Satzung des Vereins „Verein zur Sicherung selbstverwalteter Wohnformen“ §1 Name, Sitz, Geschäftsjahr Der Verein führt den Namen „Verein zur Sicherung selbstverwalteter Wohnformen“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Name „Verein zur Sicherung selbstverwalteter Wohnformen e.V.“. Der Verein hat seinen Sitz in Heidelberg. Das Geschäftsjahr des Vereins entspricht dem Kalenderjahr. §2 Zweck und Aufgaben Zweck des Vereins ist die Förderung und Sicherung von gemeinschaftlichem, sozialem und selbstverwaltetem Wohnen. Der Satzungszweck lautet: 1. Gemeinschaftliche Wohnprojekte in ihren verschiedenen Phasen zu unterstützen und zu beraten. 2. Durch Anteilskäufe bei selbstverwalteten Wohnprojekten Bestandsschutz zu gewähren und damit Wohnimmobilien dem Spekulationsmarkt zu entziehen. 3. Die konvisionär Wohngesellschaft mbH in ihrem Handeln zu unterstützen und darauf zu achten, dass sich die Gesellschafter dieser GmbH nicht übermäßig durch ihre Beteiligung an der genannten GmbH bereichern. 4. Politischen Einfluss zu nutzen und auszubauen, um die Gründung selbstverwalteter Wohnprojekte zu vereinfachen. 5. Immobilienspekulation und ihren Folgen entgegenzuwirken. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. §3 Erwerb der Mitgliedschaft Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Die Aufnahme in den Verein ist beim Vorstand zu beantragen. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet über den Aufnahmeantrag. Bei Zustimmung wird die Mitgliedschaft unmittelbar wirksam. Bei Ablehnung des Antrags ist die Mitgliederversammlung nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen . §4 Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder Austritt aus dem Verein. Der Austritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann jederzeit erklärt werden. Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. §5 Mitgliedsbeiträge Der jährliche Mitgliedsbeitrag beträgt 15 Euro pro Mitglied. §6 Rechte und Pflichten der Mitglieder Jedes Mitglied hat das Recht an den gemeinsamen Veranstaltungen und Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht bei der Mitgliederversammlung. Jedes Mitglied ist verpflichtet dem Vorstand Änderungen der Anschrift oder EMailadresse zeitnah mitzuteilen. §7 Organe des Vereins Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. §8 Vorstand Der Vorstand des Vereins im Sinne von §26 BGB besteht aus mindestens drei gleichberechtigten Mitgliedern. Der Vorstand ist durch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder vertretungsberechtigt. Vorstandsmitglieder dürfen nicht zeitgleich Vorstandsmitglied von konvisionär – Verein für ökologisches Leben in Gemeinschaft e.V. sein. §9 Zuständigkeit des Vorstandes Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: (a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung. (b) Ausführen von Beschlüssen der Mitgliederversammlung. (c) Verwaltung des Vereinsvermögens und die Erstellung des Jahresberichts. In allen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung soll der Vorstand eine Beschlussfassung der Mitgliederversammlung herbeiführen. Den Verkauf von Anteilen an Wohnprojekten darf der Vorstand nicht entscheiden. Der Vorstand darf als Vertreter des Vereins in seiner Funktion als Gesellschafter / Anteilseigner dem Verkauf von Immobilien und der Änderung von Gesellschaftsverträgen nicht ohne Beschluss der Mitgliederversammlung zustimmen. §10 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für ein Jahr, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit Beendigung der Mitgliedschaft endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann die Mitgliederversammlung für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen. §11 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands Vereinsmitglieder können an Vorstandssitzungen teilnehmen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet einstimmig. §12 Mitgliederversammlung In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. . Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig: Genehmigung des Haushaltsplans Entgegennahme des Jahresberichts Festsetzung der Aufnahmegebühr und Mitgliederbeiträge Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands Beschlussfassung Erstellung bzw. Bewilligung der Geschäftsordnung Aufnahme neuer Mitglieder Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins. Verkauf von Anteilen an Wohnprojekten. §13 Einberufung der Mitgliederversammlung Mindestens einmal in 12 Monaten soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung in Schriftform einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Versendung folgenden Tag. Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgesetzt. §14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Unabhängig vom Inhalt der Beschlussfassung soll beim Herbeiführen einer Entscheidung das Konsensverfahren angewendet werden. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ein Zehntel der Mitglieder, jedoch mindestens 5 Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. Details regelt die Geschäftsordnung. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu erstellen, das vom jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist. Beschlüsse zur Änderung dieser Satzung, zur Auflösung des Vereins, zum Kauf und Verkauf von Gesellschaftsbeteiligungen des Vereins, zum Kauf- und Verkauf von Immobilien, auch bei Gesellschaften, an denen der Verein beteiligt ist, und über die Änderung von Gesellschaftsverträgen bei Gesellschaften, an denen der Verein beteiligt ist, können wirksam nur mit einer Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst werden. Die Beschlussfassung über die vorgenannten Gegenstände kann dabei nur dann erfolgen, wenn zuvor in einer Mitgliederversammlung über den Gegenstand und die Hintergründe der Beschlussfassung umfassend informiert wird. Die auf diese Informationsversammlung folgende zweite Mitgliederversammlung muss im Abstand von mindestens sechs und maximal acht Wochen abgehalten werden. Bei der Beschlussfassung über die vorgenannten Beschlussgegenstände ist ausnahmsweise auch eine schriftliche Stimmabgabe möglich. §15Auflösung des Vereins Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Vorsitzenden gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an den Verein „konvisionär Verein für ökologisches Leben in Gemeinschaft e.V.“ (Amtsgericht Mannheim). Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus anderen Gründen aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. *MV (Mitgliederversammlung), aMV (außerordentliche Mitgliederversammlung) und oMV (ordentliche Mitgliederversammlung) gelten im Sinne dieser Satzung als gleichwertige Versammlungen und unterscheiden sich nicht in ihren Rechten. Heidelberg, den ____________ leserliche Namen und Unterschriften der Gründungsmitglieder: _____________________________________________ _____________________________________________ _____________________________________________ _____________________________________________ _____________________________________________ _____________________________________________ _____________________________________________
© Copyright 2025 ExpyDoc