Danke für Ihre Glückwünsche! Erste Baby

Danke für Ihre Glückwünsche!
Angesichts der zahlreichen persönlich überbrachten oder auf den
unterschiedlichsten Wegen zu mir gelangten Glückwünsche,
Blumen und Geschenke zu meinem 60. Geburtstag bedanke ich
mich auf das Allerherzlichste! Ich bin tief berührt von der
Anteilnahme so vieler Menschen aus Crimmitschau und der
Region an diesem Ereignis in meinem Leben.
Für die historische Postmeilensäule, die ich gern für Crimmitschau realisieren möchte, sind ebenfalls viele Spenden eingegangen. Darüber freue ich mich als Hobby-Historiker und Heimatfreund ganz besonders.
Sie alle haben mir große Freude bereitet. Herzlichen Dank!
Holm Günther
Oberbürgermeister
Von Kindern und Betreuern des ETC Crimmitschau erhielt Oberbürgermeister Holm
Günther u.a. jeweils eine Tulpe – insgesamt 60 Blumen.
Erste Baby-Begrüßungspakete in 2016 überreicht
Am 22. Februar wurden in der Kindertagesstätte „Kinderland“ die Baby-Begrüßungspakete für die Dezember-Kinder überreicht sowie für drei Neugeborene aus den Monaten Oktober und
November. Thomas Gömbi hieß die jungen Familien im Namen des Oberbürgermeisters willkommen. Anschließend überreichten die Stadträtinnen Christine Venzmer und Ulrike Voigt die Pakete,
für die sich immer wieder neue Sponsoren finden.
Zwei Familien waren zum Veranstaltungstermin verhindert, diese können sich die Pakete jederzeit noch im Rathaus abholen. Bitte melden Sie sich telefonisch an bei Frau Cornelia Ey unter 03762
90-9002. Im März werden die Familien der Neugeborenen aus Januar und Februar eingeladen. Sie erhalten eine persönliche Einladung.
Fotos: Uta Pleißner
IMPRESSUM:
Herausgeber: Große Kreisstadt
Crimmitschau. Verantwortlich für
den amtlichen Teil und andere
Veröffentlichungen der Stadtverwaltung ist der Oberbürgermeister oder sein Vertreter im Amt,
für den nichtamtlichen Teil der
jeweilige Auftraggeber/Verfasser.
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Crimmitschau, Markt 1,
08451 Crimmitschau.
Redaktion: Stadtverwaltung
Crimmitschau, Pressestelle
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Druck: Mugler Masterpack
Crimmitschau GmbH
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Dennheritz
Anzeigen: Blickpunkt
Crimmitschau, Leitelshainer
Straße 19, 08451 Crimmitschau
Tel.: 03762 937679,
Redaktionsschluss für diese
Ausgabe war der 19.02.2016.
Redaktionsschluss für die nächste
Ausgabe ist der 04.03.2016. Die
nächste Ausgabe erscheint am
18.03.2016. Redaktionsschluss
für die übernächste Ausgabe
(01.04.2016) ist der 16.03.2016.
1
Amtsblatt der Großen Kreisstadt Crimmitschau
17. Jahrgang/2016/Nr. 05 vom 04.03.2016
Amtlicher Teil
Die Große Kreisstadt Crimmitschau informiert
Polizeiverordnung der Großen Kreisstadt
Crimmitschau gegen umweltschädliches
Verhalten und Lärmbelästigung, zum Schutz vor
öffentlichen Beeinträchtigungen und über das
Anbringen von Hausnummern.
Vom 08.02.2016
Aufgrund von § 9 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Sächsischen
Polizeigesetzes in der Neufassung vom 13.August 1999 (SächsGVBl. S.
466), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember
2013 (SächsGVBl. S. 890), erlässt die Große Kreisstadt Crimmitschau
nach Beschluss des Stadtrates vom 04.02.2016 folgende Polizeiverordnung. (Vorbemerkung: Aus Gleichstellungsgründen gelten alle männlichen bzw. weiblichen Personenbezeichnungen gleichzeitig für die entsprechende weibliche bzw. männliche Form.)
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 1 - Allgemeine Regelungen
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
Abschnitt 2 - Umweltschädliches Verhalten
§ 3 Unerlaubtes Plakatieren, Beschriften, Bemalen
§ 4 Tierhaltung
§ 5 Verunreinigung durch Tiere
§ 6 Fütterungsverbot
§ 7 Verunreinigungen
Abschnitt 3 - Schutz vor Lärmbelästigungen
§ 8 Schutz der Nachtruhe
§ 9 Benutzung von Rundfunkgeräten, Lautsprechern,
Musikinstrumenten u.ä.
