Amtsblatt - Stadt Weiden in der Oberpfalz

Amtsblatt
30. Dezember 2015
Nummer 27
Grußwort des Oberbürgermeisters
zum Jahreswechsel 2015 / 2016
Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger,
nur noch wenige Tage, dann begrüßen wir das neue Jahr. Jetzt ist die Zeit der Rückschau und der persönlichen Bilanz.
Bei uns in Weiden hat sich 2015 viel bewegt. Ich freue mich, zum Jahresausklang
sagen zu können: Unsere Stadt hat dieses Jahr gut gemeistert. Das haben wir den Leistungen, der Kompetenz und dem Elan der hier arbeitenden und wirkenden Menschen
zu verdanken. Die Stadt konnte trotz angespannter Haushaltssituation wichtige Vorhaben umsetzen und anschieben, die die Lebensqualität für die Bürgerinnen und Bürger verbessern und unseren Standort stärken. Exemplarisch möchte ich hier nur die
Projekte zur Innenstadtentwicklung, die Wiedereröffnung der Allee-Tiefgarage und
die umgesetzte Breitbandförderung herausgreifen.
Eine der größten Herausforderungen für die Stadtgesellschaft stellte sicherlich die
Aufnahme von Flüchtlingen und Asylsuchenden dar. Es hat manche Anstrengung gekostet, aber wir haben diese Aufgabe gut erfüllt, vor allem dank ihrer großen Hilfsbereitschaft, liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger. Und dafür möchte ich Ihnen auch an
dieser Stelle ganz herzlich danken.
Viele Weidenerinnen und Weidener haben Kleidung gesammelt, Deutschunterricht
gegeben oder die Flüchtlinge bei Behörden- und Arztbesuchen begleitet. Sie haben
Ihnen geholfen, hier anzukommen und sich zurechtzufinden.
Natürlich gab es auch Befürchtungen. Das ist nur verständlich und die Organisatoren
waren und sind darauf bedacht, stets frühzeitig über alle neuen Entwicklungen zu
informieren und für Transparenz zu sorgen. Kein Verständnis kann und darf es jedoch
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30. Dezember 2015, Nummer 27, Seite 2
für Stimmungsmache und Hetze gegen Flüchtlinge oder für Anschläge auf geplante
und bestehende Unterkünfte geben. Dass so etwas geschieht, ist beschämend für unser
Land. Wir sind uns einig, den Menschen, die keinen anderen Ausweg als Flucht mehr
wussten, mit Anteilnahme und Offenheit zu begegnen. Wir verstehen uns als weltoffene Stadt. Dass dies auch so ist zeigt, dass bei uns bereits Menschen aus über einhundert Nationen friedlich miteinander leben. Für uns war und ist es selbstverständlich, Menschen aufzunehmen, die in ihrer Heimat Schreckliches durchmachen
mussten und einen Ort suchen, an dem sie und ihre Kinder frei und sicher leben können. Und wir alle haben erlebt, wie viel Elan sie zeigen, um sich hier bei uns zurechtzufinden und sich eine neue Zukunft zu schaffen.
Nicht nur bei uns in Deutschland ist die Anzahl der Flüchtlinge und Asylsuchenden
in diesem Jahr nochmals angestiegen. Weltweit waren mehr als 60 Millionen Menschen auf der Flucht, so viele, wie sie das Flüchtlingshilfswerk der Vereinten Nationen
nie zuvor verzeichnet hat.
Als weltoffene Stadt setzen wir auch auf den Sport und Kultur. Sie sind bei uns
wesentliche Eckpfeiler für eine erfolgreiche Integration. Und wir in Weiden freuen
uns schon auf viele interessante Veranstaltungen im kommenden Jahr. Die Max-RegerTage 2016 stehen im Zeichen des 100. Todestages der berühmten Sohnes unserer
Stadt. Auch zahlreiche Sportevents werden wieder von zahlreichen Weidenerinnen
und Weidenern mitgestaltet.
Der Jahreswechsel ist auch die Zeit Danke zu sagen. Allen Weidenerinnen und Weidenern, die als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Hilfsorganisationen ihren Dienst
tun und denjenigen die an den Feiertagen ihrem Beruf nachgehen oder ehrenamtlich
tätig sind und damit die Grundversorgung in unserer Stadt aufrechterhalten, gilt meine
aufrichtige und ausdrückliche Anerkennung und mein Dank.
Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger, auch dieses Jahr hat wieder gezeigt, dass wir
auf den Einsatz und die Leistungsfähigkeit, auf den Ideenreichtum und den Zusammenhalt in Weiden bauen können. Deshalb haben wir guten Grund, mit Zuversicht in
das neue Jahr zu blicken. Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger, ich hoffe, dass Ihre
Erwartungen an das neue Jahr in Erfüllung gehen. Ich wünsche Ihnen einen guten
Start in ein gesundes, glückliches und zufriedenes neues Jahr.
Ihr
Kurt Seggewiß
Oberbürgermeister
Amtsblatt
30. Dezember 2015, Nummer 27, Seite 3
I N H A LT S V E R Z E I C H N I S
1. Neujahrsgrußwort des Oberbürgermeisters
2. Bekanntmachung – Festsetzung der
Grundsteuer 2016
3. Bekanntmachung – Satzung zur Änderung der Satzung über die Straßenreinigung
4. Bekanntmachung – Satzung zur Änderung der Satzung für die Erhebung
einer Straßenreinigungsgebühr
5. Bekanntmachung – Verordnung zur
Änderung der Verordnung über die
Reinigung und Reinhaltung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der
Gehbahnen im Winter
6. Bekanntmachung – Satzung zur Aufhebung der Satzungen über die Benutzung der Parkhäuser
7. Bekanntmachung – Satzung zur Aufhebung der Satzung über die Erhebung
von Gebühren für die Benutzung der
Parkhäuser
8. Bekanntmachung – Satzung zur Änderung der Satzung über das Abhalten
von Märkten
9. Bekanntmachung – Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung
von Gebühren bei Märkten
10. Bekanntmachung – Satzung zur Änderung der Satzung über die Gebühren
der städt. Friedhöfe
11. Bekanntmachung – Satzung zur Aufhebung der Satzungen über die förmliche
Festlegung von Sanierungsgebieten
12. Bekanntmachung – Festsetzung der
Hundesteuer 2016
13. Bekanntmachung – Verordnung der
Stadt Weiden i.d.OPf. über Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Taxen
14. Bekanntmachung der Nichtauszahlung
(Jagdgenossenschaft Weiden i.d.OPf.)
15. Familiennachrichten
BEKANNTMACHUNG
Festsetzung der Grundsteuer 2016
gemäß § 27 Abs. 3 Grundsteuergesetz (GrStG)
vom 07. August 1973 (BGBl I, S. 965).
Die Grundsteuer 2016 wird für alle diejenigen
Grundstücke, deren Bemessungsgrundlagen sich
seit der letzten Bescheiderstellung nicht geändert
haben, durch diese öffentliche Bekanntmachung
gem. § 27 Abs. 3 GrStG in der zuletzt veranlagten
Höhe festgesetzt. Die Grundsteuer ist zu den im
letzten Bescheid genannten Fälligkeitsterminen zu
entrichten. Es wird empfohlen, am Lastschriftverfahren teilzunehmen.
