Europäisches Parlament 2014 - 2019 Petitionsausschuss 29.5.2015 MITTEILUNG AN DIE MITGLIEDER Betrifft: 1. Petition Nr. 0251/2014, eingereicht von Pia Berrend, luxemburgischer Staatsangehörigkeit, zur Misshandlung streunender Hunde in Rumänien Zusammenfassung der Petition Die Petentin erklärt, Rumänien verwende lediglich eine Methode zur Kontrolle der Hundepopulation: das Einschläfern streunender Hunde. Die Petentin ist der Ansicht, dass diese Praxis gegen die europäischen Werte verstoße, und fordert die europäischen Organe auf, Artikel 13 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union anzuwenden. 2. Zulässigkeit Für zulässig erklärt am 23. Dezember 2014. Die Kommission wurde um Auskünfte gebeten (Artikel 216 Absatz 6 der Geschäftsordnung). 3. Antwort der Kommission, eingegangen am 29. Mai 2015 Programme zur Eindämmung/Ausrottung von ansteckenden Krankheiten, die für eine EUFinanzierung infrage kommen, sind auf die Programme begrenzt, bei denen es um Krankheiten geht, die in den Anhängen I und II der Verordnung (EU) Nr. 652/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates1 aufgelistet sind. Die einzigen Krankheiten auf dieser Liste, bei denen ein Zusammenhang zwischen streunenden Hunden und Schutz vor einer Epidemie besteht, sind Tollwut und Echinokokkose. Tollwut existiert in Rumänien 1 Verordnung (EU) Nr. 652/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 mit Bestimmungen für die Verwaltung der Ausgaben in den Bereichen Lebensmittelkette, Tiergesundheit und Tierschutz sowie Pflanzengesundheit und Pflanzenvermehrungsmaterial, zur Änderung der Richtlinien des Rates 98/56/EG, 2000/29/EG und 2008/90/EG, der Verordnungen (EG) Nr. 178/2002, (EG) Nr. 882/2004 und (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Entscheidungen des Rates 66/399/EWG, 76/894/EWG und 2009/470/EG (ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 1). CM\1063572DE.doc DE PE557.378v01-00 In Vielfalt geeint DE unabhängig von streunenden Hunden. Maßnahmen gegen streunende Hunde sind für die Ausrottung der Tollwut nicht relevant und kommen für eine Finanzierung durch die EU nicht infrage. Die bereits laufenden Programme sowie diejenigen, die für die nächsten Jahre gebilligt werden sollen, enthalten keine kofinanzierten Maßnahmen betreffend das Einfangen und die Tötung streunender Hunde. Wie bereits erläutert, fallen die meisten in dieser Petition angesprochenen Themen nicht in den Zuständigkeitsbereich der EU im Sinne von Artikel 13 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union über das Wohlergehen der Tiere, weshalb die Kommission diesbezüglich nicht gegen einen Mitgliedstaat ermitteln kann. Die Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) hat einen internationalen Standard für die Kontrolle von Populationen streunender Hunde angenommen1. Die Kommission unterstützt die laufende Arbeit der OIE im Rahmen der Europäischen Plattform der OIE für das Tierwohl. Mithilfe dieser Plattform soll die praktische Anwendung der OIE-Standards durch mehrere Maßnahmen über einen Dreijahreszeitraum zwischen 2014 und 2016 verbessert werden. In diesem Zusammenhang wurde im Juni 2014 ein Workshop über die Kontrolle der Populationen streunender Hunde durchgeführt, an dem 10 Balkan-Länder, darunter Rumänien, teilnahmen. Alle teilnehmenden Länder kamen überein, den Standard der OIE über die Kontrolle streunender Hundepopulationen bis zum Jahr 2025 uneingeschränkt umzusetzen und Fahrpläne auszuarbeiten, um zu gewährleisten, dass rasche Fortschritte in dieser Hinsicht erzielt werden. In dem OIE-Standard wird hervorgehoben, wie wichtig die Rolle der örtlichen Behörden bei der Durchsetzung innerstaatlicher Rechtsvorschriften ist; ebenfalls wird auf die Notwendigkeit verwiesen, eine verantwortungsvolle Hundehaltung zu fördern, und zwar mit verschiedenen Mitteln, etwa durch Schulungen und viele andere Maßnahmen zur Kontrolle der Reproduktion von Hunden, in Bezug auf das Einfangen, die Rückverbringung, den Transport und die Haltung und Mindestanforderungen für die Unterbringung und Versorgung. Schlussfolgerung Die Kommission kann nur im Rahmen ihrer Zuständigkeiten tätig werden, und die meisten der von der Petentin angesprochenen Themen gehen darüber hinaus. Mit Fragen, die in die Zuständigkeit der EU fallen (zum Beispiel die oben erwähnten Programme zur Eindämmung/Ausrottung von ansteckenden Krankheiten) hat sich die Kommission bereits zum Teil befasst oder ist dabei, dies zu tun. 1 http://www.oie.int/index.php?id=169&L=0&htmfile=chapitre_aw_stray_dog.htm. PE557.378v01-00 DE 2/2 CM\1063572DE.doc
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