SCHULVEREIN Geschwister-Scholl-Schule, Solingen e.V. Querstraße 42 42699 Solingen 02.03.2016 Geschwister-Scholl-Schule, Querstr. 42, 42699 Solingen, [email protected] Einladung Zur Jahreshauptversammlung 2016 des Schulvereins für die Geschwister-Scholl-Schule Solingen e.V. (SV) möchten wir Sie herzlich einladen. Ort: Geschwister-Scholl-Schule Solingen, Uhlandstraße, vsl. Kunstraum Zeit: 06.04.2016 um 19:00 Uhr Tagesordnung: 1. Bericht des Vorstandes, dabei • Aktivitätenspektrum im SV • Aktuelle u. zukünftige Rolle des SV als Maßnahmenträger des Ganztages • Vorhaben 2016/2017 in Zusammenarbeit mit der Schule und der Schulpflegschaft 2. Berichte des Kassenwartes und der Kassenprüfung 3. Beschlussfassung zur Entlastung des Vorstandes 4. Änderungen der Satzung (siehe Anhang Satzung mit Änderungen 2015 und Änderungsvorschlägen 2016 • Vorstellung und Bestätigung der zusammengefassten Satzungsänderungen gemäß der Beschlüsse der JHV 2015 betr.: o § 2 Formulierungsänderungen und Ergänzungen Finanzamt o § 3 Beschlussfassung zu Mitgliedschaften, Körperschaften, Beendigung der Mitgliedschaft o § 4 Beitragsfreiheit des ersten Jahres o § 6 beratende Mitglieder; zweckgebundene Mittel aus Kooperationsverträgen, Kassenführung o § 7 Regeln zur Antragsbearbeitung o § 8 Regeln für weitere Unterstützungsleistungen o § 9 Mitgliederversammlung (Einberufung, Ergänzungsanträge, Abstimmungen o § 10 Datenschutz o § 11 Ergänzungen Finanzamt Konto: Stadtsparkasse Solingen IBAN DE47342500000000602037 Vorstand 1. Vorsitzender stellvertr. Vorsitz. Kassierer Schriftführer Delia Glückert Peter Daute Thomas Westphal Sabine Krautscheid-Stephan BIC:SOLSDE33XXX Tel: 0177/1431016 Tel: 0172/6529506 Tel: 0163/2880653 Tel: 0176/81003469 SCHULVEREIN Geschwister-Scholl-Schule, Solingen e.V. Querstraße 42 42699 Solingen 02.03.2016 • Diskussion und Beschluss zu den Vorschlägen zur JHV 2016 betr.: o § 6 Befugnis des Vorstandes zur Satzungsänderung aufgrund behördlicher oder gerichtlicher Beanstandungen/Anweisungen und darauf folgende Informationspflicht bei folgender Mitgliederversammlung o § 9 Präzissierung zur Einberufung außerordentlicher Mitgliederversammlungen sowie Form und Art der Einladung Der Wortlaut der Satzung mit den Änderungen ist über den Internetaufrtritt der Geschwister-Scholl-Schule Solingen (Service) abzurufen und einzusehen. 5. Wahlen des Vorstandes und der Kassenprüfer/-innen 6. Beschluss zu Anträgen: • der Schule mit einem Umfang von mehr als 1.700,- € • bis zum 24. März 2016 schriftlich beim Vorstand eingereichten weiteren Anträgen 7. Sonstiges Ich würde mich freuen, Sie zahlreich begrüßen zu können, damit wir die Belange des Schulvereins in einem repräsentativen Kreis besprechen, diskutieren und beschließen können. Zur Unterstützung der organisatorischen Vorbereitung der JHV bitten wir Sie, Ihre Teilnahme bis zum 01. April 2016 über die e-mail-Adresse: [email protected] anzuzeigen. Mit freundlichen Grüßen Delia Glückert 1.Vorsitzende Konto: Stadtsparkasse Solingen IBAN DE47342500000000602037 Vorstand 1. Vorsitzender stellvertr. Vorsitz. Kassierer Schriftführer Delia Glückert Peter Daute Thomas Westphal Sabine Krautscheid-Stephan BIC:SOLSDE33XXX Tel: 0177/1431016 Tel: 0172/6529506 Tel: 0163/2880653 Tel: 0176/81003469 42699 Solingen, Querstraße 42 Entwurf Zum Beschluss durch die Jahreshauptversammlung am 06. April 2016 Schulverein für die Geschwister-Scholl-Schule Solingen e.V. Satzung Stand mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom Entwurf mit: Änderungen JHV 2015 (fett gedruckt) Änderungsvorschläge 2016 (fett und kursiv gedruckt, unterstrichen) §1 Name Sitz Geschäftsjahr Der Verein führt den Namen: „Schulverein der Geschwister-Scholl-Schule e.V.“ Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Sitz des Vereins ist in Solingen. § 2 Zweck Der Schulverein der Geschwister-Scholl-Schule Solingen, mit Sitz in Solingen (im Folgenden auch Schulverein oder Körperschaft genannt), verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (A0 §§ 52 u. 53). Zweck der Körperschaft ist die Förderung der Erziehung und Bildung sowie die Förderung der Jugendhilfe. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Bereitstellung von Mitteln für: a. Gewährung von Beihilfen für Beschaffung von Unterrichtsmitteln b. Förderung des Schulsports und der Schulwanderungen c. Unterstützung bedürftiger Schüler d. Förderung der Elternarbeit auf allen Gebieten des Schulwesens e. Pflege der Beziehungen zum Schulträger und Vertretung der Interessen der Schule in der Öffentlichkeit f. Förderung von Veranstaltungen der Schule (z.B.: im Rahmen der politischen Bildung, zusätzlicher Bildungsangebote, der Öffentlichkeitsarbeit, sowie zur Förderung der Gemeinschaft der Klassen und der Schule, des Sports, von Kunst und Kultur oder der Gleichberechtigung) Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden. Alle Tätigkeiten für den Verein sind ehrenamtlich § 3 Mitgliedschaft Der Vorstand beschließt mit relativer Mehrheit über den schriftlich eingereichten Aufnahmeantrag. Eine Ablehnung bedarf einer Begründung. Im Falle der Ablehnung eines Antrages kann durch die betroffene Person eine Entscheidung der nächsten Mitgliederversammlung verlangt werden. Mitglieder des Schulvereins können werden: 1. Erziehungsberechtigte der Kinder und Jugendlichen der Geschwister-SchollGesamtschule Solingen (im Folgenden auch Schule genannt) 2. Lehr- und Schulpersonal der Schule 3. 4. 5. Einzelpersonen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. (Sofern der Antragsteller/-in das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist die Unterschrift einer/eines Erziehungsberechtigten erforderlich) Körperschaften, Gesellschaften, Vereine, Unternehmungen und Werke, Gemeinden und Gemeindeverbände, die einen mit dem Vorstand zu vereinbarenden Jahresbeitrag leisten. Sie zählen jeweils geschlossen als ein Mitglied. Einzelpersonen, denen durch die Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft verliehen wird. Die Mitgliedschaft endet durch: 1. Kündigung 2. Ausschluss des Mitgliedes 3. Tod des Mitgliedes Mit Abschluss der schulischen Ausbildung des letzten Kindes (für Eltern) oder bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses an der Schule (für Lehr- und Schulpersonal) wird dem Mitglied angeboten, die Mitgliedschaft zum Ende des laufenden Geschäftsjahres zu beenden oder diese weiterhin aufrecht zu erhalten. Die Kündigung der Mitgliedschaft ist gegenüber dem Vorstand des Schulvereins schriftlich zu erklären und nur mit Wirkung zum Ende des laufenden Geschäftsjahres zulässig. Einen Antrag auf Ausschluss kann jedes Mitglied des Vereins beim Vorstand stellen. Gründe für einen Ausschluss sind unter anderem die fortgesetzte Nichtzahlung von Beiträgen, der fortgesetzte oder gravierende Verstoß gegen die Vereinspflichten, vereinsschädigendes Verhalten oder ähnlich schwerwiegende Gründe. Der Vorstand kann den Ausschluss einmütig beschließen. Der Ausschluss wird durch Bekanntgabe an die ausgeschlossene Person wirksam. Im Fall einer Kündigung oder eines Ausschlusses hat die betroffene Person keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. § 4 Beiträge Die Mitgliedsbeiträge werden durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Jahresbeitrag ist zu Beginn des Geschäftsjahres fällig. Für zu Beginn eines Schuljahres aufgenommene Mitglieder wird der erste Jahresbeitrag für das auf die Aufnahme folgende Geschäftsjahr fällig. Der Schulverein nimmt darüber hinaus Spenden in jeder Höhe entgegen. § 5 Organe Organe des Vereins sind 1. der Vorstand 2. die Mitgliederversammlung § 6 Vorstand der Vorstand besteht aus: - der/dem 1. Vorsitzenden - der/dem stellvertretenden Vorsitzenden - dem/der Schatzmeister/-in - dem/der Schriftführer/-in sowie als beratende Mitglieder: - der/dem Schulpflegschaftsvorsitzenden - dem/der Schulleiter/-in oder einem von ihm/ihr benannten Mitglied der Schulleitung Darüber hinaus kann der Vorstand weitere Personen zur Beratung hinzuziehen. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtszeit aus dem Schulverein aus, so übernimmt der bestehende Vorstand kommissarisch dessen Geschäfte. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist, zwecks Ergänzungswahl, innerhalb von acht Wochen einzuberufen. Der Vorstand leitet im Einzelnen die sich aus § 2 der Satzung ergebenden Arbeiten des Vereins und beschließt über die Verwendung der Mittel. Bei Verteilung von Mitteln über € 1700,-- im Einzelfall ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich. Für zweckgebundene Mittel, insbesondere aus Kooperationsverträgen, gilt keine Obergrenze. Darlehensaufnahme ist ausgeschlossen. Sollten für die Eintragung des Vereins in das Vereinsregister aufgrund behördlicher oder gerichtlicher Beanstandungen oder Anregungen Änderungen zu dieser Satzung erforderlich sein, ist der Vorstand berechtigt, diese ohne Beschluss der Mitgliederversammlung herbeizuführen. Die Vereinsmitglieder sind auf der nächsten Mitgliederversammlung über die vom Vorstand vorgenommenen Änderungen und Ergänzungen schriftlich zu informieren. Der Vorstand entscheidet mit relativer Mehrheit, wenn mindestens 2/3 der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Vorstandsmitglieder erhalten grundsätzlich keine Aufwandsentschädigungen gemäß dem „Gesetz zur Weiteren Stärkung des bürgerlichen Engagements“ vom 10. Oktober 2007 in der aktuellen Fassung. Über die Gewährung von Aufwandsentschädigungen für Leistungen zur Unterstützung der Vereinstätigkeit entscheidet der Vorstand auf Basis dieses Gesetzes. Der Schatzmeister führt die Vermögensverwaltung des Vereins und die laufenden Kassengeschäfte. Bei Zahlungen ist das "vier-Augen-Prinzip“ durch die Beteiligung der Vorstandsmitglieder mit Kassenzugang einzuhalten. Für Aufgaben des Vereins zur Erfüllung von Kooperationsverträgen mit dem Schulträger und der Stadt Solingen können separaten Unterkassen geführt werden, welche durch gesondert beauftragte Personen nach dem gleichen Prinzip und unter Überwachungsmöglichkeit des Vorstandes zu führen sind. Die Rechenschaftslegung zwischen den Kooperationspartnern erfolgt grundsätzlich unter Beteiligung des Vorstandes Der Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter, vertritt den Verein im Sinne des § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich und leitet die Mitgliederversammlung. Der Schriftführer hat über die Verhandlungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ein, vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, gegenzuzeichnendes Beschlussprotokoll abzufassen. § 7 Antragsbearbeitung • • • • • • • • • Anträge auf Unterstützungsleistungen