Wurden bis zu dieser Bekanntmachung bereits
Grundsteuerbescheide für das Kalenderjahr 2016
erteilt, so sind die darin festgesetzten Beträge zu
entrichten. Für diese Grundstücke gilt die Festsetzung durch öffentliche Bekanntmachung nicht.
Mit dem heutigen Tag treten für die Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn
Ihnen ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen
wäre. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb
eines Monats nach seiner Bekanntmachung entweder Widerspruch bei der Stadt Weiden i.d.OPf. eingelegt oder unmittelbar Klage beim Bayerischen
Verwaltungsgericht in Regensburg, Haidplatz 1,
93047 Regensburg erhoben werden.
Sollten die Grundsteuerhebesätze geändert werden oder ändern sich die Besteuerungsgrundlagen
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30. Dezember 2015, Nummer 27, Seite 4
(Messbeträge) für 2016 werden gem. § 27 Abs. 2
GrStG Änderungsbescheide erteilt.
Die Gebühren für Abfallbeseitigung sind ebenfalls
in gleicher Höhe und zu den gleichen Fälligkeitsterminen wie bisher zu leisten.
Für Auskünfte steht die Steuerabteilung der Stadt
Weiden i.d.OPf., Neues Rathaus, Dr.-PflegerStr. 15, Zimmer-Nr. 2.43, Telefon 0961/81-2203
zur Verfügung.
Weiden i.d.OPf., 18.12.2015
Stadt Weiden i.d.OPf.
Kurt Seggewiß
Oberbürgermeister
•
•
•
Am Schafbühl ohne Stichstraße
Egerer Straße
Schilfstraße ohne Stichstraße
eingefügt.
2. In „Straßen der Reinigungsklasse 6“ wird
•
Bei Schirmitzer Weg „ohne Stichstraße“
hinzugefügt.
§2
Inkrafttreten
Diese Änderungssatzung tritt am Tag nach ihrer
Bekanntmachung in Kraft.
BEKANNTMACHUNG
Satzung
zur Änderung der Satzung über die Straßenreinigung
Die Stadt Weiden i.d.OPf. erlässt aufgrund Artikel
23 und 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 der Gemeindeverordnung für den Freistaat Bayern i.d.F. der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. S. 796,
BayRS 2020-1-1-1-l), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.05.2015 (GVBl. S. 82), nachstehende
Änderungssatzung
für die Satzung über die Straßenreinigung
(StrReinS) in der Stadt Weiden i.d.OPf. vom
01.12.2003 (ABl Nr. 24 v. 31.12.2003), zuletzt geändert durch Satzung vom 01.07.2014 (ABl Nr. 16
v. 15.07.2014)
§1
Gegenstand der Änderung
Die Anlage zu § 2 Abs. 2 StrReinS – Straßenverzeichnis – wird wie folgt geändert:
1. In „Straßen der Reinigungsklasse 6“ werden die
Straßen
Weiden i.d.OPf., den 22.12.2015
Stadt Weiden i.d.OPf.
Kurt Seggewiß
Oberbürgermeister
BEKANNTMACHUNG
Satzung
zur Änderung der Satzung für die Erhebung
einer Straßenreinigungsgebühr in der Stadt
Weiden i.d.OPf. vom 19.12.79 (Amtsblatt Nr. 24
vom 31.12.79), zuletzt geändert durch Satzung
vom 18.12.12 (Amtsblatt der Stadt Weiden
i.d.OPf. Nr. 24 vom 31.12.2012)
Die Stadt Weiden i. d. OPf. erlässt aufgrund des
Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes – KAG –
(BayRS 2024-1-l) folgende
Änderungssatzung
§1
Gegenstand der Änderung
Die Satzung für die Erhebung einer Straßenreinigungsgebühr in der Stadt Weiden i. d. OPf. vom
19.12.1979 i.d.F. vom 18.12.2012 wird wie folgt geändert:
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30. Dezember 2015, Nummer 27, Seite 5
§ 4 Gebührensatz erhält folgende neue Fassung:
Die Gebühren betragen je Meter Straßenfrontlänge (angefangene Meter werden anteilsmäßig berechnet) jährlich in der
Reinigungsklasse 1
7,68 €
Reinigungsklasse 2
4,80 €
Reinigungsklasse 3
1,92 €
Reinigungsklasse 4
4,80 €
Reinigungsklasse 5
2,88 €
Reinigungsklasse 6
0,96 €
§2
Inkrafttreten
Diese Änderungssatzung tritt am 01.01.2016 in
Kraft.
Weiden i. d. OPf., 22.12.2015
Stadt Weiden i. d. OPf.
Kurt Seggewiß
Oberbürgermeister
geändert durch Änderungsverordnung
16.12.2013 (ABl Nr. 27 v. 31.12.2013)
vom
§1
Gegenstand der Änderung
Die Anlage zu § 5 Buchstabe a) StrReinV wird wie
folgt geändert:
In „Straßen der Reinigungsklasse 6“ wird
•
die Egerer Straße
neu aufgenommen.
§2
Inkrafttreten
Diese Änderungsverordnung tritt am Tage nach
ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Weiden i.d.OPf., den 22.12.2015
Stadt Weiden i.d.OPf.
Kurt Seggewiß
Oberbürgermeister
BEKANNTMACHUNG
BEKANNTMACHUNG
Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Reinigung und Reinhaltung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im
Winter
Die Stadt Weiden i.d.OPf. erlässt gemäß Art 51
Abs. 4 und 5 des Bayer. Straßen- und Wegegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
05.10.1981 (BayRS 91-1-l), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 22.05.2015 (GVBl. S. 154) nachstehende
Änderungsverordnung
für die Verordnung über die Reinigung und Reinhaltung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter (StrReinV) vom
01.12.2003 (ABl Nr. 24 v. 31.12.2003), zuletzt
Satzung zur Aufhebung der Satzungen über die
Benutzung der Parkhäuser „Allee-Garage“ der
Stadt Weiden i.d.OPf. vom 02.09.1994, „Friedrich-Ebert-Straße“ der Stadt Weiden i.d.OPf.
vom 17.04.1996 und „Naabwiesen“ der Stadt
Weiden i.d.OPf. vom 29.07.1997
Auf Grund von Art. 23 und 24 Abs. 1 und Abs. 2 der
Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung – GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl S. 796,
BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 12.05.2015 (GVBl S. 82), erlässt die Stadt
Weiden i.d.OPf. folgende Satzung:
§1
Aufhebung
Die Satzungen über die Benutzung der Parkhäuser
„Allee-Garage“ der Stadt Weiden i.d.OPf. vom
Amtsblatt
30. Dezember 2015, Nummer 27, Seite 6
02.09.1994, „Friedrich-Ebert-Straße“ der Stadt
Weiden i.d.OPf. vom 17.04.1996 und „Naabwiesen“ der Stadt Weiden i.d.OPf. vom 29.07.1997
werden aufgehoben.
§2
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Weiden i.d.OPf., 22.12.2015
Stadt Weiden i.d.OPf.
Kurt Seggewiß
Oberbürgermeister
BEKANNTMACHUNG
Satzung
zur Änderung der Satzung über das Abhalten
von Märkten in der Stadt Weiden i.d.OPf.
(Marktsatzung)
Die Stadt Weiden i.d.OPf. erlässt auf Grund der Art.
