Danke für Ihre Glückwünsche! Angesichts der zahlreichen persönlich überbrachten oder auf den unterschiedlichsten Wegen zu mir gelangten Glückwünsche, Blumen und Geschenke zu meinem 60. Geburtstag bedanke ich mich auf das Allerherzlichste! Ich bin tief berührt von der Anteilnahme so vieler Menschen aus Crimmitschau und der Region an diesem Ereignis in meinem Leben. Für die historische Postmeilensäule, die ich gern für Crimmitschau realisieren möchte, sind ebenfalls viele Spenden eingegangen. Darüber freue ich mich als Hobby-Historiker und Heimatfreund ganz besonders. Sie alle haben mir große Freude bereitet. Herzlichen Dank! Holm Günther Oberbürgermeister Von Kindern und Betreuern des ETC Crimmitschau erhielt Oberbürgermeister Holm Günther u.a. jeweils eine Tulpe – insgesamt 60 Blumen. Erste Baby-Begrüßungspakete in 2016 überreicht Am 22. Februar wurden in der Kindertagesstätte „Kinderland“ die Baby-Begrüßungspakete für die Dezember-Kinder überreicht sowie für drei Neugeborene aus den Monaten Oktober und November. Thomas Gömbi hieß die jungen Familien im Namen des Oberbürgermeisters willkommen. Anschließend überreichten die Stadträtinnen Christine Venzmer und Ulrike Voigt die Pakete, für die sich immer wieder neue Sponsoren finden. Zwei Familien waren zum Veranstaltungstermin verhindert, diese können sich die Pakete jederzeit noch im Rathaus abholen. Bitte melden Sie sich telefonisch an bei Frau Cornelia Ey unter 03762 90-9002. Im März werden die Familien der Neugeborenen aus Januar und Februar eingeladen. Sie erhalten eine persönliche Einladung. Fotos: Uta Pleißner IMPRESSUM: Herausgeber: Große Kreisstadt Crimmitschau. Verantwortlich für den amtlichen Teil und andere Veröffentlichungen der Stadtverwaltung ist der Oberbürgermeister oder sein Vertreter im Amt, für den nichtamtlichen Teil der jeweilige Auftraggeber/Verfasser. Anschrift: Stadtverwaltung Crimmitschau, Markt 1, 08451 Crimmitschau. Redaktion: Stadtverwaltung Crimmitschau, Pressestelle Tel.: 03762 90-9003, Fax: 03762 90-9904 Internet: www.crimmitschau.de E-Mail: [email protected] Druck: Mugler Masterpack Crimmitschau GmbH Zustellung: kostenlos an alle Haushalte in Crimmitschau und Dennheritz Anzeigen: Blickpunkt Crimmitschau, Leitelshainer Straße 19, 08451 Crimmitschau Tel.: 03762 937679, Redaktionsschluss für diese Ausgabe war der 19.02.2016. Redaktionsschluss für die nächste Ausgabe ist der 04.03.2016. Die nächste Ausgabe erscheint am 18.03.2016. Redaktionsschluss für die übernächste Ausgabe (01.04.2016) ist der 16.03.2016. 1 Amtsblatt der Großen Kreisstadt Crimmitschau 17. Jahrgang/2016/Nr. 05 vom 04.03.2016 Amtlicher Teil Die Große Kreisstadt Crimmitschau informiert Polizeiverordnung der Großen Kreisstadt Crimmitschau gegen umweltschädliches Verhalten und Lärmbelästigung, zum Schutz vor öffentlichen Beeinträchtigungen und über das Anbringen von Hausnummern. Vom 08.02.2016 Aufgrund von § 9 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Sächsischen Polizeigesetzes in der Neufassung vom 13.August 1999 (SächsGVBl. S. 466), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 890), erlässt die Große Kreisstadt Crimmitschau nach Beschluss des Stadtrates vom 04.02.2016 folgende Polizeiverordnung. (Vorbemerkung: Aus Gleichstellungsgründen gelten alle männlichen bzw. weiblichen Personenbezeichnungen gleichzeitig für die entsprechende weibliche bzw. männliche Form.) Inhaltsverzeichnis Abschnitt 1 - Allgemeine Regelungen § 1 Geltungsbereich § 2 Begriffsbestimmungen Abschnitt 2 - Umweltschädliches Verhalten § 3 Unerlaubtes Plakatieren, Beschriften, Bemalen § 4 Tierhaltung § 5 Verunreinigung durch Tiere § 6 Fütterungsverbot § 7 Verunreinigungen Abschnitt 3 - Schutz vor Lärmbelästigungen § 8 Schutz der Nachtruhe § 9 Benutzung von Rundfunkgeräten, Lautsprechern, Musikinstrumenten u.