lesen - Geschwister-Scholl

SCHULVEREIN
Geschwister-Scholl-Schule, Solingen e.V.
Querstraße 42
42699 Solingen
02.03.2016
Geschwister-Scholl-Schule, Querstr. 42, 42699 Solingen, [email protected]
Einladung
Zur Jahreshauptversammlung 2016 des Schulvereins für die Geschwister-Scholl-Schule
Solingen e.V. (SV) möchten wir Sie herzlich einladen.
Ort: Geschwister-Scholl-Schule Solingen, Uhlandstraße, vsl. Kunstraum
Zeit: 06.04.2016 um 19:00 Uhr
Tagesordnung:
1.
Bericht des Vorstandes, dabei
• Aktivitätenspektrum im SV
• Aktuelle u. zukünftige Rolle des SV als Maßnahmenträger des Ganztages
• Vorhaben 2016/2017 in Zusammenarbeit mit der Schule und der
Schulpflegschaft
2.
Berichte des Kassenwartes und der Kassenprüfung
3.
Beschlussfassung zur Entlastung des Vorstandes
4.
Änderungen der Satzung (siehe Anhang Satzung mit Änderungen 2015 und
Änderungsvorschlägen 2016
• Vorstellung und Bestätigung der zusammengefassten Satzungsänderungen
gemäß der Beschlüsse der JHV 2015 betr.:
o
§ 2 Formulierungsänderungen und Ergänzungen Finanzamt
o
§ 3 Beschlussfassung zu Mitgliedschaften, Körperschaften,
Beendigung der Mitgliedschaft
o
§ 4 Beitragsfreiheit des ersten Jahres
o
§ 6 beratende Mitglieder; zweckgebundene Mittel aus
Kooperationsverträgen, Kassenführung
o
§ 7 Regeln zur Antragsbearbeitung
o
§ 8 Regeln für weitere Unterstützungsleistungen
o
§ 9 Mitgliederversammlung (Einberufung, Ergänzungsanträge,
Abstimmungen
o
§ 10 Datenschutz
o
§ 11 Ergänzungen Finanzamt
Konto: Stadtsparkasse Solingen IBAN DE47342500000000602037
Vorstand 1. Vorsitzender
stellvertr. Vorsitz.
Kassierer
Schriftführer
Delia Glückert
Peter Daute
Thomas Westphal
Sabine Krautscheid-Stephan
BIC:SOLSDE33XXX
Tel: 0177/1431016
Tel: 0172/6529506
Tel: 0163/2880653
Tel: 0176/81003469
SCHULVEREIN
Geschwister-Scholl-Schule, Solingen e.V.
Querstraße 42
42699 Solingen
02.03.2016
• Diskussion und Beschluss zu den Vorschlägen zur JHV 2016 betr.:
o
§ 6 Befugnis des Vorstandes zur Satzungsänderung aufgrund
behördlicher oder gerichtlicher Beanstandungen/Anweisungen und
darauf folgende Informationspflicht bei folgender
Mitgliederversammlung
o
§ 9 Präzissierung zur Einberufung außerordentlicher Mitgliederversammlungen sowie Form und Art der Einladung
Der Wortlaut der Satzung mit den Änderungen ist über den Internetaufrtritt der
Geschwister-Scholl-Schule Solingen (Service) abzurufen und einzusehen.
5.
Wahlen des Vorstandes und der Kassenprüfer/-innen
6.
Beschluss zu Anträgen:
• der Schule mit einem Umfang von mehr als 1.700,- €
• bis zum 24. März 2016 schriftlich beim Vorstand eingereichten weiteren Anträgen
7.
Sonstiges
Ich würde mich freuen, Sie zahlreich begrüßen zu können, damit wir die Belange des
Schulvereins in einem repräsentativen Kreis besprechen, diskutieren und beschließen
können.
Zur Unterstützung der organisatorischen Vorbereitung der JHV bitten wir Sie, Ihre
Teilnahme bis zum 01. April 2016 über die e-mail-Adresse:
[email protected] anzuzeigen.
Mit freundlichen Grüßen
Delia Glückert
1.Vorsitzende
Konto: Stadtsparkasse Solingen IBAN DE47342500000000602037
Vorstand 1. Vorsitzender
stellvertr. Vorsitz.
