Negativzinsen: Rechtliche Folgen einer volkswirtschaftlichen Anomalie Zürcher Juristenverein, 01. Oktober 2015 PD Dr. Urs Schenker ©2015 Baker & McKenzie Zurich Bei den Negativzinsen handelt es um ein neues Phänomen, dessen rechtliche Auswirkungen zum Teil noch offen sind, da es weder Rechtsprechung noch eine gefestigte Meinung in der Lehre gibt. Der Referent gibt seine persönliche Meinung wieder und weist ausdrücklich darauf hin, dass diese nicht durch Präjudizien gestützt ist und behält sich selbst auch Änderungen seiner Meinung vor. ©2015 Baker & McKenzie Zurich Übersicht A. Wirtschaftliche Grundlagen Zins Negativzins: Ursachen und Folgen B. Rechtliche Fragen Grundlagen Einzelne Geschäftsarten C. Steuerliche Fragen Abzugsfähig von Negativzinsbelastungen 3 ©2015 Baker & McKenzie Zurich A. Wirtschaftliche Grundlagen ©2015 Baker & McKenzie Zurich Zins 5 5 ©2015 Baker & McKenzie Zurich Definition und Preisbildung – Definition: laufzeitabhängiges Entgelt für die Zurverfügungstellung von Kapital – Der Zins bildet sich am Markt und wird durch Angebot und Nachfrage bestimmt (Liquidität / Kreditbedarf) – Kapital- und Geldmarktzinsen können in zwei Komponenten aufgegliedert werden: • Risikoloser Zins (abhängig von Laufzeit und Währung) • Risikozuschlag (abhängig von Ausfallrisiko) – Ein positiver risikoloser Zins basiert auf folgenden Grundlagen: • Kapital ist ein knappes Gut oder • Der Markt erwartet Inflation 6 ©2015 Baker & McKenzie Zurich Zins aus Sicht des kommerziellen Darlehensgebers Komponenten des Zinses aus Sicht des kommerziellen Darlehensgebers: a) Refinanzierungskosten i) Fremdkapitalkosten (abhängig von Finanzierungsstruktur) ii)Eigenkapitalkosten (abhängig von Unterlegungssatz) b) Betriebskosten (administrativer Aufwand für die Abwicklung von Krediten) c) Ausfallsrisiko (Rating des Kunden) d) Gewinnzuschlag (soweit nicht in den Eigenkapitalkosten berechnet) Dies ist eine reine Kostenkalkulation, deren Ergebnis vom Zins abweichen kann, den der Markt erlaubt. Liegt der kalkulatorische Zins des Darlehensgebers über dem Marktzins, so lohnen sich Ausleihungen nicht (oder der Darlehensgeber muss seine Erwartungen betreffend Gewinn bzw. Eigenkapitalverzinsung reduzieren) 7 ©2015 Baker & McKenzie Zurich Negativzins: Ursachen und Folgen 8 8 ©2015 Baker & McKenzie Zurich Notenbanken beeinflussen Zinsen ‒ Kurzfristige Zinsen: • Den Banken werden kurzfristige Kredite zu sehr tiefen Zinsen zur Verfügung gestellt • Auf Sichteinlagen der Banken bei der Notenbank werden Gebühren erhoben ‒ Langfristige Zinsen: • Kauf von Staatsobligationen «Staatsfinanzierung mit der Notenpresse» • Kauf von Unternehmensobligationen «Finanzierungsbeihilfe an Unternehmen» Die Zinssteuerung führt zu einer Ausweitung der Geldmenge, da die Notenbank in diesem Rahmen Kredite gewährt bzw. Finanzaktiven erwirbt Das Zinseninstrumentarium ist aber nur brauchbar solange die Währung nicht zu sehr sinkt und keine übermässige Inflation herrscht 9 ©2015 Baker & McKenzie Zurich Motive ‒ Die Zinssenkung ist ein wirtschaftspolitischer Entscheid zur Förderung der Wirtschaftstätigkeit; die Notenbank verfolgt damit ihr Wachstumsziel ‒ Auslöser für Zinssenkungen sind wirtschaftliche Probleme, insbesondere Rezessionen oder Finanzkrisen, die zu einem Preiszerfall von Finanzaktiven führen ‒ Seit die Inflation bei Konsumgütern in den Industrieländern aufgrund des globalen Wettbewerbs kein Problem mehr ist, sind Zinssenkungen ein sehr populäres Mittel zur Bekämpfung von Rezessionen und Schocks ("Bernankeput") ‒ Weist ein Land eine Leistungsbilanzdefizit oder eine hohe Inflation auf, so sind Zinssenkungen nicht möglich, da die Zinspolitik dann in Konflikt mit den Währungs- und Inflationszielen