Artikel aus "Sport in Berlin"

Inhaltsangabe
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06 / 2009
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04/2008
03/2008
Aufmerksamkeiten an Vereinsmitglieder ..................................................................................... 4
Der Notvorstand .......................................................................................................................... 5
Vorstand – Kooptierung, Suspendierung, Ämterhäufung ............................................................ 5
Amtsniederlegung und Einbehalten von Unterlagen ................................................................... 7
Es findet sich kein Vorstand ........................................................................................................ 8
Ehrenamtliche Tätigkeit bleibt vom Mindestlohngesetz verschont! ............................................. 9
Persönliche Haftung eines Abteilungsrepräsentanten ................................................................ 9
Persönliche Haftung eines Abteilungsrepräsentanten ................................................................ 9
Der erweiterte Vorstand ............................................................................................................ 10
Beurkundung von Beschlüssen in Mitgliederversammlungen ................................................... 12
Die Auslagerung wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe ................................................................. 13
Zahlt Ihr Verein den richtigen Rundfunkbeitrag? ....................................................................... 14
Sind Sportkurse umsatzsteuerpflichtig? .................................................................................... 15
Ab 2013 Rentenversicherungspflicht bei Minijobs ..................................................................... 15
Nur noch fünf Monate Zeit für die Umstellung auf das SEPA-Lastschriftverfahren ................... 16
Geltungszeitpunkte zum Ehrenamtsstärkungsgesetz ............................................................... 17
Geltungszeitpunkte zum Ehrenamtsstärkungsgesetz ............................................................... 17
Alkohol – es geht im Verein auch ohne! .................................................................................... 18
Das neue Ehrenamtsstärkungsgesetz ...................................................................................... 19
Rückerstattung von Beiträgen ................................................................................................... 20
Das Stimmrecht von Eltern ....................................................................................................... 21
Ab 2013 neue Rundfunkgebühren auch für Vereine ................................................................. 22
Ab 2013 neue Rundfunkgebühren auch für Vereine ................................................................. 22
Verluste: Gefahr für die Gemeinnützigkeit ................................................................................ 23
Der besondere Vertreter nach § 30 BGB .................................................................................. 24
Umfang wirtschaftlicher Betätigung ........................................................................................... 25
Haftung von Vereinsmitgliedern mit dem Privatvermögen ........................................................ 26
Zuwendungen an Sportler ......................................................................................................... 27
Warum interessiert sich keiner für unsere Internetseite? .......................................................... 28
Fragen zum Versicherungsschutz ............................................................................................. 29
Mitgliederversammlung: Einmal anders einladen ...................................................................... 30
Verluste bei Übungsleitertätigkeiten können steuerlich abzugsfähig sein! ................................ 31
Sponsoring - richtig gemacht! ................................................................................................... 32
Der Verein im Verein ................................................................................................................. 33
Kombination von Übungsleiterpauschale und Mini-Job ist möglich........................................... 33
Der Übungsleiter - Selbständiger oder Arbeitnehmer?
Teil: 2 .............................................. 35
Der Übungsleiter - Selbständiger oder Arbeitnehmer? Teil: 1 ................................................ 35
Übungsleiter- und Trainerverhältnisse richtig regeln ................................................................. 36
Arbeitslosengeld und Nebenverdienst ...................................................................................... 37
Wie / wofür Rücklagen bilden? (Teil 2)..................................................................................... 39
Wie und wofür Rücklagen bilden? (Teil 2)................................................................................ 39
Wie und wofür Rücklagen bilden? (Teil 1)................................................................................ 40
Pauschalzahlungen an Amateursportler – Teil 3....................................................................... 41
Pauschalzahlungen an Amateursportler - Teil 2 ....................................................................... 42
Pauschalzahlungen an Amateursportler - Teil 1 ....................................................................... 43
Arbeitseinsätze im Verein ......................................................................................................... 44
Die eigene Vereinsgaststätte .................................................................................................... 44
Das Beitragswesen – Teil 3 ...................................................................................................... 45
Das Beitragswesen – Teil 2 ...................................................................................................... 46
Das Beitragswesen - Teil 1 ....................................................................................................... 47
Haftung bei Spendenbescheinigungen ..................................................................................... 48
Wie ist der Übungsleiter / Trainer im Verein versichert? ........................................................... 49
Wie ist der Übungsleiter / Trainer im Verein versichert? ........................................................... 49
Die vier Steuerbereiche eines Vereins ...................................................................................... 50
Einsicht in Vereinsunterlagen durch Mitglieder ......................................................................... 51
Die Feier im Verein ................................................................................................................... 52
Haftung bei Sportverletzungen (2) ............................................................................................ 54
Haftung bei Sportverletzungen (1) ............................................................................................ 55
Die selbstschuldnerische Bürgschaft ........................................................................................ 56
Eltern am Spielfeldrand ............................................................................................................. 57
Das Recht am eigenen Foto ..................................................................................................... 59
Steuerliche Behandlung von Mitgliedsbeiträgen ....................................................................... 60
Arbeitsschutz in Sportvereinen ................................................................................................. 61
Aufwandsentschädigungen ....................................................................................................... 62
"Schwarze Kassen" im Verein ................................................................................................... 63
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11/1999
10/1999
09/1999
07-08/1999
06/1999
Der Förderverein ....................................................................................................................... 64
Blauer Dunst im Sportverein ..................................................................................................... 66
Ehrenamtspauschale ab 01.01.2007 ........................................................................................ 67
Fragen und Antworten zur Sportversicherung........................................................................... 68
Die Spielgemeinschaft .............................................................................................................. 69
Fragen und Antworten zur Vereinsführung ............................................................................... 70
Vereinsabteilung oder Zweigverein ........................................................................................... 71
Die Aufsichtspflicht .................................................................................................................... 73
Fahrradunfall im Ausland .......................................................................................................... 74
Der Kran- und Slipbetrieb in Wassersportvereinen ................................................................... 75
Fragen und Antworten zur Vereinsführung ............................................................................... 77
Wer haftet bei Verlust ?............................................................................................................. 78
Minderjährige als Übungsleiter .................................................................................................. 79
Minderjährige im Verein ............................................................................................................ 80
Was sind sportliche Veranstaltungen und wie sind sie steuerlich zu behandeln? ..................... 81
Die Tombola oder Lotterie im Verein ........................................................................................ 82
Die Verkehrssicherungspflicht bei der Sportstättennutzung ...................................................... 83
Die Entlastung des Vorstandes ................................................................................................. 84
Vereins- und Verbandsberatung werden immer wichtiger ........................................................ 86
Verwirrte Mitglieder ................................................................................................................... 87
Persönliche Haftung im nicht rechtsfähigen Verein nach § 54 BGB ......................................... 88
Der neue (alte) Versicherungsvertrag des LSB-Berlin .............................................................. 89
Selbständige oder unselbständige Abteilungen ........................................................................ 90
Fragen und Antworten zur Vereinsführung ............................................................................... 91
Aufmerksamkeiten an Vereinsmitglieder ................................................................................... 92
Die Rücklagenbildung ............................................................................................................... 94
Der Vereinsbeitrag (Teil 2) ........................................................................................................ 95
Der Vereinsbeitrag (Teil 1) ........................................................................................................ 96
Versicherungsschutz für das Ehrenamt durch die VBG ............................................................ 97
Fragen und Antworten zur Haftung im Sport ............................................................................. 98
Die Vertretung des Vereins im Außenverhältnis ....................................................................... 99
Datenschutz im Internet .......................................................................................................... 101
Haftung durch Anhängerbetrieb .............................................................................................. 102
Die Stimmenmehrheit.............................................................................................................. 104
Die Verkehrssicherungspflicht der Vereine ............................................................................. 105
Mehr Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit im Verein ...................................................... 106
Der Vereinsausschluss und seine Folgen ............................................................................... 107
Die Aufwandsspende .............................................................................................................. 109
Das 2. Schadensersatzänderungsgesetz................................................................................ 110
Überlassung von Fahrzeugen mit Werbung an Sportvereine (Teil 2) ..................................... 111
Überlassung von Fahrzeugen mit Werbung an Sportvereine (Tei 1) ...................................... 112
Fragen und Antworten zum Vereinsrecht ................................................................................ 113
Der Datenschutz im Verein / Verband ..................................................................................... 114
Die Fusion / Verschmelzung von Vereinen ............................................................................. 116
Die Jugend im Verein .............................................................................................................. 117
Fragen und Antworten zur Vorstandsarbeit............................................................................. 118
Die Gemeinnützigkeit – was ist das eigentlich? ...................................................................... 119
Die Satzungsänderung............................................................................................................ 120
Was sollte man über den Versicherungsschutz wissen? ........................................................ 121
Das Internet und seine Fallen ................................................................................................. 123
Kursteilnehmer oder Kurzmitglied ........................................................................................... 124
Die Haftung eines Vereins ...................................................................................................... 125
Die Vereinsmitgliedschaft........................................................................................................ 126
Gäste im Verein ...................................................................................................................... 127
Rechtsfragen für Übungsleiter/innen ....................................................................................... 128
Muss ein Verein bzw. Verband jeden aufnehmen? ................................................................. 130
Die Rechenschafts- und Auskunftspflicht ................................................................................ 131
Die Rechte und die "leidigen" Pflichten ................................................................................... 133
Fragen und Antworten zum Vereinsrecht ................................................................................ 134
Wenn jemand eine Reise tut, ... .............................................................................................. 135
Das neue Spendenrecht und seine Tücken ............................................................................ 136
Beendigung einer Vorstandsfunktion (2) ................................................................................. 138
Beendigung einer Vorstandsfunktion (1) ................................................................................. 139
Maßregelungen und Vereinsstrafen ........................................................................................ 140
Die Versammlungsleitung ....................................................................................................... 141
Die Kassenprüfung ................................................................................................................. 143
Das Verhältnis von Abteilungen zum Gesamtverein ............................................................... 144
Herauslösung einer Abteilung und Neugründung eines Vereins ............................................. 145
Das Recht der Minderheit auf Einberufung einer Mitgliederversammlung .............................. 147
Spender und Sponsoren ......................................................................................................... 148
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05/1999
04/1999
03/1999
12/1998
11/1998
10/1998
07-08/1998
06/1998
05/1998
04/1998
03/1998
01-02/1998
12/1997
11/1997
09/1997
11/1996
Preiserhöhungen auch im Sport .............................................................................................. 149
Informationen zur Verwaltungsberufsgenossenschaft (VBG).................................................. 150
Versicherungsschutz für Nichtmitglieder ................................................................................. 151
Wie schön ist es doch, Ehrenamtlicher zu sein! - Glosse - .................................................... 152
Probleme bei der Übernahme von Sportstätten durch Vereine ............................................... 153
Fragen zur Gemeinnützigkeit .................................................................................................. 154
Die Verwaltung von Abteilungen im Verein ............................................................................. 155
Das Stimmrecht im Verein ...................................................................................................... 156
Misstrauensantrag gegenüber einem Vorstandsmitglied ........................................................ 157
Vorbereitung und Durchführung einer Wahlversammlung ...................................................... 157
Der Versicherungsschutz des Landessportbundes Berlin e.V. ............................................... 159
Zeitgemäße Vereinsbeiträge im Kinder- und Jugendsport ...................................................... 159
Das Finanzamt für Körperschaften fordert eine Satzungsänderung ....................................... 160
Das Schiedsgericht des Vereins ............................................................................................. 161
Einleitung eines Mahnverfahrens wegen Beitragsschulden .................................................... 162
Haftung bei der Nutzung von Sportstätten .............................................................................. 163
Nach oben
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Zur Inhaltsangabe
05-06/2015
Aufmerksamkeiten an Vereinsmitglieder
Bereits um die Jahreswende "geisterte" durch die Medien und auch bereits durch einschlägige Literatur, dass die
Grenze für Aufmerksamkeiten an Mitglieder gemeinnütziger Vereine von 40 auf 60 Euro angehoben worden sein
soll ohne, dass der Verein Gefahr läuft, seine Gemeinnützigkeit zu verlieren.
Durch die Lohnsteueränderungsrichtlinien wurden ab dem 1.1.2015 die Grenzbeträge für Aufmerksamkeiten
(Sachzuwendungen, Arbeitsessen und Zuwendungen bei Betriebsveranstaltungen) angehoben. Geschenke des
Arbeitgebers zum Geburtstag oder anderen persönlichen Anlässen oder bei Betriebsveranstaltungen sind dann
bis zu einem Wert von 60 Euro steuerfrei. Bisher betrug der Wert 40 Euro (Lohnsteuer-Richtlinien R 19.6). Damit
sind aber lediglich die Zuwendungen von Arbeitgebern an Arbeitnehmer gemeint.
Die bisherige 40-Euro-Grenze für Vereine basiert auf einer Verwaltungsregelung im Anwendungserlass zur Abgabenordnung (Ziffer 9 zu § 55 Abs. 1 Nr. 1 AO). Danach sind Zuwendungen an Mitglieder ohne Schaden für die
Gemeinnützigkeit, "soweit es sich um Annehmlichkeiten handelt, wie sie im Rahmen der Betreuung von Mitgliedern allgemein üblich und nach allgemeiner Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen sind". Eine konkrete
Zahl ist darin aber nicht benannt. Es muss daher abgewartet werden, ob sich demnächst durch eine neue Verwaltungsregelung die Zuwendungsgrenze ebenfalls an die Aufmerksamkeiten-Regelung der Lohnsteuer-Richtlinien
bindet und sich damit auch für gemeinnützige Einrichtungen auf 60 Euro erhöht. Dazu ist es erforderlich, dass
das Bundesministerium der Finanzen (BMF) eine klare Richtlinie herausgibt. Momentan handhaben die einzelnen
Bundesländer das aber noch sehr unterschiedlich
Der Landessportbund Berlin wollte daher wissen, welche Auffassung das Finanzamt für Körperschaften I in Berlin
vertritt und hat eine Anfrage an dieses gerichtet.
Zitat aus der Antwort des Finanzamtes vom 25.03.2015:
"Gegen die in Ihrem Schreiben erwähnte Anhebung der Obergrenze für Zuwendungen an Vereinsmitglieder von
40 € auf 60 €, analog zur Lohnsteuer-Richtlinie R 19.6, bestehen von Seiten des Finanzamtes keine Bedenken."
Das heißt, dass im Land Berlin ab sofort für Aufmerksamkeiten bei persönlichen Anlässen wie z.B. Geburtstage,
Hochzeiten, die Geburt eines Kindes oder ein besonderes Vereinsjubiläum 60 Euro pro Anlass veranschlagt werden können. Diese Zuwendungen dürfen aber nur in Form von Sachgeschenken, wie Blumen, Büchern oder kleinen Präsenten erfolgen – Geldgeschenke sind grundsätzlich verboten und würden die Gemeinnützigkeit gefährden.
Dieser Betrag kann aber auch für die Ausrichtung von Vereinsfesten verwendet werden oder als Zuschuss für eine Vereinsreise. Übersteigen die Kosten allerdings den Betrag von 60 Euro pro Person, dann müssen die Mitglieder selbst zuzahlen, indem sie eben beim Vereinsfest Eintritt bezahlen oder zur Vereinsreise einen Eigenanteil
leisten müssen.
Abschließend noch ein Wort in eigener Sache
Das war mein letzter Artikel, den ich als Mitarbeiter des Landessportbundes Berlin geschrieben habe. Nach 22
Jahren als Vereinsberater gehe ich am 1. Juni 2015 in die reguläre Altersrente.
Ich möchte mich daher bei allen Vorständen der Vereine und Verbände aber auch bei allen Mitgliedern für die gute Zusammenarbeit und das Vertrauen, das Sie mir entgegen gebracht haben, bedanken. Bei dieser Gelegenheit
möchte ich aber auch noch einmal meine Hochachtung den vielen Ehrenamtlichen gegenüber zum Ausdruck
bringen, die sich regelmäßig in ihren Sportorganisationen engagiert haben. Ganz gleich, ob es sich dabei um den
Vorsitzenden handelte, den Schatzmeister, den Übungsleiter oder die Eltern, die ihre Kinder zu Wettkämpfen fuhren. Alle haben sich für ihre Vereine und Verbände eingebracht und damit einen wichtigen sozialpolitischen Beitrag geleistet, was oft auch zu Lasten des Privatlebens ging.
Ich wünsche Ihnen alles Gute, weiterhin viel Freude bei der Vorstandsarbeit und auch künftig ein "gutes Händchen" bei wichtigen Entscheidungen.
Zur Inhaltsangabe
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03-04/2015
Der Notvorstand
In den vorangegangenen drei Ausgaben von "Sport in Berlin" haben wir Vorstandsprobleme behandelt und dabei
ist auch mehrfach der Begriff "Notvorstand" gefallen. Wir wollen daher auf diese Problematik einmal eingehen,
weisen aber gleich darauf hin, dass die Bestellung eines Notvorstandes immer nur "Rettung in letzter Not" sein
sollte.
Wenn ein oder mehrere vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder infolge Todes, Geschäftsunfähigkeit, Absetzung, Rücktritt, Amtsablauf, längerer schwerer Krankheit oder längerer Abwesenheit ihr Amt nicht mehr wahrnehmen (können) und dadurch die erforderliche Anzahl von Vorstandsmitgliedern, die lt. § 26 BGB berechtigt
sind, den Verein nach außen zu vertreten, unterschritten wird, ist der Verein handlungsunfähig. Scheitert dann
z.B. eine Neuwahl (möglicherweise sogar mehrfach), gibt es in solch einem Fall, wenn der Verein sich nicht auflösen will, nur noch einen Ausweg - die gerichtliche Bestellung eines Notvorstandes nach § 29 BGB. Jeder Verein
muss nach dem BGB nämlich einen Vorstand haben.
Ein Notvorstand ist allerdings nicht dafür da, einzuspringen, wenn sich der Vorstand weigert, bestimmte Aufgaben
wahrzunehmen, generell untätig ist oder sich Vorstandsmitglieder zerstritten haben und dadurch die Arbeit lahmgelegt ist. In diesen Fällen muss sich der Verein durch seine eigenen satzungsmäßigen Mittel (Beschwerdeausschuss, Beschlüsse der Mitgliederversammlung) selbst helfen. Das gilt auch, wenn ein Vorstand wegen Unfähigkeit abgesetzt werden soll. Das ist nicht Aufgabe des Gerichtes, sondern liegt im Zuständigkeitsbereich des entsprechenden Vereinsorgans - üblicherweise der Mitgliederversammlung. Ein Notvorstand kann demnach nicht
bestellt werden, wenn zur Lösung eines Problems die Einberufung der Mitgliederversammlung ausreichen würde
– also z.B. um einen neuen Vorstand zu wählen.
Jedes Vereinsmitglied kann einen Antrag auf Bestellung eines Notvorstandes stellen und dabei auch gleich bestimmte Personen dafür vorschlagen. Dennoch obliegt die Auswahl dem Gericht, das darauf achtet, möglichst
unparteiische Personen auszuwählen und zu bestellen. Ein Notvorstand muss nämlich die Interessen aller Betroffenen berücksichtigen und dabei in angemessener Weise auch auf mögliche gegenläufige Auffassungen einzelner Gruppierungen im Verein Rücksicht nehmen.
Die Größe des Notvorstandes richtet sich nach der Satzung. Sieht diese z.B. zwei zur Gesamtvertretung erforderliche Vorstandsmitglieder vor (Vier-Augen-Prinzip) und diese sind nicht mehr vorhanden, müssen auch wieder
mindestens zwei Personen als Mitglieder des Notvorstandes bestellt werden (OLG Schleswig-Holstein, Beschluss
v. 4.12.2012, 2 W 49/12)
Der Notvorstand hat einen Anspruch auf Erstattung seiner Auslagen und u.U. auf Zahlung einer Vergütung. Bevor
also ein Antrag gestellt wird, sollten die Vereinsvertreter erfragen, was an Vergütungsansprüchen dafür anfällt.
Denn der mögliche Anspruch eines eingesetzten Notvorstands richtet sich nicht an den Antragsteller oder das
Gericht, sondern gem. § 612 BGB immer gegen den Verein selbst und diese Kosten muss der Verein dann natürlich einplanen.
Kein Vergütungsanspruch, sondern nur ein Anspruch auf Aufwendungsersatz nach § 670 BGB besteht, wenn es
sich um eine ehrenamtliche Tätigkeit handelt, wenn sich z.B. ein Vereinsmitglied bereit erklärt, als Notvorstand
einsetzen zu lassen. Wird vom Amtsgericht allerdings z.B. ein Rechtsanwalt, Steuerberater oder Bankkaufmann
eingesetzt, fallen in jedem Fall Kosten an.
Die Bestellung gibt dem Notvorstand die volle Rechtsstellung des fehlenden Vorstandes. Der Bestellungsbeschluss kann die Vertretungsmacht beschränken z.B. lediglich auf die Einberufung und Leitung einer Mitgliederversammlung.
Ist im Bestellungsbeschluss die Amtsdauer nicht befristet, endet sie von selbst mit dem Wegfall des Bestellungsgrundes, also in der Regel mit der Wahl eines neuen Vorstandes. Ein Notvorstand kann, wie jeder "normale" Vorstand, sein Amt auch wieder niederlegen.
Die gerichtliche Bestellung eines Notvorstandes sollte die absolute Ausnahme bleiben. Auch, wenn nach einem
Rücktritt oder der Abwahl des Vorstandes der Verein handlungsunfähig geworden ist, findet sich meist doch noch
eine Lösung. Eine Mitgliederversammlung kann nämlich dann immer noch der ehemalige Vorstand einberufen, so
lange er noch im Vereinsregister eingetragen ist, so dass man zumindest versuchen kann, einen Vorstand zu
wählen. Erst, wenn das evtl. mehrmals fehlschlägt oder der alte Vorstand sich weigert, eine Versammlung einzuberufen, wird ein Notvorstand erforderlich.
Zur Inhaltsangabe
01-02/2015
Vorstand – Kooptierung, Suspendierung, Ämterhäufung
-5-
Kooptierung
Gemäß § 27 Abs. 1 BGB wird der Vorstand durch Beschluss der Mitgliederversammlung bestellt/gewählt. Im § 40
BGB sind die so genannten nachgiebigen Vorschriften enthalten, wonach es zulässig ist, bestimmte Vorschriften
des Vereinsrechtes nach BGB durch eine Satzungsgestaltung zu verändern. So ist es zulässig per Satzung zu
vereinbaren, dass der Vorstand ermächtigt wird, bei vorzeitiger Amtsbeendigung eines Vorstandsmitgliedes sich
selbst zu ergänzen. Man spricht dann von Kooptierung. In dem Moment, wo die Satzung also den Vorstand ermächtigt, sich selbst zu ergänzen, oder zu kooptieren, wurde für diesen Fall der Mitgliederversammlung die Zuständigkeit für die Wahl entzogen.
Dieses Kooptionsrecht ist aber nicht unbegrenzt wahrnehmbar. Die Ermächtigung für den Vorstand alle verbleibenden Vorstandsämter selbst zu bestellen, wäre dann unzulässig, wenn es den Mitgliedern nicht möglich wäre,
diese Satzungsformulierung wieder zu ändern. Wird jemand in den vertretungsberechtigten Vorstand kooptiert, ist
ebenfalls eine Eintragung beim Vereinsregister erforderlich.
Suspendierung
Wenn einem Vorstandsmitglied erhebliche Verfehlungen unterstellt oder Inaktivität vorgeworfen werden, ist man
meist im Vorstand nicht mehr bereit, bis zur nächstfolgenden Mitgliederversammlung und damit einer Abwahl weiter mit dem Betreffenden zu arbeiten.
In diesem Zusammenhang werden dann Rufe nach einer vorläufigen Amtsenthebung, einer Suspendierung, dieses Vorstandsmitgliedes laut.
Da kaum ein Verein eine entsprechende Regelung für solch einen Fall in der Satzung hat, ist eine Suspendierung
dann leider nicht zulässig.
Es bedarf einer entsprechenden Satzungsregelung, die klarstellt, welchem Vereinsorgan das Recht der vorläufigen Amtsenthebung/Suspendierung zustehen soll. Da der größte Teil der Vereine nur zwei Organe hat, die Mitgliederversammlung und den Vorstand, muss also in der Satzung geregelt sein, dass der Vorstand berechtigt ist,
z.B. durch einstimmigen Beschluss, jemanden von seinem Amt bis zur nächsten Mitgliederversammlung und der
dann folgenden regulären Abwahl seines Vorstandsamtes zu entheben/zu suspendieren.
Da diese Amtsenthebung durch den Restvorstand einen sanktionierenden Charakter aufweist, ist das betreffende
Vorstandsmitglied vor der Entscheidung grundsätzlich anzuhören.
Ist der Beschluss über die Suspendierung gefasst, hat der Betroffene bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung über eine Abwahl keine Geschäftsführungs- oder Vertretungsbefugnis mehr. Das Vereinsregister ist
von dem vorläufigen Ausscheiden des Vorstandsmitglieds zu informieren.
Problematisch wird es allerdings, wenn auf der folgenden Mitgliederversammlung die Amtsenthebung/Suspendierung nicht bestätigt, das entsprechende Vorstandsmitglied also nicht abgewählt wird. Es bleibt
dann im Amt bis zum Ablauf seiner Amtszeit.
Personalunion / Ämterhäufung
Immer dann, wenn Vorstandsmitglieder kurzfristig ihr Amt aufgeben und nicht gleich Ersatz zur Verfügung steht,
stellt sich die Frage, ob (vorübergehend) mehrere Vorstandsämter zusammengelegt (ein und derselben Person
übertragen) werden können.
Für diesen Fall gibt es leider zwei gegensätzliche Gerichtsentscheidungen. Während nach dem LG Darmstadt
(Urteil vom 4.7.1983, Az. 5 T 499/83) eine derartige Personalunion nur bei einer ausdrücklichen Satzungsgrundlage zulässig ist, sagt das OLG Hamm (Urteil vom 30.11.2011, Az. I-15 W 286/10), dass eine Ämterzusammenlegung durch Mitgliederbeschluss grundsätzlich zulässig ist, solange die Satzung das nicht ausdrücklich ausschließt.
Grundsätzlich gilt allerdings Folgendes:
1.
Bei einem mehrgliedrigen Vorstand muss immer noch die erforderliche Anzahl vertretungsberechtigter
Vorstandsmitglieder vorhanden sein. Das heißt, wenn z.B. der 1. und 2. Vorsitzende immer gemeinsam
handeln müssen, ist die Vertretungsbefugnis nicht mehr vorhanden, wenn beide Posten zusammengelegt würden. Das Vier-Augen-Prinzip wäre nicht mehr gegeben.
2.
Legt die Satzung fest, dass eine bestimmte Anzahl an Personen dem Vorstand angehört, können die
Ämter ebenfalls nicht zusammengelegt werden.
Beispiel:
Schreibt die Satzung vor, dass der Vorstand aus 3 Personen besteht (dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Kassenwart), ist eine Personalunion nicht möglich, da ansonsten die Anzahl von drei
Personen unterschritten würde. Nennt die Satzung dagegen nur die einzelnen Vorstandsämter (z.B. 1.
Vorsitzender, 2. Vorsitzender und Kassenwart) ohne eine absolute Personenzahl festzulegen, ist eine
Personalunion möglich, solange sie nicht von der Satzung ausgeschlossen wird.
Zur Inhaltsangabe
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12/2014
Amtsniederlegung und Einbehalten von Unterlagen
Grundsätzlich kann jedes Vorstandsmitglied zu jeder Zeit sein Amt niederlegen. Es darf dies aber, sofern es nicht
"einen wichtigen Grund" geltend macht, nicht "zur Unzeit" tun (siehe 3. Absatz). Das heißt, es muss dem Verein
angemessene Zeit lassen, das freiwerdende Vorstandsamt neu zu besetzen. Es sollte also den Rücktrittstermin
so wählen, dass der Restvorstand die Möglichkeit hat, zur nächstmöglichen Gelegenheit (z.B. einer außerordentlichen Mitgliederversammlung) die Funktionen nachwählen zu lassen.
Da für diese Vorstandsmitglieder aber vom Tage der Wahl wieder die lt. Satzung festgelegte Amtszeit beginnt
(z.B. 2 Jahre), sollte diese Wahl befristet bis zur nächsten, turnusmäßigen Wahl erfolgen, um dann wieder in den
Rhythmus der anderen Vorstandsmitglieder zu kommen. Das setzt allerdings voraus, dass es auch dafür eine
Satzungsregelung gibt, zumindest aber sollte das gewählte Vorstandsmitglied damit einverstanden sein, was ins
Protokoll aufgenommen wird. Andererseits gibt es allerdings auch Beispiele, wo solch eine "versetzte" Amtszeit
sogar gewollt ist, um mehr Kontinuität in der Vorstandarbeit zu haben. Dazu bedarf es dann aber auch einer Satzungsregelung.
Treten so viele Mitglieder des vertretungsberechtigten Vorstandes zurück, dass der Verein handlungsunfähig wird,
spricht man von der besagten Unzeit. Für alle Schäden, die dem Verein dann daraus entstehen, können die Zurückgetretenen evtl. haftbar gemacht werden.
In solch einem Fall muss der Verein im eigenen Interesse so schnell wie möglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen und wählen. Sollte es allerdings keinen Vorstand mehr geben, der normalerweise ja
die Einladungen verschickt, dürfen dennoch die noch im Vereinsregister eingetragen Vorstandsmitglieder einladen. Weigern sich diese oder sind sie nicht "auffindbar", wird es allerdings problematisch. Der Verein müsste
dann durch das Amtsgericht einen Notvorstand bestellen lassen, der dann die Mitgliederversammlung einberuft
und einen neuen Vorstand wählen lässt. Gelingt ihm das nicht, löst er den Verein auf. Im Okt./Nov.-Heft 2014 sind
wir auf diese Problematik bereits eingegangen.
Im Zusammenhang mit einer Amtsniederlegung, besonders aber nach einer Abwahl durch die Mitgliederversammlung, kommt es mitunter noch zu einem anderen Problem. Nicht selten verschwindet das ehemalige Vorstandsmitglied "auf Nimmerwiedersehen" - soll heißen, er reagiert nicht mehr oder verweigert sogar jeglichen
Kontakt. Sollte es aber noch im Besitz von Eigentum des Vereins sein (Geld, Akten, Belege, Berichte usw.), kann
das zu enormen Problemen in der Vereinsverwaltung führen. Man stelle sich nur vor, der Verein muss seine
Steuererklärung zum Erhalt der Gemeinnützigkeit abgeben, hat aber keine Finanzunterlagen oder er will evtl.
Fördergelder abrechnen, hat dazu aber auch keine Belege usw.
Welche Möglichkeiten hat der neue Vorstand und wo ist die Grenze zwischen vereinseigenen und privaten Unterlagen?
Die Rechtslage ergibt sich insbesondere für einen ehrenamtlich tätigen Vorstand aus den §§ 27 Abs.3 und 667
BGB. Danach ist der Beauftrage (Vorstand) verpflichtet, dem Auftraggeber (Verein) alles, was er zur Ausführung
des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben. Diese Herausgabepflicht
umfasst vor allem sämtliche dem Vorstand vom Verein zur Verfügung gestellten Verwaltungsmittel, also die
Schriftstücke, Bücher, Geld, Wertpapiere usw.
Ferner gehören dazu auch alle Geschäftsunterlagen, die während der Amtszeit durch den alten Vorstand erstellt
oder erarbeitet worden sind und einen Bezug zur Vorstandstätigkeit für den Verein haben. Der alte Vorstand kann
sich daher nicht darauf berufen, dass er diese Unterlagen für sich "privat" erstellt hat.
Die Wahrnehmung der ehrenamtlichen Vorstandstätigkeit geschieht treuhänderisch im Auftrag des Vereins. Der
Verein ist also darauf angewiesen, dass er nach Ende der Amtszeit alle Unterlagen, Dokumente, Verträge, Bankunterlagen usw. erhält, damit die Vereinsgeschäfte ordnungsgemäß weitergeführt werden können.
Sollten sich der alte Vorstand bzw. einzelne Vorstandsmitglieder weigern, diese Unterlagen herauszugeben,
muss der Verein als Auftraggeber klagen.
Dazu gibt es zwei Möglichkeiten:


Klage auf Auskunft (§ 666 BGB) und/oder
Klage auf Herausgabe der Unterlagen und Gegenstände (§ 667 BGB).
Bei der Klage auf Herausgabe muss der neue Vorstand bzw. der Verein wissen, was er vom alten Vorstand fordert und dafür in der Klage ggf. auch den Beweis antreten. Insbesondere für neugewählte Vorstandsmitglieder ist
das natürlich nicht immer einfach, da ihnen noch der Überblick und die Erfahrung fehlt, welche Unterlagen vorhanden sein müssten. Eine gründliche Bestandsaufnahme, unter Zuhilfenahme von erfahrenen Vereinsmitgliedern, ist daher vor einer evtl. Klage ratsam.
Zur Inhaltsangabe
-7-
10-11/2014
Es findet sich kein Vorstand
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) fordert im § 26, dass jeder Verein einen Vorstand haben muss. Er ist damit
neben der Satzung das wichtigste Instrument zur Vereinsführung.
Die Bestellung (Wahl) des Vorstandes erfolgt bei fast allen Vereinen durch die Mitgliederversammlung und gilt
dann für die in der Satzung festgelegte Amtszeit. Fehlt solch eine Festlegung, bleibt der Vorstand so lange im
Amt, bis er entweder freiwillig zurücktritt oder abgewählt wird.
Die Festlegung einer Amtszeit hat grundsätzlich Vorteile, weil sich dadurch kein Vorstandsmitglied auf dem Posten festsetzen kann und dann den Verein über Jahre nach Gutdünken leiten und lenken kann – um nicht zu sagen, zu beherrschen. Ein Problem entsteht aber immer dann, wenn die Amtszeit abgelaufen ist und sich kein
neuer Vorstand findet. Solche Situationen sind leider zunehmend zu beobachten, so dass wir auf dieses Thema
einmal etwas detaillierter eingehen wollen.
Ohne Vorstand ist ein Verein handlungsunfähig, da die juristische Vertretung durch diesen nach § 26 BGB wahrgenommen wird. Tritt entweder der Vorstand zurück oder es findet sich nach Ablauf der Amtszeit kein neuer, hat
der Verein ein Problem, sofern er nicht die sog. Übergangsregelung in der Satzung verankert hat. Diese greift
zumindest dann, wenn nach Ablauf der Amtszeit kein neuer Vorstand gewählt werden kann. Der alte Vorstand
muss dann noch so lange im Amt bleiben, bis ein neuer gefunden wird. Zwingen kann man diesen aber wiederum
auch nicht dazu. Wenn er das nicht möchte, kann er auch in der "Nachamtszeit" sein Amt niederlegen.
Was passiert nun aber, wenn tatsächlich kein neuer Vorstand gefunden wird? Leider keine Seltenheit. Aus den
unterschiedlichsten Gründen wird es immer schwerer, geeignete und auch bereitwillige Vereinsmitglieder zu finden, die ein Vorstandsamt übernehmen wollen. Oft sind es persönliche oder berufliche Gründe oder auch das
fortgeschrittene Alter. Eine wesentliche Rolle spielen aber auch die enormen Anforderungen, die zunehmend an
einen Vorstand gestellt werden und leider auch sehr oft, die mangelnde Anerkennung durch die eigenen Vereinsmitglieder. Meckern ist eben einfacher, als selbst Verantwortung zu übernehmen.
Endet die Wahlversammlung ohne Ergebnis und es gibt keine Übergangsregelung, ist der Verein zunächst einmal
handlungsunfähig, da es ja keinen vertretungsberechtigten Vorstand mehr gibt. Der Verein darf im Außenverhältnis nicht mehr aktiv werden. Das kann zwar ein Weilchen gutgehen, sollten aber wichtige Entscheidungen anstehen oder sogar Vertragsunterzeichnungen, kann das schnell in einem Desaster enden.
Was tun? Der noch im Vereinsregister eingetragene Vorstand darf in solch einem Fall zwar keine Vorstandsgeschäfte mehr ausführen, er darf aber noch zu einer erneuten Mitgliederversammlung einladen. Das ergibt sich
aus § 36 BGB, wonach die Mitgliederversammlung zeitnah - unter Beachtung der satzungsmäßigen Frist - einzuberufen ist, wenn das Interesse des Vereins es erfordert.
In der Hoffnung, dass die Mitglieder die Brisanz der Situation erkannt haben, findet sich dann möglicherweise
doch ein neuer Vorstand. Geht diese Wahl aber wieder schief, könnte natürlich noch ein Versuch unternommen
werden und noch einer und noch einer… Zeichnet sich aber ab, dass das hoffnungslos ist, können wiederum die
noch eingetragenen Vorstandsmitglieder den letzten Akt einläuten. Sie laden dann zur Auflösungsversammlung
ein.
Problematischer wird es allerdings dann, wenn die ehemaligen Vorstandsmitglieder entweder nicht bereit sind,
die entsprechenden Versammlungen einzuberufen oder nicht erreichbar sind. Dann muss beim Amtsgericht ein
Antrag auf Bestellung eines Notvorstandes gestellt werden (§ 29 BGB). Dieser macht dann allerdings auch nichts
anderes, als zu versuchen, wieder einen regulären Vorstand zu etablieren. Allerdings ist das für den Verein mit
einigen Kosten verbunden. Gelingt auch ihm das nicht, löst er den Verein ebenfalls auf.
Ein weiteres Problem ergibt sich für einen Verein, wenn der Vorstand zwar handlungsfähig aber nur teilbesetzt ist.
Dann ist es so, dass der Vorstand unabhängig von einer Satzungsregelung zur Beschlussfassung in der Vorstandssitzung dennoch nur rechtskräftige Beschlüsse fassen kann, wenn alle in der Satzung vorgesehenen Vorstandsämter besetzt sind (BayObLGZ 1985, 24/29; Reichert, Vereins- und Verbandsrecht, 12. Aufl., Rdnr. 2576).
Ist das nicht der Fall und es werden wichtige Entscheidungen getroffen und in der Folgezeit auch vollzogen, so
basieren sie auf einem unwirksamen Vorstandsbeschluss. Auch das ist ein Grund, so schnell wie möglich eine
außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, um zu versuchen, den Vorstand zu komplettieren. Wichtige Vorstandsbeschlüsse sollten in dieser Zeit nicht gefasst und verschoben werden.
Jeder Verein ist daher gut beraten, wenn er vorausschauend arbeitet und, wenn möglich, bereits langfristig Mitglieder auf eine Vorstandsfunktion vorbereitet. Oft scheitern Vorstandswahlen nämlich auch daran, dass man im
"Hauruckverfahren" Kandidaten gewinnen muss, die sich mit dieser Aufgabe mental aber noch gar nicht auseinandergesetzt haben.
Zur Inhaltsangabe
-8-
09/2014
Ehrenamtliche Tätigkeit bleibt vom Mindestlohngesetz verschont!
Im Märzheft 2014 wurde über das "Tarifautonomiestärkungsgesetz – MiLoG" (Mindestlohngesetz) auf Seite 18
bereits berichtet. Dieses Gesetz, das am 1. Januar 2015 in Kraft tritt, schreibt vor, dass Arbeitnehmer mit einem
Mindestlohn von 8,50 € vergütet werden müssen. Unklar war zu diesem Zeitpunkt noch die exakte Definition des
Begriffes "Arbeitnehmer", so dass vermutet wurde, dass darunter auch die ehrenamtlich Tätigen mit einer geringen Vergütung fallen würden. Das hat bei einigen Sportverbänden zu Protesten geführt.
Dieses Gesetz lässt aber Ausnahmen zu. Neben Zeitungszustellern und Saisonarbeitern, Praktikanten und Auszubildenden zählen auch ehrenamtlich Tätige dazu. Da im Mindestlohngesetz selbst (BT- Drucksache 18/1558)
keine Erläuterung enthalten ist, welche ehrenamtlichen Tätigkeiten darunter fallen bzw. wer zum Kreis der Ehrenamtler im Sinne dieses Gesetzes zählt, wurde am 2.7.2014, einen Tag vor der abschließenden Beratung im
Bundestag, ein ergänzender Beschluss gefasst.
Hier der wörtliche Text:
„Die Koalitions-Fraktionen sind mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales darin einig, dass ehrenamtliche Übungsleiter und andere ehrenamtlich tätige Mitarbeiter in Sportvereinen nicht unter dieses Gesetz fallen.
Von einer "ehrenamtlichen Tätigkeit" im Sinne des § 22 Absatz 3 MiLoG ist immer dann auszugehen, wenn sie
nicht von der Erwartung einer adäquaten finanziellen Gegenleistung, sondern von dem Willen geprägt ist, sich für
das Gemeinwohl einzusetzen. Liegt diese Voraussetzung vor, sind auch Aufwandsentschädigungen für mehrere
ehrenamtliche Tätigkeiten, unabhängig von ihrer Höhe, unschädlich. Auch Amateur- und Vertragssportler fallen
nicht unter den Arbeitnehmer-Begriff, wenn ihre ehrenamtliche sportliche Betätigung und nicht die finanzielle Gegenleistung für ihre Tätigkeit im Vordergrund stehen.“
(Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales, BT-Drucksache 18/2010 v.
2.7.2014)
Die Ausnahmeregelung betrifft somit:
 Ausbilder, Übungsleiter, Trainer mit einer Vergütung im Rahmen des Übungsleiterfreibetrages nach § 3
Nr. 26 EStG
 Ehrenamtlich Tätige, die mit der Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG vergütet werden
Für die Vereine und Verbände bedeutet das, dass sich im Bereich des Ehrenamtes keine Veränderungen ergeben. Viele Vorstände befürchteten nämlich, dass sie durch die bisher unklare Definition im § 22 Abs. 3 des MiLoG
gezwungen sind, auch den ehrenamtlich Tätigen mit geringen Vergütungen den Mindestlohn zahlen zu müssen.
Da das für viele Vereine eine erhebliche zusätzliche finanzielle Belastung bedeutet hätte, hätte das mit größter
Wahrscheinlich Auswirkungen auf die Umfänge und die Qualität der Tätigkeiten gehabt. Es stand sogar die Frage
im Raum, ob das Gesetzt sogar für rein ehrenamtlich Tätige, also ganz ohne Vergütung, angewendet werden
müsste.
Spät aber nicht zu spät kam daher dieser Beschluss, der durchaus auch als Honorierung und Anerkennung der
vielen ehrenamtlich Tätigen betrachtet werden kann.
Ergänzung zum Artikel "Der erweiterte Vorstand" im Heft Juni 2014
Offensichtlich war die Passage zur Haftung des erweiterten Vorstandes im besagten Artikel etwas missverständlich. Es ist richtig, dass der § 31a BGB nur für den vertretungsberechtigten Vorstand zutrifft, da das Gesetz nur
diesen kennt. Der erweiterte Vorstand kann ihn nicht anwenden. Hier würde dann aber der § 31b zutreffen, der
die Haftung von Mitgliedern ausschließt, wenn sie für den Verein tätig werden. Zur persönlichen Haftung könnte
es allerdings dennoch kommen, wenn grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorlägen. H.B.
Zur Inhaltsangabe
07-08/2014
Persönliche Haftung eines Abteilungsrepräsentanten
Der folgende Fall des BGH ist ein Klassiker in der Vereinsarbeit und dient dazu, den Verantwortlichen in den Abteilungen eines Mehrspartenvereins ihre Verantwortung und ihre rechtlichen Risiken aufzuzeigen.
Der Beklagte des Verfahrens war Fußballobmann in der Fußballabteilung eines Mehrspartenvereins. Er bestellte
bei einer Sportartikelfirma (der späteren Klägerin des Verfahrens) diverse Sportbekleidungsartikel zum Preis von
ca. 1.400 Euro. Bei Abholung der Artikel wurde ein Teil des Betrages von 600 Euro in bar bezahlt. Über den
Restbetrag stellte die Firma eine Rechnung gegenüber dem Fußballobmann aus. Dieser verweigerte die Bezahlung, sodass die Firma gegen ihn auf Kaufpreiszahlung klagte.
-9-
Die Entscheidung zum Vereinsrepräsentanten und ihre Begründungen
LG und der BGH kamen zu dem Ergebnis, dass der Fußballobmann zur Zahlung verpflichtet ist.
Haftung als Vertreter ohne Vertretungsmacht
Wenn sich der Fußballobmann darauf beruft, dass er als Vertreter des Hauptvereins (e.V.) gehandelt hat, scheitert er an § 179 Abs. 1 BGB, da er nach den Regelungen der Satzung des e.V. keine Vertretungsmacht hatte. Er
konnte sich also nicht darauf berufen, dass er für den e.V. und nicht für sich selbst gehandelt hatte.
Aus der Tatsache, dass der Hauptverein seinen Abteilungen regelmäßig Mittel aus dem Vereinshaushalt zur Verfügung gestellt hat oder die Abteilungen Mittel eigenständig verwalten dürfen, um ihre Abteilungszwecke und aufgaben erledigen zu können, lässt sich jedenfalls nicht herleiten, dass damit auch Verträge im Auftrag und auf
Rechnung des Vereins abgeschlossen werden dürfen.
Haftung als Vertreter der Fußballabteilung nach § 54 S. 2 BGB?
Falls es sich bei der Fußballabteilung des e.V. um eine rechtsfähige Unterabteilung (Zweigverein) handelt, haftet
der Fußballobmann im Rahmen der Handelndenhaftung nach § 54 S. 2 BGB.
Haftung als Vertreter ohne Vertretungsmacht der Fußballabteilung (§ 179 Abs. 1 BGB analog)
Wenn man jedoch zu dem Ergebnis kommt, dass die Fußballabteilung rechtlich unselbstständig ist, haftet der
Obmann aus § 179 Abs. 1 BGB analog.
Nach der Rechtsprechung des BGH sieht der § 179 BGB im Interesse der Verkehrssicherheit eine Haftung desjenigen vor, der im Rechtsverkehr in fremdem Namen ohne entsprechende Vollmacht Geschäfte abschließt. Diese Vorschrift findet deshalb entsprechende Anwendung, wenn der Vertreter (hier der Obmann) einen Vertrag im
Namen einer nicht oder noch nicht oder nicht mehr existenten Person oder namens einer noch zu benennenden,
aber später nicht benannten Person abschließt.
MERKE:
Ein solcher Fall liegt nach dem BGH auch vor, wenn der Handelnde im Namen einer unselbstständigen Abteilung
eines rechtsfähigen Vereins auftritt, die als solche nicht in Anspruch genommen werden kann, weil sie weder
rechtsfähig ist noch eine körperschaftliche Struktur im Sinne des § 54 BGB aufweist.
Praxishinweis:
Die Frage, welchen rechtlichen Status die Untergliederungen eines Vereins oder Verbandes haben, ist damit
praktisch von größter Bedeutung und hat – wie der Fall zeigt – auch erhebliche Auswirkungen für die handelnden
Personen der Untergliederung.
Untergliederungen können nach ständiger Rechtsprechung des BGH
 rechtlich unselbstständig oder
 rechtlich verselbstständigte Zweigvereine (nichtrechtsfähiger Verein, § 54 BGB)
sein.
MERKE:
Letztlich kann diese entscheidende Frage nur die Satzung des Vereins genau klären, was dringend anzuraten ist!
Wenn diese Frage nicht geklärt ist, kommt es in der Praxis zu unendlichen Diskussionen und Streitigkeiten bei
Haftungsfragen und Kompetenzgerangel, was zu erheblichen Nachteilen und Problemen im Verein führen kann.
Fundstelle: 1) BGH, Beschluss v. 5.2.2013, Az.: VIII ZR 276/12
2) LG Kleve, Urteil v. 20.7.2012, Az.: 5 S 50/12
Mit freundlicher Genehmigung durch: LEXWARE, Verein-Aktuell, Autor: Stefan Wagner
Ergänzung der LSB-Vereinsberatung:
Bei diesem Urteil wurde mit keiner Silbe eine Anscheins- oder Duldungsvollmacht erwähnt. Auch hätte der Vorstand nachträglich eine Genehmigung erteilen können. Wäre dem so, hätte er den Vertrag nachträglich anerkannt
und die Forderungen hätten gegenüber dem Hauptverein gestellt werden können. Es liegt daher die Annahme
nahe, dass sich der Abteilungsvertreter über vereinsinterne Festlegungen hinweggesetzt hat, was vom Hauptvorstand nicht gebilligt
Zur Inhaltsangabe
06/2014
Der erweiterte Vorstand
- 10 -
Das Vereinsrecht kennt nur einen Vorstand des Vereins, nämlich den Vorstand, der in § 26 BGB definiert ist und
in seiner Funktion nicht nur die Vertretung des Vereins nach außen zu gewährleisten hat, sondern das Geschäftsführungsorgan des Vereins ist (§ 27 Abs. 3 BGB). In dieser Funktion wird auch nur dieser Vorstand in das Vereinsregister eingetragen.
In vielen Vereinen gibt es aber neben dem vertretungsberechtigten oder geschäftsführenden Vorstand noch einen
sog. erweiterten Vorstand. Solch eine Regelung kann durchaus sinnvoll sein, da man dadurch die Arbeit und Verantwortung auf mehrere Schultern verteilen kann. Kann man das aber wirklich? Man kann, aber es muss stets
eindeutig und unmissverständlich geregelt sein, wer welche Aufgaben wahrnehmen darf bzw. muss.
Die Unterscheidung zwischen dem Vorstand (nach § 26 BGB) und dem erweiterten Vorstand muss in der Satzung eindeutig zum Ausdruck kommen, indem sowohl der eigentliche "Vorstand" (üblicherweise als geschäftsführender Vorstand bezeichnet) als auch der "erweiterte Vorstand" bezeichnet werden.
Der erweiterte Vorstand ist nicht Vorstand im Sinne des Gesetzes. Er nimmt lediglich die Funktionen wahr, die
ihm nach der Satzung innerhalb des Vereins übertragen wurden. Dabei kann es sich um interne Führungsaufgaben, um Beratungsfunktionen usw. handeln. Die Satzung kann aber auch festlegen, dass bei der Beschlussfassung zu bestimmten Vereinsangelegenheiten, z.B. dem Abschluss von Verträgen, immer auch der erweiterte
Vorstand mit einbezogen wird.
Schränkt die Satzung die Aufgaben und Befugnisse des erweiterten Vorstandes nicht ein (wie bei sehr vielen
Vereinen), dann ist er an allen Entscheidungen beteiligt, auch solchen, die das Außenverhältnis des Vereins betreffen. Die Umsetzung dieser Beschlüsse obliegt dann allerdings wieder nur dem vertretungsberechtigten Vorstand.
Für die Wahl in den erweiterten Vorstand gilt zunächst einmal das gleiche Recht, wie für den Vorstand an sich. In
den meisten Vereinen gibt es daher auch beim Wahlverfahren keine Unterschiede. Dennoch kann die Satzung
durchaus unterschiedliche Verfahrensweisen festlegen. So kann z.B. die Satzung bestimmen, dass der vertretungsberechtigte Vorstand grundsätzlich einzeln und geheim gewählt wird, während für den erweiterten Vorstand
die offene Wahl per Handzeichen zulässig ist.
Da der erweiterte Vorstand nicht in das Vereinsregister eingetragen wird, kann man für diesen eine Regelung
festlegen, wonach sich der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung selbst ergänzen kann, wenn jemand vorzeitig aus dem Amt ausscheidet.
Beim vertretungsberechtigten Vorstand geht das natürlich auch, ist aber etwas aufwendiger, weil derjenige, der
durch Vorstandsbeschluss nachrückt, in das Vereinsregister eingetragen werden muss.
Für beide Vorstände gilt:
 sie haben grundlegend verschiedene Aufgaben und Zuständigkeiten

sie unterliegen haftungsrechtlich verschiedenen Voraussetzungen
Dazu jetzt mehr:
Der § 31a BGB zur Haftungserleichterung des ehrenamtlich tätigen Vorstands richtet sich ausschließlich nur an
den Vorstand nach § 26 BGB, da ja das Gesetz nur diesen Vorstand kennt. Handelt also der erweiterte Vorstand,
kommt der § 31a BGB für diese Vorstandsmitglieder nicht zur Anwendung, sodass es in diesem Fall bei der vollen Haftung der Vorstandsmitglieder mit ihrem Privatvermögen bleibt, wenn diese schuldhaft ihre satzungsmäßigen Vorstandspflichten, z.B. gegenüber dem Verein, verletzen. Für den erweiterten Vorstand sollte daher auf jeden Fall in der Satzung ein Haftungsausschluss enthalten sein.
Die Satzung sollte auch noch weitere klare und unmissverständliche Regelungen zum erweiterten Vorstand enthalten. Nur so verhindert man, dass es Unsicherheiten über die Zuständigkeiten gibt und vermeidet Diskussionen
auf Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen, ob der erweiterte Vorstand überhaupt berechtigt war,
bestimmte (evtl. umstrittene) Beschlüsse zu fassen. Folgende Punkte sollten daher in der Satzung detailliert geregelt werden:

Zusammensetzung des erweiterten Vorstands

Wahlverfahren seiner Mitglieder

Übertragene Aufgaben

Teilnahmeberechtigung an Vorstandssitzungen

Beschlussfähigkeit des erweiterten Vorstands

Haftungsausschluss für den erweiterten Vorstand
- 11 -
Wie sich ein erweiterter Vorstand zusammensetzt, hängt von der Art und der Größe des Vereins ab. In diesem
Zusammenhang wird immer wieder die Frage gestellt, wie hoch die Anzahl evtl. Beisitzer sein sollte. Laut neuester Rechtsprechung muss eine Maximalzahl benannt werden. Am besten regelt die Satzung, dass "bis zu ... Beisitzer" dem erweiterten Vorstand angehören können. Dann kann die Anzahl der Beisitzer in diesem Rahmen variabel gestaltet werden, ohne dass jedes Mal eine Satzungsänderung erforderlich wird.
Zur Inhaltsangabe
04-05/2014
Beurkundung von Beschlüssen in Mitgliederversammlungen
Im Vereinsleben treten häufig bei der Durchführung der Mitgliederversammlungen Unsicherheiten bzgl. des Inhalts des aufzunehmenden Protokolls über den Ablauf der Versammlung und die Beschlussfassung auf.
Der Gesetzgeber hat im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) vorgeschrieben, dass die Gründungssatzung eines Vereins eine Bestimmung über die Beurkundung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung enthalten soll (§ 54 Nr.
4 BGB).
Die Form und den Inhalt der Beurkundung dieser Beschlüsse überlässt das Gesetz der Regelung in der Satzung.
Diese Regelung kann auch in einer Geschäftsordnung enthalten sein, sofern diese zum Bestandteil der Satzung
gemacht wird.
Verantwortung
Die Satzung muss also in jedem Fall eine Regelung treffen, wer die Verantwortung für den Inhalt des Protokolls
übernimmt, wer die Beschlüsse "beurkundet". In vielen Fällen wird dies ein aus der Mitte der Versammlung zu
bestimmender "Protokollführer" sein (oder z. B. der Schriftführer) und der Versammlungsleiter (z. B. der Vorsitzende). Diese in der Satzung bestimmten Personen bestätigen mit ihrer Unterschrift unter dem Protokoll dessen
Inhalt.
Der Gesetzgeber lässt aber offen, welchen Inhalt das Protokoll haben muss. Es gibt in der Literatur Inhaltsempfehlungen, die sich wie folgt darstellen:
Das Protokoll soll u. a. enthalten:

die Zahl der erschienenen und stimmberechtigten Mitglieder

die Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung der Versammlung

ggf. die Feststellung der Beschlussfähigkeit der Versammlung

das Abstimmungsergebnis zu den gefassten Beschlüssen (die Wahlen sind auch Beschlussfassungen)
mit der Zahl der Ja- und Neinstimmen sowie der Enthaltungen

die notwendigen Unterschriften (der Urkundspersonen).
Diese Empfehlungen der Literatur sind vor dem Hintergrund zu sehen, dass der Inhalt den an der Versammlung
beteiligten und wegen Abwesenheit nicht beteiligten Vereinsmitgliedern transparent darstellen soll, wie die Beschlüsse zustande gekommen sind. Eine rechtliche Grundlage hierfür sucht man im Gesetz allerdings vergebens.
Protokoll ist Urkunde
Das Protokoll ist nach herrschender Meinung eine so genannte Privaturkunde. Die in dem Protokoll (der Privaturkunde) enthaltenen Erklärungen werden nach der gesetzlichen Beweisregel so angesehen, als wenn sie vom
Aussteller (den Urkundspersonen) abgegeben worden sind. Man spricht von der "äußeren Beweiskraft" des Protokolls. Danach beweist die Urkunde nicht den Inhalt der Erklärung und ihr wirksames zustande kommen. So hat
der BGH schon 1975 ausgeführt, dass das Protokoll … nur eine gesicherte Grundlage dafür bietet, was nach der
Auffassung der Urkundsperson und der nicht widersprechenden anwesenden Vereinsmitglieder tatsächlich beschlossen ist. Weiterhin hat der BGH festgestellt, dass der Beschluss einer Mitgliederversammlung eine organschaftliche Willenserklärung ist, die eine Feststellung des Abstimmungsergebnisses nicht voraussetzt (BGH NJW
1975, 2101).
Beschlussergebnis reicht
Es ist als ausreichend anzusehen, wenn in dem Protokoll als Ergebnis einer Beschlussfassung festgehalten wird,
dass dieses Ergebnis mit der in der Satzung aufgeführten erforderlichen Stimmenmehrheit beschlossen wurde.
Das Registergericht hat danach den Feststellungen eines solchen mit der Anmeldung eingereichten satzungsgemäß zustande gekommenen Protokolls zu vertrauen, wenn es nach außen kein Zweifel an der ordnungsgemäßen
Beschlussfassung, z.B. der Neubestellung des Vorstandes, gibt. Die in vielen Fällen vom Registergericht verlangte Klarstellung, wie die Stimmverteilung im Einzelnen ausfiel, verstärkt nicht die Beweiskraft des Protokolls als
- 12 -
"Privaturkunde". Allerdings muss das Registergericht die Vorlage weiterer Urkunden oder Klarstellungen (Berichtigungen, Ergänzungen) verlangen, wenn es begründete Zweifel an der Richtigkeit der Erklärungen bzw. an der
Wirksamkeit eines beurkundeten Beschlusses hat. Dann muss es von Amts wegen diesen Zweifeln nachgehen.
Mit freundlicher Genehmigung von Jens Perlwitz, Dipl. Rechtspfleger
Dozent an der Hochschule für Finanzen und Recht in Rotenburg an der Fulda
Zur Inhaltsangabe
03/2014
Die Auslagerung wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe
Viele Vereine überlegen, ob sie ihren steuerpflichtiger wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb – z.B. die Vereinskantine
– nicht doch besser auslagern, also unterverpachten. Wenn man so etwas plant, sollte man allerdings nicht nur
die evtl. steuerliche Entlastung sehen, sondern auch bedenken, dass man dadurch auch Einfluss, z.B. auf besagte Vereinskantine, verliert. Dennoch sprechen folgende Argumente für eine Auslagerung:




der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb überschreitet die Körperschaftssteuerfreigrenze von 35.000 €
der Anteil der eigenwirtschaftlicher Betätigung wird zu groß, wodurch die Gemeinnützigkeit gefährdet
sein könnte
bei einer langfristigen Verpachtung werden die Einnahmen der Vermögensverwaltung zugeordnet
es kommt zu einer organisatorischen Entlastung, weil die Verantwortlichkeit für den Betrieb auf einen eigenständigen Pächter übertragen wird
Verpachtet werden können Vereinsgaststätten aber auch nur Bewirtschaftungsrechte, Werberechte, das Anzeigengeschäft in Vereinszeitschriften, Programmheften, der Verkauf von Fanartikeln, Merchandising usw.
Bei der Zuordnung der Einnahmen zur Vermögensverwaltung kommt es auf den Umfang an, in dem sich der Verein an der Verwertung betätigt. Der Unterschied zwischen Vermögensverwaltung und wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb besteht darin, dass die Einnahmen der Vermögensverwaltung im Wesentlichen aus dem Vermögen (das auch in Rechten bestehen kann) entspringen, ohne dass der Verein selbst nennenswert wirtschaftlich
aktiv wird.
Eine Zuordnung der Einnahmen aus der Verpachtung eines Nutzungsrechtes zur Vermögensverwaltung kommt
deswegen nur in zwei Fällen in Frage:

Der Verein verpachtet die Nutzungsrechte an einen eigenständigen Unternehmer, der sich um die Verwertung kümmert. An der Abwicklung des Geschäftes darf der Verein dann keinen nennenswerten Anteil
mehr haben.

Einen Sonderfall gibt es bei der Überlassung von Namen und Logos. Gestattet der Verein einem
Sponsor die Nutzung von Namen und Logo, liegt ebenfalls eine Vermögensverwaltung vor. Die werbliche Verwertung geschieht dann durch den Sponsor selbst (AEAO, Nummer 9 Absatz 1 zu § 64).
Nicht zur Vermögensverwaltung zählen Einnahmen des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes, wenn sie erzielt
werden durch Übertragungsrechte, Trikotwerbung und Werbung auf Sportgeräten. Ohne den aktiven Einsatz der
Sportler ist hier nämlich keine Verwertung möglich.
Hat die gemeinnützige Organisation den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, den sie verpachten will, bisher in Eigenregie geführt, muss sie zunächst die Betriebsaufgabe erklären, damit sie künftig die Einnahmen der Vermögensverwaltung zuordnen kann. Der Gewinn aus der Aufgabe ist nur körperschaftsteuer-, nicht gewerbesteuerpflichtig. Ohne Betriebsaufgabe liegt auch weiterhin ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor.
Die Wahl des Pächters unterliegt grundsätzlich keinen Einschränkungen. Es muss sich hier nicht um einen fremden Dritten handeln. Auch Vereinsmitglieder oder Bewirtungsgemeinschaften aus Vereinsmitgliedern sind als
Pächter möglich. In diesem Fall ist aber besonders auf klare vertragliche Regelungen zu achten, damit nicht der
Verdacht einer Begünstigung der Pächter aufkommen kann. Sowohl die vertraglichen Regelungen als auch die
tatsächliche Umsetzung müssen deshalb der Verpachtung an einen vereinsfremdem Dritten vergleichbar sein
(Fremdvergleich). Durch die Regelung, dass dem Pächter ein angemessener Reingewinn verbleiben muss, wird
ein Gestaltungsmissbrauch, bei dem der Verein nur pro forma verpachtet und alle Gewinne zurückgeführt werden, ausgeschlossen.
Eine Verpachtung wird nur als Vermögensverwaltung anerkannt, wenn dem Pächter ein angemessener Gewinn
(von mindestens 10% der Einnahmen) bleibt.
- 13 -
Zur Inhaltsangabe
01-02/2014
Zahlt Ihr Verein den richtigen Rundfunkbeitrag?
Auch wenn der neue Rundfunkbeitrag bereits ab dem 1. Januar 2013 gilt, wollen wir noch einmal die veränderten
Bedingungen erläutern. Dadurch haben die Vereine und Verbände die Möglichkeit, zu prüfen, ob die von ihnen
bezahlten Beiträge korrekt sind.
Bemessungsgrundlage ist ab 2013 nicht mehr die Vorhaltung von Radio- und Fernsehgeräten. Vielmehr ist festgelegt worden, dass jeder private Haushalt und jedes Unternehmen zum Beitragszahler erklärt wird. Damit wird
aus der Gebühr ein Beitrag. Eine Gebühr wird als Erhebung von Geld im Rahmen der Inanspruchnahme einer öffentlichen Leistung definiert. Demgegenüber wissen gerade Vereine, dass ein Beitrag von jedem erhoben wird,
der die angebotenen Leistungen in Anspruch nehmen kann. Es kommt also nicht darauf an, ob die Leistungen
tatsächlich in Anspruch genommen werden.
Das Fatale beim Rundfunkbeitrag ist, dass jedermann zum „Mitglied“ per Staatsvertrag erklärt worden ist und ein
Austritt nicht vorgesehen bzw. nur durch den Wegzug aus Deutschland möglich ist.
Andererseits muss zugegeben werden, dass die Erreichbarkeit von Rundfunk und Fernsehen durch Internet und
Smartphones heutzutage permanent vorhanden ist und wir uns dem auch nicht entziehen können und wohl auch
nicht mehr wollen.
Bemessungsgrundlage des Rundfunkbeitrags
Seit dem 1.1.2013 gilt: "Eine Wohnung/Betriebsstätte ein Beitrag".
Der Beitrag beträgt einheitlich 17,98 Euro im Monat. Die Anzahl der Geräte, ob Radio, Fernseher, Computer oder
Smartphone spielt keine Rolle. Auch die Anzahl der im Haushalt wohnenden Menschen ist unerheblich. Damit
werden auch Wohngemeinschaften und eheähnliche Gemeinschaften nur mit einem Beitrag belastet. Auch ausschließlich privat genutzte Kraftfahrzeuge sind in diesen Beitrag eingeschlossen. Für Zweitwohnungen wiederum
wird ein zusätzlicher Beitrag fällig.
Bei Unternehmen richtet sich die Staffelung der Beiträge nach der Anzahl der Beschäftigten, wobei Vereine/Verbände ebenfalls dazu gezählt werden:
0 bis 8 Beschäftigte
= 5,99 Euro monatlich
9 bis 19 Beschäftigte
= 17,98 Euro monatlich
20 bis 49 Beschäftigte
= 35,96 Euro monatlich
usw.
Für Unternehmen und Institutionen gilt, dass jede Betriebsstätte nach Zahl der dort tätigen Beschäftigten zahlt.
Gemeinnützige Organisationen werden allerdings begünstigt: Für gemeinnützige Vereine wird der Beitrag je Betriebsstätte gedeckelt. Es werden bei 0 bis 8 Beschäftigten 5,99 Euro monatlich und ab 9 Beschäftigten 17,98 Euro fällig. Weitere Steigerungsraten entfallen. Als Beschäftigte werden nur sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer gezählt.
Als Betriebsstätte zählt jede ortsfeste Raumeinheit, die dem Verein z.B. als Geschäftsstelle oder zur ständigen
Nutzung zur Verfügung steht. Somit sind die stundenweise genutzten Räume in öffentlichen Gebäuden (bspw.
Schulturnhallen oder öffentliche Sportplätze) keine Betriebsstätten. Ebenfalls keine Betriebsstätte liegt vor, wenn
das Büro eines Vereins in einer privat genutzten Wohnung eingerichtet ist.
Anders sieht es bei der verpachteten Vereinsgastronomie. Sie bildet eine eigene Betriebsstätte für den Pächter.
Wenn Gebäude oder Anlagen auf einem oder mehreren zusammenhängenden Grundstücken einheitlich von einem Verein genutzt werden, liegt nur eine Betriebsstätte vor. Auseinanderliegende Grundstücke wiederum werden als mehrere Betriebsstätten angesehen, wenn dort jeweils mindestens ein Arbeitsplatz vorhanden ist.
Wenn sich mehrere Vereine ein Büro teilen und dort keine erkennbaren räumliche Trennungen bestehen, gilt dieses Büro als eine gemeinsame Betriebsstätte für alle beteiligten Vereine.
Nutzung kommunaler Sportstätten
Wird eine kommunale Sportstätte (Schulturnhalle, landeseigener Sportplatz o.ä.) nicht nur durch einen Verein allein genutzt, sondern auch durch andere Organisationen, wird dafür kein Rundfunkbeitrag erhoben. Vereine, die
dennoch eine Aufforderung zur Zahlung bekommen, sollten - nach Auskunft des ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice in Köln - in Ihrer Antwort darauf hinweisen und mitteilen, wer der Träger dieser Sportstätte ist (in Berlin überwiegend das Land Berlin).
Geschäftsstelle/Sportstätte in Privatwohnung
Wird die Vereinsgeschäftsstelle eines kleineren Vereins z.B. in der Wohnung des Vorstands mitgeführt und zahlt
dieser Vorstand als Privatnutzer bereits den Standardbeitrag für seine Wohnung, dann entfällt damit ein sonst üblicher eigener Vereinsbeitrag.
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12/2013
Sind Sportkurse umsatzsteuerpflichtig?
Ein Urteil, das zwar schon ein paar Jahre zurückliegt, erhitzt aber gerade wieder die Gemüter.
In diesem Urteil (vom 27.04.2006 - V R 53/04) sagt der Bundesfinanzhof (BFH), dass Tanzkurse, die ein gemeinnütziger Verein durchführt, nicht nach § 4 Nr 22 UStG von der Umsatzsteuer befreit sind. Diese können aber dem
ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs 2 Nr 8 Buchst a UStG unterliegen.
Der Fall:
Ein gemeinnütziger Sportverein bot, neben anderen Kursen, auch Tanzkurse an. Das zuständige Finanzamt forderte den Verein auf, für die Kursgebühren die Umsatzsteuer abzuführen. Der Verein verwies auf den § 4 Nr. 22
UStG wonach diese Tanzkurse von der Umsatzsteuer befreit sind, weil es sich um Seminare des Vereins handelte, die im Rahmen des Vereinszwecks angeboten wurden. Sie könnten nicht mit den Kursen in kommerziellen
Tanzschulen verglichen werden, so dass ein steuerbegünstigter Zweckbetrieb vorlag und deshalb keine Umsatzsteuer fällig wurde.
Das zuständige Finanzamt sah das allerdings anders und meinte, dass es sich bei der Durchführung der Kurse
nicht um Bildungsarbeit im Sinne des § 4 Nr. 22 UStG handelt, sondern um reine Unterhaltung der Teilnehmer.
Der Fall landete schließlich in zweiter Instanz beim BFH, der in seinem Grundsatzurteil ebenfalls entschied, dass
die vorliegenden Leistungen des Vereins nicht steuerfrei sind und daher der Umsatzsteuer zu unterwerfen sind.
Die Frage der Höhe des Steuersatzes konnte nicht abschließend entschieden werden.
Nach diesem Urteil besteht die Gefahr, dass die Umsatzsteuerbeifreiung von Kursgebühren oder Teilnehmerentgelten in Zukunft von den Finanzämtern nur noch dann anerkannt wird, wenn Sportkurse und Sportunterricht von
gemeinnützigen Sportvereinen:
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aktiven Sportlern, d.h. solchen die an Wettkämpfen teilnehmen, angeboten werden;
die steuerbegünstigten Zwecke des Vereins nur durch einen solchen Zweckbetrieb verwirklicht werden können;
nicht in Konkurrenz zu kommerziellen, d.h. nicht begünstigten Anbietern stehen;
nicht primär der reinen Freizeitgestaltung dienen und
vor allem Kindern und Jugendlichen zugute kommen.
Sofern das Urteil, wie oben beschrieben auch durch einen Anwendungshinweis des Bundesfinanzministeriums so
ausgelegt werden sollte, droht die Gefahr, dass künftig allgemeine Sportkurse, vor allem aber die Kurse und Angebote im Gesundheits- und Breitensport unter die Umsatzsteuerpflicht fallen.
Fazit:
Da diese Anwendungshinweise aber bisher fehlen und das besagte Urteil lediglich einen konkreten Fall behandelt, bleibt erst einmal alles beim Alten. Die von gemeinnützigen Sportvereinen durchgeführten Sportkurse, die
den Teilnehmern zur Aus- oder Fortbildung angeboten werden, gehören auch weiterhin als sportliche Veranstaltung in den Zweckbetrieb und sind nach § 4 Nr. 22 UStG von der Umsatzsteuer befreit.
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10-11/2013
Ab 2013 Rentenversicherungspflicht bei Minijobs
Von Heidolf Baumann - Minijobber stehen vor der Frage, ob ihnen die seit 2013 eingeführte Rentenversicherungspflicht Vorteile bringt oder ob Sie die Versicherungspflicht doch besser abwählen sollen. Hier einige Infos,
die Ihnen bei Ihrer Entscheidung helfen können.
Minijobber, die ihr Dienstverhältnis erstmals ab 1.1.2013 aufgenommen haben oder Minijobber, die bislang 400
Euro im Monat bekommen haben und ab 1.1.2013 nun 450 Euro monatlich verdienen, sind rentenversicherungspflichtig. Sie müssen 3,9% Ihres Minijobgehalts in die Rentenversicherung einbezahlen. Das sind bei 450 Euro
Minijobgehalt monatliche Beiträge in Höhe von 17,55 Euro.
Natürlich wird in diesem Zusammenhang die Frage gestellt, wie sich diese Rentenversicherungspflicht auf die
spätere Rente auswirken wird. Rein rechnerisch macht das tatsächlich gerade mal einen Euro mehr Rente pro
Monat aus. Aus diesem Grund entscheiden sich viele Minijobber gegen die Rentenversicherungspflicht und wäh- 15 -
len diese ab. Doch der eine Euro mehr Rente ist nur die halbe Wahrheit. Die Rentenversicherungspflicht bringt
dennoch Vorteile.
Der monatliche Eigenbeitrag zur Rentenversicherung von 17,55 Euro bei einem Monatsgehalt von 450 Euro
bringt neben dem einen Euro mehr Rente im Monat unter anderem folgende Vorteile:
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Durch die Rentenversicherungspflicht erwirbt der Minijobber vollwertige Pflichtbeitragszeiten in der Rentenversicherung.
Die Mindestversicherungszeiten werden also erhöht.
Dadurch wird ein früherer Rentenbeginn ermöglicht.
Es bestehen Ansprüche auf Rehabilitation.
Der Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung wird aufrechterhalten.
Wer einen Riester-Vertrag abschließen möchte, sollte die Rentenversicherungspflicht auf jeden Fall beibehalten.
Besonders interessant dürfte sein, dass ein in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversicherter Minijobber
einen Anspruch auf Riester-Zulagen hat. Schließt er also einen Riester-Vertrag ab, zahlt jährlich 60 Euro Mindestbeiträge, winkt eine staatliche Zulage von 154 Euro und 185 Euro je Kind (bei Geburt ab 2008: 300 Euro).
Doppelt profitieren kann ein rentenversicherungspflichtiger Minijobber von den Riester-Zulagen, wenn sein Ehegatte ein Selbständiger ist. Dann erhält der Ehegatte einen abgeleiteten Anspruch auf die Riester-Zulagen (§ 79
Satz 2 EStG). Konkret: Ein Minijobber und sein selbständiger Ehegatte zahlen jeweils 60 Euro in einen RiesterVertrag und bekommen dadurch mit zwei Kindern (geboren 2009 und 2012) staatliche Zulagen in Höhe von 908
Euro.
Fazit:
Die Rentenversicherungspflicht kann vom Minijobber zwar abgewählt werden, angesichts der zahlreichen Vorteile
sind die 17,55 Euro im Monat bei 450 Euro Minijobgehalt aber eigentlich gar nicht schlecht angelegt. Das trifft
insbesondere dann zu, wenn der Abschluss eines Riester-Vertrags geplant ist.
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09/2013
Umstellung auf das SEPA-Lastschriftverfahren
Von Heidolf Baumann - Ab dem 1.2.2014 wird das herkömmliche Lastschriftverfahren durch das SEPA-Verfahren
abgelöst. Ab diesem Zeitpunkt ist auch der Einzug der Beiträge nicht mehr mit Datenträgern wie Diskette, CDROM und USB-Stick oder gar mit beleghaften Lastschriften möglich, das heißt, Online-Banking wird Pflicht! Um
das neue Verfahren im Verein termingerecht einzuführen, müssen Sie rechtzeitig eine ganze Reihe von Maßnahmen ergreifen und Vorbereitungen treffen.
Was ist SEPA?
SEPA ist die Abkürzung für „Single Euro Payment Area“ und heißt so viel wie „einheitlicher EuroZahlungsverkehrsraum“. Dieses Verfahren wird also EU-weit zum 1.2.2014 eingeführt und dient dazu, den Zahlungsverkehr innerhalb der EU, vor allem auch den Lastschriftverkehr und die Überweisungen, einheitlich zu regeln. Grundlage für dieses Verfahren ist eine EU-Verordnung. Das Verfahren gilt auch für alle betroffenen Vereine, Sonderregelungen gibt es hier nicht. Auch dann nicht, wenn der Verein keinen Zahlungsverkehr mit dem Ausland tätigt - was bei den meisten Vereinen der Fall sein dürfte.
Voraussetzungen:
Die Einführung des SEPA-Verfahrens sollte gleich dazu genutzt werden, den Beitragseinzug möglichst nur noch
per Lastschrift bei den Mitgliedern zu erheben. Fehlende Einzugsermächtigungen müssen schriftlich mit den Mitgliedern vereinbart werden, dies gilt auch für alle Neumitglieder. Voraussetzung für den Lastschrifteinzug ist eine
klare Satzungsregelung.
Siehe: www.lsb-berlin.de / Service / Verbands- und Vereinsberatung / Mitgliedsbeitrag / Bankeinzug
Weiterhin muss der Verein Aufnahmeanträge, Arbeitsverträge, Übungsleiterverträge usw. überprüfen – also alles,
wo Kontoverbindungen aufgeführt sind. Diese müssen dann entsprechend angepasst werden. Dazu müssen die
Mitglieder dem Verein ihre neuen Kontoverbindungen mitteilen (BIC, IBAN)
Jeder Verein benötigt zwingend eine Gläubiger-ID, um am SEPA-Verfahren überhaupt teilnehmen zu können. Sie
muss nicht nur unter www.glaeubiger-id.bundesbank.de beantragt und bei der Hausbank hinterlegt werden, sondern den SEPA-Vorschriften gemäß auch auf allen Korrespondenz-Dokumenten des Vereins erscheinen.
Hinzu kommt, dass der Verein für jedes Mitglied eine Mandatsreferenz vergeben muss. Wenn diese Daten nicht
vorliegen, kann der Verein nicht am SEPA-Verfahren teilnehmen. Dieses Mandat ist künftig die rechtliche Grundlage zwischen Verein und Mitglied, dass der Verein z. B. den Vereinsbeitrag als SEPA-Lastschrift erheben darf.
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Dazu muss jedes Mitglied eine eindeutige Kennung erhalten. Das kann z. B. die Mitgliedsnummer aber auch eine
frei gewählte Kennung sein (nicht länger als 35 Stellen).
Das künftige Verfahren und dessen Abwicklung muss mit der Hausbank des Vereins auf der Grundlage einer sog.
Inkasso-Vereinbarung fixiert werden. Dazu muss der Vorstand nach § 26 BGB einen entsprechenden Vertrag mit
der Bank abschließen.
Die Mitglieder müssen rechtzeitig auf geeignete Art und Weise über die Einführung des SEPA-Verfahrens informiert und hingeführt werden. Dies betrifft sowohl die Altmitglieder, die bereits dem Verein eine Einzugs- und/oder
Lastschriftermächtigung erteilt haben, wie die neu eintretenden Mitglieder bis zum 1.2.2014. Dabei behalten gültige Einzugsermächtigungen ihre Gültigkeit und werden automatisch auf SEPA-Lastschriftmandate umgestellt. Es
gelten allerdings nur Einzugsermächtigungen mit einer physikalischen Unterschrift. Wer Online-Mitgliedschaften
anbietet und auf das Einholen der Unterschrift verzichtet hat, muss die Unterschrift nachträglich einholen. Ansonsten ist diese Einzugsermächtigung laut Richtlinien „nicht SEPA-fähig“.
Checkliste für den Vorstand zur Einführung des SEPA-Verfahrens
1. Satzungsgrundlagen zum Beitragswesen (Bankeinzug) prüfen
2. Beitragsordnung prüfen
3. Aufnahmeantrag prüfen und überarbeiten
4. Einzugsermächtigungen prüfen und aktualisieren
5. Prüfung des aktuellen Zahlungsverkehrs zwischen Verein und Mitgliedern und Abstimmung mit der
Hausbank
6. Prüfen, ob neben dem Vereinsbeitrag noch weitere Lastschrifteinzüge bei den Mitgliedern durchgeführt
werden (z. B. Zusatzbeiträge, Abteilungsbeiträge, Gebühren usw.)
7. Gläubiger-ID für den Verein beantragen
8. Mandatsreferenzen für die Mitglieder vergeben?
9. Inkasso-Vereinbarung mit der Hausbank abschließen
10. Wurde Vereinsverwaltungs-Software auf Kompatibilität mit der Hausbank geprüft bzw. angepasst?
11. Ist die Software IBAN- und BIC-fähig oder kann eine automatische Umwandlung erfolgen?
12. Umstellungsinformation an Altmitglieder?
13. Wie erfolgt künftig die Vorabinformation an die Mitglieder?
14. Kann dies die Vereins-Software leisten?
15. Müssen andere Verfahren im Verein ebenfalls umgestellt werden (z. B. Kursanmeldungen)?
16. Wie erfolgt die Aufbewahrung der SEPA-Mandate in der Geschäftsstelle?
17. Wie und in welchen Schritten werden die Mitglieder generell über das neue SEPA-Verfahren im Verein
informiert und darauf vorbereitet?
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07-08/2013
Geltungszeitpunkte zum Ehrenamtsstärkungsgesetz
Von Heidolf Baumann - Mit der Verkündung im Bundesgesetzblatt ist das sog. Ehrenamtsstärkungsgesetz in Kraft
getreten (wir berichteten in der Ausgabe April/Mai von "Sport in Berlin"). Einige Regelungen treten rückwirkend ab
dem 01. Januar 2013 in Kraft, andere haben allerdings andere Geltungszeitpunkte, was Vereine und Verbände
beachten sollten.
Hierzu der Überblick:
Gültig ab 01.01.2013:
Die Erhöhung des Übungsleiterfreibetrags (§ 3 Nr. 26 EStG) auf 2.400 Euro und die gleichzeitige Anhebung des
Ehrenamtsfreibetrags (§ 3 Nr. 26a EStG) auf 720 Euro kann nun als Jahresfreibetrag für alle laufenden VereinsVergütungsabrechnungen genutzt werden. Zu beachten ist allerdings, dass die von Januar bis März 2013 erfolgten Abrechnungen mit dem bislang alten Freibetrag nicht nachträglich geändert werden dürfen. Ebenso ergibt
sich für den Vergütungsempfänger durch die Erhöhung der Freibeträge durch den Gesetzgeber nicht automatisch
ein Anspruch auf eine Vergütungserhöhung ergibt. Das liegt weiterhin in der Entscheidung des Vereins.
Gültig ab 29.3.2013:
Einige wichtige Änderungen gelten ab dem 29.3.2013: So u. a. die Haftungserleichterungen für aktive Vorstände/Organe oder bestellte besondere Vertreter bei gemeinnützigen Vereinen/Verbänden/Stiftungen nach § 31a
BGB. Ebenso die Neuregelung mit der ergänzenden Einbeziehung der Haftungsfreistellung von ehrenamtlich engagierten Vereinsmitgliedern, soweit diese im Auftrag ihres Vereins/Verbands tätig werden und leicht fahrlässig
einen Schaden verursachen sollten.
Neu ist auch der rechtliche Anspruch auf Erteilung eines Bescheids auf Antrag oder Veranlassung des Finanzamts über die Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen zum Gemeinnützigkeitsstatus des Vereins/Verbands. Dieses neue Feststellungverfahren (§ 60a AO) löst damit die Erteilung einer nur vorläufigen, zeitlich begrenzten Bestätigung zur Gemeinnützigkeit ab. Gerade für neu gegründete Vereine bringt dieses Verfahren
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– z.B. bei der Erteilung von Spendenbescheinigungen - Vorteile. Nach Auskunft des Finanzamtes für Körperschaften I in Berlin bleibt voraussichtlich bis zum Sommer 2013 aber dennoch erst einmal alles beim Alten, weil
sich die Oberfinanzdirektionen der Länder auf ein einheitliches Formular für den Feststellungsbescheid einigen
wollen.
Gültig ab 1.1.2014:
Die wichtigsten Änderungen der Abgabenordnung (AO) zur Rücklagenbildung und Vermögensbindung mit einem
wesentlich großzügigeren zeitlichen Rahmen (2 Jahre nach Zufluss, statt wie bisher das nächste folgende Steuerjahr zum erforderlichen Mittelverbrauch) und den Möglichkeiten zur Bildung von Kapitalreserven über die verschiedenen Rücklagen (§ 62 AO neu), treten erst zum Jahresanfang 2014 in Kraft. Für das Vereinsjahr 2013
muss damit auf die noch geltende zeitlich engere Rücklagenbildung geachtet werden, wenn ein Überschuss zum
Jahresende 2013 erzielt wird.
Gültig ab 1.1.2015:
Die neue BGB-Regelung mit der grundsätzlichen Vorgabe, dass Vorstandstätigkeiten unentgeltlich ausgeführt
werden müssen (§ 27 Abs. 3 BGB), tritt hingegen erst zum 1.1.2015 in Kraft. Damit bleibt für viele Vereine/Verbände noch die Zeit, in der eigenen Satzung eine abweichende Regelung vorzusehen, um mit Zustimmung
der Mitgliederversammlung einen Vergütungsanspruch für Vorstandsmitglieder vorzusehen. Wobei diese BGBÄnderung nur eine gebotene juristische Klarstellung ist. Viele Vereine/Verbände haben bereits eine entsprechende Festlegung in die Satzung aufgenommen, sofern bereits an Vorstände eine Aufwandsentschädigung oder Sitzungsgeld gezahlt wurde.
Nachzulesen im Bundesgesetzblatt 2013 I (Nr. 15 v. 28.März 2013), Seite 556 ff.
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06/2013
Alkohol – es geht im Verein auch ohne!
Feste und öffentliche Feiern gehören zum Vereinsalltag und stellen auch noch eine wichtige Einnahmequelle dar.
Dabei werden oft auch alkoholische Getränke angeboten. Da ein Sportverein aber in einem besonderen Fokus
der Öffentlichkeit steht, muss gerade dieser darauf achten, dass es zu keinem Missbrauch kommt. Schließlich hat
die Abgabe von Alkohol an Jugendliche für den Verein nicht nur rechtliche Konsequenzen. Es kann hierdurch
auch zu Rufschädigungen kommen, die den Verein im Extremfall ruinieren können.
Ob und an wen Alkohol abgegeben werden darf, regelt das Jugendschutzgesetz. Grundsätzlich gilt, dass bei allen öffentlichen Veranstaltungen Branntwein und sogenannte branntweinhaltige Getränke oder Lebensmittel, die
Branntwein nicht nur in geringen Mengen enthalten (dazu gehören auch mit Alkohol gefüllte Pralinen) weder an
Kinder noch an Jugendliche abgegeben werden dürfen. An Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren dürfen auch
keine anderen alkoholischen Getränke abgegeben werden. Für Jugendliche unter 16 Jahren gilt jedoch eine Ausnahme, wenn sie in Begleitung eines Erziehungsberechtigten sind.
Der Veranstalter muss auch dafür Sorge tragen, dass die Kinder oder Jugendlichen keine mitgebrachten oder von
Erwachsenen gekauften Getränke konsumieren.
Der Begriff der branntweinhaltigen Getränke oder Lebensmittel ist vom Gesetzgeber äußerst weit gefasst. Er gilt
auch für die – gerade bei Jugendlichen sehr beliebten – Mixgetränke. Dabei spielt es keine Rolle, wenn die Getränke letztlich weniger Alkohol beinhalten als Bier oder Wein.
Sie dürfen auf Vereinsfesten also an Kinder (bis 14 Jahre) gar keine Alkoholika abgeben. An Jugendliche bis 16
Jahre dürfen Sie nur Bier, Wein oder ähnliche Getränke (Weinschorle, Sekt, Altbierbowle usw.) abgeben, wenn
sie in Begleitung eines Erziehungsberechtigten sind. Dies gilt aber nicht, wenn der Jugendliche bereits erkennbar
betrunken ist. Branntweinhaltige Getränke dürfen nur an Personen über 18 Jahre abgegeben werden.
Neben der rechtlichen Problematik ist die Abgabe von Alkohol auch eine Image-Frage. Es kann dem Ansehen
des Vereins sehr schaden, wenn Alkohol an Jugendliche abgegeben wird.
Hier geht es natürlich auch darum, dass alkoholische Getränke – nicht nur bei Jugendlichen – häufig zu Aggressionen führen, die dann in Schlägereien enden. Presseberichte über solche „Sauf-Prügeleien“ können dem Verein nur schaden.
Gleichzeitig muss man sich aber auch fragen, ob der Alkoholkonsum überhaupt zum Verein passt. Sportvereine
beispielsweise haben hier ein Problem zwischen Anspruch und Realität. Die Abgabe von Alkohol kann deshalb
auch die Jugendarbeit des Vereins gefährden, weil die Erziehungsberechtigten dem Verein nicht mehr das nötige
Vertrauen entgegenbringen.
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In einigen Vereinen gehört der Alkoholkonsum allerdings schon zum festen Bestandteil des Vereinslebens. Hier
sollte man sich doch einmal die grundsätzliche Frage stellen, ob diese „Tradition“ noch in unsere Zeit passt und
ob man sie nicht doch lieber aufgeben oder zumindest begrenzen sollte.
Es ist ratsam, auf Vereinsveranstaltungen grundsätzlich Alkohol nur in Form von Wein oder Bier abzugeben. Auf
die „Kurzen“ oder Mixgetränke sollte man ganz verzichten. In vielen Fällen steht der Ärger, den man bei den harten Getränken auch mit Erwachsenen hat, in keinem Verhältnis zu den finanziellen Vorteilen.
Als Verein sollte man auch ein klares „alkoholfreies“ Signal setzen. So sollte neben dem Bier-Rondell auch eine
„Saftbar“ vorhanden sein, an der es ausschließlich alkoholfreie Getränke gibt. Übrigens werden bei Jugendlichen
alkoholfreie Cocktails immer beliebter. Rezepte hierfür findet man im Internet.
Bei Veranstaltungen für Jugendliche sollte von vorneherein kein Alkohol angeboten werden. Sie sollten sich nicht
scheuen, auch auf Bier oder Biermixgetränke zu verzichten. Hier muss auch einmal eine Lanze für die Jugend
gebrochen werden: Im Schnitt sind die jungen Menschen heute im Umgang mit Alkohol vernünftiger, als es oft in
der Öffentlichkeit dargestellt wird. Achten Sie dennoch darauf, dass bei einer solchen Veranstaltung keine alkoholischen Getränke „hereingeschmuggelt“ werden. Angetrunkenen Jugendlichen sollten Sie freundlich, aber bestimmt den Zugang zur Veranstaltung verweigern.
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04-05/2013
Das neue Ehrenamtsstärkungsgesetz
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 1. März 2013 die Zustimmung zum sog. "Ehrenamtsstärkungsgesetz" erteilt. Es können nun die erforderlichen Änderungen im Bürgerlichen Gesetzbuch vorgenommen werden und in
Kraft treten.
Für Vereine und Verbände ergeben sich aus diesem Ehrenamtspaket wichtige Neuerungen, die rückwirkend ab
dem 1. Januar 2013 gültig sind.
Erhöhung des Übungsleiterfreibetrags von 2.100 Euro auf 2.400 Euro
Der § 3 Nr. 26 EStG wird dahingehend geändert, dass künftig der Übungsleiterfreibetrag von 2.400 Euro pro Jahr
in Anspruch genommen werden kann. Das trifft für alle zu, die sich bei gemeinnützigen Körperschaften für steuerbegünstigte Zwecke und Aufgabenstellungen engagieren, also nebenberuflich die Ausbildung, Fortbildung und
Betreuung von Personen unterstützen.
Erhöhung des Ehrenamtsfreibetrags
Gleichzeitig wurde auch der sog. Ehrenamtsfreibetrag nach § 3 Nr.26a EStG von 500 Euro auf jährlich 720 Euro
angehoben. Dieser besondere Freibetrag wird häufig an Vereinshelfer gezahlt, für deren nebenberufliche Tätigkeit der Anwendungsbereich des Übungsleiterfreibetrags ausscheidet - z.B. Platz- und Hallenwarte, Sanitäter, für
Schieds- und Kampfrichtertätigkeiten, bei Mitarbeit in der Vereinsgeschäftsstelle und viele weitere Aufgabenstellungen im steuerbegünstigten Bereich einer gemeinnützigen Körperschaft.
Für gemeinnützige Vereine führen diese Freibetragserhöhungen auch etwas zur Entlastung der Lohnkosten bei
Vergütungsabrechnungen.
Wird dieser Ehrenamtsfreibetrag an Vorstandsmitglieder ausgezahlt, bedarf das nach wie vor einer entsprechenden Satzungsgrundlage (siehe Mustersatzung des LSB Berlin).
Verträge anpassen
Vereine sollten nicht vergessen, bestehende Verträge entsprechend anzupassen. Vereine, die die Ehrenamtspauschale an Vorstandsmitglieder auszahlen und in der Satzung den bisherigen Freibetrag von 500 Euro geregelt
hatten, müssen auch diesen Betrag durch eine entsprechende Satzungsänderung anpassen.
Erhöhung der Zweckbetriebsgrenze für sportliche Veranstaltungen
Relevant für die Sportpraxis ist auch die erfolgte Anhebung der sog. Zweckbetriebsgrenze für sportliche Veranstaltungen nach § 67a AO auf nun 45.000 Euro jährlich (bisher: 35.000 Euro).
Im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb bleibt die Grenze von 35.000 Euro allerdings unverändert.
Neue Haftungsregelungen
Interessant sind auch die Neuregelungen außerhalb des Steuerrechts. Die Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs führt nun ab Ende März 2013 zu einem recht umfassenden Haftungsfreistellungsanspruch bei leicht fahrlässiger Schadensverursachung von Vereinsorganen. Erweitert wurden diese Grundsätze nun auch auf Vereinsmitglieder, soweit diese im Auftrag des Vereins tätig werden und leicht fahrlässig einen Schaden verursachen (§
31b BGB). Daraus ergibt sich der Anspruch, dass der Verein diese engagierten Mitglieder von Regressansprüchen künftig freistellen muss.
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Anhebung der persönlichen Steuerfreibeträge
Neben zahlreichen weiteren Änderungen hat der Gesetzgeber auch die Anhebung der persönlichen Steuerfreibeträge bei Mitarbeit in gemeinnützigen Institutionen gegen Vergütung auch im Sozialhilfesektor beschlossen. Über
Änderungen des Sozialgesetzbuchs, der ArbeitslosenVO, können damit die Bezieher von Sozialleistungen und
staatlichen Förderungen (z.B. Arbeitslose) monatlich bis zu 200 Euro (2.400 Euro / 12) durch Mitarbeit bei Vereinen/Verbänden hinzuverdienen, ohne dass dieses Zusatzeinkommen künftig zu einer Leistungskürzung führen.
Hier muss allerdings berücksichtigt werden, dass diese Regelung erst nach Veröffentlichung des Gesetzblattes
Ende März 2013 gilt. Für die Monate Januar bis März gelten daher noch die 175 Euro.
Spendenbescheinigungen:
Vereine dürfen drei Jahre ab Datum des letzten Körperschaftsteuerbescheids Spendenbescheinigungen ausstellen. Ist Ihr Freistellungsbescheid älter, müssen Sie schnellstens aktiv werden und eine Körperschaftsteuererklärung beim Finanzamt einreichen. Liegen Ihrem neu gegründeten Vereinen noch keine Freistellungsbescheide des
Finanzamts vor, gilt nun eine Frist von zwei Jahren (bislang 5 bzw. 3 Jahre).
Zeitnahe Mittelverwendung:
Ebenfalls neu ist, dass Vereine freie Rücklagen, die sie noch nicht gebildet hatten, zwei Jahre nachträglich im
Jahresabschluss einstellen können. Stellt das Finanzamt fest, dass gebildete Rücklagen noch nicht verwendet
wurden, haben Sie nach Fristsetzung durch das Finanzamt weitere zwei Jahre Zeit, diese Gelder entsprechend
zu verwenden.
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03/2013
Rückerstattung von Beiträgen
Um als Verein die Gemeinnützigkeit zu erlangen, muss gewährleistet sein, dass die ihm zufließenden Mittel ausschließlich für steuerbegünstigte, gemeinnützige Zwecke zeitnah verwendet werden. Seine tatsächliche Geschäftsführung (sein Handeln) muss darauf ausgerichtet sein und durch einen entsprechenden Satzungseintrag
dokumentiert werden: "Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch
keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden."
In der Regel sind alle Geldzuflüsse, außer Darlehen, Zuwendungen an den Verein - also auch Mitgliedsbeiträge.
Diese gehören dann ebenfalls zum Vereinsvermögen und dürfen dementsprechend nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
Die Mitgliedschaft in einem Verein ist kein Vermögensrechts- sondern ein Personenrechtsverhältnis. Der Beitrag
wird dafür gezahlt, dass man Mitglied im Verein ist. Das bedeutet, dass die Mitglieder eines eingetragenen, gemeinnützigen Vereins keinen Anteil am Vereinsvermögen erlangen, dafür aber auch nicht für die Schulden des
Vereins eintreten müssen. Demzufolge ist auch ausgeschlossen, dass sowohl aktive als auch ausgeschiedene
Mitglieder, z.B. Anteile des Vereinsvermögens beanspruchen können.
Die Beitragspflicht eines Mitgliedes besteht nur bis zum rechtswirksamen Austritt oder dem Erlöschen der Mitgliedschaft.
Anhand von zwei Beispielen soll das Gesagte verdeutlicht werden:
1.
Ein Mitglied kündigt am 13.05. die Vereinsmitgliedschaft. Laut Satzung ist dies aber erst zum 31.12. jeden
Jahres unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist möglich. Die Mitgliedschaft besteht somit weiter bis zum 31.12. Der Beitrag ist bis dahin an den Verein zu zahlen.
2.
Wenn der Verein den Beitrag von seinen Mitgliedern für einen längeren Zeitraum im Voraus kassiert (z.B. bereits für das gesamte Jahr), das Mitglied kann aber vorher rechtswirksam austreten (z.B. zum Halbjahr), hat
es in diesem Fall einen Rückforderungsanspruch auf den zu viel bezahlten Beitrag (Kammergericht Berlin,
Urteil vom 22.09.2008, Az.: 26 U 47/08). Dieser Anspruch besteht allerdings nicht, wenn eine Satzungsregelung das ausdrücklich ausschließt.
Zunehmend gehen Mitglieder davon aus, dass sie durch die Beitragszahlung einen Leistungsanspruch erwerben
und denken, dass bei Nichtnutzung bestimmter Vereinsangebote ein Anspruch auf teilweise Rückerstattung des
Beitrages besteht. Da es sich - wie bereits erwähnt - nicht um ein Vermögensrechtsverhältnis handelt, ist solch
ein Ansinnen nicht rechtmäßig und würde die Gemeinnützigkeit gefährden.
Dazu drei Beispiele:
1.
Vorstände werden zuweilen mit dem Verlangen konfrontiert, eine bestimmte Summe des Mitgliedsbeitrages
zurückzuzahlen ("Wir haben doch Überschüsse - zahlt doch etwas davon zurück"). Durch solch eine Handlung würde der Verein die Gemeinnützigkeit verlieren.
Das kann auch nicht dadurch umgangen werden, indem man kein Geld auszahlt sondern Sachgeschenke
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verteilt oder z.B. eine luxuriöse Vereinsreise veranstaltet. Hierbei muss beachtet werden, dass Mitglieder lediglich Leistungen von maximal 40 EUR pro Jahr in Form sog. Aufmerksamkeiten erhalten dürfen.
2.
Die Gymnastikgruppe eines Vereins trifft sich regelmäßig einmal in der Woche in der Turnhalle. Nun fällt die
Übungsleiterin wegen Krankheit zweimal aus. Es besteht kein Anspruch auf Rückerstattung eines Beitragsanteils für die ausgefallenen Stunden. Ebenfalls nicht, wenn das Mitglied wegen eigener Gründe (Krankheit,
Urlaub, Dienstverpflichtungen usw.) verhindert ist.
3.
Ein Schwimmverein nutzt eine kommunale Schwimmhalle, die regelmäßig in den Sommerferien 6 Wochen
geschlossen wird, um sie zu warten. Auch wenn dadurch Training ausfällt, entsteht kein Anspruch auf Rückerstattung von einem Teil des Beitrages.
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01-02/2013
Das Stimmrecht von Eltern
Vereine stehen immer wieder vor der Frage oder werden mit dieser konfrontiert, ob Eltern in jedem Fall Zutritt zur
Mitgliederversammlung haben und auch das Stimmrecht für ihre Kinder wahrnehmen dürfen.
Mit dem Vereinsbeitritt erwirbt jedes Mitglied zwei der wichtigsten Rechte - nämlich das Recht an Mitgliederversammlungen teilzunehmen und das persönliche Stimmrecht. Diese Rechte stehen allen Mitgliedern unabhängig
vom Alter zu.
Allerdings dürfen Kinder bis einschließlich dem vollendeten 6. Lebensjahr das Stimmrecht nicht selbst wahrnehmen, da sie geschäftsunfähig sind. Das ergibt sich aus §§ 104 Nr.1 u. 106 BGB. Hier müssen immer die gesetzlichen Vertreter (normalerweise die Eltern) handeln.
Vereine mit Kindern und Jugendlichen sollten sehr genau überlegen, welche Satzungsregelungen sie zum Stimmrecht treffen. Es sollte aus der Satzung klar erkennbar sein, ab welchem Alter und wem bzw. wem nicht das
Stimmrecht eingeräumt wird. Unklare Formulierungen bringen Rechtsunsicherheit und können schlimmstenfalls
vor Gericht enden.
Für Minderjährige zwischen 7 und einschließlich 17 Jahren (beschränkt Geschäftsfähige) gilt Folgendes:
1.
Falls es keine Einschränkung in der Satzung gibt, dürfen Minderjährige zwischen 7 und 17 Jahren an den
Abstimmungen selbst teilnehmen. Voraussetzung ist allerdings, dass eine Einwilligung der Eltern vorliegt.
Laut gängiger Rechtsauffassung wird davon ausgegangen, wenn die Eltern dem Vereinsbeitritt auf dem Aufnahmeantrag zugestimmt haben, dass sie auch mit der selbständigen Ausübung der Mitgliedschaftsrechte,
also auch des Stimmrechts, einverstanden sind.
2.
Diese Einwilligung können die Eltern aber jederzeit (generell oder nur für einzelne Abstimmungen) schriftlich
zurückziehen. Dann wären die Eltern selbst berechtigt, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und das
Stimmrecht entsprechend §§ 107, 111 BGB, stellvertretend für ihre Kinder auszuüben. Bei mehreren Kindern
haben sie entsprechend auch mehrere Stimmen.
Es handelt sich dabei nicht um eine Übertragung von Mitgliedschaftsrechten im Sinne § 38 BGB.
3.
Die Satzung kann sogar regeln, dass nur die Eltern das Stimmrecht wahrnehmen können und nicht die jugendlichen Mitglieder selbst.
4.
Sind die Eltern selbst Mitglied des Vereines, dann haben sie eine Stimme für sich selbst und darüber hinaus
so viele weitere Stimmen, wie sie minderjährige Vereinsmitglieder vertreten dürfen.
5.
Die Satzung kann aber auch die entgegengesetzte Regelung treffen, wonach die jugendlichen Mitglieder
zwar Stimmrecht haben, die Vertretung durch die Eltern aber ausgeschlossen ist. Auch, wenn die Eltern ihre
Einwilligung widerrufen (siehe Pkt. 2), hätten sie danach kein Stimmrecht und auch nicht das Recht, an der
Mitgliederversammlung teilzunehmen. In diesem Fall können sie sich auch nicht auf die o.g. Paragraphen
des BGB berufen. Mit der Beitrittserklärung erkennen die Eltern nämlich die Satzung an, also auch die Tatsache, dass sie das Stimmrecht für ihr minderjähriges Kind nicht wahrnehmen können. Wenn sie das nicht
akzeptieren, kann der Verein die Aufnahme ablehnen.
6.
Wird das Stimmrecht Minderjähriger generell durch die Satzung ausgeschlossen (bei vielen Vereinen ist das
so), kann es auch nicht von den Eltern ausgeübt werden (siehe: Sauter/Schweyer/Waldner, "Der eingetragene Verein", 19. Auflage, RN 198). Ansonsten wäre diese Satzungsregelung ja nutzlos. Auch eine spätere
Satzungsänderung in dieser Richtung muss von den Eltern akzeptiert werden. Die Teilnahmeberechtigung
der Jugendlichen an der Mitgliederversammlung bleibt davon aber unberührt.
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Im Falle von Pkt. 1, 5 oder 6 kann der Verein aber in der Satzung regeln, dass die Eltern als Gäste (mit oder ohne
Rederecht) generell oder nur an bestimmten Mitgliederversammlungen teilnehmen können.
Die Mitbestimmung von Eltern im Verein kann man von zwei Seiten betrachten. Sie kann natürlich nützlich sein,
dann nämlich, wenn die Entscheidungen auch die Eltern unmittelbar betreffen (zusätzliche finanzielle Aufwendungen, längerfristige Terminplanung o.ä.).
Nachteilig wirkt es sich aber immer dann aus, wenn die Eltern beginnen, Politik gegen den Verein zu machen,
Fraktionen zu bilden und permanent reinzureden. Oft in Unkenntnis konkreter Sachverhalte und Zusammenhänge.
Jeder Verein sollte daher genau abwägen, wie viel Mitbestimmung er den Eltern einräumt.
Noch eine Anmerkung zum Schluss:
Vereine stehen zuweilen vor der Situation, dass sie z.B. nur für einen bestimmten Beschluss die Mitwirkung der
Eltern zulassen wollen - wenn diese ansonsten ausgeschlossen ist - und denken, dass das über einen Mitgliederbeschluss in der entsprechenden Versammlung geregelt werden kann. Dem ist aber nicht so. Auch, wenn es vielleicht gut gemeint ist, wäre das eine Umgehung der Satzung und damit unzulässig. Abstimmungen auf Basis
solch eines Beschlusses wären ungültig.
Zur Inhaltsangabe
12/2012
Ab 2013 neue Rundfunkgebühren auch für Vereine
Seit Ende 2010 gibt es einen neuen Rundfunkstaatsvertrag (15. Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher
Staatsverträge), der ein völlig neues Gebührenmodell beinhaltet.
Mit dem Ziel, dass damit über einen neuen umfassenden Rundfunkbeitrag die Finanzierung der öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten weiterhin sichergestellt ist, gibt es für Funk und Fernsehen ab 1.1.2013 umfassende Neuregelungen.
Viele Bürger hatten die Hoffnung, dass die Reform der Rundfunkgebühr das Ende der GEZ bedeutet. Doch daraus wird nichts. Auch weiterhin sind die Kölner aktiv, aber bald unter neuem Namen: „ARD-ZDFDeutschlandradio-Beitragsservice (AZDBS)“. Außerdem sollen weitere 400 Mitarbeiter eingestellt werden, da
nach Aussage der AZDGS die Umstellung sehr aufwendig ist.
Betroffen sind ab 2013 von dem neuen Rundfunkbeitrag nicht nur Privatnutzer (Stichwort: eine Wohnung – nur
ein Beitrag) oder Unternehmen/Betriebe, sondern auch die zahlreichen „Einrichtungen des Gemeinwohls". Darunter fallen so z.B. Schulen/Hochschulen, Polizei, Feuerwehr, Bundeswehr und der Zivil- und Katastrophenschutz
aber auch die vielen gemeinnützigen Vereine und Verbände.
Mit der Verpflichtung, zumindest einen Rundfunkbeitrag je Betriebsstätte, also fürs Vereinsheim, den Sitz der Geschäftsstelle etc. zu zahlen, kommt es künftig nicht mehr darauf an, wie viele Radios, Fernsehgeräte oder auch
Computer zur vereinseigenen Nutzung dort konkret vorhanden sind.
Wird die Vereinsgeschäftsstelle eines kleineren Vereins hingegen z.B. in der Wohnung des Vorstands mitgeführt,
zahlt dieser Vorstand als Privatnutzer bereits den Standardbeitrag für seine Wohnung, dann entfällt damit ein
sonst üblicher eigener Vereinsbeitrag.
Maximal muss dann mit einem hierfür vorgesehenen Rundfunk-Gesamtbeitrag in Höhe von 17,98 Euro monatlich
ab Jahresanfang 2013 kalkuliert werden. Abgedeckt wären damit allerdings auch die auf den Verein zugelassenen Fahrzeuge.
Hat der Verein/Verband jedoch weniger als 9 Beschäftigte pro Betriebsstätte, reduziert sich der Beitrag sogar auf
ein Drittel, damit auf 5,99 Euro monatlich, erst ab 9 Beschäftigten fällt der Gesamtbeitrag von 17,98 Euro an.
Wer gilt als Beschäftigter?
Darunter fallen alle im Jahresdurchschnitt sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten sowie Bedienstete in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis; mit einer wichtigen Ausnahme: Auszubildende und auch geringfügig
Beschäftigte auf Mini- Job- Basis werden nicht mitgezählt! Unklar ist noch, da eine besondere, klarstellende Regelung derzeit noch fehlt, ob bei gemeinnützigen Vereinen/Verbänden die nebenberuflich Beschäftigten mit Vergütungen unter dem monatlichen Freibetrag von 175 Euro (§ 3 Nr. 26 EStG) oder auch Vereinshelfer im steuerbegünstigten Bereich mit Vergütungen bis zu 500 Euro pro Jahr insgesamt (Ehrenamtsfreibetrag nach § 3 Nr. 26a
EStG), ebenfalls nicht zur Beschäftigtenzahl hinzugerechnet werden. Wenn man Mini-Job-Verhältnisse herausnimmt, sollte dies wohl auch für diese besonderen begünstigten nebenberuflichen Beschäftigungsverhältnisse
gelten. Eine Anfrage an die GEZ ist hierzu bereits gestellt.
Besonderheiten gelten zudem für Vermietungen/Zimmerüberlassung/Gästezimmer etc. durch Vereine/Verbände,
dies mit einer besonderen Gebührenstaffel nach Anzahl der Zimmer.
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Gemeinnützige Organisationen sollten vielleicht zudem im Interesse ihrer Betreuungspersonen darauf achten, ob
ein Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht rechtzeitig noch zu stellen ist, etwa wenn wegen persönlicher Veränderungen eine fürsorgliche Antragstellung unter Beifügung bestimmter Nachweise erforderlich
wird.
Neue Vorgaben gibt es auch für Vereine/Verbände, die nicht gemeinnützig sind. Es muss zwar nicht mehr wie
bisher jedes einzelne Empfangsgerät gemeldet werden, sondern die Höhe des Rundfunk- Gesamtbeitrags richtet
sich dann nach der Anzahl der Betriebsstätten, der Beschäftigtenzahl und der zugelassenen Fahrzeuge. Somit
werden diese Vereine dem unternehmerischen Bereich zugeordnet.
Über weitere Einzelheiten werden wir weiter informieren. Die meisten Vereine und Verbände haben außerdem
bereits einen Fragebogen zum neuen Beitragsmodell der GEZ erhalten.
Zur Inhaltsangabe
10-11/2012
Verluste: Gefahr für die Gemeinnützigkeit
Bei Verlusten eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs bei steuerbegünstigten Körperschaften
muss man zwischen der ertragsteuerlichen und der gemeinnützigkeitsrechtlichen Beurteilung unterscheiden.
Grundsätzlich gilt, dass Mittel des ideellen Bereichs (insbesondere Mitgliedsbeiträge, Spenden, Zuschüsse, Rücklagen), Gewinne aus Zweckbetrieben, Erträge der Vermögensverwaltung und das entsprechende Vermögen nicht
für den Verlustausgleich eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs verwendet werden dürfen. Der
Verlust kann nur mit Gewinnen anderer steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe verrechnet werden.
Solch ein Verlustausgleich würde das Vermögen des Vereins schmälern und verstößt daher gegen das Gebot der
Vermögensbindung. Verstößt ein Verein, der im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb Verluste erleidet, dagegen,
kann er grundsätzlich die Gemeinnützigkeit verlieren.
Dennoch gibt es auch hier Ausnahmeregelungen, die unter bestimmten Voraussetzungen einen Ausgleich zulassen.
Die Finanzverwaltung gewährt den Vereinen gewissen Möglichkeiten, einen entstandenen Verlust abzudecken
(vgl. AEAO zu § 64). So liegt keine unzulässige Verwendung von Mitteln des ideellen Bereichs vor, wenn dem
ideellen Bereich in den sechs vorangegangenen Jahren Gewinne des einheitlichen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs in mindestens gleicher Höhe zugeführt wurden. Der Verlustausgleich stellt dann die
Rückgabe früherer, durch das Gemeinnützigkeitsrecht vorgeschriebene, Gewinnabführungen dar.
Anlaufverluste
Beim Aufbau eines neuen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs sind Anlaufverluste steuerbegünstigungsunschädlich, wenn damit zu rechnen war. Der Verein muss aber in der Regel drei Jahre nach dem Ende des Entstehungsjahres die Verluste im ideellen Bereich wieder ausgeglichen haben.
Fehlkalkulation
Steuerbegünstigte Vereine unterhalten steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, um dadurch zusätzliche
Mittel für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke zu beschaffen. Deshalb kann man unterstellen, dass
Verluste bei schon länger bestehenden Betrieben wahrscheinlich auf einer Fehlkalkulation beruhen.
Diese Verluste eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs können dann mit Mitteln des ideellen
Bereichs ausgeglichen werden, wenn

binnen zwölf Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres, in dem der Verlust entstand, dieser im ideellen
Tätigkeitsbereich wieder ausgeglichen wird und

