Standplatzbestätigung für das Schiff AG ________________ 1. Schiffshalterin / Schiffshalter Name Vorname Strasse PLZ/Ort Tel Nr. P Tel Nr. G 2. Standplatzangaben Grundlage Nach § 3 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt vom 7. Mai 1980 ist für die Immatrikulation eines Schiffes auf einen bestimmten öffentlichen Gewässer der Nachweis eines bewilligten Standplatzes auf oder an diesem Gewässer erforderlich. Als Standplätze gelten bewilligte Liegeplätze auf öffentlichen Gewässer sowie bewilligten Land-Liegeplätze auf Uferparzellen. Für die Zulassung auf dem Hallwilersee gilt als Standplatznachweis auch der Standort eines Schiffes in einer Ufergemeinde, sofern die Halterin oder der Halter dort ihren/seinen Wohnsitz hat. Aare Reuss Limmat Rhein Hallwilersee Standortgemeinde Liegeplatz auf Gewässer Trockenplatz Bootshaus Nähere Angaben: Bootssteg Nr. Boje Standplatzeigentümerin / Standplatzeigentümer Name und Adresse: 3. Bestätigung der Standplatzeigentümerin / des Standplatzeigentümers Die Standplatzeigentümerin / der Standplatzeigentümer bestätigt die Richtigkeit der Angaben unter Ziffer 2. Ort und Datum Unterschrift ___________________________ ___________________________ 4. Zulassung als Wanderboot Grundlage Gemäss § 5 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt vom 7. Mai 1980 werden Schiffe ohne Standplatz auf oder an einem öffentlichen Gewässer und Schiffe, die aufgrund der Zulassungsbeschränkung auf dem Hallwilersee nicht zugelassen werden können, als Wanderboote immatrikuliert. Gewünschter Prüfungsort: Beinwil am See Möhlin 5. Unterschrift der Schiffshalterin / des Schiffhalters: Ort und Datum ___________________________ 2535_0911 Unterschrift ___________________________
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