der Notenbank steht 10 ©2015 Baker & McKenzie Zurich Auswirkungen: Positiv ‒ Die Kreditversorgung wird erleichtert: Unternehmen investieren mehr und Konsumenten konsumieren mehr ‒ Der Kurs der Währung sinkt, da Anlagen für Ausländer unattraktiv werden ‒ Die Preise von Finanzaktiven (Immobilienaktien etc.) werden gestützt ‒ Schulden werden tragbarer (dies ist ein wesentlicher Aspekt bei Staaten mit hoher Verschuldung) 11 ©2015 Baker & McKenzie Zurich Auswirkungen: Negativ ‒ Vermögenstransfer von Sparern zu Schuldnern; Probleme bei der Finanzierung der Altersvorsorge nach dem Sparprinzip. Der Vermögenstransfer wird rechtlich erzwungen, wenn gleichzeitig Pensionskassen, Versicherungen und andere institutionelle Anleger regulatorisch zu Anlagen in Obligationenanleihen gezwungen werden (Financial Repression) ‒ Investoren werden in Risikobereiche abgedrängt, in die sie nicht investieren sollten, bzw. sonst gar nicht investieren würden (Schwellenländer, High-risk Bonds etc.) ‒ Die hohe Liquidität und der damit verbundene "Anlagedruck" führen zu Inflation und Blasenbildung bei Finanzaktiven; die Geldvernichtung erfolgt nicht mehr durch Inflation bei Konsumgütern, sondern durch den Zusammenbruch der Preise von Finanzaktiven 12 ©2015 Baker & McKenzie Zurich Auswirkungen: Negativ ‒ Bei einem Leistungsbilanzdefizit kann die Währung bei tiefen Zinsen unkontrolliert fallen, was zu importierter Inflation führt (typisches Schwellenländer-Problem) ‒ Hohe Liquiditätsversorgung und tiefe Zinsen führen tendenziell zu einer grossen öffentlichen und privaten Verschuldung im betreffenden Land; ein Zinsanstieg wird in diesem Umfeld extrem schmerzhaft 13 ©2015 Baker & McKenzie Zurich B. Rechtliche Fragen ©2015 Baker & McKenzie Zurich Grundlagen 15 15 ©2015 Baker & McKenzie Zurich Negativzinsen und Rechtsnatur des Vertrages (i) Darlehen OR 312 (Forderung auf Termin) – Zins ist nicht Teil der Legaldefinition • Bei Privatkrediten wird Zinslosigkeit vermutet • Im kaufmännischen Verkehr wird dagegen Verzinsung vermutet – Im Rahmen der Vertragsfreiheit kann auch ein negativer «Zins» vereinbart werden, obwohl der historische Gesetzgeber klar von einem positiven Zins ausgegangen ist. Die Vereinbarung muss m.E. aber ausdrücklich erfolgen Anwendungsbereiche: Obligationen, Schuldverschreibungen von erstklassigen Schuldnern (Emission über 100% null Zins, Rückzahlung 100%); wirtschaftlich betrachtet wünscht der Gläubiger eine sichere Aufbewahrung des Geldes Kommerzielle Kredite mit negativen Zinsen sind aufgrund der Kosten und Risiken nicht sinnvoll (in der Praxis kommt aber die kurzfristige Anlage von Sichtguthaben unter Banken vor, wenn eine Bank tiefere Negativzinsen offeriert als die SNB; zum Teil werden auch Kredite an Kantone mit Negativzinsen gewährt) 16 ©2015 Baker & McKenzie Zurich Negativzinsen – Rechtsnatur des Vertrages (ii) Unregelmässige Hinterlegung OR 481 (Forderungen auf Sicht) – Zins ist nicht Teil der Legaldefinition – Im Rahmen der Vertragsfreiheit kann ein positiver oder negativer Geldfluss für den Hinterleger vereinbart werden Weitere Bankverträge (Kontokorrentvertrag, etc.) – Im Rahmen der Vertragsfreiheit können Geldflüsse (Zinsen, Gebühren) frei vereinbart werden. Negativzinsen sind dementsprechend möglich Unabhängig von der rechtlichen Qualifikation des Vertragsverhältnisses können die Geldflüsse zwischen den Parteien frei vereinbart werden, womit Negativzinsen möglich sind Die Diskussion, ob ein Negativzins ein Zins oder eine Gebühr sei, ist in Anbetracht der Vertragsfreiheit wenig fruchtbar. Entscheidend ist allein, dass ein entsprechender Geldfluss vertraglich vorgesehen werden kann 17 ©2015 Baker & McKenzie Zurich Negativzinsen – Staatliche