Entsendungen zwischen D und USA

Teil 3:
Sozialversicherungsrechtliche
Behandlung von
internationalen
Mitarbeiterentsendungen
1. Motivation
Sozialversicherungsabgaben auf AN-Vergütungen sind für AG und AN oftmals ein
ebenso bedeutender Kostenfaktor wie die steuerliche Belastung.
Beispiel:
Steuerbelastung in D (2004):
ESt-Eingangssteuersatz: 16%
ESt-Spitzensteuersatz:
45%
SolZ:
5,5% der ESt
Beitragssätze zur Sozialversicherung in D (2004):
41,7% (davon AG und
AN jeweils 50%)
Eine internationale Mitarbeitentsendung erfordert daher nicht nur eine sorgfältige
Planung der steuerlichen Folgen, sondern auch eine Planung der Sozialabgabenbelastung.
Von besonderem Interesse ist, ob der AN im Entsende- oder im Tätigkeitsstaat der
Sozialversicherungspflicht unterliegt. Denn das Verhältnis zwischen Sozialversicherungsbeiträgen und den daraus resultierenden Sozialleistungen kann sich
zwischen Entsende- und Tätigkeitsstaat erheblich unterscheiden.
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Sozialversicherungsrechtliche Behandlung von internationalen Mitarbeiterentsendungen
323
Beispiel:
Entsendung eines deutschen AN in die USA bei einem Jahresgehalt von 50.000 € bzw.
50.000 $ (Annahme: 1 € = 1 $)
Beitrag Rentenversicherung (p.a.):
D
USA
9.750 €
6.200 $
daraus resultierende Rentensumme: 9.696 €
15.474 $
Rentensumme/Beitrag:
0,994
2,496
Beitrag Krankenversicherung (p.a.):
6.020 €
4.230 €
Beitrag Pflegeversicherung (p.a.):
700 €
i.d.R. 420 €
(Siehe hierzu auch ausführlich Abschnitt 4.)
¾ Ziel: Sozialversicherungspflicht sollte in dem Staat angestrebt werden, in dem das
Verhältnis zwischen den zu leistenden Sozialversicherungsbeiträgen und den sich
daraus ergebenden Leistungen am günstigsten ist.
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Sozialversicherungsrechtliche Behandlung von internationalen Mitarbeiterentsendungen
324
Inhaltsübersicht
1. Motivation
2. Regelung der Sozialversicherungspflicht
¾ Unter welchen Voraussetzungen unterliegt der AN im Entsendestaat bzw.
im Tätigkeitsstaat der Sozialversicherungspflicht?
3. Gestaltungsmöglichkeiten
¾ Wie kann beeinflusst werden, dass der AN im Entsendestaat bzw. im
Tätigkeitsstaat der Sozialversicherungspflicht unterliegt?
4. Vorteilhaftigkeitsüberlegungen zur Entsendung zwischen
D und USA
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Sozialversicherungsrechtliche Behandlung von internationalen Mitarbeiterentsendungen
325
2. Regelung der Sozialversicherungspflicht
Im Hinblick auf die Regelung der Sozialversicherungspflicht (SV-Pflicht) ist zwischen
folgenden 3 Fällen zu differenzieren:
- Fall 1: Zwischen Entsendestaat und Zielstaat besteht kein zwischenstaatliches
Abkommen über die soziale Sicherheit (Abschnitt 2.1).
Beispiele: Entsendungen zwischen D und Brasilien, Mexiko oder Argentinien
- Fall 2: Zwischen dem Entsendestaat und dem Zielstaat besteht ein
Sozialversicherungsabkommen (Abschnitt 2.2).
Beispiele: Bilaterale Sozialversicherungsabkommen wurden von D geschlossen mit
Australien, Bosnien-Herzegowina, Bulgarien, Chile, China, Israel, Japan, Kanada,
Korea, Kroatien, Marokko, Mazedonien, Türkei, Tunesien, USA.
- Fall 3: Beim Entsendestaat und beim Zielstaat handelt es sich um Staaten der
Europäischen Union (EU) bzw. des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR)
(Abschnitt 2.3). Hierunter fallen zudem Entsendungen zwischen EU-/EWR-Staaten
und der Schweiz.
EU-Staaten: Belgien, Niederlande, Luxemburg, D, Frankreich, Italien,
Großbritannien, Irland, Spanien, Portugal, Griechenland, Dänemark, Finnland,
Schweden, Österreich, Polen, Tschechien, Ungarn, Slowenien, Malta, Estland,
Lettland, Litauen, Slowakei und Zypern
EWR-Staaten: Island, Norwegen und Liechtenstein
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326
2.1 Ein Sozialversicherungsabkommen liegt nicht vor
Liegt ein Sozialversicherungsabkommen (SVA) nicht vor, so bestimmt sich die SVPflicht im Entsende- bzw. Tätigkeitsstaat allein nach den nationalen Rechtsvorschriften
dieser Staaten.
Die nationalen Rechtsvorschriften sind auch dann heranzuziehen, wenn zwar ein SVA
besteht, dieses jedoch nicht alle Teilbereiche des SV-Rechts umfasst. In diesem Fall ist
die SV-Pflicht in den Teilbereichen, die nicht durch das SVA erfasst werden, nach den
nationalen Vorschriften zu beurteilen. Siehe hierzu die ausführlichen Beispiele zu USA
und Kanada in Abschnitt 2.2.
2.1.1 Grundsatz
Ein AN unterliegt in dem Staat der SV-Pflicht, in dem er beschäftigt ist
(Arbeitsortprinzip). Dabei umfasst die SV-Pflicht i.d.R. alle Teilbereiche des SV-Rechts.
Beispiel: In D sind grundsätzlich alle diejenigen AN in allen Zweigen der deutschen
Sozialversicherung versicherungs- und beitragspflichtig, die in D beschäftigt sind, d.h.
die ihre Tätigkeit in D ausüben (§§ 2 Abs. 2 Nr. 1, 9 Abs. 1 SGB IV).
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Sozialversicherungsrechtliche Behandlung von internationalen Mitarbeiterentsendungen
327
2.1.2 Ausnahmen vom Arbeitsortprinzip in Deutschland
Fall 1: Ein AN wird aus D ins Ausland entsendet
Ein ins Ausland entsendeter AN übt seine Tätigkeit außerhalb von D aus und fällt
deshalb grds. nicht unter die SV-Pflicht in D.
Allerdings unterliegt der AN weiterhin der SV-Pflicht in D, wenn die Voraussetzungen
für eine Ausstrahlung i.S.d. § 4 SGB IV vorliegen.
(„Ausstrahlung“: Die deutsche SV-Pflicht strahlt auf den im Ausland tätigen AN aus, d.h.
sie erfasst auch AN, die außerhalb von D tätig sind.)
Fall 2: Ein AN wird aus dem Ausland nach D entsendet
Ein nach D entsendeter AN übt seine Tätigkeit in D aus und fällt deshalb grds. unter die
SV-Pflicht in D.
Allerdings unterliegt der AN dann nicht der SV-Pflicht in D, wenn die Voraussetzungen
für eine Einstrahlung i.S.d. § 5 SGB IV vorliegen.