22, 24 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) (FN BayRS
2020-1-1-I) folgende
Satzung:
§1
Änderung
BEKANNTMACHUNG
Satzung zur Aufhebung der Satzung über die
Erhebung von Gebühren für die Benutzung der
Parkhäuser „Allee-Garage“, „Friedrich-EbertStraße“ und „Naabwiesen“ der Stadt Weiden
i.d.OPf. vom 18.12.2001 i.d.F. vom 16.12.2013
Auf Grund von Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 04.04.1993 (GVBl S. 264, BayRS 2024-1-1-I),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.03.2014
(GVBl S. 70), erlässt die Stadt Weiden i.d.OPf. folgende Satzung:
§1
Aufhebung
Die Satzung über die Erhebung von Gebühren für
die Benutzung der Parkhäuser „Allee-Garage“,
„Friedrich-Ebert-Straße“ und „Naabwiesen“ der
Stadt Weiden i.d.OPf. vom 18.12.2001 i.d.F. vom
16.12.2013 wird aufgehoben.
§2
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Weiden i.d.OPf., 22.12.2015
Stadt Weiden i.d.OPf.
Kurt Seggewiß, Oberbürgermeister
Die Satzung über das Abhalten von Märkten in der
Stadt Weiden i.d.OPf. vom 27.07.2010 (Amtsblatt
der Stadt Weiden i.d.OPf. Nr. 14 vom 02.08.2010)
wird wie folgt geändert:
1. § 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
Die Satzung gilt für die Wochenmärkte, Jahrmärkte und den Christkindlmarkt in der Stadt
Weiden i.d.OPf.
2. § 2 erhält folgende Fassung:
Die Stadt Weiden i.d.OPf. betreibt die Wochenund Jahrmärkte und den Christkindlmarkt als
öffentliche Einrichtung.
3. § 6 Abs. 3 Satz 5 erhält folgende Fassung:
Die Bewerbungsfrist für den Christkindlmarkt ist
§ 19 zu entnehmen.
4. § 6 Abs. 5 Satz 5 erhält folgende Fassung:
Gleiches gilt bei den Anträgen auf Zulassung zu
den Jahrmärkten und zum Christkindlmarkt.
5. In § 7 Abs. 12 wird nach Satz 4 folgenden Satz 5:
Stolperfallen durch verlegte Kabel sind zu vermeiden.
6. Die Satzung erhält ab dem IV. Abschnitt folgende Fassung:
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30. Dezember 2015, Nummer 27, Seite 7
IV. Abschnitt
V. Abschnitt
Christkindlmarkt
Schlussbestimmungen
§ 18
Gegenstand des Marktes
§ 22
Vergabe des Marktbereiches an Dritte
(1) Der Christkindlmarkt wird als Spezialmarkt abgehalten.
Die Stadt Weiden i.d.OPf. behält sich das Recht
vor, Märkte dieser Satzung von Dritten ganz oder
teilweise durchführen zu lassen. Auch bei entsprechender Delegation gelten die Bestimmungen dieser Satzung.
(2) Auf dem Christkindlmarkt dürfen gemäß § 68
Abs. 1 GewO bestimmte Waren feilgehalten
werden. Das Warenangebot hat dem besonderen Charakter des Christkindlmarktes zu entsprechen. Auf Nr. 4 der Anlage zu dieser
Satzung wird verwiesen.
§ 19
Standplätze und Verkaufseinrichtungen
Die Standplätze werden jeweils nur für den einzelnen Marktzeitraum eines Jahres vergeben. Anträge
auf Zuweisung eines Standplatzes sind unter Angabe der Größe des gewünschten Platzes und der
Waren frühestens 3 Monate und spätestens 1
Monat vor Beginn des Christkindlmarktes einzureichen. Auf Anträge, die nach Ablauf der Antragsfrist
eingereicht werden, erfolgt eine Zuweisung nur, sofern noch freier Platz vorhanden ist.
Die Verkaufseinrichtungen sind weihnachtlich zu
gestalten.
§ 20
Auf- und Abbau
Der Marktplatz darf am Montag nach dem Kathreinmarkt bezogen werden. Er muss spätestens bis
zum Ablauf des 23.12. geräumt sein. Fällt dieser
Tag auf einen Sonntag, ist die Räumung des Marktplatzes und der Abbau der Marktstände am darauffolgenden Werktag durchzuführen. Die Standplätze
sind in sauberem Zustand zurückzulassen.
§ 21
Verhalten auf dem Markt
Ein Verkauf nach Spezialistenart ist nicht gestattet.
§ 23
Ordnungswidrigkeiten
Nach Art. 24 Abs. 2 der Gemeindeordnung kann
mit Geldbuße belegt werden, wer gegen eine Vorschrift dieser Satzung oder gegen eine aufgrund
dieser Satzung erlassene Einzelanordnung über
1. das Feilbieten außerhalb der Öffnungszeiten nach § 3 Abs. 4,
2. das Gebot nach § 5 Abs. 2, den Anordnungen der Marktaufsicht Folge zu leisten,
3. den Verkauf vom zugewiesenen Standplatz
nach § 6 Abs. 1,
4. die sofortige Räumung des Standplatzes
nach § 6 Abs. 8,
5. die Verkaufseinrichtungen nach § 7 Abs. 1,
2, 3 und 4, § 19,
6. das Freihalten sowie das Abstellen in den
Gängen und Durchfahrten nach § 7 Abs. 8,
7. die ständige Öffnung und Besetzung der
Verkaufseinrichtungen nach § 7 Abs. 9,
8. das Befahren vor dem Ende des Öffnungszeit nach § 7 Abs. 10,
9. die Stromentnahme nach § 7 Abs. 12,
10. die Verbote von § 8 Abs. 3 ausgenommen
Nr. 8,
Amtsblatt
30. Dezember 2015, Nummer 27, Seite 8
11. die Verunreinigung des Marktplatzes nach
§ 9 Abs. 1,
12. die Reinigung der Standplätze nach § 9
Abs. 2 Nr. 1 bis 4,
13. die Gegenstände des Marktverkehrs nach
§ 11,
14. den Auf- und Abbau nach § 13, § 17, § 20,
15. die Verbote von § 14,
16. den Betrieb von Lautsprechern und Sprechhilfen nach § 16 Abs. 6,
17. den Verkauf nach Spezialistenart nach § 21.
verstößt.
§ 24
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über
das Abhalten von Märkten in der Stadt Weiden
i.d.OPf. (Marktsatzung) vom 16.06.1992 (Amtsblatt
der Stadt Weiden i.d.OPf. Nr. 12 vom 01.07.1992),
zuletzt geändert durch Satzung vom 24.09.2008
(Amtsblatt der Stadt Weiden i.d.OPf. Nr. 18 vom
01.10.2008), außer Kraft.
7. Die Anlage zur Satzung über das Abhalten von
Märkten in der Stadt Weiden i.d.OPf. erhält folgende Fassung:
Anlage
zur Satzung über das Abhalten von Märkten
in der Stadt Weiden i.d.OPf. (Marktsatzung)
Gegenstand, Zeit, Öffnungszeiten und Platz der
Märkte in der Stadt Weiden i.d.OPf. sind gemäß
§ 69 Abs. 1 der Gewerbeordnung wie folgt festgesetzt:
1) Wochenmarkt
a) Gegenstand (§ 67 Abs. 1 Nrn. 1 – 3
GewO):
1. Lebensmittel im Sinne des Art. 2 der
Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des
Europäischen Parlaments und des
Rates vom 28.01.2002 mit Ausnahme alkoholischer Getränke;
2. Produkte des Obst- und Gartenbaues, der Land- und Forstwirtschaft
und der Fischerei;
3. rohe Naturerzeugnisse mit Ausnahme des größeren Viehs.
b) Zeit:
Mittwoch und Samstag.
