Amtsblatt 30. Dezember 2015 Nummer 27 Grußwort des Oberbürgermeisters zum Jahreswechsel 2015 / 2016 Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger, nur noch wenige Tage, dann begrüßen wir das neue Jahr. Jetzt ist die Zeit der Rückschau und der persönlichen Bilanz. Bei uns in Weiden hat sich 2015 viel bewegt. Ich freue mich, zum Jahresausklang sagen zu können: Unsere Stadt hat dieses Jahr gut gemeistert. Das haben wir den Leistungen, der Kompetenz und dem Elan der hier arbeitenden und wirkenden Menschen zu verdanken. Die Stadt konnte trotz angespannter Haushaltssituation wichtige Vorhaben umsetzen und anschieben, die die Lebensqualität für die Bürgerinnen und Bürger verbessern und unseren Standort stärken. Exemplarisch möchte ich hier nur die Projekte zur Innenstadtentwicklung, die Wiedereröffnung der Allee-Tiefgarage und die umgesetzte Breitbandförderung herausgreifen. Eine der größten Herausforderungen für die Stadtgesellschaft stellte sicherlich die Aufnahme von Flüchtlingen und Asylsuchenden dar. Es hat manche Anstrengung gekostet, aber wir haben diese Aufgabe gut erfüllt, vor allem dank ihrer großen Hilfsbereitschaft, liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger. Und dafür möchte ich Ihnen auch an dieser Stelle ganz herzlich danken. Viele Weidenerinnen und Weidener haben Kleidung gesammelt, Deutschunterricht gegeben oder die Flüchtlinge bei Behörden- und Arztbesuchen begleitet. Sie haben Ihnen geholfen, hier anzukommen und sich zurechtzufinden. Natürlich gab es auch Befürchtungen. Das ist nur verständlich und die Organisatoren waren und sind darauf bedacht, stets frühzeitig über alle neuen Entwicklungen zu informieren und für Transparenz zu sorgen. Kein Verständnis kann und darf es jedoch Amtsblatt 30. Dezember 2015, Nummer 27, Seite 2 für Stimmungsmache und Hetze gegen Flüchtlinge oder für Anschläge auf geplante und bestehende Unterkünfte geben. Dass so etwas geschieht, ist beschämend für unser Land. Wir sind uns einig, den Menschen, die keinen anderen Ausweg als Flucht mehr wussten, mit Anteilnahme und Offenheit zu begegnen. Wir verstehen uns als weltoffene Stadt. Dass dies auch so ist zeigt, dass bei uns bereits Menschen aus über einhundert Nationen friedlich miteinander leben. Für uns war und ist es selbstverständlich, Menschen aufzunehmen, die in ihrer Heimat Schreckliches durchmachen mussten und einen Ort suchen, an dem sie und ihre Kinder frei und sicher leben können. Und wir alle haben erlebt, wie viel Elan sie zeigen, um sich hier bei uns zurechtzufinden und sich eine neue Zukunft zu schaffen. Nicht nur bei uns in Deutschland ist die Anzahl der Flüchtlinge und Asylsuchenden in diesem Jahr nochmals angestiegen. Weltweit waren mehr als 60 Millionen Menschen auf der Flucht, so viele, wie sie das Flüchtlingshilfswerk der Vereinten Nationen nie zuvor verzeichnet hat. Als weltoffene Stadt setzen wir auch auf den Sport und Kultur. Sie sind bei uns wesentliche Eckpfeiler für eine erfolgreiche Integration. Und wir in Weiden freuen uns schon auf viele interessante Veranstaltungen im kommenden Jahr. Die Max-RegerTage 2016 stehen im Zeichen des 100. Todestages der berühmten Sohnes unserer Stadt. Auch zahlreiche Sportevents werden wieder von zahlreichen Weidenerinnen und Weidenern mitgestaltet. Der Jahreswechsel ist auch die Zeit Danke zu sagen. Allen Weidenerinnen und Weidenern, die als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Hilfsorganisationen ihren Dienst tun und denjenigen die an den Feiertagen ihrem Beruf nachgehen oder ehrenamtlich tätig sind und damit die Grundversorgung in unserer Stadt aufrechterhalten, gilt meine aufrichtige und ausdrückliche Anerkennung und mein Dank. Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger, auch dieses Jahr hat wieder gezeigt, dass wir auf den Einsatz und die Leistungsfähigkeit, auf den Ideenreichtum und den Zusammenhalt in Weiden bauen können. Deshalb haben wir guten Grund, mit Zuversicht in das neue Jahr zu blicken. Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger, ich hoffe, dass Ihre Erwartungen an das neue Jahr in Erfüllung gehen. Ich wünsche Ihnen einen guten Start in ein gesundes, glückliches und zufriedenes neues Jahr. Ihr Kurt Seggewiß Oberbürgermeister Amtsblatt 30. Dezember 2015, Nummer 27, Seite 3 I N H A LT S V E R Z E I C H N I S 1. Neujahrsgrußwort des Oberbürgermeisters 2. Bekanntmachung – Festsetzung der Grundsteuer 2016 3. Bekanntmachung – Satzung zur Änderung der Satzung über die Straßenreinigung 4. Bekanntmachung – Satzung zur Änderung der Satzung für die Erhebung einer Straßenreinigungsgebühr 5. Bekanntmachung – Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Reinigung und Reinhaltung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter 6. Bekanntmachung – Satzung zur Aufhebung der Satzungen über die Benutzung der Parkhäuser 7. Bekanntmachung – Satzung zur Aufhebung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Parkhäuser 8. Bekanntmachung – Satzung zur Änderung der Satzung über das Abhalten von Märkten 9. Bekanntmachung – Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren bei Märkten 10. Bekanntmachung – Satzung zur Änderung der Satzung über die Gebühren der städt. Friedhöfe 11. Bekanntmachung – Satzung zur Aufhebung der Satzungen über die förmliche Festlegung von Sanierungsgebieten 12. Bekanntmachung – Festsetzung der Hundesteuer 2016 13. Bekanntmachung – Verordnung der Stadt Weiden