Verkehrssicherungspflichten: Anforderungen an den Verwalter Veranstaltung für die Wohnungswirtschaft in der Historischen Stadthalle, Johannisberg 40, 42103 Wuppertal am 30.9.2015 Referent: Dr. Olaf Riecke Richter am Amtsgericht Hamburg-Blankenese Was sind Verkehrs(sicherungs)pflichten? • Im Juristendeutsch: Pflichten, die ein den Verkehrsanforderungen entsprechendes Gefahrsteuerungsverhalten zum Gegenstand haben; • als Geltungsgrund werden insbesondere sozialethische Rücksichtsgebote, welche die Handlungsfreiheit begrenzen und sich zu einer deliktischen Verantwortlichkeit für die Sicherheit anderer verdichten können, genannt. • Lit.: J. Wenzel, Die Wahrnehmung der Verkehrssicherungspflicht durch den WEG-Verwalter ZWE 2009, 57 ff 03/10/15 Copyright © Dr. Olaf Riecke 2 Wen treffen Verkehrssicherungspflichten? • Denjenigen, der in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenlage schafft oder andauern lässt, z.B. durch • Eröffnung eines Verkehrs • Einrichtung einer Anlage, • Übernahme einer mit Gefahren verbundenen Tätigkeit. Der Verkehrssicherungspflichtige hat diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich und ihm zumutbar sind, um Schädigungen Dritter zu vermeiden. 03/10/15 Copyright © Dr. Olaf Riecke Rspr: BGH, NJW 2007, 762 und 1684 3 Verkehrssicherungspflichten • treffen sowohl den Verband als auch die Wohnungseigentümer, § 27 Abs.1 Nr.2 WEG. • Bsp: öff.-rechtliche Pflicht zur Gehwegreinigung und zum Schneeräumen; Absturzsicherung; Schneefanggitter. • Wichtig: • Wenn z.B. der Hauswart vom Verband angestellt wurde, scheidet Vertragshaftung nach § 278 BGB zulasten des Verwalters aus. Ihn trifft nur eine Überwachungspflicht. 03/10/15 Copyright © Dr. Olaf Riecke 4 Verortung der Verkehrs(sicherungs)pflichten? • VSP dienen (nur) dem Schutz der in§ 823 Abs.1 BGB genannten absoluten Rechte, d.h. nicht des Vermögens. • Es gibt also keine „große deliktische Generalklausel“. • VSPen ermöglichen die Zuordnung eines unvorsätzlichen Verletzungserfolgs. • Bei Unterlassungen indizieren sie die Rechtswidrigkeit, die sonst bei einer Handlung vermutet wird. • Man unterscheidet die Bereichshaftung, die Übernahmehaftung und die Haftung aus vorangegangenem Tun. 03/10/15 Copyright © Dr. Olaf Riecke 5 Wer ist geschützt? • Grundsätzlich jedermann. • Ausnahme: Personen, die sich unbefugt in den Gefahrenbereich begeben haben. • Gegenausnahme : kleine Kinder, die am Betreten der Gefahrenstelle gehindert sein müssen. 03/10/15 Copyright © Dr. Olaf Riecke 6 Wer ist Verkehrspflichtiger? • Grds. derjenige, der die Gefahrenquelle eröffnet und/oder beherrscht. • Dies muss nicht der Eigentümer/Vermieter sein. • Des Vermieters Verkehrspflicht beschränkt sich im Übrigen auf das Grundstück und dessen Zugang, nicht auf das Innere der Mieträume (z.B. Gaststätte). 03/10/15 Copyright © Dr. Olaf Riecke 7 Wann droht Haftung? • Grundsätzlich nur bei schuldhaftem Verhalten! • Dies kann in aktivem Handeln, das Verträge verletzt oder gegen Gesetze verstößt, bestehen. • Bei Bestehen einer Garantenpflicht - aus Gesetz oder Vertrag - genügt auch schuldhaftes Unterlassen. • Die Garantenpflicht beinhaltet eine Pflicht zur aktiven Verhütung der (Selbst-)Schädigung Dritter. 03/10/15 Copyright © Dr. Olaf Riecke 8 Welche Maßnahmen muss der Sicherungspflichtige treffen? • Diejenigen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren. BGH v. 16.5.2006, VI ZR 189/05, ZMR 2006, 675 Aber: • Auf offenkundige Gefahren muss er hingegen nicht hinweisen (OLG Celle OLGRep 2006, 83), das ist im Einzelnen eine Ausprägung des Vertrauensgrundsatzes. 03/10/15 Copyright © Dr. Olaf Riecke 9 Umfang der Verkehrssicherungspflicht Eine tatsächliche Duldung der Nutzung eines Privatgrundstücks durch Unbefugte kann genügen, um Sicherungspflichten auch auf solche Benutzer zu erstrecken, die dieses unbefugt nutzen, aber geduldet werden. Der Grundsatz, dass Verkehrssicherungspflichten nicht gegenüber Personen gelten, die sich unbefugt auf dem Grundstück aufhalten, gilt dann nicht, wenn der Verkehrssicherungspflichtige erkennen kann, dass die Beschränkung der Verkehrswidmung nicht beachtet werden. OLG Hamm v. 16.5.2013, 6 U 178/12, MDR 2013, 907 03/10/15 Copyright © Dr. Olaf Riecke 10 Haftung des Verwalters von Wohnungseigentum für die Ablösung von Dachteilen 1. Den WEG-Verwalter, der gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG für die ordnungsgemäße Instandhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums zu sorgen hat, trifft aufgrund § 838 BGB die Einstandspflicht für den durch die Ablösung von Teilen des verwalteten Gebäudes verursachten Schaden nach Maßgabe des § 836 BGB. BGH v. 23.3.1993, VI ZR 176/92, ZMR 1993, 322 03/10/15 Copyright © Dr. Olaf Riecke 11 Pflichten des Verwalters 2. Der für die Sicherheit eines Gebäudes Verantwortliche hat alle zumutbaren Maßnahmen zu treffen, die aus technischer Sicht geboten und geeignet sind, die Gefahr einer Ablösung von Dachteilen, sei es auch nur bei starkem Sturm, nach Möglichkeit rechtzeitig zu erkennen und ihr zu begegnen; dies gilt umso mehr, je älter das Gebäude und seine Dachkonstruktion ist. BGH v. 23.3.1993, VI ZR 176/92, ZMR 1993, 322 03/10/15 Copyright © Dr. Olaf Riecke 12 Schnee- und Eisbeseitigung (Mietrecht) • Voraussetzung für eine wirksame Delegation der Räum- und Streupflicht seitens des pflichtigen Eigentümers und Vermieters auf die Mieter eines Mehrfamilienhauses ist eine klare und eindeutige Vereinbarung, die eine Ausschaltung von Gefahren zuverlässig sicherstellt. • Das bloße Aufstellen und Einwerfen eines so genannten "Schneeräumplans" in die Briefkästen der Mieter reicht insoweit nicht aus. • OLG Hamm v. 21.12.2012, 9 U 38/12, MDR 2013, 593 03/10/15 Copyright © Dr. Olaf Riecke 13 Schnee- und Eisbeseitigung (WEG-Recht) • Zu den unentziehbaren, aber verzichtbaren Mitgliedschaftsrechten gehört das sog. Belastungsverbot, das jeden Wohnungseigentümer vor der Aufbürdung neuer (originärer) – sich weder aus dem Gesetz noch aus der bisherigen Gemeinschaftsordnung ergebender – Leistungspflichten schützt. • Folge: Die Verpflichtung durch Beschluss gegen den Willen des Betroffenen ist nichtig! • BGH v. 10.10.2014, V ZR 315/13, ZMR 2015, 239 03/10/15 Copyright © Dr. Olaf Riecke 14 Fehlende Beschlusskompetenz • Eine Verpflichtung der einzelnen Wohnungseigentümer, die Räum- und Streupflicht im Wechsel zu erfüllen, kann nicht durch Mehrheitsbeschluss, sondern nur durch Vereinbarung begründet werden. • BGH v. 9.3.2012, V ZR 161/11, ZMR 2012, 646 03/10/15 Copyright © Dr. Olaf Riecke 15 Die Spinnen ……. • Da selbst die ordnungsgemäße Einhaltung der Pflicht zur monatlichen Reinigung der Tiefgarage auch von Spinnweben nicht sicherstellen kann, dass sich in der Garage keine Spinnen ansiedeln, kommt einem Geschädigten, der aus Erschrecken vor einer Spinne stürzt, kein Anscheinsbeweis zugute. Darüber hinaus ist die Beseitigung von Spinnweben auch nicht zu vorderst darauf gerichtet, Stürze zu vermeiden. • OLG Karlsruhe v. 24.6.2009, 7 U 58/09, NZM 2010, 85 03/10/15 Copyright © Dr. Olaf Riecke 16 Warnschild für