Exportbericht Saudi-Arabien - Außenwirtschaftsportal Bayern

EXPORTBERICHT
SAUDI-ARABIEN
Wirtschaft / Außenhandel
Geschäftsabwicklung
Markterschließung
Zollregime / Recht
Geschäftsreisen
Stand: Juni 2015
Grundlage dieser Broschüre ist der Länderreport Saudi-Arabien der freundlicherweise von AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA zur Verfügung gestellt wurde. AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA ist die Außenwirtschaftsorganisation der Wirtschaftskammer Österreich.
Die Überarbeitung erfolgte durch das AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUM BAYERN (AWZ).
Weitere Exportberichte sind im AUSSENWIRTSCHAFTSPORTAL BAYERN unter
www.auwi-bayern.de → Rubrik „Länder“ abrufbar.
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ALLGEMEINE INFORMATIONEN ......................................................................................... 4
WIRTSCHAFT IM ÜBERBLICK ............................................................................................. 5
AUSSENHANDEL.................................................................................................................. 6
AUSSENHANDEL MIT DEUTSCHLAND ............................................................................... 9
AUSSENHANDEL MIT BAYERN ......................................................................................... 10
GESCHÄFTSABWICKLUNG UND MARKTBEARBEITUNG ................................................ 10
NORMEN ............................................................................................................................. 11
LIEFER-, LEISTUNGS- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN ................................................. 12
BANK- UND FINANZWESEN .............................................................................................. 14
VERKEHR, TRANSPORT, LOGISTIK ................................................................................. 14
STEUERN UND ZOLL ......................................................................................................... 15
STEUERN UND ABGABEN ................................................................................................. 15
ZOLL UND AUßENHANDELSREGIME ............................................................................... 16
RECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN ........................................................................... 19
FIRMENGRÜNDUNG .......................................................................................................... 20
PATENT-, MARKEN- & MUSTERRECHT ............................................................................ 21
LIZENZVERGABE ............................................................................................................... 21
EIGENTUM UND FORDERUNGEN..................................................................................... 22
VERTRETUNGSVERGABE ................................................................................................. 22
ARBEITS- & SOZIALRECHT ............................................................................................... 23
SCHIEDSGERICHTSBARKEIT ........................................................................................... 24
INFORMATIONEN FÜR GESCHÄFTSREISEN ................................................................... 26
DOS & DON‘TS ................................................................................................................... 28
WICHTIGE ADRESSEN ...................................................................................................... 30
LINKS .................................................................................................................................. 34
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ALLGEMEINE INFORMATIONEN
Key facts
Staatsform
Islamische absolute Monarchie
Fläche
2,150 Mio. km²
Bevölkerung
ca. 27 Mio. EW, davon 8 Mio. Ausländer
Geburtenrate: ca. 2,5 - 3,5 %
60 % der Bevölkerung ist unter 20 Jahren.
Bevölkerungsdichte: 12,6 EW pro km²
Städte
Riyadh - Hauptstadt, ca. 6 Mio. EW
Jeddah - bedeutendste Hafenstadt, Handelszentrum, ca.
Mio. EW; Mekkah - religiöses Zentrum des Islam, ca. 1,7
Mio. EW, Betreten für Nichtmoslems verboten
Medinah - heilige Stadt des Islam, ca. 1,05 Mio. EW<e,
Betreten für Nichtmoslems verboten
Dammam - Hafenstadt ca. 1,45 Mio. EW Dhahran - Sitz
der Saudi Arabian Oil Co. (ARAMCO), ca. 200.000 EW;
Jubail – Industriestadt an der Ostküste, ca. 224.000 EW;
Yanbu - Industriestadt an Westküste, ca. 152.500 EW
Taif - Sommersitz der Regierung, ca. 500.000 EW;
Klima
Wüstenklima im Landesinneren; kurze, kalte Winter.
Tropisches Klima an den Küsten.
Temperaturen:
Sommer
Riyadh 38°- 52° C, sehr trocken
Jeddah 27°- 42° C, sehr feucht
Dammam 35°-45° C, sehr feucht
Winter Riyadh 8°-20° C, Nachtfrost, Regen zw.
November und April
Jeddah 19°-33° C, feucht
Dammam 15°-30° C, feucht
Währung
1 Saudi Riyal (SAR) = 100 Hallalah
1 EUR = 4,09278 SAR (Stand 29.05.2015)
1 SAR = 0,24416 EUR
Einen aktuellen Währungsrechner finden Sie auch unter www.auwi-bayern.de → Arbeitshilfen→ Währungsrechner.
Historischer Überblick
Der Stammesgründer des Hauses Saud, Mohammed Ibn Saud (1703 - 1792), verbündete sich mit
dem Religionsreformer Mohammed bin Abd Al-Wahhab. Gemeinsam leiteten sie die Rückkehr zur ursprünglichen Lehre des Propheten Mohammed ein. Diese Entwicklung war Voraussetzung für die
Schaffung des heutigen Staatswesens. Die Könige aus der Dynastie der Al Saud betrachten sich nicht
nur als Schutzherren der islamischen, heiligen Stätten von Mekkah und Medinah, sondern auch als
Schirmherren des Islam. Der derzeit regierende König Abdullah lässt sich offiziell als "Hüter der zwei
Heiligen Moscheen" ("Custodian of the Two Holy Mosques") ansprechen.
Von 1902 bis 1926 eroberte Abdulaziz Ibn Abdul Rahman bin Faisal Al Saud verbunden mit kluger
Heiratspolitik das heutige Saudi-Arabien. 1932 ließ er sich zum König von Saudi-Arabien ausrufen.
Abdulaziz herrschte bis 1953 über ein karges und armes Land, seine Haupteinnahmen dürften aus
dem Pilgerverkehr gekommen sein. Er ist der Vater des jetzigen Königs Abdullah, sowie des Kronprinzen und Verteidigungsministers Prinz Sultan.
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Nach dem Tod des Staatsgründers wird sein ältester Sohn, Saud, König. 1964 wird er von der königlichen Familie abgesetzt und es folgt ihm König Faisal, der zweitälteste Sohn von Abdulaziz, der bis
1975 regierte und als Staatsmann von Format mit weltweiten Kontakten die Modernisierung des Landes einleitete (z.B. 1962 Abschaffung der Sklaverei).
Nach der Ermordung von König Faisal folgte sein jüngerer Bruder Khaled. Fahd übernahm 1982 die
Führung des Königshauses. Als vorsichtiger Reformer hatte er stets den Machterhalt der königlichen
Familie im Blick, förderte wirtschaftliche Reformen, versuchte mittels „Saudisierung“ die hohe Arbeitslosigkeit einzudämmen und gleichzeitig die Forderungen der streng-konservativen Kräfte im Land zu
erfüllen. Immer häufiger werdende Anschläge auf westliche Einrichtungen und Ausländer im Golfstaat
zwangen den Herrscher das Terroristenproblem des eigenen Landes einzugestehen und offen dagegen anzukämpfen.
Verhaftungen führender Al-Qaida-Köpfe, beinahe tägliche Schießereien zwischen Sicherheitskräften
und Terroristen und die Sicherstellung enormer Mengen an Waffen und Sprengsätzen haben wieder
relative Ruhe ins Land gebracht. Aber auch heute noch kommt es Jahr für Jahr zu hunderten von verhafteten potentiellen Attentätern und vereitelten Terroranschlägen, insbesondere auf Öleinrichtungen.
Nach dem Ableben von König Fahd im August 2005 gelangte dessen Bruder und damaliger Kronprinz
Abdullah an die Macht. Dieser führte bereits zuvor seit über zehn Jahren, seit einem Schlaganfall König Fahds, die Amtsgeschäfte und daher kam es auch zu keinem großen politischer Kurswechsel. König Abdullah möchte vor allem die Wirtschaft außerhalb des Ölsektors ankurbeln und in den nächsten
Jahren sollen einige Finanz- und Wirtschaftsstädte völlig neu aus dem Boden gestampft werden.
Die Saudi-Araber sind ausschließlich Moslems, der Koran bzw. die davon abgeleiteten Lehren bestimmen das tägliche Leben, die der ausländische Gast oder Gastarbeiter strikt zu respektieren hat.
So hat das Geschäftsleben täglich während der fünf Gebetszeiten zu ruhen, die saudische Frau darf
sich nur verschleiert in der Öffentlichkeit zeigen und die ausländische Bevölkerung hat sich in der Öffentlichkeit entsprechend zu kleiden und zu benehmen. Frauen dürfen sich nicht "aufreizend" kleiden.
Als allgemeine Bekleidungsvorschrift gilt: knöchellange Kleider mit langen Ärmeln sowie langer
schwarzer Umhang (Abaya), Kopfbedeckung, keine Dekolletés, keine Shorts (auch für Männer). Während des Ramadan besteht unter Tags (von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang) in der Öffentlichkeit
ein striktes Ess-, Trink- und Rauchverbot. Ganzjährig besteht strengstes Alkoholverbot. Das Vorzeigen
und Tragen christlicher Symbole ist verboten. Strenge Zensur von Internet, Zeitungen und Publikationen im Hinblick auf freizügige Abbildungen etc. Frauen dürfen selbst kein Fahrzeug lenken.
Bevölkerung
90% der Bevölkerung ist arabischer Abstammung, neben Saudis (ca. 400 Stämme und zahlreiche bedeutende Familien-Clans) auch Menschen aus den Nachbarländern, zumeist Ägypter, Syrer, Jordanier,
Palästinenser, Libanesen, Jemeniten. Die restlichen 10% sind größtenteils afrikanischer und asiatischer Abstammung. 8 der 27 Millionen Einwohner sind Ausländer, die als Gastarbeiter im Land sind.
Für saudi-arabische Staatsbürger ist der Islam als Pflichtreligion vorgegeben. Die Ausübung anderer
Religionen im Land ist verboten. So gibt es z.B. auch keine einzige Kirche im Land.
Landes- und Geschäftssprachen
Landessprache ist Arabisch. Als Geschäftssprache ist auch Englisch akzeptiert, im Behördenverkehr
ist jedoch die Verwendung der arabischen Sprache vorgeschrieben.
Politisches System
Das Königreich Saudi-Arabien ist eine absolute Monarchie. Der Koran gilt als Verfassung - es gibt keine Parteien, Gewerkschaften oder Vereine. Salman ibn Abd al-Aziz Al Saud ist seit 23. Januar 2015
absolutistischer König und Premierminister des Königreichs. Der im Jahr 1994 ein-gesetzte Konsultativrat, MAJLIS AL SHURA, mit seinen 120 Mitgliedern ist eine beratende Volks-versammlung ohne legislative Macht. Vorsitzender des Ministerrates ist der König. Im Grunde wird das Land vom König mit
einigen wenigen, ausgewählten Mitgliedern der königlichen Familie regiert. Im Ministerrat wird die vom
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Königshaus verfolgte Politik formuliert und ausgeführt. Saudi-Arabien versteht sich als Gottesstaat und
hat die Scharia in der Verfassung verankert.
Abkommen mit Deutschland
 Abkommen über wissenschaftliche Forschung und technologische Entwicklung; in Kraft seit dem
24.03.1982.
 Investitionsschutzvertrag, in Kraft seit dem 08.01.1999
 Über ein Doppelbesteuerungsabkommen laufen derzeit bilaterale Verhandlungen
Mitgliedschaft in internationalen Organisationen
UNO, FAO, IAEA, ILO, UNESCO, WHO, UNCTAD, Weltbank (IDA und IFC), IMF, OPEC, Arabische
Liga, Organisation der islamischen Konferenz (OIC), Golfkooperationsrat (Gulf Cooperation CouncilGCC), seit 11.12.2005 Mitglied der WTO, Wiener Diplomatenkonvention (1981 unterzeichnet), EUKooperationsabkommen mit dem Golfkooperationsrat (GCC) vom 25.02.1989, in Kraft seit 01.01.1990;
ABI Nr. L 054 vom 25.02.1989
WIRTSCHAFT IM ÜBERBLICK
Kurze Charakteristik
Saudi-Arabien ist der größte Erdölproduzent der Welt mit bestätigten Reserven von 268 Milliarden Barrel. Die daraus generierten Einnahmen legen den Grundstein für das Bestreben des Königreichs, seine
Wirtschaft zu diversifizieren.
Wirtschaftslage und Perspektiven
Das Königreich konnte in der Vergangenheit ein Wirtschaftswachstum von durchschnittlich 4 % verzeichnen. Der rapide Verfall des Ölpreises im zweiten Halbjahr 2014 ging aber nicht spurlos vorüber.
Erst-mals seit 2011 erstellte das Königreich ein Budget, welches ein Defizit vorsah. Bei steigenden
Ausgaben, besonders im Infrastruktur, Gesundheits- und Bildungssektor, muss Jahresdurchschnittspreis pro Barrel Öl bei USD 60 liegen, um den Berechnungen zu genügen.
Wirtschaftsdaten
Makroökonomische Daten
BIP pro Kopf
Bruttoinlandsprodukt
Wachstumsrate BIP, real
Inflationsrate
Rohölproduktion
USD
Mrd. USD
%
%
1000 Barrel/Tag
2012
22.800
657,1
5,8
5,4
11.634
2013
24.953*
748,5
4,0
3,5
11.526
2014
25.400*
777,9*
4,6*
2,9*
k.A.
2015
25.778*
805,2*
4,5*
3,2*
k.A.
Quelle: GTAI *)= Schätzungen
Bedeutende Wirtschaftssektoren
Der, mit Abstand, wichtigste Wirtschaftssektor für das Königreich ist Erdöl inkl. der erdölverarbeitenden
Industrie. Der Anteil an den Staatseinnahmen aus Erdölverkäufen beträgt ca. 80 % der gesamten Exporte. Trotz der in den letzten 5-Jahresplänen verankerten und auch erreichten Diversifikation der Wirtschaft lässt die Abhängigkeit vom Erdölpreis eine Vorausplanung der Staatseinnahmen schwer zu. Mit
17% der Welterdölreserven und 4% der Weltgasreserven wird die Öl- und Gasindustrie weiterhin das
wirtschaftliche Standbein Saudi-Arabiens bleiben.
Auf Erdöl ist die Grundstoffindustrie aufgebaut. Die petrochemische Industrie dominiert, woran sich
naturgemäß die Downstream-Verarbeitung anschließt. Der private Sektor ist im Gegensatz zum öffentlichen weniger entwickelt. Mit gezielten Maßnahmen fördert der Staat Industriegründungen, wobei die
Herstellung von lokalen Produkten, die der Importsubstitution dienen, bevorzugt behandelt wird. Das
neue Gesetz für ausländische Direktinvestitionen erlaubt u.a. ausländischen Unternehmen bis zu 100%
Eigentum an lokalen Firmen. Der Erwerb von Grund und Boden durch Ausländer ist nunmehr möglich.
Gewinne können unbegrenzt ins Ausland transferiert werden und die Steuerbelastung für mehrheitlich
ausländische Unternehmen wurde stark reduziert.
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Investitionen (allgemeine, öffentliche etc.)
Das Budget 2015 setzt den eingeschlagenen Weg, die Wirtschaft des Landes zu diversifizieren, kontinuierlich fort. Hauptfokus liegt im Ausbau der Infrastruktur, der Verbesserung der Bildungseinrichtungen und der Gesundheitsversorgung. Die ehrgeizigen Pläne werden umgesetzt. Im Herbst 2014 wurde
mit dem Bau einer U-Bahn für Riyadh begonnen. Ähnliche Projekte sind für die Städte Jeddah und
Mekka geplant – die Ausschreibungen hierfür sind momentan im Gang. Geplant sind 5 komplett neue
Städte bzw. Stadtviertel. Hochmoderne „Economic Cities“, wie die kurz vor der Fertigstellung befindliche King Abdullah Financial City im Norden Riyadhs, sprechen für sich. Binnen kürzester Zeit entstehen eindrucksvolle Wohn und Bürotürme, die ein neues urbanes Lebensgefühl versprechen. Bewusst
hat man sich entschieden, diese als Green/Smart Cities zu konzipieren um den technologischen Fortschritt des Königreichs zu manifestieren. Ebenso wird in den Ausbau der Eisenbahnverbindungen investiert. Das markanteste Projekt hierbei ist das Landbridge Projekt, welches in Zukunft die Hauptstadt
Riyadh mit Jeddah verbinden wird. Der Auftragswert aller aktuellen Projekte wird auf ca. 700 Mrd. USDollar geschätzt, wobei der Großteil durch die Regierung getragen wird.
Arbeitsmarkt (Arbeitskräfte, Arbeitslosigkeit, Ausbildung, etc.)
Der Arbeitsmarkt wird stark von ausländischen Gastarbeitern dominiert. Vor Allem bei hand-werklichen
Berufen machen lokale Arbeitskräfte lediglich einen Bruchteil aus – hier wird es eventuell noch ein,
zwei Generationen benötigen, bis von der Familie eine Anstellung in einem „niederen“ Job als akzeptabel anerkannt wird. Bis dahin wird weiterhin insbesondere der Privatsektor von ausländischen Facharbeitern abhängig sein, wobei Handwerker meist Afrika, Süd-und Südostasien stammen. In Managementpostiionen werden oft westliche Ausländer den Saudis unterstützend zur Seite gestellt.
In den vergangenen Jahren lag die Arbeitslosigkeit im Königreich konstant über 10%. 2014 lag die offizielle Arbeitslosenquote bei 11,8% (Arbeitslosigkeit unter Männer: 6% | Arbeitslosigkeit unter Frauen:
33%). Besonders auffällig ist die hohe Jugendarbeitslosigkeit von 27,8 %. Um dieser Entwicklung entgegen zu wirken, wurde 2011 das Nitaqat Programm erlassen. Das Folgeprojekt der „Saudisation“, ein
erster Versuch per Gesetz alle Arbeitgeber dazu zu verpflichten, dass 30 % der Arbeitnehmer eines
Betriebs zwingend saudische Staatsbürger sein müssen, bemüht sich noch stärker die grassierende
Arbeitslosigkeit zu dämpfen. Beauftragt mit der Durchführung ist das Arbeitsministerium. Dieses Ministerium alleine erteilt die Genehmigung ausländische Mitarbeiter einstellen zu dürfen und folgt dabei
einer rigorosen Quote. In der Praxis führt dies oftmals zu Problemen, die besonders ausländische Niederlassungen treffen.
Tatsächlich dürfte sich die Arbeitslosenquote noch wesentlich höher liegen, da sich die wenigsten Saudis als Arbeitslose registrieren lassen, um der Familie keine Schande zu bereiten. In der hier üblichen
Großfamilie werden Familienmitglieder ohne Arbeit von den anderen Familienmit-gliedern traditionellerweise mitgetragen. Schätzungen zufolge dürfte die reale Arbeitslosenrate unter der einheimischen
Bevölkerung eher bei 25-30% liegen. Dies liegt zum Teil auch daran, dass selbst saudische Arbeitgeber Arbeitnehmer der eigenen Nationalität eher ungern einstellen. Ein klarer Fokus, das Bildungssystem im Königreich zu reformieren, die Jugendlichen best-möglich auszubilden und dadurch in das Arbeitssystem zu integrieren wird in naher Zukunft Früchte tragen.
Gleichzeitig investiert Saudi-Arabien massiv (2015 USD 5 Mrd.) in die Ausbildung junger Saudis im
Ausland. Qualifizierte Jugendliche können auf Staatskosten im Ausland studieren – dies ist getragen
vom Wunsch, dass das erworbene Wissen wieder zurück nach Saudi-Arabien gebracht wird und
dadurch neue Impulse gesetzt werden. Mittlerweile nimmt auch der Anteil weiblicher Studenten an den
Universitäten erheblich zu. Auch ist eine vermehrte Integration weiblicher Arbeitnehmer in das Arbeitsleben spürbar, wenngleich im gesamten Königreich ganz strikt auf Geschlechtertrennung geachtet
wird. So ist u.a. der direkte Kontakt zu männlichen Arbeitskollegen oder Kunden nicht gestattet.
Arbeitskosten, Lohnniveau
Geregelte Löhne, Tarifverhandlungen und Mindestlöhne gibt es nicht, Gewerkschaften - die sich dafür
einsetzen könnten - sind verboten. Das Lohnniveau schwankt, je nach Sparte und Herkunft des Ar-
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beitsnehmers. Eine staatliche Anstellung ist Saudis vorbehalten; auch gibt es nur in diesem Sektor geregelte Löhne.
