDEW, bne, EDNA, VKU – Veröffentlichung Juni 2015 (Endfassung)
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Geschäftsprozesse zur Kundenbelieferung mit Elektrizität (GPKE)
Geschäftsprozesse Lieferantenwechsel Gas (GeLi Gas)
Lfd. Nr.
Stand: 1. Juni 2015
Bezeichnung
Veröffentlicht
LB_A010
Anmeldezeitfenster für Lieferbeginn und Ende
12.01.2012
LB_A015
Ablehnung der Anmeldung (andere Anmeldung in Bearbeitung)
12.01.2012
LB_A016
Gibt es den Prozess Zwangsabmeldung noch? Teil 1
12.01.2012
LB_A017
Fehlerhafter Text im Szenario 1
12.01.2012
LB_A018
Fehlerhafter Text im Szenario 2
12.01.2012
LB_A019
Gibt es den Prozess Zwangsabmeldung noch? Teil 2
12.01.2012
LB_A020
Netzanmeldung aufgrund Lieferantenwechsel mit einem anderen Zählverfahren
01.12.2012
LB_A021
Umgang mit entstehenden Bilanzierungslücken bei Lieferende / Lieferbeginn SLP
03.04.2012
LB_A022
Prozess Lieferbeginn bei Wiederaufnahme der Belieferung bei einem unterbrochenen Netzanschluss
01.12.2012
LB_A024
Rückwirkende Einzüge > 6 Wochen bei SLP-Kunden
03.04.2012
LB_A025
Bestätigter Lieferbeginn, der gegenstandslos wird
10.06.2014
LB_A026
Überholende Anmeldung auch rückwirkend bei SLP?
03.04.2012
LB_A027
Ausbleiben der Nachricht aus Prozessschritt 3g
02.03.2012
LB_A028
Abmeldungsanfrage zum Vortag des Lieferbeginns (ehemals Frage: Zeitgleiche Anmeldung)
01.12.2012
LB_A029
Verschiebung des Abmeldedatums auf Grund einer Abmeldungsanfrage
01.12.2012
LB_A037
Grundregeln für Lieferbeginn und Lieferende: Ablehnung der Anmeldung oder Zustimmung
06.06.2012
LB_A041
WiM-Prozessüberschneidungen: Abmeldung MDL/MSB in Zukunft + anschließender rückwirkender Lieferbeginn
06.06.2012
LB_A044
Beantwortung Abmeldungsanfrage mit Terminkorrektur
01.12.2012
AFM+E, BDEW, bne, EDNA, VKU – Veröffentlichung Juni 2015 (Endfassung)
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Geschäftsprozesse zur Kundenbelieferung mit Elektrizität (GPKE)
Geschäftsprozesse Lieferantenwechsel Gas (GeLi Gas)
Lfd. Nr.
Stand: 1. Juni 2015
Bezeichnung
Veröffentlicht
LB_A046
Alle Prozesse, insbesondere Kündigung und Abmeldungsanfrage: Definition der Antwortkategorien
01.12.2012
LB_A051
Abmeldungsanfrage bei rückwirkenden Einzügen
01.12.2012
LB_A053
Durch den Lieferanten gemeldete Stilllegungen an den Netzbetreiber
03.12.2013
LB_A057
Umgang mit Eintagesbelieferungen
03.06.2013
LB_A059
Abmeldetermin für befristete Anmeldungen in der Zukunft
01.12.2014
LB_A061
Fristen bei Abmeldung NN per Transaktionsgrund „ZC9 Aufhebung einer zukünftigen Zuordnung“
03.06.2013
LB_A064
Lieferbeginn, Lieferende: Vergabe des Bilanzierungszeitraumes bei SLP
03.12.2013
LB_A067
Name des Letztverbrauchers: Datenhoheit
10.06.2014
LB_A079
Lieferant erhält Abmeldungsanfrage und bestätigt diese; Ausbleiben der „Mitteilung der Beendigung Zuordnung“ vom
Netzbetreiber
01.06.2015
LB_A082
Berechnung der Fristen bei rückwirkenden An-/Abmeldungen SLP (Werktagefrist vs. Wochenfrist)
01.06.2015
LE_A003
Information an einen Lieferanten, wenn er eine Entnahmestelle zukünftig nicht mehr beliefern kann
02.03.2012
LE_A008
Konfliktszenarien Lieferende
06.06.2012
LE_A009
Abmeldungsanfrage vs. Abmeldung durch Lieferanten
03.12.2013
LE_A016
Prozess „Lieferende“ und „Lieferbeginn“: Durchführung eines Lieferantenwechselprozesses mit gleichbleibendem Lieferanten
03.12.2013
LE_A019
Bilanzierungsende bei vorgezogenem Lieferende
01.06.2015
NN_A014
Abgewiesene Reklamationsavisen gemäß GeLi Gas
03.12.2013
SD_A012
Stammdatenänderung für den „Status des Netznutzungsvertrags“
03.06.2013
AFM+E, BDEW, bne, EDNA, VKU – Veröffentlichung Juni 2015 (Endfassung)
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Geschäftsprozesse zur Kundenbelieferung mit Elektrizität (GPKE)
Geschäftsprozesse Lieferantenwechsel Gas (GeLi Gas)
Lfd. Nr.
Stand: 1. Juni 2015
Bezeichnung
Veröffentlicht
SD_A013
Darstellung des Festlegungsübergreifenden Stammdatenänderungsprozesses
03.06.2013
SD_A017
Kann die Konzessionsabgabe rückwirkend geändert werden?
01.06.2015
SD_A018
Stammdatenänderung: Änderung der Jahresverbrauchsprognose
10.06.2014
SD_A019
Pooling im Strombereich
10.06.2014
SD_A031
Definition „Änderungsmeldung“
01.06.2015
ZW_A001
Übermittlung von Zählerständen direkt vom Kunden an den Netzbetreiber
01.12.2012
ZW_A002
Ergänzender Zählpunkt auf die Zuordnungsliste
12.01.2012
ZW_A009
Zählwertübermittlung: Wann ist es erforderlich Zählerstände zu RLM Kunden zu übermitteln?
03.12.2013
ZW_A011
Wie erfolgt die Rückmeldung des angefragten Brennwert durch den Netzbetreiber unter Berücksichtigung der angefragten Zeitspanne
03.12.2013
ZW_A012
Brennwertgewichtung bei ORDERS
10.06.2014
ZW_A014
Zeitpunkt (Zeitraum) für die Übermittlung von Turnusablesungen
01.06.2015
ZW_A019
Frist zur Übermittlung von SLP-Zählerständen i. V. mit Zählerwechseln
01.06.2015
AFM+E, BDEW, bne, EDNA, VKU – Veröffentlichung Juni 2015 (Endfassung)
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Geschäftsprozesse zur Kundenbelieferung mit Elektrizität (GPKE)
Geschäftsprozesse Lieferantenwechsel Gas (GeLi Gas)
Stand: 1. Juni 2015
Allgemeine Umsetzungsfragen
AU_A004 ####
GPKE
GeLi Gas
Anlage, II.3
Anlage, A.6
Fehler in Zuordnungsliste
Fragestellung/
Regelungslücke
Lösung
„Verbindliche Grundlage für die Zuordnung von Entnahmestellen zu Lieferanten und zu Bilanzkreisen
sind allein die ausgetauschten Einzelmeldungen. Fehler in den Bestandslisten sind vom Lieferanten nach
dem Prozess Stammdatenänderung unverzüglich zu melden und vom Netzbetreiber für die Bestandsliste
des Folgemonats zu korrigieren.“
1.
Welche Daten darf der Lieferant an den Netzbetreiber über diesen Weg melden?
2.
Zu welchem Bilanzierungsmonat sind die Korrekturen anzuwenden?
3.
Mit welcher Frist können bilanzierungsrelevante Stammdatenänderungen aufgrund von Fehlern in
der Zuordnungsliste gemeldet werden?
4.
Mit welcher Frist muss der Netzbetreiber diese Stammdatenänderung beantworten?
5.
Hinweis: Bilanzierungsrelevante Stammdatenänderungen unterliegen einer Änderungsfrist (ein Monat zum Ersten eines Monats).
Da Grundlage der Zuordnungslisten die ausgetauschten Einzelmeldungen sind, sind berechtigte Änderungen ohne Frist zu übernehmen, auch wenn es sich um bilanzierungsrelevante Daten handelt.
Antwort zu Frage 1: Der Lieferant darf Zählpunkte melden, die in der Zuordnungslisten enthalten sind,
dort jedoch nicht aufgeführt werden dürften. Weiterhin darf er Zählpunkte melden, die nicht in der Zuordnungsliste enthalten sind, dort jedoch aufgeführt werden müssten. Darüber hinaus darf der Lieferant nur
Daten korrigieren, die in der Zuordnungsliste versendet werden dürfen.
Antwort zu Frage 2: Es sind allein die ausgetauschten Einzelmeldungen für die Zuordnung von Entnahmestellen zu Lieferanten und Bilanzkreisen verbindlich. Die Korrekturmeldung dient somit lediglich dazu,
den Netzbetreiber darauf aufmerksam zu machen, dass die reklamierten Daten falsch in die von ihm versandte Zuordnungsliste geschrieben wurden.
AFM+E, BDEW, bne, EDNA, VKU – Veröffentlichung Juni 2015 (Endfassung)
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Geschäftsprozesse zur Kundenbelieferung mit Elektrizität (GPKE)
Geschäftsprozesse Lieferantenwechsel Gas (GeLi Gas)
Stand: 1. Juni 2015
Der Netzbetreiber hat somit sicher zu stellen, dass auch die reklamierten Daten in seinem System mit
den ausgetauschten Einzelmeldungen übereinstimmen und sie zukünftig unverändert und fehlerfrei in die
Zuordnungsliste geschrieben werden. Sollte der Netzbetreiber dabei feststellen, dass die Daten in seinem
System nicht mit den Einzelmeldungen übereinstimmen, so hat er unverzüglich die notwenigen Korrekturen durchzuführen, damit diese in Übereinstimmung mit den Einzelmeldungen sind. Die Daten gelten immer ab dem in den Einzelmeldungen übermittelten Datum; siehe hierzu Mitteilung Nr. 31 der BNetzA.
Antwort zu Frage 3: Der Lieferant sollte Fehler unverzüglich beim Netzbetreiber melden, damit eine Berücksichtigung der Stammdatenänderung für den Monat auf den sich die Zuordnungsliste bezieht auf die
Bilanzierung angewendet werden kann.
Antwort auf Frage 4: Der Netzbetreiber sollte unverzüglich auf Stammdatenänderungen antworten, damit
die Stammdatenänderung für den Monat, auf den sich die Zuordnungsliste bezieht, in der Bilanzierung
angewendet werden kann.
Status v. 29.02.2012
Konsens: AFM+E, BDEW, bne, EDNA, VKU
AU_A006
GPKE
GeLi Gas
Allg.
Allg.
Storno und Rückabwicklung
Fragestellung/
Regelungslücke
Im neuen Beschluss sind keine Storno-/Rückabwicklungsprozesse für den Lieferbeginn, das Lieferende
und die Kündigung vorgesehen.
Lösung
Regelungen zu Stornierungen/Rückabwicklungen sind im EDI@Energy UTILMD Anwendungshandbuch
Kapitel 4.5 Stornierung zu finden.
Allgemeine Regelungen zum Thema Stornierung und Rückabwicklung sind in GeLi Gas unter Kapitel A.7
zu finden.
Status v. 06.01.2012
Konsens: AFM+E, BDEW, bne, EDNA, VKU
AFM+E, BDEW, bne, EDNA, VKU – Veröffentlichung Juni 2015 (Endfassung)
9
Geschäftsprozesse zur Kundenbelieferung mit Elektrizität (GPKE)
Geschäftsprozesse Lieferantenwechsel Gas (GeLi Gas)
Stand: 1. Juni 2015
AU_A007
GPKE
Anlage, II.3
GeLi Gas
Zur Bilanzierung verwendete Daten aus Zuordnungsliste oder Einzelmeldung
Fragestellung/
Regelungslücke
Die Zuordnungslisten sollen als stichtagsbezogene, informatorische Zusammenfassung bestätigter Einzelmeldungen die bilanzierungsrelevanten Daten zusammenfassen und dienen dem Lieferanten als
Grundlage für seine Energiebeschaffung und Prüfung der Bilanzierungsdaten und der Netznutzungsrechnungen. Verbindliche Grundlage für die Zuordnung von Entnahmestellen zu Lieferanten und zu Bilanzkreisen sind allein die ausgetauschten Einzelmeldungen.
Welche Daten sind bei Abweichung für die Energieeinstellung und Bilanzierung zu verwenden, die Daten
aus den Einzelmeldungen oder die aus der Zuordnungsliste?
Lösung
Es sind die Daten aus der Einzelmeldung zu verwenden, nur diese zeigen eine abgestimmte Grundlage
für die Energieeinstellung und Bilanzierung. Die weitere Beschreibung steht in der Änderung der Anlage 1
zu dem Beschluss BK6-07-002 (MaBiS).
Vgl. hierzu auch Mittteilung Nr. 31 der BNetzA vom 23.12.2011
Status v. 06.01.2012
Konsens: AFM+E, BDEW, bne, EDNA, VKU
AFM+E, BDEW, bne, EDNA, VKU – Veröffentlichung Juni 2015 (Endfassung)
10
Geschäftsprozesse zur Kundenbelieferung mit Elektrizität (GPKE)
Geschäftsprozesse Lieferantenwechsel Gas (GeLi Gas)
Stand: 1. Juni 2015
AU_A008
GPKE
GeLi Gas
Anlage, II.6
Anlage, A.4
Mitteilung des nun zuständigen Netzbetreibers
Fragestellung/
Regelungslücke
Lösung
Außerdem hat der der alte Netzbetreiber in einem Zeitraum von drei Jahren ab Übergang der Zuständigkeit auf Nachrichten, für deren Bearbeitung er aufgrund der Abgabe keine Zuständigkeit mehr besitzt, unverzüglich mit einer Ablehnung zu reagieren, aus der seine Nichtzuständigkeit und die Identität des nun
zuständigen Netzbetreibers hervorgeht.
1.
Welcher Netzbetreiber ist hier zu nennen – der an den das Netz übergeben wurde oder der aktuelle
Netzbetreiber, der nochmals in den drei Jahren gewechselt haben könnte?
2.
Ab welchem Zeitpunkt vor Übergabe eines Zählpunktes darf der abgebende Netzbetreiber auf eine
eingehende Nachricht, die sich auf einen Zeitpunkt nach Übergabedatum bezieht, ablehnend antworten?
3.
Müssen Netzgebietsabgaben vor dem 01.04.2012 bei der Antwort berücksichtigt werden?
Antwort zu Frage 1: Da der angefragte Netzbetreiber nur den Netzbetreiber kennt, an den er den Zählpunkt übergeben hat, muss dieser immer den Netzbetreiber mitteilen, an den er den Zählpunkt seiner
letzten Gebietsabgabe übergeben hat.
Antwort zu Frage 2. Der abgebende Netzbetreiber darf zwei Monate vor Übergabe ablehnend auf eingehende Nachrichten reagieren (Ableitung der Frist aus der MaBiS 4.4.1 UseCase Beschreibung; diese
sollte für Strom und Gas gleichermaßen gelten).
Antwort zu Frage 3. Nein, da die Pflicht zur Hinterlegung von Gebietsabgaben erst ab 01.04.2012 gilt.
Status v. 06.01.2012
Konsens: AFM+E, BDEW, bne, EDNA, VKU
AFM+E, BDEW, bne, EDNA, VKU – Veröffentlichung Juni 2015 (Endfassung)
11
Geschäftsprozesse zur Kundenbelieferung mit Elektrizität (GPKE)
Geschäftsprozesse Lieferantenwechsel Gas (GeLi Gas)
Stand: 1. Juni 2015
AU_A009
GPKE
GeLi Gas
Allg.
Allg.
Berechnung der Frist in den Prozessen
Fragestellung/
Regelungslücke
Wann beginnt die Frist jeweils zu laufen? Zählt der Tag des Eingangs dazu oder nicht?
Beispiel 1: Übermittlung Abmeldung „Im Fall des Lieferantenwechsels mindestens 7 Werktage vor dem
Abmeldedatum“.
Beispiel 2: Übermittlung Anmeldung „Bei Anmeldungen für den Lieferantenwechsel jedoch mindestens 10
Werktage vor Aufnahme der Belieferung“.
Lösung
Der Tag des Meldungseingangs wird nicht gezählt, d.h. Fristen bestehen nur aus vollständigen Tagen,
beginnend um 00:00 Uhr.
Bezieht sich das Meldedatum auf ein Tagesende (z.B. Kündigung Lieferende), so ist dieser Tag in der
Mindestfrist enthalten, die der Versender berücksichtigen muss.
Bezieht sich das Meldedatum auf einen Tagesbeginn (z.B. Lieferbeginn), so ist dieser Tag nicht in der
Mindestfrist enthalten, die der Versender berücksichtigen muss.
Zu Beispiel Lieferende (Lieferantenwechsel): Abmeldung zum 28.06.2012, der Nachrichteneingang beim
Netzbetreiber muss somit spätestens am 19.06.2012 erfolgen.
Zu Beispiel Lieferbeginn (Lieferantenwechsel): Anmeldung zum 29.06.2012, der Nachrichteneingang
beim Netzbetreiber muss somit spätestens am 14.06.2012 erfolgen.
Status v. 17.01.2012
Konsens: AFM+E, BDEW, bne, EDNA, VKU
AFM+E, BDEW, bne, EDNA, VKU – Veröffentlichung Juni 2015 (Endfassung)
12
Geschäftsprozesse zur Kundenbelieferung mit Elektrizität (GPKE)
Geschäftsprozesse Lieferantenwechsel Gas (GeLi Gas)
Stand: 1. Juni 2015
AU_A011 ####
GPKE
GeLi Gas
Anlage, II.3
Anlage, A.6
Auswirkung einer Fehlermeldung auf die Zuordnungsliste auf Stammdatenänderungen in die Zukunft
Fragestellung/
Regelungslücke
Es geht um das Thema Stammdatenänderung auf eine Zuordnungsliste. Folgender Fall:

In der Anmeldebestätigung wurde dem Zählpunkt das Profil H0 zugeordnet.

Der VNB versendet im März eine Stammdatenänderung mit Profiländerung von H0 auf H1 mit
Änderungsdatum 01.06.

Der VNB teilt in der Zuordnungsliste am 16. WT im April das Lastprofil G0 mit.

Beim LF ist im System das gültige Profil H0 hinterlegt.

Der LF sendet am 17. WT im April eine Stammdatenänderung wegen abweichender Daten im
Lastprofil, in der er den vereinbarten Wert H0 meldet.