den Mieter nötig? Die Sicherheitserwartungen eines Mieters dürfen nicht so weit gehen, jederzeit einen trockenen Fußboden zu erwarten. Da sowohl mit einer planmäßige Befeuchtung des Bodens durch Reinigungsmaßnahmen als durch eine unplanmäßige durch andere Nutzer zu rechnen ist, muss der Mieter sich darauf einstellen und auf etwaige Gefahrenquellen achten. Er kann nicht darauf vertrauen, dass der Boden nach jedem Wischvorgang sofort getrocknet oder eine nasse Fläche mit einem Warnschild versehen wird. • OLG Düsseldorf v. 7.11.2014, 24 U 155/14 03/10/15 Copyright © Dr. Olaf Riecke 17 Gefährliches Unterlassen • Ein Anlieger, der überhaupt nicht geräumt und gestreut hat, kann nicht verlangen, so behandelt zu werden, als sei seine Streupflicht auf einen Teil des Gehwegs beschränkt. • Kein Mitverschulden des Gestürzten: Entscheidend ist allein, dass der Z überhaupt keine Möglichkeit hatte, sich auf dem Gehweg in einem geräumten und gestreuten Bereich zu bewegen, in dem festes Schuhwerk grundsätzlich ausgereicht hätte. • Kammergericht v. 2.6.2015, 7 U 102/14, MDR 2015, 1005 03/10/15 Copyright © Dr. Olaf Riecke 18 Auch der Verband ist in der Pflicht • Auch der Verband ist Träger der Verkehrssicherungs- und Straßenreinigungspflicht. • Aber: Ein Unterlassen ist nur dann als pflichtwidrig anzusehen, wenn eine Rechtspflicht zum Handeln besteht und dieser Rechtspflicht nicht nachgekommen wurde, obwohl dies der B tatsächlich möglich und zumutbar war. • Fehlverhalten eines Dienstleisters wird nicht über § 278 BGB dem Verband zugerechnet. • AG Hamburg-Wandsbek v. 4.9.2012, 716b C 53/12, MDR 2013, 76 03/10/15 Copyright © Dr. Olaf Riecke 19 Richtig dumm gelaufen ….. 1. Jeder Verkehrsteilnehmer (hier: Fußgänger) muss sich auf die durch winterliche Witterung entstehenden Gefahren einstellen; d.h. er muss mögliche Gefahrenlagen nach Möglichkeit umgehen. 2. Wer sich mit nicht rutschfesten Schuhen auf einen erkennbar eisglatten nicht geräumten Weg begibt, der haftet für seinen Sturz allein. LG Frankfurt/M. v. 21.11.2013, 2-05 O 444/12, ZMR 2014, 413 03/10/15 Copyright © Dr. Olaf Riecke 20 Etwas dumm gelaufen … • Benutzt der Geschädigte bei Glatteis ohne erkennbaren Grund die Straßenseite, auf der weder geräumt noch gestreut ist, obwohl der Weg auf der gegenüberliegenden Seite abgestreut ist, handelt er im hohen Maße leichtfertig. • Dieses Mitverschulden ist mit 75% anzusetzen, so dass der Verkehrssicherungspflichtige ihm nur für 25% des Schadens haftet. • LG Trier v. 18.12.2003, 3 S 100/03, ZMR 2004, 588 03/10/15 Copyright © Dr. Olaf Riecke 21 Nur einzelne Eisflächen • Sind im Bereich eines Grundstücks nur vereinzelte Glättestellen (hier: 20 x 30 cm groß) ohne erkennbare Anhaltspunkte für eine ernsthaft drohende Gefahr vorhanden, ist nicht von einer allgemeinen Glättebildung auszugehen, die eine Streupflicht begründen könnte. • BGH v. 12.6.2012, VI ZR 138/11, MDR 2012, 910 03/10/15 Copyright © Dr. Olaf Riecke 22 „Stolperfalle“ im Dunkeln • Allein schon die Art der Kabelverlegung stellt eine Verkehrssicherungspflichtverletzung dar. • B hätte niemals bei Dunkelheit, ohne wie auch immer gearteten Warnhinweis, das Kabel einfach quer über den Gehweg zu seinem Auto legen dürfen. Ggf. hätte er dort zum Beispiel seine Warnlampe aus dem Auto aufstellen oder - da selber vor Ort - verhindern müssen, dass Fußgänger in diese "Stolperfalle" hineingerieten. • AG Hamburg-Blankenese v. 8.1.2014, 531 C 252/13 03/10/15 Copyright © Dr. Olaf Riecke 23 Wahlfeststellung • Hätte B das Kabel wenigstens unter dem Jägerzaun durchgezogen, hätte allein die Schwerkraft dafür gesorgt, dass das Kabel auf dem Boden lag. Wegen der Führung des Kabels über den Jägerzaun spricht vieles dafür, das es durch die lockere Lage des Kabels zu Schlaufen oder erhöhter Lage des Kabels gekommen ist bzw. durch das Ziehen des Kabels zur Batterie doch Spannung auf das Kabel kam. • Soweit kann im Wege der Wahlfeststellung für beide Varianten ohne dass zwingend nachgewiesen werden muss, welche zutrifft - festgestellt werden, dass hier eine Verkehrssicherungspflichtverletzung vorlag. • AG Hamburg-Blankenese v. 8.1.2014, 531 C 252/13 03/10/15 Copyright © Dr. Olaf Riecke 24 Markierungen und Handlauf genügt bei Stufen • Die B hat hier durch die ungleichmäßige Stufenfolge nicht kausal den Sturz der K verursacht. • Die Stufen sind farblich abgesetzt und - von oben gesehen - rechts der Stufen ist ein Geländer bzw. ein Handlauf. • AG Hamburg-Blankenese v. 29.2.2012, 531 C 366/11 03/10/15 Copyright © Dr. Olaf Riecke 25 Markierungen und Handlauf • Die K war hier - wenn sie tatsächlich geblendet war verpflichtet, den Handlauf zu benutzen. • vgl. Fähranlegerentscheidung des AG HamburgBlankenese, Urteil vom 9.7.1997, 508 C 151/97 = LG Hamburg 306 S 110/97. Das LG Hamburg hat festgestellt: "Nicht für jede eigene Unvorsichtigkeit kann ein anderer haftbar gemacht werden". • AG Hamburg-Blankenese v. 29.2.2012, 531 C 366/11 03/10/15 Copyright © Dr. Olaf Riecke 26 Eigenverschulden der Geschädigten • B war lediglich gehalten, nach Abschluss des Marktes einen verkehrssicheren Zustand - in ihrem Bereich – herzustellen. • K hat auch nicht mit einer normalen Taschenlampe, der eines iphones oder durch sonstige Beleuchtungskörper den gewählten Weg ausgeleuchtet, sondern ist leichtfertig aus dem Hellen (Schaufensterbereich) ins Dunkle gegangen. • AG Hamburg-Blankenese v. 25.2.2015, 531 C 248/14 03/10/15 Copyright © Dr. Olaf Riecke 27 Kein Verdruss über (außerordentliche) ETVers.: Denn der Verwalter muss insoweit aktiv werden • Weiß der Verwalter um öffentlich-rechtliche Pflichten mit langen Übergangsfristen, muss er rechtzeitig informieren und tätig werden. • Ergehen wegen der Verzögerung Bußgeldbescheide, ist der Verwalter haftbar. • Lehnt die ETVers. zu Unrecht eine Beschlussfassung ab, ist nur der Verwalter als zur Untätigkeit befohlenes Vollzugsorgan aus dem Schneider! • Bsp.: Beprobung nach der TrinkwVO, Anbringung von Thermostatventilen nach EnEV, Rauchwarnmeldern nach LBauO, Verbrauchserfassungsgeräten etc. 03/10/15 Copyright © Dr. Olaf Riecke 28 Vorbereitungsbeschluss • Die WEG-Verwaltung wird mit der Durchführung folgender Maßnahmen beauftragt: • Beauftragung eines Fachingenieurs mit der der Vorbereitung der …..-Sanierung unter Beachtung der Vorgaben des…... • Die Vorbereitung umfasst die Ausarbeitung eines Leistungsverzeichnisses. • Über die Beauftragung des Fachunternehmens und die Ausführung entscheidet die Eigentümergemeinschaft durch späteren Beschluss. 03/10/15 Copyright © Dr. Olaf Riecke 29 Grund-Beschlussvorschlag des Verwalters • Es wird beschlossen, dass das Gebäude X. str. … mit einer neuen ….-anlage …...(einfügen: Art der Anlage) ausgestattet werden soll. Die Ausstattung soll erfolgen auf der Grundlage der Vorgaben des…… • Der Verwalter wird beauftragt und ermächtigt, (nach Bestandskraft dieses Beschlusses) bis zur nächsten ordentlichen Eigentümerversammlung ein Angebot und mindestens zwei Vergleichsangebote von Fachunternehmen einzuholen auf der Basis des LV im Vorbereitungsbeschluss. • Die Kosten der Maßnahme werden nach […] verteilt. Die Finanzierung erfolgt aus der Instandhaltungsrücklage oder durch eine Sonderumlage. Einzelheiten werden beschlossen nach Vorliegen der Angebote. 