Wissenswerte Informationen zum Thema „Elektroimpulsgerät“ (Taser) Die nachfolgenden Informationen sollen dazu dienen, den Kolleginnen und Kollegen des Wach- und Wechseldienstes Informationen über das sogenannte „Elektroimpulsgerät“ zu geben, deren Einführung für den Wach- und Wechseldienst wir, die Kreisgruppe der GdP Bonn, aufgrund der ständig steigenden Gewalt gegen uns Polizeibeamte, seit längerem vehement fordern. Der Verfasser dieser Zeilen hat ein solches Gerät in der Zeit von 2001, also seit seiner Einführung bei den Spezialeinheiten, bis 2011, im Zuge seiner Tätigkeit als Kommandoführer eines SEK in zahlreichen Einsätzen eingesetzt, bzw. einsetzen lassen. 1. Hersteller Das „Elektroimpulsgerät“ wird häufig nach dem Firmennamen der Herstellerfirma „TASER International“ auch nur „Taser“ genannt. Derzeit ist das Elektroimpulsgerät dieser Firma das Einzige seiner Art und die Firma somit sowohl Erfinder, wie auch Monopolist auf diesem Gebiet, was die Anschaffung und die unabhängige Informationsbeschaffung über das Gerät nicht unbedingt erleichtert. Andererseits bemüht sich die Firma stetig Verbesserungsvorschläge und Anregungen von den bereits zahlreichen Anwenderbehörden in aller Welt zu berücksichtigen. Dies führte unter anderem dazu, dass der Frequenzbereich des „Tasers“ (siehe Wirkungsweise) mehrfach verändert wurde und somit der Wirkungsgrad erhöht werden konnte. Ferner führte die Kritik daran, dass es in der Vergangenheit nur einschüssige Varianten des „Tasers“ gab dazu, dass mittlerweile eine Version mit zwei unabhängig voneinander abschießbaren Kartuschen auf dem Markt ist. Hierdurch hat der Anwender die Möglichkeit, etwa einen Fehlschuß auszugleichen oder sich zwei Personen unabhängig voneinander zu stellen. 2. Wirkungsweise Das pistolenartige Gerät wird über einen Abzug, ganz ähnlich einer Schußwaffe betätigt. Aus einer vorne an dem Gerät angebrachten Kartusche werden mittels Stickstoffgas zwei Pfeile mit einer Länge von etwa 2,5 cm abgeschossen, die nach Auftreffen auf das Ziel als Elektroden dienen und mit der Batterie des Tasers über sich abrollende, dünne Kupferdrähte verbunden bleiben. Je nach Art der verwendeten Kartusche kann die Einsatzentfernung des Gerätes bis zu 10 Metern betragen, wobei die optimale Distanz etwa zwischen 3 und 6 Metern liegt. Durch die Elektroden wird auf den Körper des Betroffenen eine niederohmige Stromfrequenz von 15-25 Elektroimpulsen pro Sekunde ausgeführt. Bedingt durch diese spezielle Frequenz kommt es dabei im Körper zu einer Überlagerung der vom Gehirn an die Muskeln ausgesandten Impulse, was zu einer für die Zeitdauer der Stromzuführung andauernden „Verkrampfung“ der zwischen den Elektroden liegenden Muskeln führt. Hierdurch fällt der Betroffene in den allermeisten Fällen sofort zu Boden und ist nicht mehr in der Lage bewusst durchgeführte Handlungen (wie etwa jegliche Form von aggressiven Angriffen mit und ohne Waffen) durchzuführen. Die Wirkungsweise des Gerätes ist auch dann sichergestellt, wenn die Pfeile keinen direkten Hautkontakt haben, sondern zum Beispiel in der Kleidung steckenbleiben. Das Gerät kann eine Entfernung von bis zu 7 Zentimeter bis zur Haut überbrücken. Ferner darf nicht unerwähnt bleiben, dass der Taser, bedingt durch sein Wirkprinzip (wirkt gerade eben nicht auf der Basis von Schmerzempfinden und der hierdurch ausgelösten Aufgabebereitschaft des Gegenübers) auch bei alkoholisierten, unter Drogen stehenden oder vollständig geistig umnachteten Personen mit Erfolg angewendet werden kann. 3. Wirkungsgrad Die Auswertung von Statistiken in Ländern und Behörden, in denen der „Taser“ flächendeckend im Streifendienst im Einsatz ist (in Europa z.B. in England, Frankreich, in der Schweiz und in Teilbereichen in Österreich) haben übereinstimmend ergeben, dass der „Taser“ einen Wirkungsgrad von mindestens 90% hat, d.h. in 9 von 10 Einsätzen kann der Einsatz des „Tasers“ die Situation schnell und sicher lösen. Dies entspricht auch der Einsatzerfahrung des Verfassers mit dem Gerät. Es sollte allerdings in diesem Zusammenhang auch nicht verschwiegen werden, dass der „Taser“ letztlich ein technisches Gerät ist, was versagen kann und nicht das Allheilmittel für jegliche Art von polizeilicher Einsatzsituation ist. Allerdings ist der „Taser“ mit dem beschriebenen Wert das Einsatzmittel mit der mit weitem Abstand höchsten Effizienzrate aller potentiell zur Verfügung stehenden polizeilichen Einsatzmittel überhaupt und das bei der dabei noch niedrigsten Verletzungswahrscheinlichkeit für den Betroffenen (siehe Auswirkungen bei dem Betroffenen). 4. Auswirkungen eines „Taser-Einsatzes“ auf den Betroffenen Die bereits unter Punkt 3 beispielhaft aufgeführten Länder, welche den „Taser“ im Wach- und Wechseldienst einsetzen, führen selbstverständlich auch darüber Statistik, welche Auswirkungen der Einsatz des „Tasers“ auf den Betroffenen hat. Übereinstimmend kann gesagt werden, dass ebenfalls in über 90% der Fälle der Betroffene nach einem Tasereinsatz völlig unverletzt oder geringfügig (durch die Einstiche der Nadeln) verletzt war, ohne dass eine ärztliche Behandlung erforderlich war. Dies entspricht im Übrigen ebenfalls der Erfahrung des Verfassers. In den Einsatzsituationen des Verfassers, bei denen ein Taser zur Anwendung kam, wurde in keinem einzigen Fall eine Verletzung, die eine ärztliche Behandlung erfordert hätte hervorgerufen. Möglich und nicht auszuschließen sind allerdings Sekundärverletzungen, etwa durch den unkontrollierten Sturz des Betroffenen auf den Boden, was allerdings auch bei anderen Formen der Zwangsanwendung durch Polizeibeamte vorkommen kann. Die betroffenen Personen sind in aller Regel unmittelbar nach Beendigung des Stromflusses wieder komplett ansprechbar und können sich normal bewegen. Durch die mit dem Tasereinsatz einhergehende schmerzhafte Verkrampfungen der Muskulatur ist die Widerstandsbereitschaft nach dem Stromfluss allerdings in nahezu allen Fällen gebrochen. Diese „Erfahrungen“ von Betroffenen mit dem Gerät und deren Verbreitung in entsprechenden Kreisen erklärt auch den in allen Statistiken zu beobachtenden signifikanten Rückgang von Angriffen auf Polizeibeamte, nach flächendeckender Einführung des Gerätes. In England beispielsweise führte dieser Umstand zu der Feststellung, dass bereits das Ziehen und Bereitmachen des Gerätes in entsprechenden Einsatzsituationen zumeist ausreicht, um die Widerstandsbereitschaft von aggressiven Gegenübern zu brechen, ohne dass es tatsächlich zu einem Einsatz des „Tasers“ kommen muss. Auch