Für alle Arbeitnehmer muss der Arbeitgeber seit 2010 verpflichtend eine Krankenversicherung abschließen. Dies gilt auch für aus dem Ausland entsandte Mitarbeiter – auch bei nur kurzfristigen Einsätzen im Königreich (Montage). Für saudische Arbeitnehmer ist auch eine Sozialversicherung erforderlich, wobei der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer jeweils 9% vom Gehalt an die General Organisation
for Social Insurance (GOSI) zu zahlen haben.
AUSSENHANDEL
Deutschland – Saudi-Arabien
(in Tsd. Euro)
Export
Import
Saldo
2011
2012
2013
2014
6.871.795
904.793
5.967.002
8.236.633
1.725.772
6.510.861
9.247.850
1.683.812
7.565.038
8.921.280
1.122.465
7.798.815
Quelle: Statistisches Bundesamt
Die fünf wichtigsten Im- und Exportpartner
2011
Anteil
Import
(in Mrd. USD) (in %)
VR China
15,21
13
USA
15,21
13
Deutschland
8,19
7
Japan
7,02
6
Rep. Korea
7,02
6
Export
USA
Japan
VR China
Rep. Korea
Indien
2011
(in Mrd. USD)
50,40
46,80
43,20
36,00
28,80
Anteil
(in %)
14
13
12
10
8
2011
(in Mrd. USD)
Anteil
(in %)
306,00
85
28,80
8
-
-
-
-
Quelle: Fischer Weltalmanach 2015
Die wichtigsten Im- und Exportgüter
2011
Anteil
Importgüter
Exportgüter
(in Mrd. USD) (in %)
Maschinen- und Aus16,38
14 Erdöl und Erdgas
rüstungsgüter
Nahrungsmittel
15,21
13 Chem. Erzeugnisse
Kraftfahrzeuge u. weite15,21
13
re Transportmittel
Chem. Erzeugnisse
11,70
10
Elektronik
9,36
8
Quelle: Fischer Weltalmanach 2015
AUSSENHANDEL MIT DEUTSCHLAND
Saudi-Arabien war dank der hohen Öleinnahmen in der Lage, deutsche Produkte und Dienstleistungen
in nennenswertem Umfang einzuführen, und tat dies auch mit steigender Tendenz. 2013 betrug das
bilaterale Handelsvolumen ca. 11 Mrd. Euro, etwa so viel wie im Vorjahreszeitraum. Trotz des gesunkenen Ölpreises fällt der Staatshaushalt für 2015 um 0,6% höher aus als der Haushalt für 2014. Vor
diesem Hintergrund ist weiterhin mit hohen staatlichen Investitionen in Infrastruktur, Energie- und Wasserversorgung, Bildung und Gesundheit zu rechnen. Saudi-Arabien wird daher für deutsche Unternehmen ein interessanter Markt bleiben. Das Land bietet über die staatliche Investitionsagentur SAGIA
und über die Organisation zur Ansiedlung von produzierendem Gewerbe MODON verschiedene Anreize für ausländische Firmen, im Land zu investieren und hier Arbeitsplätze zu schaffen. Auch in ausländischen Firmen und Joint Ventures wird eine bestimmte Quote der Beschäftigung saudischer Staatsangehöriger gefordert.
(Quelle: Auswärtiges Amt, Stand: Februar 2015)
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Die fünf wichtigsten Im- und Exportprodukte Deutschlands von bzw. nach Saudi-Arabien
2014
Anteil
2014
Anteil
Importgüter
Exportgüter
(in Tsd. Euro) (in %)
(in Tsd. Euro) (in %)
Erdöl und Erdgas
744.578
66,4 Maschinen
1.812.152
20,3
Chemische Erzeugnisse
Kraftwagen und
223.536
19,9
1.443.518
16,2
Kraftwagenteile
Sonstige Waren
71.968
6,4 Metallerzeugnisse
745.026
8,3
Gummi- und
Chemische
13.882
1,2
661.656
7,4
Kunststoffwaren
Erzeugnisse
Textilien
12.046
1,1 Metalle
593.026
6,6
Quelle: Statistisches Bundesamt
AUSSENHANDEL MIT BAYERN
Bayern – Saudi-Arabien
(in Tsd. Euro)
Export
Import
Saldo
2011
2012
2013
2014
819.260
113.119
706.141
1.042.423
419.767
622.656
953.760
339.186
614.574
940.346
351.929
588.417
Quelle: Bayerisches Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung
Die fünf wichtigsten Import- und Exportgüter von bzw. nach Saudi-Arabien
2014
Anteil
2014
Importgüter
Exportgüter
(in Tsd. Euro) (in %)
(in Tsd. Euro)
Erdöl und Erdgas
282.645
80,3 Sonstige Fahrzeuge
228.164
Kraftwagen und
Chemische Erzeugnisse
57.001
16,2
220.484
Kraftwagenteile
Elektrische
Sonstige Waren
5.875
1,7
112.021
Ausrüstungen
Gummi- und Kunststoff3.484
1,0 Maschinen
89.312
waren
Datenverarbeitungsgeräte, elektr. u. opt. Erzeug970
0,3 Metalle
54.921
nisse
Anteil
(in %)
24,7
23,4
11,9
9,5
5,8
Quelle: Bayerisches Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung
INFORMATIONEN ZUR GESCHÄFTSABWICKLUNG UND MARKTBEARBEITUNG
Wirtschaftspolitik
Saudi-Arabien betreibt eine liberale Wirtschaftspolitik und man versucht die Abhängigkeit von den Ölexporten abzubauen und den Privatsektor zu stärken. Auch im aktuellen Budget wurde die Schwerpunkte Infrastruktur, Bildung und Gesundheit nochmals hervorgehoben.
Empfohlene Vertriebswege
Für die Anknüpfung von Erstkontakten bieten sich besonders Wirtschaftsmissionen und Messebeteiligungen an. Bei technisch anspruchsvollen Produkten empfiehlt sich vor Ort eine Präsentation.
Da der Groß- und Einzelhandel saudi-arabischen Firmen vorbehalten ist, ist bei vielen Produktgruppen
die Bestellung eines lokalen Vertreters sinnvoll. Aufgrund der großen Entfernungen innerhalb des Landes ist es - falls die Vertreterfirma nicht über mehrere Niederlassungen verfügt - oft notwendig, mehrere Regionalvertreter (z.B. für die Westküste, Zentralprovinz, Ostküste) zu bestellen. Bei der Bestellung
eines Vertreters sollte mit größter Vorsicht vorgegangen werden, da die Lösung eines Vertretervertra-
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ges bzw. ein Vertreterwechsel meist mit Problemen und Kosten verbunden ist. Es empfiehlt sich, Kontakt mit der AHK aufzunehmen.
Lieferungen an staatliche Stellen - mit Ausnahme des Militärbereiches - müssen ausschließlich über
saudi-arabische Vertreterfirmen abgewickelt werden.
Werbung
TV, Zeitungen, Fachzeitschriften, Direct-Mail-Aktionen, Messebeteiligungen. Eine aktuelle Homepage
in gutem Englisch sollte eine Selbstverständlichkeit sein.
Die Einschaltung einer Werbeagentur ist empfehlenswert:
Al Khaleejiah
Advertising & Public Relations Co. Ltd.
P.O. Box 22304
Riyadh 11495
Tel.:
+966(0)11-4411444
Fax:
+966(0)11-4400996
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Magazine und bietet auch Werbeflächen auf riesigen LED Screens an
Straßenkreuzungen, Straßenwerbeschilder, Online-Werbung etc. an. Preise & Angebot: www.alkhaleejiah.com
Die Wirkung von sozialen Medien im Königreich darf keinesfalls unterschätzt werden. Saudi-Arabien hat die weltweit höchste Dichte an TWITTER Nutzern – 60 % der Internet Nutzer im Land kommunizieren über den
Microblog. Alleine von 2012 auf 2013 stieg die Nutzeranzahl um beachtliche 45%. Aber nicht nur Twitter, auch Facebook, Instagram und YouTube
sind – besonders bei der jugendlichen Bevölkerung – höchst beliebt.
„Wussten Sie, ...“
In Saudi-Arabien werden
täglich 90 Millionen YouTube Videos angesehen.
3 Millionen Menschen haben einen Twitter Account.
Über 840,000 Personen
nutzen LinkedIn um sich
profesionell zu vernetzen.ausgewirkt.
Weitere Agentur:
Tihama for Advertising
Public Relations and Marketing Research
P.O. Box 5455
Jeddah 21422
Tel.:
+966(0)2-6511100
Fax:
+966(0)2-6512228, 6519990
E-Mail: [email protected]
Web:
www.tihama.com
TV-Werbung ist auch für Produkte ausländischen Ursprungs erlaubt. Die Kosten einer Werbeeinschaltung im saudi-arabischen Fernsehen belaufen sich im Kanal 1 (Programm in Arabisch) und Kanal 2
(Englisch mit Nachrichten auch in Französisch) in der Hauptsendezeit für ca. 12 bis 18 Sekunden derzeit auf rund 2.500 EUR. Obwohl Satellitenschüsseln offiziell noch immer verboten sind, wird dieses
Verbot nicht strikt verfolgt, daher ist auch die Werbung über ausländische Satellitensender (Orbit, Hotbird, NileSat, ArabSat etc.), wo auch arabische Programme empfangen werden, interessant. Generell
sollte die strikten islamischen Verhaltensregeln, insbesondere bei der Darstellung von Frauen in Werbesendungen, beachtet werden!
Der Rundfunk (Radio) darf keine Werbeprogramme annehmen.
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Als weitere Möglichkeit bieten sich 'direct mail' Aktionen an, wobei die Briefe individuell adressiert werden sollten.
Achtung: Verwendung der saudi-arabischen Fahne zu Werbezwecken ist verboten.
E-Business
Hat sich in Saudi-Arabien bisher noch nicht durchgesetzt. Online-Bestellungen bei lokalen Firmen sind
nur in allerseltensten Fällen möglich. Saudis lieben den direkten Kontakt zum Verkäufer und wollen das
Produkt vom Kauf sehen und anfassen können.
Zu „freizügige“ Darstellungen von Personen (wie z.B. auch bei Homepages von Wäschefirmen) führen
meist dazu, dass die Seite von der lokalen Zensur blockiert wird. Dies gilt auch für ausländische Webseiten!
Wichtigste Zeitungen
Tageszeitungen in arabischer Sprache:
Al Sharq Al Awsat, veröffentlicht landesweit, panarabisch, sowie in London, Paris, Marseille, Frankfurt,
Washington D.C., (landesweite Aufl.170.000), www.aawsat.com
Okaz, Jeddah (Aufl.60.000), www.okaz.com.sa
Al Medina, Jeddah (Aufl.56.000), www.al-madina.com
Al Bilad, Jeddah (Aufl.60.000)
Al Jazeera, Arab. Halbinsel, (Aufl.131.000), www.al-jazirah.com
Al Riyadh, Riyadh (Aufl.40-90.000), www.alriyadh.com, www.alriyadh.com/en
Al Youm, Dammam (Aufl.20-35.000), www.alyaum.com
Al Watan, Abha, www.alwatan.com.sa
Dar
Al
Hayat,
landesweit,
panarabisch
(Aufl.
140-170.000),
www.daralhayat.com/morenews/english/
www.daralhayat.com,
Tageszeitungen in englischer Sprache
Arab News, Jeddah und Riyadh (Aufl.50.-100.000),
www.arabnews.com
Saudi Gazette, Jeddah und Riyadh (Aufl.18.-60.000) Jeddah und Riyadh, www.saudigazette.com.sa
Auflage wird von den Herausgebern nicht veröffentlicht (Ausnahme: Al Jazeera), Zahlen schwanken je
nach Quelle erheblich bzw. sind Schätzungen.
Wöchentliche Wirtschaftsinformationsbulletins
Saudi Economic Survey, Jeddah, www.saudieconomicsurvey.com
MEED, London, www.meed.com
Gulf Construction (Bahrain), www.gulfconstructionworldwide.com bzw.
www.TradeArabia.com
Gulf Industry (Bahrain), www.gulfindustryonline.com
Wichtigste Messen
Das Angebot an Messen vergrößert sich ständig, international Veranstalter drängen seit Kurzem ins
Land. Die größten Messen finden in Riyadh und Jeddah statt (wobei im internationalen Vergleich immer noch eher überschaubar), zuletzt werden auch an der Ostküste, in Dahran, mehr und mehr Messen, vor allem im petrochemischen und Industriebereich angeboten.
Riyadh Veranstalter
Riyadh Exhibitions Co. Ltd.
P.O. Box 56010
Riyadh 11554
Tel.:
+966 (0)11 2295604
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Fax:
+966 (0)11 2295612
E-Mail: [email protected]; [email protected]
Web:
www.recexpo.com
Wegen der guten Kontakte zu den Zollbehörden und vor allem der rechtzeitigen (vor Messeeröffnung)
Anlieferung empfehlen wir die Ausstellungsstücke über den Messespediteur Firma Kanoo einzuführen:
Kanoo Exhibition Services, Att.: Exhibition Liaison Officer.
P.O. Box 753, 11421 Riyadh, Saudi-Arabien.
Tel.:
+966 (0)11 4772228/298 DW263,
Fax:
2067372,
E-Mail: [email protected], [email protected]
Web:
www.ybakanoo.com, www.kanoogroup.com/kanooexhibitionservice.html
Achtung: Exponate müssen nach Messeschluss entweder wieder ins Ausland verbracht oder verzollt
werden! Detaillierte Information zur temporären Einfuhr und zum Re-Export auf folgendem Link der
Saudi Zollbehörde:
Web:
www.customs.gov.sa
Seit Kurzem veranstaltet auch folgende britische Firma Messen in Riyadh:
Alagat Montgomery
9 Manchester Square, London W1U 3PL, UK
Tel.:
+44 20 7886 3034
Fax:
+44 20 70847741
E-Mail: [email protected]
Web:
www.alagatmontgomery.com, www.montgomeryworldwide.com
bzw.
PO Box 616, Riyadh 11421, Saudi Arabia
Tel.:
+966 (0)11 460 2900
E-Mail: [email protected]
Web:
www.alagat.com.sa
Jeddah Veranstalter
AL-HARITY Co. for Exhibitions Ltd.
P.O. Box 40740
Jeddah 21511
Tel.:
+966-2-6546384
Fax:
+966-2-6546853
E-Mail: [email protected]
Web:
www.acexpos.com
bzw. Kontaktadresse in Europa:
The Glassmill
1 Battersea Bridge Road
London SW11 3BG U.K
Tel.:
+44-207-2284 229
E-Mail: [email protected]
Web:
www.acexpos.com
The Big5 (dmg events)
Dubai / VAE
Tel.:
+971-4-4380 355
Fax:
+971-4-4380 356
Web:
www.thebig5exhibition.com, www.dmgevents.com
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Die größte Baumesse der Region, die Big5 in Dubai, wird nun auch in Jeddah abgehalten!
The Big 5 Jeddah Exhibition Manager
Tel.:
+966-2-667 3211 Ext: 224
Fax:
+966-2-667 3211 Ext: 315
E-Mail: [email protected]
Web:
www.micearabiagroup.com
Dhahran Veranstalter
Dhahran International Exhibitions
P.O. Box 7519, Dammam 31472
Tel.:
+966-3-8591888
Fax:
+966-3-8590212, 8590203
E-Mail: [email protected], [email protected]
Web:
www.diec.com.sa
Seit einiger Zeit veranstaltet auch folgende britische Firma Messen in Dhahran/Dammam und Jeddah:
BME Global Ltd.
8 Tyers Gate, London SE1 3HX, UK
Tel.:
+44-207-511 9582
Fax:
+44-207-022 1722
E-Mail: [email protected]
Web:
www.bme-global.com
Informationen über vom Freistaat Bayern geförderte Messen finden Sie bei Bayern International
www.bayern-international.de. Einen Überblick über Messen weltweit gibt es bei AUMA: www.auma.de.
Normen
Saudi Arabian Standards Organization (SASO), Riyadh. Anforderungen des Normenverzeichnisses
bzw. von Normblättern über die Delegation der Deutschen Wirtschaft in Saudi-Arabien
(http://saudiarabien.ahk.de).
Europäische und Internationale Normen erweitern Absatzmärkte. Normen senken Transaktionskosten
und fördern die Zusammenarbeit.
Die DIN ist die für die Normungsarbeit zuständige Institution in Deutschland und vertritt die deutschen
Interessen in den weltweiten und europäischen Normungsorganisationen. Rund um die zentrale
Dienstleistung der Normung bietet die DIN, in der Regel über den Beuth Verlag, eine Reihe von Dienstleistungen an, die den Zugang zur Normung und zu Normungsverfahren, zu den Normen und Norminhalten erleichtern: Kongresse, Tagungen, Lehrgänge, Seminare, Beratung und Auskunft. Kontakt:
Deutsches Institut für Normung e. V., Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin, Tel.: +49(0)30-26010, Fax:
+49(0)30-26011231, E-Mail: [email protected], Internet: www.din.de.
Liefer-, Leistungs- und Zahlungsbedingungen
Frei verhandelbar - je nach Vereinbarungen zwischen den Geschäftspartnern.
Zahlungskonditionen
Grundsätzlich unwiderrufliches, bestätigtes Akkreditiv oder Vorauszahlung, um spätere Probleme bei
der Zahlung – wie in Saudi durchaus weit verbreitet - zu vermeiden. Dokumenteninkasso nur bei sehr
gut bekannten Firmen, mit denen langjährige Geschäftsbeziehungen bestehen und über die zuverlässige Auskünfte vorliegen. Wechsel sollen nur dann akzeptiert werden, wenn diese von der Hausbank
des Importeurs garantiert werden. Generell ist von Wechsel eher abzuraten, da in Saudi-Arabien nicht
wirklich üblich.
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Bonitätsauskünfte
Firmenauskünfte können über die Delegation der Deutschen Wirtschaft in Saudi-Arabien
beschafft werden. Bonitätsprüfungen bzgl. lokaler Partner deutscher Firmen oder deutscher Partner
lokaler Firmen können bei der Delegation der Deutschen Wirtschaft in Saudi-Arabien
eingeholt werden. Bankauskünfte sind nicht erhältlich.
Forderungseintreibung
Die Eintreibung von Not leidenden Forderungen ist kostenaufwendig und langwierig, da bei Handelsstreitigkeiten u.a. auch islamisches (Sharia-) Recht angewendet wird und komplizierte Verfahrensordnungen bestehen. Ausländische Gerichtsurteile können in Saudi-Arabien nicht vollstreckt werden. Saudiarabische Anwälte verlangen bei Eintreibungsfällen Beraterhonorare von durchschnittlich 750,- SAR
bis 1.800,- SAR pro Stunde. Das Rechtsanwaltshonorar ist auch im Falle des Obsiegens vom Kläger
zu tragen. Einige Anwaltsbüros akzeptieren nunmehr auch Erfolgshonorare, welche sich im Rahmen
von 10 bis 30% des eingetriebenen Betrages bewegen. Ein außergerichtlicher Vergleich ist in vielen
Fällen empfehlenswert. Die gerichtliche Eintreibung von Forderungen erscheint derzeit aufgrund der
Schwierigkeit und Dauer des Gerichtsverfahrens sowie der Höhe der Rechtsanwaltskosten erst ab einer Höhe von ca. 100.000,- EUR wirtschaftlich vertretbar. Doch selbst eine Verurteilung des Schuldners garantiert noch lange nicht die tatsächliche Zahlung an den – ausländischen – Gläubiger! Diese
Situation am besten schon im Voraus durch gesicherte Zahlungsweise vermeiden.
Eine risikofreie, aber leider auch ohne Erfolgsgarantie mögliche Alternative bieten lizensierte Inkassobüros. Wie zum Beispiel:
Skotgroup
P.O.Box 84581, Riyadh 11681
Tel.: +966 1 200 5222
Fax: +966 1 456 8881
E-Mail: [email protected]
Ansprechpartnerin: Mrs. Razan Al Rawashda, Lawyer
Diese Unternehmen agieren auf der Basis, keine Gebühren zu verlangen, wenn kein Inkasso vom
Schuldner erfolgte. Die Delegation der Deutschen Wirtschaft in Saudi-Arabien verfügt über aktuelle
Listen dieser Inkassobüros.
Preiserstellung
In USD oder EUR, CIF Jeddah, Dammam oder Dry Port Riyadh, wird allgemein anerkannt.
Regierungsaufträge
Ausländische Firmen und Subunternehmer mit temporärer - d.h. auf die Laufzeit des Auftrages beschränkter - Lizenz, die sich um Regierungsaufträge bewerben, haben folgende Unterlagen beizubringen:
-
Bestätigung der Bank über die Finanzlage der Firma. Die Bank muss von der Saudi Arabian Monetary Agency.
Eine Referenzliste über bisher durchgeführte Aufträge, insbesondere in Saudi-Arabien, mit Zertifikaten über deren Fertigstellung ('Certificate of Completion').
Eine Aufstellung über die Durchführung ähnlicher Projekte. Diese Erklärung muss von der Handelskammer am Sitz der Firma beglaubigt sein.
Von einer anerkannten Buchführungsfirma beglaubigte Bilanzen der letzten zwei Jahre.
Bank- und Finanzwesen
Saudi-Arabien verfügt über zahlreiche, solide lokale Banken. Zur Kontoeröffnung ist eine lokale Aufenthaltsgenehmigung erforderlich.
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Geschäftsbanken
Zentralbank
Saudi-Arabian Monetary Agency (SAMA)
www.sama.gov.sa
Handelsbanken
The National Commercial Bank (NCB)
www.alahli.com
Im Arabischen auch bekannt als Al Ahli Bank; größte Bank im arabischen Raum.
Al Bank Al Saudi Al Hollandi
www.shb.com.sa
Erste in Saudi-Arabien gegründete Bank (1926) und ehemals in der Funktion der Nationalbank.
SABB (ehemals The Saudi British Bank)
www.sabb.com
Zu 40% im Besitz der HSBC.
SAMBA Financial Group (ehemals Saudi American Bank)
www.samba.com
Saudi Investment Bank
www.saib.com.sa
Al Rajhi Bank
www.alrajhibank.com.sa
Größte “Islamic Bank” (=Sharia‘a konform, Zinsen verboten) weltweit.
Riyad Bank
www.riyadbank.com
Deutsche Securities Saudi Arabia LLC incorporated
www.db.com/mena/index.htm
Niederlassung der Deutschen Bank seit 2008.
Arab National Bank (ANB)
www.anb.com.sa
Spezialisierte Banken
Islamic Development Bank
www.isdb.org
Auf die Entwicklung ärmerer Länder der arabischen Welt fokusiert.
The Arab Investment Co.
www.taic.com
Arabische Investmentprojekte in arabische Ressourcen in verschiedenen wirtschaftlichen Sektoren.
Arab Petroleum Investment Corp. (APICORP)
www.apicorp-arabia.com
Wurde 1975 von den 10 Mitgliedsländern der arabischen erdölexportierenden Länder (AOPEC) gegründet, Sitz in Dammam. Spezialisiert auf Firmen und Investitionen mit Erdöl- und Erdgasbezug.
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Saudi-Arabian Agriculture Bank