Gebühren – Von 1972 bis 1979 wurden aufgrund der Verordnung über die Verzinsung ausländischer Gelder auf neu zugeflossenen Mitteln von Ausländern Negativzinsen erhoben, welche dem Bund abgeliefert werden mussten (2% pro Quartal) – Bei diesen Belastungen handelte es sich um eine öffentliche Abgabe, d.h. eine Gebühr bzw. eine Lenkungsabgabe (BGE 105 Ib 351) – Die heutigen Negativzinsen sind ein Marktphänomen, das von der Preisstellung der SNB ausgeht. Aufgrund dieser Marktlage vereinbaren Privatparteien Negativzinsen – Eine Gebühr liegt höchstens bei den Belastungen der SNB auf den Girokontoguthaben der Banken vor 18 ©2015 Baker & McKenzie Zurich Einzelne Geschäftsarten 19 19 ©2015 Baker & McKenzie Zurich Einlagen der Banken bei der SNB – Die Negativzinsbelastung wird durch das «Merkblatt zu Negativzinsen auf Girokontoguthaben» der SNB sowie in Ziff. 2.1.3 AGB geregelt – Banken legen Schweizerfranken Liquidität auf Girokonten bei der SNB an. Zinsbelastung -0,75% p.a., aber Freibetrag in Höhe des 20fachen des Mindestreserve-Solls, mindestens aber bei CHF10 Mio. pro Girokontoinhaber – Ist dies Zins oder eine öffentlich-rechtliche Abgabe (Gebühr bzw. Lenkungsabgabe)? • Wenn es eine öffentlich-rechtliche Abgabe («Hardwährungsgebühr» / «Währungslenkungsabgabe») ist, stellt sich die Frage der notwendigen gesetzlichen Grundlage – reicht NBG 9 Abs. 1 lit. a bzw. NGB 9 Abs. 2 – (vgl. 2.1.3 AGB)? • Da die Einlagen freiwillig erfolgten, kann aber auch ein Verhältnis in Analogie zum unregelmässigen Hinterlegungsvertrag angenommen werden, das die Nationalbank im Rahmen ihres privatrechtlichen Instrumentariums abschliesst, was die Vereinbarung eines Negativzinses ermöglicht 20 ©2015 Baker & McKenzie Zurich Sichteinlagen von Kunden bei Banken – Konten mit Rückzugs- oder Kündigungsmöglichkeit des Kunden (Sparkonten, Depositenkonten etc.) – Rechtliche Qualifikation: Unregelmässiger Hinterlegungsvertrag (BGE 100 II 153) mit Elementen des Darlehensvertrages («massgebend ist in erster Linie der von beiden Parteien angenommene oder vorausgesetzte wirtschaftliche Zweck») – In den entsprechenden Standardverträgen sehen die Banken normalerweise vor, dass sie das Recht haben Habenzinsen und Gebühren innert bestimmter Fristen anzupassen – Sind Negativzinsen zulässig? • Aufgrund der Vertragsfreiheit ist die Belastung mit Negativzinsen bzw. Gebühren grundsätzlich zulässig 21 ©2015 Baker & McKenzie Zurich • Fraglich ist, ob eine Habenzinsklausel oder eine allgemeine Gebührenklausel für Negativzinsen ausreichen • Wenn die Habenzinsklausel und die allgemeine Gebührenklausel keine Negativzinsen bzw. volumenabhängige Hinterlegungsgebühren vorsieht, so ist sie m.E. keine genügende Grundlage für die Erhebung von Negativzinsen, da Negativzinsen – mindestens bis Ende 2014 – weder vom Begriff des Habenzinses noch vom Begriff der gebührenpflichtigen Bankdienstleistung abgedeckt wurden. Wenn diese Klauseln keine Negativzinsen erlaubt, so muss eine Vertragsänderung vorgenommen werden, was den Banken aufgrund ihrer Standardverträge meist ebenfalls innert einer relativ kurzen Frist möglich ist 22 ©2015 Baker & McKenzie Zurich Termineinlagen von Kunden bei Banken – Festgeldanlagen und ähnliche Beziehungen mit fester Laufzeit – Rechtliche Qualifikation: Darlehen OR 312 – Festsetzung von Negativzinsen bzw. Gebühren im Rahmen der Vertragsfreiheit – Keine Anpassung während der Laufzeit, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart worden ist 23 ©2015 Baker & McKenzie Zurich Langfristige Festzinskredite – Langfristige Festzinskredite, die in der Vergangenheit abgeschlossen worden sind, weisen oft Zinsen auf, die weit weg von den heutigen Zinsen liegen; kann der Kunde diese Verträge