wird immer wieder von unterschiedlichsten Quellen in’s Feld geführt, dass ein Tasereinsatz, insbesondere bei herzkranken- oder sonst labilen Personen lebensgefährlich sein könnte und es in der Vergangenheit diesbezüglich bereits zu Todesfällen gekommen ist. Es bleibt hierzu festzustellen, dass es in der Vergangenheit nach Einsätzen des Gerätes zu Todesfällen gekommen ist, allerdings gibt es bis heute, bei über zwei Millionen (Schätzung der Firma) Auslösungen von Geräten weltweit, keinen einzigen gerichtlich festgestellten Todesfall, in denen ein Tasereinsatz als kausal für das Ableben des Betroffenen klassifiziert wurde. Seit 2013 existiert nunmehr eine wissenschaftliche Studie der Universität Salzburg, in Form einer Habilitationsschrift von Dr. med. Sebastian Niko Kunz, der die Auswirkungen des Tasereinsatzes auf den menschlichen Körper wissenschaftlich untersucht hat (zum Teil mit freiwilligen „Probanden, auch Kunz hat sich dabei einem Selbstversuch unterzogen). Er kommt zu dem Schluß, dass aufgrund der äußerst geringen Stromstärke, die ein Taser aufweist, aus wissenschaftlicher Sicht keine Gefahr für das menschliche Herz bestehen kann. Das allerdings Gefahren durch Sekundärwirkungen, wie etwa Schock, oder ähnliches bestehen können, ist nicht ausgeschlossen. Letztlich bleibt auch die Anwendung eines Tasers gegen einen Betroffenen immer eine Gewaltanwendung, die natürlich mit einem gewissen Gesundheitsrisiko für den Betroffenen einhergeht. Allerdings bleibt festzustellen, dass die Anwendung eines Tasers im Vergleich zu allen anderen polizeilichen Einsatzmitteln (EMS-A, Schußwaffe, selbst das Reizstoffsprühgerät) in den allermeisten Fällen keine Verletzungen beim Betroffenen nach sich ziehen, die eine ärztliche Behandlung erfordern. 5. Trainingsaufwand Ein von ablehnender Stelle häufig ins Feld geführtes Argument, ist der angeblich hohe Trainingsaufwand, der mit der Einführung des Tasers in den Wach- und Wechseldienst verbunden wäre. Der Trainingsaufwand, welcher eine Einführung des Tasers für einen an einer Schußwaffe ausgebildeten Polizeibeamten erfordert, ist tatsächlich aber als eher gering einzustufen, in keinem Fall jedoch erfordert der Taser einen übermäßig hohen Trainingsaufwand. In Großbritannien beispielsweise geht man in einem solchen Fall (Beamter ist an Schußwaffen ausgebildet) von einem Fortbildungsbedarf von etwa einem Tag aus. Die Erfahrungen des Verfassers decken sich mit dieser Einschätzung. Vergleicht man den Fortbildungsbedarf für die Handhabung des Tasers mit dem der Fortbildung für den EMS-A (inklusive der jährlichen Abnahme), so wird man sicherlich zu dem Schluß kommen müssen, dass der Fortbildungsbedarf für den Taser um ein vielfaches geringer einzustufen ist. 6. Kosten Die Einführung eines Einsatzmittels, welches in bedrohlichen Einsatzsituationen den Einsatzerfolg mit einer hohen Wahrscheinlichkeit garantiert und zwar ohne dass die Beamten und der Betroffene dabei nachhaltig verletzt werden, darf per se schon einmal keine Frage der Kosten sein. Betrachtet man die anfallenden Kosten jedoch einmal genauer, so wird man feststellen, dass der Taser in vielerlei Hinsicht durchaus ein kostengünstiges Einsatzmittel ist. Zunächst ist es nicht notwendig, den Taser als sogenannte „Mannausstattung“ zu beschaffen. Es wäre für den Bereich des Wach- und Wechseldienstes völlig ausreichend, wenn pro Einsatzmittel im Außendienst (Streifenwagen) zwei Taser angeschafft würden. Ein Taser pro Streifenwagen (was auch mitunter überlegt wird) ist dagegen aus taktischer Sicht nicht ausreichend, da beim Einsatz gegen eine Personengruppe dann nur ein Gerät zur Verfügung stünde. Bei zwei Geräten wäre nach einer Auslösung und dem damit in aller Regel verbundenen Schockeffekt bei dem polizeilichen Gegenüber das zweite Gerät noch in der Lage eine Bedrohungssituation selbst gegenüber einer Personengruppe aufrecht zu erhalten und dem ersten Kollegen ggf. ein Nachladen zu ermöglichen. Die Taser könnten bei Schichtwechsel, wie andere Einsatzmittel auch, an die nachfolgende Fahrzeugbesatzung übergeben werden. Eine kleine taktische Reserve für die jeweilige Dienststelle (bei Geräteausfall) ist ebenfalls zu empfehlen. Die Kosten für die Aus- und Fortbildung halten sich, wie bereits weiter oben ausgeführt, in engen Grenzen, da nur an der Schußwaffe ausgebildete Polizeibeamte einen Taser überhaupt führen und die Aus- und Fortbildung im Rahmen der sowieso vorgesehen Schießfortbildung geschehen könnte. Zieht man bei der Kostenbetrachtung auch noch ins Kalkül, dass durch den Einsatz des Tasers die Wahrscheinlichkeit eines körperlichen Angriffs auf Polizeibeamte und dadurch der verletzungsbedingte Ausfall von Kollegen wesentlich verringert wird, so erscheint die Investition in ein solches Einsatzmittel auch aus monetären Gesichtspunkten noch einmal empfehlenswerter. 7. Rechtliche Einordnung Eine genaue waffenrechtliche Einordnung des Tasers steht derzeit immer noch aus. Tatsache ist jedoch, dass es dem Taser für eine Klassifizierung als Schußwaffe an dem benötigten „Lauf“ fehlt, durch den die „Geschosse“ getrieben werden, auch wenn die Pfeile des Tasers in einer Kartusche gelagert sind. Die derzeit wahrscheinlichste und rechtlich korrekteste Einordnung dürfte den Taser als tragbaren Gegenstand gem. § 1,II, Nr. 2a WaffG klassifizieren. Für eine Nutzung innerhalb des Wach- und Wechseldienstes ist eine Klassifizierung des Tasers entweder als „Hilfsmittel der körperlichen Gewalt“ oder als zugewiesene „Waffe“ im Sinne des Polizeigesetzes erforderlich. Die Einstufung in die Kategorie „Hilfsmittel der körperlichen Gewalt“ oder „Waffe“ im Sinne des Polizeigesetzes erfolgt in aller Regel nach dem Grad der Gefährlichkeit der Anwendung des jeweiligen Einsatzmittels für den Betroffenen. So sind zum Beispiel bekanntermaßen das Pfefferspray als „Hilfsmittel“, EMS-A und selbstverständlich die Schußwaffe als „Waffen“ klassifiziert. Wenn man nun die bereits beschriebenen Fakten bei der Einordnung zu Rate zieht und feststellt, dass der Betroffene nach einem Tasereinsatz in aller Regel völlig unverletzt ist (selbst im Gegensatz zum Einsatz des Pfeffersprays, was in aller Regel eine Behandlung der betroffenen Augenpartie zur Folge hat), so muss man zu dem Schluß kommen, dass ein Taser, gemessen am Grad der Gefährlichkeit seiner Anwendung für den Betroffenen, eher ein „Hilfsmittel der körperlichen Gewalt“ denn eine „Waffe“ ist. 8. Taser im Vergleich zu den bereits im Einsatz befindlichen Einsatzmitteln (warum Taser?) Das Reizstoffsprühgerät, dessen