(„Einstrahlung“: Die deutsche SV-Pflicht erfasst nicht den in D tätigen AN, da D davon
ausgeht, dass die SV-Pflicht des Entsendestaates nach D einstrahlt und diesen AN
erfasst. Ob der AN jedoch tatsächlich dem SV-Recht des Entsendestaates unterliegt,
entscheidet sich allein nach den Rechtsvorschriften des Entsendestaates.)
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328
Ausstrahlung
Für den Verbleib eines aus D entsendeten AN in der deutschen SV müssen folgende
Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein:
- Es liegt (im SV-rechtlichen Sinne) eine Entsendung vor.
- Die Dauer der Beschäftigung im Ausland ist bereits im vorhinein begrenzt.
- Die Entsendung erfolgt im Rahmen eines im Inland bestehenden Beschäftigungsverhältnisses.
a) Vorliegen einer Entsendung
Entsendung: Ein AN begibt sich auf Weisung seines inländischen AG ins Ausland, um
dort für diesen AG eine Beschäftigung auszuüben.
b) Begrenzte Dauer der Auslandsbeschäftigung
Es ist im Voraus eine feste Zeitgrenze festgelegt oder die Befristung ergibt sich aus der
Eigenart der Beschäftigung (Projekt) bzw. aus dem Arbeitsvertrag.
Eine konkrete zulässige Höchstdauer ist gesetzlich nicht festgelegt.
Wird eine zeitlich befristete Entsendung verlängert, ist dies für das Vorliegen einer
Ausstrahlung (von Anfang an) unschädlich.
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329
c) Entsendung im Rahmen eines inländischen Beschäftigungsverhältnisses
Der Schwerpunkt der rechtlichen und tatsächlichen Merkmale des Beschäftigungsverhältnisses muss weiterhin in D liegen. Dies ist (insbesondere) der Fall, wenn
- sich der Anspruch auf Arbeitsentgelt gegen den inländischen AG richtet und
- der AN organisatorisch in den Betrieb des inländischen AG eingegliedert bleibt und
in Bezug auf Zeit, Dauer, Ort und Ausführung seiner Arbeit weiterhin dessen
Weisungsrecht untersteht.
Dies setzt voraus, dass die Arbeit für das inländische Unternehmen erbracht wird
und die Arbeitsleistung des AN aus wirtschaftlicher Sicht dem inländischen
Unternehmen zugerechnet wird.
Entscheidend ist, wer wirtschaftliche Last der AN-Vergütung trägt.
¾ Ausstrahlung kann nur dann vorliegen, wenn das entsendende Unternehmen
wirtschaftlich mit der AN-Vergütung belastet wird.
¾ Ausstrahlung setzt voraus, dass Entsendung im wirtschaftlichen Interesse des
entsendenden Unternehmens erfolgt.
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330
Einstrahlung
Damit ein nach D entsendeter AN nicht dem deutschen SV-Recht, sondern (aus
deutscher Sicht) weiterhin dem SV-Recht des Entsendestaates unterliegt, müssen
folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein:
- Es liegt (im SV-rechtlichen Sinne) eine Entsendung vor.
- Die Dauer der Beschäftigung in D ist bereits im vorhinein begrenzt.
- Die Entsendung erfolgt im Rahmen eines ausländischen Beschäftigungsverhältnisses.
¾ Voraussetzungen für Einstrahlungen entsprechen den Voraussetzungen für
Ausstrahlung.
¾ Erläuterungen zur Ausstrahlung gelten analog für Einstrahlung.
¾ Auch Einstrahlung kann nur dann vorliegen, wenn Entsendung im wirtschaftlichen
Interesse des entsendenden Unternehmens erfolgt.
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331
2.1.3 Ausnahmen vom Arbeitsortprinzip in anderen Staaten
Fall 1: Entsendung ins Ausland
Auch in einigen anderen Staaten gibt es Vorschriften, die für ins Ausland entsendete
AN den Verbleib in der SV dieses (Entsende-)Staates vorsehen.
Beispiel:
Die SV-Pflicht in BRA knüpft allein am Bestehen eines Arbeitsverhältnisses in BRA an.
Wird also ein AN aus BRA nach D entsendet und besteht mit dem brasilianischen AG
weiterhin ein Arbeitsverhältnis (kein ruhender Arbeitsvertrag), so ist der AN weiterhin in
der brasilianischen Regime Geral de Previdencia Social (RGPS, Absicherung gegen
Alter, Krankheit, Unfall, Invalidität und Tod) und der brasilianischen Arbeitslosenversicherung pflichtversichert.
Im Unterschied zur Regelung in D ist unerheblich, ob die Entsendung befristet ist und
wer die AN-Vergütung trägt.
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332
Fall 2: Entsendung aus dem Ausland
Auch in einigen anderen Staaten gibt es Vorschriften, die für aus dem Ausland
entsendete AN den Verbleib in der SV des Entsendestaates vorsehen.
Beispiel:
AN, die aus dem Ausland nach CAN entsendet werden, unterliegen nicht der
kanadischen Arbeitslosenversicherung, sofern sie von der Arbeitslosenversicherung
des Entsendestaates erfasst werden.
Dagegen ist in BRA eine entsprechende Regelung nicht gegeben. Ein nach BRA
entsendeter AN unterliegt obligatorisch der brasilianischen RGPS. Denn die SV-Pflicht
in BRA knüpft allein an das Bestehen eines Arbeitsvertrages mit einem Unternehmen in
BRA an und ein AN erhält nur dann ein Visum für BRA, wenn ein solcher Arbeitsvertrag
besteht.
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333
2.1.4 Mögliche Probleme: Doppelversicherung oder vollständige Befreiung
Fehlen zwischenstaatliche Regelungen, kann dies zur Doppelversicherung des AN oder
zu dessen vollständiger Befreiung von der SV-Pflicht führen.
Fall 1: Ein AN wird aus D ins Ausland entsendet
Liegen in D die Voraussetzungen für eine Ausstrahlung vor, kann es zu einer Doppelversicherung kommen, wenn der Tätigkeitsstaat keine zur Einstrahlung i.S.d. § 5 SGB
IV äquivalente Regelung kennt.
Beispiel:
Wird ein AN aus D nach BRA entsendet, kommt es zu einer Doppelversicherung, wenn
die Voraussetzungen für eine Ausstrahlung nach § 4 SGB IV vorliegen.
Der AN bleibt in D aufgrund der Ausstrahlung SV-pflichtig. Zudem unterliegt er in BRA
der SV-Pflicht, da in BRA keine der Einstrahlung i.S.d. § 5 SGB IV adäquate Regelung
existiert.
Dagegen kann es bei einer Entsendung aus D nach CAN nicht zu einer Doppelversicherung in der Arbeitslosenversicherung kommen. Liegen die Voraussetzungen für
eine Ausstrahlung nach § 4 SGB IV vor, ist der AN in der deutschen Arbeitslosenversicherung pflichtversichert und aufgrund dieser in D bestehenden Versicherungspflicht von der kanadischen Arbeitslosenversicherung befreit.
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334
Fall 2: Ein AN wird aus dem Ausland nach D entsendet
Liegen in D die Voraussetzungen für eine Einstrahlung vor, kann es zu einer vollständigen Befreiung von der SV-Pflicht kommen, wenn sich im Entsendestaat keine zur
Ausstrahlung i.S.d. § 4 SGB IV analoge Regelung findet.
