krankenhauspolitik

KRANKENHAUSPOLITIK
August 2015
Umsetzung GKV-Versorgungsstärkungsgesetz (GKV-VSG):
Förderung der Weiterbildung gem. § 75a SGB V
Positionen des Marburger Bundes
Mit dem GKV-Versorgungsstärkungsgesetz (GKV-VSG) soll die Förderung der ambulanten
Weiterbildung in der Allgemeinmedizin und der grundversorgenden Fächer gestärkt werden.
Hierzu ist § 75a als neuer Paragraf in das SGB V eingefügt und § 32 Ärzte-ZV bezüglich der
Vergrößerung des Praxisumfanges gelockert worden.
Wesentliche Inhalte der Neuregelung § 75a SGB V

Die Neuregelung normiert in Absatz 1 eine Förderverpflichtung der Kassenärztlichen
Vereinigungen und der Krankenkassen. Diese werden zur Sicherung der hausärztlichen
Versorgung verpflichtet, die allgemeinmedizinische Weiterbildung in den Praxen
zugelassener Ärzte und zugelassener medizinischer Versorgungszentren zu fördern.

Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Krankenkassen tragen die Kosten der
Förderung für die Weiterbildung in der Allgemeinmedizin im ambulanten Bereich je zur
Hälfte. Die Zuschüsse der Krankenkassen werden außerhalb der Gesamtvergütung für
die vertragsärztliche Versorgung gewährt.

Die Förderung ist von der Weiterbildungsstelle auf die im Krankenhaus übliche
Vergütung anzuheben und an den Weiterzubildenden in voller Höhe auszuzahlen

Die Zahl der mind. zu fördernden Weiterbildungsstellen wird von 5.000 auf 7.500 erhöht.

Eine Erweiterung der Förderung auf Fachärzte aus dem Bereich der allgemeinen
fachärztlichen Versorgung, die an der Grundversorgung teilnehmen (grundversorgende
Fachärzte), im Umfang von 1000 zusätzlichen Weiterbildungsstellen. Genannt werden in
der Gesetzesbegründung insbesondere Kinder-, Frauen und Augenärzte. Maßgebend ist
die insoweit zu treffende Festlegung der Vertragspartner auf Bundesebene.

Die Vertragspartner des Förderprogramms können vereinbaren, bis zu 5 % der
Fördermittel für Errichtung und Organisation von Einrichtungen, die die Qualität und
Effizienz der Weiterbildung verbessern können, zu verwenden.
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Das Nähere zur Ausgestaltung der gesetzlichen Regelung ist auf Bundesebene von der
KBV, GKV und DKG in einer bis zum 23. Oktober 2015 zu schließenden Fördervereinbarung
zu regeln. Das heißt, die bestehende Fördervereinbarung vom 01.01.2010 ist entsprechend
anzupassen bzw. neu zu fassen. Mit der BÄK ist das Benehmen herzustellen. Die
Fördervereinbarung ist gemäß § 81 Abs. 3 Nr. 1 SGB V für die Kassenärztlichen
Vereinigungen und ihre Mitglieder verbindlich.
Lockerung des Praxisumfanges in § 32 Ärzte-ZV
Die Weiterbildungsbereitschaft der Hausärzte soll dadurch gefördert werden, dass der
Praxisumfang einer Weiterbildungsstelle vergrößert werden kann. Ist § 32 Abs. 3 um
folgenden Satz 2 ergänzt worden:
„Die Beschäftigung eines Assistenten darf nicht der Vergrößerung der Kassenpraxis oder der
Aufrechterhaltung eines übergroßen Praxisumfangs dienen. In den Fällen der Beschäftigung eines
Assistenten im Rahmen der Weiterbildung nach § 75a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
hat die Kassenärztliche Vereinigung im Verteilungsmaßstab nach § 87b des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch festzulegen, in welchem Umfang abweichend von Satz 1 und § 87b Absatz 2
Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch eine Vergrößerung der Kassenpraxis zulässig ist;
bei der Festlegung ist insbesondere der von der Praxis zu zahlende Anhebungsbetrag nach §
75a Absatz 1 Satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu berücksichtigen.“
Der Umfang der Leistungsausweitung ist aber davon abhängig, was die jeweilige
Kassenärztlichen Vereinigung im Rahmen des Verteilungsmaßstabs gem. § 87b SGB V
festlegen wird. Zudem wird die Weiterbeschäftigung nach Abschluss der Weiterbildung als
„Praxisassistent“ bis zur Entscheidung über den Antrag auf Zulassung, Anstellung etc.
ermöglicht.
Bewertung Marburger Bund
Der Marburger Bund begrüßt die gesetzliche Klarstellung, dass in ambulanter Weiterbildung
befindliche Ärzte zukünftig eine dem Tarifgehalt in Krankenhäusern entsprechende
Vergütung erhalten sollen. Begrüßt wird ebenfalls, dass die Partner der
Fördervereinbarungen nicht gesetzlich verpflichtet werden, Fördermittel zur Errichtung und
Organisation von zum Beispiel universitär angebundenen Kompetenzzentren
umzuschichten. Denn durch eine solche Umschichtung würden Fördermittel für 375 Stellen
in der allgemeinmedizinischen Weiterbildung gefährdet. Die Umsetzungsentscheidung liegt
daher bei den Selbstverwaltungspartnern (DKG, GKV und KBV) auf Bundesebene.
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Als ein richtiger Schritt wird die Regelung in der Ärzte-Zulassungsverordnung bewertet, die
Weiterbildungsbereitschaft dadurch zu fördern, dass den Weiterbildern die Ausweitung des
bisherigen Praxisumfangs erlaubt werden soll. Je nach Ausgestaltung kann dies die Anreize
zur ambulanten Weiterbildung deutlich erhöhen.
MB-Positionspapier zur ambulanten Weiterbildung
Zur Umsetzung der gesetzlichen Neuregelung hat der Bundesvorstand ein umfangreiches
Positionspapier beschlossen. Darin nimmt der Marburger Bund neben der Finanzierung und
Vergütung der ambulanten Weiterbildung auch Stellung zur Aufgabe der
Landesärztekammern im Rahmen der ärztlichen Weiterbildung, zu Kompetenzzentren und
Stiftungsmodellen sowie zur Ausrichtung der Weiterbildung an der Grundversorgung. Mit
Veröffentlichung der Positionen haben wir angekündigt, dass der Marburger Bund für seine
Mitglieder einen Standardanstellungsvertrag erarbeitet, der die Höhe der Vergütung im Sinne
der gesetzlichen Neuregelung absichern soll und Regelungen zu allen wesentlichen
Aspekten des Arbeitsverhältnisses enthalten wird. Die Pressemeldung vom 11. August 2015
sowie eine Zusammenfassung der MB-Positionen sind auf der MB- Webseite zur weiteren
Information eingestellt.
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Krankenhauspolitik aktuell
Marburger Bund Bundesverband
Susanne Renzewitz
Rechtsanwältin
Referatsleiterin Krankenhauspolitik
Telefon: +49 30 746846-20
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