ABT Treuhand-Gruppe H-1037 Budapest Montevideo u. 3/A Te l.: +36 1 430-3400 Fax: +36 1 430-3402 [email protected] www.abt.hu ABT informiert Steuerliche Änderungen in Ungarn 2016 Budapest, den 07. 01. 2016 Liebe Kunden und Geschäftsfreunde, liebe Leser Das ungarische Parlament hat die Gesetzesvorschläge über die steuerlichen Änderungen 2016 verabschiedet. In diesem Newsletter fassen wir die wichtigsten Änderungen zusammen. 1. Einkommenssteuer Der Einkommenssteuersatz sinkt ab 1. Januar 2016 von 16 % auf 15 %. Die Steuervergünstigung für Kinder wird ab 1. Januar 2016 für zwei Kinder um 2 500 HUF auf 12 500 HUF pro Kind erhöht; für ein Kind und drei oder mehr Kinder bleibt die Höhe der Vergünstigung unverändert (10 000 bzw. 33 000 HUF / Kind / Monat). Unter bestimmten Voraussetzungen wird Privatpersonen – bereits für 2015 – eine neue Möglichkeit, die sogenannte „Erklärung zur steueramtlichen Steuerberechnung“ angeboten, die bis zum 31. Januar des auf das jeweilige Steuerjahr folgenden Jahres beim Abreitgeber oder direkt bei der Steuerbehörde eingereicht werden kann. Die Steuererklärung der Privatperson wird auf Grundlage der Erklärung von der Steuerbehörde erstellt. 2. Abgabenordnung Beurteilung der Steuerpflichtigen Ab 2016 wird die Steuerbehörde die Steuerpflichtigen vierteljährlich überprüfen, ob sie ihre Steuerpflichten gesetzeskonform erfüllen oder mit ihrer Tätigkeit gegen die Steuergesetze verstoßen bzw. erhebliche Steuerschulden anhäufen. Für die von der Steuerbehörde nicht gesondert bewerteten, „durchschnittlichen“ Steuerpflichtigen gelten die in den Vorjahren angewandten, nach wie vor gültigen allgemeinen Regeln. Die sogenannten „zuverlässigen Steuerpflichtigen” werden einer milderen Beurteilung unterzogen, als in den allgemeinen Regeln vorgesehen und sie können die im Gesetz namentlich festgelegten Begünstigungen in Anspruch nehmen. Zum Beispiel: ABT Treuhand-Gruppe Bei Versäumung oder der fehlerhaften Ausfüllung einer Erklärung, Anmeldung oder Meldepflicht wird die Steuerbehörde die Steuerpflichtigen beim ersten Mal durch Setzung einer Frist zur Erfüllung ihrer Pflicht auffordern und keine Versäumnisstrafe auferlegen. Die Versäumnisstrafe wird um 50 % reduziert. Dem zuverlässigen Steuerzahler steht jährlich einmal eine automatische zuschlagsfreie Ratenzahlung für 12 Monate zu. Ab 2017 sinkt die Frist für die Erstattung der zurückgeforderten Vorsteuer auf 45 Tage und ab 2018 auf 30 Tage. Die risikobehafteten Steuerpflichtigen werden einer strengeren Beurteilung, als in den allgemeinen Regeln vorgesehen, unterzogen. Zum Beispiel: Die Frist für die Erstattung der zurückgeforderten Vorsteuer liegt in jedem Fall bei 75 Tagen. Die Revisionsfrist verlängert sich um 60 Tage. Die Höhe der Verzugszinsen beträgt das Fünffache anstelle des Zweifachen des Leitzinssatzes der Notenbank. Die Obergrenze der Versäumnisstrafe beträgt 150 % des allgemeinen Maßes. Einheitliches Steuer- und Zollkontokorrent Ab dem 1. Januar 2016 werden die bisher getrennt geführten Aufzeichnungen der staatlichen Steuerbehörde und der Zollbehörde in einem gemeinsamen Kontokorrentkonto zusammengeführt. Die Aufzeichnungen enthalten somit nunmehr nicht nur die Steuern, sondern auch die Zollverpflichtungen. 3. Körperschaftsteuer Erwartete Steuerbemessungsgrundlage Für das Steuerjahr 2015 ist die – bereits 2014 verabschiedete – Regel anzuwenden, wonach der Wareneinsatz bei der Feststellung der Steuerbemessungsgrundlage nicht von den Einnahmen abgezogen werden darf. Diese Regel wird dann angewendet, wenn die Firma keine ausführliche Erklärung zu den Ursachen ihres Geschäftsverlustes oder des unter dem erwarteten Niveau liegenden Gewinns abgeben wollen, der 2 % sämtlicher Einnahmen entsprechen würde. Wachstumssteuerkredit Seit mindestens drei Jahren erfolgreiche „Start-up“-Unternehmen, die ihr Ergebnis vor Steuern mindestens jährlich verfünffachen, können einen Wachstumssteuerkredit in Anspruch nehmen. Im Rahmen des Steuerkredites müssen die Unternehmen die auf das Wachstum entfallende Körperschaftssteuer erst in den nächsten beiden Steuerjahren in Raten bezahlen bzw. sie können von der Bezahlung der später fällig werdenden Beträge befreit werden, wenn sie eine Sachanlageninvestition tätigen oder die Mitarbeiterzahl aufstocken. Voraussetzung ist, dass sie keine anderen Steuerbegünstigungen geltend machen. 