Handreichung_UMA_Erste_Ergaenzung

Unterbringung, Versorgung und Betreuung
unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge
in Brandenburg
Hinweise des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport
Erste Ergänzung vom 10. Dezember 2015
Inhaltsverzeichnis
1
Vorwort
2
Finanzen
3
Verteilverfahren
4
Zentrale Aufgaben des örtlich zuständigen Jugendamtes
4.1
Vorläufige Inobhutnahme gemäß § 42a SGB VIII
4.2
Hinweise zur statistischen Erfassung von UMA
5
Empfehlungen für eine Clearing-Einrichtung für unbegleitete minderjährige
ausländische Kinder und Jugendliche
5.1
Clearing-Einrichtungen
5.2
Versorgungseinrichtungen - Mindestanforderungen
6
Medizinische Versorgung
7
Clearingphase und Schulpflicht
8
Altersfeststellung
9
Vormundschaften
10 Anschlusshilfen im Rahmen der Jugendhilfe
11 Fortbildung
12 Ausländerrechtliche Verfahrenshinweise zum Umgang mit UMA
Erste Ergänzung zu den Hinweisen zur Unterbringung, Versorgung und Betreuung unbegleiteter minderjähriger
Flüchtlinge in Brandenburg mit Stand 10. Dezember 2015
Vorwort
1 Vorwort
Die Hinweise des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport zur Unterbringung, Versorgung
und Betreuung unbegleiteter minderjähriger ausländischer Kinder und Jugendlicher haben
den Anspruch aktuell zu sein. Deswegen sind sie als Lose-Blatt-Sammlung konzipiert, um
angesichts der sich zum Teil sehr schnell ändernden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zeitnah reagieren zu können. Mit dieser ersten Ergänzung kommen neue Themen wie
z. B. Hinweise zu ausländerrechtlichen Regelungen oder zum § 42a SGB VIII hinzu, andere
Kapitel, z.B. zum Verteilverfahren sind wegen Änderungen bzw. Ergänzungen auszutauschen. Für Anregungen für weitere Ergänzungen sind wir dankbar.
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Flüchtlinge in Brandenburg mit Stand 10. Dezember 2015
Finanzen
2 Finanzen
Mit dem am 1.11.2015 in Kraft getretenen Änderungen des SGB VIII und der damit verbundenen Verteilung der unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge nach dem Königsteiner
Schlüssel geht die Zuständigkeit für die Kostenerstattung für die Unterbringung und Betreuung für alle Fälle auf das Land Brandenburg über. Darüber hinaus sind den örtlichen Trägern
der öffentlichen Jugendhilfe weitere mit der Unterbringung, Versorgung und Betreuung unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge entstehende Kosten (Aufwand für Personal und Sachkosten in dem Jugendamt) entsprechend der Konnexität nach Artikel 97 der Landesverfassung auszugleichen.
Es ist beabsichtigt, auch zu Beginn des Jahres 2016 die Kosten für Personal und den Verwaltungsaufwand für die Jugendämter analog der erfolgten Förderung zu bezuschussen. Mit
gesondertem Schreiben wird sich das MBJS an die Jugendämter wenden.
Zu den „Altfällen“ nach § 89d SGB VIII bzw. der Kostenerstattung nach der „Übergangsregelung“ des § 42d SGB VIII:
Sinn und Zweck des § 42 d Abs. 4 SGB VIII ist, das Altsystem des Abrechnungsverfahrens
i. S. v. § 89d Abs. 3 SGB VIII final zu beenden. Somit ist das Altsystem zur Abrechnung zu
bringen; dies bedeutet, dass sämtliche Ansprüche final durchzusetzen sind.
Die in § 42d Abs. 4 SGB VIII formulierten Fristen sind vor diesem Hintergrund im Ergebnis
keine abstrakten sondern konkrete Fristen – dies betrifft sowohl die Ausschlussfrist als auch
die Verjährungsfrist.
 Die neue Ausschlussfrist des § 42d Abs. 4 SGB VIII ist dabei eine zusätzliche Frist zu
den nach der Gesetzeslage bereits bestehenden Ausschlussfristen. Nach § 42d Abs.
4 Satz 1 SGB VIII ist die Geltendmachung von Ansprüchen betreffend Kosten, die vor
dem 1. November 2015 entstanden sind, mit Anlauf des 31. Juli 2016 nicht mehr
möglich.
 Das Ereignis, an das § 113 SGB X i. S. § 42d Abs. 4 Satz 2 SGB VIII für den Verjährungsbeginn anzuknüpfen ist, ist das Inkrafttreten des Gesetzes (1. November 2015).
Die Verjährung endet mithin ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahres des Inkrafttretens des Gesetzes, also zum 31. Dezember 2016.
Im Einzelnen:
1. Die zusätzlichen konkrete Ausschlussfrist: 1. August 2016.
 Für sämtliche Ansprüche betreffend Kosten, die vor dem 1. November 2015 entstanden sind und deren Geltendmachung nicht bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes
ausgeschlossen war, greift die Ausschussfrist des 1. August 2016.