Kassierer
Schriftführer
Delia Glückert
Peter Daute
Thomas Westphal
Sabine Krautscheid-Stephan
BIC:SOLSDE33XXX
Tel: 0177/1431016
Tel: 0172/6529506
Tel: 0163/2880653
Tel: 0176/81003469
42699 Solingen,
Querstraße 42
Entwurf
Zum Beschluss durch die Jahreshauptversammlung am 06. April 2016
Schulverein
für die
Geschwister-Scholl-Schule
Solingen
e.V.
Satzung
Stand mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom
Entwurf mit:
Änderungen JHV 2015
(fett gedruckt)
Änderungsvorschläge 2016
(fett und kursiv gedruckt, unterstrichen)
§1 Name Sitz Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen:
„Schulverein der Geschwister-Scholl-Schule e.V.“
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Sitz des Vereins ist in Solingen.
§ 2 Zweck
Der Schulverein der Geschwister-Scholl-Schule Solingen, mit Sitz in Solingen (im
Folgenden auch Schulverein oder Körperschaft genannt), verfolgt ausschließlich
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung (A0 §§ 52 u. 53).
Zweck der Körperschaft ist die Förderung der Erziehung und Bildung sowie die
Förderung der Jugendhilfe.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Bereitstellung von
Mitteln für:
a.
Gewährung von Beihilfen für Beschaffung von Unterrichtsmitteln
b.
Förderung des Schulsports und der Schulwanderungen
c.
Unterstützung bedürftiger Schüler
d.
Förderung der Elternarbeit auf allen Gebieten des Schulwesens
e.
Pflege der Beziehungen zum Schulträger und Vertretung der Interessen der Schule in
der Öffentlichkeit
f.
Förderung von Veranstaltungen der Schule (z.B.: im Rahmen der politischen
Bildung, zusätzlicher Bildungsangebote, der Öffentlichkeitsarbeit, sowie zur
Förderung der Gemeinschaft der Klassen und der Schule, des Sports, von Kunst
und Kultur oder der Gleichberechtigung)
Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
Alle Tätigkeiten für den Verein sind ehrenamtlich
§ 3 Mitgliedschaft
Der Vorstand beschließt mit relativer Mehrheit über den schriftlich eingereichten
Aufnahmeantrag. Eine Ablehnung bedarf einer Begründung. Im Falle der Ablehnung
eines Antrages kann durch die betroffene Person eine Entscheidung der nächsten
Mitgliederversammlung verlangt werden.
Mitglieder des Schulvereins können werden:
1. Erziehungsberechtigte der Kinder und Jugendlichen der Geschwister-SchollGesamtschule Solingen (im Folgenden auch Schule genannt)
2. Lehr- und Schulpersonal der Schule
3.
4.
5.
Einzelpersonen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.
(Sofern der Antragsteller/-in das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist die
Unterschrift einer/eines Erziehungsberechtigten erforderlich)
Körperschaften, Gesellschaften, Vereine, Unternehmungen und Werke, Gemeinden und
Gemeindeverbände, die einen mit dem Vorstand zu vereinbarenden Jahresbeitrag
leisten. Sie zählen jeweils geschlossen als ein Mitglied.
Einzelpersonen, denen durch die Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft
verliehen wird.
Die Mitgliedschaft endet durch:
1.
Kündigung
2.
Ausschluss des Mitgliedes
3.
Tod des Mitgliedes
Mit Abschluss der schulischen Ausbildung des letzten Kindes (für Eltern) oder bei
Beendigung des Arbeitsverhältnisses an der Schule (für Lehr- und Schulpersonal)
wird dem Mitglied angeboten, die Mitgliedschaft zum Ende des laufenden
Geschäftsjahres zu beenden oder diese weiterhin aufrecht zu erhalten.
Die Kündigung der Mitgliedschaft ist gegenüber dem Vorstand des Schulvereins schriftlich zu
erklären und nur mit Wirkung zum Ende des laufenden Geschäftsjahres zulässig.
Einen Antrag auf Ausschluss kann jedes Mitglied des Vereins beim Vorstand stellen.