03/10/15 Copyright © Dr. Olaf Riecke 30 Kriterien für einen bloßen Grund-Beschluss • Er muss generell Art und Umfang der neuen Anlage regeln. • Er muss Eckpunkte für die Angebotseinholung festlegen. • Das früheste und späteste Datum für den Baubeginn sollte genannt sein. • Dem Verwalter sollte - erst - nach Bestandskraft des Beschlusses aufgegeben werden, entsprechende Vergleichsangebote bei Fachfirmen einzuholen. • Der Grund-Beschluss muss verdeutlichen, dass erst danach in einer weiteren Eigentümerversammlung über die Auftragsvergabe entschieden werden wird. • Die konkrete Finanzierung ist erst im 2. Beschluss zu regeln. 03/10/15 Copyright © Dr. Olaf Riecke 31 Ausführungsbeschluss • Es wird beschlossen, dass das Gebäude X.-str. .. mit folgender neuer …-Anlage (s. Angebot der Fa. …) ausgestattet wird. Die Arbeiten werden auf der Grundlage des der Einladung beigefügten Angebots der Firma […] vom […] vergeben. • Der Verwalter wird beauftragt und ermächtigt, den Anbieter auf der Grundlage des Angebots namens der Gemeinschaft zu beauftragen und einen Ausführungstermin nicht vor dem Ablauf von 4 Monaten ab dem heutigen Versammlungstag zu vereinbaren, um vermietenden Eigentümern die rechtzeitige Ankündigung gegenüber ihren Mietern zu ermöglichen. • Vermietende Eigentümer werden hiermit aufgefordert, ihren Mietern die Maßnahme form- und fristgerecht mitzuteilen. 03/10/15 Copyright © Dr. Olaf Riecke 32 Weiter: Ausführungsbeschluss • Mit der Ausführungsüberwachung, technischen Abnahme, Rechnungsprüfung wird der Ingenieur X. beauftragt. • Die Kosten in Höhe von […] werden nach […] verteilt. Die Finanzierung erfolgt durch eine Sonderumlage, die fällig ist zum […]. 03/10/15 Copyright © Dr. Olaf Riecke 33 Pflichtenkatalog (1) • Abwassereigenkontrollverordnung oder Kanaldichtigkeitsprüfung (soweit noch nach Landesrecht gefordert, z.B. §15 HambgAbwG) • Baumkontrollrichtlinie • Betriebssicherheitsverordnung Aufzugsanlage • Elektrische Sicherheitsprüfung nach TRBS 1201, Teil 4, ehem. BGVA3 • Fettabscheider 03/10/15 Copyright © Dr. Olaf Riecke 34 Pflichtenkatalog (2) • • • • • Feuerpolizeiliche Auflagen Garagen- und Stellplatzverordnung Klima- und Lüftungsanlagen Kraftbetätigte Türen und Tore Rauchwarnmeldereinbau- und Nachrüstungspflichten 03/10/15 Copyright © Dr. Olaf Riecke 35 Pflichtenkatalog (3) • Räum- und Streupflicht • Spielplatzverordnung • Sprinkleranlage; Sprühwasserlöschanlage; Feuerlöschanlage • Tankanlagenprüfpflicht • TRGI 2008 Gasinstallationen • Trinkwasserverordnung 03/10/15 Copyright © Dr. Olaf Riecke 36 TRGI 2008 für Gasinstallationen Die „Technische Regeln 2008 für Gasinstallationen“ • begründen Betreiberpflichten für im Gemeinschaftseigentum stehende Rohrleitungen einschließlich Verbindungen sowie den gasgeführten Wärmeerzeugern für Eigentümergemeinschaften. Konkret notwendig ist: • Sichtprüfung • Gasgeräteinspektion • Gebrauchsfähigkeitsprüfung 03/10/15 Copyright © Dr. Olaf Riecke 37 Gebrauchsfähigkeitsprüfung • Eine Gebrauchsfähigkeitsprüfung ist alle 12 Jahre Pflicht (nach Inbetriebnahme bzw. letzter Gebrauchsfähigkeitsprüfung). • Hierbei erfolgt eine Prüfung (VP 952) unter Druck für das Gasleitungsnetz über einen längeren Zeitraum. • Die Gas-Leckmenge wird gemessen (Gasverlust weniger als 1 Liter pro Stunde gilt noch als dicht; kein Gasgeruch; Gasanlage optisch einwandfrei) 03/10/15 Copyright © Dr. Olaf Riecke 38 Vor-Frage für den Tätigkeitsbereich des Verwalters: Handelt es sich hier um SE oder GE? Kann durch Teilungserklärung oder nachträgliche Vereinbarung ein einzelner Gegenstand dem Sondereigentum zugeordnet werden? § 5 (2) WEG: Teile des Gebäudes, die für dessen Bestand oder Sicherheit erforderlich sind, sowie Anlagen und Einrichtungen, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer dienen, sind nicht Gegenstand des Sondereigentums, selbst wenn sie sich im Bereich der im Sondereigentum stehenden Räume befinden. § 5 (3) WEG: Die Wohnungseigentümer können vereinbaren, dass Bestandteile des Gebäudes, die Gegenstand des Sondereigentums sein können, zum gemeinschaftlichen Eigentum gehören. 03/10/15 Copyright © Dr. Olaf Riecke 39 Antwort: Nur nach (falscher) Ansicht des BGH! Heizkörper und dazugehörige Leitungen zum Anschluss an eine Zentralheizung können durch Teilungserklärung oder nachträgliche Vereinbarung dem Sondereigentum zugeordnet werden. Sondereigentum sind dann vorbehaltlich ausdrücklicher anderweitiger Regelung in der Teilungserklärung auch Heizungs- und Thermostatventile und ähnliche Aggregate. BGH, Urteil vom 8.7.2011, V ZR 176/10, ZMR 2011, 971, kritisch dazu auch Schmid MDR 2011, 1081 03/10/15 Copyright © Dr. Olaf Riecke 40 a. A. zu Recht die bisher h. M. • Wohnungseigentümer können nach § 5 Abs. 3 WEG nur das Gegenteil vereinbaren. • Im Übrigen kann – was §§ 3 Abs. 2, 5 Abs. 1 WEG zeigen – nur vereinbart werden, dass ein Raum im Sondereigentum steht. Aus § 5 Abs. 1 WEG ergibt sich dann von Gesetzes wegen, welche zu diesen Räumen gehörenden Bestandteile des Gebäudes Gegenstand des Sondereigentums sind. 03/10/15 Copyright © Dr. Olaf Riecke 41 Indiz für Einheit der Heizungsanlage ist der hydraulische Abgleich Der Begriff hydraulischer Abgleich wird im Bereich der Warmwasserheizungsanlagen verwendet (auch bei Wassererwärmungs- und Kühlanlagen). Er beschreibt ein Verfahren, wonach jeder Heizkörper einer Heizungsanlage mit genau der Wärmemenge versorgt wird, die notwendig ist, um die festgelegte Raumtemperatur zu ermöglichen. Begrenzung der Volumenströme auf den Wärmebedarf der einzelnen Verbraucher. 03/10/15 Copyright Dr. O. Riecke 42 VOB/C DIN 18380 3.5 Einstellung der Anlage 3.5.1 Der Auftragnehmer hat die Anlagenteile so einzustellen, dass die geplanten Funktionen und Leistungen erbracht und die gesetzlichen Bestimmungen erfüllt werden. Der hydraulische Abgleich ist mit den rechnerisch ermittelten Einstellwerten so vorzunehmen, dass bei bestimmungsgemäßem Betrieb, also z.B. auch nach Raumtemperaturabsenkung oder Betriebspausen der Heizungsanlage, alle Wärmeverbraucher entsprechend ihrem Wärmebedarf mit Heizwasser versorgt werden. 03/10/15 Copyright Dr. O. Riecke 43 DIN • DIN EN 14336, Heizungsanlagen in GebäudenInstallation und Abnahme von WarmwasserHeizungsanlagen • VDMA 24199, Regelungstechnische Anforderungen an die Hydraulik bei Planung und Ausführung von Heizungs-, Kälte-, Trinkwarmwasser und raumlufttechnische Anlagen (= Klimaanlagen) 03/10/15 Copyright Dr. O. Riecke 44 Der BGH rudert zurück 1. Durch die Teilungserklärung kann Sondereigentum an wesentlichen Bestandteilen des Gebäudes nicht begründet werden; diese kann die Grenze zwischen dem gemeinschaftlichen Eigentum und dem Sondereigentum nur zu Gunsten, nicht aber zu Ungunsten des gemeinschaftlichen Eigentums verschieben. BGH, Urteil vom 26.10.2012, V ZR 57/12, ZMR 2013, 454 03/10/15 Copyright © Dr. Olaf Riecke 45 Der BGH rudert zurück 2. Versorgungsleitungen, die wesentliche Bestandteile des Gebäudes sind, stehen zwingend im Gemeinschaftseigentum, soweit sie im räumlichen Bereich des Gemeinschaftseigentums verlaufen. Das gilt auch dann, wenn ein Leitungsstrang ausschließlich der Versorgung einer einzelnen Wohnung dient (Abgrenzung zu Senat, Urteil vom 8. 