Magistrat der Stadt Wiener Neustadt Magistratsabteilung 1, Rechtsabteilung und Magistratsabteilung 4, Bauamt und Wirtschaftshof Informationsblatt - Photovoltaikanlagen Vorzulegende Unterlagen bzw. Erklärungen zur Bauanzeige gem. § 15 Abs. 1 Z. 18 NÖ Bauordnung 2014, LGBl. 1/2015 idgF. Anlagen zur Erzeugung von elektrischer Energie (z.B. Photovoltaikanlagen), die keiner elektrizitätsrechtlichen Genehmigungspflicht unterliegen, sind gemäß § 15 Abs. 1 Z. 18 NÖ Bauordnung 2014, LGBl. 1/2015 idgF., anzeigepflichtig. Die Bauanzeige hat folgende Unterlagen und Erklärungen zu enthalten, damit die Belange des Ortsbildes und der Bauund Elektrotechnik abschließend geprüft werden können: 1. Lageplan mit bemaßter Darstellung der Situierung und der Neigung der PV-Anlage 2. Projektsplan im Maßstab 1:100 bzw. 1:50 a. Freistehende oder aufgeständerte Anlage: Bemaßte Darstellung der PVAnlage mit Unterkonstruktion in Grundriss und Ansicht(en) sowie ggf. Schnitt; b. PV-Anlage auf dem Dach: Bemaßte Darstellung der PV-Anlage in der Ansicht sowie ggf. im Schnitt; 3. Technische Beschreibung der PV-Anlage selbst und der Aufstellung 4. Erklärungen des Anzeigenlegers (siehe nächste Seite = Kopievorlage) Die Unterlagen sind der Bauanzeige zweifach beizulegen. 2700 Wiener Neustadt, Neuklosterplatz 1, 4. OG, Telefon: 0 26 22 / 373, Telefax: 0 26 22 / 373-149 [email protected] www.wiener-neustadt.gv.at, DVR: 0076031 Herr/Frau/Firma ____________________________________________________________ wohnhaft in ________________________________________________________________ Telefon _____________________________, E-Mail ________________________________ Standort der PV-Anlage: 2700 Wiener Neustadt, ___________________________________ Erklärung zur Bauanzeige der Photovoltaikanlage gemäß § 15 Abs. 1 Z. 18 NÖ Bauordnung 2014, LGBl. 1/2015 idgF. Der Anzeigenleger / die Anzeigenlegerin erklärt, bei der angezeigten Photovoltaikanlage dafür Sorge zu tragen, dass a. befugte Fachleute beigezogen werden, um fest- bzw. sicherzustellen, dass die Unterkonstruktion der PV-Anlage bzw. die Dachkonstruktion den Anforderungen an die mechanische Festigkeit und Standsicherheit entspricht oder entsprechend hergestellt wird, sowie eine entsprechende Befestigung der Anlagenteile erfolgt und die Einhaltung schriftlich dokumentiert wird; b. die Netzanschlussbedingungen des Netzbetreibers erfüllt und die Betriebsgrenzen definiert werden; c. die elektrischen Anlagen derart abgesichert sind, dass nur elektrotechnisch unterwiesene Personen im Sinne des Elektrotechnikgesetzes Zugang bzw. Zugriff zur gegenständlichen Stromerzeugungsanlage erhalten; d. die Bestimmungen der ÖVE/ÖNORM E 8001-4-712:2009 „Photovoltaische Energieerzeugungsanlagen – Errichtungsund Sicherheitsanforderungen“ eingehalten werden und die von Befugten ausgestellte Ausführungsbescheinigung aufbewahrt wird; e. die Inbetriebnahme und Prüfung der Anlage gemäß der ÖVE/ÖNORM EN 62446:2010-09-01 „Netzgekoppelte Photovoltaik-Systeme – Mindestanforderungen an Systemdokumentation, Inbetriebnahmeprüfung und Prüfungen“ erfolgt; f. bei der Anlage ein einpoliges Übersichtsschaltbild aufgelegt wird, aus dem die Aufteilung der Photovoltaikstromkreise der einzelnen Module ersichtlich ist; g. sofern eine Blitzschutzanlage vorhanden ist, die PV-Anlage gegen Blitzschlag gesichert und hierüber ein Prüfprotokoll unter Anführung der gemessenen Erderwerte mit zugehöriger Planskizze aufbewahrt wird; h. für die PV-Anlage nach Fertigstellung ein Anlagenbuch entsprechend der Bestimmungen der ÖVE/ÖNORM E 8001-6-63 eingefordert und aufbewahrt wird. Der Baubehörde ist nach Fertigstellung der Anlage gemäß § 15 Abs. 8 NÖ Bauordnung 2014 ein von Befugten unterfertigtes Elektroprüfbericht (Durchschrift bzw. Kopie) zu übermitteln. ___________________________ ___________________________ Ort, Datum Unterschrift
© Copyright 2024 ExpyDoc