www.saab.gov.sa
Finanzierung und Kredite am Agrarsektor.
Verkehr, Transport, Logistik
Saudi-Arabien verfügt über ein recht gut ausgebautes Straßenverkehrsnetz, insbesondere zwischen
den größeren Städten. Transport zwischen den Städten erfolgt bisher fast ausschließlich mit Lkw (billiger Sprit, billige Arbeitskräfte, günstige Kfz-Preise mangels Steuern). Auf den Straßen gilt Rechtsverkehr. Verkehrs- und Hinweisschilder sind meist in Arabisch gehalten (nur auf den Hauptstrecken in und
zu den Großstädten gibt es teilweise Angaben in Englisch) und Entfernungen werden in Kilometer angegeben. Das Benzin wird in Liter verkauft und ist ausgesprochen billig (umgerechnet unter EUR 0,10
für 1 Liter Normalbenzin, ca. EUR 0,05 für Diesel). Öffentliche Verkehrsmittel sind de facto nicht vorhanden, vor allem innerstädtisch. Die Fahrweise ist sehr chaotisch bis gefährlich (Saudi-Arabien hat
eine der höchsten Todesraten per Einwohner im Straßenverkehr – weltweit! Ambulanzsystem sehr
schlecht ausgebaut, keinerlei erste-Hilfe-Kenntnisse der Bevölkerung.)
Bei Geschäftsreisen sollte man im Falle einer Buchung eines Mietwagens unbedingt auch einen Fahrer
in Anspruch nehmen – schon aus rechtlichen Gründen, da bei einem Verkehrsunfall mit Schwerverletzten oder gar Toten alle Beteiligten (unabhängig von der Schuldfrage) im Gefängnis landen!
Die Eisenbahn befindet sich im Ausbau, bisher ist nur Dammam mit Riyadh verbunden, schon bald soll
die Verbindung weiter nach Jeddah möglich sein, sowie einige Nord-Sued-Routen (zu der bereits kürzlich fertiggestellten Anbindung der Bauxitminen nahe der irakischen Grenze) fertiggestellt werden.
Über die Seehäfen Jeddah und Dammam kommen die meisten Güter (65 %) ins Land, über Land erfolgen 18 % der Importe, vor allem über die Grenzen zu den VAE und Bahrain, und mit Luftfracht
kommen die verbleibenden 17% der Waren nach Saudi-Arabien, wobei die Flughäfen Jeddah und
Riyadh je knapp 40% abwickeln. Jeddah mit seinem Jeddah Islamic Port und dem King Abdulaziz Airport ist somit mit Abstand der wichtigste Anlaufpunkt für Importwaren.
KORRUPTION – EIN VERMEIDBARES UND GEFÄHRLICHES ÜBEL
Korruption ist kein Kavaliersdelikt oder ein „notwendiges Übel“ im Geschäftsleben, sondern kann strafrechtlich relevante Tatbestände erfüllen. Das gesetzliche Umfeld hat sich in letzter Zeit deutlich verschärft.
 Aufgrund der OECD- und UN-Konventionen gegen Korruption, des EU-Bestechungsgesetzes
und des deutschen Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (IntBestG) ist Korruption in Deutschland strafrechtlich verfolgbar, auch wenn sie im Ausland begangen wurde.
 Bestechungshandlungen können mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder einer Geldstrafe geahndet werden, in besonders schweren Fällen droht sogar eine Freiheitsstrafe bis zu
zehn Jahren.
 Darüber hinaus drohen steuerliche Nachforderungen.
 Ihre Exportversicherung erlischt, wenn das Geschäft durch Korruption zustande kam.
Deshalb sollten Sie folgendes beachten:
 Entwerfen Sie eine Antikorruptionspolitik für Ihr Unternehmen und schulen Sie Ihre in- und ausländischen Mitarbeiter und Vertreter darin.
 Informieren Sie alle Ihre Geschäftspartner über Ihre Antikorruptionspolitik.
 Bei Vertreter- und Beraterhonoraren etc. wird auf die Branchenüblichkeit abgestellt. Sollten sie
unverhältnismäßig hoch sein, können darin versteckte Bestechungsgelder vermutet werden.
 Auch bei Geschenken und sonstigen Zuwendungen ist Vorsicht geboten.
Ausführliche Informationen zu diesem Thema erhalten Sie im Merkblatt „Korruption im Auslandsgeschäft“ im Außenwirtschaftsportal Bayern unter www.auwi-bayern.de (> Exportgeschäfte > Geschäftsabwicklung > Zölle, Steuern und Kontrollen).
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STEUERN UND ZOLL
Steuern und Abgaben
Die Steuerbelastung ist eher gering bzw. in vielen Bereichen sind Steuern erst gar nicht vorhanden.
Ausführliche Informationen auch auf der Webseite der zuständigen Saudi Behörde, Department of
Zakat and Income Tax: www.dzit.gov.sa
Unternehmensbesteuerung
Eine Körperschaftssteuer („Corporate Income Tax“) in Höhe von 20 % bezahlt der ausländische Partner in einer Kapitalgesellschaft für seinen Anteil oder ein in Saudi-Arabien aufhältiger Nicht-Saudi Bürger, der im Königreich Geschäfte betreibt, oder ein nicht-aufhältiger Geschäftsmann, der in SaudiArabien im Wege einer lokalen Firma Geschäfte tätigt oder eine Betriebsstätte begründet (z.B. eine
Niederlassung, Baustellen, Warenlager, Montageplätze; nicht jedoch aufgrund der Bestellung eines
Handelsvertreters).
Daher sollten Dienstleistungen (wie Montagearbeiten, auch wenn über eine lokale Montagefirma) und
Warenwert/Lieferumfang auf der Rechnung getrennt angeführt werden, um einer meist viel höheren
Schätzung durch die Steuerbehörde zu entgehen. Achtung: Unterfakturierung (wie manchmal vom
Kunden gewünscht) um eventuell bei Zollgebühren zu sparen ist hier kontraproduktiv und führt eventuell zu höheren Steuern, da sich dadurch der Dienstleistungsgrad erhöht.
Dazu kann noch eine "Withholding Tax" auf Zahlungen aus dem Königreich ans Ausland anfallen und
zwar in Höhe von
-
20 % auf Managementgebühren
15 % auf Royalties und Lizenzen, Leistungen der Muttergesellschaft
5 % auf Mieten, Zahlungen für Flugtickets oder Luft- und Seefracht
sowie bis zu 15 % auf alle anderen Zahlungen
Umsatzsteuer / UID-Nummer
Umsatzsteuer wird in Saudi-Arabien nicht eingehoben, daher gibt es auch keine UID-Nummern.
Reverse Charge System
Nicht anwendbar.
Verbrauchssteuer
Verbrauchssteuer wird in Saudi-Arabien nicht erhoben.
Vorsteuerabzug
Nicht anwendbar.
Vergütungsverfahren
Nicht anwendbar.
Vorsteuererstattung / Rechnungslegung
Nicht anwendbar.
Einkommensteuer
Einkommensteuer für Arbeitnehmer wird in Saudi-Arabien nicht erhoben. Selbstständige Einzelpersonen und Freiberufler in Saudi-Arabien (Architekten, Rechtsberatung, Ingenieurleistungen etc.) fallen in
den Punkt Unternehmensbesteuerung.
Zakat
Der Zakat ist eine religiös begründete Einkommens- und Vermögenssteuer und gilt für saudi-arabische
Einzelpersonen, saudi-arabischen Gesellschaften und saudi-arabischen Beteiligungen an in Saudi-
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Arabien gegründeten Joint-Venture-Gesellschaften (jedoch nicht für den ausländischen Partner!). 2,5
% seines Vermögens muss jeder Moslem zur Unterstützung der finanziell schlechter gestellten Glaubensbrüder entrichten. Grundlage der Berechnung ist allerdings meist nicht das Vermögen im eigentlichen Sinn, sondern als Regel dient Eigenkapital plus Darlehen und Rückstellungen abzüglich Investitionen sowie fester Anlagen.
Zoll und Außenhandelsregime
Grundsätzlich liberales Importregime. Die Einfuhren erfolgen normalerweise genehmigungsfrei durch
registrierte Importeure oder Behörden. Importkontingente gibt es nicht.
Importbestimmungen
Im Allgemeinen keine besonderen Beschränkungen außer dass außer die Einhaltung der saudiarabischen Normen gegeben sein muss und Lebensmittel und Medikamente einer Genehmigung bei
der Saudi Food and Drug Authority unterliegen. Die Einfuhr von Schweinefleisch und sämtlichen Produkten, die Teile vom Schwein enthalten (Lebensmittel, Leder etc.), sowie Alkohol und sämtlichen Produkten, die Alkohol auch in geringsten Mengen enthalten (Getränke, Lebensmittel, Bonboniere, Medikamente etc.) als auch Zeitschriften und Broschüren mit – nach strikt islamischen Maßstäben – zu freizügigen Darstellungen von Personen ist streng verboten. Waren mit Herkunfts- oder Ursprungsland
Israel dürfen nicht importiert werden.
Zollbestimmungen
Der Zolltarif ist nach dem Schema des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens
(Brüsseler Nomenklatur) aufgebaut. Saudi-Arabien ist Vertragspartei der Konvention über das 'Harmonisierte System', welches am 01.01.1991 in Kraft trat.
Dem Carnet-TIR-Verfahren ist Saudi-Arabien nicht beigetreten.
Die für 01.01.2003 vorgesehene Realisierung der GCC Zollunion mit einem einheitlichen Außenzoll von
5 % ist im Königreich nicht voll in Kraft getreten, da nach wie vor lokal erzeugte Waren mit 12 % oder
sogar 20 % Zoll geschützt werden. Ein Importzoll von 5 % und teilweise 12 % wird für fast alle Waren
der industriellen Produktion erhoben. Ausgenommen davon sind jedoch Produkte, welche in ausreichender Menge und vergleichbarer Qualität im Lande hergestellt werden und einem Zollsatz von 20 %
(z.B. Süßwaren, Toilettenpapier, Papiertaschentücher, Verpackungsmaterial aus Papier und Karton,
Trockenzellenbatterien, Fliesen, Zement, Aluminiumwaren, Möbel, Baumaterial, Kabel, Schmieröle)
unterliegen. Berechnungsgrundlage ist der cif-Wert der Ware.
Für die Einfuhr von Waren bestimmter Zolltarifpositionen, wie z.B. Grundnahrungsmittel, industrielle
Rohstoffe, Investitionsgüter oder medizinische Geräte, wird Zollfreiheit gewährt.
Webseite der Saudi Zollbehörde mit Zolltariflisten: www.customs.gov.sa/
Die Zollbehörde überprüft stichprobenartig die auf den Verschiffungsdokumenten angeführten Warenpreise auf ihre Korrektheit. Anlass für diese Maßnahme waren immer häufiger auftretende Unterfakturierungen zwecks Zollersparnis.
Importe aus den anderen Mitgliedsstaaten des Golfkooperationsrates (GCC; d.s. Kuwait, VAE, Oman,
Bahrain und Katar) sind grundsätzlich zollfrei – nachdem diese am ersten Eintrittszollhafen in den
GCC-Raum verzollt wurden – und können dann frei innerhalb des GCC-Raums bewegt werden.
Zollfreiheit besteht auch generell für all jene Waren, die in den GCC-Mitgliedsstaaten - außerhalb von
allfällig bestehenden Zollfreizonen – erzeugt wurden, diese werden wie nationale Produkte behandelt.
Prinzipiell sind hieran keine Bedingungen mehr geknüpft, allerdings wird inoffiziell gerne noch die bereits aufgehobene Regelung
• Die Wertschöpfung im Ursprungsland muss mindestens 40 % betragen
• Die Herstellerfirma muss sich zu mindestens 51 % im Eigentum eines GCC Staatsbürgers befinden
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angewandt. Selbst bei der hier zuständigen GCC Zentrale in Riyadh, Web www.gccsg.org, erhält man
dazu nur sehr schwammige Auskünfte über die Auslegung.
Die Zollfreiheit ist in diesem Fall bei der GCC-Zentrale in Riyadh mit den dafür vorgesehenen Formularen zu beantragen und gilt dann in allen GCC-Mitgliedsländern.
Sonstige Kosten bei der Einfuhr (die aber im Normalfall vom Importeur zu tragen sind):
Sogenannte 'Harbour- and Service Charges' in Höhe von 10 % des Zollbetrages.
Nach 14 Tagen im Zoll fällt auch eine Liegegebühr („demurrage charges“) an.
Muster
Im Allgemeinen können Mustersendungen ohne Geschäftswert zollfrei eingeführt werden. Bei Medikamentenmustern ist die Aufschrift 'Arzneimittel-Verkauf untersagt' (in Arabisch) Voraussetzung für die
Zollbefreiung. Genehmigung vom Ministry of Health im Wege der Saudi Food and Drug Authority durch
die saudi-arabische Firma ist notwendig zur Vorlage beim Zoll.
Muster, die nur zu Angebotszwecken oder für Messeteilnahmen eingeführt und anschließend wieder in
das Ursprungsland zurückgesandt werden, können gegen Hinterlegung einer Zollgarantie durch den
Importeur zollfrei importiert werden. Wiederausfuhrfrist ist sechs Monate mit Verlängerungsmöglichkeit.
Dieses Verfahren ist jedoch sehr umständlich (ein bis drei Monate Bearbeitungszeit) und nicht wirklich
empfehlenswert. Detaillierte Information zur temporären Einfuhr und zum Re-Export auf folgendem Link
der Saudi Zollbehörde:
http://www.customs.gov.sa/CustomsNew/rules/Manual_proc_E.aspx
Aufgrund der relativ geringen Einfuhrzoll-Belastung von meist 5% werden Muster besser auf regulärem
Weg importiert, um das umständliche Zollgarantie-Verfahren zu vermeiden. Der lokale Verkauf bzw. die
Zurücklassung von Mustern ist dadurch möglich. Dauer der Zollabwicklung: 1 - 2 Arbeitstage, Einschaltung eines Zollagenten notwendig.
Folgender Messespediteur ist auch auf temporäre Importe spezialisiert:
Kanoo Exhibition Services, Att.: Exhibition Liaison Officer.
P.O. Box 753, 11421 Riyadh, Saudi-Arabien. Tel.: 4772228/298 DW263, Fax 2067372, E-Mail:
[email protected], [email protected], Web: www.ybakanoo.com,
www.kanoogroup.com/kanooexhibitionservice.html
Anlässlich von Geschäftsreisen sollte, bedingt durch die Dauer der Importabwicklung, der Versand der
Muster so frühzeitig erfolgen, dass deren Eintreffen in Saudi-Arabien etwa eine Woche vor der Ankunft
des Geschäftsreisenden gesichert ist.
Saudi-Arabien ist dem Zollabkommen des Carnet ATA nicht beigetreten.
Geschenke
Grundsätzlich müssen alle Waren verzollt werden, deren Wert SAR 3.000,- übersteigt. Für Geschenksendungen wird keine Zollbefreiung gewährt. In der Praxis kommt diese Regelung aber kaum zur Anwendung, solange die Geschenke sich im üblichen Rahmen bewegen. Hingegen kommt es immer wieder vor, dass Schokolade und Bonbonieren vom Zöllner beschlagnahmt werden und eine Geldstrafe zu
zahlen ist – in der Annahme, dass Schokolade aus Europa grundsätzlich Alkohol enthält.
Vorschriften für Versand per Post
Begleitpapiere wie bei Frachtsendungen erforderlich, Höchstgewicht 20 kg, 1 internationale Paketkarte,
2 Zollinhaltserklärungen (Englisch oder Arabisch). Allerdings ist das lokale Postsystem nicht sehr zuverlässig, ein Versand mittels internationaler Kurierdienste (z.B. DHL, UPS, TNT etc.) ist vorzuziehen.
Verpackungsvorschriften, Ursprungsbezeichnung
Die Verpackung muss für die klimatischen Verhältnisse in Saudi-Arabien (Hitze, Feuchtigkeit) geeignet
und im Hinblick auf die oft unsachgemäße Behandlung der Ware beim Transport und bei der Lagerung
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besonders widerstandsfähig sein. Hinweise auf vorsichtige Behandlung sind auf den Packstücken
zweckmäßigerweise auch in arabischer Sprache anzubringen. Zeitungspapier darf als Verpackungsmaterial nicht verwendet werden. Heu und Stroh sind zulässig.
Außer der üblichen Markierung ist auf allen Packstücken das Ursprungsland anzugeben. Die Markierung der Kolli muss unbedingt mit der in den Versandpapieren angegebenen Markierung übereinstimmen. Das Gewicht muss in brutto und netto kg pro Kolli angegeben werden. Des Weiteren wird empfohlen, die genaue Adresse und Telefonnummer des Empfängers auf jedem Packstück anzugeben.
Es muss grundsätzlich auf allen Waren das Ursprungsland und der Name des Herstellers in einer Beschriftung, die nicht entfernt werden kann, erfolgen. Bei Kleinteilen wie Schrauben, Ersatzteile etc. ist
dies nicht erforderlich. In diesen Fällen genügt es, wenn auf der Verpackung das Ursprungsland angegeben ist. Einzelhandelspackungen und Waren, die einzeln verkauft werden, müssen auf jeder Einheit
die Ursprungsbezeichnung "Made in..." (Aufdruck, nicht entfernbares Etikett) aufweisen. Eine Ursprungsbezeichnung „EU“ genügt nicht, es muss ein bestimmtes Ursprungsland angegeben werden.
Bei Bekleidung müssen das Etikett mit der Ursprungsangabe sowie die Pflegekennzeichnung eingenäht sein. Die Angabe des Ursprungslandes auf dem Überkarton genügt nicht.
Kreuzförmige Zeichen dürfen bei der Etikettierung nicht verwendet werden. Allen importierten Maschinen, Geräten, Werkzeugen und Instrumenten muss eine Gebrauchsanweisung in arabischer Sprache
beigefügt sein.
Aufgrund einer Wiederverlautbarung der Etikettierungsvorschriften Anfang 2009 wird deren Einhaltung
zurzeit strikt gehandhabt.
Infos bzw. Strafenkatalog der saudi-arabischen Zollbehörde zum Umhang mit importierter Ware, die
nicht mit unablöslichen Etiketten versehen ist, unter: http://goo.gl/RT5MC
Die Normblätter mit den Markierungsvorschriften z.B. für Lebensmittel oder Bekleidung können vom
AC Riyadh besorgt werden.
Begleitpapiere
Handelsrechnung
-
Mindestens 3-fach, wenn nicht im L/C anders vorgeschrieben, in englischer Sprache, firmenmäßige Fertigung;
-
Bestätigung durch die zuständige Wirtschaftskammer. Wie bei der Zollbehörde in Riyadh in Erfahrung gebracht werden konnte, wird nunmehr auf die Legalisierung der Handelsrechnung und
der „Appended Declaration to the Bill of Lading“ (siehe Konnossemente) durch die saudiarabische Botschaft in Berlin verzichtet.
-
Die Rechnung muss gemäß Regelung der Zolldirektion vom 18.05.1996 den Typ, das Modell und
die genaue Zusammensetzung des Produktes enthalten. Wenn die Rechnung diese detaillierten
Angaben nicht enthält, kann die Ware zurückgewiesen werden (Beispiele: die Rechnung für ein
Gerät müsste daher den Typ, die Nummer, das Modell, die Marke, die Größe etc. enthalten. Bei
Lebensmitteln müssen die Ingredienzen angegeben werden. Bei Textilien die genaue Zusammensetzung wie z.B. Baumwolle, Polyester etc. und deren Anteile, ebenfalls die Art der Naht sowie Webart).
-
Des Weiteren hat die Rechnung die Markierung, Anzahl und Art der Packstücke, Brutto- und Nettogewicht, Ursprungsland, Versandart (Name des Schiffes) sowie den FOB und CIF-Wert zu enthalten. Boykott-Klauseln wie die so genannte Israel-Klausel sind nach dem deutschen Außenwirtschaftsrecht verboten.
-
Des Weiteren müssen in den Handelsfakturen laut Erlass des Finanzministeriums vom
30.08.1988 neben der Angabe des CIF-Warenwertes auch die Höhe der Fracht- und Versiche-
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rungskosten betragsmäßig getrennt ausgewiesen werden. Bei der Zollabfertigung müssen Originalrechnung der Frachtgesellschaft für die Frachtgebühren und die Originalrechnung der Versicherungsgesellschaft für die Versicherungsprämie vorgelegt werden. Bei Verstoß gegen diese
Formvorschriften bzw. nicht zeitgerechtem Nachreichen der entsprechenden Originaldokumente
werden die CIF - Preisangaben als "FOB" betrachtet, und die Zollabgaben aufgrund einer um anteilige (geschätzte) Fracht- und Versicherungskosten erhöhten Berechnungsgrundlage festgesetzt.
Ursprungszeugnis
-
Mindestens 2-fach. Bei Waren mit deutschem Ursprung muss das Ursprungszeugnis von der örtlich zuständigen deutschen IHK beglaubigt werden.
-
Handelt es sich um Waren nicht-deutschen Ursprungs, ist das Ursprungszeugnis des Erzeugerlandes beizubringen. Transitursprungszeugnisse werden nur unter bestimmten Voraussetzungen
anerkannt. Setzt sich die Lieferung aus Waren von zwei oder mehreren Ursprungsländern zusammen, ist dem Ursprungszeugnis das Formular 'Appended Declaration to Certificate of Origin'
beizufügen, welches die prozentuelle Aufgliederung nach Ursprungsländern angibt (erhältlich bei
der saudi-arabischen Botschaft).
-
Ein EU-Ursprungszeugnis muss auch das EU-Mitgliedsland und den Namen des Herstellers enthalten. Der bloße Hinweis im Ursprungszeugnis "Made in EU" genügt offiziell nicht und führt zur
Zurückweisung der Ware.
-
Das Certificate of Origin kann auch in dem Land ausgestellt werden, von dem die Ware physisch
exportiert wird, sofern das Land des Herstellers angegeben wird. Die Ware muss aber entweder
weiter bearbeitet oder zumindest neu verpackt worden sein.
-
-