§ 10 Lärm aus Veranstaltungsstätten
§ 11 Benutzung von Sport- und Spielstätten
§ 12 Haus- und Gartenarbeiten
§ 13 Benutzung von Wertstoffcontainern und sonstigen Abfallbehältern
§ 14 Schießen mit Böllern, Salutschießen mit Vorderladern
Abschnitt 4 - Öffentliche Beeinträchtigungen
§ 15 Aggressives Betteln und andere öffentliche Beeinträchtigungen
§ 16 Abbrennen von offenen Feuern
§ 17 Artfremde Nutzung
Abschnitt 5 - Anbringen von Hausnummern
§ 18 Hausnummern
Abschnitt 6 - Schlussbestimmungen
§ 19 Zulassung von Ausnahmen
§ 20 Ordnungswidrigkeiten
§ 21 Inkrafttreten
Abschnitt 1 - Allgemeine Regelungen
§1
Geltungsbereich
Diese Polizeiverordnung gilt im gesamten Gebiet
Crimmitschau.
der
Stadt
§2
Begriffsbestimmungen
(1)
Öffentliche Straßen sind alle Straßen, Wege und Plätze, die
dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind oder auf denen ein tatsächlicher öffentlicher Verkehr stattfindet.
(2)
Grün- und Erholungsanlagen sind allgemein zugängliche, insbesondere gärtnerisch gestaltete Anlagen, die der Erholung der
Bevölkerung oder der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes dienen. Zu den Grün- und Erholungsanlagen gehören unter anderem auch
Verkehrsgrünanlagen und allgemein zugängliche Kinderspielplätze.
(3)
Böller im Sinne dieser Polizeiverordnung sind:
a)
Böllerkanonen,
b)
Standböller,
c)
Handböller,
d)
Gasböller.
Vorderlader im Sinne dieser Polizeiverordnung sind Feuerwaffen, die
von der Mündung her geladen werden.
2
Abschnitt 2 - Umweltschädliches Verhalten
§3
Unerlaubtes Plakatieren, Beschriften, Bemalen
(1)
Das Anbringen von Plakaten, Beschriftungen oder
Bemalungen, die weder eine Ankündigung noch eine Anpreisung oder
einen Hinweis auf Gewerbe oder Beruf zum Inhalt haben, ist an Stellen,
die von Flächen im Sinne des § 2 dieser Polizeiverordnung oder von
Bahnanlagen aus sichtbar sind, verboten. Dieses Verbot gilt nicht für
das Plakatieren auf den dafür zugelassenen Plakatträgern (z. B.
Plakatsäulen, Werbetafeln, Anschlagtafeln) bzw. für das Beschriften und
Bemalen speziell dafür zugelassener Flächen.
(2)
Die Vorschriften der Sächsischen Bauordnung, der
Straßenverkehrsordnung sowie die Rechte Privater an ihrem Eigentum
bleiben von dieser Regelung unberührt.
§4
Tierhaltung
(1)
Tiere sind so zu halten und zu beaufsichtigen, dass
Menschen, Tiere oder Sachen nicht belästigt oder gefährdet werden.
(2)
Der Tierhalter hat dafür Sorge zu tragen, dass sein Tier im
öffentlichen Verkehrsraum nicht ohne eine hierfür geeignete
Aufsichtsperson frei herumläuft. Im Sinne dieser Vorschrift geeignet ist
jede Person, der das Tier, insbesondere auf Zuruf, gehorcht und die zum
Führen des Tieres körperlich in der Lage ist. Ausgenommen von dieser
Regelung sind Katzen.
(3)
Im Sahnpark, im Bismarckhain und in entsprechend ausgewiesenen Grün- und Erholungsanlagen sowie in der Fußgängerzone und
bei größeren Menschenansammlungen muss der Hundeführer den Hund
an der Leine führen. Zudem müssen Hunde in größeren Menschenansammlungen einen Maulkorb tragen.
(4)
Der Halter von Raubtieren, Gift- oder Riesenschlangen sowie
ähnlicher Tiere, die ebenso wie diese durch Körperkraft, Gift oder
Verhalten Personen gefährden können, hat der Ortspolizeibehörde diesen Sachverhalt unverzüglich anzuzeigen.
(5)
§ 28 der Straßenverkehrsordnung, § 121 des Ordnungswidrigkeitengesetzes sowie das Gesetz zum Schutze der Bevölkerung
vor gefährlichen Hunden bleiben von dieser Regelung unberührt.
§5
Verunreinigung durch Tiere
(1)
Den Haltern und Führern von Tieren ist es untersagt, die
öffentlichen Straßen und die Grün- und Erholungsanlagen nach § 2 dieser Polizeiverordnung, die regelmäßig von Menschen genutzt werden,
durch ihre Tiere verunreinigen zu lassen.
(2)
Der Tierhalter bzw. -führer hat sein Tier von öffentlich
zugänglichen Kinderspielplätzen fernzuhalten.
(3)
Die entgegen Abs. 1 durch Tiere verursachten Verunreinigungen sind von den jeweiligen Tierführern unverzüglich zu beseitigen.
(4)
Die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes
sowie des Sächsischen Abfallwirtschafts- und Bodenschutzgesetzes bleiben von dieser Regelung unberührt.
§6
Fütterungsverbot
Tauben und Katzen dürfen auf öffentlichen Straßen und in Grün- und
Erholungsanlagen nach § 2 dieser Polizeiverordnung nicht gefüttert
werden.
§7
Verunreinigungen
(1)
Auf öffentlichen Straßen und in Grün- und Erholungsanlagen
nach § 2 dieser Polizeiverordnung ist das Wegwerfen von Kleinabfällen
(z. B. Pappteller, Kunststoffbecher, Verpackungen, Zigarettenschachteln,
Zeitungen, Zigarettenkippen, Kaugummi) verboten.