 Diese stellt eine zusätzliche neue Ausschlussfrist dar, die der Beendigung des Altsystems dient. Etwaige sonstige bereits bestehende Ausschlussfristen behalten somit
Gültigkeit.
 Bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens ausgeschlossene Ansprüche leben nicht
wieder auf.
Was ist erforderlich, um die neue zusätzliche Ausschlussfrist zu wahren?
Bis zum Ablauf des 31. Juli 2016 ist dem erstattungspflichtigen überörtlichen Träger
Rechnung zu legen über den geltend gemachten Anspruch.
2. Die einheitliche Verjährungsfrist: 31. Dezember 2016
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Flüchtlinge in Brandenburg mit Stand 10. Dezember 2015
Finanzen



Für sämtliche am 1. November 2015 bestehende, nicht ausgeschlossene sowie nicht
verjährte Ansprüche, greift die neue einheitliche Verjährung zum 31. Dezember 2016.
Dies kann ggf. zu Verjährungsverlängerungen und –kürzungen führen; die Geltendmachung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bestehender, unverjährter Ansprüche wird
damit aber in keinem Fall abgeschnitten. Das heißt: Was zum 1. November 2015
noch nicht verjährt war, verjährt nicht rückwirkend.
Eine Wiederbelebung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits verjährter Ansprüche
ist ausgeschlossen. Das heißt: Was zum 1. November verjährt war, bleibt verjährt.
Wie verändern sich laufende Verjährungsfristen?
Sämtliche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens laufende Verjährungsfristen richten sich ab 1.
November 2015 nach der Neuregelung, das heißt, diese laufen nunmehr einheitlich bis
zum 31. Dezember 2016.
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Flüchtlinge in Brandenburg mit Stand 10. Dezember 2015
Verteilverfahren
3 Verteilverfahren
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Verteilverfahren
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Verteilverfahren
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Verteilverfahren
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Zentrale Aufgaben des örtlich zuständigen Jugendamtes
4 Zentrale Aufgaben des örtlich zuständigen Jugendamtes
4.1
Vorläufige Inobhutnahme gemäß § 42a SGB VIII
Die vorläufige Inobhutnahme eines Kindes oder Jugendlichen gemäß § 42a SGB VIII ist wie
auch die Inobhutnahme gemäß § 42 SGB VIII eine hoheitliche Aufgabe des Jugendamtes.
Das Jugendamt übt das Wächteramt aus - Art 6 GG.
Über die Unterbringung während der Inobhutnahme entscheidet ebenso das Jugendamt. Es
kann sich dabei um freie Träger der Jugendhilfe handeln, z.B. Jugendnotdienste oder Heime,
aber auch um geeignete Personen, z.B. Pflegepersonen in Bereitschaftspflegestellen oder
getrennt lebende Eltern / Verwandte / volljährige Geschwister des betroffenen Kindes oder
Jugendlichen.
Während der Inobhutnahme gemäß § 42a SGB VIII muss das Jugendamt erste Klärungen
zur Situation des jungen Menschen herbeiführen. Dazu gehören folgende Fragen:
 die Einschätzung der Verteilfähigkeit bzw. ob das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen durch die Durchführung des Verteilungsverfahrens gefährdet würde - § 42a
Abs.2 Nr. 1 SGB VIII,
 die Prüfung, ob sich eine mit dem Kind oder dem Jugendlichen verwandte Person im
Inland oder im Ausland aufhält - § 42a Abs.2 Nr. 2 SGB VIII,
 die Prüfung, ob das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen eine gemeinsame Inobhutnahme mit Geschwistern oder anderen unbegleiteten ausländischen Kindern oder
Jugendlichen erfordert - § 42a Abs.2 Nr. 3 SGB VIII
 die Einholung einer ärztlichen Stellungnahme zum Gesundheitszustand des Kindes
oder des Jugendlichen zur Einschätzung der Frage, ob sich die Durchführung des
Verteilungsverfahrens innerhalb von 14 Werktagen nach Beginn der vorläufigen Inobhutnahme ausschließt; § 42a Abs.2 Nr. 4 SGB VIII
 die Alterseinschätzung gemäß § 42f SGB VIII.
Während der vorläufigen Inobhutnahme übt das Jugendamt die gesetzliche Vertretung des
UMA aus.
Ein unbegleiteter minderjähriger Ausländer kann auf eigenen Wunsch nur in die Heimat zurückreisen, wenn zuvor ein Schriftstück aus der Heimat vorliegt, das versichert, dass Verwandte ihn dort sofort bei Anreise in Empfang nehmen und für ihn sorgen werden.