werden grundsätzlich in schriftlicher Form vor der Veranstaltung/Leistung beim Vorstand des Schulvereins eingereicht, spätestens jedoch zwei Werktage vor der nächsten Vorstandssitzung. Der Vorstand beschließt über die Unterstützung der Veranstaltung/Leistung sowie die Höhe der Unterstützungsleistung gemäß der Beantragung sowie des Handlungsspiel-raumes des Vorstandes gem. § 6 dieser Satzung. In dringenden Ausnahmefällen kann dieser Beschluss fernmündlich oder schriftlich unter Beteiligung der notwendigen Anzahl von Vorstandsmitgliedern erfolgen; bleibt dann aber immer vorbehaltlich der abschließenden Beschlussfassung und Protokollierung in der nächsten Vorstandssitzung. Der Antragsteller erhält einen Bescheid über den Beschluss zu seinem Antrag. Die Zahlung ggf. beantragter Abschläge erfolgt immer vorbehaltlich einer beschlusskonformen Abrechnung. Anderenfalls werden diese zurückgefordert. Der Antragsteller ist für die Einhaltung des beschlossenen/genehmigten Unterstützungsrahmens verantwortlich und rechnet die Gesamtkosten geschlossen und unter Beifügung der zahlungsbegründenden Unterlagen (z.B. Rechnungen/ Quittungen) beim Vorstand ab. Wenn sich eine Überschreitung der Höhe der Unterstützungsleistung abzeichnet ist der Vorstand zu informieren. Bei einer Überschreitung von mehr als 10% der beschlossenen Unterstützungsleistung ist zwingend und rechtzeitig ein erneuter Beschluss des Vorstandes (Ablauf s.o.) herbeizuführen. Die Überschreitung des Handlungsspielraumes des Vorstandes (siehe § 6 dieser Satzung) kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. § 8 weitere Unterstützungsleistungen Veranstaltungen der Schule können auch ohne finanzielle Leistungen des Vereins durch diesen unterstützt werden. Es besteht aber kein Leistungsanspruch. Unabhängig von beantragten Unterstützungsleistungen kann der Verein im Rahmen freier personeller Kapazitäten sowie auf der Basis eines Beschlusses des Vorstandes, im Rahmen der Zweckbindung dieser Satzung und der gesetzlichen Grundlagen externe Beiträge (z.B. Elternbeiträge oder zweckgebundene Sponsorenleistungen) für konkrete Veranstaltungen erfassen und daraus Zahlungen an den Antragsteller oder von ihm benannte Leistungserbringer tätigen. Voraussetzungen sind weiterhin, dass aus dem Antrag und ggf. dessen Fortschreibungen ersichtlich sind: • die verantwortliche Person, • die Benennung der Zweckbindung, • der Kreis der Zahlungsleistenden, • • die potentiellen Leistungserbringer und der Termin des Abschlusses oder eine vereinbarte Laufzeit. Zahlungen für diese Veranstaltungen erfolgen ausschließlich: • Im Rahmen der für genau diese Zweckbindung verfügbaren Finanzmittel, • an die verantwortliche Person und • an Leistungserbringer auf Basis einer durch die verantwortliche Person sachlich und rechnerisch richtig gezeichnete Rechnung (Original) eines Leistungserbringers für genau diese Zweckbindung. Die Abrechnung erfolgt ausschließlich auf Basis der für genau diese Zweckbindung eingegangenen Zahlungen. Die Prüfung der in der Abrechnung genannten Zahlungseingänge auf Vollzähligkeit der zahlungsverpflichteten Beteiligten und die Richtigkeit der Höhe der jeweils eingegangenen Zahlungen obliegt ausschließlich der verantwortlichen Person. Aus den Veranstaltungen resultierende Steuerverpflichtungen gehen zu Lasten dieser Zweckbindung. Dies gilt auch rückwirkend, sofern die Steuerverpflichtung erst im Rahmen des Steuerbescheides für das jeweilige Haushaltsjahr festgestellt wird. Zweckgebundene Geldbestände für konkrete Veranstaltungen sind