i.d.OPf. über Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Taxen 14. Bekanntmachung der Nichtauszahlung (Jagdgenossenschaft Weiden i.d.OPf.) 15. Familiennachrichten BEKANNTMACHUNG Festsetzung der Grundsteuer 2016 gemäß § 27 Abs. 3 Grundsteuergesetz (GrStG) vom 07. August 1973 (BGBl I, S. 965). Die Grundsteuer 2016 wird für alle diejenigen Grundstücke, deren Bemessungsgrundlagen sich seit der letzten Bescheiderstellung nicht geändert haben, durch diese öffentliche Bekanntmachung gem. § 27 Abs. 3 GrStG in der zuletzt veranlagten Höhe festgesetzt. Die Grundsteuer ist zu den im letzten Bescheid genannten Fälligkeitsterminen zu entrichten. Es wird empfohlen, am Lastschriftverfahren teilzunehmen. Wurden bis zu dieser Bekanntmachung bereits Grundsteuerbescheide für das Kalenderjahr 2016 erteilt, so sind die darin festgesetzten Beträge zu entrichten. Für diese Grundstücke gilt die Festsetzung durch öffentliche Bekanntmachung nicht. Mit dem heutigen Tag treten für die Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn Ihnen ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntmachung entweder Widerspruch bei der Stadt Weiden i.d.OPf. eingelegt oder unmittelbar Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht in Regensburg, Haidplatz 1, 93047 Regensburg erhoben werden. Sollten die Grundsteuerhebesätze geändert werden oder ändern sich die Besteuerungsgrundlagen Amtsblatt 30. Dezember 2015, Nummer 27, Seite 4 (Messbeträge) für 2016 werden gem. § 27 Abs. 2 GrStG Änderungsbescheide erteilt. Die Gebühren für Abfallbeseitigung sind ebenfalls in gleicher Höhe und zu den gleichen Fälligkeitsterminen wie bisher zu leisten. Für Auskünfte steht die Steuerabteilung der Stadt Weiden i.d.OPf., Neues Rathaus, Dr.-PflegerStr. 15, Zimmer-Nr. 2.43, Telefon 0961/81-2203 zur Verfügung. Weiden i.d.OPf., 18.12.2015 Stadt Weiden i.d.OPf. Kurt Seggewiß Oberbürgermeister • • • Am Schafbühl ohne Stichstraße Egerer Straße Schilfstraße ohne Stichstraße eingefügt. 2. In „Straßen der Reinigungsklasse 6“ wird • Bei Schirmitzer Weg „ohne Stichstraße“ hinzugefügt. §2 Inkrafttreten Diese Änderungssatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. BEKANNTMACHUNG Satzung zur Änderung der Satzung über die Straßenreinigung Die Stadt Weiden i.d.OPf. erlässt aufgrund Artikel 23 und 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 der Gemeindeverordnung für den Freistaat Bayern i.d.F. der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-1-l), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.05.2015 (GVBl. S. 82), nachstehende Änderungssatzung für die Satzung über die Straßenreinigung (StrReinS) in der Stadt Weiden i.d.OPf. vom 01.12.2003 (ABl Nr. 24 v. 31.12.2003), zuletzt geändert durch Satzung vom 01.07.2014 (ABl Nr. 16 v. 15.07.2014) §1 Gegenstand der Änderung Die Anlage zu § 2 Abs. 2 StrReinS – Straßenverzeichnis – wird wie folgt geändert: 1. In „Straßen der Reinigungsklasse 6“ werden die Straßen Weiden i.d.OPf., den 22.12.2015 Stadt Weiden i.d.OPf. Kurt Seggewiß Oberbürgermeister BEKANNTMACHUNG Satzung zur Änderung der Satzung für die Erhebung einer Straßenreinigungsgebühr in der Stadt Weiden i.d.OPf. vom 19.12.79 (Amtsblatt Nr. 24 vom 31.12.79), zuletzt geändert durch Satzung vom 18.12.12 (Amtsblatt der Stadt Weiden i.d.OPf. Nr. 24 vom 31.12.2012) Die Stadt Weiden i. d. OPf. erlässt aufgrund des Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes – KAG – (BayRS 2024-1-l) folgende Änderungssatzung §1 Gegenstand der Änderung Die Satzung für die Erhebung einer Straßenreinigungsgebühr in der Stadt Weiden i. d. OPf. vom 19.12.1979 i.d.F. vom 18.12.2012 wird wie folgt geändert: Amtsblatt 30. Dezember 2015, Nummer 27, Seite 5 § 4 Gebührensatz erhält folgende neue Fassung: Die Gebühren betragen je Meter Straßenfrontlänge (angefangene Meter werden anteilsmäßig berechnet) jährlich in der Reinigungsklasse 1 7,68 € Reinigungsklasse 2 4,80 € Reinigungsklasse 3 1,92 € Reinigungsklasse 4 4,80 € Reinigungsklasse 5 2,88 € Reinigungsklasse 6 0,96 € §2 Inkrafttreten Diese Änderungssatzung tritt am 01.01.2016 in Kraft. Weiden i. d. OPf., 22.12.2015 Stadt Weiden i. d. OPf. Kurt Seggewiß Oberbürgermeister geändert durch Änderungsverordnung 16.12.2013 (ABl Nr. 27 v. 31.12.2013) vom §1 Gegenstand der Änderung Die Anlage zu § 5 Buchstabe a) StrReinV wird wie folgt geändert: In „Straßen der Reinigungsklasse 6“ wird • die Egerer Straße neu aufgenommen. §2 Inkrafttreten Diese Änderungsverordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Weiden i.d.OPf., den 22.12.2015 Stadt Weiden i.d.OPf. Kurt Seggewiß Oberbürgermeister BEKANNTMACHUNG BEKANNTMACHUNG Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Reinigung und Reinhaltung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter Die Stadt Weiden i.d.OPf. erlässt gemäß Art 51 Abs. 4 und 5 des Bayer. Straßen- und Wegegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 05.10.1981 (BayRS 91-1-l), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.05.2015 (GVBl. S. 154) nachstehende Änderungsverordnung für die Verordnung über die Reinigung und Reinhaltung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter (StrReinV) vom 01.12.2003 (ABl Nr. 24 v. 31.12.2003), zuletzt Satzung zur Aufhebung der Satzungen über die Benutzung der Parkhäuser „Allee-Garage“ der Stadt Weiden i.d.OPf. vom 02.09.1994, „Friedrich-Ebert-Straße“ der Stadt Weiden i.d.OPf. vom 17.04.1996 und „Naabwiesen“ der Stadt Weiden i.d.OPf. vom 29.07.1997 Auf Grund von