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Wissenswerte Informationen zum Thema „Elektroimpulsgerät“
(Taser)
Die nachfolgenden Informationen sollen dazu dienen, den Kolleginnen und Kollegen
des Wach- und Wechseldienstes Informationen über das sogenannte
„Elektroimpulsgerät“ zu geben, deren Einführung für den Wach- und Wechseldienst
wir, die Kreisgruppe der GdP Bonn, aufgrund der ständig steigenden Gewalt gegen
uns Polizeibeamte, seit längerem vehement fordern. Der Verfasser dieser Zeilen hat
ein solches Gerät in der Zeit von 2001, also seit seiner Einführung bei den
Spezialeinheiten, bis 2011, im Zuge seiner Tätigkeit als Kommandoführer eines SEK
in zahlreichen Einsätzen eingesetzt, bzw. einsetzen lassen.
1. Hersteller
Das „Elektroimpulsgerät“ wird häufig nach dem Firmennamen der Herstellerfirma
„TASER International“ auch nur „Taser“ genannt. Derzeit ist das Elektroimpulsgerät
dieser Firma das Einzige seiner Art und die Firma somit sowohl Erfinder, wie auch
Monopolist auf diesem Gebiet, was die Anschaffung und die unabhängige
Informationsbeschaffung über das Gerät nicht unbedingt erleichtert.
Andererseits bemüht sich die Firma stetig Verbesserungsvorschläge und Anregungen
von den bereits zahlreichen Anwenderbehörden in aller Welt zu berücksichtigen. Dies
führte unter anderem dazu, dass der Frequenzbereich des „Tasers“ (siehe
Wirkungsweise) mehrfach verändert wurde und somit der Wirkungsgrad erhöht
werden konnte. Ferner führte die Kritik daran, dass es in der Vergangenheit nur
einschüssige Varianten des „Tasers“ gab dazu, dass mittlerweile eine Version mit zwei
unabhängig voneinander abschießbaren Kartuschen auf dem Markt ist. Hierdurch
hat der Anwender die Möglichkeit, etwa einen Fehlschuß auszugleichen oder sich
zwei Personen unabhängig voneinander zu stellen.
2. Wirkungsweise
Das pistolenartige Gerät wird über einen Abzug, ganz ähnlich einer Schußwaffe
betätigt. Aus einer vorne an dem Gerät angebrachten Kartusche werden mittels
Stickstoffgas zwei Pfeile mit einer Länge von etwa 2,5 cm abgeschossen, die nach
Auftreffen auf das Ziel als Elektroden dienen und mit der Batterie des Tasers über
sich abrollende, dünne Kupferdrähte verbunden bleiben. Je nach Art der
verwendeten Kartusche kann die Einsatzentfernung des Gerätes bis zu 10 Metern
betragen, wobei die optimale Distanz etwa zwischen 3 und 6 Metern liegt.
Durch die Elektroden wird auf den Körper des Betroffenen eine niederohmige
Stromfrequenz von 15-25 Elektroimpulsen pro Sekunde ausgeführt. Bedingt durch
diese spezielle Frequenz kommt es dabei im Körper zu einer Überlagerung der vom
Gehirn an die Muskeln ausgesandten Impulse, was zu einer für die Zeitdauer der
Stromzuführung andauernden „Verkrampfung“ der zwischen den Elektroden
liegenden Muskeln führt. Hierdurch fällt der Betroffene in den allermeisten Fällen
sofort zu Boden und ist nicht mehr in der Lage bewusst durchgeführte Handlungen
(wie etwa jegliche Form von aggressiven Angriffen mit und ohne Waffen)
durchzuführen.
Die Wirkungsweise des Gerätes ist auch dann sichergestellt, wenn die Pfeile keinen
direkten Hautkontakt haben, sondern zum Beispiel in der Kleidung steckenbleiben.
Das Gerät kann eine Entfernung von bis zu 7 Zentimeter bis zur Haut überbrücken.