Gründe für einen Ausschluss sind unter anderem die fortgesetzte Nichtzahlung von
Beiträgen, der fortgesetzte oder gravierende Verstoß gegen die Vereinspflichten,
vereinsschädigendes Verhalten oder ähnlich schwerwiegende Gründe.
Der Vorstand kann den Ausschluss einmütig beschließen. Der Ausschluss wird durch
Bekanntgabe an die ausgeschlossene Person wirksam.
Im Fall einer Kündigung oder eines Ausschlusses hat die betroffene Person keinen
Anspruch auf das Vereinsvermögen.
§ 4 Beiträge
Die Mitgliedsbeiträge werden durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
Der Jahresbeitrag ist zu Beginn des Geschäftsjahres fällig. Für zu Beginn eines
Schuljahres aufgenommene Mitglieder wird der erste Jahresbeitrag für das auf die
Aufnahme folgende Geschäftsjahr fällig.
Der Schulverein nimmt darüber hinaus Spenden in jeder Höhe entgegen.
§ 5 Organe
Organe des Vereins sind
1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung
§ 6 Vorstand
der Vorstand besteht aus:
- der/dem 1. Vorsitzenden
- der/dem stellvertretenden Vorsitzenden
- dem/der Schatzmeister/-in
- dem/der Schriftführer/-in
sowie als beratende Mitglieder:
- der/dem Schulpflegschaftsvorsitzenden
- dem/der Schulleiter/-in oder einem von ihm/ihr benannten Mitglied der
Schulleitung
Darüber hinaus kann der Vorstand weitere Personen zur Beratung hinzuziehen.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtszeit aus dem Schulverein aus,
so übernimmt der bestehende Vorstand kommissarisch dessen Geschäfte. Eine
außerordentliche Mitgliederversammlung ist, zwecks Ergänzungswahl, innerhalb von acht
Wochen einzuberufen.
Der Vorstand leitet im Einzelnen die sich aus § 2 der Satzung ergebenden Arbeiten des
Vereins und beschließt über die Verwendung der Mittel. Bei Verteilung von Mitteln über
€ 1700,-- im Einzelfall ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich.
Für zweckgebundene Mittel, insbesondere aus Kooperationsverträgen, gilt keine
Obergrenze.
Darlehensaufnahme ist ausgeschlossen.
Sollten für die Eintragung des Vereins in das Vereinsregister aufgrund behördlicher
oder gerichtlicher Beanstandungen oder Anregungen Änderungen zu dieser Satzung
erforderlich sein, ist der Vorstand berechtigt, diese ohne Beschluss der
Mitgliederversammlung herbeizuführen. Die Vereinsmitglieder sind auf der nächsten
Mitgliederversammlung über die vom Vorstand vorgenommenen Änderungen und
Ergänzungen schriftlich zu informieren.
Der Vorstand entscheidet mit relativer Mehrheit, wenn mindestens 2/3 der
Vorstandsmitglieder anwesend sind.
Vorstandsmitglieder erhalten grundsätzlich keine Aufwandsentschädigungen gemäß
dem „Gesetz zur Weiteren Stärkung des bürgerlichen Engagements“ vom 10. Oktober
2007 in der aktuellen Fassung.
Über die Gewährung von Aufwandsentschädigungen für Leistungen zur Unterstützung
der Vereinstätigkeit entscheidet der Vorstand auf Basis dieses Gesetzes.
Der Schatzmeister führt die Vermögensverwaltung des Vereins und die laufenden
Kassengeschäfte. Bei Zahlungen ist das "vier-Augen-Prinzip“ durch die Beteiligung der
Vorstandsmitglieder mit Kassenzugang einzuhalten.
Für Aufgaben des Vereins zur Erfüllung von Kooperationsverträgen mit dem
Schulträger und der Stadt Solingen können separaten Unterkassen geführt werden,
welche durch gesondert beauftragte Personen nach dem gleichen Prinzip und unter
Überwachungsmöglichkeit des Vorstandes zu führen sind.
Die Rechenschaftslegung zwischen den Kooperationspartnern erfolgt grundsätzlich
unter Beteiligung des Vorstandes
Der Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter, vertritt den Verein im Sinne
des § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich und leitet die Mitgliederversammlung.
