Ermächtigung von Sach verständigen für die Prüfung von

BGHM
Berufsgenossenschaft
Holz und Metall
309-005
DGUV Grundsatz 309-005
DGUV Grundsatz
Ermächtigung von
Sach­verständigen für die
Prüfung von Kranen durch
die Berufsgenossenschaft
Dezember 2012
Impressum
Herausgeberin
Berufsgenossenschaft Holz und Metall
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Hinweis
Das Schriftenwerk aller gewerblichen Berufsgenossenschaften und Unfallkassen ist neu
strukturiert und thematisch den verschiedenen Fachbereichen der Deutschen Gesetz­lichen
Unfallversicherung (DGUV) zugeordnet worden. Vor diesem Hintergrund hat diese Schrift
die neue Bezeichnung „DGUV Grundsatz 309-005“ und einen neuen Umschlag erhalten
und ist sonst ein unveränderter Nachdruck des bisherigen BGG 924 mit inhaltlichem Stand
von 2012.
Ausgabe: Dezember 2012/Nachdruck März 2016
Eine entgeltliche Veräußerung oder eine andere gewerbliche Nutzung bedarf der schriftlichen Einwilligung der BGHM.
Grundsätze für die Ermächtigung von
Sachverständigen für die Prüfung von Kranen
durch die Berufsgenossenschaft
DGUV Grundsatz 309-005
Inhalt
Vorbemerkung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6
1.Ermächtigungsverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7
2. Voraussetzungen für die Ermächtigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8
3. Pflichten des Sachverständigen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9
4. Widerruf der Ermächtigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10
Anhang 1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11
Anhang 2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12
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Vorbemerkung
Nach § 28 der Unfallverhütungsvorschrift „Krane“ (BGV D6) werden für die Prüfung von
Kranen Sachverständige von der Berufsgenossenschaft ermächtigt. Die Ermächtigung
kann auf bestimmte Kranarten oder Teilprüfungen (Vor-, Bau-, Abnahme- und Wiederkehrende Prüfung) eingeschränkt sein. Für die Ermächtigung des Sachverständigen werden
folgende Grundsätze angewandt:
Siehe auch Grundsatz „Prüfung von Kranen“ (BGG 905).
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1. Ermächtigungsverfahren
1.1
Das Ermächtigungsverfahren wird entsprechend der erteilten Beauftragung
nach § 88 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) für alle Berufsgenossenschaften zentral durch die Berufsgenossenschaft Holz und Metall, Düsseldorf,
durchgeführt.
1.2
Der Antrag auf Ermächtigung ist bei der
Berufsgenossenschaft Holz und Metall
Fachbereich Holz und Metall
Sachgebiet Hebetechnik und Instandhaltung
Kreuzstraße 45
40210 Düsseldorf
zu stellen.
1.3
Der Antrag ist nach dem Formblatt in Anhang 1 zu stellen. Diesem sind ins­be­
sondere beizufügen:
1. Kurzgefasster Lebenslauf mit lückenloser Angabe des fachlichen Werde­
ganges und der Berufsausübung bis zum Zeitpunkt der Antragstellung,
2. beglaubigte Abschriften der Abschlusszeugnisse der Hoch- oder Fachhochschulen sowie aller Zeugnisse über die bisherigen Beschäftigungen,
3. Angaben über Name und Anschrift des Arbeitgebers und der für diesen zuständigen Berufsgenossenschaft.
1.4
Die Ermächtigung wird schriftlich (siehe Formblatt in Anhang 2) durch die
Berufsgenossenschaft Holz und Metall ausgesprochen. Mit der Ermächtigung
wird eine berufsgenossenschaftliche Zulassungs-Nummer (BG-Z ...) erteilt, die
auf Prüfbescheinigungen anzugeben ist.
7
2. Voraussetzungen für die Ermächtigung
Als Sachverständiger kann ermächtigt werden, wer
1. geistig und körperlich geeignet ist und in der Regel bei Antragstellung das
65. Lebensjahr nicht überschritten hat,
2. eine abgeschlossene Ausbildung als Diplom-Ingenieur/graduierter Ingenieur an
einer deutschen Hochschule oder Fachhochschule oder einer vergleichbaren ausländischen Lehranstalt oder vergleichbare Kenntnisse und Erfahrungen in der Fachrichtung aufweist, auf die sich seine sachverständige Tätigkeit bezieht,
3. eine mindestens fünfjährige Erfahrung in der Konstruktion, dem Bau oder der Instandhaltung von Kranen besitzt, davon mindestens ⅟₂ Jahr Beteiligung an der Prüftätigkeit eines Sachverständigen,
4. ausreichende Kenntnisse der einschlägigen Vorschriften (Gesetze, EG-Richtlinien,
Unfallverhütungsvorschriften), sonstigen Richtlinien und Regeln der Technik (z. B.
EN-Normen, DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, technische Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum) besitzt und diese in einem Fachgespräch
nachgewiesen hat (das Fachgespräch kann zweimal wiederholt werden),
5. die für die Prüfung erforderlichen Einrichtungen zur Verfügung hat,
6. dafür Gewähr bietet, dass er den Aufgaben eines Sachverständigen gewachsen ist
und dass die Prüfung nach den entsprechenden Prüfgrundsätzen gewissenhaft und
zuverlässig durchgeführt wird,
Siehe auch Grundsatz „Prüfung von Kranen“ (BGG 905).