ä. § 10 Lärm aus Veranstaltungsstätten § 11 Benutzung von Sport- und Spielstätten § 12 Haus- und Gartenarbeiten § 13 Benutzung von Wertstoffcontainern und sonstigen Abfallbehältern § 14 Schießen mit Böllern, Salutschießen mit Vorderladern Abschnitt 4 - Öffentliche Beeinträchtigungen § 15 Aggressives Betteln und andere öffentliche Beeinträchtigungen § 16 Abbrennen von offenen Feuern § 17 Artfremde Nutzung Abschnitt 5 - Anbringen von Hausnummern § 18 Hausnummern Abschnitt 6 - Schlussbestimmungen § 19 Zulassung von Ausnahmen § 20 Ordnungswidrigkeiten § 21 Inkrafttreten Abschnitt 1 - Allgemeine Regelungen §1 Geltungsbereich Diese Polizeiverordnung gilt im gesamten Gebiet Crimmitschau. der Stadt §2 Begriffsbestimmungen (1) Öffentliche Straßen sind alle Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind oder auf denen ein tatsächlicher öffentlicher Verkehr stattfindet. (2) Grün- und Erholungsanlagen sind allgemein zugängliche, insbesondere gärtnerisch gestaltete Anlagen, die der Erholung der Bevölkerung oder der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes dienen. Zu den Grün- und Erholungsanlagen gehören unter anderem auch Verkehrsgrünanlagen und allgemein zugängliche Kinderspielplätze. (3) Böller im Sinne dieser Polizeiverordnung sind: a) Böllerkanonen, b) Standböller, c) Handböller, d) Gasböller. Vorderlader im Sinne dieser Polizeiverordnung sind Feuerwaffen, die von der Mündung her geladen werden. 2 Abschnitt 2 - Umweltschädliches Verhalten §3 Unerlaubtes Plakatieren, Beschriften, Bemalen (1) Das Anbringen von Plakaten, Beschriftungen oder Bemalungen, die weder eine Ankündigung noch eine Anpreisung oder einen Hinweis auf Gewerbe oder Beruf zum Inhalt haben, ist an Stellen, die von Flächen im Sinne des § 2 dieser Polizeiverordnung oder von Bahnanlagen aus sichtbar sind, verboten. Dieses Verbot gilt nicht für das Plakatieren auf den dafür zugelassenen Plakatträgern (z. B. Plakatsäulen, Werbetafeln, Anschlagtafeln) bzw. für das Beschriften und Bemalen speziell dafür zugelassener Flächen. (2) Die Vorschriften der Sächsischen Bauordnung, der Straßenverkehrsordnung sowie die Rechte Privater an ihrem Eigentum bleiben von dieser Regelung unberührt. §4 Tierhaltung (1) Tiere sind so zu halten und zu beaufsichtigen, dass Menschen, Tiere oder Sachen nicht belästigt oder gefährdet werden. (2) Der Tierhalter hat dafür Sorge zu tragen, dass sein Tier im öffentlichen Verkehrsraum nicht ohne eine hierfür geeignete Aufsichtsperson frei herumläuft. Im Sinne dieser Vorschrift geeignet ist jede Person, der das Tier, insbesondere auf Zuruf, gehorcht und die zum Führen des Tieres körperlich in der Lage ist. Ausgenommen von dieser Regelung sind Katzen. (3) Im Sahnpark, im Bismarckhain und in entsprechend ausgewiesenen Grün- und Erholungsanlagen sowie in der Fußgängerzone und bei größeren Menschenansammlungen muss der Hundeführer den Hund an der Leine führen. Zudem müssen Hunde in größeren Menschenansammlungen einen Maulkorb tragen. (4) Der Halter von Raubtieren, Gift- oder Riesenschlangen sowie ähnlicher Tiere, die ebenso wie diese durch Körperkraft, Gift oder Verhalten Personen gefährden können, hat der Ortspolizeibehörde diesen Sachverhalt unverzüglich anzuzeigen. (5) § 28 der Straßenverkehrsordnung, § 121 des Ordnungswidrigkeitengesetzes sowie das Gesetz zum Schutze der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden bleiben von dieser Regelung unberührt. §5 Verunreinigung durch Tiere (1) Den Haltern und Führern von Tieren ist es untersagt, die öffentlichen Straßen und die Grün- und Erholungsanlagen nach § 2 dieser Polizeiverordnung, die regelmäßig von Menschen genutzt werden, durch ihre Tiere verunreinigen zu lassen. (2) Der Tierhalter bzw. -führer hat sein Tier von öffentlich zugänglichen Kinderspielplätzen fernzuhalten. (3) Die entgegen Abs. 1 durch Tiere verursachten Verunreinigungen sind von den jeweiligen Tierführern unverzüglich zu beseitigen. (4) Die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sowie des Sächsischen Abfallwirtschafts- und Bodenschutzgesetzes bleiben von dieser Regelung unberührt. §6 Fütterungsverbot Tauben und Katzen dürfen auf öffentlichen Straßen und in Grün- und Erholungsanlagen nach § 2 dieser Polizeiverordnung nicht gefüttert werden. §7 Verunreinigungen (1) Auf öffentlichen Straßen und in Grün- und Erholungsanlagen nach § 2 dieser Polizeiverordnung ist das Wegwerfen von Kleinabfällen (z. B. Pappteller, Kunststoffbecher, Verpackungen, Zigarettenschachteln, Zeitungen, Zigarettenkippen, Kaugummi) verboten. (2) Es