Gemäß § 76 Abs. 1 SGB VIII kann das Jugendamt anerkannte Träger der freien Jugendhilfe
an der Durchführung ihrer Aufgaben nach den §§ 42, 42a SGB VIII beteiligen oder ihnen
diese Aufgaben im Wege eines öffentlich-rechtlichen Vertrags (§ 53 SGBX) ganz oder teilweise zur Ausführung übertragen. Die Verantwortung für die Erfüllung der Aufgabe verbleibt
beim Jugendamt. Für die Beteiligung oder Übertragung kommen in Frage:
 die Einschätzung der Verteilfähigkeit bzw. ob das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen durch die Durchführung des Verteilungsverfahrens gefährdet würde § 42a
Abs.2 Nr. 1 SGB VIII,
 die Prüfung, ob sich eine mit dem Kind oder dem Jugendlichen verwandte Person im
Inland oder im Ausland aufhält - § 42a Abs.2 Nr. 2 SGB VIII,
 die Prüfung, ob das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen eine gemeinsame Inobhutnahme mit Geschwistern oder anderen unbegleiteten ausländischen Kindern oder
Jugendlichen erfordert - § 42a Abs.2 Nr. 3 SGB VIII
 die Einholung einer ärztlichen Stellungnahme zum Gesundheitszustand des Kindes
oder des Jugendlichen zur Einschätzung der Frage, ob sich die Durchführung des
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Zentrale Aufgaben des örtlich zuständigen Jugendamtes

Verteilungsverfahrens innerhalb von 14 Werktagen nach Beginn der vorläufigen Inobhutnahme ausschließt - § 42a Abs.2 Nr. 4 SGB VIII
die Begleitung im Rahmen des Verteilverfahrens - § 42a Abs. 5 Nr. 1 SGB VIII.
Für die Beteiligung oder Übertragung dieser Aufgaben an anerkannte Träger der freien Jugendhilfe gelten die Empfehlungen zur Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII des LJA, Stand
Überarbeitung 11.05.2009 entsprechend.
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Zentrale Aufgaben des örtlich zuständigen Jugendamtes
4.2
Hinweise zur statistischen Erfassung von UMA
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Zentrale Aufgaben des örtlich zuständigen Jugendamtes
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Empfehlungen für eine Clearing-Einrichtung für unbegleitete minderjährige ausländische Kinder und Jugendliche
5 Empfehlungen für eine Clearing-Einrichtung für unbegleitete
minderjährige ausländische Kinder und Jugendliche
5.1
Clearing-Einrichtungen
Zielgruppe
Altersgruppe: 10 bis unter 18 Jahre
Standort
Gegenwärtig sind die Prognosen zu den in Brandenburg im nächsten Jahr ankommenden
unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen sehr unsicher. Deshalb sollen Clearingstellen flexibel auf den Bedarf des jeweiligen Schwerpunktjugendamts reagieren können.
Für die Standortwahl ist wichtig, dass eine Anbindung an öffentliche Verkehrsmittel, Möglichkeiten der Beschulung sowie die medizinische Versorgung gewährleistet sind.
Einrichtungsgröße
Für eine Clearing - Einrichtungsgröße werden 27 Plätze für sinnvoll erachtet, um die vorzuhaltenden fachlichen Voraussetzungen (z.B. Übersetzungskapazitäten, Sprachförderung)
entsprechend nutzen zu können. Damit können bei einem Aufenthalt in der Clearingstelle
von 3 Monaten im regulären Verfahren und einer nicht unerheblichen Zahl frühzeitiger Beendigungen ca. 110 bis 150 unbegleitete minderjährige Flüchtlinge in einer Clearingstelle aufgenommen werden.
Die Clearing- Einrichtung ist gruppengegliedert, eine Gruppe soll in der Regel 9 Plätze nicht
überschreiten.
Darüber hinaus sollen Regelungen für situationsbezogene Notplätze in Abhängigkeit von den
räumlichen und baulichen Gegebenheiten der jeweiligen Einrichtung vereinbart werden.
Eine organisatorische Verbindung zu einer stationären Einrichtung für Anschlusshilfen gemäß §§ 27 ff. SGB VIII ist grundsätzlich möglich.
Raumbedarf
Vorzugsweise werden 2-Bett-Zimmer vorgehalten mit einer Mindestgröße von 16 m², vereinzelte Mehrbettzimmer sind nicht ausgeschlossen. Für einzelne Kinder und Jugendliche mit
besonderen Auffälligkeiten sollten 1-Bett-Zimmer mit einer Mindestgröße von 10 m² zur Verfügung stehen.
Für jede Gruppe stehen ein Gemeinschaftsraum mit integrierter Küche von mindestens 30
m² sowie zwei getrennte Sanitärbereiche, jeweils ausgestattet mit Handwaschbecken, Toilette und Dusche, zur Verfügung. Jede Gruppe stellt einen abgeschlossenen Wohnbereich dar.