Der VNB stimmt der Stammdatenänderung zu.
Setzt die Zustimmung auf die Stammdatenänderung die zuvor gesendete Stammdatenänderung zum
01.06. mit der Lastprofiländerung außer Kraft?
Lösung
Der LF sendet eine Stammdatenänderung, um einen Fehler in der Zuordnungsliste Mai zu korrigieren.
Die Bestätigung dieser Stammdatenänderung bereinigt ausschließlich die fehlerhafte Zuordnungsliste für
Mai sowie ggf. Folgezeiträume, sofern diese nicht durch eine bereits bestätigte Stammdatenänderung
verändert wurden.
Bereits bestätigte Stammdatenänderungen, die sich auf einen Betrachtungszeitraum nach dem der Zuordnungsliste beziehen, bleiben von der Stammdatenänderung unberührt. Das heißt, die Profiländerung
von H0 auf H1 durch die zuvor durchgeführte Stammdatenänderung erfolgt zum 01.06.
Status v. 09.02.2012
Konsens: AFM+E, BDEW, bne, EDNA, VKU
Status v. 01.06.2015
Hinweis: Redaktionelle Aktualisierung der Umsetzungsfrage aufgrund geänderter Codes für bilanzierungsrelevante Stammdatenänderungen, vgl. hierzu EDI@Energy UTILMD Anwendungshandbuch Austausch von Stammdaten im Rahmen von Stammdatenänderungsprozessen.
AFM+E, BDEW, bne, EDNA, VKU – Veröffentlichung Juni 2015 (Endfassung)
13
Geschäftsprozesse zur Kundenbelieferung mit Elektrizität (GPKE)
Geschäftsprozesse Lieferantenwechsel Gas (GeLi Gas)
Stand: 1. Juni 2015
AU_A012
GPKE
GeLi Gas
Bindungswirkung der Zuordnungsliste/Bestandsliste
Fragestellung/
Regelungslücke
Im GPKE-Änderungsbeschluss i. V. m. der Mitteilung 31 zu GPKE/GeLi Gas wird ausdrücklich klargestellt, dass die Einzelmeldungen Basis für die Zuordnung von Zählpunkten zu Lieferanten/Bilanzkreisen
sind.
Im GeLi-Gas-Änderungsbeschluss ist dieser Absatz nicht enthalten. Auch wird in Mitteilung 31 zu
GPKE/GeLi Gas im Abschnitt 1b nur die GPKE ausdrücklich erwähnt. Dagegen wird im Abschnitt 1b im
letzten Satz wieder erwähnt, dass die Beschlusskammern den Zuordnungs-/Bestandslisten nur noch eine
informatorische Bedeutung zumessen und ausschließlich der Inhalt der jeweiligen Einzelmeldung ausschlaggebend ist.
Was ist im Gasbereich bindend – die Einzelmeldung oder die Bestandsliste?
Lösung
Sowohl in GPKE als auch in GeLi Gas ist die Einzelmeldung bindend.
Status v. 19.03.2012
Konsens: AFM+E, BDEW, bne, EDNA, VKU
AU_A016
GPKE
Bilanzierungsbeginn SLP – Stichtag 15. WT
GeLi Gas
Fragestellung/
Regelungslücke
Welche Regelungen gelten für den Bilanzierungsbeginn bzw. Bilanzierungsende in den Prozessen Lieferbeginn, Lieferende sowie Grund-/Ersatzversorgung für Bestätigungen um den 15. WT?
Lösung
Maßgeblich für Bilanzierungsbeginn und Bilanzierungsende ist der Zeitpunkt des Versands der Antwortnachricht.
Ergänzende Hinweise zu den einzelnen Prozessen:
AFM+E, BDEW, bne, EDNA, VKU – Veröffentlichung Juni 2015 (Endfassung)
14
Geschäftsprozesse zur Kundenbelieferung mit Elektrizität (GPKE)
Geschäftsprozesse Lieferantenwechsel Gas (GeLi Gas)
Stand: 1. Juni 2015
1) Prozess Lieferbeginn:
Für Anmeldungen, die bis einschließlich 15. WT bestätigt werden, ist der Bilanzierungsbeginn frühestens
der nächste Monatserste.
Für Anmeldungen, die nach dem 15. WT bestätigt werden, ist der Bilanzierungsbeginn frühestens der
übernächste Monatserste.
2) Prozess Lieferende:
Für Abmeldungen, die bis einschließlich 15. WT bestätigt werden, ist das Bilanzierungsende frühestens
der Monatsletzte des aktuellen Monats.
Für Abmeldungen, die nach dem 15. WT bestätigt werden, ist das Bilanzierungsende frühestens der Monatsletzte des folgenden Monats.
3) Prozess Grund-/Ersatzversorgung:
Bei Anmeldungen zur GV/EV, die bis einschließlich 15. WT versendet werden, ist der vom NB vorgegebene Bilanzierungsbeginn frühestens der nächste Monatserste. Sofern der GV/EV nach dem 15. WT
antwortet, kann er den Bilanzierungsbeginn auf den frühestmöglichen Monatsersten korrigieren.
Bei Bilanzierungslücken werden die Energiemengen im Differenzbilanzkreis bzw. Netzkonto erfasst.
Die durch Bilanzierungslücken im Differenzbilanzkreis/Netzkonto entstandenen Energiemengen sind im
Rahmen der Mehr-/Mindermengenabrechnung auszugleichen (vgl. hierzu LB_A021).
Beispiel für Lieferende in Verbindung mit GV/EV:

Abmeldung LFA am 18.07.2012 (12. WT) mit Lieferende zum 31.07.2012,

Bestätigung NB am 23.07.2012 (15. WT) mit Lieferende und Bilanzierungsende zum 31.07.2012,

Anmeldung GV/EV am 23.07.2012 (15. WT) mit Lieferbeginn und Bilanzierungsbeginn zum
01.08.2012,

Bestätigung GV/EV am 30.07.2012 (20. WT) mit Lieferbeginn 01.08.2012 und Bilanzierungsbeginn 01.09.2012.
Hinweise:
Bei Anmeldungen zur GV/EV, die ab dem 16. WT versendet werden, ist der vom NB vorgegebene Bilanzierungsbeginn frühestens der übernächste Monatserste. Sofern der GV/EV ab dem 16. WT antwortet,
korrigiert er ggf. das Bilanzierungsbeginndatum auf den übernächsten Monatsersten. Der LFN bzw. bei
EoG der NB nennt den nächsten Monatsersten in der Nachricht, da er nicht weiß, ob die Bestätigung
noch bis zum 15. WT eingeht.
AFM+E, BDEW, bne, EDNA, VKU – Veröffentlichung Juni 2015 (Endfassung)
15
Geschäftsprozesse zur Kundenbelieferung mit Elektrizität (GPKE)
Geschäftsprozesse Lieferantenwechsel Gas (GeLi Gas)
Status v. 05.10.2012
Stand: 1. Juni 2015
Konsens: AFM+E, BDEW, bne, EDNA, VKU
AU_A033
GPKE
GeLi Gas
Fristberechnung
Fragestellung/
Regelungslücke
Folgende Konstellation: NB sendet Abmeldungsanfrage am 22.11.2012, um 22:00 Uhr. Der LF sendet
die CONTRL am 23.11.2012, um 05:00 Uhr.
Wann genau beginnt die Frist zur Beantwortung bzw. wann endet genau diese? Ab wann darf der NB
die Informationsmeldung „Beendigung der Zuordnung“ senden? Der NB ist der Meinung, die Frist endet
am 27.11.2012, der LF vertritt die Ansicht, dass die Frist erst am 28.11.2012 endet. Wer hat Recht?
Lösung
Die Fristenberechnung beruht immer auf dem Eingangsdatum der Nachricht und ist unabhängig vom
Versanddatum der CONTRL (siehe Mitteilung Nr. 34 BNetzA).
Status v. 12.09.2013
Konsens: AFM+E, BDEW, bne, EDNA, VKU
AU_A044 ####
GPKE
GeLi Gas
Ablehnungen im Lieferantenwechsel
Fragestellung/
Regelungslücke
Wir schickten für einen neuen Kunden eine Kündigung an LFA unter Angabe des Kundennamens (inkl.
c/o Adressangabe im Feld Kundenname), der Verbrauchstellenanschrift und der Zählernummer. Die Zählernummer schickten wir mit vorangegangenen Nullen raus. Beispiel: 00000052135.
Vom LFA bekamen wir eine Ablehnung mit APERAK Z14: Lieferstelle im IT-System nicht gefunden. Als
Bemerkung erhielten wir zusätzlich den Hinweis, dass der Kunde beim Lieferant Alt nicht bekannt sei.
1. Fall: Auf Nachfrage erhielten wir die Auskunft, dass die Identifikation beim Marktpartner vollautomatisch ohne Sachbearbeiterentscheidung laufe und selbst eine geringe Abweichung der Verbrauchstellendaten zu einer Ablehnung führe.
AFM+E, BDEW, bne, EDNA, VKU – Veröffentlichung Juni 2015 (Endfassung)
16
Geschäftsprozesse zur Kundenbelieferung mit Elektrizität (GPKE)
Geschäftsprozesse Lieferantenwechsel Gas (GeLi Gas)
Stand: 1. Juni 2015
Im Falle einer eigentlich korrekten Zählernummer, die aber mit vorangehenden Nullen gemeldet wird (also anstatt 52135 die 00000052135) würden wir erneut eine Ablehnung erhalten. Erst recht, wenn der angefragte Kunde mehrere Zähler in einer Verbrauchstelle besitzt, da deren IT-System die Anfrage nicht automatisch zuordnen könne. Als Begründung teilt der Marktpartner mit, dass laut Bundesnetzagentur die
Zählernummer 100%ig übereinstimmen muss. Voranstehende Nullen würden laut Beschluss der Bundesnetzagentur genauso gewertet, als wenn eine gänzlich andere Zählernummer gemeldet worden wäre.
2. Fall: Mitunter erhalten wir auch Ablehnungen, weil wir im Namensfeld zum Kunden zusätzlich einen
weiteren Namen meldeten. Beispiel: Kunde Max Mustermann, c/o Hausverwaltung Musterfrau. Beim
Kunden ist a) entweder nur Max Mustermann oder b) Nur Hausverwaltung Musterfrau registriert.
Der Marktpartner sendet uns deswegen eine Ablehnung unserer Kündigung bzw. Netzanmeldung, weil
der Marktpartner nicht 100%ig übereinstimmt und er deswegen nicht zu identifizieren sei, selbst bei Prüfung durch einen Sachbearbeiter.
1.
Handelt der Marktpartner rechtmäßig im Fall der Ablehnung wegen der mit Nullen gesendeten Zählernummer?
2.
Ist die Ablehnung wegen eines weiteren Kundennamens rechtmäßig? Erst recht, wenn es sich nur
um einen Namen für die abweichende Postanschrift handelt? Beispiel c/o Hausverwaltung Musterfrau?
Auch hier sehe ich bei einer Ablehnung keine gebotene Sorgfalt, sofern die restlichen Verbrauchstellendaten übereinstimmen.
Lösung
Antwort zu Fall 1: Auch wenn der Umgang mit führenden „Nullen“ bei Zählernummern nicht genau definiert ist, ist in dem geschilderten Fall eine Identifizierung der Entnahmestelle anhand der übermittelten
Daten möglich. Die Kündigung ist daher zu bestätigen.
Antwort zu Fall 2: Eine Identifizierung der Entnahmestelle ist anhand der übermittelten Daten möglich.
Die Kündigung bzw. die Netzanmeldung ist daher zu bestätigen.
Hinweis:
Nur falls keine eindeutige Identifizierung möglich ist, müsste eine Ablehnung erfolgen.
Status v. 12.09.2013
Konsens: AFM+E, BDEW, bne, EDNA, VKU
AFM+E, BDEW, bne, EDNA, VKU – Veröffentlichung Juni 2015 (Endfassung)
17
Geschäftsprozesse zur Kundenbelieferung mit Elektrizität (GPKE)
Geschäftsprozesse Lieferantenwechsel Gas (GeLi Gas)
Stand: 1. Juni 2015
AU_A047
GPKE
Anlage, III,
5.1.1 und
5.1.2
GeLi Gas
Energiemengenübermittlung bei ausschließlich kaufmännischer-bilanzieller Weiterleitung (kombinierte Liefer- /
Einspeisestellen)
Fragestellung/
Regelungslücke
Bei kombinierten Liefer-/Einspeisestellen kann sich die Lieferung des Lieferanten an den Letztverbraucher aus den beiden nachstehenden Komponenten zusammensetzen:

Lieferung aus dem öffentlichen Netz,

Lieferung aus der Erzeugungsanlage.
Dieser Sachverhalt tritt ausschließlich bei Lieferstellen mit kaufmännisch-bilanzieller Weiterleitung gemäß
§ 11 Abs. 2 EEG auf.
Der Lieferant benötigt in diesen Fällen zur Abrechnung seiner Lieferung gegenüber seinem Kunden insbesondere zur Berechnung von gesetzlichen Abgaben/Steuern eine differenzierte Übermittlung der
Energiemengen.
Wie kann der Lieferant in der Marktkommunikation die differenzierten Energiemengen erkennen?
Lösung
Im Rahmen der Anmeldebestätigung/Stammdatenänderung bzw. bei Anlagenänderung während der Belieferung ist das Konstrukt, dass es sich um eine bilanzielle Weitergabe handelt, zu übermitteln.
Der Netzbetreiber ermittelt im Prozess „Aufbereitung von Messwerten“ auf Basis des Messkonzepts getrennte Energiemengen für:

Netznutzungsmenge (Gesamtmenge aus den beiden nachgenannten Teilmengen),

Lieferung aus öffentlichen Netz,

Lieferung aus Erzeugungsanlage
und übermittelt diese über den bilanzierungsrelevanten Zählpunkt an den Lieferanten.
Status v. 30.10.2014
Konsens: AFM+E, BDEW, bne, EDNA, VKU
AFM+E, BDEW, bne, EDNA, VKU – Veröffentlichung Juni 2015 (Endfassung)
18
Geschäftsprozesse zur Kundenbelieferung mit Elektrizität (GPKE)
Geschäftsprozesse Lieferantenwechsel Gas (GeLi Gas)
Stand: 1. Juni 2015
AU_A064
GPKE
GeLi Gas
Allg.
Allg.
Prozentsatz für Verbrauchsaufteilung bei TLP mit gemeinsamer Messung
Fragestellung/
Regelungslücke
Ist bei TLP mit gemeinsamer Messung ein Prozentsatz von 0 % für die Verbrauchsaufteilung zulässig?
Lösung
Ja, ein Prozentsatz von 0 % ist für die Verbrauchsaufteilung zulässig.
Status v. 23.02.2015
Konsens: AFM+E, BDEW, bne, EDNA, VKU
AU_A069
GPKE
GeLi Gas
Elektronische Übermittlung von Zuordnungsermächtigungen
Auswirkung von Änderungen der Zuordnungsermächtigungen auf Bestandskunden
Allg. i.V. mit
MaBiS 2.0
Fragestellung/
Regelungslücke
Welche Auswirkungen hat die Änderung einer Zuordnungsermächtigung (bei Beendigungen von
Freigaben) auf Bestandskunden?
Beispiel:
In der aktuellen Zuordnungsermächtigung sind Zeitreihentypen LGS und SLS freigegeben. Der
Netzbetreiber erhält eine neue Zuordnungsermächtigung mit Beendigung des Zeitreihentyps SLS, obwohl
weiterhin SLP-Kunden dem Bilanzkreis zugeordnet sind.
Lösung
Der Netzbetreiber sendet eine Infomeldung zur Beendigung der Zuordnung der betroffenen Entnahmestellen an den betroffenen Lieferanten. Sofern keine korrespondierende Meldung eines Lieferanten
vorliegt, meldet der Netzbetreiber die betroffenen Entnahmestellen zur EoG.
Status v. 23.02.2015
Konsens: AFM+E, BDEW, bne, EDNA, VKU
AFM+E, BDEW, bne, EDNA, VKU – Veröffentlichung Juni 2015 (Endfassung)
19
Geschäftsprozesse zur Kundenbelieferung mit Elektrizität (GPKE)
Geschäftsprozesse Lieferantenwechsel Gas (GeLi Gas)
Stand: 1. Juni 2015
Ersatzversorgung
EV_A002
GPKE
GeLi Gas
Anlage,
III.4.2.3, Nr.
2-4
Anlage,
C.1.3, Nr.
2-4
Eingang einer Anmeldung während des laufenden Prozesses Beginn der Ersatz-/Grundversorgung
Fragestellung/
Regelungslücke
Wie muss der Netzbetreiber verfahren, wenn während einer laufenden Anmeldung zur EoG eine weitere
Anmeldung zur Netznutzung eines LFN eingeht?
Fall 1: Lieferbeginn Anmeldung Netznutzung LFN = Beginn EoG
Fall 2: Lieferbeginn Anmeldung Netznutzung LFN liegt nach dem Beginn EoG
Fall 3: Lieferbeginn Anmeldung Netznutzung LFN liegt vor dem Beginn EoG
Lösung
Bei laufenden Anmeldungen zur EoG darf eine weitere Anmeldung eines LFN nicht abgelehnt werden.
Zu Fall 1: Der Prozess „Anmeldung zur EoG“ ist zu stornieren. Hinweis: Wurde die Anmeldung zur EoG
bereits bestätigt, erhält der GV/EV eine Abmeldungsanfrage.
Zu Fall 2: Der Prozess „Anmeldung zur EoG“ ist zu stornieren. Anschließend wird eine befristete Anmeldung zur EoG gesendet. Hinweis: Wurde die Anmeldung zur EoG bereits bestätigt, erhält der GV/EV eine
Abmeldungsanfrage.
Zu Fall 3: Die offene EoG wird storniert; weiteres Vorgehen nach Standardprozess Lieferbeginn.
Status v. 24.04.2012
Konsens: AFM+E, BDEW, bne, EDNA, VKU
EV_A008
GPKE
GeLi Gas
Anlage,
III.2.1
Anlage,
B.2.1
Beendigung der Ersatzversorgung ohne Folgelieferung
Fragestellung/
Regelungslücke
Für die Beendigung der Ersatzversorgung ohne Folgelieferung ist keine explizite Vorlauffrist für die
Abmeldung definiert.
AFM+E, BDEW, bne, EDNA, VKU – Veröffentlichung Juni 2015 (Endfassung)
20
Geschäftsprozesse zur Kundenbelieferung mit Elektrizität (GPKE)
Geschäftsprozesse Lieferantenwechsel Gas (GeLi Gas)
Stand: 1. Juni 2015
Lösung
Die Beendigung der Ersatzversorgung ohne Folgelieferung erfolgt mit der Vorlauffrist der Abmeldung für
einen Lieferantenwechsel, d.h. mindestens 7 WT vor dem Abmeldedatum.
Status v. 06.06.2012
Konsens: AFM+E, BDEW, bne, EDNA, VKU
EV_A011
GPKE
GeLi Gas
Beendigung der Ersatzversorgung
Fragestellung/
Regelungslücke
Dürfen bzw. müssen Ersatzversorgungsanmeldungen des Verteilnetzbetreibers auf die maximal zulässige Ersatzversorgungsdauer (3 Monate, nach § 38 Abs. 2 Satz 1 EnWG) befristet sein, sodass die
betreffenden UTILMD-Nachrichten (Z36) mit entsprechendem Belieferungs- und Bilanzierungsende
übermittelt werden müssen?
Hintergrund der Frage ist folgende Bewertung des Sachverhalts:
Laut § 38 Abs. 2 Satz 1 EnWG endet das Ersatzversorgungsverhältnis, wenn die Energielieferung auf der
Grundlage eines Energieliefervertrages des Kunden erfolgt, spätestens aber 3 Monate nach Beginn der
Ersatzenergieversorgung. Damit ist für den Netzbetreiber das späteste Ende-Datum bekannt und es wird
korrekterweise in der Anmeldung zur Grund- und Ersatzversorgung (Z36) mit übermittelt. Da es für den
Netzbetreiber keine Möglichkeit gibt eine Ersatzversorgung eigeninitiativ zu beenden - außer über eine
Stilllegungsmeldung oder über eine auf einer Anmeldung eines neuen Lieferanten basierenden
Abmeldungsanfrage - und ein Leerstand nicht durch konkludentes Handeln in Grundversorgung übergehen kann, ist es zwingend erforderlich, den Zeitraum auf maximal 3 Monate zu begrenzen. Tut der
Netzbetreiber das nicht und erfolgt durch den Grund-/Ersatzversorger keine Meldung über eine Sperrung
bzw. eine Abmeldung, ist unklar, wie mit der Lieferstelle zu verfahren ist.
Verbliebe sie in der Ersatzversorgung, wäre das nicht rechtskonform. Würde sie in Grundversorgung
übergehen, wäre das ebenfalls nicht rechtskonform.
AFM+E, BDEW, bne, EDNA, VKU – Veröffentlichung Juni 2015 (Endfassung)
21
Geschäftsprozesse zur Kundenbelieferung mit Elektrizität (GPKE)
Geschäftsprozesse Lieferantenwechsel Gas (GeLi Gas)
Lösung
Stand: 1. Juni 2015
Der Netzbetreiber kann ein Lieferendedatum nur dann mitteilen, wenn er dieses Datum z.B. anhand einer
bereits vorliegenden Anmeldung durch einen dritten Lieferanten kennt. Im Falle der Grund- oder Ersatzversorgung kennt der Netzbetreiber ein solches Datum nicht, denn die Beurteilung, ob die Entnahmestelle der Grundversorgung oder Ersatzversorgung zuzuordnen ist, obliegt dem Grund- und Ersatzversorger, nicht aber dem Netzbetreiber. Der Netzbetreiber kann daher auch kein Lieferendedatum mitteilen.
Wenn eine Entnahmestelle, die sich in der Ersatzversorgung befindet, nicht innerhalb der gesetzlichen
Ersatzversorgungsfrist in ein geordnetes Lieferverhältnis (Grundversorgung, Sondervertrag, Belieferung
durch einen Dritten) übergeht und der Grund- und Ersatzversorger die Belieferung der Entnahmestelle
nicht über die gesetzlichen Fristen hinaus durchführen will, muss der Grund- und Ersatzversorger diese
Entnahmestelle beim Netzbetreiber abmelden. Der Netzbetreiber kann diese Entnahmestelle dann ggf.
vom Netz trennen.
Status v. 12.09.2013
Konsens: AFM+E, BDEW, bne, EDNA, VKU
EV_A012 ####
GPKE
GeLi Gas
Beendigung der EV durch Anmeldung eines neuen Lieferanten
Fragestellung/
Regelungslücke
Wie kann ein Lieferant ggf. rückwirkend eine Ersatzversorgung beenden?
Lösung
Prozessvoraussetzungen: Der NB hat die Entnahmestelle dem Grund- und Ersatzversorger zugeordnet.
Die Entnahmestelle befindet sich in der Ersatzversorgung.
Der LFN sendet gemäß Prozess „Lieferbeginn“ eine Anmeldung mit dem Transaktionsgrund „ZD2“
(Ersatzversorgung) an den NB. Der NB prüft die Voraussetzungen für die Anwendung des
Transaktionsgrundes:
Fristenprüfung: Bei SLP-Lieferstellen darf der gewünschte Lieferbeginn maximal 6 Wochen in der
Vergangenheit liegen bezogen auf das Datum des Nachrichteneingangs, bei RLM-Lieferstellen muss der
gewünschte Lieferbeginn in der Zukunft liegen (analog Prozess „Lieferbeginn“ (Einzug)). Bei nicht
fristgerechten Nachrichten wird die Anmeldung abgelehnt (Fristüberschreitung).
Zuordnungsprüfung: Die Entnahmestelle muss zum gewünschten Lieferbeginn dem Grund- und Ersatz-
AFM+E, BDEW, bne, EDNA, VKU – Veröffentlichung Juni 2015 (Endfassung)
22
Geschäftsprozesse zur Kundenbelieferung mit Elektrizität (GPKE)
Geschäftsprozesse Lieferantenwechsel Gas (GeLi Gas)
Stand: 1. Juni 2015
versorger zugeordnet sein. Andersfall erfolgt die Ablehnung der Anmeldung (Transaktionsgrund
unplausibel).
Prüfung auf Namensgleichheit: Bei Verwendung des Transaktionsgrundes „ZD2“ erfolgt keine Prüfung
auf Namensgleichheit.
Der NB sendet eine Abmeldungsanfrage an den Grund- und Ersatzversorger mit dem Transaktionsgrund
„ZD2“. Der Grund- /Ersatzversorger prüft auf Basis seiner Vertragsdaten, ob sich die Entnahmestelle in
der Ersatzversorgung befindet und lehnt die Abmeldungsfrage ab bzw. bestätigt sie .Eine Bestätigung mit
Terminkorrektur ist nicht möglich. In Abhängigkeit der Antwort auf die Abmeldungsanfrage antwortet der
NB auf die Anmeldung des LFN. Der Grund- und Ersatzversorger erhält die Infomeldung zur Beendigung
der Zuordnung sofern er der Abmeldungsanfrage zugestimmt hat.
Hinweis:
Die Nutzung des Transaktionsgrundes „ZD2“ stellt für Lieferanten eine zusätzliche Möglichkeit zur
Beendigung der EV dar. Die weitere Anwendung des Prozesses Lieferbeginn (Lieferantenwechsel,
Einzug) bleibt hiervon unberührt.
Status v. 21.01.2013
Konsens: AFM+E, BDEW, EDNA, VKU
AFM+E, BDEW, bne, EDNA, VKU – Veröffentlichung Juni 2015 (Endfassung)
23
Geschäftsprozesse zur Kundenbelieferung mit Elektrizität (GPKE)
Geschäftsprozesse Lieferantenwechsel Gas (GeLi Gas)
Stand: 1. Juni 2015
Geschäftsdatenanfrage
GA_A001
GPKE
GeLi Gas
Anlage, D.1
Geschäftsdatenanfrage: Anforderung von Abrechnungsbrennwert und Zustandszahl im Rahmen der GeLi Gas
Fragestellung/
Regelungslücke
Wie ist eine Anfrage zur Übermittlung von Abrechnungsbrennwert und Zustandszahl zu beantworten,
wenn für den angefragten Zeitraum kein Zählerstand vorhanden ist? Wird eine Schätzung vorgenommen? Wird die Anfrage abgelehnt?
Lösung
Die Anfrage darf nicht wegen eines fehlenden Zählerstands abgelehnt werden. Es sind sowohl Brennwert
als auch Zustandszahl für den angefragten Zeitraum zu übermitteln. Es wird keine Schätzung vorgenommen. Die Übermittlung von Brennwert/Zustandszahl erfolgt ggf. ohne Zählerstand.
Status v. 06.06.2012
Konsens: AFM+E, BDEW, bne, EDNA, VKU
GA_A002
GPKE
GeLi Gas
Anlage,
III.8.1
Anlage,
D.3
Geschäftsdatenanfrage: Anforderung von Daten im Rahmen der WiM/GPKE/GeLi Gas - Vollmacht
Fragestellung/
Regelungslücke
Geschäftsdaten können nur dann übermittelt werden, wenn die Übermittlung nach Maßgabe der
allgemeinen Gesetze oder aufgrund vertraglicher Vereinbarungen, insbesondere unter Beachtung der
Anforderungen des Datenschutzes, zulässig ist.
Wie ist dieser Passus auszulegen bzw. muss hier eine schriftliche Vereinbarung vorliegen?
AFM+E, BDEW, bne, EDNA, VKU – Veröffentlichung Juni 2015 (Endfassung)
24
Geschäftsprozesse zur Kundenbelieferung mit Elektrizität (GPKE)
Geschäftsprozesse Lieferantenwechsel Gas (GeLi Gas)
Lösung
Stand: 1. Juni 2015
1. Bei bereits bestätigter oder bestehender Zuordnung des Marktpartners zur Messstelle:
Gemäß § 13 Absatz 3 MSB-RV bzw. § 7 Absatz 3 MDL-RV können die zur technischen und kommerziellen Abwicklung erforderlichen Daten an den Marktpartner mitgeteilt werden, darüber hinausgehender Datenumfang nur bei Vorlage einer Vollmacht des Anschlussnutzers.
2. Ohne bestätigte oder bestehende Zuordnung des Marktpartners zur Messstelle:
Die Vorlage einer Vollmacht des Anschlussnutzers ist erforderlich.
Ausnahme: Geschäftsdatenanfrage um eine Zählpunktbezeichnung zu erhalten, muss ohne Vorlage
einer Vollmacht beantwortet werden.
3. GPKE/GeLi Gas: Zur Ermöglichung eines größtmöglich automatisierten Verfahrens ist im Regelfall
auf den Versand von Vollmachten zu verzichten und die Existenz der Vollmachten vertraglich (z.B.
Lieferantenrahmenvertrag) zuzusichern.
Status v. 05.10.2012
Konsens: AFM+E, BDEW, bne, EDNA, VKU
AFM+E, BDEW, bne, EDNA, VKU – Veröffentlichung Juni 2015 (Endfassung)
25
Geschäftsprozesse zur Kundenbelieferung mit Elektrizität (GPKE)
Geschäftsprozesse Lieferantenwechsel Gas (GeLi Gas)
Stand: 1. Juni 2015
Kündigung
KÜ_A001
GPKE
GeLi Gas
Kündigung zum nächstmöglichen Termin
Anlage,
Anlage,
Fragestellung/
III.1.3, Nr. 3b B.1.3, Nr. 3b Regelungslücke
Wie ist der nächstmöglichen Termin zu interpretieren? Gilt eine Kündigung für den angegebenen Stichtag
oder zu jedem anderen Termin nach dem angegebenen Stichtag?
Beispiel:
Der Kunde hat einen Vertrag unterzeichnet, der eine einjährige Vertragslaufzeit beinhaltet, welche sich
jeweils automatisch um ein Jahr verlängert, wenn der Kunde nicht fristkonform einen Monat zum Vertragsende kündigt. Der LFA bekommt am 28.10.2011 eine Kündigung durch den LFN mit dem Inhalt
“Kündigung zum nächstmöglichen Termin ab 31.03.2012“. Der Kunde hätte noch eine Vertragslaufzeit bis
zum 31.12.2011. Muss der LFA nun die Kündigung zum 31.12.2011 akzeptieren oder kann er die Kündigung dahin interpretieren, dass er den Kunden erst zum 31.12.2012 aus dem Vertrag lassen muss, da
der LFN ja zum 31.03.2012 oder später kündigt.
Lösung
„Nächstmöglicher Termin“ bedeutet ab dem gemeldeten Datum oder später.
Im o.g. Beispiel würde der LFA die Kündigung zum 31.12.2012 bestätigen.
Status v. 09.02.2012
Konsens: AFM+E, BDEW, bne, EDNA, VKU
AFM+E, BDEW, bne, EDNA, VKU – Veröffentlichung Juni 2015 (Endfassung)
26
Geschäftsprozesse zur Kundenbelieferung mit Elektrizität (GPKE)
Geschäftsprozesse Lieferantenwechsel Gas (GeLi Gas)
Stand: 1. Juni 2015
KÜ_A002
GPKE
GeLi Gas
Anlage,
III.1.3
Anlage,
B.1.3
Kündigung zum nächstmöglichen Termin – Sonderkündigung
Fragestellung/
Regelungslücke
Ein LFN kündigt beim LFA und die Kündigung wird bestätigt. Die Abmeldung der Netznutzung wurde erfolgreich abgeschlossen.
1.
Was passiert, wenn der Kunde z.B. aufgrund von Preisanpassungen oder sonstigen Änderungen
von seinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch macht und beim LFA zu einem Termin kündigt, der
vor dem bereits bestätigten Vertragsende liegt?
2.
Lösung
Muss der LFN seine Kündigung stornieren bzw. rückabwickeln, bevor der LFA seinem Kunden das
Sonderkündigungsrecht gewähren kann?
Antwort zu Frage 1: Der LFA sendet eine neue Abmeldung an den NB mit dem früheren Lieferendedatum.
Antwort zu Frage 2: Der LFN muss seine Kündigung nicht stornieren oder rückabwickeln.
Hinweis:
Um die Belieferung des Kunden zu dem früheren Termin zu gewährleisten, ist eine erneute Anmeldung
eines LF beim NB notwendig. Andernfalls fällt der Kunde in die Ersatzversorgung.
Status v. 05.06.2012
Konsens: AFM+E, BDEW, bne, EDNA, VKU
KÜ_A004
GPKE
GeLi Gas
Anlage,
III.1.3
Anlage,
B.1.3
Wann ist die Anwendung des Prozesses „Kündigung“ erforderlich?
Fragestellung/
Regelungslücke
Soll es immer vorab einen Kündigungsprozess geben oder ist eine Abmeldungsanfrage des Netzbetreibers ausreichend? Die Kündigung ist laut Beschluss nicht verpflichtend.
AFM+E, BDEW, bne, EDNA, VKU – Veröffentlichung Juni 2015 (Endfassung)
27
Geschäftsprozesse zur Kundenbelieferung mit Elektrizität (GPKE)
Geschäftsprozesse Lieferantenwechsel Gas (GeLi Gas)
Stand: 1. Juni 2015
Lösung
Die Abmeldungsanfrage des Netzbetreibers greift nicht in das Vertragsverhältnis des Lieferanten ein,
sondern mahnt lediglich die Abmeldung des LFA an. Die Abmeldungsanfrage kann daher die Kündigung
nicht ersetzen. Der elektronische Kündigungsprozess des Lieferanten nach GPKE/GeLi Gas ist immer
dann erforderlich, wenn der Lieferant im Auftrag eines Kunden kündigt.
Status v. 09.02.2012
Konsens: AFM+E, BDEW, bne, EDNA, VKU
KÜ_A005
GPKE
GeLi Gas
Vorjahresverbrauch des Letztverbrauchers bei Bestätigung der Kündigung
Anlage,
Anlage,
Fragestellung/
III.1.3, Nr. 3b B.1.3, Nr. 3b Regelungslücke
Der Lieferant alt teilt dem Lieferanten neu mit Bestätigung der Kündigung ferner den Vorjahresverbrauch
des Letztverbrauchers mit.
Wie ist die Jahresmenge zu ermitteln, wenn der Abrechnungszyklus kürzer als ein Jahr ist?
Lösung
Die Verbrauchsmenge muss sich immer auf ein Jahr beziehen und ist ggf. rechnerisch zu ermitteln.
Status v. 20.12.2011
Konsens: AFM+E, BDEW, bne, EDNA, VKU
KÜ_A006 ####
GPKE
GeLi Gas
Anlage,
III.1.4
Anlage,
B.1.4
Kündigung auf einen fixen Termin, der später als das Vertragsende liegt
Fragestellung/
Regelungslücke
Ablehnung der Kündigung, Rückmeldegrund „Kein Vertragsverhältnis“, Hinweis auf Kündigungstermin
aus der früheren wirksamen Kündigung.
Wird immer mit Z29 „Ablehnung kein Vertragsverhältnis“ geantwortet, wenn der Kündigungseingang beim
LFA nach gültiger Vertragslaufzeit liegt?
Lösung
Ja, sofern der Zählpunkt identifiziert werden kann, erfolgt die Ablehnung mit Z29 „Ablehnung kein Vertragsverhältnis“ ohne Nennung eines Termins. Kann der Zählpunkt nicht mehr identifiziert werden, erfolgt
eine Ablehnung per APERAK.
AFM+E, BDEW, bne, EDNA, VKU – Veröffentlichung Juni 2015 (Endfassung)
28
Geschäftsprozesse zur Kundenbelieferung mit Elektrizität (GPKE)
Geschäftsprozesse Lieferantenwechsel Gas (GeLi Gas)
Status v. 06.01.2012
Stand: 1. Juni 2015
Konsens: AFM+E, BDEW, bne, EDNA, VKU
KÜ_A008
GPKE
GeLi Gas
Kündigung im Rahmen eines Lieferantenwechsels – Sicht LFA: Kündigung mit weniger als 10 WT bzw. 7 WT für Lieferende vor Abmeldedatum
Anlage,
Anlage,
Fragestellung/
III.1.3, Nr. 3b B.1.3, Nr. 3b Regelungslücke
In der Kündigung kann ein beliebiges, in der Zukunft liegendes Kündigungsdatum (auch untermonatlich)
angegeben werden. Zusätzlich gelten folgende Regelungen nach GPKE/GeLi Gas:

Im Prozess Lieferende ist vorgegeben, dass im Falle eines Lieferantenwechsels der LFA eine
Abmeldefrist von mindestens 7 Werktagen einzuhalten hat.

Der LFA ist verpflichtet, unmittelbar mit Bestätigung der Kündigung gegenüber dem LFN auch
den Prozess „Lieferende“ gegenüber dem NB anzustoßen.

Im Prozess Lieferbeginn ist vorgegeben, dass im Falle eines Lieferantenwechsels der LFN eine
Anmeldefrist von mindestens 10 Werktagen einzuhalten hat.
Fragestellungen:
Lösung
1.
Welche Vorlaufzeit hat der LFN bei Kündigungen einzuhalten?
2.
Wie muss sich der LFA verhalten, wenn eine Kündigung zivilrechtlich möglich ist, aber die Frist von
7 WT für eine Abmeldung nicht mehr eingehalten werden kann?
Antwort zu Frage 1: Der LFN muss sich an die zivilrechtlichen Anforderungen halten; ggf. können die zivilrechtlichen und prozessualen Anforderungen auseinanderfallen. Bei Kündigungen wird empfohlen die
prozessualen Vorlauffristen für die Anmeldungen zu berücksichtigen.
Antwort zu Frage 2: In dieser Konstellation fallen zivilrechtliches Vertragsverhältnis gegenüber dem Kunden und Netznutzung auseinander: Der LFA stößt trotzdem gemäß Standardprozess den Prozess Lieferende gegenüber dem NB an. Er hat dabei eine Abmeldefrist von mindestens 7 WT einzuhalten.
Status v. 10.04.2012
Konsens: AFM+E, BDEW, bne, EDNA, VKU
AFM+E, BDEW, bne, EDNA, VKU – Veröffentlichung Juni 2015 (Endfassung)
29
Geschäftsprozesse zur Kundenbelieferung mit Elektrizität (GPKE)
Geschäftsprozesse Lieferantenwechsel Gas (GeLi Gas)
Stand: 1. Juni 2015
Lieferbeginn
LB_A001
GPKE
GeLi Gas
Anlage,
III.2.4.2
Anlage,
B.2.4.2
Befristete Anmeldungen
Fragestellung/
Regelungslücke
…es sei denn, Anmeldung 2 ist auf den Zeitraum vor Anmeldedatum 1 befristet.
Wenn der Lieferant die Entnahmestelle befristet anmeldet, muss dann auch eine separate Abmeldung erfolgen?
Anlage,
Anlage,
III.4.2.3 Nr. 2 C.1.3, Nr.2
Lösung
Es muss keine separate Abmeldung der Entnahmestelle erfolgen.
Status v. 13.12.2011
Konsens: AFM+E, BDEW, bne, EDNA, VKU
LB_A002
GPKE
GeLi Gas
Anlage,
III.4.1
Anlage,
C
Beginn Grundversorgung – Übergang auf Ersatz-/Grundversorgung
Fragestellung/
Regelungslücke
Der Teilprozess „Beginn der Grundversorgung“ findet nur statt, wenn der Netzbetreiber die Entnahmestelle in Abgrenzung zur Ersatzversorgung zuordnen muss, d.h. wenn ihm zunächst keine Anmeldung für
die Entnahmestelle vorliegt. Soweit der Grundversorger im Rahmen eines regulären Lieferverhältnisses
einen Letztverbraucher beliefern will, ist der Prozess „Lieferbeginn“ anzuwenden.
Muss der Grund-/Ersatzversorger den Übergang von Ersatz-/Grundversorgung auf ein reguläres Lieferverhältnis dem Netzbetreiber melden?
Lösung
Nein, der Absatz stellt sicher, dass der Grund-/Ersatzversorger aktiv seine Entnahmestellen beim Netzbetreiber anmelden muss und nicht passiv auf die Anmeldung des Netzbetreibers über den Prozess „Beginn
der Grundversorgung“ warten darf.
Status v. 13.12.2011
Konsens: AFM+E, BDEW, bne, EDNA, VKU
AFM+E, BDEW, bne, EDNA, VKU – Veröffentlichung Juni 2015 (Endfassung)
30
Geschäftsprozesse zur Kundenbelieferung mit Elektrizität (GPKE)
Geschäftsprozesse Lieferantenwechsel Gas (GeLi Gas)
Stand: 1. Juni 2015
LB_A004
GPKE
GeLi Gas
Lieferbeginn: Rückantwort auf die Abmeldungsanfrage bei SLP-Kunden
Anlage,
III.3.3,Nr. 3d
Anlage,
Fragestellung/
B.3.3, Nr. 3d Regelungslücke
b) Der Altlieferant bestätigt die Abmeldung zu einem Abmeldedatum, das mehr als einen Tag vor dem
gewünschten Anmeldedatum liegt.
Wie viele Tage darf das Abmeldedatum des LFA vor dem gewünschten Anmeldedatum des Lieferanten
neu liegen?
Lösung
Das gemeldete Abmeldedatum des Lieferanten alt darf nicht mehr als sechs Wochen zurückliegen. Basis
ist der Nachrichten-Eingang der Beantwortung der Abmeldungsanfrage durch den LFA beim Netzbetreiber.
Beantwortet der LFA die Abmeldeanfrage mit einem Datum, das mehr als sechs Wochen zurückliegt,
passt der Netzbetreiber das Abmeldedatum auf den Vortag der Anmeldung an. In der Beendigungsmitteilung wird das Datum dem LFA mitgeteilt.
Eine unbegrenzte Verschiebung ist nicht möglich. Handelt es sich um eine Abmeldeanfrage wegen Einzug kann es eine Terminverschiebung bis zu sechs Wochen in die Vergangenheit geben.
Status v. 20.12.2011
Konsens: AFM+E, BDEW, bne, EDNA, VKU
LB_A005
GPKE
GeLi Gas
Anlage,
III.3.3, Nr. 1
Anlage,
B.3.3, Nr. 1
Zuordnung zum Bilanzkreis bei rückwirkender Anmeldung zur Netznutzung
Fragestellung/
Regelungslücke
Wird bei einer (rückwirkenden) Anmeldung der Bilanzkreis während des Bearbeitungszeitraums gewechselt, welcher Bilanzkreis ist in der Anmeldung zur Netznutzung zu benennen?
Ist der aktuelle Bilanzkreis zum Zeitpunkt des Meldungsversands, der gültige Bilanzkreis zum zurückliegenden Lieferbeginn oder der zukünftig gültige Bilanzkreis zum Bilanzierungsbeginn maßgebend?
AFM+E, BDEW, bne, EDNA, VKU – Veröffentlichung Juni 2015 (Endfassung)
31
Geschäftsprozesse zur Kundenbelieferung mit Elektrizität (GPKE)
Geschäftsprozesse Lieferantenwechsel Gas (GeLi Gas)
Lösung
Stand: 1. Juni 2015
Der LFN muss den Bilanzkreis anmelden, in dem der Zählpunkt zum Bilanzierungsbeginn geführt werden
soll.
Beispiel:
Rückwirkende Anmeldung zum 12.12.2011, Nachrichteneingang zum 04.01.2012, Antwort an LF zum
09.01.2012, Bilanzierungsbeginn zum 01.02.2012. Damit ist vom LF am 04.01.2012 der Bilanzkreis zu
melden, der am 01.02.2012 gültig ist.
Anmerkung für den Fall eines fehlerhaft gemeldeten Bilanzkreises:
Hat der LF einen falschen Bilanzkreis gemeldet, so muss er die Anmeldung stornieren und neu anmelden. Eine Stammdatenänderungsmeldung während der Bearbeitung beim NB ist nicht zulässig. Nach erfolgter Anmeldebestätigung durch den NB kann der LF unter Einhaltung der Fristen eine Stammdatenänderungsmeldung zur Korrektur des Bilanzkreises versenden.
Status v. 09.02.2012
Konsens: AFM+E, BDEW, bne, EDNA, VKU
LB_A006
GPKE
GeLi Gas
Diverse
Diverse
Fragestellung/
Stellen, Pro- Stellen, Pro- Regelungslücke
zesse
zesse
Lieferbeginn/Lieferende/
Beginn
Ersatz-/
Grundversorgung
Lieferbeginn/Lieferende/
Beginn
Ersatz-/
Grundversorgung
Bilanzierungsbeginn/-ende bei RLM-Entnahmestellen
GPKE/GeLi Gas 2006/2007: Nach Schritt 3 des Prozesses 2.2 (Lieferende) bzw. Schritt 4 des Prozesses
3.2 (Lieferbeginn) der GPKE sowie Schritt 3 des Prozesses 2.5 (Lieferende) bzw. Schritt 4 des Prozesses
3.5 (Lieferbeginn) der GeLi Gas hat der NB den Bilanzkreiswechsel bei RLM-Entnahmestellen bei Lieferende/Lieferbeginn auf den 2. auf das Bestätigungsdatum folgenden Werktag festzusetzen.
GPKE/GeLi Gas 2011: In den geänderten Regelungen von GPKE/GeLi Gas vom 28.10.2011 fehlt der o.g.
Hinweis.
1.
Welches An-/Abmeldedatum durch den Lieferanten ist möglich?
2.
Welches An-/Abmeldedatum und welcher Bilanzierungsbeginn bzw. welches Bilanzierungsende wird
in der Antwort zur An-/Abmeldung der Netznutzung durch den Netzbetreiber bestätigt?
AFM+E, BDEW, bne, EDNA, VKU – Veröffentlichung Juni 2015 (Endfassung)
32
Geschäftsprozesse zur Kundenbelieferung mit Elektrizität (GPKE)
Geschäftsprozesse Lieferantenwechsel Gas (GeLi Gas)
Lösung
Stand: 1. Juni 2015
Antwort zu Frage 1: Das An-/Abmeldedatum der Netznutzung muss nach dem Eingangsdatum liegen. Bei
einem Lieferantenwechsel ist zusätzlich eine Vorlauffrist von mindestens 10 WT bei Anmeldungen bzw. 7
WT bei Abmeldungen zu berücksichtigen.
Antwort zu Frage 2: Es gelten auch zukünftig die bisher geltenden Regelungen, die Bilanzierung erfolgt
bei RLM-Entnahmestellen synchron zur Netznutzung.
Der NB setzt den Bilanzkreiswechsel bei RLM-Entnahmestellen bei Lieferbeginn/Lieferende auf den zweiten, auf das Bestätigungsdatum folgenden Werktag fest - es sei denn, Lieferbeginn oder Lieferende liegen
weiter in der Zukunft. Bei Ein-/Auszügen ist daher ggf. eine Korrektur des An-/Abmeldedatums notwendig,
wenn der Lieferant bei Auszügen weniger als 4 WT in die Zukunft die Abmeldung zur Netznutzung sendet
bzw. bei Einzügen weniger als 10 WT in die Zukunft die Anmeldung zur Netznutzung sendet.
Beispiel 1a: Eine Netznutzungsanmeldung (Einzug, Neuanlage) vom 23.01.2012 mit dem Netznutzungsbeginndatum zum 26.01.2012 wurde vom LFN an den NB gesendet; der NB antwortet dem LFN am
25.01.2012 mit Terminkorrektur mit dem Netznutzungsbeginn und Bilanzierungsbeginn 27.01.2012.
Beispiel 1b: Eine Netznutzungsanmeldung (Einzug, Neuanlage) vom 10.02.2012 mit dem Netznutzungsbeginndatum zum 13.02.2012 wurde vom LFN an den NB gesendet; der NB antwortet dem LFN am
22.02.2012 mit Terminkorrektur mit dem Netznutzungsbeginn und Bilanzierungsbeginn 24.02.2012.
Beispiel 2a: Eine Netznutzungsabmeldung (Auszug, Stilllegung) mit dem Netznutzungsendedatum zum
25.01.2012 wurde vom LFA an den NB am 23.01.2012 gesendet; der NB antwortet dem LFA am
25.01.2012 mit Terminkorrektur mit dem Netznutzungsende und Bilanzierungsende 26.01.2012.
Beispiel 2b: Eine Netznutzungsabmeldung (Auszug, Stilllegung) mit dem Netznutzungsendedatum zum
13.02.2012 wurde vom LFA an den NB am 10.02.2012 gesendet; der NB antwortet dem LFA am
15.02.2012 (bei Ausnutzung der Maximalfrist von 3 WT) mit Terminkorrektur mit dem Netznutzungsende
und Bilanzierungsende 16.02.2012.
Zur Berechnung von Fristen, siehe auch Umsetzungsfrage Fristen AU_A009.
Status v. 15.02.2012
Konsens: AFM+E, BDEW, bne, EDNA, VKU
AFM+E, BDEW, bne, EDNA, VKU – Veröffentlichung Juni 2015 (Endfassung)
33
Geschäftsprozesse zur Kundenbelieferung mit Elektrizität (GPKE)
Geschäftsprozesse Lieferantenwechsel Gas (GeLi Gas)
Stand: 1. Juni 2015
LB_A007
GPKE
GeLi Gas
Anlage,
III.2.3
Anlage,
B.2.3
An-/Abmeldeszenarien für SLP-Entnahmestellen
Fragestellung/
Regelungslücke
Nach III.2.2 der Anlage zur GPKE bzw. B.2.3 der Anlage zur GeLi Gas können Lieferbeginn/-ende grundsätzlich nur in die Zukunft unter Einhaltung der für Lieferantenwechselvorgänge vorgesehenen Vorlauffristen realisiert werden.
Weshalb ist in der Tabelle zu An-/Abmeldeszenarien z.B. im Fall „Anmeldung fehlt/Eingangsdatum der
Abmeldung mehr als 6 Wochen nach Abmeldedatum“ aufgeführt, dass eine Anmeldung der Entnahmestelle an den Ersatz-/Grundversorger erfolgt?
Lösung
In den An-/Abmeldeszenarien für SLP-Letztverbraucher wird unterstellt, dass im Anschluss jeweils ein
Folgeprozess durch den Marktpartner angestoßen wird, dessen An- bzw. Abmeldung abgelehnt wurde.
Beispiel aus Tabelle in Abschnitt 2.3. Anlage GPKE bzw. GeLi Gas:
Anmeldung fehlt/ Eingangsdatum der Abmeldung mehr als 6 Wochen nach Abmeldedatum
Status v. 29.02.2012