Fällt auf einen dieser Tage ein gesetzlicher Feiertag, so findet der Markt am
vorhergehenden Werktag statt.
c) Öffnungszeit:
07:00 Uhr – 12:30 Uhr.
d) Platz:
Fußgängerzone im Bereich des Unteren
Marktes auf beiden Seiten der Baumbepflanzung bis zum Unteren Tor entlang
der nördlichen und der südlichen Häuserzeile.
2) Jahrmarkt
a) Gegenstand:
Waren aller Art im Sinne des § 68 Abs. 2
GewO.
b) Zeit:
3. Fastensonntag (Mittefastenmarkt)
3. Sonntag nach Ostern (Jubilatemarkt)
Sonntag nach Michaeli (Michaelimarkt)
Sonntag vor dem 1. Advent (Kathreinmarkt)
c) Öffnungszeit:
10:30 Uhr – 18:00 Uhr.
Amtsblatt
30. Dezember 2015, Nummer 27, Seite 9
d) Platz:
BEKANNTMACHUNG
Vom Issy-les-Molineaux-Platz über die
Wörthstraße, entlang des Oberen und
des Unteren Marktes bis zum Schlörplatz mit Teilbereichen der Nebenstraßen nach Zuweisung durch das
Marktpersonal.
3) Christkindlmarkt (Spezialmarkt)
a) Gegenstand (§ 68 Abs. 1GewO):
Waren, die in enger Beziehung zum
Weihnachtsfest stehen sowie auch Geschenkartikel und Verzehrgegenstände.
b) Zeit:
Satzung
zur Änderung der Satzung über die Erhebung
von Gebühren bei Märkten in
der Stadt Weiden i.d.OPf.
(Marktgebührensatzung)
Die Stadt Weiden i.d.OPf. erlässt auf Grund der Art.
22, 24 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) (FN BayRS
2020-1-1-I) folgende
Satzung:
§1
Er beginnt am Donnerstag vor dem 1.
Advent bis 23. Dezember.
c) Öffnungszeit:
Montag und Dienstag
von 10.00 Uhr bis 20.00 Uhr
Mittwoch bis Samstag
von 10.00 Uhr bis 21.00 Uhr
Sonntag
von 11.00 Uhr bis 20.00 Uhr
d) Platz:
Oberer Markt, insbesondere vor dem
„Alten Rathaus“.
§2
Inkrafttreten
Die Änderungssatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Weiden
i.d.OPf. in Kraft.
Weiden i.d.OPf., 22.12.2015
Stadt Weiden i.d.OPf.
Kurt Seggewiß
Oberbürgermeister
Änderung
Die Satzung über die Erhebung von Gebühren bei
Märkten in der Stadt Weiden i.d.OPf. vom 24.11.1992
(Amtsblatt der Stadt Weiden i.d.OPf. Nr. 23 vom
15.12.1992) zuletzt geändert durch Satzung vom
31.07.2008 (Amtsblatt der Stadt Weiden i.d.OPf. Nr.
15 vom 15.08.2008) wird wie folgt geändert:
1. § 1 erhält nach Satz 1 folgenden Satz 2:
Auslagen werden nach Maßgabe des § 7
erhoben.
2. § 6 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
(2) Die Marktgebühren betragen:
a) Wochenmarkt
1. Tagesplatz je lfdm
2. Dauerplatz je lfdm
und Markttag
3. Tagesplatz für Imbiss
je lfdm
4. Imbiss je lfdm
und Markttag
b) Jahrmarkt
1. Platz je lfdm
3,00 €
1,80 €
5,00 €
3,00 €
3,50 €
mind. jedoch 10,00 €
2. Imbiss / alkoholische
Getränke je lfdm
7,00 €
3. Platz für Werbeverkäufer
je lfdm
7,00 €
Amtsblatt
30. Dezember 2015, Nummer 27, Seite 10
c) Christkindlmarkt
1. Je lfdm eines Verkaufsstandes
beim Verkauf von Lebensmitteln
oder Getränken
70,00 €
2. Je lfdm eines Verkaufsstandes
beim Verkauf von Lebensmitteln
und Getränken
75,00 €
3. Je lfdm eines Verkaufsstandes
beim Verkauf sonstiger
Waren
35,00 €
3. § 7 erhält folgende Fassung:
§ 7 Auslagen
(1) Zusätzlich zu den Marktgebühren werden Stromkosten für den Anschluss an
die städtische Stromversorgung erhoben.
(2) Als Auslagen werden erhoben:
a) Jahrmarkt
1. Normalstrom 5,00 € pro Markttag
2. Kraftstrom 10,00 € pro Markttag
b) Wochenmarkt
1,50 € pro Markttag
4. Der bisherige § 7 wird § 8.
5. Der bisherige § 8 wird § 9.
§2
Inkrafttreten
Die Änderungssatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Weiden
i.d.OPf. in Kraft.
Weiden i.d.OPf., 22.12.2015
Stadt Weiden i.d.OPf.
Kurt Seggewiß
Oberbürgermeister
BEKANNTMACHUNG
Satzung
zur Änderung der Satzung über die Gebühren
der städt. Friedhöfe in Weiden i.d.OPf.
Die Stadt Weiden i.d.OPf. erlässt aufgrund von Art.
8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) i. d. F.
der Bekanntmachung vom 04.04.1993 (GVBl.
S.264, BayRS 2024-1-I), zuletzt geändert durch §
1 ÄndG vom 11.03..2014 (GVBl. S.70/Nr. 5) nachstehende
Ä N D E R U N G S S AT Z U N G
§1
Gegenstand der Änderung
Die Satzung über die Gebühren der städt. Friedhöfe in Weiden i.d.OPf. vom 27.10.1987 (Amtsblatt
der Stadt Weiden i.d.OPf. vom 01.12.1987, Nr. 22),
zuletzt geändert durch Satzung vom 17.12.2013
(Amtsblatt der Stadt Weiden i.d.OPf. vom
31.12.2013, Nr. 27) wird wie folgt geändert:
1. § 4 erhält folgende neue Fassung:
Die Gebühren werden zu dem im Gebührenbescheid festgesetzten Zeitpunkt zur Zahlung fällig.