Konzeptionelle Hinweise
Die Grundleistungen und die darüber hinaus erforderlichen Clearingaufgaben sollen unter
Berücksichtigung spezieller Anforderungen hinsichtlich der verschiedenen Ethnien und ggf.
religiösen Orientierungen mit den örtlich zuständigen Jugendämtern abgestimmt werden.
Orientierung geben die nachstehenden Mindestanforderungen an den Clearingprozess.
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Empfehlungen für eine Clearing-Einrichtung für unbegleitete minderjährige ausländische Kinder und Jugendliche
Die Clearingphase soll in der Regel auf längstens 3 Monate befristet sein.
Kooperationen mit folgenden Stellen sind vorzusehen:
Jugendamt
Bürgermeister/-in bzw. Ortsvorsteher
Schule/Schulamt
Ausländerbehörde
Gesundheitsamt
Allgemeinmediziner / Fachärzte / Kliniken
Angebote der Jugendarbeit
Schulische Integration und Sprachförderung
Das Erlernen der deutschen Sprache ist Grundvoraussetzung für eine gelingende Integration
und den Besuch von Regelschulangeboten oder berufsvorbereitenden Maßnahmen.
Für die Ausgestaltung der konkreten Rahmenbedingungen wird auf die Information zur
Sprachförderung und schulischen Integration verwiesen.
Personal
Für die Sicherstellung des Wohls der jungen Menschen ist eine Rund-um-die-Uhr-Betreuung
notwendig.
Bezogen auf eine Gruppe (9 Plätze) sind folgende Fachkräfte notwendig:
-
4,96 Erzieher/-innen (Personalstandard nach künftiger VV)
möglichst 1,0 Sozialpädagoge/-in für spezifische Clearing-Aufgaben
Die Erzieher sichern die Rund-um-die-Uhr-Betreuung ab und unterstützen bei der Alltagsbewältigung. Aufgrund ihrer besonderen Ausbildung ist für die Lösung spezifischer ClearingAufgaben ist ein/-e Sozialpädagoge/-in notwendig.
Bezogen auf gruppenübergreifendes Personal sind folgende Fachkräfte notwendig:
-
1,0 Psychologe/-in (hierfür sprechen Erfahrungen Analog zu HH, BER und BY)
1,0 Sozialpädagoge, sofern dafür nicht eine Stelle pro Gruppe zur Verfügung steht
1,33 Einrichtungsleitung (entsprechend der Platzzahl ggf. etwas mehr)
2,0 Fachkräfte für Deutschunterricht
Für die Clearingphase soll der Träger darauf achten, dass die fachliche Qualifizierung der
Fachkräfte möglichst folgende Anforderungen erfüllt: (Erfahrungen aus HH, BER)
-
Berufserfahrung in der Kriseninterventionsarbeit oder gleichwertige Fachkenntnisse
Interkulturelle Kompetenz
Fremd- bzw. muttersprachliche Kenntnisse sind von Vorteil, auch eigener Migrationshintergrund
Für gruppenübergreifendes Personal: einschlägige Kenntnisse im pädagogischen
und therapeutischen Umgang mit psychisch belasteten unbegleiteten minderjährigen
Flüchtlingen; Kenntnisse in den einschlägigen Rechtsgebieten (Ausländer- und Asylrecht)
Hinsichtlich der Zusammensetzung des Personals sollte berücksichtigt werden, dass es sich
bei der Zielgruppe in der Mehrzahl um männliche junge Flüchtlinge handelt.
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Empfehlungen für eine Clearing-Einrichtung für unbegleitete minderjährige ausländische Kinder und Jugendliche
5.2
Versorgungseinrichtungen - Mindestanforderungen
Der aktuell unerwartet schnelle Anstieg von kurzfristig unterzubringenden minderjährigen
unbegleiteten Flüchtlingen auch im Land Brandenburg führt zu der Situation, dass bisherige
Formen der Bereitstellung von Clearingplätzen nicht mehr realisierbar sind. Die verfügbaren
Ressourcen sind weitestgehend erschöpft und für darüber hinausgehende Bedarfe besteht
häufig nur die Zeit, in einem ersten Schritt Übergangslösungen zur Unterbringung und Versorgung zu organisieren und damit zuerst Obdachlosigkeit zu verhindern verbunden mit einer pädagogischen Grundversorgung. Für diese Einrichtungen sind für die Notsituationen, in
denen ein geordnetes Clearingverfahren nicht durchgeführt werden kann, vorübergehend
Mindestanforderungen festzulegen, die schrittweise in Richtung der gültigen Jugendhilfestandards für Clearingstellen weiterentwickelt und den spezifischen Bedarfen der UMA gerecht werden.
Für solche Versorgungseinrichtungen werden innerhalb des Erlaubnisverfahrens Festlegungen zu den besonderen Bedingungen und deren zeitliche Befristung vereinbart und durch die
erlaubniserteilenden Behörde genehmigt. In Eilfällen kann die Erlaubnis mündlich erteilt werden, Voraussetzung ist jedoch, dass das Jugendamt die Eilbedürftigkeit bestätigt und der
Träger der Einrichtung schriftlich erklärt, dass er die Mindestanforderungen einhält.