Beispiel:
Wird ein AN aus CAN nach D entsendet, kommt es zu einer vollständigen Befreiung
von der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung, wenn die Voraussetzungen
für eine Einstrahlung nach § 5 SGB IV vorliegen.
Der AN ist in D aufgrund der Einstrahlung nicht versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung. Zudem unterliegt er auch nicht in CAN der Versicherungspflicht in der Medicare, da unter diese nur kanadische Staatsangehörige und nach CAN
ausgewanderte Personen fallen, die ihren ständigen Wohnsitz in CAN haben.
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335
2.2 Ein Sozialversicherungsabkommen liegt vor
Nachfolgend wird die Bestimmung des SV-Rechts bei Vorliegen eines SVA am Beispiel
der mit USA und CAN bestehenden SVA erläutert.
2.2.1 Grundsatz
Ein AN ist in dem Staat SV-pflichtig, in dem er beschäftigt ist (Arbeitsortprinzip) (Art. 6
Abs. 1 SVA D-USA; Art. 6 Abs. 1 SVA D-CAN). Nach US-amerikanischem und
kanadischem SV-Recht gelten AN als in dem Staat beschäftigt, in dem sie ihre Tätigkeit
tatsächlich ausüben.
2.2.2 Ausnahmen vom Arbeitsortprinzip
Vom Arbeitsortprinzip existieren zwei Ausnahmen: Der entsendete AN unterliegt
weiterhin dem SV-Recht des Entsendestaates, wenn
- die Voraussetzungen für eine Entsendung im Sinne des Art. 6 Abs. 2 SVA D-USA
bzw. des Art. 7 SVA D-CAN vorliegen oder
- eine Ausnahmegenehmigung nach Art. 6 Abs. 5 SVA D-USA bzw. Art. 10 Abs. 1
SVA D-CAN erteilt wird.
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Sozialversicherungsrechtliche Behandlung von internationalen Mitarbeiterentsendungen
336
Entsendung im Sinne des Art. 6 Abs. 2 SVA D-USA/Art. 7 SVA D-CAN
Liegt vor, wenn ein in D (bzw. in USA oder CAN) beschäftigter AN von seinem AG im
Rahmen des bestehenden Beschäftigungsverhältnisses in die USA oder nach CAN
(bzw. nach D) entsendet wird, um dort für seinen AG eine Arbeit auszuführen.
Dies setzt voraus, dass
- die Arbeit für das entsendende Unternehmen ausgeführt wird.
Insbesondere ist erforderlich, dass sich der Anspruch auf Arbeitsentgelt gegen den
AG im Entsendestaat richtet und diesem die Arbeitsleistung wirtschaftlich
zugerechnet wird.
¾ Entsendung muss im wirtschaftlichen Interesse des entsendenden
Unternehmens erfolgen.
- eine arbeitsrechtliche Bindung zwischen dem AN und dem entsendenden
Unternehmen fortbesteht (Weisungsrecht).
- die Entsendung für einen im Voraus festgelegten befristeten Zeitraum erfolgt.
SVA D-CAN schreibt keine bestimmte Zeitdauer vor.
Nach SVA D-USA wird gefordert, dass Entsendung 60 Monate nicht überschreitet.
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Sozialversicherungsrechtliche Behandlung von internationalen Mitarbeiterentsendungen
337
Ausnahmegenehmigung nach Art. 6 Abs. 5 SVA D-USA/Art. 10 Abs. 1 SVA D-CAN
Für Erlangung der Ausnahmegenehmigung müssen folgende Voraussetzungen erfüllt
sein:
- Der Verbleib im SV-System des Entsendstaates liegt im Interesse des AN.
Dies ist bspw. dann der Fall, wenn
• der AN bisher ausschließlich im SV-System des Entsendestaates versichert
war und ein einheitlicher Versicherungsverlauf nach Recht des
Entsendestaates erwünscht ist.
• die Zahlung von Teilrenten aus verschiedenen Versicherungssystemen
vermieden werden soll.
• der AN seine gesamte Altersvorsorge (gesetzlich/betrieblich/privat) im
Entsendestaat so aufeinander abgestimmt hat, dass er daraus ein bestimmtes
Alterseinkommen beziehen kann.
• das Eintrittsalter für die Regelaltersrente in den betreffenden Staaten
voneinander abweicht (Bsp.: D: ab 65; USA: ab 67 (ab 2027)) bzw.
unterschiedliche Anspruchsvoraussetzungen bei einzelnen Rentenarten (bspw.
Invaliden- oder Hinterbliebenenrente) bestehen.
• damit zu rechnen ist, dass die aus dem Ausland überwiesenen Renten
unwägbaren Wechselkursschwankungen unterliegen oder zu unverhältnismäßig hohen Bankgebühren führen.
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338
- Zwischen dem AN und dem entsendenden Unternehmen besteht weiterhin eine
arbeitsrechtliche Bindung.
Es ist ausreichend, wenn das bisherige Arbeitsverhältnis zwar ruht, aber bestimmte
Nebenpflichten (bspw. Berichtspflichten gegenüber dem entsendenden Unternehmen oder das Fortführen der bAV im Entsendestaat) bestehen und das
Arbeitsverhältnis nach Beendigung der Entsendung wieder auflebt.
Aufhebung des mit dem Entsendeunternehmen bestehenden Arbeitsvertrages ist
schädlich.
Unerheblich ist, gegen wen sich der arbeitsrechtliche Entgeltanspruch richtet.
- In der Entsendevereinbarung wird Befristung des Auslandseinsatzes festgelegt.
- AN und AG beantragen gemeinsam die Erteilung der Ausnahmegenehmigung.
¾ Während Entsendungen i.S.d. Art. 6 Abs. 2 SVA D-USA/Art. 7 SVA D-CAN
voraussetzen, dass Entsendung im Interesse des entsendenden Unternehmens
erfolgt, kann die Ausnahmegenehmigung nach Art. 6 Abs. 5 SVA D-USA bzw. Art.
10 Abs. 1 SVA D-CAN auch bei Entsendung im Interesse des aufnehmenden
Unternehmens erteilt werden.
Die Ausnahmegenehmigung nach Art. 6 Abs. 5 SVA D-USA/Art. 10 Abs. 1 SVA D-CAN
wird höchstens für einen Zeitraum von 9 Jahren gewährt, wobei auf diese 9 Jahre auch
Entsendungen i.S.d. Art. 6 Abs. 2 SVA D-USA/Art. 7 SVA D-CAN angerechnet werden.
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Sozialversicherungsrechtliche Behandlung von internationalen Mitarbeiterentsendungen
339
2.2.3 Nicht unter das SVA fallende Teilbereiche der Sozialversicherung
SVA erstrecken sich meist nicht über alle Teilbereiche der SV. Für die Teilbereiche, die
nicht unter das SVA fallen, bestimmt sich die SV-Pflicht im Entsende- bzw. Tätigkeitsstaat allein nach den nationalen Rechtsvorschriften dieser Staaten.
