Zusätzliche Vertragsbedingungen für Bauleistungen der Leipziger

Zusätzliche Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen
der Leipziger Verkehrsbetriebe (LVB)-Gruppe
Die §§ beziehen sich auf die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen
(VOB/B), Stand 2012, und gelten für alle Unternehmen der LVB-Gruppe, d. h. für alle im Sinne des § 15
AktG mit der LVB GmbH verbundenen Unternehmen – im nachfolgenden wird unter dem Begriff
„Auftraggeber“ das den konkreten Auftrag erteilende Unternehmen der LVB-Gruppe verstanden –
Bei Widersprüchen im Vertrag gelten nacheinander:
-
das Auftragsschreiben bzw. konkretisierende Auftragsschreiben nach Zuschlagserteilung
Protokoll zum Aufklärungsgespräch
die Leistungsbeschreibung mit LV sowie etwaige Vorbemerkungen, Übersichtspläne und
ergänzende Angaben
die Besonderen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen der LVB-Gruppe
die Zusätzlichen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen der LVB-Gruppe
etwaige weitere zusätzliche Vertragsbedingungen für die Ausführung einzelner Gewerke
die technischen Vertragsbedingungen der LVB-Gruppe
die VOB/B, in der jeweils gültigen Fassung
die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen
(VOB/C), weitere einschlägige DIN- bzw. EU – Vorschriften
das BGB
1.
frei
2.
frei
3.
3.1
Preisermittlung (§ 2)
Der Auftragnehmer hat die Preisermittlung für die vertragliche Leistung (Urkalkulation) dem
Auftraggeber verschlossen zur Aufbewahrung unmittelbar nach Zuschlagserteilung zu übergeben.
3.2
Sind nach § 2 Abs. 3, 5, 6, 7 und/oder 8 Nr. 2 Preise zu vereinbaren, hat der Auftragnehmer auf
Verlangen seine Preisermittlungen für diese Preise einschließlich der Aufgliederung der Einheitspreise
(Zeitansatz und alle Teilkostensätze), spätestens mit dem Nachtragsangebot vorzulegen sowie die
erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
3.3
Der Bieter hat die seiner Kalkulationsmethode entsprechenden Formblätter mit Angaben zur
Preisermittlung und Mittellohnberechnung sowie die Aufgliederung wichtiger Einheitspreise ausgefüllt
vorzulegen, sofern diese durch die Vergabestelle den Verdingungsunterlagen beigefügt sind oder von
der Vergabestelle im Zuge der Angebotsprüfung nachträglich gefordert werden. Eine selbst gefertigte
Abschrift der Formblätter ist zugelassen. Die Nichtvorlage dieser Unterlagen führt zum Ausschluss des
Angebotes. Die Urkalkulation kann vom Auftraggeber jederzeit geöffnet werden. Der Bieter ist darüber
vom Auftraggeber zu verständigen. Es ist ihm jederzeit freigestellt, an der Öffnung teilzunehmen.
Durch den Auftraggeber dürfen für erforderliche Prüfungen auszugsweise Kopien aus der
Urkalkulation gefertigt werden.
3.4
Nrn. 3.1, 3.2 und 3.3. gelten auch für Nachunternehmerleistungen.
3.5
Aus der Urkalkulation müssen für den Auftraggeber nachvollziehbare Ansätze und Zuschläge für jede
Teilleistung einer Position erkennbar sein:
-
Zeitansatz / Leistung
Anzahl der Arbeitskräfte
Kalkulationslohn
Stoffe- / Materialkosten
Gerätekosten
Nachunternehmerkosten
Sonstige Kosten z.B. für Gebühren.
Außerdem müssen die prozentualen Ansätze für die Zuschläge für allgemeine Geschäftskosten,
Baustellengemeinkosten und Wagnis und Gewinn erkennbar sein. Eine Summenangabe der v. g.
Ansätze ohne Aufgliederung in Teilleistungen ist nicht zulässig.
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4.
Einheitspreise (§ 2 Abs. 1)
Der Einheitspreis ist der vertragliche Preis, auch wenn im Angebot der Gesamtbetrag einer
Ordnungszahl (Position) nicht dem Ergebnis der Multiplikation von Mengenansatz und Einheitspreis
entspricht.
5.