ist verboten, Denkmäler, Skulpturen, Kunstwerke, Brunnen, Blumenkübel, Bänke, Plakatträger sowie sonstiges Straßenmobiliar zu verunreinigen. (3) Die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, des Sächsischen Abfallwirtschafts- und Bodenschutzgesetzes sowie die Rechte Privater an ihrem Eigentum bleiben von dieser Regelung unberührt. Abschnitt 3 - Schutz vor Lärmbelästigungen §8 Schutz der Nachtruhe (1) Die Nachtzeit umfasst die Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr. In dieser Zeit sind alle Handlungen, die geeignet sind die Nachtruhe Amtsblatt der Großen Kreisstadt Crimmitschau 17. Jahrgang/2016/Nr. 05 vom 04.03.2016 Amtlicher Teil mehr als nach den Umständen unvermeidbar zu stören, zu unterlassen. (2) Die Vorschriften des Bundesimmissionsschutzgesetzes sowie des Gesetzes über Sonn- und Feiertage bleiben von dieser Regelung unberührt. §9 Benutzung von Rundfunkgeräten, Lautsprechern, Musikinstrumenten u.ä. (1) Rundfunk- und Fernsehgeräte, Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte, Musikinstrumente sowie andere mechanische und elektroakustische Geräte zur Lauterzeugung dürfen nur so benutzt werden, dass andere nicht unzumutbar belästigt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Geräte oder Instrumente bei offenen Fenstern oder Türen, auf offenen Balkonen, im Freien oder in Kraftfahrzeugen betrieben oder gespielt werden. (2) Abs. 1 gilt nicht: 1. bei Festumzügen, Kundgebungen, Märkten und Messen im Freien und bei Veranstaltungen, die einem herkömmlichen Brauch entsprechen, 2. für amtliche und amtlich genehmigte Durchsagen. (3) Die Vorschriften des Sächsischen Sonn- und Feiertagsgesetzes sowie des Bundesimmissionsschutzgesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen bleiben unberührt. § 10 Lärm aus Veranstaltungsstätten (1) Der Veranstalter hat dafür Sorge zu tragen, dass aus Veranstaltungsstätten oder Versammlungsräumen innerhalb im Zusammenhang bebauter Gebiete oder in der Nähe von Wohngebäuden kein Lärm nach außen dringt, durch den andere unzumutbar belästigt werden. Fenster und Türen sind erforderlichenfalls geschlossen zu halten. (2) Das in Abs. 1 geregelte Gebot zur Vermeidung von Lärm gilt auch für die Besucher von derartigen Veranstaltungsstätten bzw. Versammlungsräumen. (3) Die Vorschriften des Sächsischen Sonn- und Feiertagsgesetzes, des Sächsischen Gaststättengesetzes, des Sächsischen Versammlungsgesetzes, der Sächsischen Bauordnung sowie des Bundesimmissionsschutzgesetzes und der dazu ergangenen Verordnungen bleiben von dieser Regelung unberührt. § 11 Benutzung von Sport- und Spielstätten (1) Öffentlich zugängliche Sport- und Kinderspielplätze, die weniger als 50 m von der Wohnbebauung entfernt sind, dürfen in der Zeit von 21.00 Uhr bis 07.00 Uhr nicht benutzt werden. (2) Die Vorschriften des Sächsischen Sonn- und Feiertagsgesetzes, der Sächsischen Bauordnung sowie des Bundesimmissionsschutzgesetzes und der dazu erlassenen achtzehnten Verordnung bleiben von dieser Regelung unberührt. § 12 Haus- und Gartenarbeiten (1) Haus- und Gartenarbeiten, die die Ruhe anderer unzumutbar stören, dürfen in der Zeit von 19.00 Uhr bis 07.00 Uhr nicht durchgeführt werden. Zu den Arbeiten im Sinne dieser Vorschrift gehören insbesondere der Betrieb von motorbetriebenen Bodenbearbeitungsgeräten, das Hämmern, das Sägen, das Bohren, das Schleifen, das Holzspalten, das Ausklopfen von Teppichen, Betten, Matratzen u.ä.. (2) Die Vorschriften des Bundesimmissionsschutzgesetzes und des Sächsischen Sonn- und Feiertagsgesetzes bleiben von dieser Regelung unberührt. § 13 Benutzung von Wertstoffcontainern und sonstigen Abfallbehältern (1) Das Einwerfen von Wertstoffen in die dafür vorgesehenen Behälter (Wertstoffcontainer) ist an Werktagen in der Zeit von 07.00 bis 19.00 Uhr, Samstag jedoch nur bis 14.00 Uhr gestattet. An Sonn- und Feiertagen ist der Einwurf untersagt. (2) Es ist nicht gestattet, größere Abfallmengen in die zur allgemeinen Benutzung aufgestellten Abfallbehälter (Papierkörbe u.