Boykott-Klauseln wie die so genannte Israel-Klausel sind nach dem deutschen Außenwirtschaftsrecht verboten.
Hersteller-Erklärung: Soferne eine besondere Hersteller-Erklärung gefordert wird, ist auf dem
Firmenpapier unter Bezugnahme auf die Handelsrechnung zu erklären, von wem die Ware hergestellt worden ist.
Konnossemente
Voller Satz reiner Bordkonnossemente, eine Legalisierung ist nicht erforderlich; Order-Konnossemente
sind zugelassen, jedoch mit Angabe einer Notify-Adresse.
Reedereibestätigung
Sofern im Akkreditiv von der saudischen Bank vorgeschrieben, ist eine Erklärung ('Appended Declaration to the Bill of Lading') beizufügen, wo das Schiff registriert ist und welche Häfen es anläuft. BoykottErklärungen wie die so genannte Israel-Klausel ist nach deutschem Außenwirtschaftsrecht verboten.
Die Erklärung wird in der Regel von der Agentur der Reederei in Deutschland zur Verfügung gestellt.
Schiffe, die älter als fünfzehn Jahre sind, dürfen in saudi-arabischen Häfen nicht mehr entladen werden
(Ausnahme: es wird eine Bescheinigung beigebracht, dass das Schiff den modernen Anforderungen
entspricht und über taugliche Schiffsentladegeräte verfügt.)
Luftfrachtbrief/Erklärung der Fluggesellschaft
Bei Versand auf dem Luftwege ist ein entsprechender Luftfrachtbrief erforderlich.
Versicherungspolice
2-fach (bei CIF-Verträgen). Falls der Importeur eine konsularische Legalisierung der Versicherungspolice fordert, ist eine Erklärung der Versicherungsgesellschaft ('Appended Declaration to Insurance Policy') vorzulegen.
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Packlisten
Englischsprachige Packlisten mit genauer Angabe über Markierung, Nummer, Maße, Gewicht und Inhalt der einzelnen Packstücke sollten zweckmäßigerweise beigefügt werden.
WICHTIG!
Die Dokumente müssen als Empfänger der Ware immer eine Firma in Saudi-Arabien, die im Handelsregister registriert ist, ausweisen (und nicht nur die ausländische Firma, die vom saudi-arabischen Unternehmen vertreten wird).
In der Vergangenheit haben manche saudi-arabische Banken die Beibringung weiterer, von der saudiarabischen Botschaft zu legalisierender Dokumente verlangt (z.B. Bestätigung über spezifikationsgetreue Lieferung), deren Beglaubigung die saudi-arabische Botschaft in Berlin jedoch verweigerte. Es
empfiehlt sich daher, vor Akkreditiv-Eröffnung seitens des Kunden, diesem und seiner Bank die über
die üblichen Dokumente hinausgehenden Zertifikate abzuklären.
Die Versandpapiere, insbesondere Handelsrechnung, Ursprungszeugnis und Konnossement, sollten
zeitgerecht vor dem Einlaufen des Schiffes sowohl beim Kunden als auch beim Schifffahrtsagenten
eintreffen.
Abänderung von Verschiffungsdokumenten
Bei zollpflichtiger Handelsware kann eine Abänderung erfolgen, wenn diese von einer autorisierten
Stelle, wie z.B. Exportfirma, Reederei, Spedition, erfolgt und von dieser mit Stempel und Unterschrift
versehen wird. Ein Verbot der Abänderung besteht nur bei zollbefreiten Waren.
Konformitätszeugnis ('Certificate of Conformity')
Für die Einfuhr fast aller Waren, mit Ausnahme von Lebensmitteln und pharmazeutischen Produkten,
muss den Versanddokumenten ein "Certificate of Conformity" im Original beigeschlossen sein, welches
bestätigt, dass die Ware den in Saudi-Arabien geltenden Normen bzw. Qualitätsvorschriften entspricht.
Aufgrund dieses Zertifikats sind bei der Einfuhr in Saudi-Arabien Qualitätskontrollen - bis auf Stichproben - nicht mehr erforderlich. Eine genaue Auflistung für welche Waren dieses Zertifikat benötigt wird,
liegt zum Zeitpunkt der Verfassung dieses Reports leider nicht vor; auf jeden Fall erforderlich für alle
elektrischen/elektronischen Waren – unbedingt mit dem Importeur abklären! CoCs werden von akkreditierten Prüf- und Inspektionsgesellschaften ausgestellt.
Das Zertifikat muss folgenden Wortlaut enthalten:
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Conformity Certificate for the Goods exported to the
Kingdom of Saudi Arabia
Certificate No.:
Date of issue:
We (Name des Prüflabors) testify that the description of the goods stated below according to the attached invoice and which is exported from Austria have been subjected to
laboratory tests and proven to be in compliance with the approved standards in the Kingdom of Saudi Arabia.
Name & address of manufacturer:
Name & address of exporter:
Name & address of importer:
Invoice No. & date:
Port of loading:
Port of arrival:
Means of shipment:
Country of origin:
Item name & description
Packaging
Quantity
Item No.
Name:
Signature:
Date:
Official Stamp:
Sonstige Begleitpapiere
- Gesundheitszeugnis
Für lebende Tiere und Erzeugnisse aus rohem Haar (z.B. Rasierpinsel), Fleischprodukte, Obst und
Gemüse, menschliches Blut.
- Dioxinfreiheitszertifikat
Ist bis auf weiteres für all jene Produkte, die in Deutschland hergestellt werden, erforderlich, wenn diese auch auf der ‚Blacklist’ für belgische Produkte angeführt sind, wie z.B. Geflügelfleisch und Produkte
daraus, Eier und Produkte, die Ei enthalten, Milch und Milchprodukte, alle Arten von Schokolade, Rindfleisch und Kalbfleisch sowie Produkte daraus. Das Dioxinfreiheitszeugnis muss von der zuständigen
deutschen Behörde und der saudischen Botschaft legalisiert werden.
- Freiverkaufszertifikat (Gentechnische Veränderungen)
Die Einfuhr von gentechnisch veränderten tierischen Lebensmitteln ist mit Wirkung November 2001
verboten. Gentechnisch veränderte pflanzliche Lebensmittel benötigen ein Freiverkaufszertifikat (CertiEin Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA
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ficate of Free Sale) bzw. ein Gesundheitszeugnis, ausgestellt vom Gesundheits- oder Landwirtschaftsministerium und legalisiert vom BMeiA und der saudi-arabischen Botschaft.
- Desinfektionszeugnis
für gebrauchte Kleidung
- Analysenzertifikat
für Nahrungsmittel, Getränke, Parfums, Rasierwasser, Lotionen (Anfang 1982 wurden Normen für den
Parfumölgehalt und Alkoholanteil erlassen)
- Zulassungszeugnis
(Certificate of Free Sale) des Exportlandes für pharmazeutische Produkte und Medikamente, welche
zur Registrierung in Saudi-Arabien angemeldet werden
- Gütezertifikat
für Baustahl
- Pflanzenschutzzeugnis
für Holz
- Schlachtzertifikat (Halal-/Slaughter Certificate)
für Fleisch und Geflügel, sowie deren Produkte, zur Bestätigung, dass die Schlachtung nach islamischem Ritus erfolgt ist.
Seit dem 7. Mai 1997 werden vom Zoll nur Kühl- und Gefrierfleischimporte nach Saudi-Arabien akzeptiert, die direkt aus dem Ursprungsland stammen (also nicht über Drittländer). Ein Zertifikat, dass das
Fleisch für den menschlichen Genuss geeignet ist, muss beigelegt werden.
Besondere Bestimmungen
Pharmazeutika
Nur die bei der Saudi Food and Drug Authority (durch den lokalen Importeur) registrierten Medikamente dürfen importiert werden.
Veterinärmedizinische Produkte
Dürfen nur importiert werden, wenn diese beim Landwirtschaftsministerium registriert sind.
Kraftfahrzeuge
Begleitpapiere müssen vollständige Angaben über alle technischen Daten in beglaubigter arabischer
Übersetzung, legalisiert von der saudi-arabischen Botschaft des Ausfuhrlandes, umfassen.
Verpackte Lebensmittel
Es gibt besondere Etikettierungsvorschriften mit Angabe des Produktions- und Ablaufdatums. Die Verwendung von Aufklebern mit den landesüblichen (ausländischen) Angaben auf Etiketten ist offiziell
nicht zugelassen.
Kodierung
Bei Produktions- und Ablaufdaten können wahlweise, z.B. beim Jahr 2008, 2 Ziffern „08“ oder 4 Ziffern
„2008“ verwendet werden.
Restriktionen
Für folgende Waren besteht ein Einfuhrverbot: Alkoholische Getränke, Schweinefleisch, Glücksspiele,
pornographische Artikel, Statuen und Abbildungen von Menschen bzw. von 'Geschöpfen mit Seele',
Waren mit christlichen Symbolen, Waren mit Bildern der königlichen Familie oder mit saudi-arabischem
Staatswappen, Erzeugnisse von Firmen, welche in der Boykottliste der Arabischen Liga enthalten sind.
Waren mit Herkunfts- oder Ursprungsland Israel. Zurzeit gilt aufgrund der BSE und MKS-Krise ein generelles Einfuhrverbot von Rindern und Rindfleischprodukten. Die Einfuhr von Milchprodukten ist nur
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aus Großbritannien und Belgien verboten. Des Weiteren existieren Sonderbestimmungen (siehe „Sonstige Begleitpapiere“).
Schmuggel und Handel mit Drogen wird mit dem Tod bestraft!
Containerversand
Es werden von den saudi-arabischen Hafenbehörden Container, die nachstehende Güter beinhalten,
nicht akzeptiert. Die Waren sind daher nach konventioneller Weise zu verschiffen, möglichst in palettierter Form:
-
Bau- und Sperrholz
Stahlkonstruktionen
Autos
Folgende Warenkategorien können in Containern zum Versand gebracht werden, wenn sie palettiert
oder so verpackt sind, dass sie mit Gabelstaplern gehandhabt werden können:
-
Baumaterialien inklusive Sanitärwaren und Fliesen
Güter in Säcken und Trommeln
schwere Maschinen und Ausrüstungen mit einem Gewicht von weniger als 2000 kg
Stahlkonstruktionen, Schwermaschinen und Ausrüstungen, die das Gewichtslimit von 2000 kg überschreiten, können jedoch in 'Opentop-Container', auf Plattformen oder offenen Anhängern verschifft
werden, sofern sie vereint, gebündelt oder mit Einhängevorrichtung versehen sind, sodass sie jederzeit
mechanisch herausgehoben werden können.
Zurzeit werden Getränke (auch in Dosen) nur noch vom Zoll akzeptiert, wenn diese in Kühlcontainern
transportiert werden!
Inspektion Seehafen Jeddah
Aufgrund der Wiederverlautbarung einer bereits seit langem bestehenden Anweisung der Hafenbehörde werden nunmehr durchwegs alle für Saudi-Arabien bestimmten Container nach Ankunft im Seehafen Jeddah (Islamic Port of Jeddah) geöffnet und ausgeladen. Nach Auspacken, Inspektion und (oft
nicht besonders sorgfältigem) Einpacken der Ware wird diese wieder in den Containern verstaut.
Bei diesem Vorgang kommt es häufig zu Beschädigungen der Waren und es ist daher auf entsprechende Verpackung (evtl. auf Paletten) besonderes Augenmerk zu legen, zumal es bereits zu einer
Reihe von Beanstandungen gekommen ist. Seitens der Hafenverwaltung wird eine Haftung für Schadensfälle abgelehnt. Die Deckung des Schifftransportrisikos endet bei Ankunft des Schiffes im Hafen,
während die lokale Spedition eine Haftung erst nach Aufladen des Containers auf den Lkw übernimmt.
Behandlung nicht abgenommener Waren
Lagergebühren werden ab dem zehnten Tag nach der Ankunft der Ware berechnet. Die kosten-lose
Container-Standzeit beträgt 15 Tage. Die Aufbewahrungsfristen werden je nach Lagerkapazität vom
jeweiligen Eingangszollamt im Einvernehmen mit dem Finanzministerium festgelegt. Bei Nichtvorlage
oder verspäteter Vorlage der Abfertigungspapiere bzw. nach Ablauf von 60 Tagen nach Entladung ist
die Zollverwaltung berechtigt, die Ware öffentlich zu versteigern. Der Importeur soll 15 Tage vor dem
Versteigerungstermin benachrichtigt werden. Leicht verderbliche und gefährliche Waren können sofort
versteigert oder vernichtet werden. Der Versteigerungserlös wird zur Deckung der Lager-, Hafen- und
Zollgebühren verwendet. Ein eventueller Restbetrag steht dem Exporteur längstens fünf Jahre zur Verfügung. Der Re-Export von Waren kann nur mit Zustimmung des ursprünglichen Empfängers erfolgen.
Die Durchsetzung der Refundierung schon bezahlter Zölle ist äußerst schwierig und langwierig (Dauer
des Verfahrens ca. sechs Monate).
Artenschutz
Saudi-Arabien ist zwar seit 1996 dem Washingtoner Artenschutzübereinkommen beigetreten, die Umsetzung erfolgt allerdings sehr zaghaft.
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Deutschland ist 1976 dem Washingtoner Artenschutzübereinkommen beigetreten. Die Ein- oder Ausfuhr, der im Übereinkommen gelisteten bedrohten Tier- (2.000) und Pflanzenarten (30.000) in die bzw.
aus der Europäischen Union, unterliegt strengen Zollkontrollen. Viele Arten oder ihre Produkte daraus,
erfordern Aus- und/oder Einfuhrdokumente. Nicht nur lebende Tiere und Pflanzen sind davon betroffen,
sondern auch Präparate und Erzeugnisse daraus, wie z.B. Schmuck und Souvenirs aus Elfenbein, Ledertaschen (Krokodil, Waran), Krallen, Zähne, Felle, Schildkrötenpanzer, Schlangenhäute, etc.
Aufgrund der für Laien teils schwierigen Zuordnung, ob eine Art oder ein Produkt dokumentenpflichtig
ist, ist es sicherlich das Beste - zum Schutz der gefährdeten Arten und der Vermeidung einer Beschlagnahme und möglicherweise hohen Geldstrafen bei der Einfuhr -, vom Kauf solcher Souvenirs
abzusehen.
Ansonsten sollten schon vor der Abreise genaue Informationen über die erforderlichen Begleitpapiere
(CITES-Papiere) eingeholt werden. Auf die Informationen der dortigen Händler, dass das angebotene
Exemplar entweder nicht dem Artenschutzübereinkommen unterliegt oder die vom Händler vorgelegten
Begleitpapiere genügen, sollte man sich – auch gutgläubig – nie verlassen.
RECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN
Kurze Charakteristik
Die arabischen Golfstaaten mit Saudi-Arabien in ihrer Mitte bilden den Kernbereich der islamischen
Welt, in der die Schari'a, der Inbegriff des islamischen Rechts, in vieler Hinsicht Verfassung und Gesetz zugleich darstellt.
In vielen Bereichen des Wirtschaftsrechts, so Im Bereich des Handelsvertreterrechts, des Gesellschaftsrechts, des Wertpapierrechts und des gewerblichen Rechtsschutzes verfügt Saudi-Arabien über
ein kodifiziertes Recht. Die Schari'a wurde bislang in Saudi-Arabien nicht kodifiziert. Gesetze ergehen
in Form von königlichen Dekreten und ministeriellen Verordnungen. Diese werden veröffentlicht und
sind grundsätzlich nur insofern rechtswirksam, als sie den Prinzipien der Schari'a nicht widersprechen.
Devisenrecht
Der Transfer von Kapital und Gewinn unterliegt keinerlei Beschränkungen. Ausnahmen bilden lediglich
Überweisungen von und nach Israel sowie Überweisungen ab SAR 100.000,- von Ausländern aus
Saudi-Arabien. Hier besteht eine Meldepflicht der saudi-arabischen Bank an die Zentralbank (Saudi
Arabian Monetary Agency, SAMA). Außerdem unterliegen Dividendenzahlungen ins Ausland einer
Quellensteuer von 5 %. Weitere Informationen siehe Kapitel Reisetipps - Devisenvorschriften.
Handelsrecht und gewerbliche Bestimmungen
Gemäß dem „Commercial Agency Law“ von 1962 wird als Handelsvertreter bezeichnet, wer mit einem
Hersteller (Prinzipal) oder mit einer Vertriebsgesellschaft des Herstellers im Produktionsland einen Vertrag geschlossen hat, in dem er sich gegen Entgelt zur Durchführung kaufmännischer Aktivitäten (Verkauf von Gütern, Angebot von Leistungen) verpflichtet. Der Handelsvertreter wird dabei entweder im
fremden Namen als „Commercial Agent“ (Handelsvertreter auf Provisionsbasis) oder im eigenen Namen als „Distributor“ (Vertragshändler, Eigenhändler) für den Prinzipal tätig.
Handelsvertreterrecht
Der Groß- und Einzelhandel ist in Saudi-Arabien gesetzlich lokalen Unternehmen und Joint Ventures
(mit Beteiligung eines Saudi Partner und sehr hoher Mindestkapitalerfordernis) vorbehalten, daher
müssen Vertrieb und Kundenservice oft durch einen Handelsvertreter erfolgen.
Das saudische Handelsvertreterrecht ist im Handelsvertretergesetz aus dem Jahre 1962 und den dazu
ergangenen Einführungsbestimmungen geregelt. Diese wiederholen, ergänzen und erweitern die Vorschriften des Handelsvertretergesetzes. Das saudi-arabische Handelsvertretergesetz ist das liberalste
im GCC-Raum, da es nur wenige rechtlich bindende Bestimmungen enthält.
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Allgemein ist festzustellen, dass sich das Gesetz vornehmlich auf Formalitäten und/oder auf Verfahrensvorschriften beschränkt. Materiellrechtliche Vorschriften sind spärlich und geben den Parteien
Spielraum für vertragliche Vereinbarungen. Es ist empfehlenswert, diesen Spielraum für ausführliche
schriftliche Regelungen zu nutzen, da das ersatzweise anzuwendende materielle Recht einer Lücken
füllenden Funktion nur unzureichend gerecht wird. Der Mustervertrag des Ministry of Commerce and
Industry schützt hauptsächlich die Interessen des Vertreters sowie der Verbraucher. Er ist jedoch keine
zwingend zu verwendende Vorlage. Exklusivität ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Von einer Registrierung des Vertrages kann in der Praxis ebenfalls abgesehen werden.
Gesellschaftsrecht
Das saudi-arabische Gesellschaftsrecht ist vorwiegend im Royal Decree Nr. M/6 von 1385H* - 1965
geregelt (Companies Law). Als Rechtsformen für ausländische Investoren kommen eine GmbH, eine
AG, eine unselbständige Zweigniederlassung oder ein „Technical and Scientific Office“ (TSO) in Frage.
* H = Abkürzung für Hedschra Jahr
Gewerblicher Rechtsschutz
Auf internationaler Ebene ist Saudi-Arabien seit 2004 Mitglied der Pariser Verbandsübereinkunft von
20.03.1883 zum Schutze des gewerblichen Eigentums.
Die Registrierung von Patentrechten in Saudi-Arabien ist geregelt in dem Patentgesetz von 2004
(PatG).
Zuständig für die Registrierung von Patenten ist eine gesonderte Abteilung für Patente der King Abdulaziz City für Wissenschaft und Technik (King Abdul Aziz City for Science and Technology, im folgenden "KACST") in Riyadh.
Auf der Grundlage eines Beschlusses der GCC-Länder von 1992 wurde das GCC Patent Office in
Riyadh eingerichtet, welches Patente erteilt, die in allen sechs GCC-Staaten gleichzeitig Gültigkeit haben.
Gewerberecht
Die Gewerbeerlaubnis gemäß Royal Decree Nr. M/35 von 1423H* - 2002 betrifft im Regelfall Ausländer
nicht. Für Investitionen in Saudi-Arabien müssen Ausländer jedoch eine Genehmigung der zentralen
Investitionsbehörde SAGIA (Saudi Arabian General Investment Authority) einholen.
* H = Abkürzung für Hedschra Jahr
Rechtsschutz und Rechtsmittel
Das Vertragsrecht wird bestimmt von dem Grundsatz des islamischen Rechts, dass der Vertrag das
Gesetz der Parteien ist. Es besteht also Vertragsfreiheit, die ihre Grenzen wiederum in den Vorschriften der Schari'a findet. Das Zinsverbot ist ein Beispiel, wie Prinzipien der Schari'a das Vertragsrecht
und indirekt das Wirtschaftsrecht stark beeinflussen. Die Schari'a wurde in Saudi-Arabien – im Gegensatz zum Osmanischen Reich - nicht kodifiziert. Die anwendbaren Regeln leiten sich daher direkt aus
dem Koran, der Sunna (Leben und Taten des Propheten Mohammed) und Rechtssetzungen bzw. Auslegungen von anerkannten Rechtsgelehrten ab. Gesetze ergehen in Form von königlichen Dekreten
und ministeriellen Verordnungen. Diese werden in Saudi-Arabien üblicherweise als „Regulations“ bezeichnet, da der Ausdruck „Law“ eigentlich nur der Schari'a selbst vorbehalten ist (wird heute nicht immer beachtet).
Firmengründung
Das Gesetz für die Investition von Auslandskapital (Foreign Investment Law – FIL), das im April 2000
nach langen Verhandlungen beschlossen wurde, ist das erste, bedeutende Zeichen für eine Öffnung
und beinhaltet folgende wichtige Punkte:

Ausländische Unternehmen können 100 % Eigentum an lokalen Firmen erwerben.
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




Diese Firmen werden lokalen, rein saudischen Firmen gleichgestellt. Dies wirkt sich v.a. bei attraktiven Krediten der lokalen Industrieentwicklungsfonds aus.
Es ist für diese Firmen kein saudischer Sponsor mehr nötig.
Der Erwerb von Grund und Boden ist möglich.
Gewinne können unbegrenzt ins Ausland transferiert werden.
Die Steuerbelastung für ausländische Unternehmensbeteiligungen wurde auf 20 % reduziert.
Folgende Bereiche wurden von dem Gesetz vorerst ausgenommen (Negativliste):
http://goo.gl/JJK1M.
Zuständige Behörde für das Genehmigungsverfahren ist die SAGIA (Saudi Arabian General Investment
Authority, www.sagia.gov.sa), die als einheitliche Anlaufstelle ('one stop shop") für ausländische Investoren zuständig ist, wobei Vertretern aller betroffenen Ministerien die Investoren bedienen.
Das Gesetz gewährt dem ausländischen Investor Zugang zum Saudi Industrial Development Fund
(SIDF), der bei Industrieprojekten bis zu 50 % der Projektkosten zinsgünstig kreditiert. Andererseits
verlangt das Gesetz vom ausländischen Investor auch eine Mindestkapitaleinlage und zwar für landwirtschaftliche Projekte in Höhe von SAR 25 Mio.; für industrielle Projekte SAR 1 Mio. sowie für „Trading“ (ausgenommen Handelsvertretungen – diese Tätigkeit ist Saudis vorbehalten – sondern z.B.
eine Niederlassung, die Ersatzteilhandel beinhaltet) SAR 26,7 Mio., wobei als Auslandskapital nicht nur
Geld, sondern theoretisch auch Sacheinlagen wie Maschinen und Ausrüstungen oder sogar Lizenzen,
Know-how und industrielle Schutzrechte geltend gemacht werden können. Die Bewertung der Sacheinlagen verzögert allerdings das Gründungsverfahren um mehrere Monate, sodass in der Praxis stets
Bareinlagen verwendet werden.
Ab Mitte 2012 wurden die Regeln wieder verschärft, zur Zeit werden nur noch Lizenzen an Firmen vergeben, die für Saudi-Arabien einen Gewinn an Know-How bringen. Für Kleinfirmen und Baufirmen ist
seitdem die Chance auf positive Erledigung der Lizenzsierung durch SAGIA wesentlich geringer geworden. Für den ausländischen Investor kommt als Gesellschaftsform derzeit nur die GmbH (limited
lia-bility company) und die Aktiengesellschaft in Frage, wobei letztere aufgrund des komplizierten
Gründungsprozedere sehr selten ist. Daneben ist noch die unselbstständige Zweigniederlassung
(Branch) oder ein "Technical and Scientific Office" (TSO) möglich.
Die Aktiengesellschaft hat ein Mindestkapital von SAR 2 Mio. Der Handelsminister muss das Projekt
per Erlass genehmigen, in manchen Fällen ergeht sogar ein Royal Decree. Die Mindestzahl der Gesellschafter (Gründer) darf 5 nicht unterschreiten. Aktiengesellschaften wurden bisher nur selten für
ausländische Investitionen verwendet, außer im Bereich Banken und Versicherungen, wo diese Organisationsform per Gesetz vorgeschrieben ist.
Die GmbH herrscht also derzeit bei ausländischen Unternehmen vor, entspricht im Wesentlichen unserer europäischen GmbH, wobei der Mindestanteil eines Gesellschafters 5 % nur mit Ausnahmegenehmigung unterschreiten darf. Die GmbH darf – außer im Bereich „Trading“ - vollständig im ausländischen Eigentum stehen. Um das Mindesterfordernis von 2 Gesellschaftern zu erfüllen, werden die Gesellschaftsanteile oft von der Muttergesellschaft sowie einer weiteren Tochtergesellschaft gehalten.
Organe sind der oder die Geschäftsführer sowie ein Aufsichtsrat, sobald die Zahl der Gesellschafter 20
erreicht. Die Gesellschaftsanteile sind jederzeit, allerdings erst nach Genehmigung durch SAGIA,
transferierbar. Im Falle der Übertragung dieser Anteile haben andere Gesellschafter das Vorkaufsrecht.
Die unselbständige Zweigniederlassung hat keine eigene Rechtspersönlichkeit und bleibt unmittelbar
mit dem ausländischen Mutterhaus verbunden, hat zwar kein eigenes Stammkapital, aber doch ein
einzuzahlendes Mindestkapital von SAR 500.000,-. Die Niederlassungen haben keine Haftungsbegrenzung. Für die Durchführung von Regierungsaufträgen kann auch eine projektbezogene, zeitlich
befristete Niederlassung (Temporary Branch; Temporary Commercial Registration; TCR) gegründet
werden. Für diese gilt kein Mindestkapitalerfordernis.
Das "Technical and Scientific Office" (TSO) steht voll im Eigentum der ausländischen Mutterfirma,
wird auch durch diese finanziert und ist unabhängig von lokalen Partnern. Zur Gründung muss jedoch
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die Zustimmungserklärung eines saudischen Handelsvertreters oder Distributors vorgelegt werden.
Das Gesetz besagt, dass das TSO die Aufgabe hat, den Vertreter zu unterstützen und die Muttergesellschaft mit Marktinformationen zu versorgen. In der Praxis werden TSOs stets als Marketingbüros
verwendet. Das TSO darf keine eigene Geschäftstätigkeit haben. Es besteht kein Mindestkapitalerfordernis.
Partnerschaften im Bereich der ‚Freien Berufe‘
Im Bereich der sogenannten „Freien Berufen“ haben ausländische Investoren die Möglichkeit, Partnerschaften mit saudischen Kollegen zu gründen. Obwohl das Gesetz keine Definition des Begriffes
„Freie Berufe“ enthält, werden hierunter allgemein die Berufsgruppen der Architekten, Ingenieure,
Rechtsanwälte, Steuer- und Wirtschaftsprüfer und der Ärzte verstanden. Allerdings besteht in manchen
Bereichen noch eine Blockadehaltung der Fachministerien (Justizministerium – Rechtsanwälte, Gesundheitsministerium – Ärzte). Ein international guter Ruf und zehn Jahre Bestand sind Voraussetzung,
um eine Genehmigung bei der jeweiligen Fachorganisation (Saudi Council of Engineers, Saudi Organisation for Chartered Public Accountants) sowie beim Ministry of Commerce & Industry beantragen zu
können. Der Saudi Partner, mit dem ein Gesellschaftsvertrag abzuschließen ist, muss mindestens 25%
Beteiligung haben und darf nur im Rahmen der neuen Gesellschaft tätig werden.
Investitionen und Joint Ventures
Erklärtes Ziel der saudi-arabischen Regierung ist die Förderung der Privatisierung und die Stärkung der
Gesamtproduktion um die starke Abhängigkeit von den Ölexporten etwas zu entschärfen. Daher wird
versucht ein investorfreundliches Umfeld zu schaffen. So ist Saudi-Arabien im Weltbank-Ranking der
investorfreundlichsten Länder 2011 schon bis auf Rang 11 vorgestoßen (Deutschland Rang 22,
Schweiz 27, Österreich 32).
So werden auch ab einem Projektvolumen von SAR 1 Mio. zinsfreie Kredite vom Saudi Industrial Development Fund (SIDF; www.sidf.gov.sa) für bis zur Hälfte der Projektkosten angeboten (einmalig 2,5 %
Zulassungsgebühr plus geringe Verwaltungsgebühren). Für landwirtschaftliche Projekte bietet die Saudi Arabian Agricultural Bank (SAAB) Ähnliches an. Weitere Anreize bieten Zollfreiheit auf für die Produktion benötigte Maschinen und Ausrüstung, wie auch Ersatzteile und Rohstoffe, sofern diese nicht in
gleichwertiger Qualität im Inland erhältlich sind. Maschinen und Anlagen werden als Sacheinlage in
Gesellschaften anerkannt. In Saudi-Arabien erzeugte oder verarbeitete Waren können ab 40 % lokaler
Wertsteigerung zollfrei in die umliegenden GCC-Länder exportiert werden (und umgekehrt).
Steuerbestimmungen
Die Registrierung bezüglich Steuerabgaben muss beim Department for Zakat and Income Tax (DZIT),
einer Abteilung des Ministry of Finance, erfolgen.
Eine Körperschaftssteuer („Corporate Income Tax“) in Höhe von 20 % bezahlt der ausländische Partner in einer Kapitalgesellschaft für seinen Anteil oder ein in Saudi-Arabien aufhältiger Ausländer, der im
Königreich als „Freiberufler“ Geschäfte betreibt, oder ein nicht-niedergelassenes ausländisches Unternehmen, das in Saudi-Arabien eine Betriebsstätte begründet (z.B. Baustellen; Warenlager; Montageplätze; Orte, an denen solche überwacht werden; sowie auch Vertreter, die Verträge in Saudi-Arabien
abschließen oder nur verhandeln; nicht jedoch aufgrund der Bestellung eines klassischen Handelsvertreters oder Distributors).
Daher sollten Dienstleistungen (wie Montagearbeiten, auch wenn über eine lokale Montagefirma) und
Warenwert/Lieferumfang bereits im Vertrag ganz klar getrennt angeführt werden, um einer meist viel
höheren Schätzung durch die Steuerbehörde zu entgehen. Achtung: Unterfakturierung (wie manchmal
vom Kunden gewünscht) um eventuell bei Zollgebühren zu sparen ist hier kontraproduktiv und führt
eventuell zu höheren Steuern, da sich dadurch der Dienstleistungsgrad erhöht. Am sichersten ist im
Projektgeschäft die Aufspaltung in einen Liefervertrag (out-of-Kingdom contract) und einen lokalen
Montagevertrag (in-Kingdom contract), das sogenannte offshore-onshore-Splitting.
Erhöhte Steuern auf Gewinne fallen im Erdgas- (30 %) und Erdölsektor (85 %) an.
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Die Möglichkeit eines Verlustvortrages in das nachfolgende Geschäftsjahr besteht, wobei bis zu 25 %
der jeweiligen Jahresgewinne „neutralisiert“ werden können.
Dazu kann noch eine Quellensteuer ("Withholding Tax"), eine auf Zahlungen aus dem Königreich ans
Ausland anfallen und zwar in Höhe von




