Fach: Wirtschaft und Recht Thema: Beziehung zwischen OR AT und OR BT Beziehung zwischen OR AT und OR BT am Beispiel des Kaufvertrages 1. Beziehung zwischen OR AT (Allgemeiner Teil) und dem OR BT (Besonderer Teil). Das OR AT umfasst die Artikel 1 – 183 und regelt die grundlegenden Fragen, welche alle Verträge betreffen. Jeder Vertragstyp weist allerdings spezielle Eigenschaften und Fragestellungen auf, die einer Regelung bedürfen. Hierfür ist das OR BT zuständig. In diesem finden sich die Spezialbestimmungen für jeden Vertragstyp. Beispiel: Der Kaufvertrag ist einer der am häufigsten verwendeten Verträge. Der Gesetzgeber hat ihm entsprechend ein eigenes Kapitel gewidmet (OR 184 – 236). Hier werden die Probleme geregelt, die nach Ansicht des Gesetzgebers nur bei Kaufverträgen gelten sollen. Der Aufbau des Obligationenrechts in OR AT und OR BT verlangt entsprechend auch eine systematische Vorgehensweise bei der Beurteilung von Vertragsproblemen. Der Grundsatz lautet seit alters her: Lex specialis derogat legi generali Das speziellere Gesetz geht dem allgemeinen vor. 1) Um was für einen Vertrag handelt es sich? 2) Sie konsultieren die entsprechenden Regeln im OR BT. 3) Falls Sie im OR BT nicht fündig werden, gelten die allgemeinen Regeln des OR AT. Beispiel: Max wohnt in Luzern und kauft Moritz – wohnhaft in Zürich - ein Occasion-Fahrrad ab. Beide haben aber bezüglich den Erfüllungsort nichts vereinbart. Max findet, der Moritz könnte wohl doch das Fahrrad zu ihm nachhause bringen. Dieser wiederum erklärt, dass Max den Drahtesel genauso gut selber abholen könne. Was gilt? 1) Es handelt sich hier um einen Kaufvertrag. 2) Das Kaufvertragsrecht (OR 184 – 236) äussert sich nicht über den Erfüllungsort. 3) Hier kommt die allgemeine Regel von OR 74 zur Anwendung. © by Dr. Martin Fröhlich 2. OR BT im Überblick Das OR BT beinhaltet drei Gruppen von Verträgen, welche wiederum in Untergruppen aufgeteilt sind. Hier folgt nur eine kurze Übersicht: Eigentumübertragungsveträge Schenkungsvertrag Verkäufer verpricht, Kaufgegestand zu Eigentum zu übergeben Moritz verspricht, seinen Tauschgegenstand zu Eigentum zu übergeben. Schenker verspricht, den Gegenstand zu Eigentum zu übergeben. Käufer verspricht, den Kaufpreis zu bezahlen Max verspricht, seinen Tauschgegenstand zu Eigentum zu übergeben. Beschenkte nimmt an (oder eben nicht) 2 Tauschvertrag Seite Kaufvertrag Gebrauchsüberlassungsverträge Mietvertrag Vermieter verpricht, die Mietsache zum Gebrauch zu übergeben Mieter verspricht, den Mietzins zu bezahlen und die Mietsache nach Gebrauch zurückzu geben. Pachtvertrag Verpächter verspricht, die Sache zur Nutzung zu übergeben. Pächter verpricht, den Pachtzins zu bezahlen und die Sache nach Vertragsende zurückzugeben. Darlehen Gebrauchsleih e Darleiher verspricht, die Sache (meist Geld) zu Eigentum zu übergeben. Verleiher verspricht, die Sache zum unentgeltlichen Gebrauch zu überlassen. Borger verspricht, nach Vertragsende die Sache in gleicher Menge und Qualität zurückzugeben und oft auch einen Zins zu zahlen. Entleiher verpricht die Rückgabe nach unentgeltlichem Gebrauch. Arbeitsleistungsverträge Arbeitsvertrag Arbeitnehmer verpricht, die vereinbarte Arbeitsleistung zu erbringen und Treu gegenüber dem Arbeitgeber zu sein. Auftrag Werkvertrag Beauftrager verspricht, die vereinbarten Dienste zu leisten. Unternehmer verspricht die Herstellung eines Werkes. Auftraggeber verspricht, das vereinbarte Honorar zu bezahlen. Besteller verspricht, die Bezahlung des Werklohns. Seite 3 Arbeitgeber verspricht, den vereinbarten Lohn zu zahlen und seine Fürsorgepflicht gegenüber dem Arbeitnehmer wahr zu nehmen.
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