Ablehnung der Abmeldung zum Abmeldedatum;

Einfügung eines weiteren nicht aufgeführten Schrittes: Die Abmeldung wird nochmals fristgerecht
gesendet und vom Netzbetreiber bestätigt. Weiter nach Tabelle;

Anmeldung der Entnahmestelle an Ersatz-/Grundversorger gemäß Prozess „Beginn der Ersatzund Grundversorgung“ (Abschnitt C.1 GeLi Gas bzw. GPKE).
Konsens: AFM+E, BDEW, bne, EDNA, VKU
AFM+E, BDEW, bne, EDNA, VKU – Veröffentlichung Juni 2015 (Endfassung)
34
Geschäftsprozesse zur Kundenbelieferung mit Elektrizität (GPKE)
Geschäftsprozesse Lieferantenwechsel Gas (GeLi Gas)
Stand: 1. Juni 2015
LB_A008
GPKE
GeLi Gas
Anlage,
III.3.3 Nr. 4b
Anlage,
B.3.3 Nr. 4b
Frist Anmeldung bei Schließung Belieferungslücke
Fragestellung/
Regelungslücke
Bei Eingang einer Lieferbeginnmeldung und nicht vorliegender Lieferende-Meldung hat der Netzbetreiber
spätestens am 4. WT nach Eingang der Lieferbeginnmeldung eine Abmeldeanfrage zu senden, die der
LFA spätestens nach 3 WT beantworten muss. Wird diese Abmeldeanfrage mit Terminkorrektur beantwortet, so dass eine Belieferungslücke entsteht, ist diese durch den Ersatz-/Grundversorger zu schließen.
Dieser hat wiederum maximal 5 Werktage Zeit, die Anmeldung zur Ersatz-/Grundversorgung zu beantworten.
1.
Ist die Anmeldung des LFN trotz der nicht geschlossenen Belieferungslücke zu bestätigen?
2.
Wie ist bei laufenden Anmeldungen zur Grund-/Ersatzversorgung beim Netzbetreiber damit umzugehen, wenn weitere Anmeldungen von Lieferanten eingehen? Sind diese ebenfalls mit „Anmeldung
in Bearbeitung“ abzulehnen?
Beispiel: Eingang Lieferbeginn am 02.07.2012 mit Lieferbeginn zum 16.07.2012; Abmeldeanfrage mit
Abmeldedatum 15.07.2012 wird am 06.07.2012 versendet. Die Antwort auf die Abmeldeanfrage geht am
11.07.2012 ein, das Abmeldedatum wird auf den 08.07.2012 korrigiert. Damit entsteht eine Belieferungslücke von einschließlich 09.07.2012 bis einschließlich 15.07.2012. Am 11.07.2012 wird umgehend der Ersatz-/Grundversorger über die Belieferungslücke informiert, dieser hat wiederum bis spätestens
18.07.2012 zu antworten. Am 12.07.2012 wäre jedoch schon die Lieferbeginnmeldung zu beantworten.
Lösung
Antwort zu Frage 1: Ja, die Anmeldung des LFN ist zu bestätigen, obwohl die Anmeldung zur Grund-/Ersatzversorgung noch nicht abgeschlossen wurde.
Antwort zu Frage 2: Eine eingehende Anmeldung darf nicht mit „Anmeldung in Bearbeitung“ abgelehnt
werden.
Status v. 19.03.2012
Konsens: AFM+E, BDEW, bne, EDNA, VKU
AFM+E, BDEW, bne, EDNA, VKU – Veröffentlichung Juni 2015 (Endfassung)
35
Geschäftsprozesse zur Kundenbelieferung mit Elektrizität (GPKE)
Geschäftsprozesse Lieferantenwechsel Gas (GeLi Gas)
Stand: 1. Juni 2015
LB_A009
GPKE
GeLi Gas
Anlage,
III.3.3
Anlage,
B.3.3
Konfliktfall Lieferantenwechsel – Abmeldeanfrage mit Belieferungslücke
Fragestellung/
Regelungslücke
Lösung
Auch bei Lieferantenwechseln kann der LFA die Abmeldeanfrage mit Terminkorrektur bestätigen. Sofern
das Vertragsverhältnis mit dem LFA vor dem Vortag des Lieferbeginns endet, entsteht eine Belieferungslücke, die durch den NB zu schließen ist.
1.
Handelt es sich bei der Anmeldung um ein Grund- oder Ersatzversorgungsverhältnis?
2.
Ist in diesem Fall die Befristung der Anmeldung zur Ersatz-/Grundversorgung zulässig?
Antwort zu Frage 1: Entscheidend ist der „Wille des Kunden“, mit dem LFN ein Belieferungsverhältnis einzugehen. In dem vorgenannten Beispiel ist von einem Ersatzversorgungsverhältnis auszugehen, welches
keiner Kündigung bedarf.
Antwort zu Frage 2: Ja, die Befristung ist zulässig.
Status v. 19.03.2012
Konsens: AFM+E, BDEW, bne, EDNA, VKU
LB_A010
GPKE
GeLi Gas
Anlage,
II.2.2.3 a)
Anlage,
B.2.2.3 a)
Anmeldezeitfenster für Lieferbeginn und Ende
Fragestellung/
Regelungslücke
Liegt das Eingangsdatum vor oder bis zu sechs Wochen nach An- oder Abmeldedatum, können Lieferbeginn oder Lieferende grundsätzlich zum An- oder Abmeldedatum realisiert werden.
Bedeutet das, dass man sechs Wochen vor und sechs Wochen danach anmelden bzw. abmelden kann?
Oder heißt das, dass eine Anmeldung in die Zukunft uneingeschränkt möglich und nur rückwirkend sechs
Wochen möglich ist?
Lösung
Eine Anmeldung in die Zukunft ist uneingeschränkt möglich. Ein rückwirkender Lieferbeginn oder rückwirkendes Lieferende sind nur bis sechs Wochen nach An- oder Abmeldedatum möglich.
Status v. 13.12.2011
Konsens: AFM+E, BDEW, bne, EDNA, VKU
AFM+E, BDEW, bne, EDNA, VKU – Veröffentlichung Juni 2015 (Endfassung)
36
Geschäftsprozesse zur Kundenbelieferung mit Elektrizität (GPKE)
Geschäftsprozesse Lieferantenwechsel Gas (GeLi Gas)
Stand: 1. Juni 2015
LB_A015
GPKE
GeLi Gas
Anlage,
III.2.4.1
Anlage,
B.2.4.1
Ablehnung der Anmeldung (andere Anmeldung in Bearbeitung)
Fragestellung/
Regelungslücke
Im Zeitraum vom Eingang einer Lieferanmeldung beim NB bis zur fristgerechten Rückmeldung des NB an
den anmeldenden Neulieferanten über die Bestätigung oder Ablehnung der Anmeldung (Prozess Lieferbeginn, Prozessschritte 4a/4b) werden nachfolgende weitere Anmeldungen, die sich auf dieselbe
Entnahmestelle beziehen, vom NB unverzüglich (spätestens am 3. WT nach Eingang) abgelehnt. Dabei
teilt der NB mit,

dass sich derzeit eine Anmeldung in Bearbeitung befindet,

auf welchen Lieferbeginntermin die derzeit in Bearbeitung befindliche Anmeldung gerichtet ist,