20 % auf Managementgebühren
15 % auf Royalties und Lizenzgebühren, Leistungen der Muttergesellschaft oder „verbundener
Gesellschaft“
5 % auf Mieten, technische Dienstleistungen, Zahlungen für Flugtickets oder Luft- und Seefracht,
Zinszahlungen, (Rück-)Versicherungsleistungen, Dividenden
sowie 15 % auf alle anderen Zahlungen
Steuerschuldner der Withholding Tax ist immer der Kaufpreisschuldner, welcher sie innerhalb von 10
Tagen nach Beginn des auf die Zahlung folgenden Monats an die Steuerbehörde abzuführen hat.
Der Zakat, eine 2,5%ige (religiös bedingte) Vermögenssteuer wird nur von den saudi-arabischen Partnern (die dafür keine Körperschaftssteuer zahlen) eingehoben, nicht jedoch vom ausländischen Teilhaber/Besitzer.
Grundsätzlich ist es sinnvoll in bilateralen Verträgen genau zu regeln, welche Partei welche Steuerkosten im Innenverhältnis zu tragen hat. Es empfiehlt sich dringend einen Rechtsanwalt oder Steuerberater mit profunden Kenntnissen zu den lokalen Steuergesetzen beizuziehen.
Patent-, Marken- & Musterrecht
Auf internationaler Ebene ist Saudi-Arabien seit 2004 Mitglied der Pariser Verbandsübereinkunft von
20.03.1883 zum Schutze des gewerblichen Eigentums, wie auch des Berner- und des World Intellectual Property Organization (WIPO)-Abkommens. Die Registrierung von Patentrechten in Saudi-Arabien
ist geregelt in dem Patentgesetz von 2004 (PatG), das in 65 Artikeln ausführlich alle wesentlichen Bereiche regelt. Das Gesetz hat das frühere Patentgesetz von 1989 ersetzt. Daneben wurde eine Durchführungsverordnung (PatDVO) erlassen.
Vor dem Erlass des Markengesetzes im Jahre 1939 war Rechtsgrundlage für ein gerichtliches Vorgehen gegen den Missbrauch von Marken primär die Schari‘a (die auch heute noch ergänzend Anwendung findet). Der Schutz war allerdings mehr als lückenhaft, da geistiges Eigentum im hier verstandenen Sinne als eigenständige Rechtsposition im Schari`a Recht trotz des Beschlusses des islamischen
Rates im Jahre 1986 nur schwach ausgeprägt ist. Bereits das erste Markengesetz Saudi-Arabiens sah
dagegen zivil- und strafrechtliche Schritte gegen Markenverletzungen vor.
In der Praxis wurde die Umsetzung dieser Rechte eher vernachlässigt, erst in den letzten Jahren – vor
allem seit Beitritt zur WTO im Jahr 2005 – werden Marken- und Urheberrechtsverletzungen verstärkt
verfolgt und Know-how-Verträgen, Lizenzen und Franchise-Vereinbarungen kommen eine immer höhere Bedeutung zu. 2010 wurden von 931 Patentanträgen 262 genehmigt, von 493 Designschutzanträgen wurden 412 stattgegeben.
Patent- und Markenrecht
Patente
Die Anmeldung, die Registrierung und der Schutz von Patenten obliegt dem General Directorate of
Patents der King Abdulaziz City of Science and Technology (KACST). Es gilt das Prioritätsprinzip für
Anmeldungen gemäß der Pariser Convention, was bedeutet, dass Anträge von Antragstellern, die innerhalb von zwölf Monaten (Erfindungen und Pflanzensorten) bzw. sechs Monaten (Geschmacksmuster und Designs) nach Antragstellung in einem anderen Vertragsland des Pariser Abkommens eingereicht werden, Priorität gegenüber Anträgen von Dritten genießen.
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Voraussetzungen für eine Patentierung einer Erfindung sind, dass sie bisher nicht existiert, eine erfinderische Leistung aufweist, für die gewerbliche bzw. industrielle Verwendung geeignet ist, unschädlich
für Menschen, Tiere, Pflanzen und Umwelt ist und nicht gegen die Verbote der Schari’a verstößt.
Der Patentantrag ist auf dem zu diesem Zwecke entworfenen Formblatt (No. 101) an die Patentabteilung zu richten. Der Antrag muss folgende Angaben enthalten (bereits kleine Abweichungen in den
Formularen oder in den einzureichenden Unterlagen können zu erheblichen Verzögerungen des Registrierungsverfahrens führen):
-
-
-
Name, Vorname, Adresse und Arbeitsplatz des Antragsstellers. Falls der Antrag von einer anderen Person als dem Erfinder gestellt wird, ist zusätzlich der Name des Erfinders anzugeben und
die Urkunde, aus welcher der Antragsteller sein Recht an dem Patent ableitet, vorzulegen. In dem
letzteren Falle ist die Patentabteilung berechtigt, dem Erfinder eine Abschrift der Dokumente zu
übermitteln.
Name, Vorname und die Adresse eines registrierten Vertreters des Antragsstellers im Königreich,
wenn der Antragsteller seinen Sitz im Ausland hat.
Die Bezeichnung der Erfindung und eine vollständige und klare Beschreibung derselben, so dass
eine einschlägig erfahrene Person in der Lage ist, diese nachzuvollziehen, sowie eine nach Ansicht des Antragsstellers beste Art, die Erfindung auszuführen.
Der Umfang des erforderlichen Schutzes durch Definierung der neuartigen Eigenschaften, die
durch das geltend gemachte Recht verkörpert werden. Erklärende Zeichnungen der Erfindung
(falls notwendig) sollten dem Antrag beigefügt werden ebenso wie eine arabische (und möglichst
auch englische) Fassung davon. Diese Darstellungen sollen der technischen Information und
nicht zur Bestimmung des Umfangs des Schutzes dienen.
Sofern eine vorrangige Eintragung unter Berücksichtigung einer früheren Anmeldung dieses Patents erfolgen soll (Priorität), sind die entsprechenden Registrierungsunterlagen unter Verwendung des Formblatts 101-C einzureichen.
Eine vollständige Liste aller Anhänge, die dem Antrag beigefügt werden muss.
Eine Erklärung vom Anmelder bzw. Patentagenten, dass der Unterzeichner verantwortlich ist für
jegliche Folgen, die die Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der gemachten Angaben haben kann.
Das Patentgesetz unterscheidet zwischen Ausländern und eigenen Staatsangehörigen und fordert bei
nicht in Saudi-Arabien ansässigen Ausländern die Einschaltung eines lokalen Patentagenten, um das
Patent anmelden zu lassen. Die Vollmacht ist von einem Notar im Lande des Antragsstellers zu beglaubigen und durch das zuständige saudische Konsulat überzubeglaubigen.
Bei Zahlung der jährlich steigenden Aufrechterhaltungsgebühren (SAR 250 – SAR 5000,- für Patente,
zahlbar innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit, ansonsten Verdoppelung), gelten Patente 20 Jahre, Geschmacksmuster, Produktdesigns und Schaltkreispatente zehn Jahre, Pflanzenpatente 20 Jahre
(Schutz für Bäume 25 Jahre).
Der Eigentümer eines Patentes ist zur vollen wirtschaftlichen und industriellen Ausnutzung seines Patentes berechtigt und verpflichtet. Nach Ablauf der gesetzlichen Ausnutzungsfrist ist KACST kraft Gesetzes ermächtigt, anderen Personen auf deren Antrag hin eine Zwangslizenz für die Ausnutzung des
Patentes zu übertragen.
Gemäß der GCC Patent Regulation besteht daneben die Möglichkeit, ein Patent für alle sechs GCCStaaten (Bahrain, Kuwait, Katar, Oman, Saudi-Arabien und die Vereinigten Arabischen Emirate) beim
GCC Patent Office registrieren zu lassen.
Marken
In der Golfregion wird seit Jahren mit imitierten Waren gehandelt. Dem gesetzlichen Schutz von Marken kommt daher besondere Bedeutung zu. Die Marke weist auf Herkunft und Eigenart bestimmter
Produkte und Dienstleistungen hin und dient deren Unterscheidung. Sie beeinflusst somit in erheblichem Umfang den Marktwert eines Produkts. Dieser beruht auf dem Vertrauen des Kunden auf konstante Qualität eines bestimmten Produktes und wird über Jahre hinweg durch Marketing und Werbung, unter erheblichen finanziellen Aufwendungen aufgebaut. Insbesondere Marken westlicher LänEin Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA
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der unterliegen stets der Gefahr, von Herstellern, vor allem aus dem Fernen Osten, missbraucht zu
werden.
Im Königreich Saudi-Arabien hat man schon früh den wirtschaftlichen Wert von Marken erkannt und
deswegen das Markenrecht bereits 1939 durch ein entsprechendes Gesetz geregelt. Dieses wurde
1984 durch ein neues Markengesetz ersetzt und 2004 zur damaligen Vorbereitung des WTO-Beitritts
erneut aktualisiert. Es regelt die Definition von Marken, deren Registrierung, Geltung, Erneuerung und
Löschung, Eigentumsübertragung und Belastung.
Marken können Namen in bestimmten Formen (Logos), Wörter, Buchstaben, Zahlen, Zeichnungen,
Zeichen sowie Symbole, die das betroffene Objekt dem Markeneigentümer zuordnen, sein.
Nicht möglich ist u.a. die Registrierung von Zeichen, die religiösen Symbolen ähneln (Kreuz in jeder
Form!), Zeichen und Zeichnungen, die gegen Religion oder Moral verstoßen, offizielle Zeichen, Stempel, Embleme oder Flaggen des Königreichs Saudi-Arabien, Angaben, die irreführend sind (insbesondere hinsichtlich der Herkunft) sowie Zeichen, die bekannten Symbolen oder bereits registrierten Marken gleich oder ähnlich sind.
Die zuständige Behörde für die Markenregistrierung ist das Trademark Office im Ministry of Commerce
& Industry. Antragsberechtigt sind alle Personen saudischer Nationalität sowie Ausländer, soweit sie in
Saudi-Arabien ansässig sind, sowie öffentlich rechtliche Organisationen. Auf der Grundlage des neuen
Markengesetzes können darüber hinaus ausländische Gesellschaften ihre Marken registrieren lassen,
selbst wenn sie in Saudi-Arabien bisher noch nicht wirtschaftlich aktiv waren, vorausgesetzt dass es
sich um Gesellschaften aus Staaten handelt, die mit Saudi-Arabien in gleicher Weise verfahren oder
multilateralen Abkommen beigetreten sind, denen auch Saudi-Arabien beigetreten ist.
Ausländer müssen sich im Registrierungsverfahren durch einen Bevollmächtigten oder Markenagenten, der in Saudi-Arabien seinen Wohnsitz hat, vertreten lassen, falls nicht der Markeninhaber persönlich die Registrierung vornimmt - was wiederum nur möglich ist, wenn er seinen Wohnsitz in SaudiArabien hat.
In den Antrag auf Registrierung einer Marke sind folgende Angaben in arabischer Sprache unter Hinzufügung einer phonetischen Umschrift in arabischen Buchstaben einzutragen:
-
-
-
Eine Kopie des Markenzeichens, die in das dafür vorgesehene Feld einzukleben ist.
Name, Vorname, Nationalität und Adresse des Rechtsinhabers der Marke/Antragstellers, wenn
dieser keine juristische Person ist. Bei einer juristischen Person (GmbH, AG) werden der Handelsname, sowie Angaben zum Hauptsitz der Gesellschaft, zur Gesellschaftsform und zum Gesellschaftsgegenstand benötigt.
Name und Adresse des Vertretungsbevollmächtigten.
Eine Beschreibung der Marke; enthält die Marke Worte einer fremden Sprache, sind diese ins
Arabische zu übersetzen und zudem ist eine phonetische Umschrift in arabischen Buchstaben
beizufügen. Werden bei der Beschreibung der Marke keine Farben oder Farbkombinationen angegeben, gilt der Registerschutz für alle Farbkombinationen.
Aufzählung der Produkte oder Dienstleistungen sowie der entsprechenden Klassen, für die die
Marke geschützt werden soll.
Ursprung der Produkte oder Dienstleistungen.
Unterschrift eines Zeichnungsberechtigten.
Links zur Patent-Seite der King Abdulaziz City for Sciency & Technology (KACST):
http://goo.gl/VbOA8
Urheberrecht
Bis vor wenigen Jahren bestand für reproduzierbare Werke in Saudi-Arabien kein durchsetzbarer
Schutz gegenüber unautorisierten Vervielfältigungen. Zwar hatte Saudi-Arabien im Jahre 1982 mit dem
Erlass des "Gesetzes hinsichtlich des Druckens und der Veröffentlichung von Texten" als erster Staat
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der Golfstaaten ein Urhebergesetz erlassen. Dennoch blieb der tatsächliche Rechtsschutz in der Praxis
unvollkommen.
Im Jahre 2005, im Vorfeld des WTO-Beitritts, hat Saudi-Arabien ein neues Gesetz zum Schutz des
Urheberrechtes, das Copyright Protection Law (CL), verabschiedet. Mit der Verabschiedung dieses
Gesetzes erweiterte Saudi-Arabien die Möglichkeiten eines rechtlichen Schutzes des geistigen Eigentums. Zwar werden immaterielle Güter bereits durch die Shari'a allgemein geschützt und es wurde
ihnen auch bisher schon nach saudischem Recht ein vermögensrechtlicher Wert zugestanden, aber
den Erfordernissen eines Urheberrechtsschutzes in einer international und multimedial kommunizierenden modernen Gesellschaft konnte die prinzipielle Regelung der Shari'a nicht mehr genügen.
Obwohl auch das Gesetz noch viele Detailregelungen vermissen lässt, erweitert und konkretisiert es
doch in bisher nicht gekannter Weise die Möglichkeiten, Urheberrechte einer geschützten gewerblichen
Verwertung zuzuführen.
Saudi-Arabien, das bislang keinem internationalen Abkommen zum Schutz der Urheberrechte angehört
hat, ist im Jahre 1994 der Universal Copyright Convention (UCC) sowie im Jahr 2003 dem Berner
(Swiss) International Agreement beigetreten. Dies zeigt eine Tendenz zur Wende bezüglich der Haltung zugunsten eines Schutzes durch multilaterale Staatsverträge.
Geschützt sind u.a. alle literarischen, wirtschaftlichen und künstlerischen Werke schriftlicher, akustischer, visueller, audiovisueller als auch handwerklicher Art und Computerprogramme, wobei der
Schutz in den meisten Fällen 50 Jahre beträgt (Fotografien und angewandte Kunst 25 Jahre).
Lizenzvergabe
Das Patentgesetz enthält die Vorschriften zur Lizenzvergabe von Patenten. Lizenzverträge bedürfen
der Schriftform, sind zu beglaubigen und bei King Abdulaziz City for Science and Technology (KACST)
zu hinterlegen, wo sie nach Zahlung der entsprechenden Gebühr registriert werden.
Soweit die Lizenz nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, ist sie nicht exklusiv und nicht übertragbar. Im Übrigen ist der Lizenznehmer berechtigt, alle sich aus dem Patent ergebenden Rechte des Patentinhabers auszunutzen.
Rechtliche Aspekte
Der Lizenzinhaber darf erst dann seine Lizenz vergeben, wenn das Patent erteilt wurde (Art. 21 PatG).
Es ist möglich, Exklusivlizenzen zu vergeben oder den Lizenznehmer zu verpflichten, die Erfindung
selber nicht zu benutzen. Das Recht, Unterlizenzen zu vergeben, muss ausdrücklich im Lizenzvertrag
eingeräumt sein. Auch hier ist eine genaue Präzisierung wichtig, in welchem Umfang die Benutzung
der Lizenz gestattet ist.
KACST ist dazu berechtigt, sogenannte Zwangslizenzen ohne Einwilligung des Patentinhabers an einen Dritten zu vergeben. Dies setzt voraus, dass für Erfindungen und Schaltkreispläne der Patentinhaber sein Patent nicht angemessen genutzt hat (es sei denn, er kann dies ausreichend rechtfertigen)
und bereits vier Jahre nach Patentbeantragung oder drei Jahre nach Patenterteilung vergangen sind.
Für Sortenanmeldungen kann eine Zwangslizenz innerhalb von drei Jahren nach Erteilung des Sortenpatents gewährt werden. In jedem Fall ist der Patentinhaber zu entschädigen, und die Zwangslizenz
kann bei Nichtnutzung durch den Dritten innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung wieder entzogen
werden.
Steuerliche Aspekte
Bei Lizenzen fällt eine Quellensteuer ("Withholding Tax") auf Zahlungen aus dem Königreich ins Ausland in Höhe von 15 % an.
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Gestaltung von Lizenzverträgen
Das Gesetz macht keinerlei Formvorschriften für die Gestaltung von Lizenzverträgen. Es können somit
international gebräuchliche Muster auch in Saudi-Arabien verwendet werden, wobei zur Beachtung der
Besonderheiten des Schari’a Rechts jedoch ein lokaler Rechtsanwalt zugezogen werden sollte.
Eigentum und Forderungen
Geschäfts- und Bonitätsauskünfte
Diese können von der Delegation der Deutschen Wirtschaft in Saudi-Arabien oder von einer lokalen
Auskunftei beschafft werden. Wir müssen darauf hinweisen, dass solche Bonitätsauskünfte zuweilen
auch wenig aussagekräftig sein können und Angaben teilweise auf Eigenauskünften der Firmen basieren.
Eigentumssicherung
Die Zahlungsmoral saudi-arabischer Firmen ist nicht immer die beste, dass Zahlungen möglichst lange
verschoben werden ist üblich, auch dass bei Teilzahlungen gerne die oft vereinbarten letzten 10 % aus
fadenscheinigen Gründen nicht bezahlt werden (dies sollte eventuell bereits in die Berechnung der
Gewinnmarge in der Angebotsphase mit berücksichtigt werden).
Es empfiehlt sich daher dringend Absicherungsinstrumente einzusetzen oder auf Vorauszahlung zu
bestehen. Es sei in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass unter den gegebenen Umständen mitunter recht bedeutende Anzahlungen ausgehandelt werden können (20 % - 30 % oder sogar
mehr).
Eigentumsvorbehalt
Der Eigentumsvorbehalt hat im saudi-arabischen Recht keine Beachtung. Hieraus resultierende Ansprüche, insbesondere im internationalen Geschäftsverkehr, können vor saudi-arabischen Gerichten
nicht durchgesetzt werden.
Forderungseintreibung
Einschaltung der Delegation der Deutschen Wirtschaft in Saudi-Arabien. Die Eintreibung von notleidenden Forderungen ist kostenaufwendig und sehr langwierig, da bei Handelsstreitigkeiten u.a. auch
islamisches (Sharia‘a-)Recht angewendet wird und komplizierte Verfahrensordnungen bestehen. Ausländische Gerichtsurteile können in Saudi-Arabien mangels Vollstreckungsabkommen nicht vollstreckt
werden. Ausländische Schiedssprüche können zwar theoretisch gemäß dem New Yorker Abkommen
von 1958 (Beitritt Saudi-Arabiens: 1995) vollstreckt werden, es ist aber bisher kein Fall bekannt, wo
dies tatsächlich geschehen wäre.
Anders sieht es nur bei Urteilen und Schiedssprüchen aus arabischen Staaten aus, da hier Vollstreckungsabkommen bestehen, die auch tatsächlich umgesetzt werden. Trotzdem kann die Vollstreckung
solcher Entscheidungen mehrere Jahre in Anspruch nehmen.
Saudi-arabische Anwälte verlangen bei Eintreibungsfällen üblicherweise Pauschalhonorare in Höhe
von ca. 20 % des Streitwerts, wobei meistens 50 % des Honorars als Abschlagszahlung gefordert wird.
Die landesüblichen Anwalts-Stundensätze (SAR 1.200,- bis SAR 2.400,- pro Stunde) werden normalerweise bei Forderungseintreibungen nicht angewendet – außer bei Streitsachen mit geringem Streitwert.
Das Rechtsanwaltshonorar ist auch im Falle des Obsiegens oft gänzlich vom Kläger zu tragen. Die
Gerichte sprechen zwar seit einiger Zeit immer öfter der obsiegenden Partei eine Kostenerstattung zu,
jedoch deckt diese die tatsächlichen Auslagen nur teilweise. Einige Anwaltsbüros akzeptieren auch
Erfolgshonorare, meist jedoch nur in Ergänzung einer nicht erstattungsfähigen Abschlagszahlung. Allgemein gilt der Grundsatz, dass Anwaltshonorare frei verhandelt werden können.
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Ein außergerichtlicher Vergleich ist in vielen Fällen empfehlenswert. Insbesondere hier kann die Delegation der Deutschen Wirtschaft in Saudi-Arabien als Vermittler auftreten.
Die gerichtliche Eintreibung von Forderungen erscheint derzeit aufgrund der Schwierigkeit und Dauer
des Gerichtsverfahrens sowie der Höhe der Rechtsanwaltskosten erst ab einer Höhe von ca. EUR
100.000,- wirtschaftlich vertretbar. Doch selbst eine Verurteilung des Schuldners garantiert noch lange
nicht die tatsächliche Zahlung an den – ausländischen – Gläubiger! Diese Situation ist am besten
schon im Voraus durch gesicherte Zahlungsweise vermeiden.
Eine risikofreie, aber leider auch nur ohne Erfolgsgarantie mögliche Alternative bieten lizensierte Inkassobüros, wie zum Beispiel:
Skotgroup
P.O.Box 84581, Riyadh 11681
Tel.: +966 1 200 5222
Fax: +966 1 456 8881
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Ansprechpartnerin: Mrs. Razan Al Rawashda, Lawyer
Wechsel- und Scheckrecht
Das Wechsel- und Scheckrecht (Royal Decree Nr. 37 von 1383H* - 1964) entspricht weitestgehend der
Genfer Konvention. Seitens des Ministry of Commerce & Industry wird die Ausstellung von 'Promissory
Notes' (Schuldverschreibungen/Solawechsel) empfohlen. Für den Fall von Streitfällen in Wertpapierangelegenheiten wurde beim Handelsministerium eine eigene Kommission zur Streiterledigung (Bureau
for Commercial Paper Disputes) eingerichtet. Diese Gerichtsbarkeit statuiert in einem Schnellverfahren.
Der Wechsel (Bill of Exchange) hat in Saudi-Arabien nicht die praktische Bedeutung wie in anderen
Ländern und ist kaum in Verwendung.
Praktische Hinweise
Ein Wechsel sollte in arabischer und englischer Sprache verfasst sein.
Damit ein Wechsel (insbesondere Solawechsel) ausreichend Sicherheit bietet, sollte er von einer
Bank garantiert werden.
Mit Erlass Nr. 87 von 1411H* - 1991 des Handelsministers sind bei den Industrie- und Handelskammern in Riyadh, Jeddah, Dammam, Medinah, Bureidah (Qassim) und Hofuf (Al Ahsa) Wechsel-Protestbüros eingerichtet worden. Der Inhaber eines Wertpapiers hat dieses zunächst dem
Protestbüro zur Erlangung eines Protestzertifikates vorzulegen, bevor das ordentliche Klageverfahren bei dem Bureau for Commercial Paper Disputes eingeleitet werden kann. Die Einschaltung
eines Anwaltes ist empfehlenswert. Nach den Vorschriften des Erlasses dient das Protestbüro
zunächst als sog. Vermittlungsstelle, die auf eine gütliche Lösung hinwirken soll.
Zu beachten ist, dass gemäß saudi-arabischen Geschäftsusancen in manchen Fällen Wechsel
nicht als abstrakte Forderung betrachtet und Einwände aus dem Grundgeschäft vorgebracht werden. Das Bureau for Commercial Paper Disputes hält sich in der Entscheidungsfindung jedoch
streng an das Dokumentargeschäft.
Vordatierte Schecks sind verboten. Sie können jederzeit eingelöst werden.
Im April 1989 wurden wesentlich verschärfte Strafen für die Ausstellung nicht gedeckter Schecks
erlassen, welche 2010 erneut erhöht wurden (Gefängnisstrafen von mehreren Jahren, Geldstrafen).
* H = Abkürzung für Hedschra Jahr
Insolvenzrecht
Die Insolvenz- bzw. Konkursabwicklung erfolgt durch einen vom Gericht ernannten und zwei von der
Gläubigerversammlung zu bestimmende Treuhänder, die auch Rechtsanwälte sein können, unter Aufsicht des Ministry of Commerce & Industry. Die Erklärung der Zahlungsunfähigkeit hat in Saudi-Arabien
auch für Gesellschafter von Kapitalgesellschaften keine schuldbefreiende Wirkung im Sinne des deutschen Konkursrechts.
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Es entspricht der Eigenheit des saudischen Gesellschaftsrechtes, dass ein Konkurs juristischer Personen saudischen Rechts (z.B. GmbH) ausgeschlossen ist. Die Gesellschafter der GmbH sind nämlich
verpflichtet bei Verbrauch von 50% des eingezahlten Gesellschaftskapitals (AG: 75%), entweder das
verbrauchte Kapital nachzuschießen oder aber die Gesellschaft zu liquidieren.
Die Missachtung dieser Vorschrift löst unter den Bestimmungen des Konkursrechtes Schadenersatzansprüche der Gläubiger gegen die Gesellschafter aus, die sodann mit dem Geschäfts- und ihrem Privatvermögen für unbefriedigte Forderungen haften. Die Haftung trifft ebenfalls die Inhaber der übrigen
Gesellschaftsformen (z.B. Einzelfirma, offene Handelsgesellschaft), was im Übrigen mit den Grundsätzen der Schari'a in Einklang steht. Auch die Geschäftsführer haften gegenüber der Gesellschaft und
gegenüber Dritten mit Ihrem Privatvermögen für „Fehlmanagement“ unter Beachtung einer Verjährungsfrist von drei Jahren. Ansonsten verjähren zivilrechtliche Ansprüche in Saudi-Arabien nicht.
Vertretungsvergabe
Der Vertrieb ausländischer Produkte in Saudi-Arabien kann durch einen Handelsvertreter erfol-gen.
Dies ist vor allem dann sinnvoll, wenn Waren auf Dauer vertrieben werden sollen und die Geschäftskontakten des Vertreters von Nutzen sind. Auch ist so der wichtige persönliche Kon-takt zum Endkunden gegeben (wobei trotzdem pro Jahr ein bis zwei Reisen nach Saudi-Arabien eingeplant werden sollten).
Arten von Vertretern
Die Handelsvertreter sind meist exklusiv für ein Unternehmen bzw. ein Produkt in Saudi-Arabien tätig.
Allerdings schreibt das Gesetz die Vereinbarung eines Exklusivanspruchs nicht zwingend vor (außer in
den Bereichen Pharma, Tiermedizin und Tierfutter). Unbedingt sollte man vorher prüfen, ob die Firma,
mit der man einen Vertretungsvertrag abzuschließen gedenkt, über ein flächendeckendes Vertriebsnetz verfügt. Ansonsten ist man besser beraten die Vertretung regional zu beschränken (z.B. Zentralund Ostprovinz mit Riyadh und Dammam und Westprovinz mit Jeddah). Die Handelsvertreter arbeiten
entweder auf der Basis eines Kommissionärs (Commercial Agent) oder eines Eigenhändlers (Distributor).
Vertretungsvertrag
Verträge mit Handelsvertretern sind laut Gesetz beim Handelsministerium in Saudi-Arabien zu registrieren. Die unterlassene Registrierung führt jedoch nicht zur Unwirksamkeit dieser Verträge. Rechte
aus einem nicht registrierten Vertrag können bei den zuständigen Gerichten in Saudi-Arabien eingeklagt werden, lediglich das Ministry of Commerce & Industry versagt bei Nichtregistrierung seinen
Schutz – welcher im Wesentlichen dem Vertreter zu Gute kommt. Das Ministry of Commerce & Industry hat Musterverträge herausgegeben, die jedoch nicht in allen ihren Bestimmungen bindend sind, also
nur als Richtlinie gelten.
Service Agent
Regierungsaufträge werden durch öffentliche Ausschreibungen (Tender) vergeben. Die Ausschreibungsunterlagen werden von den zuständigen, den Auftrag vergebenden Ministerien veröffentlicht. Um
an einer Ausschreibung teilzunehmen, war in der Vergangenheit die Ernennung eines „Service Agent“
erforderlich, ein saudi-arabischer Staatsbürger, der für das ausländische Unternehmen Kontakt zu den
zuständigen Behörden hielt. Dieses Erfordernis wurde im Jahr 2002 ersatzlos gestrichen.
Arbeits- & Sozialrecht
Wenngleich die Mindesturlaubstage (21 Kalendertage/Jahr, nach fünf Dienstjahren 30 Kalendertage)
niedriger und die Wochenstundenzahl (max. 48 bei 6-Tage Woche – üblich allerdings fünf- oder
fünfeinhalb Tage-Woche, max. acht Stunden pro Tag) höher ist als in Deutschland, ist das saudiarabische Arbeitsrecht dennoch durchgehend sehr arbeitnehmerfreundlich – vor allem gemessen an
den vorherrschenden Standards in der Region. Rechte und Pflichten sind genau geregelt und bei Problemen steht dem Arbeitnehmer der Weg zum Arbeitsgericht offen. Mindestgehälter für Gastarbeiter gibt
es allerdings nicht und die Bezahlung für denselben Posten variiert oft erheblich – meist abhängig von
der Nationalität des Arbeitsnehmers.
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Grundsätzlich gilt aber, was im Arbeitsvertrag steht und es ist Verhandlungssache, was darin alles aufgenommen wird. Westlichen Mitarbeitern (die üblicherweise in leitenden Positionen tätig sind) werden
pro Jahr 1 bis 4 Heimatflüge, Unterkunft in einem sogenannten Compound (gesicherte Wohnsiedlung
mit Sport- und Freizeitmöglichkeiten und westlichem Lebensstil auch für Frauen) sowie eventuell ein
Dienstwagen zugestanden. Auch Boni am Ende von erfolgreichen Geschäftsjahren sind in Toppositionen Usus. Am Ende der Vertragsdauer steht dem Arbeitnehmer eine Abfertigung („end of service award“), die nach einem genau definierten System berechnet wird, zu.
Saudi-Arabien versucht die Zahl der ausländischen Arbeitskräfte im Land (ca. 8 Millionen) zu reduzieren und setzt auf „Saudisation“, wobei den Firmen vorgeschrieben wird, einen gewissen Prozentsatz
(abhängig von Firmengröße und Branche) an Saudi-Araber einzustellen. Aufgrund des derzeit vorherrschenden Wirtschaftsbooms und der immer noch mangelnden Ausbildung gepaart teilweise mit beschränktem Arbeitswillen ist bisher von einer echten Trendwende - vor allem in technischen Berufen –
nichts zu bemerken. Auch aus politischen Gründen wird jedoch seitens der Regierung der Druck auf
die Firmen, Saudi-Araber einzustellen, ständig weiter erhöht.
Aufenthaltserlaubnis
Der saudi-arabische Arbeitgeber muss zunächst Arbeitsvisa für die ausländischen Fachkräfte beantragen. Hierzu erhält jede Firma vom Innenministerium eine Computernummer, die sogenannte „700
Number“ (beginnt immer mit „7-0-0…“), die vom Sponsor bei jedem Antrag angegeben werden muss.
Nach Einreichung des Antrags überprüft das Ministry of Labour (Arbeitsämter in Riyadh, Jeddah oder
Dammam), ob die angeforderten Fachkräfte nicht auch in Saudi-Arabien verfügbar sind. Es überprüft
weiterhin, ob der saudische Sponsor tatsächlich in der Lage ist, die Leute zu beschäftigen. Nach positiver Erledigung erteilt das Arbeitsministerium die endgültige Visumnummer in Form eines gelben Computerausdrucks, welcher die Anzahl der Visa, die Berufsgruppen, die Nationalitäten und den Ausstellungsort der Visa – nicht jedoch die Namen der Angestellten – enthält.
Der Angestellte muss mit diesen Daten bei der saudischen Botschaft, bei der das Visum vorliegt, folgende Unterlagen einreichen (die Beibringung zusätzlicher Dokumente kann eventuell gefordert werden):