Anwendungsbereich des SVA D-USA:
- GRV in D und OASDI (Alters-, Hinterbliebenen-, Invaliditätsversicherung) in USA
- partiell: Kranken-/Pflegeversicherung in D und Hospital Insurance/Medicare in USA
- nicht erfasst: Arbeitslosen- und Unfallversicherung
Anwendungsbereich des SVA D-CAN:
- GRV in D und OAS (Volksrente) sowie CPP (Rentenversicherung) in CAN
- nicht erfasst: Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung
Nachfolgend wird für Entsendungen zwischen D und USA bzw. CAN kurz auf die SVPflicht in den Teilbereichen der SV eingegangen, die nicht bzw. nur partiell durch das
jeweilige SVA erfasst werden.
Univ.-Prof. Dr. Dietmar Wellisch, StB
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340
Entsendungen zwischen D und USA
Krankenversicherung (KV):
Versicherungspflicht in der KV ist in D und USA davon abhängig, ob der AN in D oder in
der USA in der Rentenversicherung versichert ist.
Bleibt ein nach D entsendeter amerikanischer AN in der OASDI versichert, ist er in D
weder kranken- noch pflegeversicherungspflichtig (Nr. 5 Buchst. e des Schlussprotokolls (SP) zum SVA D-USA). Er ist in Hospital Insurance versicherungspflichtig,
wenn er in der OASDI pflichtversichert ist und er seine Arbeitsleistung für einen
amerikanischen AG erbringt. Da Hospital Insurance nur Krankenhauskosten im Alter
und bei Gebrechlichkeit absichert, können gesundheitliche Risiken der AN nur durch
private KV abgedeckt werden.
Ist ein nach D entsendeter amerikanischer AN dagegen in der GRV versichert, regelt
SVA nicht, in welchem Staat der AN der KV-Pflicht unterliegt. Diese bestimmt sich
damit nur nach nationalem Recht. In D ist AN KV-pflichtig, sofern nicht die
Voraussetzungen für Einstrahlung vorliegen. AN ist in Hospital Insurance nicht
versicherungspflichtig, da dies Versicherungspflicht in der OASDI voraussetzt.
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341
Bleibt ein in die USA entsendeter deutscher AN in der GRV versichert, ist er in der
Hospital Insurance nicht versicherungspflichtig (Nr. 5 Buchst. e des SP zum SVA DUSA). Pflichtversicherung in der deutschen KV (und Pflegeversicherung (PV)) ist nur
möglich, wenn der AN in D gegen Entgelt beschäftigt wird. Bei Beschäftigung in USA ist
Versicherungspflicht in D nur möglich, wenn Voraussetzungen für Ausstrahlung
vorliegen. Freiwillige Weiterversicherung in gesetzlicher KV ist nicht möglich. AN kann
sich nur privat versichern. In gesetzlicher PV ist dagegen Weiterversicherung möglich.
Ist ein in die USA entsendeter deutscher AN dagegen in der OASDI versichert, regelt
SVA nicht, in welchem Staat der AN der KV-Pflicht unterliegt. Diese bestimmt sich
damit nur nach nationalem Recht. AN ist in Hospital Insurance versicherungspflichtig. In
D ist AN nur dann KV-pflichtig, wenn die Voraussetzungen für eine Ausstrahlung
vorliegen. In diesem Fall wäre er in USA und in D versicherungspflichtig. Aus Hospital
Insurance erhält AN jedoch nur dann Leistungen, wenn er auch im Alter in den USA
ansässig wäre.
¾ Versicherungspflicht in Hospital Insurance führt zu höheren Beiträgen, aber nicht
zu höheren Leistungen.
¾ Versicherung in der OASDI und damit Versicherung in der Hospital Insurance kann
durch Erlangung einer Ausnahmegenehmigung nach Art. 6 Abs. 5 SVA D-USA
vermieden werden.
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Sozialversicherungsrechtliche Behandlung von internationalen Mitarbeiterentsendungen
342
Arbeitslosenversicherung (AV):
Versicherungspflicht in AV richtet sich ausschließlich nach nationalem Recht.
Grundsätzlich gilt Arbeitsortprinzip, d.h. Versicherungspflicht im Tätigkeitsstaat.
In US Unemployment Insurance sind alle AN versichert, die in USA beschäftigt sind;
unabhängig ob deutscher oder amerikanischer AG. Ein in die USA entsendeter AN
unterliegt zudem der Versicherungspflicht in D, sofern die Voraussetzungen für eine
Ausstrahlung vorliegen.
Bei Entsendung nach D ist AN nur dann in D nicht versicherungspflichtig, wenn
Voraussetzungen für eine Einstrahlung vorliegen. In USA ist der AN nur dann pflichtversichert, wenn er amerikanischer Staatsbürger und für eine amerikanische
Gesellschaft tätig ist (Arbeitsvertrag mit amerikanischer Gesellschaft und Bezahlung
durch diese Gesellschaft).
Univ.-Prof. Dr. Dietmar Wellisch, StB
Sozialversicherungsrechtliche Behandlung von internationalen Mitarbeiterentsendungen
343
Unfallversicherung (UV):
Auch Versicherungspflicht in UV richtet sich ausschließlich nach nationalem Recht.
In USA gibt es keine allgemeine Versicherungspflicht in der UV und grds. keine bundeseinheitliche Regelung über die UV. UV wird über 50 einzelstaatliche Systeme geregelt.
Beispiel: Im Staat New York besteht UV-Pflicht für alle in privatwirtschaftlichen Unternehmen beschäftigten AN, die ihre Tätigkeit im Bundesstaat New York ausüben.
Unerheblich ist, ob es sich um amerikanische AN oder um ausländische, in die USA
entsendete AN handelt.
In D unterliegen alle in D beschäftigen AN der Versicherungspflicht in der UV, wobei
jedoch die Bestimmungen über Aus- und Einstrahlung entsprechend anzuwenden sind.
Ist in USA eine Aus- oder Einstrahlung nicht vorgesehen, kann dies zur Doppelversicherung oder zur vollständigen Befreiung von der Versicherungspflicht führen.
Beispiele:
Ein aus D nach New York entsendeter AN unterliegt sowohl in USA als auch in D der
Versicherungspflicht, wenn in D Voraussetzungen für Ausstrahlung vorliegen.
Ein aus New York nach D entsendeter AN unterliegt weder in USA noch in D der
Versicherungspflicht, wenn in D Voraussetzungen für Einstrahlung vorliegen.
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344
Entsendungen zwischen D und CAN
Krankenversicherung (KV):
Versicherungspflicht in der KV bestimmt sich ausschließlich nach nationalem Recht.
Über Medicare werden kanadische Staatsangehörige oder nach CAN ausgewanderte
Personen, die ihren ständigen Wohnsitz in CAN haben, abgesichert. Medicare knüpft
nicht an Beschäftigung in CAN an.
¾ AN, die nur für einen befristeten Zeitraum nach CAN entsendet werden, erhalten
keine Krankenversorgung aus Medicare.
In der deutschen KV sind nach CAN entsendete AN nur dann pflichtversichert, wenn
Voraussetzungen für eine Ausstrahlung vorliegen. Anderenfalls ist nur private
Absicherung möglich.
Nach D entsendete AN sind in deutscher KV versicherungspflichtig, sofern nicht die
Voraussetzungen für eine Einstrahlung vorliegen. Sie werden nicht durch Medicare
erfasst.
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345
Arbeitslosenversicherung (AV):
Versicherungspflicht in der AV bestimmt sich ebenfalls nach nationalem Recht.
Grundsätzlich gilt das Arbeitsortprinzip.