ä.) einzubringen. Insbesondere das Einbringen von in Haushalten oder Gewerbebetrieben angefallenen Abfällen ist untersagt. (3) Die Vorschriften des Sächsischen Sonn- und Feiertagsgesetzes, des Bundesimmissionsschutzgesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen, des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sowie des Sächsischen Abfallwirtschafts- und Bodenschutzgesetzes bleiben von dieser Regelung unberührt. § 14 Schießen mit Böllern, Salutschießen mit Vorderladern (1) Es ist verboten, auf öffentlichen Straßen sowie in Grün- und Erholungsanlagen im Sinne von § 2 dieser Polizeiverordnung mit einem Böller im Sinne von § 2 dieser Polizeiverordnung zu schießen oder mit einem Vorderlader im Sinne von § 2 dieser Polizeiverordnung Salut zu schießen. (2) Das Böllerschießen oder das Salutschießen mit Vorderladern ist in unmittelbarer Nähe von Altenheimen, Pflegeheimen, Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten verboten. (3) Das Schießen mit einem Böller oder das Salutschießen mit einem Vorderlader außerhalb von Schießstätten ist spätestens zwei Wochen vor dem Ereignis bei der Ortspolizeibehörde anzumelden. (4) Die Vorschriften des Waffengesetzes und des Sprengstoffgesetzes bleiben von dieser Regelung unberührt. Abschnitt 4 - Öffentliche Beeinträchtigungen § 15 Aggressives Betteln und andere öffentliche Beeinträchtigungen (1) Auf Flächen im Sinne von § 2 dieser Verordnung ist verboten: a) aufdringliches oder aggressives Betteln, beispielsweise durch hartnäckiges Ansprechen, durch körperliches Bedrängen oder in deutlich alkoholisiertem Zustand, sowie erhebliches Belästigen anderer Personen durch ein auf dringliches oder aggressives Verhalten, b) Zerschlagen von Flaschen oder anderen Gegenständen, c) Verrichten der Notdurft, d) Liegenlassen, Wegwerfen oder Ablagern von Gegenständen außerhalb der dafür zur Verfügung gestellten Behältnisse. (2) Die Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes, des Sächsischen Wassergesetzes, des Sächsischen Abfallwirtschafts- und Bodenschutzgesetzes und des Kreislaufwirtschafts- u. Abfallgesetzes bleiben von dieser Regelung unberührt. § 16 Abbrennen offener Feuer (1) Das Abbrennen von offenen Feuern ist spätestens eine Woche vor dem Ereignis der Ortspolizeibehörde schriftlich anzuzeigen. In der Anzeige müssen neben dem dafür Verantwortlichen auch Ort und Zeitpunkt des Abbrennens des offenen Feuers sowie Art und Umfang des offenen Feuers (z.B. Brauchtumsfeuer, kleineres Lagerfeuer) aufgeführt sein. Keiner Anzeige bedürfen Koch- und Grillfeuer mit trockenem unbehandeltem Holz in befestigten Feuerstätten oder mit handelsüblichen Grillmaterialien (z. B. Grillbrikett) in handelsüblichen Grillgeräten. Die Feuer sind so abzubrennen, dass hierbei keine unzumutbare Belästigung Dritter durch Rauch oder Gerüche entsteht. (2) Das Abbrennen ist zu untersagen oder kann mit Auflagen verbunden werden, wenn Umstände bestehen, die ein gefahrloses Abbrennen nicht ermöglichen. Solche Umstände können z. B. extreme Trockenheit, die unmittelbare Nähe des Waldes, die unmittelbare Nähe eines Lagers mit feuergefährlichen Stoffen u.s.w. sein. (3) Verbrannt werden dürfen nur trockene und naturbelassene Gehölze. Auch zum Anzünden und zur Unterstützung des Feuers dürfen keine anderen Stoffe, insbesondere keine häuslichen Abfälle, Mineralölprodukte oder beschichtete oder mit Schutzmitteln behandelte Hölzer benutzt werden. (4) Die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, des Sächsischen Abfallwirtschafts- und Bodenschutzgesetzes, der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Entsorgung von pflanzlichen Abfällen, des Waldgesetzes für den Freistaat Sachsen, des Bundesimmissionsschutzgesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen und des Sächsischen Nachbarrechtsgesetzes werden von dieser Regelung nicht berührt. 17 Artfremde Nutzung (1) Es ist verboten, Grün- und Erholungsanlagen im Sinne von § 2 dieser Polizeiverordnung innerhalb und außerhalb der Wegflächen mit Kraftfahrzeugen zu befahren oder dort Kraftfahrzeuge abzustellen. (2) Es ist verboten, auf öffentlichen Straßen oder in Grün- und Erholungsanlagen im Sinne von § 2 dieser Polizeiverordnung auf hierfür nicht besonders freigegebenen Flächen zu lagern oder dort zu übernachten. 