Ferner darf nicht unerwähnt bleiben, dass der Taser, bedingt durch sein Wirkprinzip
(wirkt gerade eben nicht auf der Basis von Schmerzempfinden und der hierdurch
ausgelösten Aufgabebereitschaft des Gegenübers) auch bei alkoholisierten, unter
Drogen stehenden oder vollständig geistig umnachteten Personen mit Erfolg
angewendet werden kann.
3. Wirkungsgrad
Die Auswertung von Statistiken in Ländern und Behörden, in denen der „Taser“
flächendeckend im Streifendienst im Einsatz ist (in Europa z.B. in England,
Frankreich, in der Schweiz und in Teilbereichen in Österreich) haben
übereinstimmend ergeben, dass der „Taser“ einen Wirkungsgrad von mindestens
90% hat, d.h. in 9 von 10 Einsätzen kann der Einsatz des „Tasers“ die Situation
schnell und sicher lösen. Dies entspricht auch der Einsatzerfahrung des Verfassers
mit dem Gerät. Es sollte allerdings in diesem Zusammenhang auch nicht
verschwiegen werden, dass der „Taser“ letztlich ein technisches Gerät ist, was
versagen kann und nicht das Allheilmittel für jegliche Art von polizeilicher
Einsatzsituation ist.
Allerdings ist der „Taser“ mit dem beschriebenen Wert das Einsatzmittel mit der mit
weitem Abstand höchsten Effizienzrate aller potentiell zur Verfügung stehenden
polizeilichen Einsatzmittel überhaupt und das bei der dabei noch niedrigsten
Verletzungswahrscheinlichkeit für den Betroffenen (siehe Auswirkungen bei dem
Betroffenen).
4. Auswirkungen eines „Taser-Einsatzes“ auf den Betroffenen
Die bereits unter Punkt 3 beispielhaft aufgeführten Länder, welche den „Taser“ im
Wach- und Wechseldienst einsetzen, führen selbstverständlich auch darüber
Statistik, welche Auswirkungen der Einsatz des „Tasers“ auf den Betroffenen hat.
Übereinstimmend kann gesagt werden, dass ebenfalls in über 90% der Fälle der
Betroffene nach einem Tasereinsatz völlig unverletzt oder geringfügig (durch die
Einstiche der Nadeln) verletzt war, ohne dass eine ärztliche Behandlung erforderlich
war. Dies entspricht im Übrigen ebenfalls der Erfahrung des Verfassers. In den
Einsatzsituationen des Verfassers, bei denen ein Taser zur Anwendung kam, wurde in
keinem einzigen Fall eine Verletzung, die eine ärztliche Behandlung erfordert hätte
hervorgerufen.
Möglich und nicht auszuschließen sind allerdings Sekundärverletzungen, etwa durch
den unkontrollierten Sturz des Betroffenen auf den Boden, was allerdings auch bei
anderen Formen der Zwangsanwendung durch Polizeibeamte vorkommen kann.
Die betroffenen Personen sind in aller Regel unmittelbar nach Beendigung des
Stromflusses wieder komplett ansprechbar und können sich normal bewegen. Durch
die mit dem Tasereinsatz einhergehende schmerzhafte Verkrampfungen der
Muskulatur ist die Widerstandsbereitschaft nach dem Stromfluss allerdings in
nahezu allen Fällen gebrochen. Diese „Erfahrungen“ von Betroffenen mit dem Gerät
und deren Verbreitung in entsprechenden Kreisen erklärt auch den in allen
Statistiken zu beobachtenden signifikanten Rückgang von Angriffen auf
Polizeibeamte, nach flächendeckender Einführung des Gerätes.
In England beispielsweise führte dieser Umstand zu der Feststellung, dass bereits das
Ziehen und Bereitmachen des Gerätes in entsprechenden Einsatzsituationen zumeist
ausreicht, um die Widerstandsbereitschaft von aggressiven Gegenübern zu brechen,
ohne dass es tatsächlich zu einem Einsatz des „Tasers“ kommen muss.