ab welchem Zeitpunkt der NB nach den vorgegebenen Fristläufen des Prozesses „Lieferbeginn“
spätestens wieder Anmeldungen für diese Entnahmestelle entgegennimmt.
Mit welcher Verzögerung muss ein Lieferant maximal rechnen, bis die erneute Anmeldebearbeitung beim
Netzbetreiber wieder möglich ist?
Lösung
Die maximale Verzögerung kann ermittelt werden, in dem die Antwortfrist auf eine Anmeldung zugrunde
gelegt wird. Somit kann eine Verzögerung der Anmeldung für diesen Zählpunkt für maximal acht Werktage nach Eingang der in Bearbeitung befindlichen Anmeldung möglich sein.
Status v. 20.12.2011
Konsens: AFM+E, BDEW, bne, EDNA, VKU
LB_A016
GPKE
GeLi Gas
Anlage,
III.2.4.2
Anlage,
B.2.4.2
Gibt es den Prozess Zwangsabmeldung noch? Teil 1
Fragestellung/
Regelungslücke
Im Rahmen der durch den NB durchzuführenden Prüfung auf Zwangsabmeldung prüft der NB allein darauf, ob und welchem Lieferanten die betreffende Entnahmestelle zum Zeitpunkt des vom Neulieferanten
begehrten Lieferbeginns nach aktueller Datenlage zugewiesen ist bzw. zugewiesen sein wird.
Gibt es noch den Zwangsabmeldeprozess, der hier erwähnt wird?
AFM+E, BDEW, bne, EDNA, VKU – Veröffentlichung Juni 2015 (Endfassung)
37
Geschäftsprozesse zur Kundenbelieferung mit Elektrizität (GPKE)
Geschäftsprozesse Lieferantenwechsel Gas (GeLi Gas)
Stand: 1. Juni 2015
Lösung
Nein, eine Zwangsabmeldung gibt es nicht mehr. Es handelt sich hierbei um die Abmeldeanfrage, die der
Netzbetreiber im Lieferbeginn-Prozess an den LFA ggf. senden muss.
Status v. 13.12.2011
Konsens: AFM+E, BDEW, bne, EDNA, VKU
LB_A017
GPKE
GeLi Gas
Anlage,
III.2.4
Szenario 1
Anlage,
B.2.4
Szenario 1
Fehlerhafter Text im Szenario 1
Fragestellung/
Regelungslücke
Ursprünglich ist Lieferant L1 der Entnahmestelle zugeordnet. Am 02.05.2012 geht beim NB eine Anmeldung des L2 für den Lieferbeginntermin 15.09.2012 ein. Der NB prüft, ob am 15.09.2012 noch eine aktive
Zuordnung eines anderen Lieferanten vorliegt. Da dies vorliegend der Fall ist (hier wird unterstellt, dass
L1 noch kein Lieferende gemeldet hat), übermittelt NB an L1 eine Abmeldungsanfrage, auf die L1 mit
einer Abmeldung zum 14.09.2012 reagiert. Damit liegen die Voraussetzungen zur Belieferung durch L2
zum 15.09.2012 vor. Am 12.06.2012 geht beim NB die Anmeldung des L3 für den Lieferbeginntermin
18.10.2012 ein. Der NB prüft wiederum, ob nach aktueller Datenlage zu dem vom L3 gewünschten
Lieferbeginntermin ein anderer Lieferant zugeordnet ist bzw. sein wird. Dies ist L2. Der NB übermittelt an
L2 daraufhin eine Abmeldungsanfrage. Hier wird unterstellt, dass L2 auf die Anfrage nicht reagiert. Es erfolgt daher die Zwangsabmeldung des L2 zum 17.10.2012, L3 wird ab 18.10.2012 zur Belieferung zugeordnet.
Hier wird von Zwangsabmeldung und Abmeldung auf Abmeldeanfrage gesprochen. Dies entspricht aber
nicht den Prozessbeschreibungen. Wie muss der Text richtig lauten?
Lösung
Auf eine Abmeldungsanfrage muss der LFA mit Antwort auf die Abmeldungsanfrage reagieren. Dies kann
eine Zustimmung oder Ablehnung sein. Ein Ausbleiben dieser Antwortmeldung wird als Zustimmung zur
Abmeldungsfrage gewertet.
Daher ist der Text im Sinne der fett markierten Formulierungen zu interpretieren:
Ursprünglich ist Lieferant L1 der Entnahmestelle zugeordnet. Am 02.05.2012 geht beim NB eine Anmeldung des L2 für den Lieferbeginntermin 15.09.2012 ein. Der NB prüft, ob am 15.09.2012 noch eine aktive
Zuordnung eines anderen Lieferanten vorliegt. Da dies vorliegend der Fall ist (hier wird unterstellt, dass
L1 noch kein Lieferende gemeldet hat), übermittelt NB an L1 eine Abmeldungsanfrage, auf die L1 mit
einer Bestätigung der Abmeldeanfrage zum 14.09.2012 reagiert. Damit liegen die Voraussetzungen
zur Belieferung durch L2 zum 15.09.2012 vor. Am 12.06.2012 geht beim NB die Anmeldung des L3 für
den Lieferbeginntermin 18.10.2012 ein. Der NB prüft wiederum, ob nach aktueller Datenlage zu dem,
AFM+E, BDEW, bne, EDNA, VKU – Veröffentlichung Juni 2015 (Endfassung)
38
Geschäftsprozesse zur Kundenbelieferung mit Elektrizität (GPKE)
Geschäftsprozesse Lieferantenwechsel Gas (GeLi Gas)
Stand: 1. Juni 2015
vom L3 gewünschten Lieferbeginntermin ein anderer Lieferant zugeordnet ist bzw. sein wird. Dies ist L2.
Der NB übermittelt an L2 daraufhin eine Abmeldungsanfrage. Hier wird unterstellt, dass L2 auf die Anfrage nicht reagiert. Es erfolgt daher die Mitteilung über die Beendigung der Zuordnung des L2 zum
17.10.2012, L3 wird ab 18.10.2012 zur Belieferung zugeordnet.
Status v. 12.01.2012
Konsens: AFM+E, BDEW, bne, EDNA, VKU
LB_A018
GPKE
GeLi Gas
Anlage,
III.2.4
Szenario 2
Anlage,
B.2.4
Szenario 2
Fehlerhafter Text im Szenario 2
Fragestellung/
Regelungslücke
Ursprünglich ist Lieferant L1 der Entnahmestelle zugeordnet. Am 02.05.2012 geht beim NB eine Anmeldung des L2 für den Lieferbeginntermin 15.09.2012 ein. Der NB prüft, ob am 15.09.2012 noch eine aktive
Zuordnung eines anderen Lieferanten vorliegt. Da dies vorliegend der Fall ist (hier wird unterstellt, dass
L1 noch kein Lieferende gemeldet hat), übermittelt NB an L1 eine Abmeldungsanfrage, auf die L1 mit
einer Abmeldung zum 14.09.2012 reagiert. Damit liegen die Voraussetzungen zur Belieferung durch L2
zum 15.09.2012 vor. Am 12.06.2012 geht beim NB die Anmeldung des L3 für den Lieferbeginntermin
03.08.2012 ein. Der NB prüft wiederum, ob nach aktueller Datenlage zu dem vom L3 gewünschten
Lieferbeginntermin ein anderer Lieferant zugeordnet ist. Dies ist (noch) L1. Der NB übermittelt an L1 daraufhin eine Abmeldungsanfrage. Hier wird unterstellt, dass L1 auf die Anfrage nicht reagiert. Es erfolgt
daher die Zwangsabmeldung des L1 zum 02.08.2012, L3 wird ab 03.08.2012 zur Belieferung zugeordnet. Die bereits zuvor gegenüber L2 bestätigte Anmeldung zum 15.09.2012 hat nach den Konfliktregeln
für den Lieferbeginntermin 03.08.2012 des L3 keine Relevanz. Allerdings wird der NB den L2 darüber informieren, dass nunmehr eine (überholende) Anmeldung des L3 zum 03.08.2012 positiv bestätigt worden
ist und die Anmeldung des L2 damit gegenstandslos wird.
Hier wird von Zwangsabmeldung und Abmeldung auf Abmeldeanfrage gesprochen. Dies entspricht aber
nicht den Prozessbeschreibungen. Wie muss der Text richtig lauten?
Lösung
Auf eine Abmeldungsanfrage muss der LFA mit Antwort auf die Abmeldungsanfrage reagieren. Dies kann
eine Zustimmung oder Ablehnung sein. Ein Ausbleiben dieser Antwortmeldung wird als Zustimmung zur
Abmeldungsfrage gewertet. Beantwortet der LFA die Abmeldungsanfrage nicht oder stimmt dieser zu,
dann versendet der NB eine Mitteilung über die Beendigung der Zuordnung.
AFM+E, BDEW, bne, EDNA, VKU – Veröffentlichung Juni 2015 (Endfassung)
39
Geschäftsprozesse zur Kundenbelieferung mit Elektrizität (GPKE)
Geschäftsprozesse Lieferantenwechsel Gas (GeLi Gas)
Stand: 1. Juni 2015
Daher ist der Text im Sinne der fett markierten Formulierungen zu interpretieren:
Ursprünglich ist Lieferant L1 der Entnahmestelle zugeordnet. Am 02.05.2012 geht beim NB eine Anmeldung des L2 für den Lieferbeginntermin 15.09.2012 ein. Der NB prüft, ob am 15.09.2012 noch eine aktive
Zuordnung eines anderen Lieferanten vorliegt. Da dies vorliegend der Fall ist (hier wird unterstellt, dass
L1 noch kein Lieferende gemeldet hat), übermittelt NB an L1 eine Abmeldungsanfrage, auf die L1 mit
einer Bestätigung der Abmeldeanfrage zum 14.09.2012 reagiert. Damit liegen die Voraussetzungen
zur Belieferung durch L2 zum 15.09.2012 vor. Am 12.06.2012 geht beim NB die Anmeldung des L3 für
den Lieferbeginntermin 03.08.2012 ein. Der NB prüft wiederum, ob nach aktueller Datenlage zu dem vom
L3 gewünschten Lieferbeginntermin ein anderer Lieferant zugeordnet ist. Dies ist (noch) L1. Der NB
übermittelt an L1 daraufhin eine Abmeldungsanfrage. Hier wird unterstellt, dass L1 auf die Anfrage nicht
reagiert. Es erfolgt daher die die Mitteilung über die Beendigung der Zuordnung des L1 zum
02.08.2012, L3 wird ab 03.08.2012 zur Belieferung zugeordnet. Die bereits zuvor gegenüber L2 bestätigte Anmeldung zum 15.09.2012 hat nach den Konfliktregeln für den Lieferbeginntermin 03.08.2012 des L3
keine Relevanz. Allerdings wird der NB den L2 darüber informieren, dass nunmehr eine (überholende)
Anmeldung des L3 zum 03.08.2012 positiv bestätigt worden ist und die Anmeldung des L2 damit gegenstandslos wird.
Status v. 12.01.2012
Konsens: AFM+E, BDEW, bne, EDNA, VKU
LB_A019
GPKE
GeLi Gas
Anlage,
III.3.3 Nr. 2
Anlage,
B.3.3 Nr. 2
Gibt es den Prozess Zwangsabmeldung noch? Teil 2
Fragestellung/
Regelungslücke
3. Prüfung auf Zwangsabmeldung.
Lösung
Die in GPKE und GeLi Gas angesprochene Zwangsabmeldung wird durch den Prozess der Abmeldeanfrage umgesetzt.
Gibt es noch den Zwangsabmeldeprozess, der hier erwähnt wird?
Daher ist der Text im Sinne der fett markierten Formulierungen zu interpretieren.
3. Prüfung ob eine Abmeldeanfrage erforderlich ist.
Status v. 12.01.2012
Konsens: AFM+E, BDEW, bne, EDNA, VKU
AFM+E, BDEW, bne, EDNA, VKU – Veröffentlichung Juni 2015 (Endfassung)
40
Geschäftsprozesse zur Kundenbelieferung mit Elektrizität (GPKE)
Geschäftsprozesse Lieferantenwechsel Gas (GeLi Gas)
Stand: 1. Juni 2015
LB_A020
GPKE
GeLi Gas
Anlage, III.3
Anlage, B.3
Netzanmeldung aufgrund Lieferantenwechsel mit einem anderen Zählverfahren
Fragestellung/
Regelungslücke
Der Netzbetreiber erhält eine Netzanmeldung aufgrund eines Lieferantenwechsels mit einem anderen
Zählverfahren als das bestehende (SLP auf RLM oder RLM auf SLP).
Wie beantwortet der Netzbetreiber die Anmeldung?
Lösung
Es erfolgt die Bestätigung mit bisherigem Zählverfahren. In der Sparte Strom ist zusätzlich die Zuordnungsermächtigung für das bisherige Zählverfahren erforderlich.
Die Prozesssteuerung beim NB (Unterscheidung SLP/RLM) erfolgt auf Basis des bisherigen Zählverfahrens. Für das Zählverfahren maßgeblich ist die Art der Bilanzierung und der Abrechnung, nicht die eingebaute Messeinrichtung. Die Änderung des Zählverfahrens erfolgt ggf. bilateral im Nachgang.
Status v. 12.07.2012
Konsens: AFM+E, BDEW, bne, EDNA, VKU
LB_A021
GPKE
GeLi Gas
Anlage,
III.3.3
Anlage,
B.3.3
Umgang mit entstehenden Bilanzierungslücken bei Lieferende / Lieferbeginn SLP
Fragestellung/
Regelungslücke
SLP-Bilanzierungslücke im Asynchronmodell:
Geht ein Lieferende ein und wird bis zum 15. WT bestätigt, so endet die Bilanzierung zum Monatsletzten.
Kommt nun zum gleichen Zählpunkt z.B. am 14. WT ein Lieferbeginn, der z.B. am 16. WT beantwortet
wird, entsteht eine Bilanzierungslücke. Wie ist diese zu schließen?
Beispiel: Abmeldung am 01.12. zum 31.12 = Netznutzungsende 31.12. und Bilanzierungsende 31.12.;
Anmeldung am 14. WT und Bestätigung am 16. WT zum 01.01. = Netznutzungsbeginn 01.01. und Bilanzierungsbeginn zum 01.02. = Bilanzierungslücke vom 01.01. – 31.01.
Hinweis: Eine Anmeldung zum Ersatz-/Grundversorger hat oftmals noch nicht stattgefunden, da diese im
Falle des Lieferantenwechsels frühestens 9 WT vor dem Abmeldedatum erfolgen darf. Daher kommt eine
Zuordnung in den Bilanzkreis des Ersatz-/Grundversorgers nicht in Betracht.
AFM+E, BDEW, bne, EDNA, VKU – Veröffentlichung Juni 2015 (Endfassung)
41
Geschäftsprozesse zur Kundenbelieferung mit Elektrizität (GPKE)
Geschäftsprozesse Lieferantenwechsel Gas (GeLi Gas)
Lösung
Stand: 1. Juni 2015
Bei Bilanzierungslücken werden die Energiemengen im Differenzbilanzkreis bzw. Netzkonto erfasst.
Die durch Bilanzierungslücken im Differenzbilanzkreis/Netzkonto entstandenen Energiemengen sind im
Rahmen der Mehr-/Mindermengenabrechnung auszugleichen.
Status v. 19.03.2012
Konsens: AFM+E, BDEW, bne, EDNA, VKU
LB_A022
GPKE
GeLi Gas
Anlage,
III.3.1
Anlage,
B.3.1
Prozess Lieferbeginn bei Wiederaufnahme der Belieferung bei einem unterbrochenen Netzanschluss
Fragestellung/
Regelungslücke
Lieferbeginn liegt auch vor, wenn der Letztverbraucher unmittelbar vor der Neubelieferung durch den Ersatzversorger versorgt wurde. Zum Prozess Lieferbeginn gehört ferner auch die Wiederaufnahme der Belieferung an einer Entnahmestelle, bei der zuvor der Netzbetreiber den Netzanschluss oder die Anschlussnutzung unterbrochen hatte.
Fall 1: Eine gesperrte Entnahmestelle ist einem Lieferant bereits zugeordnet. Ist hier der Prozess Lieferbeginn anzuwenden, um die Entsperrung zu veranlassen?
Fall 2: Der LFN meldet eine gesperrte Entnahmestelle an. Welche Frist ist im Prozess Lieferbeginn anzuwenden?
Lösung
Zu Fall 1: Nein, da die Sperrung über einen mit dem NB bilateralen Prozess auf Verlangen des aktuellen
LF durchgeführt wurde, erfolgt auch die Wiederinbetriebnahme gemäß der bilateralen Vereinbarung zwischen LF und NB.
Zu Fall 2: Hierzu werden die normalen Fristen vom Prozess Lieferbeginn angewendet. Für den Transaktionsgrund „Lieferantenwechsel“ ist die Anlage zum bestätigten NN-Beginn wieder in Betrieb zu nehmen,
sofern es sich um einen Werktag handelt, ansonsten am nächsten, dem bestätigten Netznutzungsbeginn
folgenden Werktag. Für den Transaktionsgrund „Einzug“ ist die Anlage zum bestätigten Einzugstermin,
jedoch nur in die Zukunft wieder in Betrieb zu nehmen. Bei kurzfristiger Anmeldung erfolgt die Wiederinbetriebnahme unverzüglich.
Status v. 30.08.2012
Konsens: AFM+E, BDEW, bne, EDNA, VKU
AFM+E, BDEW, bne, EDNA, VKU – Veröffentlichung Juni 2015 (Endfassung)
42
Geschäftsprozesse zur Kundenbelieferung mit Elektrizität (GPKE)
Geschäftsprozesse Lieferantenwechsel Gas (GeLi Gas)
Stand: 1. Juni 2015
LB_A024
GPKE
GeLi Gas
Rückwirkende Einzüge > 6 Wochen bei SLP-Kunden
Fragestellung/
Regelungslücke
Ist eine Anmeldung in die Ersatz-/Grundversorgung nur noch bis maximal 6 Wochen rückwirkend möglich
oder können diese auch zu einem länger zurückliegenden Anmeldedatum erfolgen (z.B. Neuanlagen,
Leerstandsermittlung)?
Lösung
Anmeldungen zur Grund-/Ersatzversorgung können aufgrund der Prozesslaufzeiten beim Netzbetreiber
bis zu 6 Wochen + 3 WT rückwirkend erfolgen.
Status v. 19.03.2012
Konsens: AFM+E, BDEW, bne, EDNA, VKU
LB_A025 ####
GPKE
GeLi Gas
Anlage, III.2
Anlage, B.2
Bestätigter Lieferbeginn, der gegenstandslos wird
Fragestellung/
Regelungslücke
Der NB hat am 1.4. einen Lieferbeginn im Rahmen des Prozesses Lieferantenwechsel zum 01.07. bestätigt. Der Kunde zieht am 15.05. aus und der aktuelle Lieferant stößt am 01.05. beim NB den Prozess Lieferende (Auszug) an.
Wie geht der NB mit bereits zukünftig zugeordneten Lieferanten um?
Lösung
AKTUELL: Der NB sendet an den bzw. die zukünftigen Lieferanten eine Informationsmeldung zur Aufhebung einer zukünftigen Zuordnung. Verwendung des Transaktionsgrundes ZC9.
In das Feld des beteiligten Marktpartners wird anstatt „Neulieferant“ der für den Prozess „auslösenden
Lieferanten“ eingetragen.
Die Verbände AFM+E, BDEW, bne, EDNA, und VKU empfehlen die Beschreibung eines neuen konkreten
AHB-Anwendungsfalls (Umsetzung zum 01.04.2015 vorgesehen).
(vgl. hierzu auch Umsetzungsfrage LB_A009)
Status v. 29.02.2012
Konsens: AFM+E, BDEW, bne, VKU
AFM+E, BDEW, bne, EDNA, VKU – Veröffentlichung Juni 2015 (Endfassung)
43
Geschäftsprozesse zur Kundenbelieferung mit Elektrizität (GPKE)
Geschäftsprozesse Lieferantenwechsel Gas (GeLi Gas)
Stand: 1. Juni 2015
Status v. 16.04.2012
Konsens (Fehlerkorrektur): AFM+E, BDEW, bne, EDNA, VKU
Status v. 03.04.2014
Konsens: AFM+E, BDEW, bne, EDNA, VKU
Hinweis: Die bereits veröffentlichte GPKE/GeLi Gas-Umsetzungsfrage LB_A025 wurde ergänzt.
LB_A026
GPKE
GeLi Gas
Anlage,
III.2.4
Anlage,
B.2.4
Überholende Anmeldung auch rückwirkend bei SLP?
Fragestellung/
Regelungslücke
Für die Entscheidung über den Erfolg der betreffenden Anmeldung spielt es dagegen grundsätzlich keine
Rolle, ob zu einem zeitlich nach dem Anmeldedatum liegenden Zeitpunkt bereits eine bestätigte Anmeldung eines anderweitigen Lieferanten vorliegt.
Gilt die überholende Anmeldung auch für rückwirkende Einzüge, obwohl der Lieferbeginn der aktuellen
Belieferung in der Vergangenheit liegt? Der Lieferant LF1 hat evtl. schon Abschläge angefordert etc.
Beispiel:
Eingang (05.12.2011) einer Anmeldung zum Lieferbeginn „21.11.2011“ durch Lieferanten LF2. Es existiert schon eine Belieferung ab dem 28.11.2011 durch den Lieferanten LF1.
Lösung
Auch bei rückwirkenden Einzügen ist eine ggf. bereits bestehende zukünftige Zuordnung nach dem Einzugstermin aufzuheben. Dies gilt auch für ggf. schon angeforderte Abschläge.
Auch bei rückwirkenden Anmeldungen (LF2) gilt immer das Beginndatum der Anmeldung als Ausgangspunkt der Betrachtung.
Beispiel:
Somit wird der LFA, der zum Lieferbeginndatum den Zählpunkt beliefert, per Abmeldeanfrage angesprochen. Bestätigt der LFA die Abmeldeanfrage, erfolgt ein Wechsel zum LFN. Alle Lieferanten (LF1) nach
Lieferbeginndatum erhalten eine Informationsmeldung zur Aufhebung einer zukünftigen Zuordnung.
Status v. 19.03.2012
Konsens: AFM+E, BDEW, bne, EDNA, VKU
AFM+E, BDEW, bne, EDNA, VKU – Veröffentlichung Juni 2015 (Endfassung)
44
Geschäftsprozesse zur Kundenbelieferung mit Elektrizität (GPKE)
Geschäftsprozesse Lieferantenwechsel Gas (GeLi Gas)
Stand: 1. Juni 2015
LB_A027
GPKE
GeLi Gas
Anlage,
III.3.3, Nr. 3f
Anlage,
B.3.3, Nr. 3f
Ausbleiben der Nachricht aus Prozessschritt 3g
Fragestellung/
Regelungslücke
Der Netzbetreiber beendet die Zuordnung des Altlieferanten zur Entnahmestelle: (im Fall der nicht fristgerechten Rückmeldung des Altlieferanten) zu dem Tag vor dem Anmeldedatum des Neulieferanten.
Wie wird in dem Fall verfahren, wenn der LFN seine Netznutzungsanmeldung storniert und der LFA bereits auf die Abmeldungsanfrage geantwortet hat?
Lösung
Fall 1: LFA hat die Abmeldungsanfrage in Prozessschritt 3d abgelehnt:
In diesen Fall bleibt die Entnahmestelle dem LFA zugeordnet; der NB sendet keine Mitteilung über eine
Beendigung der Zuordnung an den LFA.
Fall 2: LFA hat der Abmeldungsanfrage in Prozessschritt 3d zugestimmt:
In diesem Fall wird die Entnahmestelle dem EV/GV zugeordnet. Der NB sendet in Prozessschritt 3g eine
Mitteilung über eine Beendigung der Zuordnung an den LFA.
Hinweis:
Sollte der LFA die Abmeldungsanfrage nicht beantwortet haben und ist die Antwortfrist abgelaufen, so
wird analog Fall 2 verfahren.
Status v. 29.02.2012
Konsens: AFM+E, BDEW, bne, EDNA, VKU
AFM+E, BDEW, bne, EDNA, VKU – Veröffentlichung Juni 2015 (Endfassung)
45
Geschäftsprozesse zur Kundenbelieferung mit Elektrizität (GPKE)
Geschäftsprozesse Lieferantenwechsel Gas (GeLi Gas)
Stand: 1. Juni 2015
LB_A028
GPKE
GeLi Gas
Anlage,
III.2.4
Anlage,
B.2.4
Abmeldungsanfrage zum Vortag des Lieferbeginns (ehemals Frage: Zeitgleiche Anmeldung)
Fragestellung/
Regelungslücke
Zu einem Zählpunkt kommen zum gleichen Zeitpunkt 2 Anmeldungen zu unterschiedlichen Eingangsterminen. Dabei ist die eine Anmeldung des LFN1 bereits bestätigt und die zweite Anmeldung des LFN2
geht nach der Bestätigung ein. Nach GPKE ist dem LFN1 eine Abmeldungsanfrage zu stellen, dem dieser nur zustimmen oder ablehnen kann.
Beispiel:
Abmeldung LFA zum 31.07. wurde bestätigt
Anmeldung LFN1 zum 01.08. wurde bestätigt
Neue Anmeldung LFN2 zum 01.08. geht ein
Darf LFN1 eine Abmeldungsanfrage zum 31.07. (einen Tag vor dem Anmeldedatum) per APERAK ablehnen, da ihm der Zählpunkt erst ab 01.08. zugeordnet ist?
Lösung
Nein, LFN1 darf die Abmeldungsanfrage nicht per APERAK ablehnen.
Weitere Prozessfolgen:
In der Abmeldungsanfrage des Netzbetreibers an den LFN1 wird nach GPKE als Endedatum der Vortag
des Beginndatums von LFN2 mitgeteilt. Sind die Anmeldungen von LFN1 und LFN2 auf dasselbe Datum
datiert, wird in der Abmeldungsanfrage der Vortag des Belieferungsbeginns von LFN1 übertragen. Der
LFN1 muss sicherstellen, dass in der Verarbeitbarkeitsprüfung ein Endedatum, das einen Tag vor dem
echten Vertragsbeginn liegt, zulässig ist und den zur Abmeldungsanfrage gehörenden ZP identifiziert. Eine Ablehnung mittels APERAK „Zählpunkt unbekannt“ ist nicht zulässig. Eine Bestätigung mit Terminänderung ist in diesem Fall nicht möglich. LFN1 kann der Abmeldungsanfrage zustimmen oder ablehnen.
Bei Zustimmung der Abmeldungsanfrage durch den LFN1 wird diese Zuordnung zum 31.07. mit der Meldung über eine Beendigung der Belieferung beendet. (Es entsteht somit keine Netznutzung, es kann aber
bei SLP eine bilanzierungstechnische Zuordnung stattfinden.) Die Anmeldung des LFN2 wird durch den
NB zum gewünschten Beginndatum (im Beispiel zum 01.08.) bestätigt.
Status v. 12.07.2012
Konsens: AFM+E, BDEW, bne, EDNA, VKU
AFM+E, BDEW, bne, EDNA, VKU – Veröffentlichung Juni 2015 (Endfassung)
46
Geschäftsprozesse zur Kundenbelieferung mit Elektrizität (GPKE)
Geschäftsprozesse Lieferantenwechsel Gas (GeLi Gas)
Stand: 1. Juni 2015
LB_A029
GPKE
GeLi Gas
Verschiebung des Abmeldedatums auf Grund einer Abmeldungsanfrage
Anlage,
III.3.3, Nr.
3d, Fall b)
Anlage,
Fragestellung/
B.3.3, Nr. 3d, Regelungslücke
Fall b)
Der Altlieferant bestätigt die Abmeldung zu einem Abmeldedatum, das mehr als einen Tag vor dem gewünschten Anmeldedatum liegt.
Darf der LFA beim Transaktionsgrund „Lieferantenwechsel“ das Lieferendedatum in der Antwort auf die
Abmeldungsanfrage verschieben?
Wenn ja, welche Fristen sind vom LFA einzuhalten?
Lösung
Eine Antwort auf die Abmeldungsanfrage mit Terminkorrektur des Lieferendes ist nur innerhalb der Fristen des Prozesses Lieferende (Lieferantenwechsel) zulässig, d.h. mit einem Vorlauf von mindestens 7
WT vor dem Abmeldedatum. Ist dies nicht möglich, kann der LFA der Abmeldungsanfrage nur ohne
Terminkorrektur zustimmen oder sie ablehnen.
Unterschreitet der LFA diese Frist, so passt der Netzbetreiber das Abmeldedatum auf den Vortag der
Anmeldung an. In der Beendigungsmitteilung wird das Datum dem LFA mitgeteilt.
(Vgl. LB_A004 für Abmeldungsanfragen aufgrund Transaktionsgrund „Einzug“)
Beispiel 1:
Eingang der Anmeldung (LW) LFN am 31.08.2012 zum 15.09.2012
Versand der Abmeldungsanfrage an LFA am 06.09.2012 zum 14.09.2012
Beantwortung der Abmeldungsanfrage am 11.09.2012 mit Terminkorrektur zum 13.09.2012
Beendigungsmitteilung an LFA am 12.09.2012 mit Lieferendedatum 14.09.2012
(Tag vor dem Anmeldedatum des LFN, da nicht fristgerechte Abmeldung des LFA erfolgt ist.)
Beispiel 2:
Eingang der Anmeldung (LW) LFN am 31.08.2012 zum 01.01.2013
Versand der Abmeldungsanfrage an LFA am 06.09.2012 zum 31.12.2012
Beantwortung der Abmeldungsanfrage am 11.09.2012 mit Terminkorrektur zum 19.09.2012
Beendigungsmitteilung an LFA am 12.09.2012 mit Lieferendedatum 31.12.2012
(Tag vor dem Anmeldedatum des LFN, da nicht fristgerechte Abmeldung des LFA erfolgt ist. Der LFA
hätte als frühesten Termin den 20.09.2012 für die Terminkorrektur wählen müssen).
Status v. 30.08.2012
Konsens: AFM+E, BDEW, bne, EDNA, VKU
AFM+E, BDEW, bne, EDNA, VKU – Veröffentlichung Juni 2015 (Endfassung)
47
Geschäftsprozesse zur Kundenbelieferung mit Elektrizität (GPKE)
Geschäftsprozesse Lieferantenwechsel Gas (GeLi Gas)
Stand: 1. Juni 2015
LB_A037
GPKE
GeLi Gas
Anlage,
III.2.2 Nr. 3
Anlage,
B.2.2 Nr. 3
Grundregeln für Lieferbeginn und Lieferende: Ablehnung der Anmeldung oder Zustimmung
Fragestellung/
Regelungslücke
3. Für Letztverbraucher mit Standardlastprofilen sind sowohl vor- als auch rückwirkende An- und Abmeldungen zulässig, wenn nicht der Fall eines Lieferantenwechsels vorliegt (d.h. ein identischer Letztverbraucher wechselt an derselben Entnahmestelle von einem vertraglichen zu einem anderen vertraglichen
Lieferanten).
Lieferantenwechsel sind nur in die Zukunft gerichtet möglich. Der Netzbetreiber stellt im Rahmen der
Entnahmestellenidentifikation sicher, dass rückwirkende Lieferanmeldungen nur in Fällen stattfinden, in
denen bisheriger und neuer Anschlussnutzer nicht identisch ist.
Welche Regelungen gelten für die Zählpunktidentifikation hinsichtlich des Namens (Vor- und Nachname)?
Lösung
Stimmt der Name des Kunden, den der Lieferant in Anwendung des Prozesses „Lieferbeginn“ übermittelt
hat, mit dem beim Netzbetreiber gespeicherten Namen nicht überein und handelt es sich um den Transaktionsgrund „Lieferantenwechsel“, so kommt eine Ablehnung durch den Netzbetreiber wegen Nichtidentifizierbarkeit dann nicht in Betracht, wenn zugleich die Zählpunktbezeichnung oder die Zählernummer übermittelt wurde und diese unter der mitgeteilten postalischen Adresse existiert.
D.h., der Lieferantenwechsel findet auch bei nicht übereinstimmendem Namen statt, sofern der Zählpunkt
eindeutig identifiziert werden konnte.
Status v. 05.06.2012
Konsens: AFM+E, BDEW, bne, EDNA, VKU
AFM+E, BDEW, bne, EDNA, VKU – Veröffentlichung Juni 2015 (Endfassung)
48
Geschäftsprozesse zur Kundenbelieferung mit Elektrizität (GPKE)
Geschäftsprozesse Lieferantenwechsel Gas (GeLi Gas)
Stand: 1. Juni 2015
LB_A041
GPKE
GeLi Gas
Anlage, III.3
Anlage, B.3
WiM-Prozessüberschneidungen: Abmeldung MDL/MSB in Zukunft + anschließender rückwirkender Lieferbeginn
Fragestellung/
Regelungslücke
WiM-Prozess B. 8. Ende Messung