auflösen oder eine Zinssenkung verlangen? Willensmängel: Nein • Beim Abschluss des Vertrages gab es weder einen Grundlagenirrtum (ein Irrtum über die Entwicklung der zukünftigen Zinsen genügt nicht) und auch keine Übervorteilungssituation (zum Zeitpunkt des Abschluss entsprachen Leistung und Gegenleistung den Marktbedingungen) Wichtiger Grund/clausula rebus sic stantibus: Nein • Die Veränderungen waren nicht unvorhersehbar, was einen wichtigen Grund bzw. clausula rebus ausschliesst. Überdies liegt der Sinn der langfristigen Bindung gerade darin, die damaligen Marktbedingungen langfristig zur Anwendung zu bringen 24 ©2015 Baker & McKenzie Zurich Kredite mit variablen Zinsen – CHF-Kredite mit variablen Zinsen sind im allgemeinen auf Libor gestellt (Libor plus Marge) – Die Vertragsbedingungen sehen meistens vor, dass negative Liborsätze nicht berücksichtigt werden; der Kunde zahlt in diesem Fall nur die Marge – Was gilt wenn vertraglich nichts vereinbart worden ist? • Aus der Natur des Kreditvertrages kann argumentiert werden, dass der Zins nicht negativ sein kann • Da die Bank auf eine Klausel über den Ausschluss negativer Zinsen verzichtet hat, kann aber auch argumentiert werden, dass sie negative Zinsen in Kauf genommen hat. Allenfalls wurde auch eine Situation angestrebt, bei der Libor Kredit und Zahlungen unter einem Swap kongruent verlaufen Präjudiz fehlt 25 ©2015 Baker & McKenzie Zurich Swaps – Der Swap ist ein Austauschgeschäft, in dem ein fester gegen einen variablen Zinssatz getauscht wird – Der Payor zahlt den festen Zinssatz, erhält dafür aber vom Receiver eine variable Zahlung (Bei CHF meist von Libor abhängig) – Meist werden Swaps als Absicherungsgeschäft für variable Schulden verwendet (der Payor hat einen Libor Kredit aufgenommen, will nun aber die Sicherheit fester Zinsen). Zum Teil werden Swaps auch ungedeckt zu Spekulationszwecken eingesetzt – Swaps, die ein Payor in den letzten Jahren abgeschlossen hat, erhöhen dessen Finanzierungskosten erheblich und können auch die Bilanz belasten (Bilanzierung des negativen Barwertes) 26 ©2015 Baker & McKenzie Zurich Zins-Swap Payor fester Zinssatz variabler Zinssatz Receiver 27 ©2015 Baker & McKenzie Zurich Swaps und negative Zinsen – Swap-Verträge sehen vor, dass die negativen Zinsen verrechnet werden (Swiss Master Agreement, ISDA Default Option) – Payor zahlt bei negativen Zinssätzen zweimal: • Fester Zinssatz und • Negativer variabler Zinssatz – Soweit der Vertrag nichts anderes vorsieht, muss der Payor den negativen Zinssatz ebenfalls zahlen, da der Leistungsinhalt des Vertrags im Austausch der beiden klar definierten Zahlungsströme liegt und keine Beschränkung auf positive variable Zinsen vorgesehen ist 28 ©2015 Baker & McKenzie Zurich Swap und Absicherung von langfristigen Darlehen mit variablen Zinsen – Bei vielen Schuldnern dient der Swap der Absicherung von Libor-Krediten um so den Zins ab zu sichern; in wirtschaftlicher Betrachtung wollte der Schuldner damit die gleiche Situation erreichen wie bei einem langfristigen Kredit mit Festzins – Bei langfristigen Hypotheken wurde die Kombination von Libor Hypothek und Swap von verschiedenen Banken als Alternative zur Festzinshypothek präsentiert; die Kosten lagen etwa 10bp tiefer als bei einer Festzinshypothek – Problem für den Schuldner: Doppelbelastung, keine Kongruenz der Zahlungsströme • Bei der Libor Hypothek wird mit einem Libor von mindestens 0% gerechnet, sodass der Schuldner im Endeffekt die Marge bezahlt • Beim Swap muss er dagegen nicht nur den Festzins, sondern auch den negativen Zins bezahlen 29 ©2015 Baker & McKenzie Zurich Die Absicherung funktioniert nicht mehr bei negativen Zinsen, da Libor-Hypothek und Swap bei diesem