Leitungsrechte Dr. Juliane Thimet, Bayer. Gemeindetag Führungskräftetagung Bad Wiessee 7. Mai 2015 © Dr. Juliane Thimet 1 Prüfungsreihenfolge Duldungspflichten Duldungspflichten aus Zivilrecht Grunddienstbarkeit Schuldrechtliche Verpflichtung des gegenwärtigen Eigentümers gegenüber dem Einrichtungsträger (Gestattungsvertrag) Schuldrechtliche Verpflichtung, vom Voreigentümer übernommen Einwirkungen auf das Grundstück geringfügig, § 905 Satz 2 BGB Verjährung §§ 195 und 199 BGB Duldungspflichten aus öffentlichem Recht Anordnung der Duldungspflicht nach § 93 WHG Grundstücksbenutzungsrecht der Gemeinde aus § 14 WAS bzw. § 19 EWS © Dr. Juliane Thimet 2 Duldungspflicht aus Grunddienstbarkeit Duldungspflicht aus beschränkt persönlicher Dienstbarkeit § 1090 BGB © Dr. Juliane Thimet 3 Grunddienstbarkeit Dingliche Sicherung - Grunddienstbarkeit Als Entschädigung ist 20 % des Verkehrswerts der belasteten Fläche (= Leitungslänge mal Schutzstreifen) im Zeitpunkt der Dienstbarkeitsbestellung angemessen. W 403 Planungsregeln für Wasserleitungen und Wasserrohrnetze: Nennweite Rohrleitung > DN 150 > DN 400 > DN 600 © Dr. Juliane Thimet Schutzstreifenbreite ≤ 150 ≤ 400 ≤ 600 4m 6m 8m 10 m 4 Rahmenvereinbarung VBGW – Bauernverband vom 11.3.1997 Mehr dazu bereits gestern: Rauh für VBEW © Dr. Juliane Thimet 5 Anspruchsgrundlage für Beseitigung § 1004 Abs. 1 BGB analog (1) 1Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. © Dr. Juliane Thimet 6 VGH Urteil vom 8.2.2012 – 4 B 11.175 Rn. 27 ff. – FStBay 2012 Rn. 265 42 -8 ,6 ‰ 19.0 Seit 1965 liegt das Grundstück in einem B-Plangebiet. Hauptwasserleitung wurde im Jahre 1971 verlegt. Grundstücksverhandlungen sind gescheitert, daher konnte geplante Straße nie über das Grundstück geführt werden. 8 1 /3 3 19 -S 32 , 5 25 0 TZ 2 191 191/1 P la t te nw => Kein Gestattungsvertrag (nicht einmal ein konkludenter) eg © Dr. Juliane Thimet 7 Recht des Eigentümers, auf eigene Kosten die Leitung zu entfernen © Dr. Juliane Thimet 8 BGH Urteil vom 28.1.2011, NJW 2011 S. 1068 Der von dem Störer geschaffene Zustand bleibt auch nach der Verjährung des Anspruchs aus § 1004 BGB rechtswidrig, muss also von dem Eigentümer nicht geduldet werden. Sind auf dem Grundstück beispielsweise fremde Leitungen verlegt, deren Beseitigung der Eigentümer nach § 1004 BGB verlangen konnte, entsteht nach Verjährung des Anspruches nicht etwa ein Recht des Störers, die Leitungen auf dem Grundstück zu halten (…) Der Eigentümer ist vielmehr berechtigt, diese von seinem Grundstück zu entfernen; einen damit verbundenen Eingriff in seine Sachen muss der Störer dulden. Die Verjährung des Anspruchs aus § 1004 BGB hat lediglich die Folge, dass der Grundstückseigentümer die Störung auf eigene Kosten beseitigen muss. Die Gefahr, dass das eingetragene Recht infolge der Verjährung des Beseitigungsanspruchs „inhaltslos“ (…) oder ein „Rechtskrüppel“ (…) wird, besteht daher nicht, ebenso wenig wird das Grundstückseigentum faktisch mit einer aus dem Grundbuch nicht ersichtlichen Duldungsdienstbarkeit belastet. © Dr. Juliane Thimet 9 Möglichkeit zur Anordnung der Duldung © Dr. Juliane Thimet 10 Duldungsverpflichtung aus § 14 WAS oder Duldungsanordnung für die Durchleitung von Wasser nach § 93 WHG oder Zwangsbelastungsverfahren nach Enteignungsrecht © Dr. Juliane Thimet 11 § 14 WAS Duldungspflicht aus Satzung - § 14 WAS Recht zur Grundstücksbenutzung aus der Satzung? § 14 WAS: © Dr. Juliane Thimet 12 § 14 WAS § 14 WAS (1) Der Grundstückseigentümer hat das Anbringen und Verlegen von Leitungen einschließlich Zubehör zur Zu- und Fortleitung von Wasser über sein im Versorgungsgebiet liegendes Grundstück sowie sonstige Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen, wenn und soweit diese Maßnahmen für die örtliche Wasserversorgung erforderlich sind. ²Diese Pflicht betrifft nur Grundstücke, die an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossen oder anzuschließen sind, die vom Eigentümer im wirtschaftlichen Zusammenhang mit einem angeschlossenen oder zum Anschluss vorgesehenen Grundstück genutzt werden oder für die die Möglichkeit der örtlichen Wasserversorgung sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist. Die Verpflichtung entfällt, soweit die Inanspruchnahme der Grundstücke den Eigentümer in unzumutbarer Weise belasten würde. © Dr. Juliane Thimet 13 § 14 WAS Verlegungsanspruch aus § 14 Abs. 3 WAS • Einerseits § 14 Abs. 1 WAS: Unentgeltlich, weil im Rahmen der Sozialbindung des Eigentums • Andererseits § 14 Abs. 3 WAS Verlegungsanspruch: „Der Grundstückseigentümer kann die Verlegung der Einrichtungen verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle nicht mehr zumutbar sind. Die Kosten der Verlegung hat die Gemeinde zu tragen, soweit die Einrichtungen nicht ausschließlich der Versorgung des Grundstücks dienen.