(2)
Es ist verboten, Denkmäler, Skulpturen, Kunstwerke,
Brunnen, Blumenkübel, Bänke, Plakatträger sowie sonstiges
Straßenmobiliar zu verunreinigen.
(3)
Die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes,
des Sächsischen Abfallwirtschafts- und Bodenschutzgesetzes sowie die
Rechte Privater an ihrem Eigentum bleiben von dieser Regelung unberührt.
Abschnitt 3 - Schutz vor Lärmbelästigungen
§8
Schutz der Nachtruhe
(1)
Die Nachtzeit umfasst die Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr.
In dieser Zeit sind alle Handlungen, die geeignet sind die Nachtruhe
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17. Jahrgang/2016/Nr. 05 vom 04.03.2016
Amtlicher Teil
mehr als nach den Umständen unvermeidbar zu stören, zu unterlassen.
(2)
Die Vorschriften des Bundesimmissionsschutzgesetzes sowie
des Gesetzes über Sonn- und Feiertage bleiben von dieser Regelung
unberührt.
§9
Benutzung von Rundfunkgeräten, Lautsprechern,
Musikinstrumenten u.ä.
(1)
Rundfunk- und Fernsehgeräte, Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte, Musikinstrumente sowie andere mechanische und elektroakustische Geräte zur Lauterzeugung dürfen nur so benutzt werden,
dass andere nicht unzumutbar belästigt werden. Dies gilt insbesondere,
wenn die Geräte oder Instrumente bei offenen Fenstern oder Türen, auf
offenen Balkonen, im Freien oder in Kraftfahrzeugen betrieben oder
gespielt werden.
(2)
Abs. 1 gilt nicht:
1. bei Festumzügen, Kundgebungen, Märkten und Messen im Freien
und bei Veranstaltungen, die einem herkömmlichen Brauch entsprechen,
2. für amtliche und amtlich genehmigte Durchsagen.
(3)
Die Vorschriften des Sächsischen Sonn- und Feiertagsgesetzes sowie des Bundesimmissionsschutzgesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen bleiben unberührt.
§ 10
Lärm aus Veranstaltungsstätten
(1)
Der Veranstalter hat dafür Sorge zu tragen, dass aus
Veranstaltungsstätten oder Versammlungsräumen innerhalb im Zusammenhang bebauter Gebiete oder in der Nähe von Wohngebäuden kein
Lärm nach außen dringt, durch den andere unzumutbar belästigt werden. Fenster und Türen sind erforderlichenfalls geschlossen zu halten.
(2)
Das in Abs. 1 geregelte Gebot zur Vermeidung von Lärm gilt
auch für die Besucher von derartigen Veranstaltungsstätten bzw.
Versammlungsräumen.
(3)
Die Vorschriften des Sächsischen Sonn- und Feiertagsgesetzes, des Sächsischen Gaststättengesetzes, des Sächsischen
Versammlungsgesetzes, der Sächsischen Bauordnung sowie des
Bundesimmissionsschutzgesetzes und der dazu ergangenen Verordnungen bleiben von dieser Regelung unberührt.
§ 11
Benutzung von Sport- und Spielstätten
(1)
Öffentlich zugängliche Sport- und Kinderspielplätze, die weniger als 50 m von der Wohnbebauung entfernt sind, dürfen in der Zeit
von 21.00 Uhr bis 07.00 Uhr nicht benutzt werden.
(2)
Die Vorschriften des Sächsischen Sonn- und Feiertagsgesetzes, der Sächsischen Bauordnung sowie des Bundesimmissionsschutzgesetzes und der dazu erlassenen achtzehnten Verordnung bleiben von
dieser Regelung unberührt.
§ 12
Haus- und Gartenarbeiten
(1)
Haus- und Gartenarbeiten, die die Ruhe anderer unzumutbar
stören, dürfen in der Zeit von 19.00 Uhr bis 07.00 Uhr nicht durchgeführt werden. Zu den Arbeiten im Sinne dieser Vorschrift gehören insbesondere der Betrieb von motorbetriebenen Bodenbearbeitungsgeräten, das Hämmern, das Sägen, das Bohren, das Schleifen, das Holzspalten, das Ausklopfen von Teppichen, Betten, Matratzen u.ä..
(2)
Die Vorschriften des Bundesimmissionsschutzgesetzes und
des Sächsischen Sonn- und Feiertagsgesetzes bleiben von dieser
Regelung unberührt.
§ 13
Benutzung von Wertstoffcontainern und sonstigen
Abfallbehältern
(1)
Das Einwerfen von Wertstoffen in die dafür vorgesehenen
Behälter (Wertstoffcontainer) ist an Werktagen in der Zeit von 07.00 bis
19.00 Uhr, Samstag jedoch nur bis 14.00 Uhr gestattet. An Sonn- und
Feiertagen ist der Einwurf untersagt.
(2)
Es ist nicht gestattet, größere Abfallmengen in die zur allgemeinen Benutzung aufgestellten Abfallbehälter (Papierkörbe u.ä.) einzubringen. Insbesondere das Einbringen von in Haushalten oder
Gewerbebetrieben angefallenen Abfällen ist untersagt.