7. 2011, V ZR 176/10, ZMR 2011, 971). BGH, Urteil vom 26.10.2012, V ZR 57/12, ZMR 2013, 454 03/10/15 Copyright © Dr. Olaf Riecke 46 Novellierte Trinkwasserverordnung • Die Regelungen der novellierten Trinkwasserverordnung 2011 (TrinkwV 2011) sind am 11.5.2011 im Bundesgesetzblatt verkündet worden und gelten bereits ab 01.11.2011. • Erste Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung vom 3.5.2011, BGBl. 2011 I, Nr. 21 v. 11.5.2011, S. 748 ff. • seit 01.11.2011 in Kraft getreten. • erneut novelliert durch G. v. 5.12.2012, GVBl. I , 2562; • In Kraft getreten am 14.12.2012 03/10/15 Copyright © Dr. Olaf Riecke 47 Pflichten nach der neuen TrinkwVO Einmalig: Bestandsaufnahme (Pläne; vor Ort) Zapfhahninstallation Mind. alle 3 Jahre: Probeentnahme & Analyse Im Einzelfall: Information Bewohner und ggf. GA Bei Überschreitung des Maßnahmenwerts: Sofortmaßnahmen Präventionsmaßnahmen Sanierungsmaßnahmen Weitergehende Untersuchung und Wiederholungsproben 03/10/15 Copyright © Dr. Olaf Riecke 48 Vorbeugende Maßnahmen • Boilertemperatur erhöhen (ggf. nur temporär) • Bewohnerinformation (Hygiene vor Energieeinsparung) – Hinweis bei Wohnungsleerstand Weiterführend: • Maßnahmenplan (gibt es Totleitungen? Funktionsfähige Dämmung der Warmwasserleitungen? Möglichkeit dezentraler Warmwasserversorgung; Hydraulischer Abgleich…) 03/10/15 Copyright © Dr. Olaf Riecke 49 Stillgelegte Wasserleitungen • Sachverhalt: • Die Klägerin fordert Schadenersatz und Schmerzensgeld, weil sie sich als Patientin eines Schlaflabors eine Legionellenpneumonie zugezogen hat. • Verklagt werden die Ärzte als Betreiber des Schlaflabors und der Gebäudeeigentümer. LG Dortmund, Urteil vom 1.9.2010, 4 O 167/09 03/10/15 Copyright © Dr. Olaf Riecke 50 Begründung • „In diesem Biofilm nisten sich Amöben ein, in denen sich Legionellen einschließen und dort vermehren können. So kann es dazu kommen, dass teilweise geringere Konzentrationen vorliegen und beim Aufreißen dieser Amöben es plötzlich zu Überschwemmungen von Legionellen kommt.“ • „Es bedarf keiner großen Vorstellungskraft, dass bei zu geringer Wassertemperatur und stagnierendem Wasser ein Brutherd für Legionellen gegeben ist.“ • LG Dortmund, Urteil vom 1.9.2010, 4 O 167/09 03/10/15 Copyright © Dr. Olaf Riecke 51 Begründung • „Jedem Betreiber muss unabhängig von der Baugenehmigung klar sein, dass die allgemein anerkannten Regeln der Technik einzuhalten sind.“ • „Es scheint sich niemand Gedanken darüber gemacht zu haben, dass von den stillgelegten Leitungen Gefahren ausgehen konnten.“ • LG Dortmund, Urteil vom 1.9.2010, 4 O 167/09 03/10/15 Copyright © Dr. Olaf Riecke 52 Unzulässige Kombitrenner „Die Beklagte unterbreitete der Betreiberin der Stadthalle ein Angebot zur Demontage der Kombitrenner und Installation der TrinkwasserTrennstation mit dem Hinweis: …erhalten Sie nachfolgend unser Angebot der Demontage der nicht mehr zugelassenen Kombitrenner…wir weisen nochmals ausdrücklich darauf hin, dass die vorhandenen Trenner keine Zulassung für den Anschluss an das Trinkwassernetz besitzen und daher auch nicht mehr gewartet werden dürfen.“ • OLG Bremen, Urteil vom 18.5.2012, 2 U 1/12, ZMR 2014, 642 03/10/15 Copyright © Dr. Olaf Riecke 53 Begründung • „Vielmehr war der unmittelbare Anschluss bei der vorgenommenen Ausführungsart (nass/nass) schon unter der Geltung der früheren DIN (1988-6), mithin auch schon 2004 unzulässig. Das bedeutet aber auch, dass in Ermangelung eines Bestandsschutzes die Wartung der Anlage unzulässig war, worauf die Beklagte zu Recht hingewiesen hat.“ • OLG Bremen, Urteil vom 18.5.2012, 2 U 1/12, ZMR 2014, 642 03/10/15 Copyright © Dr. Olaf Riecke 54 Verwalter muss für den Adressaten tätig werden • Untersuchungspflichten nach § 14 TrinkwV 2011 sind zwingendes Recht. Verpflichtet wird „der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nr. 2 TrinkwV", er muss die gesetzlichen Untersuchungspflichten erfüllen. • Adressat ist der Verband „Wohnungseigentümergemeinschaft“, nicht sein Vertreter/Organ, der WEGVerwalter. 03/10/15 Copyright © Dr. Olaf Riecke 55 gemeinschaftsbezogene (fremde) Pflicht • Der Verwalter handelt in Wahrnehmung einer gemeinschaftsbezogenen (fremden) Pflicht der Wohnungseigentümer oder in Erfüllung einer eigenen gesetzlichen Pflicht des Verbandes. • Nach § 10 Abs. 6 Satz 3 WEG nimmt die Wohnungseigentümergemeinschaft die gemeinschaftsbezogenen Pflichten der Wohnungseigentümer wahr sowie sonstige Pflichten der Wohnungseigentümer, sofern sie gemeinschaftlich zu erfüllen sind. • Hierzu zählt auch die Erfüllung der gesetzlichen Untersuchungspflicht gemäß § 14 TrinkwV 2011. 03/10/15 Copyright © Dr. Olaf Riecke 56 Eigentümerpflichten nach öff. Recht; korrespondierende Verwalterpflichten • Letztlich geht es um die ganz grundlegende Frage der Rechtsstellung und Funktion des Verwalters bei rechtswidrigem Verhalten der Wohnungseigentümer. • Ist er Kontrollorgan (bei der Einhaltung öffentlichrechtlicher Vorgaben des Staates) oder ist er nur privatrechtlicher Dienstleister mit beschränkten Hinweis- und Warnpflichten ? • JH Schmidt für letzteres in Festschrift für Merle, S. 329 ff. 03/10/15 Copyright © Dr. Olaf Riecke 57 Arbeitsstättenverordnung § 4 Besondere Anforderungen an das Betreiben von Arbeitsstätten • (4) Verkehrswege, Fluchtwege und Notausgänge müssen ständig freigehalten werden, damit sie jederzeit benutzt werden können. Der Arbeitgeber hat Vorkehrungen zu treffen, dass die Beschäftigten bei Gefahr sich unverzüglich in Sicherheit bringen und schnell gerettet werden können. Der Arbeitgeber hat einen Flucht- und Rettungsplan aufzustellen, wenn Lage, Ausdehnung und Art der Benutzung der Arbeitsstätte dies erfordern. … • (5) Der Arbeitgeber hat Mittel und Einrichtungen zur ersten Hilfe zur Verfügung zu stellen und diese regelmäßig auf ihre Vollständigkeit und Verwendungsfähigkeit prüfen zu lassen. 03/10/15 Copyright © Dr. Olaf Riecke 58 Wartung von Brandschutztüren und Verwalterpflichten • Moderne Brandschutztüren sind hochentwickelte sicherheitstechnische Anlagen, die zur Erhaltung Ihrer u. U. lebensrettenden Funktion regelmäßiger Wartung bedürfen. Die Instandhaltung obliegt nach (zB§ 3 BauO NW) dem Eigentümer der Immobilie. Dieser kann die zur Instandhaltung erforderlichen Wartungsarbeiten entweder selbst durchführen oder auf einen Fachbetrieb übertragen. • Um stets die einwandfreie Funktionsfähigkeit zu gewährleisten, ist eine fachgerechte Wartung mit einem Intervall von maximal 12 Monaten erforderlich. • Soweit Funktionsbeeinträchtigungen festgestellt werden (z.B. Schwergängigkeit, ungewöhnlicheGeräuschentwicklung etc.), ist unverzüglich ein Fachbetrieb mit der Überprüfung zu beauftragen. 