KRANKENHAUSPOLITIK August 2015 Umsetzung GKV-Versorgungsstärkungsgesetz (GKV-VSG): Förderung der Weiterbildung gem. § 75a SGB V Positionen des Marburger Bundes Mit dem GKV-Versorgungsstärkungsgesetz (GKV-VSG) soll die Förderung der ambulanten Weiterbildung in der Allgemeinmedizin und der grundversorgenden Fächer gestärkt werden. Hierzu ist § 75a als neuer Paragraf in das SGB V eingefügt und § 32 Ärzte-ZV bezüglich der Vergrößerung des Praxisumfanges gelockert worden. Wesentliche Inhalte der Neuregelung § 75a SGB V Die Neuregelung normiert in Absatz 1 eine Förderverpflichtung der Kassenärztlichen Vereinigungen und der Krankenkassen. Diese werden zur Sicherung der hausärztlichen Versorgung verpflichtet, die allgemeinmedizinische Weiterbildung in den Praxen zugelassener Ärzte und zugelassener medizinischer Versorgungszentren zu fördern. Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Krankenkassen tragen die Kosten der Förderung für die Weiterbildung in der Allgemeinmedizin im ambulanten Bereich je zur Hälfte. Die Zuschüsse der Krankenkassen werden außerhalb der Gesamtvergütung für die vertragsärztliche Versorgung gewährt. Die Förderung ist von der Weiterbildungsstelle auf die im Krankenhaus übliche Vergütung anzuheben und an den Weiterzubildenden in voller Höhe auszuzahlen Die Zahl der mind. zu fördernden Weiterbildungsstellen wird von 5.000 auf 7.500 erhöht. Eine Erweiterung der Förderung auf Fachärzte aus dem Bereich der allgemeinen fachärztlichen Versorgung, die an der Grundversorgung teilnehmen (grundversorgende Fachärzte), im Umfang von 1000 zusätzlichen Weiterbildungsstellen. Genannt werden in der Gesetzesbegründung insbesondere Kinder-, Frauen und Augenärzte. Maßgebend ist die insoweit zu treffende Festlegung der Vertragspartner auf Bundesebene. Die Vertragspartner des Förderprogramms können vereinbaren, bis zu 5 % der Fördermittel für Errichtung und Organisation von Einrichtungen, die die Qualität und Effizienz der Weiterbildung verbessern können, zu verwenden. 1 Das Nähere zur Ausgestaltung der gesetzlichen Regelung ist auf Bundesebene von der KBV, GKV und DKG in einer bis zum 23. Oktober 2015 zu schließenden Fördervereinbarung zu regeln. Das heißt, die bestehende Fördervereinbarung vom 01.01.2010 ist entsprechend anzupassen bzw. neu zu fassen. Mit der BÄK ist das Benehmen herzustellen. Die Fördervereinbarung ist gemäß § 81 Abs. 3 Nr. 1 SGB V für die Kassenärztlichen Vereinigungen und ihre Mitglieder verbindlich. Lockerung des Praxisumfanges in § 32 Ärzte-ZV Die Weiterbildungsbereitschaft der Hausärzte soll dadurch gefördert werden, dass der Praxisumfang einer Weiterbildungsstelle vergrößert werden kann. Ist § 32 Abs. 3 um folgenden Satz 2 ergänzt worden: „Die Beschäftigung eines Assistenten darf nicht der Vergrößerung der Kassenpraxis oder der Aufrechterhaltung eines übergroßen Praxisumfangs dienen. In den Fällen der Beschäftigung eines Assistenten im Rahmen der Weiterbildung nach § 75a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch hat die Kassenärztliche Vereinigung im Verteilungsmaßstab nach § 87b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch festzulegen, in welchem Umfang abweichend von Satz 1 und § 87b Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch eine Vergrößerung der Kassenpraxis zulässig ist; bei der Festlegung ist insbesondere der von der Praxis zu zahlende Anhebungsbetrag nach § 75a Absatz 1 Satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu berücksichtigen.“ Der Umfang der Leistungsausweitung ist aber davon abhängig, was die jeweilige Kassenärztlichen Vereinigung im Rahmen des Verteilungsmaßstabs gem. § 87b SGB V festlegen wird. Zudem wird die Weiterbeschäftigung nach Abschluss der Weiterbildung als „Praxisassistent“ bis zur Entscheidung über den Antrag auf Zulassung, Anstellung etc. ermöglicht. Bewertung Marburger Bund Der Marburger Bund begrüßt die gesetzliche Klarstellung, dass in ambulanter Weiterbildung befindliche Ärzte zukünftig eine dem Tarifgehalt in Krankenhäusern entsprechende Vergütung erhalten sollen. Begrüßt wird ebenfalls, dass die Partner der Fördervereinbarungen nicht gesetzlich verpflichtet werden, Fördermittel zur Errichtung und Organisation von zum Beispiel universitär angebundenen Kompetenzzentren umzuschichten. Denn durch eine solche Umschichtung würden Fördermittel für 375 Stellen in der allgemeinmedizinischen Weiterbildung gefährdet. Die Umsetzungsentscheidung liegt daher bei den Selbstverwaltungspartnern (DKG, GKV und KBV) auf Bundesebene. 2 Als ein richtiger Schritt wird die Regelung in der Ärzte-Zulassungsverordnung bewertet, die Weiterbildungsbereitschaft dadurch zu fördern, dass den Weiterbildern die Ausweitung des bisherigen Praxisumfangs erlaubt werden soll. Je nach Ausgestaltung kann dies die Anreize zur ambulanten Weiterbildung deutlich erhöhen. MB-Positionspapier zur ambulanten Weiterbildung Zur Umsetzung der gesetzlichen Neuregelung hat der Bundesvorstand ein umfangreiches Positionspapier beschlossen. Darin nimmt der Marburger Bund neben der Finanzierung und Vergütung der ambulanten Weiterbildung auch Stellung zur Aufgabe der Landesärztekammern im Rahmen der ärztlichen Weiterbildung, zu Kompetenzzentren und Stiftungsmodellen sowie zur Ausrichtung der Weiterbildung an der Grundversorgung. Mit Veröffentlichung der Positionen haben wir angekündigt, dass der Marburger Bund für seine Mitglieder einen Standardanstellungsvertrag erarbeitet, der die Höhe der Vergütung im Sinne der gesetzlichen Neuregelung absichern soll und Regelungen zu allen wesentlichen Aspekten des Arbeitsverhältnisses enthalten wird. Die Pressemeldung vom 11. August 2015 sowie eine Zusammenfassung der MB-Positionen sind auf der MB- Webseite zur weiteren Information eingestellt. ______________________________ Krankenhauspolitik aktuell Marburger Bund Bundesverband Susanne Renzewitz Rechtsanwältin Referatsleiterin Krankenhauspolitik Telefon: +49 30 746846-20 [email protected] 3
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