Ausnahmen:
Bei einer Entsendung aus D nach CAN verbleibt der AN in D versicherungspflichtig,
wenn die Voraussetzungen für eine Ausstrahlung vorliegen. Es kommt dann jedoch zu
keiner Doppelversicherung, da der AN nicht in der kanadischen AV versicherungspflichtig ist, wenn er in einem anderen Staat der Versicherungspflicht unterliegt.
Bei einer Entsendung aus CAN nach D ist der AN bei Vorliegen der Voraussetzungen
für eine Einstrahlung nicht in der deutschen AV, jedoch in der kanadischen AV
versichert.
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Sozialversicherungsrechtliche Behandlung von internationalen Mitarbeiterentsendungen
346
Unfallversicherung (UV):
Auch bei der UV richtet sich die Versicherungspflicht ausschließlich nach nationalem
Recht.
Wie in USA gibt es auch in CAN keine einheitliche Regelung über die UV. UV wird
individuell in den einzelnen Provinzen und Territorien geregelt.
Beispiele:
Im Territorium Yukon sind AN in der UV pflichtversichert; in der Provinz Ontario besteht
dagegen keine UV-Pflicht.
Ein nach CAN entsendeter AN ist somit nur dann in CAN in der UV (pflicht-)versichert,
wenn in der jeweiligen Provinz/dem jeweiligen Territorium eine Versicherungspflicht
besteht oder das aufnehmende Unternehmen freiwillig eine UV abschließt.
Eine Regelung entsprechend der deutschen Ausstrahlung gibt es in der kanadischen
UV nicht.
In D sind alle in D tätigen AN in der UV pflichtversichert, wobei die Bestimmungen zur
Ein- und Ausstrahlung entsprechend anzuwenden sind. Dies kann zu Doppelversicherungen oder Versicherungslücken führen.
Beispiel:
Wird ein AN aus D nach Yukon entsendet und sind die Voraussetzungen für eine
Ausstrahlung gegeben, kommt es zur Doppelversicherung.
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347
2.3 Entsendung innerhalb der EU/des EWR
Bei Entsendungen innerhalb der EU/des EWR wird die SV-Pflicht durch die Verordnung
VO 1408/71 geregelt. Nach dem Abkommen über die Freizügigkeit zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der EG gilt diese Verordnung auch für Entsendungen zwischen EU-/EWR-Staaten und der Schweiz.
¾ Danach unterliegt ein AN stets nur in einem Mitgliedstaat der SV-Pflicht (Art. 13
Abs. 1 VO 1408/71).
2.3.1 Grundsatz
Ein AN ist in dem Staat SV-pflichtig, in dem er beschäftigt ist (Arbeitsortprinzip) (Art. 13
Abs. 2 Buchst. a) VO 1408/71). Als beschäftigt gilt ein AN in dem Staat, in dem er seine
Tätigkeit tatsächlich ausübt.
2.3.2 Ausnahmen vom Arbeitsortprinzip
Vom Arbeitsortprinzip existieren zwei Ausnahmen: Der entsendete AN unterliegt
weiterhin dem SV-Recht des Entsendestaates, wenn
- die Voraussetzungen für eine Entsendung im Sinne des Art. 14 VO 1408/71
vorliegen oder
- eine Ausnahmegenehmigung nach Art. 17 VO 1408/71 erteilt wird.
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Sozialversicherungsrechtliche Behandlung von internationalen Mitarbeiterentsendungen
348
Entsendung im Sinne des Art. 14 VO 1408/71
Liegt vor, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Der AN unterliegt (vor Entsendung) auf Grund einer Beschäftigung bei einem im
Entsendestaat ansässigen Unternehmen den SV-Vorschriften dieses Staates.
Für die Frage der Ansässigkeit des Unternehmens wird nicht nur auf Sitz bzw.
Geschäftsleitung abgestellt. Vielmehr ist auch erforderlich, dass das Unternehmen
seine gewöhnliche Geschäftstätigkeit im Entsendestaat ausübt und dort auch
üblicherweise sein Personal beschäftigt.
Beispiel:
Führt das Unternehmen im Entsendestaat nur rein interne Verwaltungstätigkeiten
aus, ist eine Ansässigkeit i.S.d. Art. 14 VO 1408/71 nicht gegeben.
Der AN gilt als in diesem Unternehmen beschäftigt, wenn er in dieses Unternehmen eingegliedert ist und seine Tätigkeit (vor Entsendung) tatsächlich im
Entsendestaat ausgeübt hat.
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Sozialversicherungsrechtliche Behandlung von internationalen Mitarbeiterentsendungen
349
- Der AN wird für Rechnung dieses im Entsendestaat ansässigen Unternehmens zur
Ausführung einer Arbeit in einen anderen Mitgliedstaat entsendet.
Verwaltungskommission der EG: Dies ist insbesondere dann erfüllt, wenn die
Arbeit für das entsendende Unternehmen ausgeführt wird und eine arbeitsrechtliche Bindung zwischen dem AN und dem entsendenden Unternehmen fortbesteht.
Wörtliche Auslegung: Entsendung i.S.d. Art. 14 VO 1408/71 kann nur vorliegen,
wenn die Entsendung im wirtschaftlichen Interesse des entsendenden Unternehmens erfolgt.
Praxis: Für Vorliegen einer Entsendung i.S.d. Art. 14 VO 1408/71 ist es ausreichend, wenn das Unternehmen im Entsendestaat im rechtlichen Sinne AG des
AN bleibt, d.h. wenn der Arbeitsvertrag mit dem Unternehmen im Entsendestaat
während der Entsendung nicht ruht und sich der arbeitsrechtliche Entgeltanspruch
gegen dieses Unternehmen richtet. Nicht erforderlich ist, dass das entsendende
Unternehmen die Vergütungen wirtschaftlich trägt.
¾ Unschädlich ist somit, wenn das aufnehmende Unternehmen die Vergütungen
wirtschaftlich trägt und dieses damit als wirtschaftlicher AG anzusehen ist; d.h.
wenn die Entsendung im wirtschaftlichen Interesse des aufnehmenden Unternehmens erfolgt.
= Unterschied zu Einstrahlung/Ausstrahlung i.S.d. SGB IV und zu Entsendung
i.S.d. Art. 6 Abs. 2 SVA D-USA/Art. 7 SVA D-CAN
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350
- Die Entsendung wird von vornherein auf einen Zeitraum von nicht mehr als 12
Monaten begrenzt.
Überschreitet die tatsächliche Entsendedauer aus nicht vorhersehbaren Gründen
die Dauer von 12 Monaten, ist eine Verlängerung um maximal weitere 12 Monate
möglich.
Löst der zu entsendende AN einen anderen AN des gleichen Unternehmens ab,
dessen maximal zulässige Entsendedauer abgelaufen ist, so ist dies schädlich. In
diesem Fall liegen nur für den zuerst entsandten AN die Voraussetzungen für eine
Entsendung nach Art. 14 VO 1408/71 vor.
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351
Ausnahmegenehmigung nach Art. 17 VO 1408/71
Für Erlangung der Ausnahmegenehmigung sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
- Der Verbleib im SV-System des Entsendstaates liegt im Interesse des AN.
- Die arbeitsrechtliche Bindung zwischen dem AN und dem entsendenden Unternehmen besteht fort.