Folgende Mindestanforderungen sind einzuhalten:
Räumliche Mindestanforderungen
In den für die Kinder- und Jugendhilfe noch vertretbaren Räumlichkeiten zur Unterbringung
muss die Grundversorgung sichergestellt sein:








ein Schlafplatz pro Person, die im Fall von großen offenen Räumen müssen durch
mobile Stellwände o.ä. voneinander getrennt werden müssen,
Möglichkeiten zum Ablegen/Abstellen von persönlichen Gegenständen pro Person,
Sitzgelegenheiten und Tische, u.a. zur Einnahme der Mahlzeiten, wenn möglich in einem gemeinsamen Aufenthaltsraum,
nach Geschlechtern getrennte Toiletten und Waschmöglichkeiten – wenn dies nicht
möglich ist, dann soll die Aufnahme nur für Jungen oder Mädchen erfolgen,
Beachtung der Brandschutzbestimmungen – Abnahme durch Brandschutzbehörde,
Fenster (Tageslicht, Belüftung) müssen vorhanden sein,
eine räumliche Möglichkeit zur Religionsausübung sollte geschaffen werden,
eine zusätzliche Räumlichkeit für Mitarbeiter bzw. Gesprächsmöglichkeiten (ggf.
Clearing).
Die maximale Kapazität für Versorgungseinrichtungen soll 36 Plätze nicht überschreiten (in
Abstimmung mit Einrichtungsaufsicht ggf. darüber hinausgehende Ausnahmeregelung).
Personelle Mindestanforderungen
Die Sicherstellung des Kindeswohls muss gewährleistet werden und die Fürsorge- und Aufsichtspflicht ist altersgerecht wahrzunehmen.
Die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses ist für das Betreuungspersonal unverzichtbar.
Für 20 Personen sollen mindestens vier Betreuungskräfte zur Verfügung stehen (24Stunden-Betreuung), zuzüglich ein Sozialarbeiter/-in für Koordinierungs- und Netzwerkaufgaben, individuelle Beratung im Einzelfall, mit Behörden, Anlaufstellen usw.
Auch unter Berücksichtigung der schwierigen Fachkräftesituation sollte sich um ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Fachkräften und Nicht-Fachkräfte (2 Fachkräfte, 2 NichtFachkräfte) bemüht werden.
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Empfehlungen für eine Clearing-Einrichtung für unbegleitete minderjährige ausländische Kinder und Jugendliche
Im Tagesdienst sollen möglichst zwei Ansprechpartner zur Verfügung stehen.
Die Ansprechbarkeit einer zuständigen Leitungsperson soll gewährleistet sein.
Hinsichtlich der Qualifikation der Nicht-Fachkräfte soll die persönliche Eignung im Vordergrund stehen und möglichst eine abgeschlossene Berufsausbildung (Ausrichtung nicht relevant) vorhanden sein.
Die Einbindung von Fachkräften ambulanter Träger kann für bestimmte Betreuungsaufgaben
und ggf. psychologische Unterstützung eine sinnvolle Ergänzung darstellen.
Beim zusätzlichen Einsatz von Studenten oder Ehrenamtlichen ist darauf zu achten, dass
ihnen möglichst Fachkräfte in der Nähe als Ansprechpartner zur Verfügung stehen.
In Abstimmung mit Einrichtungsaufsicht sind Einzelfallentscheidungen möglich.
Mindestanforderungen an Clearingprozess:
Das für die Inobhutnahme zuständige Jugendamt kann die konkreten Aufgaben des Clearingverfahrens mit den jeweiligen Unterbringungseinrichtungen vereinbaren. Es ist jedoch
davon auszugehen, dass ein fachlich fundierter Clearingprozess vorübergehend nicht in jedem Fall mit Beginn der Aufnahme in einer Versorgungseinrichtung erfolgen kann.
Folgende Aufgaben sollen neben der Sicherstellung der Grundversorgung jedoch mindestens gewährleistet werden:









zügige gesundheitliche Untersuchung, Sicherstellung ärztlicher Versorgung (dringend zu empfehlen sind verbindliche Absprachen vor Ort zwischen Jugendhilfe und
Gesundheitsbereich, insbesondere mit Gesundheitsämtern bzw. Kliniken und niedergelassenen Ärzten etc.),
Klärung, ob Verwandte in Deutschland sind, die das Erziehungsrecht übernehmen
können,
Information der unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge über den weiteren Ablauf
einer Jugendhilfemaßnahme, insbesondere über voraussichtliche zeitliche Abläufe,
Durchführung eines Hilfeplangesprächs mit dem zuständigen Jugendamt und Ersteinschätzung des voraussichtlichen Hilfebedarfs,
soweit möglich Angebote zum Erlernen der deutschen Sprache unterbreiten,
Identitätsfeststellungen in Zusammenarbeit mit den Ausländerbehörden,
soweit die Minderjährigkeit nicht nachgewiesen ist und Zweifel daran bestehen, soll
kurzfristig eine Alterseinschätzung im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte, an der
der Jugendamt zu beteiligen ist, vorgenommen werden.