Der Schriftführer hat über die Verhandlungen des Vorstandes und der
Mitgliederversammlung ein, vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter,
gegenzuzeichnendes Beschlussprotokoll abzufassen.
§ 7 Antragsbearbeitung
•
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Anträge auf Unterstützungsleistungen werden grundsätzlich in schriftlicher
Form vor der Veranstaltung/Leistung beim Vorstand des Schulvereins
eingereicht, spätestens jedoch zwei Werktage vor der nächsten
Vorstandssitzung.
Der Vorstand beschließt über die Unterstützung der Veranstaltung/Leistung
sowie die Höhe der Unterstützungsleistung gemäß der Beantragung sowie des
Handlungsspiel-raumes des Vorstandes gem. § 6 dieser Satzung.
In dringenden Ausnahmefällen kann dieser Beschluss fernmündlich oder
schriftlich unter Beteiligung der notwendigen Anzahl von Vorstandsmitgliedern
erfolgen; bleibt dann aber immer vorbehaltlich der abschließenden
Beschlussfassung und Protokollierung in der nächsten Vorstandssitzung.
Der Antragsteller erhält einen Bescheid über den Beschluss zu seinem Antrag.
Die Zahlung ggf. beantragter Abschläge erfolgt immer vorbehaltlich einer
beschlusskonformen Abrechnung. Anderenfalls werden diese zurückgefordert.
Der Antragsteller ist für die Einhaltung des beschlossenen/genehmigten
Unterstützungsrahmens verantwortlich und rechnet die Gesamtkosten
geschlossen und unter Beifügung der zahlungsbegründenden Unterlagen (z.B.
Rechnungen/ Quittungen) beim Vorstand ab.
Wenn sich eine Überschreitung der Höhe der Unterstützungsleistung
abzeichnet ist der Vorstand zu informieren.
Bei einer Überschreitung von mehr als 10% der beschlossenen Unterstützungsleistung ist zwingend und rechtzeitig ein erneuter Beschluss des Vorstandes
(Ablauf s.o.) herbeizuführen.
Die Überschreitung des Handlungsspielraumes des Vorstandes (siehe § 6
dieser Satzung) kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen
werden.
§ 8 weitere Unterstützungsleistungen
Veranstaltungen der Schule können auch ohne finanzielle Leistungen des Vereins
durch diesen unterstützt werden. Es besteht aber kein Leistungsanspruch.
Unabhängig von beantragten Unterstützungsleistungen kann der Verein im Rahmen
freier personeller Kapazitäten sowie auf der Basis eines Beschlusses des Vorstandes,
im Rahmen der Zweckbindung dieser Satzung und der gesetzlichen Grundlagen
externe Beiträge (z.B. Elternbeiträge oder zweckgebundene Sponsorenleistungen) für
konkrete Veranstaltungen erfassen und daraus Zahlungen an den Antragsteller oder
von ihm benannte Leistungserbringer tätigen.
Voraussetzungen sind weiterhin, dass aus dem Antrag und ggf. dessen
Fortschreibungen ersichtlich sind:
• die verantwortliche Person,
• die Benennung der Zweckbindung,
• der Kreis der Zahlungsleistenden,
•
•
die potentiellen Leistungserbringer und
der Termin des Abschlusses oder eine vereinbarte Laufzeit.
Zahlungen für diese Veranstaltungen erfolgen ausschließlich:
• Im Rahmen der für genau diese Zweckbindung verfügbaren Finanzmittel,
• an die verantwortliche Person und
• an Leistungserbringer auf Basis einer durch die verantwortliche Person
sachlich und rechnerisch richtig gezeichnete Rechnung (Original) eines
Leistungserbringers für genau diese Zweckbindung.
Die Abrechnung erfolgt ausschließlich auf Basis der für genau diese Zweckbindung
eingegangenen Zahlungen.
Die Prüfung der in der Abrechnung genannten Zahlungseingänge auf Vollzähligkeit
der zahlungsverpflichteten Beteiligten und die Richtigkeit der Höhe der jeweils
eingegangenen Zahlungen obliegt ausschließlich der verantwortlichen Person.
Aus den Veranstaltungen resultierende Steuerverpflichtungen gehen zu Lasten dieser
Zweckbindung. Dies gilt auch rückwirkend, sofern die Steuerverpflichtung erst im
Rahmen des Steuerbescheides für das jeweilige Haushaltsjahr festgestellt wird.