- Es wird eine Entsendevereinbarung abgeschlossen, in der eine Befristung des
Auslandseinsatzes festgelegt ist.
- Die Erteilung der Ausnahmegenehmigung wird von AN und AG gemeinsam bei der
zuständigen Stelle des Entsendestaates beantragt.
¾ Voraussetzungen entsprechen denen für Ausnahmegenehmigung im Verhältnis
zwischen D und USA bzw. CAN; Erläuterungen gelten entsprechend.
¾ Verbleib im SV-System des Entsendestaates ist bei Entsendungen innerhalb der
EU/des EWR insbesondere nur dann durch die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung (und nicht durch die Schaffung der Voraussetzungen einer
Entsendung im Sinne von Art. 14 VO 1408/71) möglich, wenn die Dauer von
vornherein 12 Monate überschreitet oder der Arbeitsvertrag mit dem entsendenden
Unternehmen während der Entsendung ruhen soll.
Die Ausnahmegenehmigung wird nur für einen befristeten Zeitraum erteilt (Verhältnis DGBR/NDL/SUI: höchstens 5 Jahre; Verhältnis D-FRA: höchstens 6 Jahre). Hierbei
handelt es sich jeweils um eine Gesamtdauer, d.h. Dauer einer Entsendung i.S.d. Art.
14 VO 1408/71 ist hierauf anzurechnen.
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352
3. Gestaltungsmöglichkeiten
Nachfolgend soll aufgezeigt werden, durch welche Gestaltungen AN und AG beeinflussen können, in welchem Staat der AN der SV-Pflicht unterliegt.
Diese Gestaltungsspielräume können/sollten dann dahingehend ausgenutzt werden,
dass der AN in dem Staat versichert ist, in dem das Verhältnis zwischen den zu
leistenden SV-Beiträgen und den daraus resultierenden Leistungen am günstigsten ist.
Bei der nachfolgenden Darstellung wird danach differenziert, ob die Entsendung im
wirtschaftlichen Interesse des entsendenden Unternehmens oder des aufnehmenden
Unternehmens erfolgt. Diese Unterscheidung ist sinnvoll, da
- die Voraussetzungen für eine SV-Pflicht im Entsende- bzw. Tätigkeitsstaat zum
Teil unmittelbar darauf Bezug nehmen, in wessen Interesse die Entsendung erfolgt.
- sich die in den beiden Fällen ergebenden Gestaltungsspielräume oftmals
unterscheiden. Denn i.d.R. wird der Arbeitsvertrag des entsendeten AN nur bei
Entsendungen im Interesse des aufnehmenden Unternehmens gestaltbar sein. Bei
Entsendungen im Interesse des entsendenden Unternehmens ist der Arbeitsvertrag dagegen i.d.R. indisponibel.
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353
3.1 Entsendung im wirtschaftlichen Interesse des entsendenden Unternehmens
Trotz der regelmäßig vorliegenden Indisponibilität des Arbeitsvertrages bestehen
Gestaltungsspielräume hinsichtlich der Frage, in welchem Staat der entsendende AN
der SV-Pflicht unterliegt/unterliegen soll.
3.1.1 Ein Sozialversicherungsabkommen liegt nicht vor
Durch die Befristung der Entsendung bzw. durch den Verzicht auf eine im Vorhinein
erfolgende Befristung kann „entschieden“ werden, ob der AN im Tätigkeitsstaat oder
weiterhin im Entsendestaat SV-pflichtig sein soll.
¾ Befristung:
SV-Pflicht im Entsendestaat (nach Bestimmungen des SGB)
¾ keine Befristung:
SV-Pflicht im Tätigkeitsstaat
Gleiches gilt im Verhältnis zu den Staaten, mit denen ein SVA besteht, bezüglich der
Bereiche des SV-Rechts, die durch das SVA nicht erfasst werden.
Beachte: Werden Entsendungen aus D von vornherein befristet und damit die Voraussetzungen für eine Ausstrahlung erfüllt, kann es zu Doppelversicherungen kommen.
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354
Beispiel:
Werden Entsendungen nach BRA von vornherein befristet, kommt es in allen Zweigen
der SV zu einer Doppelversicherung.
Somit besteht die Wahl zwischen der alleinigen SV-Pflicht in BRA (bei Nicht-Befristung,
d.h. Nicht-Vorliegen einer Ausstrahlung) und der Doppelversicherung (bei Befristung,
d.h. Vorliegen einer Ausstrahlung).
Aus der brasilianischen Rentenversicherung wird der AN i.d.R. keine Altersrente
erhalten. Denn ein Anspruch auf Rente besteht erst nach 15 Beitragsjahren und
Entsendungen werden meist für einen wesentlich kürzeren Zeitraum erfolgen.
Dennoch ist ein Verbleib in der GRV – und damit eine Doppelversicherung – nicht zu
empfehlen, da bei einer Rente aus der GRV nicht einmal die eingezahlten Beiträge
zurückgezahlt werden.
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355
3.1.2 Ein Sozialversicherungsabkommen liegt vor
Auch wenn ein SVA vorliegt, kann durch Befristung bzw. Verzicht auf Befristung
beeinflusst werden, ob der AN im Entsende- oder im Tätigkeitsstaat der SV-Pflicht
unterliegt.
¾ Befristung:
SV-Pflicht im Entsendestaat
¾ keine Befristung:
SV-Pflicht im Tätigkeitsstaat
Beispiel:
Bei Entsendungen in die USA ist – zumindest im Hinblick auf die Rentenversicherung –
von einer im Vorhinein erfolgenden Befristung abzuraten (Folge: Versicherungspflicht in
der OASDI). Denn die Höhe der Rente aus der GRV steigt linear mit der Höhe der
geleisteten Beiträge; die Höhe der Rente aus der OASDI dagegen degressiv. Daraus
resultiert insbesondere bei wenigen Beitragsjahren – wie dies bei Entsendungen i.d.R.
der Fall ist – bei der amerikanischen OASDI ein günstigeres Verhältnis zwischen den zu
leistenden Beiträgen und den resultierenden Renten als bei der GRV. (Siehe
ausführlich Abschnitt 4.)
Im Unterschied zu Entsendungen in/aus Staaten, mit denen kein SVA besteht, kann es
(für die Bereiche der SV, die durch das SVA erfasst werden,) nicht zu Doppelversicherungen kommen.
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3.1.3 Entsendung innerhalb der EU/des EWR
Auch bei Entsendung innerhalb der EU/des EWR ergeben sich durch Festlegung der
Entsendedauer (bzw. durch Verzicht hierauf) SV-rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten.
¾ Befristung auf maximal 12 Monate:
SV-Pflicht im Entsendestaat
¾ anderenfalls:
(grds.) SV-Pflicht im Tätigkeitsstaat
Beispiel:
Bei Entsendungen in die NDL ist es – zumindest im Hinblick auf die Rentenversicherung – sinnvoll, diese im Vorhinein auf maximal 12 Monate zu befristen (Folge:
Versicherungspflicht in der GRV). Denn die Höhe der Rente aus der GRV steigt linear
mit der Höhe der geleisteten Beiträge. Dagegen erhält der AN aus der niederländischen
Rentenversicherung nur eine von der Höhe der geleisteten Beiträge unabhängige
pauschale Teilrente, deren Höhe nur von der Versicherungsdauer abhängt. Daraus folgt
insbesondere bei hohen beitragspflichtigen Einkommen eine Vorteilhaftigkeit der GRV.
