Was tun bei einem Todesfall? SEV PV Luzern Die Personenbezeichnungen gelten für beide Geschlechter! Medizinische Hilfe organisieren umgehend Hausarzt oder Notfallarzt rufen vom Arzt den Totenschein aushändigen lassen (wird von Zivilstandsamt benötigt) Polizei avisieren: bei Unfalltod und bei Verdacht auf Freitod oder Verbrechen Zivilstandsamt bzw. Bestattungsamt der Wohngemeinde des Verstorbenen innerhalb 48 Stunden benachrichtigen durch Vorsprache Folgende Ausweise/Dokumente mitbringen: Todesbescheinigung des Arztes, Familienbüchlein, allfällig vorhandene letztwillige Verfügung des Verstorbenen Ausländische Staatsangehörige benötigen zusätzliche Dokumente nach Auskunft des Zivilstandsamtes! Vereinbaren: Ort, Zeit und Art der Bestattung, Art der Ruhestätte Bestattung organisieren o Vereinbaren mit Bestattungsinstitut: Modell von Sarg oder Urne, Kleidung der Leiche, Transport und Aufbewahrung von Sarg oder Urne, Abdankung, Blumenschmuck o Vereinbaren mit Pfarramt: Gestaltung der Trauerfeier (evtl. Verlesen des Lebenslaufes, Organist) o nach Bedarf organisieren/bestellen: - Darbietungen von Vereinen - Leichenmahl Angehörige, Freunde und Bekannte benachrichtigen Pensionskasse des Verstorbenen baldmöglichst verständigen Versicherte der Pensionskasse SBB siehe Rückseite Meldung an Vereine, denen die verstorbene Person angehört hat auch Meldung an Sektionspräsident des Pensioniertenverbandes SEV (Telefon oder Mail) Bei Bedarf: Todesanzeige für Zeitung aufgeben oder Leidzirkular drucken lassen und versenden Ausgleichskasse AHV/IV benachrichtigen Ausgleichskasse des Verstorbenen (Adresse im letzten Rentenbescheid) Ausnahme Eidg. Ausgleichskasse: siehe Rückseite für Rentner der PK SBB Ausgleichskasse des hinterbliebenen Gatten, sofern Beiträge als Nichterwerbstätige an AHV bezahlt werden müssen (Adresse in letzter Beitragsverfügung) IV-Stelle des Wohnortkantons verständigen (Adresse gemäss Verfügung der IV-Rente) falls Verstorbener und/oder Gattin zum Zeitpunkt des Todesfalls eine Leistung der Eidg. Invalidenversicherung bezieht (Rente, Taggeld, Hilflosenentschädigung) Bei Unfalltod Versicherungsgesellschaften umgehend verständigen Krankenkasse und ggf. spezielle Unfallversicherung (z. B. Kalenderversicherung SEV) Haftplicht- und Rechtsschutzversicherung bei Unfalltod …. o mit Personen- und/oder Sachschaden an Drittpersonen, der durch Verstorbenen verursacht wurde o zur rechtlichen Abklärung des Verschuldens einer Drittperson Weitere Versicherungen in jedem Fall informieren (Meldefrist in Policen beachten!) z. B. Krankenkasse, Unfall-, Lebensversicherung, Haftpflicht-, Rechtsschutz-, Lebensversicherung, Sterbegeldversicherung, Hausrat-, Diebstahl-, Fahrzeugversicherung Ausnahmen: SEV Multi - Rechtsschutzversicherung: wird durch SEV benachrichtigt Krankenkasse Atupri u. SEV-Vorsorgeversicherungen: Rentner der PK SBB siehe Rückseite Merkblatt Todesfall.Doc 1 Ausgabe September 2015 Todesfall: zusätzliche Angaben für Versicherte der Pensionskasse SBB 1 Verständigung der Pensionskasse SBB Wie? baldmöglichst telefonisch, E - Mail, schriftlich oder Fax Adresse: Pensionskasse SBB, Zieglerstrasse 29, 3000 Bern 65 031 555 18 11 E - Mail Fax 031 555 18 00 [email protected] Folgende Angaben machen: 2 o Namen des/der Verstorbenen o AHV - Nummer (alte oder neue Nummer) oder Referenznummer o Todesdatum Die Pensionskasse SBB verständigt alle nachgenannten Stellen Für detaillierte Auskünfte wenden Sie sich bitte direkt an diese Stellen: o SBB, Fahrvergünstigungen FVP, Bollwerk 8, 3000 Bern 65 0512 20 12 12 o Personalkasse SBB bei Postfinance 0848 888 710 o Atupri Krankenkasse, Generaldirektion, Zieglerstrasse 29, Bern 65 siehe Telefon - Nummer des Service Center auf der Versicherungspolice von Atupri o o 3 SEV Gewerkschaft des Verkehrspersonals, Steinerstrasse 35, Postfach, 3000 Bern 6 AHV/IV, Eidg. Ausgleichskasse, Schwarztorstrasse 59, 3003 Bern 031 357 57 57 058 462 64 25 Weiteres Vorgehen a) Bei Tod des pensionierten Mitarbeiters, wenn Anspruch auf Ehegattenrente für Witwe/Witwer besteht Schreiben der Pensionskasse SBB abwarten und erst dann die verlangten Unterlagen einsenden, auch Fahrausweise gemäss Ziffer 4 a). b) Bei Tod des pensionierten Mitarbeiters, wenn kein Anspruch auf Ehegattenrente besteht und bei Tod der Gattin Fahrausweise gemäss Ziffer 4 a) an Pensionskasse SBB einsenden. c) Bei Tod der Witwe Fahrausweise gemäss Ziffer 4 a) an Pensionskasse SBB einsenden. Unbedingt Adresse der Hinterbliebenen vermerken! 4 Fahrausweise des Verstorbenen a) An Pensionskasse SBB einsenden: GA/FVP und Halbtax - Abo/FVP Die Pensionskasse leitet die Fahrausweise weiter an FVP - Service SBB. Eine allfällige Rückerstattung des GA/FVP erfolgt in Form eines Gutscheines zur Einlösung an einem Billettschalter der SBB. b) Zur Rückerstattung an Billettschalter der SBB vorlegen zusammen mit Kopie der amtlichen Todesbescheinigung: Tageskarten zu Halbtax- Abo/FVP, Tagesklassenwechsel - Billette zu GA/FVP, Touristik - Zusatzkarte FVP Dieses Merkblatt ersetzt frühere Ausgaben! Merkblatt Todesfall.Doc 2 Ausgabe September 2015
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