Informationsblatt samt Erklärung für

 Magistrat
der Stadt Wiener Neustadt
Magistratsabteilung 1, Rechtsabteilung und
Magistratsabteilung 4, Bauamt und Wirtschaftshof Informationsblatt - Photovoltaikanlagen
Vorzulegende Unterlagen bzw. Erklärungen zur Bauanzeige
gem. § 15 Abs. 1 Z. 18 NÖ Bauordnung 2014, LGBl. 1/2015 idgF.
Anlagen zur Erzeugung von elektrischer Energie (z.B. Photovoltaikanlagen), die keiner
elektrizitätsrechtlichen Genehmigungspflicht unterliegen, sind gemäß § 15 Abs. 1 Z. 18
NÖ Bauordnung 2014, LGBl. 1/2015 idgF., anzeigepflichtig. Die Bauanzeige hat folgende
Unterlagen und Erklärungen zu enthalten, damit die Belange des Ortsbildes und der Bauund Elektrotechnik abschließend geprüft werden können:
1. Lageplan mit bemaßter Darstellung der Situierung und der Neigung der PV-Anlage
2. Projektsplan im Maßstab 1:100 bzw. 1:50
a. Freistehende oder aufgeständerte Anlage: Bemaßte Darstellung der PVAnlage mit Unterkonstruktion in Grundriss und Ansicht(en) sowie ggf. Schnitt;
b. PV-Anlage auf dem Dach: Bemaßte Darstellung der PV-Anlage in der Ansicht
sowie ggf. im Schnitt;
3. Technische Beschreibung der PV-Anlage selbst und der Aufstellung
4. Erklärungen des Anzeigenlegers (siehe nächste Seite = Kopievorlage)
Die Unterlagen sind der Bauanzeige zweifach beizulegen.
2700 Wiener Neustadt, Neuklosterplatz 1, 4. OG, Telefon: 0 26 22 / 373, Telefax: 0 26 22 / 373-149
[email protected]
www.wiener-neustadt.gv.at, DVR: 0076031 Herr/Frau/Firma ____________________________________________________________
wohnhaft in ________________________________________________________________
Telefon _____________________________, E-Mail ________________________________
Standort der PV-Anlage: 2700 Wiener Neustadt, ___________________________________
Erklärung zur Bauanzeige der Photovoltaikanlage
gemäß § 15 Abs. 1 Z. 18 NÖ Bauordnung 2014, LGBl. 1/2015 idgF.
Der Anzeigenleger / die Anzeigenlegerin erklärt, bei der angezeigten Photovoltaikanlage
dafür Sorge zu tragen, dass
a. befugte Fachleute beigezogen werden, um fest- bzw. sicherzustellen, dass die
Unterkonstruktion der PV-Anlage bzw. die Dachkonstruktion den Anforderungen an
die mechanische Festigkeit und Standsicherheit entspricht oder entsprechend
hergestellt wird, sowie eine entsprechende Befestigung der Anlagenteile erfolgt und
die Einhaltung schriftlich dokumentiert wird;
b. die Netzanschlussbedingungen des Netzbetreibers erfüllt und die Betriebsgrenzen
definiert werden;
c. die elektrischen Anlagen derart abgesichert sind, dass nur elektrotechnisch
unterwiesene Personen im Sinne des Elektrotechnikgesetzes Zugang bzw. Zugriff zur
gegenständlichen Stromerzeugungsanlage erhalten;
d. die Bestimmungen der ÖVE/ÖNORM E 8001-4-712:2009 „Photovoltaische
Energieerzeugungsanlagen
–
Errichtungsund
Sicherheitsanforderungen“
eingehalten werden und die von Befugten ausgestellte Ausführungsbescheinigung
aufbewahrt wird;
e. die Inbetriebnahme und Prüfung der Anlage gemäß der ÖVE/ÖNORM EN
62446:2010-09-01 „Netzgekoppelte Photovoltaik-Systeme – Mindestanforderungen
an Systemdokumentation, Inbetriebnahmeprüfung und Prüfungen“ erfolgt;
f.
bei der Anlage ein einpoliges Übersichtsschaltbild aufgelegt wird, aus dem die
Aufteilung der Photovoltaikstromkreise der einzelnen Module ersichtlich ist;
g. sofern eine Blitzschutzanlage vorhanden ist, die PV-Anlage gegen Blitzschlag
gesichert und hierüber ein Prüfprotokoll unter Anführung der gemessenen Erderwerte
mit zugehöriger Planskizze aufbewahrt wird;
h. für die PV-Anlage nach Fertigstellung ein Anlagenbuch entsprechend der
Bestimmungen der ÖVE/ÖNORM E 8001-6-63 eingefordert und aufbewahrt wird.
Der Baubehörde ist nach Fertigstellung der Anlage gemäß § 15 Abs. 8 NÖ Bauordnung
2014 ein von Befugten unterfertigtes Elektroprüfbericht (Durchschrift bzw. Kopie) zu
übermitteln.
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Ort, Datum
Unterschrift