Art. 23 und 24 Abs. 1 und Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung – GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.05.2015 (GVBl S. 82), erlässt die Stadt Weiden i.d.OPf. folgende Satzung: §1 Aufhebung Die Satzungen über die Benutzung der Parkhäuser „Allee-Garage“ der Stadt Weiden i.d.OPf. vom Amtsblatt 30. Dezember 2015, Nummer 27, Seite 6 02.09.1994, „Friedrich-Ebert-Straße“ der Stadt Weiden i.d.OPf. vom 17.04.1996 und „Naabwiesen“ der Stadt Weiden i.d.OPf. vom 29.07.1997 werden aufgehoben. §2 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Weiden i.d.OPf., 22.12.2015 Stadt Weiden i.d.OPf. Kurt Seggewiß Oberbürgermeister BEKANNTMACHUNG Satzung zur Änderung der Satzung über das Abhalten von Märkten in der Stadt Weiden i.d.OPf. (Marktsatzung) Die Stadt Weiden i.d.OPf. erlässt auf Grund der Art. 22, 24 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) (FN BayRS 2020-1-1-I) folgende Satzung: §1 Änderung BEKANNTMACHUNG Satzung zur Aufhebung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Parkhäuser „Allee-Garage“, „Friedrich-EbertStraße“ und „Naabwiesen“ der Stadt Weiden i.d.OPf. vom 18.12.2001 i.d.F. vom 16.12.2013 Auf Grund von Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 04.04.1993 (GVBl S. 264, BayRS 2024-1-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.03.2014 (GVBl S. 70), erlässt die Stadt Weiden i.d.OPf. folgende Satzung: §1 Aufhebung Die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Parkhäuser „Allee-Garage“, „Friedrich-Ebert-Straße“ und „Naabwiesen“ der Stadt Weiden i.d.OPf. vom 18.12.2001 i.d.F. vom 16.12.2013 wird aufgehoben. §2 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Weiden i.d.OPf., 22.12.2015 Stadt Weiden i.d.OPf. Kurt Seggewiß, Oberbürgermeister Die Satzung über das Abhalten von Märkten in der Stadt Weiden i.d.OPf. vom 27.07.2010 (Amtsblatt der Stadt Weiden i.d.OPf. Nr. 14 vom 02.08.2010) wird wie folgt geändert: 1. § 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: Die Satzung gilt für die Wochenmärkte, Jahrmärkte und den Christkindlmarkt in der Stadt Weiden i.d.OPf. 2. § 2 erhält folgende Fassung: Die Stadt Weiden i.d.OPf. betreibt die Wochenund Jahrmärkte und den Christkindlmarkt als öffentliche Einrichtung. 3. § 6 Abs. 3 Satz 5 erhält folgende Fassung: Die Bewerbungsfrist für den Christkindlmarkt ist § 19 zu entnehmen. 4. § 6 Abs. 5 Satz 5 erhält folgende Fassung: Gleiches gilt bei den Anträgen auf Zulassung zu den Jahrmärkten und zum Christkindlmarkt. 5. In § 7 Abs. 12 wird nach Satz 4 folgenden Satz 5: Stolperfallen durch verlegte Kabel sind zu vermeiden. 6. Die Satzung erhält ab dem IV. Abschnitt folgende Fassung: Amtsblatt 30. Dezember 2015, Nummer 27, Seite 7 IV. Abschnitt V. Abschnitt Christkindlmarkt Schlussbestimmungen § 18 Gegenstand des Marktes § 22 Vergabe des Marktbereiches an Dritte (1) Der Christkindlmarkt wird als Spezialmarkt abgehalten. Die Stadt Weiden i.d.OPf. behält sich das Recht vor, Märkte dieser Satzung von Dritten ganz oder teilweise durchführen zu lassen. Auch bei entsprechender Delegation gelten die Bestimmungen dieser Satzung. (2) Auf dem Christkindlmarkt dürfen gemäß § 68 Abs. 1 GewO bestimmte Waren feilgehalten werden. Das Warenangebot hat dem besonderen Charakter des Christkindlmarktes zu entsprechen. Auf Nr. 4 der Anlage zu dieser Satzung wird verwiesen. § 19 Standplätze und Verkaufseinrichtungen Die Standplätze werden jeweils nur für den einzelnen Marktzeitraum eines Jahres vergeben. Anträge auf Zuweisung eines Standplatzes sind unter Angabe der Größe des gewünschten Platzes und der Waren frühestens 3 Monate und spätestens 1 Monat vor Beginn des Christkindlmarktes einzureichen. Auf Anträge, die nach Ablauf der Antragsfrist eingereicht werden, erfolgt eine Zuweisung nur, sofern noch freier Platz vorhanden ist. Die Verkaufseinrichtungen sind weihnachtlich zu gestalten. § 20 Auf- und Abbau Der Marktplatz darf am Montag nach dem Kathreinmarkt bezogen werden. Er muss spätestens bis zum Ablauf des 23.12. geräumt sein. Fällt dieser Tag auf einen Sonntag, ist die Räumung des Marktplatzes und der Abbau der Marktstände am darauffolgenden Werktag durchzuführen. Die Standplätze sind in sauberem Zustand zurückzulassen. § 21 Verhalten auf dem Markt Ein Verkauf nach Spezialistenart ist nicht gestattet. § 23 Ordnungswidrigkeiten Nach Art. 24 Abs. 2 der Gemeindeordnung kann mit Geldbuße belegt werden, wer gegen eine Vorschrift dieser Satzung oder gegen eine aufgrund dieser Satzung erlassene Einzelanordnung über 1. das Feilbieten außerhalb der Öffnungszeiten nach § 3 Abs. 4, 2. das Gebot nach § 5 Abs. 2, den Anordnungen der Marktaufsicht Folge zu leisten, 3. den Verkauf vom zugewiesenen Standplatz nach § 6 Abs. 1, 4. die sofortige Räumung des Standplatzes nach § 6 Abs. 8, 5. die Verkaufseinrichtungen nach § 7 Abs. 1, 2, 3 und 4, § 19, 6. das Freihalten sowie das Abstellen in den Gängen und Durchfahrten nach § 7 Abs. 8, 7. die ständige Öffnung und Besetzung der Verkaufseinrichtungen nach § 7 Abs. 9, 8. das Befahren vor dem Ende des Öffnungszeit nach § 7 Abs. 10, 9. die Stromentnahme nach § 7 Abs. 12, 10. die Verbote von § 8 Abs. 3 ausgenommen Nr. 8, Amtsblatt 30. Dezember 2015, Nummer 27, Seite 8 11. die Verunreinigung des Marktplatzes nach § 9 Abs. 1, 12. die Reinigung der Standplätze nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 bis 4, 13. die Gegenstände des Marktverkehrs nach § 11, 14. den Auf- und Abbau nach § 13, § 17, § 20, 15. die Verbote von § 14, 16. den Betrieb von Lautsprechern und Sprechhilfen nach § 16 Abs. 6, 17. den Verkauf nach Spezialistenart nach § 21. verstößt. § 24 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tag nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über das Abhalten von Märkten in der Stadt Weiden i.d.OPf. (Marktsatzung) vom 16.06.1992 (Amtsblatt der Stadt Weiden i.d.OPf. Nr. 12 vom 01.07.1992), zuletzt geändert durch Satzung vom 24.09.2008 (Amtsblatt der Stadt Weiden i.d.OPf. Nr. 18 vom 01.10.2008), außer Kraft. 