der Ausgleich nicht aus Zweckbetrieben, dem Bereich der steuerbegünstigten Vermögensverwaltung,
Beiträgen oder anderen Zuwendungen, die zur Förderung des steuerbegünstigten Zwecks der Körperschaft bestimmt sind, stammt (vgl. BFH v. 13.11.1996).
Wird also mit dem Gewinn des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs im Folgejahr der Verlust ausgeglichen, wird die unzulässige Mittelverwendung wieder geheilt. Werden für den Ausgleich des Verlustes Zuschüsse von Mitgliedern oder Vereinsfremden verwendet, stellen diese aber keine steuerbegünstigten Spenden
dar..
Eine gemeinnützigkeitsschädliche Mittelverwendung liegt ebenfalls nicht vor, wenn die erforderlichen Mittel durch
die Aufnahme eines betrieblichen Darlehens zugeführt werden. Bereits in dem Betrieb verwendete ideelle Mittel
können mittels eines dem Betrieb zugeordneten Darlehens, innerhalb von 12 Monaten nach Ende des Verlustentstehungsjahres an den ideellen Bereich der Körperschaft zurückgegeben werden. Voraussetzung für die Un- 23 -
schädlichkeit: Tilgung und Zinsen müssen ausschließlich vom steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
getragen werden (vgl. FinMin Niedersachsen v. 28.6.2000).
Zur Inhaltsangabe
09/2012
Der besondere Vertreter nach § 30 BGB
Von Heidolf Baumann - Jeder Verein handelt durch seine Organe, insbesondere durch die Mitgliederversammlung und den Vorstand. Daneben kann die Satzung des Vereins aber auch noch „besondere Vertreter“ vorsehen,
die zwar nicht dem Vorstand angehören, denen jedoch ein bestimmtes Amt und ein bestimmter Aufgaben- und
Tätigkeitsbereich zugewiesen ist, in dem er selbständig handeln kann.
Macht die Mitgliederversammlung von dieser Möglichkeit Gebrauch, können diese Vereinsvertreter die Vorstandsmitglieder deutlich entlasten. Sie unterscheiden sich jedoch von diesen durch die beschränkte Zuständigkeit auf den jeweils zugewiesenen Geschäftskreis. Die Bestellung eines besonderen Vertreters für alle Vorstandsgeschäfte ist daher unzulässig.
Fehlt in der Vereinssatzung eine Regelung über den Umfang der Vertretungsmacht, sind die besonderen Vertreter im Zweifel zu allen Rechtsgeschäften ermächtigt, die in den ihnen zugewiesenen Geschäftskreis fallen. Dies
gilt auch, weil der Verein bei Rechtsgeschäften seines besonderen Vertreters in der Regel unmittelbar berechtigt
und verpflichtet wird. Diese Verpflichtung entsteht nur dann nicht, wenn der besondere Vertreter Rechtsgeschäfte
außerhalb seines Aufgabengebiets tätigt oder ohne Vertretungsmacht handelt.
Die Vertretungsmacht kann wie beim Vorstand durch die Satzung beschränkt werden. Der vollständige Entzug
der Vertretungsmacht ist jedoch nicht zulässig.
Hinweis: In seiner Satzung muss der Verein den Begriff "besonderer Vertreter" nicht verwenden. Es ist ausreichend, wenn in der Satzung ein Geschäftskreis bezeichnet wird, aus dem sich die Notwendigkeit eines besonderen Vertreters ergibt.
Nicht zu diesen besonderen Vertretern zählen z.B. Vereinsgeschäftsführer, deren Aufgabe in der Erledigung der
laufenden Geschäfte liegt und denen damit gerade kein besonderes Aufgabengebiet zugewiesen wurde. Die Satzung muss dabei nicht ausdrücklich die Bestellung eines „besonderen Vertreters“ vorsehen, es reicht aus, wenn
in der Satzung das Amt und seine Funktion beschrieben sind. Daher sind nach der gesetzlichen Definition des §
30 BGB „besondere Vertreter“ eines Vereins alle Funktionsträger des Vereins, deren Bestellung eine rechtliche
Grundlage in der Satzung des Vereins hat und die nach ihrer von der Satzung eingeräumten selbstständigen
Stellung ermächtigt sind, ein bestimmtes Aufgaben- oder Tätigkeitsgebiet innerhalb des Vereins selbständig zu
führen.
Auch wenn diese besonderen Vertreter dem (gesetzlichen, geschäftsführenden) Vorstand des Vereins nicht angehören sollten, haben sie gleichwohl in dem ihnen zugewiesenen Bereich die Stellung eines gesetzlichen Vertreters des Vereins, sie können also nach außen für den Verein handeln und nach innen in ihrem Aufgabenbereich
die Geschäfte des Vereins führen. Handelt ein solcher besonderer Vertreter, so handelt er, soweit er im Rahmen
des zugewiesenen Aufgabenbereichs bleibt, unmittelbar und ausschließlich im Namen des Vereins und berechtigt
oder verpflichtet ihn dadurch. Und sollte der besondere Vertreter in Ausübung seiner Tätigkeit einen Schaden
verursachen, haftet hierfür ebenfalls der Verein. Die Satzung kann allerdings bestimmen, dass die Vertretungsmacht des besonderen Vertreters nach außen hin beschränkt oder ganz ausgeschlossen ist, sodass er nur vereinsintern wirken kann. Dies muss dann allerdings in der Satzung besonders bestimmt werden.
Andererseits ist die Vertretungsmacht des besonderen Vertreters auch durch sein Aufgabengebiet beschränkt.
Seine Bestellung wirkt eben immer nur für einen bestimmten Aufgabenkreis, und nur innerhalb dieses Tätigkeitsbereichs kann ihm durch die Vereinssatzung Geschäftsführungsbefugnis und Vertretungsmacht eingeräumt werden.
Durch die Installation eines solchen besonderen Vertreters in der Satzung wird allerdings die Zuständigkeit des
Vorstandes nicht berührt. Der Vorstand bleibt, sofern die Satzung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt,
nach wie vor für alle Vereinsaufgaben zuständig, er kann also auch über den besonderen Vertreter hinweg und
auch gegen dessen Willen handeln. Erkennt etwa der Vorstand, dass der besondere Vertreter in seinem Aufgabengebiet nicht ordnungsgemäß arbeitet, ist der Vorstand nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, dem
entgegen zu wirken. Ein Vorstand kann sich daher nicht damit herausreden, dieser Aufgabenbereich würde nicht
in seinen Kompetenzbereich fallen. Der Vorstand ist trotzdem für alles noch zuständig!
In sein Amt berufen wird der besondere Vertreter typischerweise von der Mitgliederversammlung, so wie die Vorstandsmitglieder auch. Allerdings kann die Satzung auch bestimmen, dass der besondere Vertreter durch ein anderes Organ des Vereins bestellt wird, etwa durch den Vorstand selbst oder sogar von der Versammlung der Jugendgruppe oder der jeweiligen Sportabteilung usw.
Zur Inhaltsangabe
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07-08/2012
Umfang wirtschaftlicher Betätigung
- Neue Auffassung der Finanzverwaltung Wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, die keine Zweckebetriebe sind, darf eine gemeinnützige Einrichtung nur in begrenztem Umfang betreiben. Anderenfalls gefährdet sie ihre Gemeinnützigkeit. Die Finanzverwaltung hat nun mit
der Änderung des AEAO ihre bisherige Auffassung dazu etwas revidiert.
Die bisherige Auffassung der Finanzverwaltung
Der § 55 Abgabenordnung (AO) - Grundsatz der Selbstlosigkeit - schreibt vor, dass steuerbegünstigte Körperschaften "nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke - zum Beispiel gewerbliche Zwecke oder sonstige Erwerbszwecke" verfolgen dürfen. Damit stellt sich die Frage, in welchem Umfang wirtschaftliche Betätigungen, die
nicht steuerbegünstigt sind (steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe) ohne Schaden für die Gemeinnützigkeit ausgeübt werden dürfen?
Die Finanzverwaltung hat diese Frage bisher mit der sog. Geprägetheorie beantwortet. Danach muss eine Gewichtung zwischen der steuerbegünstigten und der nicht begünstigten wirtschaftlichen Tätigkeit vorgenommen
werden:
"Die Körperschaft ist nicht steuerbegünstigt, wenn ihr die wirtschaftliche Tätigkeit bei einer Gesamtbetrachtung
das Gepräge gibt." (Anwendungserlass zur Abgabenordnung/AEAO Ziffer 2 zu § 55 Abs. 1 Nr. 1).
Der Begriff des Gepräges bezieht sich dabei nicht auf das Verhältnis der Einnahmen, sondern auf den Ressourceneinsatz. Maßgebend sind dabei der Zeit- und Personalaufwand, den die Körperschaft für die steuerbegünstigten einerseits und steuerpflichtigen Bereiche andererseits aufwendet. Eine Körperschaft kann demzufolge nicht
gemeinnützig sein, wenn ihre Tätigkeit überwiegend darin besteht, durch steuerlich nicht begünstigte wirtschaftliche Tätigkeiten Mittel zu erwirtschaften - auch wenn sie diese Mittel ausschließlich für ihre gemeinnützigen Zwecke verwendet.
Das Bundesfinanzministerium relativiert die Geprägetheorie
Diese sehr streng auf die Mittelherkunft abhebende Auffassung hat das Bundesfinanzministerium (BMF) jetzt
deutlich relativiert. Zwar hält es weiter an der Auffassung fest, dass die nicht begünstigte wirtschaftliche Betätigung nicht zum Hauptzweck werden darf, es rückt jetzt aber die Mittelverwendung in den Vordergrund:
"Die Vermögensverwaltung sowie die Unterhaltung eines Nicht-Zweckbetriebs sind aus der Sicht des Gemeinnützigkeitsrechts nur dann unschädlich, wenn sie um des steuerbegünstigten Zwecks willen erfolgen, indem sie z. B.
der Beschaffung von Mitteln zur Erfüllung der steuerbegünstigten Aufgabe dienen."
Das ist aber insofern problematisch, als ohnehin alle Mittel - also auch die aus steuerpflichtigen wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieben - zweckbezogen verwendet werden müssen. Offensichtlich soll aber die Gewichtung weniger
kritisch betrachtet werden. Es bleibt aber im Grundsatz dabei, dass gemeinnützige Organisationen sich klar von
Wirtschaftsbetrieben abheben müssen:
"Ist die Vermögensverwaltung bzw. der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb dagegen nicht dem steuerbegünstigten
Zweck untergeordnet, sondern ein davon losgelöster Zweck oder gar Hauptzweck der Betätigung der Körperschaft, so scheitert deren Steuerbegünstigung."
Andererseits kann aber auch eine ausschließliche Finanzierung aus steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben unschädlich für die Gemeinnützigkeit sein:
"Bei steuerbegünstigten Körperschaften, insbesondere Mittelbeschaffungskörperschaften, die sich im Rahmen ihrer tatsächlichen Geschäftsführung an die in ihrer Satzung enthaltene Pflicht zur Verwendung sämtlicher Mittel für
die satzungsmäßigen Zwecke halten, ist das Ausschließlichkeitsgebot selbst dann als erfüllt anzusehen, wenn sie
sich vollständig aus Mitteln eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs oder aus der Vermögensverwaltung finanzieren."
Es muss aber in jedem Fall ein wesentlicher satzungsbezogener Tätigkeitsbereich existieren.
Fazit
Das eigentliche Grundproblem der Geprägetheorie hat das BMF dennoch nicht behoben. Es bleibt weiter unklar,
wie die Bereiche zu gewichten sind und ab wann die Gemeinnützigkeit bedroht ist. Dennoch ist ersichtlich, dass
die Finanzverwaltung den gemeinnützigen Einrichtungen deutlich mehr Spielraum bei der Erwirtschaftung von
Mitteln geben will.
Quelle: BMF - Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung vom 17.1.2012 (DOK 2012/0028954)
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06/2012
Haftung von Vereinsmitgliedern mit dem Privatvermögen
Wann und unter welchen Voraussetzungen können die Mitglieder eines Vereins zur Haftung herangezogen werden? Sind die Mitglieder eines Vereins quasi einem Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft gleichgestellt und
haften u.U. für Verluste und Schäden im Verein über den Vereinsbeitrag hinaus? Gibt es im Vereinsrecht eine
Durchgriffshaftung in das Privatvermögen der Mitglieder, wenn der Verein in finanziellen Schwierigkeiten (Insolvenz) steckt? Durchaus besorgniserregende Gedanken für viele Mitglieder.
Der Verein als juristische Person
Der eingetragene Idealverein nach § 21 BGB entsteht durch Eintragung in das Vereinsregister (§ 55 BGB) und ist
damit eine eigenständige juristische Person mit einem von den Mitgliedern verselbstständigten Vereinsvermögen.
Der Verein ist eigenständiger Träger von Rechten und Pflichten und haftet für sein Handeln und Tun mit seinem
Vereinsvermögen und ist damit von den Mitgliedern als natürliche Personen losgelöst zu betrachten. Die Mitglieder haben gegenüber dem Verein ihre satzungsmäßigen Pflichten, insbesondere Beitragspflichten zu erfüllen und
nehmen in der Mitgliederversammlung an der Willensbildung im Verein teil.
Der Vorstand des Vereins ist das Geschäftsführungs- und Vertretungsorgan und führt damit den Willen des Vereins aus. Das Vereinsrecht sieht über die Satzungsregelungen des Vereins hinaus keine "Nachschusspflichten"
der Mitglieder vor, wenn sich der Verein in einer finanziellen Krise befinden sollte. Allein die Satzung kann die
Beitragspflichten und mögliche finanzielle Sonderopfer festlegen.
Finanzielle Sonderopfer der Mitglieder als Nachschusspflicht?
Der BGH hat in seinen Urteilen v. 24.9.2007 und 2.6.2008 zum Thema Umlagen für die Mitglieder allerdings sehr
deutlich gesagt, dass die Mitglieder auf der Grundlage einer eindeutigen Satzungsregelung verpflichtet sein können, ein einmaliges finanzielles Sonderopfer bis zur sechsfachen Höhe des jährliches Vereinsbeitrages zu erbringen, um den Verein vor dem Untergang zu retten. Der BGH hat dazu jedoch ausgeführt, dass die Satzung die
Höhe einer evtl. Umlage genau festlegen muss, sodass das finanzielle Risiko für ein Mitglied bei Beitritt zum Verein erkennbar ist, bzw. dieses die Mitgliedschaft kündigen kann, wenn dieses Risiko durch eine spätere Satzungsänderung aufgenommen wird.
Kolping-Entscheidung des BGH zur Nachschusspflicht
Der BGH hat sich in seiner berühmten Kolping-Entscheidung v. 10.12.2007 grundsätzlich zu der Frage geäußert,
ob es für Mitglieder eines Vereins eine generelle – umfassende – Nachschusspflicht im Vereinsrecht gibt und dies
rundweg verneint.
Der BGH hat in diesem Urteil klargestellt, dass für die Verbindlichkeiten des Vereins regelmäßig nur dieser selbst
und nicht die hinter ihm stehenden Vereinsmitglieder haften. Eine Durchbrechung dieses Trennungsgrundsatzes
ist nur ausnahmsweise dann zulässig, wenn die Ausnutzung der rechtlichen Verschiedenheit zwischen der juristischen Person und den hinter ihr stehenden natürlichen Personen rechtsmissbräuchlich ist - der Verein also z.B.
durch Beschluss der Mitglieder eine strafbare Handlung begeht. In diesen Fällen greift dann die sog. Durchgriffshaftung.
Es bleibt also festzuhalten, dass die Mitglieder eines Vereins dem Verein nur die satzungsgemäß festgelegten
Beiträge und Pflichten schulden und dies damit die entscheidende finanzielle Grundlage des Verein ist. Für
schuldrechtliche oder deliktische Forderungen gegen den Verein müssen die Mitglieder darüber hinaus mit ihrem
Privatvermögen nicht einstehen, es bleibt beim Grundsatz der Vereinshaftung. Haftungsmasse für Gläubiger des
Vereins ist allein das Vereinsvermögen. Ist dieses nicht auskömmlich, geht der Verein in Insolvenz.
Vereinsmitglied als Vorstandsmitglied
Wenn sich ein Vereinsmitglied in den Vorstand wählen lässt, ist die Situation allerdings eine andere. Die Vorstandsmitglieder nach § 26 BGB können unter bestimmten Voraussetzungen sehr wohl persönlich mit ihrem Privatvermögen haften, wenn sie ihre Geschäftsführungspflichten schuldhaft verletzen oder die gesetzlichen Pflichten als Vertretungsorgan nicht ordnungsgemäß erfüllen. Sie haften dann allerdings als Vorstandsmitglied und
nicht als Vereinsmitglied. Diese beiden Ebenen müssen in diesem Fall klar voneinander getrennt werden.
Der neue § 31a BGB, der seit dem 3.10.2009 in das BGB-Vereinsrecht Eingang gefunden hat, bringt für die haftungsrechtliche Situation der Vorstandsmitglieder zumindest im Innenverhältnis zum Verein und den Mitgliedern
eine deutliche Verbesserung, da diese interne Haftung im Fall der Fahrlässigkeit jetzt ausgeschlossen ist.
Die Haftung im Außenverhältnis besteht nach wie vor uneingeschränkt, jedoch hat der Vorstand jetzt einen gesetzlichen Freistellungsanspruch gegen den Verein, wenn er von außen durch einen Gläubiger aufgrund eines
fahrlässigen Handelns in Anspruch genommen wird. Im Steuerrecht greift dieser Anspruch jedoch nicht, da sich
hier die Haftung nur bei grob fahrlässigem Handeln verwirklicht (§ 69 AO).
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04-05/2012
Zuwendungen an Sportler
Bei Spenden und Sponsoring kommt es auf die Abgrenzung an!
Sponsoren / Spender wünschen zuweilen, dass ihre Unterstützung einem bestimmten Sportler bzw. einer bestimmten Mannschaft zugute kommt. Das geht aber nicht so einfach, da steuerrechtliche Vorschriften beachtet
werden müssen. Es sollen daher nachfolgend verschiedene Varianten aufgezeigt werden:
1.
Spende an Verein
Die unproblematischste Förderung ist eine Spende an einen gemeinnützigen Verein, der den Betrag dann für
seinen steuerbegünstigten Zweck verwendet, wovon natürlich auch die Sportler profitieren. Der Spender bekommt eine Spendenbescheinigung (korrekt: Zuwendungsbestätigung) und kann den Betrag steuerlich absetzen.
Problematisch ist allerdings, wenn die Spende zweckgebunden nur für einen oder wenige Sportler bestimmt
ist. Das Finanzamt erkennt solch eine Spende nicht mehr an, da es, unter Ausnutzung des gemeinnützigen
Vereins, dennoch eine Zuwendung an Einzelpersonen ist (siehe auch Pkt. 5).
2.
Sponsoring an Verein
Ein Verein kann mit einem Sponsor einen entsprechenden Sponsoringvertrag abschließen. Da in der Regel
Werbung für den Sponsor damit verbunden ist, sind die Einnahmen im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu
verbuchen und können demzufolge zur Steuerpflicht führen.
Möchte ein Sponsor nur einen oder wenige Sportler unterstützen, will aber, dass die Zuwendungen über das
Vereinskonto laufen, muss der Verein die Einnahmen ebenfalls im steuerpflichtigen, wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb buchen. Auch das Argument, es handele sich ja nur um "Durchlaufposten", trifft nicht zu, da es
sich dennoch zunächst einmal um steuerpflichtige Umsätze des Vereins handelt. Die evtl. zu zahlenden
Steuern minimieren dann den ursprünglichen Betrag.
3.
Spende an Förderverein
Eine Spende an einen gemeinnützigen Förderverein ist ebenfalls unproblematisch. Der Förderverein stellt eine Spendenbescheinigung aus und der Spender hat einen steuerlichen Vorteil. Der Betrag wird dann entsprechend der Satzung für gemeinnützige Zwecke verwendet.
Das in Pkt. 1 Gesagte trifft hier allerdings auch zu. Die zweckgebundene Weiterleitung an eine Einzelperson
kann problematisch sein.
4.
Sponsoring an Förderverein
Fließen Sponsorgelder an einen Förderverein, sind diese ebenfalls im steuerpflichtigen, wirtschaftlichen Geschäftsbereich zu verbuchen. Erst "nach Steuer" dürfen Sie, dem Satzungszweck entsprechend, weitergegeben werden.
5.
Spende an Einzelsportler
Zuwendungen an Einzelpersonen sind keine Spenden, da diese nur an gemeinnützige Vereine, ohne die Erwartung einer Gegenleistung, erfolgen dürfen.
Erfolgt die Zahlung an einen Verein aber unter der Auflage, dass die Zuwendung an einen bestimmten Sportler weitergeleitet werden soll (Durchlaufspende), liegen die Voraussetzungen für eine Spende nicht mehr vor.
Natürliche Personen gehören nicht zu den begünstigten Empfängern i.S. des § 10b EStG. (Niedersächsisches Finanzgericht Urteil vom 16.06.2009 AZ. 15 K 30331/06)
Der Verein haftet dann für die zu unrecht ausgestellte Spendenbescheinigung.
6.
Spende an Mannschaft
Auch eine Mannschaft kann keine Spende direkt empfangen. Diese muss wiederum über das Konto eines
gemeinnützigen Vereins laufen. Eine Zweckbindung für eine Mannschaft ist aber zulässig. Allerdings darf es
sich dabei z.B. nicht "zufälligerweise" um das Tischtennisdoppel, bestehend aus den eigenen Kindern des
Spenders handeln. Dieser Umstand wäre zu offensichtlich und das Finanzamt würde darin einen Verstoß
gegen den § 10b EStG sehen.
7.
Sponsoring an Einzelsportler
Sponsoren können mit Einzelsportlern Verträge abschließen. Die Zuwendungen, die der Sportler bekommt,
sind für ihn evtl. sozialversicherungs- und steuerpflichtig. Überlegenswert wäre daher, ob sich der Sportler
als Gewerbetreibender eintragen lässt. Dadurch kann er eigene Betriebsausgaben steuermindernd dagegen
rechnen.
8.
Sponsoring an Mannschaft
Soll eine Mannschaft gesponsert werden, empfiehlt sich die Bildung einer "Gesellschaft bürgerlichen Rechts"
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(GbR). Diese kann dann als Vertragspartner des Sponsors auftreten. Da GbR´s als eigenständige Steuersubjekte betrachtet werden, führen diese auch die Steuern selbst ab, können aber ebenfalls Betriebsausgaben dagegen rechnen.
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03/2012
Schaufenster Internet
Immer mehr Vereine verfügen inzwischen über eine eigene Internetseite. Häufig ist die Enttäuschung aber groß,
weil die Seite nicht die Beachtung findet, die man sich erhofft hat. Dass man nur wenige Zugriffe – und die dann
noch aus den eigenen Reihen – verzeichnet, kann unterschiedliche Gründe haben.
Bekanntmachung
Zunächst einmal muss die Öffentlichkeit von Ihrer Website erfahren. Darum gehört der Hinweis auf die Internetadresse auf alle Drucksachen, wie Briefbögen, Handzettel, Plakate usw. Außerdem sollte in Pressemitteilungen
und Ähnlichem darauf hingewiesen werden.
Eine andere Möglichkeit, die Seite bekannt zu machen, sind Kooperationen mit anderen Vereinen. Bieten Sie einem befreundeten Verein an, dass dieser auf seiner Seite einen Link anbringt, über den man dann auf die Homepage des eigenen Vereins gelangt. Im Gegenzug verlinkt der Verein auf seiner Seite den anderen Verein. So profitieren beide Seiten von den Besuchern der Homepage des anderen. Natürlich sollte auch der übergeordnete
Verband einen Link zu seinem Mitgliedsverein einrichten.
Wenn Sie Kooperations-Links aufnehmen, sollten Sie den Link aber so gestalten, dass dieser in einem neuen
Fenster geöffnet wird. Ihre Seite bleibt dann beim Besucher weiter auf dem Monitor. Das kann man bei der Verlinkung einstellen: "Öffnen im neuen Fenster". Wenn Sie einen einfachen Link setzen, verlässt der Besucher Ihre
Seite komplett und wird nur in seltenen Fällen zurückkommen.
Layout muss dem Anliegen Rechnung tragen
Ein häufiger Fehler, der gemacht wird, ist, dass Seiten mit grafischen Elementen, Bildern, Verzierungen, Ornamenten animierten Gifs usw. überfrachtet werden. Aber auch hier gibt es Unterschiede. Ein Tanzsportverein wird
seinen Internetauftritt sicher anders gestalten, als ein Dachverband. Während der eine seiner Seite durchaus eine
künstlerische Note geben kann, sollte ein Verband auf Sachlichkeit Wert legen und gestalterische Elemente eher
sparsam verwenden. Hier steht die Information im Mittelpunkt. Demzufolge muss sie auch dominieren und sich
nicht irgendwo hinter dem seitlichen oder unteren Bildrand verstecken oder erst nach einem weiteren Klick aufrufen lassen.
Inhalte müssen interessieren
Häufig werden die Internetseiten genutzt, um hierüber die Mitglieder über wichtige Vereinsinterna zu informieren.
Das ist nicht ungefährlich. Solche Informationen sollten nicht über diesen Weg, sondern besser per E-Mail kommuniziert oder in einen geschützten Bereich, der nur von Mitgliedern mit einem Passwort betreten werden kann,
gestellt werden.
Die Internetseite als Informationsplattform für die Mitglieder hat aber noch einen weiteren Nachteil: Sie ist für Besucher, die nicht dem Verein angehören, uninteressant. Wenn Sie eine Internetseite gestalten, denken Sie daran,
dass es sich hier um ein Schaufenster für die Öffentlichkeit handelt. Und ein Ladenbesitzer stellt auch keine
Buchhaltungsunterlagen ins Schaufenster, um zu zeigen, wie gut es ihm geht, sondern die Angebote, die seine
Kunden interessieren. So sollten Sie es auch auf Ihrer Internetseite halten.
Überlegen Sie, was die Öffentlichkeit interessiert. Dazu gehören außergewöhnliche Leistungen des Vereins, öffentliche Veranstaltungen usw. Dass ihr Verein zurzeit mal keinen finanziellen Engpass hat, ist zwar schön aber
nicht unbedingt eine Meldung für die Internetseite. Wenn aber die erste Mannschaft des Fußballvereins aufgestiegen ist oder auch der Verein den Bürgermeister zum Ehrenmitglied macht, sind das Meldungen, die auf Ihre
Homepage gehören.
Es tut sich nichts
Das Internet ist ein schnelles Medium und lebt von der Veränderung. Wenn Sie eine Internetseite gestalten und
sich danach nicht mehr darum kümmern, wird das Interesse hierfür schnell erlahmen. Auf Ihrer Homepage muss
es Veränderungen geben.
Nun hat man natürlich nicht immer etwas Aktuelles parat. Dann müssen Sie sich etwas einfallen lassen. Wie wäre
es mit Spieler-Porträts der Fußballmannschaft. Das muss nicht immer die erste Mannschaft sein. Ein fröhliches
Porträt der „Bambini“ kommt bei den Besuchern der Seite sicher auch gut an (Bitte beachten Sie aber die rechtlichen Vorschriften bzgl. "des eigenen Bildes").
Oder Sie bauen ein Gewinnspiel ein. Die Gewinne müssen nicht riesig sein, vielleicht zwei Freikarten für das
nächste Heimspiel. Hauptsache, es tut sich was.
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Wirrwarr
Man findet immer wieder Seiten im Netz, die Bilder beinhalten, mit wenig Text arbeiten - aber alles wild durcheinanderwirbeln. Das schreckt den Besucher ab. Die Seite sollte deshalb eine klare Struktur haben, sodass der Besucher sich schnell zurechtfindet. Achten Sie auch darauf, dass das Layout des Internetauftritts durchgängig für
alle Seiten gleich ist. Daher sollte unbedingt ein Verantwortlicher für die Gestaltung benannt werden, der den Gesamtüberblick behält und auch regulierend eingreifen kann. Noch besser ist es, wenn nur einer den Internetauftritt
bearbeiten darf.
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01-02/2012
Fragen zum Versicherungsschutz
Ein Trainer unseres Vereins hat mit seinem Privat-PKW Sportler zum Wettkampf gefahren. Dabei kam es zu einem Auffahrunfall mit Schäden am anderen Auto und an seinem eigenen. Was regelt die LSB-Versicherung?
Leider nichts! Die LSB-Versicherung regelt keine Sachschäden – demzufolge also auch keine Beschädigungen
an Autos. In diesem konkreten Fall muss der Schaden an dem anderen Auto über die Kfz-Haftpflicht des Trainers
geregelt werden und die eigene "Beule" über seine Kasko-Versicherung (sofern er eine hat). Leider kommt es
dann allerdings zu Höherstufungen.
Um die Bereitschaft von Eltern, Trainern usw., die ihren Privat-PKW einsetzen, nicht zu gefährden, kann der Verein das Risiko dadurch minimieren, indem er eine sog. Dienstreise-Kaskoversicherung abschließt. Dadurch wären
dann alle Autos von Personen abgesichert, die Sportler im Auftrag des Vereins transportieren. Bei Abschluss des
erweiterten Vertrages wäre sogar die Höherstufung in der Haftpflicht für zwei Jahre abgefedert. Nähere Informationen auf der LSB-Homepage.
Sollten die mitfahrenden Sportler dabei verletzt werden, können diese die Unfallversicherung des LSB Berlin in
Anspruch nehmen. Sollte es zu Schadenersatzforderungen der Eltern gegenüber dem Fahrer kommen, greift
wiederum dessen PKW-Haftpflichtversicherung, da diese in der Regel Personenschäden mit eingeschlossen hat.
Hat der Fahrer zusätzlich auch noch Sportmaterialien transportiert und werden diese beschädigt, kann der Verein
keine Ansprüche stellen, da es sich um eine Gefälligkeitsleistung des Trainers handelte.
Seit einigen Jahren gibt es die Möglichkeit, der Versicherung von ehrenamtlichen Wahlfunktionen durch die Verwaltungsberufsgenossenschaft (VBG). Worin besteht der Sinn dieser Versicherung, da es doch eine LSBUnfallversicherung gibt?
Der Gesetzgeber hat vor einigen Jahren die Möglichkeit geschaffen, die ehrenamtlich Tätige in den Vereinen
beim Unfall-Versicherungsschutz Arbeitnehmern gleichstellt. Dieser Versicherungsschutz wurde ab dem Jahr
2009 auch auf beauftragte Ehrenamtsträger mit Funktionen, z.B. als Schieds-, Kampf- oder Linienrichter bzw. als
Projektleiter o.ä. ausgeweitet.
Der Unterschied zur LSB-Versicherung besteht darin, dass schlichtweg die Leistungen umfangreicher sind. Während die LSB-Unfallversicherung erst ab 21% Invalidität eine einmalige Entschädigung zahlt, können bei der VBG
wesentlich mehr Leistungen in Anspruch genommen werden. Die Prämie beträgt zurzeit 2,73 Euro pro Person
und Jahr.
Dürfen Minderjährige als Übungsleiter eingesetzt werden und wie sind sie haftpflichtversichert?
Das Gesetz schließt die Übungsleitertätigkeit von Minderjährigen nicht aus. Da es sich bei dieser Altersgruppe
aber um einen in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkten Jugendlichen handelt, bedarf es in solchen Fällen der
Einwilligung der gesetzlichen Vertreter gemäß § 107 BGB.
Der Verein beauftragt den Übungsleiter mit der Wahrnehmung und Leitung einer Betreuungstätigkeit und haftet
dadurch gemäß § 278 BGB für seine Erfüllungsgehilfen im Außenverhältnis. Im Innenverhältnis kann er diesen
bei vorsätzlich oder grob fahrlässigen Handlungen in Regress nehmen.
Gemäß § 832 BGB haftet der Verein bei Delikten als Aufsichtspflichtiger für die von ihm eingesetzten Übungsleiter. Der Übungsleiter selbst haftet hingegen aus § 823 BGB. Die Haftungsfrage ist also unabhängig von der Volljährigkeit zu betrachten, so dass auch vom Grundsatz her minderjährige Übungsleiter vom Verein eingesetzt
werden können.
Ob einem minderjährigen Übungsleiter eine Gruppe anvertraut werden kann, muss der Vereinsvorstand jeweils
im Einzelfall entscheiden. Dabei sollte er den minderjährigen Übungsleiter im Hinblick auf seine fachliche und
menschliche Eignung sorgfältig aussuchen und diesen bei der Ausübung seiner Tätigkeit auch regelmäßig überwachen. Ob der minderjährige Übungsleiter eine Trainerlizenz hat, ist für den Versicherungsschutz nicht ausschlaggebend. Bei einem Minderjährigen ist bei der Haftungsfrage zusätzlich zu berücksichtigen, ob dieser die
Gefährlichkeit seines Handelns erkennen konnte (§ 828 BGB). Die Frage der (eingeschränkten) Strafmündigkeit
bei 14-18-jährigen spielt bei der zivilrechtlichen Haftung keine Rolle.
Im Sportversicherungsvertrag, der von den Landessportbünden Berlin und Brandenburg mit der Feuersozietät
Berlin-Brandenburg geschlossen wurde, besteht Versicherungsschutz für Sportorganisationen und deren Einzelmitglieder, Übungsleiter/Trainern, Erfüllungsgehilfen als Helfer und Mitarbeiter. Dementsprechend ist für alle
- 29 -
Übungsleiter bei der Ausübung ihrer Tätigkeit ein Versicherungsschutz im Rahmen der Sportversicherungsverträge gegeben.
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12/2011
Mitgliederversammlung: Einmal anders einladen
In vielen Vereinen stehen im kommenden Frühjahr wieder die ordentlichen Mitgliederversammlungen an, die sich
leider sehr oft nur eines geringen Zuspruchs erfreuen. Häufig liegt das an der Form der Einladung, die meist nur
sehr sachlich und schlicht gehalten wird.
Vorbereitung einmal anders
Normalerweise werden die Tagesordnung und der Ablauf vom Vorstand zusammengestellt und dann mit der Einladung an die Mitglieder verschickt. Wie wäre es mal mit einer anderen Vorgehensweise?
Treffen Sie sich mit einigen Mitgliedern des Vereins und stellen Sie folgende Fragen in den Raum:


Warum waren bei der letzten Mitgliederversammlung nur so wenige Teilnehmer?
Was können wir tun, dass in diesem Jahr mehr Mitglieder kommen?
Alle Ideen werden gesammelt und hinterher ausgewertet. Sie werden erstaunt sein, welche Ansätze es hier geben wird, die Sie im Vorstand noch nie bedacht haben.
Schon bei der Einladung geht’s los
Normalerweise werden zur Mitgliederversammlung lediglich die Einladung, die Tagesordnung und vielleicht noch
einige Hintergrundinformationen versendet. Doch mit der Einladung muss man die Mitglieder auch überzeugen.
Hier muss die Frage beantwortet werden: "Warum soll ich dahin gehen?"
Schon im Betreff der Einladung sollte diese Frage zumindest im Ansatz beantwortet werden. Schreiben Sie deshalb bitte nicht "Einladung zur Mitgliederversammlung am …". Das wird nicht alle davon überzeugen, an der Veranstaltung teilzunehmen. Wie wäre es "Bei diesen wichtigen Entscheidungen ist Deine Meinung gefragt!" oder
"Stell die Weichen für unsere Zukunft".
Der Einladungstext sollte kurz und prägnant sein. Neben den notwendigen Daten und Informationen sollten Sie
deshalb ein Thema der Mitgliederversammlung herausgreifen, von dem Sie wissen, dass es im Verein bereits
heiß diskutiert wird. Machen Sie hierzu klar, dass während der Mitgliederversammlung hierüber die endgültige
Entscheidung fällt. Schreiben Sie "Über die Frage, ……, werden wir an diesem Abend eine endgültige Entscheidung fällen. Deshalb solltest du an diesem Abend nicht fehlen."
Nicht nur Fakten, Fakten, Fakten
Natürlich sind die Inhalte der Mitgliederversammlung in weiten Teilen durch die Satzung und rechtliche Bestimmungen vorgegeben. Doch das bedeutet nicht, dass man den Mitgliedern nur diese trockene Kost serviert.
Lockern Sie die Mitgliederversammlung mit verschiedenen "Beigaben" auf:
Eine Verlosung unter den teilnehmenden Mitgliedern (es wird sich sicher ein Mitglied finden, das einen Preis
spendiert – das kann ein Schinken sein, zwei Kinokarten oder ein Gutschein fürs Autowaschen – es geht nur um
den Anreiz).
Wenn am Tag der Versammlung beispielsweise am Nachmittag eine interessante Sportveranstaltung stattfindet,
laden Sie zum gemeinsamen Mini-Public-Viewing auf die Großleinwand ein (Beamer und Leinwand kann man zur
Not ausleihen). Achtung: Das Zuschauen nach der Mitgliederversammlung wird vermutlich dazu führen, dass
sich der Saal erst gegen Ende der Versammlung füllt. Nach dem Spiel ist es aber vielen peinlich, jetzt zu gehen.
Wählen Sie einen interessanten Ort für die Mitgliederversammlung. Beispielsweise auf einem Schiff, in einem
Bergwerk, einer Brauerei (die nach der Versammlung besichtigt werden kann) usw. Vielleicht spendiert auch ein
Sponsor noch ein Bier oder ein alkoholfreies Getränk.
Informationen aufpeppen
Natürlich müssen die notwendigen Informationen zur Mitgliederversammlung versandt werden. Doch keiner verbietet Ihnen, diese durch Fotos und Illustrationen ein wenig unterhaltsamer zu gestalten. Die Illustrationen sollten
dann die Themen unterstreichen, die besprochen werden.
So kann man den Tagesordnungspunkt "Kassenbericht" mit einem Foto ergänzen, auf dem der Kassierer eine
Registrier-Kasse vor dem Bauch hält. Werden neue Vorstandsmitglieder gewählt und der alte Vorstand tritt nicht
mehr an, kann man ein Foto machen, auf dem der alte Vorstand einer anderen Person die Hand gibt. In einem
Fotobearbeitungsprogramm wird dann die Person ausgegraut und mit einem Fragezeichen versehen.
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Es reichen aber auch schon einfache Zeichnungen oder Piktogramme, die der Einladung mehr Pep geben und
dazu einladen, sie sich genauer anzusehen, anstatt sie in die Ecke zu legen und zu vergessen. Sie sehen also,
dem Einfallsreichtum sind kleine Grenzen gesetzt.
Erinnern erlaubt
Egal, ob die Satzung eine Einladung per Email zulässt oder nicht, kann man kurz vor der Versammlung durchaus
noch einmal per Email daran erinnern. Damit wird die Ausrede "Ich hab das einfach vergessen" ausgehebelt, was
manchen veranlassen wird, doch noch zur Versammlung zu kommen.
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10-11/2011
Verluste bei Übungsleitertätigkeiten können steuerlich abzugsfähig sein!
Einnahmen für nebenberufliche Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbare
Beschäftigungen sind bis zu einem Betrag von 2.100 EUR steuerfrei. So die Regelung in § 3 Nr. 26 EStG. Soweit
für die Übungsleitertätigkeit Ausgaben anfallen, wurden diese bislang nur dann berücksichtigt, wenn die Einnahmen den Betrag von 2.100 EUR pro Jahr überstiegen, der Steuerfreibetrag also überschritten wurde.
Für Ausgaben im Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen gilt grundsätzlich ein gesetzliches Abzugsverbot.
Dieses wird jedoch in der Regelung zum steuerfreien Übungsleiterfreibetrag ausdrücklich eingeschränkt. Der Gesetzestext sagt diesbezüglich: "Ausgaben sind insoweit abzugsfähig als die Einnahmen den Freibetrag von 2.100
EUR übersteigen."
Die im Gesetz genannten Fälle zum Abzug der Ausgaben gehen also immer davon aus, dass die Einnahmen aus
der Übungsleitertätigkeit den Freibetrag von 2.100 EUR überschreiten. Nicht geklärt war allerdings bisher die
Frage, wie die Ausgaben zu behandeln sind, wenn die Einnahmen unterhalb des Freibetrags von 2.100 EUR liegen.
Auslöser für eine entsprechende Gerichtsentscheidung war der Streitfall eines auf nebenberuflicher selbstständiger Basis tätigen Übungsleiters. Er erhielt eine Übungsleitervergütung (Honorar) in Höhe von 1.128 EUR, konnte
dem Finanzamt aber Betriebsausgaben in Höhe von 2.417,30 EUR für dieses Jahr nachweisen. Die Differenz
wollte er als Verlust steuermindernd mit seinem übrigen Einkommen verrechnen.
Wie nicht anders zu erwarten, wollte das Finanzamt den durch die Ausgaben entstandenen Verlust von 1.289,30
EUR (1.128 EUR Einnahmen minus 2.417,30 EUR Ausgaben) nicht zur steuermindernden Verrechnung mit anderen Einkünften zulassen. Es wollte lediglich 0 EUR als Einkünfte aus der Übungsleitertätigkeit ansetzen.
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hatte nun zu entscheiden, was gilt, wenn die erzielten Einnahmen pro Jahr unter 2.100 EUR liegen, jedoch nachgewiesene höhere Werbungskosten/Betriebsausgaben vorliegen und die Berücksichtigung eines entsprechenden steuerlichen Verlustes geltend gemacht wird.
Unter Hinweis darauf, dass bereits nach dem Gesetzeswortlaut statt "Aufwandsentschädigung" nunmehr seit
2000 der Begriff der "Einnahmen" in § 3 Nr. 26 Satz 1 EStG verwendet wird, wurde nun auch ein Verlustabzug
zugelassen.
Die Richter des FG Rheinland-Pfalz führten in ihrer Urteilsbegründung aus: "Der Freibetrag für nebenberufliche
Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher und ähnliche Betätigungen soll generell zu einer steuerlichen Besserstellung
solcher nebenberuflichen Tätigkeit führen. Der Steuerpflichtige soll einen Anreiz erhalten, solche, für die Gesellschaft wichtige, Tätigkeit auszuführen. Würde man daher bei einer nebenberuflichen Tätigkeit, die unter die Freibetragsregelung fällt, einen erlittenen Verlust nicht steuerlich zum Abzug zulassen, wäre dies – im Vergleich zur
normalen steuerlichen Behandlung – eine deutliche Schlechterstellung. Lediglich, wenn der Verlust zur steuermindernden Verrechnung mit anderen Einkünften zugelassen wird, wird dies der Zielrichtung der Vorschrift gerecht. Ebenso ist auch nur bei Verrechnung eines erlittenen Verlustes das objektive Nettoprinzip eingehalten."
(FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 25.5.2011, 2 K 1996/10)
Ausgehend von der Annahme, dass die vorgenannte Entscheidung Bestand haben wird (eine Revision ist allerdings zugelassen), sollten Übungsleiter und ähnlich nebenberuflich Tätige versuchen, ihre Einnahmen und Ausgaben zu steuern.
Wer mit seinen Einnahmen permanent unter dem Freibetrag von 2.100 EUR bleibt, sollte notwendige Ausgaben
so tätigen, dass möglichst viele in einem Jahr anfallen. Wird auf diese Weise ein Verlust erzielt, kann dieser ausweislich der obigen Rechtsprechung steuermindernd angesetzt werden.
Wer hingegen in einzelnen Jahren mehr Einnahmen als 2.100 EUR erhält, sollte in diesen Jahren nur so viel
Ausgaben tätigen, dass damit der Freibetrag erreicht wird. Die restlichen Ausgaben sollten möglichst wieder gesammelt in einem anderen Jahr getätigt werden, um möglichst einen verrechenbaren Verlust zu erreichen.
Fazit: Nach dem vorliegenden Urteil können nun auch Verluste steuermindernd verrechnet werden, wenn die
Einnahmen aus nebenberuflicher Tätigkeit entsprechend § 3 Nr. 26 EStG unter 2.100 EUR pro Jahr liegen und
die Werbungskosten/Betriebsausgaben höher sind.
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Einzelne Passagen wurden mit freundlicher Genehmigung einem Aufsatz von Rechtsanwalt, Fachanwalt für
Steuerrecht, Prof. Gerhard Geckle, Freiburg, entnommen.
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09/2011
Sponsoring - richtig gemacht!
Von Heidolf Baumann - Viele Vereine verschicken reihenweise sog. "Bitt- oder Bettelbriefe" an potentielle
Sponsoren – also kleine und mittlere Unternehmen. Meistens kommen aber nicht einmal die Portokosten wieder
rein. Was viele nicht bedenken ist, dass die Ursachen für solche Misserfolge meist schon im Brief selbst liegen.
Kurz und gut
Zeit ist heute für Jedermann ein kostbares Gut. Stehlen Sie dem Empfänger Ihres Schreibens nicht unnötige Zeit.
Der Brief selbst sollte nicht länger als eine Seite sein. Zusätzliche Projekt- und Vereinsinformationen können Sie
als Flyer oder auf einem gesonderten Blatt beifügen.
Neugier schon vor dem Öffnen
Gerade bei kleineren Betrieben wird die Post oft vom Chef persönlich geöffnet. Da er der Entscheider über Ihre
Anfrage ist, sollten Sie seine Neugier schon auf dem Umschlag erzeugen. Nehmen wir an, ein Sportverein will ein
Kindersportfest durchführen. Dann sollte man schon auf dem Umschlag "eine Brücke bauen". „Sie haben doch sicher auch gern Sport getrieben." Wenn dem nicht so ist, liegt man in diesem Fall natürlich voll daneben – aber
das bleibt nicht aus. Gerade im Sportbereich kann man aber davon ausgehen, dass viele als Kind selbst Sport
getrieben haben – in welcher Form auch immer.
Praxis-Tipp
Besonders hohe Aufmerksamkeit erreichen Sie, wenn sich auf dem Kuvert ein handschriftlicher Vermerk befindet.
Persönlich
Das Schreiben sollte so persönlich wie möglich abgefasst werden. Dazu gehört, dass schon auf dem Umschlag
nicht nur der Name des Vereins sondern auch eine konkrete Person genannt wird („Max Mustermann vom SV
Runder Ball e.V."). Die hier genannte Person unterschreibt den Brief. Unter der Unterschrift steht der Name des
Unterzeichners und seine Funktion im Verein („Max Mustermann -1. Vorsitzender im SV Runder Ball e.V.").
Schreiben Sie auch nicht anonym an die Firma XYZ sondern an eine konkrete Person („Herr Prokurist Moritz
Mustermann"). Begrüßen Sie die Person im Brief mit einem freundlichen „Guten Tag Herr Mustermann" und verzichten Sie auf das sterile „Sehr geehrter Herr Mustermann". Einen Brief mit der Anrede „Sehr geehrte Damen
und Herren" können Sie sich von vorneherein sparen - er wird wahrscheinlich schnell in der „Rundablage" (Papierkorb) enden.
Direkt
Sehen Sie Ihren Brief wie ein beginnendes Gespräch an. Sprechen Sie dem Empfänger direkt an. Bauen Sie dabei Fragen ein, mit denen Sie den Angesprochenen einbeziehen. Will der Verein besagtes Sportfest durchführen,
könnte man beispielsweise fragen „Erinnern Sie sich noch, Herr Mustermann, wie Sie zum ersten Mal die 60m
gelaufen sind?"
Konkret
Ihre mittel- bis langfristige Zielsetzung ist sicher für das Vereinsleben sehr wichtig - nicht aber für die Werbung um
Sponsoren. Schreiben Sie daher nur über konkrete Projekte. Im Anschluss an die oben gestellte Frage könnte
der Sportverein beispielsweise schreiben „Dann wird es Sie freuen, dass wir für das Sportfest zwei erfolgreiche
Sportler als Gäste und Gesprächspartner gewonnen haben."
Aufforderung zur Tat
Fordern Sie nun den Sponsor zur Tat auf. Machen Sie konkret deutlich, wie er sich an dem Projekt beteiligen
kann (mit Geld) und was damit geschehen wird. Um bei unserem Beispiel zu bleiben: „Mit nur 100 Euro finanzieren Sie bereits die Urkunden für die erfolgreichen Kinder oder einen Teil des Preises für die Hüpfburg, die wir für
das Kinderprogramm bestellt haben.".
Emotionen wecken
Bedenken Sie immer, dass Sie mit Ihrem Brief einen Menschen ansprechen. Menschen lassen sich gut über
Emotionen ansprechen. Sätze wie „leuchtende Kinderaugen werden es Ihnen danken" sind hier durchaus erlaubt.
Gegenleistung verdeutlichen
Sponsoren sind keine Spender. Bei aller Bereitschaft, Ihre Sache zu unterstützen, erwartet er auch eine Gegenleistung. Diese sollte im Brief klar angesprochen werden: „Je nach Höhe Ihrer finanziellen Beteiligung können wir
Ihnen Werbemöglichkeiten auf den Handzetteln und Plakaten zu dieser Veranstaltungsreihe anbieten."
Wenn Sie die Gegenleistung anbieten, bedenken Sie, was Ihrem potenziellen Sponsor den größten Nutzen bringt.
In unserem Fall könnte zum Beispiel ein Sportartikelladen Interesse an einem Infostand haben.
- 32 -
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07-08/2011
Der Verein im Verein
Von Rechtsanwalt Hans-Werner Müller - Eine Entscheidung des Amtsgerichts Strausberg, bestätigt durch das
Landgericht Frankfurt (Oder), sollte Mehrspartenvereine veranlassen zu überprüfen, ob und inwieweit ihre Abteilungen selbständig handeln können.
In diesem Fall zog die Abteilung die Beiträge für ihre Mitglieder selbst ein und erhielt auch Spenden direkt. In der
Satzung heißt es u.a., dass der Verein aus dem freiwilligen Zusammenschluss von Kultur- und Sportvereinen sowie Interessengemeinschaften besteht, dass eine Mitgliedschaft bei der jeweiligen Abteilungsleitung beantragt
und auch ihr gegenüber gekündigt werden muss, dass die Abteilungen organisatorisch und finanziell selbständig
sind und eigenverantwortlich wirken und dass die Abteilungen gem. § 30 BGB durch den Abteilungsleiter bei allen
Rechtsgeschäften vertreten werden und sie ihm Rahmen ihres Geschäftskreises die Abteilungen nach außen vertreten.
Aufgrund dieser Tatsachen und Regelungen vertrat die Abteilung den Standpunkt, dass die ihr zugeflossenen
Mittel und die davon angeschafften Gegenstände ihr Vermögen bzw. Eigentum seien, sie also z.B. Dritte von der
Benutzung ihrer Geräte ausschließen könnten.
Die eingangs genannten Gerichte gaben der Abteilung Recht, und zwar insbesondere wegen der genannten Regelungen in der Satzung. Daraus ergebe sich, dass die Abteilung die Rechtsform eines nicht rechtsfähigen Vereins habe. Sie nehme nämlich auf Dauer Aufgaben nach außen im eigenen Namen und durch eine eigene, dafür
handlungsfähige Organisation wahr, sei vom Wechsel der Mitglieder unabhängig, habe eine eigene körperschaftliche Verfassung und einen Gesamtnamen. Dieser nicht rechtsfähige Verein sei also im Rahmen seines Aufgabenkreises insoweit rechtsfähig, als er Rechte und Pflichten begründen und selbst Träger des erworbenen Aktivund Passivvermögens sei.
Unabhängig davon, dass diese Entscheidungen andere Gerichte nicht binden, sind sie auch durchaus angreifbar.
Schon die Formulierung, ein nicht rechtsfähiger Verein sei rechtsfähig, ist ein Widerspruch in sich und macht
deutlich, dass hier der Unterschied zwischen dem rechtsfähigen und dem nicht rechtsfähigen Verein verwischt
wird. Diese Tendenz der Rechtsprechung ist seit einiger Zeit zu beobachten und zum Teil ist ihr der Gesetzgeber
auch schon gefolgt. Das führt aber dazu, dass Vereine im Verein entstehen, so dass zu prüfen ist, ob diese Entwicklung gewünscht wird oder nicht. Über die Gründe, die dafür oder dagegen sprechen, muss natürlich jeder
Verein selbst entscheiden. Es sollte bei dieser Entscheidung jedoch berücksichtigt werden, dass der rechtsfähige
Verein nur mit seinem Vermögen haftet, der nicht rechtsfähige zunächst auch nur mit seinem Vermögen, wenn
dieses aber nicht ausreicht, die Abteilungsleitung persönlich und unbegrenzt.
Wenn also eine Selbständigkeit der Abteilungen in dem geschilderten Umfang nicht gewünscht wird, so sollte die
Satzung daraufhin überprüft und ggf. geändert oder ergänzt werden. Die eingangs erwähnten Regelungen in der
Satzung des betroffenen Vereins sollten vermieden werden. Stattdessen sollte eindeutig festgelegt werden, dass
die Abteilungen im Rahmen ihrer Aufgaben und der ihnen zur Verfügung stehenden Mittel zwar selbständig handeln können, dabei aber nicht in eigenem Namen, sondern immer nur in Vertretung des Vorstandes als gesetzlichem Vertreter des Vereins. Damit könnten die Abteilungsleitungen im Rahmen ihrer Aufgaben und der ihnen zur
Verfügung stehenden Mittel zwar unbeschränkt handeln, dürften diese Vollmacht aber nicht überschreiten, da sie
dann selbst haften würden. Solange sie aber im Rahmen ihrer Vollmacht bleiben, verpflichten und berechtigen sie
den Verein aus den von ihnen abgeschlossenen Rechtsgeschäften mit der Folge, dass auch nur das Vereinsvermögen haftet.
Anmerkung von Heidolf Baumann: Die gemachten Hinweise von RA Müller wurden in die LSB-Mustersatzung
eingearbeitet: www.lsb-berlin.de / "Vereinsberatung"
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06-2011
Kombination von Übungsleiterpauschale und Mini-Job ist möglich
Von Jens Krüger - Oft liegt die Vergütung eines Übungsleiters über der Grenze von 175,- € im Monat oder 2.100,€ im Kalenderjahr. Der Verein hat dann zwei Möglichkeiten. Er kann den Übungsleiter als freien Mitarbeiter beschäftigen und geht das sozialversicherungsrechtliche Risiko der „Scheinselbstständigkeit“ ein. Er kann aber
auch den Übungsleiter als Arbeitnehmer beschäftigen (siehe SiB 3/2011 und 4-5/2011). Hier trägt der Verein aber
die Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung und der Übungsleiter die Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung und die Lohnsteuer. Dadurch kommt es zu einer deutlichen Reduzierung der Vergütung.
- 33 -
Die Übungsleiterpauschale kann aber mit einem sogenannten „Mini-Job“ kombiniert werden.
Übungsleiter können mit einem Arbeitsentgelt in Höhe von monatlich bis zu 575,- € vergütet werden.
Für 400-Euro-Minijobs zahlen Arbeitgeber Abgaben in Höhe von maximal 30,74 Prozent des Verdienstes an die
Minijob-Zentrale. Das sind Pauschalbeiträge in Höhe von 15 Prozent zur Renten- und 13 Prozent zur Krankenversicherung, die einheitliche Pauschsteuer in Höhe von 2 Prozent (sofern nicht per Lohnsteuerkarte abgerechnet
wird) sowie 0,74 Prozent Umlagen zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit und Mutterschaft.
Im Ergebnis bleiben die Einkünfte aus dem Minijob und der Übungsleiterpauschale für den Übungsleiter steuerund sozialversicherungsfrei.
Hinweis: Lassen Sie sich unbedingt von Ihren Übungsleitern die Erklärung für nebenberufliche Vereinstätigkeit unterschreiben!
Der Steuerfreibetrag der Übungsleiterpauschale ist für die Ermittlung des Arbeitsentgelts in der Sozialversicherung in gleicher Weise zu berücksichtigen wie im Steuerrecht, d. h. der steuerfreie Jahresbetrag kann pro rata
(z.B. monatlich) oder en bloc (z.B. jeweils zum Jahresbeginn bzw. zu Beginn der Beschäftigung) ausgeschöpft
werden.
Oft wird angeführt, dass der Minijob zusätzliche Ausgaben (30,74%) für den Verein bedeutet. Nachfolgendes Beispiel verdeutlicht, dass dem nicht so sein muss.
Beispiel:
Der Übungsleiter Müller des Fußballvereins Blau-Gelb Berlin soll vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember
2011 als Übungsleiter nebenberuflich tätig sein und 575,- € im Monat erhalten. Es stellt sich die Frage, ob er als
freier Mitarbeiter oder als Arbeitnehmer beschäftigt wird.
Betrachtung aus Sicht des Vereins
Freier Mitarbeiter
Übungsleiterpauschale
2.100,00 €
Arbeitnehmer (ÜL-Pauschale
und Minijob)
2.100,00 €
+
Minijob / Vergütung freier MA
4.800,00 €
3.670,00 €
=
Jahresentgelt Verein
6.900,00 €
5.770,00 €
+
0,00 €
1.054,76 €
+
Pauschalabgaben
rung (28,74%)
Pauschsteuer 2%
0,00 €
73,40 €
=
Gesamtaufwendungen Verein
6.900,00 €
6.898,16 €
Sozialversiche-
Betrachtung aus Sicht des Übungsleiters
Freier Mitarbeiter
Übungsleiterpauschale
2.100,00 €
Arbeitnehmer (ÜL-Pauschale
und Minijob)
2.100,00 €
+
Minijob / Vergütung freier MA
4.800,00 €
3.670,00 €
=
Gesamteinkommen
6.900,00 €
5.770,00 €
-
Einkommensteuer (33% auch Progression)
1.584,00 €
0,00 €
=
„Netto“ Übungsleiter
5.316,00 €
5.770,00 €
FAZIT: Die Kombination aus dem Übungsleiterfreibetrag und einem Minijob kann für Vereine ein Instrument sein. Sie führt oft nicht zu zusätzlichen Ausgaben und ist für den Übungsleiter steuerlich interessant.
Weitere Informationen zu den Minijobs finden Sie unter: http://www.minijob-zentrale.de
Hinweis: Sie können Ihren Mini-Jobber in Papierform bei der Minijobzentrale melden!
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Zur Inhaltsangabe
04-05/2011
Der Übungsleiter - Selbständiger oder Arbeitnehmer?
Teil: 2
Von Heidolf Baumann - Nicht selten beschäftigen Vereine und Verbände Übungsleiter oder Trainer im guten
Glauben, sie seien freie Mitarbeiter bzw. Selbständige, was sich bei genauerem Hinsehen aber als Irrtum herausstellt, weil sie doch den Status eines Arbeitnehmers haben. Das kann nach einer Betriebsprüfung zu erheblichen
Nachzahlungen führen. Der Verein als Arbeitgeber hat daher in jedem Einzelfall zu prüfen, ob eine Versicherungspflicht als Arbeitnehmer oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt. Die "Überschrift" über einem Vertrag ist
dabei nicht ausschlaggebend sondern immer die tatsächliche Ausgestaltung der Tätigkeit.
Auch wenn Übungsleiter in der Theorie als Selbstständige angesehen werden könnten, so sind sie in der Praxis
in Mannschaftssportarten, die zudem mit der Mannschaft des Vereins an einem Spiel- bzw. Wettkampfbetrieb
teilnehmen, nur schwer als Selbstständige vorstellbar. Hier liegt normalerweise die Eingliederung in die Ordnung
des Vereins und die Weisungsgebundenheit in Form der Pflicht zur persönlichen Erbringung der Dienstleistung,
die in aller Regel nicht ohne Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedern des Vereins stattfinden kann, regelrecht
auf der Hand. Diese Einschätzung wird durch zahlreiche Urteile von Landessozialgerichten bundesweit untermauert.
Von einem die selbstständige Tätigkeit kennzeichnenden Indiz des eigenen Unternehmerrisikos wird dann ausgegangen, wenn der Erfolg des eigenen wirtschaftlichen Einsatzes ungewiss ist. Es bedeutet regelmäßig den
Einsatz eigenen Kapitals, der auch mit der Gefahr eines Verlustes verbunden sein kann. Dies allein ist aber für
das Vorliegen nur dann schlechthin entscheidend, wenn dem Unternehmerrisiko auch eine größere Freiheit bei
der Gestaltung und der Bestimmung des Einsatzes der eigenen Arbeitskraft gegenübersteht.
Auch, wenn man der Meinung ist, dass diese Punkte erfüllt sind, ist dringend anzuraten, sich im Vorfeld steuerund sozialversicherungsrechtlichen Rat bei den vor Ort zuständigen Stellen des Steuer- und Sozialversicherungsrechts einzuholen bzw. im Vorfeld ein Statusanfrageverfahren nach § 7a SGB IV bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund einzuleiten.
Kann man von einer selbständigen Tätigkeit ausgehen, kann bis zur Grenze von 575 Euro monatlich (Übungsleiterfreibetrag plus Minjob) der "Freie Mitarbeitervertrag Übungsleiter Sport" des DOSB verwendet werden. Wobei bei der Einhaltung der Grenze von 575 Euro sämtliche Vergütungsbestandteile zu berücksichtigen sind, also
das Gesamthonorar.
Trotz der eindeutigen Erläuterungen zum Mustervertrag werden in Vereinen mit Übungsleitern oftmals freie Mitarbeiterverträge geschlossen, ohne dass bedacht wird, ob dieser Vertrag in der Praxis überhaupt die Voraussetzungen für die Annahme von Selbstständigkeit erfüllt oder aber als abhängige Beschäftigung zu werten ist.
Rentenversicherungspflicht für selbstständige Übungsleiter?
Ist im Rahmen des Statusanfrageverfahrens oder anlässlich einer Betriebsprüfung ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis zu verneinen, so führt dies gleichwohl in vielen Fällen zur Rentenversicherungspflicht. Der Gesetzgeber hat nicht nur ausschließlich die abhängig Beschäftigten als besonders schutzwürdig eingestuft, sondern zudem auch einige selbstständige Tätigkeiten der Versicherungspflicht unterworfen. Nach § 2 Satz 1 Nr. 1
SGB VI unterliegen Übungsleiter, deren Tätigkeit als selbstständig eingestuft wurde, der Rentenversicherungspflicht, sofern sie im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit keine Arbeitnehmer beschäftigen. Unter
den Begriff der Lehrtätigkeit im Sinne dieser Vorschrift fällt nicht nur der Unterricht an Schulen, Universitäten oder
sonstigen Bildungseinrichtungen, sondern schlechthin das Übermitteln von Wissen, Können und Fertigkeiten in
Form von Gruppen- oder Einzelunterricht. Demzufolge gehören auch die Unterweisungen in praktischen Tätigkeiten / Übungen dazu.
Fazit:
Da die Landessozialgerichte zunehmend eine Sonderregelung für den Sport verneinen, sollte jeder Vereinsvorstand zuerst ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis (wenn die Honorare 175 Euro monatlich übersteigen) annehmen. Außerdem ist es ratsam, eine Statusfeststellung durch die Deutsche Rentenversicherung Bund vornehmen zu lassen.
In der kommenden Ausgabe von "Sport in Berlin" werden wir die erforderlichen Schritte für die Einrichtung eines
Mini-Jobs darstellen und erläutern, welche Pflichten der Verein als Arbeitgeber hat.
Zur Inhaltsangabe
03/2011
Der Übungsleiter - Selbständiger oder Arbeitnehmer?
- 35 -
Teil: 1
Von Heidolf Baumann - Nicht selten beschäftigen Vereine und Verbände Übungsleiter oder Trainer im guten
Glauben, sie seien freie Mitarbeiter bzw. Selbständige, was sich bei genauerem Hinsehen aber als Irrtum herausstellt, weil sie doch den Status eines Arbeitnehmers haben. Das kann nach einer Betriebsprüfung zu erheblichen
Nachzahlungen führen. Der Verein als Arbeitgeber hat daher in jedem Einzelfall zu prüfen, ob eine Versicherungspflicht als Arbeitnehmer oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt. Die "Überschrift" über einem Vertrag ist
dabei nicht ausschlaggebend sondern immer die tatsächliche Ausgestaltung der Tätigkeit.
Beträgt das Übungsleiterhonorar mehr als 175 Euro monatlich (Freibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG von 2.100 Euro
pro Jahr), muss der Verein feststellen, ob es sich um ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis (Minijob) handelt
oder eine selbständige Tätigkeit. Handelt es sich um eine abhängige Beschäftigung, haben die Arbeitgeber dann
für den Minijob (bis max. 400 Euro über dem ÜL-Freibetrag) pauschale Sozialversicherungsbeiträge zur Krankenversicherung in Höhe von 13 % und zur Rentenversicherung in Höhe von 15 % sowie 2% Pauschalsteuer des
Entgelts an die zuständige Bundesknappschaft zu entrichten (§ 249b SGB V; § 168 Abs. 1 Nr. 1b SGB VI). Ein
entsprechender Minijob-Arbeitsvertrag ist anzuwenden.
Immer wieder kommt es bei Sozialversicherungsprüfungen durch die Deutsche Rentenversicherung Bund zum
Streit über den versicherungsrechtlichen Status von nebenberuflich, selbstständig tätigen Übungsleitern/Trainern.
Die bisherige Auffassung, dass für den Sportbereich eine sozialversicherungsrechtliche Sonderregelung besteht,
ist aufgrund aktueller Rechtsprechungen von Landessozialgerichten fraglich. Wird entgegen der vorgenommenen
Abrechnung festgestellt, dass doch eine abhängige Übungsleitertätigkeit vorliegt, führt dies rückwirkend zu erheblichen Sozialversicherungsnachforderungen.
Daher ist ein zentrales Problem die Frage, wann Übungsleiter ihre Tätigkeit als Selbständige ausüben und wann
sie als abhängig Beschäftigte gelten. Die Beurteilung richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles. Der formale Abschluss eines Mustervertrages kann ins Leere gehen, wenn die tatsächlichen Verhältnisse nicht deckungsgleich sind.
Selbständig ist im Allgemeinen jemand, der unternehmerische Entscheidungsfreiheit genießt, ein unternehmerisches Risiko trägt sowie unternehmerische Chancen wahrnehmen und hierfür Eigenwerbung betreiben kann.
Ob eine Tätigkeit abhängig oder selbstständig verrichtet wird, entscheidet sich letztlich danach, welche Tatbestandsmerkmale überwiegen (ständige Rechtsprechung, vgl. BSGE 45, 199; Urteil vom 21.1.2001, B 12 KR 17/00
R).
Die Deutsche Rentenversicherung Bund (ehemals BfA) hat die verschiedenen Kriterien, die sich aus der Rechtsprechung ergeben, zusammengestellt. Die wichtigsten Merkmale, die für eine selbstständige Tätigkeit der
Übungsleiter sprechen, sind:

Inwieweit ist der Übungsleiter, auch räumlich, in die betriebliche Organisation des Vereins eingebunden (örtliche Weisungsgebundenheit, Zusammenarbeit mit anderen Mitarbeitern und Arbeiten mit Arbeitsmitteln des
Vereins)?

Kann der Übungsleiter weitgehend frei über seine Dienstzeit bestimmen oder ist er vielmehr in bestimmte
Dienstpläne eingebunden, so dass ihm eine "Zeitsouveränität" fehlt (zeitliche Weisungsgebundenheit – hier
genügt es nach Ansicht der Gerichte bereits, wenn der Spielplan durch den Verband vorgegeben wird)?

Kann der Übungsleiter selbst entscheiden, was und wie er arbeitet oder ist er diesbezüglichen Weisungen
des Vereins unterworfen? Muss er darüber hinaus die Dienstleistung persönlich erbringen oder kann er Hilfspersonen hinzuziehen und die Dienstleistung im Einzelfall ablehnen (inhaltliche Weisungsgebundenheit)?

Hat der Trainer eigenes Wagniskapital zur Erzielung eines Unternehmensgewinns eingesetzt?

Verfügt der Trainer über eine eigene Betriebsorganisation (Die Nutzung eines eigenen PC oder Fahrzeugs
bzw. eigener (Trainings-)Kleidung findet sich bei einer Vielzahl von Arbeitnehmern und genügt für die Einstufung als Unternehmer nicht)?

Dient die Tätigkeit des Trainers ausschließlich den Zwecken des Vereins oder auch seiner eigenen Betriebsorganisation?

Ist der Trainer abhängig von den vom Verein zur Verfügung gestellten Sportstätten, den Belegungsplänen
sowie den Spielplänen des Vereins bzw. Verbandes?

