DE DE MITTEILUNG AN DIE MITGLIEDER

Europäisches Parlament
2014 - 2019
Petitionsausschuss
29.5.2015
MITTEILUNG AN DIE MITGLIEDER
Betrifft:
1.
Petition Nr. 0251/2014, eingereicht von Pia Berrend, luxemburgischer
Staatsangehörigkeit, zur Misshandlung streunender Hunde in Rumänien
Zusammenfassung der Petition
Die Petentin erklärt, Rumänien verwende lediglich eine Methode zur Kontrolle der
Hundepopulation: das Einschläfern streunender Hunde. Die Petentin ist der Ansicht, dass
diese Praxis gegen die europäischen Werte verstoße, und fordert die europäischen Organe auf,
Artikel 13 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union anzuwenden.
2.
Zulässigkeit
Für zulässig erklärt am 23. Dezember 2014. Die Kommission wurde um Auskünfte gebeten
(Artikel 216 Absatz 6 der Geschäftsordnung).
3.
Antwort der Kommission, eingegangen am 29. Mai 2015
Programme zur Eindämmung/Ausrottung von ansteckenden Krankheiten, die für eine EUFinanzierung infrage kommen, sind auf die Programme begrenzt, bei denen es um
Krankheiten geht, die in den Anhängen I und II der Verordnung (EU) Nr. 652/2014 des
Europäischen Parlaments und des Rates1 aufgelistet sind. Die einzigen Krankheiten auf dieser
Liste, bei denen ein Zusammenhang zwischen streunenden Hunden und Schutz vor einer
Epidemie besteht, sind Tollwut und Echinokokkose. Tollwut existiert in Rumänien
1
Verordnung (EU) Nr. 652/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 mit
Bestimmungen für die Verwaltung der Ausgaben in den Bereichen Lebensmittelkette, Tiergesundheit und
Tierschutz sowie Pflanzengesundheit und Pflanzenvermehrungsmaterial, zur Änderung der Richtlinien des Rates
98/56/EG, 2000/29/EG und 2008/90/EG, der Verordnungen (EG) Nr. 178/2002, (EG) Nr. 882/2004 und (EG)
Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des
Rates und zur Aufhebung der Entscheidungen des Rates 66/399/EWG, 76/894/EWG und 2009/470/EG (ABl.
L 189 vom 27.6.2014, S. 1).
CM\1063572DE.doc
DE
PE557.378v01-00
In Vielfalt geeint
DE
unabhängig von streunenden Hunden. Maßnahmen gegen streunende Hunde sind für die
Ausrottung der Tollwut nicht relevant und kommen für eine Finanzierung durch die EU nicht
infrage.
Die bereits laufenden Programme sowie diejenigen, die für die nächsten Jahre gebilligt
werden sollen, enthalten keine kofinanzierten Maßnahmen betreffend das Einfangen und die
Tötung streunender Hunde.
Wie bereits erläutert, fallen die meisten in dieser Petition angesprochenen Themen nicht in
den Zuständigkeitsbereich der EU im Sinne von Artikel 13 des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union über das Wohlergehen der Tiere, weshalb die
Kommission diesbezüglich nicht gegen einen Mitgliedstaat ermitteln kann.
Die Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) hat einen internationalen Standard für die
Kontrolle von Populationen streunender Hunde angenommen1. Die Kommission unterstützt
die laufende Arbeit der OIE im Rahmen der Europäischen Plattform der OIE für das
Tierwohl. Mithilfe dieser Plattform soll die praktische Anwendung der OIE-Standards durch
mehrere Maßnahmen über einen Dreijahreszeitraum zwischen 2014 und 2016 verbessert
werden. In diesem Zusammenhang wurde im Juni 2014 ein Workshop über die Kontrolle der
Populationen streunender Hunde durchgeführt, an dem 10 Balkan-Länder, darunter
Rumänien, teilnahmen. Alle teilnehmenden Länder kamen überein, den Standard der OIE
über die Kontrolle streunender Hundepopulationen bis zum Jahr 2025 uneingeschränkt
umzusetzen und Fahrpläne auszuarbeiten, um zu gewährleisten, dass rasche Fortschritte in
dieser Hinsicht erzielt werden. In dem OIE-Standard wird hervorgehoben, wie wichtig die
Rolle der örtlichen Behörden bei der Durchsetzung innerstaatlicher Rechtsvorschriften ist;
ebenfalls wird auf die Notwendigkeit verwiesen, eine verantwortungsvolle Hundehaltung zu
fördern, und zwar mit verschiedenen Mitteln, etwa durch Schulungen und viele andere
Maßnahmen zur Kontrolle der Reproduktion von Hunden, in Bezug auf das Einfangen, die
Rückverbringung, den Transport und die Haltung und Mindestanforderungen für die
Unterbringung und Versorgung.
Schlussfolgerung
Die Kommission kann nur im Rahmen ihrer Zuständigkeiten tätig werden, und die meisten
der von der Petentin angesprochenen Themen gehen darüber hinaus. Mit Fragen, die in die
Zuständigkeit der EU fallen (zum Beispiel die oben erwähnten Programme zur
Eindämmung/Ausrottung von ansteckenden Krankheiten) hat sich die Kommission bereits
zum Teil befasst oder ist dabei, dies zu tun.
1
http://www.oie.int/index.php?id=169&L=0&htmfile=chapitre_aw_stray_dog.htm.
PE557.378v01-00
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CM\1063572DE.doc