Es muss eine Beschwerdemöglichkeit für die Minderjährigen geben.
Klärung der Aufnahme in einer Schule oder einem Vorbereitungskurs soll individuell
entschieden werden.
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Medizinische Versorgung
6 Medizinische Versorgung
Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge werden dezentral von den Jugendämtern der Landkreise und kreisfreien Städte in Obhut genommen, da sie aufgrund ihres Alters eines besonderen Schutzes und der Betreuung bedürfen. Die medizinische Versorgung gehört in diesem
Zusammenhang zu den wichtigen Aufgaben. Dabei sind folgende Aspekte zu unterscheiden:
1. Bei Erkrankungen haben die unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge einen Anspruch auf Krankenhilfe gemäß § 40 SGB VIII.
2. Gemäß § 42 a Abs. 2 SGB VIII ist im Rahmen der vorläufigen Inobhutnahme vom Jugendamt zu prüfen, ob der Gesundheitszustand des Minderjährigen die Durchführung
des Verteilverfahrens ausschließt. Dazu soll eine ärztliche Stellungnahme eingeholt
werden.
3. Im Rahmen des allgemeinen Gesundheitsschutzes der Bevölkerung ist eine Untersuchung der Flüchtlinge und Asylsuchenden auf ansteckende Krankheiten gemäß § 62
Asylgesetz durchzuführen.
4. Gemäß § 42 f SGB VIII kann eine ärztliche Untersuchung zur Altersfeststellung erforderlich sein.
Bei Erkrankungen (Ziffer 1) kommen grundsätzlich alle niedergelassenen Ärzte und alle Kliniken in Betracht. Hier gelten keine Sonderbestimmungen für unbegleitete minderjährige
Flüchtlinge. Bei den anderen Untersuchungen handelt es sich um besondere Leistungen, für
die zwar die Kostenerstattung nach § 89 d SGB VIII Anwendung findet, die aber nicht zu den
Leistungspflichten der niedergelassenen Ärzte und der Kliniken gehören und für die deshalb
gesonderte Vereinbarungen erforderlich sein können.
Im Entwurf des Gesetzes zur Änderung des Ersten Gesetztes zur Ausführung des Achten
Buches Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe, das voraussichtlich noch im Dezember
vom Landtag verabschiedet wird, ist verdeutlicht, dass die Untersuchungen bezogen auf die
Verteilfähigkeit (Ziffer 2.) und den Gesundheitsschutz (Ziffer 3.) in einem Zusammenhang
ausgestaltet werden können. Der Gesetzentwurf sieht folgende Formulierung vor:
§ 24e
Medizinische Erstuntersuchung
(1) Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe veranlasst im Rahmen der vorläufigen Inobhutnahme nach § 42a des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder- und
Jugendhilfe - eine ärztliche Erstuntersuchung; hierbei erfolgt eine ärztliche Stellungnahme im Sinne von § 42a Absatz 2 Nr. 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch –
Kinder- und Jugendhilfe – und zu übertragbaren Krankheiten. § 62 Abs. 1, Satz 1,
des Asylgesetzes findet entsprechende Anwendung. Sofern nach einer Verteilung der
unbegleiteten ausländischen Kinder- und Jugendlichen nach § 42b des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe – oder nach § 24b Absatz 1 eine
ärztliche Untersuchung nicht nachgewiesen ist, gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend
für die Inobhutnahme.
(2) Die Kosten für eine medizinische Untersuchung nach Absatz 1 und § 42f des
Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder und Jugendhilfe – werden dem örtlichen
Träger der öffentlichen Jugendhilfe gemäß § 89 d des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder und Jugendhilfe – durch das Land erstattet. Für die Untersuchung auf
übertragbare Krankheiten können die von der obersten Gesundheitsbehörde gemäß
§ 62 Abs. 1, Satz 2 AsylG bestimmten Ärzte oder Krankenhäuser in Anspruch genommen werden. Die Gesundheitsämter der Landkreise und kreisfreien Städte unterErste Ergänzung zu den Hinweisen zur Unterbringung, Versorgung und Betreuung unbegleiteter minderjähriger
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Medizinische Versorgung
stützen die Jugendämter, indem sie ihnen bei Bedarf weiteres ärztliches Personal
oder ärztlich geleitete Einrichtungen benennen, die sich zur Durchführung der Untersuchungen nach Absatz 1 und § 42f des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder
und Jugendhilfe – bereit erklärt haben.