Abmeldung MDLA mindestens 20 WT vor dem geplanten Abmeldedatum
Vorläufige Bestätigung der Abmeldung spätestens am 7. WT nach Eingang der Abmeldung
Zuordnung NB als MDL spätestens am 4. WT vor dem bestätigten Abmeldetermin
Versand der Informationsmeldungen an MDLA, MSB und LF
GPKE/GeLi Gas-Prozess rückwirkender Lieferbeginn
Nach Abschluss des WiM-Prozesses B.8. erfolgt ein rückwirkender Lieferbeginn. Zum angemeldeten Lieferbeginn ist jedoch der MDLA zuständiger MDL, eine zukünftige „Zeitscheibe“ mit dem NB als grundzuständigen MDL ist am ZP vorhanden.
Beispiel:



bis 15.10.2011 ist der MDLA zuständiger MDL
ab dem 16.10.2011 ist der NB grundzuständiger MDL
am 11.10.2011 erfolgt ein rückwirkender Lieferbeginn zum 01.10.2011
Welcher MDL wird im GPKE-/GeLi Gas-Prozess „Bestätigung der Netzanmeldung“ zum 01.10.2011 gegenüber dem LFN mitgeteilt?
Lösung
In der Bestätigung der Netzanmeldung wird vom NB der zum Zeitpunkt des Lieferbeginns zugeordnete
MDL an den LFN mitgeteilt (d.h. im obigen Beispiel der MDLA).
Fall 1: Nach Versand der Anmeldebestätigung an den LFN und bei einem in der Zukunft liegenden MDLZuordnungswechsel: Spätestens zum Termin der Zuordnung des NB als MDL: Versand einer Stammdatenänderung von NB an LF mit Zuordnungsdatum 16.10.2011 mit MDL = NB.
AFM+E, BDEW, bne, EDNA, VKU – Veröffentlichung Juni 2015 (Endfassung)
49
Geschäftsprozesse zur Kundenbelieferung mit Elektrizität (GPKE)
Geschäftsprozesse Lieferantenwechsel Gas (GeLi Gas)
Stand: 1. Juni 2015
Fall 2: Nach Versand der Anmeldebestätigung an den LFN und bei einem vor dem Termin der Anmeldebestätigung liegendem MDL-Zuordnungswechsel wird die Stammdatenänderung unmittelbar nach der
Anmeldebestätigung versendet.
Grundsätzlich muss der NB sicherstellen, dass der LF immer über die jeweils gültige Zuordnung der anderen Marktrollen zum Zählpunkt ab dem Zeitpunkt der Zuordnung des Zählpunkts zum LF informiert ist,
damit der Lieferant u.a. prüfen kann, ob die Berechnung der Entgelte für die Messdienstleistung im Rahmen der Netznutzungsabrechnung korrekt ist.
Hinweis:
Der Lösungsvorschlag gilt analog für den WiM-Prozess „Ende Messstellenbetrieb“ (B.4).
Status v. 24.04.2012
Konsens: AFM+E, BDEW, bne, EDNA, VKU
LB_A044
GPKE
GeLi Gas
Beantwortung Abmeldungsanfrage mit Terminkorrektur
Anlage,
Anlage,
Fragestellung/
III.3.3, Nr. 3d B.3.3, Nr. 3d Regelungslücke
Es liegt eine Anmeldung zum 01.05.2012 vor und der Netzbetreiber verschickt eine Abmeldungsanfrage
an den LFA. Der LFA hat aber bereits eine bestätigte Abmeldung zum 31.05.2012 vorliegen.
Ist es erlaubt, dass eine Abmeldungsanfrage vom LFA mit Terminkorrektur beantwortet wird und das
Abmeldedatum in der Antwort auf die Abmeldungsanfrage zeitlich nach dem ursprünglichen Datum der
Abmeldungsanfrage des NB liegt?
Lösung
Der LFA muss die Abmeldungsanfrage ablehnen, da eine Terminkorrektur nur zeitlich vor dem vom NB in
der Abmeldungsanfrage genannten Zeitpunkt liegen darf.
Status v. 06.06.2012
Konsens: AFM+E, BDEW, bne, EDNA, VKU
AFM+E, BDEW, bne, EDNA, VKU – Veröffentlichung Juni 2015 (Endfassung)
50
Geschäftsprozesse zur Kundenbelieferung mit Elektrizität (GPKE)
Geschäftsprozesse Lieferantenwechsel Gas (GeLi Gas)
Stand: 1. Juni 2015
LB_A046
GPKE
GeLi Gas
Alle Prozesse, insbesondere Kündigung und Abmeldungsanfrage
Definition der Antwortkategorien
Kündigung
Kapitel 1.3
Seite 10,
Nr. 3a
und
Kapitel 1.4
- Tabelle
Seite 12
Kündigung
Kapitel 1.3
Seite 14,
Nr. 3a
und
Kapitel 1.4
-Tabelle
Seite 15
Fragestellung/
Regelungslücke
Abmeldung
sanfrage
Kapitel 3.3
Seite 30, Nr.
3d
Abmeldung
sanfrage
Kapitel 3.3
Seite 30, Nr.
3d
Lösung
Die Abmeldungsanfrage muss unabhängig von einem Lieferendeprozess beantwortet werden. Wenn zum
Zeitpunkt des Abmeldetermins in der Abmeldeanfrage noch ein Vertragsverhältnis zwischen LF und Kunde besteht, so lehnt der LF die Abmeldungsanfrage mit „Vertragsbindung“ ab, auch wenn bereits eine bestätigte Abmeldung zu einem späteren Termin vorliegt.
Status v. 30.08.2012
Konsens: AFM+E, BDEW, bne, EDNA, VKU
Eine Antwortkategorie wird im Markt für unterschiedliche Sachverhalte genutzt. Das erschwert die Interpretation beim Empfänger.
Transaktion hat schon stattgefunden. Wird häufig von Marktpartnern als Antwort auf Abmeldeanfrage zurückgesendet inkl. der Angabe des Abmeldedatums, das aber weiter in der Zukunft liegt als der begehrte
Termin. Hier müsste nach unserer Auffassung "Vertragsbindung" gesendet werden und nicht "Transaktion schon stattgefunden", da der angegebene Abmeldetermin ja noch gar nicht erreicht ist, die Transaktion also noch gar nicht stattgefunden haben kann.
LB_A051
GPKE
GeLi Gas
Anlage,
Anlage,
Fragestellung/
III.3.3, Nr. 3b B.3.3, Nr. 3b Regelungslücke
Abmeldungsanfrage bei rückwirkenden Einzügen
Ein Einzug kann maximal 6 Wochen rückwirkend gemeldet werden. Fehlt die korrespondierende Auszugsmeldung, erhält der LFA eine Abmeldungsanfrage.
Darf der NB in der Abmeldungsanfrage ein Datum wählen, das mehr als 6 Wochen rückwirkend liegt?
AFM+E, BDEW, bne, EDNA, VKU – Veröffentlichung Juni 2015 (Endfassung)
51
Geschäftsprozesse zur Kundenbelieferung mit Elektrizität (GPKE)
Geschäftsprozesse Lieferantenwechsel Gas (GeLi Gas)
Lösung
Stand: 1. Juni 2015
Das vom NB in der Abmeldungsanfrage genannte Abmeldungsdatum kann aufgrund der Prozesslaufzeiten bis zu 6 Wochen + 4 WT (Abmeldungsanfrage wird spätestens am 4. WT nach Eingang der Lieferbeginnmeldung gesendet) + 1 Tag (Abmeldungsanfrage wird zum Vortag gesendet) rückwirkend gemeldet werden.
Beispiel:
Eingang Lieferbeginnmeldung beim NB am 12.07.2012 mit Lieferbeginndatum 31.05.2012 (Ausschöpfung
der maximalen Frist für die Lieferbeginnmeldung 6 Wochen rückwirkend); Versand der Abmeldungsanfrage an den LFA am 18.07.2012 zum 30.05.2012.
Status v. 08.08.2012
Konsens: AFM+E, BDEW, bne, EDNA, VKU
LB_A056
GPKE
2.4 Konfliktszenarien
bei der Anmeldung
Maximalfrist für „Informationsmeldung zur Aufhebung einer zukünftigen Zuordnung“
GeLi Gas
Fragestellung/
Regelungslücke
Nach LB_A051 darf der NB eine rückwirkende Zuordnung von 6 Wochen + 4 WT + 1 Kalendertag vornehmen. Nach Konfliktszenario 2 sendet der NB ggf. an einen zukünftigen Lieferanten die „Informationsmeldung zur Aufhebung einer zukünftigen Zuordnung“.
Wie hoch ist die rückwirkende Maximalfrist, die der NB für die „Informationsmeldung zur Aufhebung einer zukünftigen Zuordnung“ einem zukünftig zugeordneten Lieferanten senden darf?
Lösung
Der NB darf für SLP-Entnahmestellen die Infomeldung maximal 6 Wochen + 8 WT + 1 Kalendertag
rückwirkend an den zukünftig zugeordneten Lieferanten senden.
Status v. 03.04.2013
Konsens: AFM+E, BDEW, bne, EDNA, VKU
AFM+E, BDEW, bne, EDNA, VKU – Veröffentlichung Juni 2015 (Endfassung)
52
Geschäftsprozesse zur Kundenbelieferung mit Elektrizität (GPKE)
Geschäftsprozesse Lieferantenwechsel Gas (GeLi Gas)
Stand: 1. Juni 2015
LB_A053
GPKE
GeLi Gas
Durch den Lieferanten gemeldete Stilllegungen an den Netzbetreiber
Anlage,
Anlage,
Fragestellung/
III.3.3, Nr. 3b B.3.3, Nr. 3b Regelungslücke
Lösung
Wie ist die Meldung Auszug/Stilllegung, die durch den Lieferanten an den Netzbetreiber gemeldet wird,
durch den Netzbetreiber abzuwickeln. Gelten bei dieser Meldungsart spezielle Fristen?
Es findet der Standardprozess Lieferende (Auszug) und die Standardfristen für SLP/RLM-Lieferstellen
Anwendung:

Das gemeldete Lieferende kann für SLP-Lieferstellen bis zu 6 Wochen rückwirkend liegen, für
RLM-Lieferstellen nur in der Zukunft;

Die Bilanzkreiszuordnung für SLP-Lieferstellen wird frühestens zum nächsten Monatsletzten beendet;