Ist der Trainer verpflichtet, seine Anwesenheit höchstpersönlich zu erbringen (wer stellt im Falle seiner Abwesenheit eine Ersatzkraft)?
Der Artikel wird in der nächsten Ausgabe fortgesetzt.
Zur Inhaltsangabe
01-02/2011
Übungsleiter- und Trainerverhältnisse richtig regeln
Durch die Finanzämter sowie die Sozialversicherungsträger werden zunehmend auch in gemeinnützigen Vereinen die Beschäftigungsverhältnisse "unter die Lupe genommen". Dabei kommt es zuweilen zu bösen Überraschungen, in deren Folge es für den Verein oder den betroffenen Übungsleiter durchaus zu empfindlichen Nachzahlungen kommen kann.
- 36 -
Nachfolgend sollen daher die häufigsten Fehler bei der Beschäftigung von Übungsleitern aufgezeigt werden:
Es fehlt ein schriftlicher Vertrag
In der heutigen Zeit reicht eine Vereinbarung per "Handschlag" nicht mehr aus. Tatsache ist, dass im Hinblick auf
das Nachweisgesetz Trainer- und Übungsleiterverträge schriftlich abzuschließen sind. In diesem Zusammenhang
legen sowohl das Finanzamt als auch die Deutsche Rentenversicherung in zunehmendem Maße Wert darauf.
Rückspende des Übungsleiterhonorars
Es wird mit der Zusage der Ausstellung von Spendenbescheinigungen als "Vergütung" gearbeitet. Bei einer
Überprüfung zeigt sich dann aber, dass der Verein gar nicht in der Lage gewesen wäre, die Übungsleitervergütung auszahlen zu können.
Es liegt keine Bestätigung des persönlichen Übungsleiterfreibetrages vor
Der Verein versäumt es, sich die Bestätigung der Inanspruchnahme des persönlichen Übungsleiterfreibetrags bestätigen zu lassen. Der Übungsleiter arbeitet für mehrere Vereine. Es liegen somit mehrere begünstigte nebenberufliche Tätigkeiten vor. Der Übungsleiterfreibetrag darf allerdings nicht mehrfach berücksichtigt werden. Somit
kann unter Umständen derjenige Verein, der keine Bestätigung der Inanspruchnahme des Freibetrags für einen
Übungsleiter oder Trainer, der mehrere Tätigkeiten nach § 3 Ntr. 26 EStG ausübt, vorlegen kann, durch die Finanzämter und Sozialversicherungsträger in Haftung genommen werden.
Fehlende Förderung der geistigen und/oder körperlichen Entwicklung
Grundsätzlich muss die Tätigkeit direkten Einfluss auf andere Personen durch persönlichen, direkten Kontakt
nehmen, um so deren geistige und körperliche Fähigkeiten zu entwickeln und zu fördern (R 17 Abs. 1 Satz 1
LStR). Dies setzt eine pädagogische / betreuerische Ausrichtung der Tätigkeit voraus.
Die Tätigkeit wird nicht mehr nebenberuflich ausgeübt
Eine Tätigkeit ist nebenberuflich, wenn sie nicht mehr als 1/3 der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs
in Anspruch nimmt. Es ist davon auszugehen, dass sich dies je nach Tätigkeit zwischen 12 bis 14 Stunden pro
Woche bewegen wird. Mehrere gleichartige Tätigkeiten werden addiert. Ob gleichzeitig ein Hauptberuf ausgeübt
wird, spielt keine Rolle. Auch Rentner, Studenten oder Erwerbslose können also nebenberuflich tätig sein.
Eine "Spielgemeinschaften" bezahlt den Übungsleiter
Spielgemeinschaften sind Gesellschaften bürgerlichen Rechts. Zahlt solch eine Spielgemeinschaft die Übungsleitervergütung, kann die Steuerbegünstigung des § 3 Nr. 26 EStG nicht angewandt werden. Möglich ist die Anwendung des § 3 Nr. 26 EStG nur dann, wenn einer der beteiligten gemeinnützigen Vereine den Trainingsauftrag
erteilt und das Entgelt bezahlt. Das muss klar aus den Verträgen hervorgehen.
Übungsleiter ist gleichzeitig Sportler
Auf klare Abgrenzungen muss man auch bei sog. "Spielertrainern" achten. Die vereinbarte Trainer-Leistung muss
strikt von der eigenen Mitwirkung als Spieler z.B. im Hand- oder Fußball getrennt werden. Die Übungsleitervergütung darf nur für die Mannschaftsbetreuung gezahlt werden. Soweit der "Spieler" bezahlt wird, muss dies separat,
ohne Berücksichtigung der Freibetragsregelung lohn- und sozialversicherungsrechtlich korrekt abgerechnet werden.
Sponsor bezahlt den Übungsleiter
Unbedingt beachtet werden sollte auch, dass es sich grundsätzlich bei Zahlungen durch Dritte (z.B. durch
Sponsoren) ebenfalls um ein steuer- und sozialversicherungspflichtiges Entgelt handelt.
Übungsleitervergütungen an Eltern
Nicht korrekt ist die Gewährung von Übungsleitervergütungen an Eltern, die Jugendliche und Kinder zu auswärtigen Sportveranstaltungen bzw. Auswärtsspielen etc. begleiten. Begünstigt nach § 3 Nr. 26 EStG ist ausschließlich die nachweisbare betreuerische Tätigkeit gegen Entgelt, nicht die Mitnahme im eigenen Pkw ohne weitere
Betreuungstätigkeit.
Zur Inhaltsangabe
12/2010
Arbeitslosengeld und Nebenverdienst
Nebenbeschäftigungen dürfen bis zum Erreichen bestimmter Grenzen nicht auf Sozialleistungen (Arbeitslosengeld) angerechnet werden.
Sobald eine selbständige oder unselbständige Nebentätigkeit aufgenommen wird, muss dies der Agentur für Arbeit binnen 3 Werktagen mitgeteilt werden (§ 60 Abs. 1 Nr. 1 SGB I). Anderenfalls können bezogene Leistungen
zurückgefordert werden und man muss evtl. mit zusätzlichen Geldstrafen rechnen.
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Arbeitslosengeld I
Wird eine Nebentätigkeit (z.B. Mini-Job oder auf Honorarbasis) ausgeübt, ist gemäß § 141 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) III ein Einkommen nur dann anzurechnen, wenn die Vergütung nach Abzug der Steuern, der Sozialversicherungsbeiträge und der Werbungskosten einen Freibetrag in Höhe von 165,00 Euro pro Kalendermonat
übersteigt. Dabei ist zu beachten, dass gemäß § 119 Abs. 3 SGB III eine wöchentliche Arbeitszeit von weniger
als 15 Stunden erbracht wird; gelegentliche Abweichungen von geringer Dauer bleiben dabei allerdings unberücksichtigt.
Wenn der Leistungsempfänger bereits in den letzten 18 Monaten, bevor der Anspruch auf Arbeitslosengeld I entstand, neben dem Bestehen eines Versicherungspflichtverhältnisses einer geringfügigen Beschäftigung nachging,
wird der Einkommensfreibetrag in Höhe von 165 Euro pro Monat durch die Höhe des durchschnittlichen monatlichen Einkommens der letzten 12 Monate aus der Nebenbeschäftigung ersetzt.
Eventuell vorhandenes Vermögen bleibt, im Gegensatz zum Arbeitslosengeld II, bei der Berechnung des Arbeitslosengeld I jedoch unberücksichtigt.
Fazit zu Arbeitslosengeld I:
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der Anspruch auf Arbeitslosengeld erlischt, wenn 15 Stunden oder mehr pro Woche einer Nebenbeschäftigung nachgegangen wird
eine Nebentätigkeit muss der Agentur für Arbeit binnen 3 Werktagen mitgeteilt werden
Für neu aufgenommene Nebentätigkeiten beträgt der Freibetrag 165 Euro
Wurden schon vor Eintritt der Arbeitslosigkeit Nebeneinkünfte erzielt, entspricht der neue monatliche
Freibetrag diesen Nebeneinkünften
Wird die Nebentätigkeit ehrenamtlich ausgeübt und die Voraussetzungen des § 1 der Verordnung über die ehrenamtliche Tätigkeit von Arbeitslosen (EhrBetätV) sind erfüllt, darf dem ehrenamtlich Tätigen Auslagenersatz
gewährt werden. Dies darf auch in pauschalierter Form erfolgen, sofern die Pauschale einen Betrag in Höhe von
154 Euro pro Monat nicht übersteigt. Neben der Unentgeltlichkeit muss die Tätigkeit dem Gemeinwohl dienen
und bei einer Organisation erfolgen, die ohne Gewinnerzielungsabsicht Aufgaben ausführt, welche im öffentlichen
Interesse liegen.
Handelt es sich um eine ehrenamtliche Übungsleitertätigkeit gem. § 3 Nr. 26 des Einkommenssteuergesetzes gilt
ein Freibetrag von 175 Euro, da es sich um eine zweckbestimmte Einnahme handelt (siehe ALG II).
Arbeitslosengeld II
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit hat bestätigt, dass auch bei ALG II - Empfängern, die einer ehrenamtlichen Tätigkeit nachgehen, die Aufwandsentschädigungen im Rahmen der Freibeträge gemäß § 3 Nr. 26
und 26a EStG als zweckbestimmte Einnahmen (gem. § 11 Abs. 3 Nr. 1a SBG II) zu behandeln sind. Diese Entschädigungen dienen einem anderen Zweck als das Arbeitslosengeld II, weil mit ihnen nur der Aufwand, der bei
Übungsleitern oder Ehrenamtlern üblicherweise entsteht, pauschal abgegolten wird. Diese Einnahmen gelten nur
dann als Einkommen, wenn Leistungen (z.B. Arbeitslosengeld) nach dem SBG II neben den Entschädigungen
ungerechtfertigt wären.
Die Entschädigungen in der Höhe, in der sie nach § 3 Nr. 26 und 26a des Einkommenssteuergesetzes steuerfrei
gestellt sind (2.100 Euro bzw. 500 Euro p.a.) gehören nach ausdrücklicher Bestimmung des Sozialgesetzbuches
(§ 14 Abs. 1 Satz 3 SGB IV) auch in der Sozialversicherung nicht zum Arbeitsentgelt. Eine arbeitszeitliche Begrenzung ist bei Empfängern von Arbeitslosengeld II nicht vorgesehen.
Wie eingangs bereits erwähnt, müssen alle Nebentätigkeiten - also auch die Übungsleitertätigkeit - gemäß § 60
Abs. 1 Nr. 1 SGB I gegenüber dem Leistungsträger angezeigt werden .
Was tun, wenn doch...?
Vereinsvorstände sollten ihre Übungsleiter unbedingt auf o.g. Rechtsauffassungen hinweisen, wenn sie durch die
Agentur für Arbeit mit einer Anrechnung ihrer Übungsleitervergütung konfrontiert werden.
Der Übungsleiter sollte gegen etwaige Abrechnungsbescheide fristgerecht Widerspruch einlegen und die zuständige Agentur für Arbeit auf die zutreffende Nichtanrechnung hinweisen. Diese sind verpflichtet, die Grundsätze
entsprechend der fachlichen Hinweise zu § 11 SGB II auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit verbindlich zu beachten.
Bringt dies keinen Erfolg, kann sich der Übungsleiter eine Stellungnahme der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit zur zutreffenden amtlichen Beurteilung einholen.
Trotz unserer Bemühungen, diese Artikel aktuell zu gestalten, übernehmen wir keine Gewähr für die Richtigkeit.
Zur Inhaltsangabe
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10-11/2010
Wie und wofür Rücklagen bilden? (Teil 2)
Fortsetzung aus SiB 09-2010
Der Abdruck erfolgt (geringfügig verändert) mit freundlicher Genehmigung von Frau Ursula Augsten, Steuerberaterin in Stuttgart.
Die Rücklagenbildung ist auch für Sportvereine ein bedeutendes Thema. Normalerweise muss jede Körperschaft
ihre Mittel zeitnah verwenden – darf also kein Kapital anhäufen, wenn sie nicht die Gemeinnützigkeit verlieren will.
Dennoch können auch Vereine Rücklagen für bestimmte Zwecke ansparen bzw. zurückhalten.
Projekt- oder Zweckerfüllungsrücklage
Die Sonderbestimmung des § 58 Nr. 6 AO lässt es zu, dass so genannte Projekt- oder Zweckerfüllungsrücklagen
gebildet werden. Im Grundsatz stellt die Projekt- oder Zweckerfüllungsrücklage eine Ausnahme von dem Verbot
dar, gemeinnützige Mittel zu thesaurieren (in der Organisation belassen). Der BFH hat mit Urteil vom 13.09.1999
(BStBl 1999 II S. 28) den Ausnahmecharakter dieser Vorschrift ausdrücklich bestätigt. § 58 Nr. 6 AO will nämlich
bewirken, dass es einer steuerbegünstigten Körperschaft möglich sein muss, die Mittel nicht unverzüglich zeitnah
für gemeinnützige Zwecke einzusetzen, wenn ohne die Ansammlung der Mittel die steuerbegünstigten Zwecke
der Körperschaft nicht nachhaltig erfüllt werden können. Dies bedeutet, diese Rücklagenbildung ist immer dann
zulässig, wenn die Körperschaft ohne die Bildung der Rücklage die steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke nicht nachhaltig erfüllen kann. Dies darf keinesfalls damit verwechselt werden, dass der Verein durch die
Rücklagenbildung ganz allgemein die Leistungsfähigkeit erhalten oder gesichert haben möchte.
Diese Rücklagenbildung ist daher an verschiedene Voraussetzungen geknüpft:
- steuerbegünstigte Zwecke
Die Rücklagenbildung ist nur zulässig, wenn Projekte im steuerbegünstigten Bereich vorliegen (z.B. ein Jugendturnier, ein Übungsleiterlehrgang oder ähnliches). Zudem ist erforderlich, dass das Projekt überhaupt dem Grunde nach durchgeführt werden kann. Zwingende Voraussetzung ist, dass die Projekte den steuerbegünstigten Bereichen, also dem ideellen Bereich oder dem Zweckbetrieb des Vereins, zugeordnet werden können. Eine entsprechende Rücklagenbildung im Bereich eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ist nicht möglich.
- angemessene Zeitspanne
Die Rücklagenbildung setzt voraus, dass das dahinterstehende Projekt in angemessener Zeit verwirklicht ist. Als
angemessener Zeitraum für die Rücklagenbildung wird ein Zeitraum von drei bis fünf Jahren angesehen. Soweit
noch keine konkrete Zeitvorstellung zur Verwirklichung besteht, ist die Rücklagenbildung nur zulässig, wenn die
Durchführung des Vorhabens glaubhaft gemacht werden kann. Bedeutend ist, dass die Rücklagenbildung mit allen Mitteln des Vereins gespeist werden kann. Sollte sich im Nachhinein herausstellen, dass das eine oder andere Projekt nicht umgesetzt werden kann, so ist die Rücklage aufzulösen, und die frei gewordenen Mittel unterliegen ab sofort wieder dem Gebot der zeitnahen Mittelverwendung. Zu berücksichtigen ist weiter, dass bei einer
unzulässigen Thesaurierung die Bestimmung des § 63 Abs. 4 AO zu beachten ist. Diese ermöglicht es, der Finanzverwaltung für die Verwendung der Mittel eine Frist zu setzen, wenn Mittel angesammelt werden, ohne dass
die oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Es handelt sich insoweit um eine Ermessensentscheidung der
Finanzverwaltung.
Betriebsmittelrücklage
Bedeutend für die meisten gemeinnützigen Körperschaften ist auch die so genannte Betriebsmittelrücklage, die
für periodisch wiederkehrende Ausgaben, wie z.B. Mieten, Versicherungen, Energiekosten, Löhne, Honorare,
Kosten des Jahresabschlusses usw. in Höhe des Mittelbedarfs gebildet werden kann. Die Finanzverwaltung geht
davon aus, dass der Betriebsmittelbedarf maximal für einen Zeitraum von 6 Monaten, in Ausnahmefällen bis zu
einem Jahr, eingestellt werden kann.
Rücklage im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
Grundsätzlich ist auch die Bildung von Rücklagen im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb möglich
(AEAO Nr. 2 zu § 55 Abs. 1 Nr. 1 AO). Dies setzt allerdings voraus, dass die Rücklagen bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet sind und für die Bildung ein konkreter Anlass vorliegt, der auch
aus objektiv unternehmerischer Sicht die Bildung der Rücklage rechtfertigt (Kapazitätsausweitung).
Weitere Formen von Rücklagen sind:
Rücklage zur Erhaltung der Beteiligungsquote (§ 58 Nr. 7b Abgabenordnung)
Rücklage nach § 58 Nr. 12 AO
Diese haben für gemeinnützige Vereine keine direkte Bedeutung und sollen daher nicht näher erläutert werden.
Zur Inhaltsangabe
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09/2010
Wie und wofür Rücklagen bilden? (Teil 1)
Der Abdruck erfolgt (geringfügig verändert) mit freundlicher Genehmigung von Frau Ursula Augsten, Steuerberaterin in Stuttgart.
Die Rücklagenbildung ist auch für Sportvereine ein bedeutendes Thema. Normalerweise muss jede Körperschaft
ihre Mittel zeitnah verwenden – darf also kein Kapital anhäufen, wenn sie nicht die Gemeinnützigkeit verlieren will.
Dennoch können auch Vereine Rücklagen für bestimmte Zwecke ansparen bzw. zurückhalten. Im Folgenden sollen diese erläutert werden.
Der § 55 Abs. 1 Nr. 5 Abgabenordnung (AO) besagt: "Die Körperschaft muss ihre Mittel grundsätzlich zeitnah für
ihre steuerbegünstigten, satzungsgemäßen Zwecke verwenden. Verwendung in diesem Sinne ist auch die Verwendung der Mittel für die Anschaffung oder Herstellung von Vermögensgegenständen, die satzungsmäßigen
Zwecken dienen. Eine zeitnahe Mittelverwendung ist gegeben, wenn die Mittel spätestens in dem auf den Zufluss
folgenden Kalender- oder Wirtschaftsjahr für die steuerbegünstigten, satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden."
Unter zeitnah versteht man die Verwendung der Mittel bis zum Ende des Folgejahres. Es gibt aber Mittel eines
Vereines, die nicht zeitnah verwendet werden sollen. Diese können in eine Rücklage eingestellt werden. Derartige Mittel sind:
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durch Umschichtung entstandenes Vermögen, z.B. Veräußerungserlös bei Verkauf eines Grundstückes,
Verkauf von Aktien (AEAO),
Mittel, die ihrer Natur nach der Vermögensbildung dienen, wie z.B. Mietwohngrundstücke,
Zuwendungen von Todes wegen, soweit nicht eine Verwendung für den laufenden Aufwand vorgeschrieben wurde,
Zuwendungen aufgrund eines ausdrücklichen Spendenaufrufs zur Aufstockung des Vermögens,
Zuwendungen mit ausdrücklicher Zweckbestimmung zur Aufstockung bzw. zur Erhöhung des Vermögens,
Mitgliedsbeiträge und Spenden aus der Zeit vor dem 01.01.1977, d.h. vor Inkrafttreten der AO 1977
(KSt-Kartei NRW § 5 KStG, Karte H20, aber nicht unstreitig),
Freie Rücklagen nach § 58 Nr. 7 a) AO.
Handelt es sich nicht um die zuvor genannten Mittel und im betreffenden Kalenderjahr, bestehen keine konkreten
Projekte zur Verwendung, so dient das Instrument der Rücklagenbildung als Steuerung. Im Rahmen des Mittelverwendungsgebots hat der Gesetzgeber für die Ansammlung von Mitteln den Begriff „Bildung einer
ge“ verwendet. Dieser Rücklagenbegriff ist aber nicht identisch mit dem Rücklagenbegriff des Handels- und Steuerrechts. Der Rücklagenbegriff der AO geht weiter, er umfasst auch Bereiche, die handels- und steuerrechtlich als
Rückstellungen bezeichnet werden.
Die Arten der Rücklagenbildung
Die wesentlichen Arten der Rücklagenbildung sind in den § 58 Nr. 6, 7 a und b, 11 und 12 AO geregelt.
Freie Rücklage nach § 58 Nr. 7 a AO
Die freie Rücklage ist für die Disposition von gemeinnützigen Körperschaften wohl die bedeutendste Rücklage.
Da diese keiner Verwendungspflicht unterliegt, d.h. sie kann bis zur Auflösung der Körperschaft stehen bleiben
oder auch nach dem freien Willen z.B. bei der Gründung von Tochterkapitalgesellschaften oder auch für gemeinnützige Projekte eingesetzt werden. Die freie Rücklage kann aus folgenden Bereichen gespeist werden:
• 1/3 des Überschusses über die Unkosten aus der Vermögensverwaltung,
• 10 v.H. der Einnahmen des ideellen Bereich,
• 10 v.H. der Überschüsse bzw. Gewinne aus den Zweckbetrieben,
• 10 v.H. der Gewinne aus den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben.
Bei der Zuführung aus der Vermögensverwaltung ist zu beachten, dass beispielsweise Sponsoringeinnahmen,
die der Vermögensverwaltung zugerechnet werden, nicht in die Bemessungsgrundlage der freien Rücklage einbezogen werden dürfen. Zudem ist, wie sich aus dem Wortlaut ergibt, eine Bildung aus der Vermögensverwaltung
nur zulässig, wenn diese für sich allein betrachtet tatsächlich einen Überschuss erwirtschaftet hat.
Die Mittel der freien Rücklage können auf Dauer ertragsbringend angelegt werden und unterliegen nicht dem
strengen Mittelverwendungsgebot. Bedeutend ist aber, dass sie einem Nachholverbot unterliegen. D.h. wird die
Höchstgrenze der freien Rücklage nicht ausgeschöpft oder die Rücklagenbildung, aus welchen Gründen auch
immer, in einem Jahr unterlassen, so ist eine Nachholung in späteren Jahren unzulässig. Deshalb sollten Vereinsvorstände zwingend darauf achten, die Bildung der freien Rücklage, entweder im Rahmen der Gewinnermittlung des Vereins oder in einer Nebenrechnung, jährlich zu bilden und im Rahmen der Gemeinnützigkeits- oder
Körperschaftsteuererklärung gegenüber dem Finanzamt zu dokumentieren.
Der Artikel wird in SiB 10-11/2010 fortgesetzt.
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Zur Inhaltsangabe
07-08/2010
Pauschalzahlungen an Amateursportler – Teil 3
Mit freundlicher Genehmigung durch:
Prof. Gerhard Geckle, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Freiburg
Achtung bei Zahlungen an Amateursportler! Die oft irrtümliche Meinung, dass es sich bei Zahlungen an Sportler
lediglich um Aufwandsentschädigungen handelt, ist meist falsch und daher gefährlich und kann zu empfindlichen
Nachzahlungen führen. Die in Teil 1 u. 2 begonnene Übersicht zeigt, welche Fehler der Verein unbedingt vermeiden sollte.
Fehler Nr. 6
Die Ansicht, dass man an Sportler Pauschalbeträge für den Kauf von Sportausrüstungen, Trainingskleidung, Reinigung etc. zahlen darf, ist grundsätzlich unzutreffend.
Auf der sicheren Seite ist der Verein, wenn er dem Sportler/Trainer gegen Nachweis und Belegvorgabe im Interesse des Vereins getätigte Aufwendungen erstattet. Grob juristisch betrachtet, handelt es sich hierbei um Eigenaufwendungen des Vereins. Um auch Abgrenzungsfragen vorzubeugen, wem nun der Trainingsanzug, die Sportschuhe etc. gehören, gehen viele Sportvereine dazu über, dieses Material selbst direkt zu kaufen. Die Rechnung
geht dann direkt an den Verein.
Der Verein muss beim zentralen Einkauf darauf achten, dass er bei der Zurverfügungstellung von Sportkleidung
auch auf die steuerlichen Auswirkungen der darauf angebrachten Werbung achtet. Die Werbung wird – insbesondere bei bestehenden Sponsorverträgen – dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zugeordnet, so dass hier
sogar Umsatzsteuer anfallen kann.
Fehler Nr. 7
Die Ansicht, dass man erfolgreichen Sportlern, erfolgreichen Mannschaften quasi als Belohnung nach Saisonabschluss eine Erholungsreise, Hotelaufenthalte oder Sonstiges steuerfrei „spendieren“ darf, ist unzutreffend.
Das Gemeinnützigkeitsrecht schreibt im Anwendungserlass zur Abgabenordnung konkret vor, dass man erfolgreiche Sportler mit einer Aufmerksamkeit aus besonderem Anlass, bei besonderem Erfolg, „ehren“ darf. Aber hier
geht es um einen Betrag von maximal 40 € als Nichtbeanstandungsgrenze im Einzelfall. Außerdem darf kein Geld
im Umschlag überreicht werden. Es darf sich nur um eine in dieser Größenordnung moderate Aufmerksamkeit
handeln, sei es eine CD, ein Buch, ein Weinpräsent oder Ähnliches. Allerdings kann diese Möglichkeit – im Gegensatz zu „normalen“ Mitgliedern – theoretisch mehrfach im Jahr genutzt werden.
Belohnung oder Geselligkeit: Dies darf keinesfalls aus dem Vereinsvermögen bezahlt werden. Ausnahmen stellen
hier der Jahresmitgliederausflug oder die Weihnachtsfeier dar. Hier darf einmal im Jahr ein Kostenzuschuss bis
zu 40 € pro teilnehmendem Mitglied gewährt werden. Weitere Kostenbeteiligungen für Geselligkeiten können gravierende Folgen für den Verein haben. Im Extremfall kann die Gemeinnützigkeit dadurch gefährdet werden.
Besser beraten ist jeder Verein, der es sich leisten kann, Sportreisen unter rein sportlichen Aspekten für seine Aktiven, seine Mannschaften etc. zu organisieren und durchzuführen. Die Kosten für das straff organisierte Trainingscamp, selbst im Ausland, ist eine Ausgabe, die in den Zweckbetrieb des Vereins fällt. Der Verein kann hier
sämtliche in diesem Zusammenhang anfallenden Kosten übernehmen (z. B. Transport, Übernachtung und Verköstigung). Entsprechend der Sportart kann es durchaus im Sinne der sportlichen Betätigung sein, dass man in
diesem Zusammenhang auch fremde Mannschaftsspiele, sportliche Veranstaltungen etc. besucht.
Nur: Sämtliche geselligen Veranstaltungen, wie etwa der abendliche Besuch von Musicals, Kaffeefahrten, bis hin
zum Bierzeltbesuch dürfen nicht über die Vereinskasse laufen. Derartige Geselligkeitsangebote, selbst wenn diese natürlich für die sportliche Kameradschaft notwendig sind, haben dem Grunde nach leider nichts mit der satzungsmäßigen sportlichen Betätigung zu tun.
Ergänzung zum Teil 1 dieses Artikels (Ausgabe April-Mai 2010):
Die in den Fragen 1 u. 2 getätigten Ausführungen wurde durch ein aktuelles Urteil des Bundessozialgerichts (Az.:
B 2 U 26/08 R vom 27.10.2009) ergänzt.
Das BSG kam in dem Urteil, bei dem es um monatliche Zahlungen von 350 Euro an einen A-Jugendspieler ging,
zu dem Ergebnis, dass der Spieler nicht als Beschäftigter des Vereins anzusehen war, da weder er noch der Verein wirtschaftliche Interessen mit der Spieltätigkeit verfolgt habe.
Bei der monatlichen Vergütung habe es sich nicht um eine Entgeltzahlung, sondern um eine Aufwandspauschale
gehandelt. Arbeitsvertragliche Pflichten seien zwischen den Parteien nicht beabsichtigt gewesen. Dass der Spieler in den Trainings- und Spielbetrieb zeitlich eingebunden war und verpflichtet war, am Training und an Spielen
teilzunehmen, liegt in der Natur der Sache.
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Da somit kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis (§ 7 Abs. 1 SGB IV) vorlag, musste der Spieler nicht angemeldet werden und es fallen somit keine Beiträge zur Sozialversicherung an.
Aber Achtung: Dieses Urteil behandelt einen konkreten Einzelfall und muss daher nicht grundsätzlich für alle Zahlungen an Spieler zutreffen - Anm. H.B.
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06/2010
Pauschalzahlungen an Amateursportler - Teil 2
Mit freundlicher Genehmigung durch:
Prof. Gerhard Geckle, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Freiburg
Achtung bei Zahlungen an Amateursportler! Die oft irrtümliche Meinung, dass es sich bei Zahlungen an Sportler
lediglich um Aufwandsentschädigungen handelt, ist meist falsch und daher gefährlich und kann zu empfindlichen
Nachzahlungen führen. Die im Teil 1 begonnene Übersicht zeigt, welche Fehler der Verein unbedingt vermeiden
sollte.
Fehler Nr. 4
Zahlungen an Sportler dürfen nicht über den Übungsleiter- oder neuen Ehrenamts-Freibetrag laufen
Der Übungsleiter-Freibetrag (§ 3 Nr. 26 EStG – Einkommensteuergesetz) in Höhe von 2.100 € jährlich kann nur
für eine nebenberufliche betreuerische/pädagogische Tätigkeit genutzt werden. Dies muss also von eigenen
sportlichen Aktivitäten strikt getrennt werden. Möglich ist natürlich, dass auch ein aktiver Sportler als Übungsleiter/Trainer beschäftigt wird. Hierfür muss aber ein eigener Vertrag geschlossen werden. Dieser muss alle Vorgaben für die Übungsleiter- bzw. Trainertätigkeit – wie bei einem „normalen Trainer oder Übungsleiter“ – beinhalten.
So könnte man zumindest das sportliche Know-how von Aktiven nutzen, um sie zur Betreuung oder zum Training
von Sportlergruppen einzusetzen oder Kurse für den Verein halten zu lassen. Kann der Übungsleiter-Freibetrags
genutzt werden, könnten bis zu 175 € bei monatlicher Betätigung steuer- und sozialversicherungsfrei ausgezahlt
werden. Bei höheren Vergütungen kann der überschießende Betrag als Minijob abgerechnet werden. Der Aktive
könnte dann bis zu 575 € im Monat erhalten, wobei der Verein die Pauschalabgabe für 400 € trägt (Achtung! Für
Sportvereine gibt es zusätzlich eine Sonderregelung – Anm. H.B.).
Der Anwendungsbereich des neuen Ehrenamts-Freibetrags nach § 3 Nr. 26a EStG in Höhe von 500 € pro Jahr
geht wesentlich weiter als der Übungsleiter-Freibetrag. Nur: Dieser persönliche Freibetrag steht vorrangig für die
Mithilfe und Unterstützung gegen eine moderate Vergütung auf nebenberuflicher Basis zur Verfügung. Das Gesetz enthält zwar keinen Hinweis darauf, ob diese Ehrenamtspauschale auch an Amateursportler gezahlt werden
darf, die Finanzverwaltung vertritt jedoch die Auffassung, dass er dafür nicht genutzt werden darf. Der Ehrenamtsfreibetrag ist somit ausschließlich den für eine geringe Entschädigung nebenberuflich tätigen Platzwarten,
Sanitätern, Schiedsrichtern und sonstigen Vereinshelfern sowie den Vorständen, die sich im steuerbegünstigten
Bereich für ihren Verein engagieren, vorbehalten.
Soweit es Aktive gibt, die sich als sog. Spielertrainer engagieren, muss also auch hier eine klare Abgrenzung erfolgen. Man kommt dabei um eine vertragliche Regelung nicht herum. Damit muss nachgewiesen werden, dass
für bestimmte Übungsleiter- oder Trainertätigkeiten eine bestimmte Vergütung gezahlt wird. Hier kommt dann der
sogenannte Übungsleiter-Freibetrag wieder ins Spiel. Soweit der Trainer aber selbst aktiv an den sportlichen Erfolgen seines Vereins mitwirkt, sind Zahlungen wie Siegesprämie etc. keine begünstigten Vergütungsbestandteile.
Sie müssen, wie bereits dargelegt, als Steuer- und Sozialversicherungsentgelt getrennt abgerechnet werden.
Fehler Nr. 5
Unzutreffend ist die Ansicht, dass mit einem monatlichen, angemessenen Pauschbetrag auch Reiskosten abgegolten sind
Richtig ist zwar, dass man selbstverständlich auch einem Spieler, Übungsleiter oder sonstigem Vereinshelfer bis
zum Vorstand, je nach Finanzlage und Festlegung innerhalb des Vereins, Reisekosten steuer- und sozialversicherungsfrei erstatten kann. Nur: Dies muss konkret nachgewiesen werden. Auf der sicheren Seite sind alle Vereine, die hiervon unabhängig, nach der Bewilligung einer „Dienstreise“ im Auftrag des Vereins, die Vorlage einer
zeitnahen Reisekostenabrechnung verlangen. Dies setzt auch voraus, dass konkret abgerechnet wird. Bei der
Fahrt mit dem eigenen Pkw können dann maximal 0,30 € je tatsächlich gefahrenem Kilometer veranschlagt werden. Der Verein muss dabei zwischen dem steuerpflichtigen Fahrgeld für Fahrten von der Wohnung zum Vereinsgelände und den begünstigten Fahrten im Auftrag für den Verein trennen.
Außerdem darf der Verpflegungsmehraufwand entsprechend den Tagessätzen für Reisekostenabrechnungen
nach dem geltenden Reisekostenrecht abgerechnet werden. Steuerfreie Reisekosten können beispielsweise für
Auswärtsspiele oder für Fort- und Ausbildungsmaßnahmen (soweit es den Spielbereich betrifft) gewährt werden.
Dies gilt auch für Vereinshelfer, die sich für ihren Verein engagieren und hierfür einen Erstattungsanspruch nach
den festzulegenden Reisekostensätzen gegenüber dem Verein haben.
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Der Artikel wird in der nächsten Ausgabe von SiB fortgesetzt
Zur Inhaltsangabe
04-05/2010
Pauschalzahlungen an Amateursportler - Teil 1
Mit freundlicher Genehmigung durch:
Prof. Gerhard Geckle, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Freiburg
Achtung bei Zahlungen an Amateursportler! Die oft irrtümliche Meinung, dass es sich bei Zahlungen an Sportler
lediglich um Aufwandsentschädigungen handelt, ist meist falsch und daher gefährlich und kann zu empfindlichen
Nachzahlungen führen. Der Prüfdienst der Deutschen Rentenversicherung Bund richtet bei Sozialversicherungsprüfungen hierauf ein ganz besonderes Augenmerk. Finden sich in den Kassenbüchern oder Monatsjournalen
Hinweise auf Zahlungen an aktive Sportler, muss man sich auf massive Nachfragen einstellen. Das kann schnell
zu einem Problem werden, wenn es sich um Zahlungsvorgänge aus zurückliegenden Prüfungsjahren handelt. Die
folgende Übersicht zeigt, welche Fehler der Verein unbedingt vermeiden sollte.
Fehler Nr. 1
Die Ansicht, dass Zahlungen an Sportler bis zu 400 Euro pro Monat steuer- und sozialversicherungsfrei bleiben,
ist ein weit verbreiteter Irrtum
Die Grenze von 400 Euro spielt nur eine Rolle bei der Beurteilung, ob der Verein bereits über „bezahlte Sportler“ (Profisportler) verfügt. Damit wird also nur eine gemeinnützigkeitsrechtliche Beurteilung herbeigeführt, die mit
der steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Seite der Zahlung an den Sportler nichts zu tun hat. Der Verein
muss also auch bei Beträgen von 400 Euro und weniger prüfen, ob steuer- oder sozialversicherungspflichtige
Leistungen anfallen.
Fehler Nr. 2
Die Meinung, dass man bei pauschalen Aufwandsentschädigungen keine Steuer- oder Sozialversicherungsaspekte beachten müsse, ist ebenso falsch wie die Ansicht, dass ein Betrag von 100 oder 200 Euro ein unbedenklicher Bagatellbetrag sei
Erhält ein Sportler Geldzuwendungen als Leistungsanreiz oder Aufmerksamkeit für sportliche Erfolge bzw. der
Mitwirkung hieran, sind diese Zuwendungen grundsätzlich steuer- und sozialversicherungspflichtig. Dabei spielt
die Höhe der Zuwendung keine Rolle.
Für die Geldzuwendung ist es auch egal, wie der Verein diese Zahlungen deklariert. Gleichgültig, ob es sich um
eine Tor-, Auflauf-, Sieges- oder Nichtabstiegsprämie handelt – oder wie auch immer der Verein die Zahlung bezeichnet – solche Leistungsanreize sind klassische Vergütungsbestandteile. Schon ein Vorstandsbeschluss,
nachdem die Mannschaft bzw. die begünstigten Aktiven eine Vergütung erhalten sollen, reicht normalerweise aus,
dass sogar ein Arbeitnehmerverhältnis unterstellt wird. Daraus ergibt sich dann die Konsequenz, dass der Verein
in seiner Arbeitgeberstellung zumindest die Minijob-Abgaben bei der Sozialversicherung zu tragen hat. Davon
unabhängig erhöhen diese steuer- und sozialversicherungsrelevanten Vergütungsbestandteile auch die Lohnsummenmeldung für die Beitragsbemessungsgrenze bei der Berufsgenossenschaft.
In den meisten Fällen liegt für diese Vergütungen keine Lohnsteuerkarte vor. Zahlungen bis zu 400 Euro pro Monat können dann noch über ein Minijob-Verhältnis sozialversicherungs- und steuerpflichtig abgerechnet werden.
Der Verein muss dann auf die gezahlten Beträge die Pauschalabgabe von 30 % und die entsprechenden Umlagen abführen. Damit vermeidet man Nachforderungen, die dann der Verein oder der meist ahnungslose Sportler
für frühere Zeiträume zahlen muss. Dabei muss natürlich umgehend geklärt werden, ob der aktive Sportler überhaupt über ein Minijob-Verhältnis abgerechnet werden kann. Der Verein kann diese Möglichkeit nur nutzen, wenn
er tatsächlich als „erster Arbeitgeber“ fungiert.
Fehler Nr. 3
Es ist auch die Annahme falsch, dass die Zahlung von Fahrgeld für die sonstigen Aktivitäten als Sportler grundsätzlich steuerfrei ist
Oft übersehen Vereine, dass trotz genauer Abrechnung die Beträge für die Entfernung zwischen der Wohnung
des Sportlers und dem Vereinsgelände steuerpflichtiges Entgelt sind. Ähnlich wie bei einem Arbeitnehmer darf
der Verein ein vereinbartes festgelegtes Fahrgeld zahlen, nur ist dies wiederum ein „Bruttolohnbestandteil“. Fahrgeldzuschüsse sind grundsätzlich steuer- und damit auch sozialversicherungspflichtig.
Für den Verein besteht aber die Möglichkeit, dass er den Fahrgeldzuschuss pauschaliert, um eine abgabenfreie
Netto-Auszahlung an seine Sportler zu ermöglichen. Dann muss der Verein von sich aus 15 % Pauschallohnsteuer abführen. Versäumt der Verein die Abführung, muss er bei Sozialversicherungsprüfungen mit Nachzahlungen rechnen. Die pauschalen Fahrgeldbeträge, die sich oft in einem Bereich zwischen 30 bis 100 € monatlich
bewegen, werden von den Prüfern der sozialversicherungsrechtlichen Bruttovergütung zugeschlagen.
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Anders sieht es bei sog. Dienstreisen (z.B. Auswärtsspiele, Teilnahme an Trainingslagern) aus. Diese Kosten
können dem Spieler entsprechend Reisekostenrecht erstattet werden.
Der Artikel wird in der nächsten Ausgabe von SiB fortgesetzt
Zur Inhaltsangabe
03/2010
Arbeitseinsätze im Verein
Bei immer knapper werdenden Fördertöpfen müssen die Vereine immer mehr Verantwortung übernehmen und
zunehmend auch selbst Hand anlegen, um die Sportstätten in einem gebrauchsfähigen Zustand zu halten. Bei
vielen Vereinen ist es sogar bereits Normalität, dass regelmäßige Arbeitsstunden geleistet werden müssen, bei
anderen beschränkt sich das evtl. auf einen einmaligen Einsatz.
Bei solchen Arbeitseinsätzen besteht natürlich auch eine gewisse Unfallgefahr und es stellt sich die Frage, wie
sind die Mitglieder versichert. Bei vom Verein angesetzten Einsätzen, sind die Mitglieder über den LSB-Vertrag
unfallversichert. Wie sieht es aber mit Haftungsansprüchen gegenüber dem Verein aus?
Dazu ein Artikel, den wir geringfügig gekürzt und leicht verändert mit freundlicher Genehmigung dem Informationsservice "Sport & Verein" Nr.: 2 / 2009 entnommen haben:
Ein Sportverein führte in seinem Vereinsheim mit Hilfe seiner Mitglieder umfangreiche Umbau- und Renovierungsarbeiten durch. Im Rahmen dieser Maßnahmen arbeitete ein Mann in einem der Räume des Vereinsheimes
auf einem ca. 1 m hohen Gerüst, um Folien an der Decke zu befestigen. Das Gerüst bestand aus Bohlenböcken,
auf die Gerüstbretter gelegt waren. Kurz nachdem er das Gerüst betreten hatte, brach eines der Bretter, auf denen der Mann gestanden hatte - es war morsch. Der Sturz vom Gerüst endete mit einer Unterschenkeltrümmerfraktur am rechten Bein, so dass sich eine komplizierte Operation notwendig machte.
Der Unfall hatte ein gerichtliches Nachspiel und der Verein wurde wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht in Form eines sog. Organisationsmangels zur Zahlung von Schmerzensgeld an das Mitglied verurteilt.
Aus § 823 BGB folgt die Pflicht, dass derjenige, der eine Gefahrenquelle schafft oder andauern lässt, die in seinem Verantwortungsbereich liegt, die ihm zumutbaren Vorkehrungen und Maßnahmen treffen muss, die notwendig sind, um Gefahren für Dritte abzuwenden. Darunter ist die Pflicht zu verstehen, für bestimmte wichtige Aufgaben, deren Überwachung und Leitung ein besonderes Maß an Verantwortung erfordert, entweder ein Mitglied des
Vorstands zu bestimmen oder einen "besonderen Vertreter" gem. § 31 BGB zu bestellen. Unterlässt es der Verein, seine Organisation so zu gestalten, liegt ein Organisationsmangel vor, für den der Verein verantwortlich ist
und ggf. haftet. Bei Verletzung der Verkehrssicherungspflicht ist regelmäßig eine solche Verletzung der Organisationspflicht gegeben.
Gegenüber dem arbeitenden Vereinsmitglied bestand für den Verein die Pflicht, die von dem Gerüst ausgehenden typischen Gefahren durch zumutbare Maßnahmen abzuwenden. Zur Sichtprüfung hätte zusätzlich eine einfache Belastungsprüfung vorgenommen werden müssen. Aus dem Umstand, dass das unfallursächliche Brett an
der morschen Stelle zerbrochen ist, ergibt sich die Anscheinsvermutung, dass die vorstehend als notwendig angezeigte Sicht- und Belastungsprüfung nicht veranlasst worden ist.
Der Verein darf Arbeitseinsätze, die Gefahrenquellen mit sich bringen, hinsichtlich der Überwachung der Einhaltung von Verkehrssicherungspflichten nicht sich selbst überlasen (Landgericht Braunschweig vom 18.02.2000 402075/99).
Kommt es zu Schadenersatzansprüchen gegenüber dem Verein, wie beispielsweise im geschilderten Fall, stellt
sich natürlich die Frage nach dem Haftpflicht-Versicherungsschutz. Da der Versicherungsvertrag des LSB Berlin
auch Haftpflichtansprüche gegenüber Vereinen und Verbänden abdeckt, würden darüber die Schadenersatzforderungen beglichen werden. Vorausgesetzt natürlich, dass kein Vorsatz (kann man sicher ausschließen) aber
auch keine grobe Fahrlässigkeit vorliegen. Das wäre z.B. der Fall, wenn bekannt gewesen wäre, dass sich das
Brett nicht mehr in einem einwandfreien Zustand befindet. Noch schlimmer wäre es, wenn der Vorstand evtl. sogar darauf hingewiesen worden wäre.
Zur Inhaltsangabe
01-02/2010
Die eigene Vereinsgaststätte
Entwarnung für die elektronische Sofortmeldepflicht
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Mit dem erklärten Ziel, die „Schwarzarbeit“ und illegale Beschäftigung noch intensiver zu bekämpfen, wurde durch
eine gesetzliche Regelung über § 28a Abs. 6b SGB IV die Vorgabe geschaffen, dass bestimmte Betriebe / Unternehmen / Betriebsstellen ab Jahresbeginn 2009 verpflichtet sind, bereits vor Tätigkeitsaufnahme, spätestens
jedoch am gleichen Tag der Tätigkeitsaufnahme, mit einer sog. elektronischen Sofortmeldung ein neues Beschäftigungsverhältnis mitzuteilen.
Wegen des erhöhten bürokratischen Aufwandes sorgte das in einigen Branchen für Aufregung, gerade wenn es
um den manchmal gebotenen sofortigen Einsatz von Aushilfen usw. geht. Mit hohen Bußgeldsanktionen soll eine
Einhaltung dieser Verpflichtungen sichergestellt werden.
Diese PC-Sofortmeldepflicht gilt nach der gesetzlichen Regelung auch für Gastronomie- und Beherbergungsbetriebe.
Sind Vereine hiervon auch betroffen?
Nicht umsonst wurde daher von vielen Vereinen mit Eigenbetrieb ihrer Vereinsgaststätte - unabhängig von der
Größe und Intensität des Betriebs des eigenen Clubheims / der Vereinsgaststätte - die Frage gestellt, ob man
ebenfalls verpflichtet sei, bei der Einstellung von Aushilfen, Vereinsmitarbeitern im eigenen Gaststättenbereich,
dieser neuen zusätzlichen Verpflichtung zur PC-Meldung nachkommen zu müssen. Diese Frage hat für Vereine
eine besondere Bedeutung, da es bei einer fehlenden Sofortmeldung zu einer nicht unerheblichen Bußgeldsanktion gegenüber ehrenamtlich tätigen Vereinsvorständen als gesetzliche Vertreter des Vereins führen könnte.
Entwarnung für Vereine
Über eine Anfrage beim Spitzenverband der Krankenkassen auf Bundesebene (GKV) liegt nun nach dortiger intensiver interner Abklärung mit den verschiedensten Behörden und Dienststellen die verbindliche Auskunft vor,
dass bei der Führung eigener Vereinsgaststätten von gemeinnützigen Vereinen oder Verbänden / Organisationen
diese für den Hotel- und Gaststättenbereich bestehende Sofortmeldepflicht nicht besteht. Gemeinnützige oder
mildtätige Vereine werden somit aus dieser neuen elektronischen Meldepflicht herausgenommen.
Diese Entbindung von den seit dem 1.1.2009 bestehenden Sofortmeldepflichten besteht ausdrücklich nur für gemeinnützige Organisationen. Ein nicht gemeinnütziger Verein, der in Eigenregie in seinem Clubheim im Nebenbetrieb einen Gaststätten- oder Beherbergungsbereich führt, ist daher nach wie vor an diese gesetzliche Vorgabe
mit der elektronischen Sofortmeldung vor Tätigkeitsaufnahme gebunden.
Gemeinnützige Vereine werden somit Betrieben / Unternehmen gleichgestellt, die z. B. eine eigene Werkskantine
im Betrieb betreiben / unterhalten. Diese unterliegen ebenfalls grundsätzlich keiner Sofortmeldepflicht. Bei Vereinen darf aber die „Schankwirtschaft“ nicht zum Hauptzweck werden, da der Verein sonst auch bei der Steuer seinen Gemeinnützigkeitsstatus verlieren würde und sofort aus dieser Befreiung fallen würde.
Diese Befreiung gilt auch ausdrücklich nur für den sog. Eigenbetrieb von Gaststätten durch den gemeinnützigen
Verein / Verband. Wird das Clubheim / die Vereinsgaststätte verpachtet, ist der jeweilige Pächter verpflichtet, etwa bei der kurzfristigen Einstellung von Aushilfen, dieser Sofortmeldung nachzukommen. Vereine / Verbände
sollten daher ihre Pächter hierauf zumindest vorsorglich vor Vertragsabschluss hinweisen, falls diese Vorgabe
nicht bekannt sein sollte.
Alle anderen Bereiche bleiben von der Befreiung der Sozialmeldepflichten unberührt. Vereine als Arbeitgeber sind
daher je nach Sachverhalt wie bisher verpflichtet, die umgehende Anmeldung von Beschäftigten entsprechend
der sozialversicherungsrechtlichen allgemeinen Vorgaben vorzunehmen. Dies gilt insbesondere auch für Beschäftigungsverhältnisse auf 400 Euro-Basis (Minijob-Verhältnis).
Zur Inhaltsangabe
12/2009
Das Beitragswesen – Teil 3
(Fortsetzung aus SiB 10-11/2009)
Im dritten Teil des Artikels soll auf mögliche Fehler hingewiesen werden, die im Zusammenhang mit der Beitragsgestaltung gemacht werden können:
Beitragspflichten haben keine Satzungsgrundlage
Der Verein kann nur solche Beitragsarten erheben, die in der Satzung ausdrücklich genannt sind. Nur Regelungen in der Finanz- oder Beitragsordnung dagegen wären unwirksam. Dies betrifft jedoch nicht die Höhe der Beiträge, die in der Satzung nicht geregelt sein muss, weil sonst wegen jeder Beitragsabpassung die Satzung geändert werden müsste.
Zusatz- und Abteilungsbeiträge werden erhoben
Grundsätzlich ist dies zulässig, aber auch diese erfordern eine ausdrückliche Satzungsgrundlage. Regelungen z.
B. in der Abteilungsordnung - ohne Satzungsgrundlage - sind unzulässig und müssen von den Mitgliedern nicht
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geleistet werden. Die Satzung kann aber bestimmen, dass zusätzliche Abteilungsbeiträge durch die Abteilungsversammlung beschlossen werden können.
Beitragsschulden werden vom Vorstand nicht eingetrieben
Der Vorstand als Geschäftsführungsorgan des Vereins ist verpflichtet, Beitragsschulden der Mitglieder einzutreiben und ggf. gerichtlich geltend zu machen, da dies eine wichtige Aufgabe im Rahmen der Vermögensbetreuungspflicht des Vereins ist. Unterlässt dies der Vorstand und verjähren die Forderungen des Vereins nach 3 Jahren, kann sich der Vorstand schadensersatzpflichtig dem Verein gegenüber machen.
Beiträge wurden gestaffelt und nach Mitgliedergruppen differenziert erhoben
Es gilt der Gleichbehandlungsgrundsatz zwischen den Mitgliedern - auch beim Beitragswesen. Wenn die Beiträge
nach unterschiedlichen Kriterien und differenziert nach Gruppen der Mitglieder erhoben werden sollen, ist eine
Satzungsgrundlage erforderlich, die die Kriterien regelt (z.B. aktive und passive Mitglieder, Jugendmitglieder
usw.).
Beschluss zur Beitragserhebung ohne Satzungsgrundlage und durch unzuständiges Organ
Beschlüsse zur Erhebung von Beiträgen kann nur das in der Satzung bestimmte Organ fassen (normalerweise
die Mitgliederversammlung). Per Beschluss können nur solche Beitragsarten, -formen zulässig erhoben werden,
die in der Satzung verankert sind. Beschlüsse, die insoweit gegen die Satzung verstoßen, sind unwirksam und
führen nicht zur Beitragspflicht der Mitglieder.
Neue Beiträge werden ohne Satzungsgrundlage erhoben
Wenn die Höhe der derzeitigen Beiträge nicht ausreicht oder während des Jahres finanzielle Deckungslücken
auftreten, kann der Vorstand nicht einseitig von den Mitgliedern einen Sonderzuschuss oder eine einmalige Umlage, z. B. für die Finanzierung eines Projektes (Eigenmittel), einfordern. Maßgeblich ist die Satzung des Vereins.
Nur die dort verankerten Sonderleistungen können von den Mitgliedern eingefordert werden. Nach neuester
Rechtssprechung muss für eine Umlage sogar die Höchstgrenze in der Satzung verankert sein.
Die geplante Beitragserhöhung steht nicht auf der Tagesordnung
Die Mitgliederversammlung kann nur über solche Beschlussgegenstände abstimmen, die den Mitgliedern mit der
Tagesordnung exakt angekündigt worden sind (§ 32.1 BGB). Nachträgliche Anträge sind nur dann zulässig, wenn
die Satzung dafür eine ausdrückliche Grundlage enthält. Das heißt, dass in der Satzung ganz explizit stehen
muss, dass Anträge zur Beitragsanpassung auch während der Mitgliederversammlung gestellt werden können.
Nur der allgemeine Satzungsverweis, dass Dringlichkeitsanträge zugelassen werden können, reicht in diesem
Fall (ebenso wie bei Satzungsänderungen oder Vorstandswahlen) nicht aus, da es sich dabei um grundsätzliche
Vereinsangelegenheiten handelt. Die Satzung sollte daher solche Verfahrensweisen sogar grundsätzlich ausschließen. Mitglieder, die nicht an der Versammlung teilgenommen haben, wüssten dann ja nicht einmal, dass eine Beitragserhöhung beschlossen werden soll. Anderenfalls wären sie wahrscheinlich gekommen.
Auch unter den Tagesordnungspunkten "Anträge" oder "Verschiednes" können keine wirksamen Beschlüsse über
eine Beitragserhöhung gefasst werden.
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10-11/2009
Das Beitragswesen - Teil 2
(Fortsetzung aus SiB 09/2009)
Das Thema Beitragswesen ist eines der sensibelsten Themen in der Vereinsarbeit überhaupt, da hier der Verein
in die Belange der Mitglieder am deutlichsten eingreift. Beitragseinzug, die Geltendmachung von Beitragsschulden, Beitragsgerechtigkeit, die Verteilung des Beitragsaufkommens im Verein und nicht zuletzt das Thema Beitragserhöhung sind regelmäßig Anlass für Auseinandersetzungen im Verein. Grund dafür sind häufig ungenügende Regelungen in der Satzung oder Beitragsordnung.
Viele Vereine haben Probleme mit den Mitgliedern, die ihrer Beitragspflicht nicht nachkommen. Die aus der Vereinsmitgliedschaft folgende Pflicht zur Zahlung der Vereinsbeiträge ist eine schuldrechtliche Pflicht, für die die allgemeinen Vorschriften des BGB gelten. Wenn ein Mitglied diese nicht pünktlich, d. h. zum Fälligkeitszeitpunkt
leistet, kommt es in Verzug (§ 286 BGB). Die Satzung muss daher die Verzugsvoraussetzungen klar regeln, um
gegen ein säumiges Mitglied vorgehen zu können (Ab welchen Beitragsschulden können Maßnahmen eingeleitet
werden).
Besondere Probleme bereiten erfahrungsgemäß Beitragserhöhungen. Folgende Punkte sollten beachtet werden:
Ordentliche Einladung mit Angabe, dass eine Beitragserhöhung von …% vorgesehen ist.
Wer ist zuständig?
Welche Mehrheit ist erforderlich?
Ist ein bestimmtes Verfahren zu beachten?
Warum eine Erhöhung und wie wird die Höhe der Beiträge festgelegt?
Ab wann ist eine Beitragserhöhung wirksam?
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Die Beiträge können natürlich nicht grenzenlos erhöht werden. Die Frage der Zumutbarkeit und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Mitglieder müssen dabei im Verein beachtet werden.
Um die Gemeinnützigkeit nicht zu gefährden, darf der Verein lt. Anwendungserlass zur Abgabenordnung, Nr. 1.1
zu § 52 (BMF-Schreiben vom 10. September 2002) bestimmte Obergrenzen bei den Beiträgen, Umlagen und
Aufnahmegebühren nicht überschreiten.
Ein Grund für eine fristlose Kündigung ist eine Beitragserhöhung normalerweise nicht. Es sei denn, sie ist höher
als 25% (AG Nürnberg Rpfleger 1988 S. 109). Das Landgericht Hamburg spricht dagegen allerdings erst von einer erheblichen Beitragserhöhung, wenn sie 100-% und mehr beträgt.
Damit Vereinsbeiträge auch wirklich in einer gewissen Regelmäßigkeit dem Verein zugeführt werden, denken viele Vorstände über die Verpflichtung ihrer Vereinsmitglieder nach, den Beitrag per Einzugsermächtigung zu zahlen.
Aber nicht jedem Vereinsmitglied ist diese Form der Beitragszahlung angenehm, so stellt sich die Frage nach der
Rechtmäßigkeit einer entsprechenden Verpflichtung.
Möchte ein Verein seine Mitglieder zur Beitragszahlung per Bankeinzug verpflichten, ist es notwendig, diese Verpflichtung in die Satzung aufzunehmen. Eine entsprechende Regelung durch die Beitragsordnung ist nicht ausreichend, da grundsätzlich alle Verpflichtungen ihren Ursprung in der Satzung finden müssen.
Soll diese Verpflichtung sowohl für bereits bestehende Mitgliedschaften als auch für neue Mitgliedschaften vereinbart werden, ist zu beachten, dass es sich bei den bereits bestehenden Mitgliedschaften um eine nachträglich
geschaffene Bedingung handelt. „Altmitglieder„ müssen sich diesem Beschluss deshalb nicht fügen. Für diese
Mitglieder sollte es Ausnahmeregelungen geben.
Der Artikel wird in der nächsten Ausgabe von "Sport in Berlin" fortgesetzt
Zur Inhaltsangabe
09/2009
Das Beitragswesen - Teil 1
Das Thema Beitragswesen ist eines der sensibelsten Themen in der Vereinsarbeit überhaupt, da hier der Verein
in die Belange der Mitglieder am deutlichsten eingreift. Beitragseinzug, die Geltendmachung von Beitragsschulden, Beitragsgerechtigkeit, die Verteilung des Beitragsaufkommens im Verein und nicht zuletzt das Thema Beitragserhöhung sind regelmäßig Anlass für Auseinandersetzungen im Verein. Grund dafür sind häufig ungenügende Regelungen in der Satzung oder Beitragsordnung.
Die Mitgliedschaft in einem Verein kann mit einem Vertrag zwischen dem Mitglied und dem Verein verglichen
werden. Allerdings wird dadurch nur ein personenrechtliches und kein vermögensrechtliches Verhältnis begründet.
Der Verein bietet dem Mitglied die Möglichkeit, Sport zu treiben, organisiert dafür Sportstätten, sichert die Betreuung durch Trainer und Übungsleiter ab und regelt das sonstige Vereinsleben. Im Gegenzug erfüllt das Mitglied
seine satzungsgemäßen Verpflichtungen, wovon eine die Beitragszahlung ist. Dieser Beitrag dient zur Sicherung
aller Vereinsaufgaben und stellt kein Guthaben des Mitgliedes dar, das diesem bis auf den letzten EURO wieder
zugute kommen muss. Dieser Vertrag bedingt also keinen Leistungsaustausch. Das heißt, auch wenn der Verein
vorübergehend geringere oder auch keine Angebote zur Verfügung stellen kann, dass daraus kein Anspruch auf
Rückzahlung oder Verweigerung des Beitrages entsteht.
Wenn ein Verein wirksam arbeiten und attraktive Angebote machen will, dann ist eine realistische Beitragsgestaltung erforderlich. Der Vereinsbeitrag sollte angemessen und ggf. abteilungsgerecht sein, zugleich aber auch soziale Aspekte berücksichtigen. Diese unterschiedlichen Anforderungen können durch ein individuelles Vereinsbeitragssystem gewährleistet werden.
Im ersten Teil des Artikels sollen daher die Satzungsgrundlagen für das Beitragswesen erörtert werden.
Bei der Gestaltung einer Satzungsregelung zum Beitragswesen kommt es darauf an, ob es sich um regelmäßige,
d. h. periodisch zu leistende Mitgliedsbeiträge oder um außerordentliche Beitragspflichten ("Sonderbeiträge" /
Umlagen) handelt.
Die Erhebung dieser beiden Beitragsformen entspricht dem Normalfall bedarf aber einer entsprechenden Satzungsregelung. Sie muss genau regeln, welche Beiträge (im weiteren Sinn – also keine konkreten Beträge) die
Vereinsmitglieder zu leisten haben. Nach der Rechtsprechung ist eine exakte Differenzierung in der Satzung erforderlich.
§ 58 Nr. 2 BGB bestimmt, dass die Satzung die Frage beantworten muss, ob die Mitglieder überhaupt Beiträge
entrichten müssen. Lautet die Antwort nein, so muss dies klar in der Satzung zum Ausdruck kommen.
Unterliegen die Vereinsmitglieder der Beitragspflicht, muss die Satzung regeln, welche Beitragsarten (z.B. Monatsbeiträge, Umlagen, Arbeitsleistungen usw.) von den Mitgliedern erhoben werden sollen. Hier sind eindeutige
Regelungen und Definitionen erforderlich, da die Mitglieder nur zu dem verpflichtet sind, was in der Satzung (und
nur dort!) geregelt ist.
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Wenn der Beitrag umfassend dem Grunde nach in der Satzung geregelt ist, muss die konkrete Höhe des Beitrags
nicht erfasst werden, sondern kann - wenn dies die Satzung ausdrücklich regelt - in der Beitragsordnung oder per
Beschluss des zuständigen Organs erfolgen. Wenn neben der Satzung eine Beitragsordnung erlassen werden
soll, ist dazu in der Satzung eine sog. Ermächtigungsgrundlage erforderlich.
"Einzelheiten des Beitragswesens regelt die Beitragsordnung, die durch die Mitgliederversammlung beschlossen
wird. Die Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Die Beitragsordnung regelt neben der Satzung Einzelheiten der Beitragsfestsetzung und -erhebung."
Die Satzung muss ebenfalls festlegen, wer für Entscheidungen im Bereich des Beitragswesens zuständig ist. Dabei können unterschiedliche Regelungen getroffen werden (Mitgliederversammlung = "Hauptbeitrag", Abteilungsversammlung = zusätzlichen Abteilungsbeitrag).
In der Satzung oder der Beitragsordnung sollten ebenfalls die wesentlichen Zahlungsmodalitäten bzw. die erforderlichen Grundsätze hierfür geregelt werden (Zahlungstermin, Zahlweise usw.).
Der Artikel wird in der nächsten Ausgabe von "Sport in Berlin" fortgesetzt
Zur Inhaltsangabe
07-08/2009
Haftung bei Spendenbescheinigungen
Seit dem 01. Januar 2009 gilt das neue Jahressteuergesetz. In ihm wurden auch die Bestimmungen angepasst,
die bei der unkorrekten Verwendung von Spendenmitteln zum Zuge kommen. Die Vorstände haften jetzt nur noch
persönlich, wenn der Verein die Haftungssumme nicht aufbringen kann.
Die Haftungssumme für dem Staat entgangene Steuern beträgt nach § 10b Abs. 4 Einkommensteuergesetz 30 %
des Spendenbetrags. Die Vereinsvertreter – also der vertretungsberechtigte Vorstand - haften für die Richtigkeit
der Angaben auf der Zuwendungsbescheinigung (Spendenbescheinigung). Der Vorstand sollte daher peinlichst
darauf achten, dass nicht von Personen oder in Abteilungen Bescheinigungen ausgestellt werden, von denen der
Vorstand nichts weiß. Leider kommt das immer wieder vor und kann den Verein in enorme Schwierigkeiten bringen.
Die Haftung greift immer dann, wenn die Zuwendungsbescheinigung vorsätzlich oder grob fahrlässig ausgestellt
wird oder die Zuwendungen nicht zu den bescheinigten steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden und der
Spender nicht von der Unrichtigkeit der Zuwendungsbescheinigung wusste(Vertrauensschutz).
Die Inanspruchnahme zur Haftung setzt voraus, dass der Spender nichts von der Unrichtigkeit der Spendenbestätigung Mit diesen Regeln soll verhindert werden, dass Zuwendungsbescheinigungen missbraucht werden.
Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn eine Körperschaft eine Zuwendungsbescheinigung ausstellt, ohne dazu
berechtigt zu sein. Ein Missbrauch stellt es auch dar, wenn eine Zuwendungsbescheinigung über einen Betrag
ausgestellt wird, der höher ist als die Zuwendung beziehungsweise keine Zuwendung geflossen ist. Auch eine
Zuwendungsbescheinigung über Gelder, die als Beiträge vereinnahmt wurden, ist unzulässig. Schließlich sind
Zuwendungsbescheinigungen unzulässig, wenn diese für Einnahmen des Geschäftsbetriebes eines Vereins ausgestellt bzw. für den Geschäftsbetrieb verwendet werden.
Wird in einer Zuwendungsbescheinigung ein falscher Zuwendungsbetrag ausgewiesen oder der Zuwendungszweck nicht korrekt angegeben, spricht man von der Ausstellerhaftung. Die Ausstellerhaftung greift auch, wenn
der steuerbegünstigte Status des Vereins nicht richtig ist – beispielsweise, wenn kein gültiger Freistellungsbescheid vorliegt. Allerdings ist die Ausstellerhaftung auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden des Ausstellers begrenzt.
Leider kommt es immer wieder zu Fällen, in denen „Gefälligkeitsbescheinigungen“ ausgestellt werden. Das ist
nicht zulässig. Die steuerlichen (und eventuell strafrechtlichen) Konsequenzen können für den Verein verheerend
sein. Vertuschen lässt sich das ohnehin nicht, da auch Vereine regelmäßig durch die Finanzbehörden geprüft
werden.
Die Ausstellerhaftung betrifft nur die Körperschaft (also z. B. den Verein), weil nur sie berechtigt ist, Zuwendungsbescheinigungen auszustellen (§ 50 Abs. 1 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung – EstDV). Zuwendungsempfänger sind nur die in § 49 EStDV genannten Einrichtungen.
Die Ausstellerhaftung greift allerdings gegen natürliche Personen, wenn die Zuwendungsbescheinigung von einem Mitglied ausgestellt wurde, das dazu nicht berechtigt war. Achten Sie deshalb darauf, dass jeder im Verein
weiß, wer Zuwendungsbescheinigungen ausstellen darf. So sind die Abteilungsleiter in einem Sportverein oder
z.B. der Jugendleiter normalerweise nicht berechtigt, solche Bescheinigungen auszustellen.
Werden die zugewandten Mittel zu Zwecken gebraucht, die nicht in der Zuwendungsbescheinigung genannt wurden, haftet derjenige, der die zweckentfremdete Mittelverwendung veranlasst hat. Man spricht dann von der Ver-
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anlasserhaftung. Hier ist meist der Vorstand in der Pflicht, da er die zweckentfremdete Mittelverwendung veranlasst bzw. zulässt.
Gerade bei Sportvereinen besteht die Gefahr, dass es zur Veranlasserhaftung kommt. So dürfen Zuwendungen
beispielsweise nicht dazu verwandt werden, etwaige Verluste im Bereich des bezahlten Sports abzudecken, da
dieser Bereich einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb darstellt. Zuwendungen an bezahlte
Sportler oder ganze Profimannschaften sind daher immer steuerpflichtige Einnahmen für den Verein (oder auch
den einzelnen Sportler) – können aber meist von den Sponsoren als Betriebsausgaben (z.B. für Werbung) steuerlich abgesetzt werden.
Die Veranlasserhaftung richtet sich zunächst gegen die Körperschaft. Der Verein wird hier in die Haftung genommen, wenn ein Fehlverhalten des Zuwendungs-Empfängers vorliegt. Nach bisheriger Rechtsprechung war
hier eine sofortige Durchgriffshaftung möglich, bei der direkt auf die Vorstandsmitglieder durchgegriffen werden
konnte.
Das Jahressteuergesetz 2009 regelt nun eindeutig, dass diese Durchgriffshaftung in dieser Form nicht mehr möglich ist. Zunächst hat sich der Fiskus an den Verein als Körperschaft, die Empfänger der Zuwendung ist, zu halten. Ist jedoch die Inanspruchnahme des Vereins als Körperschaft aussichtslos, können die gesetzlichen Vertreter
– also der Vorstand – dann immer noch in Anspruch genommen werden.
Der Haftungsanspruch muss nicht unbedingt durch Zahlung erfüllt werden. Kommt es zu einem Anspruch, muss
auch geprüft werden, ob der Betrag mit etwaigen Ansprüchen des Vereins verrechnet werden kann. Außerdem
lohnt es sich – gerade bei kleineren Summen – über einen Erlass zu verhandeln. Schließlich ist zu prüfen, ob der
Anspruch nicht bereits verjährt ist.
Zur Inhaltsangabe
06/2009
Wie ist der Übungsleiter / Trainer im Verein versichert?
Auch für Trainer und Übungsleiter stellt sich natürlich die Frage, ob sie in dieser Eigenschaft selbst ausreichend
versichert sind.
Der Versicherungsvertrag des Landessportbundes Berlin mit der Feuersozietät Berlin-Brandenburg beinhaltet
zwar eine Unfall- sowie eine Haftpflichtversicherung, sind damit aber alle Risiken der Tätigkeit abgedeckt?
Unfallversicherung
1. Der Trainer / Übungsleiter ist kein Mitglied im Verein
Trainer und Übungsleiter, die nicht Mitglied in einem Verein sind, sind dennoch unfallversichert. Der DOSB hat
mit der Verwaltungsberufsgenossenschaft (VBG) einen Rahmenvertrag abgeschlossen, durch den alle nebenberuflichen Trainer und Übungsleiter versichert sind, solange ihr jährliches Honorar 2.100 Euro nicht übersteigt. Vorausgesetzt natürlich, sie arbeiten für einen im jeweiligen Landessportbund organisierten und damit im Rahmenvertrag erfassten Verein.
Übersteigt das Honorar diesen Betrag von jährlich 2.100 Euro bzw. monatlich von 175 Euro, ist der Verein, der ja
quasi Arbeitgeber ist, gesetzlich verpflichtet, ihn dann selbst bei der VBG anzumelden und entsprechende Jahresbeiträge abzuführen. Die Veranlagung erfolgt im Februar/März für das zurückliegende Kalenderjahr.
Achtung! Diese Beitragspflicht kann durch die VBG rückwirkend bis zu 10 Jahren eingefordert werden.
Nichtversicherbar bei der VBG sind Trainer / Übungsleiter, die als Freiberufler bzw. Selbständige im Sinne eines
Gewerbetreibenden tätig sind. Diese Personen können aber bei der VBG eine freiwillige Unternehmerversicherung gemäß § 6 Abs. 1 SGB VII abschließen.
2. Trainer / Übungsleiter ist Mitglied im Verein
Zusätzlich zu dem unter Pkt. 1 Gesagten besteht bei Unfällen auch Versicherungsschutz über den Vertrag des
Landessportbundes Berlin mit der Feuersozietät Berlin-Brandenburg, da der Übungsleiter ja auch Mitglied ist. Bei
einem "Arbeitsunfall" könnten dann beide Versicherungen (die LSB-Versicherung und die VBG) in Anspruch genommen werden.
Haftpflichtversicherung
1. Der Trainer / Übungsleiter ist kein Mitglied im Verein
Für Trainer und Übungsleiter, die nicht Mitglied in einem dem LSB angeschlossenen Verein sind, besteht kein
Haftpflichtversicherungsschutz.
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Es ist daher empfehlenswert, dass sie eine eigene Trainerhaftpflicht abschließen. Informationen dazu erhalten sie
bei der Vereinsberatung des LSB Berlin.
2. Trainer / Übungsleiter ist Mitglied im Verein
Wenn der Trainer / Übungsleiter Mitglied in einem Verein ist, besteht Haftpflicht-Versicherungsschutz über den
Vertrag des LSB Berlin. Dabei ist es unerheblich, ob seine Mitgliedschaft im beschäftigenden Verein besteht oder
in einem anderen.
Sollte er fahrlässig einen Schaden verursacht haben, besteht nach § 823 BGB die gesetzliche Verpflichtung zum
Schadenersatz. Ansprüche werden normalerweise aber zuerst an den Verein gerichtet, da der Trainer / Übungsleiter dessen Erfüllungsgehilfe ist. Der Verein als juristische Person ist ebenfalls über den LSB-Vertrag versichert,
so dass entsprechende Schadenersatzforderungen geregelt werden. Bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz erfolgt natürlich keine Schadensregulierung. Bei entsprechenden Schadenersatzansprüchen kann der Verein den
Trainer / Übungsleiter im Innenverhältnis regresspflichtig machen.
Schlüsselverlust
Für den Fall, dass Schlüssel von überlassenen Sportstätten abhanden kommen, kann die Haftpflichtversicherung
des LSB Berlin in Anspruch genommen werden. Pro Schadensfall beträgt die Versicherungsleistung 2.500 Euro
bei 50 Euro Selbstbeteiligung.
Ist abzusehen, dass dieser Betrag nicht ausreichen würde (weil z.B. eine komplette Schließanlage ausgewechselt
werden müsste), kann der Verein individuell die Versicherungsleistung erhöhen. Anfragen richten Sie bitte an die
Vereinsberatung des LSB Berlin.
Sachversicherung
Für Sachschäden (Diebstahl, Abhandenkommen, Beschädigung) besteht über den LSB-Vertrag kein Versicherungsschutz. Diese Risiken (Gebäude, Inventar, Sportgeräte, Kleidung, Kasko usw.) muss der Verein selbst versichern. Hinweise zu Zusatzversicherungen befinden sich auf der LSB-Homepage unter "Vereinsberatung" oder
werden bei Anfrage erläutert.
Zur Inhaltsangabe
04-05/2009
Die vier Steuerbereiche eines Vereins
Einnahmen kann ein Verein aus dem ideellen Bereich, der Vermögensverwaltung, dem Zweckbetrieb sowie dem
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erzielen.
Gemeinnützige Vereine, auch Idealvereine genannt, werden nicht mit der Absicht gegründet, Gewinne zu erzielen.
Dagegen verfolgt der nicht gemeinnützige Verein wirtschaftliche Interessen mit dem Ziel Gewinne zu erwirtschaften bzw. deutet seine tatsächliche Geschäftsführung darauf hin. Nicht gemeinnützige Vereine unterliegen wie
auch andere Wirtschaftsunternehmen grundsätzlich einer unbeschränkten Besteuerung. Ein Verein wird als "gemeinnützig" eingestuft, wenn der Vereinszweck gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Natur ist. Dabei muss
dieser Zweck selbstlos, ausschließlich sowie unmittelbar verfolgt und in der Satzung festgeschrieben werden. Die
vom Verein tatsächlich verfolgten Ziele müssen dem Satzungszweck entsprechen.
Liegt die Gemeinnützigkeit vor, fördert der Staat diesen Verein durch steuerliche Begünstigungen.
So können die einzelnen Einnahmequellen des Vereins von einer Besteuerung freigestellt werden aber auch einer verminderten Steuerlast unterliegen.
Ideeller Bereich
Der ideelle Bereich umfasst alle Aktivitäten des normalen Vereinsbetriebs. In diesem Rahmen werden zum Beispiel Einnahmen aus Spenden sowie Mitgliedsbeiträgen und Zuschüssen von Kommunen und Ländern erzielt.
Diese Einnahmen unterliegen bei einem gemeinnützigen Verein grundsätzlich keiner Besteuerung.
Vermögensverwaltung
Bei der Vermögensverwaltung werden Einnahmen nur aus einer Vermögenssubstanz erzielt. Eine Vermögensverwaltung liegt in der Regel vor, wenn Vermögen genutzt, zum Beispiel Kapitalvermögen verzinslich angelegt,
oder unbewegliches Vermögen vermietet oder verpachtet wird. Zu den Einnahmen aus Vermögensverwaltung
gehören: Kapitalerträge (Zinsen, Dividenden) aus Spareinlagen, Wertpapieren sowie Beteiligungen, Einahmen
aus Vermietung und Verpachtung, Einnahmen aus dem Verkauf von Grundstücken. Bei der Vermögensverwaltung liegt keine gewerbliche Tätigkeit vor. Daher unterliegen Einnahmen nicht der Gewerbesteuer.
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Werden Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung erzielt, stellt sich die Frage, ob es sich um eine kurz- oder
langfristige Vermietung handelt. Während die langfristige Vermietung der Vermögensverwaltung zuzuordnen ist,
ist die kurzfristige Vermietung wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb.
Bei einem gemeinnützigen Verein sind die steuerfreien Einnahmen aus Vermögensverwaltung von den steuerpflichtigen Einnahmen aus einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb abzugrenzen. Einnahmen die der Vermögensverwaltung zuzuordnen sind, unterliegen nicht der Besteuerung. Ausnahme: Es wird eine Umsatzsteuer von
7 % erhoben.
Zweckbetrieb
Ist ein Verein auch wirtschaftlich tätig, um gemeinnützige Ziele zu erreichen, so liegt ein Zweckbetrieb vor. Die
Abgabenordnung (§ 65) definiert den Zweckbetrieb wie folgt: Ein Zweckbetrieb ist gegeben, wenn
•
•
•
der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb in seiner Gesamtrichtung dazu dient, die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke der Körperschaft zu verwirklichen,
die Zwecke nur durch einen solchen Geschäftsbetrieb erreicht werden können und
die wirtschaftliche Tätigkeit zu nicht begünstigten Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb tritt, als es bei Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar ist.
Typische Zweckbetriebe sind: sportliche Veranstaltungen, Eintrittsgelder, Sportkurse, Bootsliegeplätze, Kindergärten oder berufsausbildende Vereine usw. Aus Vereinfachungsgründen gehen die Finanzämter immer von einem steuerbegünstigten Zweckbetrieb aus, wenn die Einnahmen aus den sportlichen Veranstaltungen 35.000 €
(incl. Umsatzsteuer) im Jahr nicht übersteigen. Nehmen an sportlichen Veranstaltungen allerdings bezahlte Sportler teil, so kann ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb entstehen und eine steuerpflichtige Veranstaltung angenommen werden.
Der Zweckbetrieb eines Vereins ist von der Körperschaft- und der Gewerbesteuer befreit. Zudem muss keine
Umsatzsteuer gezahlt werden, wenn die Umsätze die ein Zweckbetrieb tätigt die Freigrenze von 17.500 € unterschreiten. Bei Überschreitung der Freigrenze wird auf die gesamten Umsätze eine Umsatzsteuer von 7 Prozent
erhoben.
Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist eine selbstständige, nachhaltige Tätigkeit, durch die Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden und die über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht.
Die Absicht, Gewinn zu erzielen, ist nicht erforderlich.
Werden die engen Grenzen des Zweckbetriebes überschritten (35.000 €), so nimmt die Finanzverwaltung das
Vorliegen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes an. Dabei wird als ausreichend betrachtet, wenn eine nachhaltige, auf die Erzielung von Einnahmen ausgerichtete Tätigkeit ausgeübt wird.
Liegt ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor, unterliegen die hieraus erzielten Einnahmen eines gemeinnützigen
Vereins der Körperschafts- und Gewerbesteuer. Dies gilt jedoch nur, wenn die Einnahmen die Freigrenze von
35.000 € im Jahr übersteigen. Die Körperschafts- sowie Gewerbesteuer müssen aber nur gezahlt werden, wenn
die Einnahmen abzüglich der Ausgaben 5.000 € (Freibetrag ab 2009) überschreiten. Die Körperschaftssteuer beträgt zurzeit 15% und die Gewerbesteuer ist abhängig vom sog. Hebesatz der Kommune.
Umsatzsteuer fällt bereits an, wenn die steuerpflichtigen Umsätze über 17.500 € liegen (Kleinunternehmerregel).
Da es sich um eine Steuergrenze handelt und nicht um einen Freibetrag, wird Umsatzsteuer dann für die gesamten Umsätze fällig.
In welche Bereiche die Ein- und Ausgaben verbucht werden müssen, finden sie hier: http://www.lsbberlin.net/352.0.html
Zur Inhaltsangabe
03/2009
Einsicht in Vereinsunterlagen durch Mitglieder
Über dieses Thema ist zwar schon einmal geschrieben worden (vergl. SiB 06/2001 oder LSB-Homepage \ “Vereinsberatung“), zahlreiche Anfragen veranlassen uns aber, noch einmal darauf einzugehen.
Leider kommt es immer wieder vor, dass bei Vorständen Verunsicherungen auftreten, ob sie denn nun tatsächlich
– wie das von Mitgliedern zuweilen behauptet wird – verpflichtet sind, jederzeit und jedem Mitglied Einsicht in die
Bücher, Verträge und Vereinsunterlagen zu gewähren. Wozu ist denn der Vorstand nun tatsächlich verpflichtet?
Zu einer der wesentlichsten Aufgaben des Vorstandes gehört es, regelmäßig gegenüber der Mitgliederversammlung über die geleistete Arbeit Auskunft zu geben und Rechenschaft abzulegen. Er ist daher sorgfältig, unmissverständlich, vollständig und wahrheitsgemäß zu erstatten. Der Bericht darf nichts Wesentliches verschweigen auch nichts für den Verein Nachteiliges oder den Vorstand Unangenehmes. Unberechtigtes Verschweigen kann
die Unwirksamkeit eines auf diesem Bericht basierenden Beschlusses oder die Entlastung des Vorstands zur
Folge haben. Die Berichterstattung darf allerdings dann eingeschränkt werden, wenn das überwiegende und be- 51 -
rechtigte Interesse des Vereins oder der Allgemeinheit es erfordert bzw. rechtfertigt. Allerdings sollte der Vorstand
so etwas sehr sorgfältig abwägen und prüfen, da sonst sehr schnell der Verdacht aufkommen könnte, dass etwas
verschwiegen werden soll, was die Mitglieder eigentlich erfahren müssten. Wird der Rechenschaftsbericht in
schuldhafter Weise nicht oder nicht ordnungsgemäß erstattet, so liegt eine Pflichtverletzung vor, was bis zur Abberufung des Vorstands führen kann.
Werden Auskünfte in der Mitgliederversammlung verweigert und es ist nicht nachvollziehbar, dass die Interessen
des Vereins schwerer wiegen, als die des anfragenden Mitglieds, so sind die Gerichte zur uneingeschränkten
Nachprüfung berechtigt. Der Verein hat das zu begründen. Dieser Begründungszwang kann jedoch nicht so weit
gehen, dass der Vorstand dabei Dinge offen legen muss, die nach seinem pflichtgemäßen Ermessen geheim gehalten werden müssen. Man muss schließlich immer bedenken, dass solche Informationen durchaus auch den
abgeschlossenen Bereich des Vereins verlassen. Mitunter sind ja Mitgliederversammlungen sogar öffentlich und,
besonders bei großen oder sportlich sehr leistungsstarken Vereinen, kann durchaus auch die Presse anwesend
sein. Da könnte es dann zu fatalen Folgen oder auch zu Missverständnissen führen, wenn man alle Vereinsangelegenheiten bis ins Detail offenbaren würde.
Der Kassenbericht ist Bestandteil des Rechenschaftsberichts und wird in der Regel gesondert durch den Schatzmeister/Kassenwart vorgetragen. Er hat die Einnahmen (Beiträge, Überschüsse aus Veranstaltungen, Schenkungen, Einnahmen aus Verpachtungen und dergl.) und die Ausgaben (Kauf von Materialien, Schreib- und Portoauslagen, Gehälter, Aufwandsentschädigungen, Reisekosten, steuerliche Abgaben, Sitzungsgelder, Ausgaben für
Miete, Pacht und dergl.) zu enthalten. Überschreitungen des von der Vorjahresmitgliederversammlung festgesetzten Haushaltsansatzes sind auf alle Fälle besonders anzuführen und zu begründen.
Unklarheiten und Unsicherheiten gibt es, wie eingangs erwähnt, immer wieder darüber, ob auch außerhalb der
Mitgliederversammlung Auskünfte durch den Vorstand den Mitgliedern erteilt werden müssen. In der einschlägigen Literatur wird dazu die Meinung vertreten, dass ein individuelles Informationsrecht des Mitglieds zulässig ist.
Damit ist allerdings keine Pauschalauskunft gemeint. Ein Mitglied hat lediglich Anspruch darauf, wenn es dessen
Interessen betrifft. Die Betonung liegt also auf „individuell“.
Aber genau das ist oft der „Stein des Anstoßes“, wenn Mitglieder eine generelle Auskunft fordern und behaupten,
sie hätten ein Recht auf Einsicht in die Bücher, Belege und Urkunden des Vereins. Nicht selten wollen Mitglieder
sogar die Bücher ausgehändigt oder Kopien von einzelnen Passagen haben. Sie stehen auf dem Standpunkt,
dass diese Dokumente Vereinseigentum sind und somit für alle zugänglich zu sein haben. Die Auffassung der
Rechtssprechung besagt aber, dass ein Mitglied in seiner Eigenschaft als Mitglied keine Anteile am Vereinsvermögen erwirbt und demzufolge auch keine generelle Berechtigung zur Einsichtnahme, sprich "Prüfung", der Bücher besitzt. Liegt, wie bereits erwähnt, allerdings ein berechtigtes persönliches Interesse vor, kann der Vorstand
solch eine Auskunft nicht verweigern. Notfalls muss das ein Beschwerdeausschuss entscheiden. Ein berechtigtes
persönliches Interesse kann z.B. vorliegen, wenn der Verein Unregelmäßigkeiten bei der Beitragszahlung eines
bestimmten Mitgliedes festgestellt hat oder Nachprüfungen über geleistete Arbeitsstunden oder Spenden erforderlich werden usw.
Es würde aber zu weit gehen, wenn Mitglieder (möglicherweise nur aus persönlichem Frust) ständig den Vorstand damit beschäftigen, irgendwelche Unterlagen vorzulegen, um dann, womöglich ohne die Zusammenhänge
im Ganzen zu kennen, Stimmung im Verein machen zu wollen.
Der Vorstand kann sich in diesen Fällen darauf berufen, dass die Mitglieder Kassenprüfer gewählt haben, die ja in
deren Auftrag die Finanzangelegenheiten des Vereins und die Tätigkeit des Vorstandes prüfen. Sollte es bestimmte Bedenken geben, kann man den Kassenprüfern vor der Einsichtnahme in die Bücher einen Auftrag erteilen, auf bestimmte Dinge besonders zu achten und darüber dann in der Mitgliederversammlung zu berichten.
Das Recht auf Einsichtnahme in die Mitgliederlisten kann einem Mitglied allerdings grundsätzlich nicht verwehrt
werden. Bei größeren Vereinen muss diese Einsicht schon deshalb gewährt werden, weil sich die Mitglieder mitunter nicht kennen und somit von ihrem Recht aus § 37 BGB (Minderheitenrecht zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung) keinen Gebrauch machen könnten. Diese Einsicht kann allerdings verwehrt
werden, wenn offensichtlich ist, dass sie privaten Zwecken dienen soll (Werbung, Geschäftsinteressen, Adressenweitergabe usw.).
Zur Inhaltsangabe
01-02/2009
Die Feier im Verein
Die Faschingszeit naht und viele Vereine denken darüber nach - auch wenn Berlin nicht gerade eine Hochburg
der Jecken und Narren ist -, den Winter durch eine entsprechende Feier „zum Teufel zu jagen“. Natürlich muss es
nicht unbedingt ein Fasching sondern kann durchaus auch der „Tanz in den Frühling“ oder das „Saisonauftaktsfest“ usw. sein. Einen Grund zum Feiern gibt es ja glücklicherweise immer.
Da es aber in jedem Verein offenbar auch einen „Rechtskundigen“ gibt, verunsichern diese oft die Vorstände damit, dass sie in Frage stellen, ob das wegen der Gemeinnützigkeit überhaupt erlaubt sei und doch in jedem Fall
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Steuern anfallen würden. Die Bedenken sind zwar nicht ganz von der Hand zu weisen, dennoch wird wie üblich
alles nicht so heiß gegessen, wie es gekocht wird.
Natürlich achtet das Finanzamt für Körperschaften sehr genau darauf, ob der Verein seinen satzungsgemäßen
Zweck auch verwirklicht. – und dieser Zweck ist lt. Abgabenordnung (AO) nun einmal die Förderung des Sports
und nicht die Durchführung von geselligen Veranstaltungen.
Ein Beispiel soll das verdeutlichen: Ein Motorwassersportverein (nicht aus Berlin) sah seine sportlichen Aktivitäten und damit seinen Satzungszweck dadurch erfüllt, dass er sein Vereinsgelände hegte und pflegte und ab und
zu sog. Stern- oder Geschwaderfahrten zu bestimmten Zielpunkten durchführte. Bis hierher ist dagegen ja auch
nichts einzuwenden. Am Zielort ließ man dann aber jedes Mal den Tag bei Grillwurst und (nicht näher nachgeprüften) Getränken bis zur Rückfahrt ausklingen. Unbedarft schrieb der Vereinsvorstand das dann auch noch
ziemlich genau in seinen Tätigkeitsbericht, was zur Folge hatte, dass das Finanzamt dem Verein kurzerhand die
Gemeinnützigkeit aberkannte – was dieser natürlich ganz und gar nicht verstehen konnte. Bei genauerer Betrachtungsweise hatte das Finanzamt aber völlig Recht. Der Verein stellte sich selbst so dar, dass der eigentliche Satzungszweck (der Wassersport) nur Mittel zum Zweck war, um hauptsächlich eine gesellige Zeit verbringen zu
können. Für den Verein bedeutete das, dass er Steuern nachzahlen musste. Die Heranziehung eines Steuerberaters und des zuständigen LSB konnte die Angelegenheit allerdings etwas abmildern. Im Ergebnis dessen, wurde
dem Verein dringendst geraten, künftig tatsächlich seinen Sport in den Mittelpunkt zu stellen und nicht nur sein
Vereinsgelände als Sommerfrische am Wochenende zu nutzen bzw. das Feiern als sportliche Aktivität zu betrachten.
Die Bedeutung dieser Hinweise nimmt ohnehin ständig zu, da das Bundesfinanzministerium immer wieder einmal
darüber nachdenkt, ob bestimmte Sportarten überhaupt noch die Berechtigung haben, als Sportart im Sinne der
AO durch die Finanzämter anerkannt zu werden. Wenn die Vereine dann auch noch alles dafür tun, dass sich die
Finanzbeamten fragen, ob dort überhaupt noch Sport getrieben wird, könnte es u.U. für einige Sportarten problematisch werden. Außerdem erschweren sie dadurch den Landessportbünden die Argumentation, da diese stets
vehement dafür eintreten, dass alle Mitgliedsorganisationen im gemeinnützigen Bereich Sport anbieten und auch
alle Sportarten gleichberechtigt behandelt werden.
Nun zurück zu unserem Thema. Natürlich weiß auch das Finanzamt, dass das Vereinsleben nicht nur aus dem
eigentlichen Sporttreiben besteht. Ein Sportverein hat immerhin auch eine wichtige gesellschaftliche und soziale
Aufgabe, die durch integrative Maßnahmen, soziale Kontakte, Geborgenheit, die Herausbildung von positiven
Charaktereigenschaften und im gewissen Rahmen auch Geselligkeit gekennzeichnet ist. Und deshalb hat auch
das Finanzamt nichts dagegen und wird niemals die Gemeinnützigkeit in Frage stellen, wenn der Verein ab und
zu eine Feier durchführt - seinen eigentlichen Vereinszweck dabei aber nicht aus den Augen verliert. Der Sport
muss dominieren! Außerdem kann man den Feiern auch einen anderen Charakter geben, indem man sie als
„Sportlerehrung“, „Saisonabschluss mit Auszeichnungen“ oder beispielsweise „Tag der offenen Tür“ usw. durchführt. Wenn man dann auch noch den Tätigkeitsbericht – natürlich wahrheitsgemäß – aber sportdominiert darstellt,
dürfte es keine Probleme mit der Gemeinnützigkeit geben.
Wie sieht es nun aber mit den Steuern aus? Fast alle Vereine haben in ihren Satzungen verankert, dass „die Mitglieder keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten“. Eine Vereinsfestlichkeit stellt, mal abgesehen von dem Fall, dass die Mitglieder diese
selbst organisieren und auch finanzieren, aber im gewissen Sinne eine Zuwendung an die Mitglieder dar. Auch,
wenn das Mitglied auf den ersten Blick scheinbar persönlich davon gar nichts hat. Allein die Bezahlung der Disco/Band reicht aber schon aus. Das spendierte Eisbein oder der bunte Teller für die Kinder sind natürlich ebenfalls solche Zuwendungen. Der Vorstand braucht aber deshalb dennoch keine schlaflosen Nächte zu haben,
wenn er berücksichtigt, dass es pro Mitglied einen Freibetrag bzw. eine Zuwendungsgrenze von 40 Euro pro Jahr
gibt, die von den Finanzämtern auch akzeptiert wird. Darin sind aber alle Zuwendungen – also auch die Disco
oder eine evtl. Saalmiete und natürlich Essen und Trinken sowie kleine Geschenke – enthalten (vergl. SiB
09/2005 oder LSB-Homepage – „Vereinsberatung“). Diese 40 Euro können im Jahr nur einmal pro Mitglied ausgeschöpft werden. Werden sie überschritten, verstößt der Verein gegen seine eigenen Satzungsbestimmungen
und gefährdet damit die Gemeinnützigkeit. Leichte Überschreitungen werden in der Regel vom Finanzamt aber
toleriert – es ist und bleibt aber eine Ermessensfrage. Möchte der Verein dennoch eine Veranstaltung durchführen, wohl wissend, dass die 40 Euro aber bereits ausgeschöpft sind oder überschritten werden, bleibt ihm nichts
anderes übrig, als die Mitglieder in irgendeiner Weise (Eintritt, Verzehrbon usw.) an den Mehrkosten zu beteiligen.
Hier ist dann allerdings Vorsicht geboten. Solche Einnahmen sind in der Regel steuerpflichtig, da es Einnahmen
im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb sind. Unter Berücksichtigung der Steuergrenzen (17.500 Euro Kleinunternehmerregel für die Umsatzsteuer und 35.000 Euro Körperschaftssteuer) müsste der Verein dann die entsprechenden Steuern abführen.
Ein weiteres Problem, das bei Veranstaltungen leicht übersehen wird, ist die GEMA. Oft werden Vereinsveranstaltungen in der Vereinszeitung, dem Internet oder sogar durch Plakate angekündigt. Das veranlasst die GEMA
zu Kontrollen, da sie solche Veröffentlichungen durchaus im Auge hat. Hat der Verein versäumt, die Veranstaltung anzumelden, gibt es oft eine Nachforderung mit „Strafgebühr“ (siehe LSB-Homepage – „Vereinsberatung“).
Und dabei reicht schon aus, wenn für den Tanz der Jugendabteilung als Musikquelle ein CD-Player verwendet
wurde. Um es soweit gar nicht erst kommen zu lassen, sollte der Verein alle seine Veranstaltungen, die nicht
durch den Rahmenvertrag des DOSB mit der GEMA abgegolten sind, am Jahresbeginn anmelden. Dafür gibt es
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dann sogar einen „Vorauszahlungsrabatt“. (siehe GEMA-Vertrag, Zusatzvereinbarungen, Pkt. 3 „Abgegoltene
Musiknutzungen“ – zu finden bei: LSB-Homepage – „Vereinsberatung“)
Fazit: Es sollte sich kein Vereinsvorstand verunsichern lassen, wenn er bestimmte Veranstaltungen durchführen
will. Wenn er das hier Gesagte berücksichtigt, steht dem ungetrübten Vereinsvergnügen nichts im Weg.
Zur Inhaltsangabe
12/2008
Haftung bei Sportverletzungen (2)
(Fortsetzung aus SiB 11/2008)
2. Haftung des Sportvereins / Sportveranstalters
Wenn ein Sportverein oder sonstiger Sportveranstalter ein Sportereignis durchführt, haben sie die Pflicht, die dabei entstehenden Gefahren für Sportler und Zuschauer so gering wie möglich zu halten. Den Sportveranstalter
trifft die so genannte Verkehrssicherungspflicht. Dass bedeutet, dass der Sportveranstalter alle Sicherheitsvorkehrungen treffen muss, die ein sachkundiger, verständiger und umsichtiger Mensch für ausreichend hält, um
mögliche Gefahren oder gar Schäden auszuschließen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es selbstverständlich
nicht möglich ist, jede Gefahr vorherzusehen und somit jedes Risiko auszuschließen.
a) Haftung gegenüber Zuschauern
Gegenüber den Zuschauern beinhalten die Verkehrssicherungspflichten, dass alle überschaubaren Gefahren
auszuschließen sind. Dazu zählt zum einen die Sicherheit der Sportanlage selbst. Beispiel: Zuschauerränge sind
in einem Zustand zu halten, der die baurechtlichen Vorschriften erfüllt.
Darüber hinaus müssen auch die aus dem Spielbetrieb heraus bestehenden Gefahren abgewendet werden. Beispiel: Beim Eishockey sind Schutzvorrichtungen vor dem Puck genauso nötig wie ein Fangnetz beim Hammerwurf. Auf der anderen Seite müssen Zuschauer auch mit gewissen Gefahren rechnen. Bleibt ihnen auf Grund der
Gegebenheiten des Sports eine realistische Abwehrmöglichkeit, sind spezielle Vorkehrungen nicht notwendig
(z.B. ein in die Zuschauer geschlagener Volleyball kann im Normalfall ohne Verletzungsrisiko abgewehrt werden).
Strengere Voraussetzungen gelten bei so genannten Massenveranstaltungen. Hier müssen auch Gefahren von
Zuschauerreaktionen bedacht werden. Hier gibt es regelmäßig von Sportverbänden (wie z.B. dem DFB) Sicherheitsvorschriften, die von den Sportveranstaltern einzuhalten sind.
b) Haftung gegenüber Sportlern
Bei einer möglichen Haftung des Sportvereins/Sportveranstalters gegenüber den Sportlern gilt auch hier der bereits oben unter 1. beschriebene Grundsatz, dass jeder Sportler bei der Ausübung des Sports die damit verbundenen Gefahren einer Verletzung selbst trägt. Dennoch hat der Sportveranstalter die Sportler vor Gefahren, die
von der Anlage, von den Sportgeräten und allgemein vom Sportbetrieb ausgehen, im Rahmen des Zumutbaren
zu schützen. Insbesondere Sport-Anfänger sind genau einzuführen und auf mögliche Gefahren aufmerksam zu
machen. Besonders hoch sind die Sorgfaltsanforderungen, wenn ein Sportveranstalter seine Sportanlage dem
allgemeinen Publikum zur Benutzung öffnet (z.B. Badeanstalt oder Skipiste), insbesondere auch dann, wenn Ungeübte wie z.B. Kinder die Anlage benutzen dürfen. Verletzt der Sportverein/Sportveranstalter diese Pflichten,
können Schadensersatzansprüche gegen den Sportverein/Sportveranstalter durch den Verletzten (Zuschauer
oder Sportler) geltend gemacht werden. Aber auch hier ist wiederum anzumerken, dass eine Pflichtverletzung jeweils für jeden Einzelfall festzustellen ist und erst dann eine Haftung in Frage kommt.
3. Haftungsausschluss
Neben der Frage, ob der Verletzer (Sportler oder Sportverein/Sportveranstalter) eine zum Schadensersatz berechtigende Pflichtverletzung begangen hat, ist darüber hinaus im jeweiligen Einzelfall ebenfalls zu erörtern, ob
nicht ein so genannter Haftungsausschluss vorliegt. Haftungsausschluss bedeutet, dass trotz bestehender
Pflichtverletzung und einer damit einhergehende Schädigung des Sportlers oder Zuschauers der Schädiger nicht
zum Schadensersatz verpflichtet ist.
Solche Ausschlüsse sind jedoch nur in seltenen Fällen anzunehmen, denn Sportveranstalter können sich gegenüber Zuschauern und Sportlern nicht von ihren Verkehrssicherungspflichten befreien. Möglich ist in diesem Zusammenhang lediglich, dass sich der verletzte Sportler oder Zuschauer ein so genanntes Mitverschulden vorwerfen lassen muss. So z.B. dann, wenn der Zuschauer an einer besonders gefährdeten Stellen gestanden und/oder
nicht genügend auf das Sportgeschehen geachtet hat.
Damit wird die Haftung des Sportveranstalters zwar nicht ausgeschlossen, aber doch eingeschränkt. Auch ein
völliger Haftungsausschluss gegenüber Sportlern bzw. auch zwischen diesen selbst ist nicht möglich. Allenfalls
die Haftung für Sportverletzungen bei so genannter leichter Fahrlässigkeit kann durch ausdrückliche, schriftliche
Vereinbarung wirksam ausgeschlossen werden.
Bei so genannter grober Fahrlässigkeit oder gar vorsätzlicher Handlung kann eine Haftung niemals ausgeschlossen werden. Aber auch hier ist ein eventuelles Mitverschulden der Sportler zu beachten – kein Sportler darf sich
auf die absolute Sicherheit von Sportanlagen verlassen und muss auch sein eigenes "Können" realistisch einschätzen.
Der Bundesgerichtshof sagt:
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1.
Der Teilnehmer an einem Fußballspiel nimmt grundsätzlich Verletzungen in Kauf, die auch bei regelgerechtem Spiel nicht zu vermeiden sind. Daher setzt ein Schadenersatzanspruch gegen einen
Mitspieler den Nachweis voraus, dass dieser sich nicht regelgerecht verhalten hat.
Fußball ist ein Kampfspiel, d. h. ein gegeneinander ausgetragenes „Kontaktspiel“ - bei dem es also
zu körperlichen Berührungen kommt -, das unter Einsatz von Kraft und Geschicklichkeit geführt wird.
Wegen des dieser Sportart eigenen kämpferischen Elementes bei dem gemeinsamen „Kampf um
den Ball“ kommt es nicht selten zu unvermeidbaren Verletzungen. Mit deren Eintritt rechnet jeder
Spieler und geht davon aus, dass auch der andere diese Gefahr in Kauf nimmt, und daher etwaige
Haftungsansprüche nicht erheben will.
Es wird als „anstößig“ empfunden, wenn der jeweilige Verletzte versucht, den Schaden, den er bewusst in Kauf genommen hatte, auf den anderen abzuwälzen.
Gerade auch hier beim Fußballspiel gilt der Grundsatz, dass derjenige gegen Treu und Glauben
verstoße, der einen anderen in Anspruch nimmt, obschon er ebenso gut in die Lage hätte kommen
können, in der sich nun der Beklagte befindet.
Auch ist der Grad der Gefährdung beim Fußballspiel größer. Dieser Wettkampf bringt auch bei Einhaltung der Spielregeln seinem Wesen nach zwangsläufig die Gefahr mit sich, verletzt zu werden.
Diese von den Spielern unter gleichen Bedingungen und gemeinsam in Kauf genommene Gefahr
zwingt zu dem Schluss, dass bei Verletzungen, die trotz Einhaltung der Spielregeln eingetreten sind,
der Spieler von seiner etwaigen Haftung voll freigestellt sein soll. Es wäre für jeden Spieler unzumutbar, trotz Einhaltung der Spielregeln bei zugefügten Verletzungen das Risiko des Schadenersatzes zu tragen. (Arzt-, Krankenhaus-, Kurkosten, Verdienstausfall, Schmerzensgeld, lebenslange
Rente u. dgl.)
2.
Der BGH betonte ausdrücklich, dass es für seine Entscheidung unbeachtlich war, ob die zugefügte
Verletzung schwerer Art ist oder ob sich später aus der Verletzung schwere oder infolge unvorhersehbarer Komplikationen schwerste Schäden entwickeln werden.
3.
Für die entscheidende Frage, ob der Verletzte gegen eine Spielregel verstoßen hat, kommt der Beweislastverteilung ausschlaggebende Bedeutung zu. Nach Ansicht des BGH heben sich die verfügbaren Beweismittel, soweit die Zeugen dem Verein der einen oder anderen Partei angehören oder
mit ihm sympathisieren, oft gegenseitig auf. Auch der Aussage des Schiedsrichters, gegebenenfalls
in seinem Spielbericht, kommt trotz des ihm innewohnenden hohen Beweiswertes im Hinblick auf
die Schwierigkeit zuverlässiger Beobachtung der schnell wechselnden Vorgänge oft kein ausreichendes Gewicht zu, um das Gericht von der Richtigkeit des behaupteten Geschehensablaufes zu
überzeugen.
Abschließend sei noch darauf hingewiesen, dass der BGH bei „gefährlichem Spiel” und einem „normalen Foul”
auch die Schadenersatzpflicht abgelehnt hat.
Zur Inhaltsangabe
11/2008
Haftung bei Sportverletzungen (1)
Ein Fünftel aller Unfälle passieren beim Sport. Die Liste der Sportverletzungen ist lang. Muskeln, Sehnen, Bänder,
Gelenke, Haut und/oder Knochen können betroffen sein. Diese Verletzungen entstehen durch Unfälle ohne
Fremdeinwirkung aber auch "Zusammenstöße", Rempler usw. Zunehmend wird in diesem Zusammenhang die
Frage nach Schadenersatzansprüchen laut.
Sportler unterliegen bestimmten Regeln und Pflichten. Dazu gehört auch, Verletzungen anderer zu vermeiden.
Auch beim Sport muss derjenige, der einen Mitspieler schuldhaft verletzt, grundsätzlich mit Schadenersatzansprüchen rechnen.
Die zivilrechtliche Haftung im Sportrecht hat in den letzten Jahrzehnten an Bedeutung gewonnen. Dabei gibt es
verschiedene Konstellationen, die im Einzelfall entweder zu Ansprüchen auf Schadensersatz oder gar zu Ansprüchen auf Schmerzensgeld führen können. Die wichtigste Fallgruppe ist dabei die Haftung von Sportlern untereinander (bei einer Grätsche trifft der Fußballer den Knöchel seines Gegners) Hier stellt sich die Frage, ob der
grätschende Fußballer dem Verletzten Schadensersatz zahlen muss. Nicht minder problematisch sind aber auch
die Fragen der Haftung eines Vereins oder allgemein eines Veranstalters von Sportveranstaltungen (ein Fußballer rutscht gegen einen neben dem Spielfeld stehenden Betonpfosten; der Puck beim Eishockey fliegt ungeschützt in die Zuschauerreihen). Grundsätzlich greifen im Rahmen der zivilrechtlichen Haftung beim Sport die
Grundprinzipien des staatlichen Haftungsrechts: Danach haftet regelmäßig derjenige, der eine Pflicht gegenüber
einem anderen schuldhaft verletzt und dadurch dem anderen einen Schaden zufügt. Es kommt also darauf an,
welche Pflichten die Sportler untereinander, Vereine bzw. Sportveranstalter gegenüber den Sportlern/Zuschauern
haben und erfüllen müssen.
Schadenersatzanspruch
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Bei Kampfspielarten, wie zum Beispiel Fußball, gilt: Handelt es sich nicht um Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
(eklatante Regelverstöße), dann kommt es bei Verletzungen beim Kampf um den Ball nicht automatisch zu Schadenersatzansprüchen. Bei diesen Sportarten ist die Durchsetzung von Haftungsansprüchen beim Vorliegen von
nur "sporttypischen" Übertretungen der Spielregeln ausgeschlossen. Im Einzelfall muss dennoch das Gericht entscheiden.
Kommt es zum Prozess um Schadenersatzansprüche aus einem Sportunfall, dann ist der Verletzte hinsichtlich
des schuldhaften Verhaltens und des eingetretenen Schadens beweispflichtig. Hierbei kann die Wertung des Regelverstoßes durch den Schiedsrichter anspruchsunterstützend wirken.
1. Haftung von Sportlern untereinander
Grundsätzlich hat der Sportler die bei Ausübung des Sports auftretenden Schäden - unabhängig von der Abwälzung auf einen (Unfall-) Versicherer – selbst zu tragen. Von einem anderen Sportler Schadensersatz verlangen
zu können, setzt dagegen voraus, dass dieser die Verletzung verschuldet hat. Ob ein Verschulden des anderen
Sportlers gegeben ist, wird bei einer Individualsportart anders bewertet als bei einer Sportart, wo die Sportler gegeneinander antreten (z.B. Mannschaftssportarten).
a) Individualsport
Als Individualsportarten bezeichnet man solche Sportarten, bei denen die Sportler nebeneinander und
(normalerweise) ohne körperlichen Kontakt zu anderen Sportlern agieren wie z.B. Skilaufen, Leichtathletik, Reiten, Turnen, Schwimmen. Jeder Sportler hat bei der Ausübung des Sports die Pflicht, sich so zu
verhalten, dass er keinen anderen Sportler gefährdet oder sogar schädigt. Wann die Grenze zur Gefährdung überschritten ist und eine Pflichtverletzung bejaht werden muss, ist meist schwer zu beurteilen. Als
Beurteilungsgrundlage dienen dabei (insbesondere den Gerichten) die von Sportverbänden aufgestellten
Regularien – so z.B. im Skisport die FIS-Regeln des internationalen Skiverbandes. Verstößt der Sportler
gegen diese allgemeingültigen Regularien, ist meistens auch von Pflichtverletzung auszugehen und ein
Verschulden anzunehmen, was dann im Ergebnis zum Schadensersatz führt oder führen kann.
b) Sport "gegeneinander"
Bei unmittelbarem Zusammentreffen der Sportler – z.B. bei Rückschlagsportarten (Tennis, Squash,
Badminton), bei Mannschaftssportarten (Basketball, Fußball) und bei Kampfsportarten (Boxen, Ringen)
– gelten im Gegensatz zu den Individualsportarten andere Regelungen. Hier sind regelmäßig international festgelegte Spielregeln einzuhalten, die bezwecken sollen, dass das Verletzungsrisiko möglichst gering gehalten wird ohne dabei den Wettkampfcharakter des Sports abzuschaffen. Jedoch sind gerade
bei stark körperlich betonten Sportarten Verletzungen unvermeidbar und Gefährdungen deshalb von den
Spielregeln teilweise sogar zugelassen. Deshalb braucht ein Sportler grundsätzlich dann nicht zu haften,
wenn er sich an die geltenden Spielregeln hält. Doch selbst das Übertreten der Regeln führt nicht automatisch zu Ansprüchen des Verletzten. Denn jeder Sportler muss mit einer so genannten sporttypischen
Übertretung der Spielregeln rechnen und daher auch das Risiko einer Verletzung eingehen. "Sporttypisch" sind nur solche Regelverletzungen, die fast jeder Sportler selbst begeht und deshalb auch bei sich
selbst in Kauf nehmen muss. Grund dafür ist, dass der Charakter einer kampfbetonten Sportart erhalten
bleiben soll.
Beispiel: Der Kampf um den Ball beim Fußball - Hier wird regelmäßig von allen Sportlern eine gewisse
Härte angewandt, wodurch Fouls passieren und somit dazu gehören. Ist die Regelübertretung allerdings
besonders grob, kann der Verletzer einer Haftung unterliegen, wobei die Entscheidung darüber jeweils
vom jeweiligen Einzelfall abhängig ist. Beispiel für Haftungsbejahung: Ein Torwart ist in der Art eines
Weitspringers mit vorgestreckten Beinen in Kniehöhe gegen das rechte Standbein eines Stürmers gesprungen, ohne eine Chance gehabt zu haben, den Ball zu treffen.
Der Artikel wird im kommenden Heft fortgesetzt
Zur Inhaltsangabe
10/2008
Die selbstschuldnerische Bürgschaft
Auf den Aufnahmeanträgen von Vereinen gibt es zunehmend die Klausel, wonach die Eltern für alle finanziellen
Verpflichtungen ihres Kindes dem Verein gegenüber die selbstschuldnerische Bürgschaft übernehmen sollen.
Damit soll gesichert werden, dass z.B. Beitragsschulden von Kindern und Jugendlichen durch die Eltern beglichen werden müssen. Was aber, wenn Eltern das nicht wollen?
Bürgschaften werden in den §§ 765 ff. BGB geregelt. Soll es sich um eine Bürgschaft i. S. dieser Paragraphen
handeln, hat diese nur Rechtskraft, wenn der Verein dies in der Satzung eindeutig festgeschrieben hat. Außerdem bedarf es gem. § 766 BGB einer schriftlichen Bürgschaftserklärung des Bürgen gegenüber dem Verein. Es
müssen für solch eine Verfahrensweise also zwei Bedingungen erfüllt sein:
1.
Satzungsbestimmung
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2.
Schriftliche Erklärung des Bürgen
Eine entsprechende Passage nur auf der Beitrittserklärung reicht also nicht aus, um ggf. Forderungen geltend
machen zu können. Sind diese beiden Voraussetzungen nicht gegeben, wird der Verein immer „schlechte Karten
haben“, wenn er seine Ansprüchen mit Erfolg vor Gericht durchsetzen will.
Auch wenn Eltern die Beitrittserklärungen unterschreiben sollten und es fehlt dennoch die Satzungseintragung,
reicht das nicht aus. Ein Gericht würde in diesem Fall dennoch zugunsten der Eltern, die nicht zahlen wollen, entscheiden. Ein Verein sollte also, bevor er solch eine Bürgschaft durchsetzen will, die beiden besagten Voraussetzungen schaffen.
Unabhängig von dem bisher Gesagten stellt sich natürlich die Frage, ob der Verein die Aufnahme überhaupt von
solch einer Bedingung abhängig machen darf.
Der § 58.1 BGB sagt, dass die Satzung Bestimmungen über den Ein- und Austritt aus dem Verein enthalten muss.
Weitere Einzelheiten über den Eintritt eines neuen Mitglieds enthält das BGB nicht. Insbesondere verlangt es
nicht, dass die Satzung festlegt, wer Mitglied des Vereins werden kann und wer nicht. Der Verein ist somit bei der
Festlegung der Voraussetzungen für den Erwerb der Mitgliedschaft grundsätzlich frei. Daraus ergibt sich der
Grundsatz, dass niemand ein Recht auf Aufnahme in einen Verein hat. Deshalb besteht auch grundsätzlich für
den Verein keine Aufnahmepflicht. Der Bewerber um die Mitgliedschaft hat auch dann kein Recht, in den Verein
aufgenommen zu werden, wenn er alle in der Satzung festgelegten Voraussetzungen für den Erwerb der Mitgliedschaft erfüllt. Ein Anspruch auf Aufnahme kann sich jedoch aus der Satzung ergeben, wenn darin festgelegt
ist, dass jemand schon dann als Mitglied betrachtet wird, sobald er eine Beitrittserklärung abgegeben hat, ohne,
dass ein Aufnahmeverfahren durchlaufen werden muss. Ist aber in der Satzung ein Aufnahmeverfahren vorgesehen (was zu empfehlen ist), dann bedeutet das, dass sich der Verein die Entscheidung über den Aufnahmeantrag
in jedem Fall vorbehalten und keinen Anspruch auf Aufnahme begründen will bzw. muss (vergl. SiB 09/2001 oder
LSB-Homepage).
Das heißt, wenn in der Satzung z.B. steht, dass die Entscheidung über eine Aufnahme vom Vorstand getroffen
wird, kann er Anträge ohne Begründung ablehnen. Es sei denn, er hat von sich aus in die Satzung aufgenommen,
dass er es begründen will. Wer sich also den Bedingungen des Vereins nicht unterwerfen will, muss auch nicht
aufgenommen werden. Er muss sich dann einen anderen Verein suchen.
Das Gesagte trifft allerdings nur für Vereine zu – nicht für Verbände. Da diese eine sog. Monopolstellung haben,
gilt hier etwas anderes (vergl. SiB 09/2001 oder LSB-Homepage).
Selbstschuldnerische Bürgschaften spielen aber auch noch in einem anderen Zusammenhang eine wichtige Rolle.
Vereine, die das Vereinsbauprogramm der Senatsverwaltung in Anspruch nehmen wollen, müssen das zinslose
Darlehen, das sie erhalten, besichern. Da entsprechende Gegenwerte in der Regel fehlen (Immobilien, Banksicherheiten usw.) akzeptiert die Senatsverwaltung auch selbstschuldnerische Bürgschaften der Mitglieder. In der
Regel sieht das so aus, dass die zu besichernde Summe durch eine bestimmte Anzahl von Mitgliedern geteilt
wird, so dass für jeden ein entsprechender Betrag herauskommt. Natürlich könnte auch ein Gönner des Vereins
oder ein gutbetuchtes Mitglied die Summe allein absichern. Das ist aber eher die Ausnahme. Also geht es darum,
den besagten Mitgliedern klarzumachen, dass sie doch bitte für den sich ergebenden Betrag die Bürgschaft unterschreiben möchten. Aber genau hier beginnt bei einigen Vereinen das Problem. Manche Mitglieder denken, eine Bürgschaft ist eine zwingende Zahlungsverpflichtung oder können mit dem Begriff selbstschuldnerische Bürgschaft überhaupt nichts anfangen. Bei anderen wiederum geht die Identifikation mit dem Verein nicht so weit,
dass sie bereit wären, über die satzungsmäßigen Verpflichtungen hinaus, noch weitere Leistungen zu erbringen.
Für viele Vereinsvorstände ist leider oft ausgerechnet die Bürgschaft das schwierigste Problem bei der Realisierung des Bauprojekts. Es gab sogar schon Fälle, wo alle Vorbereitungen bereits abgeschlossen waren, die Senatsverwaltung, der LSB und der Verband bereits das OK gegeben hatten, an den selbstschuldnerischen Bürgschaften ist dann aber doch alles gescheitert.
Leider können wir hier kein Patentrezept zur Lösung dieses Problems nennen, da jeder Verein anders strukturiert
ist und die Mitgliedschaft aus den unterschiedlichsten Charakteren besteht. Zur Beruhigung kann hier nur gesagt
werden, dass die Senatsverwaltung bei drohender Zahlungsunfähigkeit bisher immer einen Weg gefunden hat,
ohne die selbstschuldnerischen Bürgschaften in Anspruch nehmen zu müssen. Vorausgesetzt natürlich, der Verein ist kooperativ und zeigt den ernsthaften Willen, das Darlehen auch abzuzahlen.
Zur Inhaltsangabe
09/2008
Eltern am Spielfeldrand
Beim Training, insbesondere von Kindergruppen, ist es nicht ungewöhnlich, dass Eltern ab und zu oder sogar
ständig anwesend sind. So lange diese am Rand stehen und zuschauen, ist dagegen ja auch nichts einzuwenden.
Im Gegenteil, die meisten Vereine sind sogar froh darüber, wenn sich Eltern für die Entwicklung ihrer Kinder interessieren und Anteil nehmen am Vereinsgeschehen, zumal es die Planung und Durchführung von Trainings- und
Wettkampfmaßnahmen, wo die Eltern oft mit eingebunden werden müssen, einfacher macht. Falscher Ehrgeiz
der Eltern oder Überschätzung der Fähigkeiten der eigenen Kinder, kann aber mitunter zu komplizierten Situationen (für beide Seiten) führen.
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In dem nachfolgend geschilderten Fall (der Verein wird natürlich nicht genannt) spitzte sich die Situation sogar so
zu, dass der Verein Maßnahmen ergreifen musste.
Was war passiert? Ein Elternteil (ein Vater) kritisierte während des Trainings zunehmend die Arbeit des Übungsleiters, redete permanent dazwischen, zweifelte Entscheidungen an und da er natürlich nur sein eigenes Kind im
Auge hatte, empfand er, dass es benachteiligt bzw. nicht richtig gefördert würde. Dadurch wurde das Training behindert, weil vom Übungsleiter ständig irgendwelche Erklärungen bzw. Rechtfertigungen erwartet wurden.
Der Übungsleiter und auch der Vereinsvorstand haben immer wieder freundlich darauf hingewiesen, dass das so
nicht ginge und den Vater gebeten, das zu unterlassen. Da das nichts half, sah der Verein keinen anderen Ausweg mehr, als ihm - nach entsprechenden Verwarnungen - ein Platzverbot auszusprechen.
Dieser Vater nahm das zum Anlass, sich beim LSB Berlin zu beschweren und der Vereinsberatung einige Fragen
zu stellen:
1.
2.
3.
4.
5.
Als erstes wollte er wissen, ob der Verein überhaupt dazu berechtigt sei, bei einer öffentlichen Sportstätte
(Sportplatz) ein Platzverbot auszusprechen?
Der Vater wollte sein Kind außerdem postwendend aus dem Verein nehmen und konnte in seiner Erregtheit
natürlich überhaupt nicht verstehen, dass der Vorstand das mit Verweis auf die Satzung ablehnte.
Er meinte, dass es sein gutes Recht sei, den Übungsleiter auf vermeintliche Fehler im Training hinzuweisen.
Es ginge schließlich um das Wohl seines Kindes.
Durch den Platzverweis entzöge der Verein ihm die Aufsicht gegenüber seinem Kind und die Möglichkeit,
seine Elternpflichten zu erfüllen.
Er wollte wissen, welche rechtlichen Schritte (Schadenersatz) er gegen den Verein einleiten könne, da der
Austritt und ein evtl. Vereinswechsel ja u.U. erhöhte Kosten und eine Spielsperre zur Folge haben könnten.
Sicher werden jetzt einige Vorstände feststellen, dass sie solch ein Problem oder so ein ähnliches auch schon
einmal hatten, aber nicht wussten, wie sie sich richtig verhalten sollen. Es soll daher etwas ausführlicher darauf
eingegangen werden.
Zuerst einmal wurde dem Vater mitgeteilt, um nicht falsche Erwartungen zu wecken, dass der LSB Berlin nach
wie vor keine Rechtsberatung durchführt. Trotz Liberalisierung des Beratungsgesetzes bleibt der LSB Berlin aus
Haftungsgründen bei der bisherigen Verfahrensweise.
Der Verein hat für die Zeit seiner Nutzung das sog. Hausrecht auf der Sportstätte. Unabhängig davon, ob er Eigentümer ist oder nur Nutzungsrechte hat. Wenn der Vorstand der Meinung ist, dass die Ordnung und Sicherheit
bzw. die Sportabläufe massiv gefährdet sind, kann der Verein von diesem Hausrecht Gebrauch machen und
durchaus auch als letztes Mittel ein Platzverbot aussprechen. Das ist aber immer eine Ermessensfrage und von
der konkreten Situation abhängig. Daher kann der LSB Berlin auch nicht entscheiden, ob diese Maßnahme angemessen war und kann auch nicht in solchen Situationen - und darf es auch nicht - als Schiedsrichter oder
Schlichter auftreten. Hier gilt das Prinzip der Autonomie der Vereine und die Tatsache, dass der LSB die Dachorganisation der Verbände und nicht der Vereine ist. So wurde das dem Vater auch mitgeteilt und ihm gesagt, dass
ihm ja jederzeit der Rechtsweg offen stünde.
Aus einem Platzverbot ergibt sich im Normalfall kein Sonderkündigungsrecht, zumal hier das Platzverbot ja nicht
dem eigentlichen Mitglied – dem Sportler – gegenüber ausgesprochen wurde sondern im strengen juristischen
Sinne gegenüber einem „Zaungast“. Die Ablehnung des Vereins und der Verweis auf die Kündigungsfristen, die
in der Satzung festgeschrieben sind, waren daher völlig korrekt. Auch wenn es vielleicht sogar im gewissen Sinne
nachvollziehbar ist, dass der Vater das „aus dem Bauch heraus“ etwas anders sieht. Ein Verein ist aber nun einmal keine „Spielgruppe“, wo man kommen und gehen kann, wie man lustig ist, sondern eine rechtsfähige juristische Person. Durch eine Mitgliedschaft kommt ein Vertrag zustande, aus dem sich Rechte und Pflichten ergeben,
die in der Satzung festgeschrieben sind. Mit der Unterschrift auf dem Aufnahmeantrag, ob auf dem eigenen oder
dem der Kinder, erkennt man diese Rechte und Pflichten (Regularien) an.
Durch die Teilnahme am Training kommt es zwischen dem Sportler und dem Verein – basierend auf dem erwähnten Mitgliedschaftsvertrag – außerdem zu einem sog. Betreuungsvertrag. Nach diesem Vertrag übernimmt
der Verein während der vereinbarten / angebotenen Trainingszeiten für minderjährige Mitglieder die Aufsichtspflicht und die fachliche Betreuung und ist dazu verpflichtet, diese auch abzusichern. Außer, wenn Eltern unmittelbare Gefahren für „Leib und Leben“ ihrer Kinder feststellen oder Verstöße gegen sittliche oder moralische
Normen bemerken sollten, unterwerfen sie sich diesem Vertrag. Der Verein kann zu Recht darauf verweisen,
dass die Eltern ihre Kinder ja freiwillig zum Training schicken und somit die sportliche und pädagogische Zielstellung akzeptieren, die ihnen ja seit dem Eintritt des Kindes bekannt ist. Von einer Behinderung bei der Wahrnehmung der Elternpflichten kann hier also nicht die Rede sein. Hatten Mitglieder beim Eintritt andere Vorstellungen
vom Verein und werden diese nun nicht erfüllt – auch dann können sie nur fristgerecht austreten. Es sei denn, es
gibt lt. Satzung eine Probezeit mit abweichenden Kündigungsfristen.
Natürlich kommt es immer wieder vor, dass auch Eltern/Verwandte/Bekannte über mehr oder weniger Erfahrungen als Betreuer oder sogar auch als Übungsleiter verfügen. Dennoch ist es nicht der richtige Weg, seine vermeintlich besseren Kenntnisse, Erfahrungen bzw. seinen Unmut lautstark am Spielfeldrand kundzutun. Gerade
Personen mit pädagogischen Voraussetzungen müssten das wissen. Um unterschiedliche Auffassungen zu klären, sollte das direkte Gespräch mit dem Übungsleiter bzw. dem Verein gesucht werden. Man muss immer be- 58 -
denken, im Normalfall bestehen die Trainingsgruppen aus mehreren Sportlern und nicht nur aus dem eigenen
Kind. Die anderen können ja durchaus mit dem Übungsleiter und dem Training zufrieden sein. Dass es dann
furchtbar störend wirken kann, wenn evtl. nur ein Elternteil ständig dazwischen redet und alles besser weiß, kann
sicher jeder nachvollziehen und den Verein bzw. Übungsleiter verstehen, wenn er sich dagegen wehrt.
Ob sich Schadenersatzansprüche durch eine Kündigung und einen Vereinswechsel ergeben, kann hier nicht bewertet werden. Natürlich könnten den Eltern zusätzliche Kosten entstehen (neue Vereinskleidung, evtl. weitere
Anfahrtswege usw.). Da aber in dem hier geschilderten Fall niemand gezwungen wurde, die Mitgliedschaft zu beenden und zu einem anderen Verein zu wechseln und die Kündigung ohnehin nur fristgerecht möglich ist, kann
diese Frage eigentlich nur verneint werden. Anderenfalls muss wieder auf den Rechtsweg verwiesen werden.
Außerdem passen viele Vereine ihre Kündigungsfristen an den Saisonverlauf und die Wettkampfordnungen der
Verbände an.
Auch bei einem Vereinsausschluss, der satzungskonform vollzogen wird, entstehen (normalerweise) keine Schadenersatzansprüche gegenüber dem Verein.
Zur Inhaltsangabe
07-08/2008
Das Recht am eigenen Foto
Als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gibt es ein Recht jedes Einzelnen am eigenen Bild (§§ 22,
23 Kunsturhebergesetz).
Daher bedarf die Anfertigung, Nutzung und Veröffentlichung von Fotos in sämtlichen Publikationen und im Internet grundsätzlich der Einwilligung der Betroffenen.
Pflicht zur Einholung der Einwilligung zur Verwendung von Personenabbildungen
Die Einwilligung der Betroffenen/bzw. bei Minderjährigen des Erziehungsberechtigten ist mit dem anliegenden
Formular „Einwilligung zur Verwendung von Personenabbildungen“ schriftlich einzuholen. Werden Fotos ohne
Einwilligung veröffentlicht kann das Schadensersatzforderungen und Regress gegenüber dem Zuwiderhandelnden zur Folge haben.
Ausnahmen
Ohne Einwilligung des Betroffenen dürfen nur in begrenzten Ausnahmefällen folgende Bilder veröffentlicht und
verbreitet werden:
1.
Bilder von Personen der Zeitgeschichte
a.
Absolute Personen der Zeitgeschichte, die sich aus der Öffentlichkeit herausheben: Z.B.: Franz
Beckenbauer, Angela Merkel, Robbie Williams etc.
b.
Relative Personen der Zeitgeschichte sind Personen, die in Bezug auf ein bestimmtes Geschehen ein sachentsprechendes Interesse wecken. Z.B.: Fotos von Ehrungs- und Sportveranstaltungen etc.; hier dürfen die Fotos nur im Zusammenhang mit dem Ereignis veröffentlicht werden und nicht in anderem Zeitpunkt in einem anderen Kontext.
2.
Bilder auf denen Personen nur als Beiwerk (z.B. zufällig vorbeilaufende Personen vor einem fotografierten Gebäude) erscheinen
3.
Bilder von Versammlungen, Aufzügen oder ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben.
Hier geht es um das Geschehen und nicht um die Person an sich. Z.B.: Demonstrationen, Mitgliederversammlungen usw., bei denen sich die einzelne Person nicht besonders heraushebt.
Liegt keine Ausnahme nach Ziff. 1. bis 3. vor, bedarf es der Einwilligung des Betroffenen durch Unterzeichnung
einer Erklärung (diese kann von der LSB-Homepage herunter geladen werden).
Auch wenn man sich nicht ganz sicher ist, ob die Punkte 1-3 zutreffen, sollte man sich diese Genehmigung einholen.
Bei der Verwendung von persönlichen Daten in Veröffentlichungen und im Internet gilt das Gleiche sinngemäß.
Die Vereinshomepage im Internet
Bei der Gestaltung der Vereinshomepage gelten festgelegte Spielregeln, die sich aus der bestehenden Rechtlage
ergeben.
Hier sollte man vor allem darauf achten, dass man nicht gegen Urheberrechte verstößt und keine Inhalte publiziert oder auf solche verlinkt, die gegen geltendes Recht verstoßen.
- 59 -
Wichtig und zwingend vorgeschrieben ist der Einbau eines "Impressums". Dieses beinhaltet:







Angabe des vertretungsberechtigten Vorstandes
Registernummer beim Amtsgericht
Geschäftsadresse, Telefonnummern, Email usw.
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (falls vorhanden)
ein Rechtshinweis*, dass für die Inhalte von Seiten, die verlinkt sind, keine Haftung übernommen wird.
ein Hinweis auf das Widerrufsrecht, falls auf den Seiten bestimmte Dinge zum Verkauf angeboten werden
Weiter Angaben aufgrund anderer Vorschriften (z.B. Nennung des Verantwortlichen bei redaktionellen
Beiträgen)
Verstöße gegen diese Vorschrift können von Dritten abgemahnt werden (In Berlin ist das schon einige Male passiert). Dann kann es vorkommen, dass man für den Aufwand, der damit verbunden war, zur Kasse gebeten wird
(800 - 1500 Euro).
Die Haftung für solche Verstöße liegt immer beim vertretungsberechtigten Vorstand, auch wenn die Gestaltung
der Homepage einem sog. Webmaster übertragen wurde. Es ist daher angebracht, die eigene VereinsHomepage auf das Gesagte zu überprüfen und ggf. Veränderungen und Ergänzungen vorzunehmen.
Zur Inhaltsangabe
06/2008
Steuerliche Behandlung von Mitgliedsbeiträgen
Seit geraumer Zeit kommt es immer wieder zu Anfragen bzgl. der Steuerpflicht für Mitgliedsbeiträge. Für Verunsicherung hat gesorgt, dass sich der BFH bereits vor längerer Zeit der EuGH-Rechtsprechung aus dem Jahr 2002
angeschlossen hat, wonach Mitgliedsbeiträge, die an Vereine geleistet werden, grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig sind. Der BFH wendet sich auch ausdrücklich gegen anderslautende Vorschriften in den Umsatzsteuerrichtlinien der Finanzverwaltung. Selbst die in der Satzung vorgesehenen Arbeitsdienste der Mitglieder seien als umsatzsteuerpflichtige Mitgliedsbeiträge zu werten.
Das EuGH-Urteil sagt, dass ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen den Mitgliedsbeiträgen und der Leistung
des Vereins, den Mitgliedern Vorteile zur Verfügung zu stellen (z.B. Sportanlagen), bestehe.
Für eine Vielzahl gemeinnütziger Einrichtungen sieht die europarechtliche Mehrwertsteuerrichtlinie 2006/112/EG
in Art. 132 allerdings Ausnahmen vor. Für Sportvereine gilt z.B. Artikel 132 Absatz 1 Buchstabe m, wonach "bestimmte in engem Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung stehende Dienstleistungen, die Einrichtungen ohne Gewinnstreben an Personen erbringen, die Sport oder Körperertüchtigung ausüben" von der Steuer
befreit sind.
Die Bundesregierung hat es leider noch nicht, könnte aber durch eine Änderung des UStG diese EWG-Richtlinie
zu nationalem Recht machen. Möglich wäre es.
Trotz intensiven Engagements des Landessportbundes Berlin und des DSB sowie des DOSB ist aber bisher beim
Bundesfinanzministerium noch keine Bereitschaft zur Gesetzesänderung zu erkennen.
Auf dieser genannten EuGH-Rechtssprechung basieren bereits drei Urteile, nach denen bei den betroffenen Vereinen auf die vereinnahmten Mitgliedsbeiträge Umsatzsteuer erhoben wurde. Bei Ihnen erkannte das Gericht an,
dass sie den Mitgliedern ein Sportgelände zur sportlichen Betätigung zur Verfügung stellen und somit ein Leistungsaustausch zustande gekommen war. Aufgrund dieser Tatsache ist damit zu rechnen, dass Sportvereine –
insbesondere solche, die eigene oder gepachtete Sportstätten ihren Mitgliedern zur Verfügung stellen – zunehmend von den Finanzbehörden überprüft werden.
Die Steuerbefreiung gilt daher nur für "echte" Mitgliedsbeiträge, die "von Mitgliedern lediglich in ihrer Eigenschaft
als Mitglied erhoben werden" und die für die Erfüllung des Gemeinschaftszwecks verwendet werden. In der Praxis ist häufig die Meinung anzutreffen, dass allein die Bezeichnung als "Mitgliedsbeitrag" und seine Erhebung auf
der Grundlage der Satzung oder einer Beitragsordnung ausreichend sei, um die Geldzahlung als steuerfreien
Mitgliedsbeitrag behandeln zu können. Diese Meinung geht mit der (irrigen) Auffassung einher, steuerpflichtige
Einnahmen könnten nur vorliegen, wenn für eine besondere Leistung an die Mitglieder auch ein besonders Entgelt gezahlt wurde.
Diese Auffassung verkennt, dass der Bundesfinanzhof in langjähriger, ständiger Rechtsprechung (seit dem Urteil
vom 5.6.1953- I 104/52 U-, BStBl. 1953 III 212, im Anschluss an den RFH) einen anderen Denkansatz vertritt.
Der BFH stellt nicht auf das äußere Erscheinungsbild der Zahlung als "Mitgliedsbeitrag" ab, sondern auf eine
wirtschaftliche Betrachtungsweise. Ist der Mitgliedsbeitrag - ganz oder teilweise - ein verdecktes Entgelt für eine
konkrete Leistung an das betreffende Mitglied, so entfällt nach BFH der Beitragscharakter. In diesen Fällen handelt es sich um sog. "unechte" Mitgliedsbeiträge, die als steuerpflichtige Einnahmen zu behandeln sind. Als Beispiele könnte man hier Bootsliegeplätze anführen, die den Mitgliedern zur Verfügung gestellt werden oder die
Einstellmöglichkeit für Pferde auf dem Vereinsgelände. Sind diese Leistungen z.B. in den Mitgliedsbeiträgen enthalten, setzen sich diese aus echten und unechten Beiträgen zusammen, was zur Steuerpflicht führen kann.
- 60 -
Ebenso eine Gratwanderung ist die Einrichtung von Kurzzeitmitgliedern. Viele Vereine wandeln z.B. Kursteilnehmer in solche Mitgliedsformen um, beschränken sie aber in ihren Rechten. In "Sport in Berlin" 05/2002 wurde bereits über dieses Probleme geschrieben (außerdem kann der Artikel im Internet nachgelesen werden).
Abgesehen davon, dass die Umsatzsteuer in der Regel nach § 11.1.4 Nr. 22 UStG entfällt, da es sich bei Sportkursen um sportliche Veranstaltungen handelt, kann die Einrichtung von Kurzzeitmitgliedschaften durchaus das
Interesse der Finanzbehörden wecken. Die Oberfinanzdirektion Berlin (OFD) hat sich bereits 1999 dazu folgendermaßen geäußert:
Ob die von Kurzzeitmitgliedern geleisteten Beiträge steuerlich als echte Mitgliedsbeiträge und echte Aufnahmebeiträge angesehen werden können, oder ob es sich um verdeckte Gebühren / Entgelte für die Nutzung bestimmter Vereinsangebote handelt, muss im Einzelfall geprüft werden. Dabei muss der Umfang der Mitgliedsrechte und
der Beiträge im Vergleich zu "Normalmitgliedern" berücksichtigt werden. Die Einrichtung von Kurzzeitmitgliedschaften legt allerdings die Vermutung nahe, dass in diesem Rahmen Leistungen angeboten werden, die den
Sportangeboten von steuerpflichtigen Einrichtungen (z.B. Fitnessstudio, Tanzschule, Kampfsportschule) entsprechen. Für eine solche Konstellation spricht u.a., dass das Kurzzeitmitglied nicht alle Rechte besitzt, da es nur
bestimmte Leistungen des Vereins in Anspruch nimmt bzw. nur ein bestimmtes, gegenüber dem Normalmitglied
reduziertes, Leistungsangebot nutzen darf. Wenn der Verein diesen Anscheinsbeweis nicht widerlegen kann, haben von Kurzzeitmitgliedern erhobene Beiträge den Charakter von Entgelten für Sonderleistungen der Vereine,
die in einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb anfallen.
Das heißt, dass die Kurzzeitmitglieder vom Grundsatz her den "normalen" Mitgliedern gegenüber nicht schlechter
gestellt sein dürfen. Ein entsprechender Satzungseintrag sollte daher klar regeln, dass es sich bei den Kurzzeitmitgliedern um eine zwar eigenständige bzw. besondere aber gleichberechtigte Mitgliedsform handelt. Die Kurzzeitmitglieder müssen demnach mit den gleichen "Grundrechten" der anderen Mitglieder ausgestattet sein. Dazu
gehört u.a. das Recht auf Teilnahme an Mitgliederversammlungen. Dieses Recht ist nicht antastbar und kann
auch nicht durch die Satzung ausgeschlossen oder eingeschränkt werden. Das Stimmrecht und die Wählbarkeit
sind ebenfalls Grundrechte. Diese können allerdings durch die Satzung eingeschränkt und z.B. von einer Mindestzugehörigkeit zum Verein abhängig gemacht werden (Sauter/Schweyer/Waldner Rn 202). Die Passage könnte sinngemäß so lauten: "Das Stimmrecht und die Wählbarkeit besitzen nur Mitglieder, die dem Verein mindestens ein halbes / ein Jahr angehören".
Bei einer Außenprüfung durch das Finanzamt muss der Vereinsvorstand nachweisen können, dass die Kurzzeitmitglieder juristisch gesehen Mitglieder sind und die durch sie entrichteten Beiträge sog. "echte" Mitgliedsbeiträge
sind. Erkennt das Finanzamt solch eine Mitgliedschaft nicht an, wird es einen Leistungsaustausch vermuten und
diese Beiträge als steuerpflichtige Einnahmen bewerten.
Zur Inhaltsangabe
05/2008
Arbeitsschutz in Sportvereinen
Das Anliegen der gemeinnützigen Beschäftigung und Qualifizierungsgesellschaft mbH (BQG) ‘Sport für Berlin’ ist
die Durchführung von arbeitsmarktpolitischen Programmen zur Verbesserung der regionalen Sportstruktur in allen Berliner Stadtbezirken. Dieses Tätigkeitsfeld der BQG ‘Sport für Berlin’ führte zwangsläufig dazu, sich mit dem
Thema Arbeits- und Gesundheitsschutz sowie Arbeitssicherheit intensiv zu beschäftigen. In enger Zusammenarbeit mit der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) bietet die BQG ‘Sport für Berlin’ den Berliner Sportvereinen Hilfe bei der Um und Durchsetzung von Arbeitsschutzaufgaben in Ihren Vereinen an.
Was hat ein Sportverein mit Arbeitsschutz zu tun?
Die gesetzliche Unfallversicherung ist Bestandteil des im Grundgesetz verankerten Systems der „Sozialen Sicherheit” in der Bundesrepublik Deutschland. Sie gehört somit neben der Kranken, Renten, Arbeitslosen und
Pflegeversicherung zu den fünf Säulen der Sozialversicherung. Jeder Unternehmer in der Bundesrepublik
Deutschland ist mit seinem Unternehmen in einer für ihn zuständigen Berufsgenossenschaft Pflichtmitglied. Diese
Mitgliedschaft befreit den Unternehmer weitgehend von Schadensersatzansprüchen der in seinem Unternehmen
Beschäftigten, die aufgrund ihrer Tätigkeit einen Arbeitsunfall, Wegeunfall oder eine Berufskrankheit erleiden.
Nach dem Sozialgesetzbuch gilt auch jeder Sportverein als Unternehmen. In der gesetzlichen Unfallversicherung
unterliegt er auch den gleichen Regelungen wie gewerbliche Unternehmen. Die fachlich zuständige gesetzliche
Unfallversicherung für Sportvereine ist die VBG. Daraus ergibt sich eine nicht unerhebliche Verantwortung des
Vorstandes für den sicheren und gesundheitsgerechten Vereinsbetrieb. Der Vorstand eines Sportvereins ist als
Vertreter der juristischen Person Sportverein e.V. für den sicheren und gesundheitsgerechten Vereinsbetrieb verantwortlich; Beschäftigte und beschäftigtenähnlich tätige Mitglieder haben gegenüber dem Vorstand Anspruch darauf, dass der Vorstand die staatlichen und berufsgenossenschaftlichen Arbeitsschutzbestimmungen, aus denen
sich für den Vorstand eine Reihe von Pflichten ergeben, einhält. „Normale” Vereinsmitglieder (weder beschäftigt
noch beschäftigtenähnlich tätig) und Dritte (zum Beispiel Passanten und Zuschauer) haben gegenüber dem Vorstand Anspruch darauf, dass sie nicht durch den Vereinsbetrieb gefährdet werden. Die Verantwortung für den si- 61 -
cheren und gesundheitsgerechten Vereinsbetrieb gilt für beide Personengruppen; sie hat jeweils nur eine andere
Rechtsgrundlage.
Für die Vereinspraxis bedeutet dies, dass die staatlichen und berufsgenossenschaftlichen Arbeitsschutzbestimmungen eingehalten werden, und dass der Vorstand auch seiner Verantwortung gegenüber den „normalen” Vereinsmitgliedern und Dritten in weiten Teilen gerecht wird.
Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) beschreibt im §1 die Grundpflichten des Arbeitgebers folgendermaßen:
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der
Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er hat die
Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben.
Die Umsetzung des Arbeitsschutzes sind im Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) §1 Grundsatz festgelegt: Der Arbeitgeber hat nach Maßgabe dieses Gesetzes Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen.
Diese sollen ihn beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung unterstützen.
Die Betreuungsvarianten durch Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit sind in der Berufsgenossenschaftlichen Vorschrift BGV A2 geregelt. Die Regelbetreuung ist für Unternehmen mit mehr als zehn Beschäftigten als Grund oder anlassbezogene Betreuung durch den Betriebsarzt und der Fachkraft für Arbeitssicherheit
vorgesehen. Für Unternehmen, die zehn oder weniger Mitarbeiter beschäftigen, kann der Unternehmer sich auch
für eine alternative Betreuung entscheiden. Bei der Anwendung der alternativen Betreuung (Unternehmermodell)
wird der Unternehmer (Vorstand) zu Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes informiert und für die
Durchführung der erforderlichen Maßnamen motiviert.
Wie kann die BQG ‘Sport für Berlin’ den Vereinen bei der Um- und Durchsetzung von Arbeitsschutzaufgaben helfen?
Vereine können gegen eine geringe Bearbeitungsgebühr unser Beratungsangebot und unsere Unterstützung bei
der Umsetzung zur sicheren und gesundheitsgerechten Gestaltung von Arbeitsplätzen im Verein in Anspruch
nehmen. Wir helfen ihnen bei Wahl der für ihren Verein richtigen Betreuungsform. Wir beraten sie auch vor Ort in
allen Fragen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes und können sie bei der Optimierung ihrer Arbeitssysteme, z.B. der Geschäftsstelle beraten. Wir helfen ihnen, ihre betrieblichen Einrichtungen zu prüfen und
gesundheitliche Belastungen für ihre Mitarbeiter zu ermitteln.
Wir beraten sie bei der Einhaltung der Arbeitsschutzvorschriften. Dafür steht ihnen die qualifizierte Fachkraft für
Arbeitssicherheit der BQG ‘Sport für Berlin’ zur Verfügung.
Zu erreichen sind wir per email:
[email protected]
ClausPeter Streiter, Experte für Arbeitssicherheit, beantwortet gern die Fragen.
SPORT FÜR BERLIN
Gemeinnützige Beschäftigungs und Qualifizierungsgesellschaft mbH
10829 Berlin Schöneberg, Priesterweg 6
Tel: 030 6399 8511, Fax: 030 6399 8520
www.sportfuerberlin.de
Zur Inhaltsangabe
04/2008
Aufwandsentschädigungen
Dürfen im gemeinnützigen Sportverein Aufwandsentschädigungen erstattet werden? Wann dürfen dem Vorstand,
den Vereinsmitgliedern und den Helfern Aufwendungen erstattet werden? Wie werden solche Aufwendungen abgerechnet?
Grundlagen
Was belegt werden kann, kann auch erstattet werden.
Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass es sich immer nur um Ausgaben im Interesse des Vereins handeln
muss.
Bevor Aufwendungen an den Vorstand, an Vereinsmitglieder, Sportler, Übungsleiter oder Helfer erstattet werden
können, muss es einen entsprechenden Vorstandsbeschluss gegeben haben, der von der Mitgliederversammlung genehmigt wurde und auch möglichst in die Satzung eingetragen wird.
Außerdem muss der Verein grundsätzlich dazu wirtschaftlich in der Lage sein, überhaupt Aufwendungen auszahlen zu können.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass keine Zahlungen für die aufgewendete Zeit oder kein Ausgleich für einen Verdienstausfall geleistet werden dürfen.
Nachgewiesene Aufwendungen
Porto
Telefon
- 62 -
Fahrtkosten
Büromaterialen
usw.
Diese können aufgrund von Kostenrechnungen erstattet werden.
Für Fahrten zu Sitzungen, Tagungen, Auswärtsspielen, Veranstaltungen usw. können nach dem Einkommenssteuergesetz je
gefahrenen Kilometer 0,30 Euro steuerfrei erstattet werden. Man kann stattdessen aber auch die Tankrechnung
erstatten, wenn bei Abfahrt voll getankt wird und bei Ankunft wiederum, so dass nur der tatsächliche Verbrauch
ermittelt wird.
Zusätzlich dürfen bei Auswärtsterminen Verpflegungsmehraufwendungen wie folgt erstattet werden:
bei einer Abwesenheit
je Kalendertag pauschal
von 8 bis 14 Stunden
6,00 Euro
von 14 bis 24 Stunden
12,00 Euro
über
24 Stunden
24,00 Euro.
Übernachtungskosten im Inland grundsätzlich nach Hotelrechnung (ohne Essen).
Pauschale Aufwendungen
Vorstand
Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) kann der Verein dem Vorstand Kosten, die ihm für den Verein aufgrund seiner Tätigkeit entstehen, erstatten. In vielen älteren Satzungen ist eine Erstattung von Aufwendungen jedoch nicht vorgesehen. In der Mustersatzung des LSB gibt es dazu einen Formulierungsvorschlag.
Das im Jahr 2007 neu beschlossene Gesetz zur Stärkung des Ehrenamts sieht vor, dass pauschal Aufwandsentschädigungen, Sitzungsgelder oder Reisekosten an ehrenamtlich Tätige – also auch Vorstandsmitglieder - steuerfrei bis zu 500 EUR pro Jahr erstattet werden können (siehe Sport in Berlin 11 / 2007).
Übungsleiter / Trainer
Auch hier gilt, dass nachgewiesene und für den Verein erforderliche und zweckdienliche Aufwendungen in voller
Höhe steuerfrei erstattet werden können. Für pauschale Erstattungen liegt die Grenze bei jährlich 2.100 EUR –
allerdings gilt das nur für eine Tätigkeit im nichtsteuerpflichtigen Bereich. Werden sowohl unbezahlte als auch bezahlte Sportler trainiert, handelt es sich grundsätzlich um eine Veranstaltung im Wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb,
so dass die Erstattungen nach den im Einzelfall gegebenen Abgrenzungsmöglichkeiten aufzuteilen sind. Als solche kommen beispielsweise in Betracht der jeweilige Zeitaufwand oder die Zahl der trainierten Sportler oder
Mannschaften.
Sportler
Im Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO, zu § 67a Abs. 3 Nr. 31) ist die Höhe der pauschalen "Aufwandsentschädigungen" für Sportler festgelegt. Danach gelten Zahlungen, die im Jahr 4.296,00 EUR (durchschnittlich 358 EUR pro Monat) nicht überschreiten, als Aufwandsentschädigung. Liegen die Zahlungen an Sportler innerhalb dieser Grenze, gelten sie nicht als "bezahlte Sportler" im Sinn des § 67a AO. Sportveranstaltungen,
an denen sie teilnehmen, können als Zweckbetrieb behandelt werden.
Auch wenn nur Zahlungen bis 358 Euro im Monatsschnitt erfolgen, entsteht aber dennoch eine Melde- und Abgabenpflicht des Vereins als Arbeitgeber, soweit sie die nachgewiesenen Aufwendungen des Sportlers nennenswert
überschreiten. Außerdem entsteht Steuer- und Sozialversicherungspflicht.
Diese Regelung gilt aber nur für Sportler des eigenen Vereins, nicht aber für Zahlungen an andere Sportler.
Zur Inhaltsangabe
03/2008
"Schwarze Kassen" im Verein
Die Öffentlichkeit wird immer wieder mit Meldungen konfrontiert, dass in Politik und Wirtschaft mit "Schwarzen
Kassen" gearbeitet wird, was normalerweise zu einem handfesten Skandal führt. Einige werden sicher sagen:
"Das ist ja so weit weg…". Ist es aber gar nicht!
Auch jeder Verein hat Einnahmen, die er ordnungsgemäß nachweisen und verbuchen muss.
Dabei gelten folgende Buchführungspflichten und gesetzliche Vorschriften:
1.
Vereine sind nach den §§ 27 (3) und 666 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) dazu verpflichtet, durch das ordnungsgemäße Aufzeichnen der Einnahmen und Ausgaben und durch Aufbewahrung der notwendigen Belege (§ 259 BGB) einen Rechenschaftsbericht über die Geschäftsführung zu geben.
Gemeinnützige Sportvereine müssen den Nachweis, dass ihre tatsächliche Geschäftsführung ausschließlich
und unmittelbar auf die Erfüllung der gemeinnützigen Zwecke gerichtet ist, durch ordnungsgemäße Aufzeichnungen erbringen (§ 63 Abs. l u. 3 AO).
- 63 -
2.
Der § 140 Abgabenordnung (AO) schreibt aus steuerlicher Sicht ebenfalls vor, Bücher in folgender Form zu
führen:

Einnahmen - Überschussrechnung oder

Bilanz

sowie Gewinn- und Verlustrechnung
3.
Beteiligen sich Vereine am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr ergibt sich auch eine Buchführungspflicht
nach dem § 38 ff. Handelsgesetzbuch (HGB).
4.
Besteht eine Pflicht zur Abgabe einer Umsatzsteuererklärung, so ist der Verein nach § 22 Umsatzsteuergesetz (UStG) verpflichtet, Aufzeichnungen zur Feststellung der Umsatzsteuer zu machen.
Die Einnahmen des Vereins fließen normalerweise auf ein Vereinskonto und/oder in die sog. Barkasse. Die Eingänge auf dem Konto werden durch die entsprechenden Kontoauszüge belegt während die Bareingänge durch
Einzahlungsbelege nachgewiesen werden, die gleichzeitig für den Einzahlenden eine Quittung sind.
Diese Formen der Kassenführung sind üblich und unproblematisch, sofern sie z.B. für die Kassenprüfer oder
auch das Finanzamt nachvollziehbar und überprüfbar sind.
Es gibt aber auch Vereine, die das mit der ordentlichen Nachweisführung – bewusst oder unbewusst – nicht so
genau nehmen. Dadurch entstehen dann sog. schwarze Kassen.
Diese können für den Verein eine erhebliche Gefahr darstellen, da dadurch ein Steuerumgehungstatbestand vorliegen kann. Sollten außerdem aus diesen Kassen z.B. Mitarbeiter oder Sportler/Spieler per Handgeld bezahlt
bzw. prämiert werden, können durchaus auch Ansprüche der Sozial- und Rentenversicherung sowie der Berufsgenossenschaft entstehen.
Es hat schon so manchen Vereinsvorstand "kalt" erwischt, wenn plötzlich das Finanzamt oder die Krankenkassen
vor der Tür standen und Ihre Forderungen erhoben, obwohl man doch der Meinung war, dass das niemand rausbekommt.
Die Finanzämter beobachten nämlich die Vereine ziemlich genau. Insbesondere natürlich die, wo evtl. bezahlte
Sportler vermutet werden. Sie befragen andere Sportler, vergleichen die Bücher und beobachten u.U. auch den
"Lebensstandard" der Sportler. Wenn dieser z.B. mit seinem regulären Einkommen nicht im Einklang steht, kann
die Vermutung nahe liegen, dass der Sportler noch andere Geldquellen hat. Ist dieser Verdacht erst einmal vorhanden, beginnt sich die Maschinerie der Überprüfungen in Bewegung zu setzen. Wenn nichts gefunden wird,
aber dennoch offensichtlich ist, dass schwarze Kassen existieren müssen, da der Verein die Geldflüsse nicht belegen kann, kann es sogar so weit gehen, dass das Finanzamt Schätzungen vornimmt und auf deren Grundlage
Steuernachforderungen erhebt. Gleiches tun die Krankenkassen.
Kann der Verein diese Forderungen nicht begleichen, geht die nächste Mahnung an den vertretungsberechtigten
Vorstand und dieser haftet dann mit seinem Privatvermögen. Hier würde dann auch keine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung helfen, da zumindest grobe Fahrlässigkeit wenn nicht sogar Vorsatz vorliegt.
Zur Inhaltsangabe
01-02/2008
Der Förderverein
Fördervereine stellen zivilrechtlich keine Sonderform des Vereins dar. Es handelt sich um "gewöhnliche" Vereine
im Sinn des BGB. Für Satzung, Mitgliedschaft, Vorstand usw. gelten keine Sonderregelungen. Typische Fördervereine unterstützen z.B. andere Vereine, Kindergärten und Schulen, Universitäten oder Forschungseinrichtungen u.v.a.m.
Die Anerkennung von Fördervereinen als gemeinnützig stellt eine Ausnahme vom Prinzip der Unmittelbarkeit der
Mittelverwendung dar. Ein Verein, der die satzungsgemäße Aufgabe hat, Mittel für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke eines anderen Vereins, z.B. eines Sportvereins, zu beschaffen, kann dennoch gemeinnützig tätig sein, obwohl er selbst keinen gemeinnützigen Zweck erfüllt (§ 58 Nr. 1 AO). In welcher Form die Mittel
weitergegeben werden, spielt keine Rolle. Es kann sich dabei um Geldzuwendungen, Sachmittel oder andere
wirtschaftliche Vorteile handeln. Richtig eingesetzt können Fördervereine eine große Unterstützung für eine Organisation sein. Die Unterstützung bzw. Förderung muss dabei nicht in erster Linie monetärer Natur sein, aber die
Umsetzung vieler Maßnahmen verlangt natürlich auch finanzielle Mittel.
Sowohl der geförderte Verein als auch der Förderverein können die Befreiung von der Körperschaft- und Gewerbesteuer jeweils getrennt in Anspruch nehmen und können somit durch entsprechende Verteilung der Einnahmen
beide die Freigrenzen ausschöpfen. Die Gründung eines Fördervereins ermöglicht somit, das Doppelte an steuerfreien Einkünften zu erzielen.
- 64 -
Ein Förderverein muss sich nicht darauf beschränken, Spendengelder zu sammeln und diese weiterzuleiten. Er
kann neben seiner Sammeltätigkeit auch einen steuerpflichtigenwirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten.
Um dabei den Status der Gemeinnützigkeit nicht zu gefährden, ist allerdings folgendes zu beachten:

Sind die Spendeneinnahmen und Mitgliedsbeiträge eines Fördervereins höher als die Einnahmen aus
dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, ist davon auszugehen, dass die steuerbegünstigten Tätigkeiten die eigenwirtschaftlichen Tätigkeiten überwiegen. Gegen die Anerkennung der Gemeinnützigkeit besteht grundsätzlich kein Bedenken.

Sind Spendeneinnahmen und Mitgliedsbeiträge niedriger als die Einnahmen aus dem steuerpflichtig
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, ist dies für den Förderverein gemeinnützigkeitsschädlich, wenn die
Tätigkeit im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dem Förderverein das Gepräge gibt. Neben dem Verhältnis der Einnahmen aus den beiden Bereichen wird als zusätzliches Kriterium auch der zeitliche Umfang
der jeweiligen Tätigkeit herangezogen.