Änderung des Mengenansatzes bei Stundenlohnarbeiten (§ 2 Abs. 3)
Bei Stundenlohnarbeiten gelten die vereinbarten Verrechnungssätze unabhängig von der Anzahl der
geleisteten Stunden.
6.
Ausführungsunterlagen (§ 3)
Dem Auftragnehmer werden die zur Ausführung notwendigen Unterlagen 2-fach unentgeltlich übergeben. Der Ausführung dürfen nur Unterlagen zugrunde gelegt werden, die vom Auftraggeber als zur
Ausführung bestimmt gekennzeichnet sind. Der Auftragnehmer hat einen Bauablaufplan und auf Verlangen ein Geräteverzeichnis und einen Baustelleneinrichtungsplan aufzustellen und rechtzeitig vor
Beginn der Ausführung der Leistung, spätestens jedoch zwei Wochen vor Baubeginn dem Auftraggeber vorzulegen. Auf Verlangen hat der Auftragnehmer den Bauablaufplan/ Baufristenplan fortzuschreiben. Der Auftragnehmer hat auf Verlangen erstellte Pläne, Skizzen und Unterlagen dem Auftraggeber vorzulegen und die ausdrückliche Freigabe einzuholen.
7.
Werbung (§ 4 Abs. 1)
Werbung auf der Baustelle ist nur nach vorheriger Zustimmung des Auftraggebers zulässig.
8.
Umweltschutz (§ 4 Abs. 2 und 3)
Zum Schutz der Umwelt, der Landschaft und der Gewässer hat der Auftragnehmer durch die Arbeiten
hervorgerufene Beeinträchtigungen auf das unvermeidbare Maß einzuschränken. Behördliche Anordnungen oder Ansprüche Dritter wegen der Auswirkungen der Arbeiten hat der Auftragnehmer dem
Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen.
9.
Leistungen (§ 4 Abs. 7)
Kommt der Auftragnehmer der Pflicht zur Beseitigung während der Ausführung als mangelhaft oder
vertragswidrig erkannter Leistungen trotz Fristsetzung zur Beseitigung des Mangels nicht nach, ist der
Auftraggeber neben einer Vertragsentziehung (§ 8 Abs. 3) alternativ berechtigt, den Mangel bzw. die
vertragswidrig erbrachte Leistung auf Kosten des Auftragnehmers beseitigen zu lassen. Im Übrigen
gilt § 4 Abs. 7.
10. Nachunternehmer (§ 4 Abs. 8)
10.1 Der Auftragnehmer darf Leistungen nur an Unterauftragnehmer übertragen, die fachkundig,
leistungsfähig und zuverlässig sind, dazu gehört auch, dass sie ihren gesetzlichen Verpflichtungen zur
Zahlung von Steuern und Sozialabgaben nachgekommen sind und die gewerberechtlichen
Voraussetzungen erfüllen.
10.2 Der Auftragnehmer hat vor der beabsichtigten Übertragung Art und Umfang der Leistungen sowie
Name, Anschrift und Berufsgenossenschaft (einschließlich Mitgliedsnummer) des hierfür vorgesehenen Nachunternehmers schriftlich bekannt zu geben.
Beabsichtigt der Auftragnehmer Leistungen zu übertragen, auf die sein Betrieb eingerichtet ist, hat er
vorher die schriftliche Zustimmung gemäß § 4 Abs. 8 Nr. 1 Satz 2 einzuholen.
10.3 Der Auftragnehmer muss sicherstellen, dass der Nachunternehmer die ihm übertragenen Leistungen
nicht weiter vergibt, es sei denn, der Auftraggeber hat zuvor schriftlich zugestimmt; die Nummern 10.1
und 10.2 gelten entsprechend.
11. Ausführung der Leistung (§ 4 Abs. 4 und Abs. 10)
11.1 Der Auftragnehmer hat eigenverantwortlich die notwendigen Lager- und Arbeitsplätze auf der Baustelle, Zufahrtswege sowie erforderliche Anschlüsse für Wasser und Energie zu beschaffen. Die Kosten
für den Verbrauch trägt der Auftragnehmer, sofern nichts anderes vereinbart ist.
11.2 Bauschutt, Verpackungsmaterial usw. ist vom Auftragnehmer täglich in eigener Regie
ordnungsgemäß zu entsorgen. Insbesondere hat der Auftragnehmer die Vorschriften der
Gewerbeabfallverordnung zu beachten.