Für RLM-Lieferstellen wird die Bilanzkreiszuordnung synchron mit der Beendigung der Netznutzung frühestens zum zweiten auf den Bestätigungstermin folgenden Werktag beendet.
Die Nutzung des Transaktionsgrunds Auszug/Stilllegung durch den Lieferanten stellt keinen Auftrag zur
Stilllegung der Lieferstelle dar, sondern ist lediglich ein Hinweis des Lieferanten auf eine geplante Stilllegung. Sollte keine Stilllegung der Lieferstelle durch den Netzbetreiber erfolgen und keine Einzugsmeldung eines Lieferanten vorliegen, ist die Lieferstelle zur EoG anzumelden.
Status v. 05.10.2012
Konsens: AFM+E, BDEW, bne, EDNA, VKU
AFM+E, BDEW, bne, EDNA, VKU – Veröffentlichung Juni 2015 (Endfassung)
53
Geschäftsprozesse zur Kundenbelieferung mit Elektrizität (GPKE)
Geschäftsprozesse Lieferantenwechsel Gas (GeLi Gas)
Stand: 1. Juni 2015
LB_A057 ####
GPKE
GeLi Gas
Umgang mit Eintagesbelieferungen
Fragestellung/
Regelungslücke
Der NB erhält form- und fristgerecht eine Netzanmeldung zum Lieferantenwechsel von einem LFN zum
01.01.2013. Diese wird ebenfalls form- und fristgerecht durch den NB an den LFN bestätigt.
Nun widerruft der Kunde jedoch innerhalb der 14-Tage-Widerruffrist beim LFN. Anstatt eine bilaterale
manuelle und Rückabwicklung des Prozesses per Telefon oder E-Mail vorzunehmen (eine Stornierung
sehen die GPKE/GeLi Gas-Prozesse nach erfolgter Bestätigung nicht mehr vor), gehen einige Lieferanten aktuell dazu über, eine Netzabmeldung ebenfalls zum 01.01.2013 vorzunehmen.
Begründet wird dies durch die Lieferanten damit, dass die Netzanmeldung zu 00:00 Uhr erfolge und die
Netzabmeldung zu 24:00 Uhr.
An- und Abmeldungen können jedoch nur tagesgenau erfolgen.
Muss für diesen einen Tag eine Abrechnung durch den NB erfolgen oder ist es möglich, die gesamte
Transaktion zu „stornieren bzw. rückabzuwickeln ohne weitere Folgeprozesse auszulösen?
Lösung
Der Vertrag ist mit einer Abmeldung (ZC9, gültig ab 01.10.2012) rückabzuwickeln, sofern die Fristen es
zulassen.
Status v. 04.04.2013
Konsens: AFM+E, BDEW, bne, EDNA, VKU
LB_A059
GPKE
GeLi Gas
Anlage, III. 2 Anlage, B.2
und 3
und B.3
Abmeldetermin für befristete Anmeldungen in der Zukunft
Fragestellung/
Regelungslücke
Kann der Abmeldetermin für befristete Anmeldungen nur in der Zukunft liegen?
AFM+E, BDEW, bne, EDNA, VKU – Veröffentlichung Juni 2015 (Endfassung)
54
Geschäftsprozesse zur Kundenbelieferung mit Elektrizität (GPKE)
Geschäftsprozesse Lieferantenwechsel Gas (GeLi Gas)
Lösung
Stand: 1. Juni 2015
Nein, eine befristete Anmeldung mit Abmeldedatum in der Vergangenheit ist möglich, wenn die Lieferung
durch einen Auszug beendet wurde. Die Fristen nach GPKE/GeLi Gas sind dabei einzuhalten.
Liegt ein Lieferende wegen Lieferantenwechsel vor, ist dies nur in die Zukunft möglich.
Status v. 30.10.2014
Konsens: AFM+E, BDEW, bne, EDNA, VKU
LB_A061 ####
GPKE
GeLi Gas
Anlage, III.2
Anlage, B.2
Fristen bei Abmeldung NN per Transaktionsgrund „ZC9 Aufhebung einer zukünftigen Zuordnung“
Fragestellung/
Regelungslücke
Welche Fristen gelten bei einer Abmeldung der Netznutzung mit Transaktionsgrund „ZC9 Aufhebung einer zukünftigen Zuordnung“ und was ist in Bezug auf Bilanzierung, Clearinglisten und Mehr-/Mindermengenabrechnung zu berücksichtigen?
Lösung
Diese Abmeldung erfolgt nach den regulären Lieferendefristen des Lieferantenwechsels gemäß dem
Prozess Lieferende. Sollte die Antwort auf die Aufhebung einer zukünftigen Zuordnung für SLP-Lieferstellen nach dem 15. WT und die Zuordnung zum BK des LF zum nächsten Monatsersten erfolgen, so
findet die Bilanzierung ohne Netznutzung statt. Sofern die Bilanzierung auf diesen Lieferanten stattfindet,
erfolgt die Mehr- und Mindermengenabrechnung. Dieser Zählpunkt ist dann in der Zuordnungs- und Clearingliste enthalten.
Status v.03.04.2013
Konsens: AFM+E, BDEW, bne, EDNA, VKU
AFM+E, BDEW, bne, EDNA, VKU – Veröffentlichung Juni 2015 (Endfassung)
55
Geschäftsprozesse zur Kundenbelieferung mit Elektrizität (GPKE)
Geschäftsprozesse Lieferantenwechsel Gas (GeLi Gas)
Stand: 1. Juni 2015
LB_A064
GPKE
GeLi Gas
Lieferbeginn, Lieferende: Vergabe des Bilanzierungszeitraumes bei SLP
Anlage 1:
Prozess
Lieferbeginn
und
Lieferende
Anlage 1:
Fragestellung/
Prozess
Regelungslücke
Lieferbeginn
und
Lieferende
Folgende Konstellation:
und
und
Am 09.01.2013 erhält der Netzbetreiber eine Abmeldung (zu LF1) wegen Lieferantenwechsel zum
31.01.2013. Diese bestätigt er am 10.01.2013 zum Lieferende 31.01.2013 und Bilanzierungsende
28.02.2013.
Umsetzungs Umsetzungs
frage
frage
AU_A016
Am 08.01.2013 erhält der Netzbetreiber eine rückwirkende Anmeldung zum 01.01.2013 (LF1). Diese
Anmeldung (LF1) bestätigt er am 08.01.2013 mit Lieferbeginn zum 01.01.2013 und Bilanzierungsbeginn
den 01.02.2013.
Die Anmeldung (LF2) wegen Lieferantenwechsel bestätigt der Netzbetreiber am 11.01.2013 zum
01.02.2013 und als Bilanzierungsbeginn den 01.03.2013.
AU_A016
Lösung
1.
Ist dieses Verhalten so korrekt oder hätte der Netzbetreiber den Bilanzierungszeitraum zu LF1 wieder aufheben müssen, sodass LF2 mit Bilanzierungsbeginn 01.02.2013 starten kann?
2.
In die Zuordnungsliste zu Februar muss LF1 und LF2 enthalten sein?
zu Frage 1: Es findet für den LF1 keine Bilanzierung statt, weil die Abmeldebestätigung vor dem 15. WT
versendet wurde. Der korrekte Bilanzierungsbeginn für LF2 wäre der 01.02.2013. Das Bilanzierungsende
28.02.2013 ist somit falsch. Dem LF2 ist als Bilanzierungsbeginn der 01.02.2013 zu nennen.
Hinweis:
In der Abmeldebestätigung wird kein Bilanzierungsende mitgegeben, da keine Bilanzierung stattfindet.
zu Frage 2: Der ZP ist nur in der Zuordnungsliste des LF2 enthalten.
Status v. 12.09.2013
Konsens: AFM+E, BDEW, bne, EDNA, VKU
AFM+E, BDEW, bne, EDNA, VKU – Veröffentlichung Juni 2015 (Endfassung)
56
Geschäftsprozesse zur Kundenbelieferung mit Elektrizität (GPKE)
Geschäftsprozesse Lieferantenwechsel Gas (GeLi Gas)
Stand: 1. Juni 2015
LB_A067
GPKE
GeLi Gas
Anlage,
III 3.3,
Schritte 2-3
Anlage,
B.3.3,
Schritte 2-3
Name des Letztverbrauchers: Datenhoheit
Fragestellung/
Regelungslücke
Welcher Name des Letztverbrauchers ist im Prozess Lieferbeginn zu nutzen, wenn beim Netzbetreiber
und Lieferanten unterschiedliche Namen verwendet werden?
Lösung
Der Name des Letztverbrauchers liegt unter Datenhoheit des Lieferanten. Der Name des Letztverbrauchers kann durch den Netzbetreiber nicht geändert werden. Der Netzbetreiber sendet in der Anmeldebestätigung den Namen des Letztverbrauchers an den Lieferanten zurück, den der Lieferant gemeldet hat.
Hinweise:
Die Lösung betrifft nur die Anmeldebestätigung. Es wird keine Aussage über evtl. im Einzelfall vorliegende Ablehnungsgründe, insb. beim Zwei-Vertragsmodell getroffen. Diese Vorgehensweise ist in den Datenformaten zum 01.10.2014 beschrieben.
Status v. 15.04.2014
Konsens: AFM+E, BDEW, bne, EDNA, VKU
LB_A079
GPKE
GeLi Gas
Anlage, III.3
Anlage, B.2
Lieferant erhält Abmeldungsanfrage und bestätigt diese; Ausbleiben der „Mitteilung der Beendigung Zuordnung“ vom
Netzbetreiber
Fragestellung/
Regelungslücke
Aufgrund einer Anmeldung eines LFN mit Transaktionsgrund „Einzug“ hat der Netzbetreiber eine Abmeldungsanfrage an den LFA gesendet. Der LFA hat die Abmeldungsanfrage bestätigt. Der LFA wartet bis
max. 8. WT auf die „Mitteilung über Beendigung der Zuordnung“. Die „Mitteilung über Beendigung der
Zuordnung“ (Prozessschritt 3g) wurde vom Netzbetreiber nicht gesendet.
Ist die Zuordnung (Netznutzung und Bilanzierung) dennoch beendet?
AFM+E, BDEW, bne, EDNA, VKU – Veröffentlichung Juni 2015 (Endfassung)
57
Geschäftsprozesse zur Kundenbelieferung mit Elektrizität (GPKE)
Geschäftsprozesse Lieferantenwechsel Gas (GeLi Gas)
Lösung
Stand: 1. Juni 2015
Ja, die Zuordnung zum LFA ist beendet.
Die „Mitteilung über die Beendigung der Zuordnung“ dient ausschließlich dazu, dem LFA mitzuteilen,
wann die Bilanzierung endet. Fehlt diese Mitteilung, liegt ein Prozessfehler vor.
(Vgl. hierzu ebenfalls die Umsetzungsfrage LB_A027.)
Status v. 21.11.2014
Konsens: AFM+E, BDEW, bne, EDNA, VKU
LB_A082
GPKE
GeLi Gas
Anlage, II.
Anlage, B.
i.V. III.2 und, i.V. mit C.2
III.3
und C.3
Berechnung der Fristen bei rückwirkenden An-/Abmeldungen SLP (Werktagefrist vs. Wochenfrist)
Fragestellung/
Regelungslücke
In der Praxis gibt es ein unterschiedliches Verständnis zur Berechnung von Fristen für rückwirkende Einzüge.
1. Erfolgt die Fristberechnung bei rückwirkenden Ein-/Auszügen nach Werktagen oder nach Wochen?
Sofern die Fristberechnung nach Wochen erfolgt, sind bei einer Wochenbetrachtung Feiertage zu berücksichtigen?
2. Zählt der Tag des Meldeeingangs zur Berechnung von rückwirkenden Einzügen in die Berechnung
rückwirkender Einzüge dazu oder nicht?
Beispiel:
Die An-/Abmeldung geht am Freitag, den 21.11.2014 ein; ist der Startpunkt der Fristberechnung:
21.11.2014 oder 22.11.2014?
Die bereits veröffentlichte Umsetzungsfrage AU_A033 sowie die BNetzA-Mitteilung Nr. 34 beschreibt
dies nur für den Fall des Lieferantenwechsels.
AFM+E, BDEW, bne, EDNA, VKU – Veröffentlichung Juni 2015 (Endfassung)
58
Geschäftsprozesse zur Kundenbelieferung mit Elektrizität (GPKE)
Geschäftsprozesse Lieferantenwechsel Gas (GeLi Gas)
Lösung
Stand: 1. Juni 2015
Zu 1.: Die Fristberechnung bei rückwirkenden Ein- und Auszügen erfolgt nach Kalenderwochen. Bei der
Fristberechnung werden keine Feiertage berücksichtigt.
Zu 2.: Das Eingangsdatum der Anmeldung/Abmeldung ist der letzte Tag der 6-Wochenfrist; d.h. bei einem Eingang der An-/Abmeldung am Freitag, den 21.11.2014, ist der früheste Termin für einen Ein- oder
Auszug Freitag, der 10.10.2014.
Der Tag des Meldungseingangs wird im Unterschied zum Lieferantenwechsel mitgezählt.
Status v. 21.11.2014
Konsens: AFM+E, BDEW, bne, EDNA, VKU
AFM+E, BDEW, bne, EDNA, VKU – Veröffentlichung Juni 2015 (Endfassung)
59
Geschäftsprozesse zur Kundenbelieferung mit Elektrizität (GPKE)
Geschäftsprozesse Lieferantenwechsel Gas (GeLi Gas)
Stand: 1. Juni 2015
Lieferende
LE_A003
GPKE
GeLi Gas
Anlage,
III.4.2.3 Nr.1
Anlage,
C.1.3 Nr.1
Information an einen Lieferanten, wenn er eine Entnahmestelle zukünftig nicht mehr beliefern kann
Fragestellung/
Regelungslücke
1 Entnahmestelle ist keinem Lieferanten zugeordnet
Beispiele:
…
Schließung des Bilanzkreises des bisherigen Lieferanten bzw. Bilanzkreisverantwortlichen
Erlöschen der durch einen Bilanzkreisverantwortlichen gegenüber einem Lieferanten erteilten Zuordnungsermächtigung.
Bei Schließung eines Bilanzkreises oder beim Erlöschen einer Zuordnungsermächtigung wird der Ersatz-/Grundversorger mit einer Anmeldung über die zu beliefernde Entnahmestelle informiert. Es ist im
Prozess aber nicht beschrieben, wie der Altlieferant darüber informiert wird, dass er den Zählpunkt nicht
mehr beliefert. Wie ist dies vorzunehmen?
Lösung
In den beiden Fällen „Schließung eines Bilanzkreises“ oder beim „Erlöschen einer Zuordnungsermächtigung“ muss der Netzbetreiber dem Lieferanten eine Mitteilung in elektronischer Form über die Beendigung der Zuordnung einschließlich Belieferungsendedatum zukommen lassen.
In der Informationsmeldung zur Beendigung der Zuordnung wird das Netznutzungs- und Bilanzierungsende mitgeteilt.
Hinweis:
Hierbei ist die gleiche Ausprägung der UTILMD wie in Schritt 3g des Prozess „Lieferbeginn“ anzuwenden.
Status v. 05.06.2012
Konsens: AFM+E, BDEW, bne, EDNA, VKU
AFM+E, BDEW, bne, EDNA, VKU – Veröffentlichung Juni 2015 (Endfassung)
60
Geschäftsprozesse zur Kundenbelieferung mit Elektrizität (GPKE)
Geschäftsprozesse Lieferantenwechsel Gas (GeLi Gas)
Stand: 1. Juni 2015
LE_A008
GPKE
GeLi Gas
Anlage,
III.2.6
Anlage,
B.2.6
Konfliktszenarien Lieferende
Fragestellung/
Regelungslücke
Ein Lieferende (LW) von L1 zum 31.07. ist bereits prozessiert. Ein zweites fristgerechtes Lieferende (LE)
von L1 zum 31.05. geht ein.
Wie geht man mit der zweiten Abmeldung um? Erfolgt eine Zustimmung oder Ablehnung der Abmeldung?
Lösung
Der Abmeldung zum früheren Termin wird zugestimmt.
Status v. 16.04.2012
Konsens: AFM+E, BDEW, bne, EDNA, VKU
LE_A009
GPKE
GeLi Gas
Abmeldungsanfrage vs. Abmeldung durch Lieferanten
Anlage,
Anlage,
Fragestellung/
III.3.3, Nr. 3b B.3.3, Nr. 3b Regelungslücke
Ein Netzbetreiber sendet einem Lieferanten eine Abmeldungsanfrage, auf die dieser innerhalb der Frist
von 3 Werktagen antworten muss.
Aus Laufzeitgründen bei der Marktkommunikation oder prozessualen Überschneidungen kann es dazu
kommen, dass nach Versand der Abmeldungsanfrage und noch während der Frist von 3 Werktagen eine
reguläre Abmeldung vom Lieferanten (= Empfänger der Abmeldungsanfrage) eingeht.
Die erhaltene Abmeldung kann nunmehr einen zur Abmeldungsanfrage abweichenden Transaktionsgrund sowie einen abweichenden Wunschtermin (Ende zum) beinhalten.
Kann die vom Lieferanten gesendete Abmeldung als „Antwort“ auf die Abmeldungsanfrage behandelt
werden? Oder ist erst die Abmeldung vollständig zu bearbeiten (als wäre die Abmeldungsanfrage nicht
versendet) und anschließend weiterhin bis Fristablauf auf die Antwort der Abmeldungsanfrage zu warten?
Lösung
Eine Abmeldungsanfrage ist vom LFA unabhängig von einer versandten Abmeldung immer zu beantworten. Der NB hat die Mitteilung über die Beendigung der Zuordnung unabhängig von der bestätigten Abmeldung (Lieferendeprozess) zu senden, sofern die Abmeldungsanfrage nicht abgelehnt wurde.
AFM+E, BDEW, bne, EDNA, VKU – Veröffentlichung Juni 2015 (Endfassung)
61
Geschäftsprozesse zur Kundenbelieferung mit Elektrizität (GPKE)
Geschäftsprozesse Lieferantenwechsel Gas (GeLi Gas)
Stand: 1. Juni 2015
Das früheste bestätigte Datum der Abmeldung bzw. der beantworteten Abmeldungsfrage gilt als Beendigungsdatum der Belieferung.
Fall 1: Abmeldedatum Prozess Lieferende = Abmeldedatum Abmeldungsanfrage
Der NB bestätigt die Abmeldung zum Lieferendedatum (Lieferendeprozess).
Variante 1: Bestätigung der Abmeldungsanfrage bzw. keine fristgerechte Rückmeldung durch den LFA
Der NB sendet eine Mitteilung über die Beendigung der Zuordnung zum Abmeldedatum der Abmeldungsanfrage.
Variante 2: Bestätigung der Abmeldungsanfrage durch den LFA mit Terminkorrektur
Der NB sendet eine Mitteilung über die Beendigung der Zuordnung zum korrigierten Abmeldedatum der
Abmeldungsanfrage. Der Lieferbeginn wird bestätigt. Für die Belieferungslücke wird ggf. eine befristete
Anmeldung zur Ersatzversorgung vorgenommen.
Variante 3: Ablehnung der Abmeldungsanfrage
Der NB sendet keine Mitteilung über die Beendigung der Zuordnung, bestätigt jedoch aufgrund des parallel positiv abgeschlossenen Lieferendeprozesses den Lieferbeginn.
Fall 2: Abmeldedatum Prozess Lieferende zeitlich vor Abmeldedatum Abmeldungsanfrage
Variante 1: Lieferendeprozess zeitlich vor Beantwortung der Abmeldungsanfrage abgeschlossen
Der NB bestätigt die Abmeldung zum Abmeldedatum (Lieferendeprozess).
Nach Bestätigung der Abmeldungsanfrage teilt der NB in der Mitteilung über die Beendigung der Zuordnung das im Prozess Lieferende bestätigte Abmeldedatum/Bilanzierungsendedatum mit.
Variante 2: Lieferendeprozess zeitlich nach Beantwortung der Abmeldungsanfrage abgeschlossen
Die Abmeldungsanfrage wird gemäß dem Prozess Lieferbeginn bearbeitet. Die Abmeldung wird gemäß
dem Prozess Lieferende bearbeitet, da keine zeitlichen Abhängigkeiten bestehen. Die entstandene Lücke
ist ggf. über eine befristete Anmeldung zur Ersatzversorgung zu schließen.
Fall 3: Abmeldedatum Prozess Lieferende zeitlich nach Abmeldedatum Abmeldungsanfrage
Variante 1: Lieferendeprozess zeitlich vor Beantwortung der Abmeldungsanfrage abgeschlossen
Die Abmeldung wird gemäß dem Prozess Lieferende bearbeitet. Die Abmeldungsanfrage wird gemäß
AFM+E, BDEW, bne, EDNA, VKU – Veröffentlichung Juni 2015 (Endfassung)
62
Geschäftsprozesse zur Kundenbelieferung mit Elektrizität (GPKE)
Geschäftsprozesse Lieferantenwechsel Gas (GeLi Gas)
Stand: 1. Juni 2015
dem Prozess Lieferbeginn bearbeitet, da keine zeitlichen Abhängigkeiten bestehen.
Variante 2: Lieferendeprozess zeitlich nach Beantwortung der Abmeldungsanfrage abgeschlossen
Die Abmeldungsanfrage wird gemäß dem Prozess Lieferbeginn bearbeitet. Die Abmeldung wird gemäß
dem Prozess Lieferende bearbeitet und abgelehnt, wenn die Abmeldungsanfrage vom Lieferanten bestätigt oder nicht fristgerecht beantwortet wurde. In diesem Fall ist die Zuordnung des Lieferanten zum Zählpunkt bereits zu einem früheren Zeitpunkt aufgehoben worden.
Lehnt der Lieferant die Abmeldungsanfrage ab, wird die Abmeldung ebenfalls gemäß dem Prozess Lieferende bearbeitet und je nach Ausgang der Prüfung bestätigt oder abgelehnt.
Status v. 19.10.2012
Konsens: AFM+E, BDEW, bne, EDNA, VKU
LE_A016
GPKE
GeLi Gas
Prozess „Lieferende“ und „Lieferbeginn“: Durchführung eines Lieferantenwechselprozesses mit gleichbleibendem Lieferanten
Abschnitt
Fragestellung/
„Lieferende Regelungslücke
“ (B.2) und
„Lieferbegin
n“ (B.3) Gas
Fall 1: Eine Netzabmeldung des Altlieferanten geht weit vor Abmeldedatum beim Netzbetreiber ein (Bsp.
am 15.01.2013 zum 30.06.2013). Eine entsprechende Netzanmeldung liegt jedoch nicht vor. Gem. GeLi
Gas wird diese Netzabmeldung nun fristgerecht bestätigt.
Einige Wochen später geht die entsprechende Netzanmeldung (zum 01.07.2013) ebenfalls beim Netzbetreiber ein. Jedoch ist hier der Neulieferant = Altlieferant. Wie soll sich der Netzbetreiber in diesem Fall
verhalten bzw. welche Pflichten bestehen für den Netzbetreiber?
Durch die Bestätigung der Netzanmeldung besteht für den Netzbetreiber die Pflicht, eine Ablesung zum
Abmeldedatum durchzuführen. (So könnten die üblichen Ableseturnusse des Netzbetreibers umgangen
werden.)
Fall 2: Selber Sachverhalt wie Fall 1. Lediglich der Vorname des Kunden der Abnahmestelle ändert sich.
Welche Pflicht besteht hier beim Netzbetreiber? Bzw. wie sollen solche Fälle gehandhabt werden?
Lösung
Zu Fall1: Prozesse Lieferende und Lieferbeginn sind durchzuführen.
Zu Fall 2: Analog zu Fall 1.
AFM+E, BDEW, bne, EDNA, VKU – Veröffentlichung Juni 2015 (Endfassung)
63
Geschäftsprozesse zur Kundenbelieferung mit Elektrizität (GPKE)
Geschäftsprozesse Lieferantenwechsel Gas (GeLi Gas)
Status v. 12.09.2013
Stand: 1. Juni 2015
Konsens: AFM+E, BDEW, bne, EDNA, VKU
LE_A019
GPKE
GeLi Gas
Anlage, III.2
Anlage, B.2
Bilanzierungsende bei vorgezogenem Lieferende
Fragestellung/
Regelungslücke
Folgender Eingang von Meldungen:
1. Lieferende-Meldung (Eingang am 04.01.2014) zum 31.03.2014 von Lieferant 1
1a: Netzbetreiber bestätigt Lieferende: Netznutzungsende: 31.03.2014; Bilanzierungsende: 31.03.2014
2. Lieferende-Meldung (Eingang am 24.03.2014) rückwirkend zum 20.03.2014 von Lieferant 1
2a: Der Netzbetreiber bestätigt das Lieferende: Netznutzungsende: 20.03.2014; Bilanzierungsende: ?
Nach GPKE müsste das Bilanzierungsende auf den 30.04.2014 gesetzt werden, da der 15. Werktag des
März bereits vorbei ist. Auf der anderen Seite wurde bereits mit dem Lieferanten das Bilanzierungsende
verbindlich auf den 31.03.2014 gesetzt. Eine Bilanzierung für den April ist nach dem 15. Werktag nicht
mehr möglich.
