Amt der Oö. Landesregierung Direktion Inneres und Kommunales 4021 Linz • Bahnhofplatz 1 Geschäftszeichen: IKD(Pol)-150740/531-2016-Wa Magistrate und Gemeindeämter Bearbeiterin: Dr. Isolde Wabitsch-Peraus Tel: (+43 732) 77 20-114 64 Fax: (+43 732) 77 20-214282 E-Mail: [email protected] www.land-oberoesterreich.gv.at Linz, 28. Jänner 2016 _ Judikatur des Landesverwaltungsgerichts Oö zum Oö. Hundehaltegestz Sehr geehrte Damen und Herren! Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat mit Erkenntnis vom 21.09.2015, LVwG000100/13/Bi, betreffend eine Übertretung nach dem Oö. Hundehaltegesetz 2003 Folgendes ausgeführt: „Gemäß § 15 Abs.1 Z5 OÖ HHG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer gegen die Leinenpflicht oder Maulkorbpflicht gemäß § 6 Abs. 1 oder 2 verstößt. Gemäß § 6 Abs.1 leg.cit. müssen Hunde an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. Unter dem Begriff „Ortsgebiet“ sind gemäß § 1 Abs. 2 Z4 leg.cit. die Straßenzüge innerhalb der Hinweiszeichen „Ortstafel“ und „Ortsende“ gemäß § 53 Z17a und 17b StVO und geschlossen bebaute Gebiete mit mindestens fünf Wohnhäusern zu verstehen. Weder das Oö. Jagdgesetz noch das Oö. Hundehaltegesetz sehen eine Ausnahme von der Leinen- bzw. Maulkorbpflicht für Jagdhunde bei der Nachsuche im Ortsgebiet vor. Damit gilt die im Oö. Hundehaltegesetz normierte Leinen- bzw. Maulkorbpflicht auch für die bei der Nachsuche verwendeten Jagdhunde, soweit sie im Ortsgebiet eingesetzt werden – eben um eine unbeabsichtigte Gefährdung oder gar Schädigung von Haustieren zu verhindern. Auch wenn er ihn nur kurz aus den Augen verloren hatte, hatte der Bf als Lenker eines Fahrrades keine Möglichkeit, unmittelbar auf seinen Jagdhund einzuwirken, um diesen davon abzuhalten, frei laufende Hühner zu jagen und zu töten. Dass ein Jagdhund bei der unmittelbaren Nachsuche nicht an der Leine geführt werden kann, versteht sich von selbst. Aber selbst wenn die Verwendung eines Maulkorbes den Hund am sofortigen Töten von Fallwild hindert, ist damit die Nachsuche im Ortsgebiet nicht grundsätzlich unmöglich. Ein als Bringselverweiser ausgebildeter Jagdhund hat ohnehin Möglichkeiten, das Auffinden verletzten Wildes anzuzeigen, die Tötung muss dann im Ortsgebiet eben etwas zeitversetzt nach Entfernen des Maulkorbes erfolgen. DVR: 0069264 Eine andere Sichtweise der maßgebenden Bestimmung des Oö. Hundehaltegesetzes ist aus all diesen Überlegungen nicht möglich.“ Mit freundlichen Grüßen! Für die Oö. Landesregierung: Im Auftrag Dr. Isolde Wabitsch-Peraus Hinweise: Wenn Sie mit uns schriftlich in Verbindung treten wollen, richten Sie Ihr Schreiben bitte an das Amt der Oö. Landesregierung, Direktion Inneres und Kommunales, Bahnhofplatz 1, 4021 Linz, und führen Sie das Aktenzeichen dieses Schreibens an. Sie erreichen uns mit öffentlichen Verkehrsmitteln über die Nahverkehrsdrehscheibe (regional- und städtische Busse, Straßenbahn, Bahnen). Fahrplanauskunft: http://www.ooevg.at Im Landesdienstleistungszentrum (LDZ) gibt es ca. 1000 überdachte FahrradAbstellplätze. Seite 2
© Copyright 2024 ExpyDoc