3 Fotos
Antragsformular (mit Schreibmaschine ausgefüllt) für Arbeitsvisum
Fotokopie der Geburtsurkunde (s. Geschäftsreisevisum Punkt c)
Berufsnachweis muss erbracht werden (notariell beglaubigte Kopien der Qualifikationszeugnisse
mit Übersetzung ins Arabische, Überbeglaubigung durch das zuständige Landesgericht und das
BMeiA notwendig).
Ärztliches Gesundheitszeugnis, das die Arbeitsfähigkeit bescheinigt
Bescheinigung, dass ein durchgeführter AIDS-Meningokokken-Hepatitis-Test negativ ausgefallen
ist
amtliches Führungszeugnis
Arbeitsvertrag im Original und beglaubigt
Das Visum ist gewöhnlich drei Monate gültig. Bei Einreichung des Arbeitsvisums muss unbedingt eine
Religionszugehörigkeit angegeben werden.
Alle Dokumente sind durch die saudi-arabische Botschaft (via Reisebüro – siehe oben) zu legalisieren
und vom Antragsteller zusammen mit einer arabischen Übersetzung zur Beantragung der Arbeits- und
Aufenthaltsbewilligung an den Arbeitgeber in Saudi-Arabien zu senden. Nach Ankunft des deutschen
Arbeitnehmers in Saudi-Arabien, und vor Ablauf des Arbeitsvisums, muss der saudische Sponsor eine
Aufenthaltsgenehmigung (Residence-Permit; Arabisch: „Iqama“) für den Arbeitnehmer beantragen. Mit
einem Geschäftsreisevisum ist ein derartiger Antrag nicht möglich, eine „Umwandlung“ ist nicht durchführbar.
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Das Residence-Permit (Iqama) hat entweder ein oder maximal zwei Jahre Gültigkeit und kann immer
wieder verlängert werden. Nach Ankunft in Saudi-Arabien ist zudem ein saudisches Gesundheitszertifikat zu erlangen. Der Pass ist während des Aufenthaltes in Saudi-Arabien beim saudi-arabischen
Sponsor zu hinterlegen, es sei denn, der Arbeitnehmer erhält ein Ausreise-/Wiedereinreisevisum für
eine unbeschränkte Zahl von Reisen. In jedem Fall kann der Arbeitnehmer das Land nach Ausstellung
des Iqama nur mit einem Ausreisevisum („single“ oder „multiple“ mit Wiedereinreise oder „exit only“ zur
endgültigen Ausreise) wieder verlassen.
Arbeitserlaubnis
Ausländische Arbeitnehmer benötigen eine Arbeitserlaubnis, welche durch
(=Arbeitgeber) beim zuständigen Labor Office für jeweils zwei Jahre ausgestellt wird.
den
„Sponsor“
Offiziell darf nur für den Sponsor selbst gearbeitet werden. Ein Wechsel zu einer anderen Firma ist nur
mit ausdrücklicher Genehmigung („Non-Objection-Letter“) des bisherigen Sponsors möglich. Ohne diese Erlaubnis kann eine Arbeitssperre im Land von bis zu zwei Jahren verhängt werden, bei Angestellten mit Hochschulabschluss allerdings nur noch aus „wichtigem Grund“. Ein Arbeitnehmer kann in jedem Fall nur dreimal zu einem neuen Sponsor wechseln, danach muss er „exit only“ ausreisen. Arbeitnehmer, die im Land eine eigene Gesellschaft mit Genehmigung der SAGIA gründen wollen, müssen –
neben den üblichen Erfordernissen – eine schriftliche Einverständniserklärung des Sponsors vorlegen.
Sozialversicherung, Sozialversicherungsabkommen
Für ausländische Arbeitnehmer besteht die Sozialversicherung nur in Form einer Arbeitsunfallkasse,
wobei der Arbeitgeber 2% des Arbeitnehmergehalts an die General Organisation for Social Insurance
(GOSI) abführen muss. Für Saudis müssen außerdem Arbeitgeber und Arbeitnehmer je 9 % des Gehalts an GOSI abführen. Der Arbeitgeber ist seit Kurzem verpflichtet für alle ausländischen Arbeitnehmer eine – private - Krankenversicherung mit gesetzlich vorgeschriebener Mindestdeckung abzuschließen. Weiterführende Informationen auf der Webseite der General Organisation for Social Insurance www.gosi.gov.sa.
Bestimmungen für Montagearbeiten
Kürzere Montagearbeiten bildeten früher einen Graubereich, da ohne Arbeitsvisum eigentlich nicht gearbeitet werden darf, der Aufwand dafür aber oft viel zu groß ist und vor allem die Anstellung bei einer
lokalen Firma voraussetzt. Monteure, die nur wenige Wochen für die Montage benötigten, kamen daher
oft mit einem normalen Geschäftsvisum ins Land. Dieser Tatsache hat der saudi-arabische Gesetzgeber mittlerweile Rechnung getragen und ermöglicht nunmehr die Beantragung von „temporary work
visas“. Dies sind im Wesentlichen Geschäftsvisa ohne die übliche Arbeitssperre (Eintrag „not permitted
to work“).
Für die vorübergehende Einfuhr von Werkzeug und Berufsausrüstung gilt das Verfahren, wie es bei
normaler Einfuhr und Verzollung der Fall wäre, mit Entrichtung der Zollgebühren. Die Möglichkeit der
abgabefreien vorübergehenden Einfuhr von Montagegeräten ist grundsätzlich gegeben, ist allerdings
zeitaufwändig und erfordert einen großen bürokratischen Aufwand. Eine Ausnahmegenehmigung, die,
falls die Angelegenheit positiv bewertet wird, eine vorübergehende Einfuhr von maximal 6 Monaten
ermöglicht, kann nur über Antrag beim Director General of Customs erwirkt werden. Der Antrag muss
die genaue Spezifikation sowie den Preis der Geräte enthalten, des Weiteren Angaben über Zweck
und Ort der Verwendung. Der gesamte Antrag auf Genehmigung muss von einer saudischen Firma für
die deutsche Firma gestellt werden. Das Antragsverfahren dauert in der Regel 3 bis 4 Wochen. Eine
Ausnahmegenehmigung für die temporäre Einfuhr für mehr als 6 Monate bedarf einer Genehmigung
des Ministers of Finance. Im letztgenannten Fall ist mit einer noch längeren Bearbeitungszeit zu rechnen. Da diese Prozedur sehr kompliziert ist, ist die Bezahlung der Zollgebühren die schnellste, einfachste und sicherste Variante.
Montagegeräte wie z.B. technische Werkzeuge, Messgeräte unterliegen meist keinem Einfuhrzoll.
Schwere Montagegeräte (z.B. Kräne) und Baumaschinen können auch lokal angemietet werden.
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Prozessrecht
Das saudi-arabische Prozessrecht unterscheidet sich grundlegend von Prozessrechten in Europa, da
es auf Grundlage der Sharia’a aufgebaut ist. Verfahren sind langwierig und kompliziert. In Angelegenheiten des Handels- und Wirtschaftsrechts liegt die Zuständigkeit bei den Kammern für Handelssachen
des sog. Board of Grievances (oder Grievances Board), ursprünglich eine reine Verwaltungsgerichtsbarkeit.
Im Rahmen einer milliardenschweren Justizreform wird seit 2009 versucht, die Verfahren zu straffen
und zu modernisieren. Dies bedeutet jedoch wohlgemerkt nicht, dass die saudi-arabischen Gerichte
parteiisch gegen-über ausländischen Streitparteien sind. Es bedeutet lediglich, dass die Verfahren sich
über viele Jahre hinziehen können, allein schon in der ersten Instanz. Nicht zuletzt deshalb liegen die
Honorarvorstellungen lokaler Anwälte höher als in anderen Ländern mit einem vergleichbaren Entwicklungsniveau.
Auf Grund der Probleme bei der Vollstreckung ausländischer Urteile und auch Schiedssprüche stellt
eine Streitbeilegungsklausel „Board of Grievances“ nämlich – trotz der besagten Nachteile – meistens
die beste Lösung bei der Vertragsgestaltung dar.
Schiedsgerichtsbarkeit
Saudi-Arabien hat das Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer
Schiedssprüche (New Yorker Übereinkommen) ratifiziert. Hierin verpflichten sich die Vertragsstaaten,
auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates ergangene Schiedssprüche anzuerkennen und
zu vollstrecken.
Die Schiedsklausel der Internationalen Handelskammer (ICC) lautet:
"All disputes arising out of or in connection with the present contract shall be finally settled
under the Rules of Arbitration of the International Chamber of Commerce by one or more arbitrators appointed in accordance with the said Rules."
Die Schiedsklausel ist auch noch in vielen anderen Sprachen verfügbar
Zweckmäßige zusätzlich zu ergänzende Vereinbarungen bei beiden Schiedsklauseln:
 die Anzahl der Schiedsrichter beträgt.......................... (einer oder drei);
 es ist............................materielles Recht anzuwenden; (applicable law)
 die im Schiedsverfahren zu verwendende Sprache ist......................................
Detaillierte Auskünfte:
ICC Deutschland, Internationale Handelskammer
Wilhelmstr. 43G, 10117 Berlin, Telefon: 030 200 73 63-00, Fax: 030 200 73 63-69, E-Mail: [email protected], Web: www.icc-deutschland.de
Delegation der Deutschen Wirtschaft in Saudi-Arabien
Meezan Tower
Intersection of Olaya Main Street and
Makkah Road; 6th Floor
P.O. Box 61695
RIYADH 11575
KINGDOM OF SAUDI ARABIA
Tel.: +966 1 462 3800, Fax: +966 1 462 8730; Email: [email protected]; Web:
http://saudiarabien.ahk.de
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INFORMATIONEN FÜR GESCHÄFTSREISEN
Sowohl während der Vorbereitungen für Ihre Reise als auch während Ihres Aufenthaltes im Ausland
steht Ihnen die Delegation der Deutschen Wirtschaft in Saudi-Arabien zur Verfügung.
Delegation der Deutschen Wirtschaft in Saudi-Arabien
German-Saudi Arabian Liaison Office for Economic Affairs (GESALO)
Futuro Tower, 4th Floor Ma'ather Street, P.O. Box 61695
RIYADH 11575
KINGDOM OF SAUDI ARABIA
Tel.:
+966 (0)1 40 50 201
Fax:
+966 (0)1 40 31 232
E-Mail:
[email protected]
Web:
http://saudiarabien.ahk.de/
Allgemeine Reiseinformationen
Saudi-Arabien ist kein touristisches Reiseland. Visa für Individualtouristen werden nicht erteilt. Transitreisen auf dem Landweg (beispielsweise in die VAE) sind nicht möglich. Es gibt nur einen sehr eingeschränkten Auslandstourismus - vorwiegend aus arabischen Nachbarländern. Einige wenige Gruppenreisen mit Reiseleitung aus westlichen Ländern sind jedoch möglich. Es bestehen strenge Kleidungsund Verhaltensvorschriften, die nach dem konservativen wahabitischen Islamverständnis ausgelegt
werden.
Hinweise für Doppelstaatler
Reisende (auch minderjährige Kinder), die neben der deutschen zugleich auch die saudi-arabische
Staatsangehörigkeit besitzen (etwa durch Abstammung von einem Elternteil mit saudi-arabischer
Staatsangehörigkeit), werden entsprechend der allgemeinen internationalen Praxis in Saudi-Arabien
ausschließlich als Staatsangehörige Saudi-Arabiens behandelt. Personen mit einer solchen doppelten
Staatsangehörigkeit unterliegen uneingeschränkt den saudi-arabischen Gesetzen, sobald sie sich in
Saudi-Arabien aufhalten (u.a. Wehrpflicht, familienrechtliche Bestimmungen). Nach dortigem Recht
dürfen minderjährige Kinder (unter 21 Jahren) ohne Zustimmung des (saudi-arabischen) Vaters nicht
ausreisen.
Konsularische Hilfe durch die deutsche Botschaft ist für diesen Personenkreis in aller Regel nicht möglich.
Visum
Für deutsche Staatsangehörige besteht für Saudi-Arabien Visumspflicht. Die Vorlage einer Einladung nach Saudi-Arabien ist für die Beantragung eines Visums erforderlich.
Grundsätzlich benötigen Geschäftsreisende ein Schreiben ihres Unternehmens, das von der
IHK in Deutschland beglaubigt ist, und ein von der IHK in Saudi-Arabien beglaubigtes Einladungsschreiben des saudischen Partners. Sie können stattdessen auch die Zustimmung der
saudischen Investitionsförderungsgesellschaft SAGIA vorlegen.
Es besteht gegebenenfalls auch die Möglichkeit der Erteilung eines Visums durch SAGIA. Dies
ist auch von Drittländern aus möglich. Es ist empfehlenswert, nähere Informationen hierzu unter www.sagia.gov.sa einzuholen.
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Für mehrmalige Einreise kann ein Jahresvisum an Geschäftsleute, Investoren und Firmenbeauftragte erteilt werden, die ihre saudi-arabischen Geschäftspartner besuchen möchten. Nach Mitteilung der saudi-arabischen Botschaft gelten als Geschäftsleute Firmenbesitzer, Vorstandsvorsitzende, Vorstandsmitglieder, Firmenvertreter und Generaldirektoren. Diese Regelung bezieht sich sowohl auf Männer als auch auf Frauen. Für diese Personen ist keine Einladung
durch eine saudi-arabische Firma erforderlich.
Für die kleine und große Pilgerfahrt werden besondere Einreisevisa von den saudischen Behörden erteilt. Während der Pilgerzeit gelten für die Einreise von Pilgern besondere Gesundheits- und Hygienebestimmungen (siehe medizinische Hinweise). Mit diesen Visa ist es allerdings nicht möglich, außerhalb Mekkas und Medinas zu reisen oder etwa eine Ehe zu schließen.
Zur Frage der Einreise nach Saudi-Arabien mit einem Pass, der israelische Einreisestempel enthält, wird um direkte Kontaktaufnahme mit der Botschaft Saudi-Arabiens in Berlin gebeten.
Botschaft des Königreichs Saudi-Arabien
Konsularabteilung
Tel: 030/88925200
Fax: 030/88925103
E-Mail: [email protected]
Ein HIV - Test wird dann verlangt und auch durchgeführt, wenn ein Langzeit- (Arbeits-) Visum
beantragt wird. Ist der HIV-Test positiv, wird das Visum nicht erteilt
(Quelle: Auswärtiges Amt, Stand 02.06.2015)
Visum für Geschäftsreisen
Der Antrag auf ein Visum für Geschäftsreisen verlangt folgende Unterlagen:
1. Vollständig ausgefüllter Visumsantrag
2. Angabe, ob die Einreise über Land erfolgt.
3. Ein Passfoto vor weißem Hintergrund ohne jeglichen Schmuck.
4. Reisepass im Original mit einer Mindestgültigkeit von 6 Monaten mit mindestens zwei gegenüberliegenden freien Seiten, ohne israelische Visa- oder Sichtvermerke.
5. Entsendungsschreiben: Ein von der zuständigen (deutschen) Industrie- und Handelskammer
beglaubigtes Schreiben (immer im Original und neuesten Datums) des entsendenden deutschen Unternehmens über Zweck und Dauer der Reise, Berufsangabe des Reisenden, Anschrift des in Saudi-Arabien zu besuchenden Unternehmens sowie Bestätigung, dass die Kosten für die Reise und den Aufenthalt übernommen werden.
6. Einladungsreferenz: Der saudi-arabische Geschäftspartner muss unter folgendem Link eine
Einladungsreferenz bei der saudi-arabischen IHK beantragen.
7. Um ein Visum beim saudi-arabischen Konsulat beantragen zu können, benötigt man zuvor eine
sogenannte E-Nummer. Das saudi-arabische Außenministerium überprüft die Daten des Antragstellers und vergibt dann eine Genehmigungsnummer (E-Nummer) für den Visumantrag.
Die Kosten für ein einfaches Ein- und Ausreisevisum betragen € 200,- (zzgl. MwSt.) Die Kosten für ein
'Multiple Entry' Visum betragen € 250,- (zzgl. MwSt.): Die Unterlagen sollten durch Visa-Agenturen bei
die saudische Botschaft in Berlin beantragt werden.
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Anerkannte Visaagenturen finden Sie hier: http://www.mofa.gov.sa
Besuchervisum (Ehemann, Verwandte, Bekannte)
Es ist eine Genehmigung des Saudi-Arabischen Außenministeriums beizufügen. Die Ziffern B 2, 3, 4
und 6 müssen angewandt werden. Beim Besuch des Ehemannes / Vaters ist eine Fotokopie der Heiratsurkunde bzw. Geburtsurkunde des Kindes erforderlich. Die Visagebühr beträgt zurzeit EUR 65,-.
Der deutsche Kinderausweis wird nicht anerkannt; für Kinder ist ein eigener Reisepass erforderlich.
Wohnsitznahme (Aufenthaltserlaubnis)
Genehmigung des Saudi-Arabischen Außenministeriums ist beizufügen. Die Ziffern B 2, 4 und 6 müssen angewandt werden. Eine Fotokopie der Heiratsurkunde bzw. Geburtsurkunde des Kindes ist erforderlich. Die Visagebühr beträgt zurzeit EUR 18,00.
Arbeitsvisum
Es ist ein Schreiben des Saudi-Arabischen Arbeitgebers mit der Genehmigung des Saudi Arabischen
Außenministeriums beizufügen. Die Ziffern B 2, 4 und 6 müssen angewandt werden. Ein vom Gesundheitsamt abgestempeltes Gesundheitszeugnis inkl. HIV-Test sowie eine Fotokopie des Qualifikationszeugnisses und des Arbeitsvertrages sind beizufügen. Studienabschlüsse (z.B. Ingenieur) müssen vom
Bundesverwaltungsamt in Köln, Berufsabschlüsse von Ihrer zuständigen IHK (www.ihk.de) beglaubigt
sein. Die Visumgebühr beträgt zurzeit EUR 18,00.
Transitvisum
Die in Ziffern B 2, 4 und 6 genannten Unterlagen sind erforderlich. Weiterhin ist das Original-Flugticket
mit fester Reservierung des Weiterfluges und dem Visum des Bestimmungslandes beizufügen. Das
Transitvisum ist drei Tage gültig.
Bankverbindung
Die Visagebühren sind auf das Konto der Botschaft des Königreiches Saudi-Arabien bar einzuzahlen.
Die für die Bareinzahlung zu entrichtenden Gebühren richten sich nach dem Gebührenkatalog der jeweiligen Bank. Die Bankverbindung lautet:
Deutsche Bank Berlin
BLZ 100 700 00
Kto. 06 15 955
Es empfiehlt sich die Antragsunterlagen per Einschreiben zu versenden.
WICHTIG
Die Bearbeitungszeit beträgt ca. vier bis fünf Werktage nach Eingang der Unterlagen. Bei unvollständigen Unterlagen wird der Antrag nicht bearbeitet! Die Einreise muss spätestens einen Monat nach
dem Datum der Ausstellung des Einreisevisums erfolgen.
Aus- und Wiedereinreise
Ausländer mit Aufenthaltserlaubnis (Residence-Permit = Iqama) müssen vor der Ausreise aus SaudiArabien ein "Exit-Reentry" Visum über den saudiarabischen Sponsor beim Passport-Office beantragen
(dies
gilt
auch
für
Kurzreisen
in
die
Nachbarstaaten
z.B.
nach
Bahrain).
(Quelle: AHK Saudi-Arabien, Stand 10.06.2015)
Dos & Don’ts
Nationale Eigenheiten
Der Saudi-Araber lebt in einer reinen Männerwelt, in der sich das Geschäftsleben und der gesellschaftliche Kontakt abspielen. Auch das Büro wird teilweise für gesellschaftliche Zwecke genützt. Die Ausstattung des Arbeitsplatzes lässt nicht immer Rückschlüsse auf die wirtschaftliche Lage des Inhabers
zu. Die Ansprüche sind in der Regel gering, was sich u.a. in der einheitlichen Männerkleidung („ThoEin Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA
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be“) ausdrückt. Auf Statusgegenstände (neueste Pkw-Modelle, teure Uhren, elektronische Anlagen
etc.) wird jedoch Wert gelegt.
Der saudi-arabische Geschäftsmann ist meist höflich, vorsichtig und abschätzend. Die Zurück-haltung
gegenüber neuen Kontakten erstreckt sich häufig auch auf die Korrespondenz. Eine echte Geschäftsverbindung kommt auf diesem Wege selten zustande. Erst die Herstellung persönlicher Kontakte führt
zu einer längerfristigen Beziehung. Aus diesem Grund sollte die Person des ausländischen Firmenbeauftragten nicht allzu häufig gewechselt werden und zur Kontakt-pflege Geschäftsbesuche in regelmäßigen Abständen stattfinden.
Im Büro des saudi-arabischen Geschäftsmannes oder eines höheren Beamten ist der Geschäftsreisende selten der einzige Gast. Durch Besucher und Telefonanrufe wird die Unterhaltung immer wieder unterbrochen. Auch während der Gebetszeit kann der Gesprächspartner ohne Kommentar für 1530 Minuten verschwinden, um seinen religiösen Pflichten nachzukommen. All dies ist üblich und bedeutet keine Missachtung. Der saudi-arabische Partner erwartet in der Regel ausreichend Zeit, um das
vorliegende Problem zu überdenken, mit seinen Partnern zu besprechen und auch die Persönlichkeit
des Gesprächspartners zu beurteilen. Ein klares Nein wird kaum ausgesprochen. Anzeichen von Eile
oder Ungeduld werden leicht als Unhöflichkeit gewertet.
Das Argument des bevorstehenden Abfluges macht nur selten Eindruck. Psychologisch günstig kann
es sich auswirken, wenn man einige Worte in Arabisch kennt, um zu zeigen, dass man sich für Sprache und Sitten interessiert.
Anmerkungen für Geschäftsbesprechungen
Termine können meist kurzfristig vereinbart werden (Ausnahme: hohe staatliche Beamte, leitende Mitglieder des Managements bei Großfirmen und Banken). Es wird vom Ausländer erwartet, dass er zu
den Terminen pünktlich erscheint. Wenn Kaffee oder Tee angeboten werden, sollte man zumindest
eine Tasse zu sich nehmen, wobei die Tasse nicht sofort abgestellt, sondern in der Hand gehalten
wird. Man sollte nie die Schuhsohlen gegen den Gesprächspartner richten. Während des Fastenmonats Ramadan ist darauf zu achten, dass während der Tagesstunden (Sonnenauf- bis Sonnenuntergang) weder auf offener Straße noch in Büros gegessen, getrunken und geraucht werden darf und
eventuell angebotene Getränke abgelehnt werden sollten.
Sollten Sie Ihren Geschäftspartner nach Deutschland einladen wollen, so hat dieser seinen Antrag auf
ein Schengen-Visum bei der Deutschen Botschaft in Riyadh einzureichen. Eines der von der Botschaft
geforderten Dokumente ist eine so genannte elektronische Verpflichtungserklärung, in der Ihre Firma
für eventuell der Republik Deutschland entstehende Kosten garantiert. Diese ist bei der für den Firmensitz zuständige Fremdenpolizeibehörde einzureichen. Die vorher üblichen „Verpflichtungserklärung
im Original“ werden von der Deutschen Botschaft nicht mehr akzeptiert.
Anforderungen für Schengen-Visa gemäß deutscher Botschaft Riyadh
Für Geschäftsreisende mit saudi-arabischer Staatsangehörigkeit:
-
Antragsformular, vollständig und korrekt ausgefüllt, vom Antragsteller unterschrieben
Zwei aktuelle Farbfotos, gute Qualität, nach ICAO-Standard
Reisepass gültig bis mindestens drei Monate nach Ablauf des beantragten Visums, vom Inhaber
unterschrieben
Kopie aller relevanten Seiten des Reisepasses
Dienstgeberbestätigung oder Vorstellungsbrief, beglaubigt von der Saudi Chamber of Commerce
elektronische Verpflichtungserklärung der einladenden deutschen Firma im Original und Kopie
eines aktuellen Firmenbuchauszuges
Reisekranken- und Unfallversicherung, Mindestdeckungssumme 30.000 Euro, für die gesamte
Reisedauer, ohne Einschränkungen (Original + Kopie)
Rückflugticket oder Buchungsbestätigung (Original + Kopie)
Kontoauszug der letzten sechs Monate (Original)
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Für Geschäftsreisende nicht-saudi-arabischer Staatsangehörigkeit:
-
Antragsformular, vollständig und korrekt ausgefüllt, vom Antragsteller unterschrieben
Zwei aktuelle Farbfotos, gute Qualität, nach ICAO-Standard
Reisepass gültig bis mindestens drei Monate nach Ablauf des beantragten Visums, vom Inhaber
unterschrieben, und Kopie aller relevanten Seiten
Gültiges saudi-arabisches Exit/Re-Entry-Visum
Iqama, gültig bis mindestens ein Monat nach Ablauf des beantragten Visums
Sponsorbrief, beglaubigt von der Saudi Chamber of Commerce
elektronische Verpflichtungserklärung der einladenden deutschen Firma im Original und Kopie
eines aktuellen Firmenbuchauszuges
Reisekranken- und Unfallversicherung, Mindestdeckungssumme 30.000 Euro, für die gesamte
Reisedauer, ohne Einschränkungen (Original + Kopie)
Rückflugticket oder Buchungsbestätigung (Original + Kopie)
Kontoauszug der letzten sechs Monate (Original)
Des Weiteren gilt zu beachten:
Alle Antragsteller müssen bei der Antragstellung persönlich vorsprechen.
Die Visumsgebühr ist bei der Antragstellung zu entrichten. Es gibt keine Rückerstattung, wenn
das Visum nicht ausgestellt wird.
Die Bearbeitung eines Schengen-Visums dauert mindestens zwei Wochen. Wir empfehlen, den
Antrag mindestens drei bis vier Wochen vor Beginn der geplanten Reise einzureichen.
Die Bearbeitung des Visums kann erst beginnen, wenn alle erforderlichen Unterlagen und Daten
an die Botschaft übermittelt wurden.
Die Botschaft kann jederzeit zusätzliche Unterlagen verlangen.
Bitte senden Sie keine Unterlagen per Post, Fax oder E-Mail an die Botschaft. Alle erforderlichen
Dokumente sollen bei der Visumantragstellung gemeinsam abgegeben werden.
Bitte die Fotos nur mittels Büroklammer am Antrag befestigen. Verwenden Sie bitte KEINE Heftklammern oder Klebstoff!!
Anreise
Es bieten sich unter anderem an: Lufthansa (via Frankfurt und München), Turkish Airlines (via Istanbul), Emirates (via Dubai), Qatar Air (via Doha), Royal Jordanian (via Amman), British Airways (via
London).
Geschäftszeiten
Die Büroöffnungszeiten werden in den einzelnen Regionen unterschiedlich gehandhabt. Die Geschäfte
sind während der Gebetszeiten geschlossen. Für den Fastenmonat Ramadan können keine allgemein
gültigen Auskünfte über Öffnungszeiten gegeben werden, da diese dann sehr stark variieren: Achtung:
Arbeitswoche ist Samstag bis Mittwoch; Donnerstag und Freitag sind Wochenende!
Jeddah
Riyadh
Ostprovinz
Ölgesellschaft Saudi Aramco
9.00 -13.30 / 16.30 -22.00
8.30 -12.00 / 17.00 -22.30
7.30 -12.00 / 14.30 -21.00
7.00 -11.30 / 13.00 -15.00
Öffnungszeiten der Banken, Produktionsbetrieben: 9.00 bis 16.30
Kalender
In Saudi-Arabien wird allgemein der islamische Kalender (auch Hijjrah-Kalender; sprich „Hedschra“),
der sich nach dem Mondjahr richtet und im Jahre 622 unserer Zeitrechnung (Flucht des Propheten Mohammed von Mekkah nach Medinah) beginnt, angewendet. Das Jahr umfasst 354 oder 355 Tage und
ist damit im Vergleich zum Gregorianischen Kalender jährlich um 11 Tage kürzer. Die Feiertage (Eid Al
Fitr, Eid Al Adha) verschieben sich daher lt. Gregorianischen Kalender jährlich um 11 Tage in Richtung
Jahresanfang.
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Im Schriftverkehr mit Ministerien muss der Hijjrah-Kalender verwendet werden
Das saudi-arabische Finanzjahr richtet sich im Wesentlichen nach dem Gregorianischen Kalender.
Feiertage (einschließlich regionale Feiertage)
Reisen während des Fastenmonats Ramadan und der daran anschließenden Feiertage und der Pilgerzeit sind unzweckmäßig, da die Geschäfts-, Banken- und Behördenaktivitäten fast zum Stillstand kommen. Ramadan und Pilgerzeit (Hajj – sprich „Hadsch“) verschieben sich jährlich um elf Tage Richtung
Jahresanfang. Da die Feiertage mit Sichtung des Mondes endgültig bestimmt werden, können sich
diese um ein bis zwei Tage nach vor oder nach hinten verschieben.
Des Weiteren wurden in den letzten Jahren die Feiertage auf königlichen Erlass sehr kurzfristig um
eine Woche verlängert. Manche Firmen schließen generell für zwei Wochen.
2015
18.06. – 17.07.
18.07 - 23.07.
23.09.
19.09 - 23.09
2016
07.06. – 07.07.
26.07. – 30.07.
23.09.
11.09. – 15.09.
Notrufe
Rettung
Polizeinotruf
Feuer
Verkehrsunfälle
Telefonauskunft
Internat.Vermittlung
Ramadan
Eid Al Fitr Feiertage (Ramadan-Feiertage)
Nationalfeiertag
Eid Al Adha Feiertage (Hajj-Feiertage)
997
999
998
993
905
900
Maße und Gewichte
Metrisches System
Strom
Sowohl 220 V als auch 127 V / 60Hz (Vorsicht!) – sehr verschiedene Steckerformen, die meist nicht
mit den europäischen Typen kompatibel sind – Reiseadapter sehr empfehlenswert!
Trinkgeld
Obwohl der Bedienungszuschlag von meist 15 % in Hotels und Restaurants verrechnet (aber selten
ans Personal weitergeleitet) wird, sind weitere Trinkgelder üblich.
Post- und Telefongebühren
Telefongebühren (Festnetz) nach Deutschland SAR 2,60 pro Minute, in der Zeit von 23.00 bis 09.00
Uhr minus 20 %.
Durchschnittliche Aufenthaltskosten pro Tag
Es muss täglich mit ca. EUR 250,- bis 400,- gerechnet werden. Einzelzimmer mit Bad und Telefon sind
bei europäischem Anspruch um ca. SAR 800,-- bis SAR 1500,- zuzüglich 15% Service Charge erhältlich. Frühstücksbuffet: SAR 75,- bis SAR 150,-. Mietwagen mit Fahrer für den ganzen Tag beim Hotel
um ca. SAR 1000,-.
Zeitverschiebung
Sommerzeit MEZ +1 Stunde
Winterzeit MEZ +2 Stunden (in Saudi-Arabien keine Umstellung auf Winterzeit)
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Dolmetschdienst
Englische Sprachkenntnisse sind bei den meisten Geschäftsgesprächen ausreichend. Dolmetscher/Übersetzer können durch die Delegation der Deutschen Wirtschaft in Saudi-Arabien
vermittelt werden.
Lokale Verkehrsmittel
Saudi Arabian Airlines (SAUDIA) www.saudiairlines.com unterhält regelmäßige Flugdienste zwischen
über zwanzig Städten Saudi-Arabiens.
Mittlerweile operiert auch NasAir www.flynas.com nach dem Prinzip von Billig-Airlines, mit Flügen um
z.T. wenige Euro bei rechtzeitiger Buchung via Internet.
Innerstädtische öffentliche Verkehrsmittel sind nicht verfügbar. Taxis sind fast immer und überall vorhanden, Fahrer sprechen aber oft kaum Englisch und Preis muss unbedingt vorher ausgehandelt –
oder auf Aktivierung des Taxameters (falls vorhanden) bestanden werden.
Kfz-Bestimmungen
Im Allgemeinen wird für die Anmietung eines Autos der nationale Führerschein akzeptiert. Es ist nur
Männern gestattet, ein Kraftfahrzeug zu lenken. Aufgrund der schwierigen Verkehrsverhältnisse und
chaotischen Fahrweise ist es nicht empfehlenswert, selbst zu fahren, da bei allfälligen Unfällen mit
Personenschaden mit der Verhaftung beider Unfallparteien gerechnet werden muss, bis eine Einigung
erzielt wird. Es sollte daher entweder Taxi oder Mietwagen mit Chauffeur benützt werden.
Mietwagen sind in den meisten Hotels, ansonsten bei den Autovermietern Avis, Budget, Hanco Rent a
Car, Sahary Rent a Car, Abu Diyab Rent a Car, Shary Rent a Car mit und ohne Fahrer in Jeddah,
Riyadh, Dammam und Al Khobar erhältlich. Mietkosten inkl. Versicherung je nach Wagenkategorie und
Verwendung eines Fahrers ca. SAR 150,- bis 1.200,- pro Tag.
Devisenvorschriften
Nach Saudi-Arabien dürfen bis max. SAR 60.000,- oder das Äquivalent in Fremdwährung bar eingeführt werden. Für darüber hinausgehende Beträge besteht eine Deklarationspflicht und sollten besser
von Bank zu Bank überwiesen werden.
Betreffend die Ausfuhr von Landes- oder Fremdwährung gilt dieselbe Obergrenze von
SAR 60.000,-, höhere Beträge müssen deklariert werden. Aus Gründen der Sicherheit werden beim
Zoll Personen, meist aus „Dritte Welt Ländern“, von den Zollbehörden festgehalten, wenn sie unrealistisch hohe Geldbeträge aus dem Lande bringen wollen. Auch werden westliche Personen, die mehr als
SAR 60.000,- oder das Äquivalent in Fremdwährung bar bei der Ausreise mit sich führen, überprüft.
Überweisungen von Ausländern über SAR 100.000,- in das Ausland werden von der überweisenden
Bank an die saudi-arabische Zentralbank (SAMA) gemeldet.
Von bekannten Banken ausgestellte Reiseschecks, z.B. auf USD oder EUR lautend, werden von saudiarabischen Banken eingelöst. Hotels geben für Reiseschecks und ausländische Valuten wesentlich
schlechtere Kurse als Banken. Tausch von Fremdwährungen wird von den Banken nur noch für Kontoinhaber durchgeführt! An Geldautomaten (ATM) kann aber mit europäischer Kreditkarte und PIN-Code
Geld behoben werden. In den Innenstädten gibt es Wechselstuben, die Hotels wechseln meist zu einem sehr schlechten Kurs – insbesondere Euros.
Zollvorschriften (Reisegepäck, Musterkollektion)
Grundsätzlich müssen alle Waren verzollt werden, deren Wert SAR 3.000,- übersteigt. In der Praxis
kommt diese Regelung aber kaum zur Anwendung, solange die Geschenke sich im üblichen Rahmen
bewegen. Hingegen kommt es immer wieder vor, dass Schokolade und Bonbonieren vom Zöllner beschlagnahmt werden und eine Geldstrafe zu zahlen ist – in der Annahme, dass Schokolade aus Europa grundsätzlich Alkohol enthält.
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Im Allgemeinen können Musterkollektionen ohne Geschäftswert zollfrei eingeführt werden. Bei größeren Mengen kann es zur Verzollung kommen (meist 5%). Bei Medikamentenmustern ist die Aufschrift
'Arzneimittel-Verkauf untersagt' (in Arabisch) Voraussetzung für die Zollbefreiung. Vorherige Genehmigung vom Ministry of Health im Wege der Saudi Food and Drug Authority durch die saudi-arabische
Firma ist notwendig zur Vorlage beim Zoll.
Achtung: Sowohl Handgepäck als auch Reisekoffer werden geröntgt. Die Einfuhr von Produkten die
Alkohol oder Schweinefleisch enthalten, sowie Magazine und Zeitschriften mit freizügigen Abbildungen
ist strikt verboten und wird streng geahndet.
Auf den Schmuggel und Handel mit Drogen steht die Todesstrafe!
Impfungen
Vorgeschrieben: Gelbfieber bei der Einreise aus einem Gelbfieber-Endemiegebiet.
Empfohlen: Meningokokken-Meningitis während der Pilgerzeit (für Pilger selbst verpflichtend vorgeschrieben), des Weiteren die sonst auch üblichen Impfungen wie Tetanus, Hepatitis A + B, Tollwut etc.
Zur Sicherheit empfiehlt sich die Rücksprache mit einem Tropeninstitut Ihrer Wahl.
Sonstiges Wissenswertes
Personen, die sich länger in Saudi-Arabien aufhalten werden, sollten für Behörden eine Anzahl von
Passbildern mitführen. Des Weiteren sollte immer ein Ausweis (Reisepass oder Iqama) bei sich getragen werden, es herrscht Ausweispflicht gegenüber Polizei!
ERGÄNZENDE AUSKÜNFTE
zu Saudi-Arabien sind im Außenwirtschaftsportal Bayern unter www.auwi-bayern.de → Rubrik „Länder“
abrufbar.
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Bayerisches Außenwirtschaftsangebot
Die bayerische Staatsregierung unterstützt in enger Zusammenarbeit mit ihren Partnern aus der Wirtschaft - insbesondere den Kammern und Verbänden - und Bayern International, die in Bayern ansässigen Unternehmen dabei, die Chancen der Globalisierung zu nutzen. Gerade dem Mittelstand, dem
Rückgrat der bayerischen Wirtschaft, gilt das besondere Augenmerk. Auf seine Bedürfnisse zugeschnittene Förderprogramme und Aktivitäten helfen, neue Märkte im Ausland zu erschließen, Kontakte
zu internationalen Partnern aufzubauen und Geschäfte abzuwickeln:

Messebeteiligungen

Delegationsreisen

Unternehmerreisen

Auslandsrepräsentanzen

Kooperations- und Markterschließungsprojekte

Exportinitiative des Bundes

Einstieg in den Export

Veranstaltungen

Go International

Bayern - Fit for Partnership

Delegationsbesuche

Finanzierungshilfen
Tipp!
Das Förderprojekt „Fit für Auslandsmärkte – Go International“
unterstützt mittelständische bayerische Unternehmen beim Auslandsgeschäft mit seinem Drei-StufenKonzept:
1. Untersuchung der Internationalisierungsfähigkeit des Unternehmens
2. Erstellung eine individuellen Internationalisierungsplans
3. Finanzielle Unterstützung bei der
Umsetzung des Plans.
Weitere Infos unter
www.go-international.de
Alle Informationen über aktuelle und länderund branchenspezifische
Förderprojekte finden Sie unter
www.auwi-bayern.de/foerderung
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Wichtige Adressen
Delegation der Deutschen Wirtschaft in Saudi-Arabien
German-Saudi Arabian Liaison Office for Economic Affairs (GESALO)
Futuro Tower, 4th Floor
Al Ma'ather Street
P.O. Box 61659
Riyadh 11575
Kingdom of Saudi Arabia
Tel.: +966 (0) 1 405 02 01
Fax: +966 (0) 1 403 12 32
E-Mail:
Web:
[email protected]
http://saudiarabien.ahk.de/
Botschaft der Bundesrepublik Deutschland
Embassy of the Federal Republic of Germany
Diplomatic Quarter
P.O. Box 94001
11693 Riyadh, Saudi-Arabien
Tel.:
+966 (0)1 4880700
Fax:
+966 (0)1 4880660
E-Mail:
[email protected]
Web:
www.riad.diplo.de
Botschaft des Königreichs Saudi-Arabien
Berlin 10785
Tiergartenstraße 33-34
Tel.:
030-88 92 50 0
Fax:
030-88 92 51 79
Außenstelle der Botschaft des Königreichs Saudi-Arabien
Hohle Gasse 85
53177 Bonn
Kulturabteilung:
Wurzerstraße 47
53175 Bonn
Tel.:
0228-30 82 80
Fax:
0228-30 82 830
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50
Österreichische Botschaft
Austrian Embassy Riyadh
Diplomatic Quarter (neben Schweizerischen Botschaft)
P.O.Box 94373
11693 Riyadh, Saudi-Arabien
Tel.:
+966 (0)1 4801217, 4808254
Fax:
+966 (0)1 4801526
E-Mail:
[email protected]
Web:
www.bmeia.gv.at/riyadh
Schweizerische Botschaft
Embassy of Switzerland
Diplomatic Quarter
P.O. Box 94311
11693 Riyadh, Saudi-Arabien
Tel.:
+966 (0)1 4881291
Fax:
+966 (0)1 4880632
E-Mail:
[email protected]
Web:
www.eda.admin.ch/riad
Steuerberater
Al Mudaiheem Certified Public Accountants
Mr. Abdulrahman Al Mudaiheem / General Manager, Inhaber
P.O. Box 18025, Riyadh 11415, Saudi Arabia
Tel.:
+966 (0)1 473 2020
Fax:
+966 (0)1 472 8671
E-Mail:
[email protected]
Accounts Auditing & International Auditing, Zakat & income tax statements
Banken
The National Commercial Bank
P.O. Box 3555, Jeddah 21481, Saudi Arabia
Tel.:
+966 (0)2 6493333
Fax:
+966 (0)2 6440311
Web:
www.alahli.com
SABB (ehemals The Saudi British Bank)
P.O. Box 9084, Riyadh 11413, Saudi Arabia
Tel.:
+966 (0)1 4050677
Fax:
+966 (0)1 4050660
Web:
www.sabb.com
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Al Bank Al Saudi Al Hollandi
P.O. Box 1467, Riyadh 11431, Saudi Arabia
Tel.:
+966 (0)1 4067888
Fax:
+966 (0)1 4054797
Web:
www.shb.com.sa
Al Bank Al Saudi Al Fransi
P.O. Box 56006, Riyadh 11554, Saudi Arabia
Tel.:
+966 (0)1 4042222
Fax:
+966 (0)1 4776780
Web:
www.alfransi.com.sa
Lokale Reisebüros
Das Service lokaler Reisebüros geht kaum über Flugreservierungen, Umbuchungen und Ticketverkauf
hinaus.
Kanoo Travel
Kanoo Building, Medina Road
P.O. Box 812, Jeddah 21536, Saudi Arabia
Tel.:
+966 (0)2 2633040, Call Center: 8008973256
Fax:
+966 (0)2
Web:
www.ybakanoo.com
Al Tayyar Travel Group Co. Ltd.
P.O. Box 52660, Riyadh 11573, Saudi Arabia
Tel.:
+966 (0)1 4633133, Call Center: 920012333
Fax:
+966 (0)1 4642970
E-Mail:
[email protected]
Web:
www.altayyargroup.com
National Travel & Tourism Bureau (NTTB)
Kingdom Tower, Arouba Road
P.O. Box 54655, Riyadh 11524, Saudi Arabia
Tel.:
+966 (0)1 2112227
Fax:
+966 (0)1 2112228
Fursan Travel & Tourism
P.O. Box 58458, Riyadh 11594, Saudi Arabia
Tel.:
+966 (0)1 2931160, Call Center (lokal): 920000442
Fax:
+966 (0)1 4611743
E-Mail:
[email protected]
Web:
www.fursan.com.sa
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52
Fluglinien
Lufthansa BMI
Al-Deghaiter Commercial Centre, Tahlia Street
P.O.Box 2068, Riyadh 11451, Saudi Arabia
Tel.:
+966 (0)1 4632004
Fax:
+966 (0)1 2792146
E-Mail:
[email protected]
Web:
www.lufthansa.com
Öffnungszeiten: Sa-Do 08.30-18.00
Saudi Arabian Airlines (SAUDIA)
P.O. Box 620, Jeddah 21231, Saudi Arabia
Tel.:
+966 9200-22222 (Reservation)
+966 (0)2 6842221 (Cargo), 6841701 (Airport)
Fax:
+966 (0)2 6864064 (Reservation), 6842357 (Cargo)
Web:
www.saudiairlines.com
Emirates
P.O.Box 41142, Jeddah 21521, Saudi Arabia
Tel.:
+966 (0)2 6648486
Fax:
+966 (0)2 6658427
Web:
www.emirates.com
NasAir
Al Salam Centre, 1st Floor, Tahlia Road/Olaya
P.O.Box 305161, Riyadh 11361, Saudi Arabia
Tel.:
+966 9200-01234 (Reservation)
+966 (0)1 2171800
Fax:
+966 (0)12171830
Web:
www.flynas.com
Öffnungszeiten : Sa-Do 08.00-17.00
Egypt Air
Malaz Area, Arbaien Street beside Hollandi Bank
P.O.Box 26937, Riyadh 11469, Saudi Arabia
Tel.:
+966 (0)1 4784004, 4794172 ; 2203131 (Airport)
Fax:
+966 (0)1 4785858
Web:
www.egyptair.com
Öffnungszeiten: Sa-Do 09.00-17.30
Turkish Airlines
Al Jamaz Bldg, Al Arouba Street near Kingdom Tower
P.O.Box 25194, Riyadh 11466, Saudi Arabia
Tel.:
+966 (0)1 4631600
Fax:
+966 (0)1 2885580
Web:
www.turkishairlines.com
Öffnungszeiten : Sa-Do 08.30-13.00, 16.30-20.30, Fr 16.30-20.30
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Dolmetschdienste
Dolmetschfirmen sind nicht vorhanden, bei Bedarf kann die Delegation der Deutschen Wirtschaft in
Saudi-Arabien geeignete Personen ausfindig machen. In den meisten Fällen reichen aber Englischkenntnisse bei Geschäftsbesprechungen aus.
Hotels
Unten angeführt eine kleine Auswahl uns bekannter Hotels in Riyadh, Jeddah und Dammam. Ansonsten empfiehlt sich auch, altbewährte Online-Buchungsseiten zu konsultieren, wo Hotelpreise auch verglichen werden können:
www.expedia.com, www.hotelrooms.com
www.hotels.com, www.tripadvisor.com
Intercontinental Riyadh
P.O. Box 3636, Riyadh 11481, Saudi Arabia
Tel.:
+966 (0)1 4655000
Fax:
+966 (0)1 4053015, 4657833
E-Mail:
[email protected]
Web:
www.ihg.com
Sheraton Riyadh Hotel & Towers
P.O. Box 90807, Riyadh 11623, Saudi Arabia
Tel.:
+966 (0)1 4543300
Fax:
+966 (0)1 4541889
Web:
www.sheraton.com/riyadh
Holiday Inn Al Qasr Hotel
P.O. Box 57749, 11584 Riyadh, Saudi Arabia
Tel.:
+966 (0)1 4625000
Fax:
+966 (0)1 4624487
E-Mail:
[email protected]
Hotel Inter-Continental Jeddah
P.O.Box 41855, Jeddah 21531, Saudi Arabia
Tel.:
+966 (0)2 6611800
Fax:
+966 (0)2 6611145
E-Mail:
[email protected]
Web:
http://goo.gl/QWWNt
Westin Jeddah
P.O. Box 51991, Jeddah 21553, Saudi Arabia
Tel.:
+966 (0)2 6588200
Fax:
+966 (0)2 6588201
Web:
http://goo.gl/lxMdq
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54
Ärzte
Riyadh
Kingdom Hospital (allgemeines Krankenhaus)
Abfahrt Exit 5 stadtauswärts, bei Carrefour/China Mart vorbei einbiegen
Tel.:
+966 (0)1 2571111
Web:
http://khccgroup.com
Dr. Abdul Rahman Al Mishari Hospital (allgemeines Krankenhaus)
Olaya Road, Al-Akariyah, behind Al Jazeera Shopping Center
Tel.:
+966 (0)1 4657700
Web:
http://drabdulrahmanalmishari.com.sa/
Gama Dental Clinic (Zahnklinik)
King Abdul Aziz Road, im Fal Shopping Center
Tel.:
+966 (0)1 4542929
Web:
http://www.gamadentalclinic.com/
GNP Hospital (Zahnklinik, allgemeines Krankenhaus)
Mecca Road stadtauswärts über King Fahd Road nach ca. 1 km,
neben Consulting Clinic ; Al Mazra District
Tel.:
+966 (0)1 4645221
Web:
www.gnp.com.sa
Jeddah
GNP Hospital (Zahnklinik, allgemeines Krankenhaus)
Amir Sultan Street
Tel.:
+966 (0)2 6823200
Web:
www.gnp.com.sa
Soliman Fakeeh Hospital (allgemeines Krankenhaus)
Palestine Road, corner Andalus Street
Tel.:
+966 (0)2 6655000
Web:
www.dsfh.med.sa
International Medical Center Jeddah (allgemeines Krankenhaus)
Hail Street, corner King Abdullah Street
Tel.:
+966 (0)2 6509000
Web:
www.imc.med.sa
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55
In Jeddah, Riyadh und Dammam ist die ärztliche Versorgung manchmal ganz gut aber sehr teuer. Bei
ernsten Erkrankungen sollte mit dem Arzt abgeklärt werden, ob die Behandlung vor Ort möglich ist oder besser in Deutschland erfolgen sollte.
Notrufe
Rettung
Polizeinotruf
Feuer
Verkehrsunfälle
Telefonauskunft
Internationale Vermittlung
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999
998
993
905
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The Saudi Gazette / Tageszeitung
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Saudi Customs / Zollinformationen
Saudi Stock Market (Tawadul) /
Börse
Saudi Commission for Tourism /
Tourismusinfos & Statistiken
Saudi Industrial Development Fund
Royal Commision for Jubail &
Yanbu
Council of Saudi Chambers
The Saudi Organization for Industrial Estate and Technology Zones
King Abdulaziz City for Science &
Technology (KACST)
Link
www.sama.gov.sa
www.sagia.gov.sa
https://www.cia.gov/library/publications/resources/the-worldfactbook/geos/sa.html
www.saudiairlines.com
www.flynas.com
www.saudinf.com
www.samba.com
www.arabnews.com
www.saudigazette.com.sa
www.cdsi.gov.sa/english/
www.customs.gov.sa/
www.tadawul.com.sa
www.mas.gov.sa/?e
www.sidf.gov.sa
www.rcjy.gov.sa
http://www.csc.org.sa/English/Pages/default.aspx
www.soietz.gov.sa/
www.kacst.edu.sa
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