Zu welchem Datum wird die Bilanzierung beendet?
Lösung
Das Bilanzierungsende wird auf dem 31.03.2014 belassen.
Begründung: Die Bilanzierung zum Zählpunkt wurde bereits zum 31.03.2014 beendet und dies auch so
in der Antwort auf das Lieferende bestätigt. Nach dem 15. Werktag des März ist eine Bilanzierung für
den Monat April nicht mehr änderbar.
Status v. 20.03.2015
Konsens: AFM+E, BDEW, bne, EDNA, VKU
AFM+E, BDEW, bne, EDNA, VKU – Veröffentlichung Juni 2015 (Endfassung)
64
Geschäftsprozesse zur Kundenbelieferung mit Elektrizität (GPKE)
Geschäftsprozesse Lieferantenwechsel Gas (GeLi Gas)
Stand: 1. Juni 2015
Netznutzungsabrechnung
NN_A014
GPKE
GeLi Gas
Abgewiesene Reklamationsavise gemäß GeLi Gas
Fragestellung/
Regelungslücke
Im Zusammenhang mit dem Prozess "Netznutzungsabrechnung" gem. GeLi Gas wird gefordert, dass im
elektronischen Datenaustausch auf einen Reklamationsavis mit einem Rechnungsstorno (INVOIC) oder
mit einer UTILMD (Abweisen der Reklamation) geantwortet werden muss.
Da uns aktuell einige Fälle von abgewiesenen Reklamationsavisen vorliegen und wir daher den Prozess
genauer untersucht haben, ist uns aufgefallen, dass in keinem der unter EDI@Energy veröffentlichten
Anwendungshandbücher (speziell UTILMD) ein Hinweis darauf zu finden ist, in welchem Segment bzw.
auf welche Art und Weise die Abweisung der Reklamation (elektronisch) zu übermitteln ist. Dieser Vorgang ist zwar in der GeLi Gas (Prozessschritt 9a) umfassend beschrieben, die Umsetzung mithilfe der
elektronischen Marktnachrichten lässt sich jedoch aufgrund von fehlenden Vorgaben schwer umsetzen.
Lösung
Es gibt keine definierte EDIFACT-Antwort auf eine negative REMADV. Nach Erhalt einer negativen
REMADV ist eine Klärung durchzuführen.
Status v. 12.09.2013
Konsens: AFM+E, BDEW, bne, EDNA, VKU
AFM+E, BDEW, bne, EDNA, VKU – Veröffentlichung Juni 2015 (Endfassung)
65
Geschäftsprozesse zur Kundenbelieferung mit Elektrizität (GPKE)
Geschäftsprozesse Lieferantenwechsel Gas (GeLi Gas)
Stand: 1. Juni 2015
Stammdatenänderung
SD_A012
GPKE
GeLi Gas
Anlage zum
Beschluss
BK6-06-009
Anlage zum
Beschluss
BK7-06-067
III.7, S.53
D.2, S.52
Stammdatenänderung für den „Status des Netznutzungsvertrags“
Fragestellung/
Regelungslücke
Wann darf der Datenverantwortliche (NB) eine Stammdatenänderung für das Feld „Status des Netznutzungsvertrags“ ablehnen?
Lösung
Diese Änderung darf der NB nur dann ablehnen, falls diese im Widerspruch zu seinen vertraglichen Regelungen mit seinen Netznutzern an den ZP steht.
Status v. 03.04.2013
Konsens: AFM+E, BDEW, bne, EDNA, VKU
SD_A013 ####
GPKE / GeLi Gas / WiM
Anlage zum Beschluss
BK6-06-009
Darstellung des Festlegungsübergreifenden Stammdatenänderungsprozesses
Fragestellung/
Regelungslücke
Wie genau sieht der Stammdatenänderungsprozess aufgrund der Festlegung von „Berechtigt“, „Verantwortlich“ und „Verteilung“ im UTILMD AHB GPKE/GeLi Gas ab dem 01.10.2013 aus?
AFM+E, BDEW, bne, EDNA, VKU – Veröffentlichung Juni 2015 (Endfassung)
66
Geschäftsprozesse zur Kundenbelieferung mit Elektrizität (GPKE)
Geschäftsprozesse Lieferantenwechsel Gas (GeLi Gas)
III.7, S.53
Anlage zu dem Beschluss
BK7-06-067
D.2, S.52
Anlage 1 zu dem Beschluss BK7-09-001
D.1, S.73
Lösung
Stand: 1. Juni 2015
Eine Stammdatenänderung dient dazu, vollzogene Beauftragungen, Vertragsanpassungen und auch Korrekturen an einem Zählpunkt den berechtigten Markpartnern mitzuteilen. Dazu gehören auch Datenberechtigte, die erst in der Zukunft einem Zählpunkt zugeordnet sind.
Die Ausprägung des Prozesses „Stammdatenänderung“ ist nachfolgend am Beispiel einer vom Lieferanten gemeldeten Korrektur der Zähler-Nr. in Form von Sequenzdiagrammen dargestellt:
Fall 1: Verantwortlicher (hier MSB) stimmt innerhalb der Antwortfrist des Verteilers zu.
AFM+E, BDEW, bne, EDNA, VKU – Veröffentlichung Juni 2015 (Endfassung)
67
Geschäftsprozesse zur Kundenbelieferung mit Elektrizität (GPKE)
Geschäftsprozesse Lieferantenwechsel Gas (GeLi Gas)
Stand: 1. Juni 2015
Fall 2: Verantwortlicher (hier MSB) stimmt nicht innerhalb der Antwortfrist des Verteilers zu.
AFM+E, BDEW, bne, EDNA, VKU – Veröffentlichung Juni 2015 (Endfassung)
68
Geschäftsprozesse zur Kundenbelieferung mit Elektrizität (GPKE)
Geschäftsprozesse Lieferantenwechsel Gas (GeLi Gas)
Stand: 1. Juni 2015
Fall 3: Verantwortlicher (hier MSB) oder Verteiler (NB) lehnt die SDÄ ab.
Diese Bespiele gelten analog für alle anderen Stammdaten, wobei die Zuordnung der Marktrolle zu Berechtigter, Verantwortlicher oder Verteiler entsprechend der Vorgabe im UTILMD AHB GPKE/GeLi Gas
erfolgt.
Zu beachten: Aus Gründen der Übersicht wurde auf die Darstellung möglicherweise vorhandener, zukünftiger Berechtigter verzichtet.
Status v.03.04.2013
Konsens (AFM+E, BDEW, bne, EDNA, VKU)
AFM+E, BDEW, bne, EDNA, VKU – Veröffentlichung Juni 2015 (Endfassung)
69
Geschäftsprozesse zur Kundenbelieferung mit Elektrizität (GPKE)
Geschäftsprozesse Lieferantenwechsel Gas (GeLi Gas)
Stand: 1. Juni 2015
SD_A017
GPKE
GeLi Gas
Anlage, III.7, Anlage, D.2,
S.53
S. 55,
Schritt 2
Kann die Konzessionsabgabe rückwirkend geändert werden?
Fragestellung/
Regelungslücke
Wortlaut GPKE: "Abrechnungs- und bilanzierungsrelevante Stammdaten können nur mit einer Meldefrist
von einem Monat zum ersten eines Monats geändert werden. Abrechnungs- und bilanzierungsrelevante
Stammdaten sind: Zählpunkt-Aggregation, Zählpunkt, Versorgungsart, Regelzone, Bilanzkreis bzw. Lieferantenkonto beim ÜNB, Zählverfahren, Standardlastprofil, Jahresverbrauchsprognose, Jahresverbrauchsprognose NT, Profilschar, Spezifische Arbeit HT und NT, Temperaturmessstelle, Verbrauchsaufteilung,
Zählpunkt für Summenlastgang."
Innerhalb der GeLi Gas wird sich lediglich auf abrechnungs- oder bilanzierungsrelevante Daten bezogen:
Wortlaut GeLi Gas: "Soweit es sich um abrechnungs- oder bilanzierungsrelevante Daten handelt, können
Änderungen jeweils nur zum Beginn eines Monats mit einer Frist von einem Monat wirksam werden,
sonstige Änderungen sofort nach Kenntnisnahme."
Laut Formatbeschreibung ist die Konzessionsabgabe nicht bilanzierungsrelevant. Dementsprechend ist
eine Änderung auch rückwirkend möglich.
Wir gehen davon aus, dass die Beschreibung in der GeLi Gas sich auf den damaligen Prozess der
Stammdatenänderung bezogen hat. Zu diesem Zeitpunkt war eine rückwirkende Anpassung nicht möglich.
Lösung
Änderungen bzgl. der Konzessionsabgabe müssen unverzüglich nach Kenntnisnahme gemeldet werden.
Dies kann auch rückwirkend erfolgen.
Hinweis:
Die abrechnungs- und bilanzierungsrelevanten Daten sind in der GPKE, Ziffer 7 genannt.
Status v. 12.09.2013
Konsens: AFM+E, BDEW, bne, EDNA, VKU
Status v. 01.06.2015
Hinweis: Redaktionelle Aktualisierung der Umsetzungsfrage aufgrund geänderter Codes für nichtbilanzierungsrelevante Stammdatenänderungen, vgl. hierzu EDI@Energy UTILMD Anwendungshandbuch Austausch von Stammdaten im Rahmen von Stammdatenänderungsprozessen.
AFM+E, BDEW, bne, EDNA, VKU – Veröffentlichung Juni 2015 (Endfassung)
70
Geschäftsprozesse zur Kundenbelieferung mit Elektrizität (GPKE)
Geschäftsprozesse Lieferantenwechsel Gas (GeLi Gas)
Stand: 1. Juni 2015
SD_A018
GPKE
GeLi Gas
Anlage, III.7
Anlage, D.2
Stammdatenänderung: Änderung der Jahresverbrauchsprognose
Fragestellung/
Regelungslücke
Kann der Lieferant eine Jahresverbrauchsprognose ändern?
Lösung
Der Netzbetreiber ist verpflichtet, die Jahresverbrauchsprognose festzulegen. Der Lieferant kann eine eigene Prognose unterbreiten. Kommt keine Einigung zustande, legt der Netzbetreiber die Prognose fest.
Status v. 23.09.2013
Konsens: AFM+E, BDEW, bne, EDNA, VKU
SD_A019
GPKE
GeLi Gas
Pooling im Strombereich
Fragestellung / Regelungslücke
Für den Fall, dass gemäß BNetzA-Beschluss ein Pooling an einer Verbrauchsstelle möglich ist, ist damit
in den meisten Fällen der Aufbau einer komplexen Messstelle notwendig. Die bisher ungepoolten Zählpunkte werden dann in einer neuen Struktur unter einen virtuellen Zählpunkt geordnet. Mengenmäßig gibt
es dabei zwar keine Änderung, da die bisher den ungepoolten Zählpunkt zugeordneten Mengen nun in
dem virtuellen Zählpunkt zusammenlaufen, aber eine Stammdatenänderung ist in diesem Zusammenhang durch den Netzbetreiber dennoch zu versenden.
Sind hier gemäß GPKE/GeLi Gas die Fristen der bilanzierungsrelevanten Stammdatenänderung (1 Monat) zu beachten oder stellt die Umwandlung zu einer komplexen Messstelle keine bilanzierungsrelevante
Stammdatenänderung dar?
Lösung
Gemäß Ziffer 7 der GPKE handelt es sich um bilanzierungsrelevante Stammdatenänderung. Die entsprechenden Fristen sind zu beachten.
Status v. 13.11.2013
Konsens: AFM+E, BDEW, bne, EDNA, VKU
AFM+E, BDEW, bne, EDNA, VKU – Veröffentlichung Juni 2015 (Endfassung)
71
Geschäftsprozesse zur Kundenbelieferung mit Elektrizität (GPKE)
Geschäftsprozesse Lieferantenwechsel Gas (GeLi Gas)
Stand: 1. Juni 2015
SD_A031
GPKE
Definition „Änderungsmeldung“
GeLi Gas
UTILMD MIG ebd.
(5.1b), S. 11
Fragestellung/
Regelungslücke
Der Netzbetreiber erhält von einem Lieferanten eine Änderungsmeldung. Der Lieferant möchte den Vertragspartner ändern (z.B. Liese Müller  Uwe Schmitz).
Kann mit einer Änderungsmeldung ein geändertes Lieferverhältnis zwischen Kunde und Lieferant (z.B.
Sterbefall, Hofübernahme, Wohngemeinschaften) mitgeteilt werden?
Lösung
Ja.
(Vgl. hierzu ebenfalls LB_A067.)
Status v. 20.03.2015
Konsens: AFM+E, BDEW, bne, EDNA, VKU
AFM+E, BDEW, bne, EDNA, VKU – Veröffentlichung Juni 2015 (Endfassung)
72
Geschäftsprozesse zur Kundenbelieferung mit Elektrizität (GPKE)
Geschäftsprozesse Lieferantenwechsel Gas (GeLi Gas)
Stand: 1. Juni 2015
Zählwertübermittlung
ZW_A001
GPKE
GeLi Gas
Anlage,
III.5.0.1
Anlage,
D.1.1.1
Übermittlung von Zählerständen direkt vom Kunden an den Netzbetreiber
Fragestellung/
Regelungslücke
Einige Lieferanten veranlassen ihre Kunden, Zählerstände entgegen den Prozessen GPKE und GeLi Gas
direkt dem Netzbetreiber mitzuteilen.
Ist dies möglich und zulässig?
Lösung
Ja, es ist möglich und zulässig.
Status v. 08.08.2012
Konsens: AFM+E, BDEW, bne, EDNA, VKU
ZW_A002
GPKE
GeLi Gas
Anlage, II.3
Anlage, A.6
Ergänzender Zählpunkt auf die Zuordnungsliste
Fragestellung/
Regelungslücke
Wenn in der Zuordnungsliste ein Zählpunkt nicht aufgeführt wurde, der Netzbetreiber diesen aber in der
Einzelmeldung bestätigt hat, hat der Lieferant in der Änderungsmeldung den zu ergänzenden Zählpunkt
aufzuführen. Welche weiteren Stammdaten sind zu diesem Zählpunkt mitzugeben?
Lösung
Die Angabe der zu ergänzenden Zählpunktbezeichnung ist ausreichend. Die Übermittlung darüber hinausgehender Stammdaten ist möglich.
Status v. 06.01.2012
Konsens: AFM+E, BDEW, bne, EDNA, VKU
AFM+E, BDEW, bne, EDNA, VKU – Veröffentlichung Juni 2015 (Endfassung)
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Geschäftsprozesse zur Kundenbelieferung mit Elektrizität (GPKE)
Geschäftsprozesse Lieferantenwechsel Gas (GeLi Gas)
Stand: 1. Juni 2015
ZW_A009
GPKE
GeLi Gas
Zählwertübermittlung: Wann ist es erforderlich Zählerstände zu RLM Kunden zu übermitteln?
Kapitel 5.1.2
Zählwertübe
rmittlung
bei RLMKunden und
bei analytischen
Lastprofilkunden
Kapitel 5.1.2 Fragestellung/
Zählwertübe Regelungslücke
rmittlung
bei RLMKunden und
bei analytischen
Lastprofilkunden
Lösung
In der tabellarischen Darstellung wird unter Anmerkungen jeweils beschrieben, dass Zählerstände bei
RLM-Kunden nur dann zu übermitteln sind, wenn dies erforderlich ist.
Allgemein: Wer von den beteiligten Marktakteuren kann aus welchem Grund festlegen, ob ein Erfordernis
vorliegt und ist der Netzbetreiber in jedem Fall verpflichtet dem nachzukommen (sofern diese erfasst werden)?
Konkret: Ein Lieferant vereinbart mit seinem (RLM-)Kunden vertraglich eine Abrechnung der Lieferung
über Zählerstände. Ist dies ein Erfordernis im Sinne des Beschlusses?
Für Gas und Strom gilt: Für Haushaltskunden ergibt sich die Verpflichtung zur Übermittlung der Zählerstände auf § 40 Abs. 2, Nr. 4 EnWG. Diese Verpflichtung gilt unabhängig von der Art der Messung.
Für Gas gilt: In der G685 2. Beiblatt, Seite 15, Kapitel 5 findet man folgenden Wortlaut: “Bei Abrechnung
nach Lastgängen sind auf Anforderung des Transportkunden aus dem Messdatenregistriergerät elektronisch ausgelesene monatliche Zählerstände zu Kontrollzwecken zusätzlich zu übermitteln.“
Für Nicht-Haushaltskunden in der Sparte Strom existiert eine derartige Regelung nicht.
Status v. 12.09.2013
Konsens: AFM+E, BDEW, bne, EDNA, VKU
AFM+E, BDEW, bne, EDNA, VKU – Veröffentlichung Juni 2015 (Endfassung)
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Geschäftsprozesse zur Kundenbelieferung mit Elektrizität (GPKE)
Geschäftsprozesse Lieferantenwechsel Gas (GeLi Gas)
Stand: 1. Juni 2015
ZW_A011
GPKE
GeLi Gas
Wie erfolgt die Rückmeldung des angefragten Brennwert durch den Netzbetreiber unter Berücksichtigung der
angefragten Zeitspanne
Nicht
relevant
Anlage 2
Fragestellung/
zum
Regelungslücke
Beschluss
BK7-009-001
Seite 15,
Konkretisierung
„Zeitspanne
“
Im Beschluss BK7-009-001 erfolgt die Darstellung bzgl. der Übermittlung von Abrechnungsbrennwert und
Z-Zahl. Hierbei fehlt aktuell noch die Konkretisierung, dass lediglich die angefragte Zeitspanne vom Netzbetreiber übermittelt werden soll. Aktuell gibt es Fälle, in denen mehrere MSCONS Nachrichten an die
Lieferanten übermittelt werden mit unterschiedlichen Brennwerten und Zeiträumen, die über den angefragten Zeitraum hinausgehen.
AFM+E, BDEW, bne, EDNA, VKU – Veröffentlichung Juni 2015 (Endfassung)
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Geschäftsprozesse zur Kundenbelieferung mit Elektrizität (GPKE)
Geschäftsprozesse Lieferantenwechsel Gas (GeLi Gas)
Stand: 1. Juni 2015
Lösung
Die Rückmeldung der angefragten Gasfaktoren erfolgt durch den Netzbetreiber mit der identisch angefragten Zeitspanne. Die per ORDERS angefragte Zeitspanne (Zeitpunkt „Beginn für Messwertanfrage“ bis
Zeitpunkt „Ende für Messwertanfrage“) wird mit einer MSCONS beantwortet, welche das identische
„Beginndatum“ und „Endedatum“ beinhaltet. Änderungen der Gasfaktoren innerhalb des angefragten Zeitraumes werden durch Wiederholung von Segmentgruppen gebildet, die immer mit einem LIN-Segment
beginnen.
Status v. 12.09.2013
Konsens: AFM+E, BDEW, bne, EDNA, VKU
ZW_A012
GPKE
GeLi Gas
Anlage D.1,
allgemein
Brennwertgewichtung bei ORDERS
Fragestellung/
Regelungslücke
Ein Lieferant fordert beim Netzbetreiber den Brennwert für den Abrechnungszeitraum vom 01.01.2014 bis
zum 31.03.2014 an. Gemäß G685 Beiblatt 1 ist der Gewichtungszeitraum von 01.12.2013 bis zum
28.02.2014.
Bei der Beantwortung der ORDERS wird der Brennwert jedoch stichtaggenau an die Anfrage angepasst.
Das heißt, der Gewichtungszeitraum laut ORDERS ist nun 01.01.2014 bis 31.03.2014 und unterscheidet
sich somit von dem vorher per MSCONS versendeten Zählerstand und dem Abrechnungsbrennwert.
Welche Information wird auf eine Brennwertanfrage für einen Zeitraum x angegeben? Wird hier der Zeitraum 01.12.2013 bis 28.02.2014 zugrunde gelegt oder muss bei der der Beantwortung der ORDERS „erahnt“ werden, welcher Gewichtungszeitraum für diese Anfrage gilt?
Lösung
Der Abrechnungsbrennwert ist für den angefragten Zeitraum (01.01.2014 – 31.03.2014) zu übermitteln.
(Vgl. auch GA_A001.)
Hinweise:
Die Lösung ist im MSCONS-AHB 2.2c, Kapitel 3.3 vom 01.04.2014 mit Gültigkeitszeitpunkt 01.10.2014
berücksichtigt.
Der Gewichtungszeitraum (01.12.2013 – 28.02.2014) ist für den Lieferanten nicht relevant, sondern ergibt
sich aus der G685 zur Berechnung des Abrechnungsbrennwerts des angefragten Zeitraums (Abrechnungszeitraum).
AFM+E, BDEW, bne, EDNA, VKU – Veröffentlichung Juni 2015 (Endfassung)
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Geschäftsprozesse zur Kundenbelieferung mit Elektrizität (GPKE)
Geschäftsprozesse Lieferantenwechsel Gas (GeLi Gas)
Status v. 18.03.2014
Stand: 1. Juni 2015
Konsens: AFM+E, BDEW, bne, EDNA, VKU
ZW_A014
GPKE
GeLi Gas
Anlage, III. 5 Anlage, D.1
Zeitpunkt (Zeitraum) für die Übermittlung von Turnusablesungen
Fragestellung/
Regelungslücke
Darf der Netzbetreiber einen Zählwert als Turnusablesung außerhalb des Zeitraums der „geplanten Turnusablesung“ melden?
Lösung
Nein.
Sofern im Zeitraum der geplanten Turnusablesung kein Zählwert ermittelt wird, muss ein Ersatzwert gebildet werden, als Ersatzwert und als Turnusablesung gekennzeichnet und fristgerecht übermittelt werden.
Zählwerte, die außerhalb des Zeitraums der geplanten Turnusablesung ermittelt und übermittelt werden,
sind als Zwischenablesungen zu kennzeichnen.
Status v. 18.03.2014
Konsens: AFM+E, BDEW, bne, EDNA, VKU
Status v. 23.02.2015
Hinweis: Die Lösung wurde gegenüber der bislang veröffentlichten Umsetzungsfrage ZW_A014 konkretisiert.
Konsens: AFM+E, BDEW, bne, EDNA, VKU
ZW_A019
GPKE
GeLi Gas
Anlage, III.5
Anlage, D.1
Frist zur Übermittlung von SLP-Zählerständen i. V. mit Zählerwechseln
Fragestellung/
Regelungslücke
Kann der Lieferant einen Zählerwechsel in einer SLP-Lieferstelle ablehnen, wenn der Zählerstand nicht
innerhalb der Frist von 10 Werktagen zur Beantwortung von Stammdatenänderungen übermittelt wurde?
AFM+E, BDEW, bne, EDNA, VKU – Veröffentlichung Juni 2015 (Endfassung)
77
Geschäftsprozesse zur Kundenbelieferung mit Elektrizität (GPKE)
Geschäftsprozesse Lieferantenwechsel Gas (GeLi Gas)
Lösung
Stand: 1. Juni 2015
Nein.
Eine Verknüpfung der Fristen von Änderungsmeldung und MSCONS ist nicht beschrieben und auch nicht
zulässig. Die GPKE und GeLi Gas legen die Frist zur Übermittlung des Zählerstands mit „spätestens bis
zum Ablauf des 28. Kalendertags“ fest. Die UTILMD ist eigenständig und unabhängig von der MSCONS
zu bearbeiten und zu beantworten.
Hinweis:
Die UTILMD mit der Gerätenummer des neuen Zählers muss aber vor der MSCONS mit den Einbauzählerständen eintreffen, da andernfalls die Gerätnummer zur Verarbeitung der Einbauzählerstande fehlt.
Status v. 23.02.2015
Konsens: AFM+E, BDEW, bne, EDNA, VKU
AFM+E, BDEW, bne, EDNA, VKU – Veröffentlichung Juni 2015 (Endfassung)
78
Geschäftsprozesse zur Kundenbelieferung mit Elektrizität (GPKE)
Geschäftsprozesse Lieferantenwechsel Gas (GeLi Gas)
Stand: 1. Juni 2015
Änderungshistorie
Fehlerkorrektur / Änderung
Grund der Anpassung
Status
LB_A067, SD_A018, SD_A019,
ZW_012, ZW_A014
Ergänzung neuer Umsetzungsfragen
Genehmigt, Juni 2014
LB_A025
Aktualisierung bestehender Umsetzungsfrage
Genehmigt, Juni 2014
Redaktionelle Hinweise
Angleichung Darstellung Umsetzungsfragen
Genehmigt, Juni 2014
AU_A047, LB_A059
Ergänzung neuer Umsetzungsfragen
Genehmigt, Dezember 2014
AU_A064, AU_A069, LB_A079,
LB_A082, LE_A019, SD_A031,
ZW_A019
Ergänzung neuer Umsetzungsfragen
Genehmigt, Juni 2015
AU_A011
AU_A011
Entfernen der Codes aus der Antwort
Genehmigt, Juni 2015
SD_A017
SD_A017
Entfernen der Codes aus der Antwort
Genehmigt, Juni 2015
ZW_A014
ZW_A014
Aktualisierung bestehender Umsetzungsfrage
Genehmigt, Juni 2015
Bisher
LB_A025
Neu
AFM+E, BDEW, bne, EDNA, VKU – Veröffentlichung Juni 2015 (Endfassung)
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