03/10/15 Copyright © Dr. Olaf Riecke 59 Allgemeine Anforderungen • (1) Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit oder die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet wird. • Die der Wahrung dieser Belange dienenden allgemein anerkannten Regeln der Technik sind zu beachten. Von diesen Regeln kann abgewichen werden, wenn eine andere Lösung in gleicher Weise die allgemeinen Anforderungen des Satzes 1 erfüllt… vgl. z. B. § 3 I BauO NRW 03/10/15 Copyright © Dr. Olaf Riecke 60 Allgemeine Anforderungen • (2) Bauprodukte dürfen nur verwendet werden, wenn bei ihrer Verwendung die baulichen Anlagen bei ordnungsgemäßer Instandhaltung während einer dem Zweck entsprechenden angemessenen Zeitdauer die Anforderungen dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes erfüllen und gebrauchstauglich sind. • (3) Als allgemein anerkannte Regeln der Technik gelten auch die von der obersten Bauaufsichtsbehörde durch öffentliche Bekanntmachung als Technische Baubestimmungen eingeführten technischen Regeln. vgl. z. B. § 3 II, III BauO NRW 03/10/15 Copyright © Dr. Olaf Riecke 61 Wartung von Brandschutztüren und Haftung bei Nichtbeachtung • Wer diese nicht regelmäßig warten lässt, gefährdet u.a. auch seinen Versicherungsschutz! • Eine eingeschränkte Funktionsfähigkeit der Brandschutzvorrichtungen kann zur Leistungsfreiheit des Feuerversicherers führen, § 7 Ziff. 1.a AFB 87: • Der Versicherungsnehmer hat – alle gesetzlichen, behördlichen oder in dem Versicherungsvertrag vereinbarten Sicherheitsvorschriften zu beachten; 03/10/15 Copyright © Dr. Olaf Riecke 62 Weitere Risiken bei unterlassener Wartung von Brandschutztüren Der Eigentümer haftet für Dritten aufgrund einer Funktionsstörung der Brandschutztür entstandener Schäden in unbegrenzter Höhe aus dem Gesichtspunkt der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, soweit Mängel auf unzureichende Wartung zurückzuführen sind (vgl. DIN 4102, Teil 18, Nr. 1.2). Die Baubehörde kann nach Feststellung einer in ihrer Funktion gestörten Brandschutztür Maßnahmen zur Gefahrenabwehr ergreifen, die bis zur Nutzungsuntersagung reichen können. 03/10/15 Copyright © Dr. Olaf Riecke 63 § 7 Sicherheitsvorschriften AFB 1987 • Verletzte der Versicherungsnehmer eine der Obliegenheiten, so war der Versicherer nach Maßgabe des § 6 VVG a.F. (jetzt § 28 VVG) zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei. • Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach Zugang wirksam. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. • Führt die Verletzung zu einer Gefahrerhöhung, so gelten die §§ 23 bis 30 VVG . Danach kann der Versicherer zur Kündigung berechtigt oder auch – bei Vorsatz - leistungsfrei sein. 03/10/15 Copyright © Dr. Olaf Riecke 64 § 28 VVG lautet • § 28 Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit • (1) Bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit, die vom Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen ist, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer Frist kündigen, es sei denn, die Verletzung beruht nicht auf Vorsatz oder auf grober Fahrlässigkeit……. 03/10/15 Copyright © Dr. Olaf Riecke 65 Weitere Vorschriften • BGV A3 = Berufsgenossenschaftliche Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit; hier: für elektrische Anlagen und Betriebsmittel • Anm: Die StA beim LG Hannover hat nach tödlichem Elektrounfall eines Kleinkindes 2001 die Geschäftsführer der vermietenden Wohnungsgenossenschaft strafrechtlich verfolgt. Einstellung gegen Geldbuße von jeweils 2500 Euro! (Vortrag Grieseler, Mannheim, 2.4.2011) 03/10/15 Copyright © Dr. Olaf Riecke 66 Weitere Vorschriften - DIN 18065 für Gebäudetreppen - § 15 BetriebssicherheitsVO für Aufzugsanlagen - DIN 1176 europäische Norm für Spielplätze und Spielgeräte - visuelle Routineinspektion (täglich bis wöchentlich je nach Benutzungshäufigkeit) - operative Inspektion (alle 1 bis 3 Jahre) - jährliche Hauptinspektion 03/10/15 Copyright © Dr. Olaf Riecke 67 Was der Verwalter nie tun sollte…. • Im Verwaltervertrag sollte niemals die Übernahme der Verkehrssicherungspflicht auf den Verwalter geregelt werden. • Wichtig ist die wirksame Delegation auf externe – vom Verwalter zu kontrollierende – Dienstleister (Hauswartservice; Winterdienstunternehmen…) • Außerdem: Befugnis im Namen des Verbandes oder eigentümers solche Dienstverträge abzuschließen. 03/10/15 Copyright © Dr. Olaf Riecke 68 Die Gefahr für den Verwalter lauert im Bereich des öffentlich-rechtlichen Einschreitens Während im WEG nicht einmal Vertragsstrafen (vom Gesetzgeber zu § 21 Abs.7 WEG tatsächlich vorgesehen, B/P Synopse in 18. Aufl., S.171 oben) an der Tagesordnung sind, kann der WEG-Verwalter nach öffentlichem Recht z.B. von Ordnungsbehörden, verpflichtet werden, Gefahrenquellen zu beseitigen, z. B. bestimmte bauliche Mängel in der WE-Anlage. Das ist dann nur vordergründig eine Frage des öffentlichen Rechts. Dem WEG kommt aber Relevanz zu bei der Interpretation öffentlichrechtlicher Vorschriften, insbesondere bei der Bestimmung des richtigen Adressaten einer Ordnungsverfügung, deren Nichtbefolgung zur Bußgeld- oder Zwangsgeldfestsetzung führen kann. 03/10/15 Copyright © Dr. Olaf Riecke 69 Der Rspr.-„Oldie“ 1. Ein Wohnungseigentümer wird durch eine Verfügung selbst und unmittelbar betroffen, die dem Verwalter des Wohnhauses den Einbau von Fahrkorbtüren aufgibt. 2. Wohnhäuser, in denen sich nur eigengenutzte Eigentumswohnungen befinden, sind keine "wirtschaftliche Unternehmung" im Sinne von § 24 Abs.2 GewO und deshalb hinsichtlich der an Aufzugsanlagen zu stellenden Anforderungen der Regelungsermächtigung von § 24 abs.1 GewO nicht unterworfen. Für sie gilt auch insoweit Baurecht. • VGH Mannheim NJW 1974, 74, 75 03/10/15 Copyright © Dr. Olaf Riecke 70 Ordnungspflichtigkeit des WEG-Verwalters für Brandschutz • 1. Die Inanspruchnahme des Verwalters einer Wohnungseigentümergemeinschaft zur Sicherstellung des Brandschutzes im Bereich des Gemeinschaftseigentums durch eine Ordnungsverfügung (hier: Freihalten des Treppenhauses) ist nicht zu beanstanden. • Der Begriff der Instandhaltung (§ 27 Abs.1 Nr.2 WEG) umfasst auch die Beseitigung einer Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung. • OVG NRW (Münster), Beschluss vom 15.4.2009, 10 B 304/09, ZMR 2010, 78 03/10/15 Copyright © Dr. Olaf Riecke 71 § 27 Abs.1 Nr. 2 und 3 WEG • (1) Der Verwalter ist gegenüber den Wohnungseigentümern und gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer berechtigt und verpflichtet,…. • 2. die für die ordnungsmäßige Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlichen Maßnahmen zu treffen; • 3. in dringenden Fällen sonstige zur Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderliche Maßnahmen zu treffen; 03/10/15 Copyright © Dr. Olaf Riecke 72 Weiter das OVG NRW zu Stolperfallen 2. Die aus Gründen des Brandschutzes geforderte Beseitigung von Gegenständen aus dem Bereich eines notwendigen Rettungsweges kann nicht nur mit der Brennbarkeit der Gegenstände begründet werden, sondern auch damit, dass sie im Brandfall den Durchgang für Retter und Bewohner des Hauses erschweren. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn die nutzbare Breite des Rettungsweges unter Berücksichtigung der vorhandenen Gegenstände die Anforderungen der §§ 36 Abs 5, 38 Abs.2 BauO NRW 2006 erfüllt. 3. Eine Ordnungsverfügung, die dem Adressaten die Beseitigung "sämtlicher Brandlasten aus dem Treppenhaus" aufgibt, kann wegen Unbestimmtheit rechtswidrig sein. • OVG NRW (Münster), Beschluss vom 15.4.2009, 10 B 304/09, ZMR 2010, 78 03/10/15 Copyright © Dr. Olaf Riecke 73 Weiter das OVG • Der Begriff der Instandhaltung umfasst auch die Beseitigung einer Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung. • Diese Ordnungspflicht ist umfassend zu verstehen. 03/10/15 Copyright © Dr. Olaf Riecke 74 weiter • Vom Verwalter wird durch die Ordnungsverfügung nur die Beseitigung der beanstandeten Gegenstände aus dem Bereich des Rettungsweges verlangt; • dies erfordert keine Zerstörung der Gegenstände, sondern lediglich ihre Sicherstellung an einem ungefährlichen Ort, falls die Eigentümer der Aufforderung des Verwalters nicht nachkommen, sie zu entfernen. 03/10/15 Copyright © Dr. Olaf Riecke 75 Kritik • Das Ergebnis der Entscheidung ist falsch, der WEGVerwalter schon nicht ordnungspflichtig. • Das OVG, das sich auf eigene, bereits zum alten Recht zweifelhafte Rechtsprechung beruft, verkennt jedenfalls die nach dem 1. 7. 2007 veränderte rechtliche Situation. • § 27 Abs.1 WEG gewährt dem Verwalter keine Vertretungsbefugnis. Die Vorschrift bezieht sich nach dem Willen des Gesetzgebers (BT-Dr 16/887, S. 70 = NZM 2006, 401, 442 li. Sp.) nur auf das Innenverhältnis. So bereits Drasdo NJW Spezial 2009, 594 03/10/15 Copyright © Dr. Olaf Riecke 76 Weitere Kritik Auch die Argumentation, dass der Verwalter handeln dürfe, weil ihm nach § 27 Abs.3 S. 1 Nr. 3 WEG eine Vollmacht für die Durchführung von laufenden Instandsetzungs- und haltungsmaßnahmen eingeräumt worden sei, ist unzutreffend. Darunter sind wiederkehrende Maßnahmen zu verstehen (BGH, NJW 1977, 44). Dies dürfte bei der Befolgung einer Ordnungsverfügung nicht der Fall sein. Für alle nicht regelmäßig wiederkehrenden Maßnahmen bedarf es, wie sich aus § 27 Abs.3 S.1 Nr. 7 WEG ergibt, einer Beschlussfassung der Wohnungseigentümer, um ein Handlungsrecht und damit auch eine entsprechende Pflicht zu begründen. Auf eine Notwendigkeit der geforderten Maßnahme kommt es mithin nicht an. 03/10/15 Copyright © Dr. Olaf Riecke 77 § 27 Abs. 3 Nr. 3 und 7 WEG • (3) Der Verwalter ist berechtigt, im Namen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und mit Wirkung für und gegen sie … • 3. die laufenden Maßnahmen der erforderlichen ordnungsmäßigen Instandhaltung und Instandsetzung gemäß Absatz 1 Nr. 2 zu treffen; … • 7. sonstige Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen vorzunehmen, soweit er hierzu durch Vereinbarung oder Beschluss der Wohnungseigentümer mit Stimmenmehrheit ermächtigt ist. 03/10/15 Copyright © Dr. Olaf Riecke 78 Zur GaragenVO NRW Durch Ordnungsverfügung mit Zwangsgeldandrohung kann der WEG-Verwalter verpflichtet werden, aus Brandschutzgründen mit einer Frist von ca. 3 Wochen Garagentore dauerhaft in geöffneter Position festzusetzen und dafür zu sorgen, dass in den Einstellboxen gelagerte Materialien, mit Ausnahme derer, die an ein KFZ montiert werden können, entfernt werden und die Boxen dauerhaft in diesem Zustand zu halten. VG Düsseldorf, Urteil vom 20.8.2010, 25 K 3682/10 ZMR 2011, 338 = IMR 2011, 31 = ZWE 2011, 29; krit. dazu auch Briesemeister ZWE 2011, 25 ff. 03/10/15 Copyright © Dr. Olaf Riecke 79 Sachverhalt • Großgarage mit 65 Einstellplätzen. • Insoweit wurde Sondereigentum begründet. • Nach LBauO sind Garagen nur zum Abstellen von PKW zugelassen. • Berufsfeuerwehr sieht in dem Umfunktionieren zum weiteren Lagerraum/Kellerraum zusätzliche konkrete Brandgefahr. 03/10/15 Copyright © Dr. Olaf Riecke 80 Begründung • Weil der Verwalter handeln darf, gilt er als STÖRER. Seine Ordnungspflicht sei umfassend. • Offenhalten der Einstellboxen gefährdet nicht Charakter als Sondereigentum (arg. § 3 Abs.2 Satz 2 WEG „dauerhafte Markierungen“). • (der wahre Grund):Die Inanspruchnahme aller einzelnen Sondereigentümer würde zu einem unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand führen. 03/10/15 Copyright © Dr. Olaf Riecke 81 Berechtigte Kritik durch VRiLG Weber (IMR 2011, 31) • Der Verwalter ist nicht Störer. • Bei § 27 III 1 Nr.3 WEG ist der Verband - nicht der Verwalter - passivlegitimiert. • Der Verwalter muss nur Mängel feststellen, darüber unterrichten und Beschlüsse vollziehen. • Der Verwalter hat insbes. nicht im Sondereigentum nach dem Rechten zu sehen. • VG-Entscheidung als Willkürakt. 03/10/15 Copyright © Dr. Olaf Riecke 82 (Teilweise falscher) richterlicher Hinweis des VG • Nach § 27 Abs.1 Nr.3 WEG ist der WEG-Verwalter in dringenden Fällen in der Lage, sonstige zur Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlichen Maßnahmen zu treffen. • Dies werde in § 27 Abs.3 Nr. 4 WEG aufgegriffen. • Es ist kein erfolgreiches Berufen des Verwalters auf § 123 StGB (Hausfriedensbruch) oder § 303 StGB (Sachbeschädigung) denkbar, da ggf. Duldungsverfügung gegen Mieter oder Sondereigentümer flankierend möglich ist. 03/10/15 Copyright © Dr. Olaf Riecke 83 Bewertung • Bei Notmaßnahmen muss bzw. darf der Verwalter im Innenverhältnis gemäß § 27 Abs.1 Nr. 3 WEG handeln; • im Außenverhältnis hat ihn § 27 Abs.3 Nr.4 WEG mit der erforderlichen Vertretungsmacht versehen; • insoweit decken sich Rechte und Pflichten im Innenverhältnis mit der zur Ausführung benötigten Vertretungsmacht (vgl. Spielbauer/Then § 27 Rn. 36) 03/10/15 Copyright © Dr. Olaf Riecke 84 Das unglaubliche Ansinnen…… • Der WEG-Verwalter kann als Vertreter des Verbandes und der Wohnungseigentümer bei ordnungswidrigem Zustand der Garagen als Störer von der Bauaufsicht der Kommune in Anspruch genommen werden (vgl. OVG NRW ZMR 2010, 78). • Die Herstellung des brandschutzgemäßen Zustands gehört zur laufenden Instandsetzung; obendrein ist Dringlichkeit zu bejahen, selbst wenn der Ist-Zustand schon Jahre andauert. • Gegebenenfalls muss der WEG-Verwalter Aufträge im eigenen Namen erteilen; hierin liegt kein besonderes Haftungs- oder Kostenrisiko!!?? • OVG NRW vom 28.1.2011, 2 B 1495/10, ZMR 2011, 425 03/10/15 Copyright © Dr. Olaf Riecke 85 Ein minimaler Rückzug bei Sondereigentum • Es ist effektiver, den WEG-Verwalter unmittelbar in Anspruch zu nehmen, als gegen den Verband vorzugehen oder die einzelnen Eigentümer. • Ein kleiner Fortschritt allerdings ist zu konstatieren: Soweit es um die Freiräumung des Sondereigentums „Garage“ geht, ist der WEG-Verwalter nicht Störer. • OVG NRW vom 28.1.2011, 2 B 1495/10, ZMR 2011, 425 03/10/15 Copyright © Dr. Olaf Riecke 86 Umschwung in der Rspr. zum öff. Recht (1) Es spricht vieles dafür, dass durch die Aufforderung der Bauaufsichtsbehörde zur Herstellung eines zweiten Rettungswegs bei einem sechsgeschossigen Gebäude aus Gründen des Brandschutzes (§ 33 LBO 2004) der Rahmen der eigenständigen Befugnisse der WEGVerwalterin einer Eigentumswohnanlage überschritten und daher ihre alleinige ordnungsrechtliche Inanspruchnahme für die Durchführung dieser Maßnahmen ohne eine verbindliche Inanspruchnahme der … ordnungspflichtigen Wohnungseigentümer rechtlich nicht zulässig ist. Saarländ. OVG, v. 3. 