7. Die Anlage zur Satzung über das Abhalten von Märkten in der Stadt Weiden i.d.OPf. erhält folgende Fassung: Anlage zur Satzung über das Abhalten von Märkten in der Stadt Weiden i.d.OPf. (Marktsatzung) Gegenstand, Zeit, Öffnungszeiten und Platz der Märkte in der Stadt Weiden i.d.OPf. sind gemäß § 69 Abs. 1 der Gewerbeordnung wie folgt festgesetzt: 1) Wochenmarkt a) Gegenstand (§ 67 Abs. 1 Nrn. 1 – 3 GewO): 1. Lebensmittel im Sinne des Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28.01.2002 mit Ausnahme alkoholischer Getränke; 2. Produkte des Obst- und Gartenbaues, der Land- und Forstwirtschaft und der Fischerei; 3. rohe Naturerzeugnisse mit Ausnahme des größeren Viehs. b) Zeit: Mittwoch und Samstag. Fällt auf einen dieser Tage ein gesetzlicher Feiertag, so findet der Markt am vorhergehenden Werktag statt. c) Öffnungszeit: 07:00 Uhr – 12:30 Uhr. d) Platz: Fußgängerzone im Bereich des Unteren Marktes auf beiden Seiten der Baumbepflanzung bis zum Unteren Tor entlang der nördlichen und der südlichen Häuserzeile. 2) Jahrmarkt a) Gegenstand: Waren aller Art im Sinne des § 68 Abs. 2 GewO. b) Zeit: 3. Fastensonntag (Mittefastenmarkt) 3. Sonntag nach Ostern (Jubilatemarkt) Sonntag nach Michaeli (Michaelimarkt) Sonntag vor dem 1. Advent (Kathreinmarkt) c) Öffnungszeit: 10:30 Uhr – 18:00 Uhr. Amtsblatt 30. Dezember 2015, Nummer 27, Seite 9 d) Platz: BEKANNTMACHUNG Vom Issy-les-Molineaux-Platz über die Wörthstraße, entlang des Oberen und des Unteren Marktes bis zum Schlörplatz mit Teilbereichen der Nebenstraßen nach Zuweisung durch das Marktpersonal. 3) Christkindlmarkt (Spezialmarkt) a) Gegenstand (§ 68 Abs. 1GewO): Waren, die in enger Beziehung zum Weihnachtsfest stehen sowie auch Geschenkartikel und Verzehrgegenstände. b) Zeit: Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren bei Märkten in der Stadt Weiden i.d.OPf. (Marktgebührensatzung) Die Stadt Weiden i.d.OPf. erlässt auf Grund der Art. 22, 24 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) (FN BayRS 2020-1-1-I) folgende Satzung: §1 Er beginnt am Donnerstag vor dem 1. Advent bis 23. Dezember. c) Öffnungszeit: Montag und Dienstag von 10.00 Uhr bis 20.00 Uhr Mittwoch bis Samstag von 10.00 Uhr bis 21.00 Uhr Sonntag von 11.00 Uhr bis 20.00 Uhr d) Platz: Oberer Markt, insbesondere vor dem „Alten Rathaus“. §2 Inkrafttreten Die Änderungssatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Weiden i.d.OPf. in Kraft. Weiden i.d.OPf., 22.12.2015 Stadt Weiden i.d.OPf. Kurt Seggewiß Oberbürgermeister Änderung Die Satzung über die Erhebung von Gebühren bei Märkten in der Stadt Weiden i.d.OPf. vom 24.11.1992 (Amtsblatt der Stadt Weiden i.d.OPf. Nr. 23 vom 15.12.1992) zuletzt geändert durch Satzung vom 31.07.2008 (Amtsblatt der Stadt Weiden i.d.OPf. Nr. 15 vom 15.08.2008) wird wie folgt geändert: 1. § 1 erhält nach Satz 1 folgenden Satz 2: Auslagen werden nach Maßgabe des § 7 erhoben. 2. § 6 Absatz 2 erhält folgende Fassung: (2) Die Marktgebühren betragen: a) Wochenmarkt 1. Tagesplatz je lfdm 2. Dauerplatz je lfdm und Markttag 3. Tagesplatz für Imbiss je lfdm 4. Imbiss je lfdm und Markttag b) Jahrmarkt 1. Platz je lfdm 3,00 € 1,80 € 5,00 € 3,00 € 3,50 € mind. jedoch 10,00 € 2. Imbiss / alkoholische Getränke je lfdm 7,00 € 3. Platz für Werbeverkäufer je lfdm 7,00 € Amtsblatt 30. Dezember 2015, Nummer 27, Seite 10 c) Christkindlmarkt 1. Je lfdm eines Verkaufsstandes beim Verkauf von Lebensmitteln oder Getränken 70,00 € 2. Je lfdm eines Verkaufsstandes beim Verkauf von Lebensmitteln und Getränken 75,00 € 3. Je lfdm eines Verkaufsstandes beim Verkauf sonstiger Waren 35,00 € 3. § 7 erhält folgende Fassung: § 7 Auslagen (1) Zusätzlich zu den Marktgebühren werden Stromkosten für den Anschluss an die städtische Stromversorgung erhoben. (2) Als Auslagen werden erhoben: a) Jahrmarkt 1. Normalstrom 5,00 € pro Markttag 2. Kraftstrom 10,00 € pro Markttag b) Wochenmarkt 1,50 € pro Markttag 4. Der bisherige § 7 wird § 8. 5. Der bisherige § 8 wird § 9. §2 Inkrafttreten Die Änderungssatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Weiden i.d.OPf. in Kraft. Weiden i.d.OPf., 22.12.2015 Stadt Weiden i.d.OPf. Kurt Seggewiß Oberbürgermeister BEKANNTMACHUNG Satzung zur Änderung der Satzung über die Gebühren der städt. Friedhöfe in Weiden i.d.OPf. Die Stadt Weiden i.d.OPf. erlässt aufgrund von Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) i. d. F. der Bekanntmachung vom 04.04.1993 (GVBl. S.264, BayRS 2024-1-I), zuletzt geändert durch § 1 ÄndG vom 11.03..2014 (GVBl. S.70/Nr. 5) nachstehende Ä N D E R U N G S S AT Z U N G §1 Gegenstand der Änderung Die Satzung über die Gebühren der städt. Friedhöfe in Weiden i.d.OPf. vom 27.10.1987 (Amtsblatt der Stadt Weiden i.d.OPf. vom 01.12.1987, Nr. 22), zuletzt geändert durch Satzung vom 17.12.2013 (Amtsblatt der Stadt Weiden i.d.OPf. vom 31.12.2013, Nr. 27) wird wie folgt geändert: 1. § 4 erhält folgende neue Fassung: Die Gebühren werden zu dem im Gebührenbescheid festgesetzten Zeitpunkt zur Zahlung fällig. 