3 Amtsblatt der Großen Kreisstadt Crimmitschau 17. Jahrgang/2016/Nr. 05 vom 04.03.2016 Amtlicher Teil Abschnitt 5 - Anbringen von Hausnummern § 18 Hausnummern (1) Die Hauseigentümer haben ihre Gebäude spätestens an dem Tag, an dem sie bezogen werden, mit der von der Gemeinde festgesetzten Hausnummer in arabischen Ziffern zu versehen. (2) Die Hausnummern müssen von der Straße aus, in die das Haus einnummeriert ist, gut lesbar sein. Unleserliche Hausnummernschilder sind unverzüglich zu erneuern. Die Hausnummern sind in einer Höhe von nicht mehr als 3 m an der der Straße zugekehrten Seite des Gebäudes, unmittelbar über oder neben dem Gebäudeeingang oder, wenn sich der Gebäudeeingang nicht an der Straßenseite des Gebäudes befindet, an der dem Grundstückszugang nächstgelegenen Gebäudeecke anzubringen. Bei Gebäuden, die von der Straße zurückliegen, können die Hausnummern am Grundstückszugang angebracht werden. (3) Die Ortspolizeibehörde kann im Einzelfall etwas anderes bestimmen, soweit dies im Interesse der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung geboten ist. Abschnitt 6 – Schlussbestimmungen § 19 Zulassung von Ausnahmen Entsteht für den Betroffenen eine unzumutbare Härte, so kann die Ortspolizeibehörde Ausnahmen von den Vorschriften dieser Polizeiverordnung zulassen, sofern keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. § 20 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne von § 17 Abs. 1 des Sächsischen Polizeigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3 Abs. 1 plakatiert oder nicht dafür zugelassene Flächen beschriftet oder bemalt, 2. entgegen § 4 Abs. 1 Tiere so hält oder beaufsichtigt, dass andere Menschen, Tiere oder Sachen belästigt oder gefährdet werden, 3. entgegen § 4 Abs. 2 nicht dafür sorgt, dass Tiere im öffentlichen Verkehrsraum nicht ohne geeignete Aufsichtsperson frei herumlaufen, 4. entgegen § 4 Abs. 3 nicht dafür sorgt, dass der Hund angeleint ist bzw. einen Maulkorb trägt, 5. entgegen § 4 Abs. 4 das Halten gefährlicher Tiere der Ortspolizeibehörde nicht unverzüglich anzeigt, 6. entgegen § 5 Abs. 2 ein Tier nicht von öffentlich zugänglichen Kinderspielplätzen fernhält, 7. entgegen § 5 Abs. 3 die durch Tiere verursachten Verunreinigungen nicht unverzüglich entfernt, 8. entgegen § 6 Tauben und/oder Katzen füttert, 9. entgegen § 7 Abs. 1 Kleinabfälle wegwirft, 10. entgegen § 7 Abs. 2 Denkmäler, Skulpturen, Kunstwerke, Brunnen, Blumenkübel, Bänke, Plakatträger sowie sonstiges Straßenmobiliar verunreinigt, 11. entgegen § 8 Abs. 1 die Nachtruhe anderer mehr als unvermeidbar stört, 12. entgegen § 9 Abs. 1 Rundfunkgeräte, Lautsprecher, Musikinstrumente oder ähnliche Geräte so benutzt, dass andere unzumutbar belästigt werden, 13. entgegen § 10 Abs. 1 aus Veranstaltungsstätten oder Versammlungsräumen Lärm nach außen dringen lässt, durch den andere unzumutbar belästigt werden, 14. entgegen § 11 Abs. 1 Sport- oder Spielstätten benutzt, 15. entgegen § 12 Abs. 1 Haus- oder Gartenarbeiten, die die Ruhe anderer unzumutbar stören, an Werktagen in der Zeit von 19.00 Uhr bis 07.00 Uhr durchführt, 16. entgegen § 13 Abs. 1 Wertstoffe außerhalb der zugelassenen Zeiten in die dafür vorgesehenen Behälter einwirft, 17. entgegen § 13 Abs. 2 größere Abfallmengen oder Abfälle, die in Haushalten oder Gewerbebetrieben anfallen, in die zur allgemeinen Benutzung aufgestellten Abfallbehälter einbringt, 18. entgegen § 14 Abs. 1 mit einem Böller schießt oder mit einem Vorderlader Salut schießt, 19. entgegen § 14 Abs. 2 das Böllerschießen oder Salutschießen mit Vorderladern in unmittelbarer Nähe von Altenheimen, Pflegeheimen, Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten durchführt, 20. entgegen § 14 Abs. 3 das Schießen mit einem Böller oder das Salutschießen mit einem Vorderlader außerhalb von Schießstätten nicht spätestens zwei Wochen vor dem Ereignis bei der Ortspolizeibehörde anmeldet, 21. entgegen § 15 Abs. 1 4 - aufdringlich oder aggressiv bettelt oder andere Personen durch aufdringliches oder aggressives Verhalten erheblich belästigt, - Flaschen oder andere Gegenstände zerschlägt, - die Notdurft verrichtet, - Gegenstände außerhalb der dafür zur