Vereinssatzung Fachschaft Zahnmedizin Ulm – Verein zur Förderung der Zahnmedizinstudierenden der Universität Ulm e.V., kurz Fachschaft Zahnmedizin Ulm § 1 Name und Sitz des Vereins (1) Der Verein trägt den Namen „Fachschaft Zahnmedizin Ulm – Verein zur Förderung der Zahnmedizinstudierenden der Universität Ulm e.V., kurz Fachschaft Zahnmedizin Ulm. (2) Der Verein hat seinen Sitz in Ulm. § 2 Zweck und Aufgaben des Vereins (1) Die Fachschaft Zahnmedizin Ulm vertritt die gemeinsamen Interessen und Anliegen aller Studierenden des Studiengangs Zahnmedizin an der Universität Ulm, sowie deren Lösung und Aufarbeitung. Der Zweck und die Aufgaben der Fachschaft Zahnmedizin werden insbesondere verwirklicht durch: (a) die Förderung studentischer Aktivitäten, die über das Angebot des Studiengangs Zahnmedizin hinausgehen. (b) die Förderung der Integration von Studienanfänger im Studiengang Zahnmedizin und an der Universität Ulm. (c) beratende und beistehende Funktion für Studierende des Studiengangs Zahnmedizin (d) Öffentlichkeitsarbeit im Rahmen des Satzungszwecks mit dem Ziel durch Wort, Bild und Schrift in der Öffentlichkeit Verständnis für die Anliegen des Vereins zu wecken. (e) Die Fachschaft Zahnmedizin vertritt die Studierenden der Zahnmedizin nach außen. Das bedeutet die Anwesenheit von Vereinsmitgliedern auf Bewerbermessen, Informationsveranstaltungen und studentischen Tagungen. (f) Die Fachschaft bietet den Studierenden der Zahnmedizin an der Universität Ulm eine Materialsammlung an, um die Lerneffektivität und den Lernerfolg der Studenten zu steigern. Die Materialsammlung wird nicht vom Lehrkörper geprüft und gilt daher lediglich als Empfehlung von studentischer Seite. (g) Die Fachschaft übt einen interfakultativen sowie interuniversitären Austausch aus. Durch diesen Austausch soll die Lehre vergleichbarer gemacht und Anregungen zur Verbesserung der Lehre gefunden werden. (2) Die Fachschaft Zahnmedizin Ulm ist parteipolitisch und konfessionell neutral. (3) Der Verein nimmt die Aufgaben ausschließlich und unmittelbar zu gemeinnützigen Zwecken im Sinne der Abgabenordnung (§§ 51 ff. “Abschnittes Steuerbegünstigte Zwecke“) war. Die Fachschaft Zahnmedizin Ulm ist selbstlos tätig; der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Fachschaft Zahnmedizin Ulm dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Fachschaft Zahnmedizin Ulm. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Fachschaft Zahnmedizin Ulm fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden. § 3 Geschäftsjahr (1) Als Geschäftsjahr gilt die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember. (2) Als Studienhalbjahr gilt die Zeit vom 1. April bis 30. September als Sommersemester (SS), bzw. die Zeit vom 1. Oktober bis 31. März als Wintersemester (WS). § 4 Mitgliedschaft (1) Die Mitglieder der Fachschaft Zahnmedizin Ulm werden unterschieden in studentische und fördernde Mitglieder. Studentisches Mitglied der Fachschaft Zahnmedizin Ulm kann jede Person werden, die sich zum Zweck und zu den Aufgaben des Vereins bekennt und im Studiengang Zahnmedizin an der Universität Ulm eingeschrieben ist. Förderndes Mitglied der Fachschaft Zahnmedizin Ulm kann jede Person werden, die sich zum Zweck und zu den Aufgaben des Vereins bekennt und nicht im Studiengang Zahnmedizin an der Universität Ulm eingeschrieben ist. Nach Exmatrikulation aus dem Studiengang Zahnmedizin an der Universität Ulm werden studentische Mitglieder automatisch zu fördernden Mitgliedern. (2) Zur Aufnahme ist ein schriftlicher Antrag erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, dessen Beschluss nicht anfechtbar ist. Der Vorstand ist nicht verpflichtet Gründe für eine Ablehnung der Mitgliedschaft anzugeben. Mit der Aufnahme in die Fachschaft Zahnmedizin Ulm werden die Satzung und die Beitragsordnung verbindlich anerkannt. (3) Die Mitgliedschaft erlischt: (a) durch Tod (b) durch Austritt; dieser kann nur durch schriftliche Erklärung erfolgen. Die Kündigungsfrist beträgt 14 Tage. (c) Durch Ausschluss; der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand. Ausschließungsgründe: - Beitragsrückstände von mehr als einem Jahr, trotz 2-maliger Mahnung - Grober oder wiederholter Verstoß gegen die Vereinssatzung - Schädigung des Vereins oder unehrenhaftes Verhalten. Gegen diesen Beschluss ist innerhalb von 14 Tagen Einspruch beim 1. Vorsitzende möglich, der daraufhin eine Mitgliederversammlung einberuft, welche endgültig über den Ausschluss abstimmt. Der Beschluss der Mitgliederversammlung ist unanfechtbar § 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder (1) Jedes studentische Mitglied der Fachschaft Zahnmedizin Ulm ist berechtigt an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussion- und Stimmrechts teilzunehmen. Alle studentischen Mitglieder haben Stimmrecht. Die studentischen Mitglieder sind zu Zahlung der festgesetzten Mitgliedsbeiträge verpflichtet und an die Beschlüsse der Organe der Fachschaft Zahnmedizin Ulm gebunden. (2) Fördernde Mitglieder haben keine verbindlichen Pflichten, können jedoch auf freiwilliger Basis an Aktivitäten der Fachschaft Zahnmedizin Ulm teilnehmen und den Verein beratend und fördernd beistehen. § 6 Mitgliedsbeitrag (1) Die Mitgliederversammlung setzt den Betrag, den Zeitpunkt und die Häufigkeit der Beitragszahlungen fest. § 7 Organe des Vereins (1) Organe des Vereins sind : - Die Mitgliederversammlung - Der Vorstand - Der Beirat § 8 Die Mitgliederversammlung (1) Zusammensetzung: Alle studentischen Mitglieder des Vereins bilden die Mitgliederersammlung. Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens 10% der studentischen Vereinsmitglieder beschlussfähig. (2) Einberufung: Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Studienhalbjahr einzuberufen und findet gewöhnlich am ersten Tag der Vorlesungszeit statt. Wenn nötig kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden, dies muss geschehen, wenn mehr als 10% aller Mitglieder der Fachschaft Zahnmedizin Ulm es verlangen. Die Einberufungen der Mitgliederversammlung erfolgt entweder durch Aushang „am schwarzen Brett“, durch Ankündigung auf der Fachschafts-Homepage oder persönlich in Textform. Die Einberufungsfrist beträgt mindestens eine Woche. (3) Beschlussfassung: Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen studentischen Mitglieder, abzüglich der Stimmenthaltungen und der ungültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Übertragung des Stimmrechtes ist nicht zulässig. (4) Zuständigkeit: a) die Wahl des Vorstandes b) Änderung der Satzung c) Die Feststellung und Genehmigung des jährlichen Kassenberichte d) Die Entlastung des Vorstandes e) Die Ernennung von Ehrenmitgliedern f) Die Beschlussfassung über Anträge von grundsätzlicher Bedeutung g) Die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung h) Die Festsetzung des Mitgliedbeitrages § 9 Der Vorstand (1) Zusammensetzung: Dem Vorstand gehören an: Der/die 1. Vorsitzende Der/die 2. Vorsitzende Der/die 1. Kassierer/in Der/die 2. Kassierer/in Der/die Schriftführer/in Der/die 1. Beisitzende Der/die 2. Beisitzende (2) Bestellung: (a) Die Mitglieder des Vorstandes werden in der ordentlichen Mitgliederversammlung des Sommersemesters für ein Jahr gewählt und bleiben bis zur nächsten Wahl im Amt. Bei Ausscheiden eines Vorstandmitgliedes aus dem Vorstand zum Ende des Sommersemesters kann dieses Amt für ein Semester neu gewählt werden. (b) Bei der Wahl der Vorsitzenden soll darauf geachtet werden, dass die beiden Fachgebiete „Vorklinik“ und „Klinik“ in ausreichender Weise vertreten sind. (3) Aufgaben: (a) Dem Vorstand obliegt die Geschäftsleitung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens. (b) Soweit erforderlich regelt der Vorstand den Ablauf des Vereinslebens, sowie die einzelnen Vereinsfunktionen durch eine Geschäftsordnung. (c) Der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2.Vorsitzende, beruft und leitet die Mitgliederversammlung bzw. die Vorstandssitzung. (d) Wenn erforderlich kann er zu bestimmten Anlässen den Beirat zu Sitzungen der Vorstandschaft hinzuziehen. Der Beirat hat nur beratende Stimme. (e) Dem Vorstand steht das Recht zu, Geldausgaben zu bewilligen