2. Bei § 6 werden bei den nachfolgenden Positionen folgende Gebühren festgesetzt: Aufbahrung des Sarges in der Leichenhalle (Schauraum) sowie Transport des Sarges von der Leichenhalle zur Aussegnungshalle und dortige Aufbahrung des Sarges (Erwachsener) Aufbahrung des Sarges in der Leichenhalle (Schauraum) sowie Transport des Sarges von der Leichenhalle zur Aussegnungshalle und dortige Aufbahrung des Sarges (Kind) 18,00 € 11,00 € Amtsblatt Transport der Urne von der Leichenhalle zur Aussegnungshalle und dortige Aufbahrung 30. Dezember 2015, Nummer 27, Seite 11 15,00 € Bereitstellung von Dekorationsgegenständen sowohl in der Leichen-, als auch in der Aussegnungshalle je Sarg (4 Leuchter, 1 Standkreuz, 2 Weihwasserkessel, 8 Dekorationsbäume) sowie bei der Grabstätte (4 Matten im Grab, Containerabdeckmatte, 2 Weihwasserkessel, 2 Erdschaufeln und 2 Erdschalen) bei einer Erwachsenenbeisetzung 99,00 € Bereitstellung von Dekorationsgegenständen sowohl in der Leichen-, als auch in der Aussegnungshalle je Sarg (4 Leuchter, 1 Standkreuz, 2 Weihwasserkessel, 4 Dekorationsbäume) sowie bei der Grabstätte (2 Matten im Grab, 2 Weihwasserkessel, 1 Erdschaufel und 1 Erdschale) bei einer Kinderbeisetzung 44,00 € Bereitstellung von Dekorationsgegenständen in der Aussegnungshalle (4 Leuchter, 1 Standkreuz, 1 Weihwasserkessel, 4 Dekorationsbäume) sowie bei der Grabstätte (1 Weihwasserkessel, 1 Erdschaufel und 1 Erdschale) bei Urnenbeisetzung 44,00 € Bereitstellung von 6 Sargträgern bei einer Erd- oder Gruftbestattung und Transport des Bahrwagens mit dem darauf befindlichen Sarg von der Aussegnungshalle zur Grabstätte einschl. Versenken des Sarges in der Grabstätte 262,00 € Bereitstellung von 4 Sargträgern bei einer Trauerfeier und Transport des Bahrwagens mit dem darauf befindlichen Sarg von der Aussegnungshalle zum Überführungsfahrzeug 175,00 € Bereitstellung von 1 Träger bei einer Urnenbeisetzung und Transport der Urne von der Aussegnungshalle zur Grabstätte 51,00 € Grabaushubarbeiten im Friedhof Rothenstadt für einfache Grabtiefe doppelte Grabtiefe Kindergrab 320,00 € 436,00 € 145,00 € §2 Inkrafttreten Diese Änderungssatzung tritt am 01.01.2016 in Kraft. Weiden i.d.OPf.,22.12.2015 Stadt Weiden i.d.OPf. Kurt Seggewiß Oberbürgermeister BEKANNTMACHUNG Satzung der Stadt Weiden i.d.OPf. zur Aufhebung der Satzungen über die förmliche Festlegung von Sanierungsgebieten in Weiden i.d.OPf., Altstadt I bis IV mit Ersatz- und Ergänzungsgebiet Auf Grund von § 162 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.10.2015 (BGBl. I S. 1722), in Verbindung mit Art 23 Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.05.2015 (GVBl. S. 82), erlässt die Stadt Weiden i.d.OPf. folgende Aufhebungssatzung § 1 Aufhebung Die Satzungen der Stadt Weiden i.d.OPf. über die förmliche Festlegung von Sanierungsgebieten „Altstadt I bis IV mit Ersatz- und Ergänzungsgebiet“, im Einzelnen die o Satzung zur förmlichen Festlegung eines Sanierungsgebietes in Weiden i.d.OPf. vom 08.02.1977 i. d. F. vom 01.09.1980 Amtsblatt 30. Dezember 2015, Nummer 27, Seite 12 o Satzung zur förmlichen Festlegung eines Ergänzungsgebietes zu dem seit 15.02.1977 förmlich festgelegten Sanierungsgebiet in Weiden i.d.OPf. vom 01.07.1977 o Satzung zur förmlichen Festlegung eines Sanierungsgebietes in Weiden i.d.OPf. (Sanierung II) vom 15.06.1984 o Satzung zur förmlichen Festlegung eines Sanierungsgebietes in Weiden i.d.OPf. (Sanierung III) vom 15.06.1984 o Satzung über die förmliche Festlegung eines Sanierungsgebietes in Weiden i. d. OPf. (Sanierung "Altstadt IV") vom 01.04.1999 i. d. F. vom 15.12.1999, werden aufgehoben. Der räumliche Geltungsbereich der von der Aufhebung betroffenen Sanierungsgebiete ist im dieser Satzung als Anlage beigefügten Lageplan dargestellt. Der Lageplan ist Bestandteil dieser Satzung. § 2 Inkrafttreten Diese Satzung wird gemäß § 162 Abs. 2 Satz 4 BauGB mit ihrer Bekanntmachung rechtsverbindlich. Weiden i.d.OPf., den 22.12.2015 Stadt Weiden i.d.OPf. Kurt Seggewiß Oberbürgermeister (Siehe Skizze Seite 13) BEKANNTMACHUNG Festsetzung der Hundesteuer 2016 durch öffentliche Bekanntmachung Mit Beginn des Rechnungsjahres 2016 wird durch diese öffentliche Bekanntmachung die Abgabe für die im Stadtgebiet Weiden i.d.OPf. gehaltenen Hunde wieder fällig. Mit dem heutigen Tag treten für die Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn Ihnen ein schriftlicher Steuerbescheid (Art. 12 KAG) zugegangen wäre. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe entweder Widerspruch bei der Stadt Weiden i.d.OPf. eingelegt oder unmittelbar Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht in Regensburg, Haidplatz 1, 93047 Regensburg erhoben werden. Die Steuerabteilung der Stadt Weiden i.d.OPf. bittet alle Hundehalter, die Hundesteuer für 2016 zum 01.03.2016 unter Abgabe des Kassenzeichens an die Stadtkasse Weiden i.d.OPf. zu überweisen. Den Betrag und das Kassenzeichen entnehmen Sie bitte Ihrem letzten Steuerbescheid. Wir empfehlen, am SEPA-Lastschriftverfahren teilzunehmen. Die Hundesteuer beträgt für den ersten Hund 50,00 €, für den zweiten Hund 60,00 €, für den dritten und alle weiteren Hunde 70,00 € und 615,00 € je Kampfhund. Wer einen über 4 Monate alten, noch nicht angemeldeten Hund besitzt, muss ihn unverzüglich bei der Steuerabteilung anmelden. Es wird darauf hingewiesen, dass jeder Hundehalter hierzu verpflichtet ist. Zur Kennzeichnung eines jeden angemeldeten Hundes wird ein Hundezeichen ausgegeben, das für mehrere Jahre gilt. Ist während des Rechnungsjahres 2015 ein Hundehalter mit seinem Hund aus der Stadt Weiden i.d.OPf. weggezogen, der Hund entlaufen oder verendet, getötet oder aus einem anderen Grund abgegeben worden, so ist dies der Steuerabteilung der Stadt Weiden i.d.OPf. anzuzeigen. Für Auskünfte steht die Steuerabteilung der Stadt Weiden i.d.OPf., Neues Rathaus, Dr.