Verfügung gestellten Behältnisse liegen lässt, wegwirft oder ablagert, 22. entgegen § 16 Abs. 1 ein Feuer abbrennt, obwohl er dieses nicht, nicht fristgemäß oder nicht mit den erforderlichen Angaben bei der Ortspolizeibehörde angezeigt hat, 23. entgegen § 16 Abs. 3 andere als nur trockene und naturbelassene Gehölze verbrennt oder zum Anzünden und zur Unterstützung des Feuers verwendet, 24. entgegen § 17 Abs. 1 Kraftfahrzeuge benutzt, 25. entgegen § 17 Abs. 2 auf hierfür nicht besonders freigegebenen Plätzen lagert oder übernachtet, 26. entgegen § 18 Abs. 1 als Hauseigentümer die Gebäude nicht mit den festgesetzten Hausnummern versieht, 27. entgegen § 18 Abs. 2 unleserliche Hausnummernschilder nicht unverzüglich erneuert oder Hausnummern nicht entsprechend § 18 Abs. 2 anbringt. (2) Abs. 1 gilt nicht, soweit eine Ausnahme nach § 19 zugelassen worden ist. (3) Ordnungswidrigkeiten können nach § 17 Abs. 2 SächsPolG und § 17 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße von mindestens 5 EUR und höchstens 1.000 EUR und bei fahrlässigen Zuwiderhandlungen mit höchstens 500 EUR geahndet werden. § 21 Inkrafttreten (1.) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Crimmitschau, den 08.02.2016 Holm Günther Oberbürgermeister Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in Kindertagespflege (Elternbeitragssatzung Kindertagespflege) der Großen Kreisstadt Crimmitschau. Vom 08.02.2016 Aufgrund von § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2014 (SächsGVBI S. 146), die zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBI S. 349) geändert worden ist, den §§ 2 und 9 Sächs. Kommunalabgabengesetz (SächsKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 2004 (SächsGVBI. S. 418; 2005 S. 306), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 28. November 2013 (SächsGVBI. S. 822) geändert worden ist, sowie dem Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen im Freistaat Sachsen (SächsKitaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.05.2009 (SächsGVBI. S. 225), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 29.April 2015 (SächsGVBI S. 349) geändert worden ist, hat der Stadtrat der Großen Kreisstadt Crimmitschau am 04.02.2016 folgende Satzung beschlossen: §1 Geltungsbereich (1) Diese Satzung gilt für die Erhebung von Elternbeiträgen für in Kindertagespflege aufgenommene Kinder in der Großen Kreisstadt Crimmitschau im Sinne des SächsKitaG. §2 Aufnahme von Kindern und Betreuungszeiten (1) Das Betreuungsangebot richtet sich an Kinder bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres. Amtsblatt der Großen Kreisstadt Crimmitschau 17. Jahrgang/2016/Nr. 05 vom 04.03.2016 Amtlicher Teil §3 Festsetzung, Fälligkeit und Entrichtung der Elternbeiträge (1) Für die Betreuung des Kindes in der Kindertagespflege ist ein monatlicher Elternbeitrag zu zahlen. Die Beitragspflicht entsteht mit der Aufnahme des Kindes. (2) Elternbeiträge sind für jeden Monat, in dem das Kind in der Kindertagespflege angemeldet und aufgenommen ist, in voller Höhe zu entrichten. Dies gilt auch für Urlaub, Krankheit sowie bei vorübergehendem Fehlen und bei Abmeldung des Kindes bis zum Ablauf des letzten vertraglich vereinbarten Betreuungstages. Gleiches gilt für vorübergehende Betriebsferien und die zeitweise Schließung der Kindertagespflegestelle, welche die Dauer von einem Monat nicht überschreiten. Bei Aufnahme nach dem 15. des jeweiligen Monats sind 50 % des Elternbeitrages zu entrichten. (3) Die Elternbeiträge sind jeweils zum 5. eines Monats zur Zahlung fällig. (4) Der ungekürzte Elternbeitrag für die Betreuung in der Kindertagespflege wird gemäß § 15 Abs.1 SächsKitaG in Abstimmung mit dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe von der Stadt Crimmitschau festgesetzt. (5) Der so festgesetzte Elternbeitrag auf der Grundlage der zuletzt nach § 14 Abs.2 SächsKitaG bekanntgemachten Betriebskosten wird bis zum 30.11. des laufenden Jahres im Amtsblatt der Stadt Crimmitschau öffentlich bekannt gemacht und tritt jeweils ab 01.01. des Folgejahres in Kraft. Darüber hinaus erfolgt eine Information durch Aushang in der Kindertagespflegestelle. (6) Die Elternbeiträge werden von der Stadt Crimmitschau erhoben und durch Beitragsbescheid festgesetzt. §4 Ermäßigung der Elternbeiträge (1) Entsprechend § 15 Abs. 1 SächsKitaG werden Ermäßigungen für Alleinerziehende und Eltern mit mehreren Kindern, die gleichzeitig eine Kindertageseinrichtung bzw. Kindertagespflege besuchen, entsprechend der Richtlinie des Landkreises Zwickau zur Höhe der Übernahme von Ermäßigungsbeiträgen bei Elternbeiträgen beim Besuch einer Kindertagespflege gewährt. §5 Abgabenschuldner Schuldner der Elternbeiträge sind die Personensorgeberechtigten des in der Kindertagespflege aufgenommenen Kindes. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner. §6 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01.05.2016 in Kraft. Bürgerforum in Blankenhain Am Donnerstag, dem 10. März, findet während der 9. Öffentlichen Sitzung des Ortschaftsrates Blankenhain ein Bürgerforum mit Oberbürgermeister Holm Günther statt. Außerdem gibt es Informationen von Ortsvorsteher Mario Opitz. Die Veranstaltung beginnt 19 Uhr im Haus des Gastes Blankenhain. Alle Interessierten sind herzlich eingeladen. Bekanntmachung über die Planfeststellung für das Bauvorhaben S 54 Ausbau in Crimmitschau, 1. Bauabschnitt - Auslegung des Planfeststellungsbeschlusses vom 04. März 2016 Der Planfeststellungsbeschluss der Landesdirektion Sachsen vom 16. Februar 2016 - Gz.: C32-0522/436 -, der das o. a. Bauvorhaben betrifft, liegt (einschließlich Rechtsbehelfsbelehrung) mit einer Ausfertigung des festgestellten Planes in der Zeit vom 21. März bis einschließlich 4. April 2016 in der Stadtverwaltung Crimmitschau, Bereich Stadtplanung, 2. OG, Kirchplatz 4 in 08451 Crimmitschau, während der Dienststunden Montag 09.00 - 12.30 Uhr Dienstag 09.00 - 12.30 Uhr und 13.30 - 17.30 Uhr Mittwoch 09.00 - 12.30 Uhr Donnerstag 09.00 - 12.30 Uhr und 13.30 - 15.30 Uhr Freitag 09.00 - 12.30 Uhr zu jedermanns Einsicht aus. Der Planfeststellungsbeschluss wird den Beteiligten, über deren Einwendungen entschieden worden ist, zugestellt. Mit Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss den übrigen Betroffenen gegenüber als zugestellt, § 1 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG). Zusätzlich kann der Planfeststellungsbeschluss über die Internetseiten www.lds.sachsen.de/bekanntmachung/ eingesehen werden. Crimmitschau, den 08.02.2016 Crimmitschau, den 04. März 2016 Holm Günther Oberbürgermeister Holm Günther Oberbürgermeister Nichtamtlicher Teil Im Februar gratulierte Wirtschaftsförderin Andrea Bereš (links) Frau Nora GötzChristmann (2.v.l.) zum 25jährigen Firmenjubiläum. Die Geschäftsstelle der Deutschen Vermögensberatung AG von Frau Götz-Christmann war 2013 vom Hochwasser derart betroffen, dass ein neuer Standort gesucht werden musste. Dieser befindet sich nun in der Beyerstraße. Im Bild ebenfalls zu sehen Sohn Sebastian Götz mit Ehefrau Kristin und Mitarbeiterin Elke Paulig (ganz rechts). Beim diesjährigen Eisfasching begeisterte der Langenreinsdorfer Faschingsclub wieder mit Ausschnitten aus seinem Programm. Rund 700 kleine und große Närrinnen und Narren hatten am Faschingsdienstag den Weg ins Kunsteisstadion gefunden – Besucherrekord! Fotos: Uta Pleißner 5 Amtsblatt der Großen Kreisstadt Crimmitschau 17. Jahrgang/2016/Nr. 05 vom 04.03.2016 Nichtamtlicher Teil 6 Amtsblatt der Großen Kreisstadt Crimmitschau 17. Jahrgang/2016/Nr. 05 vom 04.03.2016 Nichtamtlicher Teil Der Oberbürgermeister gratuliert ...folgenden Bürgerinnen und Bürgern aus Crimmitschau einschließlich der Ortschaften im Monat März 2016 zu einem runden bzw. hohen Geburtstag und wünscht auf diesem Wege alles Gute: (Geehrt werden folgende Geburtstage: 70, 75, 80, 85, 90, 95, 100 Jahre und weitere - Stand vom 22. Februar 2016) 70 Jahre Vladimir Brese Gerhard Flock Horst Baumgärtel Stephan Mittenzwei Ingeburg Schramm Eberhard Pohle István Kárpáti Günter Naumann Bernd Götz Richard Folgner Klaus Lenk Harri Peters Karl Pelz Christine Erler 75 Jahre Gerhard Barth Rosemarie Leonhardt Rosemarie Radler Heinz Kurnoth Rosemarie Kämpfer Renate Eichler Dieter Senerius Elly Kruscha Ingrid Hager Werner Donath Erika Gleitsmann Renate Hampel Erhard Laube OT Frankenhausen