und zur Bearbeitung von Sonderaufgaben Ausschüsse einzusetzen. (f) Der Vorstand ist berechtigt, ein Vereinsmitglied zur Vornahme von Rechtsgeschäften und Rechtsverhandlungen jeder Art für den Verein ermächtigen. Zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung sind gemeinsam der 1. Vorsitzende und ein weiteres Vorstandsmitglied berechtigt. (g) Der/die Kassierer/in und sein/e Stellvertreter/in sind gemeinsam für die Kassenführung des Vereins verantwortlich; sie erstellen die Jahresbilanz samt Gewinn- und Verlustrechnung und haben der Mitgliederversammlung den Kassenbericht zu erstatten. (h) Der Kassenbericht und die Unterlagen hierzu können von jedem Mitglied auf der Mitgliederversammlung geprüft werden. Bei Unstimmigkeiten wird eine außerordentlich Mitgliederversammlung zur Prüfung einberufen. (i) Der Schriftführer hat über die Mitgliederversammlung Protokoll zu führen, das von ihm und dem Leiter der Versammlung zu unterzeichnen ist. (4) Vorstandssitzung: Die Vorstandssitzung muss einberufen werden, wenn mindestens 4 Vorstandsmitglieder es wünschen. Der Vorstand ist beschlussfähig, sobald mindestens 5 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit bzw. bei Stimmengleichheit die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die Stimme des 2. Vorsitzenden. Beschlüsse werden durch den gesamten Vorstand bekannt gegeben und einmütig vertreten. § 10 Der Beirat (1) Dem Vorstand steht ein Beirat unbegrenzter Personenzahl zur Seite. Aufgabe dieses Beirates ist es, den Verein bei allen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung mit Rat und Tat zu unterstützen. Die Berufung erfolgt durch den Vorstand und ist nicht an die Mitgliedschaft gebunden. (2) Der Beirat kann in beratender Funktion an der Vorstandssitzung teilnehmen. § 11 Semestervertretung innerhalb des Vereins (1) Zur Interessenvertretung der einzelnen Semester können bei der Vorstandssitzung die gewählten Vertreter der einzelne Semester bzw. deren Stellvertreter (die Semestersprecher bzw. deren Stellvertreter) in beratender Funktion teilnehmen. Ihre Zulassung zu der jeweiligen Vorstandssitzung erfolgt durch den Vorstand und ist an die Mitgliedschaft gebunden. § 12 Wahlmodus (1) Die Vorstandswahl findet in allgemeiner, freier und gleicher Wahl statt. Wahlen oder Beschlussfassungen erfolgen mit einfacher Mehrheit (Ausnahme §9, Vorstandssitzung). § 13 Schlussbestimmungen (1) Satzungsänderung: Eine Satzungsänderung durch die Mitgliederversammlung ist nur möglich bei Zustimmung von 3/4 aller anwesenden Mitglieder. (2) Vereinsauflösung: Der Verein kann aufgelöst werden, wenn aus diesem Grund die Vorstandschaft eine Mitgliederversammlung einberuft und diese Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder die Auflösung beschließt, oder wenn sein Zweck weggefallen ist. Im Falle der Auflösung des Vereins, oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes, fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an das Deutsche Rote Kreuz (in Ulm), mit der Auflage, das erhaltene Vermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Zu den eingezahlten Kapitalanteilen und geleisteten Sacheinlagen gehören nicht Mitgliederbeiträge und Spenden. Im Rahmen der weiterführenden Vermögensverwendung liegt auch eine Übertragung des Vereinsvermögens auf einen neu entstehende Verein, der in seiner Zielsetzung dem aufgelösten Verein entspricht. (3) Inkrafttreten der Satzung: Die Satzung tritt in der vorliegenden Form mit Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Ulm in Kraft. Gleichzeitig verlieren alle vorangegangenen Satzungen ihre Gültigkeit. Der gewählte Vorstand der Fachschaft Zahnmedizin Ulm – Verein zur Förderung der Zahnmedizinstudierenden der Universität Ulm e.V., kurz Fachschaft Zahnmedizin Ulm Der/die 1. Vorsitzende Heiner Neller Der/die 2. Vorsitzende Julia Ermer Der/die 1. Kassierer/in André Müller Der/die 2. Kassierer/in Katharina Hörner Der/die Schriftführer/in Steeve Ekoua-Sima Der/die 1. Beisitzende Axel Schönleben Der/die 2. Beisitzende Tim Specht
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