Damit der Satzungszweck, einen gemeinnützigen Verein im satzungsmäßigen Bereich zu fördern, verwirklicht wird, ist es außerdem erforderlich, dass auch der Förderverein seine Mittel zeitnah dem zu fördernden Verein zuwendet.
Der geförderte Verein erhält die Zuwendungen des Fördervereins im ideellen Bereich, die dadurch keine steuerpflichtigen Einnahmen für diesen darstellen.
Der geförderte Verein muss die empfangenen Gelder zeitnah für steuerbegünstigte Zwecke verwenden. Verwendet er die Mittel im Bereich seines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs oder für andere nicht begünstigte Zwecke
(z.B. bezahlte Sportler), verliert er seine Gemeinnützigkeit.
Oft beschweren sich Vereinsvertreter des geförderten Vereins, dass zwar ein Förderverein existiert aber irgendwie keine richtige Wirkung zu erkennen ist. Dies liegt mitunter daran, dass die Führung des Fördervereins nicht
aktiv genug ist. Nach der Anfangseuphorie über die Idee, fängt die eigentliche Arbeit aber erst an. Und dies geschieht meist abseits des geförderten Vereins und des Sportbetriebs, was für die Motivation der Förderer oft
schwierig ist.
Ein weiterer Gefahrenpunkt für den Förderverein liegt in dem "Hineinregieren" in den geförderten Verein. Wenn
Vertreter des Fördervereins das Gefühl haben, dass die Mittel nicht wirkungsvoll genug verwendet werden, kann
daraus der Versuch erwachsen, auf die Führung des geförderten Vereins Einfluss zu nehmen. Durch die Besetzung von einzelnen Vorstandsfunktionen im Förderverein durch Mitglieder des geförderten Vereins und regelmäßige Treffen zwischen beiden Vorständen können solche Probleme gemindert werden.
Das Hauptproblem vieler Fördervereine im Sport: der Verein hat kein eigenes Leben. Es bedarf der aktiven Betreuung von Förderern und Mitgliedern, der Gewinnung weiterer Unterstützer und der Kreation eines eigenständigen Profils. Es ist daher sehr wichtig, dass es bei Sportveranstaltungen usw. eine enge Zusammenarbeit und
Einbindung auch des Fördervereins gibt.
Die Arbeit des Fördervereins soll eine in hohem Maße zuverlässige Unterstützungsquelle für den Sportbetrieb
sein. Deshalb muss die Basis ausgebaut werden, dies geschieht durch die Akquisition neuer Unterstützer. Erste
Zielgruppen sind z. B.:
•
•
•
Eltern von aktiven Sportlern
Bekannte und Freunde der vorhandenen Unterstützer
Teilnehmer an Veranstaltungen des Fördervereins
Diese müssen am besten persönlich angesprochen werden. Das heißt, die vorhandenen Mitglieder sind zu ermutigen, in ihrem Bekanntenkreis Werbung für die Sache des Vereins zu machen und Interessenten z. B. zu einer
sportlichen oder außersportlichen Vereinsveranstaltung einzuladen.
Dazu bedarf es entsprechender Informationsmaterialien, wie z. B. einem Faltblatt, einem Internetauftritt oder sogar einer Präsentation mit wichtigen Informationen zu dem Anliegen und der bisherigen Arbeit des Fördervereins.
Eine gute Ebene zur Werbung für den Förderverein und zur Anerkennung der aktiven Mitglieder und Förderer ist
die Durchführung eigener Veranstaltungen. Dies muss nicht immer die eigenständige Weihnachtsfeier, ein Sportlerball oder sonstiges gesellschaftliches Ereignis sein. Es reicht auch, im Rahmen z. B. eines Turniers ein besonderes Angebot durch den Förderverein zu schaffen. Wichtig ist die Schaffung der Exklusivität unter dem Titel des
Fördervereins.
Die Gründungsphase des Fördervereins gibt wichtige Weichenstellungen für die erfolgreiche Vereinsentwicklung.
Die wichtigen Eckpunkte sind
•
•
•
das Fördervereinskonzept,
die Gewinnung von Erstförderern,
die Gewinnung eines Aushängeschildes und die
- 65 -
•
offizielle Gründung.
Wie für alle Initiativen gilt es, klar zu machen, für welchen Zweck der Förderverein existiert. Hier geht es aber
auch darum, schnell einen Förderkreis aufzubauen, der dem Förderverein eine finanzielle Handlungsmöglichkeit
gibt.
Für einen Förderverein kann es sinnvoll sein, eine renommierte Persönlichkeit der Region zu gewinnen. Sie kann
als Türöffner für weitere Unterstützung dienen. Andererseits ist es natürlich für Mitglieder des Fördervereins eventuell auch interessant, dieser Person ab und an zu begegnen.
Die Gründung eines Fördervereins läuft genauso ab, wie die eines "normalen" Vereines. Nur die Satzung muss
im Paragraphen "Zweck des Vereins…" die Besonderheiten eines Fördervereins berücksichtigen.
Zur Inhaltsangabe
12/2007
Blauer Dunst im Sportverein
Am 01.01.2008 tritt das Nichtraucherschutzgesetz in Kraft
Von einigen (natürlich den Nichtrauchern) freudig begrüßt, von anderen (natürlich den Rauchern und Gastwirten)
zähneknirschend zur Kenntnis genommen, tritt am 01.01.2008 das "Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des
Passivrauchens in der Öffentlichkeit" – kurz Nichtraucherschutzgesetz (NRSG) – in Kraft.
Abgesehen davon, dass viele Vereine ja ohnehin schon die Raucher vor die Tür verbannt haben, gibt es nun sogar ein Gesetz, das es verbietet, die Sportstätten in blauen Dunst zu hüllen.
Nachfolgend sollen die Auswirkungen auf den Sport erläutert werden:
Im § 2 des Nichtraucherschutzgesetzes wird aufgeführt, in welchen Einrichtungen und Räumlichkeiten das Rauchen künftig verboten ist. Im Punkt 5 dieses Paragraphen werden Sportstätten benannt, die im § 3 Abs. 4 näher
definiert werden: "Sporteinrichtungen im Sinne dieses Gesetzes sind Sportanlagen gemäß § 2 Abs. 2 des Sportförderungsgesetzes … sowie sonstige Räumlichkeiten, in denen Sport ausgeübt wird"
Wie werden "Räumlichkeiten" definiert? Der § 2 Abs. 2 des Nichtraucherschutzgesetzes sagt dazu: "Das Rauchverbot …. gilt in Gebäuden und sonstigen vollständig umschlossenen Räumen".
§ 2 Abs. 2 des Sportförderungsgesetzes führt aus:
(2) Sportanlagen im Sinne dieses Gesetzes sind insbesondere:
1. Sportplätze und andere Sportflächen,
2. Sporthallen,
3. Hallen-, Sommer- und Freibäder,
4. Wassersportanlagen,
5. Spezielle Anlagen für einzelne Sportarten (Eissport, Reitsport und Fahrsport, Golfsport, Schießsport, Radsport und andere),
6. Räumlichkeiten für soziale und Verwaltungszwecke, die im Zusammenhang mit sportlichen
Maßnahmen stehen.
Das Gesetz unterscheidet nicht, ob es sich um landeseigene Sportstätten, private oder im Besitz des Vereins befindliche handelt. Demnach ist generell in Sportstätten das Rauchen verboten. Im § 2 Abs. 2, Punkt 6 des Sportförderungsgesetzes ist ebenfalls festgeschrieben, dass auch Vereinsräume die z.B. der Verwaltung, Schulung, für
Versammlungen oder auch geselligen Veranstaltungen dienen, zu Sportstätten zuzurechnen sind.
Handelt es sich nicht um Sportstätten im Sinne des Gesetzes, gilt § 3 Abs. 4., wonach auch alle anderen Räumlichkeiten, in denen Sport ausgeübt wird darunter fallen. Das könnte z.B. ein Privathaus sein, um darin Schach zu
spielen oder ein Kellerraum, eine Garage oder ein ehemaliges Firmengelände für Kampfsport oder Gymnastik.
Darin ist nun künftig ebenfalls das Rauchen verboten.
Weiterhin regelt das Nichtraucherschutzgesetz, dass das Rauchen in Gaststätten verboten ist. Es gibt allerdings
eine Ausnahmeregelung. Nach § 4 Abs. 3 können die Betreiber in der Gaststätte oder der Vereinsgaststätte in
Sporteinrichtungen abgetrennte Nebenräume einrichten, wenn diese für Raucher und Nichtraucher voneinander
getrennt und abgeschlossen sind.
Was alles Gaststätten sind, regelt der § 1 des Gaststättengesetzes:
§ 1 Gaststättengewerbe
- 66 -
(1) Ein Gaststättengewerbe im Sinne dieses Gesetzes betreibt, wer im stehenden Gewerbe
1.Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Schankwirtschaft) oder
2.zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Speisewirtschaft),
wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.
(2) Ein Gaststättengewerbe im Sinne dieses Gesetzes betreibt ferner, wer als selbständiger Gewerbetreibender im Reisegewerbe von einer für die Dauer der Veranstaltung ortsfesten Betriebsstätte aus Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht, wenn der Betrieb jedermann
oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.
Auch wenn Vereinskantinen oder sog. Sportlerversorgungen nicht unbedingt öffentlich und nur bestimmten Personenkreisen (nämlich den Vereinsmitgliedern) zugänglich sind, fallen sie nach dem Nichtrauchergesetz unter die
Gaststättenregelung.
Ab Juli 2008 drohen bei Missachtung Bußgelder bis zu 1.000 Euro.
Fazit: Das Rauchen ist künftig in allen Räumen, die im weitesten Sinne dem Sport dienen sowie Vereinsgaststätten verboten. Den Rauchern bleibt also nur übrig, ins Freie zu gehen – oder die Chance zu nutzen,
um mit dem Rauchen aufzuhören…
Zur Inhaltsangabe
11/2007
Ehrenamtspauschale ab 01.01.2007
Am 21.09.2007 hat der Bundesrat bestätigt, was der Bundestag bereits beschlossen hatte: das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements. Dieses Gesetz tritt rückwirkend zum 01.01.2007 in Kraft.
Was beinhaltet es? Nachfolgend die wichtigsten Punkte:

Der Übungsleiterfreibetrag wird von 1.848 Euro auf 2.100 Euro pro Kalenderjahr angehoben.

Spenden bis zu 200 Euro können künftig bereits durch einfachen Bareinzahlungsbeleg oder durch eine
Buchungsbestätigung nachgewiesen werden. Eine Spendenquittung ist bis zu dieser Summe nicht mehr
notwendig aber dennoch möglich.

Der Höchstbetrag für den Spendenabzug wird auf einheitlich 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte
des Spenders angehoben.

Die Besteuerungsgrenze für wirtschaftliche Betätigungen von gemeinnützigen Körperschaften, z.B. Vereinen, wird von jeweils 30.678 Euro auf 35.000 Euro angehoben. Das gilt auch für die so genannte
Zweckbetriebsgrenze bei sportlichen Veranstaltungen.

In diese Gemeinnützigkeitsreform ist außerdem völlig überraschend und erstmals eine Ehrenamtspauschale in das Einkommensteuergesetz (§ 3 Nr. 26 a) aufgenommen worden. Interessant ist die Ehrenamtspauschale deshalb, weil sie - anders als die sog. Übungsleiterpauschale - nicht nur für einen bestimmten Personenkreis gilt sondern jegliche Tätigkeit im ideellen Bereich oder Zweckbetrieb nun gefördert werden kann. Allerdings können ggf. Satzungsänderungen erforderlich werden.
Die steuerfreie Einnahme kann jeder als Freibetrag erhalten, der

Nebenberuflich

bei einer Körperschaft des öffentlichen Rechts oder einem gemeinnützigen Verein

im ideellen Bereich oder im gemeinnützigen, steuerbegünstigten Zweckbetrieb tätig ist.
Das betrifft:

Vorsitzende, Schatzmeister, Kassenwarte, Schriftführer (Vorstand)

Bürokräfte für Buchhaltung, Mitgliederverwaltung

Helfer beim Auf- und Abbau anlässlich sportlicher Veranstaltungen im Amateurbereich

Platzwarte, Zeugwarte

Ordner

Sanitäter

Schiedsrichter

Amateursportler
Nicht begünstigt ist eine Tätigkeit im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb z. B. der Verkauf von
Speisen und Getränken.
Die steuerfreie Einnahme kann jährlich pauschal bis zu 500 € ohne Einzelnachweis vom Verein gewährt werden.
Höhere Entschädigungen als diese Ehrenamtspauschale können nur dann steuerfrei ausgezahlt werden, wenn
sie tatsächlich entstanden sind und durch Quittungen bzw. Rechnungen nachgewiesen werden. Überschreiten
die Einnahmen den steuerfreien Betrag, darf der Empfänger die mit den nebenberuflichen, ehrenamtlichen Tätigkeiten in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Ausgaben abweichend von § 3c EStG nur insoweit als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehen, als sie ebenfalls den Betrag der steuerfreien Einnahmen übersteigen.
- 67 -
Da die pauschale steuerfreie Einnahme nach § 3 Nr. 26a EStG personenabhängig und nicht tätigkeitsabhängig ist,
kann jeder ehrenamtlich Tätige diesen Betrag allerdings nur einmal jährlich in Anspruch nehmen. Der steuerfreie
Betrag darf ebenfalls nicht gewährt werden, wenn für diese Tätigkeit bereits - ganz oder teilweise - eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 12 oder 26 EStG gewährt wird. Das sind z. B. die "Übungsleiterpauschale" oder aber eine
Aufwandsentschädigung aus öffentlichen Kassen.
Obwohl das Gesetz rückwirkend ab dem 01.01.2007 für das Steuerrecht gilt, muss dies aber lang noch nicht für
die Sozialversicherung gelten.
Die Krankenversicherungen haben verlauten lassen, dass bei der Inanspruchnahme sowohl der neuen Ehrenamtspauschale als auch der Erhöhung der Übungsleiterpauschale auf 2.100 € eine rückwirkend geltend gemachte Steuerfreiheit keine Auswirkungen auf eine bereits getroffene sozialversicherungsrechtliche Entscheidung hat.
Das heißt, dass die neuen steuerfreien Einnahmen nach § 3 Nr. 26 und 26a EStG erst ab Verkündung im Bundesgesetzblatt Gültigkeit erlangen. Eine vorherige Auszahlung führt u.U. zur Sozial- und Rentenversicherungspflicht. Das hat die "DRV Bund" bereits klargestellt.
Auch für die neue Ehrenamtspauschale ist der Mittelbindungsgrundsatz zu berücksichtigen.
Das bedeutet:

die Pauschale darf nur bei Tätigkeiten für satzungsmäßige Zwecke gewährt werden,

der Zahlung muss eine Gegenleistung des Empfängers für den Verein gegenüberstehen,

die Zahlung darf nicht überhöht sein.
Die Pauschale darf auch auf keinen Fall für "Geldgeschenke" an Mitglieder und Amtsträger missbraucht werden.
Hier gilt nach wie vor die 40-Euro-Grenze für Annehmlichkeiten - und auch nur dann, wenn es sich um Sachgeschenke handelt.
Auch die satzungsrechtlichen Voraussetzungen sollten ggf. überprüft und geschaffen werden, damit ehrenamtliche Mitarbeiter, insbesondere Vorstandsmitglieder, überhaupt pauschale Zahlungen erhalten können. Gemeinnützigkeitsrechtlich gilt, dass Vergütungen, die über einen Aufwandsersatz hinausgehen, nur zulässig sind, wenn
die Satzung entsprechende Regelungen enthält.
Da z.B. in vielen Satzungen steht, dass die Vorstandsarbeit ehrenamtlich ausgeübt wird, könnte die Auszahlung
einer solchen pauschalen Aufwandsentschädigung zum Verlust der Gemeinnützigkeit führen. Es sollte daher eine
Passage in die Satzung aufgenommen werden, die pauschale Zahlungen ausdrücklich erlaubt. Diese könnte so
oder so ähnlich lauten:
"Für Tätigkeiten im Dienst des Vereins können nach Vorstandsbeschluss und Haushaltslage angemessene Entschädigungen bezahlt werden".
Da jeder Verein die Erfüllung der Anforderungen an die neue Ehrenamtspauschale auch nachweisen muss, empfiehlt sich nicht nur die Zahlungen zu dokumentieren, sondern auch die Art und den Umfang der Tätigkeit schriftlich festzuhalten. Außerdem sollte sich der Verein bestätigen lassen, dass die Steuerbefreiung nicht schon in einem anderen Verein – teilweise oder ganz - in Anspruch genommen wurde.
Einzelne Passagen wurden mit freundlicher Genehmigung von Rechtsanwalt Horst Lienig aus LieWaNews 08/07
übernommen.
Zur Inhaltsangabe
10/2007
Fragen und Antworten zur Sportversicherung
Unser Verein hat sich bei einem Autoverleih einen Mietwagen ausgeliehen, um Sportler am Wochenende
zum Wettkampf zu transportieren. Dabei kam es zu einem Auffahrunfall, wobei beide beteiligten Autos
beschädigt wurden. Was regelt die Sportversicherung?
Grundsätzlich haben Autovermieter ihre Fahrzeuge kasko- und haftpflichtversichert. Mit dem Vertragsabschluss
unterzeichnet man auch die Übernahme der Selbstbeteilung bei einem Kaskoschaden. Diese liegt in der Regel
beim Höchstsatz von 500 Euro.
Ist ein Kaskoschaden entstanden, muss der Verein diese Selbstbeteiligung auch selbst tragen. Er kann sie nicht
bei der Haftpflichtversicherung des Landessportbundes Berlin geltend machen. Schäden an gemieteten, gepachteten oder geleasten Sachen, wozu auch Mietwagen gehören, sind nach den "Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung" (AHB) nämlich ausgeschlossen.
Den Haftpflichtschaden am anderen Auto regelt die Kfz-Versicherung des Vermieters. Hier entsteht keine Belastung für den Verein (es sei denn, es ist vertraglich geregelt) und auch keine Höherstufung für den Vermieter, da
Betriebsfahrzeuge ohnehin immer mit 100% eingestuft sind und normalerweise auch bleiben.
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Beim Training stießen zwei Sportler unglücklich zusammen, so dass einer davon einen Wadenbeinbruch
erlitt, der operativ behandelt werden musste. Nach Abschluss der Heilbehandlung stellte die Krankenkasse des Verunfallten Ansprüche an den "Verursacher" bzw. die Versicherung des LSB zwecks Kostenübernahme bzw. -teilung.
Sollte nach der Heilbehandlung ein körperlicher Schaden zurückbleiben, könnte der Verunfallte ab 21% Invalidität
Ansprüche an die LSB-Unfallversicherung stellen. Davor angefallenen Heilbehandlungskosten wollen sich einige
Krankenkassen aber vom Verursacher bzw. der LSB-Versicherung – zumindest zum Teil - zurückholen. Ihre Forderungen werden von der Feuersozietät Berlin-Brandenburg aber abgelehnt, da Haftungsansprüche von Sportlern untereinander bei Personenschäden lt. LSB-Vertrag ausgeschlossen sind.
Außerdem besagen ältere Gerichtsurteile, dass Zusammenstöße im Sport ein unvermeidbares und einzukalkulierendes Ereignis sind, woraus normalerweise keine Haftungsansprüche entstehen. Zunehmend ist allerdings ein
"Sinneswandel" der Gerichte zu erkennen, die durchaus bei bestimmten Ereignissen ein fahrlässiges Verschulden des Verursachers nach § 823 BGB bescheinigen. Da die LSB-Versicherung diesen Tatbestand aber, wie gesagt, grundsätzlich ausgeschlossen hat, muss der Verursacher seine private Haftpflichtversicherung in Anspruch
nehmen – so er eine hat.
Sollte der Verursacher allerdings bewusst, also vorsätzlich, "zugetreten" haben, macht er sich schuldig. Die Versicherung übernimmt in solch einem Fall die Regulierung natürlich nicht. Er muss sogar damit rechnen, dass er
wegen vorsätzlicher Körperverletzung angezeigt wird und dann für die Ansprüche privat aufkommen muss – was
schon einige Male geschehen ist.
Wie sind Übungsleiter eigentlich während ihrer Tätigkeit abgesichert?
Wenn sie Mitglied in einem dem Landessportbund angeschlossenen Verein sind, können sie sowohl die Unfallals auch die Haftpflichtversicherung des LSB in Anspruch nehmen. Bei selbst erlittenen "Arbeitsunfällen" sind sie
außerdem über die Verwaltungsberufsgenossenschaft (VBG) versichert. Erhalten sie mehr als 1.848 Euro Honorar jährlich muss sie der Verein bei der VBG anmelden und auch Beiträge abführen.
Ist der Übungsleiter nicht Mitglied in einem Verein, ist er natürlich auch nicht über den LSB-Vertrag versichert. Allerdings besteht auch hier Versicherungsschutz über die VBG, weil er im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung wie ein Angestellter betrachtet wird. Haftpflichtschutz besteht nicht. Dafür muss der Übungsleiter selbst sorgen, was auf jeden Fall empfehlenswert ist.
Unser Verein beschäftigt zwei Platzwarte auf Honorarbasis. Nach einer Betriebsprüfung durch das Finanzamt steht dieses auf dem Standpunkt, dass es sich dabei um Angestellte handelt und der Verein
Lohnsteuern hätte abführen müssen – ebenso wie Sozial- und Rentenversicherung. Welche Konsequenzen hat das für den Verein?
Zuerst einmal wird dem Verein eine Nachforderung des Finanzamtes und wahrscheinlich auch der Sozialversicherung sowie der Berufsgenossenschaft ins Haus flattern. Das ist rückwirkend bis zu 10 Jahren möglich. Kann
der Verein die Nachforderung, zuzüglich evtl. Strafgebühren, bezahlen, ist die Angelegenheit damit beglichen.
Hat der Verein das Geld nicht, wird die nächste Forderung an den Vorstand persönlich gehen. Der Vorstand
(nach § 26 BGB) haftet dann gesamtschuldnerisch. Das kann bis zur Pfändung persönlichen Eigentums führen.
Es ist deshalb dringend angeraten, Beschäftigungsverhältnisse genauestens zu prüfen (prüfen zu lassen). Honorarverträge für Platzwarte, Hallenwarte usw. sind ohnehin nutzlos, da diese Personen immer weisungsgebunden
arbeiten und dadurch auch immer ein Arbeitsverhältnis mit den entsprechenden Arbeitgeberverpflichtungen für
den Verein entsteht.
Vor einer eventuellen Haftung des Vorstandes kann dieser sich durch eine sog. Vermögensschadenshaftpflichtversicherung schützen.
Zur Inhaltsangabe
09/2007
Die Spielgemeinschaft
Vereine, bei denen die Leistungsfähigkeit schwindet oder die Mitgliederzahlen sinken, überlegen häufig, ob sie
eine Spielgemeinschaft gründen. Wie das geht und was man dabei beachten muss, soll hier erklärt werden.
Unter einer so genannten Spiel- oder auch Startgemeinschaft versteht man den Zusammenschluss mehrerer Abteilungen, Mannschaften oder Teilen von Mannschaften verschiedener Sportvereine in einer Sportart. Die Zusammenlegung erfolgt meist aus folgenden Gründen:



durch Spielermangel in einer oder mehreren Mannschaften wäre der Spielbetrieb in einem Verein alleine
nicht gewährleistet
es soll ein stärkeres Team geformt werden, um den sportlichen Erfolg zu erhöhen
rein wirtschaftliche Überlegungen (Kostensenkungen).
Durch die Gründung von Spielgemeinschaften entstehen sog. BGB-Gesellschaften (§§ 705 ff BGB - Zusammenschluss von natürlichen und/oder juristischen Personen), d.h. die beiden Vereine sind Gesellschafter dieser BGBGesellschaft und haften damit mit ihrem Vereinsvermögen für deren Verbindlichkeiten. Die BGB-Gesellschaft wird
durch die Vorstände beider Vereine vertreten. Allerdings können bevollmächtigte Personen benannt werden, die
- 69 -
sich ausschließlich um die Belange der Spielgemeinschaft kümmern. Die Spielgemeinschaft ist nach neuester
Rechtssprechung ein eigenes Rechtssubjekt.
Der Gewinn der Spielgemeinschaft wird festgestellt und auf die Gesellschafter verteilt. Ertragsteuerlich hat jeder
Gesellschafter den Überschuss/Gewinn selbst zu versteuern, umsatzsteuerlich und gewerbesteuerlich ist die
Spielgemeinschaft Steuerrechtssubjekt. Die Spielgemeinschaft kann Angestellte haben, da sie nach dem Lohnsteuer- und Sozialversicherungsrecht als Arbeitgeber gilt.
Ist abzusehen, dass es sich um eine dauerhafte Einrichtung handelt, sollten die beteiligten Vereine einen schriftlichen Gesellschaftsvertrag abschließen. Dabei haben sie freie Gestaltungsmöglichkeiten. Es gibt kaum zwingende
Vorschriften im GbR-Recht. Fehlt ein solcher Gesellschaftsvertrag, greifen subsidiär die gesetzlichen Bestimmungen.
Die Spieler bleiben Mitglied in ihren Vereinen und zahlen dort auch weiterhin ihren Beitrag.
Häufig unterschätzen juristische Laien vor allem die finanziellen Risiken einer GbR. Da es sich um eine Personengesellschaft und nicht eine Kapitalgesellschaft (wie z.B. GmbH oder AG) handelt, haften sämtliche Gesellschafter (Vereine) für die Schulden der GbR.
Zwar sagt § 722 Abs.1 BGB aus, dass jeder Gesellschafter nur den nach Köpfen bestimmten Anteil zu tragen hat.
Dies gilt jedoch nur für das interne Verhältnis zwischen den einzelnen Schuldnern. Im Außenverhältnis gegenüber
einem Gläubiger haftet jeder Gesellschafter bis zur vollen Höhe der Schulden. Er hat dann zwar einen Ausgleichsanspruch gegen die anderen Gesellschafter, wenn diese aber vermögenslos sind, bleibt er auf den Gesamtschulden sitzen. Insofern ist gut zu überlegen, mit wem genau man eine Spielgemeinschaft gründet.
Durch den Gesellschaftsvertrag werden - wie üblich bei einem zivilrechtlichen Vertrag - auch allgemeine Nebenpflichten (wie z.B. Schutz des Eigentums des anderen oder gegenseitige Rücksichtnahme) begründet. Bei Verletzung dieser Nebenpflichten steht der GbR bzw. den Gesellschaftern ein Schadensersatzanspruch gegen den
schädigenden Gesellschafter zu.
Bei der Ausfertigung eines Gesellschaftsvertrages müssen bestimmte Dinge berücksichtigt werden:












Bestimmungen der Satzungen der beteiligten Vereine (Gesellschafter)
Anteil des einzubringenden Vermögens
Verlustabdeckung
Geschäftsführung
Vertretungsregelung
Personalgestellung (Trainer, Betreuer usw.)
Organisatorische Regelungen
Spiel- und Wettkampfordnungen des Verbandes
Ligazugehörigkeit
Auf- und Abstiegsregelungen
Spielerwechsel
usw.
Oft entstehen Spielgemeinschaften, also BGB-Gesellschaften, ohne, dass es richtig wahrgenommen wird. Jede
Auswahlmannschaft oder z.B. ein "Berlin-Achter" im Rudern sind es bereits. So groß für den Sportler die Freude
und sein Stolz sind, in eine solche Auswahl berufen worden zu sein, sollten die beteiligten Vereinsvorstände dennoch das bisher Gesagte nicht aus dem Auge verlieren und mit dem Verband, der ja in der Regel die Mannschaften zusammenstellt, bestimmte Modalitäten durchsprechen.
Zur Inhaltsangabe
07-08/2007
Fragen und Antworten zur Vereinsführung
Auf unserer Wahlversammlung ist der alte Vorstand nicht entlastet worden, obwohl die Kassenprüfer das
vorgeschlagen hatten. Die Mitgliederversammlung ist dem aber nicht gefolgt, hat aber auch nichts Konkretes bemängelt oder Auflagen dem alten Vorstand erteilt. Welche Konsequenzen hat das eigentlich?
KEINE! Durch die Entlastung verzichtet der Verein auf die Geltendmachung von Schadensersatz- oder Bereicherungsansprüchen gegenüber dem Vorstand. Eine Nichtentlastung erfolgt in der Regel, wenn solche Erkenntnisse
durch die Kassenprüfung zutage kamen oder entsprechende Verdachtsmomente bestehen. Die Nichtentlastung
ist meist verbunden mit Auflagen, die der Vorstand bzw. einzelne Vorstandsmitglieder bis zu einem bestimmten
Zeitpunkt zu erfüllen haben (z.B. den Verbleib bestimmter Geldbeträge nachzuweisen). Der betroffene Vorstand
selbst, kann dennoch sein Amt fristgerecht beenden und kann sich sogar wieder zur Neuwahl stellen.
- 70 -
Leider kommt so etwas öfter vor, dass die Mitgliederversammlung quasi aus "Frust" über den Vorstand oder, um
ihm einen Denkzettel zu verpassen, die Entlastung verweigert. Ohne konkrete Anhaltspunkte hat das aber so gut
wie keine Bedeutung – außer dass der Vorstand hellhörig ob der Stimmung im Verein werden sollte.
Ein Mitglied verlangt die Aushändigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung. Ist der Vorstand dazu verpflichtet? Reicht nicht auch die Möglichkeit der Einsichtnahme?
Maßgebend ist die Satzung. Diese oder auch die Geschäftsordnung des Vereins können bestimmen, dass den
Mitgliedern des Vereins innerhalb einer bestimmten Frist nach der Mitgliederversammlung eine Kopie des Versammlungsprotokolls zu übersenden ist und zwar auch an die Mitglieder, die an der Versammlung nicht teilgenommen haben.
Andererseits kann aber auch geregelt sein, dass den Mitgliedern nur Einsicht in das Protokoll zu gewähren ist.
Was aber, wenn es - wie meist üblich - keine Regelungen im Verein gibt? Grundsätzlich besteht für jedes Mitglied
- insbesondere aus der Treuepflicht des Vereins – ein Anspruch, auf Einsicht in die Protokolle der Mitgliederversammlungen. Das trifft besonders dann zu, wenn das Mitglied ein berechtigtes Interesse darlegen kann, weil es
z.B. persönlich betroffen ist oder eine Erklärung zu Protokoll gegeben hat und dies nun kontrollieren will. Das Einsichtsrecht umfasst auch die Berechtigung, das Protokoll oder Teile dessen abzuschreiben bzw. wenn möglich,
vor Ort zu kopieren.
In die zum Vereinsregister eingereichten Protokolle und Unterlagen können die Mitglieder aber jederzeit Einsicht
nehmen (§ 79 Abs. 1 BGB).
Ein Mitglied unseres Vereins hat dem Vorstand seine Austrittserklärung per Email zugeschickt. Ist das zulässig? Nach unserer Satzung ist der Austritt aus dem Verein schriftlich mitzuteilen. Wie muss der Begriff
"schriftlich" verstanden werden?
Die Austrittserklärung eines Mitglieds gegenüber dem Verein ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, die mit dem Zugang an ein Vorstandsmitglied (§ 28 Abs.2 BGB) wirksam wird. Die Satzung kann vorschreiben, dass das in schriftlicher Form zu erfolgen hat. Darunter ist regelmäßig die sog. gewillkürte Schriftform i.S. d.
§ 127 BGB zu verstehen. § 127 BGB ist nach der Rechtsprechung auch auf Vereinssatzungen anzuwenden. Das
bedeutet: Zur Erfüllung der in der Satzung angeordneten Schriftform genügt auch eine "telekommunikative Übermittlung". Das heißt: Die Übermittlung der Austrittserklärung mittels Email oder anderer elektronischer Medien
muss anerkannt werden, ohne dass es einer besonderen "Zulassung" in der Satzung bedarf. Eine Kündigung per
E-Mail ist dem Verein dann zugegangen, wenn sie in seinem allgemein bekannten Postfach bei seinem Provider
eingegangen ist.
Der Text der Austrittserklärung muss dem Verein so zugehen, dass dieser das Schreiben dauerhaft aufbewahren
kann oder ein Ausdruck gefertigt werden kann, was bei E-Mails ohne weiteres der Fall ist.
Eine andere Auslegung oder Rechtslage kann sich nur ergeben, wenn die Satzung – abweichend von den obigen
Ausführungen – ausdrücklich (!) andere Regelungen für den Austritt vorsieht, was grundsätzlich möglich ist. Die
Regelungen der Satzung hätten dann Vorrang vor den Regelungen des § 127 BGB. Allerdings gibt es da auch
Grenzen. Eine Satzungsforderung, dass die Austrittserklärung nur per Einschreibebrief mit Rückschein zu erfolgen hat, stellt eine unzumutbare Erschwerung des Austritts dar und ist deshalb nach Aussage des Amtsgerichts
nicht zulässig.
Unser Verein hat auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung eine einmalige Umlage beschlossen.
Einige Vereinsmitglieder waren damit aber nicht einverstanden und nehmen das jetzt zum Anlass, fristlos
ihre Mitgliedschaft zu kündigen.
Das dies leichter gesagt als getan ist, haben schon andere erfahren, wenn Gerichte anders entschieden haben.
Zwar ist ein Vereinsaustritt mit sofortiger Wirkung grundsätzlich möglich, doch muss hierfür ein wichtiger Grund
bestehen. Für die Annahme eines wichtigen Grundes sind strenge Anforderungen zu stellen. Eine einfache Beitragserhöhung oder der Beschluss einer Umlage reichen dazu in aller Regel nicht aus. Erst dann sind Beitragserhöhungen ein wichtiger Austrittsgrund, wenn ein Verbleiben im Verein bis zum Ablauf der satzungsmäßigen Kündigungsfrist unzumutbar ist. Dabei ist nicht allein maßgeblich, um wie viel Prozent der Beitrag erhöht wird, vielmehr sind sämtliche Umstände des Einzelfalles heranzuziehen.
Wenn sich eine Umlage im Verhältnis zu den regelmäßigen Gesamtkosten nur als vorübergehende und verhältnismäßige Belastung darstellt, die zudem kaum im Mittelpunkt der Entscheidung für oder gegen den Sport im
Verein steht, kann sie nur schwerlich als unerträglich und unzumutbar angesehen werden.
Zur Inhaltsangabe
06/2007
Vereinsabteilung oder Zweigverein
Über das Verhältnis von Abteilungen zum Gesamtverein wurde an dieser Stelle bereits mehrfach geschrieben.
Mit diesem Artikel soll das Problem einmal von einer anderen Seite beleuchtet und um einen weiteren Aspekt ergänzt werden.
Besonders bei großen Vereinen, die mitgliederstarke Abteilungen haben, kann es sich als günstig erweisen, diesen mehr Befugnisse einzuräumen, als einer unselbständigen Untergliederung. Hier bietet sich die Gründung eines Zweigvereins an. Der Zweigverein unterscheidet sich von der unselbständigen Abteilung dadurch, dass er
- 71 -
selbständig im Außenverhältnis agieren kann, eigenes Vermögen besitzt und normalerweise auch ein eigenständiges Steuersubjekt ist (vorherige Absprache mit dem Finanzamt für Körperschaften ist in jedem Falle dennoch
ratsam). Unerlässlich ist es aber, dass dieser Zweigverein ebenfalls den Zweck des Hauptvereins (z.B. Förderung
des Sports) weiterverfolgt.
Zweigvereine können sowohl nichtrechtsfähige (§ 54 BGB) als auch rechtsfähige (eingetragene) Vereine (§ 21
BGB) sein.
Nach einem BGH-Urteil vom 19.03.1984 handelt es sich um einen Zweigverein, wenn er:
1.
auf Dauer angelegt ist
2.
Aufgaben nach Außen wahrnimmt
3.
im eigenen Namen auftritt
4.
eine eigene, handlungsfähige Organisation ist
5.
eigene Mitgliedschaftsrechte vergibt
6.
eine eigene Kassenführung / "Vermögen" besitzt
Wenn es sich beim Zweigverein um einen nichtrechtsfähigen Verein handelt, muss nicht unbedingt eine eigene
Satzung vorliegen, obwohl dies dennoch empfehlenswert ist, da das die Eigenständigkeit unterstreicht. Die Satzung des Hauptvereins muss allerdings immer regeln, dass es Zweigvereine gibt und, falls der Zweigverein doch
keine eigene Satzung hat, die Satzung des Hauptvereins auch für den Zweigverein verbindlich ist. Der Inhalt der
Satzung des Zweigvereins darf nicht gegen die Satzung des Gesamtvereins verstoßen. Die Eingriffe des Gesamtvereins in die Autonomie des Zweigvereins dürfen wiederum nicht dazu führen, dass diesem jede eigene
Willensbildung und eigenständige Entfaltung eines Vereinslebens genommen werden. Die Satzung des Gesamtvereins muss dem Zweigverein auch die Freiheit lassen, seine wesentlichen Organe - Mitgliederversammlung und Vorstand - selbst personell zu besetzen.
Anders als bei Vereinen mit Abteilungsgliederungen ist es sogar denkbar, dass ein Zweigverein mit dem Hauptverein Verträge abschließt und gegen diesen klagt, aber auch verklagt werden kann. Der Zweigverein kann auch
mit einem eigenen Namen in der Öffentlichkeit auftreten. Normalerweise ist das ein Namenszusatz zum Namen
des Hauptvereins. Beispiel: "Handballabteilung im SV Runder Ball e.V" oder "Selbständige Abteilung des SV
Runder Ball e.V." Voraussetzung ist natürlich, dass der Hauptverein dafür seine (interne) Zustimmung gibt und
der entsprechende Fachverband das billigt.
Der Zweigverein verfügt über eigenes Vereinsvermögen. Er kann (muss nicht) auch ein eigenes Steuersubjekt
sein, was insbesondere in Bezug auf die Freigrenze des § 64 Abs. 3 AO (mehrfache Anwendung) zu steuerlichen
Vorteilen führt. Hier sei aber nochmals darauf hingewiesen, dass das Finanzamt für Körperschaften konsultiert
werden sollte, um den evtl. Vorwurf eines "Steuerumgehungstatbestandes" zu vermeiden. Voraussetzung für die
Annahme eines eigenen Steuersubjekts ist es, dass der Zweigverein über eigene satzungsmäßige Organe wie
Vorstand und Mitgliederversammlung verfügt und durch diese Organe auf Dauer nach außen im eigenen Namen
auftritt. Daneben ist eine eigene Kassenführung des Zweigvereins erforderlich. Aber auch wenn der Verein kein
eigenes Steuersubjekt ist, kann er als Zweigverein agieren.
Anders als beim Vereinsverband sind die Mitglieder des Zweigvereins immer auch Mitglieder des Gesamtvereins.
Der Zweigverein selbst ist dagegen nicht Mitglied des Gesamtvereins sondern sozusagen Bestandteil. Die Mitgliedschaft im Gesamtverein wird durch den Beitritt zum Zweigverein erworben ("gestufte Mehrfachmitgliedschaft"). Ebenso hat der Austritt aus dem Zweigverein auch die Beendigung der Mitgliedschaft im Gesamtverein
zur Folge. Festgelegt werden sollte auch die Frage der Mitgliedsbeiträge. Der Zweigverein kann im Verhältnis
zum Hauptverein hierbei regeln, dass er zur Entgegennahme des Mitgliedsbeitrags weiterhin befugt bleibt, jedoch
im Verhältnis zum Hauptverein verpflichtet ist, bestimmte Anteile des Mitgliedsbeitrags direkt an den Hauptverein
abzuführen.
Abgrenzungsschwierigkeiten können sich daraus ergeben, wenn im rechtsgeschäftlichen Verkehr unklar ist, ob
der Hauptverein oder der Zweigverein tätig wird. Dabei kann es problematisch in Bezug auf die Haftung des
Zweigvereins im Verhältnis zum Hauptverein werden. Es gilt auch hier uneingeschränkt der Grundsatz, dass nach
§ 31 BGB der Verein für den Schaden haftet, den ein Vorstandsmitglied einem Dritten zugefügt hat (z. B. bei
Schadenersatzansprüchen). Tritt der Zweigverein als nichtrechtsfähiger Verein auf, kann dies entsprechend § 54
Abs. 2 BGB zu einer gewissen Haftungsverschiebung führen, da insoweit beim nichtrechtsfähigen Verein der
Vorstand persönlich mit in die Haftung einbezogen werden kann, statt wie beim rechtsfähigen Verein (dem e. V.)
zunächst vorrangig der Verein selbst haftet. Es ist daher also ratsam, die Befugnisse eines Zweigvereins klar in
der Satzung zu regeln, um zu verhindern, dass entweder der Gesamtverein Schaden nimmt oder die Haftung auf
dessen Vorstand durchschlägt.
Da das Recht, sich durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufzulösen (§ 41 Satz 1 BGB), einem Verein
nicht entzogen werden kann, kann weder die Satzung des Gesamtvereins noch die Satzung des Zweigvereins
bestimmen, dass der Zweigverein durch den Beschluss eines Organs des Gesamtvereins aufgelöst werden kann.
Dagegen kann bestimmt werden, dass ein von der Mitgliederversammlung des Zweigvereins gefasster Auflösungsbeschluss zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung des Gesamtvereins bedarf.
Die Auflösung des Gesamtvereins bewirkt auch die Auflösung des Zweigvereins. Denn aus der in der Satzung
des Zweigvereins eingegangenen Bindung an den Gesamtverein ergibt sich, dass die Dauer des Zweigvereins an
den Bestand des Gesamtvereins geknüpft ist. Das schließt nicht aus, dass der infolge der Auflösung des Gesamtvereins aufgelöste Zweigverein seine Fortsetzung als unabhängiger Verein bei entsprechender Umgestaltung seiner Satzung beschließt. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der geschützte Bestandteil des Namens des
- 72 -
Hauptvereins im Namen des Zweigvereins nur so lange Bestand hat, wie der Zweigverein zum übergeordneten
Gesamtverein gehört.
Betrachtet man die Praxis, existieren wahrscheinlich in vielen Vereinen Zweigvereine ohne, dass es richtig wahrgenommen wird. Sehr oft verselbständigen sich Abteilungen, handeln im eigenen Namen (auf eigene Faust) und
wissen gar nicht, dass sie eigentlich bereits ein nichtrechtsfähiger Zweigverein im Verein sind.
Zur Inhaltsangabe
05/2007
Die Aufsichtspflicht
Kaum ein Begriff innerhalb der Jugendarbeit ist (zu Unrecht) derart gefürchtet und daher zwangsläufig auch missverstanden wie die "Aufsichtspflicht". Fast jeder, der beruflich oder ehrenamtlich mit Kindern und Jugendlichen zu
tun hat, wird mit der Aufsichtspflicht konfrontiert.
Was ist Aufsichtspflicht?

Aufsichtspflichtige Personen haben die Verpflichtung dafür zu sorgen, dass die ihnen anvertrauten Minderjährigen selbst nicht zu Schaden kommen und auch keinen anderen Personen Schaden zufügen.

Sie müssen ständig wissen, wo sich die Ihnen zur Aufsicht anvertrauten Minderjährigen befinden und
was diese gerade tun.

Aufsichtspflichtige Personen müssen vorhersehbare Gefahren vorausschauend erkennen und zumutbare Anstrengungen unternehmen, um die ihnen anvertrauten Minderjährigen vor Schäden zu bewahren.
Wo ist die Aufsichtspflicht geregelt?
Unmittelbar gesetzlich geregelt sind nur die Rechtsfolgen einer Verletzung der Aufsichtspflicht (wer haftet nach
einer Aufsichtspflichtverletzung?), nicht aber Inhalt und Umfang einer ordnungsgemäßen Aufsichtsführung (Wann
ist die Aufsichtspflicht verletzt?; Wie wird die Aufsichtspflicht erfüllt ?).
Allerdings ist mit dieser oft empfundenen Unsicherheit einer fehlenden umfassenden Regelung gerade der große
Vorteil verbunden, dass keine absolut verbindlichen Regelungen existieren, die die aufsichtspflichtigen Personen
bei Ihrer Aufsichtsführung behindern und einschränken können.
Während früher die Rechtsprechung dazu neigte, Schäden dadurch zu verhindern, dass jegliche Gefahren von
vorneherein vom Minderjährigen ferngehalten werden mussten, ist seit Mitte der sechziger Jahre, begleitet von
einem stetig wachsenden Selbstverständnis der Jugend und einer zunehmenden Liberalisierung der elterlichen
und schulischen Erziehung auch ein Wandel der gerichtlichen Beurteilungsmaßstäbe erkennbar; so sollen Kinder
planvoll und mit wachsendem Alter zunehmend an den Umgang mit den Gefahren des Alltags herangeführt werden. Den aufsichtspflichtigen Personen (z.B. Übungsleiter) obliegt es, den Kindern zum Umgang mit Gefahrensituationen brauchbare Handlungs- bzw. Reaktionsmuster aufzuzeigen und eigene Erfahrungen zu verschaffen.
Damit einhergehen muss aber zwangsläufig eine zeitweilige Absenkung der Aufsichtserfordernisse, so dass von
allen Beteiligten daher auch die Möglichkeit in Kauf genommen werden muss, dass in Einzelfällen negative Erfahrungen entstehen. Diese tragen jedoch mit dazu bei, dass den Kindern und Jugendlichen ein vollständiges, reelles Bild ihrer Umgebung und ein umfassender Erfahrungsschatz im Umgang mit dieser vermittelt wird.
Pädagogische Freiräume und Entscheidungsspielräume müssen aber dann zurücktreten, wenn wegen der konkreten Eigenarten des Aufsichtsbedürftigen oder der Gefährlichkeit der Situation erhebliche Schäden drohen.
Wie erfülle ich die Aufsichtspflicht?
Für eine ordnungsgemäße Erfüllung der Aufsichtspflicht lassen sich vier Pflichten unterscheiden, die allerdings
nicht isoliert zu sehen sind, sondern ihren Sinn nur im Gefüge des gesamten Systems erfüllen.
1.
Pflicht zur Information
Die aufsichtspflichtige Person hat sich vor Beginn ihrer Tätigkeit laufend über die persönlichen Verhältnisse der Aufsichtsbedürftigen zu informieren. D.h. ihr sollten alle Umstände, die in der Person des Aufsichtsbedürftigen wurzeln und für die konkrete Gestaltung einer Gruppenstunde/ Ferienfreizeit/ Aktivität
generell wichtig sind oder im Einzelfall wichtig sein können bekannt sein. Außerdem muss die aufsichtspflichtige Person die Besonderheiten der örtlichen Umgebung kennen.
Sie hat sich durch Beobachtungen, ggf. Befragungen, einen raschen persönlichen Eindruck der Anvertrauten sowie darüber zu verschaffen welchen Gefahren die Aufsichtspflichtigen während der Veranstaltung ausgesetzt sind. Nur so ist es möglich, Risikopotentiale vorausschauend zu erkennen und Gefahren bzw. Schäden präventiv zu begegnen.
2.
Pflicht zur Vermeidung von Gefahrenquellen
Die aufsichtspflichtige Person ist verpflichtet, selbst keine Gefahrenquellen zu schaffen sowie erkannte
Gefahrenquellen zu unterbinden, wo ihr dies selbst auf einfache Art und Weise möglich ist. Von der Anzahl der vorhandenen und drohenden Gefahrenquellen hängt ganz entscheidend das Maß der tatsächlichen Beaufsichtigung ab.
- 73 -
3.
Pflicht zur Warnung vor Gefahren
Von Gefahrenquellen auf deren Eintritt oder Bestand die aufsichtspflichtige Person keinen Einfluss hat,
sind die Aufsichtsbedürftigen entweder fernzuhalten (Verbote), zu warnen oder es sind ihnen Hinweise
zum Umgang mit diesen Gefahrenquellen zu geben.
4.
Pflicht, die Aufsicht aufzuführen
Hinweise, Belehrungen und Verbote werden aber in den meisten Fällen nicht ausreichen. Die aufsichtspflichtige Person hat sich daher stets zu vergewissern, ob diese von den Aufsichtsbedürftigen auch verstanden und befolgt werden. Dies ist die Verpflichtung zur tatsächlichen Aufsichtsführung. Eine ständige
Anwesenheit kann dabei nicht in jedem Fall, wohl aber bei Kindern bis zu 5-6 Jahren gefordert werden.
Die aufsichtspflichtige Person muss aber ständig wissen, wo die Gruppe ist und was die Teilnehmer gerade tun. Hierüber muss sie sich in regelmäßigen Abständen versichern.
Im Allgemeinen kommt eine aufsichtspflichtige Person dann ihrer Aufsichtspflicht nach, wenn sie die
"nach den Umständen des Einzelfalles gebotene Sorgfalt einer durchschnittlichen Aufsichtsperson" walten lässt.
Die aufsichtspflichtige Person sollte stets folgende Fragen mit JA beantworten können:

Bin ich darüber informiert, wo sich die mir anvertrauten Kinder und Jugendlichen befinden und was
sie tun?

Habe ich generell alle Vorkehrungen zum Schutze der mir Anvertrauten und Dritter getroffen?

Habe ich auch in der jetzigen Situation alles Zumutbare getan, was vernünftigerweise unternommen
werden muss, um Schäden zu verhindern?
Wer haftet für was?
Eine Aufsichtspflichtverletzung und damit auch eine Haftung der aufsichtspflichtige Person nach den Vorschriften
der §§ 823, 832 BGB setzt immer ein Verschulden bei der Wahrnehmung der Aufsichtspflicht voraus. Als Maßstab kommt dabei (selten) Vorsatz und (meistens) Fahrlässigkeit in Betracht. Während bei Vorsatz die aufsichtspflichtige Person in Kauf nimmt, dass ein Schaden entsteht, ist von Fahrlässigkeit dann auszugehen, wenn sie
zwar keinen Schaden will, allerdings ein Schaden deshalb entsteht, weil sie die erforderliche Sorgfalt einer durchschnittlichen (d.h. verantwortungsbewussten und ausgebildeten, nicht aber allwissenden) Person außer Acht gelassen hat.
Bei der Frage, wer letzten Endes für den Schaden aufzukommen hat, wird dann noch weiter unterschieden zwischen leichter und grober Fahrlässigkeit. Oft wird aber wohl auch dem geschädigten Minderjährigen selbst der
Vorwurf zu machen sein, dass die Entstehung des Schadens für ihn vorhersehbar war. Hier greift die "Mitschuld"Regelung des § 828 BGB ein. Danach ist zunächst Kindern bis zum vollendeten siebten Lebensjahr kein eigenes
Mitverschulden anzulasten. Wenn aber der Geschädigte mindestens 7 Jahre alt ist und er in der Situation, die
zum Schaden führte, hätte erkennen können, dass durch sein Verhalten dieser Schaden entstehen wird, kann
dies zu einer Minderung oder zum Ausschluss der Haftung der aufsichtspflichtigen Person führen. Die Vorschrift
trägt dem Umstand Rechnung, dass mit zunehmendem Alter des Minderjährigen auch sein persönlicher Reifegrad und sein Erfahrungsschatz eine immer präzisere Selbsteinschätzung der eigenen Fähigkeiten und Grenzen
sowie der Gefährlichkeit des Tuns ermöglicht.
Die Beantwortung der Frage, wer letztendlich für einen entstandenen Schaden haftet, beurteilt sich nach dem
Maß der Aufsichtspflichtverletzung:
Während bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit die aufsichtspflichtige Person selbst für einen Schaden haftet,
kann im Falle einer leichten Fahrlässigkeit geregelt werden, dass die Haftung vom Beauftragten (Verein/Vereinsvorstand) übernommen wird (Haftpflichtversicherung des LSB). Damit wird dem Umstand Rechnung
getragen, dass z.B. Übungsleiter, wenn sie mit besonders gefahrträchtigen Aufgaben betraut werden (Beaufsichtigung von Minderjährigen), letztlich nicht mit Schadenersatzansprüchen belastet werden können, die ihre Ursache gerade in der besonderen Gefahr der übertragenen Aufgabe haben.
Zur Inhaltsangabe
04/2007
Fahrradunfall im Ausland
Trainingslager – die ersten wärmenden Sonnenstrahlen – Kilometer schrubben – plötzlich, oh Schreck: Ein Sportler erleidet unverschuldet einen Verkehrsunfall auf Mallorca. Rennrad Totalschaden – Sportler leicht verletzt, einige Tage Krankenhausaufenthalt – drei Wochen arbeitsunfähig krankgeschrieben. Was tun?
Der geschädigte Sportler wendet sich an die in Deutschland zuständige Auskunftsstelle, wenn er den verantwortlichen Versicherer, bei dem das den Unfall verursachende Auto haftpflichtversichert ist, nicht kennt. Die Auskunftsstelle in Deutschland ist der „Zentralruf der Autoversicherer“ (www.zentralruf.de). Die Auskunftsstelle wird
anhand des spanischen Kennzeichens sowohl den Versicherer als auch dessen Schadenregulierungsbeauftragten in Deutschland benennen. Die Auswahl der Schadensregulierungsbeauftragten steht im Ermessen eines jeden Versicherungsunternehmens. Die Praxis zeigt, dass die Versicherungsunternehmen weitgehend auf eigene
Unternehmensstrukturen wie Tochtergesellschaften zurückgreifen.
- 74 -
Beachtenswert: Ohne Kennzeichen - keine Fahrzeugidentifizierung – folglich: Ermittlung des Versicherers ausgeschlossen. Der benannte Schadenregulierungsbeauftragte reguliert den Schaden im Namen und für Rechnung
des verantwortlichen spanischen Versicherers und ist für seine Regulierung an eine dreimonatige Regulierungsfrist gebunden, die er einzuhalten hat. Erfüllt der Schadensregulierungsbeauftragte seine Pflichten innerhalb der
Dreimonatsfrist nicht, so ist der Geschädigte berechtigt, einen Zinszahlungsanspruch geltend zu machen auf die
zur Entschädigung gezahlte Summe.
Die erfolgreiche Durchsetzung von Ersatzansprüchen ist abhängig von Informationen wie z.B.






Name und Anschrift des Fahrers und des Kfz-Halters
amtliches Kennzeichen
Haftpflichtversicherer
Versicherungsnummer
Zeit und Ort des Unfalls (Fotos/Skizzen)
Zeugenadressen.
Die Grundprinzipien des Pflichtversicherungsrechts sind auf EU-Ebene weitgehend vereinheitlicht. Dennoch gibt
es im Pflichtversicherungs-, Haftungs- und Schadensersatzrecht erhebliche nationale Unterschiede. Die Mindestdeckungssumme in Spanien für Personenschäden beläuft sich auf € 350.000,00 pro Person und für Sachschäden
auf € 100.000,00 pro Unfall. Nach spanischem Recht haftet der schuldhaft den Unfall Verursachende und der
Versicherer – ähnlich dem deutschen Recht – für die dem Sportler zugefügten Schäden. Erstattet werden die zur
Wiederherstellung erforderlichen Beträge auf Grundlage von Reparaturkostenrechnungen oder eines Sachverständigengutachtens, welches nicht vom Versicherer bezahlt wird. Bei Totalschaden wird der Zeitwert abzüglich
des Restwertes erstattet. Eine Erstattung des Neuwertes kommt nur bei sehr neuen Rennrädern (Fahrzeugen) in
Betracht. Darüber hinaus werden die tatsächlich entstandenen Heilbehandlungs- und Pflegekosten erstattet. Verdienstausfall wird bei vorübergehender Erwerbsunfähigkeit in Form eines Tagegeldes erstattet. Bei Dauerschäden richtet sich die Entschädigungshöhe nach festgesetzten Entschädigungssummen. Nicht erwerbstätige Sportler erhalten eine Pauschalentschädigung. Schmerzensgeld ist Bestandteil des Personenschadensersatzes. Es
wird grundsätzlich nicht gesondert ausgewiesen. Rechtsverfolgungskosten werden auch bei Obsiegen vor einem
spanischen Gericht (Ersatzansprüche sind in Spanien geltend zu machen) nicht voll erstattet. Rechtsanwaltskosten werden nur erstattet, wenn der Prozess erfolgreich war.
Neben den Schadensregulierungsbeauftragten gibt es europaweit vereinheitlicht ein System von sog. Entschädigungsstellen. In Deutschland ist die „Verkehrsopferhilfe e.V.“ (VOH) diese Entschädigungsstelle. Die Entschädigungsstellen übernehmen die Regulierung des Schadens in den Fällen, in denen die Schadensregulierungsbeauftragten ihre Regulierungsaufgaben nicht erfüllt haben. Europaweit erfolgt die Regulierung dann aus Garantiefonds, die von sämtlichen Staaten gebildet werden.
Das vorstehende Prozedere – dargelegt am Beispiel Spaniens – lässt sich auf nahezu sämtliche europäischen
Länder unter Berücksichtigung nationaler Besonderheiten übertragen.
Vor dem Trainingslager bietet sich also der Abschluss einer Auslandsreise-Krankenversicherung an. Die gesetzliche Krankenversicherung erbringt im Ausland nicht den gleichen Versicherungsschutz wie in Deutschland.
Die Privathaftpflichtversicherung bietet Schutz vor der Inanspruchnahme wegen selbstverschuldeter Schäden im
Rahmen sportlicher Betätigung auch im Ausland und vervollkommnet die versicherungs- und haftungsrechtliche
Absicherung im Trainingslager. Es ist allerdings ratsam, die Versicherungsbedingungen nochmals genauestens
zu studieren, ob der Sportbetrieb auch eingeschlossen ist. Bei allen Haftpflichtversicherungen ist das nämlich
nicht der Fall.
Dr. Steffen Lask
Rechtsanwalt
[email protected]
und
LSB-Vereinsbarater
Zur Inhaltsangabe
03/2007
Der Kran- und Slipbetrieb in Wassersportvereinen
Seit Inkrafttreten des neuen Versicherungsvertrages vor über einem Jahr erreichten die Vereinsberatung des LSB
Berlin immer wieder Anfragen zum Kran- und Slipbetrieb in Wassersportvereinen. Dieser Artikel behandelt daher
das Problem aus unterschiedlicher Sicht und trägt hoffentlich dazu bei, Klarheit zu schaffen.
Die Nicht-Wassersportvereine mögen Verständnis dafür haben, dass wir dieses Mal ein sehr spezielles Thema
behandeln.
- 75 -
Die Berechtigung
Der Betrieb von Kranen, Hebezeug und Seilwinden erfordert im gewerblichen Bereich das Vorhandensein von
entsprechenden Betriebserlaubnissen, Zulassungen und für das Bedienpersonal, die erforderlichen Befähigungsnachweise, oft sogar beruflichen Qualifikationen.
Da der Betrieb in einem Sportverein zum privaten, nicht gewerblichen Bereich gehört, gelten diese Vorschriften
hier nicht. Es ist also nicht erforderlich, dass die bedienenden Personen staatlich anerkannte Lizenzen oder Prüfungen vorweisen müssen (außer die Anlage selbst erfordert das – z.B. selbstfahrender Kran mit Straßenzulassung).
Dennoch sollte der Verein nicht jedem Mitglied gestatten, diese Anlagen so ohne weiteres zu benutzen sondern
sollte sog. "Befähigte Personen" benennen (dieser Begriff stammt aus der Betriebssicherheitsverordnung). Diese
Verpflichtung ergibt sich aus der Fürsorgepflicht des Vereinsvorstandes seinen Mitgliedern gegenüber, um eben
diese vor Schäden zu bewahren. Ebenso dazu gehört, dass diese berechtigten Personen in regelmäßigen Abständen eingewiesen und belehrt und diese Belehrungen aktenkundig gemacht werden. Sollte der Verein das
selbst nicht leisten können, ist es ratsam, qualifizierte Personen zu engagieren oder entsprechende Veranstaltungen zu besuchen.
In den "Berufsgenossenschaftlichen Vorschriften für die Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit" (BGV D6 für
Krane und BGV D8 für Winden-, Hub- und Zuggeräte) ist geregelt, was Bedienungsanweisungen, die möglichst
aushängen sollten, zu enthalten haben und welche Anforderungen an das Bedienpersonal gestellt werden. Danach sollten sowohl die berechtigten Personen auf die Arbeitsabläufe und Sicherheitsanforderungen hingewiesen
als auch die Bootseigner über ihre Aufgaben informiert werden. Es sollte darin klar zum Ausdruck kommen, dass
für das Kranen bzw. Slippen des Bootes immer der Eigner die Hauptverantwortung selbst trägt und der Kran- bzw.
Windenbediener lediglich in seinem Auftrag und nach seinen Anweisungen handelt.
Weiterhin müssen alle Vereinsmitglieder darauf hingewiesen werden, dass ausschließlich die berechtigten Personen die Anlagen bedienen dürfen. Entsprechend muss unbefugtes Benutzen durch geeignete Sicherungsvorkehrungen verhindert werden (auch im Hinblick auf die Verkehrssicherungspflicht).
Inbetriebnahme / Wartung
Eine gesetzliche Vorschrift zur regelmäßigen Sicherheitsprüfung gibt es für privat genutzte Kran- und Slipanlagen
ebenfalls nicht. Aber auch hier gilt die Fürsorgepflicht des Vereinsvorstandes den Mitgliedern gegenüber, entsprechend den Unfallverhütungsvorschriften. Der Vorstand sollte demnach - aber auch zu seiner eigenen Sicherheit und um den Versicherungsschutz bei Schadenersatzansprüchen nicht zu gefährden (grobe Fahrlässigkeit) -,
diese Überprüfungen regelmäßig durch Sachkundige vornehmen lassen. Die Prüfintervalle ergeben sich ebenfalls
aus den BGV D6 und BGV D8. Danach hat der Betreiber vor der Erstinbetriebnahme eine Abnahme durchführen
zu lassen, die Anlage ständig zu warten und jährlich eine Sicherheitsüberprüfung zu wiederholen.
Der Preis dafür beträgt beim TÜV Rheinland Industrieservice GmbH für Krananlagen bis 3 t ca. 125 EUR und bis
10 t ca. 140 EUR zuzüglich der sog. Anschlagmittel (Gurte, Traverse usw.). Für Slipanlagen konnten keine Preise
in Erfahrung gebracht werden. Es ist aber anzunehmen, dass sich diese ebenfalls in diesen Bereichen bewegen
werden.
Die Versicherung
Im Rahmenversicherungsvertrag der Landessportbünde Berlin und Brandenburg mit der Feuersozietät BerlinBrandenburg heißt es im § 2, Abschnitt A, Abs. 3, e: "Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Unterhaltung von Slipanlagen". Die Krananlage wurde leider vergessen, zu erwähnen. Eine Nachfrage bei der Feuersozietät ergab aber, dass mit dem Begriff "Slipanlage", schlechthin die Anlagen gemeint sind, mit denen Boote aus
dem oder in das Wasser befördert werden.
Unter der "Unterhaltung" einer Kran- oder Slipanlage versteht man den Umstand, dass der reine Besitz eine Gefahr darstellen kann. Das kann die Verletzung der Verkehrssicherungspflichten sein, z.B. die Anlage ist schlecht
gesichert oder kenntlich gemacht und jemand fährt oder läuft dagegen und es kommt zu Sach- oder Personenschäden. Oder mangelhafte Wartung führt zu Schäden an Booten, PKW, Personen usw. Sich evtl. daraus ergebende Haftpflichtansprüche gegen den Verein sind durch die Versicherung demnach nur gedeckt, wenn Schäden
gegenüber Dritten auf die Anlage selbst zurückzuführen sind. Schäden also, die durch bauliche oder Funktionsmängel entstehen und nicht durch Bedienfehler. Wobei natürlich kein Versicherungsschutz bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz besteht sondern lediglich bei Fahrlässigkeit. Deshalb also regelmäßige Überprüfungen!
Weiter im Vertragstext heißt es: "Schäden durch den Gebrauch der Anlage (Slipvorgang) sind jedoch ausgeschlossen". Das bedeutet, dass wegen Schäden an Booten oder Personen, die durch erwähnte Bedienfehler entstehen - also beim eigentlichen Kranen oder Slippen -, keine Haftpflichtansprüche gegen die "Befähigte Person"
oder den Verein durch die Versicherung reguliert werden.
Beispiel: Ein Boot wird an den Haken gehängt, der Kranbediener missdeutet ein Zeichen und zieht zu früh an, so
dass das Boot aus den Gurten rutscht und beschädigt wird. Ansprüche gegen den Kranbediener können in diesem Fall bei der Versicherung nicht geltend gemacht werden, da es sich erstens um eine Gefälligkeitsleistung
handelt und zweitens der Versicherungsvertrag das - wie erwähnt - ausschließt. Das gilt auch, wenn der Kranbzw. Windenbediener - sehr oft ist das der Hafenmeister - quasi als Bevollmächtigter des Vereins handelt oder
zum Vereinsvorstand gehört. Durch diese Aussage im Versicherungsvertrag liegt das Risiko, das mit dem Kran-
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bzw. Slipvorgang verbunden ist, demnach beim Bootseigner. In solch einem Fall bleibt ihm im Schadensfall daher
nichts anderes übrig, als auf seine eigene Boots-Kaskoversicherung zurückzugreifen – sofern er eine hat.
Das bisher Gesagte bedeutet natürlich nicht, dass künftig der Kran- oder Windenbediener jedwede Sorgfaltspflicht außer acht lassen kann. Immerhin hat der geschädigte Bootseigner immer noch die Möglichkeit, zivilrechtlich gegen den Kran- oder Windenbediener vorzugehen und ihn auf Schadenersatz zu verklagen. Ob er damit Erfolg hat, ist die Frage und hängt vom konkreten Fall und dem Verschulden des Bedieners ab. Was er aber auf jeden Fall erreichen würde wäre, dass im Verein keiner mehr den Kran oder die Winde anfasst – zumindest nicht
mehr beim Kläger, wenn er beim nächsten Mal Hilfe braucht.
In verschiedenen Vereinen ist es gängige Praxis, dass entweder der Bootseigner eine entsprechende KaskoVersicherung vorweist oder den Verein sowie den Kran- oder Windenbediener von Schadenersatzansprüchen
freistellt.
Möglicherweise wird dieser Artikel bei einigen Lesern Unverständnis bzw. Ungläubigkeit hervorrufen. Deshalb soll
an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen werden, dass es nicht die Aufgabe und auch nicht das Anliegen
des LSB Berlin ist, durch Versicherungen einen Rundumschutz zu schaffen bzw. für alle Eventualitäten Vorsorge
zu treffen. Jeder Eigner eines - meist ja kostspieligen - Wasserfahrzeugs ist daher angehalten, im eigenen Interesse für ausreichenden Versicherungsschutz seines Sportgerätes und natürlich auch für sich selbst zu sorgen.
Zur Inhaltsangabe
01-02/2007
Fragen und Antworten zur Vereinsführung
Bei Vorstandswahlen passiert es leider immer wieder, dass nicht alle Positionen besetzt werden können,
weil nicht ausreichend Kandidaten zur Verfügung stehen. Welche Konsequenzen ergeben sich daraus für
den Verein und was kann er tun?
Man muss hier zwischen dem Vorstand nach § 26 BGB und dem sog. erweiterten Vorstand unterscheiden. So
lange es diesen betrifft, ist es nicht weiter tragisch, da das keine Bedeutung für die Außenvertretung des Vereins
hat. Man muss sich nur vereinsintern behelfen und eine Lösung finden.
Bleibt aber eine Position im vertretungsberechtigten Vorstand unbesetzt, muss zunächst geprüft werden, ob die
Vertretung des Vereins im Außenverhältnis weiterhin gesichert ist. Wenn z.B. der Vorstand aus dem Vorsitzenden,
dem Stellvertreter und dem Kassenwart besteht und es müssen immer zwei gemeinsam handeln, ist der Verein
auch mit einer unbesetzten Position immer noch handlungsfähig.
Was kann er dennoch tun?
1. Er wartet bis zur nächsten ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung und versucht,
diese Position dann nachzuwählen.
2.
Falls es die Satzung zulässt, kann sich der Vorstand selbst komplettieren. Der „Nachrücker“ ist dann
vollwertiges Vorstandsmitglied mit Sitz und Stimme. Aber wie gesagt, das geht nur, wenn die Satzung
das hergibt.
3.
Es wird eine Person in den Vorstand kooptiert. Auch diese Möglichkeit muss in der Satzung stehen. Der
Kooptierte hat aber nicht die gleichen Rechte wie ein gewähltes Vorstandsmitglied. Er ist lediglich für die
Erledigung der anfallenden Arbeiten und Aufgaben, z.B. des Kassenwartes, zuständig. Außerdem sollte
man sich gut überlegen, ob und mit welchen Vollmachten man ihn ausstattet. Auch sollte man nicht unbedingt einen Vorsitzenden kooptieren, da dieser ja doch in größerem Umfang repräsentative Aufgaben
wahrnehmen muss.
Ist die Kooptierung in der Satzung nicht vorgesehen, kann man trotzdem diesen Weg wählen. So lange
deshalb keine Beschwerde beim Amtsgericht eingeht, wird es auch keine Schwierigkeiten geben. Um
dieses Risiko aber möglichst gleich auszuschließen bzw. zu reduzieren, sollte der Vorstand solch eine
Kooptierung möglichst auch durch die Mitgliederversammlung bestätigen lassen.
Es gibt immer wieder Vorstöße von Eltern, die fordern, dass sie an den Entscheidungsfindungen des Vereins beteiligt werden und berufen sich dabei auf § 107 BGB. Sie wollen das Stimmrecht für Ihre minderjährigen Kinder ausüben, auch wenn die Kinder laut Satzung dieses nicht haben.
Wenn der Verein in der Satzung festgeschrieben hat, dass nur Mitglieder ab dem 18. Lebensjahr das Stimmrecht
besitzen, dann sind die Minderjährigen davon ausgeschlossen. Hierbei handelt es sich nicht explizit um Einschränkungen der Rechte für die Minderjährigen nur, weil sie noch nicht geschäftsfähig sind, sondern hier wird
grundsätzlich eine bestimmte Mitgliedergruppe in den Rechten eingeschränkt. Die Satzung könnte genau so gut
die passiven Erwachsenen, als eine Mitgliedergruppe, von Stimmrecht ausschließen.
Wenn also das Stimmrecht ausgeschlossen ist, kann dieses auch nicht von anderen Personen und bei Minderjährigen auch nicht von den gesetzlichen Vertretern wahrgenommen werden.
Räumt man aber laut Satzung z.B. den 16- und 17-jährigen bereits das Stimmrecht ein, sieht die Sache etwas
anders aus. Vorausgesetzt, die Eltern haben auf der Aufnahmeerklärung durch ihre Unterschrift der Satzung und
damit der eigenverantwortlichen Ausübung des Stimmrechts zugestimmt, können die Kinder auch selbst ihre
- 77 -
Stimme abgeben. Aber auch die Eltern sind dann berechtigt, das Stimmrecht anstelle ihrer Kinder wahrzunehmen.
In diesem Fall handelt es sich nämlich nicht um eine Stimmrechtsübertragung. Dessen muss sich der Verein im
Klaren sein, wenn er solche Satzungsfestlegungen trifft.
Möchte man allerdings erreichen, dass wirklich nur die stimmberechtigten Minderjährigen selbst abstimmen (z.B.
bei Vereinen mit einem hohen Anteil von Kindern und Jugendlichen), kann die Satzung die Ausübung des Stimmrechts durch gesetzliche Vertreter ausschließen.
Obwohl die Beitragszahlung im ersten Halbjahr zu erfolgen hat, ist der Kassenwart noch bis Dezember
den letzten Beitragssäumigen hinterhergelaufen. Viele Vereinsvorstände werden das kennen. Um das ein
für allemal zu ändern, beschließt der Vorstand, die Beiträge per Bankeinzug einzuziehen. Die Mitgliederversammlung soll das dann durch Beschluss bestätigen, so dass alle daran gebunden sind.
Leider geht es aber nicht so einfach. Da wahrscheinlich nicht alle Vereinsmitglieder diesem Beschluss zustimmen
werden, stellt sich hier die Frage nach der Rechtmäßigkeit einer entsprechenden Verpflichtung (12. Zivilsenat,
BGH XII ZR 271/94 vom 10.01.1996).
Möchte ein Verein seine Mitglieder zur Beitragszahlung per Bankeinzug verpflichten, ist es ratsam, diese Verpflichtung in die Satzung aufzunehmen. Eine entsprechende Regelung durch die Beitragsordnung ist nicht ausreichend, da grundsätzlich alle Verpflichtungen ihren Ursprung in der Satzung finden müssen.
Soll diese Verpflichtung sowohl für bereits bestehende als auch für neue Mitgliedschaften vereinbart werden, ist
zu beachten, dass es sich für die bereits bestehenden Mitgliedschaften um eine nachträglich geschaffene Bedingung handelt. "Altmitglieder" müssen sich diesem Beschluss deshalb nicht fügen. Für diese Mitglieder sollte es
Ausnahmeregelungen geben, falls man sie nicht überzeugen kann. Anderenfalls könnte sich daraus sogar ein
außerordentliches Kündigungsrecht ableiten.
Eine Neuaufnahme sollte zusätzlich davon abhängig gemacht werden, ob eine Einzugsermächtigung unterschrieben wurde, da dem Verein grundsätzlich freisteht, ob er jemanden aufnimmt oder nicht (siehe "Sport in Berlin" 09/2001)
Zur Inhaltsangabe
12/2006
Wer haftet bei Verlust?
In vielen Sportarten lässt es sich nicht vermeiden, dass zeitweilig Sportgeräte und Bekleidung abgestellt bzw. abgelegt werden und nicht unter der unmittelbaren Beaufsichtigung des Sportlers stehen. Das trifft in der Leichtathletik zu oder auch beim Triathlon, um nur zwei Beispiele zu nennen.
Am Beispiel Triathlon soll dieses Problem etwas näher beleuchtet werden. Um von einer Disziplin zur nächsten
zu wechseln, müssen die Sportler durch festgelegte Wechselzonen, wo andere Kleidung und das Rennrad bereitstehen. Diese Wechselzone gewinnt damit über das Sportliche hinaus für Veranstalter und Triathleten weitergehende Bedeutung. Die Sportler lassen ihre Sportgeräte zurück, in der Hoffnung, sie nach dem Wettkampf auch
dort wieder zu finden. Was aber, wenn die Hoffnung enttäuscht wird? Haftet der Veranstalter für den Verlust des
Rennrades, Helms oder der Kleidung? Und wie kann sich der Veranstalter vor Inanspruchnahme schützen?
Der Veranstalter von Wettkämpfen sieht sich vertraglichen und gesetzlichen Haftungsgrundlagen ausgesetzt.
Veranstalter und Sportler – hier Triathleten - gehen jährlich tausendfach vertragliche Verpflichtungen ein. Der
Veranstalter erbringt eine Leistung (Veranstaltung mit der Einrichtung einer Wechselzone, Verpflegung, Finisher
T-Shirt, Urkunde, Medaillen usw.) gegen die Entrichtung des Startgeldes.
Anknüpfungspunkt für die Inanspruchnahme des Veranstalters z.B. für den Rennradverlust ist eine Pflichtverletzung. Die Organisatoren von Veranstaltungen haben die Pflicht, die Sportler vor drohenden Gefahren zu schützen (Gefahren, die typischerweise mit der Sportausübung verbunden sind, wie der selbstverschuldete Fahrradsturz, zählen nicht dazu). Der Teilnehmer einer Triathlonveranstaltung erwartet aber zu Recht bestimmte Sicherheitsmaßnahmen nicht nur an der Wettkampfstrecke, sondern auch in der Wechselzone. Diese sollte deutlich gekennzeichnet und abgesperrt und die Zugänge bewacht sein. Helfer sollten Startnummern kontrollieren und nur
gemeldete Sportler aber keine Zuschauer oder sonstige Personen in den Wechselbereich oder andere nur für die
Sportler vorgesehene Bereiche lassen - und das bis zum Ende der Veranstaltung.
Bei der Auswahl der Helfer trifft den Veranstalter eine besondere Sorgfaltspflicht. Um die Helfer in die Lage zu
versetzen, ihre Pflichten zu erfüllen, müssen sie entsprechend vorbereitet und unterwiesen werden.
Oft versuchen sich Veranstalter vor der Inanspruchnahme dadurch zu schützen, indem sie vorformulierte Haftungsausschlüsse in Anmeldeformularen verwenden. Das sog. Kleingedruckte unterliegt aber einer gesetzlichen
Inhaltskontrolle. Und weil das so ist, sind einige Haftungsausschlüsse rechtsunwirksam. Die Klausel: "Mit einer
Teilnahme erkenne ich den Haftungsausschluss des Veranstalters für Schäden jeder Art an." ist unwirksam. Ein
genereller Haftungsausschluss benachteiligt den Sportler unangemessen und ist deshalb nach ständiger Rechtsprechung rechtswidrig. Das hat zur Folge, dass der vorformulierte Haftungsausschluss gänzlich(!) unwirksam ist.
Der Haftungsausschluss, der an sich zulässig wäre, steht dem Veranstalter dann nicht zur Seite (Verbot einer geltungserhaltenden Reduktion).
Besser formuliert: "Veranstalter sowie deren gesetzliche Vertreter und Erfüllungsgehilfen haften nur bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten."
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Für den Rennradverlust beispielsweise kann den Veranstalter eine Haftungsverpflichtung treffen entweder, wenn
er bei zulässigem Haftungsausschluss grob fahrlässig oder gar vorsätzlich seine Sicherungspflichten verletzt hat
oder aber bei leicht fahrlässiger Pflichtverletzung, wenn er zuviel wollte und einen Generalhaftungsausschluss
formularmäßig vereinbart hat, der, wie erwähnt, unwirksam ist.
Jeder Wettkampf-Veranstalter - die Sportart ist insoweit nicht entscheidend - sollte sich sog. Teilnahmebedingungen schaffen, die einer gerichtlichen Überprüfung im Schadensfall standhalten.
Autoren:
LSB-Vereinsberater
Dr. Steffen Lask, Rechtsanwalt der Firma ECOVIS
[email protected]
www.ecovis.com
Zur Inhaltsangabe
11/2006
Minderjährige als Übungsleiter
In der Oktoberausgabe 2006 von "Sport in Berlin" haben wir über Minderjährige im Verein geschrieben. Mit dem
folgenden Artikel wollen wir dieses Thema fortführen.
Erfreulicherweise verzeichnen wieder viele Vereine einen deutlichen Mitgliederzuwachs (vor allem auch im Kinder- und Jugendbereich), so dass es mitunter zu Engpässen bei der Betreuung dieser kommen kann, da mitunter
Übungsleiter/Trainer fehlen. Bei vielen Vorständen stellt sich daher regelmäßig die Frage, ob auch Minderjährige
als Übungsleiter eingesetzt werden können und welche Besonderheiten dabei zu beachten sind. Wer haftet z.B.
für Schäden, die von ihm oder einem vom ihm beaufsichtigtes Vereinsmitglied verursacht werden? Sind diese von
der Sportversicherung gedeckt?
Was sagt das Gesetz?
Der Einsatz eines Übungsleiters generell kann zum einen als Auftrag im Sinne von § 662 ff. BGB erfolgen. Dies
ist der Fall, wenn der Übungsleiter unentgeltlich tätig wird und lediglich einen Anspruch auf Aufwendungsersatz
hat. Erhält der Übungsleiter allerdings eine finanzielle Gegenleistung (Entgelt), handelt es sich um einen Dienstvertrag im Sinne von § 611 BGB. Das ist zunächst unabhängig davon, ob der Übungsleiter volljährig ist oder nicht.
Das bedeutet: Das Gesetz schließt die Übungsleitertätigkeit Minderjähriger nicht aus. Da es sich dabei aber um
einen in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkten Jugendlichen handelt, bedarf es zum Vertragsabschluss der
Einwilligung der gesetzlichen Vertreter gem. § 107 BGB. Der Vertrag kann als Freier-Mitarbeiter-Vertrag (siehe
DOSB-Muster) oder als Arbeitnehmervertrag abgeschlossen werden.
Haftungsfrage
Grundsätzlich gilt, dass im Außenverhältnis ein Vertrag lediglich zwischen Teilnehmer/Sportler und Verein besteht.
Im Innenverhältnis delegiert der Verein die Wahrnehmung der Aufgaben an den Übungsleiter. Dementsprechend
haftet zunächst der Verein gem. § 278 BGB für den Übungsleiter als seinen Erfüllungsgehilfen. Hat jedoch der
Übungsleiter vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt, kann er vom Verein (im Innenverhältnis) in Regress genommen werden.
Grundsätzlich haftet jeder, der vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt, § 276 BGB. Fahrlässig handelt, wer die im
Verkehr erforderliche Sorgfalt außer acht lässt. Grob fahrlässig handelt, wer diese Sorgfaltspflicht in besonders
schwerem Masse verletzt, d.h. nahe liegende Überlegungen nicht angestellt und das missachtet hat, was im Einzelfall jedem einleuchten müsste. Vorsatz muss hier an dieser Stelle sicher nicht erklärt werden.
Beispiel: Ein minderjähriger Übungsleiter trainiert die Jugendmannschaft des Vereins. Kurz vor Ende des Trainings verlässt er den Platz in Richtung Vereinsgaststätte. Bei den Aufräumarbeiten kippt das Tor und verletzt einen Jugendlichen der Trainingsgruppe schwer. Die Eltern machen Schmerzensgeld gegen den Übungsleiter geltend. Er hat es unterlassen, die Aufräumarbeiten zu überwachen. Zunächst haftet der Verein als Aufsichtspflichtiger für den Übungsleiter gem. § 832 BGB.
Das bedeutet: Die Haftungsfrage ist also unabhängig von der Volljährigkeit zu betrachten, so dass auch vom
Grundsatz her minderjährige Übungsleiter eingesetzt werden können.
Den Vereinsvorstand trifft hier aber eine sehr große Verantwortung. Die Auswahl des Minderjährigen als Übungsleiter muss im Hinblick auf seine fachliche wie menschliche Eignung sorgfältig erfolgen und dieser in der Ausübung seiner Tätigkeit regelmäßig überwacht werden. Dabei sind insbesondere auch die Erfahrung des Übungsleiters und die Angemessenheit bezüglich der betreuten Gruppe zu berücksichtigen. Bei einem Minderjährigen ist
zusätzlich darauf abzustellen, ob dieser die Gefährlichkeit seines Tuns erkennen kann, § 828 BGB.
Sportversicherung
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Über die Sportversicherung des Landessportbundes Berlin (Rahmenvertrag mit der Feuersozietät BerlinBrandenburg Versicherung AG) besteht Versicherungsschutz für Organisationen im LSB Berlin und deren Einzelmitglieder, Erfüllungsgehilfen und Mitarbeiter. Dementsprechend besteht für Übungsleiter bei der Ausübung ihrer Tätigkeit Versicherungsschutz für Unfälle und Haftpflichtansprüche. Dabei spielt es keine Rolle, ob der
Übungsleiter volljährig ist oder nicht. Abgestellt wird analog zur Haftungsfrage auf die fachliche und menschliche
Eignung.
Das bedeutet: Auch unter dem Gesichtspunkt der Sportversicherung können minderjährige Übungsleiter eingesetzt werden!
Die Übungsleiterlizenz
Jugendliche ab dem 16. Lebensjahr konnten bisher an den Übungsleiterlehrgängen teilnehmen, die Lizenz wurde
ihnen aber erst bei Vollendung des 18. Lebensjahres ausgehändigt. Inzwischen gibt es eine Änderung. Auch 16Jährige erhalten nach erfolgreicher Absolvierung der Ausbildung die DSB-Lizenz. Demzufolge können die Vereine auch für diese Jugendlichen beim Landessportbund Berlin Zuschüsse beantragen.
Zusammenfassung
Auch Minderjährige können als Übungsleiter tätig werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
1.
Der minderjährige Übungsleiter wird vom Verein eingesetzt und durch diesen regelmäßig überwacht
2.
Er verfügt über die erforderliche Qualifikation (auch ohne Lizenz), Erfahrung und persönliche Reife
3.
Die gesetzlichen Vertreter (in der Regel die Eltern) des Übungsleiters geben ihr Einverständnis
4.
Die Eltern der betreuten Sportler sollten darüber informiert sein und keine grundsätzlichen Bedenken haben
Zur Inhaltsangabe
10/2006
Minderjährige im Verein
Auch Sportvereine werden regelmäßig mit der Frage konfrontiert; sind Minderjährige geschäftsfähig, beschränkt
geschäftsfähig oder gar nicht geschäftsfähig. Welche Konsequenzen hat das für den Verein und wo verbergen
sich evtl. Fallstricke. Dazu müssen wir uns erst einmal die gesetzlichen Grundlagen ansehen:
Die Vorschriften zur Minderjährigkeit sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in den §§ 104 ff. geregelt und unterscheiden zwischen Geschäftsunfähigkeit und beschränkter Geschäftsfähigkeit.
1.
Geschäftsunfähig ist danach, wer das 7. Lebensjahr noch nicht beendet hat. Es dürfen keine Geschäfte
getätigt werden bzw. abgegebene Willenserklärungen sind nichtig und können von den Eltern rückgängig gemacht werden.
2.
Jugendliche ab dem vollendeten 7. Lebensjahr bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sind beschränkt
geschäftsfähig. Dies bedeutet, dass der Minderjährige zwar Geschäfte tätigen kann, deren Wirksamkeit
aber von der Genehmigung der gesetzlichen Vertreter (in der Regel der Eltern) abhängt (Ausnahmen
davon regelt der sog. "Taschengeldparagraph", § 110 BGB).
Damit nun aber auch Jugendliche im alltäglichen Leben Rechtsgeschäfte abschließen können, hat der Gesetzgeber diesen genannten Taschengeldparagraphen geschaffen. Eltern überlassen ihren Kindern einen bestimmten
Geldbetrag, damit diese alltägliche Geschäfte tätigen können: Von der Eiswaffel bis zum Kinobesuch soll der Jugendliche eigenständig sein Geld verwalten und ausgeben dürfen. Auch für Mittel, die dem Jugendlichen von Dritten überlassen werden, also etwa durch Geldgeschenke anderer (der Schein von Oma zum Geburtstag…) oder
eigenes verdientes Geld, gilt diese Vorschrift. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die erforderliche Zustimmung der Eltern zu Rechtsgeschäften bereits in der Auszahlung des Taschengeldes bzw. der Belassung von Mitteln Dritter beim Jugendlichen liegt.
Für die Vereinsarbeit bedeutet das, dass auch Kinder bis zum 7. Lebensjahr Mitglieder eines Vereins werden
können, unabhängig davon, ob die Nutzung der Vereinseinrichtungen (Sportplatz etc.) einen rechtlichen Vorteil
darstellt und dementsprechend im Sinne eines Rechtsgeschäftes zu verstehen ist.
Die Begründung einer Mitgliedschaft Minderjähriger bedarf grundsätzlich der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter. Da die Vertretung des Kindes in der Regel beiden Elternteilen obliegt, wird neben der Unterschrift des Kindes/Jugendlichen auch die Unterschrift beider Elternteile benötigt. Für den Fall, dass die Eltern geschieden sind
oder ein Elternteil allein erziehend ist, geht der Gesetzgeber davon aus, dass derjenige Elternteil die Entscheidung treffen kann, bei dem sich das Kind gewöhnlich aufhält. Im Zweifelsfall sollte sich der Verein allerdings entsprechende Dokumente zeigen lassen und diese zu den Akten nehmen, um späteren Ärger mit dem "anderen"
Elternteil zu vermeiden: "Ich habe dazu nie meine Unterschrift gegeben!".
Eine oft gestellte Frage betrifft die Beitragsschulden von bedingt geschäftsfähigen Minderjährigen (7 – 18 Jahre).
Auch wenn die Eltern dem Vereinsbeitritt durch ihre Unterschrift zugestimmt haben und üblicherweise auch selbst
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die Beiträge für den Jugendlichen bezahlen, wird der Beitrag grundsätzlich dem Verein vom Jugendlichen geschuldet, da Beitragsschuldner immer das Mitglied selbst ist. Dieser einfache Grundsatz gilt eben auch bei Minderjährigen, da diese die Mitgliedschaft erlangen und nicht die gesetzlichen Vertreter. Daran ändert auch nichts
die Tatsache, dass der Mitgliedschaftsvertrag zwischen dem Verein und dem Minderjährigen nur dann wirksam
zu Stande kommt, wenn die Eltern in diesen eingewilligt haben (§ 107 BGB). Das bedeutet, dass der Verein bei
ausbleibenden Zahlungen gegen den Jugendlichen vorgehen muss, da dieser ihm gegenüber für die Beiträge
haftet. Formlose Erinnerungsschreiben können natürlich zunächst durchaus an die Eltern gerichtet werden.
Mahnschreiben oder Mahnbescheide sind aber juristisch korrekt an den Jugendlichen direkt zu richten. Erfolgt
das nicht, können Mahnbescheide beanstandet werden.
Einige Vereine nehmen eine Haftungsklausel für die Eltern in die Satzung auf. Darin wird festgeschrieben, dass
die Eltern für evtl. Beitragsschulden ihrer Kinder aufzukommen haben. Da Satzungsregelungen nach außen aber
keine Wirkung entfalten, da sie nur im Verhältnis zu den Mitgliedern greifen (OLG Hamm Beschluss v. 13.9.1999,
Az.: 15 W 195/99), sollte der Verein, um nicht dennoch leer auszugehen, im Aufnahmeantrag einen so genannten
Schuldbeitritt (selbstschuldnerische Bürgschaft) vereinbaren, den die Eltern unterschreiben und sie dazu verpflichtet, neben dem Kind für die Beiträge zu haften. Der Verein hat dann die Möglichkeit, direkt gegen die Eltern
vorzugehen.
Wann haften Eltern für ihre Kinder? Vom Grundsatz her immer. Laut Gesetz tragen Eltern die Vermögenssorge
für ihre Kinder und müssen demzufolge also auch deren Schulden begleichen. Sie müssen hierzu jedoch nicht ihr
eigenes Vermögen einsetzen, sondern lediglich das Kindesvermögen. Lehnen die Eltern eine Zahlung ab oder ist
kein Kindesvermögen vorhanden, bleibt dem Verein nur der Mitgliedsausschluss und evtl. die Erwirkung eines
Vollstreckungstitels gegen den Jugendlichen.
Wird der Minderjährige zwischenzeitlich volljährig, haftet er nach § 1629a Abs.1 BGB für seine Beitragsschulden
aus der Zeit als minderjähriges Mitglied nur in Höhe des bei Eintritt der Volljährigkeit vorhandenen eigenen Vermögens. Besitzt er zu diesem Zeitpunkt kein Vermögen, tritt die Minderjährigenhaftungsbeschränkung ein und der
Volljährige kann vom Verein für seine Beitragsschulden nicht mehr in Anspruch genommen werden. Sollte allerdings ein Vollstreckungstitel erwirkt worden sein, gilt dieser bis zu 30 Jahren. Erwirbt der inzwischen Volljährige
später Vermögen / Einkommen, wird dieses zur Begleichung seiner immer noch vorhandenen Schulden herangezogen.
Dennoch sollte der Schatzmeister bestrebt sein, diesen Aufwand zu vermeiden und daher möglichst alles daran
setzen, dass Beitragsschulden noch vor Eintritt der Volljährigkeit beglichen werden.
Zur Inhaltsangabe
09/2006
Was sind sportliche Veranstaltungen und wie sind sie steuerlich zu behandeln?
Die Förderung des Sports ist bekanntermaßen ein steuerbegünstigter Zweck. Nicht unterschieden wird hierbei, ob
der Sport für Mitglieder des Vereins oder auch für Nichtmitglieder angeboten wird. Eine wichtige Voraussetzung
für die Anerkennung als gemeinnütziger Zweck ist, dass der Sport ernsthaft betrieben wird. Er darf kein Deckmantel für touristische, gesellige oder private Veranstaltungen sein.
Der Begriff der sportlichen Veranstaltung wird im § 67a der Abgabenordnung (AO) definiert. Danach ist als sportliche Veranstaltung die organisatorische Maßnahme eines Sportvereins anzusehen, die es aktiven Sportlern, die
nicht Mitglieder des Vereins zu sein brauchen, ermöglicht, Sport zu treiben. Unter Sport versteht der Gesetzgeber
eine Tätigkeit zur körperlichen Ertüchtigung durch Leibesübungen oder eine gleichgestellte Betätigung (vgl. BFH
v. 30.3.2000).
Eine sportliche Veranstaltung ist gegeben, wenn mehrere Maßnahmen des Vereins als Teil einer Gesamtorganisation erbracht werden, z. B. neben der eigentlichen sportlichen Aktivität die Zurverfügungstellung von Parkplätzen, Umkleidekabinen und Toilettenanlagen, Betreuung, Unfallverhütung u. a., die allen Sportlern zugute kommen können.
Erbringt der Verein dagegen nur organisatorische Sonderleistungen für einzelne Sportler (z. B. spezielles Training), ist diese Voraussetzung nicht gegeben (vgl. OFD Karlsruhe v. 5.3.2001). Ebenfalls handelt es sich nicht um
eine Sportveranstaltung, wenn die Maßnahme nur eine Nutzungsüberlassung von Sportgegenständen bzw. anlagen oder bloß eine konkrete Dienstleistung ist, wie z. B. die Beförderung zum Ort der sportlichen Betätigung
(vgl. BFH v. 25.7.1996).
Eine sportliche Veranstaltung liegt auch dann vor, wenn ein Sportverein in Erfüllung seiner Satzungszwecke im
Rahmen einer Veranstaltung anderen Personen oder einer Körperschaft eine sportliche Darbietung erbringt. Die
Veranstaltung, bei der die sportliche Darbietung präsentiert wird, braucht keine steuerbegünstigte Veranstaltung
zu sein (vgl. BFH v. 4.5.1994).
Die Teilnahme von Publikum ist nicht erforderlich. Es ist nicht schädlich, wenn sich ausschließlich Vereinsmitglieder betätigen. Eine bestimmte Organisationsform oder Organisationsstruktur schreibt das Gesetz nicht vor. Danach kann auch ein Training eine sportliche Veranstaltung sein.
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Sportreisen sind als sportliche Veranstaltungen anzusehen, wenn die sportliche Betätigung wesentlicher und
notwendiger Bestandteil der Reise ist (z. B. Reise zum Wettkampfort). Reisen, bei denen die Erholung der Teilnehmer im Vordergrund steht (Touristikreisen), zählen dagegen nicht zu den sportlichen Veranstaltungen, selbst
wenn anlässlich der Reise auch Sport getrieben wird.
Die Aus- und Fortbildung in sportlichen Fertigkeiten gehören zu den typischen und wesentlichen Tätigkeiten eines
Sportvereins. Sportkurse und Sportlehrgänge für Mitglieder und Nichtmitglieder von Sportvereinen sind daher als
sportliche Veranstaltungen zu beurteilen. Es ist unschädlich für die Zweckbetriebseigenschaft, dass der Verein
mit diesen Angeboten in Konkurrenz zu gewerblichen Sportlehrern (z. B. Reitlehrer, Skilehrer, Tennislehrer,
Schwimmlehrer) tritt, weil § 67a als die speziellere Vorschrift dem § 65 AO vorgeht. Die Beurteilung des Angebots
als sportliche Veranstaltung hängt nicht davon ab, ob die Leistung durch Beiträge, Sonderbeiträge oder Sonderentgelte abgegolten wird.
Sportliche Veranstaltungen sind gemäß § 67a Abs. 1 AO ein Zweckbetrieb, wenn die Einnahmen insgesamt
30.678 Euro im Jahr nicht übersteigen. Wenn die Einnahmen diese Freigrenze übersteigen, liegt ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor.
Von dieser schematischen Einteilung kann der Verein aber abweichen, indem er „optiert“. Soweit an den sportlichen Veranstaltungen nur unbezahlte Sportler teilnehmen, gelten diese dann ungeachtet der Höhe der erzielten
Einnahmen als Zweckbetrieb. Sobald allerdings nur ein bezahlter Sportler daran teilnimmt, ist die Sportveranstaltung ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb.
Sportkurse, unabhängig ob für Mitglieder oder Nichtmitglieder, sind, wie bereits erwähnt, sportliche Veranstaltungen. Werden Teilnehmergebühren erhoben, sind diese nach § 4 Nr. 22a von der Umsatzsteuer befreit. Auch
wenn Teilnehmer nur eine einmalige Gebühr (Kurskarte, Punktekarte, Eintrittsgeld) entrichten, handelt es sich um
Teilnehmergebühren. Nicht zu verwechseln mit Eintrittsgeldern, die von Zuschauern erhoben werden. Die Besucher von Kursen sind daher Nutzer, sprich Teilnehmer und somit aktive Sportler.
Keine rolle spielt bei der Umsatzsteuerfreiheit auch, ob der Teilnehmerbeitrag direkt vom Teilnehmer oder z.B.
von einer Krankenkasse gezahlt wird. Entgelte von dritter Seite werden nicht anders behandelt als direkt gezahlte
Vergütungen.
Mit freundlicher Genehmigung der WRS Verlag GmbH & Co KG, 82152 Planegg/München
Zur Inhaltsangabe
07-08/2006
Die Tombola oder Lotterie im Verein
Bei Vereinsveranstaltungen wird oft auch eine Tombola oder sogar eine Lotterie für einen guten Zweck durchgeführt. Bei beiden Ausspielungen werden Preise an die Käufer der Lose nach bestimmten Regeln verteilt. Der Begriff Lotterie wird verwendet, wenn der Gewinn in Geld besteht. Von Tombola spricht man, wenn die Gewinne in
Sachwerten bestehen. Keine Ausspielungen im Sinne des Lotteriegesetzes sind Veranstaltungen wie Preisskat,
Preisschießen oder Preiskegeln usw., weil es sich hierbei nicht um Glücksspiele handelt, sondern weil es auf die
persönlichen Fähigkeiten des Teilnehmers ankommt.
Eine Lotterie bzw. Ausspielung muss von der zuständigen Behörde genehmigt werden. Ausgenommen von dieser
Genehmigungspflicht sind gemeinnützige Organisationen, wenn die Veranstaltung keinen öffentlichen Charakter
trägt (OVG Bremen, Beschluss vom 08.03.2004 – 1A419/03). Öffentlichkeit liegt dann vor, wenn sich außenstehende Personen jederzeit an der Lotterie oder Ausspielung beteiligen können. Eine solche Beteiligungsmöglichkeit ist nicht gegeben, wenn die Ausspielung nur innerhalb eines fest abgegrenzten Personenkreises im Rahmen
einer internen Vereinsveranstaltung durchgeführt wird. Der vom Vereinsmitglied mitgebrachte Ehepartner stellt
also kein Problem dar.
Die Einnahmen aus einer Tombola oder Lotterie unterliegen der Lotteriesteuer, wenn die Veranstaltung öffentlich
ist und der Gesamtpreis aller Lose den Betrag von 650 Euro (Freigrenze) übersteigt oder Bargeldgewinne ausgeschüttet werden. Gemeinnützige Organisationen sind sogar von der Lotteriesteuer befreit, wenn die Einnahmen
der Ausspielungen 40.000 Euro nicht überschreiten und der Erlös ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke verwendet wird. Die Lotteriesteuer beträgt z.Zt. 16 2/3% des verkauften Lospreises.
Lotteriesteuerfreie Tombolas von gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchliche Organisationen unterliegen aber der
Umsatzsteuerpflicht nach ermäßigtem Steuersatz, da sie im Zweckbetrieb angesiedelt sind. Dabei handelt es sich
um sog. sonstige Leistungen. Der Veranstalter erbringt nämlich mit dem Verkauf der Lose Lieferungen (BFHUrteil vom 10.12.1959). Unterliegen die Erlöse aus Ausspielungen allerdings der Lotteriesteuer, sind sie wiederum von der Umsatzsteuer befreit (§ 4 Nr. 9b UStG). Kein Zweckbetrieb sondern wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
sind Tombolas im Rahmen von geselligen Veranstaltungen jeder Art. Auf die Verwendung des Überschusses
kommt es hierbei nicht an.
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Bei nichtöffentlichen Tombolas im Rahmen von Sportveranstaltungen wird der Ertrag aus der Tombola so behandelt, wie die sportliche Veranstaltung selbst. Sie ist also Teil dieser und unterliegt damit der Einnahmengrenze
von 30.678 Euro, vorausgesetzt, es nehmen keine bezahlten Sportler teil. Nach einem Erlass des Bayerischen
Finanzministeriums vom 8.3.1994 darf der Ertrag aus der begünstigten Tombola aber nicht mehr als 20 % Anteil
vom Gesamtertrag der Veranstaltung ausmachen.
Beabsichtigt ein Verein doch eine öffentliche Tombola/Lotterie durchzuführen muss sie angemeldet werden. Die
Erlaubnis für eine lotteriesteuerbefreite öffentliche Ausspielung (max. 650 EUR Lospreis) wird aber nur erteilt,
wenn im Zusammenhang mit der Veranstaltung keine Wirtschaftswerbung betrieben wird, die über die Präsentation der zu gewinnenden Sachgewinne hinausgeht. Ein evtl. auf den Losen angebrachter Hinweis auf einen oder
mehrere Sponsoren ist allerdings zulässig. Zusätzliche Einnahmen für einen Werbeaufdruck auf den Losen werden dagegen gesondert als Einnahmen des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs behandelt.
Oft werden die Preise für eine Tombola von Firmen und Privatpersonen gespendet. Solche Sachzuwendungen
können steuerlich nur dann als abzugsfähige Sachspende bescheinigt und berücksichtigt werden, wenn die Tombola selbst als Zweckbetrieb anzuerkennen ist. Wird die Tombola im Rahmen von geselligen Veranstaltungen
durchgeführt, sind die „gespendeten“ Sachpreise als Einnahmen und Ausgaben bei dieser Veranstaltung zu erfassen. Ein Abzug als Spende kommt nicht in Betracht.
Zur Durchführung einer Tombola sollte man folgendes wissen: Eine Tombola/Lotterie ist personal- und arbeitsintensiv. Sollte sie öffentlichen Charakter haben, muss sie beim Ordnungsamt gegen eine Verwaltungsgebühr angemeldet werden.
Um als Tombola/Lotterie anerkannt und nicht nur zur bloßen "Geldbeschaffung" abgestuft zu werden, sollte das
Verhältnis der Anzahl Lose zu den Nieten etwa 2 : 1, wenigstens aber 3 : 1 betragen.
Alle Gewinne müssen ein Ordnungssystem haben, z.B. numerisch ausgezeichnet sein. Die Gewinne müssen
vorher präsentiert werden, um erstens die Seriosität darzustellen und zweitens natürlich den Losverkauf anzukurbeln.
Wie verhält es sich aber nun mit der Steuerpflicht beim Empfänger eines Preises? Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist die Ausgabe der Sachgewinne als unentgeltliche Wertabgabe i. S. von § 3 Abs. 1 Buchst. b Nr. 23
UStG anzusehen. Der Losverkäufer erwirbt mit dem Los keinen Gewinnanspruch, sondern lediglich eine Gewinnaussicht. Der Lospreis ist daher keine Gegenleistung für einen Sachgewinn und somit auch nicht steuerpflichtig.
Besteht ein Gewinn aus einer sonstigen Leistung (z. B. einer Reise, Eintrittskarten zum Theater oder einer sportlichen Veranstaltung usw.) ist seine Vergabe nicht umsatzsteuerbar. § 3 Abs. 1 Buchst. b UStG erfasst lediglich
die Zuwendung eines Gegenstandes und nicht einer Leistung.
Wenn der Verein die Sachgewinne selbst kauft, stellt sich die Frage, ob er den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen kann. Diese Frage kann bejaht werden. Dem Veranstalter steht nach § 15 UStG der Vorsteuerabzug aus
dem Erwerb der gegenständlichen Sachgewinne zu, weil der Verkauf der Lose eine steuerpflichtige Einnahme ist.
Zum Schluss stellt sich natürlich die Frage: "Was bleibt für den Verein übrig…?" Bei der Ermittlung des Reinertrags einer Ausspielung dürfen nur die unmittelbar damit zusammenhängenden Ausgaben verrechnet werden.
Sofern die Tombola im Rahmen einer Veranstaltung stattfindet, dürfen die Gesamtkosten der Veranstaltung nicht
gegen die Einnahmen der Tombola gerechnet werden.
Zur Inhaltsangabe
06/2006
Die Verkehrssicherungspflicht bei der Sportstättennutzung
Im Zusammenhang mit der Nutzung von Sportstätten, unabgängig ob eigene, gepachtete oder überlassene, wird
immer wieder die Frage nach dem Haftungsrisiko des Vereins und der Verkehrssicherungspflicht gestellt. Besonders in jüngster Vergangenheit, wo die Übernahme von mehr Eigenverantwortung durch die Vereine (z.B.
Schlüsselverträge) angestrebt wird, wird dieses Problem zunehmend diskutiert. Wenn Kommunen einem Verein
Sportstätten und Anlagen überlassen oder übertragen, entsteht ein Haftungsrisiko für den Verein. In den Berliner
Sportanlagen-Nutzungsvorschriften (SPAN) ist im § 14 die Haftungsfrage geregelt. Für Ansprüche Dritter, die aus
der Nutzung der Sportstätte entstehen, haftet danach der Verein. Entsprechend findet dieser Paragraph auch
Niederschlag in den Nutzungs- und Überlassungsverträgen.
Grundsätzlich gilt: Die Verkehrssicherungspflicht hat, wer für einen Gefahrenbereich verantwortlich ist. Auch eine
Sportstätte gehört dazu. Ein Sportverein muss demnach "seine" Sportstätte so absichern, dass z.B. Kinder sie
gefahrlos betreten können und dass Vereinsmitglieder beim Sporttreiben, Umziehen, Duschen usw. nicht gefährdet werden. Aber auch Vereinsfremde, die die Sportstätte betreten, sind zu schützen – z.B. Zuschauer bei einem
Wettkampf.
Zu den allgemeinen Verkehrspflichten zählen:

Aufsichtspflichten

Überwachungspflichten und
- 83 -

Instruktionspflichten.
Für die Erfüllung dieser Pflichten ist der Vorstand des Vereins verantwortlich. Werden diese Pflichten verletzt, haftet der Verein aus §§ 31 und 823 Abs. 1 BGB.
§ 31. [Haftung des Vereins für Organe]
Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstandes oder ein anderer
verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene,
zum Schadensersatze verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.
Der § 823 BGB [Schadensersatzpflicht] sagt: Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
Für die Verkehrssicherungspflicht bedeutet das, dass derjenige, der im allgemeinen Verkehr eine Gefahrenquelle
schafft oder eröffnet, sich um den Schutz Dritter kümmern muss. Besteht eine erkennbare Gefahrenlage, ist der
Verein verantwortlich und muss dafür sorgen, dass diese beseitigt wird. Für jeden Vorstand stellt sich damit die
entscheidende Frage, welche Maßnahmen er und der Verein im konkreten Fall ergreifen müssen, um den geschuldeten Verkehrspflichten gerecht zu werden und um Haftungsrisiken zu vermeiden.
Der Umfang der Verkehrspflichten orientiert sich an der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sowie an der
Erforderlichkeit und Zumutbarkeit von Gegenmaßnahmen. Hierbei müssen die drohenden Gefahren, die Interessen des Verantwortlichen und des Geschädigten unter Beachtung deliktsrechtlicher Haftungsgrundsätze in Einklang gebracht werden.
Die Haftung trifft den Verein nicht nur als Eigentümer einer Anlage etc., sondern auch als Mieter. Nach der
Rechtsprechung genügt die Veranlassung einer Gefahr bzw. die Beherrschung des in Frage kommenden Bereichs oder Gebäudes, unabhängig ob der Verein Besitzer oder Mieter einer Sportstätte oder auch nur Veranstalter/Betreiber eines bestimmten Geschehens (Veranstaltung) ist. Verantwortlich ist also immer derjenige, in dessen Verantwortungsbereich die Gefahrenquelle liegt.
Sobald der Verein die Verkehrssicherungspflicht übernimmt bzw. per Vertrag übertragen bekommt, ist er haftungsrechtlich dafür verantwortlich, dass Dritte vor Gefahren geschützt sind, die von der übertragenen Sache (z.
B. Sportstätte) ausgehen, und zwar auch gegenüber der (durch Vertrag) delegierenden Kommune. Die Kommune
selbst ist dann nur noch kontroll- und überwachungspflichtig. Allerdings haftet die Kommune nach § 836 BGB als
Eigentümer, wenn aufgrund fehlerhafter Errichtung oder mangelhafter Instandhaltung durch Einsturz oder Ablösung eines Teils des Bauwerks ein Mensch verletzt oder eine Sache beschädigt wird. Es handelt sich dabei um
eine spezialgesetzliche Haftungsvorschrift, die neben der Haftung aus der Verkehrssicherungspflicht steht.
Es gibt keine Verkehrssicherung, die jeden Schadensfall ausschließen kann. Daher muss der Pflichtige nicht für
alle denkbaren und entfernten Möglichkeiten eines Schadeneintritts Vorsorge treffen. Es genügen diejenigen Vorkehrungen, die nach den konkreten Umständen zur Beseitigung der Gefahr erforderlich und zumutbar sind und
die nach den Sicherheitserwartungen des jeweiligen Verkehrs im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren geeignet sind, Gefahren von Dritten abzuwenden. Das heißt, für verdeckte, nicht sichtbare und auch nicht vermutbare
Gefahren haftet der Verein nicht. Vorausgesetzt wird dabei natürlich eine bestimmungsgemäße Benutzung der
Anlage.
In der Praxis spielt die Haftung durch Unterlassen eine große Rolle. Eine Unterlassung liegt z.B. vor, wenn der
Vorstand oder ein leitender Vereinsbediensteter seiner Aufsichtspflicht gegenüber dem "nachgeordneten Personal" nicht nachkommt oder einen erhaltenen Hinweis auf Lücken in der Verkehrssicherungspflicht nicht ausreichend beachtet. Der Vorstand sollte daher die Übungsleiter, die ja üblicherweise die Verantwortung in den Sportstätten haben, entsprechend belehren, dass sie die Verkehrssicherungspflicht beachten müssen und unverzüglich Schäden und Mängel zu melden haben, da sich Haftungsansprüche immer zuerst gegen den Verein und
schlimmstenfalls auch gegen den Vorstand richten. Nach einer Rechtsprechung des BGH haben die Vorstandsmitglieder eines Vereins eine Garantenstellung und haften somit persönlich gegenüber Dritten für Schutzgüter i. S.
d. § 812 Abs. 1. Grund hierfür ist, dass der Vorstand für die Organisation und Leitung des Vereins zuständig ist
und sich persönlich um die Gefahrenabwehr und -steuerung kümmern muss.
Was ist aber, wenn es doch zu Haftungsansprüchen gegenüber dem Verein kommen sollte? Sowohl der Verein
wie auch der Vorstand und die Mitglieder sind durch die Haftpflichtversicherung des Landessportbundes Berlin
bei Fahrlässigkeit versichert. Darin enthalten ist auch Versicherungsschutz beim Verlust von anvertrauten
Schlüsseln bis zu einer Schadenssumme von 2.500 EUR bei 50 EUR Selbstbeteiligung.
Zur Inhaltsangabe
05/2006
Die Entlastung des Vorstandes
In den meisten Vereinen wird sie praktiziert, obwohl dazu im Gesetz nichts ausdrücklich geregelt ist. Die Rede ist
von der Entlastung des Vorstandes. Das bedeutet, dass es keinen rechtlichen Anspruch des Vorstandes auf Ent- 84 -
lastung gibt. Die Satzung kann aber dafür Festlegungen treffen, was in fast allen Vereinen der Fall ist. Der Anspruch kann sich aber auch aus dem Vereinsbrauch ergeben. Wenn es also Jahre und Jahrzehnte üblich war,
den Vorstand zu entlasten, dann sollte es auch weiterhin geschehen.
Durch die Entlastung verzichtet der Verein auf die Geltendmachung von Schadensersatz- oder Bereicherungsansprüchen gegenüber dem Vorstand. Das betrifft aber nur Schäden, die im betreffenden Zeitraum entstanden sind
oder entstanden sein könnten und den Mitgliedern bekannt waren oder bei sorgfältiger Prüfung der Unterlagen
hätten bekannt sein können. Trotz Entlastung sind demnach auch spätere Schadenersatzansprüche möglich, falls
sich weitere Anhaltspunkte dafür ergeben sollten. Für diese Punkte ist dann keine Entlastung erfolgt.
Die Grundlage des Entlastungsbeschlusses der Mitgliederversammlung bilden die Berichte (Kassenbericht, Kassenprüfbericht) und Vorlagen, insbesondere die jährlich oder periodisch vom Vorstand erstatteten Rechenschaftsberichte für den Zeitraum, auf den sich der Entlastungsbeschluss bezieht. Die Unterlagen müssen vollständig und dürfen weder durch Täuschung noch durch irreführende Vorlagen verschleiert sein. Die Entlastung
erstreckt sich auf alle Schadensersatz- und etwa konkurrierende Bereicherungsansprüche sowie auch auf Ersatzansprüche, die allen Mitgliedern des Vereins privat bekannt geworden sind.
Gängige Praxis ist es, dass nach dem Verlesen des Rechenschafts- und Kassenberichtes, die Kassenprüfer ihren
Prüfbericht geben und dann der Mitgliederversammlung vorschlagen, den Vorstand zu entlasten oder aber auch
einzelne Vorstandsmitglieder nicht zu entlasten. Auf die Beendigung der Amtszeit des Vorstandes hat eine evtl.
Nichtentlastung aber keinen Einfluss. Man muss also nicht "zwangsweise" im Amt bleiben, weil man nicht entlastet wurde. Auch ein nicht entlastetes Vorstandsmitglied kann sich sogar wieder zur Wahl stellen. Ob die Mitgliederversammlung es allerdings wählt, ist natürlich fraglich.
Hat der Verein keine Kassenprüfer vorgesehen, kann natürlich auch keine Kassenprüfung stattfinden und es wird
kein Kassenprüfbericht gegeben. Dann ist der Rechenschafts- und Kassenbericht maßgeblich und der Versammlungsleiter kann die Entlastung des Vorstandes vorschlagen. Sind zwar laut Satzung Kassenprüfer vorgesehen
aber momentan keine im Amt, dann muss die Entlastung verschoben werden – ebenso, wenn die Kassenprüfer –
aus welchen Gründen auch immer – keine Prüfung durchgeführt haben oder durchführen konnten. Dabei ist zu
berücksichtigen, dass sich der Auftrag der Kassenprüfer auf die Kassenführung sowie auf die Prüfung beschränkt,
ob die Mittel wirtschaftlich verwendet wurden, ob die Ausgaben sachlich richtig sind und ob sie mit dem Haushaltsplan übereinstimmen. Eine darüber hinausgehende Prüfung der Geschäftsvorgänge unter rechtlichen Gesichtspunkten, etwa darauf hin, ob bestimmte Ausgaben im Einklang mit der Satzung stehen, ist von den Kassenprüfern, die meistens ehrenamtlich tätig sind, in aller Regel nicht zu erwarten und eigentlich auch nicht ihre
Aufgabe.
Bei der Beschlussfassung zur Entlastung sind die Vorstandsmitglieder vom Stimmrecht ausgeschlossen.
Die Entlastung kann nicht angefochten werden. Möglich ist nur eine Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit
des Entlastungsbeschlusses, etwa wegen Täuschung.
Der Verein kann aber vor einer Beschlussfassung über die Entlastung Ansprüche, die er gegen noch nicht entlastete Vorstandsmitglieder zu haben glaubt, gerichtlich geltend machen. Die Entscheidung darüber muss der Vorstand treffen. Er macht sich ggf. schadensersatzpflichtig, wenn er begründete Ansprüche nicht geltend macht. Allerdings kann die Mitgliederversammlung beschließen, dass selbst berechtigte Ansprüche nicht verfolgt werden
sollen.
In der Regel bezieht sich die Entlastung auf die gesamte Geschäftsführung. Sie kann jedoch auf ein einzelnes
Geschäft oder auf einen bestimmten Zeitabschnitt beschränkt werden. Sie kann auch den einzelnen Vorstandsmitgliedern unterschiedlich erteilt oder versagt werden. Zuständig für die Entlastung des Vorstandes ist, wenn die
Satzung keine andere Regelung trifft, die Mitgliederversammlung, die auch darüber entscheidet, ob ein Vorstand
insgesamt oder ob er nur hinsichtlich bestimmter Vorstandsmitglieder, Geschäftsbereiche oder Zeiträume (teil)entlastet wird. Wird die Entlastung durch die Mitgliederversammlung versagt (einzelnen oder allen Vorstandsmitgliedern) weil nicht alle Fragen geklärt werden konnten, dann können Auflagen erteilt werden – z.B. Klärung bestimmter Sachverhalte bis zu einem bestimmten Zeitpunkt.
Wann der Vorstand zu entlasten ist, richtet sich zunächst nach der Satzung. Enthält diese hierüber keine Vorschrift, kann an sich jederzeit die Entlastung beantragt werden. Nach allgemeinem Vereinsbrauch wird üblicherweise die Entlastung des Vorstands im Anschluss an seinen Rechenschaftsbericht beantragt. Dies setzt jedoch
voraus, dass in der Tagesordnung, sofern diese bei der Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen ist, die
Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands enthalten war.
Für die Wirksamkeit der Entlastung ist es nicht erforderlich, dass bei der Beschlussfassung unbedingt das Wort
"Entlastung" verwendet wird. Es genügt nach allgemeinen Auslegungsregeln jede Äußerung der Mitgliederversammlung (oder des nach der Satzung zuständigen Vereinsorgans), aus der sich der Wille ergibt, aus der Geschäftsführung des Vorstands oder einzelner Vorstandsmitglieder keine Ansprüche zu erheben. Das ist beispielsweise der Fall, wenn im Anschluss an den Geschäfts- und Rechenschaftsbericht des Vorstands die Geschäftsführung "gebilligt" wird. Auch ein Beschluss, mit dem dem Vorstand "das Vertrauen" ausgesprochen wird,
kann nach den Umständen, unter denen er gefasst wird, die Entlastung des Vorstands bedeuten.
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Ansprüche, die aus den Rechenschaftsberichten des Vorstands und den der Mitgliederversammlung unterbreiteten Unterlagen (z.B. dem Jahresabschluss) nicht oder doch in wesentlichen Punkten nur so unvollständig erkennbar sind, dass die Vereinsmitglieder die Tragweite der ihnen abverlangten Entlastungsentscheidung bei Anlegung eines lebensnahen vernünftigen Maßstabs nicht zu überblicken vermögen, werden von der Verzichtswirkung der Entlastung nicht erfasst. Dies gilt vor allem für solche Ansprüche, die erst nach eingehendem Vergleich
und rechtlicher Auswertung verschiedener Unterlagen ersichtlich sind.
Zur Inhaltsangabe
04/2006
Vereins- und Verbandsberatung werden immer wichtiger
Wachsende Herausforderungen für den organisierten Sport
Das System des gemeinwohlorientierten Sports ist zunehmend geprägt durch Reorganisations- und Steuerungsprobleme, veränderte Erwartungshaltungen, dynamische Veränderungen in der Umwelt des Sportsystems und
einen zunehmenden Finanzierungsdruck. Gleichzeitig ist in vielen Teilbereichen eine Bedeutungssteigerung des
Sports und ausgeprägtere Anerkennung seiner zahlreichen gesellschaftsbildenden und integrierenden Beiträge,
Leistungen und Projekte zu erkennen. Zahlreiche Herausforderungen kommen im Zuge der demographischen
Entwicklung auf die Verbände und Vereine zu. Prägend für die Vereine und Verbände werden hierbei insbesondere folgende Entwicklungen sein:
Änderung der Mitgliederstruktur
In den kommenden 50 Jahren wird die Bevölkerung Deutschlands deutlich abnehmen. Dieser Bevölkerungsrückgang wird sich auf die Vereine auswirken, auch wenn man von einem erhöhten Aktivitätsniveau ausgeht. Darüber
hinaus werden wir immer mehr ältere Mitglieder haben als jüngere. Das bedeutet für die Sportvereine und Sportverbände, dass sie sich mit höheren Dienstleistungsanforderungen insbesondere der älteren Mitglieder auseinander setzen müssen. Gleichzeitig ist damit zu rechnen, dass es zu Konkurrenzsituationen zwischen den Spitzenverbänden kommen wird, die sich immer früher um die Bindung der weniger werdenden Kinder an ihre Sportart bemühen werden. Auch tritt mit der Ganztagsschule ein neuer Akteur auf - zum Teil in Konkurrenz mit den
Sportvereinen. Gerade im Wettkampfbereich wird uns das Thema Spielgemeinschaften und Vereinsfusionen zunehmend beschäftigen.
Verschärfung der finanziellen Situation der Sportvereine
Eine Verschärfung der finanziellen Situation der Sportvereine ist zu erwarten. Der Staat wird seine finanzielle
Förderung weiter zurückfahren, und wir können davon ausgehen, dass der Konkurrenz- und Rechtfertigungsdruck um bzw. für öffentliche Zuwendungen steigen wird. Um überhaupt noch gefördert zu werden, müssen Verbände und Vereine noch professioneller vorgehen. „Politikfähigkeit“ wird eine immer größere Anforderung an ehrenamtlich Tätige sein.
Neue Anforderungen an ehrenamtliches Engagement im Sport
Es ist auch weiterhin von einer hohen Bereitschaft zum ehrenamtlichen Engagement auszugehen, dies zeigen
jüngste Untersuchungen (z.B. Freiwilligen-Survey). Jedoch sind Veränderungen des Ehrenamtes in Bezug auf
Dauer, Form, Projekte, Regelmäßigkeit, Nutzenbedürfnisse und Ansprüche auf Weiterbildung und Selbstverwirklichung zu beobachten.
Die Konsequenz: Neue Dimensionen der Vereins- und Verbandsberatung
Die Organisationen des Sports, die Verbände und Vereine, unterliegen tiefgreifenden strukturellen Veränderungen. Das Sportsystem ist ein komplexes und unübersichtliches System mit Dutzenden von Akteuren. Für die Interaktion zwischen Sportverbänden und Vereinen, aber auch für die Beratungs-Arbeit von Dachverbänden bedeutet das, dass diese nicht nach einem Muster der Suche nach „Ideal- oder Patentlösungen“ geschehen darf. Eine
zentrale Funktion für die Verbandsebene im Sport ist daher die Anregung zur verbands- und vereinsinternen
Selbstreflexion durch das Aufzeigen (möglicher) neuer Entwicklungen. Dies ist umso wirksamer, je offener und toleranter der Prozess gestaltet wird. Dachverbände müssen gegenüber ihren Mitgliedsorganisationen zunehmend
moderieren, Meinungsbildungs- und Abstimmungsprozesse organisieren, übergreifende Themenstellungen koordinieren und Arbeitshilfen und Informationen bereitstellen. Die Zukunft der Arbeit im Sportsystem wird noch stärker geprägt sein von Partizipation und Kooperation.
In den letzten Jahren ist auf Grund der schwieriger werdenden Situation in den Verbänden und Vereinen zunehmend differenzierter Beratungsbedarf und eine steigende Erwartungshaltung an Unterstützungs- und Beratungsleistungen wahrnehmbar. In der Konsequenz bedeutet das für den DSB und seine Mitgliedsorganisationen, den
Bedarf an Beratungsleistungen aufmerksam zu analysieren und aufzuarbeiten sowie die Methoden und Instrumente weiter zu entwickeln. Dies gilt insbesondere für die Dachverbände, den Deutschen Sportbund und seine
Landessportbünde mit ihren sportartübergreifenden Aufgaben, aber auch für die Sportverbände, die ihre Mitgliedsorganisationen bei ihren spezifischen Fragestellungen und der Entwicklung der jeweiligen Sportarten unterstützen.
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Ein zentraler Punkt für die Entwicklung von Beratungskompetenz und die zukünftige Verbands(Vereins)beratung
im DSB und seinen Organisationen muss die Gestaltung einer engeren Kooperation mit der Führungs-Akademie
sein. Es werden Aufgabenteilungen vereinbart, um eine Kopplung von Prozess- und Fachberatung für die Verbände anbieten zu können und um begleitend bei den verschiedenen Veränderungsprozessen die Kompetenzen
der Führungskräfte im organisierten Sport auszubauen. Die Kopplung von Fach- und Prozessberatung verspricht
einen qualitativen Sprung in der Verbandsberatung. Primäre Aufgaben des DSB müssen in diesem Zusammenhang in den Bereichen Wissensmanagement, Ad-hoc-Beratung, Service und Information liegen.
Primäre Aufgaben der Führungs-Akademie sind die Führungskräfte-Entwicklung beispielsweise über spezifische
Weiterbildungsprogramme und Coaching-Angebote, die Prozessberatung bei komplexen Veränderungsprojekten
und die Moderation der Meinungs- und Willensbildungen in den Mitgliedsorganisationen bei Großgruppenveranstaltungen wie Kongressen und Mitgliederversammlungen.
Diesem Artikel liegt ein Beitrag der Führungs-Akademie (Gudrun Schwind-Gick / Gabi Freytag) zugrunde.
Zur Inhaltsangabe
03/2006
Verwirrte Mitglieder
In einem Verein mit etwa 500 Mitgliedern hatte sich eine Opposition gebildet, die ihre Oppositionsrolle sehr radikal interpretierte. Die Mitglieder wurden zu konkurrierenden Mitgliederversammlungen geladen, wo u.a. ein Vorstand gewählt wurde, der personell unterschiedlich zum amtierenden Vorstand zusammengesetzt war.
Als ein so auf einer von der Opposition initiierten Mitgliederversammlung gewählter Vorstand in das Vereinsregister eingetragen werden sollte, mochte das örtlich zuständige Registergericht nicht mitmachen. Die Beschwerden
der Antragsteller führten durch die Instanzen nicht zum Erfolg.
Das Recht, eine Mitgliederversammlung einberufen zu dürfen, hatte die Opposition im Verein sich beim Registergericht erstritten. Dieses hatte die Antragsteller gemäß § 37 Abs. 2 BGB durch Beschluss dazu ermächtigt. Damit
war die Vereinsopposition befugt, eine Mitgliederversammlung einzuberufen.
Die zeitgleich vom amtierenden Vorstand des Vereins vorgenommene Einberufung zu einer Mitgliederversammlung stützte sich auf die satzungsmäßige Befugnis, wonach der Vorstand als gesetzlicher Vertreter des Vereins
Mitgliederversammlungen einberuft.
Diese satzungsmäßige Befugnis des Vorstands zur Einberufung von außerordentlichen Mitgliederversammlungen
muss nicht, wenn Mitglieder des Vereins gemäß § 37 Abs. 2 BGB zur Einberufung einer Mitgliederversammlung
ermächtigt werden, zurückstehen. Vielmehr lässt diese Einberufungsbefugnis kraft richterlicher Ermächtigung
gemäß § 37 Abs. 2 BGB die satzungsmäßige Befugnis des Vorstands unberührt. Die Einberufungsbefugnis nach
§ 37 Abs. 2 BGB tritt also nicht an die Stelle der satzungsmäßigen Befugnis des Vorstandes; vielmehr wird ein
zusätzliches Einberufungsrecht geschaffen.
Die Einberufungsberechtigten können unabhängig voneinander von ihrer Befugnis Gebrauch machen.
Die Vereinsopposition hatte dem Vorstand das Recht, seinerseits eine Mitgliederversammlung einzuberufen abgesprochen mit der Begründung, dieser habe wegen langer Säumnis sein Recht zur Einberufung verwirkt.
Ein Recht ist verwirkt, wenn der Berechtigte einerseits es längere Zeit hindurch nicht geltend gemacht hat, der
Verpflichtete andererseits sich hierauf eingerichtet hat und sich auch darauf einrichten durfte, dass dieses Recht
auch in Zukunft nicht geltend gemacht werde.
Wenn der Vorstand eines Vereins für längere Zeit von seinem Recht zur Einberufung einer Mitgliederversammlung keinen Gebraucht gemacht haben sollte, kommt eine Verwirkung dennoch nicht in Betracht. Denn das Einberufungsrecht eines Vorstands ist nicht nur Recht, sondern gleichzeitig im Verhältnis zum Verein auch Verpflichtung. Recht und Pflicht sind nicht voneinander zu trennen. Die Verpflichtung zur Einberufung einer Mitgliederversammlung wird also durch Verzögerung des Vorstands nicht geringer, sondern im Gegenteil dringlicher.
Die von Vorstand und Vereinsopposition veranlassten Einberufungen zu örtlich und zeitlich versetzten Mitgliederversammlungen mit inhaltsgleichen Tagesordnungen waren unwirksam, da sie zur Verwirrung der Mitglieder führen können und auf solchen Mitgliederversammlungen deshalb keine wirksamen Beschlüsse gefasst werden
können.
Wenn den Mitgliedern eines Vereins von gleichermaßen zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung Legitimierten zur gleichen Zeit Einladungen zugehen, die gleiche Tagesordnungspunkte enthalten, so
entsteht hierdurch unvermeidlich Verwirrung darüber, in welchem Verhältnis solche Einladungen zueinander stehen. Daraus entsteht Unsicherheit unter den Mitgliedern darüber, welche der konkurrierenden Einladungen wahrgenommen werden soll. Die Folge wären Zufallsbeschlüsse, die durch Mehrheiten herbeigeführt würden, die sich
daraus ergäben, dass Mitglieder wegen der geschilderten Einladungskonkurrenz zu der einen oder der anderen,
weitere wegen der Unsicherheit zu keiner Mitgliederversammlung kommen würden.
- 87 -
Einladungen, die solche Verwirrung auslösen, sind solchermaßen objektiv mangelbehaftet, dass ihnen zum
Schutz der Mitglieder und des Vereins jede Wirksamkeit abgesprochen werden muss.
Eine Verpflichtung des Vorstands, seine Mitgliederversammlung mit der der Opposition abzustimmen, bestand im
Verhältnis zu dieser nicht. Das Einberufungsrecht des Vorstands ruht nicht deshalb, weil eine Mitgliedergruppe
vom Gericht zur Einberufung einer Mitgliederversammlung ermächtigt worden ist. Ziel der gerichtlichen Ermächtigung nach § 37 Abs. 2 BGB ist nicht die Durchführung einer Mitgliederversammlung durch die gerichtlich Ermächtigten, sondern die Durchführung der verlangten Mitgliederversammlung.
Lädt ein Vorstand unter dem Druck der erfolgten Ermächtigung von Mitgliedern nach § 37 Abs. 2 BGB zu der geforderten Versammlung ein, ist das von § 37 Abs. 1 und 2 BGB geschützte Ziel erreicht und die gerichtliche Ermächtigung sachlich erledigt.
Ob ein Vorstand seiner Verpflichtung, Schaden vom Verein abzuwenden, nachkommt, wenn er zeitgleich zu einer
konkurrierenden Mitgliederversammlung einlädt, ohne dies mit der ermächtigten Gruppe abzustimmen, war hier
nicht zu entscheiden. Die rechtliche Zulässigkeit einer solchen Einberufung berührt das jedenfalls nicht.
Unerheblich wäre auch, wenn der Vorstand erst dann zu "seiner" Mitgliederversammlung einberufen hätte, nachdem er von der konkurrierenden Veranstaltung erfahren hatte. Die Einberufung des Vorstandes würde das noch
nicht unwirksam machen.
Deshalb gilt in solchen Fällen: Wessen Einberufung zuerst die Mitglieder erreicht, hat Vorrang, weil damit das Ziel
des § 37 BGB, die Veranstaltung der von einer legitimierten Mitgliedergruppe verlangten Versammlung erreicht ist.
Bei Gleichzeitigkeit des Zugangs der Einladungen sind dagegen beide konkurrierenden Einladungen wegen Verwirrung der Mitglieder unwirksam. Entscheidend ist nicht das Datum, mit dem die Einladungen versehen sind,
sondern der Zeitpunkt des Zugangs. Dieser Zeitpunkt ist gegebenenfalls durch Beweisaufnahme festzustellen.
Oberlandesgericht Stuttgart (22.7.2003-8W 220/03)
Zur Inhaltsangabe
01-02/2006
Persönliche Haftung im nicht rechtsfähigen Verein nach § 54 BGB
(Auch für eingetragene Vereine interessant)
Das folgende Urteil des BGH betrifft einen nicht rechtsfähigen Verein nach § 54 BGB, der also nicht in das Vereinsregister eingetragen ist und damit keine selbständige juristische Person ist.
Eine persönliche Haftung der Mitglieder nach § 54 S. 1 BGB für die Verbindlichkeiten des Vereins scheidet aus.
Nach der Rechtsprechung haften die Mitglieder eines nicht rechtsfähigen Idealvereins nicht persönlich für die
Schulden des Vereins.
Aber: Die Besonderheit eines nicht rechtsfähigen Vereins nach §54 S. 2 BGB ist die Handelndenhaftung, die es
bei einem e. V. nicht gibt.
Danach haften aus Rechtsgeschäften, die im Namen eines nicht rechtsfähigen Vereins einem Dritten gegenüber
vorgenommen werden, die Handelnden persönlich. Diese Haftung besteht unabhängig davon, ob die Handelnden
Vorstandsmitglieder oder ob sie überhaupt Vereinsmitglieder sind und auch unabhängig davon, ob sie zur Vertretung des Vereins berechtigt sind.
Die Regelung des §54 S. 2 B GB soll dem Geschäftspartner eines nicht rechtsfähigen Vereins außer dem Vereinsvermögen, dessen Aufbringung und Erhaltung gesetzlich nicht gesichert ist, das Privatvermögen des Handelnden als Haftungsmasse zugänglich machen und einen Ausgleich für den Ausfall der Registerpublizität verschaffen (BGH, Urteil v. 30.06.2003, Az.: II ZR 153/02).
Das Urteil ist aber auch für eingetragene Vereine interessant!
Wie bereits oben hingewiesen, ist dieses Urteil zwar für einen nicht rechtsfähigen Verein nach § 54 BGB ergangen. Aber dieses Urteil ist auch für e. V. interessant:


für Verbände mit Untergliederungen auf Landes-, Bezirks- oder Kreisebene und
für Vereine (e. V.), die Mehrspartenvereine sind, d. h. über Abteilungen verfügen.
Untergliederungen und Abteilungen von Vereinen können nach der Rechtsprechung den Status eines selbständigen Zweigvereins in der Form eines nicht rechtsfähigen Vereins nach § 54 BGB haben, was in der Praxis oft
übersehen wird.
- 88 -
Wenn eine solche Konstruktion vorliegt, ergeben sich zwangsläufig Haftungsfragen, wenn diese Untergliederungen im Rechtsgeschäftsverkehr auftreten. Diese betreffen aufgrund der Regelungen im § 54 BGB nicht nur die
Leiter der Untergliederung (z. B. Abteilungsleiter) sondern auch alle Personen, die für die Untergliederung - aus
welchem Grund auch immer - handeln.
In Kenntnis der Rechtslage ist es daher für einen Verein/Verband mit Untergliederungen wichtig zu wissen:


welche Rechtsform die Unterabteilung hat (liegt ein nicht rechtsfähiger Verein nach § 54 BGB vor?),
welche rechtlichen Befugnisse haben die Untergliederungen und deren Leiter?
Die Rechtsprechung geht jedoch grundsätzlich von der Haftung des gesamten e. V. mit seinem Vereinsvermögen
auch für die Handlungen der Untergliederungen aus, sodass es entscheidend darauf ankommt, dass ein Vorstand
eines Vereins Kenntnis von den Aktivitäten der Untergliederungen hat und ggf. eingreifen kann.
Können Abteilungen gegen den eigenen Verein klagen?
Fast unbemerkt von der Praxis zeigen die Urteile des AG Witzenhausen (Urteil v. 27.08.2002, Az.: 2 C 506/00)
und vom KG Berlin (Urteil v. 14.04.2003, Az.: 26 W 44/03) eine wichtige Entwicklung in der Rechtsprechung zur
Rechtsstellung von Abteilungen in einem Mehrspartenverein, die als nichtrechtsfähige Vereine nach § 54 ,BGB zu
beurteilen sind. Beide Gerichte vertreten die Auffassung, dass nichtrechtsfähige Vereine in Anwendung des § 50
Abs.1 ZPO als rechtsfähig zu betrachten sind und dementsprechend im Zivilprozess aktiv und passiv parteifähig
sind. Das bedeutet für die Praxis, dass ein nichtrechtsfähiger Verein unter bestimmten Umständen klagen und
verklagt werden kann.
§ 50 ZPO
Parteifähigkeit
(1) Parteifähig ist, wer rechtsfähig ist.
(2) Ein Verein, der nicht rechtsfähig ist, kann verklagt werden; in dem Rechtsstreit hat der Verein die
Stellung eines rechtsfähigen Vereins.
So hat das KG Berlin die Klage einer Ruderabteilung gegen den eigenen Verein zugelassen und der Abteilung
Recht gegeben. Sie hatte gegen den e. V. geklagt, da dieser ein vereinseigenes Grundstück verkaufen wollte,
das von der Abteilung genutzt wurde.
Diesem Artikel liegt eine Veröffentlichung von Gerhard Geckle in "Verein aktuell", Februar (1/2004) zugrunde.
Zur Inhaltsangabe
12/2005
Der neue (alte) Versicherungsvertrag des LSB-Berlin
Die Laufzeit des bisherigen Versicherungsvertrages mit der Feuersozietät Berlin-Brandenburg endet am
31.12.2005. Daher war eine Neuausschreibung erforderlich. Es gab zahlreiche Bewerber, wovon die Feuersozietät Berlin-Brandenburg das beste Angebot machte. Wichtig war dem Landessportbundes Berlin aber auch, dass
der Vertrag nicht nur kostengünstig ist sondern auch bestimmte Vorgaben berücksichtigt. Es wurden nicht ganz
klare Auslegungen des alten Vertrages präzisiert, neue Leistungen eingeschlossen und die "Euro-Umrechnungs"Schadenssummen "geglättet".
Der neue Versicherungsvertrag hat eine Laufzeit vom 01.01.2006 bis zum 01.07. 2011.
Der Vertrag beinhaltet nach wie vor eine Haftpflicht- und eine Unfallversicherung. Zusätzlich zum LSB-Berlin, den
Mitgliedsorganisationen und deren Vereinen wurde der Versicherungsschutz auch auf die Trägervereine sowie
gGmbHs, die dem LSB angeschlossen sind, ausgedehnt.
Für die Haftpflichtversicherung gilt weiterhin das Grundprinzip der Subsidiarität, was bedeutet, dass anderer Versicherungsschutz dem des LSB voran geht. Wer also z.B. eine eigene Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat,
muss sich zuerst an diese wenden.
Für den Unfallvertrag gilt weiterhin:
Es handelt sich hierbei nur um eine Grunddeckung. Jeder Sportler sollte sich privat zusätzlich ausreichend gegen
Unfallfolgen versichern!
Nachfolgend werden die wichtigsten Inhalte des Vertrages erläutert und es wird darauf hingewiesen, was neu
aufgenommen bzw. präzisiert wurde.

Nichtmitglieder, die im Auftrag des Vereins Kinder und Jugendliche begleiten, sind versichert. Dieser
Schutz wurde auch auf die Begleitung von Behinderten ausgedehnt – sofern eine Begleitung erforderlich
ist - , wenn sie über ihren Verein Mitglied im Behindertensportverband sind.
- 89 -

Die Bauherrenhaftpflicht ist bis zu einer Bausumme von 300.000,- € versichert. Wenn höhere Bausummen versichert werden sollen, berechnet die Feuersozietät dem Verein nur die Differenz.

Segel-, Ruder- und Paddelboote sind bei der satzungsgemäßen Verwendung haftpflichtversichert. Neu
aufgenommen wurden Windsurfgeräte und motorisierte Wasserfahrzeuge als Trainerbegleitboote zur
ordnungsgemäßen Durchführung von Training und Regatten.

Die Haftpflichtversicherung beim Betrieb von Kran- und Slipanlagen in Wassersportvereinen wurde ausgeschlossen.

Für den Schießsport wurde die Haftpflicht auf die Vorschriften des Gesetzes zur Neuregelung des Waffenrechts (WaffRNeuRegG) vom 11.10.2002 (BGBl. I S. 3970) erweitert. Dies gilt auch für die gesetzlich
geforderten Deckungserweiterungen in der Unfallversicherung.

Der Schlüsselverlust (fremde Schlüssel z.B. für die Turnhalle) ist bis zu einer Versicherungssumme von
2.500,- € je Schadensfall bei einer Selbstbeteiligung von 50,- € versichert.

Versichert ist die Haltung, Führung und Verwendung von nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen KFZ (auch selbstfahrende Arbeitsmaschinen) bis 20 km/h, sofern kein behördliches Verbot
entgegensteht sowie nicht versicherungspflichtige Kfz-Anhänger. Der Versicherungsschutz verfällt bei
Überlassung an Vereins-/Verbandsfremde.

Neu in die Unfallversicherung wurde aufgenommen der Versicherungsschutz geisteskranker Sportler, allerdings nicht bei Unfällen, die durch die Krankheit verursacht werden.

Ebenfalls neu ist auch der Unfallschutz bei Wassersportlern bei sog. „Alleinfahrten“, allerdings ist vor
Fahrtantritt das Fahrtenbuch zu führen.

Nicht versichert sind auch weiterhin Nichtmitglieder als Teilnehmer an Sportkursen. Sportkurse sind zeitlich begrenzte Sportangebote. Es ist zu empfehlen, in den Ausschreibungsunterlagen für Sportkurse darauf hinzuweisen, dass kein Unfallversicherungsschutz für diese Kursteilnehmer gewährt wird.

Bei den Versicherungsleistungen aus der Unfallversicherung wird nicht mehr nach Kindern und Jugendlichen und Erwachsenen unterschieden:

Versicherungsleistungen:

Invalidität:
35.000,- €

Tod:
5.000,- €

Bergungskosten:
2.500,- €

Kosmetische Operationen:
2.500,- €

Kurkostenbeihilfe:
1.000,- €

Unverändert geblieben ist auch, dass eine Invaliditätsentschädigung nur dann fällig wird, wenn der
Invaliditätsgrad mehr als 20% beträgt.
Für weitere Fragen steht Ihnen das Maklerbüro PAETAU SPORTS zur Verfügung; Tel: 030 / 23 81 00 34 (Frau
Weitkunat) oder der Vereinsberater des LSB-Berlin.
Zur Inhaltsangabe
11/2005
Selbständige oder unselbständige Abteilungen
Der Vereinsvorstand haftet auch für Abteilungen
Nicht nur der Verein selbst, sondern ggf. auch der Vereinsvorstand als gesetzlicher Vertreter des Vereins kann
per Haftungsbescheid von Seiten des Finanzamts z.B. für rückständige Steuern herangezogen werden. Dies gilt
nach der BFH-Entscheidung (Urteil v. 13.03.2003, VII R 46/02) auch grundsätzlich für alle steuerrelevanten
Sachverhalte, soweit diese auf eigene Veranlassung durch die einzelnen, relativ selbstständigen Vereinsabteilungen zurückzuführen sind.
Der Fall:
Über die Satzung eines Sportvereins bestand für die einzelnen angeschlossenen Abteilungen ein relativ weiter
eigener Handlungsrahmen. Die Regelung war hierbei, dass es Aufgabe der Abteilungsvorstände war, die Organisation des Sportbetriebs sowie die Erledigung von Mitgliederangelegenheiten selbst durchzuführen. Nach der
Satzung hatte der Hauptvorstand die üblichen umfassenden Informations-, Kontroll- und Eingriffsrechte gegenüber den Abteilungsvorständen. Auch war beim Vorstand die Zuständigkeit für die gesamte Buchführung des
Vereins gegeben.
- 90 -
Bei der Überprüfung der Buchhaltung stieß das Vereins-Finanzamt darauf, dass durch eine einzelne Abteilung
Spieler beschäftigt waren und gegenüber den durch den Verein abgegebenen Lohnsteueranmeldungen erhebliche Differenzen bestanden.
Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs
Nach Aufdeckung des Vorgangs ergingen Lohnsteuerhaftungs- und -nachforderungsbescheide. Der Verein musste dadurch Insolvenz anmelden. Das Finanzamt nahm daraufhin den 1. Vorsitzenden als weiteren Haftungsschuldner für die Steuerforderungen in Anspruch. Gegen den Vorwurf einer grob fahrlässigen Handlungsweise
wegen eines Überwachungsverschuldens konnte sich der per Haftungsbescheid in Anspruch genommene Vorsitzende weder vor dem Finanzgericht noch beim BFH durchsetzen.
Der Bundesfinanzhof stellte hierzu nochmals fest, dass der Vorsitzende eines e. V. als gesetzlicher Vertreter dieser juristischen Person verpflichtet ist, umfassend deren steuerliche Pflichten zu erfüllen. Selbst wenn ein Verein
seiner Abteilung eine weitgehende, auch finanzielle Selbstständigkeit einräumt, etwa über die Satzung oder eine
entsprechende Abteilungsordnung, entbindet dies den vertretungsberechtigten Vorstand nicht von der strikten
Einhaltung der Überwachungspflichten in Bezug auf allgemeine steuerliche Pflichten.
Der BFH betont in dieser Entscheidung, dass auch für die gemeinnützigen Vereine die gleichen Grundsätze gelten wie etwa im GmbH-Recht: Danach wird, wie etwa bei mehreren Geschäftsführern bei einer GmbH, nach dem
Grundsatz der Gesamtverantwortlichkeit verlangt, dass im Interesse der Sicherstellung der steuerlichen Pflichten
alle gesetzlichen Vertreter gleichermaßen diesen Verpflichtungen nachkommen müssen. Ein Vereinsvorstand als
gesetzlicher Vertreter kann sich daher grundsätzlich seinen steuerrechtlichen Pflichten nicht dadurch entziehen,
dass er die Erfüllung Dritten überlässt. Allenfalls kann er seine Verantwortlichkeit etwas beschränken, was jedoch
grundsätzlich voraussetzt, dass für die Aufgabenverteilung klare Satzungsfestlegungen bzw. schriftliche Regelungen bestehen.
Die Arbeitgeberpflichten des Hauptvereins bleiben bestehen
Wenn ein Sportverein mit Spielern Arbeitsverträge abschließt und für diese Lohnsteueranmeldungen abgibt,
bleibt der Verein weiterhin als Arbeitgeber auch verpflichtet, sich um die zutreffende Einbehaltung und Abführung
von anfallender Lohnsteuer zu kümmern. Dies selbst dann, wenn es nach der Vereinssatzung Abteilungen mit eigenen Vertretern gibt, und diesen eine gewisse Selbstständigkeit eingeräumt wird. Gerät der Verein als Arbeitgeber in eine finanzielle Schieflage, ist es damit nicht ermessensfehlerhaft, wenn das Finanzamt zusätzlich den vertretungsberechtigten Vorstand per Haftungsbescheid für rückständige Steuerbeträge in Anspruch nimmt. Selbst
wenn man vereinsrechtlich so weit geht, die Abteilungsvorsitzende als besondere Vertreter im Sinne des § 30
BGB zu qualifizieren, kommt eine persönliche Haftung der Abteilungsvorsitzenden nicht in Betracht, da regelmäßig der Verein selbst Arbeitgeber im lohnsteuerrechtlichen Sinne bleibt und dieser damit auch umfassend alle
sich hieraus ergebenden lohnsteuerlichen Pflichten zu erfüllen hat.
Fazit
Spätestens zum Jahresabschluss sollte der Vereinsvorstand darauf dringen, dass bei der Beschäftigung von Angestellten (bes. auch von Spielern), die nur für eine einzelne Abteilung tätig werden, die Hauptbuchhaltung des
Vereins sämtliche notwendigen Angaben über erfolgte Zahlungen und sonstige Gehaltsbestandteile erhält. Je
weiter der finanzielle organisatorische eigenständige Handlungsbedarf von Abteilungen geht, desto konkreter
muss der Hauptverein über die finanziellen/wirtschaftlichen Betätigungen der einzelnen Abteilungen informiert
sein. Um den späteren Vorwurf eines Überwachungsverschuldens auszuräumen, benötigt der Vereinsvorstand
dem Grunde nach eine Art „Vollständigkeitserklärungen" der einzelnen Abteilungsvorsitzenden/Abteilungsleiter.
Bei den geringsten Hinweisen aus einzelnen Abteilungen, dass zusätzliche Zahlungen außerhalb der bekannten
vertraglichen Regelungen laufen, sollte jeder Vereinsvorstand hier sofort lückenlos derartige Vorgänge aufklären
(lassen), um persönlich, aber auch für den Verein einen etwaigen späteren finanziellen Schaden rechtzeitig abwehren zu können. Sollte es allerdings zu vorsätzlichen Verschleierungen durch Abteilungsvorstände kommen,
kann/muss der Hauptvorstand diese persönlich haftbar machen.
Abschließender Hinweis
Über lohnsteuerrelevante Vorgänge hinaus sollten die Abteilungen regelmäßig darauf hingewiesen werden, dass
auch sonstige steuerrechtlich relevante Vorgänge über die Hauptkasse/Hauptbuchhaltung laufen bzw. regelmäßig gemeldet werden, etwa die Einnahmen im Bereich des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs durch Veranstaltungen der Abteilungen, Werbeerlösen etc.
Diesem Artikel liegt eine Veröffentlichung von Gerhard Geckle in "Verein aktuell", Dezember (6/2003) zugrunde.
Zur Inhaltsangabe
10/2005
Fragen und Antworten zur Vereinsführung
- 91 -
Unser Verein unterhält eine Sauna, die er den Mitgliedern und auch Kursteilnehmern (keine Mitglieder)
sowohl entgeltfrei als auch gegen eine Gebühr zur Nutzung überlässt. Sind diese Einnahmen steuerpflichtig?
Bisher galt für die Verabreichung von Heilbädern, wozu auch der Saunabetrieb gehört, der ermäßigte Umsatzsteuersatz (7%), da ihm im Einzelfall eine heilende Wirkung nicht abgesprochen werden könne (§ 12 Abs. 2 Nr. 9
des Umsatzsteuergesetzes 1999). Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte aber bereits in einem Urteil aus dem Jahre
2000 Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verwaltungsauffassung geäußert, die Sauna grundsätzlich als Heilbad
zu behandeln. Er hat sich nunmehr endgültig (Urteil vom 12. Mai 2005 V R 54/02) gegen diese Auffassung ausgesprochen: "Die Verabreichung eines Heilbades muss der Behandlung einer Krankheit oder einer anderen Gesundheitsstörung und damit dem Schutz der menschlichen Gesundheit dienen. Hiervon kann bei der Nutzung einer Sauna in einem Fitnessstudio keine Rede sein; sie dient regelmäßig lediglich dem allgemeinen Wohlbefinden
(Wellness)". Nach Aussagen des LSB-Steuerberaters, Klaus Streich, trifft das auch für Vereine zu, die nunmehr
grundsätzlich auch dem normalen Steuersatz von z.Zt. 16 % der Umsatzsteuer unterliegen.
Die entgeltfreie Saunanutzung als Bestandteil der satzungsgemäßen Vereinszwecke ist davon nicht betroffen.
Einer unserer Übungsleiter hat den Schlüssel für die Sporthalle verloren. Nun will die Schule eine neue
Schließanlage einbauen, die der Verein bezahlen soll.
Es passiert leider immer wieder, dass Schlüssel von Sportstätten verloren gehen oder sogar gestohlen werden.
Vom Grundsatz ist der Anspruch der Schule natürlich gerechtfertigt. Der Nutzungsvertrag (Schlüsselvertrag) beinhaltet auch die Übernahme von Schlüsseln – das sagt ja sogar der Vertragsname. Normalerweise ist im Vertrag
dann auch geregelt, dass der Verein für einen Schlüsselverlust haftet. Nur sollte er hier aufpassen! Manche Schule "wittert" ihre große Chance, bei dieser Gelegenheit die evtl. veraltete Schließanlage auf Kosten des Vereins
komplett erneuern zu lassen. Bevor man daher einen Schlüsselvertrag unterschreibt, sollte man erfragen (und
das evtl. im Vertrag fixieren), welche Nutzungsebenen die Schließanlage hat und zu welcher Ebene der Hallenschlüssel gehört. Üblicherweise gehört er zur untersten Ebene, so dass es nicht erforderlich ist, die gesamte Anlage auszutauschen.
Für den Fall, dass der Verein Schadenersatz leisten muss, kann er (vorausgesetzt, es liegt kein Vorsatz vor) die
Haftpflichtversicherung des LSB-Berlin in Anspruch nehmen. Diese regelt Schadenersatzansprüche bis zur Höhe
von 2.500 Euro pro Schadensfall bei einer Selbstbeteiligung von 50 Euro.
Die Amtszeit des gewählten Vorstandes beträgt laut Satzung in unserem Verein 2 Jahre. Zwei Vorstandsmitglieder haben angekündigt, dass sie aber bereits nach einem Jahr ihr Amt niederlegen wollen. Welche
Konsequenzen hat das für den Verein?
Grundsätzlich kann jedes Vorstandsmitglied zu jeder Zeit, außer zur sog. Unzeit, sein Amt niederlegen (vergl.
"Sport in Berlin" 7/8-2000 oder www.lsb-berlin.org – "Vereinsberatung").
Der Restvorstand kann dann zur nächstmöglichen Gelegenheit (z.B. einer außerordentlichen MV) die Funktionen
nachwählen lassen. Da für diese Vorstandsmitglieder aber vom Tage der Wahl wieder die zwei Jahre Amtszeit
beginnen, sollte diese Wahl befristet bis zur nächsten turnusmäßigen Wahl erfolgen, um dann wieder in den
Rhythmus der anderen Vorstandsmitglieder zu kommen (wenn es so gewünscht ist).
Treten so viele Mitglieder des vertretungsberechtigten Vorstandes zurück, dass der Verein handlungsunfähig wird,
spricht man von der besagten Unzeit und für alle Schäden, die dem Verein dann daraus entstehen, können sie
evtl. haftbar gemacht werden. In solch einem Fall muss der Verein im eigenen Interesse so schnell wie möglich
eine außerordentlich MV einberufen und wählen.
Das Sommerfest war ein voller Erfolg. Die Disco heizte allen ordentlich ein und es wurde bis in den Morgen getanzt. Nur die Nachbarn des Vereins waren nicht ganz so begeistert und haben angedroht, zu klagen. Darf man denn als Verein nicht mal mehr etwas feiern?
Nach einem Urteil das BGH vom 26.09.2003 (Az.: V ZR 41/03) muss bei seltenen Störereignissen die Bedeutung
der Veranstaltung berücksichtigt werden. Danach muss bei der Beurteilung, ob eine Immission wesentlich i. S. d.
§ 906 BGB ist (und damit den Nachbarn einen Unterlassungsanspruch einräumt), nicht nur nach objektiven Beeinträchtigungen geprüft werden (z.B. Lärmpegelmessung).
Eine erhebliche Belästigung durch Lärm liegt erst dann vor, wenn dieser einem verständigen Durchschnittsmenschen auch unter Würdigung anderer öffentlicher und privater Belange billigerweise nicht mehr zugemutet
werden kann - d. h., die Interessen des "Lärmgeschädigten" sind mit denen der Allgemeinheit abzuwägen. Dabei
sind insbesondere die kommunalen Interessen an einem Ereignis in der Gemeinschaft von Bedeutung. Dies gilt
auch dann, wenn der Veranstalter nicht die Kommune, sondern ein privater Verein ist. Die Nachbarn müssen
demnach die "einmalige" Lärmbelästigung, allerdings im zumutbaren Rahmen und nur bis 24.00 Uhr, hinnehmen.
Zur Inhaltsangabe
09/2005
Aufmerksamkeiten an Vereinsmitglieder
Es gibt kaum Vereine, in denen nicht Vereinsfeste, Feierlichkeiten, Auszeichnungsveranstaltungen oder auch
Ausflüge und Reisen durchgeführt werden. Dabei stellt sich immer wieder die Frage, wie viel man einem Mitglied
"Gutes tun" darf. In den Satzungen steht schließlich, dass die Mittel des Vereins grundsätzlich nur für satzungs-
- 92 -
gemäße Zwecke verwendet werden dürfen und kein Mitglied in seiner Eigenschaft als Mitglied aus Mitteln des
Vereins begünstigt werden darf.
In gemeinnützigkeitsrechtlicher Hinsicht akzeptieren die Finanzämter allenfalls "Aufmerksamkeiten" an Mitglieder
(Anwendungserlass zu § 55 AO Nr. 3).
Was sind angemessene Aufmerksamkeiten?
Um keinen gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorwurf zu riskieren, muss es sich um eine allgemein übliche und nach
der allgemeinen Verkehrsauffassung angemessene Aufmerksamkeit handeln, die im Rahmen der Mitgliederbetreuung gewährt werden kann. Es gibt jedoch bislang weder eine gesetzliche Regelung noch eine konkrete, zumindest die Finanzämter bindende Verwaltungsanweisung, was die Höhe einer derartigen "Aufmerksamkeit" angeht. Eingebürgert hat sich die Toleranzgrenze von 40 Euro (ehemals 60 DM) je Mitglied und Jahr. Geringfügige
Überschreitungen werden von den Finanzämtern meist toleriert.
Haben z.B. ein geselliges Zusammentreffen inkl. freies Essen und Trinken oder ein durch den Verein finanzierter
oder teilfinanzierten Ausflug/Theaterbesuch o.ä. stattgefunden, ist bei weiteren Veranstaltungen zu prüfen, ob die
Zuwendungsmöglichkeit in Höhe von 40 Euro nicht bereits ausgeschöpft ist. Ist das der Fall, darf der Verein keine
Geselligkeitsveranstaltung mehr aus Vereinsmitteln finanzieren bzw. bezuschussen.
Man sollte auch etwas auf den äußeren Rahmen achten: Erfolgt eine Überprüfung der Mitglieder-Zuwendungen
im Rahmen einer Betriebsprüfung, ist wohl auch davon auszugehen, dass sich das Finanzamt möglicherweise
auch für die "Rahmenkosten" interessiert.
Beispiel: Für ein Vereinsfest des Sportvereins im eigenen Clubheim wird neben einem Essen auch eine Disco
geboten. Dem Grunde nach ist die für den Discjockey anfallende Gage, die auf den Verein zukommt, bei der
Durchschnittsberechnung mit einzubeziehen. Unberücksichtigt kann allerdings sicherlich der Saalschmuck bleiben - denn die Anschaffung von Dekorationen usw. wird sicherlich nicht exklusiv nur für eine Abendveranstaltung
erfolgen, sondern allgemein für die Jahreszeit bezogene Ausstattung des Clubheims eingesetzt.
Findet die Vereinsfeier in einer Gaststätte statt, ist natürlich hierbei auf die "Gesamtabrechnung" zu achten. Werden neben der reinen Bewirtungsleistung auch individuelle Wünsche von Seiten der Vereinsführung ausgeführt, z.
B.

Engagement eines Künstlers,

zusätzliche Aufmerksamkeiten,

kleine Präsente,
muss bei der Gesamtabrechnung von Seiten des Gastronomiebetriebs die 40 Euro-Grenze je teilnehmendem
Mitglied beachtet werden.
Gibt es statt eines feststehenden Menüs einen "Bewirtungsgutschein", sollte eine Rückzahlungsmöglichkeit in bar
für nicht verbrauchte Beträge ausgeschlossen werden. Geldzuwendungen an Mitglieder sind nämlich grundsätzlich gemeinnützigkeitsschädlich!
Was ist bei Ausgaben für Vereinsehrungen zu beachten?
Selbstverständlich kann ein Vereinsvorstand im Rahmen einer Veranstaltung Ehrungen in Form von Sachgeschenken vornehmen. Z.B. als Anerkennung für besondere sportliche Leistungen oder als Dank für die gelungene
Organisation einer Vereinsveranstaltung. Anlass können aber auch besondere Ereignisse sein, wie runde Geburtstage, Heirat, Geburt usw. Hier besteht somit zusätzlich und das sogar mehrmals die Möglichkeit, zu den bereits erwähnten 40 Euro nochmals diesen Betrag durch ein angemessenes Präsent auszuschöpfen, ohne dass
dies zu Beanstandungen führt.
Gemeinnützigkeitsgefährlich wird es allerdings, wenn man z. B. neben der Einladung zur Übernahme von angemessenen Bewirtungskosten, die bereits einen Wert von 40 Euro ausmachen, in der gleichen Veranstaltung auch
noch ein mehr oder weniger wertvolles Geschenk überreicht wird. In diesem Fall sollte man prüfen, ob man die
Auszeichnung/Ehrung mit Sachgeschenk nicht in eine andere Veranstaltung (Mitgliederversammlung usw.) verschiebt, um zumindest den Essensbereich etwas abtrennen zu können.
Weitere Hinweise:
Vermeiden sollte man etwaige "Manipulationen" beim Teilnehmerkreis. Es kommt nämlich nicht auf die absolute
tatsächliche Mitgliederzahl des Vereins an, sondern auf die bei der Veranstaltung/Reise anwesenden Teilnehmer.
Auffällig wäre es etwa, wenn der Verein z. B. 200 Mitglieder laut Mitgliederliste hat, an der Veranstaltung aber nur
100 teilgenommen haben, die Abrechnungsunterlagen / Bewirtungsbelege aber die 200 Mitglieder zugrunde legen. Oft muss man ja bereits im Vorfeld zu geplanten Festlichkeiten - gerade in einer Gaststätte - über entsprechende Voranmeldungen den ungefähren Teilnehmerkreis bekannt geben. Dies wäre dann auch bei etwaigen intensiveren späteren Überprüfungen zumindest ein gewisser Nachweis für die Ermittlung des "Durchschnittswerts"
entsprechend dem anwesenden Teilnehmerkreis.
Hat bereits ein Vereinsausflug unter Ausnutzung der 40 Euro-Grenze als Vereinsleistung stattgefunden, sind die
Zuwendungsmöglichkeiten damit ausgeschöpft. Dennoch wird das Finanzsamt sicherlich keine Bedenken haben,
wenn z.B. zusätzlich ein weiteres angemessenes "Helferfest" wegen der ehrenamtlichen Mitwirkung an vorherigen Vereinsveranstaltungen stattfindet und dort auch etwas zu Trinken oder ein Stück Kuchen gereicht wird.
Der Vereinsvorstand und hier besonders der Kassenwart sind gut beraten, wenn sie diese 40 Euro-Grenze stets
im Auge behält. Falsche Großzügigkeit kann sich sehr schnell zum Problem für den Verein entwickeln und möglicherweise zur Aberkennung der Gemeinnützigkeit führen.
- 93 -
Zur Inhaltsangabe
06/2005
Die Rücklagenbildung
Sehr häufig gestellte Fragen an die Vereinsberatung betreffen die Vermögensbildung und -verwendung im Verein.
Es existiert leider sehr viel Unsicherheit, weil man verständlicherweise die Gemeinnützigkeit nicht verlieren will.
So groß ist die Gefahr allerdings nicht, wenn man sich an ein paar "Spielregeln" – um das einmal sportlich auszudrücken – hält.
Vermögensaufbau und Rücklagenbildung
Ein gemeinnütziger Verein muss seine Mittel grundsätzlich zeitnah für seine steuerbegünstigten - also gemeinnützigen - satzungsmäßigen Zwecke verwenden - § 55 Abs. 5 der Abgabenordnung (AO). Geschieht dies nicht,
verliert der Verein die Gemeinnützigkeit. Bei einem Verstoß gegen den Grundsatz der Zeitnähe kann das Finanzamt dem Verein jedoch eine Frist für die Verwendung der Mittel für die steuerbegünstigten Zwecke setzen. Das
heißt, der Verein müsste dann in relativ kurzer Zeit seine Überschüsse aufbrauchen. Allerdings nur für gemeinnützige Zwecke. Kommt der Verein dieser Aufforderung des Finanzamtes nach, bleibt die Gemeinnützigkeit erhalten. Ob das Finanzamt von dieser Regelung Gebrauch macht, liegt in seinem pflichtgemäßen Ermessen. Die Erfahrungen zeigen aber, dass das Finanzamt durchaus anerkennt und berücksichtigt, dass der größte Teil der
Vereine ehrenamtlich geführt wird und demzufolge auch (meist unwissendlich) Fehler gemacht werden.
Was ist unter zeitnah zu verstehen?
Die Verwendung von Mitteln geschieht zeitnah, wenn die Mittel bis zum Ende des auf den Zufluss folgenden Kalender- oder Wirtschaftsjahres für die steuerbegünstigten Zwecke ausgegeben werden. Das bedeutet, dass Mittel,
die dem Verein 2005 zufließen bis zum Ende des Jahres 2006 ausgegeben worden sein müssen.
Als Ausgabe gilt auch die Verwendung von Mitteln für die Anschaffung oder Herstellung von Vermögensgegenständen, wenn sie satzungsgemäßen Zwecken dienen.
Erlaubte Zuführungen zum Vermögen
Das Gebot der zeitnahen Mittelverwendung gilt nicht für bestimmte, in § 58 Nr. 11 AO aufgeführte Zuwendungen.
Es handelt sich um:




Zuwendungen aus Erbschaften, für die eine bestimmte Verwendung vom Erblasser nicht vorgeschrieben
ist;
Zuwendungen, bei denen der Spender ausdrücklich erklärt, dass sie zur Vermögensaufstockung des
Vereins bestimmt sind;
Zuwendungen aus einem Spendenaufruf mit dem Ziel der Vermögensbildung;
Sachzuwendungen, die ihrer Natur nach zum Vermögen gehören (z.B. Immobilie).
Diese Einnahmen darf ein gemeinnütziger Verein dauerhaft dem Vermögen zuführen, muss sie aber für gemeinnützige Zwecke verwenden, wenn er sie später einmal wieder ausgibt.
Bildung von Rücklagen
Nach § 58 Nr. 6 AO darf ein gemeinnütziger Verein seine Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies für die nachhaltige Erfüllung seiner satzungsmäßigen Zwecke erforderlich ist (z.B. zweckgebundene
Rücklagen für spätere Anschaffungen oder die Durchführung einer größeren Veranstaltung). Ein Verein möchte
sich z.B. einen Kleinbus für den Mannschaftstransport anschaffen, muss dazu aber mehrere Jahre ansparen. Die
jährlich anwachsende Sparsumme wird in der Buchführung als "zweckgebundene Rücklage" betitelt.
Es können auch Rücklagen im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gebildet werden. Das macht sich dann erforderlich, wenn es um Anschaffungen geht, die nicht aus den steuerbegünstigten Einnahmen finanziert werden dürfen.
Diese Mittel können aber erst nach Versteuerung der Erträge aus einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb einer Rücklage zugeführt werden, die nicht für gemeinnützige Ausgaben gedacht ist.
Zulässig ist auch die Bildung einer sog. Betriebsmittelrücklage für periodisch wiederkehrende Ausgaben, z.B. für
regelmäßig zu zahlende Löhne, Mieten und Raten. In die Betriebsmittelrücklage eingestellt werden kann der Bedarf für eine angemessene Zeitperiode. Diese liegt zwischen einem Monat und einem Jahr und hängt von der Finanzstruktur des Vereins ab. Solch eine Rücklage ist dann erforderlich, wenn z.B. die Beitragseinnahmen erst
Mitte des Jahres dem Verein zur Verfügung stehen, die laufenden Kosten aber bereits ab Januar bezahlt werden
müssen. Für diesen Fall kann (muss) der Verein Mittel in das neue Geschäftsjahr mit "rüber"nehmen. Im Jahresabschluss sollten sie aber als Betriebsmittelrücklage gekennzeichnet sein.
§ 58 Nr. 7 Buchstabe a der AO bietet die Möglichkeit zur Bildung einer freien Rücklage. Nach dieser Vorschrift
darf ein gemeinnütziger Verein jährlich bis zu einem Drittel des Überschusses aus der Vermögensverwaltung und
darüber hinaus bis zu 10% der sonstigen zeitnah zu verwendenden Mittel einer freien Rücklage zuführen. Sonstige zeitnah zu verwendende Mittel sind z.B. Mitgliedsbeiträge und Spenden sowie der Gewinn aus Zweckbetrieben und aus steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben. Das heißt, dass der Verein diese 10% als freie
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Rücklage (Reserve) auf dem Konto belassen kann, ohne ihr eine konkrete Zweckbestimmung zuzuordnen. Diese
Regelung ist auch sinnvoll, da immer unvorhergesehene Ausgaben anfallen können.
Aus dem Gesagten geht also hervor, dass, entgegen oft fälschlicher Meinungen und Auffassungen, der Verein
sein Geschäftsjahr nicht mit Plusminus Null abschließen muss.
Zur Inhaltsangabe
05/2005
Der Vereinsbeitrag (Teil 2)
Welches Organ ist für die Beitragserhöhung zuständig?
Die Frage nach dem zuständigen Vereinsorgan in Sachen "Beitragserhöhung" kann nur durch den Blick in die jeweilige Satzung beantwortet werden. Trifft die Satzung dazu keine Aussage, ist grundsätzlich die Zuständigkeit
der Mitgliederversammlung als ranghöchstes Vereinsorgan gegeben.
Einzugsermächtigung - als Pflicht für alle?
Damit Vereinsbeiträge auch wirklich in einer gewissen Regelmäßigkeit dem Verein zugeführt werden, denken viele Vorstände über die Verpflichtung ihrer Vereinsmitglieder nach, den Beitrag per Einzugsermächtigung zu zahlen.
Aber nicht jedem Vereinsmitglied ist diese Form der Beitragszahlung angenehm, so stellt sich die Frage nach der
Rechtmäßigkeit einer entsprechenden Verpflichtung (12. Zivilsenat, BGH XII ZR 271/94 vom 10.01.1996).
Möchte ein Verein seine Mitglieder zur Beitragszahlung per Bankeinzug verpflichten, ist es notwendig, diese Verpflichtung in die Satzung aufzunehmen. Eine entsprechende Regelung durch die Beitragsordnung ist nicht ausreichend, da grundsätzlich alle Verpflichtungen ihren Ursprung in der Satzung finden müssen.
Soll diese Verpflichtung sowohl für bereits bestehende Mitgliedschaften als auch für neue Mitgliedschaften vereinbart werden, ist zu beachten, dass es sich bei den bereits bestehenden Mitgliedschaften um eine nachträglich
geschaffene Bedingung handelt. "Altmitglieder" müssen sich diesem Beschluss deshalb nicht fügen. Für diese
Mitglieder sollte es Ausnahmeregelungen geben, falls man sie nicht überzeugen kann
Eine Neuaufnahme kann man allerdings davon abhängig machen, ob eine Einzugsermächtigung unterschrieben
wurde oder nicht.
Beitragsschuldner
Die Mitglieder sind laut Satzung verpflichtet, Beiträge an den Verein zu zahlen, kommen aber dieser satzungsgemäßen Verpflichtung nicht nach. Dieser Fakt betrifft mitunter einen nicht unerheblichen Teil der Mitglieder. Wie
sollte der Verein sich verhalten?
Zunächst muss die Fälligkeit des Beitrages geprüft werden. Ergibt sie sich nicht aus den Vereinsdokumenten, ist
das Mitglied zur Zahlung aufzufordern. Nach Überschreitung des Zahlungstermins befindet sich das Mitglied im
Verzug, alle weiteren Unkosten die sich aus dem Verzug ergeben (Porto für die Mahnung), können dem Mitglied
in Rechnung gestellt werden. Es können Verzugszinsen durch den Verein gefordert werden. Gemäß Regelung
des § 288 BGB mit 5% über dem Basiszinssatz pro Jahr. Kommt das Mitglied seiner Zahlungsverpflichtung trotz
außergerichtlicher Mahnung nicht nach, bleibt nur noch der Weg der Geltendmachung über das Amtsgericht.
Wird die Beitragsforderung durch das Vereinsmitglied nicht bestritten, empfiehlt sich ein gerichtlicher Mahnbescheid. Dabei hat der Verein im Schreibwarengeschäft ein entsprechendes Formular zu erwerben (ca. 1,20 €).
Dieses Formular wird ausgefüllt und dem Amtsgericht zugesandt. Der Verein muss Gerichtskosten verauslagen,
kann diese aber als Nebenforderung von dem Beitragsschuldner zurückfordern (Gerichtskosten entstehen beispielsweise bei einer Forderung bis zu 600 € in Höhe von 18,00 €).
Legt der Beitragsschuldner Widerspruch gegen den Mahnbescheid ein, muss eine Klageschrift durch den Verein
erstellt werden, und es kommt zur Gerichtsverhandlung. Eine Klageschrift sollte bereits bei erfolgloser außergerichtlicher Mahnung eingereicht werden, wenn der Beitragsschuldner die Rechtmäßigkeit der Beitragsforderung
bestreitet.
Verjährungsfrist für rückständige Beiträge
Immer wieder sehen sich Vereine mit der Situation konfrontiert, dass einige Mitglieder ihrer Verpflichtung zur Zahlung von rückständigen Aufnahmegebühren und Mitgliedsbeiträgen nicht nachkommen.
Dann erhebt sich im Hinblick auf den drohenden Arbeits-, Kosten- und Zeitaufwand häufig bereits die Frage, ob
es überhaupt sinnvoll erscheint, wegen der zumeist relativ geringfügigen Beträge ggf. gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Hierbei sollte man sich jedoch vergegenwärtigen, dass ein Verein u.a. verpflichtet ist, seine
Mitglieder – mit entsprechendem Kostenanfall – zu versichern, zumal sich ein Verein für den Fall, dass die rückständigen Mitgliedsbeiträge nicht gerichtlich geltend gemacht werden, unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung von übrigen, pünktlich zahlenden Mitgliedern natürlich auch die Frage gefallen lassen müsste: Wieso
zahle ich eigentlich und der/die nicht?
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Wenn es versäumt wird, rückständige Aufnahmegebühren und Mitgliedsbeiträge sofort geltend zu machen, lautet
die Folgefrage, wie lange diese noch geltend gemacht werden können. Während § 195 BGB a.F. für rückständige
Aufnahmegebühren eine 30-jährige Verjährungsfrist bestimmte und § 197 BGB a.F. vorsah, dass rückständige
Mitgliedsbeiträge als regelmäßig wiederkehrende Leistungen in vier Jahren verjährten, hat sich zwischenzeitlich
im Zuge der sog. Schuldrechtsreform auch für Vereine eine maßgebliche Änderung ergeben. Rückständige Aufnahmegebühren und Mitgliedsbeiträge verjähren nunmehr gemäß § 195 BGB n.F. einheitlich in 3 Jahren. Dies gilt
uneingeschränkt für alle Aufnahmegebühren und Mitgliedsbeiträge ab 2002.
Was bedeutet dies konkret?
Beispiel: Ein Mitglied, welches dem Verein 1999 beigetreten ist, hat bis heute weder seine Aufnahmegebühr noch die laufenden Mitgliedsbeiträge bezahlt. Diese will der Verein nun gerichtlich geltend machen.
Der Anspruch auf Zahlung der Aufnahmegebühr verjährt am 31.12.2004. Der Anspruch auf Zahlung des
Mitgliedsbeitrages für 1999 ist bereits verjährt. Der Mitgliedsbeitrag für 2000 kann noch bis zum
31.12.2004 geltend gemacht werden, ebenso jener für 2001, der also ebenfalls am 31.12.2004 (und
nicht erst am 31.12.2005!) verjährt. Die Ansprüche auf Zahlung der Mitgliedsbeiträge für 2002 verjähren
am 31.12.2005, jene für 2003 am 31.12.2006, jene für 2004 am 31.12.2007 und jene für 2005 am
31.12.2008.
Diesem Artikel liegt eine Ausarbeitung von Diane Sommer, Justiziarin im Landessportbund Sachsen-Anhalt zugrunde. Tel: 0391/2560104
Zur Inhaltsangabe
04/2005
Der Vereinsbeitrag (Teil 1)
Alle Probleme, die sich um den Beitrag ranken zählen zu den häufigsten Diskussions- und Streitpunkten im Verein. Es sollen daher hier noch einmal die wichtigsten Fragen erläutert werden, um den Vorständen etwas mehr
Sicherheit im Umgang mit dieser Problematik zu geben.
Rückwirkende Beitragerhöhung/ Kündigung bei Beitragserhöhung
Oftmals wird am Jahresanfang in der Mitgliederversammlung/im Vorstand darüber befunden, ob es sich notwendig macht, eine Beitragserhöhung zu beschließen. Schnell wird dann auch überlegt, ob nicht noch rückwirkend
zum 01.01. des Jahres diese Beitragserhöhung vorgenommen wird.
Das Landgericht Hamburg hat dazu in seiner Entscheidung vom 29.04.99 ausgeführt, dass eine solche rückwirkende Beitragserhöhung nur dann zulässig ist, wenn es dafür eine entsprechende Satzungsgrundlage gibt. Fehlt
eine solche Ermächtigung, ist sie nur möglich, wenn der Zeitraum für die rückwirkende Erhöhung so gewählt wird,
dass Mitglieder, die damit nicht einverstanden sind, noch zum nächstmöglichen Kündigungstermin fristgerecht
den Verein verlassen können. Wenn z.B. die Kündigung nur mit einer Dreimonatsfrist zum Jahresende möglich ist,
darf der Erhöhungsbeschluss nicht in der Kündigungsfrist – also z.B. im Oktober – gefasst werden.
Das Landgericht hat ebenfalls die Rechtsprechung bestätigt, welche besagt, dass eine außerordentliche, fristlose
Kündigung der Mitgliedschaft nur im Falle einer erheblichen Beitragserhöhung rechtens ist und diese Erhöhung
eine unzumutbare Härte darstellt. Von erheblicher Beitragserhöhung wird erst bei einer 100-prozentigen Erhöhung gesprochen.
Beitragsschulden Minderjähriger
Durch einen altersbedingten schnellen Interessenwechsel werden die Vereine oft mit einigen minderjährigen Beitragsschuldnern konfrontiert. Das Oberlandesgericht Hamm hat in seiner Entscheidung vom 13.09.1999 klargestellt, dass Verpflichtungen immer nur von den eigentlichen Vereinsmitgliedern eingefordert werden können (also
von den Minderjährigen selbst). Die Erziehungsberechtigten der minderjährigen Vereinsmitglieder haften für die
Beitragsschulden ihrer Kinder immer nur dann, wenn sich die Erziehungsberechtigten ausdrücklich verpflichtet
haben, für diese Verbindlichkeiten aufzukommen.
Erhöhung des Mitgliedsbeitrags - Sonderkündigungsrecht
Aus der Vereinsmitgliedschaft ergeben sich für jedes Vereinsmitglied sowohl Rechte als auch Pflichten. Insbesondere die Mitgliedschaftspflichten in der Form der Beiträge und Umlagen (Umlagen sind Gelder, welche zum
Beispiel für den Ausbau, die Sanierung von Vereinseinrichtungen von den Mitgliedern zusätzlich zum Beitrag gefordert werden) können zu Streitigkeiten im Vereinsleben führen.
Zunächst einmal ist zu berücksichtigen, dass alle Verpflichtungen aus der Vereinsmitgliedschaft nur dann wirksam werden, wenn sie ihren Ursprung in der jeweiligen Vereinssatzung haben. So können also Beiträge und auch
Umlagen von den Mitgliedern nur dann gefordert werden, wenn dies in der Satzung so formuliert ist. Dabei wird
den Vereinen im Hinblick auf die Frage der Veränderungs- und somit Einreichungspflicht beim Vereinsregister
immer empfohlen, die globale Regelung in der Satzung aufzunehmen, dass also die Beitrags- und Umlagepflicht
besteht, dabei aber keine konkreten Beträge zu fixieren. In diesem Fall ist das Vereinsmitglied an den jeweiligen
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Beschluss der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes (entsprechend der dazu vorhandenen Regelungen im
Verein) zur festgesetzten Höhe gebunden.
Sofern laut Mitgliederversammlung eine Beitragserhöhung beschlossen wurde, sind auch Vereinsmitglieder an
diesen Beschluss gebunden, die an dieser Veranstaltung nicht teilgenommen oder sich bei der Abstimmung gegen die Beitragserhöhung ausgesprochen haben. Entscheidend ist, dass der Beschluss satzungsgemäß mit der
entsprechenden Mehrheit der Vereinsmitglieder gefasst wurde.
Zu beachten hat der Verein aber den so genannten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Ist die Beitragshöhe unverhältnismäßig hoch ausgefallen, dass heißt, dass zum Zeitpunkt des Eintritts in den Verein für das jeweilige Mitglied nicht erkennbar war, dass die Beitragshöhe bis zu diesem Betrag anwächst, kommt für dieses Vereinsmitglied die Beitragserhöhung nicht automatisch durch den Mehrheitsbeschluss zur Anwendung. Damit die Beitragserhöhung auch für diese Mitglieder anwendbar wird, bedarf es der jeweiligen Zustimmung der betroffenen Mitglieder.
Ein kurzfristiger Austritt aus dem Verein ist auf Grund einer Beitragserhöhung nur möglich, wenn die Beitragserhöhung eine unerträgliche Belastung für das Vereinsmitglied darstellt. In den meisten Fällen werden nur wenige
Vereinsmitglieder von diesem Recht des sofortigen Austritts Gebrauch machen können. Möchte man nun trotzdem die Mitgliedschaft im Verein beenden, ist es nur möglich, entsprechend der Satzung, und damit auch unter
Einhaltung der Kündigungsfristen, den Verein zu verlassen. Die Pflichten müssen aber bis zur wirksamen Beendigung der Mitgliedschaft weiter erfüllt werden. Damit ist auch während der Kündigungsfrist der Beitrag zu zahlen.
Wann endet die Beitragspflicht?
Bekannt ist sicherlich, dass die Beitragspflicht bis zum rechtswirksamen Austritt des Mitgliedes oder Erlöschen
der Mitgliedschaft (Tod , Ausschluss, Ende der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen) besteht. In Sachen
Austritt ist zu beachten, dass es in der Satzung Regelungen im Sinne des § 39 Abs. 2 BGB geben kann, die eine
Kündigungs- oder Austrittsfrist beinhalten. Sofern dies zutrifft, wird der Austritt erst mit Ablauf der Kündigungsfrist
wirksam.
Beispiel:
Das Mitglied kündigt am 13.05. die Vereinsmitgliedschaft, laut Satzung ist dies aber erst zum 31.12. jeden Jahres unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist möglich. Die Mitgliedschaft besteht
somit weiter bis zum 31.12. Der Beitrag ist bis zum 31.12. an den Verein zu zahlen.
Wenn der Verein den Beitrag von seinen Mitgliedern im Voraus für einen längeren Zeitraum kassiert (für das laufende Jahr oder halbjährlich), das Mitglied tritt aber vorher rechtswirksam (unter Einhaltung eventuell vorhandener
Kündigungsfristen) aus, hat das Vereinsmitglied einen Rückforderungsanspruch auf den zuviel bezahlten Beitrag.
Beispiel:
Das Vereinsmitglied tritt zum Ende des Quartals (30.06.) wirksam aus dem Verein aus, hat aber den
Jahresbeitrag insgesamt im Voraus bezahlt. Dem Mitglied steht die Rückerstattung des zuviel bezahlten
Beitrages für 6 Monate zu.
Zur Inhaltsangabe
03/2005
Versicherungsschutz für das Ehrenamt durch die VBG
Während Übungsleiter und Angestellte in Sportvereinen und –verbänden schon immer über die VerwaltungsBerufsgenossenschaft (VBG) gesetzlich unfallversichert waren, tat sich der Gesetzgeber bislang schwer, das
auch den ehrenamtlichen Funktionsträgern einzuräumen. Diesen nicht hinnehmbaren Zustand hat der Sport seit
Jahren angemahnt und immer wieder gefordert, den Versicherungsschutz auch auf die Ehrenamtlichen auszuweiten.
Umso erfreulicher ist es, dass in diese Thematik in den letzten Monaten des Jahres 2004 Bewegung gekommen
ist. Das Gesetz zur Verbesserung des unfallversicherungsrechtlichen Schutzes bürgerschaftlich Engagierter und
weiterer Personen ist vom Deutschen Bundestag und dem Bundesrat im letzten Quartal 2004 beschlossen worden. Zum 1.1.2005 ist es in Kraft getreten. Damit entspricht die Bundesregierung einer Handlungsempfehlung der
eingesetzten Enquete-Kommission "Zukunft des Bürgerschaftlichen Engagements". Diese hatte mit nachdrücklicher Unterstützung des Deutschen Sportbundes eine schrittweise Ausweitung der gesetzlichen Unfallversicherung empfohlen.
Die Einbeziehung von Ehrenamtsträgern im Sportbereich war seit langem überfällig, da die unterschiedliche Behandlung zu anderen gesellschaftlichen Gruppen (denen die Versicherungsmöglichkeit seit langem eingeräumt
war) nicht länger hingenommen werden konnte. Die angestrebte und nunmehr verbindliche Regelung hat den
Vorteil, dass niemand dazu verpflichtet wird, sich zu versichern. Vielmehr wird nur - endlich - die Option geboten.
Diesen Schutz gibt es aber nicht zum Nulltarif. Der Deutsche Sportbund und die Landessportbünde haben intensive Gespräche mit der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) geführt, um ein vergleichbares Beitragsniveau
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zu anderen Ehrenamtsträgem zu erreichen. Dieses beläuft sich zurzeit auf einen Jahresbeitrag von 2,73 EUR pro
Person. Um den Verwaltungsaufwand im vertretbaren Rahmen zu halten, hat das Präsidium des LSB-Berlin beschlossen, den Jahresbeitrag der Vereine und Verbänden zu übernehmen.
Der Versicherungsschutz kann nur eingeräumt werden, wenn ehrenamtliche Funktionsträger in Wahlämtern
nachweislich ein satzungsgemäß vorgesehenes Amt bekleiden. Stichtag ist jeweils der 01.01. eines jeden Jahres.
Der Meldeschluss für das Jahr 2005 wurde endgültig auf den 15. März verschoben. Eine namentliche Meldung
entfällt vorerst. Es wird aber im Schadensfalle unter Heranziehung der Satzung und des Wahlprotokolls überprüft,
ob die verunfallte Personen zu den Berechtigten gehört. Darüber hinaus muss der Verein im Falle einer Schadensregulierung die Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das Finanzamt für Körperschaften erbringen.
Vermehrt gab es Anfragen zu den Leistungen der VBG im Schadensfall. Nachfolgend sollen sie kurz erläutert
werden. Eine ausführlichere Darstellung finden Sie auf der Homepage des LSB (www.lsb-berlin.org) unter "Vereinsberatung" und "Artikel aus Sport in Berlin".
Die Höhe der Versicherungsleistungen kann hier nicht genannt werden, da diese im Schadensfall individuell berechnet wird und von verschiedenen Faktoren, wie z.B. dem Einkommen bzw. den Rentenansprüchen abhängt.
1. Die medizinische Rehabilitation
Wiederherstellung der körperlichen und geistigen Gesundheit des Verletzten.
2. Berufliches Reha-Management
Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit bzw. Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess durch Umschulungs- und
Weiterbildungsmaßnahmen.
3. Unfallrente
Die Unfallrente wird ab dem Zeitpunkt gezahlt, an dem auch die gesetzliche Rente gezahlt wird.
4. Hinterbliebenenversorgung
Zur Hinterbliebenenvorsorgung wird zusätzlich zur versicherten Todesfallsumme der Sportversicherung eine Leistung von Euro 20.000 gezahlt. Wenn unterhaltsberechtigte Kinder vorhanden sind, wird je Kind eine Leistung von
Euro 5.000 erbracht.
5. Pflege
Optimale Pflege und Betreuung für Verletzte, die auf Grund des Unfalles dauernd pflegebedürftig sind.
6. Soziales Reha-Management
Der Verletzte soll umfassend dabei unterstützt werden, aus seiner durch die Behinderung oft hervorgerufenen
Isolation herauszukommen und Aktivitäten selbstständig aufzunehmen.
7. Mobilität
Der Verletzte soll umfassend dabei unterstützt werden, seine durch die Behinderung hervorgerufene fehlende
Mobilität zu überwinden.
8. Wohnungshilfe
Dem Verletzten soll eine behindertengerechte, kostengünstige Wohnraumnutzung ermöglicht werden.
Zur Inhaltsangabe
01-02/2005
Fragen und Antworten zur Haftung im Sport
Während des Trainings unserer Basketballmannschaft, wurde in der Schulsporthalle ein Korb beschädigt.
Müssen wir dafür haften?
Die gesetzliche Haftung setzt immer das Verschuldens- bzw. Gefährdungsprinzip voraus. Wenn der Korb durch
das normale Training beschädigt wurde und kein Vorsatz vorlag, muss der Verursacher normalerweise auch nicht
haften. Hier liegt die Verantwortung bei der Schule bzw. der Kommune, die für die Instandhaltung und Gebrauchsfähigkeit der Sportstätten bzw. Sportgeräte verantwortlich sind. Ist allerdings vertraglich geregelt, dass
der Verein für die Instandhaltung und Reparatur zuständig ist, muss er den Schaden auch beheben. Die Frage,
die hier natürlich gestellt werden muss ist, ob es noch zum normalen Spielablauf gehört, wenn sich z.B. jemand
an den Korb hängt (Dunking), dieser dafür aber eigentlich nicht vorgesehen ist und abbricht. Hier kann es durchaus dazu führen, dass der Verein (Spieler) Schadenersatz leisten muss. Die Haftpflichtversicherung des LSB
würde den Schaden auch nur übernehmen, wenn kein vorsätzliches Handeln vorliegt. Das wäre der Fall, wenn
ein Schild oder eine Belehrung darauf verweisen, dass das Anhängen an den Korb nicht statthaft ist.
Während eines Volleyballspiels stießen am Netz zwei Sportler zusammen, wobei einem die Brille beschädigt wurde. Kann er vom Verursacher Schadenersatz fordern?
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Sofern die Brille "nur" beschädigt und nicht abhanden gekommen ist, kann der Sportler die Unfallversicherung
des LSB-Berlin in Anspruch nehmen. Eine Brillenreparatur wird mit bis zu 50 Euro bezuschusst. Kostet diese
mehr, muss der Geschädigte die Differenz selbst tragen.
Ansprüche gegen den Verursacher kann er nur stellen, wenn dieser vorsätzlich gehandelt hätte. Zusammenstöße
beim normalen und üblichen Sportbetrieb, die durchaus zu Verletzungen oder Sachschäden führen können, lassen sich aber leider nicht vermeiden und müssen als Risiko einkalkuliert werden. Demzufolge kann daraus auch
kein Schadenersatzanspruch abgeleitet werden. Entsprechende Urteile von Gerichtsprozessen sind bekannt.
Anders sieht es natürlich aus, wenn - z.B. beim Fußball - bewusst nachgetreten wird, was ja leider nicht selten ist.
Hier kann die Haftpflichtversicherung des LSB-Berlin die Übernahme von Schadenersatzansprüchen ablehnen,
was zur Folge hätte, dass der Verursacher möglicherweise nicht nur Schmerzensgeld sondern durchaus auch
Forderungen der Krakenversicherung (Heilbehandlung, Arztkosten, Medikamente, Rehakosten) des Geschädigten aus eigener Tasche begleichen muss. Ebenso könnte die Unfallversicherung des Geschädigten Ansprüche
für getätigte Leistungen an den Verursacher stellen.
Während des Hallentrainings wurden unseren Sportlern aus dem Umkleideraum Gegenstände gestohlen.
Wer haftet dafür?
Die LSB-Versicherung beinhaltet grundsätzlich keine Sachversicherungen. Beschädigungen oder Abhandenkommen von Sportgeräten, Gegenständen oder auch privaten Sachen sind demzufolge nicht versichert. Man sollte sich aber immer die Frage stellen, ob sich eine Haftung ergibt. Haftung heißt allerdings immer "Verschuldenshaftung". Demzufolge träfe in diesem Falle den Dieb das Verschulden und er müsste haften. Da man ihn aber leider – wie so oft - nicht erwischt, bleiben die Sportler auf dem Schaden sitzen.
In diesem konkreten Fall kann der Haftungsbegriff aber noch etwas weiter gefasst werden. Durch die Zurverfügungstellung der Halle und der sich darin befindlichen Umkleideräume, hat der Verein eine gewisse Aufbewahrungsverpflichtung übernommen. Das bedeutet, dass er - sofern es möglich ist - dafür Sorge zu tragen hat, dass
die aufzubewahrenden Gegenstände auch unter Verschluss sind. Sollte, aus welchen Gründen auch immer, ein
Vertreter des Vereins (Trainer, Übungsleiter, Betreuer) versäumt haben, den Umkleideraum (oder ähnliche
Räumlichkeiten im Vereinsheim) abzuschließen, haftet für evtl. daraus entstehende Schäden der Verein. Die
LSB-Versicherung reguliert den entstandenen Schaden dann mit einer Summe von bis zu 205 EUR je Einzelschaden. Ausgenommen davon sind allerdings Schmuck und Wertgegenstände (z.B. Handys). Kann der Umkleideraum aber gar nicht abgeschlossen werden und muss möglicherweise die Hallentür sogar offen bleiben, ist die
Haftung ausgeschlossen. Ebenso bei Einbruchdiebstählen. Es ist daher immer ratsam, die Sachen nach dem
Umziehen möglichst mit in die Halle zu nehmen.
Zum Transport unserer Jugendmannschaften zu Auswärtsspielen sind wir auch auf die Unterstützung der
Eltern angewiesen, die keine Vereinsmitglieder sind. Bei der letzten Fahrt kam es zu einem durch einen
Vater verursachten Auffahrunfall bei dem ein mitfahrendes Kind verletzt und beide beteiligten Autos beschädigt wurden.
Über den LSB-Versicherungsvertrag ist das Kind unfallversichert. Da der Vater im Auftrag des Vereins als Betreuer von Kindern und Jugendlichen tätig war, besteht für ihn ebenfalls Versicherungsschutz – auch, wenn er
kein Mitglied des Vereins ist. Zusätzlich ist er sogar über die Verwaltungsberufsgenossenschaft (VBG) unfallversichert, da dieser Elternfahrdienst einer arbeitnehmerähnlichen Tätigkeit gleichzusetzen ist.
Ansprüche des anderen Autofahrers müssen über die Haftpflichtversicherung des PKW geregelt werden, da über
den LSB-Vertrag keine motorgetriebenen Fahrzeuge versichert sind. Sollten die Eltern des verunfallten Kindes
ebenfalls Ansprüche – z.B. auf Schmerzensgeld, Schadenersatz usw. – an den Fahrer stellen, muss auch in diesem Fall die PKW-Haftpflichtversicherung eintreten.
Die unvermeidliche Höherstufung im Haftpflichttarif muss der Vater leider in Kauf nehmen, ebenso den Kaskoschaden an seinem eigenen Auto.
Dieser Umstand könnte in einzelnen Fällen natürlich dazu führen, dass der eine oder andere nicht mehr bereit ist,
zu fahren. Dagegen kann der Verein etwas tun. Durch die Versicherung des LSB-Berlin, die Feuersozietät Berlin
Brandenburg, wurde ein überarbeiteter Vertrag zum Kasko-Versicherungsschutz beim PKW-Einsatz zum Transport von Sportlern, Funktionären, Übungsleitern usw. vorgelegt.
Werden PKW´s von Vereinsmitgliedern genutzt oder solche, die selbst oder deren Nutzer in Beziehung zu einem
Vereinsmitglied stehen (z.B. Ehepartner, Eltern), besteht Kasko-Versicherungsschutz, wenn durch sie im Auftrag
des Vereins besagte Personen befördert werden. Darüber hinaus – und das ist neu – kann durch eine 20%-ige
Erhöhung der Jahresprämie auch die Höherstufung des Schadenfreiheitsrabattes nach einem Haftpflichtschaden
für die nächsten zwei Jahre aufgefangen werden.
Detaillierte Informationen zum Inhalt sowie zum Vertragsabschluss erhalten Sie auf der Homepage des LSBBerlin (www.lsb-berlin.de) unter "Vereinsberatung" und "Versicherung / Haftung" oder beim Makler des LSB-Berlin,
PAETAU SPORTS (Tel: 23 81 00 36 – Herr Schneckmann), bzw. beim Vereinsberater des Landessportbundes
Berlin unter der Telefonnummer: 030 / 300 02-100.
Zur Inhaltsangabe
10/2004
Die Vertretung des Vereins im Außenverhältnis
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Wenn die Vereinsvertretung nicht anders geregelt ist, müssen alle Vorstandsmitglieder gemeinsam handeln. Da
dies jedoch relativ unpraktikabel ist, schreibt die Satzung meistens eine andere Regelung vor: "Der Verein wird
durch den Vorsitzenden vertreten, im Verhinderungsfall durch seinen Stellvertreter, und einem weiteren Vorstandsmitglied gemeinschaftlich". Praktikabler und in den meisten Satzungen zu finden ist aber: "Der Verein wird
vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich". Nicht mehr ganz zeitgemäß ist dagegen: "Der Verein
wird allein vertreten durch seinen Vorstandsvorsitzenden oder seinen Stellvertreter".
Als Vorstandsmitglied sollte man darauf achten, dass der Vertragspartner erkennt, dass man für den Verein handeln darf. Anderenfalls könnte z.B. eine Anschaffung nichtig sein. So schlimm wird es wahrscheinlich nicht kommen, Verträge für den Verein sind aber nur gültig, wenn durch einen Vereinsstempel oder durch den Text der Unterschriftszeile deutlich wird, dass der Verein der Vertragspartner ist und nicht eine Einzelperson.
In der Satzung kann die Vertretungsmacht auch in der Sache rechtswirksam gegenüber Dritten eingeschränkt
werden, indem bestimmte Geschäfte grundsätzlich verboten werden, wie z.B. Grundstückskäufe, Geldanlagen
außerhalb von Kreditinstituten oder bestimmte Geschäfte eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bedürfen, z.B. Kreditaufnahmen, Einstellung von hauptamtliche Mitarbeitern usw.
Wenn ein Vorstandsmitglied die Vertretungsmacht überschreitet, z.B. durch den Abschluss eines verbotenen Geschäftes für den Verein oder die interne Beschlusslage (Mitgliederversammlung, Vorstand) deckt nicht den abgeschlossenen Vertrag, kann es zu einer Eigenhaftung für den Handelnden persönlich kommen.
Nicht eingeschränkt werden kann der Vorstand in der so genannten Passivvertretung. Das heißt, die Abgabe einer Willenserklärung einem Vorstandsmitglied gegenüber muss der gesamte Vorstand und damit der Verein gegen sich gelten lassen. Die Kündigung einer Mitgliedschaft, falls sie nicht formgebunden ist, kann mit rechtlicher
Wirkung auch nur einem Vorstandsmitglied gegenüber erklärt werden.
Es ist durchaus sinnvoll und ja auch gängige Praxis, dass die Aufgaben des Vorstands auf die einzelnen Mitglieder verteilt werden - die so genannte Ressortverantwortlichkeit eingeführt wird.
Im Vereinsvorstand gilt grundsätzlich die Gesamtgeschäftsführung, d.h. alle Entscheidungen werden im Vorstand
durch Abstimmung getroffen. Damit ist auch jedes Vorstandsmitglied für alle Handlungen verantwortlich. Dies gilt
auch, wenn der Vorstand die Aufgaben untereinander, z.B. durch Stellenbeschreibungen verteilt hat, ohne dies
satzungsmäßig zu verankern.
Immer dann, wenn die Aufgaben des Vereins komplexer werden, wenn steuerrechtliche oder personalrechtlich
Fragen eine Rolle spielen oder größere Vermögen z.B. Clubheim mit Gastronomie, Tennishalle, zu verwalten sind,
bietet sich schon aus Gründen der Effizienz der Vorstandsarbeit eine echte Ressortaufteilung an. Rechtlich wird
eine solche Ressortaufteilung nur anerkannt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:




Die Ressortaufteilung wird in der Satzung festgelegt oder die Satzung ermächtigt den Vorstand, eine
Ressortaufteilung vorzunehmen.
Es erfolgt eine genaue Aufgabenverteilung, die eine klare Abgrenzung der einzelnen Ressorts ermöglicht.
Der Ressortleiter erhält ausreichende Kompetenzen, um die üblichen Entscheidungen in seinem Ressort
allein treffen zu können, ohne dass ein zusätzlicher Vorstandsbeschluss erforderlich ist.
Der Ressortleiter hat die persönliche und fachliche Eignung für sein Ressort. Die persönliche Eignung
erklärt sich von selbst, die fachliche Eignung bedeutet, dass der Ressortleiter die notwendigen fachlichen Kenntnisse für sein Ressort haben muss oder in der Lage sein muss, diese sich anzueignen.
Die Vorteile dieser Regelung liegen auf der Hand. In den Vorstandssitzungen gibt es deutlich weniger Beratungsund Diskussionsbedarf. Der Ressortleiter kann schnell und fachgerecht entscheiden und als Fachmann auf seinem Gebiet ist er in der Lage, haftungsrechtliche Risiken realistisch einzuschätzen und zu minimieren. Dem Vorstand obliegt lediglich noch die Verpflichtung, sich regelmäßig vom Ressortleiter informieren zu lassen und so zu
kontrollieren, dass dieser seinen Aufgaben nachkommt. Für kleinere Vereine kann es ausreichend sein, lediglich
das Ressort "Finanzen" einschließlich der steuerlichen Fragen in der oben geschilderten Weise einem Ressortleiter "Kassenwart/Schatzmeister" zuzuweisen.
Nun gibt es im Verein vielfältige Aufgaben, die nicht immer vom Vorstand erledigt werden müssen. Nehmen wir
zum Beispiel die Aufgaben der Abteilungsleiter in einem Mehrspartenverein, des Jugendwartes, des Verantwortlichen für das Clubheim oder eines außerhalb des Vorstands beauftragten Geschäftsführers oder des Leiters der
Vereinsgeschäftsstelle.
Das Vereinsrecht kennt hierfür den "besonderen Vertreter" gemäß § 30 BGB. Hiernach kann der Vorstand diesen
Personen nicht nur interne Entscheidungskompetenz übertragen, sondern können diese den Verein auch nach
außen vertreten und für ihn rechtsverbindlich Geschäfte abschließen. Voraussetzung dafür ist, dass in der Satzung entweder festgelegt ist, dass besondere Vertreter von der Mitgliederversammlung gewählt werden können,
oder dass der Vorstand besondere Vertreter ernennen und abberufen kann. Der besondere Vertreter hat die Stellung eines Vorstandes nach § 26 BGB und ist damit ein vertretungsberechtigtes Organ des Vereins. Die Vertretungsmacht erstreckt sich jedoch nur auf die Rechtsgeschäfte, die der zugewiesene Aufgabenbereich gewöhnlich
mit sich bringt. Da solche Geschäfte den Verein natürlich binden, sollte die Vertretungsmacht beschränkt werden,
etwa durch eine schriftlich erteilte Vollmacht mit einer klaren Abgrenzung des Tätigkeitsfeldes oder sogar durch
Darlegung der Beschränkung in der Satzung.
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Möchte man so weit reichende Bestimmungen nicht in die Satzung aufnehmen, kann der Vorstand auch andere
Vereinsmitglieder oder Dritte mit der Vertretung des Vereins durch Rechtsgeschäfte beauftragen, sofern die Satzung eine Vollmachterteilung nicht ausdrücklich verbietet. Diesen Personen kann durch den Vorstand für den bestimmten Zweck eine entsprechende Vollmacht ausgestellt werden: "Wir beauftragen und bevollmächtigen Herrn
Peter Mustermann, Anschrift, für den Verein …., folgende Aufgaben bis zum …. wahrzunehmen: 1. 2. 3. usw.".
Die Vollmacht muss sachlich und in der Höhe bzw. dem Zeitraum begrenzt sein, da eine Generalvollmacht unzulässig ist und ein Haftungsrisiko in sich birgt.
Eine Verpflichtung des Vereins aufgrund einer Anscheinsvollmacht kann gegeben sein, wenn jemand ohne Vertretungsmacht (Satzung, Vollmacht) für den Verein Geschäfte abschließt, der Verein und seine Organe dies zwar
nicht gewusst haben aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätten erkennen müssen und der Geschäftspartner nach
Treu und Glauben und mit Rücksicht auf die Verkehrssitte davon ausgehen konnte, dass der Verein von diesen
Handlungen wusste.
Eine Duldungsvollmacht liegt vor, wenn der im Namen des Vereins Auftretenden keine Vollmacht hat, der Verein
und seine Organe ihn jedoch wissentlich agieren lassen und der Geschäftspartner dieses Dulden nach Treu und
Glauben dahin auffassen durfte, das der Handelnde eine satzungsmäßige oder rechtsgeschäftliche Vertretungsbefugnis hat.
Zur Inhaltsangabe
09/2004
Datenschutz im Internet
Zur Rechtssituation im Internet
Die Datenschutzbestimmungen, die im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), im Mediendienststaatsvertrag (MDStV)
oder im Teledienstegesetz (TDG) geregelt sind, verpflichten den Betreiber einer Internetseite, sich an dort festgelegte Regeln zu halten. Diese beziehen sich auf die Bereiche:
a) Datenschutz
Der Datenschutz bezieht sich dabei vor allem auf die personenbezogenen Daten, die auf einer Homepage untergebracht und zu Verfügung gestellt werden können. Hier wird festgelegt wie und auf welche Weise mit solchen
Daten umgegangen werden darf.
b) Domain-Name
Der Domain-Name ist die Internetadresse, mit der der Internetnutzer auf eine bestimmte Internetseite gelangt. Einen geeigneten Domain-Namen für die eigenen Seiten zu finden, ist recht schwierig geworden. Zumeist sind
gängige Begriffe längst vergeben. Verwaltet und zugelassen werden Domain-Namen von der DENIC eG
(www.denic.de). Hier erfährt man, ob ein bestimmter Domain-Name bereits als Wortmarke vergeben ist. Dies
kann dann zu Problemen führen.
c) Download fremder Inhalte
Das Übernehmen von fremden Inhalten (Download), wie Texte und Bilder (z.B. Landkartenausschnitte), ist urheberechtlich geschützt. Beim Betreiben der eigenen Homepage oder der Homepage für den Verein ist es sehr
wichtig zu beachten, dass man nicht gegen das Urheberrechtsgesetz verstößt. Dies bedeutet im Groben, dass
man sich keine fremden Inhalte (Texte, Bilder, Software, Quellcode etc.) zu Eigen machen darf. Auf Nummer sicher geht man, wenn der Autor etc. sein Einverständnis dazu gibt, den Inhalt entsprechend verwenden zu dürfen.
d) Jugendschutz
Die geltenden Regelungen zum Jugendschutz beziehen sich auch auf die Inhalte im Internet. Links können auf
Seiten verweisen, die u. U. verbotene Inhalte publizieren. Damit steht man in der Verantwort, dies beständig zu
kontrollieren.
e) Online-Dienstleistungen
Online-Dienstleistungen müssen mit entsprechenden Preisangaben versehen sein und bei diesen müssen die
Endpreise im Sinne der Preisangabenverordnung angegeben werden.
f) Redaktionelle Angebote
Internetseiten, die redaktionelle Angebote wie Beiträge und Artikel veröffentlichen, müssen mit einem Verantwortlichen im Sinne der Presseverordnung und mit einem Impressum versehen sein.
g) Vertragsabschlüsse
Für Vertragsabschlüsse im Internet gelten wiederum besondere Regelungen – z.B. das Widerrufsrecht.
h) Werbung per Email
Werbung per Email ist möglich, verlangt aber die Zustimmung der potentiellen Empfänger auf unterschiedliche
Weise.
- 101 -
Verstöße gegen die genannten Regelungen können zu ernsthaften Problemen führen. Insbesondere dann, wenn
der Betreiber einer Internetseite mit entsprechenden Verstößen eine Abmahnung erhält, die dann auch noch mit
einer Abmahnungsgebühr versehen ist. Diese kann dann schnell 800 Euro bis sogar 1500 Euro kosten.
Hier sind es vor allem Verletzungen gegen das Urheberrecht und Verlinkungen auf zweifelhafte Seiten, die zum
Tragen kommen (s. ebenda). Aus diesem Grunde sollte man vorsichtig mit fremden Inhalten sein und Foren,
Gästebücher oder ähnliches beständig auf solche Dinge hin überprüfen.
Ihre Vereinshomepage im Internet
Auch bei der Gestaltung der Vereinshomepage gelten festgelegte "Spielregeln", die sich aus der bestehenden
Rechtlage ergeben.
Zusätzlich zu dem im ersten Abschnitt Gesagten ist zwingend vorgeschrieben, dass ein "Impressum" eingebaut
wird, das möglichst von jeder Seite bzw. Unterseite angeklickt werden kann. Dieses muss beinhalten:

Name und Anschrift des Anbieters

Informationen zur Kontaktaufnahme (Telefon, Fax, Email)

Angabe des Vertretungsberechtigten (Vorstand nach § 26 BGB)

Angabe der Aufsichtsbehörde (bei behördlicher Zulassung)

Register und Registernummer (Amtsgericht, Vereinsregister)

ein Rechtshinweis, dass für die Inhalte von Seiten, die verlinkt sind, keine Haftung übernommen wird.

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (falls vorhanden)

Hinweis auf das 14-tägige Widerrufsrecht bei Verkäufen (auch wenn z.B. nur Sportkleidung an Vereinsmitglieder verkauft wird)

Weiter Angaben aufgrund anderer Vorschriften (z.B. Nennung des Verantwortlichen bei redaktionellen
Beiträgen)
Verstöße gegen diese Regeln können auch von Dritten abgemahnt werden (800 - 1500 €).
Leider haben sich in letzter Zeit sog. Abmahnvereine (aber auch Rechtsanwälte) darauf spezialisiert und durchsuchen das Internet nach den oben genannten Angaben. Einige Vereine hat es bereits "erwischt". Dagegen kann
man sich allerdings schützen, wenn man die besagten Grundregeln einhält!
Siehe dazu: http://www.beckmannundnorda.de/tdgimpressum.html (Bitte unbedingt lesen!)
Der Artikel wurde (leicht verändert) mit freundlicher Genehmigung vom LSB Nordrhein-Westfalen übernommen.
Zur Inhaltsangabe
07-08/2004
Haftung durch Anhängerbetrieb
Der Gesetzgeber hat 2002 durch die Änderung des § 7 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) eine eigenständige
"verschuldensunabhängige Haftung" für den Betrieb von Kraftfahrzeugen und Anhängern – die sog. Gefährdungshaftung – eingeführt.
StVG § 7 Haftung des Halters, Schwarzfahrt
(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers, der dazu bestimmt ist, von einem
Kraftfahrzeug mitgeführt zu werden, ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.
(3) Benutzt jemand das Fahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des
Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Fahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Fahrzeug vom Halter überlassen worden ist. Die Sätze 1 und 2 sind auf die
Benutzung eines Anhängers entsprechend anzuwenden.
Was bedeutet das konkret?
Der Halter des Anhängers haftet im Schadensfall gesamtschuldnerisch neben dem Halter des Zugfahrzeugs. Ist
z.B. nur die Nummer des Anhängers bekannt, kann der Geschädigte seine Ansprüche auch gegenüber dem Halter des Anhängers geltend machen. Vorher ging dies ausschließlich über die Kfz-Versicherung des ziehenden
Fahrzeuges. Der Gesetzgeber führte diese Regelung zum Opferschutz ein. Diese Haftung gilt unabhängig davon,
ob der Anhänger mit einem Zugfahrzeug verbunden ist oder nicht.
Das betrifft insbesondere die nicht zulassungspflichtigen und steuerfreien Anhänger, wie z.B. Anhänger für Sportgeräte, Pferdeanhänger, Anhänger für Boote, für Segelflugzeuge usw., für die in der Regel keine eigene Haftpflichtversicherung besteht. Sofern das der Fall sein sollte (trifft meist für Anhänger mit dem grünen Nummernschild zu), sollten Halter daher prüfen, ob es nicht sinnvoll ist, den Sportanhänger eigenständig zu versichern. Es
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entsteht nämlich durch die Gesetzesänderung bei diesen speziellen Anhängern eine Deckungslücke, die nur
durch den Abschluss einer freiwilligen Versicherung geschlossen werden kann. Der Halter eines nicht zulassungspflichtigen Anhängers geht ohne entsprechende Absicherung ein ziemliches Risiko ein, da er für alle Schäden, die durch seinen Anhänger verursacht werden, haftbar gemacht werden kann. Konkret bedeutet das für den
Halter, dass er auch dann für Schäden haftet, wenn der Anhänger ohne sein eigenes Zutun bewegt wird – beispielsweise, weil Dritte mit dem Anhänger Schäden verursachen – ganz gleich, ob der Anhänger von Hand oder
mit einem Kfz bewegt wird. Auch das Verursachen von Schäden durch die Einwirkung von Wind oder anderen
Kräften (sofern es sich nicht höhere Gewalt handelt), die einen Anhänger in Bewegung setzen könnten, geht jetzt
zu Lasten des Halters.
Diese neue Regelung ist besonders von Bedeutung, wenn Anhänger verborgt oder zur Verfügung gestellt werden,
was ja in Sportvereinen nichts Außergewöhnliches ist. Um den Halter des Anhängers, was ja auch der Verein
selbst sein kann, nicht unverschuldet in Schwierigkeiten zu bringen, sollten alle Anhänger, die zum Einsatz kommen, haftpflichtversichert sein. Die Prämie für eine solche Haftpflichtversicherung liegt etwa zwischen 15 und 40
EUR, abhängig vom Typ des Anhängers.
Eine Anfrage beim Versicherer des LSB-Berlin, der Feuersozietät Berlin Brandenburg Versicherung AG, ergab,
dass im LSB-Rahmenvertrag auch der Betrieb von Anhängern über die Haftpflichtversicherung abgedeckt ist.
Ausgenommen von diesem Versicherungsschutz sind alle motorgetriebenen Fahrzeuge (Autos, Motorboote, Motorflugzeuge usw.) aber eben keine Anhänger. Sollte es zu einem Schaden kommen und der Halter des Anhängers ist zum Schadenersatz verpflichtet, kann er demzufolge die LSB-Haftpflichtversicherung in Anspruch nehmen, sofern nicht die Kfz-Versicherung des ziehenden Fahrzeuges oder eben doch eine eigene Anhängerversicherung leisten muss (Subsidiarität).
Die Feuersozietät gibt aber zu bedenken, dass die jährliche Versicherungssumme des LSB-Vertrages insgesamt
begrenzt ist. Es könnte passieren, dass diese durch andere Großschäden bereits aufgebraucht ist, so dass der
Halter – ohne es zu wissen – keinen Versicherungsschutz über den LSB mehr hätte. Außerdem ist der Versicherungsschutz nur auf den Vereinsbetrieb begrenzt. Eine mögliche anderweitige, z.B. private Nutzung wäre demzufolge nicht versichert.
Nachfolgend einige Beispiele, die das Gesagte veranschaulichen sollen:

Anhänger hängt am eigenen PKW. Versichert über den PKW.

Anhänger hängt an einem anderen PKW. Versichert über den anderen PKW - egal wer fährt

Unfall mit Fahrerflucht mit einem gestohlenen Anhänger. Das Kfz-Kennzeichnen vom Zugfahrzeug kann
nicht mehr ermittelt werden, nur das Kennzeichen vom Anhänger.
Kann der Halter nachweisen, dass er den Anhänger gegen unbefugtes Wegfahren und Ankoppeln (handelsübliche Wegfahrsperre) gesichert hatte, trifft ihn kein Verschulden. Wenn er also die Benutzung nicht
schuldhaft ermöglicht hat, ist allein der unbefugte Benutzer des Fahrzeugs zum Schadensersatz verpflichtet (vgl. § 7 StVG, Abs. 3).


Anhänger wird am Straßenrand abgestellt. Ein Passant verletzt sich am Schutzblech beim Vorbeigehen.
Der Geschädigte kann Ansprüche gegenüber dem Halter geltend machen, auch wenn ein Dritter den
Anhänger dort abgestellt hat. Es besteht Versicherungsschutz über die eigene Anhängerhaftpflicht oder
den LSB-Vertrag. Wobei immer das Subsidiaritätsprinzip zur Anwendung kommt (Bevor die LSBVersicherung leistet, muss geprüft werden, ob anderer Versicherungsschutz besteht).

Anhänger steht am Straßenrand und ist mit Reifenkeilen gesichert. Kinder nehmen diese unbemerkt weg,
der Anhänger kommt ins Rollen und fährt gegen ein dahinter parkendes Auto. Auch hier trifft den Halter
kein Verschulden – dennoch Gefährdungshaftung. Über eigene Anhängerhaftpflicht oder LSB-Vertrag
versichert.

Ein Anhänger (leer oder beladen) wird per Hand bewegt und verursacht dabei einen Schaden oder verletzt eine Person. Hier muss der Einzelfall geprüft werden, ob den oder die Schiebenden die ganze oder
eine Teilschuld trifft. Dennoch ist eine gesamtschuldnerische Haftung denkbar. Sowohl die Schiebenden
als auch der Halter des Anhängers sind aber über den LSB-Vertrag versichert oder es besteht subsidiär
eine eigene Anhängerhaftpflicht.