“ © Dr. Juliane Thimet 14 Duldungspflicht aus Gesetz § 93 WHG Die zuständige Behörde kann Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Grundstücken und oberirdischen Gewässern verpflichten, das Durchleiten von Wasser oder Abwasser sowie die Errichtung und Unterhaltung der dazu dienenden Anlagen zu dulden, soweit dies zur Entwässerung oder Bewässerung von Grundstücken, zur Wasserversorgung und zur Abwasserbeseitung oder zum Schutz vor oder zum Ausgleich von Beeinträchtigungen des Natur- oder Wasserhaushalts durch Wassermangel erforderlich ist. © Dr. Juliane Thimet 15 § 93 Satz 2 WHG gilt entsprechend „Satz 1 gilt nur, wenn das Vorhaben anders nicht ebenso zweckmäßig oder nur mit erheblichem Mehraufwand durchgeführt werden kann und der von dem Vorhaben zu erwartende Nutzen erheblich größer als der Nachteil des Betroffenen ist.“ © Dr. Juliane Thimet 16 § 14 WAS § 93 WHG Zuständig Satzungsgeber Voraussetzung Grundstück selbst an diese örtliche Wasserversorgung angeschlossen Leitung für die Wasserversorgung erforderlich Landratsamt als Gewässeraufsicht - Finanzieller Ausgleich Leitung für die Wasserversorgung erforderlich, § 93 Satz 2: Nicht ebenso zweckmäßig oder Nur mit erheblichem Mehraufwand und Nutzen erheblich größer als Nachteil für den Betroffenen Unentgeltlich, § 14 Abs. 1 Entgeltlich: Entschädigungssätze aus Enteignungsrecht Verlegungsanspruch Bei Unzumutbarkeit der Leitung, § 14 Abs. 3 Maßgeblicher Frühestens ab Inkrafttreten einer Frühestens ab Inkrafttreten des Zeitpunkt Satzung, die den § 14 WAS § 93 WHG am 1.3.2010 enthält © Dr. Juliane Thimet 17 Duldungsanordnung: Muster Vollzug der Wassergesetze; Abwasserbeseitigung der Gemeinde …………………….. Anlagen: …………………… Sehr geehrte/r Frau/Herr, ….…………………. das Landratsamt ………………………….. erlässt aufgrund des Antrages der Gemeinde ……………………… vom …………….. folgende Duldungsanordnung © Dr. Juliane Thimet 18 Duldungsanordnung: Muster Sie werden verpflichtet zu dulden, § dass das in ihrem Eigentum stehende Grundstück Fl.Nr. ………. der Gemarkung ………… in der Gemeinde ………. zur Durchleitung von Abwasser (Hier: ….) auf einer Länge von ca. …. m entsprechend dem Eintrag der örtlichen Lage auf beiliegendem Plan durch die Gemeinde in Anspruch genommen wird. Kurzbeschreibung der Leitung: § dass die Gemeinde … und die mit der Durchführung der Arbeiten zur Verlegung der Anlagen nach Buchstabe a) Beauftragten, das Grundstück nach vorheriger Ankündigung betreten und vorübergehend in einer Breite bis zu … Metern entsprechend dem Eintrag der örtlichen Lage auf dem beigefügten Plan benutzen, soweit dies zur Vorbereitung und Durchführung des unter Buchstabe a) bezeichneten Vorhabens erforderlich ist; § dass durch die Gemeinde … oder deren Beauftragte nach vorheriger Benachrichtigung die zum Betrieb der Abwasserleitung erforderlichen Begehungen zu Kontrollzwecken und die erforderlichen Unterhaltungsarbeiten durchgeführt werden. Sie haben jegliche Handlungen zu unterlassen, die den Bau und den Unterhalt der Leitung beeinträchtigen, insbesondere Anpflanzungen und Überbauungen vorzunehmen. © Dr. Juliane Thimet 19 Duldungsanordnung: Muster § Die sofortige Vollziehung der Anordnung für die o.g. Nr. 1 a) bis c) und Nr. 2 wird angeordnet. § Die Duldungsanordnung gilt auch gegenüber möglichen Nutzungsberechtigten sowie Rechtsnachfolgern hinsichtlich des Eigentums an dem unter Nr. 1 a) genannten Flurstück. § Die Gemeinde … hat für die durch die vorgenannten Maßnahmen entstehenden Nutzungseinschränkungen im Bereich des Grundstückes Fl.Nr. … der Gemarkung … gemäß § 95 des Wasserhaushaltsgesetzes eine Entschädigung zu leisten. Die Entschädigung wird durch das Landratsamt … festgesetzt, sofern keine gütliche Einigung zwischen den Parteien erzielt wird. Die Höhe der Entschädigung bleibt ggf. einem späteren Verfahren vorbehalten. § Diese Anordnung ergeht kostenfrei. © Dr. Juliane Thimet 20 Beispiel © Dr. Juliane Thimet 21 Beispiel © Dr. Juliane Thimet 22 Literaturhinweise www.thimet.biz Wuttig/Thimet, Gemeindliches Satzungsrecht und Unternehmensrecht Teil II Frage 9 – Duldungspflicht für dinglich nicht gesicherte Leitungen Thimet, Kommunalabgaben- und Ortsrecht in Bayern Teil IV Art. 9 Frage 6 Duldungspflicht für dinglich nicht gesicherte Leitungen: © Dr. Juliane Thimet 23
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