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Abteilung Studium & Lehre
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EINWÄNDE GEGEN PRÜFUNGEN
Hinweise für Studierende
Nicht immer läuft bei einer Prüfung alles glatt. Bei Beanstandungen oder Einwendungen gegen das Prüfungsverfahren bzw. das Prüfungsergebnis oder bei der Verletzung seiner Rechte kann der betroffene
Prüfling nach Abschluss des Prüfungsverfahrens - d. h. nach Erhalt des Prüfungsbescheides - den sogenannten Verwaltungsrechtsweg
Verwaltungsrechtsweg einschreiten. Der Verwaltungsrechtsweg sieht in der Regel zunächst
ein Widerspruchsrecht (sogenanntes Vorverfahren) und anschließend ein Klagerecht vor dem Verwaltungsgericht vor. Daneben gibt es außerdem das sogenannte Verfahren des Überdenkens,
Überdenkens bei dem eine
Prüferin/ein Prüfer die Prüfungsentscheidung korrigieren kann.
Rechtliche Bedeutung einer Prüfung
Mit der Zulassung zu einer Prüfung entsteht zwischen den Studierenden und dem Prüfungsamt ein öffentlichfentlich-rechtliches Rechtsverhältnis.
Rechtsverhältnis Das Prüfungsamt tritt als staatliche Prüfungsbehörde auf. Das ist
wichtig, wenn man Einwände und Beanstandungen gegen eine Prüfungsentscheidung geltend machen
will: aus dem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis ergibt sich ein öffentlich-rechtlicher Rechtsweg
(Verwaltungsrechtsweg).
Verfahren des Überdenkens (Beanstandung)
Studierende können die Bewertung ihrer Prüfungsarbeit bei der Prüferin/dem Prüfer mit dem sogenannten Verfahren des Überdenkens beanstanden.
beanstanden Die Einwände des Studierenden gegen die Bewertung müssen zeitnah vorgebracht und so konkret und nachvollziehbar wie möglich sein (z. B. mit Literaturhinweisen versehen). Es reicht nicht aus, z. B. zu behaupten, der Prüfer sei zu streng oder voreingenommen gewesen. Die Prüferin/der Prüfer muss die Einwände des Prüflings substantiiert und konkret erwidern und kann die Beanstandungen akzeptieren oder ablehnen.
Förmlicher Widerspruch (Vorverfahren)
Jeder Studierende hat die Möglichkeit, auf dem Verwaltungsrechtsweg gegen Entscheidungen des Prüfungsausschusses (z. B. Prüfungsbescheide) vorzugehen. Vor der Erhebung einer Klage vor dem Verwaltungsgericht ist dabei ein sogenanntes Vorverfahren - das Widerspruchsverfahren - vorgesehen.
Bei einem Widerspruchsverfahren wird die Prüfungsentscheidung noch einmal durch die Prüfungsbehörde auf seine Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit überprüft. Der Widerspruch kann nur innerhalb
einer Frist von einem Monat nach Bekanntgabe des Prüfungsbescheides eingereicht werden, wenn der
Bescheid mit einer entsprechenden Rechtsbehelfsbelehrung versehen wurde. Fehlt eine solche Rechtsbehelfsbelehrung (oft bei „begünstigenden“ Bescheiden wie der Notenbekanntgabe), so gilt eine Widerspruchsfrist von einem Jahr. Der Widerspruch muss schriftlich oder zur Niederschrift beim zuständigen
Prüfungsausschuss eingereicht werden. Nach dem Einreichen des Widerspruchs kann der Prüfungsausschuss dem Widerspruch entweder abhelfen oder ihn an den Präsidenten der Universität Kassel weiterleiten. Der Präsident als Widerspruchsbehörde erlässt dann einen Widerspruchsbescheid. Gegen den
Widerspruchsbescheid kann Klage beim Verwaltungsgericht eingereicht werden.
Hinweis: Aufgrund der einmonatigen Widerspruchsfrist sollte bei Beanstandungen und Einwänden gegen eine Prüfungsentscheidung möglichst frühzeitig und innerhalb dieser Frist ein Termin
zur Einsichtnahme in die Prüfungsakten beantragt werden.
http://www.uni-kassel.de/go/pruefungsverwaltung
Stand: Mai 2015
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Abteilung Studium & Lehre
Verwaltungsgerichtliche
Verwaltungsgerichtliche Kontrolle
Gegen einen Widerspruchsbescheid kann in der Regel Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht eingereicht werden. Für das Einreichen der Klage besteht in der Regel eine Frist von einem Monat nach
Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids. Nähere Regelungen, z. B. zu den Klagearten, finden sich in
der Verwaltungsgerichtsordnung.
Verwaltungsgerichtsordnung
Kann ich mich bei einer Beanstandung
Beanstandung verschlechtern?
Grundsätzlich nicht. In der Regel gilt ein Verschl
Verschlechterungsverbot.
chterungsverbot Wird eine Arbeit nochmals kontrolliert/bewertet, muss der Prüfer wieder die gleichen Bewertungskriterien anlegen (soweit diese nicht beanstandet wurden), wie bei der ersten Bewertung. Der Prüfling geht mit der Gegenwehr gegen eine Bewertung also grundsätzlich nicht das Risiko einer schlechteren Bewertung ein. Allerdings kann es in
Ausnahmefällen möglich sein, dass im Rahmen der Neubewertung nach den gleichen Prüfungsmaßstäben zuvor übersehene Fehler oder Täuschungsversuche festgestellt werden, die zu einer Verschlechterung führen können.
Wichtiger Hinweis zur Fristregelung
Aufgrund der einmonatigen Frist zum Einreichen eines Widerspruchs sollte bei Einsprüchen gegen eine
Prüfungsentscheidung ein förmlicher Widerspruch auch dann eingelegt werden, wenn zunächst das
Verfahren des Überdenkens eingegangen wurde. Das Verfahren des Überdenkens hat keine aufschiebende Wirkung auf die Widerspruchsfrist. Führt das Überdenken nicht zum gewünschten Erfolg, kann
ggf. die Widerspruchsfrist abgelaufen sein, was den Verwaltungsrechtsweg versperrt. Ist das Überdenken erfolgreich, kann der Widerspruch zurückgezogen werden.
Bitte beachten Sie: Diese Handreichung dient der Information und Orientierung bei prüfungsrechtlichen Fragen. Rechtlich bindend sind nur die jeweils geltenden Regelungen in den Fachprüfungsordnungen und Allgemeinen Bestimmungen, die im Mitteilungsblatt der Universität Kassel veröffentlicht sind. Bitte wenden Sie
sich bei Fragen rund um das Thema Prüfungen an das zuständige Prüfungsamt bzw. den zuständigen Prüfungsausschuss.
http://www.uni-kassel.de/go/pruefungsverwaltung
Stand: Mai 2015
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