Bei einem Anhänger mit Zulassung und gültigem TÜV bricht eine Stütze. Ein darauf befindliches Boot
kippt um und beschädigt ein Nachbarboot. Den Halter trifft kein Verschulden – dennoch Gefährdungshaftung. Über eigene Anhängerhaftpflicht oder LSB-Vertrag versichert. Hatte der Anhänger keinen gültigen TÜV, könnte die Versicherung wegen grober Fahrlässigkeit des Halters die Schadensregulierung
ablehnen oder sich den geleisteten Schadenersatz teilweise oder ganz zurückholen.
Anhänger mit einem "normalen" (schwarz-weißen) Nummernschild sind zulassungspflichtig und müssen demzufolge auch selbst versichert sein.
Eine Kfz-Kasko-Versicherung kann für einen Sportanhänger auch sinnvoll sein. Man unterscheidet hier wie beim
Auto zwischen Vollkasko- und Teilkaskoversicherung.
- 103 -
Die Teilkaskoversicherung zahlt bei Diebstahl, Glasbruch (sofern Glas am Hänger ist), Brand- und Wildschäden.
Die Vollkaskoversicherung zahlt zusätzlich auch für selbstverursachte Schäden am Anhänger – also die "Beule",
die man sich selbst reinfährt.
Ob PKW-Anhänger steuerpflichtig sind, hängt von der Art und Weise der Nutzung ab. Reine Sportanhänger, die
extra für diese Zwecke gebaut wurden (Transport von Sportgeräten), unterliegen normalerweise nicht der KfzSteuerpflicht.
Bei Fragen können Sie sich an die Vereinsberatung des LSB-Berlin oder unseren Versicherungsmakler PAETAU
SPORTS wenden. Tel: 030 / 23 81 00 36 (Herr Schneckmann)
Zur Inhaltsangabe
06/2004
Die Stimmenmehrheit
Es kommt immer wieder zu Unsicherheiten oder auch Streitigkeiten über die Interpretation von Mehrheitsverhältnissen bei Abstimmungen in Vereinsversammlungen. Was zählt denn nun? Die Anzahl der Stimmen aller Vereinsmitglieder, die der Anwesenden oder die der anwesenden Stimmberechtigten und was ist eigentlich eine einfache und eine absolute Mehrheit?
Nach § 32 BGB entscheidet bei der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung "die Mehrheit der erschienenen Mitglieder" (wobei dabei üblicherweise immer die stimmberechtigten Mitglieder gemeint sind). Die Bedeutung
dieser Vorschrift war lange umstritten. In der Rechtsprechung wurde entsprechend dem Wortlaut der Vorschrift
die Auffassung vertreten, dass bei der Ermittlung der Mehrheit von der Zahl der bei der Abstimmung anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder und nicht nur der abgegebenen Stimmen auszugehen sei und Stimmenthaltungen
sowie ungültige Stimmen von dieser Zahl nicht vorweg abgezogen werden dürfen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen würden sich demnach praktisch als Nein-Stimmen auswirken. 1982 hat der Bundesgerichtshof jedoch entschieden, dass bei der Beschlussfassung im Verein die Mehrheit nur nach der Zahl der abgegebenen Jaund Nein-Stimmen zu berechnen sei; Enthaltungen seien also nicht mitzuzählen. Danach ist ein Antrag angenommen, wenn die Zahl der Ja-Stimmen größer ist als die der Nein-Stimmen. Damit werden Stimmenthaltungen
und auch ungültige Stimmen so gewertet, wie dies von den betreffenden Mitgliedern letztendlich gewollt ist, nämlich als Bekundung der Unentschiedenheit, der Unentschlossenheit, des Desinteresses oder der Erwägung, sich
aus der Abstimmung "heraushalten" zu wollen. Da von dieser gesetzlichen Regelung aber abgewichen werden
kann (§ 40 BGB), ist es ratsam, in der Satzung klarzustellen, ob die Beschlüsse der Mitgliederversammlung "mit
Stimmenmehrheit" oder mit der "Mehrheit der abgegebenen Stimmen" gefasst werden. Wenn aber entgegen der
gesetzlichen Regelung nicht die Mehrheit der abstimmenden (abgegebenen Stimmen), sondern die Mehrheit der
erschienenen Mitglieder entscheiden soll, so dass Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen mit der Wirkung
von Nein-Stimmen mitgezählt werden, so muss sich dies eindeutig aus der Satzung ergeben. An Stelle der gesetzlichen Regelung der Beschlussfassung, muss aus der Satzung klar hervorgehen, dass diese, eine andere
Regelung zur Anwendung kommt. In einigen Satzungen werden diese Mehrheitsverhältnisse auch als "absolute
Mehrheit" bezeichnet. Nur der Begriff "absolute Mehrheit" allein reicht aber nicht aus. Er muss zusätzlich erläutert
werden (siehe vorletzten Absatz).
Fehlt in der Satzung eine solche Bestimmung auf Abweichung von der gesetzlichen Regelung oder ist sie nicht
eindeutig formuliert, gilt immer die gesetzliche Regelung, wonach Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen
nicht mitgezählt werden dürfen.
Kommt es zu einer Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt, wenn nicht die Satzung für diesen Fall eine besondere Regelung enthält (vgl. § 40 BGB). So könnte beispielsweise bestimmt werden, dass dann die Stimme
des Versammlungsleiters oder die des Vereinsvorsitzenden den Ausschlag gibt. Es könnte aber auch ein Losentscheid in der Satzung vorgesehen sein – was aber sehr unüblich ist.
Für Beschlüsse, die eine Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben, verlangt das Gesetz eine 3/4-Mehrheit der "erschienenen Mitglieder" (§§ 33 Abs. 1 Satz 1, 41 BGB). Auch hier ist
dieser Begriff im Sinne der erwähnten Entscheidung des Bundesgerichtshofs dahin auszulegen, dass bei der Berechnung der Mehrheit Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen außer Betracht bleiben. Für eine Änderung
des Vereinszwecks ist nach dem Gesetz sogar die Zustimmung sämtlicher Vereinsmitglieder, also auch der in der
Versammlung nicht erschienenen Mitglieder erforderlich (§ 33 Abs. 1 Satz 2 BGB). Aber auch für alle diese Fälle
kann die Satzung eine andere Regelung treffen (§ 40 BGB). Diese kann sowohl in einer Erleichterung als auch in
einer Verschärfung der gesetzlichen Erfordernisse bestehen. So kann z.B. für eine Satzungsänderung (erleichternd) bestimmt werden, dass statt der 3/4-Stimmenmehrheit eine geringere z.B. eine 2/3- oder sogar die einfache Mehrheit genügt. Andererseits können eine Satzungsänderung und die Vereinsauflösung dadurch erschwert
werden, dass statt der im Gesetz geforderten 3/4-Stimmenmehrheit eine größere Mehrheit bis hin zur Einstimmigkeit oder der Zustimmung aller Vereinsmitglieder verlangt wird.
Der Begriff der Mehrheit
Die Begriffe "einfache Mehrheit" und "absolute Mehrheit" (der abgegebenen gültigen Stimmen) werden im Gesetz
nicht verwendet, sie kommen aber in vielen Vereinssatzungen vor. Die "einfache Mehrheit" ist erreicht, wenn die
- 104 -
Summe der Ja-Stimmen mindestens um eine Stimme größer ist als die Summe der Nein-Stimmen. Beispiel: Bei
49 abgegebenen Stimmen (Stimmenenthaltungen und ungültige Stimmen dürfen dabei - wie bereits erwähnt nicht mitgezählt werden) ist die "einfache Mehrheit" erreicht, wenn mindestens 25 Ja-Stimmen für den Antrag abgegeben wurden. Als einfache Mehrheit wird sie herkömmlich deshalb bezeichnet, um den Gegensatz zur "qualifizierten Mehrheit" (z.B. bei einer Satzungsänderung) deutlich zu machen. Wenn in der Satzung für Beschlussfassungen die "absolute Mehrheit" verlangt wird ohne diese näher zu definieren, ist damit ebenfalls die entsprechend
der gesetzlichen Bestimmung erforderliche Mehrheit der für den betreffenden Antrag abgegebenen Ja- und NeinStimmen gemeint. Sachlich besteht also zwischen der "einfachen Mehrheit" und der "absoluten Mehrheit" in der
Regel kein Unterschied. Die Bezeichnung "absolute Mehrheit" wird auch verwendet, um den Unterschied zur "relativen Mehrheit" herauszustellen.
Dem Begriff "absolute Mehrheit" kann jedoch auch eine andere sachliche Bedeutung zugeordnet werden (siehe
ersten Abschnitt). Damit kann einmal die Mehrheit der bei der Abstimmung anwesenden Mitglieder gemeint sein;
in diesem Fall wirken sich Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen praktisch als Nein-Stimmen aus. Weitergehend kann "absolute Mehrheit" aber auch die Mehrheit aller Vereinsmitglieder bedeuten; nicht nur derjenigen, die
bei der Versammlung anwesend sind und sich an der Abstimmung beteiligen. Für eine Auslegung des Begriffs
"absolute Mehrheit" in dem einen oder anderen Sinn bedarf es jedoch ganz klarer Festlegungen in der Satzung.
Als Faustregel sollte dabei immer gelten, dass ein Außenstehender zweifelsfrei nachvollziehen kann, was gemeint ist.
Unter "qualifizierter Mehrheit" versteht man eine Stimmenmehrheit, die größer ist als die einfache Mehrheit (z.B.
2/3-, 3/4-, 4/5-Stimmenmehrheit). Die "relative Stimmenmehrheit" kann dagegen hinter der einfachen Mehrheit
zurückbleiben. Sie ist häufig in den Satzungen vorgesehen, wenn sich bei Wahlen mehrere Kandidaten für eine
Position bewerben sollten. In der Satzung könnte das dann so lauten: "Als gewählt gilt, wer die meisten Stimmen
auf sich vereinigt." Nimmt aber derjenige, der die meisten Stimmen erhielt, die Wahl nicht an, so ist nicht etwa der
Bewerber mit der zweitbesten Stimmenzahl gewählt. Hier ist die Wahl zu wiederholen, wenn die Satzung das
nicht ausdrücklich anders regelt.
Quelle: "Der eingetragene Verein" – Sauter/Schweyer/Waldner
Zur Inhaltsangabe
05/2004
Die Verkehrssicherungspflicht der Vereine
Nach geltender Rechtssprechung ist derjenige, der ein Grundstück oder ein Gebäude Dritten gegenüber zugänglich macht (machen muss), verpflichtet dafür zu sorgen, dass diese keine Schäden durch vorhersehbare Gefahren erleiden. Diese sog. Verkehrssicherungspflicht gilt generell, muss aber nur diejenigen Gefahren ausräumen
oder ggf. vor ihnen warnen, die dem sorgfältigen Benutzer nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich
nicht rechtzeitig einzustellen vermag. OLG Köln - 6 U 87/84 - 09.01.85. Nicht erwartet wird in diesem Zusammenhang, dass Gefahrenquellen gegen alle auch nur entfernt denkbaren Schadensfälle abgesichert werden. Es
müssen aber alle notwendigen Vorkehrungen gegen voraussehbare Gefahren getroffen werden, die bei bestimmungsgemäßer Benutzung eintreten können. Als Richtschnur können die Regelungen des § 823 BGB gelten:
"Wer ... fahrlässig ... verletzt, ist zum Ersatze des daraus entstehenden Schadens verpflichtet." Schlüsselwort ist
dabei "fahrlässig", was auf § 276 Abs. 1 Satz 2 BGB verweist: "Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt." Welche Sorgfalt erforderlich ist, bestimmen zum einen in diversen Spezialgesetzen festgelegte Handlungspflichten, zum anderen wird dies - da die Umstände des Einzelfalles, insbesondere die
jeweilige Örtlichkeit von entscheidender Bedeutung sein können - durch Rechtsprechung entschieden.
Die Verkehrssicherungspflicht betrifft auch und in besonderem Maße die Sportvereine, deren Vereinsabläufe
dadurch gekennzeichnet sind, dass ihre Einrichtungen üblicherweise auch der Öffentlichkeit zugänglich sind. Diese Tatsache gewinnt besonders im Zusammenhang mit der Übernahme von Sportstätten durch Schlüssel- bzw.
Überlassungsverträge an Bedeutung. In diesen Verträgen wird die Haftung aus dem Betrieb und der Nutzung der
Sportstätte den Vereinen übertragen. Demzufolge ergibt sich daraus auch die Verkehrssicherungspflicht.
Ein Sportverein ist auch gegenüber seinen Mitgliedern zur Verkehrssicherungspflicht verpflichtet, kann die Haftung aber durch eine Passage in der Satzung ausschließen. Ein Beispiel: Beim Training seines Sportvereins war
ein Mitglied in der Sporthalle gestürzt, weil sich wegen des undichten Daches auf dem Hallenboden eine Pfütze
gebildet hatte. Der Nutzungsvertrag zwischen der Kommune und dem Verein sah vor, dass die Verkehrssicherungspflicht mit der Nutzung auf den Sportverein übergeht.
Der Arbeitgeber des verunglückten Sportlers, der die Entgeltfortzahlung zu leisten hatte, forderte vom Verein
Schadenersatz.
Der Verein berief sich darauf, dass er nach § … seiner Satzung "seinen Mitgliedern gegenüber für die bei der
Ausübung des Sports, bei sportlichen Veranstaltungen oder bei einer sonstigen für den Verein erfolgten Tätigkeit,
Unfällen, Diebstählen oder sonstigen Schädigungen" nicht hafte. Mit diesem Einwand wurde die Klage des Arbeitgebers abgelehnt.
Bei Bestehen einer Verkehrssicherungspflicht hätte der Verein bei einem schuldhaften Verstoß für den Schaden
des verunglückten Vereinsmitglieds nach § 31 BGB einstehen müssen. Diese Haftung hatte der Verein jedoch
gegenüber seinen Mitgliedern durch die o.g. Satzungsformulierung ausgeschlossen. Auf diesen Ausschluss kann
- 105 -
sich der Verein auch gegenüber dem Arbeitgeber des Mitglieds berufen. Zwar kann ein Verein die sich aus § 31
BGB ergebende Haftung nicht grundsätzlich ausschließen, dies gilt jedoch nur im Verhältnis zu Dritten (Nichtmitgliedern). Diese könnten durch eine unerlaubte Handlung eines Vereinsorgans geschädigt werden und würden
ansonsten wegen dieser Satzungsbestimmung, die ihnen kaum bekannt sein dürfte, keinen Schadenersatz vom
Verein erhalten.
Vereinsmitglieder, die die Satzung kennen und dem Verein "freiwillig" angehören, benötigen diesen Schutz nicht.
Ein Verein kann deshalb grundsätzlich die Haftung aus der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten gegenüber seinen Mitgliedern durch die Satzung ausschließen.
Der Verein hat durchaus ein berechtigtes Interesse, für Verstöße gegen Verkehrssicherungspflichten, die sich bei
der sportlichen Betätigung seiner Mitglieder auswirken, nicht haften zu müssen, denn die ständige Überprüfung
aller vom Verein genutzten Anlagen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand, die auch vorgenommen werden müsste, wenn ausschließlich Mitglieder zu den Anlagen Zugang hätten, würde einen erheblichen organisatorischen,
personellen und finanziellen Aufwand erfordern. Dieser würde noch dadurch verstärkt, dass der Verein jedes Mal
für eine genaue und intensive Untersuchung der jeweils genutzten Sportanlage sorgen müsste, da insbesondere
bei Wettkampfsportarten schon kleine und unbedeutende Unregelmäßigkeiten erhebliche Auswirkungen haben
können, da die Teilnehmer an solchen Sportarten ihre Aufmerksamkeit ausschließlich auf das Spielgeschehen
richten.
Es verstößt deshalb nicht gegen Treu und Glauben, wenn der Verein das mit der Benutzung seiner Sportanlage
verbundene Risiko den Mitgliedern aufbürdet. Wer unter diesen Voraussetzungen nicht Sport treiben will, kann
bzw. muss dies außerhalb der vom Verein gebotenen Möglichkeiten tun. LG Karlsruhe 30.12.1986 - 11 0 313/86
Was bedeutet Verkehrssicherungspflicht im Einzelnen?

die Streu-, Reinigungs- und Räumpflicht

die Pflicht, für ausreichende Beleuchtung von Fluren, Treppen und Gehwegen zu sorgen

die Pflicht zur Absicherung von Baustellen

das unter Verschluss halten bzw. Sichern von gefährlichen Gegenständen und Flüssigkeiten

die Zustandskontrolle von Bäumen (Ästen) und Sträuchern

u. a.
Die Verkehrssicherungspflicht besteht nicht gegenüber Personen, die sich unbefugt auf das Grundstück (Sportstätte) begeben. OLG München - 1 U 3362/90 - 04.10.90. Dieser Grundsatz erfährt gegenüber Kindern eine Einschränkung. Bei diesen müssen deren Spieltrieb, Unerfahrenheit, Bewegungsdrang, Neugier und insbesondere
die anziehende Wirkung von Gewässern berücksichtigt werden. Diese Einschränkung gilt allerdings erst ab einem
Zeitpunkt, in dem bekannt ist oder bekannt sein muss, dass Kinder trotz eines ausgesprochenen Verbots ein
Grundstück zum Beispiel zum Spielen betreten – also auch, wenn sie über den Zaun steigen.
Zur Inhaltsangabe
04/2004
Mehr Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit im Verein
Jeder Sportverein, der mindestens einen Arbeitnehmer beschäftigt, muss sich sicherheitstechnisch betreuen lassen. Da die meisten Sportvereine aber nicht mit Unternehmen zu vergleichen sind und viele Vorstände ehrenamtlich arbeiten, haben die Landessportbünde und -verbände und die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) ein
vereinsspezifisches Betreuungsmodell vereinbart. Es beruht auf dem Prinzip: Hilfe zur Selbsthilfe.
Sportvereine als Unternehmen
Wenn es um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz von Arbeitnehmern geht, gilt auch jeder Sportverein, der
Arbeitnehmer beschäftigt, als Unternehmen. Und wie in jedem Unternehmen ist der Unternehmer für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz seiner fest angestellten Mitarbeiter verantwortlich. Im Sportverein fällt die Rolle
des Unternehmers dem Vereinsvorstand zu. Er muss dafür sorgen, dass alle gesetzlich vorgeschriebenen Unternehmerpflichten in Bezug auf Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz erfüllt werden.
Eine dieser Pflichten ist die sicherheitstechnische Betreuung der Mitarbeiter nach dem Arbeitssicherheitsgesetz.
In der Regel bedeutet das, dass der Unternehmer einen sicherheitstechnischen Dienstleister (Fachkraft für Arbeitssicherheit) mit dieser Betreuung beauftragt. Diese Möglichkeit hat jeder Sportverein auch. Vorteilhafter aber
ist die jetzt zwischen Landessportbünden/-verbänden und der VBG vereinbarte Alternative: das vereinsspezifische Betreuungsmodell für Vereine mit bis zu 10 Arbeitnehmern.
Kleine Sportvereine können die Betreuung weitestgehend selbst übernehmen
Dieses von Landessportbünden/-verbänden und der VBG entwickelte Modell berücksichtigt nämlich die besonderen Bedingungen von kleinen Sportvereinen. Es sieht vor, dass der Verein die Betreuung weitestgehend selbst
übernimmt, was nicht zuletzt den finanziellen Aufwand erheblich reduziert. Nur für den Fall, dass der Verein ein
Sicherheits- oder Gesundheitsschutzproblem selbst nicht lösen kann, nimmt er einen externen Berater in Anspruch, den ihm der Landessportbund/-verband vermittelt. Als Besonderheit gilt: Vereine mit eigenen oder ange-
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mieteten Betriebseinrichtungen müssen spätestens nach sechs Jahren eine externe Beratung in Anspruch nehmen.
Wie aber soll sich der Verein selbst betreuen? Ohne Wissen geht das natürlich nicht. Deshalb ist die Teilnahme
am vereinsspezifischen Modell an die Voraussetzung geknüpft, dass sich ein Vorstandsmitglied und ein Arbeitnehmer für die Betreuung des Vereins qualifiziert haben. Dazu nehmen sie an Qualifizierungsmaßnahmen bei der
VBG teil. Dem Verein entstehen hierbei keine Kosten.
Grundgedanke des Modells ist das Prinzip „Hilfe zur Selbsthilfe“. Bei den Qualifizierungsmaßnahmen erwerben
die Vereinsvertreter das Grundlagenwissen, das sie benötigen, um im Verein Sicherheits- und Gesundheitsschutzprobleme selbst erkennen, bewerten und angehen zu können. Ein wichtiges Instrument, um Sicherheitsund Gesundheitsschutzprobleme sowie Schwachstellen und Fehler im Verein aufzuspüren, ist die Gefährdungsbeurteilung der Arbeitsplätze und der Tätigkeiten der Arbeitnehmer. Diese Gefährdungsbeurteilung gehört übrigens auch zu den im Arbeitsschutzgesetz festgeschriebenen Unternehmerpflichten – also auch den Vorstandspflichten. Die Qualifizierungsmaßnahmen bei der VBG schließen deshalb die Gefährdungsbeurteilung mit ein.
Davon profitieren nicht nur die Arbeitnehmer sondern der gesamte Verein.
Das Modell für Sportvereine mit bis zu 10 Arbeitnehmern im Einzelnen
Das Modell der sicherheitstechnischen Betreuung für Sportvereine mit bis zu 10 Arbeitnehmern umfasst im Einzelnen folgende Maßnahmen:






Ein Mitglied des Vorstandes* nimmt an einer 1,5-tägigen sportvereinspezifischen Informations- und Motivationsmaßnahme der VBG teil. Danach bildet sich dieses Mitglied regelmäßig fort – mindestens alle
drei Jahre.
Ein vom Vorstand beauftragter Arbeitnehmer des Vereins nimmt an einer 2-tägigen Ausbildungsmaßnahme der VBG zum Sicherheitsbeauftragten im Sportverein teil. Dieser Sicherheitsbeauftragte bildet
sich regelmäßig fort – mindestens alle drei Jahre.
Der Sportverein führt regelmäßig und aus aktuellem Anlass so genannte Gefährdungsbeurteilungen
durch (mindestens einmal jährlich) und dokumentiert diese schriftlich. Die VBG stellt eine typische Muster-Gefährdungsbeurteilung für Sportvereine zur Verfügung.
Entsteht Beratungsbedarf, wendet sich das Vorstandsmitglied an einen vom Landessportbund/-verband
benannten Ansprechpartner, der die sicherheitstechnische Betreuung durch einen Dienstleister (Fachkraft für Arbeitssicherheit) vermittelt.
Der Sportverein weist die durchgeführten Maßnahmen nach (Teilnahme an den Qualifizierungsmaßnahmen, durchgeführte Gefährdungsbeurteilungen und Beratungen, umgesetzte Maßnahmen).
Vereine, die über angemietete oder im Vereinsbesitz befindliche Betriebseinrichtungen wie Geschäftsstellen oder Sportanlagen verfügen, müssen sich – falls sechs Jahre lang keine externe Beratung stattgefunden hat – durch eine Fachkraft für Arbeitssicherheit extern beraten lassen.
Wer ist Arbeitnehmer im Sportverein?
Arbeitnehmer sind alle fest angestellten Personen. Nicht dazu zählen

Personen, die für ihre Tätigkeit im Verein

keine finanzielle Vergütung oder

ausschließlich Auslagenersatz erhalten
und

Übungsleiter und Betreuer, die für ihre Tätigkeit im Verein steuerfreie Einnahmen von bis zu 1 848,- €
erhalten (§ 3 Nr. 26 Einkommenssteuergesetz)
Die Teilnahme am sportvereinsspezifischen Modell ist freiwillig und eine Alternative zu den Betreuungsmodellen
nach der Unfallverhütungsvorschrift „Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ (BGV A 6). Der Vorteil: Betreuung in eigener Regie. Als Besonderheit gilt: Vereine mit eigenen oder angemieteten Betriebseinrichtungen müssen spätestens nach sechs Jahren eine externe Beratung in Anspruch nehmen.
Das vereinsspezifische Modell beginnt am 1. Januar 2004. Nähere Informationen zum neuen Betreuungsmodell
erhalten Sie bei Ihrer zuständigen Bezirksverwaltung der VBG. Adressen siehe www.vbg.de
Zur Inhaltsangabe
03/2004
Der Vereinsausschluss und seine Folgen
Der Ausschluss aus einem Verein ist die schwerste Strafe, die es im Vereinsrecht gibt. Solche Verfahren kommen
in der Praxis relativ häufig vor und werden oft auch vor den staatlichen Gerichten ausgetragen. An der Tagesordnung sind dabei allerdings sehr oft Formfehler und mangelnde Satzungsgrundlagen mit dem Ergebnis, dass viele
- 107 -
Vereinsausschlussverfahren ungültig oder rechtswidrig sind. Aus diesem Grund ist es sehr wichtig, dass diese
besonderen Verfahren genau in der Satzung geregelt sind.
Ein Vereinsauschluss kommt für das betroffene Mitglied selten "aus heiterem Himmel". Dem voraus gehen in der
Regel Aussprachen, Verwarnungen und sonstige Querelen. Dessen ungeachtet werden die Konsequenzen oft
möglichst lange verdrängt, was jedoch spätestens dann nicht mehr möglich ist, wenn dem Mitglied der entsprechende Beschluss bekannt gegeben wurde.
Was geschieht nach Bekanntgabe des Vereinsausschlusses?
Mit Zugang des Beschlusses wird die Entscheidung wirksam und die Mitgliedschaft endet. Zuviel bezahlte Beiträge müssen dem ausgeschlossenen Mitglied erstattet werden und das Recht des Mitglieds auf Nutzung der Vereinseinrichtungen erlischt. Der Vertrag, der zwischen dem Mitglied und dem Verein zustande kam, wird somit beendet.
Komplizierter wird es, wenn das betroffene Vereinsmitglied auch eine Vorstandsfunktion innehatte. Hat der Verein
in seiner Satzung ausdrücklich geregelt, dass nur Vereinsmitglieder Vorstandsfunktionen bekleiden dürfen, verliert das Mitglied bei einem Ausschluss aus dem Verein zugleich auch seine Organstellung (Vorstandsfunktion).
Lässt das die Satzung offen, bleibt die Organstellung dagegen grundsätzlich erhalten. Dies führt dazu, dass der
Verein (die Mitgliederversammlung) das Mitglied zusätzlich auch aus seiner Organstellung aus wichtigem Grund
abberufen muss, wenn es den Verein vollständig verlassen soll. Hatte das Mitglied vor einem unwirksamen Ausschluss aus dem Verein eine Organstellung inne, lebt diese auch bei Aufhebung der Vereinsstrafe nicht wieder
auf. Soweit diese Stelle zwischenzeitlich ohnehin nicht bereits wieder nachbesetzt wurde, bleibt nur der Weg einer erneuten Wahl. Einen Rechtsanspruch auf die Wahl hat das zu Unrecht ausgeschlossene Vereinsmitglied jedoch nicht.
Überprüfung einer Strafentscheidung
Soweit in der Vereinssatzung die Möglichkeit vorgesehen ist, dass Vereinsstrafen vereinsintern überprüft werden
können, treten die o. g. Rechtsfolgen erst ein, wenn die in der Satzung bezeichnete (hilfsweise eine angemessene) Frist zur Einlegung des Rechtsbehelfs ungenutzt verstrichen ist. Wird ein Rechtsbehelf eingelegt, hat dieser
auch wenn dies in der Satzung nicht ausdrücklich vorgesehen ist eine aufschiebende Wirkung. Die Strafentscheidung wird daher erst dann wirksam, wenn auch das vereinsinterne Überprüfungsverfahren den Ausschluss aus
dem Verein bestätigt und die Entscheidung dem Mitglied bekannt gegeben wurde. Die aufschiebende Wirkung
des vereinsinternen Rechtsbehelfs entfällt nur, wenn dies in der Satzung des Vereins ausdrücklich bestimmt ist.
Besonders wichtig: Gewährung des rechtlichen Gehörs
Das betroffene Mitglied hat im Verfahren gegenüber dem Verein einen Anspruch auf Gewährung des rechtlichen
Gehörs (Art. 103 GG). D. h., das Mitglied muss in geeigneter Form angehört werden und Gelegenheit erhalten,
sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern bzw. zu rechtfertigen; dies kann in der Regel durch eine schriftliche
Stellungnahme des Mitglieds geschehen. Wird dieser Anspruch verletzt, ist der Ausschließungsbeschluss rechtswidrig und damit unwirksam.
Was bringt die Anrufung eines Schiedsgerichts?
Sieht die Satzung vor, dass eine Strafentscheidung durch ein Schiedsgericht im Sinne §§ 1025 ff. ZPO überprüft
werden kann, wird die Ausschlussentscheidung unmittelbar mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam.
Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, hat die Anrufung eines Schiedsgerichts im Gegensatz zur vereinsinternen Prüfung keine aufschiebende Wirkung. Rechtlich ist dies unproblematisch, wenn die Entscheidung des
Schiedsgerichts den Ausschluss bestätigt. Schwierigkeiten bestehen hingegen, wenn die Vereinsentscheidung
aufgehoben wird. Die Mitgliedschaft lebt in diesem Fall mit rückwirkender Kraft wieder auf, was dazu führt, dass
die entsprechenden Mitgliedsbeiträge zu entrichten sind. Für die Beeinträchtigung der Mitgliedschaftsrechte sind
dem betroffenen Mitglied im Gegenzug Ausgleichszahlungen zu leisten. Für diese und auch weitergehende
Schäden (z. B. Anwaltskosten) haftet der Verein nach § 31 BGB.
Die staatlichen Gerichte?
Wie die Schiedsgerichte können auch die staatlichen Gerichte erst dann um die Überprüfung einer Vereinsstrafe
ersucht werden, wenn das vereinsinterne Verfahren (sofern eines besteht) erfolglos durchlaufen wurde. Ausnahmen von diesem Grundsatz bestehen allerdings, wenn es z. B. die besondere Eilbedürftigkeit der Sache gebietet
oder die Durchführung des vereinsinternen Verfahrens eine bloße Formsache wäre, weil der Ausgang bereits
feststeht. Eine Klage vor den staatlichen Gerichten hat nur dann eine die Strafentscheidung aufschiebende Wirkung, wenn dies ausdrücklich in der Satzung bestimmt ist. Hebt ein staatliches Gericht den Vereinsausschluss
auf, gilt auch hier die Vereinsmitgliedschaft als nicht unterbrochen. Das betroffene Mitglied ist von dem Verein
schadlos zu stellen.
Die Vertretung durch Dritte (z.B. Rechtsanwalt)
Unproblematisch ist der Fall dann, wenn die Frage ausdrücklich in der Satzung geregelt ist. Wenn also die Satzung die (anwaltliche) Vertretung ausdrücklich zulässt, stellt sich die Frage im Weiteren nicht. In der Praxis sind
solche eindeutigen Regelungen jedoch selten zu finden, so dass im Falle des Fehlens einer solchen Regelung
die Frage der Zulässigkeit entsteht.
Nach Auffassung des BGH (u. a. NJW 1984, S. 1884) kann sich ein Mitglied im Allgemeinen in vereinsinternen
Konfliktfällen selbst mit den übrigen Mitgliedern oder einem Vereinsorgan interessengemäß auseinandersetzen,
weshalb in solchen (einfach gelagerten) Fällen eine Vertretung durch einen vereinsfremden Dritten (z. B. Rechts-
- 108 -
anwalt) als grundsätzlich nicht zulässig angesehen wird. Dennoch sollte der Verein eine pragmatische Lösung
finden, die beiden Seiten gerecht wird und eine faire Durchführung des Verfahrens garantiert.
Im Ausschlussverfahren gegen einen Minderjährigen dürfen dessen gesetzliche Vertreter (die Eltern) nicht daran
gehindert werden, ihr Kind zu vertreten.
Zur Inhaltsangabe
12/2003
Die Aufwandsspende
Es ist schon lobenswert und kann gar nicht hoch genug eingeschätzt werden, dass es nach wie vor ein großes Interesse an ehrenamtlicher Tätigkeit, insbesondere der des Übungsleiters gibt. Dabei ist es keine Seltenheit, dass
Übungsleiter sogar auf ein Honorar verzichten, weil entweder der Verein kein Geld hat oder sie es aus lauter
Freude an der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen aber auch Erwachsenen machen. Um diesen Übungsleitern,
die auf ein Honorar verzichten, dennoch eine kleine Anerkennung zukommen lassen zu können, zahlt der Verein
doch ein Honorar, was der Übungsleiter sofort wieder spendet. Die steuerliche Vergünstigung ist dann sozusagen
sein "Honorar".
In der Vereinspraxis bestehen immer wieder Unsicherheiten, wie und in welcher Höhe Zuwendungsbescheinigungen (ehem. Spendenbescheinigungen) für die Übungsleitertätigkeit ausgestellt werden dürfen und ob hierfür
z.B. eine Satzungsregelung erforderlich ist.
Die grundsätzlichen Regelungen
Nach einem Erlass des Bundesfinanzministeriums sind folgende Grundsätze zu beachten:
Unentgeltliche Nutzungen (z. B. die kostenlose Überlassung von Räumen oder die Gewährung eines zinslosen
Darlehens) und Leistungen (wie ehrenamtliche Tätigkeit) können nicht wie eine Sachspende behandelt werden,
da dem Steuerpflichtigen hierbei kein finanzieller Aufwand entsteht (§ 10 b Abs. 3 Satz 1 EStG). Auch die unentgeltliche Arbeitsleistung eines Vereinsmitglieds ist deshalb keine Spende.
Werden die Nutzungen und Leistungen hingegen entgeltlich erbracht, liegt bei Verzicht auf den rechtswirksam
entstandenen Vergütungs- oder Aufwendungsersatzanspruch u. U. eine steuerbegünstigte Spende vor - die sog.
Aufwandsspende. Beispielsweise kann auf einen rechtswirksam entstandenen Anspruch auf Auszahlung einer
Vergütung (z. B. für erbrachte Arbeitsleistung, für Überlassung von Räumen oder Darlehen) oder eines Aufwendungsersatzes (z. B. für den Verein verauslagte Aufwendungen in Form von Fahrt-, Telefon- und Portokosten)
bedingungslos verzichtet werden.
Bitte beachten Sie jedoch: Bei dem Verzicht auf den Ersatz der Aufwendungen handelt es sich nicht um eine
Spende des Aufwands, sondern um eine Geldspende, bei der es nicht erforderlich ist, dass Geld zwischen dem
Zuwendungsempfänger und dem Zuwendenden tatsächlich hin- und herfließt. Es muss lediglich ordentlich als
Honorar aus- und als Spende wieder eingebucht werden. Entsprechend ist die Zuwendungsbestätigung für eine
Barspende auszustellen.
Voraussetzung für die Anerkennung einer Aufwandsspende ist, dass ein satzungsgemäßer oder ein schriftlich
vereinbarter vertraglicher Aufwendungsersatzanspruch besteht oder dass ein solcher Anspruch durch einen
rechtsgültigen Vorstandsbeschluss eingeräumt und den Mitgliedern in geeigneter Weise bekannt gemacht wurde.
Der Beschluss bzw. die Satzungsregelung müssen natürlich vor der zum Aufwand führenden bzw. zu vergütenden Tätigkeit gefasst werden. Er muss ernsthaft und rechtswirksam (einklagbar) sein und darf nicht unter der Bedingung des Verzichts stehen. Wesentliches Indiz für Ernsthaftigkeit von Aufwendungsersatzansprüchen ist die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der steuerbegünstigten Körperschaft. Das heißt, dass der Verein jederzeit in der
Lage gewesen sein müsste, die Aufwandsentschädigungen auch tatsächlich zu zahlen.
Ein weiteres wichtiges Kriterium ist, dass der Spender frei entscheiden kann, ob er auf der Auszahlung seines
Vergütungs- oder Aufwendungsersatzanspruches besteht oder zu Gunsten der steuerbegünstigten Körperschaft
(gemeinnütziger Verein) auf eine Auszahlung verzichtet. Dieser Verzicht muss - wie bei gegenseitigen Verträgen
mit Austausch von Leistungen und Gegenleistung üblich - zeitnah, also im unmittelbaren Anschluss an die Entstehung des Vergütungs- oder Aufwendungsersatzanspruches, ausgesprochen werden. Eine Regelung im
Übungsleitervertrag oder eine mündliche Festlegung, dass das Übungsleiterhonorar dem Verein zu spenden ist,
hat keine Rechtswirksamkeit.
Unterscheiden Sie zwischen Vergütungs- und Aufwendungsersatz
In der Praxis muss zwischen Vergütungs- und Aufwendungsersatz unterschieden werden. Beides kann Gegenstand einer Spende werden. Im Falle eines Vergütungsanspruchs (z. B. Trainer-/Übungsleiterhonorar) muss nicht
unbedingt die Satzung des Vereins geändert werden, denn es ist nicht üblich, die Vergütungen der Trainer in der
Vereinssatzung zu regeln. Vielmehr müsste der zuständige Verein die Vergütung der Trainer/Übungsleiter in einer Honorarvereinbarung (Übungsleitervertrag) zwischen Verein und Trainer festlegen. Der Trainer muss frei über
den Verzicht seines Honorars entscheiden können. Eine Klausel in diesem Vertrag oder ein Vorstandsbeschluss,
dass er das Honorar spenden muss, ist rechtsunwirksam und führt dazu, dass die Aufwandsspende vom Finanzamt nicht anerkannt wird.
- 109 -
Dasselbe gilt für die Erstattung von Aufwendungen (Aufwendungsersatz). Hier bietet es sich eher an, diese allen
Mitgliedern eines Vereins zustehenden, anfallenden Aufwendungen (Fahrtkosten. Verpflegungskosten, Übernachtungskosten, Telefonkosten etc.) in der Satzung zu regeln. Dabei ist es wichtig, die steuerlichen Höchstsätze
zu beachten. Es genügt aber auch ein schriftlich vereinbarter vertraglicher Aufwendungsersatzanspruch oder ein
rechtsgültiger Vorstandsbeschluss, der den Mitgliedern in geeigneter Weise bekannt gemacht wurde.
Zur Inhaltsangabe
11/2003
Das 2. Schadensersatzänderungsgesetz
Mit dem 2. Schadensersatzrechtsänderungsgesetz, das am 01.08.2002 in Kraft trat BGBI. 2002 l v. 25. Juli 2002,
S. 2674). wurden Neuregelungen rechtswirksam, die auch die Haftungsrisiken bei Bildungen von Fahrgemeinschaften betreffen; z. B. bei Fahrten für den Verein mit dem privaten Pkw zu Vereinsturnieren oder bei Vereinsreisen.
Im Straßenverkehr gilt der Grundsatz der sog. Gefährdungshaftung. Dies bedeutet, dass grundsätzlich Fahrer,
Halter und der Haftpflichtversicherer eines Fahrzeugs gegenüber dem Unfallopfer haften, ohne dass es auf ihr
Verschulden ankommt. Gleich, ob einzelne Vereinsmitglieder ihre Privatfahrzeuge zur Verfügung stellen oder ob
die Vereinsmitglieder im vereinseigenen Bus transportiert werden - schon die Benutzung des Fahrzeugs als solches reicht aus, um die straßenverkehrsrechtliche Haftung zu begründen (sog. Betriebsgefahr).
Was hat sich im Wesentlichen geändert?
Bislang bestand die Möglichkeit, der zivilrechtlichen Haftung nach dem Straßenverkehrsgesetz (StVG) zu entgehen, indem man das Vorliegen eines unabwendbaren Ereignisses geltend machte. Dieser Enthaftungstatbestand
in § 7 Abs. 2 StVG entfällt nunmehr. Allerdings wird sich die Gesetzesänderung kaum praktisch auswirken, da die
Rechtsprechung die Grundsätze des "optimalen Autofahrers" anwendet, also eines Autofahrers, der "alles hört,
alles sieht und alles kann" und damit auch beim geringsten Fehler haften kann.
An die Stelle des unabwendbaren Ereignisses tritt nun der Begriff der "höheren Gewalt". In Zukunft muss der Unfall auf einem betriebsfremden, von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen dritter Personen
herbeigeführten Ereignis beruhen, dass nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar war, also mit
wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch äußerste Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden
konnte und auch nicht wegen seiner Häufigkeit in Kauf zu nehmen ist. Nur dann entfällt die Fahrer- und Halterhaftung nach dem StVG. Hinter dieser relativ unverständlichen Formulierung verbergen sich Unfallursachen aus Anlass von Naturereignissen (z. B. Erdrutsch, Hochwasser) oder externe Eingriffe in den Straßenverkehr.
Dagegen führt eine nicht erkennbare Ölspur, auf der man ins Schleudern gerät, genauso wie plötzlich auftauchendes Glatteis bereits zur Haftung. Es ist selbst dann mit einer Haftung zu rechnen, wenn z. B. das (Vereins)Fahrzeug unterwegs gestohlen wird und der Dieb damit Fremdschaden bei Dritten anrichtet.
Reicht die Deckungssumme aus?
Bislang galt die straßenverkehrsrechtliche Gefährdungshaftung nach § 8a Abs. 1 StVG nicht zugunsten der Insassen des Unfallfahrzeugs, wenn sie vom Fahrer unentgeltlich und nicht geschäftsmäßig befördert wurden. Mit
der Neuregelung entfällt diese Privilegierung: auch die Mitfahrer bei Vereinsfahrten sind nun durch die straßenverkehrsrechtliche Gefährdungshaftung geschützt.
Was die Insassen freut, wird für den Fahrer bzw. Halter des Pkw leicht zur "Haftungsfalle". Obwohl mit der Gesetzesreform die Haftungshöchstgrenzen erhöht wurden (einmalig maximal 600.000 Euro für Personenschäden und
36.000 Euro Jahresrente für eine Person sowie max. 3 Millionen Euro für den gesamten Personenschaden) und
damit die Größenordnung eines durchschnittlichen Großschadens i. d. R. abgedeckt sein dürfte, können darüber
hinausgehende Schäden auch weiterhin im Rahmen der sog. deliktischen Haftung (d. h. ein Verschulden muss
nachgewiesen werden) geltend gemacht werden.
Selbst die neuen Haftungshöchstgrenzen sind aber u. U. nicht ausreichend: Schon die Massenkarambolagen auf
der Autobahn, die mit tragischer Regelmäßigkeit zu Beginn jeder Herbst-/Wintersaison vorkommen, zeigen anschaulich, wie schnell die neuen Höchstgrenzen überschritten werden können.
Die bestehende Kfz-Haftpflichtversicherung deckt grundsätzlich nur die o. g. Höchstsummen ab. Darüber hinausgehende Schäden müssen von den jeweiligen Fahrern bzw. Haltern selbst getragen werden und können leicht zu
ihrem finanziellen Ruin führen. So z. B. bei pflegebedürftigen Unfallopfern, also schwerstgeschädigten Personen,
die ein Leben lang medizinisch versorgt werden müssen. Daher ist es ratsam, eine Kfz-Haftpflichtversicherung
mit höherer Deckungssumme abzuschließen, damit das Ehrenamt nicht zum Fallstrick wird. Zumindest empfehlenswert bei auf den Verein zugelassenen Fahrzeugen. Eine unbegrenzte Deckung wird es in Kürze nicht mehr
geben. Die neuen Maximal-Versicherungssummen gehen allerdings bis zu 50 Mio. Euro pauschal, für einzelne
Personen bis max. 8 Mio. Euro. Die erforderliche Beitragsdifferenz zwischen Mindestdeckungssumme und freiwilliger höherer Deckungssumme ist für das einzelne Fahrzeug relativ gering, so dass man eigentlich nur empfehlen
kann, durch Rücksprache mit dem Versicherer eine höhere Deckungssumme abzuschließen.
- 110 -
Prüfen sollte man zusätzlich, ob sich zusätzlich eine Insassen-Unfallversicherung lohnt. Auf die Haftung des Fahrers/Halters hat dies allerdings keinen Einfluss. Vorteile gibt es für Sportvereine: Über den jeweiligen Landessportbund besteht eine Sportunfallversicherung, die Unfälle der Mitglieder auf dem Weg zu und von versicherten Tätigkeiten abdeckt. Aus Vereinssicht ist also eine zusätzliche Insassen-Unfallversicherung möglicherweise
nicht mehr erforderlich.
Haftungsbeschränkung für Fahrzeuginsassen
Es kann zusätzlich empfehlenswert sein, von den Insassen vor Fahrtbeginn eine Haftungsbeschränkungserklärung unterzeichnen zu lassen. Gerade für Fälle des regelmäßigen Transports, längere Fahrten etwa zu auswärtigen Veranstaltungen etc. Diese Möglichkeit besteht auch weiterhin bei nichtgewerblichen Beförderungen, das
sollte gerade für den Einsatz des privaten Pkw eingesetzt werden.
Der Artikel wurde mit freundlicher Genehmigung der Zeitschrift "Der Verein aktuell" abgedruckt.
Zur Inhaltsangabe
10/2003
Überlassung von Fahrzeugen mit Werbung an Sportvereine (Teil 2)
Fortsetzung des Artikels aus dem Heft 09/2003
3.2 Bemessungsgrundlage
Bemessungsgrundlage für die Werbeleistung ist der Wert der Fahrzeuglieferung, also der Einkaufspreis des
Fahrzeugs (§ 10 Abs. 2 S. 2 UStG).
Soweit keine Anhaltspunkte für eine abweichende Beurteilung ersichtlich sind, ist davon auszugehen, dass sich
Leistung und Gegenleistung gleichwertig gegenüber stehen.
3.3
Entstehung der Steuer
Die Istversteuerung von Anzahlungen kommt auch für Lieferungen in Betracht, die im Rahmen eines tauschähnlichen Umsatzes als Entgelt hingegeben werden.
Die Umsatzsteuer entsteht somit bei der Besteuerung nach vereinbarten Entgelten mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Entgelt in Form der Fahrzeuglieferung bereits vor Leistungsausführung vereinnahmt
wird, vgl. § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a S. 4 UStG, Abschnitt 181 Abs. 1 und 2 UStR 2000).
Die sonstige Leistung der Institution wird erst im Zeitpunkt ihrer Vollendung, also mit Ablauf der Nutzungsdauer
des Werbemobils erbracht. Die Werbefirma erwirkt die als Gegenleistung des tauschähnlichen Umsatzes anzusehende Lieferung jedoch bereits zu Beginn des Vertrages.
Des Weiteren liegen keine Teilleistungen vor. Zwar ist der Umsatz "Werbeleistung" wirtschaftlich teilbar, gesonderte Entgeltsvereinbarungen für bestimmte Teile der Leistung wurden jedoch nicht getroffen (§ 13 Abs. 1 Nr. 1
Buchstabe a S. 3 UStG).
Bei der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b S. 1 UStG), entsteht die Umsatzsteuer ohnehin mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums der Entgeltsvereinnahmung (Fahrzeuglieferung).
3.4
Kleinunternehmerregelung
Wird die Institution erst durch das Erbringen der Werbeleistung zum Unternehmer, so ist für die Frage der Kleinunternehmerregelung auf die Umsatzgrenze von 16.620,-- EUR abzustellen. Der Gesamtumsatz ist nach vereinnahmten Entgelten zu berechnen (§ 19 Abs. 1 S. 2 und Abs. 3 S. 2 UStG).
Wird die maßgebliche Umsatzgrenze im Jahr der Entgeltsvereinnahmung überschritten, so hat die Institution die
Vorauszahlung zunächst im Wege der Regelbesteuerung zu versteuern.
Ob die Umsatzsteuervorauszahlung jedoch in dem Kalenderjahr, in dem die Institution die Werbeleistung ausführt
zu erstatten ist (vgl. Abschnitt 253 Abs. 7 UStR 2000), ist umstritten.
3.5 Vorsteuerabzug
Der Institution ist ein Vorsteuerabzug gem. § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG aus der Fahrzeuglieferung bzw. aus den laufenden Kosten nur dann zu gewähren, wenn zusätzliche Werbefahrten durchgeführt werden.
In einem solchen Fall ist dem Grunde nach ein anteiliger Vorsteuerabzug entsprechend dem Anteil der auf diese
Fahrten entfallenden Fahrleistung im Verhältnis zur Gesamtfahrleistung zulässig.
Für nach dem 31.03.1999 erworbene Werbemobile ist jedoch die Regelung des § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG zu beachten. Demnach ist der Vorsteuerabzug aus dem Erwerb nur möglich, wenn das Werbemobil zu mehr als 10 v.H.
für Werbefahrten eingesetzt wird. Dies ist in der Regel nicht der Fall.
- 111 -
Sofern die Institution das Fahrzeug lediglich werbewirksam einsetzt, jedoch nicht verpflichtet ist, separate Werbefahrten durchzuführen, kommt ein Vorsteuerabzug nicht in Betracht, da die Aufwendungen für die bezogenen
Leistungen kein Kostenelement des ausgeführten Umsatzes "Werbeleistung" werden, sie dieser somit wirtschaftlich nicht zuzurechnen sind (vgl. BFH-Urteil vom 15.07.1993, BStBI 1993 II S. 810 sowie BFH-Urteil vom
10.04.1997, BStBI 1997 II S. 552).
3.6
Steuersatz
Der ermäßigte Steuersatz gem. § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchstabe a UStG ist - soweit die übrigen Voraussetzungen
vorliegen - anzuwenden, wenn die Leistungen nicht im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes ausgeführt werden (siehe hierzu Tz. 3.1.1). Wirkt die Institution nicht aktiv an der Werbeleistung mit, liegt mithin eine
unschädliche Vermögensverwaltung vor.
Zur Inhaltsangabe
09/2003
Überlassung von Fahrzeugen mit Werbung an Sportvereine (Teil 1)
Durch unseren Steuerberater, Herrn Klaus Streich, wurde der LSB-Berlin darüber in Kenntnis gesetzt, dass die
Oberfinanzdirektion Koblenz eine Verfügung zur umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Überlassung von Fahrzeugen (Werbemobilen) an soziale Institutionen, Sportvereine und Kommunen erlassen hat.
Wir werden sie unkommentiert in diesem und im nächsten Heft abdrucken.
1 Sachverhalt
Oftmals erfüllen Werbefirmen ihre Aufträge gegenüber ihren Kunden (i.d.R. gewerbliche Unternehmen) durch das
Anbringen von Werbeflächen auf Kraftfahrzeugen, die dann im Stadtbild bewegt werden.
Hierfür wird verschiedenen Institutionen (soziale Einrichtungen, Vereinen, Verbänden, Kommunen, Interessenverbänden, Golfclubs etc.) ein entsprechend mit Werbeflächen versehenes Fahrzeug - je nach Bedarf, Kleinbus,
Kombi oder Golfcar - überlassen (sog. Werbemobil).
Die Werbefirma übergibt das Fahrzeug der Institution zur Nutzung, behält jedoch den Kfz-Brief bis zum Ende der
Vertragslaufzeit, die der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer entspricht, zurück. Die Institution verpflichtet sich
im Gegenzug, das Kfz bis zum Vertragsende möglichst werbewirksam und häufig zu nutzen, sowie die Werbung
zu dulden. Für die Gebrauchsüberlassung sind keine Zahlungen an die Werbefirma zu leisten. Die Zulassung sowie die Versicherung des Fahrzeugs erfolgt durch die Institution im eigenen Namen; sie hat auch die laufenden
Kfz-Kosten zu tragen.
Nach Vertragsende wird das Eigentum an dem Werbemobil ohne Zuzahlung - mit Ausnahme der durch die Werbefirma zu zahlende Umsatzsteuer - an die Institution übertragen, die sodann die Werbeflächen zu beseitigen hat.
Das Fahrzeug wird von der jeweiligen Institution in eigenem Namen zugelassen und versichert; diese hat auch
die laufenden Kfz-Kosten zu tragen.
2 Umsatzsteuerrechtliche Würdigung der durch die Werbefirma erbrachten Leistungen
2.1
Steuerbarkeit
2.1.1 Die Werbefirma erbringt bereits mit Übergabe des Fahrzeugs zu Beginn des Nutzungszeitraums
eine Lieferung i.S.d. § 3 Abs. 1 UStG an die betreffende Institution, da schon zu diesem Zeitpunkt das
wirtschaftliche Eigentum an dem Fahrzeug auf die Institution übergeht.
Da der Vertrag bei vertragsgemäßer Erfüllung während der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des
Fahrzeugs nicht gekündigt werden kann und mit deren Ablauf das bürgerlich-rechtliche Eigentum auf die
Institution übergeht, hat diese bereits zu Beginn der Laufzeit die Verfügungsmacht an dem Fahrzeug erlangt. Eine vorgeschaltete sonstige Leistung (Fahrzeugüberlassung) ist daher nicht gegeben.
Die für das Leasing entwickelten Grundsätze sind hierfür entsprechend anzuwenden (vgl. Abschnitt 25
Abs. 4 UStR 2000 sowie Anhang 21 EStH 2002).
2.1.2 Die Lieferung erfolgt im Rahmen eines tauschähnlichen Umsatzes, da das Entgelt in der Werbeleistung besteht, die die Institution mit der Duldung der Anbringung der Werbeflächen auf dem Fahrzeug
und dessen werbewirksamen Einsatzes an die Werbefirma erbringt (§ 3 Abs. 12 S. 2 UStG).
2.2 Bemessungsgrundlage
Beim tauschähnlichen Umsatz gilt der Wert eines jeden Umsatzes als Entgelt für den anderen Umsatz. Die Umsatzsteuer gehört nicht zum Entgelt (§ 10 Abs. 2 S. 2 und 3 UStG).
- 112 -
Maßgebend für die Bemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 2 Satz 2 UStG ist der von der Werbefirma gezahlte
Einkaufspreis für das Fahrzeug (vgl. hierzu EuGH-Urteil vom 23.11.1988 - UR 1990 S. 307 - EuGH-Urteil vom
02.06.1994, UR 1995 S. 64, BFH Urteil vom 28.03.1996 - HFR 1996 S. 824). Dies ist der Betrag, den der Empfänger der Werbeleistung, die nicht bar abgegolten wird, zu diesem Zweck aufzuwenden bereit ist.
2.3 Entstehung der Steuer
Die Umsatzsteuer für die Lieferung entsteht bei der Besteuerung nach vereinbarten Entgelten bereits mit Ablauf
des Voranmeldungszeitraums, in dem das Werbemobil an die Institution übergeben wurde (Vertragsbeginn), vgl.
§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a S. 1 UStG.
3 Umsatzsteuerrechtliche Würdigung der durch die Institution erbrachten Leistungen
3.1
Steuerbarkeit
3.1.1 Die Gegenleistung der nutzenden Institution führt bei Vereinen zur ertragsteuerlichen Begründung eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes, wenn dieser aktiv an der Werbemaßnahme mitwirkt
(BMF-Schreiben vom 18.02.1998, BStBI 1998 l S. 212).
Dies ist dann der Fall, wenn die steuerbegünstigte Körperschaft vertraglich verpflichtet ist, das Fahrzeug
über den zu eigenen Zwecken notwendigen Umfang hinaus einzusetzen oder es werbewirksam abzustellen, Pressekonferenzen zu veranstalten und Kontakte zwischen potentiellen Werbeträgern und dem
Werbeunternehmen herzustellen.
Für die Abgrenzung gelten die allgemeinen Grundsätze (vgl. insbesondere Anwendungserlass zur Abgabenordnung: zu § 67a - Sportliche Veranstaltungen - Allgemeines - Nr. 9).
Wirkt der Verein nicht aktiv an der Werbemaßnahme mit, wird zwar kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb begründet. er ist dennoch unternehmerisch tätig, denn die Werbeflächen werden über mehrere Jahre, also nachhaltig zur Verfügung gestellt (§ 2 Abs. 1 S. 1 UStG).
3.1.2 Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPdöR) kann ein Betrieb gewerblicher Art
(BgA) begründet werden, wenn diese aktiv an der Werbemaßnahme mitwirkt und somit eine nachhaltige
wirtschaftliche Tätigkeit zur Erzielung der Einnahmen ausübt (§ 2 Abs. 3 i.V.m. §§ 1 Abs. 1 Nr. 6, 4
KStG).
Der Betrieb des Werbemobils führt jedoch nur dann zu einem BgA, wenn diese Tätigkeit sich innerhalb
der Gesamtbetätigung der jPdöR wirtschaftlich heraushebt und von einigem Gewicht ist (Abschnitt 5 Abs.
5 KStR 1995).
Für die Beurteilung der Umsatzgrenzen nach Abschnitt 5 Abs. 4 und 5 KStR 1995 ist jedoch das einmalig entrichtete Entgelt (Wert des Kfz) auf die Laufzeit der Werbeleistung zu verteilen, da die wirtschaftliche Tätigkeit "Werbeleistung" über die gesamte Laufzeit erbracht wird. § 13 UStG ist insoweit nicht
maßgebend.
3.1.3 Die Leistung der Institution besteht in einer sonstigen Leistung nach § 3 Abs. 9 UStG (Werbeleistung gem. § 3a Abs. 4 Nr. 2 i.V.m. Abs. 3 UStG).
Zur Inhaltsangabe
07-08/2003
Fragen und Antworten zum Vereinsrecht
In meinem Verein ist eine Beitragserhöhung um 3 EUR und gleichzeitig die Erhebung einer einmaligen
Umlage von 50 EUR geplant. Ich bin mit beidem nicht einverstanden und würde am liebsten austreten.
Das kann ich aber normalerweise erst zum 31.12. des Jahres mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist.
Entsteht durch die Beitragserhöhung und die Umlage ein Sonderkündigungsrecht?
Ein Sonderkündigungsrecht entsteht nur, wenn die Erhöhung des Beitrages bzw. die Höhe der Umlage eine unzumutbare Härte darstellen würden. Bewegt sich die Erhebung im vertretbaren Rahmen, ist man daran gebunden,
auch wenn man dagegen gestimmt hat. Was noch als vertretbar bezeichnet werden kann, hängt von den bisher
gezahlten Beiträgen ab. Eine Erhöhung um 3 EUR sowie eine einmalige Zahlung von 50 EUR sind aber durchaus
zumutbar.
Einige Mitglieder unseres Vereins wollen den Vorstand abwählen, da er die Vereinsführung vernachlässigt. Die nächste Mitgliederversammlung ist aber erst in einem halben Jahr. Was können sie tun?
Nach § 37 BGB ist jedes Mitglied berechtigt, ein sog. Minderheitenbegehren mit der Forderung nach Einberufung
einer außerordentlichen Mitgliederversammlung einzureichen. Voraussetzung dafür ist, dass die erforderliche An- 113 -
zahl von Unterschriften lt. Satzung zusammenkommt. Fehlt eine entsprechende Satzungsregelung, sind 10% Unterschriften der gesamten Mitgliedschaft, also auch der nicht stimmberechtigten Minderjährigen, erforderlich. Aus
dem Antrag müssen der Grund und der Zweck des Begehrens ersichtlich sein. Weigert sich der Vorstand, die
Versammlung einzuberufen, kann ein Antrag an das Amtsgericht gestellt werden. Dieses bevollmächtigt dann die
Antragsteller, die Mitgliederversammlung selbst einzuberufen und durchzuführen.
Unser Verein hat einen verhältnismäßig hohen Anteil an Kindern und Jugendlichen. Das Stimmrecht wird
aber erst ab dem 18. Lebensjahr gewährt. Bei der letzten Mitgliederversammlung saßen plötzlich einige
Eltern im Saal und bestanden auf ihrem Recht als gesetzliche Vertreter, für ihre Kinder stimmen zu dürfen.
Der Vorstand war total verunsichert und hat dem stattgegeben.
Das hätte der Vorstand nicht zu tun brauchen. Haben die Kinder und Jugendlichen unter 18 Jahren kein Stimmrecht, dann haben es auch nicht die gesetzlichen Vertreter. Die Beschlüsse auf dieser Versammlung sind demzufolge ungültig. Sollte allerdings das Stimmrecht bereits ab 16 Jahren gewährt werden, sind die Eltern berechtigt,
das Stimmrecht vertretungsweise für ihre Kinder wahrzunehmen – es sei denn, die Satzung schließt das ausdrücklich aus. Natürlich gibt es auch Beispiele, wo das Stimmrecht der Eltern, sprich gesetzlichen Vertreter, ausdrücklich erwünscht ist. Das muss dann aber in der Satzung ganz klar geregelt sein. Die Tendenz in den meisten
Vereinen geht aber dahin, dass man das Stimmrecht nicht gewährt, um die Eltern zu animieren, möglichst selbst
Mitglied im Verein zu werden.
Unser Verein beabsichtigt, einen Kleinbus zu kaufen, mit dem dann die Sportler zu Wettkämpfen fahren
können. Unsere Mittel reichen aber nicht aus, so dass eine Umlage beschlossen werden muss. Nun stehen einige Mitglieder auf dem Standpunkt, dass sie, wenn sie dagegen stimmen, an die Umlage nicht gebunden sind und andere wiederum wollen nur zahlen, wenn sie eine Spendenbescheinigung bekommen.
Die Erhebung einer Umlage wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen. Sie stellt eine Sonderform des
Beitrages dar und ist daher bindend für alle, auch für die, die dagegen gestimmt haben. Natürlich muss die Höhe
angemessen sein (siehe Frage 1). Verweigern sich dennoch einige Mitglieder, kann man wie bei normalen Beitragsschulden über ein Mahnverfahren das Geld einklagen. Der Verein ist natürlich gut beraten, sehr moderat
vorzugehen und soziale Härten zu berücksichtigen.
Eine Spendenbescheinigung darf für Umlagen nicht ausgestellt werden, da es sich um eine Mitgliedsverpflichtung
- zu vergleichen mit dem normalen Beitrag - und somit nicht um eine freiwillige Leistung handelt. Geschieht es
dennoch, verstößt der Vorstand gegen das Spendenrecht und haftet dem Fiskus gegenüber.
Während eines Fußballspiels unserer Mannschaft bekam ein Zuschauer den Ball an den Kopf, wobei seine Brille zerstört wurde. Dieser fordert nun vom Verein bzw. von dem Spieler, der den Ball geschossen
hat, Schadenersatz.
Sofern es sich nicht um Vorsatz des Spielers handelt, wovon man ausgehen kann, besteht hier normalerweise
kein Haftungsanspruch des Geschädigten. Als Zuschauer bei Sportveranstaltungen muss man damit rechnen,
dass ein Ball auch mal das Spielfeld verlässt. Dieses Risiko muss einkalkuliert werden. Ähnlich sieht es aus,
wenn ein Ball über den Ballfangzaun fliegt und z.B. ein dahinter parkendes Auto beschädigt. Hier ist entscheidend,
ob der Ballfangzaun die vorgeschriebene DIN-Höhe hatte. Ist das der Fall, parkt man dahinter auf eigenes Risiko.
Vorausgesetzt natürlich, der Ball wird nicht absichtlich über den Zaun geschossen.
Während des Vereinstrainings in einer Schulturnhalle wurde unserem Übungsleiter der Hallenschlüssel
gestohlen. Die Schule will daraufhin eine neue Schließanlage einbauen lassen und die Kosten auf den
Verein abwälzen.
Als erstes sollte der Verein prüfen, ob eine gesamte Schließanlage erforderlich ist. Möglicherweise will die Schule
die Gelegenheit ausnutzen, um eine modernere Anlage einbauen zu lassen. Schließanlagen haben üblicherweise
verschiedene Berechtigungsebenen, so dass evtl. nur der Teil für die Halle erneuert werden muss. Für solche
Fälle ist der Verein über den LSB bis zu einer Summe von 2.500 EUR bei einer Selbstbeteiligung von 50 EUR
versichert.
Zur Inhaltsangabe
06/2003
Der Datenschutz im Verein / Verband
Die Sportvereine mit ihren großen Mitgliederzahlen geraten zunehmend in das Blickfeld von Versicherungen oder
sonstigen Unternehmen. Es ist daher keine Seltenheit, dass Vereinsvorstände mit der Bitte angesprochen werden,
die Mitgliederadressen herauszugeben. Oft ist das mit dem Versprechen verbunden, dem Verein oder den Mitgliedern günstige Verträge anzubieten. Davon abgesehen, dass meist kaum wirkliche Vorteile für die Mitglieder
dabei rausspringen, muss der Vorstand natürlich bedenken, dass auch Vereine das Bundesdatenschutzgesetz
(BDSG) zu beachten haben.
Es spielt dabei keine Rolle, ob der Verein als "e. V." im Vereinsregister eingetragen ist oder ob es sich um einen
nichtrechtsfähigen Verein handelt. Es kommt auch nicht auf die Vereinsziele/Vereinszwecke an. Die Vorgaben bei
der Datenverarbeitung im Verein sind grundsätzlich von allen Vereinen gleichermaßen zu beachten
- 114 -
Eine Vereinsmitgliedschaft ist im Sinne des BDSG als ein vertragsähnliches Vertrauensverhältnis anzusehen,
dessen Rahmen und Inhalt zwar im Wesentlichen durch die Vereinssatzung und - soweit zusätzlich vorhanden die Vereinsordnungen vorgegeben wird. Aus diesem besonderen Vertrauensverhältnis folgt, dass der Verein bei
der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten das Persönlichkeitsrecht seiner Mitglieder berücksichtigen
muss.
Zunehmend gehen Vereine und Verbände dazu über, für die Mitgliederverwaltung geeignete PC-Programme einzusetzen. Aber selbst, wenn die Vereinsverwaltung noch mit dem altehrwürdigen Karteikasten organisiert werden
sollte, gibt es immer wieder Beanstandungen, sogar bis hin zu rechtlichen Auseinandersetzungen zu der Frage,
wie man mit den Daten der Mitglieder umgehen darf. Die zentrale Frage ist daher; was ist an Vorgaben nach dem
Bundesdatenschutzgesetz zu beachten, wer darf auf diese Daten zugreifen, welche Zustimmungserfordernisse
aus dem Kreis der Mitglieder müssen vorliegen?
Sehr häufig ist festzustellen, dass der gesetzlich vorgegebene Datenschutz im nichtöffentlichen Bereich, also
auch in Vereinen und Verbänden, nicht ausreichend beachtet wird. Für eigene Zwecke des Vereins dürfen die
Mitgliederdaten (nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG) zur Erfüllung des Vereinszwecks durchaus bearbeitet und
genutzt werden. Maßgeblich ist, ob die Nutzung dem in der Vereinssatzung festgelegten Zweck dient. Dabei geht
es nicht nur um die eigentlichen Mitgliederdaten, also etwa Name, Anschrift, Geburtsdatum, Familienstand, Anzahl und Namen von Kindern usw. Es können auch ergänzende Informationen über besondere persönliche und
sachliche Verhältnisse abgespeichert werden; also z. B. bestimmte Eigentums- oder Besitzverhältnisse, persönliche Interessen, aber auch bekannte Mitgliedschaften in anderen Organisationen/Vereinen, Datum des Vereinsbeitritts, besondere Jubiläumstermine usw.
Werden erstmals personenbezogene Daten erhoben und in Dateien erfasst (z.B. bei der Neuaufnahme), muss
der Verein über diese Speicherung der Daten das Mitglied informieren ( § 33 BDSG). Üblicherweise behilft man
sich dadurch, dass auf dem Beitrittsformular eine entsprechende Einverständniserklärung unterschrieben wird.
Nur so ist dann sichergestellt, dass ein Mitglied später die Möglichkeit auf
• Auskunft,
• Berechtigung,
• Sperrung,
• Löschung
seiner Daten verlangen kann (§§ 34, 35 BDSG).
Aus der Stellung/Funktion des vertretungsberechtigten Vorstands ergibt sich, dass dieser auf alle gespeicherten
Mitgliederdaten zugreifen kann. Findet eine Veränderung im Vorstand statt, etwa durch einen Wechsel des
Schatzmeisters, sollte unbedingt darauf geachtet werden, dass bei Übergabe der vereinseigenen Unterlagen das
ausscheidende Vorstandsmitglied bzw. der Beauftragte eine schriftliche Erklärung abgibt, dass sämtliche Mitgliederdaten an den Verein zurückgegeben wurden und bei einer Speicherung auf eigener PC-Anlage eine Löschung
erfolgt ist sowie auch keine Daten-Kopien angefertigt wurden.
Benötigt der Verein einen Datenschutzbeauftragten?
Aus dem BDSG ergibt sich die Verpflichtung, dass nur bestimmte Personen im Verein die Berechtigung erhalten
sollten, auf Mitgliederdaten zuzugreifen und sie zu bearbeiten. Es empfiehlt sich in jedem Fall, diese Mitarbeiter
schriftlich auf die Wahrung der Datengeheimnisse – auch nach Beendigung der Tätigkeit - nach § 5 BDSG zu
verpflichten. Das BDSG schreibt vor, dass für den Fall, dass mehr als vier Personen mit der Verwaltung personenbezogener Daten beschäftig werden, der Verein/Verband einen Datenschutzbeauftragten bestellen muss (§ 4
f BDSG).
Normalerweise wird das aber nur bei großen Vereinen bzw. Verbänden in Betracht kommen.
Wann ist eine Datenweitergabe zulässig?
Hierbei muss man unterscheiden zwischen der Weitergabe an Mitglieder und an Dritte. Wollen z.B. einzelne Vereinsmitglieder nach 37 BGB eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, ist dazu eine bestimmte
Anzahl von Unterschriften erforderlich. Ohne Einsichtnahme in die Mitgliederdatei und die Namenslisten der Mitglieder ist die Durchführung solch eines Minderheitenbegehrens so gut wie nicht möglich.
Die Weitergabe an Dritte ist dagegen nicht so einfach zulässig.
Geht man rein nach dem Gesetz, schreibt § 28 Abs. 2 Nr. 1a BDSG vor, dass eine Weitergabe der Daten von
Mitgliedern nur dann vorgenommen werden darf, soweit dies zur Wahrung berechtigter Interessen eines Dritten
oder aus öffentlichem Interesse erforderlich ist oder es sich um die Weitergabe spezieller, in § 28 Abs. 2 Nr. 1b
BDSG aufgeführter listenmäßiger Daten handelt. Also insbesondere Angaben über die Zugehörigkeit zu einer
Personengruppe als Mitglied eines Vereins, Name, Anschrift und Geburtsjahr.
Wie eingangs bereits erwähnt, wird häufiger denn je Vereinen/Verbänden von Unternehmen/Betrieben/Gewerbetreibenden angeboten, für die Überlassung bestimmter Mitgliederdaten eine entsprechende Vergütung zu bezahlen. Trotz der Möglichkeit, aus dieser vertraglichen Vereinbarung zu weiteren Einnahmen für den Verein zu gelangen, müssen die schutzwürdigen Belange der eigenen Mitglieder beachtet werden. Es muss in jedem Fall das Einverständnis der entsprechenden Mitglieder vorliegen. Auch ein Beschluss der
Mitgliederversammlung kann sich nicht über das persönliche Recht auf Datenschutz hinwegsetzen. Die Tatsache,
dass es sich bei einer Vereinsmitgliedschaft um ein besonderes vertrauensvolles Rechtsverhältnis handelt, verpflichtet den Vorstand nicht nur zur Rücksichtnahme, sondern je nach Vereinsstruktur auch zur Respektierung
des Geheimhaltungsinteresses der Mitglieder.
Auch die Veröffentlichung personenbezogener Daten auf der Homepage des Vereins ist von der Einwilligung des
Betroffenen abhängig, auch wenn es sich um die gleichen Daten handelt, die in der Mitgliederdatei erfasst sind.
- 115 -
Zur Inhaltsangabe
05/2003
Die Fusion / Verschmelzung von Vereinen
So, wie es immer wieder vorkommt, dass sich Abteilungen aus Vereinen herauslösen und ein Eigenleben beginnen, ergibt sich auch der Wunsch oder die Notwendigkeit des Zusammenschlusses von Organisationen. Bis 1994
gab es dafür keine klaren Regelungen. Ab dem 01.01.1995 existiert aber das Umwandlungsgesetz (UmwG), das
die Verschmelzung aber auch die Spaltung juristischer Personen regelt.
Das Neue daran ist, dass bei einem Zusammenschluss zweier Rechtsträger, also auch Vereinen, keine Auflösung mit Liquidation mehr erforderlich ist, ohne dem es bis zu besagten Datum nicht ging. Als einzige Form des
Zusammenschlusses musste sich der eine Verein auflösen und die Mitglieder dem anderen persönlich beitreten.
Diese Form des Zusammenschlusses gilt aber nach wie vor und ist der einzige Weg, wenn sich z.B. unselbständige Abteilungen einem anderen Verein anschließen wollen. Eine Fusion nach dem UmwG ist hier nicht möglich.
Zwei Wege einer Verschmelzung können nach dem UmwG beschritten werden:
1.
Verschmelzung durch Aufnahme
Bei dieser Form der Verschmelzung wird das Vermögen eines oder mehrerer Rechtsträger (Vereine) als
Ganzes auf einen bereits bestehenden anderen Rechtsträger übertragen.
2.
Verschmelzung durch Neubildung
Bei der Verschmelzung durch Neubildung übertragen zwei oder mehrere Rechtsträger (Vereine) ihr
Vermögen jeweils als Ganzes auf einen neuen, von ihnen gegründeten Rechtsträger.
Verschmelzung durch Aufnahme
Die Vereinsvorstände der an der Verschmelzung beteiligten Vereine schließen zum Zwecke der Verschmelzung
einen Verschmelzungsvertrag. Dieser Vertrag bedarf der notariellen Beurkundung (§ 6 UmwG). Bevor es jedoch
zu einem solchen Vertragsabschluss kommt, haben die Vorstände einen entsprechenden Entwurf vorzubereiten
und über diesen in der Mitgliederversammlung beschließen zu lassen (§§ 4 Abs. 2, 13 Abs. 1, 101 ff. UmwG). § 5
UmwG legt den Mindestinhalt für den Vertrag und seinen Entwurf fest. Nach dieser Bestimmung müssen folgende
Angaben enthalten sein:

der Name und der Sitz der an der Verschmelzung beteiligten Vereine

die Vereinbarung über die Vermögensübertragung als Ganzes gegen die Gewährung von Mitgliedschaften an dem übernehmenden Verein

Angaben über die Mitgliedschaft im übernehmenden Verein

Einzelheiten über den Erwerb der Mitgliedschaft

der Zeitpunkt, von dem an die Handlungen des übertragenden Vereins als für Rechnung des übernehmenden Vereins vorgenommen gelten (Verschmelzungsstichtag)

die Rechte, die der übernehmende Verein den Inhabern besonderer Rechte gewährt

jeder besondere Vorteil, der einem Mitglied eines Vertretungs- oder Aufsichtsorgans der an der Verschmelzung beteiligten Vereine oder einem Prüfer gewährt wird

die Folgen der Verschmelzung für evtl. Arbeitnehmer und ihre Vertretungen sowie die vorgesehenen
Maßnahmen
Die Vorstände der an der Verschmelzung beteiligten Vereine haben der Mitgliederversammlung einen ausführlichen schriftlichen Bericht zu erstatten, in dem die Verschmelzung und der Verschmelzungsvertrag bzw. sein Entwurf rechtlich und wirtschaftlich erläutert und begründet wird (§ 8 Abs. 1 UmwG). Bereits vor der Einberufung dieser Mitgliederversammlung, sind in den Geschäftsräumen der Vereine die in § 63 Abs. 1 Nr. 1 - 4 UmwG bezeichneten Unterlagen sowie ggf. ein Prüfbericht zur Einsicht für die Mitglieder auszulegen. Erforderliche Zwischenbilanzen sind gemäß § 63 Abs. 2 UmwG aufzustellen.

der Verschmelzungsvertrag oder sein Entwurf

die Jahresabschlüsse und die Rechenschaftsberichte der an der Verschmelzung beteiligten Vereine für
die letzten drei Geschäftsjahre

falls sich der letzte Jahresabschluss auf ein Geschäftsjahr bezieht, das mehr als sechs Monate vor dem
Abschluss des Verschmelzungsvertrags oder der Aufstellung des Entwurfs abgelaufen ist, eine Zwischenbilanz

die Verschmelzungsberichte
Auf Verlangen ist jedem Mitglied unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der bezeichneten Unterlagen zu erteilen.
Beschluss über die Verschmelzung
Ein Verschmelzungsvertrag wird nur wirksam, wenn die Mitglieder der beteiligten Vereine ihm durch Beschluss
zustimmen (§ 13 Abs. 1 UmwG). Der Verschmelzungsbeschluss bedarf - wie ein Auflösungsbeschluss - der
Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder (§ 101 S. 1 UmwG) sowie der notariellen Beurkundung.
- 116 -
Übernehmender Verein
Der Vorstand des übernehmenden Vereins hat die Verschmelzung zur Eintragung mit den erforderlichen Unterlagen in das für ihn zuständige Vereinsregister anzumelden.
Darüber hinaus haben die Vereinsvorstände zu erklären, dass eine Klage gegen die Wirksamkeit eines Verschmelzungsbeschlusses nicht erhoben wurde. Liegt diese Erklärung nicht vor, darf die Verschmelzung nicht eingetragen werden.
Die Eintragung der Verschmelzung in das zuständige Vereinsregister hat u. a. folgende Auswirkungen:

Das Vermögen des übertragenden Vereins geht einschließlich der Verbindlichkeiten auf den übernehmenden Verein über

Der übertragende Verein erlischt ohne Auflösung und Liquidation (§ 20 Abs. 1 Nr. 2 UmwG)

Die Mitgliedschaften des übertragenden Vereins bestehen als Mitgliedschaften des übernehmenden
Vereins weiter.
Abgesehen von den Erfordernissen ist es auf jeden Fall ratsam, den gesamten Prozess durch einen Notar begleiten zu lassen.
Zur Inhaltsangabe
03/2003
Die Jugend im Verein
Sehr viele Vereine haben sie, einige haben sie auch nicht und bei anderen wissen die Mitglieder nicht mal, dass
es sie gibt – nämlich eine Jugendabteilung. Die Vereine, die keine haben, meinen, sie haben es gut – aber so gut
nun auch wieder nicht. Die anderen Vereine haben es besser – oder doch nicht? Ohne Jugend stirbt ein Verein
nämlich irgendwann einmal aus. Also kann es nicht besser sein, keine Jugend im Verein zu haben.
Der Sport, als größte Personenvereinigung in Deutschland, hat immerhin fast 27 Millionen organisierte Mitglieder.
Und was besonders erfreulich ist, der Anteil der Kinder und Jugendlichen hat einen festen Stellenwert. Er
schwankt zwischen 15 und 40 Prozent in den Vereinen. Wobei hier die Vereine unberücksichtigt blieben, die tatsächlich keine Kinder oder Jugendlichen haben. Um es mal ketzerisch zu sagen, es soll tatsächlich Vereine geben, wo Kinder stören.
Ein Sportverein sollte eine gute Mischung aus "Alt" und "Jung" sein. Ohne "Jung" wird man nämlich eines Tages
feststellen, dass man keinen mehr findet, der eine Vorstandsfunktion übernehmen, also den Verein weiterführen
will. Weil man sich aber meistens in den Jahren auch etwas aufgebaut hat – ganz zu schweigen von der Tradition
-, gibt es dann niemanden mehr, der das fortführen kann. Der letzte "Alte" macht dann im wahrsten Sinne des
Wortes "das Licht aus".
Jeder Verein sollte immer daran denken, dass er die Gemeinnützigkeit für die "Förderung des Sports" bekommen
hat. "Laubenpiepergemeinschaften" oder gesellige "Altherrengruppen" werden daher zunehmend Schwierigkeiten
bekommen, nachzuweisen, dass auch wirklich Sport betrieben wird. Ein guter Indikator dafür ist deshalb die Förderung der Jugend im Verein. Wobei hier nichts gegen die Geselligkeit im Vereinsleben gesagt werden soll. Sie
gehört nun einmal auch einfach dazu. Sie darf aber eben nicht zum Hauptzweck werden und das Vereinsleben
bestimmen.
Natürlich ist inzwischen auch einiges anders geworden. Die Jugend ist ja auch nicht mehr das, was sie mal
war… Glücklichweise will sie aber immer noch Sport treiben – zumindest ein großer Teil und das ist gut so.
Die Studien über den Gesundheitszustand und die motorischen Fähigkeiten unserer Kinder sind allerdings ernstzunehmende Warnsignale, ob die Gesellschaft auf dem richtigen Weg ist. Wenn man liest, dass immer weniger
Vorschulkinder rückwärts laufen oder auf einem Bein stehen können, bekommt man es mit der Angst. Oder sehen wir uns doch einige der dickleibigen Kinder auf dem Schulweg an. Hauptsache Zigarette und "no sports".
Wobei erschreckend ist, dass offenbar mehr Mädchen als Jungen rauchen. Der Sache nicht gerade dienlich ist
sicher auch die Tatsache, dass immer wieder Stimmen laut werden, den Sportunterricht noch weiter einzuschränken, ja sogar abzuschaffen. Er degeneriert dadurch mehr und mehr zur bloßen Beschäftigung. Andererseits kann
man wiederum aber auch feststellen, dass immer mehr Kinder mit einem ärztlichen Attest kommen, um nicht am
Schulsport teilnehmen zu müssen. Eine verhängnisvolle Spirale.
Umso mehr muss das Engagement der Sportvereine gewürdigt besonders aber gefördert werden. Allein in Berlin
sind über 5.000 ehrenamtliche Übungsleiter im Sport tätig. Unzählige Vorstandsmitglieder bemühen sich, die
Vereinsgeschicke zu leiten und zu lenken – und das meist in ihrer Freizeit und ohne Vergütung. Die Vereine erfüllen dadurch eine ausgesprochen wichtige soziale Aufgabe. Leider wird diese hervorragende Arbeit oft nur in einem Nebensatz einer Sonntagsrede der Politiker erwähnt. Die Aufgabe der Vereine ist es natürlich nicht, den Eltern die Verantwortung abzunehmen. Nein, aber sie können sehr unterstützend dabei wirken, die Kinder von der
Glotze und dem PC wegzubekommen, was wiederum die Eltern oft nicht schaffen, andererseits aber auch
manchmal nicht wollen. Es ist ja so viel bequemer. Man müsste sich ja sonst mit den Kindern beschäftigen. Die
Verantwortung der Sportvereine wächst ständig, zumal es leider immer weniger Jugendeinrichtungen gibt.
Natürlich ergeben sich aus dieser Problematik wiederkehrend Diskussionen über die Finanzierung des Jugendsports im Verein. Bisher ist es üblich, dass die "Alten" größtenteils für die "Jungen" mitbezahlen, was heißt, dass
- 117 -
die Erwachsenenbeiträge wesentlich höher sind, als die für die Kinder und Jugendlichen. Hier muss man sich die
Frage stellen, ob das immer noch gerechtfertigt und zeitgemäß ist. Wer verursacht denn im Verein den größten
Aufwand? Logischer- und verständlicherweise die Jugendabteilung. Allein der Betreuungsaufwand ist enorm. Es
müssen Übungsleiter ausgebildet und honoriert und die Trainings- und Wettkampftätigkeit muss abgesichert werden. Das kostet alles Geld. Deshalb ist es durchaus vertretbar, wenn die Jugendbeiträge diesen Aufwand, wenigstens größtenteils, decken. Natürlich erfordert das ein Umdenken, sowohl in den Vereinsvorständen aber auch
bei den Eltern. Auch braucht man gute Argumente für die Gegner dieser Überlegungen. Beitragserhöhungen oder
die Erhebung von Sonderbeiträgen sind immer eine unpopuläre Angelegenheit. Einfache Vergleiche sind da aber
oft sehr hilfreich. Die Betreuung in anderen Einrichtungen, von den kommerziellen ganz zu schweigen, kostet das
Vielfache eines Vereinsbeitrages. Heute denkt auch niemand mehr darüber nach, dass fast jedes Kind inzwischen ein Handy besitzt. Zwei Euro mehr Beitrag, die ja gut angelegt sind, sind aber offensichtlich ein nicht akzeptables Problem. Selbstverständlich soll das nicht als allgemeingültige Aussage gelten. Leider ist Berlin auch
eine Stadt mit sehr vielen sozial Schwachen. Hier hat aber jeder Verein die Möglichkeit und auch die Verpflichtung, soziale Härten, sei es der Einzelfall oder bedingt durch das Umfeld, abzufedern und sollte es auch tun.
Nicht zuletzt kommt er auch damit seiner sozialen Verantwortung nach. Leider "verkaufen" sich die Vereine aber
oft auch nicht gut genug, so dass viele denken, man kann die Leistung für ein Null-Overt bekommen. Eine verstärkte Öffentlichkeitsarbeit ist hier gefragt.
Das Argument, dass nach einer Beitragserhöhung die Kinder scharenweise weglaufen, ist schlichtweg falsch.
Das belegen einschlägige Erfahrungen. Sicher wird der eine oder andere Elternteil, denn sie sind es ja, die sich
aufregen, das Kind abmelden. Aber gerade damit fördern sie das, was eingangs gesagt wurde. An dieser Stelle
beginnt dann die besagte Spirale: "Kinder treiben wenig Sport und weil sie wenig Sport treiben entstehen gesundheitliche Problem, die wiederum dazu führen, dass sie gar keinen Sport mehr treiben". Leider haben immer
noch zu wenige verantwortliche Politiker erkannt, dass diese verhängnisvolle Spirale eines Tages zu massiven
gesellschaftlichen Problemen führen wird, die sich jetzt schon klar abzeichnen. Und je mehr der Sport beschnitten
wird, umso schneller dreht sich diese Spirale, die eines Tages dann nicht mehr zurückzudrehen ist und wahnwitzige Summen im Sozialbereich und bei der Kriminalitätsbekämpfung verschlingen wird.
Zur Inhaltsangabe
01-02/2003
Fragen und Antworten zur Vorstandsarbeit
Kann ein Vorstand im Block gewählt werden und die einzelnen Funktionen dann in einer internen Sitzung
vergeben?
Diese Wahlmethode ist unüblich, da sie dem einzelnen Mitglied nicht die Möglichkeit einräumt, eine bestimmte
Person auf eine bestimmte Position zu wählen. Dennoch ist sie denkbar, müsste aber ganz klar in der Satzung
definiert sein. Damit hätten dann die Mitglieder dieser Wahlmethode grundsätzlich zugestimmt. Ohne eine entsprechende Satzungsregelung darf dieses Verfahren demzufolge aber nicht angewendet werden, auch, wenn die
Mitgliederversammlung dem zustimmen sollte. Lediglich, wenn alle stimmberechtigten Mitglieder des Vereins anwesend sind und dafür stimmen, dürfte – auch ohne Satzungsregelung - so verfahren werden.
Es heißt, ein eingetragener, rechtsfähiger Verein haftet nur mit seinem Vereinsvermögen. Ist der Vorstand
damit grundsätzlich vor Haftungsansprüchen sicher?
Im Gegensatz zu einem nichteingetragenen Verein, wo immer die handelnden Personen haften – und das ist in
der Regel der Vorstand -, haftet ein eingetragener Verein "nur" mit seinem Vereinsvermögen. Das bedeutet aber
nicht, dass der Vorstand grundsätzlich vor Haftungsansprüchen sicher ist. Sollte der Verein gegen das Steuer-,
Sozialversicherungs- und Spendenrecht verstoßen und diesbezügliche Forderungen nicht erfüllen können, weil
das Vereinsvermögen nicht ausreicht, geht die nächste Mahnung an den Vorstand (nach § 26 BGB), der dann
gesamtschuldnerisch haftet. Und hier gilt der uralte Grundsatz: "Unwissenheit schützt vor Strafe nicht"
Welche Folgen ergeben sich für einen Verein, wenn der Vorstand geschlossen zurücktritt? Muss er sich
dann auflösen?
Grundsätzlich ist jedes Vorstandsmitglied berechtigt, jederzeit sein Amt niederzulegen. Demzufolge könnte auch
ein gesamter Vorstand zurücktreten. Das Vereinsrecht weist aber darauf hin, dass ein Rücktritt, der zur "Unzeit"
erfolgt, durchaus zu Haftungsansprüchen des Vereins gegenüber diesen Vorstandmitgliedern führen kann, wenn
dem Verein durch den Rücktritt Schaden entsteht. Von "Unzeit" spricht man immer dann, wenn durch den oder
die Rücktritte der Verein handlungsunfähig wird, weil nicht mehr die erforderliche Anzahl vertretungsberechtigter
Vorstandsmitglieder nach § 26 BGB im Amt ist. Sollte es dennoch zu solch einer Situation kommen, darf der zurückgetretene Vorstand, so lange er noch im Vereinsregister eingetragen ist, zu einer Mitgliederversammlung einladen, auf der dann ein neuer Vorstand gewählt wird. Findet sich kein neuer Vorstand, muss beim Amtsgericht ein
Notvorstand beantragt werden, der noch einen zweiten Versuch starten kann, anderenfalls den Verein dann aber
auflösen muss.
Wie wird verfahren, wenn der Vorstand bzw. einzelne Mitglieder des Vorstandes nicht entlastet werden?
Die Entlastung spricht den Vorstand von eventuellen Vorwürfen der ungenügenden Finanzverwaltung und der
persönlichen Bereicherung frei. Auch, wenn der Vorstand nicht entlastet wird, endet seine Amtszeit turnusgemäß
und es kann ein neuer Vorstand gewählt werden. Die Mitgliederversammlung sollte allerdings beschließen, dass
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die bemängelten Punkte, die sich normalerweise aus dem Bericht der Kassenprüfer ergeben, bis zu einem bestimmten Zeitpunkt abgestellt werden. Dieser Verantwortung kann sich ein Vorstand, auch nicht durch vorzeitigen
Rücktritt, entziehen und haftet schlimmstenfalls persönlich für daraus resultierende Schäden.
In unserem Verein ist der Vorsitzende durch ein Misstrauensvotum abgewählt worden. Seit dem ist er
nicht mehr erreichbar und händigt auch nicht die Vereinsunterlagen aus, die aber dringend benötigt werden.
Alle Unterlagen, Belege und Akten usw. sind grundsätzlich Eigentum des Vereins. Legt jemand sein Amt, aus
welchen Gründen auch immer, nieder, ist er verpflichtet, diese dem Restvorstand zu übergeben. Tut er es nicht,
handelt es sich um Unterschlagung. Entstehen dem Verein daraus Schäden, weil er ohne Unterlagen z.B. keine
Steuererklärung abgeben kann, haftet derjenige, der die Unterlagen nicht aushändigt, in vollem Umfang. Der Verein hat die Möglichkeit der Klage. Da das aber erfahrungsgemäß ziemlich lange dauern kann, sollte er mit Hilfe
einer einstweiligen Verfügung die Herausgabe der Unterlagen erzwingen.
Der Vorsitzende unseres Vereins hat den Schatzmeister seines Amtes enthoben und die Funktion auf
sich vereint. Er geht nun davon aus, dass er den Verein bis zur nächsten Wahl allein vertreten darf, da er
ja für jede Funktion eine Unterschrift (bei zwei erforderlichen) leisten kann.
Im Gegensatz zu einem Betriebsleiter, der Personalfragen klären darf, kann ein Vorsitzender bzw. der Restvorstand nicht einfach gewählte Vorstandsmitglieder von ihrer Funktion abberufen. Dazu ist ausschließlich das Organ berechtigt, das auch den Vorstand bestellt (in 99% der Fälle ist das die Mitgliederversammlung). Sollte nun
beispielsweise ein Schatzmeister mit der Aufgabe überfordert sein, ist es ratsam, ihn zu bitten, sein Amt zur Verfügung zu stellen. Tut er es nicht, kann ihn der Restvorstand durchaus, um mögliche Schäden vom Verein abzuwenden, von seiner Funktion suspendieren. Das ist aber nicht mit einer Abwahl gleichzusetzen. Er behält zwar
seine Wahlfunktion, darf sie aber nicht mehr ausüben. Die Vertretung des Vereins sollte dann über die anderen
Vorstandsmitglieder geregelt werden.
Zur Inhaltsangabe
11/2002
Die Gemeinnützigkeit – was ist das eigentlich?
Alle reden darüber wie selbstverständlich, wissen es eigentlich auch und haben dennoch ständig Fragen - zur
Gemeinnützigkeit. Was ist also die Gemeinnützigkeit und welche Vorteile oder aber auch welche Verpflichtungen
bringt sie mit sich? Unter dem Begriff "Gemeinnützigkeit" werden allgemein die steuerbegünstigten Zwecke im
Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung (AO) verstanden. Ein Verein wird als gemeinnützig anerkannt, wenn
er nach der Satzung und nach seiner tatsächlichen Geschäftsführung diese steuerbegünstigten Zwecke fördert.
Die Gemeinnützigkeit ist Voraussetzung für zahlreiche steuerliche Vergünstigungen. Dadurch unterscheiden sich
gemeinnützige Vereine entscheidend von sonstigen, nichtgemeinnützigen Körperschaften. Was für kleine Vereine,
die aufgrund ihres geringen Jahresumsatzes möglicherweise keine Steuern zahlen, gar kein Problem ist, ist für
Vereine mit Umsätzen über 16.620 EUR pro Jahr (Kleinunternehmerregel) schon von Bedeutung, ob nämlich
16% oder nur 7% Umsatzsteuer für bestimmte Einnahmen fällig werden oder sie die Besteuerungsgrenze von
30.678 EUR für die Körperschaftssteuer ausschöpfen können oder nicht. Nur gemeinnützige Vereine dürfen
Spenden entgegennehmen – und wenn sie noch so klein sind – und entsprechende Bescheinigungen ausstellen.
Ein nichtgemeinnütziger Verein haftet für den Schaden, der aus unberechtigt ausgestellten Spendenbescheinigungen entsteht, wenn ein Sponsor diese Spende bei der Steuer geltend gemacht hat, obwohl er das gar nicht
hätte tun dürfen. Nachfolgend soll daher nochmals auf die wichtigsten Voraussetzungen zur Erlangung der Gemeinnützigkeit hingewiesen werden.
Den Status der Gemeinnützigkeit können nur juristische Personen erlangen. Dabei ist es unerheblich, ob der
Verein durch Eintragung im Vereinsregister Rechtsfähigkeit erlangt hat oder ob es sich um einen nicht rechtsfähigen (nicht eingetragenen) Verein handelt.
Die Tätigkeit des Vereins muss darauf gerichtet sein, die Allgemeinheit zu fördern. Daher muss die Mitgliedschaft
grundsätzlich jedem offen stehen. Eine Begrenzung ist nur unschädlich, wenn sie sich an dem steuerbegünstigten Zweck orientiert. So könnte z.B. ein Flugsportverein verlangen, dass vor Bestätigung einer Mitgliedschaft als
aktiver Sportler eine bestimmte medizinische Untersuchung vorgelegt werden muss. Die Mitgliedschaft darf auch
nicht durch zu hohe Mitgliedsbeiträge praktisch ausgeschlossen werden. Es könnten sich nicht mehr alle leisten
und somit ist eine Förderung der Allgemeinheit nicht mehr gegeben. Bei Sportvereinen dürfen die Mitgliedsbeiträge und Mitgliederumlagen zusammen im Durchschnitt 1.023 EUR je Mitglied und Jahr und die Aufnahmegebühren im Durchschnitt der aufgenommenen Mitglieder 1.534 EUR nicht übersteigen. Daneben kann von den Mitgliedern ohne Gefährdung der Gemeinnützigkeit für konkrete Investitionsvorhaben oder größere Reparaturen eine Investitionsumlage erhoben werden. Die Investitionsumlage ist auf einen Betrag je Mitglied von maximal 5.113
EUR über einen Zeitraum von 10 Jahren begrenzt. Damit will man verhindern, dass verklausulierte Aufnahmegebühren erhoben werden, die diese Summe übersteigen.
In der Satzung müssen der Satzungszweck und dessen Verwirklichung genau bestimmt sein. Als gemeinnützigen
Zweck führt § 52 der Abgabenordnung (AO) die Förderung des Sports an, was in der Satzung klar zum Ausdruck
kommen muss. "Der Verein fördert … den Sport. Verwirklicht wird der Zweck durch die Förderung der Sportarten …." Hier müssen wenigstens die Hauptsportarten des Vereins aufgeführt werden. Die Satzung darf keine
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nicht steuerbegünstigten Vereinszwecke enthalten. Das wären z.B. ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb oder eine Vermögensverwaltung. Dennoch gestattet der Gesetzgeber den Vereinen, sich auch außerhalb des steuerbegünstigten Zwecks (ideeller Bereich) zu betätigen. Damit soll den Vereinen die Möglichkeit gegeben werden,
durch eine wirtschaftliche Betätigung, Mittel zur Erfüllung ihrer satzungsmäßigen Zwecke zu beschaffen. Der eigentliche steuerbegünstigte Zweck (ideeller Bereich) muss aber stets dominieren. Auf bestimmte Formulierungen
bzw. Begriffe sollte in der Satzung grundsätzlich verzichtet werden. So ist die Erwähnung der Kameradschaft oder der Geselligkeit neben dem gemeinnützigen Zweck äußerst problematisch, da eine Abgrenzung schwierig ist.
Auch die Erwähnung, dass der steuerbegünstigte Zweck durch den Freizeitsport erfüllt wird, kann zur Nichtanerkennung der Gemeinnützigkeit führen.
Eine besondere Bedeutung für die Gemeinnützigkeit kommt der Vermögensbindung zu. Die Vermögensbindung
soll sicherstellen, dass bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks das Vermögen, das der gemeinnützige Verein steuerbegünstigt gebildet hat, auch weiterhin für steuerbegünstigte Zwecke verwendet wird. Deshalb ist in der Satzung genau zu benennen, welcher anderen steuerbegünstigten Körperschaft das Vermögen zufließen soll. Vereine in Berlin setzen üblicherweise den LSB oder den Fachverband
ein. Ein Verstoß gegen die Vermögensbindung führt zum Verlust der Gemeinnützigkeit und zu einer erheblichen
Nachversteuerung.
Der Verein hat seine Mittel grundsätzlich vollständig und stets zeitnah (fortlaufend) für die steuerbegünstigten
Zwecke zu verwenden. Die Kapitalbildung, ausgenommen für zweckgebundene Rücklagen, ist nicht statthaft. Eine Rückerstattung von Mitteln an ausgeschiedene Mitglieder oder bei der Auflösung des Vereins ist ebenfalls
nicht statthaft. Der sofortige Entzug der Gemeinnützigkeit wäre die Folge. Mit dieser Problematik werden Vereinsvorstände aber häufig konfrontiert. Nicht zu verwechseln ist das mit der Rückzahlung von Mitgliederdarlehen, die
dem Verein gewährt wurden.
Im Land Berlin hat die Gemeinnützigkeit der Vereine eine zusätzliche, besondere Bedeutung. Abgesehen davon,
dass sowohl die meisten Fachverbände und auch der LSB nur gemeinnützige Vereine als Mitglieder (bzw. mittelbare Mitglieder) aufnehmen, ist die Gemeinnützigkeit auch eine Voraussetzung zur Erlangung der Förderungswürdigkeit im Sinne des Berliner Sportförderungsgesetzes. Dieses garantiert die kostenlose bzw. begünstigte
Nutzung von landeseigenen Sportstätten. Der LSB bat daher vor geraumer Zeit alle Vereine, ihre Körperschaftssteuer-Freistellung zuzuschicken. Der Senat wollte wissen, ob denn wirklich noch alle Vereine die Voraussetzung
für die Förderungswürdigkeit und somit die kostenlose Nutzung von Sportstätten besitzen. Es zeigte sich, dass
das bei vielen aus den verschiedensten Gründen nicht bzw. nicht mehr der Fall war. Auch für den LSB ist diese
Erkenntnis von Bedeutung, da diese Vereine streng genommen nicht unterstützt werden dürfen - ihnen nicht einmal mit Rat und Tat geholfen werden darf, um nicht selbst die eigenen Gemeinnützigkeit zu gefährden.
Dieser Artikel soll daher auch als ein dringender Appell verstanden werden, dass die Vereine, die momentan nicht
die Gemeinnützigkeit nachweisen können, dies so schnell wie möglich beantragen, um den KörperschaftsteuerFreistellungsbescheid zu bekommen.
Zur Inhaltsangabe
09/2002
Die Satzungsänderung
In letzter Zeit haben sich mehrere Vereine an die Vereinsberatung des LSB gewandt, weil sie Ihre Satzung ändern wollten bzw. durch das Finanzsamt dazu aufgefordert wurden.
Auch jeder Verein unterliegt dynamischen Prozessen, so dass es nur natürlich ist, wenn von Zeit zu Zeit die Satzung bestimmten neuen Bedingungen angepasst wird oder, wie gesagt, das Finanzamt für Körperschaften plötzlich Mängel in der Satzung entdeckt, die kurioserweise Jahre, ja sogar Jahrzehnte, übersehen wurden und nun
gleich mit dem Entzug der Gemeinnützigkeit gedroht wird, wenn der Verein nicht die Satzung ändert. Andere
Vereine wiederum merken, dass die Urfassung ihrer Satzung völlig überfrachtet und unnötig kompliziert ist oder
Sachen drinstehen, die nicht in eine Satzung gehören (z.B. Beitragshöhen oder die Namen des ersten Vorstandes).
Bei einer Satzungsänderung unterscheidet man zwischen der "einfachen" Satzungsänderung (§ 33.1 Satz 1 BGB)
und der Änderung des Vereinszwecks, als Sonderfall der Satzungsänderung (§ 33.1 Satz 2 BGB).
Die einfache Satzungsänderung unterscheidet sich von der Zweckänderung des Vereins durch unterschiedliche
Mehrheiten bei der Abstimmung. Das BGB fordert in § 33 für die Satzungsänderung eine Mehrheit von Dreiviertel
der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder während einer Zweckänderung alle Vereinsmitglieder zustimmen
müssen. Nehmen nicht alle an der Versammlung zur Zweckänderung teil, können sie auch schriftlich ihre Stimme
abgeben – es sei denn, die Satzung schließt eine schriftliche Stimmabgabe ausdrücklich aus. Die Satzung kann
aber abweichende, günstigere Mehrheiten festlegen (§ 40 BGB). Wobei darauf zu achten ist, dass die Satzungsänderung und Zweckänderung gesondert erwähnt werden müssen. Steht in der Satzung nur die Passage "Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von…", gilt das nicht für die Zweckänderung. Es wären lt. BGB wieder
alle Mitglieder erforderlich. Es ist daher sicher überlegenswert, bei der nächsten Satzungsänderung auch die
Mehrheiten für eine Zweckänderung zu formulieren. Bei Sportvereinen kommt es zwar ausgesprochen selten vor,
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dass der Zweck (Förderung des Sports) geändert werden soll, für den Fall, dass es aber doch einmal vorgesehen
oder erforderlich ist, macht die BGB-Verpflichtung, dass alle Mitglieder zustimmen müssen, solch ein Ansinnen
sehr schwierig. Jeder weiß schließlich, wie schwierig, ja fast unmöglich es ist, alle Mitglieder zusammenzubekommen.
Unter einer Satzungsänderung versteht man jede Änderung des Inhalts, des Wortlauts oder redaktionelle Korrekturen. Streng genommen, ist bereits das Hinzufügen eines Kommas eine Satzungsänderung – was natürlich keiner machen wird. In jedem Fall macht aber z.B. eine Änderung des Vereinsnamens eine Satzungsänderung erforderlich.
Um sich möglicherweise mehrere "Anläufe" beim Vereinsregister zu ersparen, sollten die geplanten Änderungen
bzw. die neugefasste Satzung Experten und den zuständigen Behörden zur Prüfung vorgelegt werden: Rechtsanwalt, Steuerberater, Vereinsregister (Amtsgericht), Finanzamt für Körperschaften, Fachverband, Vereinsberatung des LSB. Auf der Homepage des LSB (www.lsb-berlin.org unter "Service / Vereinsberatung / Satzungsgestaltung") befindet sich eine Mustersatzung, die mit den genannten Personen und Behörden abgestimmt wurde.
Wenn man diese als Grundlage benutzt und nicht all zu viel daran "herumbastelt" bzw. grundsätzliche Dinge verändert, kann man sich die Abfragen ersparen.
Bei einer Satzungsänderung achtet das Amtsgericht ganz besonders streng darauf, ob alle Bedingen dafür erfüllt
wurden:






die Einladung zur Mitgliederversammlung muss termingerecht erfolgt sein (lt. Satzung)
alle Mitglieder müssen eine Einladung erhalten haben.
in der Tagesordnung muss der Tagesordnungspunkt "Satzungsänderung" enthalten sein. Außerdem
sollte kurz erläutert werden, warum die Änderung erforderlich ist.
die Mitglieder müssen mit der Einladung (Tagesordnung) erfahren, was geändert werden soll. Günstig ist,
den neuen Text dem alten gegenüberzustellen.
die Versammlung muss ordnungsgemäß geleitet und protokolliert werden.
Anwesenheitsliste und Mandatsprüfung
Für Satzungsänderungen ist normalerweise die Mitgliederversammlung zuständig. Abweichend von der BGBFestlegung, haben sehr viele Vereine in ihren Satzungen eine Zweidrittelmehrheit vorgeschrieben. Gegenstand
des Beschlusses dürfen nur die Änderungsvorschläge sein, die mit der Einladung mitgeteilt wurden. Es ist also
nicht möglich, weil es gerade passt, auch weitere Passagen zu ändern. Dazu besteht die Möglichkeit der Antragstellung vor der Versammlung.
Üblicherweise wird in der Mitgliederversammlung über jeden Paragraphen, der geändert werden soll, einzeln diskutiert. Kommt es bei einzelnen Paragraphen zu keiner Einigung, sollte über diese gesondert abgestimmt werden.
Erhalten sie nicht die erforderliche Mehrheit, müssen sie ausgeklammert werden und sind nicht mehr Bestandteil
der Änderungsvorschläge. Nach der Diskussion der Änderungsvorschläge muss dann über das (verbliebene) Gesamtpaket nochmals im Ganzen abgestimmt werden. Nur dieses Ergebnis mit den Ja- und Neinstimmen sowie
den Enthaltungen erscheint dann im Protokoll. Oft kommt es vor, dass die Mitglieder zwar gleiche Auffassungen
zu den Inhalten der Änderungsvorschläge haben, aber über die Formulierungen keine Einigkeit erreichen. Hier
besteht die Möglichkeit, dass ein Beschluss (einfache Mehrheit) gefasst und in das Protokoll aufgenommen wird,
nachdem der Vorstand oder eine Satzungskommission bevollmächtigt wird, die Formulierungen auch noch nach
der Versammlung "auszufeilen".
Um wirksam zu werden (Außen- und Innenverhältnis), muss die Satzungsänderung ins Vereinsregister eingetragen werden. Dafür ist der Vorstand nach § 26 BGB mit der erforderlichen Anzahl von vertretungsberechtigten
Vorstandsmitgliedern zuständig. Die Unterschriften auf der Anmeldung zum Vereinsregister müssen notariell beglaubigt werden (§§ 77, 129 BGB).
Wurde die Satzung bereits mehrmals geändert oder die geplanten Änderungen sind sehr umfangreich, ist es
sinnvoller, wegen der Übersichtlichkeit, die ganze Satzung neu zu formulieren. Man spricht dann von einer Neufassung. Am Verfahren der Satzungsänderung ändert sich dadurch aber nichts. Lediglich im Paragraphen "Inkrafttreten" muss dann stehen: "….wurde durch die Mitgliederversammlung am …… geändert und neugefasst".
Das Amtsgericht behandelt eine neugefasste Satzung wie einen Erstantrag. Die bisherige Satzung wir komplett
gegen die neue ausgetauscht und demzufolge auch im Ganzen bewertet. Es kann daher durchaus vorkommen,
dass unveränderte Paragraphen beanstandet werden, weil der Fehler bei der Ersteintragung möglicherweise
übersehen wurde.
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07-08/2002
Was sollte man über den Versicherungsschutz wissen?
Im Zusammenhang mit dem Versicherungsvertrag des LSB-Berlin werden immer wieder Fragen gestellt, die zeigen, dass es doch noch erhebliche Unsicherheiten gibt. Natürlich ist das auch der Tatsache geschuldet, dass
immer wieder Vorstandsämter neu besetzt werden und diejenigen sich mit der gesamten Materie des Vereins- 121 -
rechts aber auch mit Haftungs- und Versicherungsfragen vertraut machen müssen. Leider wird von den Vereinsvertretern in den Versicherungsvertrag des LSB aber auch oft mehr hineininterpretiert bzw. möchte man hineininterpretieren, als dieser wirklich hergibt. Nochmals zur Erinnerung; der Vertrag beinhaltet lediglich eine Unfall- und
eine Haftpflichtversicherung. Eine Krankenversicherung oder Sachversicherungen, wie etwa bei Diebstahl, Einbruch oder Zerstörungen, sind nicht enthalten. Es kann und soll auch nicht Aufgabe des LSB sein, einen Rundumschutz für Vereine und deren Mitglieder zu organisieren. Die Versicherungen des LSB sollen lediglich als Ergänzung zur privaten Vorsorge bzw. der Verpflichtung des Vereins, ausreichenden Versicherungsschutz zu gewährleisten, verstanden werden. Hier haben die Vereinsvorstände eine sehr große Verantwortung, weil wir immer
wieder feststellen müssen, dass der Versicherungsvertrag nicht ausreichend bekannt ist und Mitglieder von falschen Vorstellungen ausgehen. Leider erleben wir daher sehr oft Unverständnis, Enttäuschung, ja sogar Wut,
wenn wir auf Anfragen von Betroffenen mitteilen müssen, dass für einen bestimmten Schadensfall kein Versicherungsschutz besteht, weil das im Vertragsumfang nicht enthalten ist.
Besonders auch die Übungsleiter sollten intensiv und regelmäßig über die Art und den Umfang des Versicherungsschutzes informiert werden, vor allem darüber, welche Haftungsrisiken möglicherweise im Zusammenhang
mit ihrer Tätigkeit bestehen.
Da jede Darstellung nur trockene Theorie bleibt, wenn man sie nicht mit Beispielen bzw. Erläuterungen ergänzt,
wollen wir das nachfolgend tun:
1.
Die Unfallversicherung leistet nach einem Sportunfall im Zusammenhang mit einer satzungsgemäßen Handlung ab einem Invaliditätsgrad von 21%. Das bedeutet, dass die Heilbehandlungskosten, die Arztkosten, Medikamente, Rehamaßnahmen aber auch der Transport zum Krankenhaus (nicht zu verwechseln, mit Bergungskosten) durch die Krankenversicherung getragen werden. Sollten daraus Eigenbelastungen entstehen
(Zuzahlung im Krankenhaus oder beim Krankentransport) sind diese vom Verunfallten selbst zu tragen. Die
LSB-Versicherung übernimmt diese Kosten nicht. Hier handelt es sich um ein Restrisiko, das beim Sportler
verbleibt. Natürlich ist es nachvollziehbar, dass es gerade bei dieser Problematik sehr oft zu Unverständnis
kommt. Wären die Sportler bzw. deren Eltern aber darüber ausreichend informiert, was im Leistungsumfang
der Unfallversicherung enthalten ist und was nicht, bliebe allen Seiten viel Ärger und auch Arbeit erspart.
2.
Einbrüche in Vereinsheimen oder Geschäftsstellen sind eine unangenehme Sache und bedeuten in der Regel einen mehr oder weniger großen Verlust an Vereinsmaterialien aber auch privaten Gegenständen der
Mitglieder. Viel schlimmer ist aber der Vandalismus der mit einem Einbruch sehr oft einher geht. Da werden
Fenster oder Türen samt Rahmen zertrümmert, Einrichtungsgegenstände zerstört und zu guter letzt, weil
man nichts vernünftiges gefunden hat, aus lauter Frust auch noch die Gardinen angekokelt und die
Ketchupflaschen an die Wand geworfen. Dieser Schaden ist dann oft um ein Vielfaches höher, als der Wert
der gestohlenen Gegenstände. Dieses Risiko kann der Verein nur über eine Inventarversicherung, die er
selbst abschließen muss, abdecken. Wichtig ist, dass besagter Vandalismus mit eingeschlossen wird.
3.
Die Haftpflichtversicherung schließt Ansprüche, die sich im Zusammenhang mit Gefälligkeitsleistungen oder
aus Überlassungsverträgen ergeben, aus. Das ist in den Allg. Haftpflichtbedingungen, die bundesweit einheitlich sind, geregelt. Beispiel: Ein Verein bittet ein Elternteil, Sportmaterialien im PKW mitzunehmen. Das
Auto wird aufgebrochen und die Sachen sind weg. Schadenersatzansprüche gegenüber dem Elternteil können zwar gestellt werden, aber weder die Privathaftlicht noch die PKW- oder die LSB-Haftpflichtversicherung
werden diese Ansprüche aus besagtem Grund anerkennen. Das Risiko des Versicherungsbetrugs ist einfach
zu hoch. Natürlich kann der Verein versuchen, seine Forderungen zivilrechtlich einzuklagen, ob er dann allerdings künftig noch jemanden findet, der zu solch einer Gefälligkeit bereit ist, ist mehr als zweifelhaft. Oder:
Vier Sportler tragen ein Boot über das Vereinsgelände. Einer hat nasse Finger und das Boot gleitet aus seinen Händen, schlägt auf den Boden und wird beschädigt. Der Bootseigner (ob privat oder Verein) kann keine
Haftungsansprüche bei der Versicherung des Schadenverursachers geltend machen, da es sich wiederum
um eine Gefälligkeitsleistung handelte. Für solche Fälle empfiehlt sich eine Kasko-Versicherung des Bootes.
Ganz verzwickt wird es, wenn ein Überlassungsvertrag vorliegt. Oft werden Sportlern Sportgeräte wie Boote,
Räder usw. auf der Basis eines Charter- oder ähnlichen Vertrages zur sportlichen Nutzung überlassen. In
den Verträgen steht dann üblicherweise, dass der Nutzer bei Schäden für diese aufzukommen hat. Was dieser meist nicht weiß, die LSB-Versicherung übernimmt solche Schäden gar nicht und die private Haftpflichtversicherung auch nicht in jedem Fall. Bevor man daher solch einen Vertrag unterschreibt, sollte man prüfen,
inwieweit für diesen speziellen Fall Versicherungsschutz über die private Haftpflicht besteht. Die Charterung
von Segel-, Ruder- und Paddelbooten oder Surfbrettern ist möglicherweise eingeschlossen, die von Rennrädern oder anderen Sportgeräten hingegen meist nicht.
4.
Werden durch die Benutzung von Segel-, Ruder- und Paddelbooten (auch Surfbrettern) Dritten Schäden zugefügt, besteht Haftpflichtschutz über den LSB-Vertrag, wenn es sich um eine Regatta oder organisiertes
Training handelte (korrekt: wenn der Einsatz zu satzungsmäßigen Zwecken erfolgte). Ausgenommen sind
Ansprüche von Mitgliedern des gleichen Vereins untereinander. Motorgetriebene Fahrzeuge, ob zu Land
oder Wasser, also auch die Begleit- oder Sicherungsmotorboote der Trainer und Übungsleiter sind grundsätzlich nicht haftpflichtversichert. Für diese sowie die (auch nur zeitweilig oder überwiegend) privat genutzten Boote, sollte daher eine separate Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden. Die meisten Vereine
verlangen das ohnehin.
- 122 -
Dem Gesagten kann man leicht entnehmen, dass der Versicherungsvertrag des LSB nur eine Grundabsicherung
darstellt. Zusätzliche Risiken, die in den Vereinen vorhanden sind und sich aus der Struktur des Vereins oder der
Sportart ergeben, müssen über eine Zusatzversicherung abgedeckt werden.
Informationen dazu befinden sich auf unserer Homepage " www.lsb-berlin.de " unter "Service" und "Vereinsberatung". Oder Sie konsultieren unser Maklerbüro "Paetau & Co. Büro Schachner KG", Tel 815 70 56 / 57.
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06/2002
Das Internet und seine Fallen
Das Medium Internet erobert unaufhaltsam die Welt und ist bald in jedem Haushalt und jeder Firma zu finden. Die
Arbeit wird dadurch erheblich erleichtert und die Kommunikation erfolgt wesentlich schneller und auch billiger.
Ganze Industriezweige mit unzähligen Arbeitsplätzen sind dadurch entstanden. Ein Ende dieser Entwicklung ist
daher noch lange nicht abzusehen.
Wen verwundert es da, dass sich auch immer mehr Vereine und Verbände eigene Internetseiten, auch "homepages" genannt, einrichten. Die Inhalte reichen von bloßen Informationen über den Verein bis hin zu anspruchsvoll gestalteten Seiten, die einen umfangreichen Service bieten und den Mitgliedern z.B. über Chaträume oder
Foren die Möglichkeit schaffen, aktiv und zeitnah zu diskutieren oder Meinungen zu äußern.
Aber auch der Datenaustausch zwischen den Vereinen, mit den Verbänden oder dem Landessportbund kann
dadurch künftig vereinfacht werden. Denkbar ist, dass bestimmte Daten in einer zentralen Datenbank erfasst, Anträge direkt im Netz ausgefüllt bzw. Formulare abgerufen werden können. Auch unsere Zeitschrift "Sport in Berlin"
könnte in naher Zukunft zusätzlich auch im Internet - zumindest auszugsweise - veröffentlicht werden. Bis dahin
gibt es aber noch einige organisatorische und auch rechtliche Hürden zu nehmen.
Diese juristischen Fragen müssen aber auch von den Vereinen und Verbänden berücksichtigt werden. Zwei solcher Probleme sollen in diesem Artikel behandelt und auf Lösungen hingewiesen werden.
1.
Vereine, die es Besuchern besonders leicht machen wollen, das Vereinsgelände zu finden, bedienen sich einer einfachen Methode, indem sie ein Stück Stadtplan von irgendeiner Internetseite kopieren und einfach auf
ihrer Seite einfügen. Dann wird noch ein Pfeil oder Kreis eingearbeitet und fertig ist der beste Wegweiser.
Vergessen wird dabei allerdings, dass man sich geistigen Eigentums anderer bedient hat. Diese Stadtpläne
bzw. Landkarten sind urheberrechtlich geschützt. Der LSB wurde informiert, dass einigen Vereine bereits Lizenzstrafen angedroht worden sein sollen. Wir haben uns daher mit der Sache beschäftigt und Dank der Unterstützung eines Vereins eine Verfahrensweise in Erfahrung gebracht, die rechtlich unbedenklich ist. Auf Anfrage schrieb "Stadtplan. de" folgendes: (Der Text wurde leicht verändert)
Wenn Sie lediglich einen Link auf den jeweiligen Seiten angeben der direkt zu unserer Seite (Stadtplan.de)
führt und sich ein separates Fenster öffnet, gibt es keinerlei Bedenken.
Sie können sich aber auch einen Screen-Shot (Bildschirmausschnitt) des jeweiligen Orts-Ausschnittes anfertigen und dürfen diesen auf den Web-Seiten einbinden. Allerdings gibt es hier folgendes, zu beachten:





der Copyright-Vermerk bleibt erhalten und muss erkennbar sein
Ein zusätzlicher Link zu Stadtplan.de wird auf der Seite eingefügt
Der Kartenausschnitt wird nicht verändert bis auf die Lagekennzeichnung
Zusendung der Web-Adresse (des Links), die diesen Kartenausschnitt verwendet an Stadtplan.de
Keine weitere kommerzielle Nutzung des Kartenausschnitts
Diese Aussagen sind eindeutig und die Forderungen, so sind wir der Auffassung, nicht überzogen. Wir weisen aber darauf hin, dass diese Vereinbarung bisher nur mit "Stadtplan.de" getroffen wurde. Sollten Sie auf
andere Anbieter zugreifen wollen, müssen Sie sich mit diesen direkt in Verbindung setzen.
2.
Die "Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs" informiert, dass auch Vereine oder Verbände, wenn
sie per Vereinszeitung oder Internet Artikel zum Kauf anbieten, auf der jeweiligen Seite auf das Widerrufsrecht des Käufers hinweisen müssen. Es ist ja nichts Außergewöhnliches, dass bestimmte Leistungen eines
Vereins zunehmend auf der Homepage angeboten werden. Das reicht von Angeboten für Sportkurse oder
Veranstaltungen bis hin zum Verkauf von Sportkleidung, Fanartikeln oder sonstigen Sachen für die Mitglieder
aber auch Vereinsfremde. Der Verein tritt in diesem Moment in Wettbewerb mit freien Unternehmen. Demzufolge gelten auch für ihn die gesetzlichen Vorschriften aus dem Vertragsrecht. Handelt er zuwider, kann das
eine Vertragsstrafe von 3.500 EUR zur Folge haben. Um dem zu entgehen, muss daher das 14-tägige Widerrufsrecht für den Kauf erkennbar im Zusammenhang mit dem Verkaufsangebot auf der entsprechenden
Seite stehen. Der nachfolgende Mustertext ist lediglich eine unverbindliche Empfehlung. Wir raten den Vereinen – abhängig von den vorgesehenen Verkaufsangeboten – die entsprechenden Seiten zusätzlich juristisch
prüfen zu lassen.
"Der Käufer ist berechtigt, innerhalb der Europäischen Union gem. § 3 Fernabsatz Gesetz, den Kaufvertrag
innerhalb von 14 Tagen ab Erhalt der Ware zu widerrufen. Zur Wahrung dieser Frist genügt die rechtzeitige
Absendung des Widerrufs an folgende Adresse ……. oder die einfache Rücksendung der Ware.
Soweit der Warenwert unter 40,- EUR liegt, trägt der Käufer die Kosten für den Rücktransport. Außerhalb der
- 123 -
EU geht das Rückporto immer zu Lasten des Kunden.
Bei durch den Kunden verursachter Wertminderung oder dem Verlust der Ware, hat der Kunde im Falle seines Widerrufs dem Verein …………. die Wertminderung bzw. den Verlust zu ersetzen."
Weitere Formulierungsbeispiele findet man in den "Allgemeinen Geschäftsbedingungen – AGB´s" des Versandhandels, an denen man sich orientieren kann, um sie dann für den Verein zu modifizieren.
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05/2002
Kursteilnehmer oder Kurzmitglied
Seit einigen Jahren ist eine erfreuliche Tendenz zu verzeichnen; dass nämlich Vereine zunehmend ihre Angebote
erweitern und sich auch für Nichtmitglieder öffnen. Der Freizeitsportkalender des LSB ist ein gutes Indiz dafür.
Die Freizeitsportangebote werden immer vielfältiger und qualitativ besser. Die Vereine haben erkannt, dass zusätzliche Sportangebote in Kursform nicht nur Einnahmen bringen sondern auch der eine oder andere Teilnehmer
im Verein "hängen" bleibt.
Leider hat die ganze Sache aber einen Haken. Einmal muss die steuerliche Seite berücksichtigt und andererseits
geklärt werden, wie diese Teilnehmer versichert sind. Einige Vereine lösen das Problem einfach dadurch, dass
sie diese Kursteilnehmer kurzerhand zu sog. Kurzmitgliedern oder zeitlich befristeten Mitgliedern umbenennen.
Ganz so einfach ist es aber nicht. Grundsätzlich schließt das Vereinsrecht eine Kurzmitgliedschaft nicht aus. Es
müssen aber einige Bedingungen erfüllt sein, um den Status der Kurzmitgliedschaft zu rechtfertigen, so dass diese dann steuerlich auch so betrachtet wird. Auf eine diesbezügliche Anfrage bei der Oberfinanzdirektion wurde
dem LSB sinngemäß folgendes mitgeteilt:
Ob die von Kurzzeitmitgliedern geleisteten Beiträge steuerlich als echte Mitgliedsbeiträge und echte Aufnahmebeiträge angesehen werden können, oder ob es sich um verdeckte Gebühren / Entgelte für die Nutzung bestimmter Vereinsangebote handelt, muss im Einzelfall geprüft werden. Dabei muss der Umfang der Mitgliedsrechte und
der Beiträge im Vergleich zu "Normalmitgliedern" berücksichtigt werden. Die Einrichtung von Kurzzeitmitgliedschaften legt allerdings die Vermutung nahe, dass in diesem Rahmen Leistungen angeboten werden, die den
Sportangeboten von steuerpflichtigen Einrichtungen (z.B. Fitnessstudio, Tanzschule, Kampfsportschule) entsprechen. Für eine solche Konstellation spricht u.a., dass das Kurzzeitmitglied nicht alle Rechte besitzt, da es nur
bestimmte Leistungen des Vereins in Anspruch nimmt bzw. nur ein bestimmtes, gegenüber dem Normalmitglied
reduziertes, Leistungsangebot nutzen darf. Wenn der Verein diesen Anscheinsbeweis nicht widerlegen kann, haben von Kurzzeitmitgliedern erhobene Beiträge den Charakter von Entgelten für Sonderleistungen der Vereine,
die in einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb anfallen.
Im Klartext heißt das: Aus einem entsprechenden Satzungseintrag muss klar ersichtlich sein, dass es sich bei
den Kurzmitgliedern um eine zwar eigenständige bzw. besondere aber gleichberechtigte Mitgliedsform handelt.
Die Kurzzeitmitglieder müssen danach mit allen für ordentliche Mitglieder geltenden satzungsmäßigen Rechten
ausgestattet sein, d. h., vor allem bei den Stimm- und Teilnahmerechten an der Mitgliederversammlung und bei
der sonstigen Ausübung der Mitgliedschaftsrechte darf es keine Schlechterstellung der Kurzzeitmitglieder im Verhältnis zu den anderen Mitgliedern geben. Für die Kurzzeitmitgliedschaft kann allerdings im Verhältnis zu den anderen Formen der Mitgliedschaft im Verein ein anderer, angemessener (nicht rückzahlbarer) Beitrag erhoben
werden. Werden diese Voraussetzungen erfüllt, sind die Beiträge der Kurzmitglieder Einnahmen im steuerfreien
ideellen Bereich.
Ein weiteres Problem ergibt sich bei der Frage des Versicherungsschutzes. Voraussetzung für den Versicherungsschutz durch den Rahmenvertrag des LSB ist die Mitgliedschaft im jeweiligen Fachverband und die Abführung der Verbandsbeiträge. Basierend auf den Zahlen der statistischen Meldebögen, erfolgt durch den LSB die
Meldung und auch Bezahlung der Prämie an die Versicherung. Die Erhebung erfolgt immer mit Stichtag 1. Januar
des Jahres. Kurzmitglieder, die nicht erfasst und somit auch nicht gemeldet wurden, sind demzufolge auch nicht
versichert. Im steuerrechtlichen Sinn kann es sich durchaus um eine Kurzmitgliedschaft handeln, versicherungsrechtlich aber nicht. Hier ist große Vorsicht geboten. Allein die Betitelung als Kurzmitglied dem Teilnehmer gegenüber, bedeutet also noch lange nicht, dass es sich auch wirklich um ein (Kurz)Mitglied handelt. Falsche Informationen wie: "selbstverständlich besteht für Mitglieder Versicherungsschutz" sind dann oft die Folge. Kommt es
zu einem Unfall, wird die Versicherung die Schadensregulierung ablehnen, was zu Haftungsansprüchen des Teilnehmers gegenüber dem Verein führen kann; denn, dieser glaubte ja, er sei versichert. Bei der Beurteilung, ob es
sich um ein Kurzmitglied handelt oder nicht, ist also nicht entscheidend, wie der Vorstand das sieht oder gern hätte, sondern, ob wirklich alle Voraussetzungen erfüllt sind.
Was kann ein Verein tun, um eine für alle akzeptable Lösung zu finden. Er sollte den Kursteilnehmern sehr deutlich den Unterschied zwischen Kursteilname und Mitgliedschaft erläutern. Das Vorenthalten von Informationen
und Hinweisen, um evtl. die Teilnehmer zu werben oder zu halten, nutzt letztlich keiner Seite. Um den Kursteilnehmern eine Mitgliedschaft schmackhaft zu machen, kann der Verein eine Satzungsregelung treffen, die ein besonderes Kündigungsrecht vorsieht. Nicht ratsam ist es, von vornherein in der Satzung eine zeitliche Befristung
- 124 -
festzulegen. Entscheidend ist allerdings auch hier wieder: besitzen sie die gleichen Rechte der ordentlichen Mitglieder und wurden sie dem Verband gemeldet. Der klassische Sportkurs, der auf eine bestimmte Zeit befristet ist,
wird also immer nur Kursteilnehmer haben. Das bedeutet, dass die Einnahmen steuerpflichtig sind und kein Unfall-Versicherungsschutz besteht. Die Umsatzsteuer entfällt allerdings, wenn lt. § 11.1.4 Nr. 22 UStG "die Einnahmen überwiegend zur Deckung der Unkosten verwendet werden". Wenn also der Übungsleiter des Kurses,
die Anschaffung von Sportgeräten für diesen Kurs, eine anteilige Miete, Energie usw. mehr als die Hälfte der
Kurseinnahmen betragen, trifft das zu.
Beim Problem der Unfall-Versicherung hat der Verein zwei Möglichkeiten. Entweder er lässt sich von den Teilnehmern bescheinigen, dass sie darüber belehrt wurden, nicht versichert zu sein und auf eigenes Risiko teilnehmen oder er schließt eine Gruppen-Unfall-Versicherung ab und legt die Prämie auf die Teilnehmer um.
Auskünfte erteilt unser Versicherungsmakler PAETAU SPORTS, Tel 23 81 00 36
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01-02/2002
Die Haftung eines Vereins
Immer wieder taucht die Frage auf, besonders aber nach der letzten Schatzmeistertagung der Verbände, wann
und wie ein Verein bzw. der Vorstand haftet – muss er es überhaupt? Viele stehen nach wie vor auf dem Standpunkt, dass ein "e.V." ausschließlich mit seinem Vereinsvermögen haftet, was hieße, dass sich der Vorstand "zurücklehnen" kann, da ihm ja nichts passiert. So pauschal darf man das aber nicht sehen. Da der Verein eine juristische Person ist, unterliegt er ebenfalls der gesetzlichen Haftung nach den §§ 31 und 823 BGB.
Paragraph 31: "Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstandes oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtung begangene, zum Schadenersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt."
Paragraph 823: "Wer vorsätzlich oder fahrlässig des Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit,
das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet".
Das bedeutet, dass der Verein, vertreten durch seinen Vorstand, für alle Schäden, die Dritten zugefügt werden,
haftet. Aber nicht nur der Verein als Körperschaft, auch das Vertretungsorgan, der Vorstand selbst, kann haftbar
gemacht werden. In der Regel tritt das ein, wenn der Verein aus eigenen Mitteln einer Zahlungsverpflichtung nicht
mehr nachkommen kann oder dem Verein durch den Vorstand Schaden zugefügt wurde. Somit gibt es zwei Formen der Haftung; die Haftung nach innen – gegenüber dem Verein und die Haftung nach außen – gegenüber
Dritten.
Die Wahl zum Vorstand ist einerseits die Bestellung zum Organ des Vereins und andererseits kommt ein Vertrag
zwischen Verein und Vorstand zustande, nämlich, dass der Vorstand sich verpflichtet, die Geschäfte des Vereins
zu führen. Führt der Vorstand seine Geschäfte schlecht und es entsteht dem Verein dadurch ein Schaden, haftet
der Vorstand dem Verein im Falle schuldhafter Vertragsverletzung. Schuldhaft heißt vorsätzlich oder fahrlässig.
Wobei man Vorsatz eigentlich ausklammern sollte, da das schon sehr dicht am strafrechtlichen Bereich sein kann.
Die häufigsten Verfehlungen oder Unterlassungen von Vorständen sind daher fahrlässig, wenn z.B. schlichtweg
etwas vergessen oder die Notwendigkeit/Dringlichkeit unterschätzt wurde. Pflichtverletzungen des Vorstandes
gegenüber dem Verein können zum Beispiel darin bestehen, dass Anträge für öffentliche Zuschüsse nicht rechtzeitig gestellt werden und dadurch die Zuschüsse verloren gehen, die Einladungsfrist für Mitgliederversammlungen nicht gewahrt wird und dadurch zusätzliche Kosten für die Einberufung und Durchführung einer erneuten
Versammlung entstehen oder die Veruntreuung von Vereinsgeldern usw.
In Betracht kommt aber auch, dass der Vorstand in Ausübung seiner Vorstandstätigkeit außenstehende Dritte
schuldhaft schädigt, der Verein den Schaden ersetzen muss und beim Vorstand Regress nimmt. Dies trifft insbesondere bei den sog. Verkehrssicherungspflichten zu, durch deren Missachtung durchaus Körperverletzungen
entstehen können. Es ist eine allgemeine Rechtspflicht, im Verkehr Rücksicht auf die Gefährdung anderer zu
nehmen. Jeder, der Gefahrenquellen schafft, ist verpflichtet, die notwendigen Vorkehrungen zum Schutz Dritter
zu treffen. Unterhält der Verein z.B. ein Gebäude, ob als Eigentümer oder Pächter, ist er für die Verkehrssicherungspflicht auf den Gehwegen rund um das Gebäude verantwortlich (Räum- und Streupflicht).
Die Haftung des Vorstandes ist in der Regel gesamtschuldnerisch, da grundsätzlich alle Vorstandsmitglieder die
gleichen Pflichten haben. Werden einem Vorstandsmitglied besondere Aufgaben übertragen, werden die anderen
Vorstandsmitglieder dadurch nicht entlastet. Sie müssen vielmehr das betreffende Vorstandsmitglied zumindest
regelmäßig kontrollieren und sich vergewissern, dass es die ihm übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß wahrnimmt. Fehlt einem Vorstandsmitglied die erforderliche Sachkenntnis, ist das kein Entschuldigungsgrund. In diesem Fall muss es sich externen Rat einholen oder von seinem Amt zurücktreten.
- 125 -
Aus dem § 42 BGB ergibt sich eine besondere Verantwortung des Vorstandes: "Der Vorstand hat im Falle der Überschuldung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder des gerichtlichen Vergleichsverfahrens zu beantragen. Wird die Stellung des Antrags verzögert, so sind die Vorstandsmitglieder, denen ein
Verschulden zu Last fällt, den Gläubigern für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich; sie haften als Gesamtschuldner."
Der Vorstand muss also die Finanzlage des Vereins regelmäßig kontrollieren. Besonders bei Mehrspartenvereinen mit selbständiger Kassenführung der Abteilungen, muss er ständig den Überblick behalten. Sollte z.B. eine
Abteilung ungerechtfertigterweise im Außenverhältnis aktiv werden (Vertragsabschluss) haftet dennoch der Gesamtverein mit seinem Vermögen.
Nach den Vorschriften der Abgabenordnung (AO) ist der Vorstand als gesetzlicher Vertreter des Vereins ebenfalls verpflichtet, die steuerlichen Pflichten des Vereins zu erfüllen. Das gilt im besonderen Maße für die Lohnund die Umsatzsteuer. Kommt er dem vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nach, haftet er auch unmittelbar
selbst den Steuerbehörden gegenüber, wobei die Haftung auch mögliche zu zahlenden Säumniszuschläge umfasst.
Gleichartiges gilt für die Abführung von Sozialabgaben, wenn der Verein Arbeitnehmer beschäftigt. Die Nichtabführung ist eine strafbare Handlung.
Seit dem Jahr 2000 gibt es ein neues Spendenrecht, wonach die Vereine selbständig Zuwendungsbestätigungen
(Spendenbescheinigungen) ausstellen können. Bei unrichtig bestätigten Spenden haftet der Verein dem Fiskus
gegenüber mit 40% der Spendenhöhe zuzüglich Gewerbesteuer.
Mit Bußgeldern können Vorstandsmitglieder persönlich belegt werden, wenn ihnen Ordnungswidrigkeiten zur Last
gelegt werden können. Das ist zum Beispiel möglich, wenn Veranstaltungen des Vereins mit überlauter Musik
gegen die Vorschriften des Landesimmissionsschutzgesetzes verstoßen oder für bestimmte Veranstaltungen
notwendige Genehmigungen nicht eingeholt werden oder Auflagen nicht beachtet werden.
In allen Fällen, in denen der Verein für Schäden, die der Vorstand verursacht, haftet, haftet auch der Vorstand
unmittelbar selbst gegenüber den außenstehenden Dritten, zu denen auch die Vereinsmitglieder gehören können.
Der Landessportbund Berlin prüft z.Zt. den Vertragsentwurf für eine Vermögenschaden-Haftpflichtversicherung,
die bei der beschriebenen Auswahl von Haftungsfällen des Vorstandes, die aufgrund von Fahrlässigkeit entstandenen sind, Schäden regulieren würde.
Dieser Versicherung können interessierte Vereine gegen Zahlung einer Prämie freiwillig beitreten. Sobald die
Vertragsgestaltung abgeschlossen ist, erfolgt eine Information in "Sport in Berlin".
Zur Inhaltsangabe
12/2001
Die Vereinsmitgliedschaft
Obwohl das Thema Vereinsmitgliedschaft auf den ersten Blick nicht sonderlich kompliziert erscheint, werden immer wieder Anfragen an die Vereinsberatung gerichtet, die sich gerade mit dieser Problematik beschäftigen.
Meist handelt es sich dabei um Unsicherheiten beim Vereinseintritt, dem Austritt oder der Gruppierung von Mitgliedern, um ihnen unterschiedliche Rechte oder Pflichten zuzuordnen. Die häufigsten Rechtsstreite im Vereinsleben - der Leser ahnt es sicherlich - betreffen das Problem der Mitgliedschaft mit seinen Randgebieten. Dieser
Artikel soll daher nochmals einige Grundlagen erläutern.
Die Mitgliedschaft in einem Verein erwirbt man, abgesehen von unbedeutenden Sonderformen, die in der Satzung verankert sein müssen, prinzipiell auf zwei Arten. Man kann zu den Gründungsmitgliedern gehören und ist
dann durch den sog. Gründungsvertrag, der auch ohne Schriftform nach dem BGB zustande kommt, Mitglied. Voraussetzung dafür ist das Gründungsprotokoll, die Auflistung der Gründungsmitglieder sowie eine beschlossene
Satzung. Wer nicht zu den Gründern gehört hat, kann später dem Verein beitreten und erwirbt ebenfalls - genau
wie die Gründungsmitglieder - die Mitgliedschaft, die eine Eingliederung in die Vereinsorganisation, die Unterwerfung unter die Vereinsgewalt sowie ein durch den Vereinszweck bestimmtes Treueverhältnis zwischen Mitglied
und Verein bewirkt.
Die Mitgliedschaft im Verein ist kein Vermögensrecht sondern ein Personenrechtsverhältnis. Dadurch ist z.B.
ausgeschlossen, dass aktive oder ausgeschiedene Mitglieder, Anteile des Vereinsvermögens beanspruchen können. Vorstände werden sehr oft mit dem Verlangen konfrontiert, eine bestimmte Summe, z.B. des Mitgliedsbeitrages, zurückzuzahlen ("Wir haben doch Überschüsse - zahlt doch etwas davon aus"). Dazu ist der Vorstand
nicht verpflichtet, mehr noch, sogar nicht berechtigt. Solch eine Handlungsweise würde die Gemeinnützigkeit gefährden. Das berührt natürlich nicht Forderungen von ausgeschiedenen Mitgliedern, die aus Darlehensverträgen
resultieren.
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Die Entscheidung, einem Verein beizutreten, ihn aber auch wieder verlassen zu dürfen, ist Bestandteil des Persönlichkeitsrechts. Es darf also niemand gezwungen werden, Mitglied zu werden, wie auch niemand gegen seinen Willen einen Verein verlassen muss (Ausnahme: der Ausschluss als Vereinsstrafe). Besonders bei Ausgliederungen von Abteilungen spielt das eine wichtige Rolle. Ein Abteilungsbeschluss, wonach alle Mitglieder den
Verein verlassen sollen, um sich einem anderen anzuschließen oder einen neuen zu gründen, ist rechtlich unwirksam.
Die gebräuchlichste Form, die Mitgliedschaft zu beantragen bzw. sie auch wieder zu beenden, ist der schriftliche
Antrag an den Vorstand mit einer entsprechenden Bestätigung durch diesen. Alle anderen Regelungen führen
sehr oft zu Missverständnissen und Unklarheiten und enden nicht selten vor Gericht (Vergl. SiB 09/01, "Muss ein
Verein jeden aufnehmen“).
Die Vereinsmitgliedschaft ist nach dem Gesetz weder übertragbar noch vererblich. Die Satzung kann jedoch von
dieser Regelung abweichen. So etwas sollte vorher aber sehr gut abgewogen und durchdacht werden. Was
macht das für einen Sinn, wenn ein Familienmitglied eine Vereinsmitgliedschaft erbt. Vielleicht möchte es das gar
nicht. Stellen Sie sich vor, der Sohn erbt die Mitgliedschaft im Schützenverein des Vaters, obwohl er leidenschaftlicher Fußballer ist (Nichts gegen Schützenvereine). Andererseits möchte der Verein diesen Burschen möglicherweise gar nicht haben. Vereine sollten sich das daher gut überlegen, ob sie solche oder ähnliche Regelungen in
die Satzung aufnehmen. Es wird sicher auch die Ausnahme bleiben.
Per Gesetz haben alle Vereinsmitglieder gleiche Rechte und Pflichten. Sollen dennoch verschiedene Gruppierungen von Mitgliedern mit unterschiedlichen Rechten und Pflichten ausgestattet werden, muss das in der Satzung
festgehalten werden. Die Erfahrung zeigt aber, dass oft die Satzungen mit den unterschiedlichsten Mitgliedsformen überfrachtet werden, obwohl sich nur die wenigsten vom Grundsatz her unterscheiden. Ein Beispiel: In einer
Satzung werden aktive und passive Mitglieder definiert. Der einzige Unterschied zwischen diesen ist die unterschiedliche Höhe des Beitrages. Die grundsätzliche Pflicht, Beitrag zu zahlen haben aber beide. Auch haben beide Stimmrecht usw. Sie unterscheiden sich also lt. Satzung ("Rechte und Pflichten" bzw. "Das Stimmrecht") nicht
voneinander. Warum werden sie dann in der Satzung als gesonderte Mitgliedsformen aufgenommen? Die aktiven
und passiven Mitglieder sowie die unterschiedliche Höhe des Beitrages könnten daher auch in einer Beitragsordnung oder einem Mitgliedsbeschluss festgehalten werden. Das wäre völlig ausreichend.
Jugendmitglieder sind dagegen normalerweise in ihren Rechten eingeschränkt - sie besitzen kein Stimmrecht. In
der Satzung müssen sie demzufolge als eigenständige Mitgliedsform aufgeführt werden.
Als Anregung für die Satzung könnten folgende Mitgliedsformen gesehen werden:
1.
2.
3.
4.
Ordentliche Mitglieder ab dem 18. Lebensjahr
Außerordentliche Mitglieder ab dem 18. Lebensjahr
Jugendmitglieder bis zum 18. Lebensjahr
Ehrenmitglieder
Jede dieser Mitgliedsformen unterscheidet sich auf irgend eine Weise in den Rechten oder Pflichten. Während
die ordentlichen Mitglieder alle Rechte und Pflichten besitzen, brauchen die außerordentlichen möglicherweise
nicht alle Pflichten erfüllen oder sind in den Rechten eingeschränkt. Zu den ordentlichen zählen die aktiven, passiven, erw. Familienmitglieder, Studenten, Rentner usw. Die außerordentlichen vereinen die auswärtigen, Zweitmitglieder, Gastmitglieder, fördernde Mitglieder usw. Das kann jeder Verein individuell regeln.
Jedes Vereinsmitglied ist, gleichgültig, ob es Stimmrecht besitzt oder nicht, grundsätzlich berechtigt, an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen. Daher müssen auch die Mitglieder (z.B. Jugendmitglieder),
denen man normalerweise kein Stimmrecht zugesteht, eingeladen werden. Würde die Satzung eine Kategorie
von Mitgliedern vorsehen, die weder das Stimmrecht noch das Recht zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung hat, so könnte im Rechtssinne nicht von einer Mitgliedschaft gesprochen werden. Es ist aber zulässig, dass
die Teilnahmeberechtigung an der Mitgliederversammlung in der Satzung oder in einer Geschäftsordnung von
bestimmten förmlichen Voraussetzungen abhängig gemacht wird, z.B. vom Vorzeigen der Mitgliedskarte oder der
Einladung. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied grundsätzlich nur eine Stimme. Das trifft für natürliche
und juristische Personen (z.B. GmbH, AG, e.V., Gemeinde) gleichermaßen zu. Die Zuteilung eines mehrfachen
Stimmrechts an einzelne Mitglieder oder an Angehörige bestimmter Kategorien von Mitgliedern (z.B. Gründungsmitglieder) ist als Sonderrecht nur durch eine entsprechende Satzungsbestimmung möglich. Nach dem Gesetz ist das Stimmrecht persönlich auszuüben. Die Übertragung auf eine andere Person ist nur dann zulässig,
wenn die Satzung dies ausdrücklich zuläßt (§§ 34, 40 BGB). Es liegt aber keine Stimmrechtsübertragung vor,
wenn die gesetzlichen Vertreter für ein in der Geschäftsfähigkeit beschranktes Mitglied (z. B. für einen Minderjährigen) abstimmen. Voraussetzung dafür ist aber, dass der Minderjährige selbst das Stimmrecht besitzt und die
Satzung diese Möglichkeit grundsätzlich zulässt. Hat der Minderjährige selbst kein Stimmrecht, dürfen auch nicht
die Eltern automatisch an der Mitgliederversammlung teilnehmen und natürlich auch nicht abstimmen.
Zur Inhaltsangabe
11/2001
Gäste im Verein
- 127 -
Ein Sportverein ist zwar ein in sich geschlossenes Gebilde, er darf sich aber nicht verschließen (vgl. SiB 09/2001).
Das heißt, jeder sollte theoretisch die Möglichkeit haben, dem Verein beitreten zu können und somit das Recht
auf Nutzung der Vereinseinrichtungen erwerben. Im Umkehrschluss bedeutet das aber, obwohl Sportstätten öffentliche Einrichtungen sind (außer bei Privatbesitz), dass nicht jeder das Recht hat, das Vereinsgelände ohne
weiteres zu betreten. Wie verhält es sich aber nun mit Gästen?
Nicht selten bringen Mitglieder Gäste in den Verein mit. Eine oft gestellte Frage in diesem Zusammenhang ist,
wie man mit diesen Gästen – das können Familienagehörige, Freunde oder Kollegen sein – umgeht. Auf der einen Seite sind sie nicht Mitglied, auf der anderen Seite nutzen sie aber die Vereinseinrichtungen genau wie ein
Mitglied, das dafür allerdings einen Beitrag zu zahlen hat. An einem ein- oder zweimaligen Besuch wird sich sicher niemand stoßen. Dauergäste hingegen können durchaus zu einem Problem für die Mitgliedschaft werden.
Ein Beispiel: In einem Segelverein ist lediglich ein Ehepartner Mitglied. Das Boot wird aber von beiden und möglicherweise auch noch den Kindern genutzt. Wenn man sich längere Zeit auf einem Vereinsgelände aufhält, bleibt
es nicht aus, dass auch die Einrichtungen des Vereins (Dusche, Toilette, Strom, Wasser, Müll, Kantine usw.) genutzt werden. Somit bezahlen die Mitglieder durch ihren Beitrag die Nutzungskosten der Nichtmitglieder mit. In
einigen Vereinen gab es darüber oder über ähnlich gelagerte Probleme bereits hitzige Diskussionen. Mitglied
werden wollen die Angehörigen meist nicht – das kostet ja Beitrag – vor der Tür stehen wollen sie allerdings auch
nicht. Wie sollte sich der Vorstand verhalten? Ein klärendes Gespräch mit den betreffenden Personen ist natürlich
immer der erste Schritt. Man kann darauf hinweisen, dass im Verein der Gleichbehandlungsgrundsatz gilt und es
den zahlenden Mitgliedern gegenüber nicht fair ist, den Verein zu nutzen, aber eine Mitgliedschaft mit dem Argument, dass ja ein Familienmitglied bereits Beitrag zahlt, abzulehnen. Hilft das nicht, muss ein finanzieller Hebel
angesetzt werden. Nichtmitglieder, die als Dauergast das Vereinsgelände und die Einrichtungen nutzen, müssen
dann eben eine Gebühr zahlen. Beispielsweise könnte man diese so festlegen, dass sie etwas höher ist, als z.B.
der Familienbeitrag, sofern der Verein einen solchen beschlossen hat.
Eine häufig gestellte Frage betrifft die Teilnahme von Gästen an der Mitgliederversammlung. Neben den teilnahmeberechtigten Vereinsmitgliedern kann der Versammlungsleiter auch Gästen des Vereins den Zutritt zur Mitgliederversammlung gestatten. Die Vereinsgäste (wie z.B. potentielle Mitglieder, Pressevertreter, Mitglieder befreundeter Vereine, Verbandsvertreter, Sachverständige, allgemein interessierte Bürger) besitzen aber kein Antrags- oder Stimmrecht. Stellungnahmen oder Ausführungen der Gäste zu einzelnen Tagesordnungspunkten bedürfen der besonderen Zulassung. Diese kann z.B. in einer Einladung, über ein bestimmtes Thema zu referieren
oder spezielle Informationen zu geben, gesehen werden. Ist eine kurzfristige Zulassung erforderlich, entscheidet
hierüber der Versammlungsleiter. Die Entscheidung kann jedoch durch Beschluss der Mitgliederversammlung
aufgehoben werden. Die Mitgliederversammlung kann nämlich bestimmen, welche Gäste sie zulassen will und
welcher der Gäste seine Ansichten äußern darf. Es hat sich daher als günstig erwiesen, wenn in der Satzung oder Geschäftsordnung des Vereins Regeln für die Zulassung von Gästen enthalten sind. An bestehende gesetzliche Bestimmungen, die beispielsweise der Polizei oder einem Beamten der Oberfinanzdirektion ein besonderes
Anwesenheitsrecht einräumen, ist die Mitgliederversammlung allerdings immer gebunden.
Natürlich kann die Mitgliederversammlung festlegen, dass Gäste nur zu bestimmten Punkten bzw. Themen anwesend sein dürfen und nach deren Abhandlung die Versammlung wieder verlassen müssen.
Wünscht ein Mitglied die Hinzuziehung eines Sachverständigen oder eines Beraters zu der Mitgliederversammlung, kann er einen entsprechenden Antrag an den Versammlungsleiter richten. Wird der Antrag von dem Versammlungsleiter für berechtigt erachtet, führt er eine Entscheidung der Mitgliederversammlung herbei.
Soweit ein Mitglied allerdings einen Beistand zur persönlichen Beratung/Unterstützung wünscht, braucht und
soll der Versammlungsleiter den Beistand nicht zur Mitgliederversammlung zulassen. Jedes Mitglied erhält mit
der Ladung normalerweise alle Unterlagen zur Verfügung gestellt, die für eine ordnungsgemäße Vorbereitung auf
die Mitgliederversammlung erforderlich sind. Das Mitglied kann sich daher bereits vor der Versammlung sachkundigen Rat einholen. Im Einzelfall ist es jedoch geboten, einem Mitglied, das seine Interessen z.B. aufgrund einer Behinderung nur schwer selbst wahrnehmen kann, einen Beistand zuzubilligen. Verhindert die Mitgliederversammlung die Hinzuziehung eines Beistands und damit, dass ein Mitglied seine berechtigten Interessen wahrnehmen kann, führt dies ggf. zur Fehlerhaftigkeit der in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse.
Zuweilen haben sich in Vereinen die Fronten zwischen den Mitgliedern und dem Vorstand verhärtet, was dazu
führen kann, dass einzelne Mitglieder von sich aus Gäste als Berater mitbringen. Auch wenn dem Vorstand möglicherweise eine schlechte Arbeit vorzuwerfen ist, er uneinsichtig ist oder falsche Entscheidungen trifft, berechtigt
das nicht automatisch zur Teilnahme von Gästen als sog. "Schützenhilfe" für einzelne Mitglieder. Hier gilt das bereits Gesagte, die Entscheidung liegt beim Versammlungsleiter und kann nur, wenn es sich um Berater/Sachverständige handelt, von der Mitgliederversammlung durch mehrheitlichen Beschluss aufgehoben werden. Halten sich die Gäste nicht an einen Saalverweis, kann der Vorstand von seinem Hausrecht Gebrauch machen und diese schlimmstenfalls durch die Polizei entfernen lassen.
Zur Inhaltsangabe
10/2001
Rechtsfragen für Übungsleiter/innen
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Es ist sehr begrüßenswert, dass nach wie vor bei vielen Sportlern die Bereitschaft vorhanden ist, sich zum
Übungsleiter/in ausbilden zu lassen und auch tätig zu werden. Obwohl in der ÜL-Ausbildung Haftungs- und
Rechtsfragen behandelt werden, kommen die eigentlichen Probleme erfahrungsgemäß immer erst bei der Arbeit.
Einiges gerät natürlich auch in Vergessenheit. Sehr viele Fragen, die an die Vereinsberatung gerichtet werden,
berühren daher die Problematik der Rechte und Pflichten des ÜL und wann er möglicherweise haften muss.
Wie in "Sport in Berlin" 04/2001 angekündigt, wollen wir von Zeit zu Zeit daher wichtige Fragen zu einem bestimmten Themenkomplex in dieser Artikelserie zusammenfassen. Dieses Mal wird uns die Arbeit sogar abgenommen, da wir durch Zufall auf eine sehr interessante Broschüre des Landessportbundes Nordrhein-Westfalen
gestoßen sind: "Rechtsfragen für Übungsleiter/innen" – Antworten auf die 50 von ÜL am häufigsten gestellten
Rechtsfragen. Mit freundlicher Genehmigung des LSB NRW wollen wir einige der Fragen veröffentlichen. Zum
Teil wurden die Antworten leicht verändert, da sie an die Bedingungen des LSB Berlin angepasst werden mussten.
Bin ich als ÜL auch ohne Lizenz versichert?
Ja, denn Sie sind im Verein eingesetzt und handeln im Auftrag des Vereins. Der Verein, für den der ÜL arbeitet,
sollte sich bei der Einstellung allerdings von seiner Fachkompetenz überzeugen. Als Übungsleiter sind Sie über
die Verwaltungsberufsgenossenschaft versichert. Sollten Sie Mitglied eines Sportvereins sein, ebenfalls über den
Versicherungsvertrag des LSB (Unfall und Haftpflicht).
Wie viele Kinder können/dürfen von einem Übungsleiter betreut werden?
So viele, wie er verantwortlich beaufsichtigen kann. Eine genaue Personenzahl kann nicht genannt werden. Hallengröße, Alter und Entwicklungsstand der Sportler, Witterungsbedingungen, Art des Sportangebotes sowie
Gruppenzusammensetzung sind einige Aspekte, die bei der Bestimmung der Gruppengröße von dem ÜL sorgfältig abgewogen werden müssen, damit eine sichere und pädagogisch sinnvolle Übungsarbeit gewährleistet werden kann.
Darf ich Kinder vor dem Ende der Übungsstunde nach Hause schicken?
Nein, wenn sie unter ca. 12 Jahren alt sind und bisher immer abgeholt wurden. Bei über 12-jährigen ist ein Nachhauseschicken nur im Notfall - und wenn das "Nachhausekommen" gesichert ist - möglich. Ein Indiz für die Fähigkeit zur verkehrgerechten Bewältigung des Weges ist z.B. der alleinige Weg zur Schule oder zur Übungsstunde. Eine rechtzeitige Information über die Möglichkeit an die Eltern ist nötig. Der verantwortliche ÜL darf die Aufsichtspflicht nicht vernachlässigen – daher evtl. Begleitung sicherstellen.
Darf jemand unter 18 Jahren eine Übungsstunde leiten?
Ja, wenn die Person geeignet ist. Lizenzen, andere Qualifikationsnachweise und Entwicklungsstand/Reife sind
Hinweise für eine Eignung. Außerdem muss der Vorstand die Beauftragung aussprechen. Die Erziehungsberechtigten des ÜL müssen gefragt werden und schriftlich ihre Erlaubnis erteilen. Außerdem sollte man auch die Eltern
der Kinder in Kenntnis setzen.
Was mache ich, wenn ich nicht pünktlich zur Übungsstunde erscheinen kann?
Unbedingt den Hausmeister/Platzwart der Sportstätte, einen anderen ÜL/Trainer oder ein Vorstandsmitglied informieren und möglichst eine Person organisieren, die kurzfristig die Aufsicht absichert (Ein Handy sowie alle erforderlichen Telefonnummern sollte man daher bei sich haben!). Empfehlenswert ist außerdem eine grundsätzliche Absprache mit den Eltern über Handlungsweisen in solch einem Fall. Denkbar wäre, dass ein oder mehrere
Elternteile, die ihre Kinder zum Training bringen, auf solche Situationen vorbereitet werden und die Aufsicht bis
zum Eintreffen des ÜL übernehmen. Über den Rahmenvertrag des LSB Berlin sind sie dann sogar versichert.
Was versteht man unter Aufsichtspflicht?
Der ÜL hat die Aufsichtspflicht für alle ihm anvertrauten Kinder der Übungsgruppe. Die Erfüllung der Aufsichtspflicht ist grundsätzlich in vier Stufen eingeteilt:
1. Vorsorgliche Ermahnung
2. Aufstellung von Geboten und Verboten
3. Überwachung
4. Notwendiges Eingreifen
Muss z.B. ein ÜL während der Übungsstunde mal "dingend" die Gruppe verlassen, hat er zuvor für die Aufstellung der Regeln zu sorgen: "Ihr bleibt jetzt mal 5 Minuten auf der Bank sitzen". Gefährliche Beschäftigungen
müssen während dieser Zeit selbstverständlich eingestellt und gefährliche Gegenstände weggeschlossen werden.
Ggf. sollte der ÜL ein älteres verständigeres Kind "aufpassen" lassen. Die immer wieder zu beobachtende Praxis,
einen Ball "in die Mitte" zu werfen und als ÜL etwas anderes, außerhalb des Blickfeldes, zu machen, stellt eine
Verletzung der Aufsichtspflicht dar. Ebenfalls die z.T. praktizierte Unsitte "mal eben schnell eine rauchen zu gehen".
Was bedeutet "Verletzung der Aufsichtspflicht"?
Kinder bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres sind nicht schuldfähig (deliktsfähig) und müssen für Schäden nicht
haften. Beschränkt haftbar sind die Minderjährigen zwischen dem 7. und 18. Lebensjahr. In diesen Fällen wird
sich der Anspruch eines Geschädigten gegen den/die Aufsichtspflichtigen richten. Nach § 832 BGB hat derjenige,
der Kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, die wegen Minderjährigkeit oder
wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustandes der Beaufsichtigung bedarf, den Schaden zu ersetzen, den
die zu beaufsichtigende Person einem Dritten widerrechtlich zufügt. Aufsichtspflichtig sind die Eltern, Vormund,
Lehrherr, Lehrer/innen oder per Vertrag der ÜL des Vereins. Der Aufsichtspflichtige ist von der Verpflichtung zum
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Schadenersatz frei, wenn er seiner Pflicht genügt hat oder wenn der Schaden auch bei vernünftiger und umsichtiger Aufsichtsführung entstanden wäre. Jeder ÜL weiß, wie schwierig im Einzelfall eine "gehörige" Aufsichtsführung ist. Der Aufsichtspflichtige ist nur dann von der Haftung befreit, wenn er im Schadenfall den Entlastungsbeweis führen kann.
Der zuständige Sport-Haftpflichtversicherer wird dem Anspruchsteller bzw. Geschädigten entweder mitteilen,
dass die Ansprüche unbegründet sind und damit den Anspruch zurückweisen - oder berechtigte Schadenersatzansprüche befriedigen. Insoweit wird der ÜL bei schuldhaftem Verhalten (außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit) von Ansprüchen freigestellt.
Wann ist ein ÜL schadenersatzpflichtig?
Grundsätzlich haftet jeder für den von ihm selbst, d.h. durch eigene Handlungen oder Unterlassungen schuldhaft
verursachten Schaden in voller Höhe (§ 823 BGB). Dabei bleibt es gleich, ob der Schadenverursacher voll- oder
minderjährig ist, ob er allein oder als Mitglied einer Gruppe den Schaden verursacht hat. Bei Minderjährigen würde die Schadenersatzpflicht u.U. aber auf die Betreuungsperson übergehen.
Ein weit verbreiteter Irrtum ist, dass jeder, der einen Schaden verursacht hat, ihn auch wieder gutmachen müsse.
Voraussetzung einer Schadenersatzpflicht ist vielmehr das Verschulden. Ein ÜL kann schadenersatzpflichtig
werden, indem er schuldhaft die Aufsichtspflicht vernachlässigt, Organisationspflichten verletzt oder ungenügende Hilfestellungen gibt. Auch hier würde aber die Haftpflichtversicherung des LSB berechtigte Ansprüche regulieren, sofern das Verschulden nicht auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen ist.
Zur Inhaltsangabe
09/2001
Muss ein Verein bzw. Verband jeden aufnehmen?
Um als gemeinnützig anerkannt zu werden, müssen Vereine in ihrer Satzung verankern, dass jede Person Mitglied werden kann, unabhängig von politischen, religiösen und weltanschaulichen Grundsätzen oder der Zugehörigkeit zu bestimmten Völkern oder Rassen. Das bedeutet, dass - bis auf wenige Ausnahmen, die im Straf- und
Völkerrecht begründet sind - grundsätzlich niemand ausgegrenzt werden darf. Heißt das nun aber auch, dass jeder aufgenommen werden muss? Nein! Die Betonung liegt nämlich auf "grundsätzlich". Ein Verein, dessen Satzung diese Formulierungen enthält, dokumentiert damit lediglich, dass er prinzipiell offen für jedermann ist. Macht
er nämlich bereits Einschränkungen, weil er z.B. nur Personen aufnehmen will, die einer bestimmten Glaubens- ,
Berufs- oder Altersgruppe usw. angehören, kann er nicht gemeinnützig werden, da nicht jeder Zugang hätte. Das
Offensein für alle Personengruppen heißt aber wiederum nicht, dass er verpflichtet ist, jeden aufzunehmen. Das
Vereinsrecht besagt, dass es grundsätzlich kein Recht auf Aufnahme in einen Verein gibt; für den Verein also
auch keine Aufnahmepflicht besteht.
Das BGB enthält keine Vorschriften zur Aufnahme in einen Verein, verlangt aber in § 58 Nr. 1 BGB, dass in der
Satzung geregelt wird, wie der Beitritt zu erfolgen hat. Das gebräuchlichste Aufnahmeverfahren ist die Antragstellung durch den Aufnahmewilligen. In welcher Form diese Anträge gestellt werden müssen, kann der Verein festlegen. Er kann neben einem schriftlichen Antrag, ebenso eine mündliche Erklärung, aber auch bereits eine konkludente Handlung (z.B. die Bezahlung des Beitrages oder die Teilnahme an Vereinsveranstaltungen) als Antrag
bzw. Willensbekundung zur Aufnahme betrachten und akzeptieren. Auch muss klar geregelt sein, ob der Antrag
durch ein bestimmtes Vereinsorgan - üblicherweise den Vorstand - bestätigt werden muss. Anderenfalls würde
das bloße Abgeben des Aufnahmeantrages bereits eine Mitgliedschaft begründen.
Aus der Satzung kann sich aber dennoch ein Anspruch auf Aufnahme von Personen ergeben; z.B. wenn sie die
Bestimmung enthält, dass die Mitgliedschaft nach dem Tod automatisch auf eine andere Person, etwa einem
Familienmitglied oder einen Erben, übergeht – vorausgesetzt, sie wollen es. Nur ganz wenige Vereine haben
aber solch eine Regelung - und das sicher aus gutem Grund. Ein Aufnahmebegehren ist, juristisch gesehen, ein
Antrag auf Abschluss eines Vertrags zwischen dem Verein und dem Aufnahmewilligen - dem späteren Mitglied.
Dieser Antrag ist daher nichts anderes, als die Bitte, in den Verein aufgenommen zu werden. Dieser Bitte braucht
ein Verein, wie bereits erwähnt, grundsätzlich aber nicht zu entsprechen. Der Bewerber hat auch dann kein Recht,
wenn er alle in der Satzung festgelegten Voraussetzungen für den Erwerb der Mitgliedschaft erfüllt oder der Verein noch freie Mitgliederplätze hat. Die Antragsablehnung bedarf auch keiner Begründung, es sei denn, die Satzung sieht das vor. Ebenfalls braucht sich ein Verein nicht zu rechtfertigen. Sind mit der Aufnahme bestimmte
Bedingungen verknüpft (z.B. Zahlung einer Aufnahmegebühr, Bürgen oder eine Probezeit), entsteht die volle Mitgliedschaft erst, wenn diese Bedingungen erfüllt sind - sie entsteht "aufschiebend bedingt", wie es juristisch heißt.
Für Vereine kann sich u.U. aber doch, auch ohne Satzungsbestimmung, eine Aufnahmepflicht ergeben, dann
nämlich, wenn die Ablehnung zu einer - im Verhältnis zu bereits aufgenommenen Mitgliedern - sachlich nicht zu
rechtfertigenden ungleichen Behandlung und unbilligen Benachteiligung des Bewerbers führt (BGH NJW 1985 S.
1216). Dabei spielen nicht nur die berechtigten Interessen des Bewerbers an der Mitgliedschaft und die Bedeutung der damit verbundenen Rechte und Vorteile eine Rolle; es kommt vielmehr auch auf eine Bewertung und Berücksichtigung der Interessen des Vereins an, die im Einzelfall dahin gehen können, einen Bewerber abzulehnen.
Nur wenn die sachliche Berechtigung der Interessen des Vereins nicht nachvollziehbar und die Zurückweisung
des Bewerbers unbillig ist, besteht in der Regel ein Anspruch auf Aufnahme. Im Streitfall muss das Gericht diesen
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Sachverhalt überprüfen. Die Klage ist jedoch erst dann zulässig, wenn der Bewerber den in der Satzung vorgeschriebenen Instanzenweg innerhalb des Vereins ausgeschöpft hat (z.B. Berufung an den Beschwerdeausschuss
oder die Mitgliederversammlung). Kommt es zu einem Rechtsstreit kann der Verein die Begründung für die Ablehnung sogar nachholen oder noch weitere Gründe benennen.
Um zu verdeutlichen, wie diese Passage zu verstehen ist, folgendes Beispiel: Ein Ort hat zwei Feuerwehrvereine,
die eine Grundausbildung anbieten, die wiederum günstige Voraussetzungen für eine Lehrstelle bei der Berufsfeuerwehr schafft. Hier kann sich durchaus eine Aufnahmepflicht für Bewerber mit gleichen Voraussetzungen ergeben, falls keine objektiven Hinderungsgründe vorhanden sind. Diejenigen, die nämlich nicht aufgenommen
werden, wären dann den bereits aufgenommen gegenüber erheblich benachteiligt.
Haben Vereine, insbesondere aber Verbände, eine überragende Bedeutung oder sogar eine Monopolstellung
sind sie grundsätzlich zur Aufnahme verpflichtet. Das trifft zu, wenn ein Verein, der die Mitgliedschaft nicht besitzt,
erheblich benachteiligt und in seiner Entwicklung behindert wäre. Eine Monopolstellung sowie überragende Bedeutung haben immer die Sportverbände. Monopolstellung daher, da es normalerweise nur jeweils einen Verband in der Region gibt, dem ein Verein beitreten könnte aber ohne die Mitgliedschaft nicht am Spiel- und Wettkampfbetrieb teilnehmen kann, weniger Förderansprüche besitzt oder keinen Versicherungsschutz hat. Wenn ein
solcher Verband ohne sachlichen Grund in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise den Aufnahmeantrag eines Vereins ablehnt, kann dieser ein Recht auf Aufnahme, gestützt auf die §§ 826, 249 BGB, gerichtlich
geltend machen.
Ein grundsätzlich bestehender Aufnahmeanspruch garantiert dennoch nicht in allen Fällen die Aufnahme in den
Verband. Besteht ein sachlicher Grund, einen bestimmten Verein nicht aufzunehmen, kann der Verband ablehnen, auch, wenn der Verein ansonsten alle Aufnahmebedingungen erfüllt. Solch ein sachlicher Grund kann beispielsweise vorliegen, wenn der aufnahmebegehrende Sportverein einen Namen führt, der mit den Grundsätzen
des Verbandes kollidiert (z.B. Werbung im Namen) oder Bestandteile aufweist, die Unterschiede und Gegensätze
zu anderen Mitgliedsvereinen unangemessen betonen und ggf. unsachliche Reaktionen hervorrufen können (KG
NJW-RR 1993 S. 183 [für Namensbestandteil "schwul"]).
Andererseits muss aber auch der Verband, soweit es möglich und zumutbar ist, bereit sein, den an sich gerechtfertigten Zweck der Aufnahmebeschränkung, durch eine andere, "mildere" Ausgestaltung seiner eigenen Satzung
zu erreichen und durch eine entsprechende Satzungsänderung dem Bewerber den Zugang zu den Verbandsvorteilen zu eröffnen. Wenn der Monopolverband eine solche ihm zumutbare Satzungsänderung nicht innerhalb einer angemessenen Frist vornimmt, wäre eine Klage des Bewerbers auf Aufnahme begründet. Dadurch soll ausgeschlossen werden, dass ein Verband durch speziell "zugeschnittene" Satzungsbestimmungen die Aufnahme
bestimmter Vereine bewusst verhindern kann.
Quellen: Sauter/Schweyer, "Der eingetragene Verein" u. Neufang/Geckle "Der Verein"
Zur Inhaltsangabe
06/2001
Die Rechenschafts- und Auskunftspflicht
In letzter Zeit wurden sehr häufig Anfragen bezüglich der Rechenschafts- und Auskunftspflicht des Vorstandes
gestellt. Wahrscheinlich hängt das damit zusammen, dass im Frühjahr die meisten Jahreshauptversammlungen
stattfinden und sich einige – besonders junge Vorstände - nochmals absichern wollen. Die "alten Hasen" können
sich daher bei diesem Artikel ausnahmsweise einmal zurücklehnen.
Der Vorstand wird - bis auf ganz wenige Ausnahmen - von der Mitgliederversammlung gewählt. Daraus folgt,
dass er deren Beschlüsse mit der nötigen Sorgfalt und nach bestem Wissen und Gewissen ausführen muss.
Missachtet er einen Beschluss, ist es wiederum Sache der Mitgliederversammlung selbst, ihrem Willen Nachdruck zu verschaffen. Notfalls - allerdings als letztes Mittel - kann sie den Vorstand sogar abberufen. Neben den
Beschlüssen der Mitgliederversammlung ist der Vorstand natürlich auch an Weisungen gebunden, die sich aus
der Satzung ergeben.
Zu einer der wesentlichsten Aufgaben des Vorstandes gehört es, regelmäßig gegenüber der Mitgliederversammlung über die geleistete Arbeit Auskunft zu geben und nach Beendigung der Amtszeit Rechenschaft abzulegen.
Der Rechenschaftsbericht des Vorstandes, den er auf der Mitgliederversammlung gibt, ist die wichtigste Maßnahme, die Vereinsmitglieder über die Lage des Vereins zu informieren. Daran hat sich der Inhalt des Berichts zu
orientieren. Er ist daher sorgfältig, unmissverständlich, vollständig und wahr zu erstatten. Der Bericht darf nichts
Wesentliches verschweigen - auch nichts für den Verein Nachteiliges oder den Vorstand Unangenehmes. Unberechtigtes Verschweigen kann die Unwirksamkeit eines auf diesem Bericht basierenden Beschlusses oder die
Entlastung des Vorstands zur Folge haben. Die Berichterstattung darf allerdings nur dann eingeschränkt werden,
wenn das überwiegende und berechtigte Interesse des Vereins oder der Allgemeinheit es erfordert bzw. rechtfertigt. Durch Verschweigen bzw. Weglassen dürfen Aussagen über Tatsachen aber nicht falsch werden. Was der
Bericht sagt, muss stimmen, auch, wenn er möglicherweise nicht alles sagt. Steuerliche Interessen oder die Möglichkeit, unbequemer Anfragen und Erörterungen in der Presse, entbinden normalerweise nicht von der Pflicht zur
korrekten Berichterstattung.
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Werden Auskünfte in der Mitgliederversammlung verweigert und es ist nicht nachvollziehbar, dass die Interessen
des Vereins vor denen des anfragenden Mitglieds stehen, so sind die Gerichte zur uneingeschränkten Nachprüfung berechtigt. Der Verein hat das zu begründen. Dieser Begründungszwang kann jedoch nicht so weit gehen,
dass der Vorstand dabei Dinge offen legen muss, die nach seinem pflichtgemäßen Ermessen geheimgehalten
werden müssen.
Der Bericht darf sich nicht nur auf den Stand am Schluss des Geschäftsjahres beschränken sondern muss vielmehr die Entwicklung der Verhältnisse und des Vermögensstandes während des gesamten abgelaufenen Vereinsjahres darstellen. Diese Pflichten bestehen auf jeden Fall nach Beendigung des Vorstandsamtes und stets
dann, wenn die Satzung Vorschriften über das Geschäftsjahr und die Abhaltung einer Jahresmitgliederversammlung enthält. Auch ohne solche ausdrückliche Satzungsbestimmungen kann sich aber aus den bisherigen Gepflogenheiten (Vereinsbrauch) die Pflicht zur periodischen Berichterstattung ergeben. In welchem Umfang und zeitlichem Abstand darüber hinaus Bericht zu erstatten ist, richtet sich nach dem Zweck des Vereins, seiner Größe
und seinem organisatorischen Aufbau. Auch können besondere Vorkommnisse zur außerordentlichen Berichterstattung verpflichten.
Der Vorstand muss Auskunft über die Situation und Vorgänge des Vereins geben, die Auswirkung auf den Verein
hatten bzw. haben - insbesondere über Zu- und Abgänge von Mitgliedern, besondere Ereignisse wie z.B. erwähnenswerte sportliche Leistungen, Jubiläen oder Unglücksfälle, den Ausgang von für den Verein wichtigen Gerichtsprozessen. Weiterhin Veranstaltungen, Wettbewerbe und ähnliches. Neuaufgenommene oder abgebrochene Beziehungen zu anderen Vereinen oder Einrichtungen sind ebenfalls zu erwähnen. Der Vorstand muss die Art
dieser Beziehungen klar kennzeichnen und evtl. Änderungen erwähnen. Auch nach Schluss des Vereinsjahres
eingetretene oder erst dann bekannt gewordene Vorgänge von besonderer Bedeutung sind mitzuteilen, weil sie
die Beschlussfassung beeinflussen könnten. Üblich, aber nicht notwendig, ist es, sich auch über die Aussichten
und Plänen im neuen Geschäftsjahr zu äußern.
Wird der Rechenschaftsbericht in schuldhafter Weise nicht oder nicht ordnungsgemäß erstattet, so liegt Pflichtverletzung vor, was die Abberufung des Vorstands zur Folge haben kann, aber nicht muss. Da die Mitgliederversammlung in ihrer Beurteilung der Geschäftsführung frei ist, kann sie trotz eines mangelhaften Berichtes die Entlastung des Vorstandes erteilen, was aber in den wenigsten Fällen passieren wird.
Zuweilen ein heikles Thema bei der Rechenschaftslegung sind evtl. gezahlte Aufwandsentschädigungen an Vorstandsmitglieder. Wobei es völlig legitim ist, wenn Vorstandsmitgliedern ihre Aufwendungen erstattet werden.
Wenn aus einem Rechenschaftsbericht aber nur die Gesamtsumme der Bezüge aller Vorstandsmitglieder ersichtlich wird, ist bereits die Frage eines Vereinsmitglieds, wie viel davon denn auf jeden einzelnen entfällt, zulässig
und muss beantwortet werden. Diese Auskunft kann sogar eingeklagt werden.
Der Kassenbericht ist Bestandteil des Rechenschaftsberichts, wird in der Regel aber gesondert durch den
Schatzmeister/Kassenwart vorgetragen. Er hat die Einnahmen (Beiträge, Überschüsse aus Veranstaltungen,
Schenkungen, Einnahmen aus Verpachtungen und dergl.) und die Ausgaben (Materialien-Ankauf, Schreib- und
Portoauslagen, Gehälter, Aufwandsentschädigungen, Reisekosten, steuerliche Abgaben, Sitzungsgelder, Gratifikationen, Pauschalbeträge für Auslagen, Ausgaben für Miete, Pacht und dergl.) zu enthalten. Überschreitungen
des von der Vorjahresmitgliederversammlung festgesetzten Haushaltsansatzes sind auf alle Fälle besonders anzuführen und zu begründen.
Unklarheiten und Unsicherheiten gibt es immer wieder darüber, ob auch außerhalb der Mitgliederversammlung
Auskünfte durch den Vorstand den Mitgliedern erteilt werden müssen. In der einschlägigen Literatur wird dazu die
Meinung vertreten, dass ein individuelles Informationsrecht des Mitglieds zulässig ist. Das erscheint nachvollziehbar, da die Gefahr des Missbrauchs erhaltener Vereinsinformationen zu gewerblichen oder anderen den Verein
schädigenden Zwecken gering bzw. gar nicht gegeben ist.
Eine sehr häufig gestellte Frage bezieht sich auf das Recht zur Einsicht eines Mitgliedes in die Bücher, Belege
und Urkunden des Vereins. Nicht selten wollen Mitglieder die Bücher ausgehändigt oder Kopien von einzelnen
Passagen haben. Sie stehen auf dem Standpunkt, dass diese Dokumente Vereinseigentum sind und somit für alle zugänglich zu sein haben. Ein aktuelles Urteil sagt dazu, dass das Mitglied in seiner Eigenschaft als Mitglied
keine Anteile am Vereinsvermögen erwirbt und demzufolge auch keine generelle Berechtigung zur Einsichtnahme,
sprich "Prüfung", der Bücher besitzt. Liegt allerdings ein berechtigtes Interesse vor, kann der Vorstand solch eine
Auskunft nicht verweigern. Notfalls muss das ein Beschwerdeausschuss entscheiden. Entscheidend ist hierbei
tatsächlich, dass es sich um ein berechtigtes Interesse handelt. Es würde zu weit gehen, wenn Mitglieder (möglicherweise nur aus persönlichem Frust) ständig den Vorstand damit beschäftigen, irgendwelche Unterlagen vorzulegen, um dann, womöglich ohne alle Zusammenhänge zu kennen, Stimmung im Verein machen zu wollen.
Das Recht auf Einsichtnahme in die Mitgliederlisten kann einem Mitglied allerdings grundsätzlich nicht verwehrt
werden. Bei größeren Vereinen muss diese Einsicht schon deshalb gewährt werden, weil sich die Mitglieder mitunter nicht kennen und somit von ihrem Recht aus § 37 BGB (Minderheitenrecht zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung) keinen Gebrauch machen könnten. Diese Einsicht kann allerdings verwehrt
werden, wenn offensichtlich ist, dass sie privaten Zwecken dienen soll (Werbung, Geschäftsinteressen usw.).
Quelle: Sauter/Schweyer "Der eingetragene Verein"
Zur Inhaltsangabe
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05/2001
Die Rechte und die "leidigen" Pflichten
Immer wieder kommt es zu Unstimmigkeiten, ja sogar Streitigkeiten, über den Umfang der Rechte und Pflichten
in einem Verein. Während die Rechte meist vehement eingefordert werden, möchten viele an ihre Pflichten am
besten gar nicht erinnert werden.
Mit der Aufnahme in einen Verein entsteht ein Vertragsverhältnis zwischen dem Mitglied und dem Verein, das für
beide Seiten Verpflichtungen beinhaltet. Welche Rechte und Pflichten sich daraus ergeben, wird in der Satzung
bzw. verbindlichen Ordnungen festgeschrieben, die man mit der Aufnahme anerkennt. Natürlich muss man einem
Neumitglied alle wichtigen Unterlagen aushändigen bzw. zur Kenntnis geben. Wer möchte schon die "Katze im
Sack" kaufen. Der Antragsteller hat sogar ein Recht darauf, diese Unterlagen einzusehen.
Sehr oft behaupten Mitglieder, dass sie von bestimmten Beschlüssen nichts wüssten. Besonders, wenn es eine
Beitragserhöhung gab und sie nicht auf dieser Mitgliederversammlung anwesend waren. Der Verein ist nicht verpflichtet, allen Mitgliedern die Entscheidungen und Beschlüsse womöglich zuzuschicken. Zugänglich muss er sie
allerdings machen (z.B. Aushang oder Einsichtnahme in der Geschäftsstelle). Andrerseits gehört natürlich auch
zu den Pflichten eines Mitglieds, sich über gültige Ordnungen, Festlegungen und Beschlüsse zu informieren. Hier
gilt der Grundsatz: "Unwissenheit schützt vor Strafe nicht". Strafe natürlich im übertragenen Sinne.
Zu den Rechten der Mitglieder zählt das Recht zur Wahrnehmung der satzungsgemäßen Aufgaben und Ziele des
Vereins (bei Sportvereinen ist das der "Sport") und der Teilnahme am Vereinsleben. Diese Rechte können durch
die Satzung grundsätzlich nicht eingeschränkt werden. In Form von Vereinsstrafen ist es allerdings möglich, Mitglieder zeitweilig von diesen Rechten auszuschließen. Weitere Rechte, die von Verein zu Verein sehr unterschiedlich sein können, müssen in der Satzung definiert werden. Das kann z.B. die Nutzung von bestimmten Einrichtungen des Vereins sein (Gymnastikstudio) oder aber Reiseangeboten, die durch den Verein organisiert werden.
Demgegenüber ergeben sich aus dem Vertragsverhältnis natürlich auch Pflichten, die die Mitglieder zu erfüllen
haben (Beitragspflicht, Umlagen, Arbeitseinsätze, Betreuungstätigkeiten usw.). Diese sollten sehr klar und unmissverständlich formuliert sein, um zu verhindern, dass es "Schlupflöcher" gibt.
Am Beispiel eines Vereins, der hier nicht genannt wird, soll das verdeutlicht werden. Dieser hatte in seiner Satzung geregelt, dass die Mitglieder ab dem 12. Lebensjahr eine gewisse Anzahl von Arbeitsstunden zugunsten
des Vereins zu leisten haben. Für nicht geleistete Stunden muss ein bestimmter Geldbetrag gezahlt werden. Das
ist in vielen Vereinen so üblich, da ohne Eigenleistungen das Vereinsleben nicht richtig funktionieren würde und
außerdem Kosten gespart werden können. Eines der Mitglieder in besagtem Verein leistete die angesetzten Arbeitsstunden nicht und weigerte sich auch, den Geldbetrag von sage und schreibe 50,- DM zu zahlen, indem es
behauptete, dass es diesen Paragraphen der Satzung lediglich als "Kannbestimmung" auslege und daher nicht
daran gebunden sei.
Wir zitieren die entsprechende Passage der Satzung*:
"Zur Pflege und Verbesserung der Vereinseinrichtungen kann von allen ordentlichen Mitgliedern .... ab
vollendetem 12. Lebensjahr eine Arbeitsleistung gefordert werden. Die Arbeitsleistung kann durch einen
Geldbetrag abgelöst werden. Der Umfang der Arbeitsleistung und die Höhe des Ablösebetrages werden
von der Mitgliederversammlung beschlossen".
Normalerweise würde hier jeder sagen, dass das doch klar geregelt ist. Auch wir würden es so interpretieren,
dass die Arbeitsstunden geleistet werden müssen, wenn es die Erfordernisse des Vereins verlangen. Es kann ja
auch Phasen geben, wo mal nichts zu tun ist. Wenn aber doch, dann müssen eben alle ran.
Das Problem steckt aber tatsächlich in dem Wörtchen "kann". Nachdem das Mitglied mehrmals gemahnt wurde,
zu zahlen, sah sich der Verein genötigt, zu klagen. Nicht, weil er unbedingt auf die 50,- DM angewiesen war; hier
ging es um eine Prinzipfrage. Der Vorstand wartete ziemlich siegessicher auf das Urteil und musste dann doch
eine böse Überraschung erleben. Das Gericht gab nämlich dem Mitglied Recht. Die Urteilsbegründung, die knapper nicht ausfallen konnte, lautete*:
"Das Gericht weist darauf hin, dass die Klage für unbegründet gehalten wird. Die Satzung gibt einen Anspruch auf
Geldzahlung im Falle der Nichtleistung angesetzter Arbeitsstunden nicht her. Es handelt sich lediglich um eine
Möglichkeit des Mitglieds, die Arbeitsleistungen abzulösen".
Die Aussage, die darin steckt, ist dennoch sehr eindeutig. Auf einen Nenner gebracht; hätte der Verein statt
"kann" "muss" geschrieben, wäre die ganze Sache eindeutiger und das Mitglied hätte mit größter Wahrscheinlichkeit seine Leistung erbringen müssen. Ganz genau kann man das natürlich nie sagen, denn wer weiß schon, wie
Gerichte bzw. Richter urteilen.
Hellhörig sind wir durch dieses Urteil auf jeden Fall geworden. Abgesehen von der Tatsache, dass es Leute gibt,
die es wegen 50,- DM auf einen Gerichtstermin mit ihrem eigenen Vereins ankommen lassen, erkennen wir leider
auch eine Tendenz, dass bei bestimmten Sportarten zunehmend Mitglieder den Verein nicht mehr als ihre Heimstatt betrachten, sondern lediglich als Dienstleister. So unter dem Motto: "Ich habe schließlich bezahlt, dafür fordere ich eine Gegenleistung - das reicht. Ansonsten lasst mich in Ruhe". Zum Glück sind das noch Ausnahmefälle. Daraus ergibt sich aber, dass es umso wichtiger für die Vorstände von Vereinen ist, die Pflichten, die Mitglie- 133 -
der dem Verein gegenüber zu erbringen haben, klar und unmissverständlich zu formulieren. Erst wenn ein Außenstehender - z.B. eben ein Richter - auch erkennt, dass es eine zwingende Verpflichtung ist, hat der Verein die
Möglichkeit, letztendlich seine Forderungen einzuklagen. Unser Beispiel belegt das.

der Abdruck dieser Auszüge erfolgt mit Genehmigung des Vereins.
Zur Inhaltsangabe
04/2001
Fragen und Antworten zum Vereinsrecht
In unserem Verein soll der Schatzmeister als Geschäftsführer angestellt werden. Ist es überhaupt statthaft, dass ein gewähltes Vorstandsmitglied gleichzeitig ein Arbeitsverhältnis mit dem Verein haben kann?
Weder im Vereins- noch im Arbeitsrecht findet man etwas zu diesem Sachverhalt. Wenn die Satzung solch eine
Konstellation nicht ausdrücklich ausschließt – wie das bei einigen Vereinen und Verbänden der Fall ist -, ist es
machbar. Einen faden Beigeschmack hat die Sache allerdings immer. Man bedenke nur, dass der Schatzmeister
quasi gleichzeitig sein eigener Arbeitgeber ist und im ungünstigsten Fall Einfluss auf seinen Arbeitsvertrag oder
die Gehaltsregelung nehmen könnte. Aus diesem Grunde ist darauf zu achten, dass der § 34 BGB konsequent
durchgesetzt wird. Danach hat er kein Stimmrecht, wenn Angelegenheiten behandelt werden, die seine Person
(in diesem Falle als Arbeitnehmer) betreffen. Die Bezahlung muss ortsüblich sein, da der Verein ansonsten seine
Gemeinnützigkeit gefährden könnte. In jedem Fall sollte sich der Vorstand durch die Mitgliederversammlung bestätigen lassen, dass gegen dieses Vorhaben grundsätzlich keine Bedenken bestehen. Außerdem sollten die
Kompetenzen und Arbeitsbereiche ganz klar abgesteckt werden.
Als neugewählter Vorsitzender lade ich zum ersten Mal zu einer Mitgliederversammlung ein. Selbstverständlich sollen daran auch die minderjährigen Mitglieder teilnehmen. An wen erfolgt die Einladung? An
die Minderjährigen oder an die Eltern? Dürfen die Eltern automatisch für ihre Kinder an der Versammlung
teilnehmen und auch abstimmen? Laut Satzung haben bei uns Mitglieder ab dem 18. Lebensjahr Stimmrecht.
Der Vereinsbeitritt eines Minderjährigen wird nur rechtskräftig, wenn ihn die gesetzlichen Vertreter unterschrieben
haben. Damit erteilten sie auch die Zustimmung zur Ausübung der Mitgliedschaftsrechte in der Mitgliederversammlung. Da Sie in Ihrer Satzung jedoch geregelt haben, dass Mitglieder erst ab dem 18. Lebensjahr Stimmrecht haben, schließt das ein Stimmrecht der Mitglieder unter 18 aus. Damit kann auch kein gesetzlicher Vertreter
das Stimmrecht ausüben. Wenn nämlich das Mitglied kein Stimmrecht hat, hat es auch nicht der gesetzliche Vertreter. Die Einladungen senden Sie dennoch direkt an die minderjährigen Vereinsmitglieder, da diese ja in jedem
Fall das Recht zur Teilnahme haben.
Auf der letzten Mitgliederversammlung verlangte ein Mitglied eine geheime Wahl und bezog sich dabei
auf das Minderheitenrecht. Reicht eine Stimme aus, um in jedem Fall eine geheime Wahl durchführen zu
müssen? In unserer Satzung steht dazu nichts.
Ein Minderheitenrecht gibt es nur im Zusammenhang mit der Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung.
Für die Durchführung von Wahlen gibt es solch ein generelles Minderheitenrecht nicht. Die Satzung kann aber
festlegen, dass eine geheime Wahl durchgeführt werden muss, wenn eine bestimmte Anzahl von Mitgliedern das
fordert. Enthält die Satzung keine Regelungen zur Wahldurchführung, bestimmt grundsätzlich der Versammlungsleiter, wie verfahren wird. Sollten dennoch einige Mitglieder eine bestimmte Form der Wahl wünschen, muss darüber abgestimmt werden. Der Versammlungsleiter ist dann an diesen Beschluss gebunden.
Wir sind die Freizeitfußballabteilung eines Mehrspartenvereins und haben große Schwierigkeiten, eine
leistungsfähige Mannschaft für den Turnierbetrieb aufzustellen. Wir beabsichtigen daher, eine Spielgemeinschaft mit einem anderen Verein zu gründen. Welche rechtlichen Fragen müssen berücksichtigt
werden?
Diese sogenannten Spielgemeinschaften kann man mit einer BGB-Gesellschaft (§§ 705 ff BGB) vergleichen, in
der die beiden Vereine Gesellschafter sind. Sie haften anteilig (üblicherweise abhängig von der Anzahl der Spieler oder der Geldeinlage) jeweils mit ihrem Vereinsvermögen für Verbindlichkeiten der Spielgemeinschaft. Die
Spielgemeinschaft kann sich zwar einen Vorstand wählen, die juristische Vertretung erfolgt aber durch die Vorstände beider Vereine. Allerdings können durch diese bestimmte Vollmachten ausgestellt werden. Ist das Vorhaben längerfristig geplant, ist es ratsam, einen schriftlichen Vertrag abzuschließen. Auch sollte dann ein separates
Unterkonto eingerichtet werden. Die Spieler bleiben Mitglied in ihrem jeweiligen Verein und zahlen dort auch ihren
Beitrag.
Ist es zulässig, dass mehrere Mitglieder des Vorstands aus einer Familie stammen können?
Rechtlich gibt es keine Bedenken, da die Vorstandsmitglieder ja normalerweise durch die Mitgliederversammlung
gewählt werden. Wenn die Mitglieder also kein Problem damit haben, dass mehrere Familienangehörige Vorstandsämter bekleiden, steht dem nichts im Wege. Das kann sogar durchaus positive Aspekte haben, da dadurch
mehr Verständnis für die Vereinsarbeit in der Familie vorhanden ist. Andererseits kann es aber auch zum hand-
- 134 -
festen Ehe- oder Familienkrach führen, wenn unterschiedliche Meinungen vorherrschen und zu Hause weiter diskutiert wird.
In unserer Wahlversammlung ist der 2. Vorsitzende zum 1. und der 1.zum 2. Vorsitzenden gewählt worden.
Sie haben also lediglich die Positionen getauscht. Müssen sie sich dennoch notariell beglaubigen und ins
Vereinsregister eintragen lassen?
Normalerweise müssen sie sich nicht notariell beglaubigen lassen, da das ja schon einmal erfolgt ist. Es gibt aber
Rechtspfleger, die das evtl. anders sehen. Man sollte daher vorher beim Amtsgericht anfragen.
In das Vereinsregister muss die Veränderung aber in jedem Fall eingetragen werden, auch, wenn die Vorstandsmitglieder dieselben geblieben sind. Üblicherweise sind an bestimmte Vorstandsfunktionen auch bestimmte
Kompetenzen und Vollmachten geknüpft, die für das Außenverhältnis von Bedeutung sind, so dass beim Amtsgericht registriert sein muss, wer welche Position besetzt.
Zur Inhaltsangabe
01-02/2001
Wenn jemand eine Reise tut, ...
... so kann er was erzählen (Matthias Claudius 1740-1815).
Die Winterferien sind nicht mehr weit und so mancher Verein/Verband plant eine Sportreise. Dass er dann etwas
erzählen kann, ist klar. Wahrscheinlich erlebt er auch einiges - hoffentlich aber keine böse Überraschung. Viele
werden sich wahrscheinlich gar keine Gedanken darüber machen, dass bei der Vorbereitung und Durchführung
solch einer Reise bestimmte Regeln und Vorschriften bedacht und eingehalten werden müssen. Anderenfalls wird
man nämlich ganz schnell zum Pauschalreiseveranstalter. Dadurch kann sich u.a. die Haftungsproblematik erheblich verschärfen. Außerdem wird der Verein/Verband von den gewerblichen Reiseveranstaltern als Konkurrent
betrachtet, so dass sie sehr genau darauf achten, ob das Reisevertragsrecht (§§ 651 ff BGB) und das Personenbeförderungsgesetz eingehalten werden. Anderenfalls kann das zu einer Anzeige führen, die eine kostenpflichtige
Abmahnung durch die "Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V." zur Folge haben kann.
Beispiel: Ein Verein organisiert ein Wintertrainingslager mit Anfahrt, Übernachtung, Verpflegung, Skipass,
Besichtigung einer Tropfsteinhöhle und einen Baudenabend für Vereinsmitglieder aber auch deren Ehepartner bzw. Eltern, Geschwister, Freunde usw. - also Nichtmitglieder. Der Verein geht in Vorkasse, wie
das meistens so üblich ist, und lässt sich alle oder einen Teil der Leistungen in Form eines Gesamtpreises erstatten.
Auch, wenn die Vereinsmitglieder vorrangig einer sportlichen Betätigung nachgehen, handelt es sich hier aus
rechtlicher Sicht klar um eine Pauschalreise, da wenigstens zwei im voraus festgelegte touristische Leistungen
als "Bündel" angeboten und zu einem Gesamtpreis "verkauft" wurden (z.B. Unterkunft und Skipass, Anreise und
Eintrittskarten). Weiterhin gilt der Grundsatz, dass die Öffnung eines Angebots für Nicht-Vereinsmitglieder darauf
schließen lässt, dass es sich um eine Pauschalreise handelt, zumindest im Rechtsverhältnis zu den Außenstehenden.
Der Veranstalter einer Pauschalreise ist verpflichtet, eine Insolvenzversicherung zugunsten der Teilnehmer sowie
zur Kundengeldabsicherung für den Fall seiner Zahlungsunfähigkeit abzuschließen und den sog. Sicherungsschein auszuhändigen. Führen Sportorganisationen als Reiseveranstalter Pauschalreisen durch, sind sie von dieser Pflicht gemäß § 651 k Abs. 5 BGB als sog. "Gelegenheitsveranstalter" befreit, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
1.
2.
3.
4.
Die Sportorganisation führt die Reisen nicht gewerblich durch. Der Umstand, dass sie gemeinnützig ist,
entlastet sie nicht automatisch. Maßgeblich für die Bewertung sind die Form und Inhalte der Kalkulation,
Ausschreibung und Abwicklung. Ein kleiner Gewinn für den Verein lässt wiederum nicht sofort auf eine
gewerbliche Tätigkeit schließen. Aber Achtung! Das Steuerrecht beachten!
Die Sportorganisation führt Pauschalreisen nur "gelegentlich" durch. Das bedeutet: Maximal zwei pro
Jahr.
Der Reisepreis wird erst nach Abschluss der Reise fällig und es besteht kein Rücktransportrisiko.
Es handelt sich um Tages-Pauschalreisen. Diese dürfen aber nicht länger als 24 Stunden dauern, nicht
mehr als 150,- DM pro Person kosten und es darf auch keine Übernachtung dabei sein.
Wie kann man aber nun die Reisen zu Wettkämpfen, Trainingslagern, Sportweiterbildungen usw. einordnen?
Auch diese Fahrten können Pauschalreisen sein, wenn z.B. touristische Angebote gemacht werden, nicht nur
Vereinsmitglieder teilnehmen oder neben dem Satzungszweck ein weiterer verfolgt wird. Allein der Umstand,
dass die Sportler "zuzahlen" müssen, kann dazu führen, dass der Verein/Verband ohne es zu wollen, zum Pauschalreiseveranstalter wird. Auch wenn der größte Teil der Vereine/Verbände wahrscheinlich nur "klassische"
Sportreisen durchführt, sollten sich die Verantwortlichen dennoch jedes Mal vergewissern, dass sie alles berücksichtigt und bedacht haben.
- 135 -
Es gibt selbstverständlich auch den anderen Weg. Bei bestimmten Sportarten wie z.B. Wandern oder Skisport erfolgt u.U. sogar gewollt eine Verknüpfung mit touristischen Leistungen bzw. der Öffnung für Nichtmitglieder - gerade, um dadurch evtl. andere Personen für diese Sportarten zu begeistern. Diese Vereine/Verbände sollten sich
daher besonders intensiv mit dem Personenbeförderungsgesetz und dem Reisevertragsrecht befassen.
Agiert der Verein/Verband als Reiseveranstalter von Pauschalreisen, haftet er in vollem Umfang gegenüber den
Teilnehmern. Dies betrifft insbesondere die Gewährleistungspflicht für Reisemängel - den sogenannten Minderungsanspruch.
Beispiel: Bei besagtem Wintertrainingslager muss die Besichtigung der Tropfsteinhöhle ausfallen, da der
Bus in einen Unfall verwickelt wurde und nicht kommt. Trotz "Nichtverschuldens" des Vereins und klarer
Vertragslage, können die Teilnehmer Minderungsansprüche des Reisepreises gegenüber dem Verein
geltend machen. Er wiederum kann sich zwar an das Busunternehmen wenden, für die Teilnehmer ist
der Verein aber ihr Vertragspartner.
Der Reiseveranstalter ist außerdem für die Verkehrssicherungspflicht bei allen Gebäuden, Einrichtungen, Transportmitteln usw., mit denen die Teilnehmer in Berührung kommen, verantwortlich.
In Bezug auf diese Haftungsrisiken ist Sorglosigkeit und das Vertrauen darauf, es wird schon nichts passieren,
sehr gefährlich. Vereine/Verbände in ihrer Eigenschaft als Veranstalter von Pauschalreisen sind nicht generell
über die Versicherung des Landessportbundes Berlin abgedeckt. Der Abschluss einer Haftpflicht-, Personen- und
Sachschadenversicherung für Reiseveranstalter sollte daher Pflicht sein. Bei Flug- oder Schiffsreisen müssen sogar noch zusätzliche Haftungsrisiken berücksichtigt und mit in die Versicherung eingeschlossen werden. Bei Fragen sollte man sich daher an unseren Versicherungsmakler "Paetau & Co. Büro Schachner KG" (Tel: 030 / 815
70 56/7) wenden. Für den Abschluss der Insolvenzversicherung wurden für den Sport günstige Rahmenbedingungen geschaffen.
Weiterhin besteht für den Veranstalter einer Pauschalreise eine zwingende Informations- und Hinweispflicht:
1.
2.
3.
4.
Informationen in der Reiseausschreibung bzw. dem Reiseprospekt (Zahlungsbedingungen, Preis, Reiseroute, Unterkunft, Verpflegung, Mindesteilnehmerzahlen usw.)
Informationen vor Vertragsschluss (Allgemeine Geschäftsbedingungen, Pass- u. Visaformalitäten, gesundheitspolizeiliche Fragen, Impfungen)
Informationen in der Buchungsbestätigung (Genaue Zieladresse, Art des Quartiers, Zusatzleistungen
usw.)
Informationen vor Reiseantritt (Ort und Zeit der An- und Abreise, Anschrift des örtlichen Reisevertreters,
evtl. Botschaftsadressen usw.)
Die wichtigste Informationspflicht besteht aber darin, in allen Dokumenten ständig deutlich zu machen, wer der
Reiseveranstalter ist. Nur zu sagen, ich vermittle das ja nur, reicht nicht aus.
Von den genannten Pflichten ist der Verein/Verband als Reiseveranstalter nur dann befreit, wenn er als "Gelegenheitsveranstalter" tätig wird. Bei Tagesfahrten gilt diese Ausnahme nicht, außer, sie fällt ebenfalls in den Bereich der "gelegentlichen" Veranstaltungen entsprechend § 651 k BGB.
Plant der Verein/Verband bewusst eine Pauschalreise oder die Umstände lassen keine andere Möglichkeit zu,
sollte er sich entschließen, die Organisation und Durchführung einem gewerblichen Reiseveranstalter zu übertragen und selbst nur als Vermittler zu fungieren. Der Vorteil liegt darin, dass das beauftragte Unternehmen alle gesetzlichen Vorschriften einhalten muss und den Teilnehmern volle Gewährleistung zu erbringen hat. Das entlastet
den Verein und bei Reklamationsfällen richtet sich der Anspruch der Teilnehmer gegen das beauftragte Unternehmen und nicht gegen den Verein, wodurch unnötige Spannungen vermieden werden. Dass der Verein/Verband lediglich als Vermittler tätig wird, muss aber ganz klar aus der Reiseausschreibung hervorgehen.
Der Nachteil eines gewerblichen Reiseunternehmens besteht allerdings darin, dass wahrscheinlich die Preise höher sind und der Veranstalter häufig nicht so flexibel oder auf bestimmte Wünsche reagieren wird.
Abschließend und zusammenfassend soll nochmals erwähnt werden, dass man stets prüfen muss, ob es wirklich
eine "klassische Sportreise" ist oder der Verein/Verband möglicherweise doch eine Pauschalreise anbietet. Entscheidend ist nicht, wie man es selbst sieht oder sehen möchte, sondern wie die Umstände zu bewerten sind.
Zur Inhaltsangabe
11/2000
Das neue Spendenrecht und seine Tücken
Eigentlich hat das neue Spendenrecht gar keine Tücken.
Dennoch können durch falsche Handhabung - ob bewusst oder unbewusst - sehr schnell erhebliche Probleme
und Schwierigkeiten auftreten. Um zu verhindern, dass sich daraus Konsequenzen für Vereine und Verbände
bzw. deren Vorstände ergeben, wollen wir nochmals auf die wichtigsten Punkte hinweisen.
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Der Sachverhalt: Zum 01.01.2000 hat die Bundesregierung eine Neuregelung des Spendenrechts durch eine Änderung der Einkommensteuer - Durchführungsverordnung (EStDV) beschlossen. Ab diesem Zeitpunkt sind gemeinnützige Sportvereine berechtigt, ohne den bisher notwendigen Umweg über eine Durchlaufstelle, direkt Zuwendungen (Spenden) entgegenzunehmen und vor allem selbst dem Spender eine steuerlich wirksame Zuwendungsbestätigung (bisher Spendenbescheinigung) auszustellen.
So weit so gut. Das Problem steckt aber, wie so oft, in der ordnungsgemäßen Durchführung dieses Verfahrens.
Grundsätzlich soll gleich voran gestellt werden; für Fehler im Spendenverfahren und daraus entstehende Steuerverluste beim Fiskus haftet der Verein bzw. letztendlich der vertretungsberechtigte Vorstand.Es sollen daher
nochmals die wichtigsten Punkte, die zu beachten sind, aufgeführt werden:

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
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
Zuwendungen (Geld- oder Sachspenden) sind eine freiwillige Leistung ohne eine Gegenleistung oder
Verpflichtung des Spendenempfängers.
Gespendet werden darf nur an gemeinnützige Vereine. Diese müssen einen gültigen Körperschaftsteuer-Freistellungsbescheid (Gemeinnützigkeit) nachweisen können. Dieser besitzt eine maximale Gültigkeit von 5 Jahren, wenn nicht ein anderer Termin darauf vermerkt ist.
Bei einer Zuwendung muss grundsätzlich geprüft werden, ob es sich um eine "echte" Spende des Zuwendungsgebers (ohne Gegenleistung) oder eine Betriebsausgabe zu Werbezwecken handelt (vergl.
SiB 06/99).
Die Spende darf nur zur Förderung gemeinnütziger Zwecke im Verein verwendet werden (Das Fass Bier
zur Weihnachtsfeier, die Trainingsanzüge mit Werbeaufdruck der Firma oder der Disc-Jockey zum
Sommerfest dürfen daher nicht als Spende abgerechnet und bescheinigt werden).
Auch dürfen keine Leistungen, die die Mitglieder lt. Satzung dem Verein gegenüber zu erbringen haben
(Mitgliedsbeiträge, Umlagen, Arbeitsleistungen usw.) als Spenden abgerechnet werden.
Aufwandsentschädigungen, die ein Mitglied erhält, können unter bestimmten Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, dem Verein gespendet werden. Dabei ist aber zu beachten, dass der bloße Verzicht
auf die Auszahlung, noch nicht als Spende anerkannt wird. Das Geld muss vom Spender nachweisbar
an den Verein gezahlt worden sein. Anm.: In diesem Zusammenhang sei vor sog. Gefälligkeitsbescheinigungen gewarnt.
Zuwendungsbestätigungen (Spendenbescheinigungen) dürfen nur auf Formularen mit dem amtlich vorgegebenen Text ausgestellt werden (Diese können beim LSB oder über das Internet –
www.bundesfinanzministerium.de - bezogen werden).
Die Zuwendungsbestätigungen dürfen nur von den vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern ausgestellt und unterschrieben werden (Haftungsfrage). Durch den Vorstand können aber andere Personen
schriftlich bevollmächtigt werden.
Der Gesamtvorstand sollte sich von den Abteilungsvorständen, den Trainern und Übungsleitern schriftlich bestätigen lassen, dass diese darüber belehrt wurden, dass nur der Vorstand bzw. namentlich genannte, bevollmächtigte Personen Spenden entgegen nehmen und Zuwendungsbestätigungen ausstellen dürfen. Die Mitglieder sollten über das neue Spendenverfahren informiert werden. Anm.: Dieser
Punkt ist besonders wichtig im Zusammenhang mit der Haftungsfrage des Vorstandes. Sollte z.B. ein
Abteilungsvorsitzender eine fehlerhafte Zuwendungsbestätigung ohne Wissen des Vorstandes ausstellen, haftet dennoch der Gesamtverein oder dessen Vorstand für den evtl. Schaden, der dem Fiskus entstanden ist. Es ist daher sehr wichtig, dass das Spendenverfahren grundsätzlich nur von bestimmten
Personen abgewickelt wird und der Vorstand, sofern er es nicht ohnehin selbst macht, jederzeit einen
Überblick darüber hat.
Über die Verwendung der Spenden ist ein korrekter und nachvollziehbarer Nachweis zu führen (Kopien
der Spendenbescheinigungen, eine ordnungsgemäße Buchführung sowie die Rechnungen, Quittungen
und Zahlungsbelege).
Aus den Belegen muss der Bezug zur Spende erkennbar sein.
Die Spende muss bis zum Ende des folgenden Kalenderjahres verwendet worden sein (Nachweis durch
Belege).
Beispiel: Erhält ein Verein im Oktober 2000 eine Spende, hat er bis zum 31.12.2001 Zeit, diese zu verwenden.
Ein gesondertes Spendenkonto muss nicht eingerichtet werden. Für Vereine, die viele Spenden erhalten,
ist es aber sicher sinnvoll.
Die Überprüfung und Kontrolle des Spendenverfahrens kann auf zwei Wegen erfolgen:
1.
2.

Der größte Teil der Vereine muss im Dreijahresrhythmus eine Steuererklärung beim Finanzamt für
Körperschaften einreichen. Dieses überprüft die Zuordnung der Zuwendungen sowie deren Verwendung. Stellt es Unstimmigkeiten fest, wird es eine Tiefenprüfung veranlassen. Aber auch bei
ordnungsgemäßer Buchführung und offensichtlich korrektem Spendenverfahren kann das Finanzamt jederzeit eine Prüfung ansetzen, was künftig auch verstärkt passieren soll.
Ist der Zuwendungsgeber eine Firma, zeigen die Betriebsprüfungen, wie die Zuwendungen verbucht
wurden – als Spenden oder Betriebsausgaben. Durch eine Kontrollmitteilung an das Finanzamt für
Körperschaften überprüft dieses dann, wie und wofür die Zuwendungen verwendet und abgerechnet
wurden. Bei Privatpersonen handelt es sich immer um eine Spende.
Ein Missbrauch von Spendengeldern kann erhebliche steuerliche Belastungen für den Verein und eine
mögliche Aberkennung der Gemeinnützigkeit zur Folge haben.
- 137 -



Kann das Finanzamt berechtigte Haftungsansprüche gegenüber dem Verein geltend machen, haftet dieser mit 40% der Zuwendungssumme zuzüglich evtl. Gewerbesteuer. Ist der Verein nicht zahlungsfähig,
haften die vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder persönlich.
Jeder Vorstand sollte daher klare Regelungen zum Spendenverfahren im Verein festlegen und diese allen Mitgliedern bekannt machen.
Werden Spendenbescheinigungen von nichtberechtigten Personen ausgestellt und kommt es dadurch
zu Haftungsansprüchen des Finanzamtes gegenüber dem Verein, ist dieser zur Zahlung der Forderungen verpflichtet. Der Vorstand kann sich nicht darauf berufen, dass er nichts davon wusste. Er kann allerdings – unter der Voraussetzung, dass die entsprechende Person über das neue Spendenverfahren
und die Abwicklung im Verein informiert war – im Innenverhältnis Schadenersatz fordern, was möglicherweise über eine Zivilklage durchgesetzt werden muss.
Zur Inhaltsangabe
09/2000
Beendigung einer Vorstandsfunktion (2)
Zur Erinnerung sollen noch einmal die verschiedenen Formen der Beendigung einer Vorstandfunktion genannt
werden.
1.
durch Ablauf der Amtszeit
2.
durch Amtsniederlegung (Rücktritt)
3.
durch die Abberufung/Abwahl durch die Mitgliederversammlung
4.
durch Austritt oder Ausschluss
5.
durch Tod oder Geschäftsunfähigkeit
Die Punkte 1. und 2. wurden in unserer letzten Ausgabe bereits erläutert.
3. Die Abberufung / Abwahl
Wenn die Satzung nichts anderes bestimmt, ist grundsätzlich für den Widerruf von Vorstandsfunktionen das Vereinsorgan zuständig, das auch die Bestellung des Vorstandes vornimmt. Nur in ganz wenigen Ausnahmen, die für
den Normalverein aber uninteressant sind (z.B. die Dachorganisation oder ein Aufsichtsrat), ist es immer die Mitgliederversammlung.
Der § 27 Abs. 2 BGB besagt, dass ein Vereinsvorstand bei Vorliegen eines wichtigen Grundes jederzeit abberufen werden kann. Die Abberufung des Vorstandes kann aber durch die Satzung auf den Fall beschränkt werden,
dass ein wichtiger Grund vorliegen muss (§ 27 Abs. 2 BGB). Als wichtigen Grund nennt das Gesetz beispielsweise grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung. Auch vereinsschädigendes
Verhalten, wie das undemokratische und unkollegiale Auftreten eines Vorsitzenden den anderen Vorstandsmitgliedern gegenüber, kann ein Grund sein. Das ist der Fall, wenn dieser alle Entscheidungen allein fällt, keine Einblicke in Vereinsakten gewährt und andere Vorstandsmitglieder mundtot macht. Aber z.B. auch unehrenhaftes
Verhalten einzelner Vorstandsmitglieder im privaten Bereich kann ein wichtiger Grund für eine Abberufung sein.
Generell ist ein wichtiger Grund immer dann gegeben, wenn dem Verein die Beibehaltung des Vorstandes (Vorstandsmitgliedes) bis zum Ablauf seiner Amtszeit nicht mehr zuzumuten ist. Als abgeschwächtes Mittel, etwa bis
zur Klärung bestimmter Vorwürfe, ist die vorläufige Amtsenthebung durch die Mitgliederversammlung (Suspendierung) zulässig. Satzungsbestimmungen, die das Recht der Mitgliederversammlung auf Abberufung des Vorstandes aus wichtigem Grund wesentlich einschränken, sind unwirksam (z.B. hohe Entschädigungs- oder Abfindungssummen oder das Erfordernis einer größeren als der einfachen Stimmenmehrheit). Auch ein Verzicht der
Mitgliederversammlung auf das Recht zum Widerruf ist nicht möglich.
Die Anhörung des oder der Betroffenen vor einer möglichen Abberufung ist ein Gebot des Anstandes, ist aber
nicht Voraussetzung für die Wirksamkeit des Widerrufs. An eine bestimmte Form ist der Widerruf nicht gebunden.
Wichtig ist allerdings, dass die Tagesordnung zur entsprechenden Mitgliederversammlung ankündigt, dass ein
Antrag auf Abberufung behandelt werden soll. Weigert sich der Vorstand, entsprechende Anträge anzunehmen
oder gar eine Mitgliederversammlung einzuberufen, da es ihn ja selbst betrifft, müssen die Mitglieder von ihrem
Minderheitenrecht Gebrauch machen. Sieht die Satzung nichts anderes vor, sagt das Gesetz (§ 37 BGB), dass
10% der Mitglieder ausreichen (Unterschriftensammlung) eine Mitgliederversammlung unter Angabe des Zwecks
und der Gründe zu verlangen (vergl. SiB 7/8-99).
Der Ausspruch des Misstrauens durch die Mitgliederversammlung ist normalerweise einem Widerruf der Bestellung des Vorstandes gleichzusetzen. Für die Löschung des Vorstandes (Vorstandsmitgliedes) im Vereinsregister
muss jedoch aus dem Versammlungsprotokoll klar erkennbar sein, dass neben dem ausgesprochen Misstrauen
auch die Abberufung vom Vorstandsamt beschlossen wurde.
Die Erfahrungen der Vereinsberatungspraxis zeigen, dass es mitunter auch vorkommt, dass der Vorsitzende eines Vereins von sich aus Vorstandsmitglieder ihres Amtes enthebt bzw. mit Enthebung droht. Das ist grundsätzlich nicht möglich, es sei denn, die Satzung sieht eine solche Möglichkeit vor, was aber die absolute Ausnahme
wäre. Ein solcher Vorsitzender macht sich des vereinsschädigenden Verhaltens schuldig, da er den Willen der
Mitgliederversammlung, als dem höchsten Organ des Vereins, missachtet und unterläuft. Ein Vorstandsmitglied
kann auch nicht durch einen mehrheitlichen Vorstandbeschluss gezwungen werden, sein Amt nieder zu legen.
Zur Bestellung und Abberufung (Wahl und Abwahl) von Vorstandspositionen ist grundsätzlich das in der Satzung
bestimmte Organ (bei fast allen Vereinen die Mitgliederversammlung) berechtigt. Der Vorstand kann lediglich eine
- 138 -
freigewordene Position bis zur nächsten Wahl kommissarisch besetzen. Wenn die Satzung nichts anderes bestimmt, hat diese Person aber kein Stimmrecht im Vorstand und darf den Verein ohne Vollmachten auch nicht im
Außenverhältnis vertreten.
4. Der Austritt oder Ausschluss
Durch den freiwilligen Austritt oder einen Ausschluss aus dem Verein endet die Vereinsmitgliedschaft. Dadurch
endet auch automatisch das Vorstandsamt. Nur in Ausnahmefällen, die durch die Satzung eindeutig bestimmt
sein müssen, können auch Nichtmitglieder Vorstandsfunktionen in einem Verein bekleiden, was aber nicht der
Normalfall ist.
Die Abgabe der Austrittserklärung eines Vorstandsmitgliedes ist gleichbedeutend mit der Erklärung, sein Amt niederzulegen. Legt die Satzung eine Kündigungsfrist fest, wie das in den meisten Vereinen der Fall ist, kann das
Vorstandsmitglied so lange aber noch im Amt bleiben. Ist in der Austrittserklärung zusätzlich aber eine separate
Erklärung zur Amtsniederlegung enthalten, gilt diese sofort, wenn nicht ein bestimmter Termin genannt wurde,
der aber nicht über den Austrittstag hinausgehen darf.
Wird ein Vorstandsmitglied durch Vorstandsbeschluss aus dem Verein ausgeschlossen, verliert dieses aber nicht
sofort sein Amt, sondern erst, wenn der Ausschluss wirksam wird. Wird der Ausschluss durch die Mitgliederversammlung vorgenommen (oft die zweite Instanz im Verein), ist das einem Widerruf der Vorstandsbestellung
gleichzusetzen und wird damit sofort wirksam.
5. Tod oder Geschäftsunfähigkeit
Das Vorstandsamt endet ferner bei Tod oder Geschäftsunfähigkeit, aber auch bei Wegfall der persönlichen Eigenschaften und Voraussetzungen, die nach der Satzung für die Vorstandsbestellung zwingend erforderlich sind
(z.B. Zugehörigkeit zu einem bestimmten Beruf oder eine sportliche Qualifikation) Das gleiche gilt, wenn ein bestimmtes Amt im Verein nur von einem Vorstandsmitglied besetzt werden kann und dieses Amt aufgelöst wird.
Wird durch eine Satzungsänderung die Zahl der Vorstandspositionen verringert, hat das zur Folge, dass die
überzähligen Vorstandsmitglieder abberufen werden müssen. Wobei solch eine Änderung möglichst erst zum
Ende der Amtszeit des Vorstandes erfolgen sollte, da sich das Problem dann von selbst löst (vergl. Pkt. 1 im letzten Heft).
Quelle: Sauter / Schweyer, Der eingetragene Verein
Zur Inhaltsangabe
07-08/2000
Beendigung einer Vorstandsfunktion (1)
Dieser Artikel soll selbstverständlich nicht zum Beenden einer Vorstandsfunktion animieren. Das Anliegen ist es,
Rechtssicherheit zu schaffen.
Eine Vorstandsfunktion kann auf mehrere Arten enden.
1.
durch Ablauf der Amtszeit
2.
durch Amtsniederlegung (Rücktritt)
3.
durch die Abberufung/Abwahl durch die Mitgliederversammlung
4.
durch Austritt oder Ausschluss
5.
durch Tod oder Geschäftsunfähigkeit
1. Ablauf der Amtszeit
Für die Dauer der Amtszeit des Vorstandes gibt es im Gesetz keine Regelung. Die Satzung sollte aber einen entsprechenden Passus, der die Amtszeit des Vorstandes auf einen bestimmten Zeitraum festlegt, enthalten. Nach
Ablauf dieser Amtszeit, endet das Vorstandsamt automatisch. Die einzelnen Vorstandsmitglieder müssen nicht
extra zurücktreten oder eine Erklärung abgeben. Für eine Neuwahl müssen sie demzufolge wieder ganz normal
kandidieren. Sollte der noch amtierend Vorstand versäumt haben, rechtzeitig eine Neuwahl durchzuführen, ist der
Verein nicht mehr handlungsfähig, da er kein Vertretungsorgan mehr hat. Vertragsabschlüsse, aber auch Neuaufnahmen oder Vereinsstrafen wären rechtsunwirksam. Dieses Problem kann der Verein mit einer sog. Übergangsklausel in der Satzung vermeiden. Diese besagt, dass der Vorstand so lange im Amt bleibt, bis ein neuer
gewählt wird. Natürlich darf das nicht dazu missbraucht werden, eine Neuwahl bewusst hinauszuzögern, um als
Vorstand noch möglichst lange im Amt bleiben zu können. Ist dennoch die Situation eingetreten, dass es keinen
gewählten Vorstand mehr gibt, sind die Vorstandsmitglieder, die noch im Vereinsregister eingetragen sind, berechtigt, eine Mitgliederversammlung für die Neuwahl einzuberufen. Sollten diese nicht mehr erreichbar sein oder
sich weigern, was gar nicht so selten vorkommt, bleibt nur die Möglichkeit, einen Notvorstand durch das Amtsgericht bestellen zu lassen, der dann die Aufgabe hat, die Mitgliederversammlung für die Neuwahl einzuberufen und
durchzuführen.
2. Die Amtsniederlegung
Das Vorstandsamt wird auch dadurch beendet, dass der Vorstand bzw. einzelne Vorstandsmitglieder ihr Amt vor
Ablauf der Amtszeit niederlegen. Diese persönliche Entscheidungsfreiheit, ob und wann es zurücktritt, kann kei- 139 -
nem Vorstandmitglied genommen werden. Demzufolge wäre auch ein Mehrheitsbeschluss eines Vorstandes, der
die Vorstandsmitglieder zwingt, geschlossen zurückzutreten, nicht für alle verbindlich. Diejenigen, die dagegen
gestimmt haben, sind an diesen Beschluss nicht gebunden und sollten darauf bestehen, dass das protokollarisch
festgehalten wird. Sollte sich im Verlauf einer Amtszeit zeigen, dass ein Vorstandsmitglied den Aufgaben nicht
gewachsen ist oder das Vertrauen der Mitglieder verloren hat, kann natürlich der Vorsitzende bzw. der Restvorstand versuchen, ihn zu überzeugen, sein Amt zur Verfügung zu stellen, um ihm die Peinlichkeit einer Abwahl
durch die Mitgliederversammlung zu ersparen. Zwingen können sie ihn, wie gesagt, aber nicht.
Die Amtsniederlegung muss gegenüber einem anderen Vorstandsmitglied - bei einem Einmann-Vorstand ist es
sogar zulässig an sich selbst - erklärt werden. Aber auch die Erklärung gegenüber der Mitgliederversammlung ist
wirksam und muss vom Amtsgericht anerkannt werden. Das ist besonders dann von Bedeutung, wenn sich der
Restvorstand, aus welchen Gründen auch immer, weigert, den Rücktritt anzunehmen.
Hat der Vorstand sein Amt wirksam niedergelegt, so kann er nicht später durch Widerruf seiner Erklärung das
Vorstandsamt zurückerlangen. Legt er sein Amt mit der Erklärung nieder, dass er die Vereinsgeschäfte noch bis
zur Erledigung einer bestimmten Angelegenheit weiterführt, so kann er darüber hinaus nur durch eine neue Wahl
sein Amt zurückerhalten.
Die Erklärung, das Vorstandsamt niederzulegen, bedeutet die Kündigung des zwischen dem Verein und dem
Vorstand bestehenden Innenverhältnisses.
Ein ehrenamtlicher Vorstand bzw. einzelne Vorstandsmitglieder können zwar jederzeit ihr Amt niederlegen, es
darf dies aber, sofern nicht ein "wichtiger Grund" geltend gemacht werden kann, nicht "zur Unzeit" passieren. Das
bedeutet, dem Verein sollte eine angemessene Zeit gelassen werden, die freigewordenen Vorstandsämter neu zu
besetzen. Besteht der Vorstand nur aus einer Person, so geschieht die Amtsniederlegung ohne wichtigen Grund
immer zur Unzeit, weil damit der Verein handlungsunfähig wird. Das gleiche gilt für die Amtsniederlegung eines
oder mehrerer Vorstandsmitglieder, wenn dadurch die zur Rechtsvertretung des Vereins erforderlichen Personen
(§ 26 BGB) nicht mehr vorhanden sind. Dennoch ist eine zur Unzeit erklärte Amtsniederlegung grundsätzlich
wirksam und muss angenommen werden. Entsteht dem Verein dadurch aber Schaden, ist das entsprechende
Vorstandsmitglied verpflichtet, diesen dem Verein zu ersetzen. Die Satzung kann für die Amtsniederlegung besondere Regelungen treffen, sie kann aber die Amtsniederlegung aus wichtigem Grund nicht ausschließen oder
erschweren. Ob es sich um einen wichtigen Grund handelt, ist vom Einzelfall abhängig und kann sehr vielfältig
sein. Als wichtiger Grund muss in der Regel anerkannt werden, wenn dem Vorstand bzw. einzelnen Vorstandsmitgliedern ein weiteres Verbleiben im Amt nicht mehr zugemutet werden kann.
Unwirksam ist eine Amtsniederlegung grundsätzlich dann, wenn feststeht, dass sie aus unredlichen oder gegen
Treu und Glauben verstoßenden Gründen (§ 242 BGB) erklärt wurde oder wenn sich der Vorstand bzw. einzelne
Vorstandsmitglieder dadurch der Abgabe einer Offenbarungsversicherung (§ 807 ZPO) entziehen oder die drohende Zustellung einer Klage gegen den Verein oder eines Vollstreckungstitels vereiteln wollen.
Quelle: Sauter / Schweyer, Der eingetragene Verein
Das Thema wird in der nächsten Ausgabe von "Sport in Berlin" fortgesetzt.
Zur Inhaltsangabe
06/2000
Maßregelungen und Vereinsstrafen
Maßregelungen gegenüber Mitgliedern sollten das letzte Ordnungsmittel in einem Verein sein, das angewendet
wird. Die Vereinslandschaft hat sich aber in den letzten Jahren erheblich verändert. Während man früher oft von
einer verschworenen Gemeinschaft sprechen konnte, kann man heute bereits Vereine mit kleinen bzw. mittelständischen Unternehmen vergleichen. Ohne klare Regeln und Ordnungen sind diese nicht mehr oder nur schwer
zu führen. So, wie es in einem Unternehmen Mittel zur Durchsetzung der Ordnung, der Disziplin und der Unternehmensphilosophie gibt, können auch Vereine und Verbände Maßregelungen für Verstöße gegen die Satzung
und Beschlüsse formulieren und festlegen.
Außer dem Ausschluss aus dem Verein, als der schwersten Vereinsstrafe, kann die Satzung für Verstöße gegen
die Mitgliedspflichten Disziplinarmaßnahmen der verschiedensten Art vorsehen (z.B. Rüge, Verweis, zeitweilige
Suspendierung von einem Vereinsamt, befristeter Ausschluss von den Vereinseinrichtungen, Sperre für Veranstaltungen). Aber auch die Androhung von Geldstrafen für bestimmte Verstöße ist grundsätzlich zulässig. Dabei
kann für bestimmte Fehlhandlungen des Mitglieds die Höhe der Geldstrafe bereits in der Satzung festgelegt werden. Besser ist es aber, in der Satzung lediglich den "Strafrahmen" zu bestimmen und die Festsetzung der Höhe
der Geldstrafe im Einzelfall dem Vorstand oder der Mitgliederversammlung zu überlassen. Bei dieser Regelung
können die Umstände des Einzelfalls berücksichtigt und nicht angemessene Strafen vermieden werden, die einer
gerichtlichen Überprüfung möglicherweise nicht standhalten würden.
Maßregelungen bzw. Strafen, gleich welcher Art, dürfen nicht gegen die guten Sitten oder geltendes Recht verstoßen. Nur das zuständige Vereinsorgan darf über eine sachliche Berechtigung der Strafe befinden. Es dürfen
auch nur solche Straf- und Disziplinarmaßregeln angewandt werden, die in der Satzung vorgesehen sind.
Ein Verein kann seinen Mitgliedern auch die Einhaltung eines mit öffentlicher Strafe belegten Gesetzes zur Pflicht
machen und deren Verletzung mit Geldstrafen bedrohen (z.B. wenn Mitglieder eines Radsportvereins gegen die
- 140 -
Straßenverkehrsordnung verstoßen). Aus dem Strafbeschluss muss sich ergeben, wegen welcher Handlungen
die Strafe ausgesprochen wurde. Wiederholte Bestrafung auf Grund desselben Tatbestandes ist nicht zulässig.
An das Vereinsstrafverfahren werden die selben Mindestanforderungen gestellt, wie an ein Ausschlussverfahren.
Wird ein Gericht zur Überprüfung der verhängten Strafe angerufen, kann es den Strafbeschluss entweder nur bestätigen oder für unwirksam erklären, aber nicht selbst das Strafmaß angemessen herabsetzen. Jedoch kann
durch einstweilige Verfügung der Vollzug der Vereinsstrafe ausgesetzt werden.
Eine gerichtliche Klage von Mitgliedern gegen getroffene Maßnahmen hat in der Regel keine Aussicht auf Erfolg,
wenn die Form und Höhe der Bestrafung in der Satzung vorgesehen, das Vereinsstrafverfahren satzungsgemäß
durchgeführt, der Sachverhalt durch das Vereinsorgan einwandfrei festgestellt und die ausgesprochene Vereinsstrafe weder willkürlich noch offenbar unbillig ist. Ist gegen die ausgesprochene Strafe nach der Satzung ein vereinsinternes Rechtsmittel gegeben (z.B. Anrufung der Mitgliederversammlung oder des Beschwerdeausschusses), so ist die Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der Strafe grundsätzlich erst zulässig, wenn das Mitglied
von diesem vereinsinternen Rechtsmittel Gebrauch gemacht hat.
Eine Bestrafung darf nur während der Zugehörigkeit des Mitglieds zum Verein verhängt werden. Zulässig ist sie
jedoch noch zwischen der Austrittserklärung und dem Zeitpunkt, in dem der Austritt wirksam wird.
Quelle: "Der eingetragene Verein", Sauter/Schweyer, 16. Auflage
Zur Inhaltsangabe
04/2000
Die Versammlungsleitung
Zu Beginn des Jahres führen viele Vereine und Verbände ihre Jahreshauptversammlung durch. Wiederkehrend
werden dann Fragen zur Versammlungsdurchführung an den LSB gerichtet. Ein Schwerpunkt ist immer wieder
die Frage, welche Pflichten, besonders aber, welche Rechte hat der Versammlungsleiter.
Wer die Mitgliederversammlung zu leiten hat, bestimmt die Satzung. Üblicherweise ist das der Vorsitzende. Nach
dem Grundsatz aber, dass die Mitgliederversammlung normalerweise für die Regelung aller Vereinsangelegenheiten zuständig ist, kann sie, wenn die Satzung über die Person des Versammlungsleiters schweigt, aus ihrer
Mitte einen Versammlungsleiter wählen. Es kann aber auch eine vereinsfremde Person, z.B. ein Verbandsvertreter, sein. Die Versammlungsleitung stellt, vor allem bei großen Vereinen, erhebliche Anforderungen an die Persönlichkeit des Leiters. Seine Hauptaufgabe besteht darin, für die sachgemäße Erledigung der in der Mitgliederversammlung anstehenden Geschäfte zu sorgen. Aus dieser Aufgabe ergeben sich seine Befugnisse und deren
Grenzen. Er hat alle Rechte, die er braucht, um einen ordnungsgemäßen Ablauf der Mitgliederversammlung zu
gewährleisten. Hierbei muss er nach unparteiischen und sachdienlichen Gesichtspunkten verfahren und darf nicht
einseitig die Interessen des Vereins, des Vorstands oder einzelner Mitglieder vertreten. Unsachliche Erörterungen,
gleichgültig von welcher Seite sie kommen, hat er zu unterbinden und dafür zu sorgen, dass die Versammlung
gestrafft und die einzelnen Diskussionen nicht über Gebühr in die Länge gezogen werden. Er selbst kann seine
Meinung zu Sachfragen äußern und Empfehlungen zur Beschlussfassung geben, auch wenn er damit gegen eine
Gruppe von Versammlungsteilnehmern Stellung bezieht.
Zu den Aufgaben und Befugnisse des Versammlungsleiters gehören:
Eröffnung der Versammlung
Die förmliche Eröffnung ist ein wesentlicher Akt. Denn er macht deutlich, dass von jetzt an die Betätigung der Erschienenen rechtserhebliche Bedeutung hat. Gleichzeitig setzt mit dem Beginn der Mitgliederversammlung die
Ordnungsgewalt des Versammlungsleiters ein.
Die Versammlung ist pünktlich zu eröffnen. Eine vorzeitige Eröffnung kann zur Unwirksamkeit der Beschlüsse
führen, wenn Versammlungsteilnehmer evtl. dadurch gehindert wurden, an der Beratung und Beschlussfassung
teilzunehmen.
Feststellung der Beschlussfähigkeit
Die Feststellung ist notwendig, wenn nach der Satzung die Beschlussfähigkeit von der Anwesenheit einer bestimmten Mindestzahl von Mitgliedern abhängt.
Bekanntgabe der Tagesordnung
Von der angekündigten Reihenfolge der Tagesordnungspunkte darf der Versammlungsleiter nach seinem Ermessen abweichen. Dazu gehört die Befugnis, einen Punkt der Tagesordnung vorzuziehen oder zurückzustellen. Es
ist allerdings ratsam, das durch die Mitgliederversammlung bestätigen zu lassen. Eine veränderte Reihenfolge
der Tagesordnungspunkte kann auch von Mitgliedern beantragt werden. Über solche Anträge zur Geschäftsordnung entscheidet die Mitgliederversammlung.
Festsetzung der Redezeit
Viele Mitgliederversammlungen leiden darunter, dass die Aussprache zu den ersten Punkten der Tagesordnung
zu lange dauert, was zur Folge hat, dass später angesetzte Angelegenheiten entweder überhaupt nicht mehr be- 141 -
handelt werden können oder in großer Zeitnot "durchgepeitscht" werden. Der Versammlungsleiter ist daher berechtigt, die Redezeit generell für alle Tagesordnungspunkte bzw. unterschiedlich von Fall zu Fall zu begrenzen.
Entziehung des Wortes
Der Versammlungsleiter hat grundsätzlich das Recht, einem Redner das Wort zu entziehen. Besonders dann,
wenn ein Redner die festgesetzte Redezeit überschritten hat und keine Anstalten macht, zum Ende zu kommen
bzw. trotz Verwarnung sich wiederholende, beleidigende oder unsachliche Ausführungen macht.
Verweisung von Versammlungsteilnehmern aus dem Sitzungsaal
Kraft seiner Ordnungsgewalt ist der Versammlungsleiter auch berechtigt, Versammlungsteilnehmer für den Rest
der Versammlung oder zeitlich befristet auszuschließen und sie aus dem Versammlungsraum zu weisen. Zu diesem äußersten Mittel die Ordnung wiederherzustellen, sollte aber nur gegriffen werden, wenn sich schwächere
Maßnahmen (z.B. Ermahnungen, Wortentziehung, u.U. auch kurzfristige Unterbrechung der Versammlung) als
erfolglos erwiesen haben. Es ist nämlich zu bedenken, dass die Verweisung eines Mitglieds aus der Versammlung einen schweren Eingriff in seine Mitgliedsrechte darstellt, weil damit praktisch der Entzug des Stimmrechts
verbunden ist. Das Recht, Störer hinauszuweisen, steht dem Versammlungsleiter nicht nur dann zu, wenn sein
"Hausrecht" verletzt ist, sondern es beruht auf seinem Leitungsrecht. Selbstverständlich können auch Gäste,
wenn sie die Versammlung stören, aus dem Saal gewiesen werden. Als störende Handlungen kommen übermäßige Zwischenrufe, sinnloses Lärmen, Einschalten von Musik- oder Sprechapparaten, unsachliche Dauerreden
und dergleichen mehr in Betracht. Da Teilnehmer, die des Saales verwiesen wurden, nicht selten die nach ihrem
Ausschluss gefassten Beschlüsse der Mitgliederversammlung anfechten, empfiehlt es sich, den Vorgang, der
zum Ausschluss führte, im Versammlungsprotokoll festzuhalten.
Rauchen in der Versammlung
Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag des Versammlungsleiters beschließen, dass nicht geraucht werden
darf. Es bestehen auch keine rechtlichen Bedenken dagegen, dass der Versammlungsleiter, solange die Mitgliederversammlung nicht durch Beschluss das Rauchen gestattet, das Rauchen untersagt.
Unterbrechung der Versammlung
Das Leitungsrecht schließt die Befugnis des Versammlungsleiters ein, die Mitgliederversammlung zu unterbrechen. Eine Unterbrechung (Pause) wird er dann erwägen, wenn das Aufnahmevermögen der Versammlungsteilnehmer, sei es durch die bisherige Dauer der Versammlung, sei es durch die Schwierigkeit der Erörterungen,
strapaziert wurde. Aber auch als Ordnungsmaßnahme zur "Beruhigung der Gemüter" und zur Wiederherstellung
einer sachlichen Atmosphäre kann eine Unterbrechung der Versammlung zweckmäßig sein.
Von der Unterbrechung ist die Vertagung der Mitgliederversammlung zu unterscheiden. Eine solche Maßnahme
kann nur die Mitgliederversammlung beschließen; das Leitungsrecht des Versammlungsleiters reicht dafür nicht
aus. Ebenso wenig ist er berechtigt, die Versammlung vor Erledigung der Tagesordnung aus eigener Machtvollkommenheit zu schließen oder einen Punkt der Tagesordnung abzusetzen und späterer Beschlussfassung vorzubehalten.
Überwachung der Protokollführung
Wenn auch der Protokollführer selbst die Verantwortung für eine korrekte Protokollführung trägt, so gehört es
doch auch zu den Aufgaben des Versammlungsleiters, darauf zu achten, dass im Protokoll der wesentliche Gang
der Verhandlung festgehalten wird. Vor allem bei Abstimmungen und bei der Fassung von Beschlüssen soll sich
der Versammlungsleiter vergewissern, dass das Stimmenverhältnis und möglichst der genaue Wortlaut der Beschlüsse in der Niederschrift festgehalten werden.
Verkündung der Beschlüsse
Auch ohne ausdrückliche Vorschrift in der Satzung gehört es zu den Aufgaben des Versammlungsleiters, das Ergebnis der Abstimmungen bekannt zu geben und eine eindeutige Erklärung darüber abzugeben, welche Folge
das Abstimmungsergebnis hat.
Förmliche Schließung der Versammlung
Wie die förmliche Eröffnung der Mitgliederversammlung, so ist auch die eindeutige Erklärung des Versammlungsleiters, dass die Versammlung geschlossen ist, ein wesentlicher Akt. Er beseitigt nämlich jeden Zweifel darüber,
dass jede weitere Betätigung der Versammelten, insbesondere eine eigenmächtige Fortsetzung der Tagung, außerhalb der Mitgliederversammlung erfolgt.
Anfechtung von Maßnahmen des Versammlungsleiters
Leitungs- und Ordnungsmaßnahmen des Versammlungsleiters als solche können nicht gerichtlich angefochten
werden.
Teilnahmeberechtigung
Teilnahmeberechtigt an der Mitgliederversammlung ist jedes Vereinsmitglied, gleichgültig, ob es Stimmrecht besitzt oder nicht. Daher haben auch so genannte außerordentliche Mitglieder (passive Mitglieder, fördernde Mitglieder, korrespondierende Mitglieder) grundsätzlich das Recht, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Die
Teilnahme an der Mitgliederversammlung kann auch Nichtmitgliedern, Gästen gestattet werden. Wird die Frage
der Zulassung eines Gastes erst in der Mitgliederversammlung akut, entscheidet hierüber der Versammlungsleiter. In Zweifelsfällen wird er sich zweckmäßigerweise der Zustimmung der Mitgliederversammlung vergewissern.
- 142 -
Zur Inhaltsangabe
11/1999
Die Kassenprüfung
Beim Geld hört meist die Freundschaft auf. Gerade in Vereinen entzünden sich oft Streitigkeiten an der Verwendung von Geldern durch den Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder.
Den Kassenprüfern kommt daher im Vereinsleben eine besondere Aufsichts- und Kontrollfunktion zu. Sie sind
neutrale Controller über den Umgang mit dem Vereinsvermögen. Hierbei ist dem Grundsatz Rechnung zu tragen,
dass der Vorstand nur "treuhändlerisch" das Vereinsvermögen verwaltet und daher folgendes beachten muss:
1.
2.
3.
4.
5.
Vereine sind nach den §§ 27 (3) und 666 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) dazu verpflichtet,
durch das ordnungsgemäße Aufzeichnen der Einnahmen und Ausgaben und durch Aufbewahrung
der notwendigen Belege (§ 259 BGB) Rechenschaft über die Geschäftsführung geben zu können.
Der § 140 Abgabenordnung (AO) schreibt aus steuerlicher Sicht ebenfalls eine bestimmte Buchführung vor.
Beteiligen sich Vereine am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr ergibt sich auch eine Buchführungspflicht nach dem § 38 ff. Handelsgesetzbuch (HGB).
Besteht eine Pflicht zur Abgabe einer Umsatzsteuererklärung, so ist der Verein nach § 22 Umsatzsteuergesetz (UStG) verpflichtet, Aufzeichnungen zur Feststellung der Umsatzsteuer zu machen.
Gemeinnützige Sportvereine müssen den Nachweis, dass ihre tatsächliche Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar auf die Erfüllung der gemeinnützigen Zwecke gerichtet ist, durch ordnungsgemäße Aufzeichnungen erbringen (§ 63 Abs. l u. 3 AO).
Die Kassenprüfer
Die Vereinsvorstände sind verpflichtet, alles zu tun, um den Kassenprüfern die Erfüllung ihrer Pflichten zu ermöglichen und zu erleichtern. Diese brauchen zwar nicht alle Buchungsvorgänge nachzuprüfen, sie sollen sich aber
von den Geldbewegungen des Vereins unterrichten lassen, soweit es der Prüfungszweck erfordert. Ein Schweigerecht hat der Vorstand oder ein sonstiges Vereinsorgan gegenüber den Prüfern nicht. Er darf einen verlangten
Bericht auch nicht verweigern oder unrichtig darstellen bzw. etwas Wesentliches verschweigen. Der Jahresabschluss und der Geschäftsbericht sind von den Kassenprüfern zu prüfen und der Mitgliederversammlung darüber
zu berichten. In ihrem Bericht haben sie mitzuteilen, in welcher Art und in welchem Umfang sie während des Geschäftsjahres geprüft haben und ob die Prüfung zu wesentlichen Beanstandungen Anlass gegeben hat. Ein Weisungsrecht gegenüber dem Vorstand haben die Kassenprüfer nicht.
Die Kassenprüfer dürfen die Barbestände an Geld, die Konten sowie das Inventar untersuchen. Sie müssen insbesondere nachprüfen, ob die Bücher ordnungsgemäß geführt werden und mit dem Jahresabschluss übereinstimmen. Eine detaillierte Zweckmäßigkeitsprüfung festgestellter Ausgaben durch die Kassenprüfer hat allerdings
nicht zu erfolgen. Sie können sich auf Stichproben in den Büchern, Schriften und Beständen beschränken, wenn
sie keinen Grund zur eingehenden Prüfung finden. Im Rahmen der Überprüfung der sachlichen Richtigkeit der
Rechnungsführung darf man dem Kassenprüfer nicht verwehren, z. B. auf auffallend hohe Zuwendungen an bestimmte Personen zumindest hinzuweisen. Dies darf aber nicht so weit führen, dass das Ermessen, das jedem
Vorstand zusteht, durch dasjenige der Kassenprüfer ersetzt wird.
Eine Auskunftspflicht des Vorstands gegenüber einzelnen Mitgliedern außerhalb der Mitgliederversammlung besteht nicht. Demzufolge besteht auch kein Anspruch des einzelnen Mitglieds auf Auskunft durch die Kassenprüfer.
Die Kassenprüfung in der Praxis?
Hierzu gehört nicht nur ein Kassensturz (Zählen des Bargelds und Vergleich des Bestands mit dem Kassenbuch),
sondern auch eine Überprüfung der Addition des Kassenbuchs. Besonderes Augenmerk ist dabei auf Abhebungen und Einzahlungen bei Bankkonten zu richten.
Des weiteren sind die Barbelege einzeln oder stichprobenweise zu prüfen. Im Rahmen der Prüfung der Belege ist
auch das Augenmerk darauf zu lenken, ob die Einnahmen und Ausgaben auf dem zutreffenden Konto verbucht
wurden. Bei dieser Belegprüfung versteht es sich von selbst, dass die Kassenprüfer darauf achten, dass keine
Buchung ohne Beleg erfolgt.
Bei Ausgaben, die sich nicht zwangsläufig aus dem laufenden Geschäftsverkehr ergeben ist zu überprüfen, ob für
die Ausgaben ein entsprechender Beschluss existiert.
Durch Einsicht in das entsprechende Protokoll haben sich die Kassenprüfer von der Richtigkeit der Ausgabe zu
überzeugen.
Der Kassenprüfbericht
In der Praxis empfiehlt es sich durchaus einen internen Arbeitsbericht für den Vorstand und einen Kassenprüfbericht für die Jahreshauptversammlung vorzulegen. Es ist durchaus ausreichend, wenn einer der Kassenprüfer den
Bericht vorträgt.
Erwähnt werden sollten in jedem Fall die äußeren Umstände der Prüfung, nämlich