-PflegerStr. 15, Zimmer-Nr. 2.42, Telefon 0961/81-2204 zur Verfügung. Weiden i.d.OPf., 18.12.2015 Stadt Weiden i.d.OPf. Kurt Seggewiß Oberbürgermeister Amtsblatt 30. Dezember 2015, Nummer 27, Seite 13 Amtsblatt 30. Dezember 2015, Nummer 27, Seite 14 BEKANNTMACHUNG Ve r o r d n u n g der Stadt Weiden i.d.OPf. über Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Taxen in der Stadt Weiden i.d.OPf. – Ta x i t a r i f o r d n u n g – Die Stadt Weiden i.d.OPf. erlässt aufgrund § 51 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.08.1990 (BGBl. I S. 1690), zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.08.2013 (BGBl. I S. 3154) und § 31 der Verordnung über Zuständigkeiten im Verkehrswesen (ZustVVerk) vom 22.12.1998 (GVBl. S. 1025), zuletzt geändert durch Verordnung vom 09.12.2014 (GVBl. S. 555) folgende Ve r o r d n u n g : §1 Geltungsbereich (1) Die in dieser Verordnung festgesetzten Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Taxen gelten für Taxiunternehmen mit dem Betriebssitz Weiden i.d.OPf. (2) Der Pflichtfahrbereich umfasst die Stadtgebiete Weiden i.d.OPf. und Neustadt a.d.Waldnaab sowie die Gemeindegebiete Altenstadt a.d. Waldnaab, Schirmitz und Pirk (§ 47 Abs. 4 PBefG). (3) Die Betriebssitzgemeinde ist ausschließlich die Stadt Weiden i.d.OPf. §2 Begriffsbestimmungen (1) Anfahrten sind bestellte Leerfahrten zur Abholadresse. (2) Zielfahrten sind Fahrten, bei denen das Taxi vom Kunden am Ziel entlassen wird. (3) Auftragsfahrten sind Fahrten ohne Personenbeförderung zur Erledigung von Aufträgen und zur Beförderung von Sachen. (4) Nachtfahrten sind Fahrten zu Zeiten, die nach 22:00 Uhr beginnen und vor 06:00 Uhr enden. (5) Festplatzshuttle gem. § 8 dieser Verordnung ist ein Sonderverkehr zum und vom Festplatz an der Conrad-Röntgen-Straße mit Taxen und Mietwagen, die von der Stadt Weiden i.d.OPf. lizenziert sind. §3 Beförderungsentgelte (1) Das Beförderungsentgelt setzt sich, mit Ausnahme von Abs. 2 Buchstabe c), unabhängig von der Zahl der zu befördernden Personen zusammen aus a) dem Grundpreis 2,80 € bzw. bei Nachtfahrten 3,80 € (der Grundpreis ist Bestandteil des Mindestfahrpreises) b) Mindestfahrpreis 3,00 € c) Wartezeitpreis (0,20 €/25,7 s) 28,00 € / Stunde (während der Ausführung des Beförderungsauftrages bei auftragsbedingten Standzeiten und bei verkehrsbedingtem Unterschreiten der Umschaltgeschwindigkeit von 17,5 km/h) d) Kilometerpreis bei Anfahrten (0,20 € je 250 m) 0,80 € Kilometerpreis bei Zielfahrten (0,20 € je 125 m) 1,60 € Geht eine Anfahrt unmittelbar in eine Zielfahrt über, so wird der Grundpreis gem. Buchstabe a) nur einmal fällig. e) Zuschläge nach Abs. 2 Kilometerpreis und Wartezeitpreis werden nach Schalteinheiten von je 0,20 € berechnet. Amtsblatt 30. Dezember 2015, Nummer 27, Seite 15 (2) Zuschläge §4 Abweichende Fahrpreise a) Gepäck: üblicherweise im Kofferraum unterzubringendes Gepäck je Stück üblicherweise im Fahrgastraum mitzunehmendes Handgepäck sowie Rollstühle und Kinderwagen 1,00 € b) Tiere: frei jedes frei transportierte Tier jeder Käfig oder Transportbehälter 1,00 € Hunde, die für Blinde, Taube, Schwerhörige und andere Bedürftige unentbehrlich sind 1,00 € c) Fahrten mit Großraumtaxen (Personenkraftwagen, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von mehr als 5 Personen einschließlich Fahrzeugführerin/Fahrzeugführer zugelassen und geeignet sind und in einem abgeteilten Lade- oder Kofferraum wenigstens 50 kg Gepäck mitführen können): Der Zuschlag beträgt ab dem fünften Fahrgast, unabhängig von der Gesamtzahl der zu befördernden Personen pauschal (3) Festplatzshuttle: je Fahrt und Fahrgast Kinder bis einschließlich sechs Jahren frei (1) Von den in § 3 festgesetzten Tarifen abweichende Beförderungsentgelte (insbesondere zur Krankenbeförderung) sind nur nach Maßgabe des § 51 Abs. 2 PBefG in Form einer Sondervereinbarung zulässig. Sondervereinbarungen bedürfen der vorherigen Genehmigung der Stadt Weiden i.d.OPf. Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden. (2) Bei Beförderungen über den Pflichtfahrbereich hinaus ist das Beförderungsentgelt für die gesamte Fahrtstrecke vor Antritt der Fahrt mit dem Fahrgast frei zu vereinbaren. Kommt keine Vereinbarung zustande, gelten die für den Pflichtfahrbereich festgesetzten Beförderungsentgelte als vereinbart. (3) Für Nebenleistungen kann ein zusätzliches Entgelt vereinbart werden. §5 Fahrpreisanzeiger (1) Bei Störungen des Fahrpreisanzeigers ist der Fahrgast zu informieren und der Fahrpreis nach den zurückgelegten Kilometern zu berechnen. 