kein Bestandteil des Vereinsvermögens und unterliegen nicht dem Beschränkungsrahmen gem. § 6 dieser Satzung. § 9 Mitgliederversammlung Die Jahresberichte der/des Vorsitzenden, des Kassenwarts und der Bericht der Kassenprüfer werden auf der ersten Mitgliederversammlung im neuen Kalenderjahr verlesen. Auf der gleichen Sitzung wird über den Antrag zur Entlastung des Vorstandes abgestimmt. Die Wahlen für den neuen Vorstand und die Kassenprüfer werden ebenfalls auf dieser Mitgliederversammlung durchgeführt. Der Vorstand wird für ein, die Kassenprüfer werden für zwei Jahre gewählt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann von jedem Mitglied schriftlich bei der/dem Vorsitzenden beantragt. werden. Die Entscheidung über deren Einberufung und die Durchführung obliegen ausschließlich dem Vorstand. Ein Rechtsanspruch auf die Durchführung besteht nicht. Sofern der Antrag von mindestens 15% der eingetragenen Mitglieder unterstützt wird, hat der Vorstand diese außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einladungsfrist für die Mitgliederversammlung beträgt mindestens vier Wochen. Die Einladung erfolgt in schriftlicher Form. Bis zwei Wochen vor dem Versammlungstermin eingehende Ergänzungsanträge für die Tagesordnung oder Beschlussanträge werden 10 Tage vor der Mitgliederversammlung in geeigneter Form veröffentlicht (Informationsschrift „Scholle Aktuell“, Internet, Homepage oder postalisch). Der Beschluss zur Aufnahme von o.g. Ergänzungen wird auf der Mitgliederversammlung als erster Tagesordnungspunkt gefasst. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgebebenen Stimmen gefasst. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmenübertragungen sind ausgeschlossen. Mitglieder gemäß § 3 Pkt. 4. dieser Satzung (Körperschaften, Gesellschaften, Vereine etc.) verfügen mit einem stimmberechtigten Vertreter über jeweils eine Stimme in der Mitgliederversammlung. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. § 10 Datenschutz Der Vorstand des Vereins ist für die Umsetzung und Einhaltung der jeweils aktuellen Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes zum Schutz personengebundener Daten verantwortlich. Erfasste personengebundene Daten sind ausschließlich für den vereinsinternen Zweck zu nutzen, für den sie erhoben wurden. Nach Ausscheiden eines Mitgliedes sind diese Daten zu löschen, sofern sie nicht aufgrund anderer gesetzlicher Bestimmungen nachzuhalten sind. § 11 Auflösung des Vereins Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden und erfordert eine ¾-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Auflösung oder Aufhebung des Schulvereins der Geschwister-SchollGesamtschule Solingen oder bei Wegfall steuerbegünstigender Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an die Stadt Solingen (Schulträger), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Rahmen der Förderung der Schulen der Stadt Solingen zu verwenden hat. Der Vorstand wird zum Liquidator bestellt. § 12 Inkrafttreten Diese Satzung ist von der Mitgliederversammlung am 30.09.1985 beschlossen und in Kraft gesetzt worden. Der Beschluss der 1. Satzungsänderung fand in der Mitgliederversammlung am 01.12.1994 statt. Der Beschluss der 2. Satzungsänderung fand in der Mitgliederversammlung am 24.04.2002 statt. Der Beschluss der 3. Satzungsänderung fand in der Mitgliederversammlung am 26.01.2014 statt. Der Beschluss der 4. Satzungsänderung fand in der Mitgliederversammlung am 26.02.2015 statt. Solingen, den 1. Vorsitzende(r) 2. Vorsitzende(r)
© Copyright 2025 ExpyDoc