2. Bei § 6 werden bei den nachfolgenden Positionen folgende Gebühren festgesetzt:
Aufbahrung des Sarges in der
Leichenhalle (Schauraum) sowie
Transport des Sarges von der
Leichenhalle zur Aussegnungshalle und dortige Aufbahrung
des Sarges (Erwachsener)
Aufbahrung des Sarges in der
Leichenhalle (Schauraum) sowie
Transport des Sarges von der
Leichenhalle zur Aussegnungshalle und dortige Aufbahrung
des Sarges (Kind)
18,00 €
11,00 €
Amtsblatt
Transport der Urne von der Leichenhalle zur Aussegnungshalle und
dortige Aufbahrung
30. Dezember 2015, Nummer 27, Seite 11
15,00 €
Bereitstellung von Dekorationsgegenständen sowohl in der Leichen-,
als auch in der Aussegnungshalle
je Sarg (4 Leuchter, 1 Standkreuz,
2 Weihwasserkessel, 8 Dekorationsbäume) sowie bei der Grabstätte
(4 Matten im Grab, Containerabdeckmatte, 2 Weihwasserkessel,
2 Erdschaufeln und 2 Erdschalen)
bei einer Erwachsenenbeisetzung
99,00 €
Bereitstellung von Dekorationsgegenständen sowohl in der Leichen-,
als auch in der Aussegnungshalle
je Sarg (4 Leuchter, 1 Standkreuz,
2 Weihwasserkessel, 4 Dekorationsbäume) sowie bei der Grabstätte
(2 Matten im Grab, 2 Weihwasserkessel, 1 Erdschaufel und 1 Erdschale)
bei einer Kinderbeisetzung
44,00 €
Bereitstellung von Dekorationsgegenständen in der Aussegnungshalle
(4 Leuchter, 1 Standkreuz, 1 Weihwasserkessel, 4 Dekorationsbäume)
sowie bei der Grabstätte (1 Weihwasserkessel, 1 Erdschaufel und
1 Erdschale) bei Urnenbeisetzung
44,00 €
Bereitstellung von 6 Sargträgern bei
einer Erd- oder Gruftbestattung und
Transport des Bahrwagens mit dem
darauf befindlichen Sarg von der
Aussegnungshalle zur Grabstätte
einschl. Versenken des Sarges
in der Grabstätte
262,00 €
Bereitstellung von 4 Sargträgern bei
einer Trauerfeier und Transport des
Bahrwagens mit dem darauf befindlichen Sarg von der Aussegnungshalle zum Überführungsfahrzeug
175,00 €
Bereitstellung von 1 Träger bei einer
Urnenbeisetzung und Transport der
Urne von der Aussegnungshalle zur
Grabstätte
51,00 €
Grabaushubarbeiten im Friedhof
Rothenstadt für
einfache Grabtiefe
doppelte Grabtiefe
Kindergrab
320,00 €
436,00 €
145,00 €
§2
Inkrafttreten
Diese Änderungssatzung tritt am 01.01.2016 in
Kraft.
Weiden i.d.OPf.,22.12.2015
Stadt Weiden i.d.OPf.
Kurt Seggewiß
Oberbürgermeister
BEKANNTMACHUNG
Satzung der Stadt Weiden i.d.OPf. zur Aufhebung der Satzungen über die förmliche
Festlegung von Sanierungsgebieten in
Weiden i.d.OPf., Altstadt I bis IV mit
Ersatz- und Ergänzungsgebiet
Auf Grund von § 162 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.10.2015
(BGBl. I S. 1722), in Verbindung mit Art 23 Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 22. August
1998 (GVBl. S. 796), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 12.05.2015 (GVBl. S. 82), erlässt die Stadt
Weiden i.d.OPf. folgende
Aufhebungssatzung
§ 1 Aufhebung
Die Satzungen der Stadt Weiden i.d.OPf. über die
förmliche Festlegung von Sanierungsgebieten „Altstadt I bis IV mit Ersatz- und Ergänzungsgebiet“,
im Einzelnen die
o Satzung zur förmlichen Festlegung eines Sanierungsgebietes in Weiden i.d.OPf. vom
08.02.1977 i. d. F. vom 01.09.1980
Amtsblatt
30. Dezember 2015, Nummer 27, Seite 12
o Satzung zur förmlichen Festlegung eines Ergänzungsgebietes zu dem seit 15.02.1977
förmlich festgelegten Sanierungsgebiet in Weiden i.d.OPf. vom 01.07.1977
o Satzung zur förmlichen Festlegung eines Sanierungsgebietes in Weiden i.d.OPf. (Sanierung
II) vom 15.06.1984
o Satzung zur förmlichen Festlegung eines Sanierungsgebietes in Weiden i.d.OPf. (Sanierung
III) vom 15.06.1984
o Satzung über die förmliche Festlegung eines
Sanierungsgebietes in Weiden i. d. OPf. (Sanierung "Altstadt IV") vom 01.04.1999 i. d. F.
vom 15.12.1999,
werden aufgehoben. Der räumliche Geltungsbereich der von der Aufhebung betroffenen Sanierungsgebiete ist im dieser Satzung als Anlage
beigefügten Lageplan dargestellt. Der Lageplan ist
Bestandteil dieser Satzung.
§ 2 Inkrafttreten
Diese Satzung wird gemäß § 162 Abs. 2 Satz 4
BauGB mit ihrer Bekanntmachung rechtsverbindlich.
Weiden i.d.OPf., den 22.12.2015
Stadt Weiden i.d.OPf.
Kurt Seggewiß
Oberbürgermeister
(Siehe Skizze Seite 13)
BEKANNTMACHUNG
Festsetzung der Hundesteuer 2016
durch öffentliche Bekanntmachung
Mit Beginn des Rechnungsjahres 2016 wird durch
diese öffentliche Bekanntmachung die Abgabe für
die im Stadtgebiet Weiden i.d.OPf. gehaltenen
Hunde wieder fällig.
Mit dem heutigen Tag treten für die Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn
Ihnen ein schriftlicher Steuerbescheid (Art. 12
KAG) zugegangen wäre. Gegen diesen Bescheid
kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe entweder Widerspruch bei der Stadt Weiden
i.d.OPf. eingelegt oder unmittelbar Klage beim
Bayerischen Verwaltungsgericht in Regensburg,
Haidplatz 1, 93047 Regensburg erhoben werden.
Die Steuerabteilung der Stadt Weiden i.d.OPf. bittet
alle Hundehalter, die Hundesteuer für 2016 zum
01.03.2016 unter Abgabe des Kassenzeichens an
die Stadtkasse Weiden i.d.OPf. zu überweisen.
Den Betrag und das Kassenzeichen entnehmen
Sie bitte Ihrem letzten Steuerbescheid. Wir empfehlen, am SEPA-Lastschriftverfahren teilzunehmen.
Die Hundesteuer beträgt für den ersten Hund 50,00
€, für den zweiten Hund 60,00 €, für den dritten und
alle weiteren Hunde 70,00 € und 615,00 € je
Kampfhund.
Wer einen über 4 Monate alten, noch nicht angemeldeten Hund besitzt, muss ihn unverzüglich bei
der Steuerabteilung anmelden. Es wird darauf hingewiesen, dass jeder Hundehalter hierzu verpflichtet ist. Zur Kennzeichnung eines jeden
angemeldeten Hundes wird ein Hundezeichen ausgegeben, das für mehrere Jahre gilt.
Ist während des Rechnungsjahres 2015 ein Hundehalter mit seinem Hund aus der Stadt Weiden
i.d.OPf. weggezogen, der Hund entlaufen oder verendet, getötet oder aus einem anderen Grund abgegeben worden, so ist dies der Steuerabteilung
der Stadt Weiden i.d.OPf. anzuzeigen.
Für Auskünfte steht die Steuerabteilung der Stadt
Weiden i.d.OPf., Neues Rathaus, Dr.-PflegerStr. 15, Zimmer-Nr. 2.42, Telefon 0961/81-2204
zur Verfügung.
Weiden i.d.OPf., 18.12.2015
Stadt Weiden i.d.OPf.