Möglichkeit der wiederholten Sprühstrahlauslösung immer explizit betont wird (vermutlich um den Gegensatz zu der nur einmaligen Auslösemöglichkeit des derzeit in NRW beim SEK im Einsatz befindlichen Tasers zu betonen), ist in seiner Wirksamkeit höchst begrenzt und bei einem Einsatz im Inneren einer Räumlichkeit auch noch für die dort anwesenden Polizeibeamten von Nachteil, da sie häufig die Auswirkungen des Sprühstrahls mehr zu spüren bekommen, als der eigentliche Adressat des Einsatzes. Eine Wirkung des RSG ist bei alkoholisierten oder unter Drogeneinfluß stehenden Personen oft so gut wie nicht vorhanden. Gleiches gilt für hochaggressive Gegenüber, die den Einsatz des RSG ebenfalls häufig genug komplett ignorieren. Dies führt dazu, dass sich die Einsatzwirksamkeit des RSG nicht vorher prognostizieren lässt, was bei einem Angriff auf die Person des einschreitenden Beamten von entscheidendem Nachteil ist. Oder, um es deutlicher zu formulieren, es gibt wohl keinen Beamten im Außendienst mehr, der sich in einer Verteidigungssituation auf den Einsatz des RSG allein verlassen würde. Leider ist das RSG derzeit, neben der Schußwaffe, das einzige auf Distanz wirkende Einsatzmittel, welches uns zur Verfügung steht, auf dessen Wirksamkeit man aber eben nicht zählen kann. Der EMS-A ist eine Nahdistanzwaffe, für dessen erfolgreichen Einsatz man sich in unmittelbarer Nahdistanzreichweite zu einem potentiellen Angreifer befinden muss. Ferner ist, ganz im Gegensatz zum Taser, für dessen erfolgversprechenden Einsatz eine regelmäßige und relativ aufwendige Fortbildung erforderlich. Der größte Nachteil aber ist wie bereits erwähnt, die Notwendigkeit, einen Aggressor bis auf unmittelbare Nahdistanz an sich herankommen zu lassen. Dies ist vor allem bei bewaffneten Angreifern (Flasche, Knüppel, Messer etc.) ein nicht hinnehmbarer Nachteil. Bei einem mit einem Messer oder Stichwerkzeug bewaffneten Angreifer bleibt daher in der Praxis oft nur der Rückgriff auf die Schußwaffe. Dies ist, auch in diesem Jahr, in NRW wiederholt vorgekommen (die letzten Ereignisse von Bonn und Oberhausen liegen gerade ein paar Wochen zurück), mit in einem Fall tödlichem Ergebnis für den Angreifer. Von den Folgen für den Kollegen, der als Schütze letztendlich für den Tod eines Menschen verantwortlich zeichnet, wird in diesem Zusammenhang leider überhaupt nicht gesprochen. Dennoch kann man sich sicherlich zumindest ansatzweise vorstellen, vor welch’ persönlichem Desaster mancher potentielle Schütze bewahrt werden könnte, wenn er die Möglichkeit hätte, die tödlichen Schüsse durch den Einsatz eines Tasers zu vermeiden. Wir wollen gar nicht die Frage aufwerfen, ob in dem ein- oder anderen Fall möglicherweise ein tödlicher Schußwaffengebrauch bei Vorhandensein eines Tasers hätte verhindert werden können, Tatsache ist jedoch, dass es uns in unserer täglichen Dienstverrichtung an einer wirksamen Distanzwaffe unterhalb der Schwelle der Schußwaffe fehlt und der Taser diese Lücke, wie die Erfahrungen aus dem Ausland deutlich zeigen, erfolgreich schließen kann. Verantwortlich: Norbert Tannert, Erster Polizeihauptkommissar, PP Bonn Schnittzeichnung durch einen Taser X 26, Quelle: „TASER, International“
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