Wie bei Vorliegen eines SVA kann es auch bei Entsendungen innerhalb der EU/des
EWR nicht zu Doppelversicherungen kommen.
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3.2 Entsendung im wirtschaftlichen Interesse des aufnehmenden Unternehmens
Liegt die Entsendung im Interesse des aufnehmenden Unternehmens, ist der Arbeitsvertrag i.d.R. disponibel. Durch seine Gestaltung kann beeinflusst werden, ob der AN
im Tätigkeitsstaat oder (für einen befristeten Zeitraum) weiterhin im Entsendestaat der
SV-Pflicht unterliegt.
Bspw. kann im Arbeitsvertrag (neu) geregelt werden,
- wessen Weisungen der AN untersteht,
- von wem er sein Arbeitsentgelt erhält oder
- dass der Arbeitsvertrag während der Entsendezeit ruht und erst nach Rückkehr
des AN in den Entsendestaat wieder auflebt.
3.2.1 Ein Sozialversicherungsabkommen liegt nicht vor
Liegt kein SVA vor, ergeben sich keine Gestaltungsspielräume.
Der AN unterliegt stets (zwingend) im Tätigkeitsstaat der SV-Pflicht.
Beispiel:
Wird ein AN im Interesse des aufnehmenden Unternehmens nach BRA entsendet,
besteht keine Möglichkeit für einen Verbleib im deutschen SV-System. Der AN ist
zwingend im SV-System Brasiliens zu versichern.
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3.2.2 Ein Sozialversicherungsabkommen liegt vor
Bei Vorliegen eines SVA kann der Verbleib im SV-System des Entsendestaates durch
Erfüllung der Voraussetzungen für eine Ausnahmegenehmigung (z.B. nach Art. 6 Abs.
5 SVA D-USA bzw. Art. 10 Abs. 1 SVA D-CAN) erreicht werden.
Dies gilt allerdings nur für die Bereiche des SV-Rechts, die durch das jeweilige SVA
erfasst werden.
Beispiel:
Bei Entsendungen in die USA ist – zumindest im Hinblick auf die Rentenversicherung –
von einem Antrag auf Ausnahmegenehmigung abzuraten, da die OASDI der GRV
vorzuziehen ist (vgl. Abschnitt 3.1.2 und siehe ausführlich Abschnitt 4).
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3.2.3 Entsendung innerhalb der EU/des EWR
Soll der AN bei Entsendungen innerhalb der EU/des EWR im Entsendestaat SVpflichtig bleiben, kann dies erreicht werden, indem die Voraussetzungen für eine Entsendung nach Art. 14 Abs. 1 VO 1408/71 oder für eine Ausnahmegenehmigung nach
Art. 17 VO 1408/71 erfüllt werden.
Beispiel:
Wird ein AN aus D nach FRA entsendet, sollte auf einem der beiden genannten Wege
der Verbleib in der GRV ermöglicht werden, da diese günstiger ist als eine
Versicherung in der französischen Rentenversicherung.
Die Rente aus der GRV steigt proportional mit den geleisteten Beiträgen.
Bei der französischen Rentenversicherung wirkt sich zum einen eine Versicherungsdauer von weniger als 25 Jahren – was bei Entsendungen i.d.R. gegeben ist – negativ
auf die Rentenhöhe aus. Denn die Rentenhöhe hängt vom Arbeitsentgelt in den 25
einkommensstärksten Versicherungsjahren ab. Bei weniger als 25 Jahren wird für die
fehlenden Jahre ein Entgelt von Null angesetzt.
Zum anderen erfolgt eine weitere Minderung der Rente aus der französischen
Rentenversicherung, wenn weniger als 160 Versicherungsquartale nachgewiesen
werden.
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4. Vorteilhaftigkeitsüberlegungen zur Entsendung zwischen D und USA
Nachdem bereits in den Beispielen des Abschnitts 3 erste einfache Vorteilhaftigkeitsüberlegungen erfolgten, soll nun am Beispiel der Entsendung eines AN aus D in die
USA eine ausführlichere Vorteilhaftigkeitsuntersuchung vorgenommen werden.
Dabei soll davon ausgegangen werden, dass die Entsendung im wirtschaftlichen
Interesse des aufnehmenden amerikanischen Unternehmens erfolgt.
In diesem Fall konzentrieren sich die Vorteilhaftigkeitsüberlegungen auf den wichtigsten
Zweig der SV – die staatliche Rentenversicherung. Denn nur hinsichtlich dieses
Versicherungszweiges besteht ein Wahlrecht zwischen der Versicherung in einem der
beiden Staaten. Bei den anderen Zweigen besteht kein Wahlrecht: Der AN
- ist in der amerikanischen Arbeitslosenversicherung pflichtversichert.
- ist in der amerikanischen Unfallversicherung pflichtversichert, sofern der Bundesstaat, in den der AN entsendet wird, eine Versicherungspflicht vorsieht.
- muss sich gegen das während des Arbeitslebens bestehende Krankheitsrisiko
privat versichern.
Nachfolgend soll sich deshalb der Frage gewidmet werden, ob der AN die Versicherung
in der GRV beibehalten oder eine Versicherung in der OASDI vorziehen sollte.
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Annahmen:
-
Bei dem entsendeten AN handelt es sich um eine 40jährige männliche Person.
-
Die Restlebenserwartung beträgt bei Entsendungsbeginn 36,46 Jahre; d.h. die
Rentenbezugszeit bei GRV (Renteneintritt mit 65 Jahren) 11,46 Jahre; bei OASDI
(Renteneintritt (ab 2027) mit 67 Jahren) 9,46 Jahre.
-
Die Entsendedauer beträgt 5 Jahre.
-
Das Jahreseinkommen beträgt bei Versicherung in GRV 50.000 €.
-
GRV: Durchschnittsentgelt und Rentenwert steigen jährlich um 1,5%.
-
OASDI: Die Rente steigt jährlich um 1,5%.
-
Beitrags- und Rentenzahlungen erfolgen jährlich nachschüssig.
-
Beitragssätze ändern sich während der Entsendezeit nicht.
-
Bei der Berechnung der Barwerte wird ein Diskontierungszins von 5,5%
verwendet.
-
1 € = 1 $.
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Alternative 1: Verbleib in der GVR
- Beitragsbemessungsgrenze
(= BMG für alte Bundesländer im Jahr 2003):
61.200 €
- Beitragssatz:
19,5%
- Beitrag bei Jahresgehalt von 50.000 €:
9.750 € p.a.