Kurt Seggewiß
Oberbürgermeister
Amtsblatt
30. Dezember 2015, Nummer 27, Seite 13
Amtsblatt
30. Dezember 2015, Nummer 27, Seite 14
BEKANNTMACHUNG
Ve r o r d n u n g
der Stadt Weiden i.d.OPf. über Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen
für den Verkehr mit Taxen in der
Stadt Weiden i.d.OPf.
– Ta x i t a r i f o r d n u n g –
Die Stadt Weiden i.d.OPf. erlässt aufgrund § 51
Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom
08.08.1990 (BGBl. I S. 1690), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 07.08.2013 (BGBl. I S. 3154)
und § 31 der Verordnung über Zuständigkeiten im
Verkehrswesen (ZustVVerk) vom 22.12.1998
(GVBl. S. 1025), zuletzt geändert durch Verordnung vom 09.12.2014 (GVBl. S. 555) folgende
Ve r o r d n u n g :
§1
Geltungsbereich
(1) Die in dieser Verordnung festgesetzten Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Taxen gelten für
Taxiunternehmen mit dem Betriebssitz Weiden
i.d.OPf.
(2) Der Pflichtfahrbereich umfasst die Stadtgebiete
Weiden i.d.OPf. und Neustadt a.d.Waldnaab
sowie die Gemeindegebiete Altenstadt a.d.
Waldnaab, Schirmitz und Pirk (§ 47 Abs. 4
PBefG).
(3) Die Betriebssitzgemeinde ist ausschließlich die
Stadt Weiden i.d.OPf.
§2
Begriffsbestimmungen
(1) Anfahrten sind bestellte Leerfahrten zur Abholadresse.
(2) Zielfahrten sind Fahrten, bei denen das Taxi
vom Kunden am Ziel entlassen wird.
(3) Auftragsfahrten sind Fahrten ohne Personenbeförderung zur Erledigung von Aufträgen und
zur Beförderung von Sachen.
(4) Nachtfahrten sind Fahrten zu Zeiten, die nach
22:00 Uhr beginnen und vor 06:00 Uhr enden.
(5) Festplatzshuttle gem. § 8 dieser Verordnung ist
ein Sonderverkehr zum und vom Festplatz an
der Conrad-Röntgen-Straße mit Taxen und
Mietwagen, die von der Stadt Weiden i.d.OPf.
lizenziert sind.
§3
Beförderungsentgelte
(1) Das Beförderungsentgelt setzt sich, mit Ausnahme von Abs. 2 Buchstabe c), unabhängig
von der Zahl der zu befördernden Personen zusammen aus
a) dem Grundpreis
2,80 €
bzw. bei Nachtfahrten
3,80 €
(der Grundpreis ist Bestandteil des Mindestfahrpreises)
b) Mindestfahrpreis
3,00 €
c) Wartezeitpreis (0,20 €/25,7 s)
28,00 € / Stunde
(während der Ausführung des Beförderungsauftrages bei auftragsbedingten
Standzeiten und bei verkehrsbedingtem Unterschreiten der Umschaltgeschwindigkeit
von 17,5 km/h)
d) Kilometerpreis bei Anfahrten
(0,20 € je 250 m)
0,80 €
Kilometerpreis bei Zielfahrten
(0,20 € je 125 m)
1,60 €
Geht eine Anfahrt unmittelbar in eine Zielfahrt über, so wird der Grundpreis gem.
Buchstabe a) nur einmal fällig.
e) Zuschläge nach Abs. 2
Kilometerpreis und Wartezeitpreis werden
nach Schalteinheiten von je 0,20 € berechnet.
Amtsblatt
30. Dezember 2015, Nummer 27, Seite 15
(2) Zuschläge
§4
Abweichende Fahrpreise
a) Gepäck:
üblicherweise im Kofferraum
unterzubringendes Gepäck
je Stück
üblicherweise im Fahrgastraum
mitzunehmendes Handgepäck
sowie Rollstühle und Kinderwagen
1,00 €
b) Tiere:
frei
jedes frei transportierte Tier
jeder Käfig oder Transportbehälter
1,00 €
Hunde, die für Blinde, Taube,
Schwerhörige und andere Bedürftige
unentbehrlich sind
1,00 €
c) Fahrten mit Großraumtaxen (Personenkraftwagen, die nach ihrer
Bauart und Ausstattung zur
Beförderung von mehr als
5 Personen einschließlich Fahrzeugführerin/Fahrzeugführer
zugelassen und geeignet sind und
in einem abgeteilten Lade- oder
Kofferraum wenigstens 50 kg
Gepäck mitführen können):
Der Zuschlag beträgt ab dem
fünften Fahrgast, unabhängig
von der Gesamtzahl der zu
befördernden Personen pauschal
(3) Festplatzshuttle:
je Fahrt und Fahrgast
Kinder bis einschließlich sechs
Jahren
frei
(1) Von den in § 3 festgesetzten Tarifen abweichende Beförderungsentgelte (insbesondere
zur Krankenbeförderung) sind nur nach Maßgabe des § 51 Abs. 2 PBefG in Form einer Sondervereinbarung zulässig. Sondervereinbarungen bedürfen der vorherigen Genehmigung der
Stadt Weiden i.d.OPf. Die Genehmigung kann
mit Nebenbestimmungen verbunden werden.
(2) Bei Beförderungen über den Pflichtfahrbereich
hinaus ist das Beförderungsentgelt für die gesamte Fahrtstrecke vor Antritt der Fahrt mit dem
Fahrgast frei zu vereinbaren. Kommt keine Vereinbarung zustande, gelten die für den Pflichtfahrbereich festgesetzten Beförderungsentgelte
als vereinbart.
(3) Für Nebenleistungen kann ein zusätzliches Entgelt vereinbart werden.
§5
Fahrpreisanzeiger
(1) Bei Störungen des Fahrpreisanzeigers ist der
Fahrgast zu informieren und der Fahrpreis nach
den zurückgelegten Kilometern zu berechnen.
5,00 €
3,00 €
frei
(4) Bei Auftragsfahrten gelten die vorstehenden
Preise entsprechend.
(5) Wird ein Taxi ohne Benutzung aus der Bestellung entlassen, so hat der Besteller den durch
die Anfahrt entstandenen Fahrpreis zu entrichten.
(2) Fahrten sind im Pflichtfahrbereich ausschließlich mit eingeschaltetem Fahrpreisanzeiger
durchzuführen, es sei denn, es handelt sich um
Fahrten im Sinne des § 4 Abs. 1.
(3) Wartezeiten bis zu fünf Minuten dürfen bei Störungen des Fahrpreisanzeigers nicht berechnet
werden. Übersteigt die Wartezeit fünf Minuten,
so ist für die gesamte Wartezeit der Wartezeitpreis nach § 3 Abs. 1 Buchstabe c) zu berechnen.
(4) Störungen des Fahrpreisanzeigers sind unverzüglich zu beseitigen.
Amtsblatt
30. Dezember 2015, Nummer 27, Seite 16
§6
Abrechnung und Zahlungsweise
§9
Allgemeine Vorschriften
(1) Für Fahrten innerhalb und außerhalb des
Pflichtfahrbereichs kann eine Vorauszahlung in
Höhe des voraussichtlichen Fahrpreises verlangt werden.