7. so gestellt ist, daß er seine Aufgaben unparteiisch erfüllen kann und
8. in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt.
8
3. Pflichten des Sachverständigen
3.1
Der Sachverständige ist zur gewissenhaften und zuverlässigen Durchführung
seiner Prüftätigkeit verpflichtet.
3.2
Der Sachverständige darf nur solche Aufgaben übernehmen, denen er gewachsen ist und bei deren Erledigung seine Unparteilichkeit gewahrt bleibt.
3.3
Der Sachverständige hat über Tatsachen, die ihm bei der Ausübung seiner Tätigkeit zur Kenntnis gelangen, Verschwiegenheit zu bewahren. Es ist ihm untersagt, solche Tatsachen Dritten unbefugt mitzuteilen oder sie zum Nachteil anderer zu verwerten.
3.4
Der Sachverständige hat ein Verzeichnis über die von ihm durchgeführten Prüfungen zu führen und dieses der ermächtigenden Stelle auf Verlangen vorzulegen.
3.5
Der Sachverständige ist verpflichtet, sich über künftige Änderungen der in Abschnitt 2 Nr. 4 genannten Vorschriften und Entwicklungen in der Krantechnik
selbständig zu informieren.
3.6
Der Sachverständige muss innerhalb von 4 Jahren mindestens einmal an Weiterbildungsveranstaltungen des Fachbereichs Holz und Metall, Sachgebiet Hebetechnik und Instandhaltung teilnehmen.
3.7
Der Sachverständige hat jeden Wechsel seines Arbeitsverhältnisses oder
Wohnsitzes sowie die Beendigung seiner Prüftätigkeit der ermächtigenden
Stelle unverzüglich mitzuteilen. Das gleiche gilt bei Änderungen der unter Abschnitt 2 genannten Voraussetzungen.
3.8
Bei der wiederkehrenden Prüfung von Turmdrehkranen ist unter Berücksichtigung des § 27 Abs. 4 UVV „Krane“ (BGV D6) der für den Auftraggeber zuständigen Berufsgenossenschaft der Prüfbericht unverzüglich zu übersenden.
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4. Widerruf der Ermächtigung
4.1
Die Ermächtigung wird widerrufen, wenn Tatsachen bekannt werden, aus denen sich ergibt, dass
1. die Voraussetzungen für die Ermächtigung nicht vorhanden waren oder
nicht mehr gegeben sind oder die sorgfältige und uneigennützige Erfüllung
der Obliegenheiten des Sachverständigen nicht mehr gewährleistet ist. Die
Voraussetzungen sind auch dann nicht mehr gegeben, wenn über einen
längeren Zeitraum Prüfungen nicht durchgeführt worden sind,
2. die Ermächtigung durch unlautere Mittel erlangt worden ist,
3. der Sachverständige die Prüftätigkeit beendet hat.
4.2
Die Ermächtigung kann bei Verstößen gegen die dem Sachverständigen nach
Abschnitt 3 obliegenden Pflichten widerrufen werden.
4.3
Der Widerruf nach den Abschnitten 4.1 und 4.2 wird schriftlich ausgesprochen
und dem Sachverständigen zugestellt.
4.4
Der Sachverständige hat nach Widerruf das Ermächtigungsschreiben zurück­
zugeben. Dasselbe gilt bei Verzicht oder bei Beendigung der Prüftätigkeit.
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Anhang 1
Muster eines Antrags auf Ermächtigung
(Name und Anschrift des Antragstellers)
(Datum)
Berufsgenossenschaft Holz und Metall
Fachbereich Holz und Metall
Sachgebiet Hebetechnik und Instandhaltung
Kreuzstraße 45
40210 Düsseldorf
Antrag auf Ermächtigung zum Sachverständigen für die Prüfung von Kranen
Ich beantrage die Ermächtigung zum Sachverständigen für die Prüfung von folgenden Kranarten1):
für folgende Prüfungen2):
 Vorprüfung
 Bauprüfung
 Abnahmeprüfung
 Wiederkehrende Prüfung
Name und Anschrift des Arbeitgebers:
Zuständige Berufsgenossenschaft:
Ich bestätige, dass ich den Grundsatz „Ermächtigung von Sachverständigen für die Prüfung von
Kranen durch die Berufsgenossenschaft“ (BGG 924) anerkenne und die für die Ermächtigung unter
Abschnitt 2 des Grundsatzes genannten Voraussetzungen erfülle.
Das Ermächtigungsschreiben werde ich nach Widerruf unverzüglich zurückgeben.
Ich bin damit einverstanden, dass die angegebenen Daten nach Ermächtigung an interessierte
Stellen weitergegeben werden.
1) Entsprechend DIN 15 001-1
2) Zutreffendes bitte ankreuzen
(Unterschrift)
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Anhang 2
Muster einer Ermächtigung
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Notizen
Notizen
Berufsgenossenschaft
Holz und Metall
Internet: www.bghm.de
Kostenfreie Servicehotline: 0800 9990080-0