9.2014, 2 B 318/14, ZMR 2015, 501 03/10/15 Copyright © Dr. Olaf Riecke 87 Umschwung in der Rspr. zum öff. Recht (2) Aus dem die Befugnisse des Verwalters gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer umschreibenden § 27 WEG lässt sich keine die grundsätzliche Verpflichtung der Wohnungseigentümer (§ 10 Abs. 1 WEG) suspendierende Berechtigung der WEGVerwaltung zur Vornahme der nach einer solchen "offenen" Anordnung in Betracht kommenden, teilweise weit reichenden baulichen Veränderungen des gemeinschaftlichen Eigentums des Anwesens ohne Zustimmung oder gar gegen den Willen der Wohnungseigentümergemeinschaft herleiten. Saarländ. OVG, v. 3. 9.2014, 2 B 318/14, ZMR 2015, 501 03/10/15 Copyright © Dr. Olaf Riecke 88 Sonderfall: Sofortmaßnahmen (1) Anderes gilt hinsichtlich des als Sofortmaßnahme zur Überbrückung des Zeitraums bis zur Herstellung des zweiten Rettungswegs beziehungsweise zur kurzfristigen Ausschaltung der erheblichen Gefährdungen der Bewohner der oberen Stockwerke bei Entstehen eines jederzeit denkbaren Brandes zu begreifenden Gebots zur Herstellung benutzbarer Nottreppenräume im Wege des "Gerüstbaus„. Saarländ. OVG, v. 3. 9.2014, 2 B 318/14, ZMR 2015, 501 03/10/15 Copyright © Dr. Olaf Riecke 89 Sonderfall: Sofortmaßnahmen (2) • Hier spricht vieles dafür, dass es sich bei dieser mit Blick auf den Umfang und den wirtschaftlichen Aufwand wesentlich geringere Bedeutung erlangenden Maßnahme um eine von der selbständigen Befugnis des Verwalters nach § 27 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 WEG und damit auch in Ansehung der polizeirechtlichen Regelungen über die Gefahrenabwehr in den §§ 4, 5 SPolG um eine ihrem eigenen Verantwortungsbereich zuzurechnende Instandhaltung beziehungsweise Instandsetzung handelt. Saarländ. OVG, v. 3. 9.2014, 2 B 318/14, ZMR 2015, 501 03/10/15 Copyright © Dr. Olaf Riecke 90 Handlungsempfehlung Wer als Verwalter eine Ordnungsverfügung der Behörde erhält, hat folgende Möglichkeiten: 1. Widerspruch einlegen (Frist 1 Monat). Der Widerspruch suspendiert die Ordnungsverfügung, falls die Behörde nicht die sofortige Vollziehbarkeit angeordnet hat. Dann bedarf es zusätzlich eines Suspendierungsantrags des Verwalters beim Verwaltungsgericht. 2. Die Erfolgsaussichten eines Widerspruchs (und eines etwaigen gerichtlichen Verfahrens) sind bei Eilmaßnahmen/laufenden Maßnahmen wegen der obergerichtlichen Rspr. wohl gering. Deshalb: Beseitigung des Baumangels veranlassen (Vorbereitung und Einberufung einer Versammlung, bei Notmaßnahmen ggf. sofortige Mängelbeseitigung durch Verwalter). 03/10/15 Copyright © Dr. Olaf Riecke 91 Besteht die Möglichkeit zur Delegation auf Dritte? • Verkehrspflichten können grds. auf Dritte übertragen werden (BGH v. 29.6.2006, VI ZR 166/05, NJW 2006, 3628, Bsp: Räum- und Streupflicht); • zu Besonderheiten in der Wohnungseigentümergemeinschaft vgl. OLG München ZMR 2006, 226 (mit krit. Anm. Elzer): • Schadensersatzansprüche eines WEers wegen Verletzung von Verkehrspflicht richten sich nicht gegen die WEer als Einzelpersonen, sondern gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft als Verband. 03/10/15 Copyright © Dr. Olaf Riecke 92 Ansicht Elzer zur Rechtslage im Bereich des WEG 1. Eine Organhaftung des Verbandes für den Verwalter gegenüber dem einzelnen Wohnungseigentümer kommt in Betracht, wenn letzterer es unterlassen hat, die Verkehrspflichten zu organisieren. 2. Die Eigentümer trifft auch eine eigene Verkehrspflicht. Der Verband kann zB keine Zufahrt gegen deren Willen bei Gefahr sperren lassen. 03/10/15 Copyright © Dr. Olaf Riecke 93 Meinungsumschwung beim LG Hamburg • Der Verband "Wohnungseigentümergemeinschaft" ist in Fällen, in denen ein Wohnungseigentümer nach § 280 BGB Schadensersatz wegen einer nicht bzw. nicht rechtzeitig beschlossenen und / oder durchgeführten Instandsetzungs- bzw. Sanierungsmaßnahme begehrt, nicht passivlegitimiert. • LG Hamburg, Urteil vom 31.8.2011, 318 S 258/10, ZMR 2012, 189 = ZWE 2012, 26 (Revision zugelassen) • (a.A. allerdings noch LG Hamburg, Beschluss vom 6. März 2009 - 318 T 99/08, ZMR 2009, 714). 03/10/15 Copyright © Dr. Olaf Riecke 94 Weiter Die Klage ist gegen die übrigen Wohnungseigentümer, nicht aber gegen den teilrechtsfähigen Verband zu richten. Wenn nämlich die Verpflichtungsklage auf Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer zu einer Maßnahme ordnungsgemäßer Verwaltung gegen die übrigen Wohnungseigentümer zu richten ist, muss dies auch für Schadensersatzansprüche wegen schuldhafter Verletzung der Pflichten aus § 21 Abs. 4 WEG durch die übrigen Wohnungseigentümer gelten. • LG Hamburg, Urteil vom 31.8.2011, 318 S 258/10, ZMR 2012, 189 03/10/15 Copyright © Dr. Olaf Riecke 95 Voraussetzung einer Delegation • ist eine Vereinbarung zwischen den Beteiligten, aus der für beide deutlich wird, dass und welche Pflichten übernommen werden; • ein wirksamer Vertrag ist hingegen nicht zwingend erforderlich. BGH v. 17.1.1989, VI ZR 186/88, ZMR 1989, 170 = NJW-RR 1989, 394, 395 03/10/15 Copyright © Dr. Olaf Riecke 96 Deliktsrechtliche Haftung des „Übernehmers“ • Wird die Wegereinigung in einer Wohnungseigentumsanlage auf einen Dritten übertragen, so kann dieser unter dem Gesichtspunkt der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht auch den Wohnungseigentümern gegenüber deliktsrechtlich haftbar sein. • BGH v. 17.1.1989, VI ZR 186/88, ZMR 1989, 170 • Hier: Verpflichtung, den Weg von Verunreinigungen freizuhalten, die ihrer Art nach die Gefahr begründen, dass Benutzer des Weges zu Schaden kommen. Es war geboten, dafür Sorge zu tragen, dass sich auf dem Wege keine unfallgefährliche "Schmierschicht aus nassem und faulendem Laub" bildete. 03/10/15 Copyright © Dr. Olaf Riecke 97 Delegation bedeutet auch Haftung ggü. dem Delegierenden • Dass bei Delegierung der Verkehrssicherungspflicht auf einen anderen dieser andere auch dem Delegierenden selbst deliktsrechtlich haftbar sein kann, findet seine innere Rechtfertigung in dem Gedanken der - auf diese Weise veränderten - Bereichszuständigkeit. • Die deliktische Einstandspflicht des mit der Wahrnehmung der Verkehrssicherung Beauftragten beruht nicht eigentlich auf dem Vertrag mit dem primär Verkehrssicherungspflichtigen. • Sie besteht ggfls. auch dann, wenn dieser Vertrag rechtlich keinen Bestand hat. Entscheidend ist, dass der in die Verkehrssicherungspflicht Eintretende faktisch die Aufgabe der Verkehrssicherung in dem Gefahrenbereich übernimmt und im Hinblick hierauf Schutzvorkehrungen durch den primär Verkehrssicherungspflichtigen unterbleiben, weil sich dieser auf das Tätigwerden des Beauftragten verlässt. • BGH v. 17.1.1989, VI ZR 186/88, ZMR 1989, 170 03/10/15 Copyright © Dr. Olaf Riecke 98 Folge der Delegation • ist, dass der Übernehmende sicherungspflichtig wird. Ein „Rest“ der Verkehrspflicht verbleibt aber – in Form von Auswahl- und Überwachungspflichten – beim Übertragenden. • Bereits vor bzw. unmittelbar bei der Delegation greift die Pflicht zu sorgfältiger Auswahl in Bezug auf Sachkunde und Sorgfalt des Übernehmenden, die im Zusammenhang mit der eigenen Sachkunde des Auswählenden zu sehen ist. 03/10/15 Copyright © Dr. Olaf Riecke 99 Zurechnung von Drittverhalten? • § 278 BGB ist nach ganz hM bei Delegation auf einen Dritten (Dienstleister) nicht analog anzuwenden, da die Vorschrift sonst bei der Deliktshaftung zur Umgehung des § 831 I 2 BGB instrumentalisiert werden könnte. 