Sachbezugswerte 2016

Sachbezugswerte 2016
Wenn Mitarbeitern unentgeltlich oder verbilligt Mahlzeiten gewährt werden, bestimmen
die Werte der Sachbezugsverordnung, wie viel dem Lohn unter einkommenssteuerrechtlichen Gesichtspunkten hinzuzurechnen ist. Gleiches gilt für die freie Unterkunft.
Die Werte, die in der Sozialversicherungsentgeltverordnung festgelegt sind,
wurden im Bundesrat verabschiedet. Für das Jahr 2016 gelten nachstehende Werte:
Sachbezugswerte für freie Verpflegung 2016
Verpflegung
Tageswerte
Monatswerte
Frühstück
€ 1,67 (2015: 1,63 Euro)
€ 50,00 (2015: 49,00 Euro)
Mittagessen
€ 3,10 (2015: 3,00 Euro)
€ 93,00 (2015: 90,00 Euro)
Abendessen
€ 3,10 (2015: 3,00 Euro)
€ 93,00 (2015: 90,00 Euro)
Vollverpflegung
€ 7,87 (2015: 7,63 Euro)
€ 236,00 (2015: 229,00 Euro)
Für Verpflegung, die nicht nur dem Beschäftigten, sondern auch seinen nicht bei
demselben Arbeitgeber beschäftigten Familienangehörigen zur Verfügung gestellt
wird, erhöhen sich die vorstehend anzusetzenden Werte je Familienangehörigem,
1. der das 18. Lebensjahr vollendet hat, um 100 Prozent,
2. der das 14., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet hat, um 80 Prozent,
3. der das 7., aber noch nicht das 14. Lebensjahr vollendet hat, um 40 Prozent und
4. der das 7. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, um 30 Prozent.
Bei der Berechnung des Wertes ist das Lebensalter des Familienangehörigen im
ersten Entgeltabrechnungszeitraum des Kalenderjahres maßgebend. Sind Ehegatten
bei demselben Arbeitgeber beschäftigt, sind die Erhöhungswerte nach Satz 1 für
Verpflegung der Kinder beiden Ehegatten je zur Hälfte zuzurechnen.
Herausgeber: Bayerischer Hotel- und Gaststättenverband DEHOGA Bayern e.V.
Prinz-Ludwig-Palais ▪ Türkenstraße 7 ▪ 80333 München •▪ Ansprechpartner: Frank-Ulrich John
Tel +49 89 28760-109 ▪ Fax +49 89 28760-119 ▪ [email protected] ▪ www.dehoga -bayern.de
Sachbezugswerte für freie Unterkunft 2016
volljährige Arbeitnehmer
1 Beschäftigtem
2 Beschäftigten
3 Beschäftigten
mehr als 3 Beschäftigten
Aufnahme in
Arbeitgeberhaushalt/
Gemeinschaftsunterkunft
Unterkunft
allgemein
Unterkunft belegt mit
mtl.
223,00
189,55
ktgl.
7,43
6,32
mtl.
133,80
100,35
ktgl.
4,46
3,35
mtl.
111,50
78,05
ktgl.
3,72
2,60
mtl.
89,20
55,75
ktgl.
2,97
1,86
Jugendliche und Auszubildende
1 Beschäftigtem
2 Beschäftigten
3 Beschäftigten
mehr als 3 Beschäftigten
Aufnahme in
Arbeitgeberhaushalt/
Gemeinschaftsunterkunft
Unterkunft
allgemein
Unterkunft belegt mit
mtl.
189,55
156,10
ktgl.
6,32
5,20
mtl.
100,35
66,90
ktgl.
3,35
2,23
mtl.
78,05
44,60
ktgl.
2,60
1,49
mtl.
55,75
22,30
ktgl.
1,86
0,74
Eine Aufnahme in den Arbeitgeberhaushalt liegt vor, wenn der Arbeitnehmer
sowohl in die Wohnungs- als auch in die Verpflegungsgemeinschaft des Arbeitgebers
aufgenommen wird. Wenn ausschließlich Unterkunft zur Verfügung gestellt wird, ist
der ungekürzte Unterkunftswert anzusetzen.
Eine Gemeinschaftsunterkunft stellen z. B. Lehrlingswohnheime dar. Charakteristisch für Gemeinschaftsunterkünfte sind gemeinschaftlich zu nutzende Wasch- bzw.
Duschräume, Toiletten und ggf. Gemeinschafts-Küche oder Kantine. Alleine eine
Mehrfachbelegung einer Unterkunft hat dagegen nicht die Bewertung als
Gemeinschaftsunterkunft zur Folge; vielmehr wird der Mehrfachbelegung bereits durch
gesonderte Abschläge Rechnung getragen.
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Für freie Wohnung ist kein Sachbezugswert festgesetzt. Vielmehr ist für freie
Wohnung grundsätzlich der ortsübliche Mietpreis anzusetzen. Eine Wohnung ist im
Gegensatz zur Unterkunft eine in sich geschlossene Einheit von Räumen, in denen ein
selbstständiger Haushalt geführt werden kann. Wird mehreren Arbeitnehmern eine
Wohnung zur gemeinsamen Nutzung (Wohngemeinschaft) zur Verfügung gestellt,
liegt insoweit nicht freie Wohnung, sondern lediglich freie Unterkunft vor.
Für die Richtigkeit der Angaben kann trotz sorgfältiger Prüfung keine Gewähr
übernommen werden.
Stand: Dezember 2015
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