Auch wird immer wieder von unterschiedlichsten Quellen in’s Feld geführt, dass ein
Tasereinsatz, insbesondere bei herzkranken- oder sonst labilen Personen
lebensgefährlich sein könnte und es in der Vergangenheit diesbezüglich bereits zu
Todesfällen gekommen ist.
Es bleibt hierzu festzustellen, dass es in der Vergangenheit nach Einsätzen des
Gerätes zu Todesfällen gekommen ist, allerdings gibt es bis heute, bei über zwei
Millionen (Schätzung der Firma) Auslösungen von Geräten weltweit, keinen einzigen
gerichtlich festgestellten Todesfall, in denen ein Tasereinsatz als kausal für das
Ableben des Betroffenen klassifiziert wurde.
Seit 2013 existiert nunmehr eine wissenschaftliche Studie der Universität Salzburg, in
Form einer Habilitationsschrift von Dr. med. Sebastian Niko Kunz, der die
Auswirkungen des Tasereinsatzes auf den menschlichen Körper wissenschaftlich
untersucht hat (zum Teil mit freiwilligen „Probanden, auch Kunz hat sich dabei
einem Selbstversuch unterzogen).
Er kommt zu dem Schluß, dass aufgrund der äußerst geringen Stromstärke, die ein
Taser aufweist, aus wissenschaftlicher Sicht keine Gefahr für das menschliche Herz
bestehen kann. Das allerdings Gefahren durch Sekundärwirkungen, wie etwa Schock,
oder ähnliches bestehen können, ist nicht ausgeschlossen.
Letztlich bleibt auch die Anwendung eines Tasers gegen einen Betroffenen immer
eine Gewaltanwendung, die natürlich mit einem gewissen Gesundheitsrisiko für den
Betroffenen einhergeht. Allerdings bleibt festzustellen, dass die Anwendung eines
Tasers im Vergleich zu allen anderen polizeilichen Einsatzmitteln (EMS-A,
Schußwaffe, selbst das Reizstoffsprühgerät) in den allermeisten Fällen keine
Verletzungen beim Betroffenen nach sich ziehen, die eine ärztliche Behandlung
erfordern.
5. Trainingsaufwand
Ein von ablehnender Stelle häufig ins Feld geführtes Argument, ist der angeblich
hohe Trainingsaufwand, der mit der Einführung des Tasers in den Wach- und
Wechseldienst verbunden wäre.
Der Trainingsaufwand, welcher eine Einführung des Tasers für einen an einer
Schußwaffe ausgebildeten Polizeibeamten erfordert, ist tatsächlich aber als eher
gering einzustufen, in keinem Fall jedoch erfordert der Taser einen übermäßig hohen
Trainingsaufwand.
In Großbritannien beispielsweise geht man in einem solchen Fall (Beamter ist an
Schußwaffen ausgebildet) von einem Fortbildungsbedarf von etwa einem Tag aus.
Die Erfahrungen des Verfassers decken sich mit dieser Einschätzung. Vergleicht man
den Fortbildungsbedarf für die Handhabung des Tasers mit dem der Fortbildung für
den EMS-A (inklusive der jährlichen Abnahme), so wird man sicherlich zu dem
Schluß kommen müssen, dass der Fortbildungsbedarf für den Taser um ein
vielfaches geringer einzustufen ist.
6. Kosten
Die Einführung eines Einsatzmittels, welches in bedrohlichen Einsatzsituationen den
Einsatzerfolg mit einer hohen Wahrscheinlichkeit garantiert und zwar ohne dass die
Beamten und der Betroffene dabei nachhaltig verletzt werden, darf per se schon
einmal keine Frage der Kosten sein.
Betrachtet man die anfallenden Kosten jedoch einmal genauer, so wird man
feststellen, dass der Taser in vielerlei Hinsicht durchaus ein kostengünstiges
Einsatzmittel ist.