(3)
Die Vorschriften des Sächsischen Sonn- und Feiertagsgesetzes, des Bundesimmissionsschutzgesetzes und der dazu erlassenen
Verordnungen, des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sowie des
Sächsischen Abfallwirtschafts- und Bodenschutzgesetzes bleiben von
dieser Regelung unberührt.
§ 14
Schießen mit Böllern, Salutschießen mit Vorderladern
(1)
Es ist verboten, auf öffentlichen Straßen sowie in Grün- und
Erholungsanlagen im Sinne von § 2 dieser Polizeiverordnung mit einem
Böller im Sinne von § 2 dieser Polizeiverordnung zu schießen oder mit
einem Vorderlader im Sinne von § 2 dieser Polizeiverordnung Salut zu
schießen.
(2)
Das Böllerschießen oder das Salutschießen mit Vorderladern
ist in unmittelbarer Nähe von Altenheimen, Pflegeheimen, Kirchen,
Schulen und Kindertagesstätten verboten.
(3)
Das Schießen mit einem Böller oder das Salutschießen mit
einem Vorderlader außerhalb von Schießstätten ist spätestens zwei
Wochen vor dem Ereignis bei der Ortspolizeibehörde anzumelden.
(4)
Die Vorschriften des Waffengesetzes und des Sprengstoffgesetzes bleiben von dieser Regelung unberührt.
Abschnitt 4 - Öffentliche Beeinträchtigungen
§ 15
Aggressives Betteln und andere öffentliche
Beeinträchtigungen
(1) Auf Flächen im Sinne von § 2 dieser Verordnung ist verboten:
a) aufdringliches oder aggressives Betteln, beispielsweise
durch hartnäckiges Ansprechen, durch körperliches
Bedrängen oder in deutlich alkoholisiertem Zustand, sowie
erhebliches Belästigen anderer Personen durch ein auf
dringliches oder aggressives Verhalten,
b) Zerschlagen von Flaschen oder anderen Gegenständen,
c) Verrichten der Notdurft,
d) Liegenlassen, Wegwerfen oder Ablagern von Gegenständen außerhalb der dafür zur Verfügung gestellten
Behältnisse.
(2) Die Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes, des Sächsischen
Wassergesetzes, des Sächsischen Abfallwirtschafts- und Bodenschutzgesetzes und des Kreislaufwirtschafts- u. Abfallgesetzes bleiben von
dieser Regelung unberührt.
§ 16
Abbrennen offener Feuer
(1) Das Abbrennen von offenen Feuern ist spätestens eine Woche vor
dem Ereignis der Ortspolizeibehörde schriftlich anzuzeigen.
In der Anzeige müssen neben dem dafür Verantwortlichen auch Ort und
Zeitpunkt des Abbrennens des offenen Feuers sowie Art und Umfang
des offenen Feuers (z.B. Brauchtumsfeuer, kleineres Lagerfeuer) aufgeführt sein.
Keiner Anzeige bedürfen Koch- und Grillfeuer mit trockenem unbehandeltem Holz in befestigten Feuerstätten oder mit handelsüblichen
Grillmaterialien (z. B. Grillbrikett) in handelsüblichen Grillgeräten.
Die Feuer sind so abzubrennen, dass hierbei keine unzumutbare Belästigung Dritter durch Rauch oder Gerüche entsteht.
(2) Das Abbrennen ist zu untersagen oder kann mit Auflagen verbunden werden, wenn Umstände bestehen, die ein gefahrloses Abbrennen
nicht ermöglichen. Solche Umstände können z. B. extreme Trockenheit,
die unmittelbare Nähe des Waldes, die unmittelbare Nähe eines Lagers
mit feuergefährlichen Stoffen u.s.w. sein.
(3) Verbrannt werden dürfen nur trockene und naturbelassene Gehölze.
Auch zum Anzünden und zur Unterstützung des Feuers dürfen keine
anderen Stoffe, insbesondere keine häuslichen Abfälle, Mineralölprodukte oder beschichtete oder mit Schutzmitteln behandelte Hölzer
benutzt werden.
(4) Die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, des
Sächsischen Abfallwirtschafts- und Bodenschutzgesetzes, der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Entsorgung von pflanzlichen Abfällen, des Waldgesetzes für den Freistaat Sachsen, des
Bundesimmissionsschutzgesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen und des Sächsischen Nachbarrechtsgesetzes werden von dieser
Regelung nicht berührt.
17
Artfremde Nutzung
(1)
Es ist verboten, Grün- und Erholungsanlagen im Sinne von §
2 dieser Polizeiverordnung innerhalb und außerhalb der Wegflächen mit
Kraftfahrzeugen zu befahren oder dort Kraftfahrzeuge abzustellen.
(2)
Es ist verboten, auf öffentlichen Straßen oder in Grün- und
Erholungsanlagen im Sinne von § 2 dieser Polizeiverordnung auf hierfür
nicht besonders freigegebenen Flächen zu lagern oder dort zu übernachten.
3
Amtsblatt der Großen Kreisstadt Crimmitschau
17. Jahrgang/2016/Nr. 05 vom 04.03.2016
Amtlicher Teil
Abschnitt 5 - Anbringen von Hausnummern
§ 18
Hausnummern
(1)
Die Hauseigentümer haben ihre Gebäude spätestens an dem
Tag, an dem sie bezogen werden, mit der von der Gemeinde festgesetzten Hausnummer in arabischen Ziffern zu versehen.