(1) Sofern der Fahrgast nichts anderes bestimmt,
hat der Fahrer den kürzesten Weg zum Fahrtziel
zu wählen, es sei denn, dass ein anderer Weg verkehrs- oder preisgünstiger ist und mit dem Fahrgast vereinbart wird (§ 38 BOKraft).
(2) Der Fahrer muss während des Dienstes stets
einen Betrag von bis zu 50,00 € wechseln können. Fahrten zum Zwecke des Geldwechselns
gehen zu Lasten des Fahrers.
(3) Dem Fahrgast ist auf Verlangen eine Quittung
über das Beförderungsentgelt mit Angabe der
Fahrtstrecke und der Ordnungsnummer sowie
des Namens des Unternehmers und der Betriebssitzadresse auszustellen.
§7
Beförderungspflicht
(1) Ein Anspruch auf Beförderung besteht nur innerhalb des Pflichtfahrbereiches.
(2) Ein Anspruch auf die Durchführung von Auftragsfahrten besteht nicht.
§8
Sonderverkehr Festplatzshuttle
Anläßlich des Frühlingsfestes der Stadt Weiden
i.d.OPf. und des Schützenfestes der „Kgl. priv. Feuerschützengesellschaft Weiden 1507“ wird ein
Shuttleservice mit Taxen und Mietwagen zum und
vom Festplatz an der Conrad-Röntgen-Straße in
Weiden i.d.OPf. zugelassen. Die Abfahrtsstelle für
Hinfahrten zum Festplatz ist ausschließlich die
Bushaltestelle Neues Rathaus. Die Fahrt hat auf direktem Weg zum Festplatz zu erfolgen; Fahrgäste
dürfen nur an den Haltestellen des Stadtbus Weiden aufgenommen werden. Rückfahrten erfolgen
vom Festplatz ausschließlich zu Haltestellen des
Stadtbus Weiden (innerhalb der Stadtgrenzen). Die
eingesetzten Fahrzeuge sind mit gut sichtbaren
Aufklebern „Festplatz-Shuttle“ zu versehen. Es
steht jedem Unternehmer frei, sich am Sonderverkehr Festplatzshuttle zu beteiligen.
(2) Der Fahrer hat eine Fertigung dieser Verordnung mitzuführen. Den Fahrgästen ist auf Verlangen Einsicht zu gewähren (§ 10 BOKraft).
§ 10
Ordnungswidrigkeiten
Nach § 61 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 PBefG kann mit
Geldbuße bis zu 10.000,00 € belegt werden, wer
vorsätzlich oder fahrlässig als Taxifahrer
1. andere als die in § 3 oder § 4 festgesetzten
Beförderungsentgelte verlangt oder den
Fahrpreisanzeiger nicht richtig betätigt,
2. entgegen § 5 Abs. 2 den Fahrpreisanzeiger
nicht einschaltet,
3. entgegen § 5 Abs. 3 Wartezeiten bei Störung des Fahrpreisanzeigers berechnet,
4. entgegen § 6 Abs. 2 Fahrten zum Zwecke
des Geldwechselns bis 50,00 € zu Lasten
des Fahrgastes ausführt,
5. entgegen § 6 Abs. 3 auf Verlangen des
Fahrgastes keine Quittung mit den vorgeschriebenen Angaben ausstellt,
6. entgegen § 7 Abs. 1 der Beförderungspflicht
zuwiderhandelt,
7. entgegen § 9 Abs. 1 nicht den kürzesten
Weg zum Fahrtziel wählt,
8. entgegen § 9 Abs. 2 diese Verordnung nicht
mitführt oder auf Verlangen nicht vorlegt.
Amtsblatt
30. Dezember 2015, Nummer 27, Seite 17
§ 11
Inkrafttreten
BEKANNTMACHUNG
Standesamt Weiden i.d.OPf.
Diese Verordnung tritt am 01.01.2016 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Taxitarifordnung der Stadt Weiden i.d.OPf. vom 01.01.1992 (Amtsblatt der Stadt
Weiden i.d.OPf. Nr. 23 vom 16.12.1991), zuletzt geändert durch Änderungsverordnung der Stadt Weiden i.d.OPf. vom 01.04.2008 (Amtsblatt der Stadt
Weiden i.d.OPf. Nr. 5 vom 15.03.2008) außer Kraft.
Weiden i.d.OPf., 22.12.2015
Stadt Weiden i.d.OPf.
Kurt Seggewiß
Oberbürgermeister
BEKANNTMACHUNG
D E R N I C H TA U S Z A H L U N G
Die Versammlung der Jagdgenossen hat am
04.12.2015 beschlossen, den Reinertrag der Jagdnutzung des Geschäftsjahres 2014/2015 nicht auszubezahlen, sondern für folgende Zwecke zu
verwenden:
Gemeinschaftliche Verwendung für den laufenden Unterhalt und notwendige Reparaturen von Feld- und Waldwegen, Spenden wie
bisher.
Jagdgenossen, die diesem Beschluss nicht zugestimmt haben oder an der Jahreshauptversammlung nicht teilgenommen haben, können binnen
einem Monat, vom Tag der Bekanntmachung im
Amtsblatt der Stadt Weiden i.d.OPf. an gerechnet,
schriftlich oder mündlich zu Protokoll des Jagdvorstehers, die Auszahlung ihres Anteils am Reinertrag der Jagdnutzung verlangen. Nach Ablauf der
Monatsfrist erlischt der Anspruch.
Weiden i.d.OPf., 18.12.2015
Jagdgenossenschaft Weiden i.d.OPf.
Walter Market
Stv. Jagdvorsteher
Auszug aus den Beurkundungen
des Standesamtes Weiden i.d.OPf.
Familiennachrichten
(07.12.2015 bis 20.12.2015)
Die Beteiligten sind mit der
Veröffentlichung einverstanden.
Geburten:
22.11.2015, Finn Forster, männlich, Natalie Monika
Mädl geb. Maier und Christopher Forster, Altenstadter Str. 16, 92648 Vohenstrauß; 30.11.2015,
Max Hermann Alois Hanweck, männlich, Sabine
Franziska Hanweck und Markus Pfannenstiel,
Roter Weiher 12, 92637 Weiden i.d.OPf.; 01.12.2015,
Leo Greitzke, männlich, Steffi Monika Sieder und
Markus Josef Greitzke, Georg-Höcht-Str. 14, 92717
Reuth b.Erbendorf, OT Premenreuth; 02.12.2015,
Sarafina Kowatsch, weiblich, Andrea Regina Maisel
geb. Willershausen und Patrick Werner Kowatsch,
Bergknappweg 10, 92681 Erbendorf; 03.12.2015,
Johanna Tanja Völkl, weiblich, Carina Angela Völkl
geb. Wittmann und Markus Karl Völkl, Fasanenstr.