- monatliche Rente = Rentenartfaktor * Entgeltpunkte * Rentenwert
- Rentenartfaktor für Altersrenten = 1
- Entgeltpunkte =
∑
t
SV-pflichtiges Einkommen des AN im Jahr t
Durchschnittseinkommen aller Versicherten im Jahr t
- Durchschnittsentgelt für Erstjahr (= Wert für 2003):
29.230 €
- Rentenwert im Erstjahr des Rentenbezugs:
37,52 €
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Entsendungsjahr
1
2
3
4
5
SV-pflichtiges Einkommen
50.000
50.000
50.000
50.000
50.000
Durchschnittseinkommen
29.230
29.668
30.113
30.565
31.024
Entgeltpunkte
1,71057
1,68529
1,66039
1,63585
1,61167
monatliche Rente
64,18
63,23
62,30
61,38
60,47
jährliche Rente
770,16
758,76
747,60
736,56
725,64
RBW_40
1.833,97
1.806,82
1.780,25
1.753,96
1.727,96
Beitrag
9.750
9.750
9.750
9.750
9.750
diskontierter Beitrag
9.241,71
8.759,91
8.303,23
7.870,36
7.460,06
RBW_40/diskontierter Beitrag
0,1984
0,2063
0,2144
0,2229
0,2316
Rentensumme
9.695,53
9.552,02
9.411,53
9.272,54
9.135,07
Rentensumme/Beitrag
0,9944
0,9797
0,9653
0,9510
0,9655
Erläuterung für das erste Jahr der Entsendung: Die in Jahr 1 geleisteten Beiträge i.H.v.
9.750 € ergeben eine zusätzliche jährliche Rente von 770,16 € und einen auf den
Zeitpunkt des Entsendungsbeginns diskontierten Barwert RBW_40 von 1.833,97 €. Dies
sind weniger als 20% des auf den gleichen Zeitpunkt diskontierten Beitrags, der diese
Rente ermöglicht. Auch die Rentensumme (9.695,53 €) ist geringer als der Beitrag
(9.750 €), d.h. es ergibt sich eine negative Rendite.
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Alternative 2: Versicherung in der OASDI
- Beitragsbemessungsgrenze (OASDI):
87.000 $
- Beitragssatz (einschließlich 2,9% an hospital insurance):
15,3%
- Jahreseinkommen, bei dem der AG zur GRV indifferent ist:
50.000 € * (1 + 0,975) / (1 + 0,765) =
- Beitrag bei Jahresgehalt von 50.975 €:
50.975 €
7.799 € p.a.
- Rente errechnet sich aus dem durchschnittlichen indexierten Monatseinkommen
(AIME): sie beträgt 90% des AIME, soweit dieses Einkommen 606 $ nicht übersteigt, 32% des AIME, soweit es 606 $, aber nicht 3.653 $ übersteigt, und 15% des
AIME, soweit dieses Einkommen 3.653 $ übersteigt.
Summe der indexierten SV-pflichtigen Jahreslöhne
AIME =
(35 (Beitragsjahre) * 12 (Monate) =) 420
- Der Index zur Gewichtung der SV-rechtlichen Jahresentgelte berechnet sich,
indem der durchschnittliche Jahreslohn, der zwei Jahre vor dem Renteneintritt
ermittelt wird, auf den durchschnittlichen Jahreslohn des Referenzjahres bezogen
wird.
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Entsendungsjahr
1
2
3
4
5
SV-pflichtiges Einkommen
50.975
50.975
50.975
50.975
50.975
1,01525
1,01524
1,01523
1,01522
1,01521
1,45095
1,42950
1,40838
1,38756
1,36706
AIME
176,10
173,50
170,93
168,41
165,92
monatliche Rente
158,49
156,15
153,84
151,57
149,33
jährliche Rente
1.901,88
1.873,80
1.846,08
1.818,84
1.791,96
RBW_40
3.482,21
3.430,79
3.380,04
3.330,17
3.280,95
Beitrag
7.799
7.799
7.799
7.799
7.799
diskontierter Beitrag
7.392,58
7.007,19
6.641,88
6.295,62
5.967,42
RBW_40/diskontierter Beitrag
0,4710
0,4896
0,5089
0,5290
0,5498
Rentensumme
19.465
19.177
18.894
18.615
18.340
Index
Rentensumme/Beitrag
2,4957
2,4589
2,4225
2,3868
2,3515
Erläuterung für das erste Jahr der Entsendung: Die in Jahr 1 geleisteten Beiträge i.H.v.
7.799 € ergeben eine zusätzliche jährliche Rente von 1.901,88 € und einen auf den Zeitpunkt des Entsendungsbeginns diskontierten Barwert RBW_40 von 3.482,21 €. Dies sind
fast 50% des auf diesen Zeitpunkt diskontierten Beitrags. Die Rentensumme (19.465 €)
beträgt ca. 250% des Beitrags (9.750 €); damit ergibt sich eine positive Rendite.
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366
Vergleich der Alternativen:
Der Barwert der Rentenbezüge aus der OASDI ist erheblich höher als der Barwert der
Rente aus der GRV, obwohl
- der Barwert der Beiträge zur GRV den Barwert der Beiträge zur OASDI und
hospital insurance übersteigt und
- die Bezugszeit einer Rente aus der OASDI um zwei Jahre kürzer ist als die
Bezugszeit einer Rente aus der GRV.
Der wesentliche Grund hierfür liegt darin, dass die Rentenberechnung bei der OASDI
degressiv erfolgt. Da das AIME den unteren Schwellenwert voraussichtlich nicht übersteigen wird, beträgt die Rente 90% des AIME.
Hinweise:
1. Geht man von einem höheren Jahreseinkommen aus (z.B. 100.000 €), fällt die
Beitrags-Renten-Relation bei der OASDI weniger vorteilhaft aus; allerdings verbleibt
gegenüber der GRV ein erheblicher Vorteil. Verschlechterung hat zwei Ursachen:
- Die Beitragsbelastung steigt bei der OASDI – aufgrund der höheren Beitragsbemessungsgrenze – stärker als bei der GRV.
- Die Rente aus der OASDI steigt degressiv; die Rente aus der GRV dagegen
proportional mit dem Einkommen.
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2. Der wesentliche Vorteil der OASDI während der Entsendezeit liegt darin, dass die
Rente aus der OASDI Bezieher niedriger Renten begünstigt. Diesen Vorteil sollen
allerdings nur Personen haben, die nicht andere Alterseinkünfte beziehen. Andere
Einkünfte sind auch ausländische SV-Renten.
Bei einem Bezug von Renten aus der GRV und aus der OASDI wird die OASDIRente aber nur dann gekürzt, wenn der Anspruch auf eine Rente aus der GRV und
aus der OASDI jeweils ausschließlich aufgrund innerstaatlicher Beitragszeiten
erworben wurde (keine Zusammenrechnung von Beitragszeiten). Für Rentenbezug
aus GRV ist Beitragszeit von 5 Jahren erforderlich; für OASDI-Rente eine
Beitragszeit von 10 Jahren.
Liegen Voraussetzungen für eine Kürzung der OASDI-Rente vor, reduziert sich die
Rente auf 40% der ersten 606 $ des AIME, sofern weniger als 20 Jahre Beiträge zur
OASDI entrichtet wurden.
3. Leistet der AN weniger als 6 Versicherungsquartale Beiträge zur OASDI, hat er
keinen Anspruch auf OASDI-Rente. Auch erfolgt keine Beitragserstattung. Allerdings
werden die amerikanischen Versicherungszeiten bei der Berechnung Rente aus der
GRV berücksichtigt. Diese Versicherungszeiten werden jedoch nicht nach der Höhe
der in die OASDI geleisteten Beiträge bewertet, sondern nach der durchschnittlichen
Beitragsleistung des Versicherten während der deutschen Versicherungszeit. Somit
ist die Rente aus der GRV unabhängig von der Höhe der an die OASDI geleisteten
Beiträge.
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