Steuerliche Änderungen in Ungarn 2016

ABT Treuhand-Gruppe
H-1037 Budapest Montevideo u. 3/A
Te l.: +36 1 430-3400 Fax: +36 1 430-3402
[email protected]
www.abt.hu
ABT informiert
Steuerliche Änderungen in Ungarn 2016
Budapest, den 07. 01. 2016
Liebe Kunden und Geschäftsfreunde, liebe Leser
Das ungarische Parlament hat die Gesetzesvorschläge über die steuerlichen Änderungen 2016
verabschiedet. In diesem Newsletter fassen wir die wichtigsten Änderungen zusammen.
1.
Einkommenssteuer
Der Einkommenssteuersatz sinkt ab 1. Januar 2016 von 16 % auf 15 %.
Die Steuervergünstigung für Kinder wird ab 1. Januar 2016 für zwei Kinder um 2 500
HUF auf 12 500 HUF pro Kind erhöht; für ein Kind und drei oder mehr Kinder bleibt die
Höhe der Vergünstigung unverändert (10 000 bzw. 33 000 HUF / Kind / Monat).
Unter bestimmten Voraussetzungen wird Privatpersonen – bereits für 2015 – eine neue
Möglichkeit, die sogenannte „Erklärung zur steueramtlichen Steuerberechnung“
angeboten, die bis zum 31. Januar des auf das jeweilige Steuerjahr folgenden Jahres
beim Abreitgeber oder direkt bei der Steuerbehörde eingereicht werden kann. Die
Steuererklärung der Privatperson wird auf Grundlage der Erklärung von der
Steuerbehörde erstellt.
2.
Abgabenordnung
Beurteilung der Steuerpflichtigen
Ab 2016 wird die Steuerbehörde die Steuerpflichtigen vierteljährlich überprüfen, ob sie ihre
Steuerpflichten gesetzeskonform erfüllen oder mit ihrer Tätigkeit gegen die Steuergesetze
verstoßen bzw. erhebliche Steuerschulden anhäufen.
Für die von der Steuerbehörde nicht gesondert bewerteten, „durchschnittlichen“
Steuerpflichtigen gelten die in den Vorjahren angewandten, nach wie vor gültigen allgemeinen
Regeln.
Die sogenannten „zuverlässigen Steuerpflichtigen” werden einer milderen Beurteilung
unterzogen, als in den allgemeinen Regeln vorgesehen und sie können die im Gesetz
namentlich festgelegten Begünstigungen in Anspruch nehmen. Zum Beispiel:
ABT Treuhand-Gruppe
Bei Versäumung oder der fehlerhaften Ausfüllung einer Erklärung, Anmeldung oder
Meldepflicht wird die Steuerbehörde die Steuerpflichtigen beim ersten Mal durch
Setzung einer Frist zur Erfüllung ihrer Pflicht auffordern und keine Versäumnisstrafe
auferlegen.
Die Versäumnisstrafe wird um 50 % reduziert.
Dem zuverlässigen Steuerzahler steht jährlich einmal eine automatische zuschlagsfreie
Ratenzahlung für 12 Monate zu.
Ab 2017 sinkt die Frist für die Erstattung der zurückgeforderten Vorsteuer auf 45 Tage
und ab 2018 auf 30 Tage.
Die risikobehafteten Steuerpflichtigen werden einer strengeren Beurteilung, als in den
allgemeinen Regeln vorgesehen, unterzogen. Zum Beispiel:
Die Frist für die Erstattung der zurückgeforderten Vorsteuer liegt in jedem Fall bei 75
Tagen.
Die Revisionsfrist verlängert sich um 60 Tage.
Die Höhe der Verzugszinsen beträgt das Fünffache anstelle des Zweifachen des
Leitzinssatzes der Notenbank.
Die Obergrenze der Versäumnisstrafe beträgt 150 % des allgemeinen Maßes.
Einheitliches Steuer- und Zollkontokorrent
Ab dem 1. Januar 2016 werden die bisher getrennt geführten Aufzeichnungen der
staatlichen
Steuerbehörde
und
der
Zollbehörde
in
einem
gemeinsamen
Kontokorrentkonto zusammengeführt. Die Aufzeichnungen enthalten somit nunmehr
nicht nur die Steuern, sondern auch die Zollverpflichtungen.
3.
Körperschaftsteuer
Erwartete Steuerbemessungsgrundlage
Für das Steuerjahr 2015 ist die – bereits 2014 verabschiedete – Regel anzuwenden, wonach
der Wareneinsatz bei der Feststellung der Steuerbemessungsgrundlage nicht von den
Einnahmen abgezogen werden darf. Diese Regel wird dann angewendet, wenn die Firma keine
ausführliche Erklärung zu den Ursachen ihres Geschäftsverlustes oder des unter dem
erwarteten Niveau liegenden Gewinns abgeben wollen, der 2 % sämtlicher Einnahmen
entsprechen würde.
Wachstumssteuerkredit
Seit mindestens drei Jahren erfolgreiche „Start-up“-Unternehmen, die ihr Ergebnis vor Steuern
mindestens jährlich verfünffachen, können einen Wachstumssteuerkredit in Anspruch nehmen.