2 ABT Treuhand-Gruppe 4. Mehrwertsteuer Vorsteuerabzug aus Rechnungen In der Mehrwertsteuererklärung für die massgebende Periode dürfen nur Anschaffungsrechnungen berücksichtigt werden, die nicht vor dem vorhergehenden Kalenderjahr ausgestellt worden sind. Die nach dieser Frist auftauchenden Rechnungen sind mittels Selbstrevision in die ursprüngliche Periode zu verbuchen. Geschäfte mit periodischer Abrechnung Das Erfüllungsdatum der Geschäfte mit periodischer Abrechnung ist der letzte Tag der Periode oder das Datum der Rechnungsausstellung, sofern die Ausstellung wie auch die Fälligkeit vor dem Ende der Periode liegen oder die Fälligkeit des Entgelts anstelle des bisher 30. Tages höchstens der 60. Tag vor dem Ende der Periode ist. 5. Werbungsteuer Neben den Umsätzen aus Veröffentlichung sind auch die Kosten der Werbung zu eigenen Zwecken nach wie vor Bestandteil der Steuerbemessungsgrundlage der Werbungsteuer. Entsprechend den unterjährigen Änderungen beträgt der Steuersatz für die Werbungsteuer bei einer Steuerbemessungsgrundlage bis zu 100 Millionen HUF 0 % und darüber einheitlich 5,3 % (früher lag der Steuersatz unter 500 Millionen HUF bei 0 % und darüber mussten Steuersätze von 1 %, 10 %, 20 %, 30 % bzw. 50 % für die Stufen von 5, 10, 15 und 20 Milliarden HUF entrichtet werden). 6. Produktgebühr Bei Einfuhr von Pkw und Krafträdern kann eine Pauschale für die produktgebührpflichtigen Bauteile (Gummireifen, Akkumulator usw.) entrichtet werden. Früher musste die Produktgebühr postenmäßig nach dem Gewicht der Bauteile festgesetzt werden. Die Pflicht zur Zahlung einer Produktgebühr für aus dem Ausland eingeführte Produkte und deren Verpackungen gilt auch für die Mehrwertsteuerregistrierungen ausländischer Firmen in Ungarn, die Fernabsatz für Privatpersonen erbringen. Wenn keine angemessene Aufzeichnung über die Verpackung geführt wird, wird die Steuerbehörde die Produktgebühr mit dem höchsten Satz für „sonstige Produkte“ festsetzen. 7. Verbrauchssteuer Personen- oder Güterbeförderungsunternehmen dürfen sich anstelle der früheren 11 HUF nur noch 7 HUF pro Liter vom Entgelt des von ihnen in Ungarn gekauften Diesels zurückerstatten lassen. 3 ABT Treuhand-Gruppe 8. Kfz-Steuer Umweltschonende Kraftfahrzeuge werden von der Kfz-Steuer befreit. Als solche gelten die elektrischen Fahrzeuge und die Nullemissionsfahrzeuge. Die nicht bezahlte Steuer gilt als De-minimis-Förderung. 9. Rechnungswesen IFRS wird akzeptiert Bestimmte Unternehmen können ihre Jahresabschlüsse aufgrund der IFRS-Regelungen statt des ungarischen Rechnungslegungsgesetzes erstellen. Ihre Steuerbemessungsgrundlage ist aufgrund der IFRS-Finanzbuchkonten nach Korrekturposten zu berechnen. Buchführung der Dividende wird geändert Der letzte Buchungsposten jedes Geschäftsjahres war in Ungarn die Verbuchung der zugestimmten Dividenden aus Kapital als Verbindlichkeit gegenüber den Eigentümern. Infolge der sonstigen harmonisierten Maßnahmen ab 2016 ist die Dividende am Tag zu buchen, wenn es verabschiedet wird und deshalb wird es in dem Gewinn- und Verlustrechnung des Jahresabschlusses über das abgeschlossene Jahr nicht mehr ausgewiesen. Zur Auslegung der oben dargelegten neuen Regeln stehen Ihnen unsere Mitarbeiter gern zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen ABT Treuhand-Gruppe József Láng Péter Kardos Partner [email protected] Leiter Steuerberatung [email protected] Die obige Zusammenfassung wurde zu Informations- und Erinnerungszwecken erstellt. Wir empfehlen Ihnen, damit in Zusammenhang stehende Entscheidungen mit unseren Sachverständigen zu besprechen. Einzelheiten zu unseren Leistungen finden Sie auf unserer Homepage: www.abt.hu Die ABT Treuhand-Gruppe ist seit 2005 Mitglied von NEXIA International. Nexia International ist ein 1971 gegründetes Netzwerk, das das Fachwissen und die Erfahrungen von rund 320 unabhängigen Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften in über 100 Ländern weltweit vereint. www.nexia.com 4
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