11.3 Feststellungen auf der Baustelle über den Zustand von Teilen der Leistung, ihre Vertragsmäßigkeit
sowie Art und Umfang der Leistungen werden verlangt, soweit diese Teile der Leistung durch die weitere Ausführung der Prüfung und Feststellung entzogen werden. Diese sind gemeinsam vorzunehmen. Der Auftragnehmer hat sie rechtzeitig zu beantragen.
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12. Gefahrtragung (§ 7)
12.1 Die Gefahrtragung richtet sich ausschließlich nach § 644 BGB. Der Auftragnehmer trägt die Gefahr
des (auch zufälligen) Untergangs und der Verschlechterung des Bauvorhabens bis zur Abnahme.
12.2. Der Auftragnehmer hat alle zur Sicherung der Baustelle nach den gesetzlichen, polizeilichen und umweltrechtlichen Vorschriften, nach den Unfallverhütungsvorschriften, den Bestimmungen des Gewerbeaufsichtsamtes und der Baustellenverordnung erforderlichen Maßnahmen für die Dauer der Bauzeit
unter eigener Verantwortung auszuführen oder diese zu veranlassen. Er haftet für sämtliche aus der
schuldhaften Unterlassung solcher Maßnahmen dem Auftraggeber oder sonstigen Dritten erwachsenden Schäden.
Darüber hinaus haftet der Auftragnehmer für alle schuldhaft verursachten Schäden aus Einrichtungen
und/oder dem Betrieb der Baustelle, die dem Auftraggeber oder sonstigen Dritten zugefügt werden
und für solche Schäden, die durch Nichtbeachtung behördlicher oder gesetzlicher
Vorschriften/Auflagen entstehen.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber in vorbeschriebenen Fällen von allen eventuellen
Schadensersatzforderungen Dritter freizustellen.
13. Kündigung aus wichtigem Grund (§ 8)
13.1 Ein wichtiger Grund liegt auch vor, wenn der Aufragnehmer Personen, die auf Seiten des Auftraggebers mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrages befasst sind oder
ihnen nahe stehenden Personen Vorteile anbietet, verspricht oder gewährt. Solche Handlungen des
Auftragnehmers selbst stehen Handlungen von Personen gleich, die von ihm beauftragt oder für ihn
tätig sind. Dabei ist es gleichgültig, ob die Vorteile den vorgenannten Personen oder in ihrem Interesse einem Dritten angeboten, versprochen oder gewährt werden.
In diesen Fällen gilt § 8 Abs. 3, 5, 6 und 7 entsprechend.
13.2 Ferner ist eine Kündigung aus wichtigem Grund durch den Auftraggeber dann zulässig, wenn für ihn
die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar wird, weil der Auftragnehmer den
Vertragszweck gefährdet, die Vertragserfüllung grundlos endgültig verweigert, die bisher erbrachten
Teilleistungen schwerwiegende Mängel aufweisen oder durch den Auftragnehmer sonstige
Vertragsverletzungen von so erheblichem Gewicht vorliegen, dass das Vertrauen des Auftraggebers
in die Leistungsfähigkeit und Leistungsbereitschaft des Auftragnehmers nachhaltig gestört ist.
14.
Wettbewerbsbeschränkungen (§ 8 Abs. 4)
Wenn der Auftragnehmer aus Anlass der Vergabe nachweislich eine Abrede getroffen hat, die eine
unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt, hat er 15 v. H. der Netto-Auftragssumme an den
Auftraggeber zu zahlen, es sei denn, dass ein Schaden in anderer Höhe nachgewiesen wird. Dies gilt
auch, wenn der Vertrag gekündigt wird oder bereits erfüllt ist. Sonstige vertragliche oder gesetzliche
Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere solche aus § 8 Abs. 4, bleiben unberührt.
15. Mitteilung von Bauunfällen; Haftung (§ 10)
15.1 Der Auftragnehmer hat Bauunfälle, bei denen Personen- oder Sachschaden entstanden ist, dem
Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen.