Im Rahmen des Steuerkredites müssen die Unternehmen die auf das Wachstum entfallende
Körperschaftssteuer erst in den nächsten beiden Steuerjahren in Raten bezahlen bzw. sie
können von der Bezahlung der später fällig werdenden Beträge befreit werden, wenn sie eine
Sachanlageninvestition tätigen oder die Mitarbeiterzahl aufstocken. Voraussetzung ist, dass sie
keine anderen Steuerbegünstigungen geltend machen.
2
ABT Treuhand-Gruppe
4.
Mehrwertsteuer
Vorsteuerabzug aus Rechnungen
In
der
Mehrwertsteuererklärung
für
die
massgebende
Periode
dürfen
nur
Anschaffungsrechnungen berücksichtigt werden, die nicht vor dem vorhergehenden
Kalenderjahr ausgestellt worden sind. Die nach dieser Frist auftauchenden Rechnungen sind
mittels Selbstrevision in die ursprüngliche Periode zu verbuchen.
Geschäfte mit periodischer Abrechnung
Das Erfüllungsdatum der Geschäfte mit periodischer Abrechnung ist der letzte Tag der Periode
oder das Datum der Rechnungsausstellung, sofern die Ausstellung wie auch die Fälligkeit vor
dem Ende der Periode liegen oder die Fälligkeit des Entgelts anstelle des bisher 30. Tages
höchstens der 60. Tag vor dem Ende der Periode ist.
5.
Werbungsteuer
Neben den Umsätzen aus Veröffentlichung sind auch die Kosten der Werbung zu eigenen
Zwecken nach wie vor Bestandteil der Steuerbemessungsgrundlage der Werbungsteuer.
Entsprechend den unterjährigen Änderungen beträgt der Steuersatz für die Werbungsteuer bei
einer Steuerbemessungsgrundlage bis zu 100 Millionen HUF 0 % und darüber einheitlich 5,3 %
(früher lag der Steuersatz unter 500 Millionen HUF bei 0 % und darüber mussten Steuersätze
von 1 %, 10 %, 20 %, 30 % bzw. 50 % für die Stufen von 5, 10, 15 und 20 Milliarden HUF
entrichtet werden).
6.
Produktgebühr
Bei
Einfuhr
von
Pkw
und
Krafträdern
kann
eine
Pauschale
für
die
produktgebührpflichtigen Bauteile (Gummireifen, Akkumulator usw.) entrichtet werden.
Früher musste die Produktgebühr postenmäßig nach dem Gewicht der Bauteile
festgesetzt werden.
Die Pflicht zur Zahlung einer Produktgebühr für aus dem Ausland eingeführte Produkte
und deren Verpackungen gilt auch für die Mehrwertsteuerregistrierungen ausländischer
Firmen in Ungarn, die Fernabsatz für Privatpersonen erbringen.
Wenn keine angemessene Aufzeichnung über die Verpackung geführt wird, wird die
Steuerbehörde die Produktgebühr mit dem höchsten Satz für „sonstige Produkte“
festsetzen.
7.
Verbrauchssteuer
Personen- oder Güterbeförderungsunternehmen dürfen sich anstelle der früheren 11
HUF nur noch 7 HUF pro Liter vom Entgelt des von ihnen in Ungarn gekauften Diesels
zurückerstatten lassen.
3
ABT Treuhand-Gruppe
8.
Kfz-Steuer
Umweltschonende Kraftfahrzeuge werden von der Kfz-Steuer befreit. Als solche gelten
die elektrischen Fahrzeuge und die Nullemissionsfahrzeuge. Die nicht bezahlte Steuer
gilt als De-minimis-Förderung.
9.
Rechnungswesen
IFRS wird akzeptiert
Bestimmte Unternehmen können ihre Jahresabschlüsse aufgrund der IFRS-Regelungen statt
des ungarischen Rechnungslegungsgesetzes erstellen. Ihre Steuerbemessungsgrundlage ist
aufgrund der IFRS-Finanzbuchkonten nach Korrekturposten zu berechnen.
Buchführung der Dividende wird geändert
Der letzte Buchungsposten jedes Geschäftsjahres war in Ungarn die Verbuchung der
zugestimmten Dividenden aus Kapital als Verbindlichkeit gegenüber den Eigentümern. Infolge
der sonstigen harmonisierten Maßnahmen ab 2016 ist die Dividende am Tag zu buchen, wenn
es verabschiedet wird und deshalb wird es in dem Gewinn- und Verlustrechnung des
Jahresabschlusses über das abgeschlossene Jahr nicht mehr ausgewiesen.
Zur Auslegung der oben dargelegten neuen Regeln stehen Ihnen unsere Mitarbeiter gern zur
Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
ABT Treuhand-Gruppe
József Láng
Péter Kardos
Partner
[email protected]
Leiter Steuerberatung
[email protected]
Die obige Zusammenfassung wurde zu Informations- und Erinnerungszwecken erstellt. Wir empfehlen Ihnen, damit in
Zusammenhang stehende Entscheidungen mit unseren Sachverständigen zu besprechen. Einzelheiten zu unseren
Leistungen finden Sie auf unserer Homepage: www.abt.hu
Die ABT Treuhand-Gruppe ist seit 2005 Mitglied von NEXIA International. Nexia International ist ein 1971 gegründetes
Netzwerk, das das Fachwissen und die Erfahrungen von rund 320 unabhängigen Steuerberatungs- und
Wirtschaftsprüfungsgesellschaften in über 100 Ländern weltweit vereint. www.nexia.com
4