5,00 € 3,00 € frei (4) Bei Auftragsfahrten gelten die vorstehenden Preise entsprechend. (5) Wird ein Taxi ohne Benutzung aus der Bestellung entlassen, so hat der Besteller den durch die Anfahrt entstandenen Fahrpreis zu entrichten. (2) Fahrten sind im Pflichtfahrbereich ausschließlich mit eingeschaltetem Fahrpreisanzeiger durchzuführen, es sei denn, es handelt sich um Fahrten im Sinne des § 4 Abs. 1. (3) Wartezeiten bis zu fünf Minuten dürfen bei Störungen des Fahrpreisanzeigers nicht berechnet werden. Übersteigt die Wartezeit fünf Minuten, so ist für die gesamte Wartezeit der Wartezeitpreis nach § 3 Abs. 1 Buchstabe c) zu berechnen. (4) Störungen des Fahrpreisanzeigers sind unverzüglich zu beseitigen. Amtsblatt 30. Dezember 2015, Nummer 27, Seite 16 §6 Abrechnung und Zahlungsweise §9 Allgemeine Vorschriften (1) Für Fahrten innerhalb und außerhalb des Pflichtfahrbereichs kann eine Vorauszahlung in Höhe des voraussichtlichen Fahrpreises verlangt werden. (1) Sofern der Fahrgast nichts anderes bestimmt, hat der Fahrer den kürzesten Weg zum Fahrtziel zu wählen, es sei denn, dass ein anderer Weg verkehrs- oder preisgünstiger ist und mit dem Fahrgast vereinbart wird (§ 38 BOKraft). (2) Der Fahrer muss während des Dienstes stets einen Betrag von bis zu 50,00 € wechseln können. Fahrten zum Zwecke des Geldwechselns gehen zu Lasten des Fahrers. (3) Dem Fahrgast ist auf Verlangen eine Quittung über das Beförderungsentgelt mit Angabe der Fahrtstrecke und der Ordnungsnummer sowie des Namens des Unternehmers und der Betriebssitzadresse auszustellen. §7 Beförderungspflicht (1) Ein Anspruch auf Beförderung besteht nur innerhalb des Pflichtfahrbereiches. (2) Ein Anspruch auf die Durchführung von Auftragsfahrten besteht nicht. §8 Sonderverkehr Festplatzshuttle Anläßlich des Frühlingsfestes der Stadt Weiden i.d.OPf. und des Schützenfestes der „Kgl. priv. Feuerschützengesellschaft Weiden 1507“ wird ein Shuttleservice mit Taxen und Mietwagen zum und vom Festplatz an der Conrad-Röntgen-Straße in Weiden i.d.OPf. zugelassen. Die Abfahrtsstelle für Hinfahrten zum Festplatz ist ausschließlich die Bushaltestelle Neues Rathaus. Die Fahrt hat auf direktem Weg zum Festplatz zu erfolgen; Fahrgäste dürfen nur an den Haltestellen des Stadtbus Weiden aufgenommen werden. Rückfahrten erfolgen vom Festplatz ausschließlich zu Haltestellen des Stadtbus Weiden (innerhalb der Stadtgrenzen). Die eingesetzten Fahrzeuge sind mit gut sichtbaren Aufklebern „Festplatz-Shuttle“ zu versehen. Es steht jedem Unternehmer frei, sich am Sonderverkehr Festplatzshuttle zu beteiligen. (2) Der Fahrer hat eine Fertigung dieser Verordnung mitzuführen. Den Fahrgästen ist auf Verlangen Einsicht zu gewähren (§ 10 BOKraft). § 10 Ordnungswidrigkeiten Nach § 61 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 PBefG kann mit Geldbuße bis zu 10.000,00 € belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Taxifahrer 1. andere als die in § 3 oder § 4 festgesetzten Beförderungsentgelte verlangt oder den Fahrpreisanzeiger nicht richtig betätigt, 2. entgegen § 5 Abs. 2 den Fahrpreisanzeiger nicht einschaltet, 3. entgegen § 5 Abs. 3 Wartezeiten bei Störung des Fahrpreisanzeigers berechnet, 4. entgegen § 6 Abs. 2 Fahrten zum Zwecke des Geldwechselns bis 50,00 € zu Lasten des Fahrgastes ausführt, 5. entgegen § 6 Abs. 3 auf Verlangen des Fahrgastes keine Quittung mit den vorgeschriebenen Angaben ausstellt, 6. entgegen § 7 Abs. 1 der Beförderungspflicht zuwiderhandelt, 7. entgegen § 9 Abs. 1 nicht den kürzesten Weg zum Fahrtziel wählt, 8. entgegen § 9 Abs. 2 diese Verordnung nicht mitführt oder auf Verlangen nicht vorlegt. Amtsblatt 30. Dezember 2015, Nummer 27, Seite 17 § 11 Inkrafttreten BEKANNTMACHUNG Standesamt Weiden i.d.OPf. Diese Verordnung tritt am 01.01.2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Taxitarifordnung der Stadt Weiden i.d.OPf. vom 01.01.1992 (Amtsblatt der Stadt Weiden i.d.OPf. Nr. 23 vom 16.12.1991), zuletzt geändert durch Änderungsverordnung der Stadt Weiden i.d.OPf. vom 01.04.2008 (Amtsblatt der Stadt Weiden i.d.OPf. Nr. 5 vom 15.03.2008) außer Kraft. Weiden i.d.OPf., 22.12.2015 Stadt Weiden i.d.OPf. Kurt Seggewiß Oberbürgermeister BEKANNTMACHUNG D E R N I C H TA U S Z A H L U N G Die Versammlung der Jagdgenossen hat am 04.12.2015 beschlossen, den Reinertrag der Jagdnutzung des Geschäftsjahres 2014/2015 nicht auszubezahlen, sondern für folgende Zwecke zu verwenden: Gemeinschaftliche Verwendung für den laufenden Unterhalt und notwendige Reparaturen von Feld- und Waldwegen, Spenden wie bisher. Jagdgenossen, die diesem Beschluss nicht zugestimmt haben oder an der Jahreshauptversammlung nicht teilgenommen haben, können binnen einem Monat, vom Tag der Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Weiden i.d.OPf. an gerechnet, schriftlich oder mündlich zu Protokoll des Jagdvorstehers, die Auszahlung ihres Anteils am Reinertrag der Jagdnutzung verlangen. Nach Ablauf der Monatsfrist erlischt der Anspruch. Weiden i.d.OPf., 18.12.2015 Jagdgenossenschaft Weiden i.d.OPf. Walter Market Stv. Jagdvorsteher Auszug aus den Beurkundungen des Standesamtes Weiden i.d.OPf. Familiennachrichten (07.12.2015 bis 20.12.2015) Die Beteiligten sind mit der Veröffentlichung einverstanden. Geburten: 22.11.2015, Finn Forster, männlich, Natalie Monika Mädl geb. Maier und Christopher Forster, Altenstadter Str. 16, 92648 Vohenstrauß; 30.11.2015, Max Hermann Alois Hanweck, männlich, Sabine Franziska Hanweck und Markus Pfannenstiel, Roter Weiher 12, 92637 Weiden i.d.OPf.; 01.12.2015, Leo Greitzke, männlich, Steffi Monika Sieder und Markus Josef Greitzke, Georg-Höcht-Str. 14, 92717 Reuth b.Erbendorf, OT Premenreuth; 02.12.2015, Sarafina Kowatsch, weiblich, Andrea Regina Maisel geb. Willershausen und Patrick Werner Kowatsch, Bergknappweg 10, 92681 Erbendorf; 03.12.2015, Johanna Tanja Völkl, weiblich, Carina Angela Völkl geb. Wittmann und Markus Karl Völkl, Fasanenstr. 