Zweckgebundene Geldbestände für konkrete Veranstaltungen sind kein Bestandteil
des Vereinsvermögens und unterliegen nicht dem Beschränkungsrahmen gem. § 6
dieser Satzung.
§ 9 Mitgliederversammlung
Die Jahresberichte der/des Vorsitzenden, des Kassenwarts und der Bericht der
Kassenprüfer werden auf der ersten Mitgliederversammlung im neuen Kalenderjahr
verlesen. Auf der gleichen Sitzung wird über den Antrag zur Entlastung des Vorstandes
abgestimmt.
Die Wahlen für den neuen Vorstand und die Kassenprüfer werden ebenfalls auf dieser
Mitgliederversammlung durchgeführt.
Der Vorstand wird für ein, die Kassenprüfer werden für zwei Jahre gewählt.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann von jedem Mitglied schriftlich bei
der/dem Vorsitzenden beantragt. werden. Die Entscheidung über deren Einberufung und
die Durchführung obliegen ausschließlich dem Vorstand. Ein Rechtsanspruch auf die
Durchführung besteht nicht. Sofern der Antrag von mindestens 15% der
eingetragenen Mitglieder unterstützt wird, hat der Vorstand diese außerordentliche
Mitgliederversammlung einzuberufen.
Die Einladungsfrist für die Mitgliederversammlung beträgt mindestens vier Wochen.
Die Einladung erfolgt in schriftlicher Form. Bis zwei Wochen vor dem
Versammlungstermin eingehende Ergänzungsanträge für die Tagesordnung oder
Beschlussanträge werden 10 Tage vor der Mitgliederversammlung in geeigneter Form
veröffentlicht (Informationsschrift „Scholle Aktuell“, Internet, Homepage oder
postalisch). Der Beschluss zur Aufnahme von o.g. Ergänzungen wird auf der
Mitgliederversammlung als erster Tagesordnungspunkt gefasst.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgebebenen Stimmen gefasst. Jedes
Mitglied hat eine Stimme. Stimmenübertragungen sind ausgeschlossen.
Mitglieder gemäß § 3 Pkt. 4. dieser Satzung (Körperschaften, Gesellschaften, Vereine
etc.) verfügen mit einem stimmberechtigten Vertreter über jeweils eine Stimme in der
Mitgliederversammlung.
Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden
Mitglieder.
§ 10 Datenschutz
Der Vorstand des Vereins ist für die Umsetzung und Einhaltung der jeweils aktuellen
Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes zum Schutz personengebundener Daten
verantwortlich. Erfasste personengebundene Daten sind ausschließlich für den
vereinsinternen Zweck zu nutzen, für den sie erhoben wurden. Nach Ausscheiden
eines Mitgliedes sind diese Daten zu löschen, sofern sie nicht aufgrund anderer
gesetzlicher Bestimmungen nachzuhalten sind.
§ 11 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen
Mitgliederversammlung beschlossen werden und erfordert eine ¾-Mehrheit der anwesenden
Mitglieder. Bei Auflösung oder Aufhebung des Schulvereins der Geschwister-SchollGesamtschule Solingen oder bei Wegfall steuerbegünstigender Zwecke fällt das
Vermögen der Körperschaft an die Stadt Solingen (Schulträger), die es unmittelbar
und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Rahmen der
Förderung der Schulen der Stadt Solingen zu verwenden hat.
Der Vorstand wird zum Liquidator bestellt.
§ 12 Inkrafttreten
Diese Satzung ist von der Mitgliederversammlung am 30.09.1985 beschlossen und in Kraft
gesetzt worden.
Der Beschluss der 1. Satzungsänderung fand in der Mitgliederversammlung am 01.12.1994
statt.
Der Beschluss der 2. Satzungsänderung fand in der Mitgliederversammlung am 24.04.2002
statt.
Der Beschluss der 3. Satzungsänderung fand in der Mitgliederversammlung am
26.01.2014 statt.
Der Beschluss der 4. Satzungsänderung fand in der Mitgliederversammlung am
26.02.2015 statt.
Solingen, den
1. Vorsitzende(r)
2. Vorsitzende(r)