Satzung des Vereins „Verein zur Sicherung

Satzung des Vereins „Verein zur
Sicherung
selbstverwalteter Wohnformen“
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Verein zur Sicherung selbstverwalteter Wohnformen“.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Nach der Eintragung lautet der Name „Verein zur Sicherung selbstverwalteter
Wohnformen e.V.“.
Der Verein hat seinen Sitz in Heidelberg.
Das Geschäftsjahr des Vereins entspricht dem Kalenderjahr.
§2 Zweck und Aufgaben
Zweck des Vereins ist die Förderung und Sicherung von gemeinschaftlichem,
sozialem und selbstverwaltetem Wohnen.
Der Satzungszweck lautet:
1. Gemeinschaftliche Wohnprojekte in ihren verschiedenen Phasen zu unterstützen
und zu beraten.
2. Durch Anteilskäufe bei selbstverwalteten Wohnprojekten Bestandsschutz zu
gewähren und damit Wohnimmobilien dem Spekulationsmarkt zu entziehen.
3. Die konvisionär Wohngesellschaft mbH in ihrem Handeln zu unterstützen und
darauf zu achten, dass sich die Gesellschafter dieser GmbH nicht übermäßig durch
ihre Beteiligung an der genannten GmbH bereichern.
4. Politischen Einfluss zu nutzen und auszubauen, um die Gründung selbstverwalteter
Wohnprojekte zu vereinfachen.
5. Immobilienspekulation und ihren Folgen entgegenzuwirken.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf
keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§3 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
Die Aufnahme in den Verein ist beim Vorstand zu beantragen. Die nächste
Mitgliederversammlung entscheidet über den Aufnahmeantrag. Bei Zustimmung
wird die Mitgliedschaft unmittelbar wirksam.
Bei Ablehnung des Antrags ist die Mitgliederversammlung nicht verpflichtet, dem
Antragsteller die Gründe mitzuteilen
.
§4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder Austritt aus dem Verein.
Der Austritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann
jederzeit erklärt werden.
Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt,
kann es durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen
werden.
§5 Mitgliedsbeiträge
Der jährliche Mitgliedsbeitrag beträgt 15 Euro pro Mitglied.
§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied hat das Recht an den gemeinsamen Veranstaltungen und
Mitgliederversammlungen teilzunehmen.
Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht bei der Mitgliederversammlung.
Jedes Mitglied ist verpflichtet dem Vorstand Änderungen der Anschrift oder EMailadresse zeitnah mitzuteilen.
§7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§8 Vorstand
Der Vorstand des Vereins im Sinne von §26 BGB besteht aus mindestens drei
gleichberechtigten Mitgliedern. Der Vorstand ist durch die Mehrheit der
Vorstandsmitglieder vertretungsberechtigt.
Vorstandsmitglieder dürfen nicht zeitgleich Vorstandsmitglied von konvisionär –
Verein für ökologisches Leben in Gemeinschaft e.V. sein.
§9 Zuständigkeit des Vorstandes
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht
durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat
insbesondere folgende Aufgaben:
(a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung
der Tagesordnung.
(b) Ausführen von Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
(c) Verwaltung des Vereinsvermögens und die Erstellung des Jahresberichts.
In allen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung soll der Vorstand eine
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung herbeiführen. Den Verkauf von
Anteilen an Wohnprojekten darf der Vorstand nicht entscheiden. Der Vorstand darf
als Vertreter des Vereins in seiner Funktion als Gesellschafter / Anteilseigner dem
Verkauf von Immobilien und der Änderung von Gesellschaftsverträgen nicht ohne
Beschluss der Mitgliederversammlung zustimmen.
§10 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für ein Jahr, gerechnet von der
Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Zu
Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann die
Mitgliederversammlung für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen
Nachfolger wählen.
§11 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands
Vereinsmitglieder können an Vorstandssitzungen teilnehmen. Der Vorstand ist
beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der
Vorstand entscheidet einstimmig.
§12 Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. . Zur Ausübung des
Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die
Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein
Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
Genehmigung des Haushaltsplans
Entgegennahme des Jahresberichts
Festsetzung der Aufnahmegebühr und Mitgliederbeiträge
Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands
Beschlussfassung
Erstellung bzw. Bewilligung der Geschäftsordnung
Aufnahme neuer Mitglieder
Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins.
Verkauf von Anteilen an Wohnprojekten.
§13 Einberufung der Mitgliederversammlung
Mindestens einmal in 12 Monaten soll die ordentliche Mitgliederversammlung
stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen
unter Angabe der Tagesordnung in Schriftform einberufen. Die Frist beginnt mit
dem auf die Versendung folgenden Tag. Die Tagesordnung wird vom Vorstand
festgesetzt.
§14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einer Mehrheit von 2/3 der
abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder
beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung
nicht erschienen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem
Vorstand erklärt werden.
Unabhängig vom Inhalt der Beschlussfassung soll beim Herbeiführen einer
Entscheidung das Konsensverfahren angewendet werden.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ein Zehntel der Mitglieder,
jedoch mindestens 5 Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der
Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite
Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne
Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der
Einladung hinzuweisen.
Details regelt die Geschäftsordnung.
Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu erstellen, das vom
jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist.
Beschlüsse zur Änderung dieser Satzung, zur Auflösung des Vereins, zum Kauf und
Verkauf von Gesellschaftsbeteiligungen des Vereins, zum Kauf- und Verkauf von
Immobilien, auch bei Gesellschaften, an denen der Verein beteiligt ist, und über die
Änderung von Gesellschaftsverträgen bei Gesellschaften, an denen der Verein
beteiligt ist, können wirksam nur mit einer Mehrheit von 4/5 der abgegebenen
gültigen Stimmen gefasst werden. Die Beschlussfassung über die vorgenannten
Gegenstände kann dabei nur dann erfolgen, wenn zuvor in einer
Mitgliederversammlung über den Gegenstand und die Hintergründe der
Beschlussfassung umfassend informiert wird. Die auf diese
Informationsversammlung folgende zweite Mitgliederversammlung muss im
Abstand von mindestens sechs und maximal acht Wochen abgehalten werden. Bei der
Beschlussfassung über die vorgenannten Beschlussgegenstände ist ausnahmsweise
auch eine schriftliche Stimmabgabe möglich.
§15Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen
werden. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die
Vorsitzenden gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an den Verein „konvisionär Verein für
ökologisches Leben in Gemeinschaft e.V.“ (Amtsgericht Mannheim). Die
vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus anderen
Gründen aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
*MV (Mitgliederversammlung), aMV (außerordentliche Mitgliederversammlung) und oMV (ordentliche
Mitgliederversammlung) gelten im Sinne dieser Satzung als gleichwertige Versammlungen und unterscheiden
sich nicht in
ihren Rechten.
Heidelberg, den ____________
leserliche Namen und Unterschriften der Gründungsmitglieder:
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