_ Judikatur des Landesverwaltungs

Amt der Oö. Landesregierung
Direktion Inneres und Kommunales
4021 Linz • Bahnhofplatz 1
Geschäftszeichen:
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Magistrate und Gemeindeämter
Bearbeiterin: Dr. Isolde Wabitsch-Peraus
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Linz, 28. Jänner 2016
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Judikatur des Landesverwaltungsgerichts Oö zum Oö. Hundehaltegestz
Sehr geehrte Damen und Herren!
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat mit Erkenntnis vom 21.09.2015, LVwG000100/13/Bi, betreffend eine Übertretung nach dem Oö. Hundehaltegesetz 2003 Folgendes
ausgeführt:
„Gemäß § 15 Abs.1 Z5 OÖ HHG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer gegen die Leinenpflicht
oder Maulkorbpflicht gemäß § 6 Abs. 1 oder 2 verstößt.
Gemäß § 6 Abs.1 leg.cit. müssen Hunde an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit
Maulkorb geführt werden. Unter dem Begriff „Ortsgebiet“ sind gemäß § 1 Abs. 2 Z4 leg.cit. die
Straßenzüge innerhalb der Hinweiszeichen „Ortstafel“ und „Ortsende“ gemäß § 53 Z17a und 17b
StVO und geschlossen bebaute Gebiete mit mindestens fünf Wohnhäusern zu verstehen.
Weder das Oö. Jagdgesetz noch das Oö. Hundehaltegesetz sehen eine Ausnahme von der
Leinen- bzw. Maulkorbpflicht für Jagdhunde bei der Nachsuche im Ortsgebiet vor. Damit gilt die im
Oö. Hundehaltegesetz normierte Leinen- bzw. Maulkorbpflicht auch für die bei der Nachsuche
verwendeten Jagdhunde, soweit sie im Ortsgebiet eingesetzt werden – eben um eine
unbeabsichtigte Gefährdung oder gar Schädigung von Haustieren zu verhindern.
Auch wenn er ihn nur kurz aus den Augen verloren hatte, hatte der Bf als Lenker eines Fahrrades
keine Möglichkeit, unmittelbar auf seinen Jagdhund einzuwirken, um diesen davon abzuhalten, frei
laufende Hühner zu jagen und zu töten. Dass ein Jagdhund bei der unmittelbaren Nachsuche nicht
an der Leine geführt werden kann, versteht sich von selbst. Aber selbst wenn die Verwendung
eines Maulkorbes den Hund am sofortigen Töten von Fallwild hindert, ist damit die Nachsuche im
Ortsgebiet nicht grundsätzlich unmöglich. Ein als Bringselverweiser ausgebildeter Jagdhund hat
ohnehin Möglichkeiten, das Auffinden verletzten Wildes anzuzeigen, die Tötung muss dann im
Ortsgebiet eben etwas zeitversetzt nach Entfernen des Maulkorbes erfolgen.
DVR: 0069264
Eine andere Sichtweise der maßgebenden Bestimmung des Oö. Hundehaltegesetzes ist aus all
diesen Überlegungen nicht möglich.“
Mit freundlichen Grüßen!
Für die Oö. Landesregierung:
Im Auftrag
Dr. Isolde Wabitsch-Peraus
Hinweise:
Wenn Sie mit uns schriftlich in Verbindung treten wollen, richten Sie Ihr Schreiben bitte an das Amt der Oö. Landesregierung, Direktion
Inneres und Kommunales, Bahnhofplatz 1, 4021 Linz, und führen Sie das Aktenzeichen dieses Schreibens an. Sie erreichen uns mit
öffentlichen Verkehrsmitteln über die Nahverkehrsdrehscheibe (regional- und städtische Busse, Straßenbahn, Bahnen).
Fahrplanauskunft: http://www.ooevg.at Im Landesdienstleistungszentrum (LDZ) gibt es ca. 1000 überdachte FahrradAbstellplätze.
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