Beziehung zwischen OR AT und OR BT am

Fach:
Wirtschaft und Recht
Thema:
Beziehung zwischen OR AT und OR BT
Beziehung zwischen OR AT und OR BT am Beispiel des Kaufvertrages
1. Beziehung zwischen OR AT (Allgemeiner Teil) und dem OR BT (Besonderer Teil).
Das OR AT umfasst die Artikel 1 – 183 und regelt die grundlegenden Fragen, welche alle Verträge betreffen.
Jeder Vertragstyp weist allerdings spezielle Eigenschaften und Fragestellungen auf, die einer Regelung
bedürfen. Hierfür ist das OR BT zuständig. In diesem finden sich die Spezialbestimmungen für jeden
Vertragstyp.
Beispiel:
Der Kaufvertrag ist einer der am häufigsten verwendeten Verträge. Der Gesetzgeber hat
ihm entsprechend ein eigenes Kapitel gewidmet (OR 184 – 236). Hier werden die Probleme
geregelt, die nach Ansicht des Gesetzgebers nur bei Kaufverträgen gelten sollen.
Der Aufbau des Obligationenrechts in OR AT und OR BT verlangt entsprechend auch eine systematische
Vorgehensweise bei der Beurteilung von Vertragsproblemen. Der Grundsatz lautet seit alters her: Lex
specialis derogat legi generali  Das speziellere Gesetz geht dem allgemeinen vor.
1) Um was für einen Vertrag handelt es sich?
2) Sie konsultieren die entsprechenden Regeln im OR BT.
3) Falls Sie im OR BT nicht fündig werden, gelten die allgemeinen Regeln des OR AT.
Beispiel:
Max wohnt in Luzern und kauft Moritz – wohnhaft in Zürich - ein Occasion-Fahrrad ab.
Beide haben aber bezüglich den Erfüllungsort nichts vereinbart. Max findet, der Moritz
könnte wohl doch das Fahrrad zu ihm nachhause bringen. Dieser wiederum erklärt, dass
Max den Drahtesel genauso gut selber abholen könne. Was gilt?
1) Es handelt sich hier um einen Kaufvertrag.
2) Das Kaufvertragsrecht (OR 184 – 236) äussert sich nicht über den Erfüllungsort.
3) Hier kommt die allgemeine Regel von OR 74 zur Anwendung.
© by Dr. Martin Fröhlich
2. OR BT im Überblick
Das OR BT beinhaltet drei Gruppen von Verträgen, welche wiederum in Untergruppen aufgeteilt sind. Hier
folgt nur eine kurze Übersicht:
Eigentumübertragungsveträge
Schenkungsvertrag
Verkäufer verpricht,
Kaufgegestand zu Eigentum
zu übergeben
Moritz verspricht, seinen
Tauschgegenstand zu
Eigentum zu übergeben.
Schenker verspricht, den
Gegenstand zu Eigentum zu
übergeben.
Käufer verspricht, den
Kaufpreis zu bezahlen
Max verspricht, seinen
Tauschgegenstand zu
Eigentum zu übergeben.
Beschenkte nimmt an
(oder eben nicht)
2
Tauschvertrag
Seite
Kaufvertrag
Gebrauchsüberlassungsverträge
Mietvertrag
Vermieter
verpricht, die
Mietsache zum
Gebrauch zu
übergeben
Mieter verspricht,
den Mietzins zu
bezahlen und die
Mietsache nach
Gebrauch zurückzu
geben.
Pachtvertrag
Verpächter
verspricht, die
Sache zur Nutzung
zu übergeben.
Pächter verpricht,
den Pachtzins zu
bezahlen und die
Sache nach
Vertragsende
zurückzugeben.
Darlehen
Gebrauchsleih
e
Darleiher verspricht,
die Sache (meist
Geld) zu Eigentum zu
übergeben.
Verleiher verspricht,
die Sache zum
unentgeltlichen
Gebrauch zu
überlassen.
Borger verspricht,
nach Vertragsende
die Sache in gleicher
Menge und Qualität
zurückzugeben und
oft auch einen Zins
zu zahlen.
Entleiher verpricht
die Rückgabe nach
unentgeltlichem
Gebrauch.
Arbeitsleistungsverträge
Arbeitsvertrag
Arbeitnehmer
verpricht, die
vereinbarte
Arbeitsleistung zu
erbringen und Treu
gegenüber dem
Arbeitgeber zu sein.
Auftrag
Werkvertrag
Beauftrager verspricht,
die vereinbarten
Dienste zu leisten.
Unternehmer verspricht
die Herstellung eines
Werkes.
Auftraggeber
verspricht, das
vereinbarte Honorar zu
bezahlen.
Besteller verspricht, die
Bezahlung des
Werklohns.
Seite
3
Arbeitgeber verspricht,
den vereinbarten Lohn
zu zahlen und seine
Fürsorgepflicht
gegenüber dem
Arbeitnehmer wahr zu
nehmen.