Die Jugendämter sollten sich bereits jetzt an diesen Regelungen orientieren. Folgende Kliniken und Ansprechpartnerinnen und –partner stehen für die Untersuchungen nach § 62 Asylgesetz zur Verfügung und können in Übereinstimmung mit der bestehenden Praxis auch für
unbegleitete minderjährige Flüchtlinge in Anspruch genommen werden:
Städtisches Krankenhaus Eisenhüttenstadt GmbH,
Herr Chefarzt Dr. Kretzschmar, Tel.: 0151/55145137
Herr Oberarzt Dr. Mohamadou, Tel.: 0151/55145159
Klinikum Ernst von Bergmann gGmbH in Potsdam
Herr Thomas Pfeiffer, Tel.: 0331/241-3402
Klinikum Frankfurt (Oder) GmbH
Frau Herbertz, Tel.: 0335/548 2890
Carl-Thiem-Klinikum Cottbus GmbH
Sekretariat Dr. Brodermann, Tel.: 0355/ 46-2416
Elbe-Elster Klinikum GmbH in Finsterwalde
Frau Josefine Kirchner, Tel.: 03531/ 503-101
Ruppiner-Kliniken GmbH in Neuruppin
Frau Ursula Hannappel, Tel.: 03391/ 39 -1030
Die Jugendämter werden gebeten, bei den Kliniken entsprechende Untersuchungstermine
zu vereinbaren. Die minderjährigen Flüchtlinge sollten möglichst in Gruppen zusammengefasst angemeldet werden. Der entsprechende Transport ist ebenfalls von den Jugendämtern
bzw. den Einrichtungen, in denen die unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge untergebracht
sind, zu organisieren. Grundsätzlich besteht auch die Möglichkeit, dass das Jugendamt diese Untersuchungen durch andere Kliniken oder niedergelassene Ärzte auf der Grundlage
eigener Vereinbarungen durchführen lässt.
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Clearingphase und Schulpflicht
7 Clearingphase und Schulpflicht
In den zu schaffenden Clearingstellen für die unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge bzw.
für die Inobhutnahme dieser Personengruppe soll die Schulpflicht analog zu der Regelung in
der ZABH ruhen.
Dennoch benötigen diese Jugendlichen in der Zeit der Clearingphase erste Zugänge zur
deutschen Sprache oder Erweiterung der Sprachkompetenz im Deutschen, die vor Ort durch
die Träger der Clearingstellen bzw. des Inobhutnahmeangebots abzusichern sind.
Damit liegt die Verantwortung und Absicherung der Förderung der deutschen Sprache im
Bereich der Clearingstelle bei den Trägern und die Finanzierungsverpflichtung bei den Jugendämtern, die ihre Aufwendungen entsprechend SGB VIII vom Land erstattet bekommen.
Dies bedeutet, dass die dafür notwendigen Personalentscheidungen von den Trägern der
Einrichtungen getroffen werden und die dafür entstehenden Kosten in eine normale Kostensatzberechnung für Jugendhilfemaßnahmen eingerechnet werden müssen. Die Träger entscheiden auf der Grundlage noch abzuklärender Standards des MBJS und des erarbeiteten
Leitfadens zur schulischen Vorbereitung der Kinder und Jugendlichen in den Erstaufnahmeeinrichtungen in eigener Verantwortung über die Konzeption des Sprachlernangebots zur
Erreichung einer Sprachkompetenz und das dafür einzustellende Personal.
Vorgesehen ist, dass die Fachkräfte der Clearingstellen mit den Fachkräften der Schule zusammenarbeiten und sich von den pädagogischen Fachkräften der Schule beraten lassen.
Am Ende der Clearingphase bzw. der Inobhutnahme wird es eine schriftliche Beurteilung des
Stands und des Lernfortschritts, die der aufnehmenden Schule zur Verfügung gestellt werden soll, geben.
Damit wird der erreichte Entwicklungsstand dargestellt, sodass eine angemessene Förderung auf der Grundlage der Eingliederungsverordnung in den Schulen erfolgen kann. Von
schulischer Seite wird in Kooperation mit der Clearingstelle angestrebt, zum Ende der Clearingphase eine Beurteilung des Leistungsstandes des jeweiligen Jugendlichen (Schulstandsfeststellung) als Grundlage für die Entscheidungen über die Eingliederung in die Schule und
über den weiteren schulischen Verlauf sowie ggf. auch für die berufliche Integration vorzulegen. Sie soll bei der Weiterleitung des Minderjährigen in eine Dauerunterbringung nach Beendigung der Clearingphase bzw. der Inobhutnahme berücksichtigt werden und vermeiden
helfen, dass diese Frage erst nach Unterbringung in einer Dauerunterbringung geklärt wird.