wer hat

wann

wo
- 143 -

welche Unterlagen

in wessen Anwesenheit
geprüft.
Falls die Prüfung aus besonderen Gründen nur von einem Prüfer vorgenommen wurde, sollten die Umstände
hierfür der Versammlung nachvollziehbar dargelegt werden. Erwähnenswerte besondere Einzelheiten der Prüfung können kurz und zusammenfassend erläutert werden.
Und welche Aufgabe haben die Kassenprüfer in einer Hauptversammlung?
Die Kassenprüfer tragen ihren Kassenprüfbericht bei der Hauptversammlung mündlich vor oder verweisen auf
den ausgelegten schriftlichen Kassenprüfbericht und beantragen dann die Entlastung des Kassierers/Schatzmeisters oder des gesamten Vereinsvorstands.
Haben die Kassenprüfer gravierende Mängel in der Buchhaltung oder Vorteilszuwendungen an einzelne Personen festgestellt, haben sie die Pflicht, die Mitgliederversammlung als das höchste Organ eines Vereins hierüber
zu informieren.
Die Haftung
Eine Haftung der Kassenprüfer kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht. Die Kassenprüfer kontrollieren ja lediglich die ihnen vom Vorstand zugänglich gemachten Unterlagen. In aller Regel werden diese Unterlagen zu umfangreich sein, so dass keine Überprüfung wirklich jedes einzelnen Vorgangs durchgeführt werden kann. Die Anwendung jedweder Haftungsnorm würde aber voraussetzen, dass den Kassenprüfern Fahrlässigkeit oder Vorsatz
vorgeworfen werden könnte. Bei einer Vielzahl von Kontoauszügen, Rechnungen und sonstigen Belegen wird
aber wohl nie einem Kassenprüfer der Vorwurf gemacht werden können, es sei fahrlässig falsch gewesen, einen
bestimmten Beleg zu prüfen und einen anderen nicht. Etwas anderes könnte höchstens dann gelten, wenn ein
Kassenprüfer bewusst "wegsieht", obwohl die Überprüfung eines fragwürdigen Vorgangs naheliegend oder gar
zwingend gewesen wäre. In einem solchen Fall könnte eine Haftung nach § 826 BGB (sittenwidrige vorsätzliche
Schädigung) in Betracht kommen, wenn nämlich dann aufgrund des insoweit unvollständigen bzw. fehlerhaften
Kassenberichts eine Entlastung des Vorstands erteilt wird.
Diese Entlastung des Vorstands würde nämlich einen Verlust der Regressansprüche des Vereins gegenüber dem
Vorstand bedeuten. Dies wäre dann ein erstattungsfähiger Schaden des Vereins, der gegen den Kassenprüfer
geltend gemacht werden könnte. Einen Anspruch auf Entlastung hat der Vorstand zwar nur, wenn die Satzung
oder ein Vereinsbrauch dies vorsehen und bei einwandfreier Geschäftsführung und Erfüllung aller Pflichten.
Andererseits kann die Mitgliederversammlung die Entlastung auch trotz eines mangelhaften Geschäftsberichts erteilen, da sie in ihrer Beurteilung der Geschäftsführung des Vorstands frei ist. Voraussetzung ist allerdings, dass
die Unrichtigkeit erkennbar war.
Zur Inhaltsangabe
10/1999
Das Verhältnis von Abteilungen zum Gesamtverein
Im Heft 7-8/98 hatten wir die Rechte und Pflichten sowie die Verwaltung von Abteilungen in einem Verein erläutert. Dieses Thema hat eine sehr große Resonanz hervorgerufen. Es erreichten uns viele z.T. auch ungläubige
bzw. überraschte Fragen. Besonders natürlich von Abteilungsvorständen. Wir möchten das Thema daher nochmals durch einen weiteren, ergänzenden Aspekt vertiefen.
Eingangs soll nochmals darauf hingewiesen werden, dass eine Abteilung/Sparte/Sektion immer eine unselbständige Untergliederung des Gesamtvereins ist (§ 54 BGB). Anders als beim Vereinsverband (z.B. die Fachverbände), wo die Mitgliedsvereine ihre juristische Eigenständigkeit behalten, besitzen unselbständige Abteilungen keine
oder nur eingeschränkte Rechte im Außenverhältnis und können kein eigenes Vermögen erwerben. Alles, was
die unselbständige Abteilung besitzt, ist Eigentum des Gesamtvereins, also auch die Mitgliedsbeiträge, unabhängig, ob sie an den Gesamtverein oder die Abteilung gezahlt wurden. Zuwendungen an die Untergliederung (Fördermittel, Spenden usw.) stehen immer erst dem Gesamtverein zu, der sie dann natürlich an die entsprechende
Abteilung weiterleiten sollte. Daher müssen z.B. Spenden, die beim LSB eingehen, auch, wenn die Abteilung als
Begünstigte angegeben wurde (oft sogar mit Kontonummer), immer auf das offizielle Konto des Gesamtvereins
überwiesen werden.
Unselbständige Untergliederungen sind keine juristischen Personen. Sie können daher weder im Außenverhältnis
noch mit dem Gesamtverein oder untereinander Verträge schließen. Alle Verträge, ob für Übungsleiter, die Sportstättennutzung oder den Kauf von Gerätschaften usw. kann nur der Vorstand des Gesamtvereins abschließen.
Der Abteilungsvorsitzende kann aber für bestimmte Zwecke in der Satzung zum "besonderen Vertreter" (§ 30
BGB) benannt oder mit entsprechenden Vollmachten ausgestattet werden.
Eine Untergliederung als solche kann auch nicht klagen oder verklagt werden. Wenn der Vorstand einer Abteilung
bestehende Ordnungen und Beschlüsse missachtet, können nur die handelnden Personen in ihrer Eigenschaft
als Mitglied zur Verantwortung gezogen werden. Das kann natürlich, falls dem Verein Schaden entstanden ist,
bis zu einer zivilrechtlichen Klage auf Wiedergutmachung gehen.
- 144 -
Da Abteilungen keine selbständigen Rechtssubjekte sind, können sie sich demzufolge auch nicht selbst gründen
bzw. auflösen. Dazu bedarf es immer eines Beschlusses des Gesamtvereins. In der Satzung kann allerdings der
Vorstand ermächtigt werden, Abteilungen gründen und auflösen zu dürfen – nicht aber die Abteilung selbst.
Beabsichtigt also eine Abteilung, sich aus einem Gesamtverein herauszulösen, müssen zwei Aspekte berücksichtigt werden (vergl. auch SiB 9/99).
Grundsätzlich können die Mitglieder nur durch persönliche Erklärung austreten und müssen im neuen Verein einen entsprechenden Aufnahmeantrag stellen. Der Vorstand des Gesamtvereins muss dann klären, ob die Abteilung als solche bestehen bleibt und nur die Mitglieder der Abteilung gehen. Möglicherweise wollen ja doch einige
Mitglieder bleiben und durch Neuaufnahmen die Abteilung wieder mit Leben erfüllen. Jedes Mitglied der Abteilung
muss nämlich selbst entscheiden, ob es austreten will oder nicht. Ein Mitgliederbeschluss in der Abteilungsversammlung, wonach alle Mitglieder austreten und wechseln sollen, ist nicht rechtskräftig. Außerdem muss beachtet werden, dass solch ein Beschluss ja immer nur von den Stimmberechtigten der Abteilung gefasst wird. Die
Jugendlichen kann man aber nicht einfach übergehen. Man muss also tatsächlich jedes Mitglied (bzw. deren gesetzliche Vertreter) befragen und ihm auch die Entscheidung freistellen.
Für den Fall, dass alle austreten, kann durch einen entsprechenden Beschluss, der Gesamtverein die Abteilung
auflösen. Das ist vor allen Dingen dann erforderlich, wenn die austretenden Mitglieder (Mannschaften) ihre Spielberechtigungen, Ligaerhalt usw. behalten bzw. mitnehmen wollen. Einige Fachverbände schreiben dann nämlich
vor, dass die bisherige Abteilung gelöscht und auf bestimmte Zeit auch nicht neu gegründet wird.
Der Artikel verdeutlicht zum wiederholten Male, dass solche Prozesse langfristig vorbereitet werden sollten und
immer im Einvernehmen mit dem Gesamtvorstand erfolgen. Erst dann ist die Gewähr gegeben, dass beide Seiten
ohne Abstriche und Verluste und vor allem Ärger bleiben.
Zur Inhaltsangabe
09/1999
Herauslösung einer Abteilung und Neugründung eines Vereins
Der Landessportbund Berlin orientiert seit Jahren darauf, dass große Vereine in der Regel leistungsfähiger sind
als kleine. Die Vereinsberatung empfiehlt daher Sportgruppen, die einen Verein gründen wollen, zuerst zu prüfen,
ob es nicht sinnvoller wäre, sich einem bereits existierenden Verein anzuschließen. Der Vorteil liegt auf der Hand:
Abgesehen davon, dass man sich die gesamte Prozedur der Gründung mit Eintragung usw. erspart, kommt man
in eine funktionierende Struktur und erspart sich dadurch Anfangsfehler, muss nicht das 1x1 der Vereinsführung
von Grund auf erlernen und kann auf bereits bestehende Verbindungen und Verträge zurückgreifen.
Andererseits warnen wir auch davor, überstürzt, möglicherweise wegen kleiner Reibereien zwischen Vorstand
und Abteilung, sich aus bestehenden Vereinen herauszulösen. Wie die folgenden Erläuterungen zeigen, sollte
man sich solch einen Schritt sehr gut überlegen, denn es ist nicht einfach mit einer zwanglosen "Verabschiedung"
getan, sondern weitaus komplizierter. Außerdem sitzt der Hauptverein immer am längeren Hebel.
Dennoch gehört auch eine Herauslösung zu den mitunter unvermeidbaren Prozessen des Sportgeschehens, so
dass wir das Thema behandeln wollen. Es soll den Vereinsvorständen die Sicherheit geben, dass eine Abteilung
nicht machen kann, was sie will, und ohne den "Segen" des Hauptvorstandes nichts geht. Den Abteilungsvorständen, die möglicherweise damit liebäugeln, wollen wir andererseits den Weg aufzeigen, gleichzeitig aber auch
dokumentieren, dass dieser Schritt gut vorbereitet werden muss und eigentlich nur klappt, wenn sich die Abteilung und der Hauptvorstand gütlich einigen.
Die Gründe für eine Abspaltung können vielschichtig sein. Das kann die räumliche Entfernung einer Abteilung
zum übrigen Verein sein. Aber auch das finanzielle Ungleichgewicht zwischen den Abteilungen und damit eine
Überstrapazierung des Solidargedankens ist ein Grund. Nicht zuletzt spielen aber auch menschliche Probleme
eine Rolle, wenn z.B. das Verhältnis zwischen Abteilungsvorstand und Hauptvorstand nicht mehr stimmt und somit schädlich für die weitere Vereinsentwicklung ist.
Normalerweise sind nach einer Ausgliederung die Mitglieder daran interessiert, in ihrem neuen, eigenen Verein
unter den gleichen Bedingungen den Sportbetrieb fortführen zu können (Übernahme Finanzen, Sportgeräte,
Sportstätte usw.). Das gilt sinngemäß natürlich auch für Abteilungen, die sich einem anderen, bereits existierenden Verein anschließen wollen. Angemerkt sei in diesem Zusammenhang, dass eine unselbständige Abteilung
nicht mit einem eingetragenen Verein fusionieren kann, sondern immer die Mitglieder einzeln aus- und eintreten
müssen.
Es muss grundsätzlich berücksichtigt werden, dass immer der Gesamtverein und nicht die Abteilung die juristische Person ist (vergl. SiB 7-8/98). Sämtliche Verträge betreffen daher immer den Gesamtverein.
Gesetzt den Fall, der Gesamtverein ist mit der Ausgliederung nicht einverstanden, kann er alles blockieren. Er ist
nämlich nicht verpflichtet, z.B. die Sportstätte zu übergeben - auch, wenn sie nur von der Abteilung genutzt wurde.
Der neue Verein kann auch keinen Anspruch ableiten, da die Zuweisung der Sportstätte an den Gesamtverein
und nicht an die Abteilung erfolgt ist.
Auch sämtliche Gelder und evtl. Sportgeräte gehören dem Gesamtverein, egal, ob z.B. der Mitgliedsbeitrag an
den Verein oder - wie sehr oft - an die Abteilung gezahlt wurde.
- 145 -
Selbstverständlich kann die Abteilung trotzdem einen neuen Verein gründen. Dieser fängt dann aber quasi bei
"Null" an.
Es ist daher außerordentlich wichtig, dass eine Ausgliederung mit Zustimmung bzw. Einverständnis des Gesamtvereins erfolgt und außerdem vertraglich festgeschrieben wird.
Folgende Schritte sind für eine Ausgliederung / Herauslösung aus einem Verein erforderlich bzw. ratsam:
1.
Abteilungsversammlung mit mehrheitlichem Beschluss, aus dem Hauptverein auszutreten. Die
Mehrheit sollte die gleiche, wie im Auflösungsparagraphen des Gesamtvereins sein. Klugerweise
sollte man auch die gesetzlichen Vertreter der Jugendmitglieder befragen.
2.
Prüfen, ob in der Satzung oder den Ordnungen des Hauptvereins weitere Regularien oder Termine
enthalten sind, die eingehalten werden müssen.
3.
Unter Bezugnahme auf den Beschluss der Abteilung, einen schriftlichen Antrag an den Vorstand
des Hauptvereins mit der Bitte auf Zustimmung zur Ausgliederung stellen. In den Antrag bereits die
Vorstellungen der Modalitäten hineinformulieren (z.B. Nachfolgeregelung, Übernahme Sportgeräte,
Übertragung der Abteilungsfinanzen, Übernahme Sportstättennutzung usw.). Je nach Situation ist
ein ankündigendes Gespräch mit dem Vorstand natürlich angebracht. Grundprinzip sollte immer eine gütliche Regelung sein.
4.
Gründung des neuen Vereins
5.
Mit dem Fachverband klären, dass keine Sperre erfolgt und die Spielklasse o.ä. erhalten bleibt. Hier
könnte es allerdings zum ersten Problem kommen. Die Satzungen bzw. Spielordnungen einiger
Verbände verlangen für die Übernahme der Spielklasse in einen neuen Verein, dass die Abteilung
im alten Verein gelöscht und auf bestimmte Zeit keine neue gegründet wird. Das wiederum bedarf
der Zustimmung der Mitgliederversammlung des Gesamtvereins.
6.
Für den Fall, dass im Vereinsnamen des neugegründeten Vereins evtl. der Name eines
Hauptsponsors enthalten sein soll, vorher mit dem Deutschen und Berliner Fachverband klären, ob
das deren Satzungen und Spielordnungen zulassen.
7.
Das Bezirksamt über die Herauslösung informieren und dessen Position bzgl. der Sportstätte einholen.
8.
Mit dem Hauptvorstand klären, dass der Austritt der Abteilungsmitglieder evtl. abweichend von Festlegungen in der Satzung erfolgen kann (Kündigungstermin / Kündigungsfrist).
9.
Alter und neuer Verein sowie Bezirksamt treffen eine vertragliche Vereinbarung.
10.
Bis zur Eintragung und Anerkennung der Gemeinnützigkeit laufen die alte Abteilung und der neue
Verein parallel. Die Gründungsmitglieder des neuen Vereins sind demzufolge kurzfristig in zwei Vereinen.
11.
Erst wenn die Eintragung im Vereinsregister, die Körperschaftsteuer-Freistellung (Gemeinnützigkeit)
und die Förderungswürdigkeit durch den Senat vorhanden sind, kann ein Stichtag für den Übergang
festgelegt werden. Bevor der neue Verein nicht gemeinnützig ist, darf der alte Verein nichts übergeben. Er würde sonst seine eigene Gemeinnützigkeit gefährden.
12.
Die Mitglieder müssen persönlich durch Unterschrift ihren Austritt aus dem alten Verein erklären
(Kollektive Austritte gibt es nicht - Sammelliste ist aber möglich). Bei Kindern und Jugendlichen die
gesetzlichen Vertreter.
13.
Die Personen, die nicht zu den Gründungsmitgliedern des neuen Vereins gehören, müssen einen
persönlichen Antrag auf Aufnahme stellen bzw. die gesetzlichen Vertreter.
14.
Der Kassenwart der Abteilung macht mit dem Stichtag des Übergangs einen Kassenabschluss, der
von den Kassenprüfern des Hauptvereins geprüft und abgezeichnet wird.
15.
Von den Sportgeräten, Materialien usw. wird eine Inventurliste angefertigt. Es wird kenntlich gemacht, was der neue Verein übernimmt und was im alten Verein verbleibt.
16.
Nach der Eintragung wird ein neues Konto eröffnet. Ein eventuelles Abteilungskonto wird von den
meisten Banken nicht einfach umgeschrieben. Außerdem ist es günstig, wenn für eine bestimmte
Zeit das alte Konto noch aktiv ist, da nicht sofort alle Aufträge auf das neue Konto übertragen werden können.
Mitunter will der neue Verein aus Tradition oder auch anderen Gründen nicht ganz mit dem alten Verein brechen
und auch weiterhin mit ihm verbunden sein – sozusagen unter seinem Dach. Für diesen Fall kann man vereinba- 146 -
ren, dass der neue Verein Mitglied im alten Verein wird. Der alte Verein müsste dazu seine Satzung ändern, so
dass neben natürlichen Personen auch juristische Personen Mitglied werden können. Außerdem müssen die Beitragsentrichtung und das Stimmrecht geregelt werden.
Die Form des Namens wird üblicherweise so oder so ähnlich gestaltet:
Beispiel: Fußballclub Runder Ball im Sportverein Grüne Wiese
Wobei "Sportverein Grüne Wiese" der Name des alten Vereins ist.
Bei den entsprechenden Verbänden muss man klären, ob man unter dem kompletten Namen oder einer abgekürzten Form (z.B. "Fußballclub Runder Ball") Mitglied werden kann und so auch starten darf.
Zur Inhaltsangabe
07-08/1999
Das Recht der Minderheit auf Einberufung einer Mitgliederversammlung
Das Gesetz gibt in § 37 BGB einer Minderheit von Vereinsmitgliedern das Recht, die Einberufung einer Mitgliederversammlung (meist als außerordentliche Mitgliederversammlung bezeichnet) zu verlangen und sie auch gegen den Willen des Einberufungsorgans (normalerweise der Vorstand) zu erzwingen. Dieses Recht kann durch
die Satzung nicht ausgeschlossen werden. Die Satzung kann aber bestimmen, wie groß der Teil der Mitglieder
sein muss, um dieses Recht in Anspruch nehmen zu können. Der Anteil darf aber nur so groß bemessen werden,
dass er noch immer eine Minderheit der Mitglieder bedeutet, also keinesfalls größer festgesetzt werden als auf
die Hälfte der Mitglieder. Die Satzung soll den Maßstab für die Berechnung der erforderlichen Zahl von Mitgliedern so wählen, dass der Minderheitsschutz nicht nur zum Zeitpunkt der Vereinsgründung gewährleistet ist, sondern auch dann, wenn später evtl. mehr oder weniger Mitglieder dem Verein angehören. Es ist daher ratsam,
wenn die Satzung nicht einer festen Zahl von Mitgliedern das Minderheitsrecht einräumt, sondern einen bestimmten Prozentsatz bestimmt.
Enthält die Satzung über das Minderheitsrecht überhaupt keine Bestimmung, dann gilt das Gesetz, das einem
Zehntel der Mitglieder das besprochene Recht gibt (§ 37 BGB). Die Satzung kann jedoch den Bruchteil auch kleiner festsetzen und damit das Minderheitsrecht großzügiger gestalten, als es vom Gesetz gefordert wird. Maßgebend für die Berechnung der Zahl von Mitgliedern, die das Minderheitsrecht haben, ist der Mitgliederstand zu dem
Zeitpunkt, an dem das Verlangen beim Vorstand eingeht. Bei der Berechnung der erforderlichen Minderheit zählen alle Vereinsmitglieder mit, die das Recht haben, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen, also auch die
nicht stimmberechtigten Mitglieder (z.B. außerordentliche Mitglieder, Jugendmitglieder usw.). Auch diese dürfen
das Minderheitsverlangen durch ihre Unterschrift unterstützen. Bestehen Zweifel über die Gesamtzahl der Mitglieder, dann muss im Streitfall der Verein/Vorstand (nicht die Minderheit) beweisen, wie viele Mitglieder der Verein hat.
Wenn die satzungsmäßige oder die gesetzliche Minderheit die Einberufung einer Mitgliederversammlung durchsetzen will, muss sie ihr Verlangen zunächst innerhalb des Vereins geltend machen und den Antrag an den Vorstand richten.
Das Verlangen muss schriftlich gestellt werden. Die Minderheitsangehörigen können ihr Verlangen einzeln erheben oder, was zweckmäßiger ist, in einem von allen unterschriebenen Antrag.
Eine Ausfertigung dieses Antrags reicht der Bevollmächtigte der Minderheit beim Vorstand ein, die zweite behält
er vorsorglich zurück, da es schon vorgekommen ist, dass der Vorstand den an ihn gerichteten Antrag (inkl. Unterschriftenliste bzw. Vollmachten) für einen evtl. später erforderlichen Antrag bei Gericht nicht mehr zurückgegeben hat, und es dann Schwierigkeiten gab, die Korrektheit des Antrages bei Gericht nachzuweisen.
Bei der Formulierung des Antrags an den Vorstand ist streng darauf zu achten, dass er den vom Gesetz geforderten Inhalt hat. Erstens: Es müssen die Gründe angegeben werden, die die Minderheit bewogen hat, eine (außerordentliche) Mitgliederversammlung zu beantragen. Zweitens: Der Antrag muss den beabsichtigten Zweck der
Mitgliederversammlung eindeutig erkennen lassen, also welche Beschlüsse gefasst werden sollen. Es empfiehlt
sich daher, diesen Zweck gleich als Tagesordnungspunkt(e) zu formulieren. Der Vorstand ist nämlich nur dann
verpflichtet, dem Verlangen der Minderheit zu entsprechen, wenn diese Angaben eindeutig formuliert sind. Obliegt die Beschlussfassung über die Einberufung der Mitgliederversammlung, wie regelmäßig, dem Vorstand, so
genügt es, wenn der Antrag einem Vorstandsmitglied zugeht (§ 28 Abs. 2 BGB). Nachdem der Antrag beim Vorstand eingereicht wurde, können keine weiteren Anträge zur Tagesordnung gestellt werden – lediglich über ein
weiteres, zusätzliches Minderheitsverlangen in der gleichen Form. Andererseits kann es auch vorkommen, dass
der Vorstand an sich bereit ist, die Mitgliederversammlung einzuberufen, sich aber weigert, einen bestimmten Tagesordnungspunkt zu akzeptieren (z.B. bei einem Misstrauensantrag). In diesem Fall kann die Minderheit über
das gleiche Verfahren ebenfalls verlangen, dass dieser Punkt in der Tagesordnung verbleibt.
Umstritten ist in der Rechtssprechung immer noch die Frage, ob der Vorstand das Recht hat, den Antrag der
Minderheit insgesamt abzulehnen, wenn er ihn für unbegründet hält, oder ob er sozusagen automatisch verpflichtet ist, die Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn der Antrag die formellen gesetzlichen Voraussetzungen
(Mindestzahl von Mitgliedern, Angabe von Zweck und Gründen) erfüllt. Will man dem gesetzlich garantierten Min- 147 -
derheitsschutz nicht wesentlichen Abbruch tun, dann muss der Minderheit das Recht zustehen, auch ein objektiv
unbegründetes Anliegen der Mitgliederversammlung zu unterbreiten. Andererseits findet der gesetzliche Minderheitsschutz dort seine Grenze, wo er dazu benützt werden soll, offensichtlichem Rechtsmissbrauch Vorschub zu
leisten. In diesem Fall wird man dem Vorstand das Recht zugestehen müssen, sich einem Verlangen der Minderheit zu widersetzen.
Wenn es der Minderheit nicht gelungen ist, auf dem dargestellten vereinsinternen Weg die Einberufung einer Mitgliederversammlung mit der gewünschten Tagesordnung zu erreichen, hat sie die Möglichkeit, beim zuständigen
Amtsgericht den Antrag zu stellen, sie zu ermächtigen, die Mitgliederversammlung selbst einzuberufen. Der
Rechtspfleger muss zunächst zu dem Antrag den Vereinsvorstand hören, soweit dies möglich ist. Die Anhörung
des Vorstands muss auch dann erfolgen, wenn der Rechtspfleger beabsichtigt, den Antrag der Minderheit abzulehnen. Die Anhörung darf nur unterbleiben, wenn sie aus Gründen, die der Vorstand selbst zu vertreten hat, oder
die in seiner Person liegen, nicht möglich ist. Das könnte der Fall sein, wenn der gesamte Vorstand nicht erreichbar ist, weil er sich mit unbekanntem Ziel im Urlaub befindet. Der Rechtspfleger prüft, ob dieselben Mitglieder, die
beim Amtsgericht den Antrag gestellt haben, zuvor vom Vorstand vergeblich die Einberufung der Mitgliederversammlung verlangt hatten. Ferner muss er feststellen, ob die Antragsteller die erforderliche Minderheit darstellen.
Die Mindestzahl muss zu dem Zeitpunkt, an dem das Gericht die Ermächtigung erteilt, noch gegeben sein. Um
die Mindestzahl zu errechnen, muss der Rechtspfleger wissen, wie viele Mitglieder der Verein hat. Diese Kenntnis
kann er sich dadurch verschaffen, dass er vom Vorstand eine Bescheinigung über die Zahl der Vereinsmitglieder
verlangt (§ 72 BGB). Notfalls muss der Vorstand durch Zwangsgeld (§ 78 Abs. 1 BGB) zur Vorlage dieser Bescheinigung angehalten werden.
Quelle: "Der eingetragene Verein", Sauter/Schweyer
Zur Inhaltsangabe
06/1999
Spender und Sponsoren
Ohne die finanzielle Unterstützung durch die Wirtschaft, das Gewerbe sowie Privatpersonen, könnte so mancher
Verein, besonders natürlich im Wettkampfsport, schon lange nicht mehr das momentane Niveau halten oder ordentliche Voraussetzungen schaffen. Jeder Verein ist daher froh, wenn sich ein Gönner findet, der finanzielle oder materielle Hilfe leisten will. Bei der Leistung eines Sponsors oder Spenders, die Bezeichnung ist dabei unerheblich, muss aus der Sicht des Vereins beachtet werden, ob es sich um eine Spende oder eine Betriebsausgabe des Sponsors handelt. Beides unterscheidet sich nämlich grundsätzlich bei der steuerlichen Behandlung. Das
Steuerrecht sagt, dass Spenden, die ein gemeinnütziger Verein bekommt und ausschließlich für den ideellen Bereich verwendet, steuerfrei sind. Zuwendungen, die Betriebsausgaben sind, müssen vom Verein, bei Überschreitung bestimmter Umsatzgrenzen, aber versteuert werden.
Der Spender/Sponsor sollte daher vorab bestimmen, welche Form der Zuwendung er wählt. Entscheidet er sich
für eine Spende darf er keine Gegenleistung (z.B. Werbung durch den Verein) erwarten, während durch eine Betriebsausgabe immer der wirtschaftliche Vorteile bzw. die Sicherung oder Erhöhung des unternehmerischen Ansehens beabsichtigt wird.
Für eine Spende kann er eine Spendenbescheinigung erhalten. Dazu muss das Geld (bei Sachspenden die
Rechnung) über das Spendenkonto des Landessportbundes Berlin fließen, da der LSB, aufgrund gesetzlicher
Bestimmungen als Dienstleister zur Ausstellung von Spendenbescheinigungen für die Berliner Mitgliedsorganisationen berechtigt ist. Eine Spendenbescheinigung erhält der Sponsor nur, wenn die Leistung ausschließlich für
den gemeinnützigen Zweck des Vereins bestimmt ist und dort auch nachweislich verwendet wird (Anschaffung
von Sportgeräten, Wettkampfkosten, Trainerhonorare usw.). Die Spendenbescheinigung mindert dann die zu
zahlenden Steuern. Für den Verein ist es eine Einnahme im ideellen Bereich, die für ihn steuerfrei ist. Auch Privatpersonen können spenden und diese auch steuerlich bei ihrer Einkommenssteuererklärung geltend machen.
Der Werdegang ist der gleiche, wie bei einer Firma. Das Geld muss über das Spendenkonto des LSB fließen,
worauf der Verein für den Spender vom LSB die Spendenbescheinigung erhält. Die ordnungsgemäße Verwendung von Spenden für den gemeinnützigen Zweck muss der Verein innerhalb eines halben Jahres der Spendenstelle des LSB anhand von Originalrechnungen und Originalzahlungsbelegen nachweisen. Anderenfalls muss die
Spendenbescheinigung durch den LSB widerrufen werden.
Findet allerdings ein sog. Leistungsaustausch statt, indem der Verein für die Zuwendung z.B. als Werbeträger
fungiert (tragen des Firmenlogos auf der Sportbekleidung, Bandenwerbung, Anzeigen in der Vereinszeitung usw.)
oder die Aufstellung von Getränkeautomaten der Firma gestattet und dafür etwas bekommt, kann die Zuwendung
nicht als Spende verbucht werden. Der Sponsor macht die Zuwendung bei sich nämlich als Betriebsausgabe (z.B.
Werbekosten) geltend. Der Verein muß sie daher im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb als Einnahme buchen,
wodurch sie u.U. steuerpflichtig wird. Spender/Sponsor und Verein sollten sich daher im Vorfeld über die günstigste Variante für beide Seiten verständigen.
Die Nachweispflicht über die richtige Zuordnung von Sponsorleistungen liegt bei beiden Seiten. Der Sponsor
muss glaubhaft machen können, dass es sich wirklich um eine betriebsbedingte Ausgabe handelt, während der
Verein belegen muss, dass das Geld im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gebucht wurde. Die Veranlassung ei-
- 148 -
ner Spendenbescheinigung, obwohl es sich wissentlich um Betriebsausgaben beim Sponsor handelt, kann zur
Haftung des Vereins gegenüber der Finanzbehörde führen.
Erhält der Verein eine Spende, darf er also nicht Werbung für die Firma oder das Unternehmen machen. Dennoch sind zwei Ausnahmen gestattet. Stellt z.B. eine Firma einem Verein ein Auto für den Sportbetrieb zur Verfügung, das im Besitz der Firma bleibt bzw. durch sie die Leasing-Gebühr gezahlt wird und darauf ist der Firmenname enthalten, ist das keine Werbung, die der Verein durchführt. Der geldwerte Vorteil kann im ideellen Bereich
gebucht werden. Auch die bloße Nennung des Firmennamens als Danksagung, möglicherweise bei Siegerehrungen oder in der Vereinszeitung, allerdings ohne Werbung für die Produkte zu machen, ist unschädlich.
Zur Inhaltsangabe
05/1999
Preiserhöhungen auch im Sport
Über zeitgemäße und für den Verein notwendige Mitgliedsbeiträge ist schon oft geschrieben worden und wird es
sicher auch zukünftig noch. Die Diskussion über die Mindestbeiträge, die ab 01.01.1999 verbindlich sind, ist immer noch nicht abgeebbt. Die 9,- DM für Kinder und Jugendliche bzw. 13,50 DM für Erwachsene stellen für manchen Vereinsvorstand sowie für viele Mitglieder, aber auch für Eltern offenbar ein unüberwindliches Problem dar.
Natürlich belasten die Steigerungen der Lebenshaltungskosten jeden Bürger. Berechtigt fragen sich dann viele,
warum nun auch der Sportverein seine "Preise" erhöhen muss. Diese Mindestbeiträge sind aber die Voraussetzung für bestimmte Förderungen. Sie orientieren sich am Berliner Durchschnitt. Die periodische Angleichung der
Mindestbeiträge soll den Vereinen helfen, eine solide finanzielle Basis zu sichern womit die Kontinuität der Vereinsarbeit garantiert wird. Denn auch auf die Vereine selbst wirkt die Preisspirale, so dass sie ständig mehr Mittel
aufwenden müssen, um den Sportbetrieb zu gewährleisten.
Die Mitgliedschaft in einem Verein kann mit einem Vertrag zwischen dem Mitglied und dem Verein verglichen
werden. Der Verein bietet dem Mitglied die Möglichkeit, Sport zu treiben, organisiert dafür Sportstätten, sichert die
Betreuung durch Trainer und Übungsleiter ab und regelt das sonstige Vereinsleben. Im Gegenzug erfüllt das Mitglied seine satzungsgemäßen Verpflichtungen, wovon eine die Beitragszahlung ist. Dieser Beitrag dient zur Sicherung aller Vereinsaufgaben und stellt kein Guthaben des Mitgliedes dar, das diesem bis auf die letzte Mark
wieder zugute kommen muss. Auf diesen Umstand soll hier bewusst hingewiesen werden, da zunehmend Vereinsvorstände mit solchen Überlegungen bzw. Ansinnen von Mitgliedern konfrontiert werden. Es gibt Mitglieder,
die auf Heller und Pfennig nachgewiesen haben wollen, wie die Beiträge verwendet werden – was natürlich ihr
gutes Recht ist – wobei es ihnen in erster Linie aber darauf ankommt, zu wissen, was dabei für sie persönlich
wieder herauskommt. Der Gedanke der Solidargemeinschaft kommt bei ihnen nicht auf. Selbstverständlich ist der
Vorstand verpflichtet, regelmäßig die Mitglieder über die Finanzlage des Vereins und die Verwendung der Mittel
zu informieren. Die ordnungsgemäße Buchführung wird dann durch die Kassenprüfer bestätigt, die das ja im Auftrag der Mitglieder machen. Dafür wurden sie gewählt. Damit ist der Vorstand seiner Informationspflicht über die
Vereinsfinanzen nachgekommen. Er ist nämlich nicht verpflichtet, jedem Mitglied Einsicht in die Bücher zu gewähren. Das ist schon rein organisatorisch keinem zuzumuten.
Durch die Beitragszahlung im Verein erwirbt man keine Ansprüche auf Vergütungen oder Zuwendungen aus den
Vereinsmitteln lediglich für die Tatsache, Mitglied zu sein. Der Verein würde sogar seine Gemeinnützigkeit gefährden, wenn er Mitliedern Beiträge, auch nur anteilig, quasi als "Gewinnausschüttung" zurückzahlt. Das darf er
nicht einmal bei Austritt oder Ausschluss des Mitgliedes. Die Beitragspflicht besteht grundsätzlich, bis das Mitglied aus dem Verein wirksam ausgeschieden ist. Die Abgabe des Kündigungsschreibens ist hierfür nicht maßgeblich. Die Ausstattung mit Sportbekleidung oder die Übernahme von Startgeldern bzw. Wettkampfkosten ist
aber unproblematisch, da das zur Sicherung des ideellen Zwecks des Vereins – Förderung des Sports – nötig ist.
Einen Anspruch darauf hat das Mitglied aber wiederum nicht.
Zurückerstattet werden darf aber der Beitrag, der zuviel gezahlt wurde. Wenn der Austritt beispielsweise jeweils
zum Ende des Quartals möglich ist, der Beitrag aber schon für das ganze Jahr entrichtet wurde, kann eine Beitragsrückerstattung für die Restzeit des Jahres nach der Beendigung der Mitgliedschaft erfolgen.
Häufig wird die Frage gestellt, ob wegen einer Beitragserhöhung eine fristlose Kündigung möglich ist. Im "Der
eingetragene Verein" von Sauter/Schweyer heißt es dazu wörtlich: "Im allgemeinen wird das Mitglied darauf zu
verweisen sein, dass der Austritt in der Satzung an eine bestimmte Frist gebunden ist, und dass es sich dem
durch den Beitritt zum Verein unterworfen hat. Daher ist eine Beitragserhöhung in der Regel kein Grund für einen
fristlosen Austritt". Im gleichen Artikel heißt es auch: "... ein ... Rechtsverhältnis dann vor Ablauf der festgesetzten
Zeit gelöst werden kann, wenn ein wichtiger Grund es erfordert, hat nur ... für die Fragen des fristlosen Austritts
Gültigkeit, wenn bei Berücksichtigung der gesamten Umstände des einzelnen Falls ein Verbleib im Verein bis
zum Ablauf der satzungsgemäßen Kündigungsfrist eine unerträgliche Belastung bedeuten würde, die dem Mitglied nicht zugemutet werden kann". Das Mitglied, das vorfristig kündigen möchte, muss daher dem Vorstand
glaubhaft nachweisen, dass diese Beitragserhöhung für sich bzw. die Familie eine unzumutbare Härte darstellt.
Diejenigen, die lediglich gegen eine Erhöhung gestimmt haben und nun aus Wut austreten wollen, haben keine
Chance. Sie müssen die Kündigungsfrist einhalten. Ein Vorstand sollte natürlich eine Beitragserhöhung immer
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unter dem Aspekt der Zumutbarkeit vorschlagen. Außerdem kann man unter Berücksichtigung sozialer Gesichtspunkte Sonderbeiträge für sozial Schwache, Familien mit Kindern usw. beschließen.
Zur Inhaltsangabe
04/1999
Informationen zur Verwaltungsberufsgenossenschaft (VBG)
Im Oktober 1998 fand in der Sportschule des LSB eine Informationsveranstaltung zur Verwaltungsberufsgenossenschaft statt. Die Mitarbeiterin der VBG erläuterte die Aufgaben, den Umfang des Versicherungsschutzes sowie die Leistungen der Berufsgenossenschaft.
Zwei Fragenkomplexe konnten allerdings nicht abschließend geklärt werden, so daß sich der Landessportbund
mit der Bitte um Beantwortung dieser an die Geschäftsführung der VBG gewandt hat.
1. Frage: Wird bei der Zahlung von Verletztengeld ein Arbeitseinkommen angerechnet?
Antwort: Gemäß § 52 SGB VII wird auf das Verletztengeld von dem gleichzeitig erzielten Einkommen angerechnet: Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen, das bei Arbeitnehmern um die gesetzlichen Abzüge und bei sonstigen Versicherten um 20 von Hundert vermindert ist ...
Das bedeutet also, daß Verletztengeld so lange nicht gezahlt wird, wie der Versicherte Arbeitsentgelt erzielt, unabhängig davon, wie lange ihm dieses vom Arbeitgeber gezahlt wird. In der Regel beträgt die Dauer der Lohnfortzahlung sechs Wochen, kann durch tarif- oder einzelvertragliche Regelungen aber anders gestaltet sein.
Die zweite Frage ergab sich aus der Äußerung der VBG-Mitarbeiterin, daß Arbeitseinsätze bzw. Sondermaßnahmen (z.B. Umbauten usw.) nicht durch die VBG versichert sind, da sie auf Mitgliedsbeschlüssen beruhen und daher zu den Mitgliedspflichten zählen.
2. Frage: Sind Vereinsmitglieder bei Arbeitseinsätzen durch die VBG versichert?
a) Wie wird der Begriff "arbeitnehmerähnliche Tätigkeiten" definiert?
b) Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, daß Sondermaßnahmen im Verein als arbeitnehmerähnliche Tätigkeiten eingestuft werden und welchen Charakter müssen diese haben?
c) Leiten sich aus Sicht der VBG aus einem Beschluß der Mitgliederversammlung, unabhängig zu welcher
Art und Umfang der Maßnahmen, immer Mitgliedschaftspflichten ab?
d) Wie definiert die VBG Mitgliedschaftspflichten in einem Sportverein?
e) Ist es richtig, daß künftig bei nichtgewerblichen Baumaßnahmen im Verein keine Verpflichtung mehr besteht, die Teilnehmer bei der Bau-Berufsgenossenschaft anzumelden, da die VBG die zuständige Berufsgenossenschaft ist?
f) Wenn die Fragen c) und e) mit "Ja" beantwortet wurden; können Vereine für den Zeitraum besonderer
Baumaßnahmen eine zusätzliche Versicherung bei der VBG (früher Bau-Berufsgenossenschaft) abschließen?
Als Antwort wurde uns der Entwurf eines Informationsblattes der VBG zu dieser Thematik zur Verfügung gestellt:
3. Zuständigkeit
Durch die Einführung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch ( SGB VIl ) hat sich die Zuständigkeit für nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten geändert. Während früher die Zuständigkeit der Bau-Berufsgenossenschaften, der Unfallversicherungsträger im Kommunalbereich oder der Verwaltungs-Berufsdenossenschaft ( VBG ) in Betracht
kam, was häufig zu Abgrenzungsproblemen führte und in der Praxis für die Sportvereine schwer verständlich war,
ist ab 01.01. 1997 die VBG alleiniger Unfallversicherungsträger. Die Sportvereine haben es also ausschließlich
mit der VBG zu tun. Damit ist ein Schritt zur Entlastung des Ehrenamtes getan worden.
4. Nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten
a) Nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten sind Bauarbeiten, die vom Sportverein in Eigenarbeit durchgeführt
werden. Werden auf dem Sportgelände Bauarbeiten durch Baufirmen und die dort beschäftigten Personen gewerbsmäßig durchgeführt, ist die Baufirma als Mitglied der zuständigen BauBerufsgenossenschaft anmelde- und beitragspflichtig.
b) Bauarbeiten im Sportverein sind alle Tätigkeiten, die auf eine bauliche Veränderung gerichtet sind, unabhängig von dem Umfang der Tätigkeit. Dazu zählen also der Neubau, Umbau eines Vereinsheimes
oder einer Sportanlage sowie der Anbau. Aber auch bauliche Veränderungen innerhalb des Vereinsheimes bzw. der Sportanlage gehören zu den Bauarbeiten wie z.B. die Erneuerung der sanitären Anlagen,
das Versetzen von Wänden, eine Neukachelung, die Ausbesserungsarbeiten an Elektro- oder Heizungsanlagen oder der Ein- und Umbau von Fenstern und Türen. Die Genehmigungspflicht der Arbeiten
spielt keine Rolle.
5. Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz der Vereinsmitglieder
Von Sportvereinen, die Bauarbeiten in eigener Regie durch Vereinsmitglieder ausführen lassen, ist zu beachten,
daß für diese Personen unter bestimmten Voraussetzungen gesetzlicher Unfallversicherungsschutz besteht. Die
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gesetzliche Grundlage bilden die entsprechenden Bestimmungen im SGB VII ( § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder Abs.2 SGB
VII ).
Ob gesetzlicher Unfallversicherungsschutz für die von Vereinsmitgliedern verrichteten Arbeitsleistungen bei Eigenbaumaßnahmen eines Vereins besteht, hängt von folgenden Voraussetzungen ab:
a) Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz besteht für alle von Vereinsmitgliedern verrichteten Arbeitsleistungen, die auf der Grundlage eines Beschäftigungsverhältnisses erbracht werden. Dieses ist gekennzeichnet durch eine persönliche Abhängigkeit, die sich durch Weisungsgebundenheit hinsichtlich
Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit auszeichnet. Die wirtschaftliche Abhängigkeit, also das Zahlen von
Entgelt ist nicht maßgeblich, kann jedoch als Indiz für eine persönliche Abhängigkeit gewertet werden.
b) Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz kann aber auch für alle von Vereinsmitgliedern freiwillig und ohne Entgeltzahlung verrichteten Arbeitsleistungen sein. Ausgenommen vom gesetzlichen Unfallversicherungsschutz sind aber nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes unentgeltliche Arbeitsleistungen von Vereinsmitgliedern, soweit sie zu den ausdrücklichen satzungsmäßigen Pflichten der Vereinsmitglieder gehören oder sie auf einem entsprechenden Beschluß der Mitgliederversammlung oder
des Vorstandes beruhen. Ferner sind Vereinsmitglieder bei Tätigkeiten unversichert, die kraft allgemeiner Übung im Verein erbracht werden.
Ausgehend von diesen Grundsätzen zählen geringfügige Tätigkeiten oder Hilfeleistungen, die der Verein von seinen Mitgliedern erwartet, zu den unversicherten Arbeiten. Denn sie sind Ausfluß der Mitgliedspflicht bzw. werden
aufgrund allgemeiner Vereinsübung erbracht. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zu diesem Bereich
gelten z.B. der einmalige Einsatz bei Dachdeckarbeiten oder ein geringer zeitlicher Aufwand (ca. 3-4 Std.) bei
baulichen lnstandhaltungs- und Ausbesserungsarbeiten als unversichert. Zu den geringfügigen Tätigkeiten, die
nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen, können auch Arbeitsleistungen gehören, die
eine besondere Fachkunde erfordern oder aber deren Ausführung besondere Gefahrenmomente mit sich bringen.
Umfangreichere Tätigkeiten sind grundsätzlich versichert, sofern sie nicht auf Satzungsregelung oder Beschluß
eines Vereinsorgans (Vorstand oder Mitgliederversammlung ) beruhen. Wenn also die Satzung eines Sportvereines vorsieht, daß der Zweck des Vereins in der Förderung des Sports besteht, dieser insbesondere durch die
Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht wird, wozu auch der Bau und die Unterhaltung von
Sportanlagen gehört, so sind entsprechende Arbeitsleistungen von Vereinsmitgliedern unversichert. Denn sie gehören dann zu den Mitgliedspflichten, die aufgrund der Satzungsbestimmung von den Vereinsmitgliedern zu erbringen sind. Sieht die Satzung keine entsprechende Regelung vor, so führt ein Beschluß eines Vereinsorgans,
wonach Arbeitsleistungen von Mitgliedern zu erbringen sind, i.d.R. dazu, daß Versicherungsschutz nicht gegeben
ist. Denn auch in diesem Fall werden die Tätigkeiten aufgrund mitgliedschaftlicher Verpflichtung erbracht. Das gilt
aber nur in dem Umfang, den der Beschluß der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes hinsichtlich der Verpflichtung der Mitglieder vorsieht. Wird also im Einzelfall der durch Beschluß festgelegte Umfang oder Aufwand
der Arbeitsleistung überschritten, so stehen die nicht vom Beschluß gedeckten Tätigkeiten unter Versicherungsschutz. Allerdings ist bei Beschlüssen, die es gestatten, Arbeitspflichten für die Mitglieder zu begründen, darauf
zu achten, daß sich diese innerhalb des Vereinszweckes und der vereinsrechtlichen Prinzipien halten. Die das
Vereinsleben bestimmenden Grundentscheidungen müssen also als "Verfassung" des Vereins in der Satzung
aufgenommen werden. Sofern es um solche Grundentscheidungen geht, können Beschlüsse von Vereinsorganen, die keine entsprechende satzungsrechtliche Grundlage haben, die Mitglieder nicht rechtlich binden. Wesentliche Rechte und Pflichten müssen also in der Satzung angelegt sein. Die Beurteilung der Frage, was von der
Mitgliedern gefordert werden kann, hängt bei umfangreichen Bauarbeiten von den Umständen des Einzelfalles ab.
6. Beiträge
Soweit gesetzlicher Unfallversicherungsschutz besteht, ist der Sportverein als Unternehmer im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung bei nicht gewerbsmäßigen Bauarbeiten grundsätzlich zur Entrichtung von Beiträgen
verpflichtet. Wegen der neuen Zuständigkeitsregelung im SGB VIl ist das Ausmaß der Leistungen der VBG im
Rahmen dieser Bauarbeiten nicht bekannt und wird daher gesondert beobachtet. Das bedeutet für die Sportvereine, daß bei der VBG zunächst keine Beiträge zu entrichten sind, bis aufgrund der Beobachtungen die Höhe des
Beitrages festgesetzt wird. Sofern es sich allerdings um versicherte Vereinsmitglieder handelt, die aufgrund eines
Beschäftigungsverhältnisses für den Verein tätig werden und dafür Entgelt erhalten, ist der VBG dieses Entgelt im
jährlichen Lohn- und Gehaltsnachweis mit zu melden.
Zur Inhaltsangabe
03/1999
Versicherungsschutz für Nichtmitglieder
Der Versicherungsvertrag des Landessportbundes Berlin soll Risiken von Vereinsmitgliedern während des Sporttreibens und anderer Vereinstätigkeiten abdecken. Viele Sportvereine haben aber zunehmend Kontakte zu
Nichtmitgliedern. Sei es durch Sportkurse, die angeboten werden, Freizeitsportveranstaltungen oder auch
Schnuppertraining. Wie verhält es sich mit dem Versicherungsschutz dieser Personen?
1.
Sportkurse:
Nichtmitglieder als Teilnehmer von Sportkursen sind, wenn der Kurs dem LSB gemeldet wurde (Sportart,
- 151 -
Teilnehmerzahl, Zeitraum, Kursgebühr), haftpflicht- aber nicht unfallversichert. Der LSB bezahlt dafür eine Pauschale an die Generali-Lloyd Versicherung. Die Teilnehmer sollten darauf hingewiesen werden;
besser, man lässt sie eine Erklärung, angelehnt an den nachfolgenden Mustertext, unterschreiben:
VERSICHERUNGSSCHUTZ FÜR KURSTEILNEHMER (Nichtmitglieder)
Der Vorstand des Vereins: (Vereinsname) weist vorsorglich darauf hin, dass Sie / Ihr Sohn / Ihre Tochter:
(Name des Teilnehmers) (Geburtsdatum) als Teilnehmer des Kurses: (Kursbezeichnung) (Zeitraum des
Kurses) nur über den Rahmenvertrag des Landessportbundes Berlin e.V. haftpflichtversichert sind / ist.
Eine Unfallversicherung besteht nicht. Für etwaigen Unfall-Versicherungsschutz müssen Sie als Teilnehmer bzw. für Ihr(e) Kind(er) selbst Sorge tragen.
Datum, Unterschriften
2.
Schnuppertraining:
Versichert sind auch Nichtmitglieder, die am organisierten Training des Vereins, unter Leitung eines
Übungsleiters teilnehmen, mit dem Ziel, nach 4 Wochen dem Verein beizutreten. Man kann diesen Zeitraum daher auch als Probe- oder Schnuppertraining bezeichnen. Nicht zu verwechseln, mit Kursteilnehmern. Wichtig hierbei ist, dass die Teilnehmer bzw. die Eltern von Kindern und Jugendlichen auf diesen
Umstand hingewiesen werden. Man kann von ihnen ja nicht verlangen, dass sie den Versicherungsvertrag im Detail kennen. Der zuständige Übungsleiter sollte sich daher ein Informationsblatt unterschreiben
lassen. Der Text könnte sinngemäß wie folgt lauten:
VERSICHERUNGSSCHUTZ BEIM PROBETRAINING (Nichtmitglieder)
Der Vorstand des Vereins: (Vereinsname) weist vorsorglich darauf hin, dass Sie / Ihr Sohn / Ihre Tochter:
(Name des Teilnehmers) (Geburtsdatum) als Teilnehmer des Probetrainings in der Sportart: (Sportart)
beginnend mit dem Datum: (Datum der ersten Teilnahme) lediglich für 4 (vier) Wochen bis zum: (Datum
des Ablaufs der 4-Wochenfrist) über den Rahmenvertrag des Landessportbundes Berlin e.V. unfall- und
haftpflicht versichert sind / ist. Sollte spätestens nach Ablauf der 4 Wochen kein Antrag auf Mitgliedschaft
im Verein gestellt worden sein, erlischt der Versicherungsschutz, was eine Beendigung des Probetrainings zur Folge hat.
Datum, Unterschriften
(Vorgefertigte Formulare befinden sich auf den Vereinsberatungsseiten)
Diese Vorsichtsmaßnahme mag etwas übertrieben erscheinen. Möglicherweise möchte der Teilnehmer
aber auf eigenes Risiko, so sagt er wenigstens, weitermachen. Sollte es dann nach Ablauf der 4 Wochen
zu einem Sportunfall und in der Folge zu Schadensersatzansprüchen kommen, muss der Verein nachweisen können, dass der Teilnehmer über die 4-Wochenfrist informiert war.
3.
Begleitung von Kindern und Jugendlichen:
Viele Vereine sind dankbar, wenn sich zur Unterstützung der Übungsleiter Eltern, Verwandte oder Bekannte, die Nichtmitglieder sind (auch nicht in anderen Vereinen), bereiterklären, Kinder und Jugendliche
zu Wettkämpfen oder Trainingslager zu begleiten bzw. sie zu betreuen. Oft scheitert die Bereitschaft
aber daran, weil keiner sagen kann, wie die Eltern abgesichert sind, wenn etwas passieren sollte. Der
Versicherungsvertrag des LSB sagt eindeutig, dass Nichtmitglieder, die im Auftrag des Vereins Kinder
und Jugendliche betreuen, selbst auch unfall- und haftpflichtversichert sind.
4.
Freizeitsportveranstaltungen:
Vereine wollen Mitglieder werben und organisieren daher z.B. ein Ortsteilsportfest für Anwohner der näheren und weiteren Umgebung - also für Nichtmitglieder. Wenn diese Veranstaltung dem LSB, mit der
etwa zu erwartenden Teilnehmerzahl und den geplanten sportlichen Aktivitäten, gemeldet wurde, sind
die Teilnehmer versichert. Allerdings nur während der Veranstaltung, nicht auf den Wegen von und zur
Sportstätte.
Zur Inhaltsangabe
12/1998
Wie schön ist es doch, Ehrenamtlicher zu sein! - Glosse -
(Erfahrungen eines neu gewählten Vorsitzenden)
Ich saß in meinem Büro und der Chef drängelte nach dem Bericht, der bis Feierabend fertig sein sollte. Eigentlich
war der Termin gar nicht zu schaffen. Plötzlich rief auch noch mein Übungsleiter an und berichtete ganz aufgeregt,
dass wir im Verein einen Rohrbruch hätten. Ich müsse unbedingt sofort kommen, denn keiner findet den Schlüssel für den Keller. Kann ja auch keiner, den hatte ich in der Tasche, weil - wie üblich - niemand bereit war, die
Verantwortung dafür zu übernehmen. Da Ehrenamt etwas mit Ehre zu tun hat, fuhr ich, ungeachtet meines Chefs,
in den Verein, watete durch knöcheltiefes Wasser und drehte den Haupthahn zu. Nur so nebenbei fragte ich mich,
wo eigentlich der Hausmeister ist. Die Sache hatte dann letztendlich doch auch etwas Gutes, ich hatte plötzlich
Zeit und konnte mich einmal gründlich auf die Vorstandssitzung vorbereiten, die am Abend stattfand. Selten ge- 152 -
nug ist das so. Mit größtem Schrecken stellte ich fest, dass die Tagesordnung gar kein Ende nehmen wollte. Zwei
Drittel waren Anfragen und Beschwerden von Mitgliedern. Es ist ja auch nicht in Ordnung, dass Erna Schulze, eines unserer passivsten Mitglieder, bei der Monatsabrechnung in der Kantine zwei Tassen Kaffee zu viel bezahlen
sollte. Solch einen groben Vertrauensbruch des Wirts muss natürlich der Vorstand behandeln. Möglicherweise
sind wir sogar an einer außerordentlichen Mitgliederversammlung vorbeigeschlittert. Da sind doch Themen wie
der Hallenbelegungsplan, der fällig ist oder die Steuererklärung, die bereits überfällig ist eher unwichtig.
Als ich dann wieder sehr spät nach Hause kam und mich gerade ins Schlafzimmer schleichen wollte, fragte mich
meine Frau recht verärgert, ob ich eigentlich mit ihr oder dem Verein verheiratet sei. Ich könne mir doch gleich ein
Bett dort aufstellen. "Hast Du überhaupt daran gedacht, dass morgen meine Mutter Geburtstag hat?", fragte sie
ziemlich schnippisch. Dabei fiel mir ein, dass das auch der letzte Termin für die Übungsleiterabrechnung war. Ich
musste mich entscheiden. Ich entschied mich für die Übungsleiter. Meine Schwiegermutter läuft mir schließlich
nicht weg.
Die Mitgliederversammlung warf ihre Schatten voraus. Nächtelang arbeitete und feilte ich am Rechenschaftsbericht. Nichts sollte vergessen werden, alles musste stimmen. Die Mitglieder hatten schließlich ein Recht auf ordentliche Arbeit und wollten informiert werden. Immerhin hatten sie mir ja ihr Vertrauen ausgesprochen. Frohen
Mutes und auf die begierigen Augen der Mitglieder gespannt, betrat ich den Saal. Die Ernüchterung kam prompt.
Das Interesse hielt sich in Grenzen; nur 17% waren anwesend. Wie konnte ich auch übersehen, dass ein Fußball-Länderspiel im Fernsehen war. Während meines Berichts diskutierte ein Teil der Anwesenden, warum
Rauchverbot sei während ein anderer über den Bierpreis philosophierte. Einige stellten erstaunt fest, dass wir
auch Nachwuchssportler haben; sie wussten nur nicht, in welchen Sportarten. Andere wollten mir demonstrieren,
dass ich vom Vereinsrecht keine Ahnung hätte und formulierten ständig Anträge. Die Versammlung verlief also
wie immer. Nur beim Kassenbericht wachten plötzlich alle auf und es erhitzten sich die Gemüter. Natürlich nicht
etwa wegen der Tatsache, dass wir seit Jahren zu geringe Beiträge erheben. Das fanden alle in Ordnung. Zur
Kostendeckung müsste sich der Vorsitzende eben etwas einfallen lassen. Es gäbe ja schließlich genügend Fördermittel, die nur abgerufen werden müssen. Wie schön, dass die Mitglieder so gut Bescheid wissen. Ein Abteilungsleiter beschwerte sich, dass für seine Mannschaften nur dreimal im Jahr Spielkleidung zur Verfügung gestellt wird. Mein Hinweis, dass die Höhe des Mitgliedsbeitrages in seiner Abteilung eben nicht mehr hergäbe, ließ
er nicht gelten und beschuldigte mich der Misswirtschaft und Bevorzugung anderer Abteilungen. Dem Vorstand
wurde dann auch noch vorgeworfen, dass er sich einen Bruchteil seiner Aufwendungen als Entschädigung zurückzahlt. Es wurde von ungleicher Behandlung gesprochen, von Unehrlichkeit gegenüber den Mitgliedern ja sogar von Bereicherung an Beiträgen. Immerhin habe man sich ja wählen lassen, weil man unbedingt den Posten
haben wollte, nun solle man nicht auch noch Forderungen stellen. Als Mitglied bekomme man schließlich auch
keine Entschädigungen; nicht einmal Freibier zu Weihnachten.
Glücklicherweise haben wir noch unsere Jugendabteilung. Die strahlenden, ehrlichen Kinderaugen entschädigen
für vieles. Manchmal hört man sogar ein Dankeschön. Und es gibt tatsächlich einige Eltern, die wissen, was sie
an dem Verein haben. Leider eben nur einige.
Die Vereinspost riss mich wieder brutal ins Vorstandsleben zurück. Der Landessportbund mahnte, dass der Statistikbogen noch nicht eingereicht ist. Und dabei hatte mir der Kassenwart hoch und heilig versprochen, das
pünktlich zu erledigen. Wenn man nicht alles alleine macht. Selbstverständlich hatten die Abteilungen ihre Mitgliederzahlen auch noch nicht gemeldet. Als ich den Kassenwart zur Rede stellen wollte sagte mir sein Kollege,
dass er im Urlaub sei. Die Unterlagen hatte er natürlich zu Hause gut verschlossen. Also, reumütiger Anruf beim
LSB mit der Bitte um Verlängerung der Frist. An das Leben als Prügelknabe muss ich mich wahrscheinlich noch
gewöhnen. An eine Auszeichnung für hervorragende, ehrenamtliche Tätigkeit, wage ich deshalb gar nicht zu
denken. Wer verleiht schon einem Unzuverlässigen mit schlechtem Führungsstil eine Anerkennung.
Dennoch wurde mir Ehre zuteil. Man lud mich zu einer sehr wichtigen Veranstaltung anlässlich des Tages des
Ehrenamtes ein. Bei Keksen und Mineralwasser würdigte der 2. Stellvertreter des Staatssekretärs mit gewichtigen Worten die Bedeutung der ehrenamtlich Tätigen - mit welcher Hingabe sie arbeiten, nicht auf Zeit und Geld
achten, die Familie oft zu kurz kommt, weil ja der Verein ihre Familie ist, sie alles wissen und können müssen kurzum, sie seien die Stütze des Staates und der Dank sei ihnen gewiss. Die Frage nach einer besseren Steuerentlastung oder einem Freistellungsgesetz konnte er allerdings nicht beantworten. Er verwies etwas hilflos auf
den Senator, der natürlich zutiefst bedauert hat, an dieser Veranstaltung nicht teilnehmen zu können, aber herzliche Grüße übermitteln ließ. Sicher zeichnete dieser gerade Ehrenamtliche aus.
Irgendwie war ich ja dann doch etwas stolz und sagte mir auf dem Nachhauseweg, ach wie schön ist es doch,
Vereinsvorsitzender zu sein und nahm mir vor, wenigstens Heiligabend bei meiner Familie zu sein...
Ähnlichkeiten mit lebenden Personen wären nicht rein zufällig.
Zur Inhaltsangabe
11/1998
Probleme bei der Übernahme von Sportstätten durch Vereine
- 153 -
Zunehmend werden mit Vereinen Schlüssel- bzw. Nutzungsverträge für Sporthallen und -plätze abgeschlossen.
Während beim Schlüsselvertrag im wesentlichen die Sicherung des Sportobjektes vereinbart wird (Auf- und Zuschließen), übernimmt mit einem Nutzungsvertrag der Verein Verantwortung für die Unterhaltung und den Erhalt
dieser Sportstätte. Tätigkeiten, die bisher durch Platz- oder Hallenwarte erledigt wurden (Saubermachen, Grünpflege, Herrichten der Sportstätte, Müllbeseitigung, kleine Reparaturen usw.), müssen künftig ganz oder teilweise
durch den Verein realisiert werden. Im entsprechenden Nutzungsvertrag mit dem Bezirksamt wird vereinbart,
dass der Verein dafür einen finanziellen Zuschuss erhält. Durch den Abzug von Personal spart das Bezirksamt
seinerseits ja Kosten.
Da diese Arbeiten getan werden müssen - das ist in den Nutzungsverträgen so geregelt -, muss sich der Verein
überlegen, welches die günstigste und praktikabelste Variante für ihn ist.
Er kann es durch ehrenamtliche Tätigkeit absichern, indem die Mitglieder einen regelmäßigen Reinigungs-, Wartungs- und Sicherungsdienst organisieren, was bei Vereinen, die schon immer für ihr Sportobjekt verantwortlich
sind, gang und gäbe ist. Das Geld des Bezirksamtes könnte dann direkt in die Erhaltung und Verbesserung der
Sportstätte fließen. Diese Zuwendung ist für den Verein steuerfrei, da es sich um Fördermittel des Landes Berlin
handelt, die für gemeinnützige Zwecke verwendet werden.
Der Verein kann natürlich auch Arbeitskräfte einstellen, die diese Tätigkeiten verrichten. Hierbei ist zu beachten,
dass unabhängig von der Art und dem Umfang der Anstellung (Vollzeit, Teilzeit oder geringfügig Beschäftigte) der
Verein immer Arbeitgeber ist und somit Steuern und Versicherung abführen muss.
Ein Beschäftigungsverhältnis in Form eines Honorarvertrages, kann hier nicht angewendet werden. Im Gegensatz
zu Trainern und Übungsleitern, die ihre Tätigkeit weitestgehend selbständig organisieren können, sind Angestellte
auf Sportstätten, die besagte Reinigungs- und Pflegearbeiten ausführen, immer weisungsgebunden und somit
unselbständige Arbeitnehmer. Auch der Hinweis in einem Vertrag, dass der Angestellte Honorar empfängt und für
die Versteuerung selbst verantwortlich ist, nutzt nichts, da dieser Honorarvertrag nach dem Arbeitsrecht immer
ein Arbeitsvertrag ist. Auch ist es unbedeutend, ob die Zuwendung als Honorar oder Aufwandsentschädigung bezeichnet wird. Der Sachverhalt bleibt der gleiche. Eine pauschale Aufwandsentschädigung wird vom Finanzamt
ohnehin nur in Höhe bis zu 50,- DM geduldet.
Da Steuerschulden erst nach 5 Jahren verjähren und u. U. dafür der vertretungsberechtigte Vorstand persönlich
haftet (BFH-Urteil vom 23.06.1998, Az.: VII R 4 / 98), kann nur dringend geraten werden, im Sinne des Arbeitsund Steuerrechts eine "saubere" Lösung anzustreben, auch, wenn ein Teil der Zuwendung möglicherweise für
Steuern verwendet werden muss. Daher sollte immer auch an die Bereitschaft zur ehrenamtlichen Tätigkeit der
Mitglieder appelliert werden, wodurch die Finanzen erheblich entlastet werden können.
Die Finanzierung und Absicherung des Sportbetriebes wird ohnehin zunehmend in die Verantwortung der Vereine
und damit weg vom Staat gehen, so dass ein Umdenken bei den Vereinsmitgliedern erforderlich wird. Das berühmte "gemachte Nest" wird es künftig so nicht mehr geben.
Zur Inhaltsangabe
10/1998
Fragen zur Gemeinnützigkeit
Im Heft 12/97 hatten wir unter dem Titel "Das Finanzamt für Körperschaften fordert eine Satzungsänderung" darauf hingewiesen, dass im Auflösungsparagraphen stehen muss, dass das Vereinsvermögen lt. Abgabenordnung
nicht nur bei Auflösung des Vereins sondern auch beim Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks der Vermögensbindung unterliegt. Es müsste danach einer anderen gemeinnützigen Körperschaft übergeben werden, die es
wiederum ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Bei Sportvereinen ist das üblicherweise
der Landessportbund Berlin bzw. der Fachverband. Damit wird gewährleistet, dass das Vermögen im Bereich des
Sports bleibt. Zum Vereinsvermögen gehören neben dem Geld auch die Sportgeräte, technischen Geräte, Einrichtungsgegenstände usw. und, so vorhanden, auch Immobilien.
Die Schaffung von Vereinsvermögen wird wesentlich dadurch begünstigt, dass ein gemeinnütziger Verein keine
bzw. nur verminderte Steuern zahlt. Damit ist er nichtsteuerbegünstigten Körperschaften gegenüber bevorteilt.
Der Gesetzgeber hat daher festgelegt, dass nach der Auflösung des Vereins oder dem Wegfall der Steuerbegünstigung, also der Gemeinnützigkeit, steuerbegünstigt erworbenes Vermögen nicht in einer nichtsteuerbegünstigten Körperschaft verbleibt. So sagt es jedenfalls sinngemäß die Abgabenordnung.
Nach Auskunft des Finanzamtes für Körperschaften würde in der Praxis aber anders verfahren werden.
Ein Verein, der, aus welchen Gründen auch immer, seine Gemeinnützigkeit verliert, wird im Normalfall ja seinen
Sportbetrieb aufrechterhalten wollen. Er möchte seine Sportgeräte, Räumlichkeiten und Sportflächen weiter nutzen. Außerdem besteht ja immer die Möglichkeit, dass die Gemeinnützigkeit wieder erworben wird. Vom Zeitpunkt des Verlustes der Gemeinnützigkeit würde solch ein Verein dann wie eine "normale" Körperschaft besteuert
werden.
Anders verhält es sich mit Fördermitteln. Zuwendungen des Landes Berlin bzw. DKLB-Mittel, die ja zur Förderung
und Unterstützung des gemeinnützigen Sports gewährt wurden, könnten unter bestimmten Umständen zurückge- 154 -
fordert werden. Sicher nicht, wenn die Gemeinnützigkeit nur kurzzeitig aberkannt wurde, wie es immer wieder
einmal vorkommt.
Wodurch kann ein Verein die Gemeinnützigkeit verlieren?

Wenn ein Verein den Zweck - Förderung des Sports - aufgibt und einen anderen Zweck verfolgt. Auch,
wenn der andere Zweck steuerbegünstigt, also gemeinnützig ist, wird die Gemeinnützigkeit erst einmal
aberkannt, kann für den neuen Zweck dann aber wieder beantragt werden.

Ein Verein verfolgt künftig einen nicht steuerbegünstigten Zweck. Z.B. Ein Reitsportverein wandelt sich
in eine Reitschule um, die, auch wenn sie weiterhin annähernd die gleichen sportlichen Angebote macht,
künftig ein kommerzielles Unternehmen ist.

Der Zweck des Vereins dominiert nicht mehr. Z.B. Ein Fußballverein betreibt nebenbei eine Kantine. Die
Einnahmen dieser Kantine übersteigen um ein Vielfaches die Einnahmen im ideellen, steuerbegünstigten Bereich. Das Finanzamt würde dann berechtigt die Frage stellen, ob es sich noch um einen Sportverein handelt oder eine Gastronomie, wo man nebenbei etwas Fußball spielt.

Der Verein zahlt an seine Mitglieder Anteile aus dem Vereinsvermögen aus. Beispielsweise hat ein Verein zum Jahresende Beitragsüberschüsse, hat keine größeren Projekte vor und meint, seinen Mitgliedern etwas Gutes tun zu wollen indem er jedem eine teure Uhr schenkt.

Auch die Beitragsrückerstattung bei Austritt ist nicht statthaft und gefährdet die Gemeinnützigkeit. Dementsprechend haben Mitglieder sowie ausgeschiedene Mitglieder keinen Anspruch auf Rückerstattung
von Beiträgen, Umlagen oder Spenden.
Zur Inhaltsangabe
07-08/1998
Die Verwaltung von Abteilungen im Verein
Vereine, die mehrere Sportarten betreiben, organisieren diese normalerweise in eigenständigen Abteilungen,
Sparten oder Sektionen, die durch den Gesamtverein eingerichtet werden. Je größer aber ein Verein ist und je
mehr Abteilungen existieren, möglicherweise auf verschiedenen Sportanlagen, um so schwieriger gestaltet sich
die Verwaltung des Gesamtvereins. Bei zunehmender Selbstverwaltung der Abteilungen kann man aber oft eine
gewisse Abgrenzung, ja sogar Abschottung, einzelner Abteilungen beobachten, deren Vorstände nicht selten auf
dem Standpunkt stehen, dass sie selbst die gleichen Rechte, wie der Gesamtverein besitzen und den Hauptvorstand oder das Präsidium eigentlich nicht mehr benötigten und an Weisungen und Beschlüsse nicht gebunden
sind. Sie betrachten sich als eigenständige Vereine im Verein. Diese Auffassung kann zu schweren Störungen im
Innen- und Außenverhältnis des Gesamtvereins führen und ihn möglicherweise in seiner Existenz gefährden.
Die juristische Person (§ 21 BGB) ist immer der Gesamtverein und die Vertretung nach außen kann nur vom
Hauptvorstand (§ 26 BGB) wahrgenommen werden. Abteilungen sind entsprechend § 54 BGB juristisch unselbständige Untergliederungen. Der Abteilungsvorstand ist daher nicht berechtigt, Rechtsgeschäfte zu tätigen. Auch
darf er nicht im Namen des Gesamtvereins wirksam werden.
Natürlich kann und muss in einem großen Verein der Gesamtvorstand nicht wegen jeder Kleinigkeit, wie beispielsweise dem Kauf von 5 Fußbällen oder 3 Gymnastikmatten, aktiv werden. Die Satzung des Gesamtvereins
kann daher nach § 30 BGB bestimmte Personen zum "besonderen Vertreter" bestellen. Diese besitzen dann für
alle Geschäfte, die gewöhnlich bei der Untergliederung (Abteilung) anfallen, Vertretungsmacht für den Gesamtverein. Fehlt dieser Eintrag in der Satzung, kann eine Person auch mit einer Vollmacht des Gesamtvorstandes im
Außenverhältnis handeln. In einer Finanz- oder Geschäftsordnung sollten allerdings der Umfang bzw. die Grenzen der Eigenverantwortlichkeit geregelt werden.
In einigen Satzungen steht: "Die Abteilungen regeln ihre finanziellen und sportlichen Angelegenheiten selbst".
Dieser Passus wird oft missverstanden bzw. falsch ausgelegt. Finanzielle Selbstverwaltung bedeutet nicht, dass
die Abteilung einem Verein wie eine juristische Person gleichgestellt ist und entsprechend handeln kann. Sie ist,
wie bereits erwähnt, eine unselbständige Untergliederung und kann daher kein eigenes Vermögen erwerben. Alles, was die Abteilung besitzt und einnimmt (einschl. der Mitgliedsbeiträge, Spenden oder Fördergelder), ist Eigentum des Gesamtvereins. Die Abteilung verwaltet lediglich, durch die Satzung geregelt, einen Teil davon. Bei
Missbrauch dieser Eigenständigkeit und damit evtl. verbundenen Zahlungsschwierigkeiten, haftet dennoch immer
der gesamte Verein als juristische Person. Das heißt, dass auch die anderen Abteilungen dafür "geradestehen"
müssen. Um dem vorzubeugen, hat der Gesamtvorstand nach § 259 BGB (Umfang der Rechenschaftspflicht) die
Pflicht und auch das Recht, jederzeit einen Überblick über die Finanzlage, den Umfang des Anlagevermögens
(z.B. Sportgeräte), geplante Aktivitäten und den aktuellen Mitgliederstand der Abteilungen abzufordern. Bei Verweigerung würde sich der Abteilungsvorstand vereinsschädigenden Verhaltens schuldig machen, was u.U. sogar
die persönliche Haftung zur Folge haben kann (§ 54 BGB).
- 155 -
Die erwähnte finanzielle Selbstverwaltung bedeutet, dass, anders als bei der zentralen Kassenführung, die Mitglieder ihre Beiträge an die Abteilung (in der Regel auf ein Unterkonto des Hauptkontos) zahlen. Auch können bei
Bedarf, zusätzlich zu den Grundbeiträgen des Vereins, Abteilungsbeiträge erhoben werden. Die Abteilung führt
einen durch die Mitgliederversammlung bestimmten Verwaltungsbeitrag (Vereinsanteil) an den Gesamtverein ab
und verwaltet ansonsten mit entsprechenden Vollmachten ihre finanziellen Angelegenheiten selbst. Dem
Hauptkassenwart wird regelmäßig, wenigstens zum Ende des Geschäftsjahres, eine Zuarbeit über die gesamten
Einnahmen und Ausgaben, das Anlagevermögen sowie den Mitgliederstand gemacht. Dadurch wird der
Hauptkassenwart erheblich entlastet, Verwaltungsabläufe innerhalb des Vereins vereinfachen sich und die Abteilungen haben einen größeren Handlungsspielraum.
Leider, und so sind die Erfahrungen, kann dieses Verfahren aber auch dazu führen, dass es zu Konkurrenzdenken innerhalb des Vereins kommt, die Abteilungsvorstände sich verselbständigen und die Gesamtverantwortung
des Hauptvorstandes ignoriert wird.
Es ist daher außerordentlich wichtig, dass der Gesamtvorstand und die Abteilungsvorstände ihre Arbeit transparent gestalten, die Abteilungsvorstände sich lediglich als ein Teil des Ganzen betrachten und ihre Handlungen
immer und ausschließlich dem Gesamtverein dienlich sind.
Zur Inhaltsangabe
06/1998
Das Stimmrecht im Verein
Das Stimmrecht gehört zu den wichtigsten Rechten der Mitglieder in einem Verein. Nach dem Gesetz muss es
persönlich ausgeübt werden. Es kann einem Mitglied auch nicht ohne weiteres entzogen werden, es sei denn, die
Beschlussfassung betrifft die Vornahme eines Rechtsgeschäftes mit diesem Mitglied oder die Einleitung bzw. Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein (§ 34 BGB).
In der Satzung können aber darüber hinausgehend weitere Einschränkungen des Stimmrechts geregelt sein. So
ist es durchaus denkbar und wird auch praktiziert, dass ein neu aufgenommenes Mitglied eine Probezeit absolvieren muss und während dieser Zeit kein Stimmrecht hat.
Auch kann einem Mitglied lt. Satzung das Stimmrecht entzogen werden, wenn es bestimmte und klar definierte
Pflichten gegenüber dem Verein nicht erfüllt (z.B. Beitragsschuld über einen bestimmten Zeitraum oder Nichterbringen von Arbeitsleistungen).
In fast allen Vereinssatzungen wird das Stimmrecht nur den Erwachsenen eingeräumt, nicht aber den jugendlichen Mitgliedern. Nur wenige Vereine gewähren es bereits ab 16 Jahren oder noch jünger.
Zwei wesentliche Überlegungen liegen dem zugrunde:
1. Kinder und Jugendliche sind nicht oder nur bedingt geschäftsfähig
2. Die Erwachsenen haben mehr Lebenserfahrung und Überblick
Wird das Stimmrecht Minderjähriger in der Satzung ausgeschlossen, dürfen dieses auch nicht die gesetzlichen
Vertreter – normalerweise die Eltern – wahrnehmen.
Anders sieht es aus, wenn ab einem bestimmten Alter auch Minderjährigen das Stimmrecht eingeräumt wird. Oft
bei Vereinen, die einen hohen Anteil an Kindern und Jugendlichen haben. In diesem Fall sind die Eltern berechtigt, das Stimmrecht entsprechend §§ 107, 111 BGB, stellvertretend für ihre Kinder auszuüben. Es handelt sich
hierbei nicht um eine Übertragung von Mitgliedschaftsrechten im Sinne § 38 BGB.
Solch ein Verein muss also dulden, wenn in der Mitgliederversammlung Eltern sitzen, die nicht dem Verein angehören, aber das Vereinsgeschehen mitbestimmen wollen.
Diese Mitbestimmung der Eltern kann man von zwei Seiten betrachten. Sie kann natürlich nützlich sein, dann
nämlich, wenn die Entscheidungen auch die Eltern unmittelbar betreffen (zusätzliche finanzielle Aufwendungen,
längerfristige Terminplanung o.ä.). Nachteilig wirkt es sich aber aus, wenn die Eltern beginnen, Politik gegen den
Verein zu machen, Fraktionen zu bilden und permanent reinzureden. Oft in Unkenntnis konkreter Sachverhalte
und Zusammenhänge. Die Satzung kann daher die Ausübung des Stimmrechts durch gesetzliche Vertreter ausschließen. In diesem Fall können sich die Eltern auch nicht auf die o.g. Paragraphen berufen. Mit der Beitrittserklärung erkennt der gesetzliche Vertreter nämlich die Satzung an, also auch die Tatsache, dass er das Stimmrecht nicht wahrnehmen kann. Wenn er das nicht akzeptiert, kann der Verein die Aufnahme ablehnen.
Hier zeigt sich zum wiederholten Mal, wie wichtig es ist, dass Aufnahmewillige bzw. deren gesetzliche Vertreter
die Satzung sowie Ordnungen und Beschlüsse kennen und das auch bestätigt haben.
Zur Inhaltsangabe
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05/1998
Misstrauensantrag gegenüber einem Vorstandsmitglied
Leider wird es immer schwieriger, geeignete und auch noch willige Vereinsmitglieder für eine Vorstandsfunktion
zu finden. Oft sind die, die es könnten, nicht bereit oder haben wirklich keine Zeit und die, die es eigentlich nicht
beherrschen oder noch keine Erfahrungen haben, drängen sich in eine Funktion und werden auch gewählt. Viele
sind dann nämlich froh, dass der Kelch an ihnen vorbeigegangen ist.
So lange die Vorstandsarbeit dann recht und schlecht läuft, sind alle zufrieden, die Abteilungen - so vorhanden regeln ohnehin ihre Geschicke meist selbst, und über kleine Unzulänglichkeiten des Vorstandes wird hinweggesehen.
Durch diesen Artikel soll natürlich nicht der Eindruck erweckt werden, dass in den Vereinen solch ein Zustand
vorherrscht. Erfreulicherweise wird in den meisten Vereinen eine sehr gute und engagierte, ehrenamtliche Vorstandsarbeit geleistet. Die Anforderungen werden aber immer größer, so dass natürlich auch Fehler gemacht
werden.
Mitunter entstehen dann aber Situationen, wo bestimmte Handlungsweisen oder eine an den Tag gelegte Selbstherrlichkeit von Personen, die an ihrem Posten kleben, aber auch die Inaktivität einzelner Vorstandsmitglieder
nicht mehr tragbar sind. Die Vereinsmitglieder sehen sich nicht mehr ausreichend vertreten und fürchten um die
Stabilität des Vereins.
Gut ist es dann, wenn der restliche Vorstand die Problematik erkennt, also nicht die Augen davor verschließt, und
den Betreffenden daraufhin anspricht. Kommt man zu dem Schluss, dass derjenige ungeeignet oder überfordert
ist, sollte man ihm ans Herz legen, seine Funktion zur Verfügung zu stellen. Das erspart auch peinliche Auseinandersetzungen in der Mitgliederversammlung. Führt das nicht zum Erfolg, wäre die nächste, schärfere Herangehensweise, so es die Satzung vorsieht, wegen vereinsschädigenden Verhaltens eine Missbilligung bis hin zum
Ausschluss auszusprechen.
Des Amtes enthoben werden kann er/sie durch den Vorstand nicht. Das darf nur das Organ tun, das ihn/sie gewählt hat – üblicherweise die Mitgliederversammlung.
Sollte keine Mitgliederversammlung in absehbarer Zeit stattfinden, kann entweder der Vorstand oder ein bestimmter Prozentsatz der Mitglieder eine außerordentliche Mitgliederversammlung beantragen. Voraussetzung ist
allerdings, dass die Satzung solch eine Möglichkeit vorsieht. Auf dieser kann dann ein Misstrauensantrag gegenüber dem bestimmten Vorstandsmitglied oder auch gegenüber dem gesamten Vorstand gestellt werden, der dann
möglicherweise eine Abwahl zur Folge hat. Aber Vorsicht! Sollte durch die Abwahl die Rechtsvertretung des Vereins gefährdet werden (handlungsfähiger Vorstand nach § 26 BGB), muss die Tagesordnung in der Einladung zu
dieser außerordentlichen Mitgliederversammlung neben dem Misstrauensantrag auch eine Neuwahl für die entsprechenden Funktionen vorsehen. Eine Wahl ohne Vorankündigung in der Einladung ist immer anfechtbar. Es
sei denn, es sind alle stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend und stimmen dem zu, was in den seltensten
Fällen vorkommen wird.
Wird durch die Abwahl die Rechtsvertretung des Vereins nicht beeinträchtigt, kann man mit der Neuwahl bis zur
nächsten regulären Mitglieder- bzw. Wahlversammlung warten. So lange kann die Amtsgeschäfte jemand führen,
der kommissarisch eingesetzt wird. Um auch hier den demokratischen Charakter eines Vereins zu dokumentieren,
sollte sich der Vorstand diese Übergangslösung durch die Mitglieder bestätigen lassen.
Zur Inhaltsangabe
04/1998
Vorbereitung und Durchführung einer Wahlversammlung
Der Termin der Wahlversammlung ergibt sich aus der Festlegung in der Satzung über die Amtsdauer des Vorstandes. Die Einladung muss entsprechend der Satzung, normalerweise durch den Vorstand erfolgen. Sollte kein
vertretungsberechtigter Vorstand mehr existieren (Rücktritt, Tod), können die Vorstandsmitglieder, die noch im
Vereinsregister eingetragen sind, zur Versammlung einladen.
Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder endet automatisch. Es ist nicht erforderlich, dass diese eine Rücktritts- oder
Verzichtserklärung abgeben. Sollte in der Satzung eine Übergangsklausel vermerkt sein, bleibt der Vorstand aber
so lange im Amt, bis ein neuer gewählt wurde.
Wichtig ist eine exakte Einlasskontrolle mit der Überprüfung der Stimmberechtigung. Es hat sich als günstig erwiesen, jedem Stimmberechtigten eine farbige Stimmkarte auszuhändigen. Das Auszählen wird dadurch erleichtert und es kann sich keine Hand beim Abstimmen "dazwischenmogeln".
Nachdem der Vorstand den Jahresbericht und den Kassenbericht sowie die Kassenprüfer ihren Bericht verlesen
haben, kann der Vorstand durch Mitgliederbeschluss entlastet werden. Auch wenn einzelne Vorstandsmitglieder
- 157 -
nicht entlastet werden sollten, endet ihre Vorstandsfunktion dennoch und der Platz wird frei. Eine Entlastung kann
auch später erfolgen, nachdem die beanstandeten Punkte abgestellt wurden.
Es hat sich eingebürgert, dass für die Wahl ein Wahlleiter und zwei Beisitzer vorgeschlagen und durch die Mitglieder bestätigt werden.
Der Wahlleiter bittet um Vorschläge für die einzelnen (lt. Satzung) Vorstandsfunktionen. Man kann sich darauf einigen, dass pro Vorschlag jeweils eine Stimme für und eine gegen den Vorgeschlagenen spricht. Das ist dann
sehr hilfreich, wenn bei großen Vereinen nicht jeder jeden kennt. Die Vorgeschlagenen müssen sich äußern, ob
sie bereit sind, zu kandidieren und im Falle der Wahl, das Amt auszuüben. Außerdem kann man sie bitten, sich
kurz vorzustellen.
Wenn die Kandidatenliste abgeschlossen ist, werden die Mitglieder über das Wahlverfahren informiert. Der Versammlungsleiter bzw. der Wahlleiter ist berechtigt, den Wahlmodus festzulegen (offene Gesamtabstimmung, offene Einzelabstimmung, geheime Abstimmung). Festlegungen in der Satzung müssen allerdings berücksichtigt
werden.
Die einfachste und unkomplizierteste Wahlmethode, sollte die Satzung nichts anderes vorsehen, ist die offene
Gesamtabstimmung über alle Kandidaten. Aber auch die offene Abstimmung über jede Funktion einzeln ist unproblematisch. Diese beiden Methoden bieten sich vor allem bei kleineren Vereinen an, wo die Auszählung der
erhobenen Hände oder Stimmkarten keine Schwierigkeiten bereitet.
Bei großen Vereinen, bei Delegiertenversammlungen oder bei der Möglichkeit der Stimmenbündelung kann man
der schriftlichen Stimmabgabe (geheime Wahl) den Vorrang geben. Voraussetzung ist allerdings auch wieder,
dass die Satzung diese Möglichkeit zulässt bzw. nicht ausschließt. Natürlich müssen entsprechende Stimmkarten
(möglichst farblich verschieden) vorbereitet werden.
Hiermit ist nicht die sogenannte Briefwahl gemeint. Diese ist nur möglich, sollte es keine anderslautende Regelung in der Satzung geben, wenn alle Vereinsmitglieder (nicht nur die anwesenden), was fast unmöglich ist, dem
zustimmen.
Vor dem eigentlichen Wahlakt wird das Ergebnis der Einlasskontrolle (Mandatsprüfung) bekannt gegeben. Den
Mitgliedern wird mitgeteilt, wie viel Stimmberechtigte anwesend sind. Diese Angaben sind auch wichtig für das
Protokoll.
Steht für einzelne Vorstandsfunktionen jeweils nur ein Kandidat zur Verfügung, wird für diesen Kandidaten nur mit
"Ja" oder "Nein" (Gegenstimme) abgestimmt. Es gelten nur die abgegeben Stimmen. Enthaltungen werden nicht
mitgezählt. Beispiel: 100 Stimmberechtigte sind anwesend. 48 stimmen mit "Ja" und 47 mit "Nein" bei 5 Enthaltungen. Der Kandidat ist gewählt.
Sollten sich um eine Vorstandsfunktion mehrere Kandidaten bewerben, muss vor dem ersten Wahlgang festgelegt werden, wie verfahren wird, wenn es nicht bereits in der Satzung geregelt ist.
Man hat drei Möglichkeiten:
1.
Zu jedem Kandidaten werden nur "Ja"-Stimmen abgegeben. Gewählt ist der Kandidat, der die meisten
Stimmen bekommen hat.
2.
Gewählt ist der Kandidat, der mehr als 50% der Stimmen auf sich vereint. Schafft das keiner, kann man
wie in Punkt 3 weiterverfahren.
3.
Für die beiden "Erstplazierten" erfolgt eine Stichwahl entsprechend Pkt. 1.
Nach einer Pause, in der die Stimmen ausgezählt werden (bei geheimer Wahl), wird das Wahlergebnis bekannt
gegeben. Der/die gewählte Vorsitzende kann dann die Versammlungsleitung übernehmen.
Noch einige Hinweise zu Verfahrensfragen:

Besonders bei Wahlversammlungen ist eine korrekte Mandatsprüfung erforderlich, um zu wissen, wie
viel Stimmberechtigte anwesend sind.

Es muss ein ordentliches und aussagefähiges Protokoll angefertigt werden, da das vom Amtsgericht gefordert wird.

Dem Protokoll wird eine Kopie der Anwesenheitsliste beigefügt.

Der Vorstand nach § 26 BGB muss sich durch einen Notar beglaubigen lassen. Nach neuer Rechtsauslegung aber nur die Personen, die neu ins Vereinsregister eingetragen werden.
- 158 -

Das Wahlprotokoll, die neue Vorstandsanschriftenliste sowie die notarielle Beglaubigung werden dem
Amtsgericht Charlottenburg zugeschickt. Zuweilen wollen die Rechtspfleger auch den Nachweis, dass
zur Mitgliederversammlung ordnungsgemäß eingeladen wurde (Kopie der Einladung an die Mitglieder).

Der neue Vorstand wird den Fachverbänden, dem LSB, der Bank usw. mitgeteilt
Zur Inhaltsangabe
03/1998
Der Versicherungsschutz des Landessportbundes Berlin e.V.
Drei wichtige Aspekte aus dem Versicherungsvertrag des LSB sollen nochmals näher beleuchtet werden.
Die Versicherung des LSB deckt Folgen aus Sportunfällen der Vereinsmitglieder sowie Haftpflichtansprüche Dritter gegenüber Mitgliedern aber auch gegenüber dem Verein als juristische Person ab.
Laut Vertrag besteht ein Leistungsanspruch aus der Unfallversicherung bei dauerhaften Folgeschäden nach einem Sportunfall bei mehr als 20% Invalidität. Es werden allerdings keine Kosten im Zusammenhang mit der Heilbehandlung (Arzt oder Krankenhaus, Krankentransporte, Medikamente, Rehabilitation usw.), wie fälschlicherweise oft angenommen wird, erstattet. Dafür sind die Krankenkassen bzw. privaten Krankenversicherungen zuständig. Auch können die gesetzlichen Zuzahlungen nicht bei der LSB-Versicherung geltend gemacht werden.
Das gleiche gilt für Kosten, die im Ausland entstanden sind.
Die Haftpflichtversicherung deckt keine Schadenersatzforderungen infolge Diebstahls aus Vereinshäusern oder
Umkleideräumen ab. Unabhängig, ob der Diebstahl durch fremde Personen begangen wurde oder evtl. sogar
durch eigene Mitglieder. Ein Beispiel: Der Übungsleiter schließt während des Trainings die Halle ab, hat aber
nicht bemerkt, daß sich Fremde in den Räumen versteckt haben (Methode mit zunehmender Tendenz). Diese
durchsuchen dann in aller Ruhe die Umkleideräume und verschwinden mit dem Diebesgut durch das Toilettenfenster. Dafür kann weder der Übungsleiter noch der Verein haftbar gemacht werden. Auch, wenn die Halle nicht
verschlossen werden kann, gilt das Gleiche. Ansprüche, beispielsweise der Eltern, gegenüber dem Übungsleiter
oder dem Verein wären nur dann gerechtfertigt, wenn man schuldhaftes Verhalten nachweisen könnte.
Eine Sachversicherung gegen Feuer, Einbruch, Diebstahl, Vandalismus für Inventar, Sportgeräte, bewegliches
Material oder persönliches Eigentum ist im Versicherungsvertrag des LSB nicht enthalten. Es handelt sich hier
um ein Risiko, das nicht für alle Vereine gleichermaßen zutrifft und demzufolge auch nicht auf alle umgelegt werden kann. Diesen Versicherungsschutz müssen die Vereine selbst organisieren. Fehlt eine entsprechende Versicherung kann es sehr schnell zu finanziellen Schwierigkeiten kommen, wie jüngst, wo eine Sporthalle mit sämtlichen Sportgeräten abgebrannt ist oder, was leider häufiger passiert, in ein Vereinsheim eingebrochen und, neben
erheblichem Schaden durch Diebstahl, die gesamte Einrichtung demoliert wurde.
Sollten weitere Fragen bestehen oder Informationen zu weiterreichendem Versicherungsschutz gewünscht werden, wenden Sie sich bitte an die Vereinsberater.
Zur Inhaltsangabe
01-02/1998
Zeitgemäße Vereinsbeiträge im Kinder- und Jugendsport
Der Mitgliedsbeitrag ist die Haupteinnahmequelle eines Vereins. Er muß demzufolge so hoch sein, daß alle Kosten, die dem Verein entstehen, gedeckt werden. Bei dieser Überlegung darf man die Kinder- und Jugendbeiträge
natürlich nicht außer acht lassen oder nur zweitrangig berücksichtigen.
Es existiert aber in den meisten Vereinen die Auffassung, daß die Kinder- und Jugendbeiträge weit unter denen
der Erwachsenen liegen müssen. Das ist gewiß historisch begründet und auch der Tatsache geschuldet, daß
Kinder und Jugendliche keine Verdiener sind. Es sind aber gerade die Jugendabteilungen der Vereine, die einen
großen Finanzbedarf haben, der hauptsächlich durch eine regelmäßige und zum Teil aufwendige Betreuung entsteht. Die Übungsleiter leisten eine sehr verantwortungsvolle Arbeit, oft verbunden mit finanziellen und zeitlichen
Belastungen, die ihnen kaum ein Verein angemessen vergüten kann. Dazu kommen umfangreiche Wettkampfkosten, leider auch bedingt durch z.T. sehr hohe, zuweilen unangemessene, Startgebühren. Es gibt bereits Vereine, die aus diesem Grund nicht mehr alle Wettkämpfe besuchen können. Daher ist es völlig legitim, wenn auch
die Kinder- und Jugendbeiträge in vertretbarem Maß den Erfordernissen des Vereins angepaßt werden. Eine
qualitativ gute Betreuung, ob im Sport oder in anderen Bereichen, hat ihren Preis.
Selbstverständlich ist ein Verein auch eine Solidargemeinschaft, in der die Erwachsenen den Kinder- und Jugendsport mitfinanzieren sollten. Das darf aber keine einseitige Angelegenheit sein. Nicht akzeptabel ist z.B., daß
Kinder lediglich 5,- bis 8,- DM pro Monat zahlen, aber für über 200,- DM Spielkleidung erwarten sowie die Über- 159 -
nahme sämtlicher Kosten im Zusammenhang mit der Teilnahme an Wettkämpfen oder Trainingslagern. Das Ergebnis ist, daß solch ein Verein ständig Finanzprobleme hat und die erwachsenen Mitglieder berechtigt nach der
Beteiligung der Eltern und dem Verantwortungsbewußtsein gegenüber ihren Kindern fragen. Initiativen der Eltern
werden zunehmend erforderlich. Nur ein Beispiel: Wie oft müssen sich Übungsleiter am Wochenende Gedanken
machen, wie sie die Kinder kostengünstig zum Wettkampf transportieren, auch oder gerade, weil viele Eltern nicht
bereit sind oder keine Lust haben, wenigsten ab und zu, Chauffeurdienste zu übernehmen. Chartert der Verein
aber einen Bus und will die Kosten auf die Kinder, sprich Eltern, umlegen, machen gerade diese Eltern das größte Theater.
Diese Schere zwischen Kosten und Deckung dieser Kosten wird immer größer. Viele Vereinsverantwortlichen
sind aber dennoch immer noch nicht bereit, sicher auch unter Berücksichtigung sozialer Aspekte, von z.T. überholten Auffassungen abzurücken und dieses Problem offensiv anzugehen. Natürlich schrecken auch einige davor
zurück, sich den Diskussionen mit den Eltern zu stellen. Es ist aber an der Zeit, darüber nachzudenken, daß auch
die Kinder- und Jugendbeiträge zur finanziellen Entlastung des Gesamtvereins, wenigstens der Jugendabteilung,
beitragen. Und auch die Eltern müssen akzeptieren, daß sie zur Absicherung einer umfassenden Betreuung und
eines qualitativ guten Trainings, neben dem regulären Beitrag, zunehmend auch Kosten, die über den Rahmen
des normalen Übungsbetriebes hinaus gehen, zu übernehmen haben. Ein Verein ist nun einmal keine "Kinderaufbewahrungsstätte", wo man zweimal in der Woche für wenig Geld seine Kinder behütet weiß und sonst weiter
keine Verpflichtungen hat. Er bietet immerhin, neben der sportlichen und charakterlichen Entwicklung, auch etwas,
das die Kindern und Jugendlichen fordert, wo sie sich abreagieren können und außerdem noch Spaß macht. Das
sollte den Eltern doch ein paar Mark mehr wert sein. In sicherer Umgebung und weg von der Straße sind die Kinder außerdem. Hier müssen natürlich auch die Vereins- und Abteilungsvorstände sowie Übungsleiter umdenken
und noch erhebliche Aufklärungsarbeit leisten. Nur zur Erinnerung: Eine vergleichbare Betreuung in einer öffentlichen Einrichtung, geschweige in einer kommerziellen, kostet mitunter das Zehn- bis Zwanzigfache.
Wie hoch sollte der Kinder- und Jugendbeitrag sein? Der durch den Landessportbund geforderte Mindestbeitrag
ist lediglich die Untergrenze für die Anerkennung der Förderungswürdigkeit. Dieser Beitrag kann aber nicht der
Maßstab sein. Ist es denn noch zu vertreten, daß ein monatlicher Kinderbeitrag niedriger ist, als der Preis einer
einzigen Kinokarte?
Ein Patentrezept für die Beitragserhebung, das für alle Vereine gleichermaßen gilt, gibt es natürlich nicht. Ein Ansatz könnte sein, daß der Vereinsvorstand den gesamten Finanzbedarf eines Jahres plus Reserve zugrunde legt
und durch alle Mitglieder teilt. Danach könnten Abstufungen sowohl nach unten als auch nach oben vorgenommen und natürlich regelmäßige Drittquellen berücksichtigt werden. Aber Vorsicht: Die sicherste Einnahme bleibt
der Vereinsbeitrag. Zu große Erwartungen in Zusatzeinnahmen wie Sponsoring, Spenden oder sonstige Zuwendungen zu setzen, kann sehr problematisch werden.
Nach Erkenntnis der Vereinsberater des LSB gibt es zwei Hauptformen der Beitragsgestaltung:
1. Innerhalb der entsprechenden Mitgliedsgruppen zahlen alle den gleichen Beitrag und decken damit einen Teil oder den gesamten Finanzbedarf.
2. Für die jeweiligen Gruppen gilt ein Grundbeitrag. Zusätzlich werden aber Entgelte für Sonderleistungen
erhoben (Trainerhonorar, Leistungstraining, Sportbekleidung, Wettkämpfe, Trainingslager usw.)
In den Vereinen sollte darüber nachgedacht werden, wie die Zukunft gestaltet werden kann, ohne daß der Verein
den Anspruch verliert, ein wichtiger Sozialpartner zu sein.
Zur Inhaltsangabe
12/1997
Das Finanzamt für Körperschaften fordert eine Satzungsänderung
Viele Vereine und Verbände haben im Zusammenhang mit ihrer Steuererklärung eine Aufforderung des Finanzamts für Körperschaften erhalten, die Satzung zu ändern.
Was offenbar jahrelang kein Problem war, ist plötzlich Stein des Anstoßes geworden.
Zwei Satzungsparagraphen sollen geändert bzw. ergänzt werden:
1. Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit (normalerweise § 2)
2. Auflösung des Vereins
Im Auflösungsparagraphen muss geregelt sein, dass nicht nur bei Auflösung des Vereins, sondern auch beim
Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks nach §...(2) der Satzung, das verbliebene Vermögen einer anderen, gemeinnützigen Organisation zufällt. Das Finanzamt fordert, dass dieser Paragraph entsprechend verändert wird. Er
sollte wie folgt lauten:
"§ ... Auflösung
1. über die Auflösung des Vereins/Verbandes entscheidet eine eigens ....usw.
2. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes nach §...(2) dieser Satzung
fällt das Vermögen des Vereins/Verbandes, soweit es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt, dem
- 160 -
Landessportbund Berlin e.V. (oder einer anderen gemeinnützigen Organisation) zu, der/die es unmittelbar und ausschließlich für die in §...(2) dieser Satzung aufgeführten Zwecke zu verwenden hat."
Geforderte Änderungen oder Ergänzungen des Paragraphen "Zweck, Aufgaben .. " betreffen vorrangig Verbände.
Um die Gemeinnützigkeit zu erhalten, muss klar definiert werden, wodurch diese errungen werden soll. Es gibt
nämlich zwei Wege:
1.
2.
durch die unmittelbare Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke. Das heißt, der Verband/Verein
muß selbst sportliche Aktivitäten fördern
durch die mittelbare Verwirklichung ..., was wiederum bedeutet, dass alle Mitgliedsorganisationen gemeinnützig sein müssen.
Wenn auch nur ein einziger nichtgemeinnütziger Verein dabei ist, verliert der Verband insgesamt seine Gemeinnützigkeit.
Da es bekanntermaßen schwer ist, ständig die Gemeinnützigkeit aller Mitgliedsvereine nachzuweisen, können die
Verbände auch unmittelbare, sportliche Aktivitäten aufführen und damit die Steuerfreistellung begründen.
Nach Aussage des Finanzamtes zählen dazu:

selbst ausgerichtete sportliche Aktivitäten und Veranstaltungen

Veranstaltungen gemeinsam mit einem anderen Verein/Verband

Schirmherrschaft über Veranstaltungen
Der entsprechende Passus im Paragraphen "Zweck, Aufgaben..." könnte folgendermaßen lauten:
"Der Verein/Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, und zwar durch Ausübung und Förderung
des Sports, insbesondere des .....sports.
Der Verein/Verband verfolgt mittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne .... durch die Interessenvertretung,
Förderung und Unterstützung der gemeinnützigen Mitgliedsorganisationen."
Individuelle Probleme oder spezifische Fragen, die im Zusammenhang mit dieser Problematik auftreten, können
Sie über o.g. Vereinsberatungs-Tel-Nr. klären.
Zur Inhaltsangabe
11/1997
Das Schiedsgericht des Vereins
Die meisten Vereine haben es - das Schiedsgericht -, nennen es entweder Beschwerdeausschuss, Schlichtungsausschuss, Ältestenrat o.ä. und meinen in der Regel das Gleiche. Nämlich eine Einrichtung des Vereins, die lt.
Satzung bei Streitigkeiten von Vereinsmitgliedern untereinander oder zwischen Mitgliedern und Verein, sprich
Vorstand, aktiv wird und schlichten soll. Die Zuständigkeit beschränkt sich hauptsächlich auf Probleme im Innenverhältnis. Lediglich das Ersuchen eines Aufnahmewilligen, dessen Antrag abgelehnt wurde, berührt auch das
Außenverhältnis.
Das Schiedsgericht kann anstelle eines ordentlichen Gerichts wirksam werden und erspart somit sowohl den Mitgliedern als auch dem Verein möglicherweise den Gang zum Gericht. Dadurch erfolgt natürlich auch eine Entlastung der Gerichte, die sich nicht mit allen Kleinigkeiten, die innerhalb eines Vereins auftreten können, beschäftigen müssen. Wobei dennoch immer das Recht besteht, als übergeordnete Instanz ein ordentliches Gericht
zwecks Nachprüfung von Entscheidungen anzurufen. Dieses Recht kann auch die folgende oder eine ähnliche
Klausel in der Satzung nicht verwehren: "... die Entscheidungen der Mitgliederversammlung, des Vorstandes usw.
sind endgültig" . Dieser Passus bedeutet lediglich, daß es innerhalb des Vereins keine höhere Instanz mehr gibt.
Die Gerichte andererseits können die Annahme einer Klage ablehnen, wenn noch nicht alle Rechtsmittel innerhalb des Vereins ausgeschöpft wurden.
Das Schiedsgericht des Vereins ist kein Vereinsorgan, das z.B. Vereinsstrafen oder Ausschlüsse beschließt. Es
überprüft lediglich entsprechend des Auftrages in der Satzung und auf Anforderung, die Rechtsfähigkeit von Entscheidungen der Organe aber auch Beschwerden, die das Vereinsleben betreffen. Dabei wird es immer die Satzung, die Ordnungen und bestehende Beschlüsse zugrunde legen.
Quelle: "Der eingetragene Verein", Sauter/Schweyer, 15. Auflage
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- 161 -
09/1997
Einleitung eines Mahnverfahrens wegen Beitragsschulden
Der Vereinsbeitrag ist die wichtigste Einnahmequelle eines Sportvereins. Der regelmäßige und pünktliche Eingang dieser Gelder kann daher für den Verein von existentieller Bedeutung sein.
Mit dem Beitritt geht jedes Mitglied einen Vertrag mit dem Verein ein, der u.a. auch die Erfüllung der in der Satzung geregelten Pflichten beinhaltet. Prinzipiell ergibt sich bereits aus dem entsprechenden Paragraphen in der
Satzung eine Zahlungs-, sprich Bringepflicht, für die Beiträge. Auch ist das Mitglied verpflichtet, sich über mögliche Änderungen in der Satzung und Ordnungen zu informieren (Unwissenheit schützt vor Strafe nicht). Ein Verstoß gegen diese Mitgliedspflichten, also z.B. das Nichtbezahlen der Beiträge, kann daher vom Verein eingeklagt
werden.
Grundsatz sollte dennoch zuerst der Versuch einer gütlichen Regelung sein. Mitunter liegen nämlich auch Missverständnisse vor. Andererseits hat ein Mahnverfahren auch immer eine gewisse Signalwirkung innerhalb des
Vereins. Wer hat schon gern den Mann mit dem "Kuckuck" vor der Tür.
Entschließt sich der Verein ein Mahnverfahren einzuleiten, muss er gründlich prüfen, ob er von seiner Seite alles
Erforderliche getan hat und die Beweislage eindeutig ist. Grundsätzlich ist der Tatbestand des Nichtzahlens bereits ausreichend. Da das Recht aber zuweilen unterschiedlich ausgelegt wird, sollten zusätzlich und zur Sicherheit folgende Punkte geprüft werden:






Vorliegen des Aufnahmeantrages des Beitragsschuldners mit dem Vermerk, dass er die Satzung und die
Ordnungen des Vereins kennt und anerkennt,
Prüfung, ob evtl. der Austritt erklärt und beim Vorstand noch nicht registriert wurde.
Überprüfung, ob möglicherweise Nebenabreden existieren. Z.B. Absprache mit einem Abteilungsleiter,
dass, so lange eine Übungsleitertätigkeit ausgeübt wird, kein Beitrag gezahlt wird.
Nachweis, dass das Mitglied über die Höhe des Beitrages (evtl. nach einer Erhöhung) und über die Zahlungstermine und -modalitäten informiert war (Teilnehmerliste der entsprechenden Mitgliederversammlungen, Aushang, Vereinszeitung usw.),
Nachweis über erfolgte schriftliche Mahnungen (lt. Satzung bzw. Beitragsordnung) sowie die Einhaltung
evtl. Fristen für diese,
Berücksichtigung möglicher persönlicher Probleme des Beitragschuldners (Krankheit, Umzug, Arbeitslosigkeit usw.).
Befindet sich der Verein auf der "sicheren Seite", kann er folgende Schritte einleiten:
1.
Erwerb eines Antrages in einem Geschäft für Bürobedarf:
"Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides"
2.
Den ausgefüllten Antrag an das Zentrale Mahngericht schicken.
(Vorerst keine weiteren Unterlagen wie Satzung, Beitragsordnung usw. erforderlich)
Zentrales Mahngericht
Brunnenplatz 1
13343 Berlin
Tel: 46 001-0
Bearbeitungskosten: Bei einem Streitwert bis zu 600,- DM = 25,- DM
3.
Der Beitragsschuldner bekommt vom Gericht die Aufforderung, den rückständigen Beitrag zu zahlen.
Gegen diesen Bescheid kann er binnen 2 Wochen Widerspruch einlegen.
4.
Der Verein wird informiert, ob Widerspruch eingelegt oder gar nicht reagiert wurde. Wenn der Beitragsschuldner Widerspruch einlegt, kann der Vorgang an das Zivilgericht weitergeleitet werden.
Dort wird geprüft, ob der Beitragsschuldner gegen die Satzung und Ordnungen des Vereins verstoßen hat. Für den Fall, dass der Verein Recht bekommt, entstehen dem Beitragsschuldner erheblich
mehr Kosten als nur der fällige Beitrag (Gebühren des Mahngerichts, Kosten des Zivilgerichtes, evtl.
Anwaltskosten des Vereins).
5.
Reagiert der Beitragsschuldner nicht, stellt der Verein einen Antrag auf Vollstreckung (Gerichtsvollzieher).
6.
Beitragsschulden verjähren nach 4 Jahren beginnend mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem sie
angefallen sind.
7.
Entsprechend kann bei anderen Verpflichtungen, die Mitglieder gegenüber dem Verein haben, verfahren werden (Umlagen, Gebühren, sonstige Leistungen). Voraussetzung ist allerdings, dass diese
Verpflichtungen in der Satzung verankert sind.
Zur Inhaltsangabe
- 162 -
11/1996
Haftung bei der Nutzung von Sportstätten
Der geplante bzw. z.T. bereits vollzogene Abschluss von Verträgen zwischen Vereinen und dem Senat zur Nutzung von Sportstätten (Schlüsselverträge) wirft auch die Frage nach der Haftung und Versicherung auf. Ein Verein, der die Verwaltung eines Schlüssels übernommen oder darüber hinausgehend einen Nutzungsvertrag für ein
Sportobjekt abgeschlossen hat, haftet in gleicher Weise, wie er das bisher auch getan hat.
Für Schäden, die durch einen Sportler des Vereins verursacht wurden haftet dieser Sportler entsprechend dem
Subsidiaritätsprinzip selbst. Unter dem Subsidiaritätsprinzip versteht man, dass andere Haftpflichtverträge (z.B.
private Haftpflichtversicherung) dem Vertrag des LSB mit dem Deutschen Lloyd vorangehen. Sollte kein anderweitiger Versicherungsschutz bestehen, regelt der Deutsche Lloyd unmittelbar den Schaden. Die Sportler der
Vereine sind also in jedem Fall abgesichert, sofern nicht grobe Zerstörungswut vorliegt.
Ist kein Verursacher festzustellen, aber nachvollziehbar, dass während der Nutzungszeit eines bestimmten Vereins ein Schaden entstand, wird der Verein als juristische Person in Haftung genommen. Sollte kein Vorsatz, keine Böswilligkeit oder grobe Verletzung der Sportstättenordnung (z.B. die Benutzung von Straßenschuhen in der
Halle und eine daraus folgende Beschädigung des Parketts) vorliegen, wird der Schaden durch den Deutschen
Lloyd geregelt.
Die Versicherungsleistungen wurden auf 5 Mio. für Personenschäden, auf 500.000,- für Sachschäden und
100.000,- DM für Vermögensschäden erhöht.
Ferner erfolgte eine Erhöhung der Deckungssumme für Mietsachschäden (Überlassung von Sportanlagen an
Vereine) auf 10 Mio. DM. Die Deckung bezieht sich allerdings nur auf Feuer- und Explosionsschäden.
Der Vertrag des LSB beinhaltet auch Versicherungsschutz für Schlüsselverlust. Im Hinblick auf zunehmende Regelungen durch besagte Schlüsselverträge, wurde dieser Versicherungsschutz erweitert.
Ein Verein ist je Schadensfall mit einer Höchstsumme von DM 5.000,-, bei einer Selbstbeteiligung von DM 500,-,
gegen Verlust von Schlüsseln und den eventuellen Folgekosten versichert. Darüber hinausgehende Kosten muss
der Verein bzw. der Verursacher selbst begleichen.
Zur Inhaltsangabe
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