15.2 Der Auftragnehmer verpflichtet sich und seine Arbeitskräfte zur Einhaltung der maßgeblichen
rechtlichen Vorschriften, insbesondere der Beachtung des Schwarzarbeiter-gesetzes und des
Arbeitnehmerentsendegesetzes. Der Auftragnehmer haftet hierfür und stellt den Auftraggeber insoweit
von der Haftung frei.
15.3 Der
Auftragnehmer
verpflichtet
sich,
den
Nachweis
über
das
Bestehen
einer
Betriebshaftpflichtversicherung zu erbringen, mit der alle möglichen Risiken aus dem Vertrag
abgesichert sind. Als Deckungssumme je Schadensfall gilt EUR 4.000.000,00 für Personen- und
Sachschäden sowie für Vermögensschäden EUR 100.000,00. Der Versicherungsnachweis soll mit
aktuellem Datum von der zeichnenden Gesellschaft ausgefertigt sein.
15.4 Der Auftraggeber wird eine Bauleistungsversicherung abschließen, die zur Vermeidung versicherungstechnischer Abgrenzungsschwierigkeiten für alle im Zusammenhang mit dem Auftrag stehenden
Leistungen und Lieferungen abgeschlossen wird und alle daran beteiligten Unternehmen und Personen mitversichert. Der Deckungsschutz dieser Versicherung entspricht im Wesentlichen den einschlägigen deutschen Standard-Bedingungen "Allgemeine Bedingungen für die Bauwesen-Versicherung
von Unternehmerleistungen (ABU) - Fassung Dezember 1986" (bzw. aktuellem Datums). Der Versicherungsschutz beginnt mit der Aufnahme der Bautätigkeit. Er ist zeitlich begrenzt bis zur Abnahme
der Leistung durch den Auftraggeber, jedoch längstens bis zum Ablauf der vertraglich vereinbarten
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Versicherungsdauer. Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Bau- und Montagegeräte,
Baustelleneinrichtung u.ä.; sie können auf Antrag zu Lasten des Antragstellers mitversichert werden.
Der Selbstbehalt pro Schadenereignis beträgt EUR 2.500,00. Er ist von dem zu tragen, der im
Zeitpunkt des Schadeneintritts für die beschädigte Sache die Gefahr trug. Der Auftragnehmer ist
verpflichtet, von der angefallen Versicherungsprämie einen Betrag zu übernehmen, der 0,16% der
Netto-Schlussabrechnungssumme entspricht. Die Parteien sind sich darin einig, dass dieser Betrag
vor Bezahlung der Schlussrechnung vom Auftraggeber in Abzug gebracht wird.
Durch den Abschluss dieser Bauleistungsversicherung werden die vertraglichen Regelungen
zwischen den am Bauvorhaben Beteiligten nicht berührt, insbesondere werden die Bedingungen der
Bestellung weder ganz noch teilweise aufgehoben. Das gilt vor allem hinsichtlich der Haftung für
Schäden, die durch den Bauleistungsversicherungsvertrag nicht gedeckt sind oder für die der
Versicherer aus durch den Auftragnehmer verursachten Gründen nicht haftet.
16. Abnahme (§ 12)
16.1. Die Abnahme hat förmlich zu erfolgen. § 12 Abs. 5 wird ausgeschlossen.
16.2 Der Auftragnehmer hat die förmliche Abnahme gegenüber dem Auftraggeber schriftlich zu verlangen,
an dem vereinbarten Termin dieser Abnahme mitzuwirken und die erforderlichen Arbeitskräfte und
Messgeräte zu stellen. § 12 Abs. 4 Nr. 2 bleibt unberührt.
16.3 Über die förmliche Abnahme ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von den Vertragspartnern zu
unterschreiben. Der Niederschrift sind Maß-, Kontroll- und Abnahmeunterlagen beizufügen.
16.4 Der Auftragnehmer hat keinen Anspruch auf die Abnahme in sich abgeschlossener Teilleistungen. Bis
zur Abnahme nicht mehr sichtbare oder unzugängliche Teilleistungen gem. § 4 Abs. 10 sind dem Auftraggeber mindestens 10 Werktage vor ihrer Fertigstellung schriftlich anzuzeigen und auf schriftliches
Verlangen einer der Vertragsparteien bis spätestens zum angezeigten Fertigstellungstermin gemeinsam zu überprüfen. Hierüber ist ein schriftliches Protokoll zu erstellen. Die Rechtswirkungen einer
rechtsgeschäftlichen Abnahme werden mit dieser Bauzustandsbesichtigung nicht ausgelöst.