Zunächst ist es nicht notwendig, den Taser als sogenannte „Mannausstattung“ zu
beschaffen. Es wäre für den Bereich des Wach- und Wechseldienstes völlig
ausreichend, wenn pro Einsatzmittel im Außendienst (Streifenwagen) zwei Taser
angeschafft würden. Ein Taser pro Streifenwagen (was auch mitunter überlegt wird)
ist dagegen aus taktischer Sicht nicht ausreichend, da beim Einsatz gegen eine
Personengruppe dann nur ein Gerät zur Verfügung stünde. Bei zwei Geräten wäre
nach einer Auslösung und dem damit in aller Regel verbundenen Schockeffekt bei
dem polizeilichen Gegenüber das zweite Gerät noch in der Lage eine
Bedrohungssituation selbst gegenüber einer Personengruppe aufrecht zu erhalten
und dem ersten Kollegen ggf. ein Nachladen zu ermöglichen. Die Taser könnten bei
Schichtwechsel, wie andere Einsatzmittel auch, an die nachfolgende
Fahrzeugbesatzung übergeben werden. Eine kleine taktische Reserve für die jeweilige
Dienststelle (bei Geräteausfall) ist ebenfalls zu empfehlen.
Die Kosten für die Aus- und Fortbildung halten sich, wie bereits weiter oben
ausgeführt, in engen Grenzen, da nur an der Schußwaffe ausgebildete Polizeibeamte
einen Taser überhaupt führen und die Aus- und Fortbildung im Rahmen der sowieso
vorgesehen Schießfortbildung geschehen könnte.
Zieht man bei der Kostenbetrachtung auch noch ins Kalkül, dass durch den Einsatz
des Tasers die Wahrscheinlichkeit eines körperlichen Angriffs auf Polizeibeamte und
dadurch der verletzungsbedingte Ausfall von Kollegen wesentlich verringert wird, so
erscheint die Investition in ein solches Einsatzmittel auch aus monetären
Gesichtspunkten noch einmal empfehlenswerter.
7. Rechtliche Einordnung
Eine genaue waffenrechtliche Einordnung des Tasers steht derzeit immer noch aus.
Tatsache ist jedoch, dass es dem Taser für eine Klassifizierung als Schußwaffe an dem
benötigten „Lauf“ fehlt, durch den die „Geschosse“ getrieben werden, auch wenn die
Pfeile des Tasers in einer Kartusche gelagert sind. Die derzeit wahrscheinlichste und
rechtlich korrekteste Einordnung dürfte den Taser als tragbaren Gegenstand gem. §
1,II, Nr. 2a WaffG klassifizieren.
Für eine Nutzung innerhalb des Wach- und Wechseldienstes ist eine Klassifizierung
des Tasers entweder als „Hilfsmittel der körperlichen Gewalt“ oder als zugewiesene
„Waffe“ im Sinne des Polizeigesetzes erforderlich.
Die Einstufung in die Kategorie „Hilfsmittel der körperlichen Gewalt“ oder „Waffe“
im Sinne des Polizeigesetzes erfolgt in aller Regel nach dem Grad der Gefährlichkeit
der Anwendung des jeweiligen Einsatzmittels für den Betroffenen.
So sind zum Beispiel bekanntermaßen das Pfefferspray als „Hilfsmittel“, EMS-A und
selbstverständlich die Schußwaffe als „Waffen“ klassifiziert.
Wenn man nun die bereits beschriebenen Fakten bei der Einordnung zu Rate zieht
und feststellt, dass der Betroffene nach einem Tasereinsatz in aller Regel völlig
unverletzt ist (selbst im Gegensatz zum Einsatz des Pfeffersprays, was in aller Regel
eine Behandlung der betroffenen Augenpartie zur Folge hat), so muss man zu dem
Schluß kommen, dass ein Taser, gemessen am Grad der Gefährlichkeit seiner
Anwendung für den Betroffenen, eher ein „Hilfsmittel der körperlichen Gewalt“ denn
eine „Waffe“ ist.
8. Taser im Vergleich zu den bereits im Einsatz befindlichen
Einsatzmitteln (warum Taser?)