Bereich nicht kongruent sind. Die Kosten des Kredites, die der Kunde mit dem Swap auf den Swap-Satz begrenzen wollte, steigen um den Betrag des Negativzinses 30 ©2015 Baker & McKenzie Zurich Rechtliche Positionen – Wenn Libor-Kredit und Swap unabhängig voneinander abgeschlossen worden sind, so hat der Payor nur dann eine Möglichkeit gegen den Receiver unter dem Swap vorzugehen, wenn er einen Beratungsfehler beim Abschluss des Swap nachweisen kann – Wurden Swap und Libor-Kredit gleichzeitig mit der gleichen Gegenpartei abgeschlossen und wurden als Alternative zu einem Festzinskredit empfohlen, so stehen dem Payor folgende Argumentationen offen: • Argumentation 1: Trotz der Aufteilung des Geschäftes auf zwei Verträge war eine Festzinszahlung beabsichtigt, die über den gesamte Laufzeit gelten sollte. Eine Zinserhöhung bei negativen Libor-Sätzen wurde nicht vorgesehen • Argumentation 2: Beim Abschluss hat der Receiver im Swap stillschweigend einen zum Libor Kredit kongruenten Floor von 0% zugesagt, weil dies allein dem Sinn des Gesamtkonstruktes entsprach und zu Festzinsen führte 31 ©2015 Baker & McKenzie Zurich • Argumentation 3: Es liegt ein Beratungsfehler vor, weil der Receiver / Darlehensgeber nicht auf das Problem der doppelten Zahlung hingewiesen hat • Gegenargument: Pacta sunt servanda – keine Beratungsverpflichtung bei einem Kunden der die Geldströme selber beurteilen kann Es liegt kein Präzedenzfall vor 32 ©2015 Baker & McKenzie Zurich C. Steuerliche Fragen ©2015 Baker & McKenzie Zurich Abzugsfähigkeit von Negativzinsen bei juristischen Personen – Kreditverträge mit Dritten • Der Negativzins stellt in der Erfolgsrechnung Aufwand dar. Nach dem Massgeblichkeitsprinzip verringert dies auch den steuerbaren Gewinn; keine rechtliche Grundlage zu einer Aufrechnung – Konzerninterne Kredite • Die EStV hat die von ihr festgelegten Höchstzinssätze für Kredite von nahestehenden Personen gesenkt; diese sind aber nicht negativ • Die EStV hat auch die Mindestzinssätze für Kredite an nahestehende Personen gesenkt; auch diese sind aber nicht negativ; insbesondere bei der Berechnung der Zinsen aufgrund von Margen berücksichtigt die EStV offensichtlich negative Refinanzierungszinsen nicht (die Praxis ist aber noch unklar); negative Zinsen können daher grundsätzlich von den Steuerbehörden aufgerechnet werden • Eine Aufrechnung ist aber nicht möglich, wenn nachgewiesen werden kann, dass bei einem Dritten ebenfalls ein Negativzins belastet würde. Die Steuerbehörden werden aber die Bonität des Empfängers sehr genau prüfen, da nur Banken mit sehr gutem Rating Negativzinsen in Rechnung stellen können 34 ©2015 Baker & McKenzie Zurich Abzugsfähigkeit der negativen Zinsen bei natürlichen Personen – Werden Guthaben im Geschäftsvermögen mit Negativzinsen belastet, so gilt das gleiche wie bei juristischen Personen. Der steuerbare Gewinn wird durch den betreffenden Aufwand reduziert – Werden Guthaben im Privatvermögen mit Negativzinsen belastet, so stellt sich die Frage, ob steuerlich eine Zinsbelastung vorliegt • Wenn Negativzinsen steuerrechtlich als «Zinsen» betrachtet werden, so sind diese im Rahmen des Maximalbetrages abzugsfähig (steuerbare Vermögenserträge zuzüglich CHF 50’000) • Wenn die Negativzinsen steuerlich als Gebühren qualifiziert werden, sind diese nicht abziehbar. Allenfalls ist es aber immerhin möglich, diese im Rahmen der Vermögensverwaltungskosten abzuziehen (analog zu Depotgebühren). Bisher wurden von den meisten Steuerverwaltungen aber nur Kosten für Verwahrung und Verwaltung von Wertschriften berücksichtigt, nicht jedoch Kosten bei Bankguthaben Präjudizien fehlen, Praxis noch unklar 35 ©2015 Baker & McKenzie Zurich
© Copyright 2024 ExpyDoc