16.5 Die Abnahme setzt voraus, dass der Auftragnehmer dem Auftraggeber aktuelle Bestands- und
Revisionspläne aller von ihm verantworteten baulichen und technischen Anlagen sowie alle
Prüfatteste, Abnahmebescheinigungen etc. von staatlichen oder hierfür bestimmten Stellen für die
Anlagen, die einer Abnahme bedürfen, übergibt und übereignet.
17. Abrechnung (§ 14)
17.1 Zu den für die Abrechnung notwendigen Feststellungen auf der Baustelle siehe Nr. 11.2.
17.2 Aus Abrechnungszeichnungen oder anderen Aufmaßunterlagen müssen alle Maße, die zur Prüfung
einer Rechnung nötig sind, unmittelbar zu ersehen sein.
17.3 Die Originale der Aufmaßblätter, Wiegescheine und ähnlicher Abrechnungsbelege erhält der
Auftraggeber, die Durchschriften der Auftragnehmer.
17.4 Bei Aufmaß und Abrechnungen sind Längen und Flächen mit zwei Stellen nach dem Komma, Rauminhalte und Gewichte mit drei Stellen nach dem Komma zu berechnen. Geldbeträge sind auf zwei
Stellen nach dem Komma zu runden.
17.5 Aufmaße und Abrechnungen sind jeweils im GAEB-Standard digital prüffähig zu übergeben.
18. Mängelansprüche (§ 13)
18.1 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt, abweichend von § 13 Abs. 4 Nr. 1 Satz 1 fünf
Jahre im Sinne des § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB.
18.2 Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tage der förmlichen Abnahme des Objektes durch den
Auftraggeber gemäß § 12. Davon abweichend beginnt bei Strecken mit besonderem,
straßenunabhängigem Bahnkörper in offener Querschwellenbauweise wegen des notwendigen 2.
Stopfganges die Gewährleistung mit der Gebrauchsabnahme, d.h. also am Tag der Freigabe für den
Straßenbahnbetrieb.
19.
Preisnachlässe (§§ 14 und 16)
Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, wird ein als v. H.-Satz angebotener
Preisnachlass bei der Abrechnung und den Zahlungen von den Einheits- und Pauschalpreisen
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abgezogen, auch von denen der Nachträge, deren Preise auf Grundlage der Preisermittlung für die
vertragliche Leistung zu bilden sind. Änderungssätze bei vereinbarter Lohngleitklausel sowie
Erstattungsbeträge bei vereinbarter Stoffpreisgleitklausel werden durch den Preisnachlass nicht
verringert.
20. Abrechnung/ Zahlung (§§ 14 und 16)
20.1 Rechnungen sind ihrem Zweck nach als Abschlags-, Teilschluss- oder Schlussrechnungen zu
bezeichnen; die Abschlags- und Teilschlussrechnungen sind durchlaufend zu nummerieren.
20.2 In jeder Rechnung sind die Teilleistungen in der Reihenfolge, mit der Ordnungszahl (Position) und der
Bezeichnung – gegebenenfalls abgekürzt – wie im Leistungsverzeichnis aufzuführen.
20.3 Die Rechnungen sind mit den Vertragspreisen ohne Umsatzsteuer (Nettopreise) aufzustellen; der
Umsatzsteuerbetrag ist am Schluss der Rechnung mit dem Steuersatz einzusetzen, der zum Zeitpunkt
des Entstehens der Steuer, bei Schlussrechnungen zum Zeitpunkt des Bewirkens der Leistung gilt.
Beim Überschreiten von Vertragsfristen, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, gilt der bei Fristablauf
maßgebende Steuersatz.
20.4 In jeder Rechnung sind Umfang und Wert aller bisherigen Leistungen und die bereits enthaltenen
Zahlungen mit gesondertem Ausweis der darin enthaltenen Umsatzsteuerbeträge anzugeben. Dies gilt
auch für Abschlagsrechnungen.