03/10/15 Copyright © Dr. Olaf Riecke 100 Verbleibendes Pflichtenprogramm • Weiterhin hat der Übertragende eine Pflicht zur Überwachung des Übernehmenden. Er darf aber bei Fehlen entgegenstehender Anhaltspunkte auf die Erfüllung der übertragenen Verkehrspflichten vertrauen (BGH v. 29.6.2006, VI ZR 166/05, NJW 2006, 3628). • Ggf. ist durch die Umstände des Einzelfalls eine weiter gehende Überwachung geboten, zB bei besonderer Gefährlichkeit der Gefahrenquelle oder bei konkreten Zweifeln an der Zuverlässigkeit des Übernehmenden (BGH NJW 1976, 47), wohl auch bei der ersten Delegation, wenn seine Zuverlässigkeit (noch) nicht erwiesen ist. 03/10/15 Copyright © Dr. Olaf Riecke 101 Streupflicht als „Klassiker“ • Öffentliche Parkplätze müssen auch dann nicht umfassend schnee- und eisfrei sein, wenn sie nicht von einer Kommune im Interesse der Allgemeinheit, sondern von einem Wirtschaftsunternehmen für dessen Kundschaft unterhalten werden (hier: 50 cm Eisfläche auf dem ansonsten gefahrlos begehbaren Parkplatz einer Sparkasse) • OLG Koblenz, Beschluss vom 10. 1. 2012, 5 U 1418/11, ZMR 2012, 409 03/10/15 Copyright © Dr. Olaf Riecke 102 Exkurs zu Winterdienstverträgen (1) • 1. Bei einem Winterdienstvertrag handelt es sich um einen Geschäftsbesorgungsvertrag mit dienstvertraglichem und nicht mit werkvertraglichem Charakter. • 2. Wird der Winterdienst teilweise nicht oder zu spät erbracht, kann der Vergütungsanspruch nicht gemindert werden, da im Dienstvertrag auch die Schlechtleistung als Erfüllung anzusehen ist. So - falsch - LG Berlin vom 22.6.2011, GE 2011, 953 ähnlich AG Neukölln GE 2010, 987 03/10/15 Copyright © Dr. Olaf Riecke 103 Exkurs zu Winterdienstverträgen (2) • Der zu Grunde liegende Vertrag stellt einen Werkvertrag dar. Die Fa. X. schuldete nicht lediglich die Erbringung einer Tätigkeit. • Zwar war es auch ihre Aufgabe, die Wetterlage zu beobachten und demgemäß die Entscheidung zu treffen, ob und welche Maßnahmen zur Erfüllung der Verkehrs-sicherungspflichten erforderlich sind. Es ist die Schnee- und Eisglätte erfolgreich zu bekämpfen, um den Vorgaben des Gesetzes genüge zu tun. AG Spandau vom 1.11.2011, 70 C 73/11, ZMR 2012, 410 03/10/15 Copyright © Dr. Olaf Riecke 104 Exkurs zu Winterdienstverträgen (3) • Verpflichtet sich der Unternehmer, eine bestimmte Fläche von Schnee- und Eisglätte freizuhalten, ist Werkvertragsrecht anwendbar. • Gemäß § 631 Abs. 2 BGB kann Gegenstand eines Werkvertrages auch ein durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein. • BGH Urteil vom 6.6.2013, VII ZR 355/12, MDR 2013, 960 03/10/15 Copyright © Dr. Olaf Riecke 105 weiter: • Für die Abgrenzung von Dienst- und Werkvertrag ist der im Vertrag zum Ausdruck kommende Wille der Parteien maßgebend. Es kommt darauf an, ob eine Dienstleistung als solche oder als Arbeitsergebnis deren Erfolg geschuldet wird • Geschuldet war ein bestimmtes Arbeitsergebnis. Es kam den Vertragsparteien darauf an, dass die vereinbarten Flächen in der Wintersaison gefahrlos benutzt werden konnten. Vertragsgegenstand war die erfolgreiche Bekämpfung von Schnee- und Eisglätte. • BGH Urteil vom 6.6.2013, VII ZR 355/12, MDR 2013, 960 03/10/15 Copyright © Dr. Olaf Riecke 106 Keine Pflichten ohne konkreten Anlass • 1. Der Vermieter ist im Rahmen seiner Instandhaltungs- und Verkehrssicherungspflicht nicht gehalten, ordnungsgemäß installierte (Kohle-)Öfen in der Wohnung des Mieters ohne besonderen Anlass einer regelmäßigen Kontrolle, etwa im Hinblick auf die Funktionsfähigkeit und Dichtigkeit der Wandanschlüsse, zu unterziehen. • Soweit nicht im Einzelfall besondere Umstände vorliegen, reicht es aus, wenn auftretende Unregelmäßigkeiten oder vom Mieter angezeigte Mängel unverzüglich von einem Fachmann abgestellt werden. BGH, B. vom 1.6.2011, VIII ZR 310/10, ZMR 2011, 938 03/10/15 Copyright © Dr. Olaf Riecke 107 Weiter der BGH • 2. Liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Austritt von Ruß in der Wohnung des Mieters auf ein vorheriges pflichtwidriges oder unsachgemäßes Verhalten des Schornsteinfegers zurückzuführen ist, so kommt es nicht darauf an, ob der Schornsteinfeger bei der Kaminkehrung als Erfüllungsgehilfe des Vermieters gegenüber dem Mieter handelt. BGH, B. vom 1.6.2011, VIII ZR 310/10, ZMR 2011, 938 03/10/15 Copyright © Dr. Olaf Riecke 108 Musterbeschluss TOP …/2014 Mehraufwand Verwaltung w/ „TrinkwV“ Der Verwalter informiert die Eigentümer ausführlich zum Thema „mehrfach novellierte TrinkwV“. Hierdurch entstehen folgende Zusatzaufgaben im Falle des Positivbefundes für den Verwalter: 1.Information Gesundheitsamt und Hausbewohner 2. Einleitung weitergehender Untersuchungen und Gefährdungsbeurteilung 3. Vorbereitung und Einleitung von Maßnahmen 4. Organisation der Nachuntersuchung 5. Information Gesundheitsamt und Hausbewohner nach erfolgter Sanierung Copyright Dr. Olaf Riecke 109 03.10.2015 Musterbeschluss (Fortsetzung) TOP ../2014 Mehraufwand Verwaltung wegen „TrinkwV“ Für den Fall des Positvbefundes sind nach den Vorschriften der TrinkwV die angeführten Zusatzaufgaben zu erfüllen. Für diese Aufgaben erhält der Verwalter eine pauschale Zusatzvergütung in Höhe von € 595,-- (brutto) je Einzelfall. Diese Vergütung ist bei Rechnungsstellung durch den Verwalter fällig. Diese Kosten sind Kosten der Eigentümergemeinschaft und gemäß § 16 Abs.2 WEG umzulegen. Copyright Dr. Olaf Riecke 110 03.10.2015 Musterbeschluss (Outsourcing) TOP …/2014 Mehraufwand w/ „TrinkwV“ Die „mehrfach novellierte TrinkwV“ bedeutet im Fall des Positivbefundes : 1.Information Gesundheitsamt und Hausbewohner 2. Einleitung weitergehender Untersuchungen und Gefährdungsbeurteilung 3. Vorbereitung und Einleitung von Maßnahmen 4. Organisation der Nachuntersuchung 5. Information Gesundheitsamt und Hausbewohner nach erfolgter Sanierung Copyright Dr. Olaf Riecke 111 03.10.2015 Musterbeschluss (Outsourcing) weiter • Für die Erfüllung dieser Aufgaben wird der Verwalter ermächtigt, in einem derartigen Fall ohne weitere Eigentümerversammlung die Fa. …… (Spezialdienstleister) zu beauftragen. • Wegen des Leistungsverzeichnisses wird Bezug genommen auf deren Angebot vom …. • Der Angebotspreis von ….. Euro darf erhöht sein um einen Zuschlag entsprechend der Preissteigerung seit Angebotsabgabe wie sie dem Anstieg des Verbraucherpreisindexes für Deutschland entspricht. Copyright Dr. Olaf Riecke 112 03.10.2015 Und Tschüß….. 03/10/15 Copyright © Dr. Olaf Riecke 113
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