(2)
Die Hausnummern müssen von der Straße aus, in die das
Haus einnummeriert ist, gut lesbar sein. Unleserliche Hausnummernschilder sind unverzüglich zu erneuern. Die Hausnummern sind in einer
Höhe von nicht mehr als 3 m an der der Straße zugekehrten Seite des
Gebäudes, unmittelbar über oder neben dem Gebäudeeingang oder,
wenn sich der Gebäudeeingang nicht an der Straßenseite des Gebäudes
befindet, an der dem Grundstückszugang nächstgelegenen Gebäudeecke anzubringen. Bei Gebäuden, die von der Straße zurückliegen, können die Hausnummern am Grundstückszugang angebracht werden.
(3)
Die Ortspolizeibehörde kann im Einzelfall etwas anderes
bestimmen, soweit dies im Interesse der öffentlichen Sicherheit oder
Ordnung geboten ist.
Abschnitt 6 – Schlussbestimmungen
§ 19
Zulassung von Ausnahmen
Entsteht für den Betroffenen eine unzumutbare Härte, so kann die
Ortspolizeibehörde Ausnahmen von den Vorschriften dieser Polizeiverordnung zulassen, sofern keine überwiegenden öffentlichen Interessen
entgegenstehen.
§ 20
Ordnungswidrigkeiten
(1)
Ordnungswidrig im Sinne von § 17 Abs. 1 des Sächsischen
Polizeigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 3 Abs. 1 plakatiert oder nicht dafür zugelassene Flächen
beschriftet oder bemalt,
2. entgegen § 4 Abs. 1 Tiere so hält oder beaufsichtigt, dass andere
Menschen, Tiere oder Sachen belästigt oder gefährdet werden,
3. entgegen § 4 Abs. 2 nicht dafür sorgt, dass Tiere im öffentlichen
Verkehrsraum nicht ohne geeignete Aufsichtsperson frei herumlaufen,
4. entgegen § 4 Abs. 3 nicht dafür sorgt, dass der Hund angeleint ist
bzw. einen Maulkorb trägt,
5. entgegen § 4 Abs. 4 das Halten gefährlicher Tiere der
Ortspolizeibehörde nicht unverzüglich anzeigt,
6. entgegen § 5 Abs. 2 ein Tier nicht von öffentlich zugänglichen
Kinderspielplätzen fernhält,
7. entgegen § 5 Abs. 3 die durch Tiere verursachten Verunreinigungen
nicht unverzüglich entfernt,
8. entgegen § 6 Tauben und/oder Katzen füttert,
9. entgegen § 7 Abs. 1 Kleinabfälle wegwirft,
10. entgegen § 7 Abs. 2 Denkmäler, Skulpturen, Kunstwerke, Brunnen,
Blumenkübel, Bänke, Plakatträger sowie sonstiges Straßenmobiliar verunreinigt,
11. entgegen § 8 Abs. 1 die Nachtruhe anderer mehr als unvermeidbar
stört,
12. entgegen § 9 Abs. 1 Rundfunkgeräte, Lautsprecher,
Musikinstrumente oder ähnliche Geräte so benutzt, dass andere unzumutbar belästigt werden,
13. entgegen § 10 Abs. 1 aus Veranstaltungsstätten oder
Versammlungsräumen Lärm nach außen dringen lässt, durch den andere unzumutbar belästigt werden,
14. entgegen § 11 Abs. 1 Sport- oder Spielstätten benutzt,
15. entgegen § 12 Abs. 1 Haus- oder Gartenarbeiten, die die Ruhe
anderer unzumutbar stören, an Werktagen in der Zeit von 19.00 Uhr bis
07.00 Uhr durchführt,
16. entgegen § 13 Abs. 1 Wertstoffe außerhalb der zugelassenen Zeiten
in die dafür vorgesehenen Behälter einwirft,
17. entgegen § 13 Abs. 2 größere Abfallmengen oder Abfälle, die in
Haushalten oder Gewerbebetrieben anfallen, in die zur allgemeinen
Benutzung aufgestellten Abfallbehälter einbringt,
18. entgegen § 14 Abs. 1 mit einem Böller schießt oder mit einem
Vorderlader Salut schießt,
19. entgegen § 14 Abs. 2 das Böllerschießen oder Salutschießen mit
Vorderladern in unmittelbarer Nähe von Altenheimen, Pflegeheimen,
Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten durchführt,
20. entgegen § 14 Abs. 3 das Schießen mit einem Böller oder das
Salutschießen mit einem Vorderlader außerhalb von Schießstätten nicht
spätestens zwei Wochen vor dem Ereignis bei der Ortspolizeibehörde
anmeldet,
21. entgegen § 15 Abs. 1
4
- aufdringlich oder aggressiv bettelt oder andere Personen durch aufdringliches oder aggressives Verhalten erheblich belästigt,
- Flaschen oder andere Gegenstände zerschlägt,
- die Notdurft verrichtet,
- Gegenstände außerhalb der dafür zur Verfügung gestellten
Behältnisse liegen lässt, wegwirft oder ablagert,
22. entgegen § 16 Abs. 1 ein Feuer abbrennt, obwohl er dieses nicht,
nicht fristgemäß oder nicht mit den erforderlichen Angaben bei der
Ortspolizeibehörde angezeigt hat,
23. entgegen § 16 Abs. 3 andere als nur trockene und naturbelassene
Gehölze verbrennt oder zum Anzünden und zur Unterstützung des
Feuers verwendet,
24. entgegen § 17 Abs. 1 Kraftfahrzeuge benutzt,
25. entgegen § 17 Abs. 2 auf hierfür nicht besonders freigegebenen
Plätzen lagert oder übernachtet,
26. entgegen § 18 Abs. 1 als Hauseigentümer die Gebäude nicht mit
den festgesetzten Hausnummern versieht,
27. entgegen § 18 Abs. 2 unleserliche Hausnummernschilder nicht
unverzüglich erneuert oder Hausnummern nicht entsprechend § 18 Abs.