20.5 Sofern es im Rahmen eines Vorhabens zu einer Kostenteilungsvereinbarung mit mehreren
Auftraggebern kommt, hat der Auftragnehmer für jeden Auftraggeber eine diesbezügliche Rechnung
zu erstellen, entsprechend den vereinbarten Anteilen der vorgenannten Vereinbarung. Er wird durch
die Auftraggeber über den Inhalt der Vereinbarung schriftlich informiert. Die Rechnungen werden über
die Bauüberwachung an den jeweiligen Auftraggeber weitergeleitet. Die Auftraggeber können vom
Auftragnehmer eine Kopie der Gesamtrechnung abfordern. Diese Festlegungen gelten auch für
Abschlags-, Teilschluss- und Schlussrechnungen.
20.6 Für Erlöse, die der Auftragnehmer aus dem Verkauf von Schrott erzielt, ist dem Auftraggeber eine
gesonderte Gutschrift zu erteilen.
21.
Stundenlohnarbeiten (§ 15)
Der Auftragnehmer hat über Stundenlohnarbeiten arbeitstäglich Stundenlohnzettel in zweifacher Ausfertigung einzureichen. Darin müssen außer den Angaben nach § 15 Abs. 3
-
das Datum,
die Bezeichnung der Baustelle,
die genaue Bezeichnung des Ausführungsortes innerhalb der Baustelle,
die Art der Leistung,
die Namen der Arbeitskräfte und deren Berufs-, Lohn- oder Gehaltsgruppe,
die geleisteten Arbeitsstunden je Arbeitskraft, ggf. aufgegliedert nach Mehr-, Nacht-, Sonntagsund Feiertagsarbeit, sowie nach im Verrechnungssatz nicht enthaltenen Erschwernissen und
die Gerätekenngrößen
enthalten sein.
Die Stundenlohnrechnungen müssen entsprechend den Stundenlohnzetteln aufgegliedert werden. Die
Originale der Stundenlohnzettel behält der Auftraggeber, die bescheinigten Durchschriften erhält der
Auftragnehmer.
Der Auftraggeber erkennt bei der Unterzeichnung eines Stundenlohnzettels durch seinen
Beauftragten nur die geleistete Arbeitszeit und den eventuellen Materialverbrauch, nicht aber die
Berechtigung einer zusätzlichen Vergütung oder die Abnahme der Leistung an.
22. Zahlungen (§ 16)
22.1 Alle Zahlungen werden bargeldlos in Euro geleistet.
22.2 Als Tag der Zahlung gilt bei Überweisung von einem Konto der Tag der Abgabe oder Absendung des
Zahlungsauftrages an ein Geldinstitut.
22.3 Bei Arbeitsgemeinschaften werden Zahlungen mit befreiender Wirkung für den Auftraggeber an den
für die Durchführung des Vertrages bevollmächtigten Vertreter der Arbeitsgemeinschaft oder nach
dessen schriftlicher Weisung geleistet. Dies gilt auch nach Auflösung der Arbeitsgemeinschaft.
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23. Überzahlungen (§ 16)
23.1 Bei Rückforderungen des Auftraggebers aus Überzahlungen (§§ 812 ff. BGB) kann sich der
Auftragnehmer nicht auf den Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) berufen.
23.2. Im Falle einer Überzahlung hat der Auftragnehmer den überzahlten Betrag zurückzuerstatten. Leistet
er innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang des Rückforderungsschreibens nicht, befindet er sich
ab diesem Zeitpunkt mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug und hat Verzugszinsen in Höhe von 8 %
über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zu zahlen.
24.
Abtretung (§ 16)
Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber können ohne Zustimmung des Auftraggebers nur abgetreten werden, wenn sich die Abtretung auf alle Forderungen in voller Höhe aus dem
genau bezeichneten Auftrag einschließlich aller etwaigen Nachträge erstreckt.
Teilabtretungen sind nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers gegen ihn wirksam.
Die Regelung des § 354a HGB bleibt hiervon unberührt.
25.
Verträge mit ausländischen Vertragspartnern (§ 18)
Bei Auslegung des Vertrages ist ausschließlich der in deutscher Sprache abgefasste Vertragsentwurf
verbindlich. Erklärungen und Verhandlungen erfolgen in deutscher Sprache. Für die Regelung der vertraglichen und außenvertraglichen Beziehungen zwischen den Vertragspartnern gilt ausschließlich das
Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Ende der Zusätzlichen Vertragsbedingungen.
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