Das
Reizstoffsprühgerät,
dessen
Möglichkeit
der
wiederholten
Sprühstrahlauslösung immer explizit betont wird (vermutlich um den Gegensatz zu
der nur einmaligen Auslösemöglichkeit des derzeit in NRW beim SEK im Einsatz
befindlichen Tasers zu betonen), ist in seiner Wirksamkeit höchst begrenzt und bei
einem Einsatz im Inneren einer Räumlichkeit auch noch für die dort anwesenden
Polizeibeamten von Nachteil, da sie häufig die Auswirkungen des Sprühstrahls mehr
zu spüren bekommen, als der eigentliche Adressat des Einsatzes.
Eine Wirkung des RSG ist bei alkoholisierten oder unter Drogeneinfluß stehenden
Personen oft so gut wie nicht vorhanden. Gleiches gilt für hochaggressive Gegenüber,
die den Einsatz des RSG ebenfalls häufig genug komplett ignorieren. Dies führt dazu,
dass sich die Einsatzwirksamkeit des RSG nicht vorher prognostizieren lässt, was bei
einem Angriff auf die Person des einschreitenden Beamten von entscheidendem
Nachteil ist.
Oder, um es deutlicher zu formulieren, es gibt wohl keinen Beamten im Außendienst
mehr, der sich in einer Verteidigungssituation auf den Einsatz des RSG allein
verlassen würde. Leider ist das RSG derzeit, neben der Schußwaffe, das einzige auf
Distanz wirkende Einsatzmittel, welches uns zur Verfügung steht, auf dessen
Wirksamkeit man aber eben nicht zählen kann.
Der EMS-A ist eine Nahdistanzwaffe, für dessen erfolgreichen Einsatz man sich in
unmittelbarer Nahdistanzreichweite zu einem potentiellen Angreifer befinden muss.
Ferner ist, ganz im Gegensatz zum Taser, für dessen erfolgversprechenden Einsatz
eine regelmäßige und relativ aufwendige Fortbildung erforderlich.
Der größte Nachteil aber ist wie bereits erwähnt, die Notwendigkeit, einen Aggressor
bis auf unmittelbare Nahdistanz an sich herankommen zu lassen. Dies ist vor allem
bei bewaffneten Angreifern (Flasche, Knüppel, Messer etc.) ein nicht hinnehmbarer
Nachteil.
Bei einem mit einem Messer oder Stichwerkzeug bewaffneten Angreifer bleibt daher
in der Praxis oft nur der Rückgriff auf die Schußwaffe. Dies ist, auch in diesem Jahr,
in NRW wiederholt vorgekommen (die letzten Ereignisse von Bonn und Oberhausen
liegen gerade ein paar Wochen zurück), mit in einem Fall tödlichem Ergebnis für den
Angreifer.
Von den Folgen für den Kollegen, der als Schütze letztendlich für den Tod eines
Menschen verantwortlich zeichnet, wird in diesem Zusammenhang leider überhaupt
nicht gesprochen. Dennoch kann man sich sicherlich zumindest ansatzweise
vorstellen, vor welch’ persönlichem Desaster mancher potentielle Schütze bewahrt
werden könnte, wenn er die Möglichkeit hätte, die tödlichen Schüsse durch den
Einsatz eines Tasers zu vermeiden.
Wir wollen gar nicht die Frage aufwerfen, ob in dem ein- oder anderen Fall
möglicherweise ein tödlicher Schußwaffengebrauch bei Vorhandensein eines Tasers
hätte verhindert werden können, Tatsache ist jedoch, dass es uns in unserer täglichen
Dienstverrichtung an einer wirksamen Distanzwaffe unterhalb der Schwelle der
Schußwaffe fehlt und der Taser diese Lücke, wie die Erfahrungen aus dem Ausland
deutlich zeigen, erfolgreich schließen kann.
Verantwortlich:
Norbert Tannert, Erster Polizeihauptkommissar, PP Bonn
Schnittzeichnung durch einen Taser X 26, Quelle: „TASER,
International“