2 anbringt.
(2) Abs. 1 gilt nicht, soweit eine Ausnahme nach § 19 zugelassen worden ist.
(3)
Ordnungswidrigkeiten können nach § 17 Abs. 2 SächsPolG
und § 17 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit
einer Geldbuße von mindestens 5 EUR und höchstens 1.000 EUR und
bei fahrlässigen Zuwiderhandlungen mit höchstens 500 EUR geahndet
werden.
§ 21
Inkrafttreten
(1.) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen
Bekanntmachung in Kraft.
Crimmitschau, den 08.02.2016
Holm Günther
Oberbürgermeister
Satzung
über die Erhebung von Elternbeiträgen für die
Betreuung von Kindern in Kindertagespflege
(Elternbeitragssatzung Kindertagespflege)
der Großen Kreisstadt Crimmitschau.
Vom 08.02.2016
Aufgrund von § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat
Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3.
März 2014 (SächsGVBI S. 146), die zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes
vom 29. April 2015 (SächsGVBI S. 349) geändert worden ist, den §§ 2
und 9 Sächs. Kommunalabgabengesetz (SächsKAG) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 26. August 2004 (SächsGVBI. S. 418; 2005 S.
306), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 28. November 2013
(SächsGVBI. S. 822) geändert worden ist, sowie dem Gesetz zur
Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen im Freistaat Sachsen
(SächsKitaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.05.2009
(SächsGVBI. S. 225), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom
29.April 2015 (SächsGVBI S. 349) geändert worden ist, hat der Stadtrat
der Großen Kreisstadt Crimmitschau am 04.02.2016 folgende Satzung
beschlossen:
§1
Geltungsbereich
(1) Diese Satzung gilt für die Erhebung von Elternbeiträgen für in
Kindertagespflege aufgenommene Kinder in der Großen Kreisstadt
Crimmitschau im Sinne des SächsKitaG.
§2
Aufnahme von Kindern und Betreuungszeiten
(1) Das Betreuungsangebot richtet sich an Kinder bis zur Vollendung
des dritten Lebensjahres.
Amtsblatt der Großen Kreisstadt Crimmitschau
17. Jahrgang/2016/Nr. 05 vom 04.03.2016
Amtlicher Teil
§3
Festsetzung, Fälligkeit und Entrichtung der Elternbeiträge
(1) Für die Betreuung des Kindes in der Kindertagespflege ist ein
monatlicher Elternbeitrag zu zahlen. Die Beitragspflicht entsteht mit der
Aufnahme des Kindes.
(2) Elternbeiträge sind für jeden Monat, in dem das Kind in der
Kindertagespflege angemeldet und aufgenommen ist, in voller Höhe zu
entrichten. Dies gilt auch für Urlaub, Krankheit sowie bei vorübergehendem Fehlen und bei Abmeldung des Kindes bis zum Ablauf des letzten vertraglich vereinbarten Betreuungstages. Gleiches gilt für vorübergehende Betriebsferien und die zeitweise Schließung der Kindertagespflegestelle, welche die Dauer von einem Monat nicht überschreiten.
Bei Aufnahme nach dem 15. des jeweiligen Monats sind 50 % des
Elternbeitrages zu entrichten.
(3) Die Elternbeiträge sind jeweils zum 5. eines Monats zur Zahlung fällig.
(4) Der ungekürzte Elternbeitrag für die Betreuung in der Kindertagespflege wird gemäß § 15 Abs.1 SächsKitaG in Abstimmung mit dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe von der Stadt Crimmitschau
festgesetzt.
(5) Der so festgesetzte Elternbeitrag auf der Grundlage der zuletzt
nach § 14 Abs.2 SächsKitaG bekanntgemachten Betriebskosten wird
bis zum 30.11. des laufenden Jahres im Amtsblatt der Stadt
Crimmitschau öffentlich bekannt gemacht und tritt jeweils ab 01.01. des
Folgejahres in Kraft. Darüber hinaus erfolgt eine Information durch
Aushang in der Kindertagespflegestelle.
(6) Die Elternbeiträge werden von der Stadt Crimmitschau erhoben und
durch Beitragsbescheid festgesetzt.
§4
Ermäßigung der Elternbeiträge
(1) Entsprechend § 15 Abs. 1 SächsKitaG werden Ermäßigungen für
Alleinerziehende und Eltern mit mehreren Kindern, die gleichzeitig eine
Kindertageseinrichtung bzw. Kindertagespflege besuchen, entsprechend der Richtlinie des Landkreises Zwickau zur Höhe der Übernahme
von Ermäßigungsbeiträgen bei Elternbeiträgen beim Besuch einer
Kindertagespflege gewährt.
