Standplatzbestätigung für das Schiff AG - bc

Standplatzbestätigung für das Schiff AG
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1. Schiffshalterin / Schiffshalter
Name
Vorname
Strasse
PLZ/Ort
Tel Nr. P
Tel Nr. G
2. Standplatzangaben
Grundlage
Nach § 3 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt vom 7. Mai 1980 ist
für die Immatrikulation eines Schiffes auf einen bestimmten öffentlichen Gewässer der Nachweis
eines bewilligten Standplatzes auf oder an diesem Gewässer erforderlich. Als Standplätze gelten
bewilligte Liegeplätze auf öffentlichen Gewässer sowie bewilligten Land-Liegeplätze auf Uferparzellen.
Für die Zulassung auf dem Hallwilersee gilt als Standplatznachweis auch der Standort eines Schiffes
in einer Ufergemeinde, sofern die Halterin oder der Halter dort ihren/seinen Wohnsitz hat.
‰ Aare
‰ Reuss
‰ Limmat
‰ Rhein
‰ Hallwilersee
Standortgemeinde
‰ Liegeplatz auf Gewässer
‰ Trockenplatz
‰ Bootshaus
Nähere Angaben:
‰ Bootssteg Nr.
‰ Boje
Standplatzeigentümerin / Standplatzeigentümer
Name und Adresse:
3. Bestätigung der Standplatzeigentümerin / des Standplatzeigentümers
Die Standplatzeigentümerin / der Standplatzeigentümer bestätigt die Richtigkeit der Angaben unter
Ziffer 2.
Ort und Datum
Unterschrift
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4. Zulassung als Wanderboot
Grundlage
Gemäss § 5 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt vom
7. Mai 1980 werden Schiffe ohne Standplatz auf oder an einem öffentlichen Gewässer und Schiffe, die
aufgrund der Zulassungsbeschränkung auf dem Hallwilersee nicht zugelassen werden können, als
Wanderboote immatrikuliert.
Gewünschter Prüfungsort:
‰ Beinwil am See
‰ Möhlin
5. Unterschrift der Schiffshalterin / des Schiffhalters:
Ort und Datum
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2535_0911
Unterschrift
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