Ansprechpartner in den Regionalstellen für die Beschulung von Kindern und Jugendlichen (Migration)
Regionalstelle
Brandenburg an
der Havel
Cottbus
Frankfurt (Oder)
Neuruppin
Name
Ines
Knopke
Martina
Siggel
Ramona
Schmidt
Harald
Schmidt
Mail
[email protected]
Telefonnummer
03381 39-7448
[email protected]
0355 4866-306
[email protected] 0335 5210-492
[email protected]
0331 74035-5317
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Altersfeststellung
8 Altersfeststellung
In der in der Bundesrepublik besteht keine einheitliche Regelung zum Verfahren der Alterseinschätzung.
Im Rahmen der Inobhutnahme von jungen Flüchtlingen, die Minderjährigkeit angeben und
bei denen das glaubhaft ist, besteht keine Verpflichtung der Jugendämter, ein Verfahren zur
Alterseinschätzung einzuleiten. Es ist allerdings erforderlich, wenn daran Zweifel bestehen.
Nach heutigem Erkenntnisstand existiert keine Methode, mit der das Alter exakt bestimmt
werden kann. Auch bei medizinischen Untersuchungen ist von einem Abweichungsspektrum
von 2 Jahren und mehr auszugehen. Der Verband der Kinder- und Jugendärzte geht sogar
von einer Abweichung von bis zu 6 Jahren aus.
Zu empfehlen sind sozialpädagogische Verfahren der Alterseinschätzung, wie sie z. B. in
den Handlungsempfehlungen der Bundesarbeitsgemeinschaft Landesjugendämter von Mai
2014 zum Umgang mit minderjährigen unbegleiteten Flüchtlingen dargestellt werden, Seite
14 http://www.bagljae.de/downloads/118_handlungsempfehlungen-umf_2014.pdf
und die Hinweise des BumF e.V. - Bundesfachverband unbegleitete minderjährige Flüchtlinge e.V. zur „Alterseinschätzung - Verfahrensgarantien für eine kindeswohlorientierte Praxis“
http://www.b-umf.de/images/alterseinschtzung_2015.pdf
Bei der pädagogischen Alterseinschätzung sollen mehrere Fachkräfte zusammenwirken.
Dabei werden an-knüpfend an das Aufnahmegespräch biografische Daten von den jungen
Flüchtlingen erfragt, die physische Erscheinung und das Verhalten sowie der Grad an Selbständigkeit werden im Hinblick auf das Alter beurteilt, ggf. vorgelegte Dokumente werden
berücksichtigt sowie nach Möglichkeit weitere Informationen des Betroffenen und von dritter
Seite eingeholt.
In weiterhin bestehenden Zweifelsfällen oder bei Widerspruch gegen einen ablehnenden Bescheid zur Inobhutnahme kann ein Arzt bzw. Zahnarzt zur Alterseinschätzung hinzugezogen
werden (körperliche Reifezeichen und Entwicklungsstand, Zahnstatus, auch psychologische
Testverfahren etc.).
Generell gilt der Vorrang des geringstmöglichen Eingriffs. Medizinische Methoden sollen nur
dann eingesetzt werden, wenn bei der sozialpädagogischen Einschätzung und Prüfung vorhandener Dokumente sowie weiterer Informationen erhebliche Unsicherheiten bleiben, ob
Minderjährigkeit besteht.
Erste Ergänzung zu den Hinweisen zur Unterbringung, Versorgung und Betreuung unbegleiteter minderjähriger
Flüchtlinge in Brandenburg mit Stand 10. Dezember 2015
Vormundschaften
9 Vormundschaften
Wird noch überarbeitet.
Erste Ergänzung zu den Hinweisen zur Unterbringung, Versorgung und Betreuung unbegleiteter minderjähriger
Flüchtlinge in Brandenburg mit Stand 10. Dezember 2015
Anschlusshilfen im Rahmen der Jugendhilfe
10 Anschlusshilfen im Rahmen der Jugendhilfe
unverändert
Erste Ergänzung zu den Hinweisen zur Unterbringung, Versorgung und Betreuung unbegleiteter minderjähriger
Flüchtlinge in Brandenburg mit Stand 10. Dezember 2015
Fortbildung
11 Fortbildung
Unverändert
Erste Ergänzung zu den Hinweisen zur Unterbringung, Versorgung und Betreuung unbegleiteter minderjähriger
Flüchtlinge in Brandenburg mit Stand 10. Dezember 2015
Ausländerrechtliche Verfahrenshinweise zum Umgang mit UMA
12 Ausländerrechtliche Verfahrenshinweise zum Umgang mit UMA
Erste Ergänzung zu den Hinweisen zur Unterbringung, Versorgung und Betreuung unbegleiteter minderjähriger
Flüchtlinge in Brandenburg mit Stand 10. Dezember 2015
Ausländerrechtliche Verfahrenshinweise zum Umgang mit UMA
Erste Ergänzung zu den Hinweisen zur Unterbringung, Versorgung und Betreuung unbegleiteter minderjähriger
Flüchtlinge in Brandenburg mit Stand 10. Dezember 2015
Ausländerrechtliche Verfahrenshinweise zum Umgang mit UMA
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