§5
Abgabenschuldner
Schuldner der Elternbeiträge sind die Personensorgeberechtigten des in
der Kindertagespflege aufgenommenen Kindes. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner.
§6
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.05.2016 in Kraft.
Bürgerforum in Blankenhain
Am Donnerstag, dem 10. März, findet während der 9. Öffentlichen
Sitzung des Ortschaftsrates Blankenhain ein Bürgerforum mit
Oberbürgermeister Holm Günther statt. Außerdem gibt es
Informationen von Ortsvorsteher Mario Opitz. Die Veranstaltung beginnt
19 Uhr im Haus des Gastes Blankenhain. Alle Interessierten sind herzlich eingeladen.
Bekanntmachung
über die Planfeststellung
für das Bauvorhaben S 54 Ausbau in
Crimmitschau, 1. Bauabschnitt
- Auslegung des Planfeststellungsbeschlusses vom 04. März 2016
Der Planfeststellungsbeschluss der Landesdirektion Sachsen vom 16.
Februar 2016 - Gz.: C32-0522/436 -, der das o. a. Bauvorhaben betrifft,
liegt (einschließlich Rechtsbehelfsbelehrung) mit einer Ausfertigung des
festgestellten Planes in der Zeit
vom 21. März bis einschließlich 4. April 2016
in der Stadtverwaltung Crimmitschau, Bereich Stadtplanung, 2.
OG, Kirchplatz 4 in 08451 Crimmitschau, während der Dienststunden
Montag 09.00 - 12.30 Uhr
Dienstag 09.00 - 12.30 Uhr und 13.30 - 17.30 Uhr
Mittwoch 09.00 - 12.30 Uhr
Donnerstag 09.00 - 12.30 Uhr und 13.30 - 15.30 Uhr
Freitag 09.00 - 12.30 Uhr
zu jedermanns Einsicht aus.
Der Planfeststellungsbeschluss wird den Beteiligten, über deren Einwendungen entschieden worden ist, zugestellt.
Mit Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss den übrigen Betroffenen
gegenüber als zugestellt, § 1 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung des
Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den
Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG).
Zusätzlich kann der Planfeststellungsbeschluss über die Internetseiten
www.lds.sachsen.de/bekanntmachung/ eingesehen werden.
Crimmitschau, den 08.02.2016
Crimmitschau, den 04. März 2016
Holm Günther
Oberbürgermeister
Holm Günther
Oberbürgermeister
Nichtamtlicher Teil
Im Februar gratulierte Wirtschaftsförderin Andrea Bereš (links) Frau Nora GötzChristmann (2.v.l.) zum 25jährigen Firmenjubiläum. Die Geschäftsstelle der Deutschen
Vermögensberatung AG von Frau Götz-Christmann war 2013 vom Hochwasser derart
betroffen, dass ein neuer Standort gesucht werden musste. Dieser befindet sich nun in der
Beyerstraße. Im Bild ebenfalls zu sehen Sohn Sebastian Götz mit Ehefrau Kristin und
Mitarbeiterin Elke Paulig (ganz rechts).
Beim diesjährigen Eisfasching begeisterte der Langenreinsdorfer Faschingsclub wieder mit
Ausschnitten aus seinem Programm. Rund 700 kleine und große Närrinnen und Narren hatten am Faschingsdienstag den Weg ins Kunsteisstadion gefunden – Besucherrekord!
Fotos: Uta Pleißner
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Amtsblatt der Großen Kreisstadt Crimmitschau
17. Jahrgang/2016/Nr. 05 vom 04.03.2016
Nichtamtlicher Teil
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Amtsblatt der Großen Kreisstadt Crimmitschau
17. Jahrgang/2016/Nr. 05 vom 04.03.2016
Nichtamtlicher Teil
Der Oberbürgermeister gratuliert
...folgenden Bürgerinnen und Bürgern aus Crimmitschau einschließlich der Ortschaften im Monat März 2016 zu einem runden bzw.