8, 92714 Pleystein; 03.12.2015, Lukas Sebastian
Suarez, männlich, Alma Rosa Norberto Palomino
und Victor Suarez, Martin-Hassmann-Str. 15,
95508 Kulmain; 04.12.2015, Sebastian Jürgen
Hütl, männlich, Sandra Maria Hütl geb. Schindler
und Thomas Harald Hütl, Rehbühlstr. 33, 92637
Weiden i.d.OPf.; 04.12.2015, Maximilian Frank,
männlich, Olga Sergeevna Frank geb. Hurskaya
und Markus Frank, Mozartstr. 27, 95643 Tirschenreuth; 05.12.2015, Felizitas Julia Rupprecht, weiblich, Anna-Lena Regina Rupprecht geb. Witt und
Florian Franz Rupprecht, Brunnenpaint 2, 92715
Püchersreuth; 06.12.2015, Anelie Rosina Gabriele
Irina Bertram, weiblich, Stephanie Petra Rosina
Irmgard Bertram geb. Krommer und Anton Bertram,
Prinz-Ludwig-Str. 36, 92637 Weiden i.d.OPf.;
07.12.2015, Joseph Zimmermann, männlich,
Anette Theresia Zimmermann geb. Lindl und
Georg Karl Zimmermann, Nürnberger Str. 4, 92539
Schönsee; 07.12.2015, Artur Vogel, männlich,
Christine Vogel geb. Wisotschin und Sergej Vogel,
Konradshöhe 15, 92637 Weiden i.d.OPf.;
07.12.2015, Luis Göppl, männlich, Bettina Christiane Helga Göppl geb. Meier und Michael Jo-
Amtsblatt
hann Gerhard Göppl, Bachstr. 3, 92708 Mantel;
01.12.2015, Niklas Janker, männlich, Julia Christine Janker, Neudorf 24, 92697 Georgenberg und
Andreas Josef Brenner, In der Au 12, 92726 Waidhaus; 07.12.2015, Lian Kai Schmidt, männlich,
Julia Gerda Schmidt geb. Blechschmidt und Harald
Ralf Schmidt, Wintersreuth 3, 95632 Wunsiedel;
09.12.2015, Anna Anja Gallitzendörfer, weiblich, Simone Elisabeth Gallitzendörfer und Thomas Ulrich
Liebl, Hubertusstr. 7, 92714 Pleystein; 09.12.2015,
Estelle Lucille Manthei, weiblich, Ariana Elizabeth
Manthei geb. Earnest und Kristoffer Alyn Manthei,
Mooslohstr. 4 b, 92637 Weiden i.d.OPf.; 10.12.2015,
Maya Alexandra Bauer, weiblich, Julia Bauer geb.
Latzel und Andreas Bauer, Am Scherrweiher 2 b,
95615 Marktredwitz; 10.12.2015, Katharina Maria
Ermer, weiblich, Sandra Rita Steiner geb. Reber
und Markus Johannes Josef Ermer, Muglhof 15,
92637 Weiden i.d.OPf.; 11.12.2015, Lea Marina
Kloss, weiblich, Claudia Christa Schröder-Kloss
geb. Schröder und Stefan Erich Kloss, Von-Erlbeck-Str. 5, 92711 Parkstein; 11.12.2015, Tharya
Katrin Verena Gollwitzer, weiblich, Isabell Heidi
Gollwitzer geb. Braun und Markus Franz Gollwitzer,
Am Eichelbach 2, 92694 Etzenricht; 11.12.2015,
Emily Nadja Heindl, weiblich, Jessica Gabriele
Heindl und Petr Heindl geb. Samko, Mühlbühl 6,
92681 Erbendorf; 11.12.2015, Emma Knöbl, weiblich, Katharina Irmgard Knöbl geb. Zapf und Markus Knöbl, Moltkestr. 14, 92637 Weiden i.d.OPf.;
12.12.2015, Michael Markus Barth, männlich, Nicola Christine Barth geb. Escherich und Markus
Adam Barth, Tannenweg 8, 92685 Floß; 12.12.2015,
Lena Brand, weiblich, Nicole Kathrin Brand geb.
Cygan und Christian Hubert Brand, Kettelerstr. 10,
95666 Mitterteich; 12.12.2015, Clara Schmucker,
weiblich, Sabine Ilona Schmucker geb. Gilch und
Dominik Hans André Schmucker, Hauptstr. 21,
92726 Waidhaus; 13.12.2015, Luca Ziro, männlich,
Tanja Jennifer Ziro geb. Specht und Thomas Ziro,
Kiesweg 1, 92694 Etzenricht; 14.12.2015, Michael
Faltenbacher, männlich, Daniela Maria Faltenbacher geb. Burger und Heiko Reinhard Faltenba-
30. Dezember 2015, Nummer 27, Seite 18
cher, Rodenzenreuther Str. 10, 95615 Marktredwitz;
14.12.2015, Maximilian Meinke, männlich, Manuela
Kerstin Edith Meinke geb. Heckl und Roland
Meinke, Schlesierstr. 30, 92690 Pressath
Eheschließungen:
11.12.2015, Tina Vorleitner und Mario Reinhard
Heinl, Moosbürger Str. 11, 92637 Weiden i.d.OPf.;
18.12.2015, Miroslava Casagrande geb. Slachová,
Milhostov 27, 35002 Eger, Tschechische Republik
und Jan Vávra, Stresemannstr. 24, 92637 Weiden
i.d.OPf.; 19.12.2015, Olga Zermal und Julian
Meier, Hammerweg 158, 92637 Weiden i.d.OPf.;
19.12.2015, Teresa Maria Bräuer und Joachim Angelus Meyer, Almesbach 6, 92637 Weiden i.d.OPf.
Sterbefälle:
04.12.2015, Alina Batz geb. Frank, Leimbergerstr.
44, 92637 Weiden i.d.OPf.; 05.12.2015, Karolina
Rita Meckl geb. Hagn, Biberstr. 33, 92637 Weiden
i.d.OPf.; 09.12.2015, Maria Müller geb. Michl, Leimbergerstr. 44, 92637 Weiden i.d.OPf.; 09.12.2015,
Georg Erich Janke, Wernberger Str. 6, 92253
Schnaittenbach; 09.12.2015, Josef Dietz, Bahnhofstr. 6 a, 92685 Floß; 09.12.2015, Barbara Garg
geb. Neumann, Döltsch 19, 92665 Kirchendemenreuth; 09.12.2015, Gabriele Margit Menzel
geb. Müller, Amberger Str. 30, 95478 Kemnath;
14.12.2015, Ludwig Schaumberger, Oberteich 12,
95666 Mitterteich; 14.12.2015, Wilhelm Friedrich
Poß, Neunkirchener Str. 34, 92637 Weiden
i.d.OPf.; 15.12.2015, Gertraud Paula Heinrich geb.
Meyer, Esperantostr. 7, 92637 Weiden i.d.OPf.;
15.12.2015, Ute Christine Schimmel geb. Reinhardt, Teufelhammer 3, 95469 Speichersdorf;
15.12.2015, Albert Johann Kick, Au 1, 92712 Pirk;
16.12.2015, Ottmar Georg Hilpert, Badstr. 10,
95701 Pechbrunn
Amtsblatt
Notizen:
30. Dezember 2015, Nummer 27, Seite 19
Amtsblatt
30. Dezember 2015, Nummer 27, Seite 20
Notizen:
Herausgeber: Stadt Weiden i.d.OPf. – Verantwortlich für den Inhalt sind die einzelnen Fachämter der Stadt bzw. bei Amtshilfe die in der Bekanntmachung genannten Stellen. – Zusammenstellung und Koordination: Stabsstelle Pressewesen, Öffentlichkeitsarbeit und Statistik. – Layout und Satz: Digitalsatz
Lidl, 83075 Bad Feilnbach. – Druck: Internes Servicebüro der Stadt Weiden i.d.OPf.