8, 92714 Pleystein; 03.12.2015, Lukas Sebastian Suarez, männlich, Alma Rosa Norberto Palomino und Victor Suarez, Martin-Hassmann-Str. 15, 95508 Kulmain; 04.12.2015, Sebastian Jürgen Hütl, männlich, Sandra Maria Hütl geb. Schindler und Thomas Harald Hütl, Rehbühlstr. 33, 92637 Weiden i.d.OPf.; 04.12.2015, Maximilian Frank, männlich, Olga Sergeevna Frank geb. Hurskaya und Markus Frank, Mozartstr. 27, 95643 Tirschenreuth; 05.12.2015, Felizitas Julia Rupprecht, weiblich, Anna-Lena Regina Rupprecht geb. Witt und Florian Franz Rupprecht, Brunnenpaint 2, 92715 Püchersreuth; 06.12.2015, Anelie Rosina Gabriele Irina Bertram, weiblich, Stephanie Petra Rosina Irmgard Bertram geb. Krommer und Anton Bertram, Prinz-Ludwig-Str. 36, 92637 Weiden i.d.OPf.; 07.12.2015, Joseph Zimmermann, männlich, Anette Theresia Zimmermann geb. Lindl und Georg Karl Zimmermann, Nürnberger Str. 4, 92539 Schönsee; 07.12.2015, Artur Vogel, männlich, Christine Vogel geb. Wisotschin und Sergej Vogel, Konradshöhe 15, 92637 Weiden i.d.OPf.; 07.12.2015, Luis Göppl, männlich, Bettina Christiane Helga Göppl geb. Meier und Michael Jo- Amtsblatt hann Gerhard Göppl, Bachstr. 3, 92708 Mantel; 01.12.2015, Niklas Janker, männlich, Julia Christine Janker, Neudorf 24, 92697 Georgenberg und Andreas Josef Brenner, In der Au 12, 92726 Waidhaus; 07.12.2015, Lian Kai Schmidt, männlich, Julia Gerda Schmidt geb. Blechschmidt und Harald Ralf Schmidt, Wintersreuth 3, 95632 Wunsiedel; 09.12.2015, Anna Anja Gallitzendörfer, weiblich, Simone Elisabeth Gallitzendörfer und Thomas Ulrich Liebl, Hubertusstr. 7, 92714 Pleystein; 09.12.2015, Estelle Lucille Manthei, weiblich, Ariana Elizabeth Manthei geb. Earnest und Kristoffer Alyn Manthei, Mooslohstr. 4 b, 92637 Weiden i.d.OPf.; 10.12.2015, Maya Alexandra Bauer, weiblich, Julia Bauer geb. Latzel und Andreas Bauer, Am Scherrweiher 2 b, 95615 Marktredwitz; 10.12.2015, Katharina Maria Ermer, weiblich, Sandra Rita Steiner geb. Reber und Markus Johannes Josef Ermer, Muglhof 15, 92637 Weiden i.d.OPf.; 11.12.2015, Lea Marina Kloss, weiblich, Claudia Christa Schröder-Kloss geb. Schröder und Stefan Erich Kloss, Von-Erlbeck-Str. 5, 92711 Parkstein; 11.12.2015, Tharya Katrin Verena Gollwitzer, weiblich, Isabell Heidi Gollwitzer geb. Braun und Markus Franz Gollwitzer, Am Eichelbach 2, 92694 Etzenricht; 11.12.2015, Emily Nadja Heindl, weiblich, Jessica Gabriele Heindl und Petr Heindl geb. Samko, Mühlbühl 6, 92681 Erbendorf; 11.12.2015, Emma Knöbl, weiblich, Katharina Irmgard Knöbl geb. Zapf und Markus Knöbl, Moltkestr. 14, 92637 Weiden i.d.OPf.; 12.12.2015, Michael Markus Barth, männlich, Nicola Christine Barth geb. Escherich und Markus Adam Barth, Tannenweg 8, 92685 Floß; 12.12.2015, Lena Brand, weiblich, Nicole Kathrin Brand geb. Cygan und Christian Hubert Brand, Kettelerstr. 10, 95666 Mitterteich; 12.12.2015, Clara Schmucker, weiblich, Sabine Ilona Schmucker geb. Gilch und Dominik Hans André Schmucker, Hauptstr. 21, 92726 Waidhaus; 13.12.2015, Luca Ziro, männlich, Tanja Jennifer Ziro geb. Specht und Thomas Ziro, Kiesweg 1, 92694 Etzenricht; 14.12.2015, Michael Faltenbacher, männlich, Daniela Maria Faltenbacher geb. Burger und Heiko Reinhard Faltenba- 30. Dezember 2015, Nummer 27, Seite 18 cher, Rodenzenreuther Str. 10, 95615 Marktredwitz; 14.12.2015, Maximilian Meinke, männlich, Manuela Kerstin Edith Meinke geb. Heckl und Roland Meinke, Schlesierstr. 30, 92690 Pressath Eheschließungen: 11.12.2015, Tina Vorleitner und Mario Reinhard Heinl, Moosbürger Str. 11, 92637 Weiden i.d.OPf.; 18.12.2015, Miroslava Casagrande geb. Slachová, Milhostov 27, 35002 Eger, Tschechische Republik und Jan Vávra, Stresemannstr. 24, 92637 Weiden i.d.OPf.; 19.12.2015, Olga Zermal und Julian Meier, Hammerweg 158, 92637 Weiden i.d.OPf.; 19.12.2015, Teresa Maria Bräuer und Joachim Angelus Meyer, Almesbach 6, 92637 Weiden i.d.OPf. Sterbefälle: 04.12.2015, Alina Batz geb. Frank, Leimbergerstr. 44, 92637 Weiden i.d.OPf.; 05.12.2015, Karolina Rita Meckl geb. Hagn, Biberstr. 33, 92637 Weiden i.d.OPf.; 09.12.2015, Maria Müller geb. Michl, Leimbergerstr. 44, 92637 Weiden i.d.OPf.; 09.12.2015, Georg Erich Janke, Wernberger Str. 6, 92253 Schnaittenbach; 09.12.2015, Josef Dietz, Bahnhofstr. 6 a, 92685 Floß; 09.12.2015, Barbara Garg geb. Neumann, Döltsch 19, 92665 Kirchendemenreuth; 09.12.2015, Gabriele Margit Menzel geb. Müller, Amberger Str. 30, 95478 Kemnath; 14.12.2015, Ludwig Schaumberger, Oberteich 12, 95666 Mitterteich; 14.12.2015, Wilhelm Friedrich Poß, Neunkirchener Str. 34, 92637 Weiden i.d.OPf.; 15.12.2015, Gertraud Paula Heinrich geb. Meyer, Esperantostr. 7, 92637 Weiden i.d.OPf.; 15.12.2015, Ute Christine Schimmel geb. Reinhardt, Teufelhammer 3, 95469 Speichersdorf; 15.12.2015, Albert Johann Kick, Au 1, 92712 Pirk; 16.12.2015, Ottmar Georg Hilpert, Badstr. 10, 95701 Pechbrunn Amtsblatt Notizen: 30. Dezember 2015, Nummer 27, Seite 19 Amtsblatt 30. Dezember 2015, Nummer 27, Seite 20 Notizen: Herausgeber: Stadt Weiden i.d.OPf. – Verantwortlich für den Inhalt sind die einzelnen Fachämter der Stadt bzw. bei Amtshilfe die in der Bekanntmachung genannten Stellen. – Zusammenstellung und Koordination: Stabsstelle Pressewesen, Öffentlichkeitsarbeit und Statistik. – Layout und Satz: Digitalsatz Lidl, 83075 Bad Feilnbach. – Druck: Internes Servicebüro der Stadt Weiden i.d.OPf.
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