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Was tun bei einem Todesfall?
SEV PV Luzern
Die Personenbezeichnungen gelten für beide Geschlechter!
Medizinische Hilfe organisieren
umgehend Hausarzt oder Notfallarzt rufen
vom Arzt den Totenschein aushändigen lassen (wird von Zivilstandsamt benötigt)
Polizei avisieren:
bei Unfalltod und bei Verdacht auf Freitod oder Verbrechen
Zivilstandsamt bzw. Bestattungsamt der Wohngemeinde des Verstorbenen innerhalb
48 Stunden benachrichtigen durch Vorsprache
Folgende Ausweise/Dokumente mitbringen:
Todesbescheinigung des Arztes, Familienbüchlein, allfällig vorhandene letztwillige Verfügung des Verstorbenen
Ausländische Staatsangehörige benötigen zusätzliche Dokumente nach Auskunft des
Zivilstandsamtes!
Vereinbaren: Ort, Zeit und Art der Bestattung, Art der Ruhestätte
Bestattung organisieren
o Vereinbaren mit Bestattungsinstitut:
Modell von Sarg oder Urne, Kleidung der Leiche, Transport und Aufbewahrung von Sarg
oder Urne, Abdankung, Blumenschmuck
o Vereinbaren mit Pfarramt:
Gestaltung der Trauerfeier (evtl. Verlesen des Lebenslaufes, Organist)
o nach Bedarf organisieren/bestellen:
- Darbietungen von Vereinen
- Leichenmahl
Angehörige, Freunde und Bekannte benachrichtigen
Pensionskasse des Verstorbenen baldmöglichst verständigen
Versicherte der Pensionskasse SBB siehe Rückseite
Meldung an Vereine, denen die verstorbene Person angehört hat
auch Meldung an Sektionspräsident des Pensioniertenverbandes SEV (Telefon oder Mail)
Bei Bedarf: Todesanzeige für Zeitung aufgeben oder Leidzirkular drucken lassen und
versenden
Ausgleichskasse AHV/IV benachrichtigen
Ausgleichskasse des Verstorbenen (Adresse im letzten Rentenbescheid)
Ausnahme Eidg. Ausgleichskasse: siehe Rückseite für Rentner der PK SBB
Ausgleichskasse des hinterbliebenen Gatten, sofern Beiträge als Nichterwerbstätige an AHV bezahlt werden müssen (Adresse in letzter Beitragsverfügung)
IV-Stelle des Wohnortkantons verständigen (Adresse gemäss Verfügung der IV-Rente)
falls Verstorbener und/oder Gattin zum Zeitpunkt des Todesfalls eine Leistung der Eidg.
Invalidenversicherung bezieht (Rente, Taggeld, Hilflosenentschädigung)
Bei Unfalltod Versicherungsgesellschaften umgehend verständigen
Krankenkasse und ggf. spezielle Unfallversicherung (z. B. Kalenderversicherung SEV)
Haftplicht- und Rechtsschutzversicherung bei Unfalltod ….
o mit Personen- und/oder Sachschaden an Drittpersonen, der durch Verstorbenen
verursacht wurde
o zur rechtlichen Abklärung des Verschuldens einer Drittperson
Weitere Versicherungen in jedem Fall informieren (Meldefrist in Policen beachten!)
z. B. Krankenkasse, Unfall-, Lebensversicherung, Haftpflicht-, Rechtsschutz-, Lebensversicherung, Sterbegeldversicherung, Hausrat-, Diebstahl-, Fahrzeugversicherung
Ausnahmen:
SEV Multi - Rechtsschutzversicherung: wird durch SEV benachrichtigt
Krankenkasse Atupri u. SEV-Vorsorgeversicherungen: Rentner der PK SBB siehe Rückseite
Merkblatt Todesfall.Doc
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Ausgabe September 2015
Todesfall: zusätzliche Angaben für Versicherte der Pensionskasse SBB
1
Verständigung der Pensionskasse SBB
Wie?
baldmöglichst telefonisch, E - Mail, schriftlich oder Fax
Adresse:
Pensionskasse SBB, Zieglerstrasse 29, 3000 Bern 65
031 555 18 11
E - Mail
Fax
031 555 18 00
[email protected]
Folgende Angaben machen:
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o
Namen des/der Verstorbenen
o
AHV - Nummer (alte oder neue Nummer) oder Referenznummer
o
Todesdatum
Die Pensionskasse SBB verständigt alle nachgenannten Stellen
Für detaillierte Auskünfte wenden Sie sich bitte direkt an diese Stellen:
o
SBB, Fahrvergünstigungen FVP, Bollwerk 8, 3000 Bern 65
0512 20 12 12
o
Personalkasse SBB bei Postfinance
0848 888 710
o
Atupri Krankenkasse, Generaldirektion, Zieglerstrasse 29, Bern 65
siehe Telefon - Nummer des Service Center auf der Versicherungspolice von Atupri
o
o
3
SEV Gewerkschaft des Verkehrspersonals, Steinerstrasse 35,
Postfach, 3000 Bern 6
AHV/IV, Eidg. Ausgleichskasse,
Schwarztorstrasse 59, 3003 Bern
031 357 57 57
058 462 64 25
Weiteres Vorgehen
a) Bei Tod des pensionierten Mitarbeiters, wenn Anspruch auf Ehegattenrente für Witwe/Witwer besteht
Schreiben der Pensionskasse SBB abwarten und erst dann die verlangten Unterlagen
einsenden, auch Fahrausweise gemäss Ziffer 4 a).
b) Bei Tod des pensionierten Mitarbeiters, wenn kein Anspruch auf Ehegattenrente besteht und bei Tod der Gattin
Fahrausweise gemäss Ziffer 4 a) an Pensionskasse SBB einsenden.
c) Bei Tod der Witwe
Fahrausweise gemäss Ziffer 4 a) an Pensionskasse SBB einsenden. Unbedingt Adresse der Hinterbliebenen vermerken!
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Fahrausweise des Verstorbenen
a) An Pensionskasse SBB einsenden: GA/FVP und Halbtax - Abo/FVP
Die Pensionskasse leitet die Fahrausweise weiter an FVP - Service SBB. Eine allfällige
Rückerstattung des GA/FVP erfolgt in Form eines Gutscheines zur Einlösung an einem
Billettschalter der SBB.
b) Zur Rückerstattung an Billettschalter der SBB vorlegen zusammen mit Kopie der amtlichen Todesbescheinigung:
Tageskarten zu Halbtax- Abo/FVP, Tagesklassenwechsel - Billette zu GA/FVP, Touristik - Zusatzkarte FVP
Dieses Merkblatt ersetzt frühere Ausgaben!
Merkblatt Todesfall.Doc
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Ausgabe September 2015