hohen Geburtstag und wünscht auf diesem Wege alles Gute:
(Geehrt werden folgende Geburtstage: 70, 75, 80, 85, 90, 95, 100 Jahre und weitere - Stand vom 22. Februar 2016)
70 Jahre
Vladimir Brese
Gerhard Flock
Horst Baumgärtel
Stephan Mittenzwei
Ingeburg Schramm
Eberhard Pohle
István Kárpáti
Günter Naumann
Bernd Götz
Richard Folgner
Klaus Lenk
Harri Peters
Karl Pelz
Christine Erler
75 Jahre
Gerhard Barth
Rosemarie Leonhardt
Rosemarie Radler
Heinz Kurnoth
Rosemarie Kämpfer
Renate Eichler
Dieter Senerius
Elly Kruscha
Ingrid Hager
Werner Donath
Erika Gleitsmann
Renate Hampel
Erhard Laube
OT Frankenhausen
OT Blankenhain
OT Blankenhain
OT Rudelswalde
OT Mannichswalde
OT Langenreinsdorf
OT Lauenhain
OT Mannichswalde
80 Jahre
Gottfried Näser
Helga Bräunling
Käte Fabich
Josef Schmid
Lisa Schwarz
Helga Härtel
Kurt Herrmann
Dieter Franke
Lore Vida
Helmut Dürrschmidt
Gerhard Müller
Johannes Scheffler
Anita Seifert
Annerose Urlaß
Lieselotte Kanis
Werner Völkel
Richard Dietze
Werner Dietrich
Tea Schulz
85 Jahre
Liane Hornsmann
Werner Osada
Ingeburg Roßbach
OT Blankenhain
OT Gosel
OT Blankenhain
OT Langenreinsdorf
OT Lauenhain
Frieda Clauß
Ingeborg Deunert
Lieselotte Witt
Ingrid Lange
Edith Telemann
Anita Gromball
Wolfang Schuster
Adele Geringer
Liane Tarne
Magdalena Piehler
Erika Salpeter
Anneliese Wolf
OT Lauenhain
90 Jahre
Werner Theilig
Brigitta Pieler
Herta Fischer
Ernst Barthel
Ernst Reinert
Marie Schinke
95 Jahre
Marianne Brendel
Helmut Bürger
OT Rudelswalde
Annemarie Naguschewski OT Langenreinsdorf
100 Jahre
Irma Mempel
sowie folgenden Ehepaaren aus Crimmitschau einschließlich der Ortschaften im Monat März 2016 zu ihrem runden Ehejubiläum:
(Geehrt werden folgende Ehejubiläen: (50, 55, 60, 65, 70 und 75 Jahre - Stand: 17. Februar 2016)
50 Jahre - Goldene Hochzeit
Dieter und Christine Arzberger
Jürgen und Gerda Scopp
Anton und Heide Hered
55 Jahre - Platin-Hochzeit
Wolfgang und Brigitta Hennig
OT Frankenhausen
Manfred und Christa Kropfgans
Siegfried und Siegrid Schmutzler
Harti und Lianne Bachmann
Ronald und Regina Knoll
Klaus und Hannelore Kresse
60 Jahre - Diamant-Hochzeit
Günter und Germania Horbach
OT Gösau
OT Großpillingsdorf
OT Frankenhausen
Die Veröffentlichung erfolgt nach dem seit 1. November 2015 gültigen Bundesmeldegesetz (BMG). Demnach sind Altesjubiläen der 70. Geburtstag,
jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag. Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum.
Die Veröffentlichung erfolgt, wenn der Stadtverwaltung kein Widerspruch vorliegt.
Medien-Flohmarkt in der Stadtbibliothek
Junior Science Café am Gymnasium
Während der Öffnungszeiten der Stadtbibliothek haben alle Nutzer und
Interessenten Gelegenheit, im ausgesonderten Bestand zu stöbern und
vielleicht das Eine oder Andere zu erwerben. Der Medien-Flohmarkt hält
immer wieder neue Angebote bereit. Eine Stippvisite in den Bibliotheksräumen lohnt sich ebenfalls, hier wartet eine große Auswahl an
Romanen, Sachbüchern, Kinderliteratur, Zeitschriften, Hörbüchern und
Musik-CDs sowie Filmen und Spielen darauf, entliehen zu werden.
Die Mitarbeiterinnen der Stadtbibliothek freuen sich auf Ihren Besuch
und beraten Sie gern.
Am 8. März findet ab 13 Uhr im Julius-Motteler-Gymnasium ein Junior
Science Café statt. Gemeinsam mit Apl. Prof. Dr. Frank Schmidl vom
Institut für Festkörperphysik der Friedrich-Schiller-Universität Jena
diskutieren die Schüler über „Coole Experimente bei tiefen
Temperaturen mit flüssigem Stickstoff“. Das Projekt ist eine
Kooperation von Wissenschaft im Dialog und der Deutsche Telekom Stiftung.
KinderKleiderBasar in Mannichswalde
Am 12. März findet von 9 bis 12 Uhr auf dem Sportplatz Mannichswalde
ein Verkauf von gebrauchter Kinderbekleidung, Umstandskleidung,
Kinderwagen, Rollern, Fahrrädern, Autokindersitzen, Spielzeug usw.
statt. 20 Prozent des Verkaufserlöses fließen in die Jugendförderung des
SV Mannichswalde. Organisiert wird der Basar von Manuela Held, bei
ihr gibt es auch weitere Auskünfte – nur per E-Mail unter
[email protected].
Saisonbeginn und Sonderausstellung in Tuchfabrik
Am 4. März beginnt die Saison in der Tuchfabrik Gebr. Pfau. Dann finden wieder Freitag bis Sonntag sowie an Feiertagen jeweils um 14 Uhr
Führungen statt. Termine für Gruppen sind außerhalb der genannten
Zeiten auf Anfrage möglich.
Am 19. März wird um 11 Uhr im Zwirnsaal die Sonderausstellung
„Farbenfroh – Textile Ansichtssachen“ eröffnet. Sie zeigt bis zum 22.
Mai textile Bilder von Birgit Birlenberg aus Hessen, Mitglied der
Patchwork Gilde Deutschland e.V. Die Sonderausstellung ist wie folgt
geöffnet: Di-Fr 9-15 Uhr, Sa 14-16 Uhr.
www.textile-bilderwelt.de
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17. Jahrgang/2016/Nr. 05 vom 04.03.2016
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