OT Blankenhain OT Blankenhain OT Rudelswalde OT Mannichswalde OT Langenreinsdorf OT Lauenhain OT Mannichswalde 80 Jahre Gottfried Näser Helga Bräunling Käte Fabich Josef Schmid Lisa Schwarz Helga Härtel Kurt Herrmann Dieter Franke Lore Vida Helmut Dürrschmidt Gerhard Müller Johannes Scheffler Anita Seifert Annerose Urlaß Lieselotte Kanis Werner Völkel Richard Dietze Werner Dietrich Tea Schulz 85 Jahre Liane Hornsmann Werner Osada Ingeburg Roßbach OT Blankenhain OT Gosel OT Blankenhain OT Langenreinsdorf OT Lauenhain Frieda Clauß Ingeborg Deunert Lieselotte Witt Ingrid Lange Edith Telemann Anita Gromball Wolfang Schuster Adele Geringer Liane Tarne Magdalena Piehler Erika Salpeter Anneliese Wolf OT Lauenhain 90 Jahre Werner Theilig Brigitta Pieler Herta Fischer Ernst Barthel Ernst Reinert Marie Schinke 95 Jahre Marianne Brendel Helmut Bürger OT Rudelswalde Annemarie Naguschewski OT Langenreinsdorf 100 Jahre Irma Mempel sowie folgenden Ehepaaren aus Crimmitschau einschließlich der Ortschaften im Monat März 2016 zu ihrem runden Ehejubiläum: (Geehrt werden folgende Ehejubiläen: (50, 55, 60, 65, 70 und 75 Jahre - Stand: 17. Februar 2016) 50 Jahre - Goldene Hochzeit Dieter und Christine Arzberger Jürgen und Gerda Scopp Anton und Heide Hered 55 Jahre - Platin-Hochzeit Wolfgang und Brigitta Hennig OT Frankenhausen Manfred und Christa Kropfgans Siegfried und Siegrid Schmutzler Harti und Lianne Bachmann Ronald und Regina Knoll Klaus und Hannelore Kresse 60 Jahre - Diamant-Hochzeit Günter und Germania Horbach OT Gösau OT Großpillingsdorf OT Frankenhausen Die Veröffentlichung erfolgt nach dem seit 1. November 2015 gültigen Bundesmeldegesetz (BMG). Demnach sind Altesjubiläen der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag. Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum. Die Veröffentlichung erfolgt, wenn der Stadtverwaltung kein Widerspruch vorliegt. Medien-Flohmarkt in der Stadtbibliothek Junior Science Café am Gymnasium Während der Öffnungszeiten der Stadtbibliothek haben alle Nutzer und Interessenten Gelegenheit, im ausgesonderten Bestand zu stöbern und vielleicht das Eine oder Andere zu erwerben. Der Medien-Flohmarkt hält immer wieder neue Angebote bereit. Eine Stippvisite in den Bibliotheksräumen lohnt sich ebenfalls, hier wartet eine große Auswahl an Romanen, Sachbüchern, Kinderliteratur, Zeitschriften, Hörbüchern und Musik-CDs sowie Filmen und Spielen darauf, entliehen zu werden. Die Mitarbeiterinnen der Stadtbibliothek freuen sich auf Ihren Besuch und beraten Sie gern. Am 8. März findet ab 13 Uhr im Julius-Motteler-Gymnasium ein Junior Science Café statt. Gemeinsam mit Apl. Prof. Dr. Frank Schmidl vom Institut für Festkörperphysik der Friedrich-Schiller-Universität Jena diskutieren die Schüler über „Coole Experimente bei tiefen Temperaturen mit flüssigem Stickstoff“. Das Projekt ist eine Kooperation von Wissenschaft im Dialog und der Deutsche Telekom Stiftung. KinderKleiderBasar in Mannichswalde Am 12. März findet von 9 bis 12 Uhr auf dem Sportplatz Mannichswalde ein Verkauf von gebrauchter Kinderbekleidung, Umstandskleidung, Kinderwagen, Rollern, Fahrrädern, Autokindersitzen, Spielzeug usw. statt. 20 Prozent des Verkaufserlöses fließen in die Jugendförderung des SV Mannichswalde. Organisiert wird der Basar von Manuela Held, bei ihr gibt es auch weitere Auskünfte – nur per E-Mail unter [email protected]. Saisonbeginn und Sonderausstellung in Tuchfabrik Am 4. März beginnt die Saison in der Tuchfabrik Gebr. Pfau. Dann finden wieder Freitag bis Sonntag sowie an Feiertagen jeweils um 14 Uhr Führungen statt. Termine für Gruppen sind außerhalb der genannten Zeiten auf Anfrage möglich. Am 19. März wird um 11 Uhr im Zwirnsaal die Sonderausstellung „Farbenfroh – Textile Ansichtssachen“ eröffnet. Sie zeigt bis zum 22. Mai textile Bilder von Birgit Birlenberg aus Hessen, Mitglied der Patchwork Gilde Deutschland e.V. Die Sonderausstellung ist wie folgt geöffnet: Di-Fr 9-15 Uhr, Sa 14-16 Uhr. www.textile-bilderwelt.de 7 Amtsblatt der Großen Kreisstadt Crimmitschau 17. Jahrgang/2016/Nr. 05 vom 04.03.2016 Nichtamtlicher Teil 8
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